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Scheckverkehr Scheckverkehr Georg Boll Georg Boll (OSR) (OSR)

Scheckverkehr Georg Boll (OSR). Aktive und passive Scheckfähigkeit Die aktive Scheckfähigkeit ist die Fähigkeit, Schecks zu ziehen. Aktiv scheckfähig

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ScheckverkehrScheckverkehr

Georg Boll Georg Boll (OSR)(OSR)

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Aktive und passive ScheckfähigkeitAktive und passive Scheckfähigkeit

Die aktive Scheckfähigkeit ist die Fähigkeit, Schecks zu ziehen.

Aktiv scheckfähig ist, wer rechts- und geschäftsfähig ist.

Alle voll geschäftsfähigen natürlichen und alle juristischen Personen sowie Personenhandelsgesellschaften besitzen die aktive Scheckfähigkeit

Die passive Scheckfähigkeit ist die Fähigkeit, Schecks auf sich ziehen zu lassen.

Nach dem deutschen Scheckrecht sind Kreditinstitute und die Deutsche Bundesbank passiv scheckfähig

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Der Scheckvertrag

Der Scheckvertrag regelt das Rechtsverhältnis zwischen dem bezogenen Institut und dem Scheckaussteller.

Es ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag

Kreditinstitute schließen grundsätzlich nur mit solchen Kunden einen Scheckvertrag, deren Kontoführung einwandfrei ist.

Der Kontoinhaber muss die Bedingungen für den Scheckverkehr anerkennen.

Sie sind Bestandteil des Scheckvertrags

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Pflichten des Kontoinhabers:Pflichten des

Kontoinhabers:

Benutzung der Vordrucke des Kreditinstituts

Scheckausstellung nur bei vorhandener Kontodeckung

Pflichten des Kreditinstituts:Pflichten des

Kreditinstituts:

Einlösung der Schecks bei ordnungsgemäßer Ausstellung

und vorhandener Kontodeckung

Der ScheckvertragDer Scheckvertrag

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aus rechtlicher Sichtaus rechtlicher Sicht

bei Sicht fälligeZahlungsanweisungan ein Kreditinstitut

bei Sicht fälligeZahlungsanweisungan ein Kreditinstitut

streng förmlichesGeldwertpapier(ohne laufende

Erträge)

streng förmlichesGeldwertpapier(ohne laufende

Erträge)

geborenes Orderpapiergeborenes Orderpapier

Abbuchungsauftrag zu Lasten des Kontos des Ausstellers

Abbuchungsauftrag zu Lasten des Kontos des Ausstellers

Nur der Besitzer eines Schecks, der den Form-vorschriften des Scheckgesetzesentspricht, kann die Rechte geltend machen

Nur der Besitzer eines Schecks, der den Form-vorschriften des Scheckgesetzesentspricht, kann die Rechte geltend machen

In Deutschlandwerden Schecks durch den Zusatz "oder Überbringer“zu Inhaberpapieren umgestaltet.

In Deutschlandwerden Schecks durch den Zusatz "oder Überbringer“zu Inhaberpapieren umgestaltet.

Das Wesen des SchecksDas Wesen des Schecks

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aus wirtschaftlicher Sichtaus wirtschaftlicher Sicht

Geldersatzmittel(Geldsurrogat)

Geldersatzmittel(Geldsurrogat)

ZahlungsmittelerfüllungshalberZahlungsmittel

erfüllungshalber

Die ursprüngliche Schuld wird erst durch die Einlösung der bezogenen Bank gelöscht.

Die ursprüngliche Schuld wird erst durch die Einlösung der bezogenen Bank gelöscht.

Verfügungsmittel über BuchgeldVerfügungsmittel über Buchgeld

Das Wesen des SchecksDas Wesen des Schecks

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§ 14 BBankG Notenausgabe(1) ... Auf Euro lautende Banknoten sind das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel…

§ 14 BBankG Notenausgabe(1) ... Auf Euro lautende Banknoten sind das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel…

§ 362 BGB Erlöschen durch Leistung(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird…

§ 362 BGB Erlöschen durch Leistung(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird…

§ 364 BGB Annahme an Erfüllungs statt(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger eine andere als die geschuldete Leistung an Erfüllungs statt annimmt…

§ 364 BGB Annahme an Erfüllungs statt(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger eine andere als die geschuldete Leistung an Erfüllungs statt annimmt…

§ 364 BGB(2) Übernimmt der Schuldner zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers diesem gegenüber eine neue Verbindlichkeit1), so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass er die Verbindlichkeit an Erfüllungs statt übernimmt. (also = erfüllungshalber).

§ 364 BGB(2) Übernimmt der Schuldner zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers diesem gegenüber eine neue Verbindlichkeit1), so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass er die Verbindlichkeit an Erfüllungs statt übernimmt. (also = erfüllungshalber).

1) z.B.: Verbindlichkeiten durch Ausstellung eines Schecks

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Die Schuldentilgung :Die Schuldentilgung :

Die Schuldentilgung bei „ zahlungshalber „ angenommenen Wertobjekten ( z.B. Scheck)Die Schuldentilgung bei „ zahlungshalber „ angenommenen Wertobjekten ( z.B. Scheck)

Schuldner

Schuldner

Gläubiger

Gläubiger

einlösende Stellez.B. Bank

einlösende Stellez.B. Bank

Übertragung von Wertobjekten

„zahlungshalber“

Übertragung von Wertobjekten

„zahlungshalber“

Weitergabe der

Wertobjekte zur Einlösung

Weitergabe der

Wertobjekte zur Einlösung

Zahlungsversuch,noch keine Zahlung

Gutschrift E.V.

Zahlungsversuch,noch keine Zahlung

Gutschrift E.V.

Einlösung führt zur Schuldentilgungz.B. Gutschrift des

Scheckgegenwertes

Einlösung führt zur Schuldentilgungz.B. Gutschrift des

Scheckgegenwertes

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Die Schuldentilgung :Die Schuldentilgung :

Die Schuldentilgung bei angenommenen „an Zahlungs statt „ Wertobjekten

( z.B. Scheck)

Die Schuldentilgung bei angenommenen „an Zahlungs statt „ Wertobjekten

( z.B. Scheck)

Schuldner

Schuldner

Gläubiger

Gläubiger

einlösende Stellez.B. Bank

einlösende Stellez.B. Bank

Weitergabe der

Wertobjekte zur Einlösung

Weitergabe der

Wertobjekte zur Einlösung

Übertragung von Wertobjekten„an Zahlungs

Statt“

Die Annahme führt zur

Schuldentilgung

Die Annahme führt zur

Schuldentilgung

Gutschrift des

Scheckgegenwertes

Gutschrift des

Scheckgegenwertes

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Grundschema der Zahlungsabwicklung mit einem BarscheckGrundschema der Zahlungsabwicklung mit einem Barscheck

Kreditinstitut des

Zahlungspflichtigen

(bezogenesKreditinstitut)

Kreditinstitut des

Zahlungspflichtigen

(bezogenesKreditinstitut)

Zahlungspflichtiger(Aussteller)

Zahlungspflichtiger(Aussteller)

ZahlungsempfängerZahlungsempfänger

4. Belastung4. Belastung

2. Vorlage der Schecks2. Vorlage der Schecks

3. Zahlung3. Zahlung

1. Ausstellungund Übergabedes Schecks

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das angewiesene Institut, für Rechnung des Ausstellers zu zahlen,

den Scheckempfänger, die Zahlung von demangewiesenen Institut in Empfang zu nehmen

Der Scheck ist ein Wertpapier. Die Rechte aus dem Scheck kann nur derjenige geltend machen,der im Besitz der Urkunde ist

Der Scheck ist ein streng förmliches Wertpapier. Nur solche Zahlungsanweisungen sind Schecks, die bestimmte im Scheckgesetz vorgeschriebene Bestandteileenthalten

Die Rechtsnatur des SchecksDie Rechtsnatur des Schecks

Der Scheck ist eine bei Sicht fällige Zahlungsanweisung.

Er ermächtigt :

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Inhalt der ScheckurkundeInhalt der Scheckurkunde

Eine Scheckurkunde muss bestimmte, im Scheckgesetz vorgeschriebene Angaben enthalten (gesetzliche Bestandteile)

Kreditinstitute erkennen aus Sicherheitsgründen nur Scheckziehungen auf den von ihnen ausgegebenen Vordrucken an.

Die von allen Kreditinstituten ausgegebenen einheitlichen Scheckformulare enthalten neben den gesetzlichen Bestandteilen noch weitere Angaben ( kaufmännische Bestandteile)

Die nach den Richtlinien für einheitliche Zahlungsverkehrsvordrucke genormten Schecks ermöglichen die maschinelle Bearbeitung und den Einzug der Scheckbeträge auf elektronischem Wege

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Inhalt der ScheckurkundeInhalt der Scheckurkunde

Gesetzliche Bestandteile:

6. Die Unterschrift des Ausstellers6. Die Unterschrift des Ausstellers

1. Die Bezeichnung als „Scheck“ im Text der Urkunde1. Die Bezeichnung als „Scheck“ im Text der Urkunde

2. Die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen2. Die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen

3. Das bezogene Kreditinstitut3. Das bezogene Kreditinstitut

4. Den Zahlungsort4. Den Zahlungsort

5. Den Ort und Tag der Ausstellung5. Den Ort und Tag der Ausstellung

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Kaufmännische Bestandteile:

1. Die Schecksumme wird in Ziffern wiederholt, um um den Kreditinstituten eine schnelle Bearbeitung zu ermöglichen

2. Als Zahlungsempfänger kann der Aussteller selbst oder eine dritte Person namentlich angegeben sein

3. Durch die Überbringerklausel wird der Scheck zum Inhaberpapier und kann formlos weitergegeben werden

4. In der Spalte Verwendungszweck können Mitteilungen an den Zahlungsempfänger eingetragen werden

5. Die Schecknummer ermöglicht die Beachtung eines Widerrufs (Schecksperre)

6. Die Kontonummer des Ausstellers ist für die Belastungsbuchung erforderlich

7. Die Bankleitzahl des bezogenen Kreditinstituts ermöglicht den Scheckeinzug

Inhalt der ScheckurkundeInhalt der Scheckurkunde

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ScheckeinlösungScheckeinlösungbei nicht widerrufenen Schecksbei nicht widerrufenen Schecks bei widerrufenen Schecksbei widerrufenen Schecks

innerhalb der Vorlegungsfrist

innerhalb der Vorlegungsfrist

innerhalb der Vorlegungsfristinnerhalb der

Vorlegungsfristaußerhalb der Vorlegungsfristaußerhalb der Vorlegungsfrist

außerhalb der Vorlegungsfristaußerhalb der

Vorlegungsfrist

das Kreditinstitut

muss einlösen

das Kreditinstitut darf einlösen

das Kreditinstitut

darf nicht einlösen

das Kreditinstitut

darf nicht einlösen

der Widerruf muss beachtet werden, wenn es der Bank technisch möglich

ist

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Vorlegungsfristen für SchecksVorlegungsfristen für Schecks

Der Scheck ist bei Sicht zahlbar.

Er soll für den Aussteller kein Kreditmittel sein.

Schecks sollen daher den bezogenen Kreditinstituten so schnell wie möglich zur Einlösung vorgelegt werden.

Definition:

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Vorlegungsfristen für SchecksVorlegungsfristen für Schecks

Das Scheckgesetz

begrenzt die Umlaufzeit von Schecks durchVorlegungsfristen

bestimmt, dass auch vordatierte Schecks bei Vorlage (bei Sicht) zahlbar sind

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8 Tagen:8 Tagen: für im Inland ausgestellte Schecksfür im Inland ausgestellte Schecks

20 Tagen:20 Tagen: für im europäischen Ausland oder

in einem an das Mittelmeer angrenzenden Land ausgestellte Schecks

für im europäischen Ausland oder

in einem an das Mittelmeer angrenzenden Land ausgestellte Schecks

70 Tagen:70 Tagen: für in überseeischen Ländern ausgestellte Schecksfür in überseeischen Ländern ausgestellte Schecks

Vorlegungsfristen für SchecksVorlegungsfristen für Schecks

Es gilt eine gesetzliche Vorlegefrist von :

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Bedeutung der Vorlegungsfristen für SchecksBedeutung der Vorlegungsfristen für Schecks

Rechtslage bis zum Ablauf der Vorlegungsfrist

Rechtslage bis zum Ablauf der Vorlegungsfrist

Rechtslage nach Ablauf der Vorlegungsfrist

Rechtslage nach Ablauf der Vorlegungsfrist

Scheckinhaber sichert sich scheckrechtliche Rückgriffsansprüche gegen Indossanten und Aussteller

Scheckinhaber sichert sich scheckrechtliche Rückgriffsansprüche gegen Indossanten und Aussteller

Bezogenes KI ist dem Aussteller gegenüber zur Einlösung verpflichtet, sofern der Scheck ordnungsgemäß ausgestellt wurde und das Konto Deckung aufweist

Bezogenes KI ist dem Aussteller gegenüber zur Einlösung verpflichtet, sofern der Scheck ordnungsgemäß ausgestellt wurde und das Konto Deckung aufweist

Scheckinhaber verliert scheckrechtliche Rückgriffsansprüche.Er kann nur noch bürgerlich-rechtliche Ansprüche geltend machen

Scheckinhaber verliert scheckrechtliche Rückgriffsansprüche.Er kann nur noch bürgerlich-rechtliche Ansprüche geltend machen

Bezogenes KI ist dem Aussteller gegenüber zur Einlösung berechtigt aber nicht verpflichtet, sofern der Scheck ordnungsgemäß ausgestellt wurde und das Konto Deckung aufweist.

Praxis: Grundsätzliche Einlösung verspätet vorgelegter Schecks

Bezogenes KI ist dem Aussteller gegenüber zur Einlösung berechtigt aber nicht verpflichtet, sofern der Scheck ordnungsgemäß ausgestellt wurde und das Konto Deckung aufweist.

Praxis: Grundsätzliche Einlösung verspätet vorgelegter Schecks

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Fristen im ScheckgesetzFristen im Scheckgesetz

Art. 28 ScheckG : „...bei Sicht zahlbar..“ - - Gegenteiliges gilt als nicht geschrieben

= bereits am Tag der Ausstellung ≠ Datum der Ausstellung ( z.B.: vordatierter Scheck)Rückdatierung möglich = Verkürzung der Frist (Art 29)

Art. 29 ScheckG : - Vorlegung zur Einlösung binnen acht Tagen- Vorlegungsfrist beginnt ab dem im Scheck angegebenen Tag = Ausstellungstag

§ 187 I BGB :Art 56 ScheckG : Ausstellung = Ereignis = Tag der Ausstellung wird nicht mitgezählt !Art 79 WG :

Art 55 I ScheckG : Vorlage nur an einem Werktag, nicht jedoch Sonnabend

Art 55 II ScheckG: letzter Tag = Sonnabend, Sonntag oder Feiertag= Verlängerung bis nächsten Werktag

Art 55 II ScheckG: Feiertage innerhalb der (Verlängerungs-) Frist werden nicht mitgerechnet

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Tag der Aus-stellung

Tag der Aus-stellung 1 1 1 1 2 2 2 2 3 3 3 3 4 4 4 4 5 5 5 5 6 6 6 6 7 7 7 7 8 8 8 8 9 9 9 9

Art. 28 ...bei Sicht zahlbar..

Art. 29 ...gesetzliche Vorlegungsfrist..

Art 56 ScheckG : Ausstellung = Ereignis (§ 187 I BGB ) Art 79 WG = Tag der Ausstellung wird nicht mitgezählt !

Art 55 I ScheckG : Vorlage nur an einem Werktag, nicht jedoch Sonnabend

Art 55 II 1ScheckG : letzter Tag = Sonnabend, Sonntag oder Feiertag= Verlängerung bis nächsten Werktag

Art 55 II 2 ScheckG : Feiertage innerhalb der Vorlegungsfrist werden mitgerechnet, Feiertage innerhalb der ( Verlängerungs-) Frist werden nicht mitgerechnet

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Tag der Aus-stellung

Tag der Aus-stellung 1 1 1 1 2 2 2 2 3 3 3 3 4 4 4 4 5 5 5 5 6 6 6 6 7 7 7 7 0 0 0 0 0 0 0 0

Art. 28 ...bei Sicht zahlbar..

Art. 29 ...gesetzliche Vorlegungsfrist..

Art 56 ScheckG : Ausstellung = Ereignis (§ 187 I BGB ) Art 79 WG = Tag der Ausstellung wird nicht mitgezählt !

Art 55 I ScheckG : Vorlage nur an einem Werktag, nicht jedoch Sonnabend

Art 55 II 1ScheckG : letzter Tag = Sonnabend, Sonntag oder Feiertag= Verlängerung bis nächsten Werktag

Art 55 II 2 ScheckG : Feiertage innerhalb der Vorlegungsfrist werden mitgerechnet, Feiertage innerhalb der ( Verlängerungs-) Frist werden nicht mitgerechnet

Ostern

Fr. Sa. So. Mo. Di. Mi. Do. Fr. Sa.

0 0 0 0 0 0 0 0

So. Mo.

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Bei Sparkassen muss sich der Kontoinhaber selbst so lange um die Sperre des Schecks bemühen, wie die Gefahr des Missbrauchs besteht, sofern die Sparkasse den Kunden schriftlich auf die Folgen einer unterlassenen Verlängerung einer Schecksperre hingewiesen hat. Diese ist grundsätzliche nur sechs Monate gültig (Urteil des OLG Nürnberg vom 10.02.1993 – 4 U d3515/92).

Bei privaten Banken und Kreditgenossenschaften gilt die Schecksperre unbegrenzt.

Scheckwiderruf Scheckwiderruf

Der Aussteller kann von dem bezogenen Kreditinstitut einen Scheck (rechtzeitig) sperren lassen

Rechtzeitig bedeutet, dass der Widerruf im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs berücksichtigt werden kann.

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Zweck:schnellere Erlangung eines vollstreckbaren Titels durch Beschränkung der zur Verfügung stehenden Beweismittel und durch den Ausschluss der Widerklage (§ 595 Abs. 1 ZPO)

Voraussetzungen:Geltendmachung eines Anspruches aufentweder:

– Zahlung einer bestimmten Geldsumme oder– Leistung einer bestimmten Menge vertretbarer anderer Sachen oder Wertpapiere

nicht statthaft bei Ansprüchen auf Herausgabe bestimmter Sachen!

Der Urkunden- und Wechselprozess (§§ 592 – 605a ZPO)Der Urkunden- und Wechselprozess (§§ 592 – 605a ZPO)

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Beweisbarkeit sämtlicher den Anspruch begründenden Tatsachen durch Urkunden

In der Klageschrift muss erklärt werden, dass imUrkundenprozess geklagt wird.

Urkunden sind die allein zulässigen Beweismittel.Ausnahme: § 595 Abs. 2 ZPO: hinsichtlich anderer Tatsachen als derer, die zum Anspruch führen, ist neben der Urkunde auch ein Antrag auf Parteivernehmung zulässig (z.B. bezüglich derEchtheit einer Urkunde)

Der Urkunden- und Wechselprozess (§§ 592 – 605a ZPO)Der Urkunden- und Wechselprozess (§§ 592 – 605a ZPO)

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Definition Urkunde:Schriftstücke aller Art, d.h. es spielt keine Rolle ob das Schriftstück original, kopiert, ausgedruckt, unterschrieben oder nicht unterschrieben ist.

Aber:Der Beweiswert unterliegt der freien Beweiswürdigung des Gerichts.

Der Urkunden- und Wechselprozess (§§ 592 – 605a ZPO)Der Urkunden- und Wechselprozess (§§ 592 – 605a ZPO)

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Vorteile für den Kläger:Es kann eine einzige Urkunde genügen, um den Anspruch zu begründen (z.B. Mietvertrag plus Vorbringen in der Klageschrift, dass Miete aussteht).

Beklagter kann Einwendungen und Einreden gegen den Anspruch nur durch Urkunden, § 598 ZPO vorbringen.

Minderung des Insolvenzrisikos des Beklagten wegen schnellerer Vollstreckbarkeit

Der Urkunden- und Wechselprozess (§§ 592 – 605a ZPO)Der Urkunden- und Wechselprozess (§§ 592 – 605a ZPO)

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Risiken / Nachteile für den Kläger:Möglicherweise nicht endgültiges Ergebnis, da das Urteil im Urkundenprozess durch ein Nachverfahren im ordentlichen Prozess umgestoßen werden kann

Schadenersatzrisiko bei schneller Vollstreckung und nachträglicher Klageabweisung im ordentlichen Prozess

Der Urkunden- und Wechselprozess (§§ 592 – 605a ZPO)Der Urkunden- und Wechselprozess (§§ 592 – 605a ZPO)

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ScheckartenScheckarten

nach Art der Einlösung

nach Art der Einlösung

Barscheck

Verrechnungs-scheck

gekreuzterAuslandsscheck

nach Art der Übertragung der

Scheckrechte

nach Art der Übertragung der

Scheckrechte

Orderscheck

Inhaberscheck

Rektascheck

nach der Einlösungsgarantie

nach der Einlösungsgarantie

nicht garantierte Schecks

garantierte Schecks

bestätigte Bundesbank - Schecks

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ScheckartenScheckarten

nach der (sachenrechtlichen) Übertragung

nach der (sachenrechtlichen) Übertragung

Barscheck

Verrechnungs-scheck

gekreuzterAuslandsscheck

Orderscheck

Inhaberscheck

Rektascheck

nach der Einlösungnach der Einlösung

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nach der (sachenrechtlichen) Übertragungnach der (sachenrechtlichen) Übertragung

OrderscheckOrderscheck RektascheckRektascheckInhaberscheckInhaberscheck

Schecks ohne Angabe eines Begünstigten oder mit dem Zusatz„oder Überbringer“

Schecks, die an eine bestimmte Person mit oder ohne den Vermerk „an Order“ ausgestellt sind

Schecks, die an eine bestimmte Person mit dem Vermerk „nicht an Order“ ausgestellt sind

Übertragung durch Einigung und Übergabe

Übertragung durch Einigung und Übergabe des indossierten Papiers

Übertragung durch Einigung und Übergabe und Zession

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nach der Einlösungnach der Einlösung

BarscheckBarscheck Gekreuzter Auslands-

scheck

Gekreuzter Auslands-

scheck

Verrechnungs-scheck

Verrechnungs-scheck

Schecks ohne besondere Angabe, da Zahlung grds. in Bargeld zu leisten ist

Schecks mit dem Vermerk „nur zur Verrechnung“an die bezogene Bank

Im Inland wie ein Verrechungsscheck zu behandeln„Crossing“ (Art.37/38 ScheckG)

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Verrechnungsschecks:Verrechnungsschecks:

Sie dürfen vom bezogenen Kreditinstitut nur im Wege der Gutschrift eingelöst werden.

Die Gutschrift gilt als Zahlung.

Eine Streichung des Verrechnungsvermerks gilt als nicht erfolgt

Der Verrechnungsvermerk kann vom Aussteller und von jedemInhaber angebracht werden.

Kreditinstitute geben auch Vordrucke aus, auf denen der Vermerk„Nur zur Verrechnung“ bereits eingedruckt ist

Verrechnungsschecks tragen den Vermerk

„„Nur zur Verrechnung“Nur zur Verrechnung“

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Grundschema der Zahlungsabwicklung mit einem BarscheckGrundschema der Zahlungsabwicklung mit einem Barscheck

Bezogenes KreditinstitutBezogenes Kreditinstitut

AusstellerAussteller ZahlungsempfängerZahlungsempfänger

1. Übergabe des Schecks

2. Vorlage und

Barauszahlung

3. Belastung

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Grundschema der Zahlungsabwicklung mit einem VerrechnungsscheckGrundschema der Zahlungsabwicklung mit einem Verrechnungsscheck

BezogenesKreditinstitutBezogenes

Kreditinstituterste

Inkassostelleerste

Inkassostelle

AusstellerAussteller ZahlungsempfängerZahlungsempfänger

1. Übergabe des Schecks

2. Einreichung zum Inkasso

3. Gutschrift

E. v.

4. Vorlage des Datensatzes

und Verrechnung

5. Einlösung und Belastung

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Vergleich von Barscheck und VerrechnungsscheckVergleich von Barscheck und Verrechnungsscheck

BarscheckBarscheck VerrechnungsscheckVerrechnungsscheck

VerwendungVerwendung

VorteilVorteil

NachteilNachteil

Barauszahlung an den Kontoinhaber oder an einen Dritten

Barauszahlung an den Kontoinhaber oder an einen Dritten

Zahlung auch an NichtkontoinhaberZahlung auch an Nichtkontoinhaber

Gefahr der Abhebung durch Unberechtigte bei Diebstahl oder Verlust

Gefahr der Abhebung durch Unberechtigte bei Diebstahl oder Verlust

Gutschrift auf dem Kontoeines DrittenGutschrift auf dem Kontoeines Dritten

Sicherheit: keine Barauszahlung;Einzugsweg lässt sich zurückverfolgen

Sicherheit: keine Barauszahlung;Einzugsweg lässt sich zurückverfolgen

Keine Zahlung an NichtkontoinhaberKeine Zahlung an Nichtkontoinhaber

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Arten der SchecksArten der Schecks

Orderschecks:

Orderschecks sind an den legitimierten Vorleger zahlbar.

Sie tragen in der Praxis die Klausel „oder Order“, die aber rechtlich entbehrlich ist.

Orderscheckvordrucke sind am rechten Rand mit einem roten Streifen versehen, der das Wort „Orderscheck“ im Negativdruck trägt

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Weg eines Orderschecks Weg eines Orderschecks

Scheck-ausstellerScheck-

aussteller

Empfänger= Remittent= Indossant

Empfänger= Remittent= Indossant

IndossatarIndossatar

Bezogener= Bank des Ausstellers

Bezogener= Bank des Ausstellers

Scheck Scheck+

Indossament

Scheck zur Vorlage

ZahlungsmittelZahlungsmittel

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Arten der Schecks : OrderschecksArten der Schecks : Orderschecks

Indossament:

Orderschecks müssen vor Weitergabe indossiert werden.

Mit dem Indossament (Vermerk auf der Rückseite des Schecks) überträgt der Scheckberechtigte als Indossant die Rechte aus dem Scheck auf einen anderen z.B. auf sein Kreditinstitut.

Der Indossant übernimmt gesamtschuldnerisch die scheckrechtliche Haftung.

Er kann bei Nichteinlösung im Wege des Rückgriffs zur Zahlung gezwungen werden

Kreditinstitute versehen Orderschecks nach dem Scheckabkommen nur mit einem Stempelaufdruck, der das Indossament ersetzt

Das bezogene Kreditinstitut ist vor Einlösung eines Orderschecks verpflichtet, die Indossamente und die Legitimation des Vorlegers zu prüfen

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Rechtswirkungen des IndossamentsRechtswirkungen des Indossaments

TransportfunktionTransportfunktion GarantiefunktionGarantiefunktion LegitimationsfunktionLegitimationsfunktion

Übergang sämtlicher Rechte vom Indossanten auf den Indossatar

Indossant übernimmt Haftung für die Zahlung des Schecks

Rechtmäßiger Inhaber des Schecks ist derjenige, der sich durch eine ununterbrochene Indossamentenkette legitimieren kann

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Inhaberschecks sind an den Vorleger zahlbar.

Durch den Eindruck der Überbringerklausel wird aus demgeborenen Orderpapier ein Inhaberpapier.

Inhaberschecks werden durch formlose Übereignung des Papiers übertragen.

Sie können zusätzlich ein Indossament erhalten, werden dadurch aber nicht zu Orderpapieren.

In der Praxis werden Inhaberschecks aber selten indossiert

Arten der Schecks : InhaberschecksArten der Schecks : Inhaberschecks

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Arten der Schecks : Rektaschecks

Rektaschecks sind an den namentlich genanntenEmpfänger zahlbar.

Sie tragen die Klausel „nicht an Order“ (negative Orderklausel)

Der auf dem Scheck genannte Empfänger kann seine Rechte nur durch Abtretung (Zession) übertragen

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Einlösungsverpflichtung für das Kreditinstitut. Sie wird nur in Ausnahmefällen gegeben und setzt voraus, dass der Scheckaussteller über eine einwandfreie Bonität und entsprechende Kontodeckung verfügt.

Eine uneingeschränkte Scheckbestätigung darf nur von der Deutschen Bundesbank erteilt werden (bestätigter LZB-Scheck); der Kunde erhält in diesem Fall einen Scheck mit dem Vermerk der Einlösungsgarantie.

bankübliche Scheckbestätigungbankübliche Scheckbestätigung

Rechtsfolgen :

„Der Scheck geht in Ordnung unter dem banküblichen Vorbehalt.“

Für das Kreditinstitut besteht keine Einlösungsverpflichtung. Die Bestätigung bezieht sich auf den Zeitpunkt der Anfrage.

( Der Aussteller könnte den Scheck später widerrufen, oder die Kontodeckung zum Zeitpunkt der Scheckvorlage kann entfallen sein.

„Wir bestätigen, dass der Scheck bei uns eingelöst wird.“

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Zahlungsmöglichkeiten / AuslandZahlungsmöglichkeiten / Ausland

Brieflich

Fernschriftlich

Telegrafisch

Telefonisch

SWIFT

Banken – Orderscheck

Kundenscheck

Die Banken haben verschiedene Möglichkeiten, Zahlungen ins Ausland auszuführen und aus dem Ausland zu erhalten

Die Banken haben verschiedene Möglichkeiten, Zahlungen ins Ausland auszuführen und aus dem Ausland zu erhalten

ÜberweisungÜberweisungScheckScheck

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Banken - OrderscheckBanken - Orderscheck

Zahlungs-pflichtiger

(Auftraggeber)

Zahlungs-pflichtiger

(Auftraggeber)

Bank des Auftraggebers

(Aussteller)

Bank des Auftraggebers

(Aussteller)

Begünstigter(Schecknehmer)Begünstigter

(Schecknehmer)

Bezogene Bank

Bezogene Bank

Einreichung zur Einlösung

Auftragserteilung

Scheckausstellung + Scheckversendung

Kontovertrag

+Scheckvertrag

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Auslandsscheck / KundenscheckAuslandsscheck / Kundenscheck

Zahlungs-Pflichtiger

(Auftraggeber)

Zahlungs-Pflichtiger

(Auftraggeber)

BezogeneBank

BezogeneBank

Begünstigter(Schecknehmer)Begünstigter

(Schecknehmer)

Bank desSchecknehmers

Bank desSchecknehmers

Belastung

ScheckversendungScheckversendung

Einreichung zur Gutschrift

InkassoInkasso

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BSE : Belegloser Scheckeinzug,

Schecks bis unter 6.000 EUR

Überleitung durch Kreditinstitute ( erste Inkassostellen ) Verwahrung der Originalschecks bzw. Mikrokopien bei der sog. Schecklagerstelle

Keine Vorlage des Originalschecks beim bezogenen Instituts

keine scheckrechtlichen Rückgriffsansprüche

BSE : Belegloser Scheckeinzug,

Schecks bis unter 6.000 EUR

Überleitung durch Kreditinstitute ( erste Inkassostellen ) Verwahrung der Originalschecks bzw. Mikrokopien bei der sog. Schecklagerstelle

Keine Vorlage des Originalschecks beim bezogenen Instituts

keine scheckrechtlichen Rückgriffsansprüche

Belegloser / beleggebundener Scheckeinzug

Belegloser / beleggebundener Scheckeinzug

im BSE-Verfahrenim BSE-Verfahren

ISE: Imagegestützter -Scheckeinzug

Schecks ab 6.000 EUR

Übermittlung eines „Image“ die Deutsche Bundesbank durch 1. Inkassostelle

Keine Vorlage des Originalschecks beim bezogenen Institut

scheckrechtliche Rückgriffsansprüche

ISE: Imagegestützter -Scheckeinzug

Schecks ab 6.000 EUR

Übermittlung eines „Image“ die Deutsche Bundesbank durch 1. Inkassostelle

Keine Vorlage des Originalschecks beim bezogenen Institut

scheckrechtliche Rückgriffsansprüche

im ISE-Verfahrenim ISE-Verfahren

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Nichteinlösung von SchecksNichteinlösung von Schecks

Falls keine anderen Gründe dagegensprechen, wird der Scheck in der Bankpraxis auch nach Ablauf der Vorlegungsfrist eingelöst.

Das bezogene Kreditinstitut ist berechtigt,

bei Rückschecks ab einem Betrag von 10.000 EUR gegenüber der ersten Inkassostelle einen Anspruch auf Zinsausgleich geltend zu machen, wenn der Wertstellungsverlust 30,00 EUR oder mehr beträgt,

ansonsten beträgt das Rückscheckentgelt maximal 5,00 EUR.

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Nichteinlösung von SchecksNichteinlösung von Schecks

Das Kreditinstitut kann die Scheckeinlösung

verweigern bei

Das Kreditinstitut kann die Scheckeinlösung

verweigern bei

Das Kreditinstitut muss die Scheckeinlösung

verweigern bei

Das Kreditinstitut muss die Scheckeinlösung

verweigern bei

fehlender Kontodeckung

abgelaufener Vorlegungsfrist

Formfehlern

Vorlage eines Widerrufs

nichtberechtigter Vorlage

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Scheckrückgabe Scheckrückgabe

Nach dem Scheckabkommen haben die beteiligten Kreditinstitute bei der Scheckrückgabe zu beachten:

Das bezogene Kreditinstitut hat einen Nicht-Bezahlt-Vermerk auf den Scheck anzubringen:

„Vorgelegt am ... und nicht bezahlt.

Ort, Datum,

Name und Unterschrift des bezogenen Kreditinstituts“

„Vorgelegt am ... und nicht bezahlt.

Ort, Datum,

Name und Unterschrift des bezogenen Kreditinstituts“

Pflicht des Scheckinhabers, den unmittelbaren Vormann sowie den Aussteller innerhalb von 4 Werktagen von der Nichteinlösung zu benachrichtigen

Jeder Indossant muss seinen Vormann innerhalb von zwei Werktagen benachrichtigen

Scheckbedingungen Banken : bezogenes KI benachrichtigt Aussteller

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Erstellung eines Datensatzes mit dem Vermerk:

„Vom bezogenen Kreditinstitut am ... nicht bezahlt.“

Anbringung eines Vermerks auf dem Originalscheck oder einer Kopie

Vermerk ist nicht gleichzusetzen mit einem Nichteinlösungsvermerk.Schecknehmer kann keine scheckrechtlichen Regressansprüche geltend machen (Art.40 ScheckG)

Durchsetzung der Ansprüche in einen ordentlichen Gerichtsverfahren

Dabei entstehende Schäden hat die erste Inkassostelle zu ersetzen

Aufklärungspflicht liegt bei der ersten Inkassostelle

Nichteinlösung von BSE-Schecks (unter 3.000 EUR)Nichteinlösung von BSE-Schecks (unter 3.000 EUR)

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Deutsche Bundesbank als Abrechnungsstelle gibt eine elektronische Nichteinlösungserklärung (Nichtbezahltvermerk) ab und stellt damit die Zahlungsverweigerung fest. (Art 40 Nr.3 ScheckG)

= Voraussetzung für einen Scheckprozess

= Voraussetzung für den Scheckrückgriff

Scheckrückgabe : ISE-Schecks ab 6.000 EURScheckrückgabe : ISE-Schecks ab 6.000 EUR

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Rückgriffsansprüche verjähren:

Rückgriffsansprüche gegenüber Indossanten, Aussteller und den anderen Scheckverpflichteten:

In sechs Monaten nach Ablauf der Vorlegungsfrist

Rückgriffsansprüche eines Verpflichteten gegen einen anderen Scheckverpflichteten:

In sechs Monaten ab dem Tage, an dem der Scheck von dem Verpflichteten eingelöst oder ihm gegenüber gerichtlich geltend gemacht worden ist

Scheckrückgabe : ISE-Schecks ab 6.000 EURScheckrückgabe : ISE-Schecks ab 6.000 EUR

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Scheckrückgabe Scheckrückgabe

Scheckgegenwerte von nichteingelösten Schecks:

BSE – Schecks : spätestens an dem auf den Eingangstag der Scheckdaten folgenden Bankarbeitstag an die erste Inkassostelle

zurückrechnen

ISE – Schecks : spätestens an dem auf den Tag der Vorlage des Scheckbildes folgenden Bankarbeitstag über die

Deutsche Bundesbank an die erste Inkassostellezurückrechnen

Eilnachricht an die erste Inkassostelle bis spätestens 14.30 Uhr an dem auf den Tag der Vorlage

folgenden Bankarbeitstag mittels Telefax …Telegramm

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ZivilprozessordnungFünftes BuchUrkunden- und WechselprozessStand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 21. 4.2005 I 1073

§ 592 ZulässigkeitEin Anspruch, welcher die Zahlung einer bestimmten Geldsumme oder die Leistung einer bestimmten Menge anderer vertretbarer Sachen oder Wertpapiere zum Gegenstand hat, kann im Urkundenprozeßgeltend gemacht werden, wenn die sämtlichen zur Begründung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen durch Urkunden bewiesen werden können. Als ein Anspruch, welcher die Zahlung einer Geldsumme zum Gegenstand hat, gilt auch der Anspruch aus einer Hypothek, einer Grundschuld, einer Rentenschuld oder einer Schiffshypothek. (1) Die Klage muß die Erklärung enthalten, daß im Urkundenprozeß geklagt werde.

(2) Die Urkunden müssen in Urschrift oder in Abschrift der Klage oder einem vorbereitenden Schriftsatz beigefügt werden. Im letzteren Fall muß zwischen der Zustellung des Schriftsatzes und dem Termin zur mündlichen Verhandlung ein der Einlassungsfrist gleicher Zeitraum liegen.

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§ 595 Keine Widerklage; Beweismittel(1) Widerklagen sind nicht statthaft.

(2) Als Beweismittel sind bezüglich der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde sowie bezüglich anderer als der im § 592 erwähnten Tatsachen nur Urkunden und Antrag auf Parteivernehmung zulässig.

(3) Der Urkundenbeweis kann nur durch Vorlegung der Urkunden angetreten werden.

§ 598 Zurückweisung von EinwendungenEinwendungen des Beklagten sind, wenn der dem Beklagten obliegende Beweis nicht mit den im Urkundenprozeß zulässigen Beweismitteln angetreten oder mit solchen Beweismitteln nicht vollständig geführt ist, als im Urkundenprozeß unstatthaft zurückzuweisen.

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§ 603 Gerichtsstand(1) Wechselklagen können sowohl bei dem Gericht des Zahlungsortes als bei dem Gericht angestellt werden, bei dem der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.(2) Wenn mehrere Wechselverpflichtete gemeinschaftlich verklagt werden, so ist außer dem Gericht des Zahlungsortes jedes Gericht zuständig, bei dem einer der Beklagten seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

§ 604 Klageinhalt; Ladungsfrist(1) Die Klage muß die Erklärung enthalten, daß im Wechselprozeß geklagt werde.(2) Die Ladungsfrist beträgt mindestens vierundzwanzig Stunden, wenn die Ladung an dem Ort, der Sitz des Prozeßgerichts ist, zugestellt wird. In Anwaltsprozessen beträgt sie mindestens drei Tage, wenn die Ladung an einem anderen Ort zugestellt wird, der im Bezirk des Prozeßgerichts liegt oder von dem ein Teil zu dessen Bezirk gehört.(3) In den höheren Instanzen beträgt die Ladungsfrist mindestens vierund-zwanzig Stunden, wenn die Zustellung der Berufungs- oder Revisionsschrift oder der Ladung an dem Ort erfolgt, der Sitz deshöheren Gerichts ist; mindestens drei Tage, wenn die Zustellung an einem anderen Ort erfolgt, der ganz oder zum Teil in dem Landgerichtsbezirk liegt, in dem das höhere Gericht seinen Sitz hat; mindestens eine Woche, wenn die Zustellung sonst im Inland erfolgt.

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§ 605 Beweisvorschriften(1) Soweit es zur Erhaltung des wechselmäßigen Anspruchs der rechtzeitigen Protesterhebung nicht bedarf, ist als Beweismittel bezüglich der Vorlegung des Wechsels der Antrag auf Parteivernehmung zulässig.(2) Zur Berücksichtigung einer Nebenforderung genügt, daß sie glaubhaft gemacht ist.

§ 605a ScheckprozessWerden im Urkundenprozeß Ansprüche aus Schecks im Sinne des Scheckgesetzes geltend gemacht (Scheckprozeß), so sind die §§ 602 bis 605 entsprechend anzuwenden.