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Büring gez. Scherp STADT MEPPEN ® Kartengrundlage: Liegenschaftskarte Maßstab 1:1000 Quelle: Auszug aus den Geobasisdaten der Niedersächsischen Vermessungs- und Katasterverwaltung ©2014 Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Niedersachsen, Regionaldirektion Meppen Angaben und Präsentationen des amtlichen Vermessungswesens sind durch das Niedersächsische Gesetz über das amtliche Vermes- sungswesen (NVermG) sowie durch das Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) gesetzlich ge- schützt. Die Verwertung für nichteigene oder für wirtschaftliche Zwecke und die öffentliche Wiedergabe von Angaben des amtlichen Vermessungs- wesens und von Standardpräsentationen ist nur mit Erlaubnis der zuständigen Vermessungs- und Katasterbehörde zulässig. Keiner Erlaub- nis bedarf: Die Verwertung von Angaben des amtlichen Vermessungswesens und von Standardpräsentationen für Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises durch kommunale Körperschaften, Die öffentliche Wiedergabe von Angaben des amtlichen Vermessungswesens und von Standardpräsentationen durch kommunale Körperschaften, soweit diese im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung eigene Informationen für Dritte bereitstellen. (Auszug aus § 5 Ab- satz 3 NVermG) 0 0,02 0,04 0,06 0,08 0,01 Miles § Für diesen Bebauungsplan sind die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl.I S.132) und die Planzeichenverordnung 1990 (PlanzV 90) vom 18.12.1990 (BGBl.I S.58) anzuwenden. Sollten bei den geplanten Bau- und Erdarbeiten ur- oder frühgeschichtliche Bodenfunde gemacht werden, so sind diese Funde unverzüglich der zuständigen Denkmalschutzbehörde -Stadt Meppen- zu melden (Nds. Denkmalschutzgesetz vom 30.05.1978). Das gebietliche unbelastete Oberflächenwasser der Dach-, Terrassen- und Privatwegeflächen im Bereich der privaten Grund- stücksflächen soll dezentral zur Versickerung gebracht werden. Zur Gewährleistung des ausreichenden Versickerungsvolu- mens bei Oberflächenwasserspitzen werden grundstücksbezogen zusätzliche Rückhalteanlagen empfohlen /z.B. Zisterne, Wasserbecken). Das Plangebiet befindet sich ca. 1,5 km südlich des Schießgeländes der Wehrtechnischen Dienststelle für Waffen und Munition (WTD 91). Von dem dortigen Übungsbetrieb gehen nachteilige Immissionen, insbesondere Schießlärm, auf das Plangebiet aus. Es han- delt sich um eine bestandsgebundene Situation mit ortsüblicher Vorbelastung. Für die in Kenntnis dieses Sachverhaltes errich- teten baulichen Anlagen können gegen die Betreiber dieses Platzes (Bundeswehr) keinerlei Abwehr- und Entschädigungsan- sprüche wegen der Lärmemissionen geltend gemacht werden. Es wird empfohlen, den Immissionen durch geeignete Gebäu- deanordnung und Grundrissgestaltung sowie durch bauliche Schutzmaßnahmen zu begegnen. Die maximal zulässige Bauhöhe von 44 m über NN darf in bestimmten Zonen innerhalb des Schutzbereiches der Richtfunkver- bindung nicht überschritten werden. Betreiber der Richtfunkverbindung für den Fernmeldeverkehr ist die Deutsche Telekom AG. Die Anwohner der Stichstraßen ohne Wendeplatz müssen ihre Abfallbehälter an den nächstliegenden öffentlichen, von den Abfuhrfahrzeugen zu befahrenden Straßen, zur Abfuhr bereitstellen. Dem Schreiben des Kampfmittelbeseitigungsdienstes (KBD) des Landesamtes für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen Regionaldirektion Hameln-Hannover vom 27.04.2016 ist zu entnehmen, dass für einen Teilbereich des Grund- stückes Gemarkung Meppen, Flur 8, Flurstück 64/43 die Luftbildauswertung den konkreten Verdacht auf Kampfmittel des 2. Weltkriegs ergeben hat. Die Aufnahmen zeigen eine Bombardierung im Plangebiet auf der gekennzeichneten Fläche. Daher ist davon auszugehen, dass noch Bombenblindgänger vorhanden sein können, von denen eine Gefahr ausgehen kann. Bei Ab- bruch- oder Neubautätigkeiten sind Gefahrenerforschungsmaßnahmen erforderlich. Es wird darauf hingewiesen, dass im gesamten Plangebiet Erdarbeiten mit entsprechender Vorsicht vorzunehmen sind. Sollten Kampfmittel gefunden werden, sind aus Sicherheitsgründen die Erdarbeiten sofort einzustellen, umgehend die Ordnungsbe- hörde, die nächstgelegene Polizeidienststelle oder der Kampfmittelbeseitigungsdienst zu benachrichtigen. Aufgrund des § 1 Abs.3, § 10 und § 13a des Baugesetzbuches (BauGB) i.V. mit §§ 10 und 58 des Nds. Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) und des § 84 der Nds. Bauordnung (NBauO) hat der Rat der Stadt Meppen diesen Bebauungsplan Nr. 133.1 im beschleunigten Verfahren, bestehend aus der Planzeichnung und den nebenstehenden planungsrechtlichen, textlichen Festsetzungen sowie den örtlichen Bauvorschriften über die Gestaltung, als Satzung beschlossen. Stadt Meppen Meppen, den 17.06.2016 (L.S.) gez. Ostermann Bürgermeister i.V. Der Verwaltungsausschuss der Stadt Meppen hat in seiner Sitzung am 16.04.2015 die Aufstel- lung des Bebauungsplanes beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss ist gem. § 2 Abs.1 BauGB am 05.03.2016 ortsüblich bekannt gemacht worden. Der Verwaltungsausschuss der Stadt Meppen hat in seiner Sitzung am 01.10.2015 dem Ent- wurf dieses Bebauungsplanes und der Begründung zugestimmt. Den von der Planung berühr- ten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie der betroffenen Öffentlichkeit ist in der Zeit vom 15.03.2016 bis zum 15.04.2016 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Meppen, den 17.06.2016 (L.S.) gez. Ostermann Bürgermeister i.V. Der Rat der Stadt Meppen hat diesen Bebauungsplan in seiner Sitzung am 16.06.2016 als Sat- zung (§ 10 und § 13a BauGB) sowie die Begründung beschlossen. Meppen, den 17.06.2016 (L.S.) gez. Ostermann Bürgermeister i.V. Bekanntgemacht gem. § 10 Abs.3 BauGB in Verbindung mit § 13a BauGB am 30.06.2016 im Amtsblatt Nr. 16 für den Landkreis Emsland. Dieser Bebauungsplan ist damit am 30.06.2016 rechtsverbindlich geworden. Meppen, den 18.07.2016 (L.S.) gez. Giese Bürgermeister i.A. Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes ist die Verletzung von Vor- schriften gem. § 215 Abs.1 BauGB beim Zustandekommen dieses Bebauungsplanes -nicht- geltend gemacht worden. Meppen, den Bürgermeister i.A. Im WA1 wird die Traufhöhe der Gebäude (=Schnittpunkt von Oberkante Sparren mit der Außenkante des aufgehenden Mauerwerkes), gemessen von der Oberkante des fertigen Erdgeschossfußbodens, für die Hauptbaukörper auf maximal 6,00 m festgesetzt. Im WA2 wird die Traufhöhe der Gebäude, gemessen von der Oberkante des fertigen Erdgeschossfuß- bodens, für die Hauptbaukörper auf maximal 3,80 m festgesetzt. Im MI wird die Traufhöhe der Gebäude, gemessen von der Oberkante des fertigen Erdgeschossfußbo- dens, für die Hauptbaukörper auf mindestens 6,50 m und höchstens 8,00 m festgesetzt. Die Firsthöhe der Gebäude im MI wird auf höchstens 13,50 m festgesetzt. Auf einer Länge von 1/3 der jeweiligen Gebäudeseite im WA1, WA2 und MI darf die Traufhöhe um ma- ximal 1,00 m überschritten werden. Die Oberkante des Erdgeschossfußbodens darf nicht mehr als 50 cm und nicht weniger als 20 cm im WA1 über der Friedrichstraße, im WA2 über der Ludwigstraße und im MI über der Haselünner Straße betragen. Auf den privaten Verkehrsflächen wird ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht (GFL) zugunsten der Eigentü- mer der Hinterliegergrundstücke festgesetzt. Im Südosten wird ein weiteres Geh-, Fahr- und Leitungsrecht (GFL) zugunsten der Eigentümer des Hin- terliegergrundstückes eingetragen. Die überbaubare Fläche des Mischgebietes (MI) überlagert eine Teil- fläche dieses Geh-, Fahr- und Leitungsrechtes. Bei einer Bebauung des Hinterliegergrundstückes ist ei- ne Überbauung des MI oberhalb einer lichten Höhe von 3,00 m zulässig. Im WA2 wird die Anzahl der zulässigen Wohnungen auf max. 2 Wohneinheiten je Einzelhaus bzw. 1 Wohneinheit je Doppelhaushälfte festgesetzt. Versorgungsleitungen jeder Art sind unterirdisch zu verlegen. Das auf den Privatgrundstücken anfallende als unbelastet geltende und nicht als Brauchwasser genutzte Oberflächenwasser ist richtliniengemäß zu versickern. Die befestigten Außenflächen der Wohnbau- grundstücke sind so zu gestalten, dass eine Versickerung des anfallenden Oberflächenwassers auf der Fläche selbst oder im unbefestigten Seitenbereich auf dem jeweiligen Grundstück gewährleistet ist. Für die Hauptgebäude werden Sattel-, Walm-, Krüppelwalm- und Pultdächer festgesetzt. Die Dachneigung bei zweiseitig geneigten Pultdächern wird auf 25° bis 45° und bei einseitig geneigten Pultdächern auf 10° bis 20° festgesetzt. Die Dachneigung von Sattel-, Walm- und Krüppelwalmdächern wird im WA2 und MI auf 38° bis 52°, und im WA1 auf 32° bis 42° festgesetzt. Bei zweiseitig geneigten Pultdächern müssen die Dachflächen gegeneinander geneigt und in der Höhe versetzt sein. Dabei darf der sichtbare Wandanteil zwischen Oberkante Dachhaut des unteren Daches und der Unterkante Dachhaut des oberen Daches mindestens 1,00 m und maximal 1,5 m betragen. Planzeichenerklärung 1. Art der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB, §§ 1 - 11 BauNVO) Allgemeine Wohngebiete (§ 4 BauNVO) Allgemeine Wohngebiete Baufenster (überbaubare Flächen) (§ 4 BauNVO) Mischgebiete (§ 6 BauNVO) Mischgebiete Baufenster (überbaubare Flächen) (§ 6 BauNVO) 2. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB, § 16 BauNVO) WA ½ ÷ Grundflächenzahl, Höchstmaß @ Anzahl der Vollgeschosse, Höchstmaß Æ offene Bauweise 4 nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig 3. Bauweise, Baulinien, Baugrenzen (§ 9 (1) Nr. 2 BauGB, §§ 22 u. 23 BauNVO) Baugrenze (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 Bau GB, §§ 22 und 23 BauNVO) 4. Verkehrsflächen (§ 9 (1) Nr. 11 und (6) BauGB) Straßenverkehrsflächen, privat (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 und Abs. 6 BauGB) Straßenbegrenzungslinie -auch gegenüber Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung (§9 Abs.1 Nr.11 u. Abs.6 BauGB) 5. Sonstige Planzeichen q Flächen für Stellplätze (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 und 22 BauGB) :::: Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 und Abs. 6 BauGB) Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans (§ 9 Abs. 7 BauGB) ! ! ! ! Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung, z.B. von Baugebieten, oder Abgrenzung (z. B. § 1 Abs. 4 § 16 Abs. 5 BauGB) Grundstücksgrenzen geplant 5 geschlossene Bauweise Anzahl der Vollgeschosse, als Mindest- und Höchstmaß II-III mit Höhenbeschränkung mHb Umgrenzung der Flächen mit einem Verdacht auf Kampfmittel Beglaubigte Abschrift Die Übereinstimmung dieser Kopie mit der Urschrift wird hiermit beglaubigt. Meppen, den ___________________ Stadt Meppen Der Bürgermeister Im Auftrage

Schießgeländes der Wehrtechnischen Dienststelle für Waffen

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Page 1: Schießgeländes der Wehrtechnischen Dienststelle für Waffen

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WA1 GRZ 0,4II mHb o

WA2 GRZ 0,4II mHb o ED

MI GRZ 0,6II-III g

Neustadt

Baug ebiet: „Innenverd ic h tung Fried ric h straße“ m it örtlic h en Bauv orsc h riften über d ie Gestaltung

Plan Nr. 133.1 (g em . §13a BauGB)

Neustad t Maßstab 1:1000

Aufg estellt d urc h : Stad t Meppen, Fac h bereic h Stad tplanung

Projektverantwortung :

gez. Büring

Projektbearbeitung :

gez. Scherp

STADT MEPPEN

®

Kartengrundlage: Liegenschaftskarte Maßstab 1:1000 Quelle: Auszug aus den Geobasisdaten der Niedersächsischen

Vermessungs- und Katasterverwaltung ©2014

Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Niedersachsen, Regionaldirektion Meppen Angaben und Präsentationen des amtlichen Vermessungswesens sind durch das Niedersächsische Gesetz über das amtliche Vermes-sungswesen (NVermG) sowie durch das Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) gesetzlich ge-schützt. Die Verwertung für nichteigene oder für wirtschaftliche Zwecke und die öffentliche Wiedergabe von Angaben des amtlichen Vermessungs-wesens und von Standardpräsentationen ist nur mit Erlaubnis der zuständigen Vermessungs- und Katasterbehörde zulässig. Keiner Erlaub-nis bedarf: Die Verwertung von Angaben des amtlichen Vermessungswesens und von Standardpräsentationen für Aufgaben des übertragenen

Wirkungskreises durch kommunale Körperschaften, Die öffentliche Wiedergabe von Angaben des amtlichen Vermessungswesens und von Standardpräsentationen durch kommunale

Körperschaften, soweit diese im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung eigene Informationen für Dritte bereitstellen. (Auszug aus § 5 Ab-satz 3 NVermG)

0 0,02 0,04 0,06 0,080,01Miles

§

HINWEISE Gesetzlic h e Grund lag e Für diesen Bebauungsplan sind die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl.I S.132) und die Planzeichenverordnung 1990 (PlanzV 90) vom 18.12.1990 (BGBl.I S.58) anzuwenden. Denkm alsc h utz Sollten bei den geplanten Bau- und Erdarbeiten ur- oder frühgeschichtliche Bodenfunde gemacht werden, so sind diese Funde unverzüglich der zuständigen Denkmalschutzbehörde -Stadt Meppen- zu melden (Nds. Denkmalschutzgesetz vom 30.05.1978). Oberfläc h enentwässerung Das gebietliche unbelastete Oberflächenwasser der Dach-, Terrassen- und Privatwegeflächen im Bereich der privaten Grund-stücksflächen soll dezentral zur Versickerung gebracht werden. Zur Gewährleistung des ausreichenden Versickerungsvolu-mens bei Oberflächenwasserspitzen werden grundstücksbezogen zusätzliche Rückhalteanlagen empfohlen /z.B. Zisterne, Wasserbecken). Sc h ießlärm Das Plangebiet befindet sich ca. 1,5 km südlich des Schießgeländes der Wehrtechnischen Dienststelle für Waffen und Munition (WTD 91). Von dem dortigen Übungsbetrieb gehen nachteilige Immissionen, insbesondere Schießlärm, auf das Plangebiet aus. Es han-delt sich um eine bestandsgebundene Situation mit ortsüblicher Vorbelastung. Für die in Kenntnis dieses Sachverhaltes errich-teten baulichen Anlagen können gegen die Betreiber dieses Platzes (Bundeswehr) keinerlei Abwehr- und Entschädigungsan-sprüche wegen der Lärmemissionen geltend gemacht werden. Es wird empfohlen, den Immissionen durch geeignete Gebäu-deanordnung und Grundrissgestaltung sowie durch bauliche Schutzmaßnahmen zu begegnen. R ic h tfunkverbind ung Die maximal zulässige Bauhöhe von 44 m über NN darf in bestimmten Zonen innerhalb des Schutzbereiches der Richtfunkver-bindung nicht überschritten werden. Betreiber der Richtfunkverbindung für den Fernmeldeverkehr ist die Deutsche Telekom AG. Abfallentsorg ung Die Anwohner der Stichstraßen ohne Wendeplatz müssen ihre Abfallbehälter an den nächstliegenden öffentlichen, von den Abfuhrfahrzeugen zu befahrenden Straßen, zur Abfuhr bereitstellen. Kam pfm ittel Dem Schreiben des Kampfmittelbeseitigungsdienstes (KBD) des Landesamtes für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen Regionaldirektion Hameln-Hannover vom 27.04.2016 ist zu entnehmen, dass für einen Teilbereich des Grund-stückes Gemarkung Meppen, Flur 8, Flurstück 64/43 die Luftbildauswertung den konkreten Verdacht auf Kampfmittel des 2. Weltkriegs ergeben hat. Die Aufnahmen zeigen eine Bombardierung im Plangebiet auf der gekennzeichneten Fläche. Daher ist davon auszugehen, dass noch Bombenblindgänger vorhanden sein können, von denen eine Gefahr ausgehen kann. Bei Ab-bruch- oder Neubautätigkeiten sind Gefahrenerforschungsmaßnahmen erforderlich. Es wird darauf hingewiesen, dass im gesamten Plangebiet Erdarbeiten mit entsprechender Vorsicht vorzunehmen sind. Sollten Kampfmittel gefunden werden, sind aus Sicherheitsgründen die Erdarbeiten sofort einzustellen, umgehend die Ordnungsbe-hörde, die nächstgelegene Polizeidienststelle oder der Kampfmittelbeseitigungsdienst zu benachrichtigen.

PR ÄAMBEL Aufgrund des § 1 Abs.3, § 10 und § 13a des Baugesetzbuches (BauGB) i.V. mit §§ 10 und 58 des Nds. Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) und des § 84 der Nds. Bauordnung (NBauO) hat der Rat der Stadt Meppen diesen Bebauungsplan Nr. 133.1 im beschleunigten Verfahren, bestehend aus der Planzeichnung und den nebenstehenden planungsrechtlichen, textlichen Festsetzungen sowie den örtlichen Bauvorschriften über die Gestaltung, als Satzung beschlossen. Stadt Meppen Meppen, den 17.06.2016 (L.S.) gez. Ostermann Bürgermeister i.V.

Verfah rensverm erke: Der Verwaltungsausschuss der Stadt Meppen hat in seiner Sitzung am 16.04.2015 die Aufstel-lung des Bebauungsplanes beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss ist gem. § 2 Abs.1 BauGB am 05.03.2016 ortsüblich bekannt gemacht worden. Der Verwaltungsausschuss der Stadt Meppen hat in seiner Sitzung am 01.10.2015 dem Ent-wurf dieses Bebauungsplanes und der Begründung zugestimmt. Den von der Planung berühr-ten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie der betroffenen Öffentlichkeit ist in der Zeit vom 15.03.2016 bis zum 15.04.2016 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Meppen, den 17.06.2016 (L.S.) gez. Ostermann Bürgermeister i.V. Der Rat der Stadt Meppen hat diesen Bebauungsplan in seiner Sitzung am 16.06.2016 als Sat-zung (§ 10 und § 13a BauGB) sowie die Begründung beschlossen. Meppen, den 17.06.2016 (L.S.) gez. Ostermann Bürgermeister i.V. Bekanntgemacht gem. § 10 Abs.3 BauGB in Verbindung mit § 13a BauGB am 30.06.2016 im Amtsblatt Nr. 16 für den Landkreis Emsland. Dieser Bebauungsplan ist damit am 30.06.2016 rechtsverbindlich geworden. Meppen, den 18.07.2016 (L.S.) gez. Giese Bürgermeister i.A. Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes ist die Verletzung von Vor-schriften gem. § 215 Abs.1 BauGB beim Zustandekommen dieses Bebauungsplanes -nicht- geltend gemacht worden. Meppen, den Bürgermeister i.A.

Planung srec h tlic h e, textlic h e Festsetzung en 1. Höh e d er Hauptbaukörper

Im WA1 wird die Traufhöhe der Gebäude (=Schnittpunkt von Oberkante Sparren mit der Außenkante des aufgehenden Mauerwerkes), gemessen von der Oberkante des fertigen Erdgeschossfußbodens, für die Hauptbaukörper auf maximal 6,00 m festgesetzt. Im WA2 wird die Traufhöhe der Gebäude, gemessen von der Oberkante des fertigen Erdgeschossfuß-bodens, für die Hauptbaukörper auf maximal 3,80 m festgesetzt. Im MI wird die Traufhöhe der Gebäude, gemessen von der Oberkante des fertigen Erdgeschossfußbo-dens, für die Hauptbaukörper auf mindestens 6,50 m und höchstens 8,00 m festgesetzt. Die Firsthöhe der Gebäude im MI wird auf höchstens 13,50 m festgesetzt. Auf einer Länge von 1/3 der jeweiligen Gebäudeseite im WA1, WA2 und MI darf die Traufhöhe um ma-ximal 1,00 m überschritten werden.

2. Soc kelh öh e

Die Oberkante des Erdgeschossfußbodens darf nicht mehr als 50 cm und nicht weniger als 20 cm im WA1 über der Friedrichstraße, im WA2 über der Ludwigstraße und im MI über der Haselünner Straße betragen.

3. Geh -, Fah r- und Leitung srec h t

Auf den privaten Verkehrsflächen wird ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht (GFL) zugunsten der Eigentü-mer der Hinterliegergrundstücke festgesetzt. Im Südosten wird ein weiteres Geh-, Fahr- und Leitungsrecht (GFL) zugunsten der Eigentümer des Hin-terliegergrundstückes eingetragen. Die überbaubare Fläche des Mischgebietes (MI) überlagert eine Teil-fläche dieses Geh-, Fahr- und Leitungsrechtes. Bei einer Bebauung des Hinterliegergrundstückes ist ei-ne Überbauung des MI oberhalb einer lichten Höhe von 3,00 m zulässig.

4. Woh neinh eiten je Gebäud e Im WA2 wird die Anzahl der zulässigen Wohnungen auf max. 2 Wohneinheiten je Einzelhaus bzw. 1 Wohneinheit je Doppelhaushälfte festgesetzt.

5. Versorg ung sleitung en

Versorgungsleitungen jeder Art sind unterirdisch zu verlegen. 6. Versic kerung v on Dac h - u. Oberfläc h enwasser

Das auf den Privatgrundstücken anfallende als unbelastet geltende und nicht als Brauchwasser genutzte Oberflächenwasser ist richtliniengemäß zu versickern. Die befestigten Außenflächen der Wohnbau-grundstücke sind so zu gestalten, dass eine Versickerung des anfallenden Oberflächenwassers auf der Fläche selbst oder im unbefestigten Seitenbereich auf dem jeweiligen Grundstück gewährleistet ist.

ÖR TLICHE BAUVOR SCHR IFTEN ÜBER DIE GESTALTUNG (g em . § 9 Abs. 4 BauGB i.V. m it § 84 NBauO)

Dac h form Für die Hauptgebäude werden Sattel-, Walm-, Krüppelwalm- und Pultdächer festgesetzt. Die Dachneigung bei zweiseitig geneigten Pultdächern wird auf 25° bis 45° und bei einseitig geneigten Pultdächern auf 10° bis 20° festgesetzt. Die Dachneigung von Sattel-, Walm- und Krüppelwalmdächern wird im WA2 und MI auf 38° bis 52°, und im WA1 auf 32° bis 42° festgesetzt. Bei zweiseitig geneigten Pultdächern müssen die Dachflächen gegeneinander geneigt und in der Höhe versetzt sein. Dabei darf der sichtbare Wandanteil zwischen Oberkante Dachhaut des unteren Daches und der Unterkante Dachhaut des oberen Daches mindestens 1,00 m und maximal 1,5 m betragen.

Planzeichenerklärung1. Art der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB, §§ 1 - 11 BauNVO)

Allgemeine Wohngebiete (§ 4 BauNVO)

Allgemeine Wohngebiete Baufenster (überbaubare Flächen) (§ 4 BauNVO)

Mischgebiete (§ 6 BauNVO)

Mischgebiete Baufenster (überbaubare Flächen) (§ 6 BauNVO)

2. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB, § 16 BauNVO)

WA

½

÷ Grundflächenzahl, Höchstmaß

@ Anzahl der Vollgeschosse, Höchstmaß

Æ offene Bauweise

4 nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig

3. Bauweise, Baulinien, Baugrenzen (§ 9 (1) Nr. 2 BauGB, §§ 22 u. 23 BauNVO)Baugrenze (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 Bau GB, §§ 22 und 23 BauNVO)

4. Verkehrsflächen (§ 9 (1) Nr. 11 und (6) BauGB)Straßenverkehrsflächen, privat (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 und Abs. 6 BauGB)

Straßenbegrenzungslinie -auch gegenüber Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung (§9 Abs.1 Nr.11 u. Abs.6 BauGB)5. Sonstige Planzeichenq Flächen für Stellplätze (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 und 22 BauGB)

: : : : Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 und Abs. 6 BauGB)

Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans (§ 9 Abs. 7 BauGB)

! ! ! ! Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung, z.B. von Baugebieten, oder Abgrenzung (z. B. § 1 Abs. 4 § 16 Abs. 5 BauGB)Grundstücksgrenzen geplant

5 geschlossene Bauweise

Anzahl der Vollgeschosse, als Mindest- und HöchstmaßII-IIImit HöhenbeschränkungmHb

Umgrenzung der Flächen mit einem Verdacht auf Kampfmittel

Beglaubigte Abschrift Die Übereinstimmung dieser Kopie mit der Urschrift wird hiermit beglaubigt. Meppen, den ___________________

Stadt Meppen Der Bürgermeister Im Auftrage