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Berufsverbände informieren über Arbeitsbedingungen und Arbeitsrecht: • Gewerkschaften (z.B. Union Syndicale Suisse/-Schweizer Gewerkschaftsbund – USS/-SGB) • Handels- und Wirtschaftskammer SOZIALE SICHERHEIT Es besteht für alle in der Schweiz wohnenden Personen Versicherungspflicht. Sozialversicherungsbeiträge werden auch von Arbeit- geberInnen (Ausnahme: Krankenpflegeversicherung) bezahlt. Bei ArbeitnehmerInnen werden die Beiträge meistens von Lohn/Gehalt abgezogen. Krankenpflegeversicherung: Jede Person, die sich neu in der Schweiz niederlässt, hat innerhalb von drei Monaten eine Krankenpflegeversicherung abzuschließen. Sie können den Versicherungsträger frei wählen. Die Höhe der Beiträge der Krankenversicherung hängt von Wohnort, individuellen Voraussetzungen und gewählten Leistungen ab. Die Krankengeldversicherung ist freiwillig, eine Pflicht- versicherung in diesem Bereich kann sich aber durch den Arbeitsvertrag ergeben. Ambulante und stationäre Behandlung sind abgedeckt. Erwachsene Versicherte müssen einen Jahresbetrag (Kostenbeteiligung/Franchise) bezahlen und somit einen Selbstbehalt tragen. Die Krankenversicherung stellt eine Versicherungskarte aus, die Sie bei einer ärztlichen Behandlung vorlegen müssen. Zahnärztliche Kosten werden in der Regel von der Grund- versicherung nicht übernommen. Wenn Sie als Arbeitsuchende/r oder als TouristIn in die Schweiz kommen, bringen Sie Ihre europäische Kranken- versicherungskarte mit. Arbeitslosenversicherung: Wenn Sie arbeitslos werden, müssen Sie Ihren Antrag auf Arbeitslosengeld am ersten Tag Ihrer Arbeitslosigkeit je nach Kanton bei der zuständigen Stelle der Arbeitsverwaltung oder in Ihrer Wohngemeinde stellen. Leistungen werden über die Arbeitslosenkassen bezahlt. Wenn Sie mit dem Formular PD U2/E 303 in die Schweiz kommen, besteht die Möglichkeit Ihre Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für maximal drei Monate mitzunehmen. Das erforderliche Formular bitte unbedingt rechtzeitig vor Abreise bei der zuständigen AMS Geschäftsstelle anfordern. MELDEPFLICHT UND AUFENTHALT Meldung: Sie beantragen eine Aufenthaltsbewilligung innerhalb von 14 Tagen nach Ihrer Ankunft in der Schweiz – in Ihrer Wohngemeinde. Aufenthalt: Bis 3 Monate: Arbeitsuchende EU/EWR Staats- bürgerInnen können ohne Visum einreisen. Für die Zeit der Arbeitsuche wird ein Aufenthaltsrecht gewährt. Für einen kurzfristigen Aufenthalt und eine entsprechende Beschäftigung ist eine online Anmeldung beim Bundesamt für Migration nötig. Ab 3 Monaten: Wenn Sie einen Arbeitsvertrag besitzen oder selbständig erwerbstätig sind, erhalten Sie eine Aufenthaltsbewilligung. Diese kann beim kantonalen Migrationsamt beantragt werden. ARBEITSUCHE EU/EWR-StaatsbürgerInnen haben mit der Aufenthalts- bewilligung freien Zugang zum Arbeitsmarkt; sie können von den regionalen und lokalen Arbeitsvermittlungszentren der Schweizer Arbeitsverwaltung betreut werden. Für definierte EU/EWR-StaatsbürgerInnen gelten weiterhin spezielle Bestimmungen. Weitere Informationen finden Sie auf der EURES Homepage: http://eures.europa.eu unter „Freizügigkeit: Schweiz“ Informationen über freie Stellen sowie Lebens- und Arbeitsbedingungen in der Schweiz finden Sie auf der EURES Homepage: http://eures.europa.eu, individuelle Beratung erhalten Sie bei EURES BeraterInnen in ganz Österreich: http://www.ams.at/sfa/14251.html Stellenangebote der Schweizer Arbeitsverwaltung: http://www.treffpunkt-arbeit.ch/ (Deutsch) http://www.area-lavoro.ch/ (Italienisch) http://www.espace-emploi.ch/ (Französisch) Private Jobvermittler finden Sie unter der Rubrik „Internet- Adressen“. Stellensuche in Tageszeitungen: z.B. • Tages-Anzeiger (Alpha) • Basler Zeitung (Stellefant) • Le Temps (Emploi et formation), • 24heures (Dossier Emploi) • Neue Zürcher Zeitung (NZZ-Executive) Allgemeine Informationen Fläche: 41.285 km 2 Einwohner: 8.112.200 Erwerbstätige Bevölkerung: in der Landwirtschaft: 4% in der Industrie: 23% im Dienstleistungsbereich: 73% Sprachen: Deutsch Französisch Italienisch Rätoromanisch Leben und Arbeiten in der Schweiz SCHWEIZ

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Berufsverbände informieren über Arbeitsbedingungen und Arbeitsrecht:• Gewerkschaften (z.B. Union Syndicale Suisse/-Schweizer

Gewerkschaftsbund – USS/-SGB) • Handels- und Wirtschaftskammer

SOZIALE SICHERHEIT

Es besteht für alle in der Schweiz wohnenden Personen Versicherungspflicht.

Sozialversicherungsbeiträge werden auch von Arbeit-geberInnen (Ausnahme: Krankenpflegeversicherung) bezahlt. Bei ArbeitnehmerInnen werden die Beiträge meistens von Lohn/Gehalt abgezogen.

Krankenpflegeversicherung: Jede Person, die sich neu in der Schweiz niederlässt, hat innerhalb von drei Monaten eine Krankenpflegeversicherung abzuschließen. Sie können den Versicherungsträger frei wählen. Die Höhe der Beiträge der Krankenversicherung hängt von Wohnort, individuellen Voraussetzungen und gewählten Leistungen ab. Die Krankengeldversicherung ist freiwillig, eine Pflicht-versicherung in diesem Bereich kann sich aber durch den Arbeitsvertrag ergeben.

Ambulante und stationäre Behandlung sind abgedeckt. Erwachsene Versicherte müssen einen Jahresbetrag (Kostenbeteiligung/Franchise) bezahlen und somit einen Selbstbehalt tragen. Die Krankenversicherung stellt eine Versicherungskarte aus, die Sie bei einer ärztlichen Behandlung vorlegen müssen.

Zahnärztliche Kosten werden in der Regel von der Grund-versicherung nicht übernommen.

Wenn Sie als Arbeitsuchende/r oder als TouristIn in die Schweiz kommen, bringen Sie Ihre europäische Kranken-versicherungskarte mit.

Arbeitslosenversicherung: Wenn Sie arbeitslos werden, müssen Sie Ihren Antrag auf Arbeitslosengeld am ersten Tag Ihrer Arbeitslosigkeit je nach Kanton bei der zuständigen Stelle der Arbeitsverwaltung oder in Ihrer Wohngemeinde stellen. Leistungen werden über die Arbeitslosenkassen bezahlt.

Wenn Sie mit dem Formular PD U2/E 303 in die Schweiz kommen, besteht die Möglichkeit Ihre Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für maximal drei Monate mitzunehmen. Das erforderliche Formular bitte unbedingt rechtzeitig vor Abreise bei der zuständigen AMS Geschäftsstelle anfordern.

MELDEPFLICHT UND AUFENTHALT

Meldung: Sie beantragen eine Aufenthaltsbewilligung innerhalb von 14 Tagen nach Ihrer Ankunft in der Schweiz – in Ihrer Wohngemeinde. Aufenthalt: • Bis 3 Monate: Arbeitsuchende EU/EWR Staats-

bürgerInnen können ohne Visum einreisen. Für die Zeit der Arbeitsuche wird ein Aufenthaltsrecht gewährt. Für einen kurzfristigen Aufenthalt und eine entsprechende Beschäftigung ist eine online Anmeldung beim Bundesamt für Migration nötig.

• Ab 3 Monaten: Wenn Sie einen Arbeitsvertrag besitzen oder selbständig erwerbstätig sind, erhalten Sie eine Aufenthaltsbewilligung. Diese kann beim kantonalen Migrationsamt beantragt werden.

ARBEITSUCHE

EU/EWR-StaatsbürgerInnen haben mit der Aufenthalts-bewilligung freien Zugang zum Arbeitsmarkt; sie können von den regionalen und lokalen Arbeitsvermittlungszentren der Schweizer Arbeitsverwaltung betreut werden.

Für definierte EU/EWR-StaatsbürgerInnen gelten weiterhin spezielle Bestimmungen. Weitere Informationen finden Sie auf der EURES Homepage: http://eures.europa.eu unter „Freizügigkeit: Schweiz“

Informationen über freie Stellen sowie Lebens- und Arbeitsbedingungen in der Schweiz finden Sie auf der EURES Homepage: http://eures.europa.eu, individuelle Beratung erhalten Sie bei EURES BeraterInnen in ganz Österreich: http://www.ams.at/sfa/14251.html

Stellenangebote der Schweizer Arbeitsverwaltung: http://www.treffpunkt-arbeit.ch/ (Deutsch)http://www.area-lavoro.ch/ (Italienisch)http://www.espace-emploi.ch/ (Französisch)

Private Jobvermittler finden Sie unter der Rubrik „Internet-Adressen“.

Stellensuche in Tageszeitungen:z.B.• Tages-Anzeiger (Alpha)• Basler Zeitung (Stellefant)• Le Temps (Emploi et formation), • 24heures (Dossier Emploi)• Neue Zürcher Zeitung (NZZ-Executive)

Allgemeine Informationen

Fläche: 41.285 km2

Einwohner: 8.112.200

Erwerbstätige Bevölkerung:in der Landwirtschaft: 4%

in der Industrie: 23%

im Dienstleistungsbereich: 73%

Sprachen: Deutsch

Französisch

Italienisch

Rätoromanisch

Leben und Arbeiten in der Schweiz

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Redaktion für Layout und Druck: AMS ÖsterreichDruck- und Satzfehler vorbehaltenStand: März 2014

Gesundheit und Soziale Sicherheit:http://www.bsv.admin.ch/http://www.ahv-iv.info/Bundesamt für Gesundheit:http://www.bag.admin.ch Krankenversicherung – Leistungen etc.:http://www.bag.admin.ch/http://www.ch.ch/Arbeitslosigkeit: http://www.ch.ch/Pension: http://www.ahv-iv.info/Steuern: http://www.estv.admin.ch/http://www.ch.ch/Lohnrechner:http://www.lohnrechner.ch/Bundesamt für Wohnungswesen:http://www.bwo.admin.ch/Wohnen in der Schweiz:http://www.bwo.admin.ch/ImmobilienmaklerInnen:http://www.die-immobilienmakler.ch/Immobilien:http://www.immostreet.chhttp://www.immoclick.ch/ http://www.swissportail.chBildung: http://bildungssystem.educa.ch/http://www.edk.ch/http://www.crus.ch http://eacea.ec.europa.eu/education/Schweizer Privatschulen:http://www.swiss-schools.ch/Anerkennung von Diplomen:http://www.enic-naric.net/http://anabin.kmk.org/

Alle Inhalte dieses Folders sind auch im Internet unter www.ams.at abrufbar.

Das Schweizer Schulsystem ist nur in Grundzügen einheitlich geregelt. Schulpflicht: von (4) 6 bis 15 Jahre

ANERKENNUNG VON DIPLOMEN Die Anerkennung muss bei der zuständigen Behörde in der Schweiz beantragt werden. Diese Behörde nimmt – falls erforderlich – eine Einzelfallprüfung vor.

Wenden Sie sich auch an die für Ihren Bildungsabschluss zuständige Bildungseinrichtung (Universität, Fachhoch - schule etc.) und an das zuständige Ministerium in Österreich um nähere Informationen einzuholen.

INTERNET-ADRESSEN

EURES-Homepage:http://eures.europa.eu EURES BeraterInnen in Österreich:http://www.ams.at/sfa/14251.htmlArbeitsverwaltung:http://www.treffpunkt-arbeit.ch/ (Deutsch)http://www.area-lavoro.ch/ (Italienisch)http://www.espace-emploi.ch/ (Französisch)Schweiz: http://www.swissinfo.chhttp://www.ch.chSchweiz – Überblick über Leben und Arbeiten in der Schweiz:http://www.eures.ch/Statistik Schweiz: http://www.bfs.admin.ch/:Aufenthalt: http://www.bfm.admin.ch/Verzeichnis privater Jobvermittler:http://www.avg-seco.admin.ch/Informationen zur privaten Arbeitsvermittlung:http://www.treffpunkt-arbeit.ch/http://www.jobup.chhttp://www.jobscout24.chhttp://www.jobpilot.chPresse – Überblick: http://www.zeitung.chPresse: http://www.tagesanzeiger.ch/http://www.letemps.ch/http://www.24heures.chhttp://bazonline.ch/http://www.nzz.chGewerkschaft: http://www.uss.chDepartement für Wirtschaft:http://www.seco.admin.ch/

Pensionsversicherung: Aus Versicherungszeiten, die Sie in der Schweiz erarbeiten, erhalten Sie eine Pension nach dort geltendem Recht. Versicherungszeiten unter einem Jahr werden in die österreichische Pension eingerechnet.

STEUERN

Einkommenssteuern werden in der Schweiz sowohl vom Bund (Bundessteuer) als auch von den Kantonen und Gemeinden (Kantons- und Gemeindesteuern) erhoben. Da jeder der 26 Kantone ein eigenes Steuergesetz hat, ist die Steuer-belastung in den einzelnen Kantonen unterschiedlich hoch.

Das Steuerjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Unselbständig Erwerbstätige: Bei ausländischen Arbeit-nehmerInnen wird die Einkommenssteuer (von Bund, Kantonen und Gemeinden) direkt vom Lohn abgezogen. Niedergelassene StaatsbürgerInnen bezahlen ihre Steuern am Ende des Kalenderjahres. Die Höhe der Steuern bemisst sich nach der Einkommenssteuererklärung, die jährlich abgegeben werden muss.Selbständig Erwerbstätige: müssen im Laufe des Steuer-jahres Vorauszahlungen leisten. Die Höhe der Steuer-vorauszahlung bemisst sich nach dem Einkommen.

Steuersatz:Bundessteuer bis 11,5%

WOHNEN

Die Höhe der Miete ist in städtischen Ballungszentren bzw. Stadtrandlagen sehr hoch. Unterstützung bei der Wohnungs-/Haussuche finden Sie unter anderem:

• in regionalen und überregionalen Tageszeitungen • bei ImmobilienmaklerInnen• in der Gemeindeverwaltung Ihrer Wunschgemeinde

Die Kaution beträgt in der Regel drei Monatsmieten, die Kündigungsfristen sind im Mietvertrag festgelegt. Wenn Sie mit der Höhe der Miete nicht einverstanden sind oder eine Kündigung erhalten haben, wenden Sie sich an die Schlichtungsstelle in Ihrem Kanton.

AUSBILDUNG

Kindergarten: Der Besuch von öffentlichen Kindergärten/Vorschulen ist in vielen Kantonen verpflichtend und kostenlos.Pflichtschule: Der Besuch der öffentlichen Primarstufe und der Sekundarstufe 1 ist in allen Kantonen kostenlos.