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1 © by Helmut Mann, Selbständiger Buchhalter, 4943 Geinberg – Vorbereitungskurs zur Bilanzbuchhalterprüfung 2007/2008 – WIFI Schärding Vorbereitungskurs Bilanzbuchhalterprüfung Schärding 2007 - 2008 Kap. 9– Rückstellungen Kapitelübersicht: Grundwissen Steuerl. Bestimmungen Bilanzpraxis •Anlagevermögen Umlaufvermögen Rechnungsabgrenzung Eigenkapital Unverst. Rücklagen Rückstellungen Verbindlichkeiten Konzernrechnung Bilanzanalyse •FolienNr.: 2 •Skriptum Seite •Beispiel: © by Helmut Mann, Selbständiger Bilanzbuchhalter, 4943 Geinberg – Bilanzbuchhalterprüfung 2007/2008 – WIFI Schärding - Unternehmensrecht Rückstellungen 138

Rückstellungen - mann-geinberg.at - BBH-Foliensatz... · 3 Kapitelübersicht: • Grundwissen •Steuerl. Bestimmungen •Bilanzpraxis •Anlagevermögen Umlaufvermögen Rechnungsabgrenzung

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© by Helmut Mann, Selbständiger Buchhalter, 4943 Geinberg – Vorbereitungskurs zur Bilanzbuchhalterprüfung 2007/2008 – WIFI Schärding

Vorbereitungskurs BilanzbuchhalterprüfungSchärding 2007 - 2008

Kap. 9– Rückstellungen

Kapitelübersicht:

• Grundwissen

•Steuerl. Bestimmungen

•Bilanzpraxis•AnlagevermögenUmlaufvermögenRechnungsabgrenzungEigenkapitalUnverst. Rücklagen

Rückstellungen

Verbindlichkeiten

•Konzernrechnung

•Bilanzanalyse

•FolienNr.: 2

•Skriptum Seite

•Beispiel:

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•Unternehmensrecht

Rückstellungen

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Kapitelübersicht:

• Grundwissen

•Steuerl. Bestimmungen

•Bilanzpraxis•AnlagevermögenUmlaufvermögenRechnungsabgrenzungEigenkapitalUnverst. Rücklagen

Rückstellungen

Verbindlichkeiten

•Konzernrechnung

•Bilanzanalyse

•FolienNr.: 3

•Skriptum Seite

•Beispiel:

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•Unternehmensrecht

Rückstellungen – Unternehmensrechtliche Bestimmungen

• Unternehmensrechtliche Bestimmungen– für Ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus

schwebenden Geschäften• am Abschlussstichtag wahrscheinlich oder sicher, aber hinsichtlich ihrer

Höhe oder dem Zeitpunkt ihres Eintritts unbestimmt sind.

– dem Geschäftsjahr oder einem früheren Geschäftsjahr zuzuordnende Aufwendungen

• am Abschlussstichtag wahrscheinlich oder sicher, aber hinsichtlich ihrer Höhe oder dem Zeitpunkt ihres Eintritts unbestimmt sind

– Andere Rückstellungen als die gesetzlich vorgesehenen dürfen nicht gebildet werden

– Verpflichtung besteht nicht, soweit es sich um Beträge von untergeordneter Bedeutung handelt

– Rückstellungen sind insbesondere zu bilden füra) Anwartschaften auf Abfertigungen,b) laufende Pensionen und Anwartschaften auf Pensionen,c) Kulanzen, nicht konsumierten Urlaubjubiläumsgelder, Heimfallslasten

und Produkthaftungsrisken,d) auf Gesetz oder Verordnung beruhende Verpflichtungen zur Rücknahme

und Verwertung von Erzeugnissen.

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Kapitelübersicht:

• Grundwissen

•Steuerl. Bestimmungen

•Bilanzpraxis•AnlagevermögenUmlaufvermögenRechnungsabgrenzungEigenkapitalUnverst. Rücklagen

Rückstellungen

Verbindlichkeiten

•Konzernrechnung

•Bilanzanalyse

•FolienNr.: 4

•Skriptum Seite

•Beispiel:

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•Unternehmensrecht

Rückstellungen – Steuerliche Bestimmungen

• § 9. EStG– Rückstellungen nur für

• Anwartschaften auf Abfertigungen• laufende Pensionen und Anwartschaften auf Pensionen,• sonstige Ungewisse Verbindlichkeiten• drohende Verluste aus schwebenden Geschäften.

– Rückstellungen für• Anwartschaften auf Abfertigungen• laufende Pensionen und Anwartschaften auf Pensionen,• Rückstellungen für Jubiläumsgelder• sind nach § 14 zu bilden.

– Rückstellungen im Sinne des Abs. 1 Z 3 und 4– sonstige Ungewisse Verbindlichkeiten– drohende Verluste aus schwebenden Geschäften.

• nicht pauschal gebildet werden• nur dann zulässig

– wenn konkrete Umstände nachgewiesen werden können, nach denen im jeweiligen Einzelfall mit dem Vorliegen oder dem Entstehen einerVerbindlichkeit (eines Verlustes) ernsthaft zu rechnen ist.

– Rückstelllungen für Firmenjubiläum dürfen nicht gebildet werden.– (Rückstellungen im Sinne des Abs. 1 Z 3 und 4

• sind mit 80% des Teilwertes anzusetzen• maßgeblicher Teilwert ist

– ohne Vornahme von Abzinsungen zu ermitteln• Ruckstellungen, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als zwölf

Monate beträgt, sind ohne Kürzungdes maßgeblichen Teilwertes anzusetzen.

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Kapitelübersicht:

• Grundwissen

•Steuerl. Bestimmungen

•Bilanzpraxis•AnlagevermögenUmlaufvermögenRechnungsabgrenzungEigenkapitalUnverst. Rücklagen

Rückstellungen

Verbindlichkeiten

•Konzernrechnung

•Bilanzanalyse

•FolienNr.: 5

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•Unternehmensrecht

Bewertung von Rückstellungen

• Bewertung einer Rückstellung– Jedes Jahr neue Bewertung

• bei Verminderung Teil oder Gesamtauflösung• bei Erhöhung – Anpassung auf neuen Betrag

• Pauschalrückstellungen– keine konkreten Verpflichtungen bekannt– aufgrund der Erfahrungen jedoch in best. %-Satz zu erwarten– Beispiele:

• Garantieverpflichtungen, Gewährleistungen, Produkthaftung, Kulanzleistungen

– Steuerliche Auswirkung• steuerlich nicht anerkannt ! MWR Abzugspost

Kapitelübersicht:

• Grundwissen

•Steuerl. Bestimmungen

•Bilanzpraxis•AnlagevermögenUmlaufvermögenRechnungsabgrenzungEigenkapitalUnverst. Rücklagen

Rückstellungen

Verbindlichkeiten

•Konzernrechnung

•Bilanzanalyse

•FolienNr.: 6

•Skriptum Seite

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•Unternehmensrecht

Rückstellungen - Überblick

• Abbruchkosten– z.b bei Gebäude bzw. Grundkäufen– Verpflichtung muß bestehen– betrifft nur die Abbruchkosten, nicht den Wertverlust der

betroffenen Anlagen

• Abfertigungsverpflichtung (Detailbehandlung)

• Ausstehende Eingangsrechnungen– Rechnungen für erhaltene Lieferungen und Leistungen– Rechnungen zur Bilanzerstellung noch ausständig und Höhe nicht

genau bekannt (z.b. Beratungsleistungen, Reparaturen)– Schätzung des Aufwands Rückstellung

• Abschlussprüfungskosten, Beratungskosten– Schätzung aufgrund der Vorjahreskosten– Berücksichtigung von bekannten Sonderfaktoren– wenn Prüfung freiwillig stattfindet kein steuerlicher Ansatz

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Kapitelübersicht:

• Grundwissen

•Steuerl. Bestimmungen

•Bilanzpraxis•AnlagevermögenUmlaufvermögenRechnungsabgrenzungEigenkapitalUnverst. Rücklagen

Rückstellungen

Verbindlichkeiten

•Konzernrechnung

•Bilanzanalyse

•FolienNr.: 7

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•Unternehmensrecht

Rückstellungen - Überblick

• Bestandsverträge– Verpflichtungen aus Miet- und Pachtverträgen

• z.b. Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands nach Umbauten

• Kosten für Ausmalen usw.– Vorgangsweise:– Einholung von Kostenvoranschlägen– Dienen als Basis für Rückstellungsberechnung– bei längerfristigen Verträgen zumindest alle 5 Jahre

aktualisieren– steuerlich anerkannt

• Bürgschaftsverpflichtungen– Ausweis von Eventualverbindlichkeiten (Unterstrichposten)– Bestehende Bürgschaft Gefahr der Inanspruchnahme

• Schuldner kommt den Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nach

• aus der Eventualverbindlichkeit ist echte Verbindlichkeit geworden

Kapitelübersicht:

• Grundwissen

•Steuerl. Bestimmungen

•Bilanzpraxis•AnlagevermögenUmlaufvermögenRechnungsabgrenzungEigenkapitalUnverst. Rücklagen

Rückstellungen

Verbindlichkeiten

•Konzernrechnung

•Bilanzanalyse

•FolienNr.: 8

•Skriptum Seite

•Beispiel:

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•Unternehmensrecht

Rückstellungen - Überblick

• Erlösschmälerungen– Berücksichtigung aufgrund von Erfahrungswerten der

Vorjahre– Ausweis meist als Einzelwertberichtigung aufgrund der

steuerlichen Richtlinien (Ausweis als Rückstellung ist möglich)

• siehe Bewertung von Forderungen

• Beispiel:– Forderungen Dezember 1,2 Mio, 3 % Skonto 14 Tage– durchschnittlicher Skontoaufwand Vorjahr 1,5 %– Nettoforderungen 1.000.000,--– Erlösminderung 15.000,--– Einbuchung:

• Erlösminderung / Wertberichtigung (oder Rückstellung)• bzw. Anpassung einer vorhandenen Rückstellung

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Kapitelübersicht:

• Grundwissen

•Steuerl. Bestimmungen

•Bilanzpraxis•AnlagevermögenUmlaufvermögenRechnungsabgrenzungEigenkapitalUnverst. Rücklagen

Rückstellungen

Verbindlichkeiten

•Konzernrechnung

•Bilanzanalyse

•FolienNr.: 9

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•Unternehmensrecht

Rückstellungen - Überblick

• Gewährleistungen und Garantien– Gewährleistung

– Gesetzlich fixert» Bewegliche Sachen 2 Jahre» Unbewegliche Sachen 3 Jahre

– Längere Fristen » Vertragliche Vereinbarungen

– Unternehmer hat einwandfreien Gebrauch zu gewährleisten

– Garantie– Versprechungen des Verkäufers, die über die gesetzlichen Fristen

hinausgehen

– Berücksichtigungszeitpunkt• Im Jahr des Umsatzes Verhinderung des Ausweises von nicht

verwirklichten Gewinnen– Steuerliche Einschränkungen

• Steuerliche Berücksichtigung nur im Jahr des konkreten Gewährleistungsanspruchs, konkreter Schaden muss am Bilanzstichtag bekannt sein (bzw. spätestens 3 Monate nach Bilanzstichtag, Schaden muss jedoch bereits am Bilanzstichtag entstanden sein)

• Langfristige konkrete Gewährleistungsansprüche– Regelung für langfristige Rückstellungen steuerlicher Ansatz nur mit 80 %

Kapitelübersicht:

• Grundwissen

•Steuerl. Bestimmungen

•Bilanzpraxis•AnlagevermögenUmlaufvermögenRechnungsabgrenzungEigenkapitalUnverst. Rücklagen

Rückstellungen

Verbindlichkeiten

•Konzernrechnung

•Bilanzanalyse

•FolienNr.: 10

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•Unternehmensrecht

Rückstellungen - Überblick

• Gewinnbeteiligungen / Tantiemen / Erfolgsprämien– z.b. für Mitarbeiter, Geschäftsführung, Vorstand– Aufgrund eines Vertrages oder der Satzung– Positives Jahresergebnis liegt vor– Zahlung ist wahrscheinlich, Höhe event. noch nicht fix– Rückstellung (HR + SR)

• Jahresabschlusskosten– Aufwendungen für die Erstellung des Jahresabschlusses– externe und interne Kosten– Aufzeichnungen bzw. Erfahrungswerte

• Jubiläumsgelder (Detailbehandlung)

• Körperschaftssteuer (Detailbehandlung)

• Latente Steuern (bereits behandelt)

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Kapitelübersicht:

• Grundwissen

•Steuerl. Bestimmungen

•Bilanzpraxis•AnlagevermögenUmlaufvermögenRechnungsabgrenzungEigenkapitalUnverst. Rücklagen

Rückstellungen

Verbindlichkeiten

•Konzernrechnung

•Bilanzanalyse

•FolienNr.: 11

•Skriptum Seite

•Beispiel:

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•Unternehmensrecht

Rückstellungen - Überblick

• Leistungs- und Erfolgsprämien– steuerlich nur dann ansetzbar, wenn vor dem Bilanzstichtag

beschlossen– z.b. Gewährung eines Bilanzgeldes

• Beschluß vom Vorstand am 25.12.BJ Steuerlich akzeptiert• Beschluß nach Erstellung des Jahresabschlusses – MWR

• Pensionsverpflichtungen (Detailbehandlung)

• Pflichtversicherungsbeiträge nach dem GSVG (Detailbehandlung)

• Produkthaftung– bei Produzenten bzw. Importeuren– für fehlerhafte Produkte, Rückrufaktionen– Handelsrechtlich üblich mit 0,5 % des Nettoerlöses– Steuerrechtlich nur bei konkreter Inanspruchnahme

aktzeptiert

Kapitelübersicht:

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•Steuerl. Bestimmungen

•Bilanzpraxis•AnlagevermögenUmlaufvermögenRechnungsabgrenzungEigenkapitalUnverst. Rücklagen

Rückstellungen

Verbindlichkeiten

•Konzernrechnung

•Bilanzanalyse

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•Unternehmensrecht

Rückstellungen - Überblick

• Prozesskosten– bei allgemeiner Rückstellung steuerlich nicht möglich– bei konkretem Prozess

• Beginn vor dem Bilanzstichtag• nur die Kosten bis zum Bilanzstichtag sind rückzustellen• Kostenschätzung des Anwalts anfordern

• Prüfungs- und Beratungskosten– Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer– nur für bereits erbrachte Leistungen– Anforderung Kostenschätzung

• Rekultivierungskosten– z.b. bei Abbau von Schotter usw.– Kosten der Rekultivierung, Wiederaufforstung– Verpflichtung aufgrund eines Gesetzes oder eines Vertrags

muß vorliegen

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Kapitelübersicht:

• Grundwissen

•Steuerl. Bestimmungen

•Bilanzpraxis•AnlagevermögenUmlaufvermögenRechnungsabgrenzungEigenkapitalUnverst. Rücklagen

Rückstellungen

Verbindlichkeiten

•Konzernrechnung

•Bilanzanalyse

•FolienNr.: 13

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•Beispiel:

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•Unternehmensrecht

Rückstellungen - Überblick

• Rücknahmeverpflichtungen– Unternehmer, die Waren in Umlauf bringen und dabei die

Verpflichtung eingehen, diese wieder zurückzunehmen und zu entsorgen

– Beispiele• Kühlschränke• Leuchtstoffröhren

– Ohne Rückstellung würde im Verkaufsjahr ein zu hoher Gewinn ausgewiesen

– Langfristige Rückstellung - steuerlicher Ansatz mit 80 % !!

• Schadenersatzansprüche– bereits laufende Verfahren– Verurteilung droht– Höhe ist „mit kaufmännischer Sorgfalt“ festzulegen– Schadenersatzkosten wegen nicht vertragskonformer Erfüllung

• zb. Pönalezahlungen wegen verspäteter Ausführung/Lieferung• Nicht rechtzeitige Abnahme von Lieferungen• Nichteinhaltung langfristiger Serviceverträge

Kapitelübersicht:

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•Steuerl. Bestimmungen

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Rückstellungen

Verbindlichkeiten

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•Bilanzanalyse

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•Unternehmensrecht

Rückstellungen - Überblick

• Treueprämien– z.b. für Mitarbeiter, wenn vertraglich zugesichert– „Freiwillige“ Treueprämien

• bei wiederkehrender Zahlung• Erklärung der Mitarbeiter über Freiwilligkeit notwendig• ansonsten geht Freiwilligkeit verloren

• Überstunden– Verpflichtung zur Auszahlung besteht– Verrechnung im alten Jahr wird nicht durchgeführt– Auszahlung erfolgt im nächsten Jahr– Errechnung der Kosten einer Arbeitsstunde sowie des

Zuschlags und der Lohnnebenkosten

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Rückstellungen

Verbindlichkeiten

•Konzernrechnung

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•FolienNr.: 15

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•Unternehmensrecht

Rückstellungen - Überblick

• Umweltlasten / Umweltschäden– bei allgemeiner Rückstellung steuerlich nicht möglich– bei konkreten Schäden und behördlichem Eingreifen

• UR + SR– Beispiele

• Wiederaufforstungen• Umzugs- und Räumungskosten• Entsorgungsverpflichtungen

• Unterlassene Reparaturen– Verschiebung von notwendigen Reparaturen und

Instandsetzungen aufgrund finanzieller oder technischer Probleme

– Steuerrechtlich Aufwandsrückstellung nicht absetzbar• keine Verpflichtung gegenüber einem Dritten

Kapitelübersicht:

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•Steuerl. Bestimmungen

•Bilanzpraxis•AnlagevermögenUmlaufvermögenRechnungsabgrenzungEigenkapitalUnverst. Rücklagen

Rückstellungen

Verbindlichkeiten

•Konzernrechnung

•Bilanzanalyse

•FolienNr.: 16

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•Unternehmensrecht

Rückstellungen - Überblick

• Nicht verbrauchte Urlaube (Detailbehandlung)

• Verluste aus schwebenden Geschäften (Drohverluste)– Geschäft ist rechtlich fixiert, aber noch nicht abgewickelt– Abschlüsse zu fixen Preisen

• Aufgrund von Preisschwankungen Verlust bei Abwicklung des Geschäfts

• imparitätisches Realisationsprinzip Berücksichtigung des Verlustes in der Bilanz

– Beispiel:• Vereinbarter Verkauf von 1000 Stk. Speicherchips um

€ 100.000,-- im März des Folgejahres• Anschaffung ist bis Dezember des Bilanzjahres notwendig

(Lieferzeit)• Aufgrund des Wegfalls eines Produzenten steigt der

Einstandspreis auf € 120,-- je Stück, dh. es entsteht im nächsten Jahr ein Verlust von 20.000--.

• Berücksichtigung im Bilanzjahr !!!

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Verbindlichkeiten

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•Unternehmensrecht

Abfertigungsrückstellung

• Abfertigung NEU– Für Mitarbeiter

• ab dem 1.1.2003 eingetreten Mitarbeitervorsorgegesetz.• Arbeitgeber zahlt für diese Mitarbeiter 1,53 % der

Bruttolohnsumme an die Mitarbeitervorsorgekasse• Mitarbeiter hat Abfertigungsansprüche gegenüber der

Mitarbeitervorsorgekasse und nicht mehr gegenüber dem Arbeitgeber.

– Für diese Mitarbeiter ist weder unternehmensrechtlich noch steuerrechtlich eine Abfertigungsrückstellung zu bilden.

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•Steuerl. Bestimmungen

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•Bilanzanalyse

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•Unternehmensrecht

Abfertigungsrückstellung – Mitarbeiter „alt“

• 3 Varianten:

– Verbleiben im alten System• kommt in der Praxis am häufigsten vor

– Einfrieren der Ansprüche• ab einem bestimmten Stichtag für die weitere Dauer des

Arbeitsverhältnisses Anwendung des BMVG• Abfertigungsverpflichtung für Zeiträume bis zum vereinbarten

Stichtag verbleiben beim Arbeitgeber• Abfertigungsrückstellung hinsichtlich der beim Arbeitgeber

verbleibenden Abfertigungsverpflichtungen ab dem Stichtag sind "einzufrieren".

– Übertragung der Abfertigungsrückstellung an eine Mitarbeitervorsorgekasse (MVK)

• Arbeitnehmer können aufgrund einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber rückwirkend auf das neue Abfertigungssystem umsteigen. In diesem Fall fällt ein „Übertrittsbeitrag" an, den der Unternehmer an die MV-Kasse entrichtet

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Rückstellungen

Verbindlichkeiten

•Konzernrechnung

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•Unternehmensrecht

Variante – Einfrieren der Abfertigungsansprüche

• schriftliche Vereinbarung– ab einem bestimmten Stichtag für die weitere Dauer des

Arbeitsverhältnisses zur Anwendung des BMVG– Abfertigungsverpflichtung für Zeiträume bis zum

vereinbarten Stichtag verbleiben beim Arbeitgeber– für Zeiträume nach dem vereinbarten Stichtag

Beitragsleistungen an die Mitarbeitervorsorgekasse • Abfertigungsrückstellung

– hinsichtlich der beim Arbeitgeber verbleibenden Abfertigungsverpflichtungen

– ab dem Stichtag "einzufrieren".– Keine Erhöhung der Abfertigungsansprüche aus dem Titel

"Dauer des Dienstverhältnisses„– Rückstellung kann daher nur mehr anwachsen durch

• Gehaltssteigerungen• bzw. wegen Vollendung des 50. Lebensjahres zu einer

Erhöhung des Ausmaßes kommt • (60 % statt 47,5 % bzw. 45 %).

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Verbindlichkeiten

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•Unternehmensrecht

Abfertigungsrückstellung

• Verpflichtung zur Bildung– aufgrund gesetzlicher Anordnung oder eines

Kollektivvertrags– Ausweis in der Bilanz - gesetzliche Regelung

• Mussvorschrift im UR § 211• Kannvorschrift im Steuerrecht § 14 EStG

• Höhe der Abfertigung– Abhängig von

• Dauer des Dienstverhältnisses• Entgelt im letzten Arbeitsmonat

• Berechnung der Rückstellungshöhe– Unternehmensrechtliche Berechnungsmethode– Steuerrechtliche Berechnungsmethode

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• Grundwissen

•Steuerl. Bestimmungen

•Bilanzpraxis•AnlagevermögenUmlaufvermögenRechnungsabgrenzungEigenkapitalUnverst. Rücklagen

Rückstellungen

Verbindlichkeiten

•Konzernrechnung

•Bilanzanalyse

•FolienNr.: 21

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•Unternehmensrecht

Abfertigungsrückstellung

• Berechnung nach UR– versicherungsmathematisch oder finanzmathematisch

• Zinssatz 3 bis höchstens 4 %

– steuerlicher Ansatz im UR nur möglich, wenn Differenz kleiner/gleich 25 % (bis 2005)

• Differenz HR – SR zum ersten mal größer als 25 %– entweder im jeweiligen Bilanzjahr sofortige unternehmensrechtliche

Dotierung auf unternehmensrechtlichen Rückstellungsbetrag– wahlrecht der Verteilung der Differenz VJ auf Bilanzjahr auf 5 Jahre

• Handelsrechtlicher Ansatz < steuerrechtlicher Ansatz– Beibehaltung des steuerrechtlichen Ansatzes

– Verpflichtung zur Rückstellungsbildung auch, wenn steuerrechtliche Rückstellung im Jahr 2002 oder Folgejahren aufgelöst wird !

• Finanzmathematische Berechnung– Berücksichtigung folgender Faktoren:

• Eintrittsdatum und bisherige Dienstzeit• Übertritt in den Ruhestand sowie gesamte Dienstzeit

– HINWEIS: Antrittsalter siehe Tabelle Bilanzbuchhalterjahrbuch (65 Jahre)

• Abfertigungsanspruch bei Übertritt in den Ruhestand• Rechnungszinssatz

– zwischen 3 % und 4 %

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Abfertigungsrückstellung

• Ermittlung des Monatsentgelts:– Dezembergehalt inkl. aller Zulagen– 1/12 der Sonderzahlungen

• Urlaubsgeld• Weihnachtsgeld• Bilanzgeld• Umsatzprovisionen

– Durchschnittl. Entgelt für regelmäßige Überstunden

• Details siehe Kopie Bilanzbuchhalterjahrbuch

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•FolienNr.: 23

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•Unternehmensrecht

Abfertigungsrückstellung

• Berechnung im Steuerrecht– Berechnung der fiktiven Abfertigung zum Bilanzstichtag– Freiwillige Vordienstzeiten sind zu berücksichtigen– Bei Kündigung vor Bilanzstichtag

• Ausweis als sonstige Verbindlichkeit• Abfertigungsausmaß

– 3 volle Dienstjahre 2 Monatsentgelte– 5 volle Dienstjahre 3 -“-– 10 volle Dienstjahre 4 -“-– 15 volle Dienstjahre 6 –“-– 20 volle Dienstjahre 9 –“-– ab 25 vollen Dienstjahren 12 –“-

• Rückstellungsausmaß (in % der fiktiven Abfertigungshöhe)– bis 31.12.2001

• 50 % für Mitarbeiter bis 50 Jahre• 60 % für Mitarbeiter über 50 Jahre

– ab 2002• 47,5 % (2002), dann 45 % für Mitarbeiter bis 50 Jahre• 60 % für Mitarbeiter über 50 Jahre

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•FolienNr.: 24

•Skriptum Seite

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•Unternehmensrecht

Abfertigungsrückstellung

• Steuerliche Neuregelungen ab 2002• Im Wirtschaftsjahr 2002 konnte

– Gesamtbetrag der Abfertigungsrückstellung– nach steuerwirksamer Verrechnung der wegfallenden

Abfertigungsansprüche• (im Wirtschaftsjahr entstandene Ansprüche auf Auszahlung

einer Abfertigung, unabhängig vom Auszahlungszeitpunkt)– auf das Kapitalkonto oder auf eine als versteuert geltende

Rücklage steuerfrei übertragen werden• Eine solche steuerfreie Auflösung war - wenn sie nicht schon

2002 erfolgt ist - auch 2003 möglich.– gilt insoweit, als die Ansprüche nicht vorher oder gleichzeitig

an eine Mitarbeitervorsorgekasse (MVK) oder ein Versicherungsunternehmen übertragen worden sind

– Auflösung ist nur hinsichtlich der gesamten Rückstellung möglich, andernfalls ist die Rückstellung fortzuführen

– Nach steuerfreier Auflösung kann keine steuerliche Abfertigungsrückstellung mehr gebildet werden

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• Grundwissen

•Steuerl. Bestimmungen

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Rückstellungen

Verbindlichkeiten

•Konzernrechnung

•Bilanzanalyse

•FolienNr.: 25

•Skriptum Seite

•Beispiel:

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•Unternehmensrecht

Abfertigungsrückstellung

• Steuerfreie Auflösung zum 31.12.2002– Auflösung der Rückstellung per 31.12.2001 abzgl.

Auszahlungen• RST zum 31.12.2001 100.000,--• Auflösung wegen Auszahlung 6.000,--

– jener Betrag, der in der RST enthalten war– zb. fiktiver Abfertigungsanspruch ausscheidender Mitarbeiter €

10.000,--, Alter 60 Jahre, Betrag in steuerl. Rückstellung daher €6.000,--

• Steuerfreie Auflösung 2002 94.000,--

– Abfertigungszahlungen bzw. Zahlungen an Mitarbeitervorsorgekasse ab 2003

• Absetzbar, aber steuerlich auf 5 Jahre zu verteilen

144

Kapitelübersicht:

• Grundwissen

•Steuerl. Bestimmungen

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Rückstellungen

Verbindlichkeiten

•Konzernrechnung

•Bilanzanalyse

•FolienNr.: 26

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•Beispiel:

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•Unternehmensrecht

Abfertigungsrückstellung

• steuerfreie Auflösung– nur zum Bilanzstichtag zulässig– Neubewertung (vor Rückstellungszuführung bzw.

Absteckung auf 47,5 % (2002) bzw. 45 % (2003).• steuerliche Auflösungsbestimmung gilt unabhängig

– Rückstellungen für Abfertigungen in der Unternehmensbilanz weiterzuführen

• steuerfreie Auflösung– in einer Beilage zur Einkommensteuer- oder

Körperschaftsteuererklärung zu dokumentieren.• Möglichkeit der steuerfreien Auflösung angewandt

– später anfallende Abfertigungsansprüche und – Übertragungsbeträge an eine Mitarbeitervorsorgekasse– steuerlich gleichmäßig auf fünf Jahre verteilt abzusetzen.

145

Wifi S 145-146

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Verbindlichkeiten

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•FolienNr.: 27

•Skriptum Seite

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•Unternehmensrecht

Abfertigungsrückstellung

• Wertpapierdeckung– Regelung bis 31.12.2002

• 50 % der steuerlich gebildeten Rückstellung• bei Unterdeckung 60 % der Unterdeckung als steuerliche

Gewinnzurechnung

– Regelung ab 31.12.2003• Abbau von 40 % (2003) auf 0 % (2007)

147

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•FolienNr.: 28

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•Unternehmensrecht

Pensionsrückstellung

• Unternehmensrecht:– Rückstellungen für laufende Pensionen und Anwartschaften auf

Pensionen• nach versicherungsmathematischen Grundsätzen anzusetzen• Zinssatz für die unternehmensrechtliche Berechnung der

Pensionsrückstellung beträgt 3 bis höchstens 4 %• Steuerrecht:

– Rückstellung für:• schriftliche, rechtsverbindliche und unwiderrufliche Pensionszusagen• direkte Leistungszusagen im Sinne des Betriebspensionsgesetzes in

Rentenform– Für die Bildung gilt folgendes:

• nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zu bilden.• erstmals im Wirtschaftsjahr der Pensionszusage• Veränderungen der Pensionszusage wie neue Zusagen zu behandeln

– als neue Zusagen gelten auch Änderungen der Pensionsbemessungsgrundlage und Indexanpassungenvon Pensionszusagen.

• Rückstellung– Verteilung des Gesamtaufwandes auf– Zeit zwischen Pensionszusage und dem vorgesehenen Zeitpunkt der

Beendigung der aktiven Arbeits- oder Werkleistung auf das einzelne Wirtschaftsjahr entfällt.

– Rechnungszinsfuß von 6% – max. 80 % des Letztbezugs

• Pensionsrückstellung – durch Wertpapiere zu decken

150

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•Unternehmensrecht

Gegenwartswertverfahren / Teilwertverfahren (vereinfachte Darstellung)

0

10

20

30

40

50

60

70

80

90

1994

1995

1996

1997

1998

1999

2000

2001

2002

2003

2004

2005

2006

2007

2008

2009

2010

Teilwertverfahren Gegenwartswertverfahren

Eintritt 1995Pensionszusage 2000Pensionierung 2010

Teilwertverfahrenhöhere Anfangsdotation

Teilwertverfahrenjährliche Folgedotationenniedriger

Gegenwartswertverfahrenjährliche Folgedotationenhöher

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•Unternehmensrecht

Jubiläumsgeldrückstellung

• Jubiläumsgeldrückstellungen für Dienstjubiläen• Unternehmensrecht

– zu bilden, wenn aufgrund eines Kollektivvertrages oder einer Betriebsvereinbarung nach einer bestimmten Dienstzeit an die Arbeitnehmer Jubiläumsgelder zu zahlen sind

– Berechnung• normalerweise finanzmathematisch• manchmal auch versicherungsmathematisch

– (berücksichtigt Ausscheiden von Mitarbeitern durch Tod oder Invalidität)

• Der Zinssatz für die unternehmensrechtliche Berechnung beträgt 3 bis höchstens 4 % 152

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•Unternehmensrecht

Jubiläumsgeldrückstellung

• Jubiläumsgeldrückstellungen für Dienstjubiläen• Steuerrecht

– nur bei kollektivvertraglicher Vereinbarung, bei Betriebsvereinbarung oder bei anderen schriftlichen, rechtsverbindlichen und unwiderruflichen Zusagen zulässig.

– eine Bildung nach den Regeln der Finanzmathematik ist zulässig– erst ab 1999– Zinssatz 6 %– Gegenwartsverfahren– Fluktuationsabschlag

• ohne Nachweis Fluktuationsabschlag von 25 % (Rz 3428 EStR)• Eine geringere Fluktuation ist nachzuweisen

– Vereinfachte Berechnung des steuerlichen Ansatzes• Gegenwartsverfahren schwierig• Berechnung nach dem Teilwertverfahren• Zinssatz 6 % und davon ein Abschlag von 10 %

– Sockelbetrag:• steuerlich im Wesentlichen erst seit dem Jahr 1999 anerkannt• 1999 durfte der Rückstellung mit steuerlicher Wirkung nur soviel

zugeführt werden als auf das Jahr 1999 entfiel• Dotierungen der Jahre vor 1999 Sockelbetrag darf nun auf 15 Jahre

verteilt abgesetzt werden– Lohnnebenkosten SV-FREI !!!

152

Seite 152-154

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•Unternehmensrecht

Rückstellung für nicht konsumierte Urlaube

• Unternehmesrecht = Steuerrecht– Vorgriffe müssen ebenfalls berücksichtigt werden !!!

• Periodengerechte Gewinnermittlung• Berechnung der nicht verbrauchten Urlaubstage

– Abgrenzung zwischen Kalenderjahr und Urlaubsjahr• Urlaubsjahr = Kalenderjahr kann lt. Kollektivvertrag geregelt

sein• Urlaubsjahr = Arbeitsjahr Berechnung zustehender Urlaub

bis Bilanzstichtag notwendig

– Beispiel:• Eintritt 1.7. Urlaubsanspruch 25 Tage• Urlaubsanspruch bis 31.12. 12,5 Tage

– Resturlaub am 31.12. beträgt 15 Tage Rückstellung für 2,5 Tage

– Resturlaub am 31.12. beträgt 5 Tage Vorgriff von 7,5 Tagen

• Rückstände und Vorgriffe sind im Betrieb zu saldieren– entweder Ausweis als Rückstellung oder als Forderung

154

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Rückstellung für nicht konsumierte Urlaube

• Berechnung Kosten eines Urlaubstages– Basis = letztes Monatsentgelt (wie Abfertigung)– Dividiert durch Anzahl der Werktage

• bei 6 Tage-Woche:Divisor 26• bei 5 Tage-Woche:Divisor 22

– Erhöhnung um Lohnnebenkosten• Arbeitgeberanteil Sozialversicherung

– Beachtung der SV-Höchstbeitragsgrundlage !• DB, DZ, Kommunalsteuer• ab 2003 – Beiträge Mitarbeitervorsorgekassen !!

154

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•Unternehmensrecht

Rückstellung nicht konsumierte Urlaube

• Angaben zum 31.12.– Urlaubsanspruch entsteht mit Eintrittsdatum– Anspruch = 25 Werktage / Jahr, 5-Tage-Woche = Divisor 22– Lohnnebenkosten 27 %

Mitarbeiter A B C DLetztes Entgelt 28.000,00 21.000,00 22.000,00 21.000,00 Eintrittsdatum 02.Jän 01.Apr 01.Jun 01.JunResturlaub alt 10 15 -15 20Verbrauch seit Beginn Urlaubsj 15 14 10 10

Alter Urlaub 10 15 -15 20Anspruch für 2002 - Monate 12 9 7 7Anspruch für 2002 - Tage 25 19 15 15Verbrauch 2002 15 14 10 15

Nicht konsmierter Urlaub 20 20 -10 20

Tagessatz Entgelt 1.273,00 955,00 1.000,00 955,00

Rückstellung 25.460,00 19.100,00 10.000,00- 19.100,00

Rückstellung gesamt 53.660,00 plus Lohnnebenkosten 27% 14.488,00

68.148,00

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Rückstellung f. Zeitausgleichsansprüche

• Rückstellung für Zeitausgleichsguthaben– geleistete Überstunden, die zum Bilanzstichtag nicht

ausbezahlt wurden– Berechnung

• Monatsentgelt dividiert durch Monatsstunden– Überstundendivisor lt. Kollektivvertrag

• Lohnnebenkosten (wie bei Urlaubsrückstellung)

– Beispiel:• Monatsentgelt: 4.250,--

– Berechnung wie bei Abfertigungsrückstellung• Überstundendivisor lt. Kollektivvertrag 173• Zeitguthaben lt. Aufzeichnungen 200

Stunden• Lohnnebenkosten 29,53 %• Rückstellungshöhe:

– 4.250,--/173 = 24,57 * 200 = 4.914,-- + Lohnnebenkosten 1.451,--

– Rückstellung = 6.365,--

Wifi S 155

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Rückstellung für Alterteilzeit

• Einkommensteuerrichtlinien – k eine Rückstellung sondern um eine Verbindlichkeit– Kürzung des steuerlichen Ansatzes auf 80 % für langfristige

Rückstellungen ist daher nicht erforderlich• Normalarbeitszeit

– für Durchrechnungszeitraum von bis zu 6,5 Jahren• (ab 1.1.2004: bis zu 5 Jahren)

– auf 40% bis 60% der Normalarbeitszeit vor Herabsetzung reduziert– Dienstgeber bezahlt

• zusätzlich 50% des Unterschiedsbetrages• vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit gebührenden Bruttoentgellt

und jenem für die verringerte Arbeitszeit inkl. der Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung entsprechend der Beitragsgrundlage vor Herabsetzung als Lohnausgleich (§ 27 Abs. 2 Z 3 lit. a AIVG) zu

– Mitarbeiter erhält bei:• Reduzierung der Arbeitszeit um 50%, 75% seines bisherigen Entgeltes• Arbeitgeber kann diesen Aufstockungsbetrag inkl. Dienstnehmer- und

Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung vom AMS als Alterteilzeitgeld zurückfordern, wenn

– eine zuvor arbeitslose Person über der Geringfügigkeitsgrenze versicherungspflichtig beschäftigt oder

– zusätzlich ein Lehrling ausgebildet und– kein Dienstverhältnis aufgelöst wird– Die reduzierte Arbeitszeit kann flexibel verteilt bzw. geblockt werden, das

Arbeitsentgelt ist jedoch gleich­mäßig verteilt über den gesamten Zeitraum zu leisten

156

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Rückstellung für Altersteilzeit

• Liegt im Rahmen eines Blockmodells– in der ersten Phase– tatsächliche Arbeitszeit des Arbeitnehmers über der

reduzierten vereinbarten Arbeitszeit– leistet der Arbeitgeber aber nur jenes Entgelt (inkl.

Lohnausgleich), das der vereinbarungsgemäß reduzierten Arbeitszeit ent­spricht

– liegt in der Differenz am Bilanzstichtag ein Erfüllungsrückstand des Arbeitgebers vor

– dem Erfüllungsrückstand des Arbeitgebers steht ein entsprechendes "Stundenguthaben" des Arbeitnehmers gegenüber

• Für diesen Erfüllungsrückstand ist eine Verbindlichkeit zu bilden– Verbindlichkeit darf nur in jenem Ausmaß gebildet werden– in dem am Bilanzstichtag eine gewisse Verpflichtung besteht

157

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Rückstellung für Sonderzahlungen

• Wenn Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweicht– anteilige, noch nicht ausbezahlten Sonderzahlungen– für Zeiträume ab dem 1. Jänner bis zum Bilanzstichtag– als Rückstellung zu erfassen

• Berechnung:– Lohn- und Gehaltsaufwand ab 1. Jänner bis Bilanzstichtag– davon 1/6 für Urlaubs- und Weihnachtsgeld– abzüglich bereits ausbezahlte Sonderzahlungen– plus Berücksichtigung von Lohnerhöhungen vor Fälligkeit

der Sonderzahlungen– plus Lohnnebenkosten

157

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Langfristige Rückstellungen

• Seit 2001– im Steuerrecht– langfristige Rückstellungen nur mehr zu 80 % anerkannt– Ausgenommen davon sind:

• Abfertigungs-, Pensions-, Urlaubs- und Jubiläumsgeldrückstellung

• § 9 (5) EStG– Rückstellungen im Sinne des Abs. 1 Z 3 und 4 sind mit 80%

des Teilwertes anzusetzen– maßgeblicher Teilwert ist ohne Vornahme von Abzinsungen

zu ermitteln– Rückstellungen, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger

als zwölf Monate beträgt, sind ohne Kürzung des maßgeblichen Teil wertes anzusetzen.

157

Wifi S 158

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Pauschalrückstellungen

• Rückstellungen– im Sinne des Abs. 1 Z 3 und 4 § 9 (3) EStG– dürfen nicht pauschal gebildet werden

• Bildung von Rückstellungen nur dann zulässig, wenn– konkrete Umstände nachgewiesen werden können– nach denen im jeweiligen Einzelfall mit dem Vorliegen oder dem

Entstehen einer Verbindlichkeit (eines Verlustes) ernsthaft zu rechnen ist

• Steuerlich unzulässige Pauschalrückstellungen– Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme durch Dritte gegeben– kein konkreter Umstände im jeweiligen Einzelfall eine

Verbindlichkeit (Verpflichtung) erwarten lassen– werden anhand von Erfahrungswerten angesetzt– pauschal gebildeter Verbindlichkeitsrückstellungen

• vom Umsatz abgeleitete Rückstellungen für Gewährleistungen• Garantiepflichten• Kulanzfälle• Produkthaftung• Umwelthaftung

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• Berechnungsschema:

159

Wifi S 159