Schulrecht – · PDF fileThemen der sehr aktuelle Fall «neuer Entscheid Bundesgericht zum Schulweg» Der Beruf als Hobby – der Nebenjob als Erwerb «der Fall NIKKEN»

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  • Up-Date

    Schulrecht

    Kaderweiterbildung

    Schule Gommiswald 1. Sept. 2014

  • Unterlagen

  • Themen

    der sehr aktuelle Fall neuer Entscheid Bundesgericht zum Schulweg

    Der Beruf als Hobby der Nebenjob als Erwerb der Fall NIKKEN

    Das Anciennittsprinzip bei Kndigungen versus Qualifikation?

    Das verhngnisvolle Date Nhe und Distanz in der Schule

    Amtsgeheimnis und Ausstandspflichten ein Dauerbrenner

    Umgang mit Personendaten im schulischen Umfeld

    Social Media was Schulen aus rechtlicher Sicht beachten sollten?

    die letzte Frage

  • Ziele: Schulfhrung aus rechtlicher Perspektive

    Die Teilnehmenden

    erhalten einen berblick ber die aktuelle Rechtsprechung,

    Themen und Flle im Bereich Schul- und Personalrecht

    setzen sich praxisbezogen mit dessen Auswirkungen auseinander

  • Der aktuelle Fall

    Bundesgerichtsentscheid Schulweg

    Ausgangslage

    Schulhaus A

    Schulhaus B

    Sandro

    Petra

    Luca

    Nadia Moritz

  • Der aktuelle Fall

    Bundesgerichtsentscheid Schulweg

    Kriterien Einteilung Kinder in Schulquartiere, Art. 1 VVU

    Der Schulrat hat die Klassen zu bilden nach:

    Leistungsfhigkeit

    Sozialer Herkunft

    Muttersprache

    Ausgeglichene Klassen

    Quartiergrenzen und Schulwege sind zu bercksichtigen

  • Der aktuelle Fall

    Bundesgerichtsentscheid Schulweg

    Kernaussagen Entscheid Verwaltungsgericht vom 12. Februar 2014

    Kindergartenweg. Art. 8 Abs. 1 BV, Art. 26 VSG, Art. 1 Abs. 1 VVU.

    Bei der Zuteilung von Kindergartenkindern ist das Gebot der

    Rechtsgleichheit zu beachten. Da kein Anspruch auf die Zuteilung zum

    nchsten Standort besteht, ist im Rahmen der organisatorischen

    Mglichkeiten und der Zumutbarkeit des Kindergartenweges auf

    ungefhr gleich lange Wege zu achten (Verwaltungsgericht, B

    2013/174).

  • Der aktuelle Fall

    Bundesgerichtsentscheid Schulweg

    Kernaussagen Entscheid Bundesgericht vom 29. Juli 2014

    Entgegen der Auffassung der Beschwerdefhrerin ist die rechtsgleiche

    Behandlung von Kindern in Bezug auf die Schulweglnge nicht eine Frage

    der Zumutbarkeit. Whrend die Frage der Zumutbarkeit auf das einzelne Kind

    fokussiert, liegt bei der Frage der rechtsgleichen Behandlung immer ein zu

    vergleichender, somit mindestens ein zweiter Sachverhalt zugrunde. Insofern

    kann ein zumutbarer Schulweg im Vergleich zu gleichen Sachverhalten

    trotzdem ungleich sein.

    Im vorliegenden Fall ist indes auffallend, dass drei Kinder, welche gegenber

    der Tochter der Beschwerdegegner einen ins Gewicht fallenden krzeren

    Schulwege sowohl zum Kindergarten B als auch A aufweisen in den

    Kindergarten mit dem krzesten Schulweg geschickt wurden, whrend die

    Tochter der Beschwerdegegnerin im am weitesten entfernt liegenden

    Kindergarten eingeschult wurde.

  • Der aktuelle Fall

    Bundesgerichtsentscheid Schulweg

    Rechtsfolge

    Der aktuelle Fall

    Bundesgerichtsentscheid Schulweg

    Schulhaus A

    Schulhaus B

    Sandro

    Petra

    Luca

    Nadia

    Moritz

  • Der aktuelle Fall

    Bundesgerichtsentscheid Schulweg

    Fazit aus der aktuellen Rechtsprechung zu Schulwegen:

    Kein Anspruch auf Zuteilung zum nchsten Schulstandort

    Schulwege mssen nicht gleich lang sein

    fnf Kriterien mssen ausgewogen, rechtsgleich und nicht willkrlich

    angewendet werden

    Einteilungen mssen nachvollziehbar und vernnftig begrndet sein

  • Der aktuelle Fall

    Bundesgerichtsentscheid Schulweg

    Analyse Brief Vereinigung Pro Schulbus

    Rechtliches

    Einschtzung Gefahr auf dem Schulweg

    Dunkle Schulwege im Winter, Schneerumung

    Platz im Schulbus

    Schulbus anstelle Postautos

    Pdagogik

    Entwicklung der Kinder

    Frderprogramm fr die Grossen

    Rckstellungsgesuche

  • Der aktuelle Fall

    Bundesgerichtsentscheid Schulweg

    Schlertransportreglement Gommiswald rechtliche Situation

    Die unbegleitete Benutzung ffentlicher Verkehrsmittel kann 4- bis 6-

    jhrigen Kindern nicht zugemutet werden!

    Bei Bentzung ffentlicher Transportmittel ist zustzlich ein Begleitdienst

    durch die Schulbehrde zu organisieren.

    (Entscheid des bernischen Verwaltungsgerichts,18. Juli 2012, BVR

    2013/Nr. 1)

  • Der aktuelle Fall

    Bundesgerichtsentscheid Schulweg

    Schlertransportreglement Gommiswald rechtliche Situation

    Fazit:

    Pro Bus hat den Punkt Begleitung im Bus noch nicht angesprochen

    Begleiter mssten in einem Vertragsverhltnis (Auftrag,

    Arbeitsvertrag) zur Schule stehen

    Kontrollen mittels Stichproben an Haltestelle Schule durch

    Lehrpersonen (Teil Berufsauftrag)

  • Nebenbeschftigung

    Drei Lehrpersonen arbeiten ohne Wissen der Schulbehrde als

    selbstndige Verkuferinnen fr ein Direktvertriebsunternehmen. Dieses

    Unternehmen ist von seiner Struktur her aufgebaut wie ein Pyramiden-

    oder Schneeballsystem.

    Dies bedeutet, dass die einzelnen Verkufer im Verkaufsrang steigen,

    sobald sie neue Verkufer angeworben haben und diese im Sinne eines

    Sponsors begleiten. Die Verkufer mssen auf eigene Kosten

    sogenannte Starter-Pakete kaufen. Vertrieben werden die Produkte im

    Freundes- und Bekanntenkreis. Es kommt zu Verkaufsversuchen im

    Lehrerkollegium und bei Eltern. Die angesprochenen Personen werden

    nach einer Produktevorfhrung intensiv und aggressiv bearbeitet, die

    Produkte, Seminare etc. zu kaufen oder selber Verkufer zu werben.

  • Nebenbeschftigungen

    Art. 65 lit. b PGSG Verbot und Auflagen 1 Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber kann die Ausbung von

    ffentlichem Amt oder Nebenbeschftigung untersagen oder Auflagen

    festlegen, wenn sich diese nachteilig auf die Erfllung der Aufgaben

    auswirkt oder auswirken knnte oder sich aus anderen Grnden mit dem

    Arbeitsverhltnis nicht vertrgt. Ausgenommen sind ffentliche mter, zu

    deren bernahme eine Rechtspflicht besteht. 2 Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhltnis

    kndigen, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter die Auflagen

    nicht einhlt oder ein ffentliches Amt oder eine Nebenbeschftigung

    trotz untersagter Ausbung beibehlt.

  • und Methodenfreiheit

  • und Methodenfreiheit

    Im Schulzimmer einer dieser zu 100% arbeitenden Lehrpersonen

    befinden sich ein Wasserfilter und ein Stuhl von NIKKEN. Die Lehrperson

    behauptet gegenber ihren Schlerinnen und Schlern der ersten

    Klasse, dass das gefilterte Wasser gesnder sei, weil es Energie gbe. Sie

    als auch die Kinder trinken davon. Den Kindern wurden mit Bildern aus

    einem Buch dieses Unternehmens erklrt, was das fr Wasser sei und wie

    dieses lebendig gemacht wird.

    Kann sich die Lehrperson auf die Methodenfreiheit berufen?

    Welche Probleme knnten auf die Lehrperson zukommen?

  • Art. 76 VSG Lehr- und Erziehungspflicht

    1Der Lehrer hat durch seine Ttigkeit und durch sein Vorbild die Erfllung

    des Erziehungs- und Bildungsauftrags zu frdern und den Unterricht nach

    den Vorschriften der Gesetzgebung, des Lehrplans und den Weisungen

    der Schulbehrde zu erteilen. Er arbeitet mit seinen Kollegen und den

    weiteren Stellen zusammen, die fr die Schule ttig sind. 2 Er benachrichtigt nach Rcksprache mit den Eltern und dem Schulrat

    die zustndige Stelle, wenn fr einen Schler besondere

    Frsorgemassnahmen angezeigt erscheinen. 3 Die Methodenfreiheit ist gewhrleistet, soweit sie nicht durch Lehrplan

    und Lehrmittel eingeschrnkt wird.

  • und Methodenfreiheit

    Rechtsverletzungen der Lehrperson

    Pflicht zur weltanschaulichen Neutralitt der Schule

    Gefahr der Indoktrination

    Verstoss gegen Vorbildfunktion

    Verstoss gegen die Treuepflicht

    Nicht bewilligte Nebenbeschftigung

  • Prsentismus bis zur Erschpfungsdepression

    Die Schulleitung beobachtet bereits seit lngerer Zeit bei einer

    Lehrperson, dass sie Mde und kaum erholt aus dem Wochenende

    kommet. Beim Mitarbeitergesprch macht die Schulleitung auf diesen

    Umstand aufmerksam. Die Lehrperson macht geltend, die Klasse sei sehr

    herausfordernd und daher die Mdigkeit.

    Zu Beginn des nchsten Schuljahres reduziert die Lehrperson ihr Pensum

    von 100% auf 80%. Zudem erhlt sie eine stark unterdotierte Klasse. Es

    zeigt sich, dass die Lehrperson nach den Herbstferien immer strker

    ermdet und auch der Unterricht zusehends leidet. Sie hat massive

    Disziplinarprobleme mit einzelnen Schlern und fordert zustzliche

    Untersttzung durch die SHP an.

    Die Schulleitung fordert die Lehrperson auf, sich bei einem Arzt

    Untersttzung zu holen und sich allenfalls krank schreiben zu lassen. Es

    geschieht jedoch nichts.

    Welche Handlungsoptionen hat die Schulleitung? Muss sie etwas tun?

  • Vertrauensrztliche Untersuchung

    Art. 66 VSG Vertrauensrztliche Untersuchung

    1 Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber kann durch vertrauensrztliche

    Untersuchung krankheits- und unfallbedingte Auswirkungen auf die

    Erfllung der Arbeitspflicht der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters

    abklren lassen.

    2 Die Vertrauensrztin oder der Vertrauensarzt informiert die

    Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber ber Ausmass und Dauer der

    Arbeits