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FRIEDRICH-ALBERT-LANGE-BERUFSKOLLEG DUISBURG Städtische Schule der Sekundarstufe II und Fachschule NATURWISSENSCHAFTEN GESTALTUNGSTECHNIK BAU- UND HOLZTECHNIK METALLTECHNIK Seite 1 von 13 Leistungskonzept_FAL_171212 Leistungskonzept für alle Bildungsgänge Datum: 12. November 2017 Seite 1 von 13 Am Friedrich-Albert-Lange-Berufskolleg gestalten die Lehrkräfte den Unterricht so, dass die Versetzung bzw. das Erreichen des Bildungsziels der Regelfall ist. Dazu werden die Schülerinnen und Schüler individuell gefördert. (vgl. SchG §50 Abs.3 Satz 1) Gültigkeit Dieses Leistungskonzept ist gültig für alle Bildungsgänge, die am Friedrich-Albert-Lange-Berufskolleg unterrichtet werden: 1. Fachklassen des dualen Systems der Berufsausbildung nach dem BBiG oder HwO (APO-BK, Anlage A1.1 1.3 BS), 2. Ausbildungsvorbereitung, (APO-BK, Anlage A2 Vollzeit und Teilzeit; Abschluss HS9), 3. Berufsfachschule (APO-BK, Anlage B1; Abschluss HS10), 4. Berufsfachschule (APO-BK, Anlage B2; Abschluss Mittlerer Schulabschluss). Gemeinsam ist diesen Bildungsgängen, dass sie berufliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermitteln und zu einem nächst höheren Schulabschluss führen können. 5. Fachklassen duales System und Fachhochschulreife (APO-BK, Anlage A1.4), 6. Staatlich geprüfter Assistentin /Assistent und Fachhochschulreife (APO-BK, Anlage C1), 7. Staatlich geprüfter Assistentin /Assistent (APO-BK, Anlage C1), 8. Berufsfachschule, Berufliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten und Fachhochschulreife (APO-BK, Anlage C2), 9. Fachoberschule (APO-BK, Anlage C3), 10. Fachschule für Technik (APO-BK, Anlage E). Gemeinsam ist diesen Bildungsgängen, dass sie auf ein späteres Hochschulstudium vorbereiten. 11. Berufliches Gymnasium für Gestaltung: Gestaltungstechnische Assistentin/AHR, Gestaltungstechnischer Assistent/AHR (APO-BK, Anlage D4) Das Leistungskonzept basiert auf den Ausführungen des Schulgesetzes (SchulG) des Landes Nordrhein- Westfalen, der allgemeinen Prüfungsordnung für Berufskollegs (APO-BK) und den Beschlüssen der entsprechenden Bildungsgangkonferenzen. Im Anhang befinden sich Auszüge der relevanten Gesetzestexte. Ziel des Leistungskonzepts ist eine Vergleichbarkeit der Leistungskriterien in zielgleichen Bildungsgän- gen und das Bereitstellen einer allgemeingültigen Information für Schülerinnen und Schüler, Eltern, Beteiligten an der dualen Ausbildung und Lehrkräfte. Der Notenschlüssel für die Leistungsbewertung ist im Teil 1 dargestellt. Zeugnisnoten setzen sich zusammen aus den sonstigen Leistungen und ggf. schriftlichen Arbeiten. Die Regelungen für diese zwei Teilbereiche sind in Teilen 2 und 3 dargestellt. Die Auswirkungen von Fehlzeiten werden im Teil 4 erläutert. Die Kriterien für das Arbeits- und Sozialverhalten sind im Teil 5 zusammengefasst.

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Leistungskonzept für alle Bildungsgänge

Datum:

12. November 2017 Seite 1 von 13

Am Friedrich-Albert-Lange-Berufskolleg gestalten die Lehrkräfte den Unterricht so, dass die Versetzung bzw. das Erreichen des Bildungsziels der Regelfall ist. Dazu werden die Schülerinnen und Schüler individuell gefördert. (vgl. SchG §50 Abs.3 Satz 1)

Gültigkeit Dieses Leistungskonzept ist gültig für alle Bildungsgänge, die am Friedrich-Albert-Lange-Berufskolleg unterrichtet werden:

1. Fachklassen des dualen Systems der Berufsausbildung nach dem BBiG oder HwO (APO-BK, Anlage A1.1 – 1.3 – BS),

2. Ausbildungsvorbereitung, (APO-BK, Anlage A2 – Vollzeit und Teilzeit; Abschluss HS9), 3. Berufsfachschule (APO-BK, Anlage B1; Abschluss HS10), 4. Berufsfachschule (APO-BK, Anlage B2; Abschluss Mittlerer Schulabschluss). Gemeinsam ist diesen Bildungsgängen, dass sie berufliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermitteln und zu einem nächst höheren Schulabschluss führen können. 5. Fachklassen duales System und Fachhochschulreife (APO-BK, Anlage A1.4), 6. Staatlich geprüfter Assistentin /Assistent und Fachhochschulreife (APO-BK, Anlage C1), 7. Staatlich geprüfter Assistentin /Assistent (APO-BK, Anlage C1), 8. Berufsfachschule, Berufliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten und Fachhochschulreife

(APO-BK, Anlage C2), 9. Fachoberschule (APO-BK, Anlage C3), 10. Fachschule für Technik (APO-BK, Anlage E). Gemeinsam ist diesen Bildungsgängen, dass sie auf ein späteres Hochschulstudium vorbereiten.

11. Berufliches Gymnasium für Gestaltung: Gestaltungstechnische Assistentin/AHR, Gestaltungstechnischer Assistent/AHR (APO-BK, Anlage D4)

Das Leistungskonzept basiert auf den Ausführungen des Schulgesetzes (SchulG) des Landes Nordrhein-Westfalen, der allgemeinen Prüfungsordnung für Berufskollegs (APO-BK) und den Beschlüssen der entsprechenden Bildungsgangkonferenzen. Im Anhang befinden sich Auszüge der relevanten Gesetzestexte.

Ziel des Leistungskonzepts ist eine Vergleichbarkeit der Leistungskriterien in zielgleichen Bildungsgän-gen und das Bereitstellen einer allgemeingültigen Information für Schülerinnen und Schüler, Eltern, Beteiligten an der dualen Ausbildung und Lehrkräfte.

Der Notenschlüssel für die Leistungsbewertung ist im Teil 1 dargestellt.

Zeugnisnoten setzen sich zusammen aus den sonstigen Leistungen und ggf. schriftlichen Arbeiten. Die Regelungen für diese zwei Teilbereiche sind in Teilen 2 und 3 dargestellt.

Die Auswirkungen von Fehlzeiten werden im Teil 4 erläutert.

Die Kriterien für das Arbeits- und Sozialverhalten sind im Teil 5 zusammengefasst.

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Die Vergabe von Nachteilsausgleichen an Schülerinnen und Schüler, die ihre Leistungen nicht beg , beschreibt Teil 6.

Der Teil 7 behandelt die Besonderheiten des Beruflichen Gymnasiums für Gestaltung: Gestaltungstechnische Assistentin/AHR, Gestaltungstechnischer Assistent/AHR (APO-BK, Anlage D4) und wird vorbehaltlich der Genehmigung und mit Einführung des Bildungsgangs dem Leistungskonzept hinzugefügt.

Teil 1 Notenschlüssel Folgender Notenschlüssel gilt:

FAL‐Notenschlüssel für Klassenarbeiten T ll d Not ‐P oz tw tz o d g

(Kleine Ziffern: Intervalle der Tendenznoten)

+ O –

1 100,0% — 86,5% 100,0% 95,5% 95,4% 91,0% 90,9% 86,5%

2 86,0% — 72,5% 86,4% 81,8% 81,7% 77,1% 77,0% 72,5%

3 72,0% — 59,5% 72,4% 68,1% 68,0% 63,8% 63,7% 59,5%

4 59,0% — 45,5% 59,4% 54,8% 54,7% 50,2% 50,1% 45,5%

5 45,0% — 20,0% 45,4% 36,9% 36,8% 28,5% 28,4% 20,0%

6 19,5% — 0,0%

Die Zeugnisnoten werden in ganzen Notenstufen ausgesprochen. Zur Ermittlung der Jahresabschlussnote wird die Mitteilung über den Leistungsstand an die Lernenden im Laufe des Schuljahres in Prozentzahlen, bzw. in Noten mit Tendenzen, empfohlen.

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Teil 2 Teilbereich „Schriftliche Arbeiten“

2.1 Kriterien für den Teilbereich „schriftliche Arbeiten“

Schriftliche Arbeiten sollen den individuellen gegenwärtigen Leistungsstand überprüfen. In den schriftlichen Fächern wird jede Zeugnisnote in der Regel zu gleichen Anteilen aus den schriftlichen Leistungen und den sonstigen Leistungen gebildet.

In Fächern, die am Ende zu schulischen, staatlichen Prüfungen oder zu Prüfungen nach BBiG und HwO führen, sollen schriftliche Arbeiten auf das Format und auf das Niveau der Abschlussprüfungen vorbereiten. Dem Leistungsstand entsprechend nähern sich die schriftlichen Arbeiten im Umfang den Prüfungen an.

Die Kriterien für schriftliche Arbeiten ergeben sich aus den jeweils aktuellen Bildungsplänen und der Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Berufskollegs (APO-BK). Sie berücksichtigen angemessen den Kompetenzerwerb bezogen auf die jeweiligen Bildungsgangabschlüsse und Niveaustufen.

Häufige Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache müssen bezogen auf die jeweiligen Bildungsziele und Abschlussniveaustufen angemessen berücksichtigt werden.

2.2 Anzahl der schriftlichen Arbeiten in den einzelnen Fächern

2.2.1 Fachklassen duales System

In den Unterrichtsfächern, die zu Prüfungen nach BBiG und HwO führen, werden in der Regel schriftliche Leistungen im zeitlichen Gesamtumfang von 90 Minuten pro Lernfeld mit einem Stundenvolumen von 40 Unterrichtsstunden geschrieben. In Lernfeldern mit einem höheren Stundenvolumen erhöht sich der zeitliche Leistungsumfang. Um den besonderen didaktischen Erfordernissen in Fachklassen des Dualen Systems zu entsprechen, kann der zeitliche Umfang auf mehrere schriftliche Teilleistungen aufgeteilt werden. Im Blockmodell werden die schriftlichen Leistungen den besonderen didaktischen Erfordernissen angepasst und organisiert. Die Aufgabenstellungen von schriftlichen Leistungen entsprechen der Lernfeldkonzeption und sind projektorientiert. Sie sollen auf das Niveau der Prüfungen vorbereiten. In den weiteren Fächern sind schriftliche Arbeiten möglich.

2.2.2 Klassen der Ausbildungsvorbereitung

In den bereichsspezifischen Fächern wird pro Schulhalbjahr eine Klassenarbeit geschrieben. Die Dauer einer Klassenarbeit beträgt 30 – 90 Minuten. In den weiteren schriftlichen Fächern wird ebenfalls je Schulhalbjahr ein schriftlicher Leistungsnachweis erbracht. Die Dauer beträgt mindestens 30 Minuten.

Weitere schriftliche Fächer: Deutsch/Kommunikation, Englisch, Mathematik

2.2.3 Klassen der Berufsfachschulen

In den bereichsspezifischen Fächern wird pro Schulhalbjahr eine aus den Lernfeldern zusammengesetzte Klassenarbeit geschrieben und eine entsprechende fachpraktische Prüfungsarbeit ausgeführt. Die Dauer der zusammengesetzten Klassenarbeit beträgt 90 Minuten und der fachpraktischen Arbeit 180 Minuten. In den weiteren schriftlichen Fächern mit einem Jahresstundenvolumen bis zu 80 Stunden wird je Schulhalbjahr ein schriftlicher Leistungsnachweis

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erbracht. In den Fächern mit höheren Stundenvolumina können pro Halbjahr zwei Klassenarbeiten geschrieben werden. Die Dauer beträgt mindestens 30 Minuten.

Weitere schriftliche Fächer: Deutsch/Kommunikation, Englisch, Mathematik

2.2.4 Fachklassen duales System, die zur Fachhochschulreife führen

In den schriftlichen Fächern der Fachhochschulreifeprüfung wird pro Schuljahr eine Klassenarbeit geschrieben. Die Dauer einer schriftlichen Arbeit in den schriftlichen Fächern beträgt in der Regel 90 Minuten.

Schriftliche Fächer der Fachhochschulreifeprüfung: Deutsch/Kommunikation, Englisch, Mathematik

In nicht-schriftlichen Fächern kann pro Halbjahr maximal eine Klassenarbeit geschrieben werden. Die Dauer einer schriftlichen Arbeit beträgt 30 – 90 Minuten. Klassenarbeiten in nicht-schriftlichen Fächern können nur auf Vorschlag und Beschluss der Fachkonferenzen geschrieben werden. Beschlüsse der Fachkonferenzen werden auf alle Bildungsgänge, die zur Fachhochschulreife führen, angewendet.

2.2.5 Bildungsgänge, die zur Fachhochschulreife führen

In den (möglichen)* schriftlichen Fächern wird pro Halbjahr eine Klassenarbeit in den Unterrichtsfächern mit einem Jahresstundenvolumen bis zu 120 Stunden geschrieben. In den Fächern mit höheren Stundenvolumina werden pro Halbjahr zwei Klassenarbeiten geschrieben. Prüfungsklausuren werden bei mehr als einer Klassenarbeit pro Halbjahr auf die Anzahl angerechnet. Die Dauer einer schriftlichen Arbeit beträgt in der Regel 90 Minuten. In schriftlichen Profilfächern, die auch Teil der Berufsabschlussprüfung sind, kann bei mehr als einer Klassenarbeit pro Halbjahr eine fachpraktische Arbeit als Ersatzleistung für eine Klassenarbeit angefertigt werden.

Schriftliche Fächer:

1. Staatlich geprüfte/r bautechnische Assistentin / bautechnischer Assistent und Fachhochschulreife Schriftliche Fächer der Fachhochschulreifeprüfung: Baukonstruktionstechnik, Deutsch/Kommunikation, Englisch, Mathematik Schriftliche Fächer der Berufsabschlussprüfung: Baukonstruktionstechnik, Bauphysik/Bauchemie, Präsentationstechnik

2. Staatlich geprüfte/r gestaltungstechnische Assistentin / gestaltungstechnischer Assistent und Fachhochschulreife Schriftliche Fächer der Fachhochschulreifeprüfung: Gestaltungstechnik, Deutsch/Kommunikation, Englisch, Mathematik l F d l t lt t P t o t , Digitale Gestaltung oder Verfahrenstechniken**)

*) Die möglichen Prüfungsfächer sind den entsprechenden Bildungs- bzw. Lehrplänen zu entnehmen.

**) Die Auswahl des dritten Profilfachs erfolgt spätestens am Ende der Jahrgangsstufe 12.

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3. Staatlich geprüfte/r umweltschutztechnische Assistentin / umweltschutztechnischer Assistent und Fachhochschulreife Schriftliche Fächer der Fachhochschulreifeprüfung: Umweltschutztechnik, Deutsch/Kommunikation, Englisch, Mathematik Schriftliche Fächer der Berufsabschlussprüfung: Umweltschutztechnik, Biologie, Chemie

4. Berufsfachschule für Bau- und Holztechnik, Berufliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten und Fachhochschulreife Schriftliche Fächer: Deutsch, Englisch, Mathematik, Baukonstruktionstechnik

5. Berufsfachschule für Gestaltung, Berufliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten und Fachhochschulreife Schriftliche Fächer: Deutsch, Englisch, Mathematik, Gestaltungstechnik

6. Fachoberschule Technik/Naturwissenschaften: Bautechnik Schriftliche Fächer: Deutsch, Englisch, Mathematik, Bautechnik

7. Fachoberschule Gestaltung Schriftliche Fächer: Deutsch, Englisch, Mathematik, Gestaltungstechnik

In nicht-schriftlichen Fächern kann pro Halbjahr maximal eine Klassenarbeit geschrieben werden. Die Dauer einer schriftlichen Arbeit beträgt 30 – 90 Minuten. Klassenarbeiten in nicht-schriftlichen Fächern können nur auf Vorschlag und Beschluss der Fachkonferenzen geschrieben werden. Beschlüsse der Fachkonferenzen werden auf alle Bildungsgänge, die zur Fachhochschulreife führen, angewendet.

2.2.6 Bildungsgänge, die zu einem Berufsabschluss nach Landesrecht führen In den schriftlichen Fächern werden pro Halbjahr eine Klassenarbeit geschrieben. Die Dauer einer schriftlichen Arbeit beträgt in der Regel 90 Minuten.

1. Staatlich geprüfte/r gestaltungstechnische Assistentin / gestaltungstechnischer Assistent l F d l t lt t P t o t , Digitale Gestaltung oder Verfahrenstechniken*)

In nicht-schriftlichen Fächern kann pro Halbjahr maximal eine Klassenarbeit geschrieben werden. Die Dauer einer schriftlichen Arbeit beträgt 30 – 90 Minuten. Klassenarbeiten in nicht-schriftlichen Fächern können nur auf Vorschlag und Beschluss der Fachkonferenzen geschrieben werden. Beschlüsse der Fachkonferenzen werden auf alle Bildungsgänge, die zu einem Berufsabschluss nach Landesrecht führen, angewendet.

2.2.7 Fachschule für Technik

In der Fachschule für Technik gilt die Regel, dass in allen Fächern eine Klausur geschrieben wird. In Fächern mit einem Stundenvolumen von mehr als 80 Unterrichtsstunden werden zwei Klausuren geschrieben. Die Dauer einer schriftlichen Arbeit beträgt in der Regel 90 Minuten.

*) Die Auswahl des dritten Profilfachs erfolgt spätestens am Ende der Jahrgangsstufe 11.

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Teil 3 Teilbereich „Sonstige Leistungen“

Kompetenzorientierte sonstige Leistungen sind in allen Fächern eines Bildungsganges zu erbringen und besitzen den gleichen Stellenwert wie schriftliche Leistungen. (s. Teil 7) Sie gehen in der Regel mit mindestens 50% in die Gesamtnote ein. Mindestens zwei sonstige Leistungen sind in den schriftlichen Fächern den schriftlichen Leistungen gegenüber zu stellen.

3.1 Kriterien für den Teilbereich „sonstige Leistungen“

Als Kriterien für die sonstigen Leistungen gelten:

– Kennen, Anwenden und Transfer von Fachwissen

– Fachlichkeit, Inhalt, Fachsprachlichkeit – Selbstständigkeit

– Präsentation, Darstellung, Gestaltung, Form – Sprachliche Richtigkeit

– Sozialverhalten und Zuverlässigkeit, s. Teil 5 3.2 Katalog sonstiger Leistungen

Zu einer sonstigen (Teil-)Leistung können führen:

– Aktive und konstruktive Beteiligung am Unterricht

– Mündliche Mitarbeit – Mündliche Prüfungen

– Praktische Leistungen – Tests

– Schriftliche Ausarbeitungen – Referate, Präsentationen, Projekte, Dokumentationen

– Fachgespräche – Berichte, Praktikumsberichte

– Zeichnungen – Versuche, Protokolle

– Heftführung

– Organisation von Aktivitäten, z.B. Betriebsbesichtigungen

– Arbeitsplatzorganisation

Fachspezifische Kriterien, Art und Anzahl der sonstigen Leistungen werden in den Bildungsgangkonferenzen und in den Fachkonferenzen abgestimmt. Zu Beginn eines Schuljahres informieren die Lehrkräfte die Lernenden über die Art, Anzahl und Bewertung der schriftlichen Arbeiten und/oder sonstigen Leistungen und dokumentieren dies. Etwa in der Mitte des Beurteilungszeitraumes wird der bisher erreichte Leistungsstand dem Lernenden mitgeteilt und aktenkundig gemacht. Die Lernenden bekommen durch die Verwendung von unterschiedlichen Überprüfungsformen vielfältige Möglichkeiten, ihre eigene Kompetenzentwicklung darzustellen und zu dokumentieren.

Dieser Katalog stellt einen Rahmen für sonstige Teilleistungen dar, der keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt.

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Teil 4 Auswirkungen von Fehlzeiten

1. Versäumnis von angekündigten Leistungsüberprüfungen Krankheitsbedingte Fehlzeiten sind mit einer ärztlichen Schulunfähigkeitsbescheinigung bzw. einer Bescheinigung vom Betrieb bei der Klassenleitung zu entschuldigen.

a. Krankheitsbedingte Gründe Wird aus krankheitsbedingten Gründen eine schriftliche Arbeit oder die Abgabe bzw. Erbringung einer angekündigten, vereinbarten sonstigen Leistung versäumt, so muss innerhalb von fünf Schultagen (Berufsschule: max. zwei Wochen) der Klassenleitung und der Fachlehrkraft eine ärztliche Schulunfähigkeitsbescheinigung vorliegen. Geschieht dies nicht, so w d d t t L t t „ d“ w t t

b. Sonstige Gründe Sind Gründe für ein Schulversäumnis vorhersehbar und durch eine schriftliche Einladung nachweisbar (z.B. Amtsgänge, Vorstellungsgespräche usw.), so ist im Vorfeld eine Beurlaubung zu beantragen.

Bei Versäumnissen kümmern sich die Schülerinnen und Schüler unverzüglich um einen Ersatztermin. Abgaben erfolgen am Tage der Wiederaufnahme des Unterrichts. Geschieht dies t o w d d L t t „ d“ w t t.

2. Auswirkungen von Fehlzeiten auf die Benotung im laufenden Fachunterricht Bei Fehlzeiten verringert sich die Zeitspanne, in der Leistungen erbracht werden können. Auch

entschuldigte Fehlzeiten verringern die Chancen, Leistungen zu erbringen, zur Feststellung der

Zeugnisnote. Unentschuldigte nicht erbrachte Leistungen durch Fehlzeiten werden immer mit

„ d“ w t t l t v ld t Verspätungen.

3. Teilnahme am Sport- und Werkstattunterricht Schülerinnen und Schüler, die eine Sportunfähigkeitsbescheinigung vorlegen oder nicht in der Lage sind, praktische Arbeiten in der Werkstatt zu leisten, sind trotzdem anwesenheitspflichtig und können eine Beobachtungsaufgabe übernehmen.

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Teil 5 Arbeits- und Sozialverhalten

Das Arbeits- und Sozialverhalten stellt eine wichtige Personalkompetenz unserer Schülerinnen und Schüler dar und soll in allen Unterrichtsbereichen von den Lehrkräften gefördert werden. Dies berücksichtigen die Bildungsgangkonferenzen bei der Erstellung der Unterrichtskonzepte und didaktischen Jahresplanungen.

Das Arbeits- und Sozialverhalten wird bei der Bewertung der sonstigen Leistungen (siehe S.3, Regelungen für die Teilbereiche „sonstige Leistungen“) berücksichtigt, d.h. dass es in die Fächernoten eingebettet wird.

Die Gewichtung sowie die Aspekte und die Art der Förderung werden zu Beginn des Schuljahres mitgeteilt, die jeweiligen Kompetenzen dem Unterrichtsvorhaben angepasst und dabei die individuelle Förderung und Niveaustufen gemäß DQR berücksichtigt. Auf Grundlage von § 49 Schulgesetz und § 9 APO-BK und der Handreichung „Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens“ des Ministeriums sind folgende Indikatoren formuliert worden: (http://www.schulministerium.nrw.de/BP/ImFokus/Handreichung_AS/RS_HandreichungArbeitsundSozialverhalten.pdf) 1. Leistungsbereitschaft: Die Schülerinnen und Schüler …

– zeigen Initiative,

– haben Interesse an neuen Themen, – erledigen die ihnen gestellten Aufgaben.

Die Schülerinnen und Schüler …

– arbeiten eigenständig und reflektiert,

– entwickeln eigene Strukturen und Zeitplanungen,

– setzen sich Ziele und verfolgen sie. 2. Zuverlässigkeit und Sorgfalt: Die Schülerinnen und Schüler …

– erscheinen pünktlich, – erledigen (Haus)aufgaben termingerecht und haben Arbeitsmaterialien

dabei,

– halten Ordnung am Arbeitsplatz. 3. Sozialverhalten: Die Schülerinnen und Schüler …

– übernehmen Verantwortung für sich und andere, – motivieren und helfen anderen, – übernehmen Aufgaben in Gruppen oder im Schulleben.

Die Schülerinnen und Schüler … – diskriminieren weder durch Sprache noch durch Verhalten,

– tolerieren die Meinung anderer, – reagieren auf Kritik angemessen und sachlich.

Die Schülerinnen und Schüler … – nehmen aktiv an Gruppenprozessen teil,

– halten vereinbarte Regeln ein, – tragen Gruppenentscheidungen mit.

Wir etablieren eine Kultur des Fördern und Lobens und würdigen die individuelle Entwicklung unserer Schülerinnen und Schüler. Überdurchschnittliches Engagement wird durch einen Zusatz im Zeugnis erwähnt.

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Teil 6 Nachteilsausgleich

Das Friedrich-Albert-Lange-Berufskolleg fördert die vorurteilsfreie Begegnung von Menschen mit und ohne Behinderung. Sie werden in der Regel gemeinsam unterrichtet und erzogen im Sinne Inklusiver Bildung und nach ihrem individuellen Bedarf besonders gefördert, um ihnen ein möglichst hohes Maß an schulischer und beruflicher Eingliederung, gesellschaftlicher Teilhabe und selbstständiger Lebensgestaltung zu ermöglichen.

Schülerinnen und Schüler bzw. Eltern informieren die Klassenlehrkräfte und Inklusionsbeauftragten schon frühzeitig über Einschränkungen, Diagnosen und Atteste u. ä, um mit der Förderung rechtzeitig beginnen zu können. Gemeinsam planen wir mit allen Betroffenen den Weg zum Bildungsziel.

Sofern Schülerinnen und Schüler ihre Leistungen nicht begabun lt d d v d ll F d N t l l . vo N t l l ol t d t „ to “ z. . t d z od d o o , sondern ist d t l d d v d ll t o l zw. l d d unterrichtenden Lehrkräfte und dem Inklusionsbeauftragten.

t l d w vo d A l oll (vgl. t T l AP - ow d w l w t L w t o d l d t o l d l d d v d ll F d o t z z v l t d l Ausgangssitu o z w l l . d d d A t d d v d ll t z l t oll lo d z N t l l l d ld oll l t z v abgebaut werden. Dies korrespondiert mit den Bestimmungen der Kultusministerkonferenz.*)

*) Vgl. https://www.schulministerium.nrw.de/docs/bp/Lehrer/Service/Ratgeber/Nachteilsausgleiche/5-

Arbeitshilfe_Berufskolleg.pdf (Arbeitshilfe: Gewährung von Nachteilsausgleichen für Schülerinnen und Schüler it

Behinderungen Bedar an sonder dagogischer nterstützung und/oder besonderen Auffälligkeiten für das Berufskolleg –

Eine Orientierungshilfe für Schulleitungen)

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Teil 7 Berufliches Gymnasium für Gestaltung

Der Teil 7 behandelt die Besonderheiten des Beruflichen Gymnasiums für Gestaltung: Gestaltungstechnische Assistentin/AHR, Gestaltungstechnischer Assistent/AHR (APO-BK, Anlage D4) und wird vorbehaltlich der Genehmigung und mit Einführung des Bildungsgangs dem Leistungskonzept hinzugefügt.

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Anhang Gesetzestexte

Auszug aus dem Schulgesetz NRW

runds t e der Leistungsbe ertung

L t w t oll d Stand des Lernprozesses d l od d l A l oll dl d w t F d d l od d l . L t w d d Not w t t. A ld - d P o d vo d l A d t ll vo Not t t od d z . (2) Die Leistungsbewertung bezieht sich auf die im Unterricht er i elten enntnisse hig eiten und Fertigkeiten. dl d L t w t d ll vo d l od d l Beurteilungsbereich „Schriftliche Arbeiten“ und im Beurteilungsbereich „Sonstige Leistungen i Unterricht“ erbrac t L t . d t l ow d z t l L t d w d d L t w t t. (3) Bei der Bewertung der Leistungen werden folgende Notenstufen zu Grunde gelegt: 1. sehr gut (1) Not „ t“ oll t lt w d w d L t d A o d o d t t. 2. gut (2) Not „ t“ oll t lt w d w d L t d A o d voll t t. 3. befriedigend (3) Not „ d d“ oll erteilt werden, wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht. 4. ausreichend (4) Not „ d“ oll t lt w d w d L t zw l w t, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht. 5. mangelhaft (5) Die Not „ l “ oll t lt w d w d L t d A o d t t t do l t d d otw d d t vo d d d d l t o w d . . d (6) Die Note „ d“ oll t lt w d w d L t d A o d t t t d l t d d t o l d d d l t t o w d . d L t d , die von der S l od d l t z v t t d t t d A ld - d P o d L t w olt d d L t t d d P t t llt w d . w t l od l d L t o w d d w d L t w t t. N od t ll d Not A tz d A ld - d P o d P t t vo . Not - d P t t w l umrechnen lassen.

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Aus ug us der Ausbildungs- und rüfungsordnung erufs olleg (APO-BK), mit Verwaltungsvorschriften (VV)

§ 8 Leistungsbewertung und Leistungsnachweise

(1) Die Leistungsbewertung richtet sich nach § 48 SchulG, soweit in den Anlagen nichts anderes bestimmt ist.

(2) An hl und U f ng der Leistungsn ch eise regelt die oberste Schul ufsichtsbeh rde durch Verwaltungsvorschriften, soweit diese Verordnung keine Regelung trifft.

(3) Die rderung in der deutschen S r che ist Aufg be des Unterrichts in llen chern. t d l t d d t d F tl d Not nge essen berüc sich gt werden. Dabei sind insbesondere das Alter, der Ausbildungsstand und die Muttersprache der Schülerinnen und Schüler u be chten. A . d A l l t t.

VV zu § 8

8.1.1 Im Beurteilungsbereich „Schriftliche Arbeiten“ sollen die durch die Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgeschriebenen Arbeiten zur Leistungsfeststellung (Klassenarbeiten, Kursarbeiten, Klausuren) gleichmäßig über das Schuljahr verteilt werden. Die Arbeiten sollen entsprechend dem Alter der Schülerinnen und Schüler in der Regel vorher angekündigt werden. In einer Woche sollen nicht mehr als zwei Arbeiten, an einem Tag darf nur eine Arbeit geschrieben werden.

8.1.2 Hausaufgaben, die lediglich zur Festigung und Sicherung des im Unterricht Erarbeiteten dienen, sind nicht Gegenstand der Leistungsbewertung.

8.1.3 Gegen Einzelnoten, die keine Verwaltungsakte sind, kann in der Regel nur innerhalb von drei Monaten Beschwerde erhoben werden. Über die Beschwerde entscheidet die Fachlehrerin oder der Fachlehrer nach Beratung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter sowie durch ein Mitglied der Fachkonferenz. Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet die Beschwerdeführerin oder den Beschwerdeführer schriftlich über die Entscheidung und begründet sie. Wird der Beschwerde nicht stattgegeben, entscheidet auf Verlangen der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers die obere Schulaufsichtsbehörde. Unberührt bleibt die Befugnis der Schulleiterin oder des Schulleiters, die Notengebung einer Lehrkraft zu beanstanden (§ 21 Absatz 4 ADO - BASS 21-02 Nr. 4).

8.2 Absatz 2

8.2.1 In den schriftlichen Prüfungsfächern sind schriftliche Arbeiten zu fertigen. Sie sollen zu den Prüfungsbedingungen hinführen. In den übrigen Fächern können schriftliche Arbeiten gefertigt werden.

8.2.2 In Fächern mit schriftlichen Arbeiten werden die Zeugnisnoten in der Regel gleichgewichtig aus dem t l „ tl A t “ d d t l „ o t L t “ ld t.

8.2.3 Schriftliche Arbeiten dauern 30 bis 90 Minuten. Zur Prüfungsvorbereitung können sie bis zur Dauer der schriftlichen Prüfung verlängert werden. Fächerübergreifende schriftliche Arbeiten sind möglich. Bei diesen Arbeiten kann die Höchstdauer überschritten werden. Für jedes der beteiligten Fächer ist eine Leistungsnote auszuweisen.

8.2.4 In den Fächern ohne schriftliche Arbeiten, insbesondere in dem Fach Projektarbeit, bildet der Beurteilungsbereich „sonstige Leistungen“ die rundl ge der e ertung. t l „ o t L t “ z.B. mündliche Mitarbeit, kurze schriftliche Übungen, Berichte, Fachgespräche, Protokolle, praktische Leistungen, Referate.

8.2.5 Leistungen, die im Zusammenhang mit Gemeinschaftsleistungen erbracht werden, können einbezogen werden, wenn sie der einzelnen Schülerin oder dem einzelnen Schüler als eigene Leistung zuzuordnen sind.

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Leistungskonzept_FAL_171212

8.2.6 Verschiedenartige Leistungen aus dem Beurteilungsbereich „sonstige Leistungen“ sind indestens ein l pro Halbjahr zu einer Leistungsnote zusammenzufassen, den Schülerinnen und Schülern bekannt zu geben und d „L t d L t ot “ z do t . t l „schriftliche Arbeiten“ führt jede schriftliche Arbeit zu einer eigenständigen Leistungsnote. Für die Feststellung einer Zeugnisnote sind mindestens zwei Leistungsnoten erforderlich.

Die Leistungsnoten us de eurteilungsbereich „schriftliche Arbeiten“ sollen h chstens die H lfte ller Leistungsnoten ausmachen.

8.2.7 Die Bildungsgangkonferenz trifft die Festlegungen (insbesondere die Benennung der Fächer mit schriftlichen Arbeiten sowie Festlegungen über Anzahl, Art und Umfang der Leistungsnachweise sowie Kriterien der Leistungsbewertung), die der Eigenart des Bildungsganges und der Organisationsform des Unterrichts entsprechen. Soweit Fachkonferenzen Festlegungen getroffen haben, sind diese angemessen zu berücksichtigen.

8.2.8 Zu Beginn eines Schuljahres informieren die in dem Bildungsgang unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrer die Schülerinnen und Schüler über die Art der geforderten Leistungen im Beurteilungsbereich „ tl A t “ d t l „ o t L t “. tw in der Mitte des Beurteilungszeitraumes unterrichten die Lehrerinnen und Lehrer die Schülerinnen und Schüler über den bisher erreichten Leistungsstand und machen die Unterrichtung aktenkundig. Die jederzeitige Auskunftspflicht über den Leistungsstand bleibt unberührt.

(Hervorhebungen wurden nachträglich vorgenommen.)