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Up-Date
Schulrecht
Kaderweiterbildung
Schule Gommiswald 1. Sept. 2014
Unterlagen
Themen
der sehr aktuelle Fall neuer Entscheid Bundesgericht zum Schulweg
Der Beruf als Hobby der Nebenjob als Erwerb der Fall NIKKEN
Das Anciennittsprinzip bei Kndigungen versus Qualifikation?
Das verhngnisvolle Date Nhe und Distanz in der Schule
Amtsgeheimnis und Ausstandspflichten ein Dauerbrenner
Umgang mit Personendaten im schulischen Umfeld
Social Media was Schulen aus rechtlicher Sicht beachten sollten?
die letzte Frage
Ziele: Schulfhrung aus rechtlicher Perspektive
Die Teilnehmenden
erhalten einen berblick ber die aktuelle Rechtsprechung,
Themen und Flle im Bereich Schul- und Personalrecht
setzen sich praxisbezogen mit dessen Auswirkungen auseinander
Der aktuelle Fall
Bundesgerichtsentscheid Schulweg
Ausgangslage
Schulhaus A
Schulhaus B
Sandro
Petra
Luca
Nadia Moritz
Der aktuelle Fall
Bundesgerichtsentscheid Schulweg
Kriterien Einteilung Kinder in Schulquartiere, Art. 1 VVU
Der Schulrat hat die Klassen zu bilden nach:
Leistungsfhigkeit
Sozialer Herkunft
Muttersprache
Ausgeglichene Klassen
Quartiergrenzen und Schulwege sind zu bercksichtigen
Der aktuelle Fall
Bundesgerichtsentscheid Schulweg
Kernaussagen Entscheid Verwaltungsgericht vom 12. Februar 2014
Kindergartenweg. Art. 8 Abs. 1 BV, Art. 26 VSG, Art. 1 Abs. 1 VVU.
Bei der Zuteilung von Kindergartenkindern ist das Gebot der
Rechtsgleichheit zu beachten. Da kein Anspruch auf die Zuteilung zum
nchsten Standort besteht, ist im Rahmen der organisatorischen
Mglichkeiten und der Zumutbarkeit des Kindergartenweges auf
ungefhr gleich lange Wege zu achten (Verwaltungsgericht, B
2013/174).
Der aktuelle Fall
Bundesgerichtsentscheid Schulweg
Kernaussagen Entscheid Bundesgericht vom 29. Juli 2014
Entgegen der Auffassung der Beschwerdefhrerin ist die rechtsgleiche
Behandlung von Kindern in Bezug auf die Schulweglnge nicht eine Frage
der Zumutbarkeit. Whrend die Frage der Zumutbarkeit auf das einzelne Kind
fokussiert, liegt bei der Frage der rechtsgleichen Behandlung immer ein zu
vergleichender, somit mindestens ein zweiter Sachverhalt zugrunde. Insofern
kann ein zumutbarer Schulweg im Vergleich zu gleichen Sachverhalten
trotzdem ungleich sein.
Im vorliegenden Fall ist indes auffallend, dass drei Kinder, welche gegenber
der Tochter der Beschwerdegegner einen ins Gewicht fallenden krzeren
Schulwege sowohl zum Kindergarten B als auch A aufweisen in den
Kindergarten mit dem krzesten Schulweg geschickt wurden, whrend die
Tochter der Beschwerdegegnerin im am weitesten entfernt liegenden
Kindergarten eingeschult wurde.
Der aktuelle Fall
Bundesgerichtsentscheid Schulweg
Rechtsfolge
Der aktuelle Fall
Bundesgerichtsentscheid Schulweg
Schulhaus A
Schulhaus B
Sandro
Petra
Luca
Nadia
Moritz
Der aktuelle Fall
Bundesgerichtsentscheid Schulweg
Fazit aus der aktuellen Rechtsprechung zu Schulwegen:
Kein Anspruch auf Zuteilung zum nchsten Schulstandort
Schulwege mssen nicht gleich lang sein
fnf Kriterien mssen ausgewogen, rechtsgleich und nicht willkrlich
angewendet werden
Einteilungen mssen nachvollziehbar und vernnftig begrndet sein
Der aktuelle Fall
Bundesgerichtsentscheid Schulweg
Analyse Brief Vereinigung Pro Schulbus
Rechtliches
Einschtzung Gefahr auf dem Schulweg
Dunkle Schulwege im Winter, Schneerumung
Platz im Schulbus
Schulbus anstelle Postautos
Pdagogik
Entwicklung der Kinder
Frderprogramm fr die Grossen
Rckstellungsgesuche
Der aktuelle Fall
Bundesgerichtsentscheid Schulweg
Schlertransportreglement Gommiswald rechtliche Situation
Die unbegleitete Benutzung ffentlicher Verkehrsmittel kann 4- bis 6-
jhrigen Kindern nicht zugemutet werden!
Bei Bentzung ffentlicher Transportmittel ist zustzlich ein Begleitdienst
durch die Schulbehrde zu organisieren.
(Entscheid des bernischen Verwaltungsgerichts,18. Juli 2012, BVR
2013/Nr. 1)
Der aktuelle Fall
Bundesgerichtsentscheid Schulweg
Schlertransportreglement Gommiswald rechtliche Situation
Fazit:
Pro Bus hat den Punkt Begleitung im Bus noch nicht angesprochen
Begleiter mssten in einem Vertragsverhltnis (Auftrag,
Arbeitsvertrag) zur Schule stehen
Kontrollen mittels Stichproben an Haltestelle Schule durch
Lehrpersonen (Teil Berufsauftrag)
Nebenbeschftigung
Drei Lehrpersonen arbeiten ohne Wissen der Schulbehrde als
selbstndige Verkuferinnen fr ein Direktvertriebsunternehmen. Dieses
Unternehmen ist von seiner Struktur her aufgebaut wie ein Pyramiden-
oder Schneeballsystem.
Dies bedeutet, dass die einzelnen Verkufer im Verkaufsrang steigen,
sobald sie neue Verkufer angeworben haben und diese im Sinne eines
Sponsors begleiten. Die Verkufer mssen auf eigene Kosten
sogenannte Starter-Pakete kaufen. Vertrieben werden die Produkte im
Freundes- und Bekanntenkreis. Es kommt zu Verkaufsversuchen im
Lehrerkollegium und bei Eltern. Die angesprochenen Personen werden
nach einer Produktevorfhrung intensiv und aggressiv bearbeitet, die
Produkte, Seminare etc. zu kaufen oder selber Verkufer zu werben.
Nebenbeschftigungen
Art. 65 lit. b PGSG Verbot und Auflagen 1 Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber kann die Ausbung von
ffentlichem Amt oder Nebenbeschftigung untersagen oder Auflagen
festlegen, wenn sich diese nachteilig auf die Erfllung der Aufgaben
auswirkt oder auswirken knnte oder sich aus anderen Grnden mit dem
Arbeitsverhltnis nicht vertrgt. Ausgenommen sind ffentliche mter, zu
deren bernahme eine Rechtspflicht besteht. 2 Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhltnis
kndigen, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter die Auflagen
nicht einhlt oder ein ffentliches Amt oder eine Nebenbeschftigung
trotz untersagter Ausbung beibehlt.
und Methodenfreiheit
und Methodenfreiheit
Im Schulzimmer einer dieser zu 100% arbeitenden Lehrpersonen
befinden sich ein Wasserfilter und ein Stuhl von NIKKEN. Die Lehrperson
behauptet gegenber ihren Schlerinnen und Schlern der ersten
Klasse, dass das gefilterte Wasser gesnder sei, weil es Energie gbe. Sie
als auch die Kinder trinken davon. Den Kindern wurden mit Bildern aus
einem Buch dieses Unternehmens erklrt, was das fr Wasser sei und wie
dieses lebendig gemacht wird.
Kann sich die Lehrperson auf die Methodenfreiheit berufen?
Welche Probleme knnten auf die Lehrperson zukommen?
Art. 76 VSG Lehr- und Erziehungspflicht
1Der Lehrer hat durch seine Ttigkeit und durch sein Vorbild die Erfllung
des Erziehungs- und Bildungsauftrags zu frdern und den Unterricht nach
den Vorschriften der Gesetzgebung, des Lehrplans und den Weisungen
der Schulbehrde zu erteilen. Er arbeitet mit seinen Kollegen und den
weiteren Stellen zusammen, die fr die Schule ttig sind. 2 Er benachrichtigt nach Rcksprache mit den Eltern und dem Schulrat
die zustndige Stelle, wenn fr einen Schler besondere
Frsorgemassnahmen angezeigt erscheinen. 3 Die Methodenfreiheit ist gewhrleistet, soweit sie nicht durch Lehrplan
und Lehrmittel eingeschrnkt wird.
und Methodenfreiheit
Rechtsverletzungen der Lehrperson
Pflicht zur weltanschaulichen Neutralitt der Schule
Gefahr der Indoktrination
Verstoss gegen Vorbildfunktion
Verstoss gegen die Treuepflicht
Nicht bewilligte Nebenbeschftigung
Prsentismus bis zur Erschpfungsdepression
Die Schulleitung beobachtet bereits seit lngerer Zeit bei einer
Lehrperson, dass sie Mde und kaum erholt aus dem Wochenende
kommet. Beim Mitarbeitergesprch macht die Schulleitung auf diesen
Umstand aufmerksam. Die Lehrperson macht geltend, die Klasse sei sehr
herausfordernd und daher die Mdigkeit.
Zu Beginn des nchsten Schuljahres reduziert die Lehrperson ihr Pensum
von 100% auf 80%. Zudem erhlt sie eine stark unterdotierte Klasse. Es
zeigt sich, dass die Lehrperson nach den Herbstferien immer strker
ermdet und auch der Unterricht zusehends leidet. Sie hat massive
Disziplinarprobleme mit einzelnen Schlern und fordert zustzliche
Untersttzung durch die SHP an.
Die Schulleitung fordert die Lehrperson auf, sich bei einem Arzt
Untersttzung zu holen und sich allenfalls krank schreiben zu lassen. Es
geschieht jedoch nichts.
Welche Handlungsoptionen hat die Schulleitung? Muss sie etwas tun?
Vertrauensrztliche Untersuchung
Art. 66 VSG Vertrauensrztliche Untersuchung
1 Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber kann durch vertrauensrztliche
Untersuchung krankheits- und unfallbedingte Auswirkungen auf die
Erfllung der Arbeitspflicht der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters
abklren lassen.
2 Die Vertrauensrztin oder der Vertrauensarzt informiert die
Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber ber Ausmass und Dauer der
Arbeits