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_______________________________________________________________ Prof. Dr. Skopp HS Landshut 1 Bilanzierung nach dem BilMoG Handout I zur Vorlesung Bilanzanalyse / Bilanzpolitik

Bilanzierung nach dem BilMoG - prof-skopp.de · Prof. Dr. Skopp HS Landshut 3 Aktiva Ingangsetzungs- und Erweiterungsaufwendungen Geschäfts- oder Firmenwert Immaterielle Vermögensgegenstände

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Prof. Dr. Skopp

HS Landshut1

Bilanzierung nach dem BilMoG

Handout I zur Vorlesung

Bilanzanalyse / Bilanzpolitik

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• Lernziele „Aktiva/Passiva/Latente Steuern

– Kennenlernen der neuen

Bilanzierungsvorschriften des BilMoG

– Wissensfestigung durch Fallbeispiele

– Transfer auf weitere Sachverhalte der Praxis

– Sichere Umsetzung im Rahmen von

Prüfungsaufgaben

– Eigene Definition bilanzpolitischer

Maßnahmen

Prof. Dr. Skopp

HS Landshut2

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HS Landshut3

Aktiva

Ingangsetzungs- und Erweiterungsaufwendungen

Geschäfts- oder Firmenwert

Immaterielle Vermögensgegenstände

Sachanlagen

Finanzanlagen und Wertpapiere

Herstellungskosten

Entwicklungskosten

Vorräte

Rechnungsabgrenzungsposten

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Ingangsetzungs- und Erweiterungsaufwendungen

Rechtsgrundlage: § 269 HGB a.F.

Aufwendungen für Ingangsetzungen und Erweiterungen durften

als Bilanzierungshilfe auf der Aktivseite der Bilanz angesetzt

werden.

Abschaffung des Wahlrechts nach BilMoG → Annäherung an die

IFRS

Letztmalige Anwendung für das vor dem 1.1. 2010 beginnende

Geschäftsjahr (Art. 66 Abs. 3 EGHGB)

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Jedoch Fortführung möglich

Beachte: Steuerlicher Ansatz nicht möglich → latente Steuern!

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Geschäfts- oder Firmenwert

• Ein entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert ist als zeitlich begrenzt nutzbarer

VGG anzusehen (§ 246 HGB)

• Früher : Aktivierungswahlrecht (§ 255 Abs. 4 HGB a.F.

• Nach BilMoG: Aktivierungspflicht (falls entgeltlich erworben)

• ND > 5 dann Anhangsangabe § 285 Nr. 13 HGB

• Die planmäßige Abschreibung richtet sich nach seiner individuellen Nutzungsdauer

• Zuschreibungsverbot bei vorgenommener außerplanmäßiger Abschreibung

• Bsp: Unternehmenskauf:

- Kaufpreis 2.500.000,00

- Zeitwert aller zu aktivierenden VGG/ Schulden 2.000.000,00 (VGG 5 Mio, Schulden 3 Mio)

- unterstellter Steuersatz 30%

- ND 10 Jahre (steuerlich ND 15 Jahre !)

Somit: Ansatz Firmenwert 500.000,00

Afa 50.000,00 HR - StR 33.333 €, da ND 15 Jahre vgl § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG

Sind latente Steuern zu berücksichtigen?

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Ergebnis:

Ja,

da Differenz zwischen HB und STB i.H.v. 16.667 €

(= 466.667€ - 450.000€)

Ansatz für das GJ:

Aktive Steuerabgrenzung 5.000,00

(=16.667€ * 30% angenommener Steuersatz)

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Immaterielle Vermögensgegenstände

Rechtsnorm: § 248 HGB

Bisher: Ansatzverbot für selbst erstellte immaterielle VGG § 248 Abs. 2 a.F.

NEU: Ansatzwahlrecht nach BilMoG

Beachte: künftig besteht ein Wahlrecht zum Ansatz der in der

Entwicklungsphase immat. Werte des AV entfallenden Herstellungskosten

Ausnahmen bzw. Aktivierungsverbot § 248 Abs. 2 HGB:

- nicht entgeltlich erworbene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten

oder vergleichbare immat. VGG

Ebenso unterliegt der originäre Geschäfts- oder Firmenwert weiterhin einem

Aktivierungsverbot

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Problembereiche

Trennung von Forschungs- und Entwicklungskosten

Ansatzverbot für Aufwendungen, die den Forschungsbereich betreffen

(§ 255 Abs. 2 HGB)

Die Trennung von F&E- Kosten ist in der Praxis nicht gerade einfach und

erweist sich nicht selten als sehr komplex.

Ab welchem Zeitpunkt gelangt man vom Forschungs- in den

Entwicklungsbereich?

Diskutieren Sie in Gruppen diese Problematik anhand eines

Autoherstellers!

Beachte außerdem: Ausschüttungssperre bei Ansatz von immat. VGG

(§ 268 Abs. 8 HGB)

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Sachanlagen

Abschreibungsregelungen vgl. auch § 253 HGB:

(außerplanmäßig)

Außerplanmäßige Abschreibung bei dauerhafter Wertminderung

Pflicht

Außerplanmäßige Abschreibung bei vorübergehender Wertminderung

(keine Finanzanlagen)

Verbot

Ausnahme: Finanzanlagen (Wahlrecht)

Steuerlich motivierte Abschreibungen sowie Abschreibungen im Rahmen vernünftiger

kaufm. Beurteilung

Verbot

Wertaufholung

Gebot

Ausnahme: Geschäfts- oder Firmenwert

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Finanzanlagen- und Wertpapiere

Ansatz mit Börsen- oder Marktpreis am Bilanzstichtag

Neuregelungen gelten ab dem Geschäftsjahr 2010 (Art. 66 Abs. 3 EGHGB)

Unterscheidung zwischen Umlauf- und Anlagevermögen:

Finanzanlagen im AV:

- vorübergehende Wertminderung: Abschreibungswahlrecht

- dauerhafte Wertminderung: Abschreibungspflicht

Finanzanlagen im UV:

- vorübergehende Wertminderung: Abschreibungspflicht

- dauerhafte Wertminderung Abschreibungspflicht

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Herstellungskosten

Vgl. § 255 Abs. 2 HGB

Keine Aktivierung von Vertriebskosten § 248 Abs. 2 HGB

Wahlrecht zur Aktivierung einer Wertuntergrenze bzw. Wertobergrenze

Kostenarten: BilMOG

- Materialeinzelkosten Pflicht

- Fertigungseinzelkosten Pflicht

- Sonderkosten der Fertigung Pflicht

- Materialgemeinkosten Pflicht

- Fertigungsgemeinkosten Pflicht

- Werteverzehr des AV soweit durch

Fertigung veranlasst Pflicht

Wertuntergrenze

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Herstellungskosten (2)

Kostenarten: BilMoG

- Aufwendungen für soziale Einrichtungen

des Betriebs Wahlrecht

- Aufw. f. freiwillige soziale Leistungen Wahrecht

- Aufw. f. betriebliche Altersversorgung Wahlrecht

- Fremdkapitalzinsen Wahlrecht

- Kosten der allg. Verwaltung Wahlrecht

Wertobergrenze

- Vertriebskosten Verbot

- Forschungskosten Verbot

Beachte: Abweichende Definition der HK hinsichtlich HR und StR möglich!

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Entwicklungskosten

Rechtsgrundlage § 255 HGB

Entscheidend für den Ansatz von Entwicklungskosten ist die eindeutige Trennung der

Forschungsphase von der Entwicklungsphase

Wiederholung:

Forschungsphase: kein Ansatz der HK

Forschungs- und Entwicklungsphase kein Ansatz der HK

Entwicklungsphase Ansatz der HK bei Anwendung

des § 248 Abs. 2 HGB

Kann der Übergangszeitpunkt nicht hinreichend nachvollziehbar eindeutig und plausibel

dargelegt werden, sind die angefallenen Aufwendungen aufwandswirksam zu erfassen!

Bsp. Test neuer Prototypen und Modelle können bzw. werden in der Praxis bereits der

Entwicklungsphase zugerechnet.

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Vorräte

Niederstwertprinzip

Zulässige Verbrauchsfolgeverfahren

- LIFO (Last in first out)

- FIFO (First in first out)

- Bewertung zu Durchschnittswerten

- oder Festwert

vgl. § 256 HGB

Grundsätzlich steht dem Bilanzierenden hinsichtlich der Wahl des von

ihm angewandten Bewertungsverfahrens frei.

Das Verfahren ist danach zu wählen, welches den tatsächlichen

Verhältnissen am ehesten entspricht.

Bewertungsstetigkeit: § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB.

Beachte: FIFO- Bewertung steuerlich nicht zulässig!

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Aktive Rechnungsabgrenzung

Rechtsgrundlage § 250 HGB

Ansatz auf der Aktivseite für Ausgaben vor dem Bilanzstichtag, soweit sie Aufwand für eine

bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.

Ansatz auf der Passivseite für Einnahmen vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Ertrag für

eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen

Ansatzwahlrecht für ein Disagio § 250 Abs. 3 HGB. (wie bisher)

Bsp.

Im GJ 2010 zahlt die X-GmbH dem Fußballverein B 1 Mio € für die komplettte Saison 2010/2011 um das

Firmenlogo während der Heimspiele des B im VIP Bereich des Stadions anbringen zu dürfen.

Angenommene Dauer der Saison: September 2010 – Juli 2011

Sind Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden?

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Aktive Rechnungsabgrenzung (2)

Ja, da die Zahlung der Werbemaßnahmen für das Jahr 2011

Ausgaben vor dem Bilanzstichtag und Aufwand für eine bestimmte Zeit

nach dem Abschlussstichtag darstellen.

Somit ist eine Abgrenzung notwendig, um die Bilanz im Geschäftsjahr

2010 korrekt abzubilden.

D.h. Aktive Rechnungsabgrenzung i.H.v. 600.000,00 €

(Jan 2011 – Juni 2011)

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Passiva

Eigene Anteile

Ausstehende Einlagen

Aufwandsrückstellungen

Bewertung von sonstigen Rückstellungen

Bewertung von Pensionsrückstellungen

Verbindlichkeiten

Latente Steuern

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Prof. Dr. Skopp 19

Eigene Anteile

Rechtsgrundlage § 272 HGB

Durch das BilMoG entfällt die Aktivierung eigener Anteile und es

muss verpflichtend ein (Netto-) Ausweis auf der Passivseite

erfolgen.

Die Differenzierung zwischen eigenen Aktien und eigenen

Anteilen wird aufgegeben.

Der Nennbetrag von erworbenen eigenen Anteilen ist in der

Vorspalte offen vom Posten „Gezeichnetes Kapital“ abzusetzen.

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Ausstehende Einlagen

Rechtsgrundlage § 272 HGB

Verbindlicher Nettoausweis vorgeschrieben.

Der eingeforderte , aber noch nicht eingezahlte Betrag ist unter den

Forderungen gesondert auszuweisen und entsprechend zu bezeichnen

§ 272 Abs. 1 HGB.

Annäherung an die Darstellungsweise nach IFRS

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Prof. Dr. Skopp 21

Aufwandsrückstellungen

Rechtsgrundlage § 249 HGB

Aufwandsrückstellungen dürfen nur noch für folgende Zwecke gebildet

werden:

- unterlassene Instandhaltungsmaßnahmen, die in den ersten drei Monaten des folgenden

Geschäftsjahres und

- Abraumbeseitigungen, die im folgenden Geschäftsjahr nachgeholt werden.

BilMoG: Bisherige Aufwandsrückstellungen können beibehalten oder aufgelöst werden.

Die Rückstellungsbildung unterliegt damit folgenden Regelungen:

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Rückstellungen

Rückstellungsart: BilMoG

Für ungewisse Verbindlichkeiten Ansatzpflicht

Spezielle Aufwandsrückstellungen Ansatzverbot

Für im GJ unterlassene Aufwendungen für

Instandhaltungen, die nach Ablauf des

des Dreimonatszeitraums innerhalb der letzten

neun Monate des folgenden GJ nachgeholt werden Ansatzverbot

Für Gewährleistungen, die ohne rechtliche

Verpflichtung erbracht werden Ansatzpflicht

Für drohende Verluste aus schwebenden Ansatzpflicht

Geschäften

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Sonstige Rückstellungen

Rückstellungen sind in Höhe des nach vernünftiger kaufm.

Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrag anzusetzen.

Laufzeit > 1 Jahr → entsprechender durchschnittlicher

Marktzinssatz der vergangenen 7 GJ abzuzinsen.

( Abzinsungsgebot )

Ermittlung durch dt. Bundesbank

Folglich: Rückstellungen < 1 Jahr keine Abzinsung notwendig

Erstmalige Anwendung: Geschäftsjahr 2010

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Pensionsrückstellungen

Rückstellungen für laufende Pensionen oder Anwartschaften auf Pensionen dürfen

pauschal mit dem bei einer angenommenen Laufzeit von 15 J. Geltenden

durchschnittlichen Marktzinssatz abgezinst werden. (§ 253 Abs. 2 S. 2 HGB)

Bewertung der Pensionsrückstellungen hat unter Berücksichtigung künftiger Kosten-

und Preissteigerungen zu erfolgen.

Künftige Lohn- Gehalts- und Rentensteigerungen müssen berücksichtigt werden.

Der Unterschiedsbetrag aus der Rückstellungsbewertung vor und nach BilMoG ist

einmalig zum 01.01.2010 zu ermitteln.

Neubewertung

- Buchwert GJ 2009

- den Betrag um den der Wertansatz des Deckungsvermögens aufgrund der

verpflichtenden Zeitbewertung nach neuem Recht dessen letzten Buchwert übersteigt

= Bewertungsdifferenz/ Unterschiedsbetrag

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Pensionsrückstellungen

Für die Ermittlung/ Bewertung der Pensionsrückstellung ist regelmäßig ein

versicherungsmathematisches Gutachten einzuholen.

In der Praxis hat sich gezeigt, dass die Neubewertung der Pensionsrückstellungen

nicht selten mit einer durchschnittlichen Steigerung von 30 – 60 % oder sogar mit

einer Verdoppelung verbunden sein kann.

Diskutieren Sie die Auswirkungen einer signifikanten Erhöhung der

Pensionsrückstellung durch die Neubewertung nach BilMoG!

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Prof. Dr. Skopp 26

Verbindlichkeiten

Vor BilMoG: Bewertung der Verbindlichkeiten zum

Rückzahlungsbetrag

Aktuell: Ansatz mit dem Erfüllungsbetrag

Verbindlichkeiten, die auf Rentenverpflichtungen beruhen, sind

abzuzinsen sofern keine Gegenleistung mehr zu erwarten ist. (§

253 Abs. 2 HGB)

Abzinsung falls Verbindlichkeit > 1 Jahr!

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Prof. Dr. Skopp 27

Sonderproblem: latente Steuern

Rechtsgrundlage § 274 HGB.

Wesentlichste und möglicherweise die komplexeste Neuerung des

BilMoG.

Früher: Ermittlung nach dem GuV-orientierten Timing-Konzept

Seit BilMoG: bilanzorientiertes Temporary-Konzept

Hier geht es um sämtliche Ansatz- und Bewertungsdifferenzen

zwischen Handelsbilanz und steuerlichen Wertansätzen

Kennen Sie wesentliche Unterschiede zwischen

Handelsbilanz und Steuerbilanz?

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Prof. Dr. Skopp 28

Wirtschaftliche Zurechnung

Lernziele:

Warum ist die korrekte wirtschaftliche Zurechnung wichtig?

Was sind die typischen Praxisfälle bei Auseinanderfallen

von wirtschaftlichen- und rechtlichen Eigentum?

Leasing-Formen

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Prof. Dr. Skopp 29

Wirtschaftliche Zurechnung

Rechtsgrundlage: § 246 HGB, Vollständigkeit, Verrechnungsverbot

Dieser Grundsatz ist immer dann, wenn das rechtliche und wirtschaftliche Eigentum

auseinander fallen.

Bilanziell setzt sich bei Zurechnung von Vermögensgegenständen das wirtschaftliche

Eigentum gegenüber dem zivilrechtlichen durch.

Schulden sind weiterhin in die Bilanz des (rechtlichen) Schuldners aufzunehmen.

Typische Anwendungsfälle für das Auseinanderfallen von rechtlichen und

wirtschaftlichen Eigentum sind:

Treuhandverhältnisse,

dingliche Sicherungsrechte,

Kommissionsgeschäfte,

ABS-Transaktionen,

Leasing.

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Wirtschaftliche Zurechnung

Im Zentrum der Vorschrift steht das Ziel, das

„Schuldendeckungspotential“ des Unternehmens richtig

auszuweisen.

Annäherung an die IFRS (substance over form)

Ein falscher Ausweis hinsichtlich der Zurechnung von

Vermögensgegenständen kann sich erheblich auf die Bilanz (u.a.

auf Bilanzsumme, EK- Quote) auswirken.

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Prof. Dr. Skopp 31

Wirtschaftliche Zurechnung

Vor allem Leasing-Problematik beachten!

• Finance-Leasing,

• Operate-Leasing,

• Spezialleasing

Diese Merkmale unterscheiden das Finanzierungsleasing vom Operate-Leasing:

Feste Grundleasingzeit ohne Kündigungsrecht über einen maßgeblichen Zeitraum der

Nutzungsdauer

Das Investitionsrisiko trägt der Leasing-Nehmer

Prinzipiell auf alle Güter anwendbar

Kapitalbeschaffung und Kreditrisiko trägt der Leasing-Geber

Unterschiedlichste Optionen nach Ablauf der Grundleasingzeit (Kauf, Rückgabe usw.,

insbesondere, wenn der Übergang zu besonderen Konditionen erfolgt)

Maßnahmen zur Werterhaltung trägt der Leasing-Nehmer (Wartung, Versicherung)

Leasing-Gegenstand ist eine Spezialanfertigung für den Leasing-Nehmer und kann nicht von Dritten

genutzt werden

Vollamortisation

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Bewertungseinheiten

Lernziele:

• Was sind Bewertungseinheiten?

• Welche Formen von Bewertungseinheiten gibt es?

• Warum sind Bewertungseinheiten notwendig und wie sind diese

bilanziell zu behandeln?

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Bewertungseinheiten

Rechtsgrundlage § 254 HGB

Es ist ein Grundgeschäft und das dazugehörige Sicherungsgeschäft

gemeinsam zu bewerten.

§ 254 HGB schränkt die Anwendung des Imparitätsprinzips sowie des

Einzelbewertungsgrundsatzes ein.

Die Regelung erfordert, dass der Bilanzierende zu jedem Bilanzstichtag analysiert, ob

und in welchem Umfang sich die gegenläufigen Zahlungsströme und/ oder

Wertentwicklungen, die in einer Bewertungseinheit zusammengefasst werden,

voraussichtlich tatsächlich ausgeglichen werden.

Hierbei bleibt offen, mit welchen Methoden die Wirksamkeit der gebildeten

Bewertungseinheiten nachzuweisen ist.

Als absicherungsfähige Grundgeschäfte kommen Vermögensgegenstände, Schulden,

schwebende Geschäfte oder mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartete Transaktionen

in Frage.

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Bewertungseinheiten (2)

Diese sollen gegen Zins-, Währungs-, Ausfall-/ Bonitäts- oder gleichartigen Risiken

mit Finanzinstrumenten gesichert werden.

Als Finanzinstrument gelten nach § 254 HGB auch Termingeschäfte über den Erwerb

oder die Veräußerung von Waren.

Es erfolgt keine Beschränkung der absicherungsfähigen Grundgeschäfte auf

Finanzinstrumente.

Beachte Anhangsangaben hinsichtlich der Bewertungseinheiten (§ 285 Nr. 23 HGB)!

Formen der Bewertungseinheiten sind:

micro-hedging (ein Grundgeschäft steht im Zusammenhang mit einem Sicherungsgeschäft)

portfolio-hedging (mehrere gleichartige Grundgeschäfte werden gemeinsam mit einem oder

mehreren Sicherungsgeschäften betrachtet)

macro-hedging (eine Gruppe von Grundgeschäften wird gemeinsam betrachtet und eine sich

ergebende Netto-Risikoposition wird durch ein oder mehrere Sicherungsgeschäfte abgesichert)

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Prof. Dr. Skopp 35

Bewertungseinheiten (3)

Die Bildung einer Bewertungseinheit ist im Regelfall bis zur Erreichung des mit ihr

verfolgten Zwecks beizubehalten.

Vorzeitige begründete Beendigung der Bewertungseinheit nur in Ausnahmefällen!

Hinsichtlich der bilanziellen Abbildung von Bewertungseinheiten in der HGB-Bilanz

kommen zwei Methoden in Betracht.

Einfrierungsmethode:

Bei Anwendung dieser Methode werden Wertänderungen bzw. Zahlungsstromänderungen von

Grundgeschäft und Sicherungsgeschäft weder in der Bilanz noch in der GuV berücksichtigt, soweit

sie auf den effektiven Teil der Sicherungsbeziehung entfallen, sich mithin also ausgleichen.

Ineffektive Teile der Sicherungsbeziehung werden entsprechend den grundsätzlichen Bilanzierungs-

und Bewertungsmethoden behandelt.

Der effektive Teil der Bewertungseinheit findet daher weder in der Bilanz noch in der GuV Eingang.

Der ineffektive Teil erfährt seine erfolgswirksame Berücksichtigung, sofern es sich um einen

unrealisierten Verlust handelt. Unrealisierte Gewinne werden nicht ausgewiesen.

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Bewertungseinheiten (4)

Durchbuchungsmethode:

Hier werden sämtliche gegenläufigen Wertschwankungen von Grundgeschäft und

Sicherungsinstrument erfolgswirksam erfasst. Damit ergibt sich insgesamt betrachtet hinsichtlich

des effektiven Teils der Sicherungsbeziehung kein Erfolgseffekt.

Analog zur Vorgehensweise bei der Einfrierungsmethode müssen der abgesicherte, aber ineffektive

Teil der Sicherungsbeziehung und die aus nicht abgesicherten Risiken resultierende Wertänderung

erfasst werden.

Im Gegensatz zur Einfrierungsmethode ändern sich nun jedoch auch die Wertansätze in der Bilanz.

Nach § 5 Abs. 1a EStG sind die Ergebnisse der handelsrechtlich gebildeten Bewertungseinheiten

auch für die steuerliche Gewinnermittlung maßgebend, soweit es sich um eine Absicherung

finanzwirtschaftlicher Risiken handelt.

Da dies der Regelfall sein sollte, kommt es im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von

Bewertungseinheiten nicht zur Abgrenzung latenter Steuern.

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Prof. Dr. Skopp 37

Bewertungseinheiten (5)

Anbei einige Beispiel um diesen Sachverhalt zu verdeutlichen:

Hedging Formen:

Micro-hedging:

Forderung aus einen Grundgeschäft in $ wird durch ein laufzeitgleiches

Devisenterminverkaufsgeschäft abgesichert.

Portfolio-hedging:

Kaufvertrag über mehrere Maschinen in $ wird durch ein Termingeschäft zum Kauf der $ zum

Zahlungszeitpunkt abgesichert.

Macro-hedging:

Forderung über 5 Mio. $ und Verbindlichkeit über 4 Mio. $ (beide zum gleichen Zeitpunkt fällig);

Absicherung der Nettoposition mit Devisentermingeschäft über 1 Mio. $.

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Prof. Dr. Skopp 38

Bewertungseinheiten (6)

Bsp. 2: Bildung von Bewertungseinheiten (Warentermingeschäfte)

• Die X-GmbH benötigt zur Produktion größere Mengen Gold. Um sich gegen erwartete

Preisschwankungen abzusichern, hat sie sich bei der A-Bank mit Gold-Futures

abgesichert. Zum 31.12.2010 hält die X-GmbH Gold-Terminkontrakte über 100

Einheiten für den Zeitraum von 90 Tagen und erwartet aufgrund bestehender

Produktionsverpflichtungen den Erwerb von 80 Einheiten Gold. Hinsichtlich des

Erwerbs des Goldes unterhält die X-GmbH langfristige Beziehungen zur Y-GmbH, die

sich auf den Handel mit Edelmetallen spezialisiert hat. Zwischen den beiden

Unternehmen bestehen Rahmenvereinbarungen, die die Belieferung der X-GmbH mit

ausreichend Gold zum jeweils aktuellen Tageskurs sicherstellen.

• Wie ist dieser Fall zu behandeln?

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Prof. Dr. Skopp 39

Bewertungseinheiten (7)

Lösungsvorschlag:

Aufgrund der Tatsache , dass der Erwerb von 80 Einheiten Gold mit hoher

Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, kann eine Bewertungseinheit aus folgenden

Geschäften gebildet werden.

Grundgeschäft ist der mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartende Einkauf von 80

Einheiten Gold, da die X-GmbH das Gold zur Produktion benötigt und ein langfristiger

Rahmenvertrag besteht.

Sicherungsgeschäft sind die 100 abgeschlossenen Gold-Kontrakte.

Eine Zusammenfassung der beiden Geschäfte ist nur in dem Umfang möglich, in dem

sich die gegenläufigen Wertänderungen ausgleichen. Da die X-GmbH zum

Bilanzstichtag 100 Kontrakte hält, allerdings nur den Erwerb von 80 Einheiten Gold

erwartet, sind die restlichen 20 Gold-Kontrakte gesondert (als Spekulationsgeschäft)

zu erfassen.

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Prof. Dr. Skopp 40

Bewertungseinheiten (8)

Bsp. 3: Bewertungseinheiten bei Devisensicherungsgeschäften

Die X-AG verkauft am 01.12.2010 Waren im Wert von 3 Mio. $ in die USA. Aufgrund

der guten Lieferbeziehungen zwischen der X und ihrem Kunden in den USA, der Y

Inc. räumt sie diesem Kunden ein Zahlungsziel von 60 Tagen ein. Die Forderung ist

zum 01.02.2011 zu begleichen. Zur Absicherung des aus dem $ resultierenden

Währungsrisikos hat die X im Dezember 2010 auf Termin zum 01.02.2011 3 Mio. $

bei einem Terminkurs von 1,41 $ je € verkauft. Zum 01.02.2011 begleicht die Y Inc.

die Forderung und zahlt 3 Mio. $. Zum 01.12.2010 beträgt der Briefkurs, mit dem die

Forderung bei der Zugangsbewertung anzusetzen ist, 1,40 $ je Euro. Zum

31.12.2010 beträgt der Devisenkassamittelkurs, der der Folgebewertung der

Forderung grundsätzlich zugrunde zu legen ist, 1,42 $ je Euro.

Wie ist die Forderung anzusetzen?

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Prof. Dr. Skopp 41

Bewertungseinheiten (9)

Lösungsvorschlag:

Die Forderung ist zum 01.12.2010 mit 2.142.857 € anzusetzen. Ohne Berücksichtigung des

Sicherungsgeschäfts wäre die Forderung zum 31.12.2010 mit 2.112.676 € anzusetzen und somit

ergebniswirksam um 30.181 € abzuschreiben.

Aufgrund des abgeschlossenen Sicherungsgeschäftes wird die X zum 01.02.2011 einen

Zahlungszufluss i.H.v. 2.127.660 € erhalten. Ein darüber hinausgehender Verlust wird durch das

Sicherungsgeschäft kompensiert.

Folglich beschränkt das Sicherungsgeschäft den wirtschaftlichen Verlust auf 15.197 €.

Bei der Einfrierungsmethode wird die Forderung gleich mit dem Terminkurs i.H.v. 2.127.660 €

eingebucht.

Bei der Durchbuchungsmethode wird die Forderung zunächst mit ihrem Zugangswert eingebucht

und zum 31.12.2010 mit 2.112.676 € angesetzt; der entsprechende Aufwand i.H.v. 30.181 € ist zu

berücksichtigen. Zudem ist aus dem Sicherungsgeschäft ein Gewinn i.H.v. 14.984 € auszuweisen.

Der entsprechende Anspruch ist zu aktivieren. Im Ergebnis wird ein „Nettoaufwand“ von 15.197 €

ausgewiesen.

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Prof. Dr. Skopp 42

Bewertungseinheiten (10)

Sicherungsbeziehungen basieren auf der

Grundidee, Risiken, die einem Unternehmen aus

einem Geschäft erwachsen, durch den Einsatz

von Sicherungsinstrumenten zu neutralisieren.

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Prof. Dr. Skopp 43

Ausschüttungssperre

Lernziele:

• Was ist unter einer Ausschüttungssperre zu verstehen?

• Warum sind in diesem Zusammenhang latente Steuern zu

berücksichtigen?

• Wie berechnet man die Ausschüttungssperre?

(falls Berechnung erforderlich)

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Prof. Dr. Skopp 44

Ausschüttungssperre

Vgl. § 268 (8) HGB.

Eine Ausschüttung von Gewinnen ist nur dann möglich, wenn die nach der

Ausschüttung verbleibenden frei verfügbaren Rücklagen abzüglich eines

Verlustvortrags oder zuzüglich eines Gewinnvortrags den insgesamt angesetzten

Beträgen mindestens entsprechen.

Die neu eingefügte Ausschüttungssperre steht in Zusammenhang mit der Aufhebung

des § 248 Abs. 2 HGB a.F., der Neufassung des § 274 HGB sowie der

verpflichtenden Bewertung von Vermögensgegenständen i.S.v. § 246 Abs. 2 HGB

zum beizulegenden Zeitwert.

Künftig gilt eine Ausschüttungssperre beim Ansatz selbst geschaffener immaterieller

Vermögensgegenstände des Anlagevermögens sowie bei Erträgen aus der

Bewertung von Vermögensgegenständen zum beizulegenden Zeitwert – jeweils

abzüglich der hierfür gebildeten passiven latenten Steuern.

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Prof. Dr. Skopp 45

Ausschüttungssperre (2)

Der Abzug der passiven latenten Steuern hat zu erfolgen, um eine

Doppelberücksichtigung zu vermeiden, da weder die Aktivierung

bestimmter selbst erstellter immaterieller Werte des

Anlagevermögens noch die Bewertung zum beizulegenden

Zeitwert steuerlich nachvollzogen werden.

Zusätzlich gilt eine Ausschüttungssperre für die in der Bilanz

aktivierten latenten Steuern, soweit diese die passiven latenten

Steuern übersteigen.

Anwendung lediglich auf Kapitalgesellschaften beschränkt!

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Prof. Dr. Skopp 46

Ausschüttungssperre (3)

Bsp:

In 2010 wurde bei der XY-GmbH ein selbst geschaffener

immaterieller VGG i.H.v. 200.000 € aktiviert. Darauf entfallene

passive latente Steuerabgrenzung (Steuersatz 30%) 60.000 €. In

Summe wurden in 2010 jeweils 200.000 € aktive und 120.000 €

passive latente Steuern ermittelt.

Ermitteln Sie den Betrag der Ausschüttungssperre!

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Prof. Dr. Skopp 47

Ausschüttungssperre (3)

Lösungsvorschlag:

Ausschüttungssperre für Differenz zwischen aktivierten Betrag der immat. VGG und

dann darauf entfallenden passiven latenten Steuern.

200.000 – 60.000 = 140.000 € Ausschüttungssperre

Zudem ist der Betrag ausschüttungsgesperrt, um den die aktiven lat. Steuern die

passiven lat. Steuern übersteigen.

200.000 – 120.000 = 80.000 €

Folglich ergäbe sich bei der GmbH ein ausschüttungsgesperrter Betrag i.H.v.

220.000 € (80.000 + 140.000)

Da jedoch die passive lat. Steuer in diesem Bsp. doppelt berücksichtigt wurde, ist der

ausschüttungsgesperrte Betrag um 60.000,00 zu erhöhen. (220.000 + 60.000)

Ergebnis: „Ausschüttungsgesperrter Betrag“ 280.000,00 €

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Prof. Dr. Skopp 48

Ausschüttungssperre (4)

Bsp. 2

Es ergeben sich im GJ 2010 folgende Sachverhalte:

X- AG Gewinn 1.200.000,00 €

Aktivierte selbst geschaffene immat. VGG i.H.v. 200.000 €, darauf passive lat.

Steuern 60.000 €

Weitere passive lat. Steuern 25.000 €

Aktive lat. Steuern i.H.v. 80.000 € (Ansatz Drohverlustrückstellung)

Steuerliche Verlustvorträge i.H.v. 250.000 €, die in den kommenden fünf Jahren

voraussichtlich verrechnet werden können, resultiert der Ansatz aktiver lat. Steuern

i.H.v. 75.000 €

Berechnen Sie die Ausschüttungssperre nach § 268 Abs. 8 HGB für das GJ

2010!

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Prof. Dr. Skopp 49

Ausschüttungssperre (5)

Lösungsvorschlag:

Aktivierte Beträge nach § 248 Abs. 2 HGB 200.000 €

darauf abgegrenzte passive lat. Steuern - 60.000 € 140.000 €

Angesetzte aktive lat. Steuern (80.000 + 75.000) 155.000 €

Weitere passive lat. Steuern - 25.000 € 130.000 €

Ausschüttungssperre: 270.000 €

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Prof. Dr. Skopp 50

Weitere Beispiele:

Aktivierung von Entwicklungskosten (Art. 66 EGHGB)

Die B-AG hat für ein Projekt zur Entwicklung einer neuartigen Software zum

01.02.2010 die Forschungsphase abgeschlossen. In der ab dem 02.02.2010

beginnenden Entwicklungsphase fallen bis zum Bilanzstichtag Aufwendungen i.H.v.

550.000 € an. Im Steuerrecht besteht gem. § 5 Abs. 2 EStG ein Aktivierungsverbot für

Entwicklungskosten. Der kumulierte Ertragssteuersatz beträgt 30%.

Beurteilen Sie den Sachverhalt vor und nach der Einführung des BilMoG sowie

die Auswirkungen auf die Bilanz aufgrund des § 5 Abs. 2 EStG!

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Prof. Dr. Skopp 51

Weitere Beispiele:

Lösungsvorschlag:

Vor Verabschiedung des BilMoG durften diese Entwicklungskosten nicht aktiviert

werden, sondern mussten sofort als Aufwand der Periode erfasst werden.

Mit dem BilMoG dürfen die Entwicklungskosten – unter der Voraussetzung, dass mit

hoher Wahrscheinlichkeit ein Vermögensgegenstand entsteht – aktiviert werden.

Da im Steuerrecht jedoch gem. § 5 Abs. 2 EStG ein Aktivierungsverbot für nicht

entgeltlich erworbene immat. VGG des Anlagevermögens besteht und somit

temporäre Differenzen vorliegen, müssen im Falle der Aktivierung in der

Handelsbilanz passive lat. Steuern i.H.v. 165.000 € (550.000 * 30%) angesetzt

werden.

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Prof. Dr. Skopp 52

Weitere Beispiele:

Rechnungsabgrenzungsposten (Art. 66 EGHGB):

Die Biertrinker – GmbH hat bislang von dem Aktivierungswahlrecht des § 250 Abs. 1

S. 2 Nr. 1 HGB a.F. Gebrauch gemacht und bei dem von ihr hergestellten Bier die

anfallende Biersteuer bis zum Zeitpunkt der Veräußerung in einen ARAP eingestellt.

Zum Bilanzstichtag 31.12.2009 waren hierfür 50.000€ abgegrenzt. Das Bier wird im

GJ vollständig verkauft. Im Rahmen der Erstellung einer BilMoG Eröffnungsbilanz

zum 01.01.2010 hat die Biertrinker GmbH nun das Wahlrecht (Art. 67 Abs. 3

EGHGB), die abgegrenzten 50.000 € entweder unmittelbar gegen die

Gewinnrücklagen aufzulösen oder sie noch als ARAP beizubehalten, bis das Bier

veräußert wird. Der anzuwendende Steuersatz der GmbH beträgt 30%.

Wie lauteten die Buchungssätze bei Beibehaltung des ARAP und im Fall einer

Auflösung gegen die Gewinnrückklagen?

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Prof. Dr. Skopp 53

Weitere Beispiele:

BS: 1 (Beibehaltung)

Sonstige Steuern 50.000 € an ARAP 50.000 €

BS: 2 (Auflösung)

Gewinnrücklagen 50.000 € an ARAP 50.000 €

Aktive lat. Steuern 15.000 € an GRL 15.000 €

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Prof. Dr. Skopp 54

Weitere Beispiele:

Bsp. Unterschiedsbetrag Pensionsrückstellungen

Die X-AG ermittelt zum Umstellungszeitpunkt den erforderlichen

Zuführungsbetrag zu den Rückstellungen, er soll über 15 Jahre zugeführt

werden. Der Erfüllungsbetrag der Pensionsrückstellung beträgt unter

Anwendung der Regelungen des § 253 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 HGB

2.300.000 €. Das bedeutet, dass die bisherige Pensionsrückstellung i.H.v.

2.000.000 € zum 01.01.2010 um 300.000 € unterdotiert.

Die zu verrechnenden Vermögensgegenstände nach § 246 Abs. 2 HGB

weisen zum 31.12.2009 einen Buchwert von 1.900.000 € auf. Der

entsprechende Zeitwert beträgt 2.075.000 €. In dieser Höhe hat der Wertansatz

zum 01.01.2010 zu erfolgen; korrespondierend erhöht sich der Ansatz der

Pensionsrückstellung (vor Saldierung). Die entsprechende Höherbewertung

beträgt 175.000 €.

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Prof. Dr. Skopp 55

Weitere Beispiele:

Lösungsvorschlag:

Der über 15 Jahre zu verteilende Unterschiedsbetrag beträgt im

vorliegenden Fall 125.000 €. In der In der Bilanz der AG sind zum

01.01.2010 zudem Pensionsverpflichtungen i.H.v. 100.000 €

(2.175.000 € - 2.075.000 € Deckungsvermögen) auszuweisen. Der bis

zum Erfüllungsbetrag der Pensionsrückstellung verbleibende

Anpassungsbetrag von 125.000 € ist über 15 Jahre aufwandswirksam als

außerordentlicher Aufwand zuzuführen.