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Seeling-Modell: Vorsteuerabzug für die Unternehmer-Wohnung > Voraussetzungen für Vorsteuererstattung aus gesamten Baukosten > Rechtzeitige Zuordnung erforderlich > 10%-Grenze beachten > Wie die private Nutzung besteuert wird > Besonderheiten bei Ehegatten Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag · Mannheim

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Seeling-Modell:Vorsteuerabzug für dieUnternehmer-Wohnung

> Voraussetzungen für Vorsteuererstattungaus gesamten Baukosten

> Rechtzeitige Zuordnung erforderlich

> 10%-Grenze beachten

> Wie die private Nutzung besteuert wird

> Besonderheiten bei Ehegatten

Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag · Mannheim

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1. AuflageStand: Januar 2009

Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. JedeVerwertung außerhalb der Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohneZustimmung des Verlags unzulässig. Das gilt insbesondere für die Vervielfältigung,Übersetzung, Mikroverfilmung sowie Einspeicherung und Verarbeitung inelektronischen Systemen.

Alle Angaben wurden nach genauen Recherchen sorgfältig verfasst;eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben ist jedoch ausgeschlossen.

Redaktion: Marianne SchummHerstellung: Birgit BerkemeierVerlagsleitung: Peter Schmitz

Satz und Druck: CPI – Clausen & Bosse, Leck

ISBN 978-3-86817-056-6

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Inhalt

A. GeaÈ nderte Rechtsprechung beim Vorsteuerabzug . . . . . . . . . . . 1

I. Inhalt des Seeling-Modells . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1

II. Seeling-Urteil des EuropaÈ ischen Gerichtshofs . . . . . . . . . . . . . . . . . 1

III. Reaktionen von Finanzverwaltung und Gesetzgeber . . . . . . . . . . . . . 2

IV. Steht das Seeling-Modell vor dem Aus? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3

B. Voraussetzungen fuÈ r das Seeling-Modell . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5

I. Privatwohnung in einem gemischt genutzten GebaÈ ude . . . . . . . . . . . 5

II. Sie erzielen umsatzsteuerpflichtige UmsaÈ tze . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5

III. Die 10%-Grenze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9

IV. Zuordnung des GebaÈ udes zum UnternehmensvermoÈ gen . . . . . . . . . . . 12

C. So wird die Privatnutzung besteuert . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19

I. Bemessungsgrundlage fuÈ r die Umsatzsteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19

II. Anteilige Abschreibung (Umsatzsteuer-AfA) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20

III. Laufende Kosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22

IV. Einkommensteuerliche Auswirkungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23

D. Wenn sich die Nutzung aÈ ndert . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26

I. Das Problem der Vorsteuerberichtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26

II. Unproblematische NutzungsaÈ nderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28

E. Besonderheiten bei Ehepartnern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30

I. Umsatzsteuerpflichtige Vermietung an Unternehmer-Ehegatten . . . . . . 30

II. Miteigentum und unentgeltliche UÈ berlassung . . . . . . . . . . . . . . . . . 31

F. Die GrundstuÈ cksentnahme ist umsatzsteuerfrei . . . . . . . . . . . . . 35

I. Wann es zu einer Entnahme kommt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35

II. Entnahme: Jetzt doch nicht umsatzsteuerpflichtig . . . . . . . . . . . . . . 35

G. Amtliche Dokumente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38

I. BMF-Schreiben vom 30. 3. 2004 (Zuordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . 38

II. BMF-Schreiben vom 13. 4. 2004 (unentgeltliche Wertabgabe und Entnahme) 40

III. BMF-Schreiben vom 13. 4. 2004 (Bemessungsgrundlage) . . . . . . . . . . 43

IV. VerfuÈ gung der OFD Karlsruhe vom 29. 4. 2005 (Eigennutzung von

WohnraÈ umen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46

V. OFD Rheinland vom 13. 2. 2006 (einkommensteuerliche Auswirkungen) . 57

VI. BMF-Schreiben vom 22. 9. 2008 (GrundstuÈ cksentnahme) . . . . . . . . . . 58

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Seeling-ModellInhalt Seite I

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A. GeaÈnderte Rechtsprechung beim Vorsteuerabzug

I. Inhalt des Seeling-Modells

Wenn Sie ein GebaÈude errichten, das Sie zum Teil fuÈr umsatzsteuerpflichtigeUmsaÈtze und zum Teil fuÈ r sich privat als Wohnung nutzen, koÈnnen Sie diesesGebaÈude insgesamt Ihrem UnternehmensvermoÈgen zuordnen. Das Finanzamterstattet Ihnen dann aus den Anschaffungs- oder Herstellungskosten die gesam-te Ihnen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer ± also auch den Teil, der auf dieanteiligen Baukosten fuÈr Ihre Privatwohnung entfaÈllt.

DafuÈr muÈssen Sie dann zehn Jahre lang Umsatzsteuer auf die Privatnutzung andas Finanzamt zahlen. Im Ergebnis haben Sie daraus einen Zins- und LiquiditaÈts-vorteil, der jedoch mit gewissen Risiken erkauft wird.

Sowohl Rechtsprechung als auch Finanzverwaltung haben nach laÈngerem Wi-derstand das aus einem Urteil des EuropaÈischen Gerichtshofs resultierende so-genannte Seeling-Modell akzeptiert. Wegen der Reaktionen der Verwaltung unddes Gesetzgebers auf diese umsatzsteuerliche Gestaltung hat das Modell jedochviel von seiner urspruÈnglichen AttraktivitaÈt verloren.

II. Seeling-Urteil des Europäischen Gerichtshofs

Der Unternehmer Wolfgang Seeling ist mittlerweile zu einer BeruÈhmtheit imdeutschen Umsatzsteuerrecht geworden. Er hat einen Baumpflege- und Garten-baubetrieb in Starnberg und errichtete 1995 ein zweigeschossiges GebaÈude mitBaukosten von netto ca. Q 600 000, -- . Das Erdgeschoss (ca. 60%) nutzte er alsGewerbe- und BuÈroraÈume, das Obergeschoss (ca. 40%) als eigene Wohnung.

Herr Seeling ordnete das gesamte GebaÈude seinem UnternehmensvermoÈgenzu. Er zog in seiner UmsatzsteuererklaÈrung 1995 die VorsteuerbetraÈge ausden Baukosten von insgesamt Q 85 973,06 in voller HoÈhe ab. Davon entfielenQ 34 293,65 auf die Privatwohnung. Auf der anderen Seite erklaÈrte er fuÈ r dieprivate Nutzung steuerpflichtigen Eigenverbrauch in HoÈhe von Q 5 359, -- . Da-fuÈ r zahlte er ans Finanzamt Umsatzsteuer von Q 803,85 (15% von Q 5 359, -- ).

Entsprechend der bisherigen Rechtsauffassung strich ihm das Finanzamt denVorsteuerabzug fuÈr die eigene Wohnung von Q 34 293,65, setzte aber auch kei-ne Umsatzsteuer fuÈ r den Eigenverbrauch an. Denn die Nutzung der Privatwoh-nung wurde gleichgesetzt mit der umsatzsteuerfreien Vermietung einer Woh-nung. Weil danach mit der Privatwohnung keine umsatzsteuerpflichtigen Ein-nahmen erzielt wurden, war auch der Vorsteuerabzug aus den Baukosten da-raus nicht zulaÈssig.

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Schlieûlich landete der hartnaÈckige Herr Seeling mit seiner Revision beim Bun-desfinanzhof in MuÈnchen, der den Fall zur UÈ berpruÈ fung dem EuropaÈischen Ge-richtshof vorlegte.

Drei Jahre spaÈter liegt das bahnbrechende Urteil des EuGH vor (EuGH, Urteilvom 8. 5. 2003, Rs. C - 269/00, BStBl. 2004 II S. 378). Quintessenz: Die bis-herige deutsche Rechtsauffassung und Verwaltungspraxis ist nicht mit EU-Rechtvereinbar. Richtig ist vielmehr:

± Eine Umsatzsteuerbefreiung existiert im Gemeinschaftsrecht der EU nur fuÈ reine tatsaÈchliche Wohnungsvermietung, nicht aber fuÈ r die eigene Nutzungeiner Wohnung durch den Unternehmer.

± Ordnet ein Unternehmer ein gemischt genutztes GebaÈude insgesamt seinemUnternehmensvermoÈgen zu, so ist die private Nutzung der Wohnung wieeine sonstige Leistung und damit als umsatzsteuerpflichtig anzusehen.

± Mit der Umsatzsteuerpflicht fuÈ r die private Nutzung oÈ ffnet sich die TuÈr zumVorsteuerabzug fuÈr die anteiligen Baukosten, die auf die Privatwohnung ent-fallen.

Kurz darauf setzt der Bundesfinanzhof in seiner Folgeentscheidung das Urteilaus Luxemburg 1 :1 um (BFH-Urteil vom 24. 7. 2003, V R 39/99, BStBl. 2004 IIS. 371). Der BFH spricht Wolfgang Seeling den vollen Vorsteuerabzug aus dengesamten Baukosten des GebaÈudes zu. FuÈ r Herrn Seeling hat sich das Verfahrengelohnt: Er bekommt im Nachhinein fuÈ r das Jahr 1995 eine Vorsteuererstattungvon Q 33 489,80 auf sein Konto uÈberwiesen.

Da die bisherige nationale Rechtsprechung dem uÈbergeordneten Gemein-schaftsrecht entgegensteht, bleibt den BFH-Richtern nichts anderes uÈbrig, alseine folgenschwere AÈ nderung der Rechtsprechung zu proklamieren. Damithat der Unternehmer Seeling nach seinem acht Jahre dauernden Weg durchalle Instanzen schlieûlich auf der ganzen Linie gesiegt.

III. Reaktionen von Finanzverwaltung und Gesetzgeber

Die Finanzverwaltung hat auf die geaÈnderte Rechtsprechungmit mehreren BMF-Schreiben reagiert. Sie finden diese Texte am Ende des Beitrags. Die neuenGrundsaÈtze gelten fuÈ r GebaÈude, die nach dem 30. 6. 2004 angeschafft oder her-gestellt worden sind. Teilweise gelten sie aber auch fuÈ r vorher fertiggestellte Ge-baÈude, wenn derUnternehmer dafuÈ r das Seeling-Modell in Anspruch genommenhat. Der Gesetzgeber zog nach und verschaÈrfte mit Wirkung vom 1. 7. 2004 dieVorschrift zur Besteuerung der privaten Nutzung (§ 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG).

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Verwaltungsanweisungen zum Vorsteuerabzug fuÈr diePrivatwohnung des Unternehmers (Fall Seeling)

¨ BMF-Schreiben vom 30. 3. 2004, BStBl. 2004 I S. 451:Zuordnung eines GebaÈudes zum Unternehmen

¨ BMF-Schreiben vom 13. 4. 2004, BStBl. 2004 I S. 468:Bemessungsgrundlage fuÈ r die Umsatzsteuer bei der Privatwohnungdes Unternehmers

¨ BMF-Schreiben vom 13. 4. 2004, BStBl. 2004 I S. 469:Welchen Unternehmern steht der Vorsteuerabzug fuÈ r die Privat-wohnung zu?Entnahme eines dem Unternehmen zugeordneten GrundstuÈcks

¨ BMF-Schreiben vom 22. 9. 2008, BStBl. 2008 I S. 895:Steuerbefreiung bei der Entnahme eines GrundstuÈcks aus dem Un-ternehmen

Die folgenden AusfuÈhrungen beruÈcksichtigen die geaÈnderten Vorschriften imUmsatzsteuergesetz sowie die Verwaltungsanweisungen.Wir weisen allerdingsdarauf hin, wenn es Zweifel im Hinblick auf die RechtmaÈûigkeit einzelner Vor-schriften oder bereits anhaÈngige Verfahren gibt.

IV. Steht das Seeling-Modell vor dem Aus?

Das Seeling-Modell ist bei Finanzverwaltung und Regierung verstaÈndlicherwei-se nicht beliebt, fuÈhrt es doch zu erheblichen SteuerausfaÈllen. Denn es kommteinem zinslosen Darlehen uÈber zehn Jahre gleich, das in HoÈhe des Vorsteuer-guthabens auf die anteiligen Baukosten der Privatwohnung vom Fiskus an denUnternehmer gezahlt wird.

Da die Rechtsprechung des EuropaÈischen Gerichtshofs Ausgangspunkt fuÈ r dieseGestaltung war, kann auch nur auf EU-Ebene das Modell wieder gestoppt wer-den. Offensichtlich auf politischen Druck der MitgliedslaÈnder hin hat nun dieEG-Kommission am 7. 11. 2007 dem Rat eine AÈ nderung der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie vorgeschlagen (DStR 2007 S. 2201).

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Danach soll der Vorsteuerabzug fuÈ r ein gemischt genutztes GebaÈude nichtmehr wie bisher bei Zuordnung zum UnternehmensvermoÈgen zu 100% moÈg-lich sein, sondern nur noch anteilig entsprechend dem unternehmerisch ge-nutzten Teil. Ein Vorsteuerabzug fuÈ r die auf die Privatwohnung entfallendenBaukosten waÈre demnach nicht mehr zulaÈssig. Eine spaÈtere ErhoÈhung der un-ternehmerischen Nutzung soll dann durch eine Vorsteuerberichtigung gemaÈû§ 15 a UStG zugunsten des Unternehmers steuerlich beruÈcksichtigt werden (Ent-wurf Artikel 168a MWStSystRL).

BEISPIEL

Frau Karg nutzt in ihrem im Dezember 2009 neu errichteten Einfamilienhaus zweiRaÈume (20%) fuÈ r ihre umsatzsteuerpflichtige TaÈtigkeit als selbststaÈndige Pharmare-ferentin. Nach der geplanten AÈ nderung wuÈrde ihr nur noch der Vorsteuerabzug fuÈ r dieBaukosten zustehen, die auf die unternehmerisch genutzten RaÈume entfallen, alsoaus 20% der Baukosten.

Ein Jahr spaÈter, ab Januar 2011, erhoÈht sich die betriebliche Nutzung auf 30% derGesamtflaÈche. Entsprechend der geplanten RechtsaÈnderung soll in diesem Falleine Vorsteuerberichtigung zugunsten gemaÈû § 15 a UStG moÈglich sein. DanachkoÈnnte Frau Karg pro Jahr weitere anteilige Vorsteuer in HoÈhe von 10% der Baukostengeltend machen ± und das bei unveraÈnderter Nutzung neun Jahre lang bis zum Endedes Berichtigungszeitraums von 10 Jahren.

Nach bisherigem Recht war es nicht moÈglich, fuÈr eine spaÈter erhoÈhte unternehme-rische Nutzung nachtraÈglich den Vorsteuerabzug zu erhalten, wenn der als Privat-wohnung genutzte GebaÈudeteil nicht dem UnternehmensvermoÈgen zugeordnetwar. Denn bei einer Einlage aus dem PrivatvermoÈgen ist nach dem deutschen Um-satzsteuergesetz bisher ein nachtraÈglicher Vorsteuerabzug nicht zulaÈssig.

ZunaÈchst war eine Umsetzung durch die Mitgliedsstaaten bis zum 1. 7. 2008vorgesehen. Doch dieser Zeitplan lieû sich nicht verwirklichen. Im Novem-ber 2008 ist noch nicht einmal die geplante AÈ nderung auf EU-Ebene verabschie-det. Derzeit ist offen, ob es uÈberhaupt zu der AÈ nderung kommt, und wenn ja, zuwelchem Zeitpunkt sie in das deutsche Umsatzsteuergesetz eingebaut wird.Kommt es zu der RechtsaÈnderung, waÈre wahrscheinlich die alte Rechtslagenur noch bei Leistungsbezug (Kauf oder Errichtung eines gemischt genutztenGebaÈudes) bis zu diesem Zeitpunkt anwendbar. AltfaÈlle, die bereits nachdem Seeling-Modell abgewickelt worden sind, waÈren von der RechtsaÈnderungauf jeden Fall nicht betroffen.

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