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STATUTEN EINFACH SPITZE Gegründet 1987 Verein seit 11.11.2003 Seite I von 6

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STATUTEN

EINFACH SPITZE

Gegründet 1987Verein seit 11.11.2003

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Art.lName und Sitz

Untere dem Namen Schwarzbuebe - Schränzer besteht ein Verein gemäss Art.60ff ZGB mit Sitz in Nuglar.

A'rt.2 Zweck

Der Vereinszweck liegt in der musikalischen Gestaltung der Regionalen Fasnacht, sowie der Pflege derGeselligkeit und der Gemeinschaft, über das ganze Jahr hindurch.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

Art.3 MittelDer Verein verfügt zur Verfolgung des Vereinszwecks über folgende Mittel:

1. Mitgliederbeiträge, Unkostenbeiträge, Gönnerbeiträge und Sponsorenbeiträge2. Erlös aus Auftritten, Veranstaltungen und Veräusserungen3. Erlös aus Vermietung eigener Mobilien4. Zuwendungen aller Art

Art.4 Vermögen

Das Vereinsvermögen besteht aus:

1. Kassabestand2. Bankguthaben3. Mobilien und Requisiten

Art.S Haftune

Zur Deckung der finanziellen Verpflichtungen, die aus der Vereinstätigkeit entstehen, dient einzig dasVereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder für die Schulden des Vereins ist ausgeschlossen.Die Mitglieder sind zu keinen Leistungen von Nachschüssen verpflichtet.

Art.6 Aktivmiteliedschaft

Aktivmitglied kann werden, wer das 18. Altersjahr erfi.illt hat. Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zurichten. Der Vorstand befindet über die Aufnahme ins Probejahr. Priorität wird dabei den musikalischenEinsatzmöglichkeiten und deren Notwendigkeit gegeben. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

Ein Kind eines Mitglieds kann schon mit 16 Jahren ins Probejahr aufgenommen werden. Ansonsten könnenPersonen unter 18 Jahren nur mit Einwilligung des gesetzlichen Vormunds ins Probejahr aufgenommenwerden. Diese ist schriftlich einzureichen. Der Verein Schwarzbuebe - Schränzer lehnt jegliche Haftunggegenüber dem gesetzlichen Vormund der minderjährigen Person ab.

Nach absolviertem Probejahr entscheidet die Generalversammlung mit absolutem Mehr über die definitiveAufnahme in den Verein.

Rechte und Pflichten der Aktivmitglieder und Mitglieder im Probejahr:

Bis am 31. Dezember des jeweiligen Jahres müssen der Unkostenbeitrag und der Mitgliederbeitrag (CHF20.-) beglichen sein. Ist dies nicht der Fall, so wird das Kostüm erst bei voller Begleichung, der obengenannten Kosten, ausgehändigt.

Die Höhe des Unkostenbeitrags wird jedes Jahr von der Generalversammlung festgelegt.

Allflillige Zahlungsschwierigkeiten können jederzeit mit dem Vorstand besprochen werden. Danacherarbeitet dieser einen Lösungsvorschlag, welcher dem Mitglied präsentiert wird.

Anwesenheit bei Proben und Auftritten:Die Teilnahme am Probe Weekend ist für jedes Aktivmitglied und jedes Mitglied im Probejahrobligatorisch. Abmeldungen werden nur in zwingenden Fällen toleriert (2.8. Heirat, Geburt, Todesfall,Militardienst)

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Weitere Rechte und Pflichten sind:

o Verfolgung des Vereinszweckes durch aktive Teilnahmeo Mithilfe bei sonstigen Vereinstätigkeiteno Anerkennung der Statuteno Wahl- und Stimmrecht an der Generalversammlungo Antragsrecht an der Generalversammlung

Die Mitgliedschaft endigt:

o Durch den Todo Durch schriftlich erklärten Austritto Durch Ausschluss

Mitglieder, welche wiederholt den Bestimmungen der Statuten zuwider handeln, den Interessen des Vereinsschaden oder ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nach kommen, können durch den Vorstandausgeschlossen werden. Dreimaliges unentschuldigtes Fehlen oder von falschen Grtinden wird alsDesinteresse angesehen und kann zum Ausschuss durch den Vorstand ftihren. Das ausgeschlossene Mitgliedhat das Recht, den Entschluss des Vortandes über die Generalversammlung anzufechten. DerVorstandsentscheid kann mit einer 213- Mehrheit überstimmt werden. Der Entscheid derGeneralversammlung ist endgültig.

Ein Austritt bzw. ein Ausschluss ist jederzeit möglich. S?imtliche Rechte erlöschen, die ausstehendenPflichten gegenüber dem Verein bleiben bestehen. Es besteht kein Anspruch auf das Vereinsvermögen oderauf Rückgabe der Einlagen. Ausstehende Beträge müssen bezahlt werden.

Art.7 Ehrenmitelieder

Ehrenmitglieder werden aufgrund ihrer besonderen Verdienste um den Verein emannt. AllfiilligeVorschläge werden der Generalversammlung schriftlich unterbreitet, welche mit einer 2/3 Mehrheit darüberentscheidet. Ehrenmitglieder können zs verschiedenen Vereinstätigkeiten eingeladen werden.Ehrenmitglieder werden vom Mitgliederbeitrag befreit. Der Unkostenbeitrag ist weiterhin zu begleichen.

Art.8 Orsane

Die Organe des Vereins sind:

o DieGeneralversammlungo Der Vorstando DieRechnungsrevisoren

Art.9 Generalversammlung

Die Generalversammlung wird aus den Aktivmitgliedem des Vereins gebildet. Bei Anwesenheit der H?ilfteder Aktivmitglieder ist die Generalversammlung beschlussftihig. Jedes Aktivmitglied hat das gleicheStimmrecht. Die Abstimmungen können auf Antrag schriftlich erfolgen. Die Generalversammlung bestimmtAnträge mit dem relativen Mehr, ausser, wenn es die Statuten anders vorsehen. Vorstandsentscheide könnenmit 21 3 - Mehrheit überstimmt werden.

Wenn ein Mitglied an der Generalversammlung den Austritt aus dem Verein gibt, so ist diese Person nachdem Traktandum ,,Mutationen" nicht mehr stimmberechtigt. Wenn eine Person pausiert, so ist diese, sofemsie im Folgejahr nicht wieder aktiv in den Verein eintitt, an der Generalversammlung nichtstimmberechtigt.Ein Mitglied im Probejahr, ist erst nach der definitiven Aufrratrme (Traktandum Mutationen), an derGeneralversammlung, stimmberechtigt.

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Art.10 Einberufung der Generalversammlung

Die Generalversammlung findet jährlich statt. Alle Mitglieder werden mindestens 20 Tage im Vorausschriftlich eingeladen. Anträge der Mitglieder sind bis spätestens 10 Tage vor der Generalversammlung demPräsidenten einzureichen. Eine ausserordentliche Generalversammlung findet statt, wenn es der Vorstand fürnotwendig erachtet, oder wenn Y, der Aktirrmitglieder unter Angabe eines Grundes verlangt. Dies mussebenfalls mindestens 20 Tage im Voraus allen Mitgliedern schriftlich angekündigt werden.

Art.ll Aufgaben der Generalversammlung

Die Aufgaben der Generalversammlurg sind:

o Wahl des Präsidenten, des Vorstandes und der Rechnungsrevisoreno Definitive Aufnahme der Neumitgliederno Abnahme der Jahresberichte, des Protokollso Abnahme der Jahresrechnung, des Revisionsberichtes. Anderungen der Statuteno Abstimmrurg über Anträgeo Bestimmung des Mitgliederbeitrages und Unkostenbeitages. Abberufung der Organe, falls von Gesetzes wegen wichtige Gründe vorliegen

Art.12 Vorstand

Der Vorstand besteht aus 7 Mitgliedern:

r Präsidento Vizepräsidento Kassiero Aktuaro Majoro Beisitzer

Art.13 Wahl des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt.

Art.14 Amtsdauer

Die Amtsdauer eines Vorstandmitgliedes beträgt I Jahr. Wiederwahl ist möglich.

Art.15 Rechte und Pflichten des Vorstandes

Die Aufgaben des Vorstandes sind:

o Ftihrung der laufenden Geschäfte und des Treffens der dafür nötigen Entscheidungeno Vorbereitung, Einberufung und Durchführung der Generalversammlungo Ftihren des Tätigkeitsbereiches, -prograrnms und der Jatresrechnungo Vertretung des Vereins nach ausseno Entscheidung über Aufirahme ins Probejahr und Ausschlusso Der Vorstand hat ein Budget von Fr. 2500.- pro Jahr

Art. I 6 Beschlussfassune

Der Vorstand ist mit 417 Präseru beschlussfühig. Entscheide werden mit dem Mehr gefrillt. Im Falle vonStimmengleichheit entscheidet der Stichentscheid des Präsidenten, in seiner Abwesenheit derjenige desVizepräsidenten.

^rt.17 Unterschrift

Die rechtsgiiltige Unterschrift ftir den Verein führen die Vorstandsmitglieder.

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Art.18 Wahl der Revisionsstelle

Zwei Rechnungsrevisoren werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.Wiederwahl ist möglich.

Art.19 Aufsabe der Revisionsstelle

Die Rechnungsrevisoren prüfen einmal jrihrlich die Jahresrechnung und die Buchftihrung des Vereins.Grobe Mängel oder Verletzungen der gesetzlichen oder statuarischen Vorschriften müssen unverzüglichdem Präsidenten gemeldet und im Bericht ftir die Generalversammlung aufgeftihrt werden. Die Revisorensind der Schweigepflicht gegenüber Mitgliedem oder Dritten verpflichtet.

Art.20 Proben und AuftritteAngesagte Proben und Auftritte sind obligatorisch. Es wird Kontrolle geftihrt über An- und Abwesenheit,sowie der entsprechenden Entschuldigungen.

Der musikalische Leiter kann zur Durchftihrung der Proben einen Stellverheter emennen.

Art.21 Instrumentierune

Der Vorstand ist für die Instrumentenbesetzung verantwortlich. Die Instrumente werden von denMitgliedern selber finanziert. In Härtef?illen kann der Vorstand ein zinsloses Darlehen gewähren.Instrumente, die bereits vorhanden, können vom Verein den Mitgliedem vermietet werden und sind beieinem allfiilligen Austritt in tadellosem Zustand unaufgefordert zurückzugeben.

Der Mietpreis entspricht l/10 vom Neupreis, des entsprechendem lnstrumentes.

Art.22 Kleider

An der Kosttimsitzung wird über die Wahl des Kosttims entschieden. Jedes Aktivmitglied ist berechtigt,Vorschläge für die Wahl des Kosttims einzureichen.

Die Materialkosten der Kleider trägt der Verein.

Bei Rückgriff auf ältere Kleider und Masken müssen die Mitglieder, die diese noch nicht besitzen, ftir dieMehrkosten aufkommen.

Kleider und Masken gehören dem Mitglied.

Eigenmächtige Abänderungen jeglicher Art am Kostüm oder an der Maske, müssen mit dem Vorstandbesprochen und bewilligt werden.

Art.23 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur an einer eigens zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlicherGeneralversammlung beschlossen werden.

Der Verein kann nur bei einer 3Ä -Präseruund einem qualifiziertem Mehr von4l5 aufgelöst werden.

Die Auflösung erfolgt von Gesetzes wegen, wenn der Verein zahlungsunftihig ist.

Im Falle einer Auflöstrng wird das Geld einem wohltätigen Zweck zugutekommen.

Art.24 Statutenänderune

Statutentindenmgen sind den Mitgliedern zusuilnmen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung imWortlaut bekannt zu geben, damit die Meintrngsbildung frei stattfinden kann.

Ftir Anderungen der Statuten ist die Zustimmung von2l3 aller Stimmen der Mitglieder erforderlich.

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Art.25 Schlussbestimmungen

Die vorliegenden Statuten treten per 8. Mai 2015 in Kraft.

Nuglar, 8. Mai 2015

Die Aktuarin

Rebecca Saladin

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