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SONDERBEILAGE SONDERBEILAGE SONDERBEILAGE Impressum: Die Sonderbeilage «Kooperatio- nen» erscheint als im Abonnement inbegriffene Beilage zur UFA-Revue 4/2012. Herausgeber: fenaco Genossenschaft, Erlachstrasse 5, CH-3012 Bern in Zusammenarbeit mit SBV Treuhand und Schätzungen, Brugg. Redaktion: Daniela Clemenz, UFA-Revue, Martin Würsch, SBV Treuhand und Schätzungen, Brugg Gestaltung: AMW, CH-8401 Winterthur. Redaktion/Verlag: fenaco LANDI-Medien, CH-8401 Winterthur, Tel. 058 433 65 21 Druck: PMC, CH-8618 Oetwil am See Seite 11 Seite 8 Seite 4 Seite 2 Die Betriebszweig- gemeinschaft Moosboden in Melchnau (BE). Geschäftsführung, Buch- haltung, Administration, und Beschlüsse. Rechtlich gilt es zu regeln, wenn BG und BZG investieren und bauen. Was man über Betriebs- und Betriebszweigge- meinschafen wissen muss. Kooperationen

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S O N D E R B E I L A G ES O N D E R B E I L A G ES O N D E R B E I L A G E

Impressum: Die Sonderbeilage «Kooperatio-nen» erscheint als im Abonnement inbegriffeneBeilage zur UFA-Revue 4/2012.

Heraus geber: fenaco Genossenschaft,Erlachstrasse 5, CH-3012 Bern in Zusammenarbeitmit SBV Treuhand und Schätzungen, Brugg.

Redaktion: Daniela Clemenz, UFA-Revue, MartinWürsch, SBV Treuhand und Schätzungen, Brugg

Gestaltung: AMW, CH-8401 Winterthur.

Redaktion/Verlag: fenaco LANDI-Medien, CH-8401 Winterthur, Tel. 058 433 65 21

Druck: PMC, CH-8618 Oetwil am See

Seite 11

Seite 8

Seite 4

Seite 2

Die Betriebszweig -gemeinschaft Moosbodenin Melchnau (BE).

Geschäftsführung, Buch-haltung, Administration,und Beschlüsse.

Rechtlich gilt es zu regeln, wenn BG und BZGinvestieren und bauen.

Was man über Betriebs-und Betriebszweigge-meinschafen wissen muss.

Kooperationen

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KOOPERATIONEN

2 4|2012 SONDERBEILAGE · UFA-REVUE

Bei der überbetrieblichen Zusam-menarbeit sind die Rechten undPflichten der Beteiligten eindeutigfestzulegen. Der Einzelne muss

wissen, welche Leistung von ihm imRahmen des vereinbarten Zusammen-schlusses erwartet wird und welche An-sprüche ihm zustehen. Nur dann ist ei-ne sinnvolle und wirksame Kooperationmöglich.

Je komplizierter und vernetzter dieKooperation ist, desto wichtiger ist ei-ne formelle Regelung, die alle relevan-ten Berührungspunkte abdeckt und alsLeitfaden von der Gründung bis zur Auf-lösung dient.

GründungDie Gründung einer Gesellschaft istschnell erledigt, grundsätzlich reicht es,einen Mustervertrag auszufüllen undbeim Landwirtschaftsamt einzureichen.Man sollte sich aber genügend Zeit neh-men, um alle Punkte des Vertrags inten-siv zu besprechen.

Es lohnt sich, einen landwirtschaftli-chen Berater beizuziehen, der nicht nurdie heiklen Punkte anspricht, sondernauch mit Alternativen zum Musterver-trag aufwartet. Ziel muss es sein, dass al-le Gesellschafter sich über Organisation,Kompetenzen und Finanzen im Klarensind. Der Vertrag hilft bei Meinungsver-schiedenheiten und bei der Auflösung.

Vertragsinhalte1. GründungIst der Entschluss eine Gesellschaft zuGründen gefasst, stellt sich als erstes dieFrage nach der Form, dem Zweck undder Dauer dieser. In der Regel sind Gesellschaften in der Landwirtschaftein fache Gesellschaften gemäss OR

Art.530 ff. Denkbar sind auch andereRechtsformen (z. B. Kollektivgesellschaf-ten).

2. Bewertung der einge -brachten VermögenswerteEin wichtiger Diskussionspunkt ist dieBewertung der Vermögenswerte, wel-che in die Gemeinschaft zu Eigentumeingebracht werden. Wie mit den darauflastenden stillen Reserven (DifferenzBuchwert zum Verkehrswert) umgegan-gen wird, ist entscheidend. Um beiGründung einer Gesellschaft oder Neu-eintritten in eine bestehende Gesell-schaft die Einlagen der Gesellschafter ge-recht zu bewerten, müssen dieVermögenswerte zum Verkehrswert be-wertet werden. Die stillen Reserven sindmindestens vertraglich festzuhalten,besser noch untereinander auszuglei-chen. Oft wird aus steuerlichen Gründenauf einen Ausgleich der Beiträge verzich-tet. Spätestens bei der Auflösung derGesellschaft müssen die Differenzen kor-rekterweise berücksichtigt werden. Mitdem laufenden Ausgleich der stillen Re-serven aus dem erwirtschafteten Ergeb-nis während der Vertragslaufzeit steht ei-ne weitere Variante zur Verfügung.

3. Abgeltung für die Nutzungvon Land und GebäudenDie Nutzungsentschädigung sollte dieLiegenschaftskosten der Gesellschafterdecken: • Beim Kulturland kann ausgehend

vom regionalen Pachtzinsniveau eineAbgeltung festgesetzt werden.

• Für ältere Gebäude oder einfacheFahrnisbauten wird in der Regel derlandwirtschaftliche Mietwert als Ab-geltung festgelegt.

• Bei Neubauten, massiven und gut er-haltenen Bauten ist eine kostende-ckende Abgeltung zu vereinbaren(Schuldzinsen, Abschreibungen, Ge-bäudeversicherung, Reparaturen).

4. Geschäftsführung undBeschlussfassungKlar geregelt müssen die Kompetenzensowohl innerhalb der Gemeinschaft(Geschäftsführung, Beschlussfassung)wie auch gegenüber Dritten (Vertretungder Gesellschaft) werden. Grundsätzlichsteht die Vertretung gegen aussen allenGesellschaftern zu (Art. 535 OR). Es istaber zweckmässig, diese nach Produkti-onsbereichen oder Geschäftseinheiten(Milchvieh, Schweine, Ackerbau, Obst)aufzuteilen und an die einzelnen Part-ner zu delegieren. So sind die Fähigkei-ten der Partner berücksichtigt und dieGemeinschaft bleibt handlungsfähig.Denn, ohne vertragliche Anpassungkönnen die Beschlüsse nur einstimmiggefällt werden (Art. 534 OR).

5. FinanzenUm die beste Regelung zu finden, lohntes sich, verschiedenen Varianten anHand von Zahlenbeispielen zu verglei-chen. Bezüglich der Einkommensvertei-lung sind abweichend von der «kapital-fixen Abgeltungsvariante» jeweils auchalternative Varianten, wie die «arbeitsfi-xe Abgeltung», oder die «faktorpropor-tionale Abgeltung» zu prüfen.

6. Rechte und PflichtenDie Arbeitszeiterfassung und die ausser-betrieblichen Tätigkeiten stellen eineHerausforderung für die Gesellschafterdar. Als Grundsatz gilt, dass die Gesell-schafter prioritär die Arbeit der Gesell-

Von der Gründung bis zurAuflösungSoll eine Betriebs- oder Betriebszweiggemeinschaft gegründet werden,lohnt es sich, den Gemeinschaftsvertrag intensiv und Punkt für Punkt zu besprechen.Auch soll der Vertrag periodisch an sich ändernde Gegebenheiten angepasst werden.

MartinAngehrn

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Statistik2012 gibt es gemäss «BLW Agrar-informationssystem» 899 Betriebs-gemeinschaften (BG) und 666 Be-triebszweiggemeingschaften (BZG).

BetriebsrichtungÜber die Hälfte der BG produziertMilch. Durchschnittlich bewirt-schaften BG 47 ha LN, halten 58GVE beziehungsweise 35 Verkehrs-milchkühe und haben ein doppeltso grosses Milchkontingent wieEinzelbetriebe. 1% aller BG sindBiobetriebe. ART Bericht 671

BetriebsgemeinschaftAls Betriebsgemeinschaft (BG) giltder Zusammenschluss von zweioder mehr Betrieben innerhalb ei-ner Fahrdistanz von 15km. Die BGgilt als ein Betrieb. Jeder muss beimZusammenschluss den Mindest-Arbeitsbedarf (0.25 SAK) erreichen(DZV Art. 18). Die Mitglieder müs-sen in der BG tätig sein. Kein Mit-glied darf zu mehr als 75% ausser-halb arbeiten. LBV, Art. 10

BetriebszweiggemeinschaftMehrere Betriebsleiter halten dieNutztiere gemeinsam oder führeneinen Teil ihrer Betriebszweige ge-meinsam. Es braucht einen schrift-lichen Vertrag. Für die gemeinsa-men Betriebszweige wird separatRechnung erstellt. LBV Art. 12

AnerkennungBG und BZG müssen von einer kan-tonalen Amtsstelle anerkannt sein(LBV Art. 29). Schliessen sich Be-triebe aus verschiedenen Kantonenzusammen, ist für die Anerkennungderjenige Kanton zuständig, indem sich das Mitglied befindet, dasdie Gemeinschaft gegen aussenvertritt. LBV Art. 32

AP 2014-2017Mit der AP 2014-2017 will derBundesrat die überbetriebliche Zu-sammenarbeit durch einen Anreiz-beitrag fördern. Bezweckt werdentiefere Produktionskosten.

Botschaft des Bundesrats

KURZMELDUNGEN

UFA-REVUE · SONDERBEILAGE 4|2012 3

KOOPERATIONEN

schaft in den Vordergrund stellen. Ge-setzlich besteht ein Konkurrenzverbot(die Gesellschafter dürfen keine Ge-schäfte betreiben, die den Zweck derGesellschaft behindern, Art. 536 OR).Zudem ist eine klare Regelung zu treffen, welche Einnahmen in die Ge-meinschaft einfliessen. Die damit ver-bundene Arbeitszeit zählt für die Ein-kommensverteilung mit.

7. Veränderung des MitgliederbestandsVerändert sich der Mitgliederbestand inAnzahl Personen ist der Gesellschafts-vertrag zu überprüfen, allenfalls neu auf-zusetzen oder mindestens ein Nachtragmit der Unterschrift aller Gesellschaftersowie eine Meldung ans Landwirt-schaftsamt zwingend. Wie bei der Grün-dung ist den stillen Reserven eine be-sondere Beachtung zu schenken.

8. Auflösung und LiquidationDie wichtigsten Aspekte der Auflösungund Liquidation sind bereits bei derGründung zu berücksichtigen. Beach-tung verdient dabei die Absicherungenvon Grossinvestitionen. Werden durchdie Investitionen wesentliche Risikeneingegangen, sind für die vorzeitigeAuflösung sämtliche zur Produk tionnotwendigen Produktionsfaktoren undFinanzierungen zu Gunsten der verblei-benden Parteien zu sichern. Das Ergeb-nis der Liquidation ist zu dokumentie-

ren. Dazu gehören eine Schlussbilanz,die Schlussabrechnung und ein Liquida-tionsvertrag, die durch die Parteien zuunterzeichnen sind.

FazitNebst der jährlichen Unterzeichnungder Gesellschaftsergebnisse lohnt essich, jährlich eine so genannte Strate-giesitzung abzuhalten, bei Bedarf kanndies mit dem Treuhänder erfolgen. Beigrossen Veränderungen wie Investitio-nen oder die Aufnahme und der Aus-stieg neuer Gesellschafter ist der Vertragvon Grund auf zu überprüfen. AndereVertragswerke wie ein Baurechtsvertragsind ebenfalls zu konsultieren. Im Streitoder Auflösungsfall ist ein aktueller Ver-trag von grosser Wichtigkeit und bringteine bessere Rechtssicherheit. �

Die Mitglieder der BZGMoosboden gründetenihre BZG überlegt,nach reiflichenDiskussionen undvielen Planungs -sitzungen.

Autor Martin Angehrn ist stellvertreten-der Leiter SBV Schätzungen, Schweizeri-scher Bauernverband, Laurstrasse 10,�5201 Brugg, � 056 462 51 11,www.sbv-treuhand.ch

Hinweis In Zusammenarbeit vonAgridea, Lindau und SBV, Brugg entstehtein neuer Mustervertrag für Betriebsge-meinschaften. Die Publikation erfolgt imVer laufe 2012. Darin finden sich zu allenVertragspunkten alternative Variantenzum heutigen Mustervertrag.

INFINFOO BOXBOXINFO BOXINFO BOXwww.ufarevue.ch 4 · 12

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4 4|2012 SONDERBEILAGE · UFA-REVUE

Das Schweizerische Zivilgesetzbuch(ZGB) und das Bundesgesetz überdas bäuerliche Bodenrecht (BGBB)geben die Spielregeln beim Grund-

eigentum vor. Im Kommentar zum BGBB(Ausgabe 2011) beschreibt Dr. EduardHofer im Artikel 6 BGBB die Eigentums-formen (Tabelle Eigentumsformen undRechte).

Investitionen auf fremdemGrundeigentum In diese Kategorie fallen beispielsweisedie klassischen Pächterinvestitionen.Denkbar sind aber auch finanzielle Betei-lungen von Partnerbetrieben an einer In-vestition des Grundeigentümers. Gegen-über Drittpersonen ist nicht erkennbar,ob das Objekt nicht allein vom Grund -eigentümer finanziert worden ist. ImGrundbuch wird keine Dienstbarkeit er-richtet, die Parteien regeln dies in einemschriftlichen Vertrag. Diese Form wird vorallem bei kleineren Investitionen ange-wendet und wenn es um eine Investiti-on in ein bereits bestehendes Gebäudegeht. Im Streitfall müssen die an der In-vestition beteiligten Partner ihre finan-zielle Mitwirkung beweisen können. Die

Forderung richtet sich aber nur gegenden Grundeigentümer, am Grund stückund an den darauf erstellten Bauten undAnlagen kann der Partner grundsätzlichkeinerlei Rechte geltend machen. Es giltdas Akzessionsprinzip, alles, was fest mitdem Grundstück verbunden ist bildet ei-nen Bestandteil desselben.

Investitionen mit einer DienstbarkeitWollen sich die Kooperationspartnerbesser absichern, kann eine Grund- oderPersonaldienstbarkeit errichtet werden.Im Grundbuch ist dann ersichtlich, dassbeispielsweise für den neuen Stall Nr.205 auch ein Mitbenützungsrecht zuGunsten Drittpersonen (Kooperations-partner) oder anderer Grundstücke (z.B.Hofparzellen der Kooperationspartner)besteht. Im beim Grundbuchamt hinter-legten Dienstbarkeits vertrag sind die fi-nanziellen Beteiligungen und somit dieVerpflichtungen des Grundeigentümersersichtlich.

Investitionen mit BaurechtGrosse Investitionen können gemein-sam und gleichwertig von BG- oder

BGZ-Partner getätigt werden. Dazukann auf Grund und Boden eines Part-ners ein Baurechtsgrundstück als selbst-ständiges und dauerndes Recht (SdR) errichtet werden (Übersicht: Eigentums-formen und Rechte). Dazu wird imGrundbuch ein neues Grundstück ge-schaffen. Als gemeinschaftliche Eigentü-mer werden die Kooperationspartner im Verhältnis ihrer Beteiligungsquote eingetragen. Die Finanzierung kannebenfalls gemeinsam erfolgen, wobeidas gemeinschaftliche Grundstück alsHaftungs grundlage dient. Das BGBB er-möglicht diese Art des gemeinsamen Ei-gentums seit dem 1. Januar 1999. Eswurde dazu eine Ausnahme für das Re-alteilungsverbot geschaffen (Art. 60Abs. 1 lit. i BGBB). Die Bestimmung lau-tet: Die Ausnahme vom Realteilungs-und Zerstückelungsverbot wird erlaubt,wenn ein dem gemeinschaftlichen Be-trieb dienendes Ökonomiegebäudeoder eine entsprechende Anlage errich-tet wird. Der Miteigentumsanteil derPartner am Baurecht ist gleichzeitig Be-standteil seines landwirtschaftlichenGewerbes, das er daneben in seinem al-leinigen Eigentum hat.

Gemeinsam investieren Bäuerliches Bodenrecht und Baurecht Mit dem gemeinsamen Bau zum Beispiel eines Stalles beabsichtigen die beteiligten Betriebe Gebäude-, allenfalls Maschinen- und Arbeitskosten zu senken. Je nach Grösse der Investition und der gewünschten Intensität der Zusammenarbeit gibt es verschiedene Möglichkeiten, um die Investitionen rechtlich korrekt zu regeln.

KOOPERATIONEN

MartinGoldenberger

Gemeinsam bauen undKosten sparen, mussnicht nur betriebs -wirtschaftlich, sondernauch rechtlich klargeregelt sein.

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Ihr GesamtleistungsanbieterStrüby Konzept AG | Strüby Holzbau AG | Strüby Immo AG6423 Seewen SZ | T +41 41 818 35 70 | www.strueby.ch

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Siegerprojekt Nr. 2 des Schweizer Stallbauwettbewerbs„Landwirtschaftliches Bauen 2010“geplant und erstellt durch die Firma Strüby Konzept AG

UFA-REVUE · SONDERBEILAGE 4|2012 5

Gemeinschaftliches EigentumAnstatt eine gemeinsame Baute in Formeines Baurechts auf dem Grundstück ei-nes Partners zu errichten, können diePartner auch ein zusätzliches Grund-stück als Mit- oder Gesamteigentümererwerben und dort die Baute erstellen.Jeder Partner bleibt Eigentümer seinesbisherigen Betriebes und zusätzlich ister am gemeinschaftlichen Eigentummitbeteiligt. Handelt es sich um so ge-nanntes Miteigentum sind die prozen-tualen Anteile am Eigentum klar be-stimmt und auch im Rahmen des BGBBje einzeln handelbar. Beim so genann-ten Gesamteigentum dagegen könnendie Gesamteigentümer nur gemeinsamhandeln, es ist die Zustimmung aller er-forderlich. �

KOOPERATIONEN

Gesamteigentum, Art. 652 ff. ZGBGrundstück im Gesamteigentum. DieGesamteigentümer können nur gesamt-haft über das Grundstück verfügen.Nutzung und Verwaltung nach denRegeln, unter denen ihre gesetzliche odervertragsmässige Gemeinschaft steht.

Grunddienstbarkeit, Art. 730 ff. ZGBBelastetes Grundstück. Sein Eigentümermuss sich bestimmte Eingriffe des Eigen -tümers gefallen lassen oder darf zu dessenGunsten nach gewissen Richtungen seinEigentumsrecht nicht ausüben. Last oder Recht: zum Beispiel Quellen-recht, Durchleitungsrecht, Wegrecht,Abhalten von Schiessübungen, Näher-oder Grenzbaurecht, Bauverbot.Die Dienstbarkeit kann als Last nur mitdem belasteten und als Recht nur mitdem berechtigten Grundstück übertragenwerden.

Selbstständiges und dauerndes Recht,SdR, Art. 655 Abs. 3 ZGB Belastetes Grundstück. Sein Eigentümerhat bestimmte Bestandteile seinesEigentumsrechts an eine andere Personabgetreten.SdR: Übertragbares, für mindestens 30Jahre errichtetes Recht (z. B. Baurecht,Quellenrecht, Pflanzensuperficie). DasSdR ist als eigenes Grundstück insGrundbuch aufgenommen und kann fürsich mit Grundlasten belastet und mitGrundpfandkrediten belehnt werden. Die Eigentümer des belasteten Grund-stücks und des SdR können unabhängigvoneinander über ihre Grundstückeverfügen (ausgenommen abweichendevertragliche Regelung).

Miteigentum, Art. 646 ZGB Die Miteigentümer sind entsprechendihrer Quote Eigentümer des Stamm-Grundstücks. Jeder Miteigentümer kann seinenMiteigentumsanteil einzeln veräussernoder verpfänden. Nutzungs- und Verwaltungsordnung nachArt. 647 ff. ZGB oder abweichenderVereinbarung.

Personaldienstbarkeit Belastetes Grundstück. Sein Eigentümerhat bestimmte Bestandteile seinesEigentumsrechts an eine andere Personabgetreten. • Nicht übertragbar, nicht vererblich

(Nutzniessung, Wohnrecht). • Übertragbar, vererblich, Ausgestaltung

als SdR möglich (z. B. Baurecht,Quellenrecht, Pflanzensuperficie).

• Übertragbar und vererblich, wennvereinbart (z. B. Schiessübungen).

Als Last kann die Dienstbarkeit stets nurzusammen mit dem belasteten Grund-stück übertragen werden.

Nutzungs- und Anteilsrechte, Art. 6 Abs. 2 BGBBLiegenschaft im Eigentum einer Allmend-genossenschaft, Alpgenossenschaft oderWaldkorporation. Diese kann über dasGrundstück verfügen.Anteils- oder Nutzungsrechte: Inhabersind die Mitglieder der Körperschaft. Sie können einzeln über ihre Anteileverfügen. Die Anteile sind nichtGrundstücke im Sinn von Art. 655 ZGB,jedoch nach Art. 6 Abs. 2 BGBBlandwirtschaftliche Grundstücke im Sinn des BGBB. Es gelten Statuten und Nutzungsregle-ment der Körperschaft.Die Körperschaft besteht nach kantona-lem Recht. Die Anteils- und Nutzungs-rechte bestehen aufgrund von derenStatuten und Nutzungsreglementen. Siesind in besonderen Verzeichnissen und nicht im Grundbuch aufgenommen.

Tabelle: Eigentumsformen und Rechte

Autor MartinGoldenberger, Be -reichsleiter Schätzun-gen, SchweizerischerBauern verbandLaurstrasse 10, 5201Brugg AG 1, � 056 462 51 11,

www.sbv-treuhand.ch

Kommentar «Dasbäuerliche Boden-recht», 2011, Vollstän-dig überarbeitete 2. Auflage, T&S, SBV,Brugg, 380 Fr.

INFINFOO BOXBOXINFO BOXINFO BOXwww.ufarevue.ch 4 · 12

Im Frühsommer 2009 erfolgte der Spatenstich für den neuenBZG-Stall Moosboden, rechtlich in Form eines Baurechts. Bild: BZG Moosboden

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6 4|2012 SONDERBEILAGE · UFA-REVUE

KOOPERATION

Kooperationsebene Prinzipien Ausgestaltung GesetzlicheGrundlagen

Mitbestimmung Risiken Beratung undHilfsmittel

1. StufeKooperation inAussenbeziehungen

Auf Freiwilligkeit undSelbsthilfe beruhend.Betrieb ist selbst -ständig

Lose Verbindung zurAushilfe in Spitzenzei-ten, in der Not undfür Spezialarbeiten.

Nachbarschaftshilfe:(Notsituation)

Geschäftsführungohne Auftrag OR 420 ff.,Auftrag OR 394 ff.

Auf Gegenseitigkeitund Partnerschaftberuhend. Mit-menschlichkeit.

Man kann ausgenutztwerden.

Betriebshelferdienstebeanspruchen.

Dauerhafte Aushilfebeim Nachbarn:Reine Arbeitsleistung

Arbeitsvertrag OR 319 ff., kantonalerNormalarbeitsvertrag.

Weisungsbefugnis desArbeitgebers.

Der vermeintlicheAuftrag entpuppt sichbei der Prüfung alsAr beitsvertrag imSinne der Sozialver -siche rungen (Nach -zahlung AHV/IV/EO/ALV, ohne Möglich-keit den bezahltenLohn in Abzugbringen zu können).

Arbeitsvertrag (SBV),Auftragsformular(SBV),Muster verträge aufwww.sbv-treuhand.ch.

Dauerhafte Aushilfe:beim Nachbarn:Arbeit mit Maschinenund Einrichtungen

Bei mehreren Auf-tragsgebern eherAuftrag OR 394 ff.

Gemäss Auftrag.Selbstorganisation desAuftragsnehmers.

EigenständigesUnternehmen bietetLeistungen für dieLandwirte an.

Lohnunternehmen:Auftrag zur Erle -digung einerDienstleistung

Auftrag OR 394 ff

Gemäss Auftrag.Selbstorganisation desAuftragsnehmersArbeitsleistung istgeschuldet (nichtErfolg).

Ein Auftrag istjederzeit kündbar.

Auftragsformular SBV,Muster verträge.

Lohnunternehmen:Werkvertrag zurErstellung einesWerkes (z.B.Drainage).

Werkvertrag OR 363 ff

Gemäss Werkvertrag.Werk ist geschuldet(Erfolg).

Die vorzeitigeKündigung desWerkvertrags kannhohe Forderungennach sich ziehen.

Landesweite oderregionale Organi sationen und Unternehmen.

Mitgliedschaften:landwirtschaftlicheOrganisationen(LANDI, kantonalerBauernverband, SMP)

Genossenschaft OR 828 ff,eventuell Vereinenach ZGB 60 ff

Mitbestimmung.Stimmrecht nachKöpfen.Mit wirkung inGremien der Orga nisationen.

Bei Genossen schaftenbesteht die Möglich-keit der Nachschuss-pflicht und einerbegrenzten solidari-schen Haftung. Die Verletzung derPflichten kann zumAusschluss führen.

Regionale LANDI undLANDI Treuhand(www.landi.ch),Produzenten -organisationen,SchweizerischerBauernverband,www.spv-usp.ch.

2. StufeGemeinsameNutzung vonKapazitäten:Maschinen, Anlagen

ZielgerichteteArbeits teilung undZusammenarbeit.Jeder Betrieb bleibt inden nicht zusammen-gelegten Bereichenselbstständig

GemeinsameAnschaffung derMaschine

Maschinen -gemeinschaften:(Kleingemeinschaft)

Einfache GesellschaftOR 530 ff und damitGesamteigentum ZGB652 ff.Selten Miteigentumnach ZGB 646 ff

Grundsatz: Gleich -berechtigte Partner,einstimmige Be-schlussfassung.Geschäftsführungsteht jedem Partnerzu. VertraglicheAbweichung möglich.

Solidarische Haftung.Handlungsunfähigkeitbei Meinungsver-schiedenheiten(Einstimmigkeit).

Musterverträge derAgridea (in Bearbei-tung neu ab2012/13).

Die Maschinengehören demeinzelnen Landwirt.Das Ange bot wirdüber Maschinenringgebündelt.

Maschinenringe Genossenschaft nachOR 828 ff.Eventuell Verein nachZGB 60 ff

Mitbestimmung nach Köpfen.Mitwirkung inGremien derOrganisationen.Anteilig am Vermö-gen beteiligt (z. B.Anteilscheine beiGenossenschaften).

Genossenschaften:Möglichkeit derNachschusspflichtund einer begrenztensolidarischen Haftung.Verletzung derPflichten kann zumAusschluss führen.Das Stimmrecht nachKöpfen kann als un-ge recht empfundenwerden (Passivmit-glieder verhin derngeplante Verände-rung).

Musterstatuten,Genossenschaft unter:Handelsregister Bernwww.hrabe.ch. Gründungs -dokumente:HandelsregisterZürich, www.hrazh.ch.

Die Maschinengehören dem Vereinund werden ge -meinsam eingesetzt.

Maschinenverein Verein ZGB 60 ff

Kooperationsformen

Martin Würsch, SBV Treuhand und Schätzungen, Brugg 2012 (Systematik nach Ludwig Theuvsen, Uni Göttingen).

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UFA-REVUE · SONDERBEILAGE 4|2012 7

KOOPERATION

Kooperationsebene Prinzipien Ausgestaltung GesetzlicheGrundlagen

Mitbestimmung Risiken Beratung undHilfsmittel

2. StufeGrundstücke

Nach der Ernte derHauptfrucht wird eineGemüsekulturgepflanzt.

Kurzpacht:Zwischennutzungdurch Dritte (vorallem im Gemüsebau).

Miete OR 253 ff,gilt nicht als Pachtnach LPG.

Keine oder gemässVertrag. Vertragliche Nutzungbis Ernte.

Rasche Auflösung,nach der Erntevereinbart.

Richtlinie ÖLN des BLWwww.admin.blw.ch

Auf Gegenseitigkeitberuhender Aus-tausch.

Flächtentausch:jährlich

LPG, OR 530 ff,DZV 13

EntgeltlicheAbtretung von Land(Tausch = zweiRechtsgeschäfte).Beruht auf Gegen -seitigkeit.

Als Pacht nach LPGqualifiziert und damit eine langfristigeBindung, auch beiMeinungs -verschiedenheiten.

2. StufeArbeitskräfte

Angestellter wird aufmehreren Betriebeneingesetzt.

gemeinsameAngestellte

Arbeitsvertrag OR319 ff., Kantonaler Normalar-beitsvertrag (NAV)

Gemäss Vereinbarungunter den Arbeitneh-mern zwei separateAnstellungsverträgeempfehlenswert.

Als Personalverleihqualifiziert. MwST-Pflicht (Aus -nahme bei zwei se pa-raten Anstellungen).

Arbeitsvertrag vonSBV Treuhand undSchätzungen

3. StufeGemeinsameBewirtschaftung

Das Ziel ist Rationali-sierung durchSpezialisierung unddie Reduktion derMaschinenkosten.Verbindliche undzielgerichteteZusammenarbeit derBetriebe.

ÖLN und Fruchtfolge-gemeinschaft:Zusammenlegen derParzellen zwecks gemeinsamerFruchtfolge.

OR 530 ff,DZV 12

Einfache Gesellschaftmit Einstimmigkeits-prinzip oder nachVertrag.

ART Bericht Nr.706/2009

Gemeinsamer Futter -bau: Siliergemein-schaft, etc.

OR 530 ff Einfache Gesellschaftmit Einstimmigkeits-prinzip (nach Vertrag).

3. StufeBetriebszweig-gemeinschaften

Das Ziel sindRationalisierung undSpezialisierung. DasInvestitionsvolumenund Risiko kann fürden einzelnenTeilhaber ver ringertwerden. Ver bindlicheZusammenarbeit derBetriebe.Arbeitsteilung.

BZG Tierhaltung:Tierhaltergemein-schaft

OR 530 ff,LBV 12

Einfache Gesellschaftmit Einstimmigkeits-prinzip oder nachVertrag.

Buchführung übergemeinsamenBetriebszweig.

Zielkonflikte überZucht, Produktions-form, Anbau -methoden, etc.

Musterverträge

Übrige BZG und Perso-nengemeinschaften:Obstbau, Beeren,Gemüse, etc.

ZGB 675, 779 ff,BGBB 60/I f & i

GemeinsameÖkonomiegebäude:Gemeinschaftsstall,Gewächshaus, etc.

OR 530 ff,LBV 10

Unselbstständigesoder selbstständigesBaurecht.

Heimfall: Bei Endedes Baurechts Stand -ort- und Entschädi-gungsfragen.Abhän gigkeit vomgemeinsamenStandort.

Mustervertrag

4. StufeBetriebs-gemeinschaften

Gemeinsame Bewirt -schaftung eines Un -ter nehmens entwederdurch Fusion von Be -trieben auf vertragli-cher Ebene oder eineseinzigen Betriebes(Hofgemeinschaft).Grundeigentum bleibtbei den einzelnenGesellschaftern. DasZiel ist Freiwerdenvon Arbeitskapazitä-ten und Aufteilungdes Investitions-volumens.

Betriebsgemeinschaft:Eventuell mitgemeinsamen neuenÖkonomie gebäuden

OR 530 ff,LBV 10

GemeinsameBuchführung undAbrechnung.

Frei werdende Ar -beitskraft kann nichtproduktiv ver wendetwerden. Schritt weiserAusstieg aus derLandwirtschaft.

Mustervertrag

Generationen -gemeinschaft: Zwischenstufe der lebzeitigenHofübernahme.

OR 530 ff,LBV 10

GemeinsameBuchführung undAbrechnung.

Hoher administrativerAufwand währendeiner begrenzten Zeit,erlaubt aber diestufenweise Übergabedes Betriebs an denNachfolger.

Mustervertrag

5. StufeRegionale Zusammenarbeit

Es wird eine regionaltätige, eigenständigeOrganisation (Verein,Genossenschaft, AG,GmbH) gegründet.Ziel ist es die Wert -schöpfung durchbessere Markterlöseoder günstigere An-schaffungen zuerhöhen.

Juristische Personen:Verein über dieGenossenschaft bishin zur Aktiengesell-schaft ist allesdenkbar.

Gesellschaftsrecht OR 620 ff,ZGB 60 (Verein)

Wenn landwirtschaft-liche Grund stückebetroffen sind, giltdas BGBB (Realtei-lung, Selbstbewirt-schaftung) und RPG(Baubewilligung).

Kapitalgesellschaften(AG, GmbH): Stimm -recht nach Kapital -einlage (Stimmrechts-aktien möglich).GmbH: Vetorechtmöglich. Bindungs-vertrag unter Gesell-schaftern möglich. BeiGenossen schaftenund Vereinen Stimm -recht nach Köpfen.

Wer mehr einbringt,hat mehr zu sagen.Pflicht des Ak tio närsist Aktienkapital ein -zuzahlen. Bei 50:50Stimmrecht entstehtbei Meinungs ver schie - den heiten eine Patt -situation. Kapital undRech te sind in Gesell -schaft einge bunden(kein Austritt).

Gründungs -dokumente undStatuten,HandelsregisterZürich www.hrazh.ch

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8 4|2012 SONDERBEILAGE · UFA-REVUE

KOOPERATIONEN

Es ist für eine überbetriebliche Zu-sammenarbeit von entscheidenderBedeutung, dass die Kompetenzensowohl innerhalb der Zusammenar-

beit (Geschäftsführung, Beschlussfas-sung) wie auch gegenüber Dritten (Ver-tretung der Gemeinschaft) klar geregeltwerden. Als Grundsatz soll gelten, dassdie Gemeinschaft dem einzelnen Part-ner möglichst viel Handlungsfreiheiteinräumt und dass anderseits beidePartner die Interessen der Gemeinschaftwahren. Es ist wichtig, dass die Partnerüber die Grundsatzentscheide nicht nurzwischen Tür und Angel sprechen.

Wichtige Entscheide sind schriftlichfestzuhalten. Dies verdeutlicht die Ver-bindlichkeit solcher Beschlüsse und hilftdie Entscheide nachzuvollziehen. EinBeschlussprotokoll mit den offenenPendenzen erinnert daran, dass auch

unliebsamere Aufgaben zeitgerecht er-ledigt werden müssen. Für den buch-führenden Treuhänder ist es wichtig,von solch wichtigen Entscheiden zu wis-sen, denn nicht selten haben diese auchAuswirkungen auf die Buchhaltung unddie Steuerplanung.

Organisation der BüroarbeitDas Büro soll an einem geräumigen undruhigen Ort eingerichtet werden, wo füralle administrativen Arbeiten die erfor-derliche Konzentration möglich ist. Fürdiese Arbeit ist die interessierteste undbefähigtste Person zu beauftragen, auchdarf diese Büroarbeit nicht zur Nacht-oder Sonntagsarbeit werden. Es ist täglichoder mindestens wöchentlich eine festeZeit tagsüber einzuplanen.

AblagesystemDie Informationsflut verlangt ein effi-zientes Ablagesystem mit klaren undeinfachen Kategorien, so ist jedesSchriftstück innert kürzester Zeit auf-findbar. Allen Beteiligten ist Einsicht inalle Dokumente zu gewährleisten.

Buchführung und SteuernEine seriöse Buchhaltung ist obligato-risch, wenn Gelder für eine Finanzierungaufgetrieben werden müssen, sei es beiBanken oder den Agrarkreditkassen. DieBuchführung dient aber vor allem derEinkommens- und Vermögensdarstel-lung der einzelnen Partner, was wieder-um zur weiteren Verwendung für dieSteuererklärung benötigt wird. Auch soll-te die Buchführung nicht nur der Steuer-pflicht dienen, sondern soll ein Instru-ment zur betriebswirtswirtschaftlichenBeurteilung des Unternehmens sein. DieBetriebsgemeinschaft als einfache Ge-

sellschaft unterliegt keiner separatenBesteuerung. Hingegen sind die Partnerals Selbstständigerwerbende verpflich-tet, ihren Einkommens- und Vermö-gensanteil aus der gemeinsamen Be-wirtschaftung zusammen mit denprivaten Einkommen und Vermögensteuerlich zu deklarieren.

PrivatverbrauchDie Schnittstellen «Gemeinschaft» und«Privat» müssen klar definiert werden.Die einzelnen Privatanteile wie fürStrom, Wasser, Telefon und Auto sindEnde Jahr, zusammen mit dem Buchhal-tungsabschluss und der Verteilung desGesamteinkommens, festzulegen. Umden laufenden Verpflichtungen, wie Ei-gentümerlasten und dem Privatver-brauch, nachzukommen, sind monatli-che Bezüge die Regel.

Rechnungen und GutschriftenEs empfiehlt sich, die Geschäfte direktüber die Post oder Bank abzuwickeln.Grundsätzlich beinhaltet die Buchfüh-rung den geschäftlichen Teil und die Be-züge der Beteiligten, welche auf einemPrivatkonto gebucht werden. Diese Pri-vatkonten sind in der Schlussabrech-nung von grosser Bedeutung. Für dieBelegsablage sind die altbewährtenOrdner, die leserlich nach Inhalt ange-schrieben sind, eine gute Hilfe.

Laufend eingehende Rechnungensind zu kontrollieren und nach Zahlungs-termin in «Fächli» oder in einem Ordnermit 12er Register (= Monate) nach Fäl-ligkeit abzulegen. Sind die Rechnungenbezahlt, gebucht oder im Rapport einge-tragen, sind die Belege fortlaufend obenrechts gut leserlich zu nummerieren(Nummern idealerweise zwischen Bar-

Buchführung für die Gemeinschaftund die SteuernAdministration und Abrechnung Bei überbetrieb licher Zusammenarbeit müssendie Kompetenzen innerhalb der Zusammenarbeit als auch gegenüber Dritten klar geregelt sein. Es gilt Sorgfalt und Transparenz bei Aufzeichnungen und Buchführung.

Tabelle: Beispiel zur Verteilung des Einkommenseiner Betriebsgemeinschaft

Partner 1 Partner 2 Gemeinschaft(Fr.) (Fr.) (Fr.)

Landwirtschaftl.Einkommen 131 500./. Zinsanspruch– Partner 1: 150000 Fr. à 1.5% 2 250 – 2 250– Partner 2: 130000 Fr. à 1.5% 1 950 – 1 950Resteinkommen (Arbeitseinkommen) = 127 300davon: – Partner 1: 310 Arbeitst. 65 772 65 772

– Partner 2: 290 Arbeitst. 61 528 61 528Gesamteinkommen der Partner 68 022 63 478 131 500

Tabelle: Kapitalkonti der PartnerPartner 1 Partner 2 Gemeinschaft

(Fr.) (Fr.) (Fr.)Eigenkapital Anfang 150 000 130 000 280 000+ Gesamteinkommen (s.o.) + 68 022 + 63 478 + 131 500./. Bezüge + Einlagen – 54 395 – 48 505 – 102 900± Erfolgsneutrale Verrechnung zwischen den Partnern:– Mithilfe bei Waldarbeit + 5 000 – 5 000Eigenkapital Ende 168 627 139 973 308 600

HeinzHess

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UFA-REVUE · SONDERBEILAGE 4|2012 9

KOOPERATIONEN

und Bankbelegen unterscheiden). Das-selbe gilt für die Gutschriftsanzeigen,welche zu kontrollieren sind und bis zurVerbuchung in ein «Fächli» abgelegtwerden. Müssen auf dem Betrieb vieleRechnungen geschrieben werden, ist ei-ne geordnete Ablage für die Überprü-fung der Zahlungseingänge wichtig. Ein-gegangene Gutschriften sind fortlaufendin die Rechnungen zu integrieren.

Ideale Belegablage Die Belege werden in einem Ordnernach Kasse und Bank abgelegt. Bei ei-ner grösseren Anzahl von Belegen ist esratsam, die Monate mittels eines In-haltsverzeichnisses zu unterteilen undpro Finanzinstitut (Post, Bank) einenOrdner zu führen.

Idealerweise kommen pro Monat zu-erst der Bankauszug, anschliessendchronologisch die nummerierten Rech-nungen. Eine Ablage nach Alphabet(Buchstaben) bewährt sich nicht, dasAuffinden (vor allem für den Treuhän-der) erweist sich als schwierig und zeit-aufwändig.

Aufbewahrungspflicht Die Aufbewahrungspflicht der Buchhal-tungsunterlagen beträgt 10 Jahre. BeiBetrieben mit MwSt-Pflicht empfiehltsich eine noch längere Aufbewahrung,bei Investitionen sind es 25 Jahre. DieÖLN-Dokumente müssen fünf, die Be-gleitdokumente der Tierverkehrsdaten-bank drei Jahre aufbewahrt werden.

Abrechnung Bei der Einkommensverteilung sind dieArbeitstage relevant, die entweder exaktnachgeführt werden oder, ausgehendvon einem Standard-Arbeits tage po ten -zial einer Normal arbeitskraft von 300 Ta-gen, erfolgen. Bei letzterer werden dienicht einkommensberechtigten Tagevom Standard-Arbeitstagepotenzial sub-trahiert. Diese zweite Variante ist oftmalseinfacher zu handhaben. Für beide Artenvon Aufzeichnungen ist eine gewisseGrosszügigkeit von allen Seiten die Vor -aussetzung. Die Arbeitstage und Löhnefür mitarbeitende Familienmitgliederund familienfremde Arbeitskräfte müssenbei der Einkommensverteilung nicht be-

rücksichtigt werden, sie gelten buchhal-terisch als Angestellte.

Sämtliche Entschädigungen an diePartner für die der Gesellschaft zur Nut-zung überlassenen Vermögensbestand-teile (Grundstücke, Gebäude) werdenbuchhalterisch als Strukturkosten ver-bucht. Dasselbe gilt für die von den Part-nern bisher zugepachteten Grundstü-cken und Gebäuden.

Betreffend der Abgeltung des Zinsan-spruchs ergibt sich zwischen dem Zins-satz für Spareinlagen und demjenigen für Hypotheken eine Zinssatzdifferenz. Häufig wird ein Zinssatz festgelegt, der 1 Prozent unter dem durchschnittlichenHypo thekarzinssatz liegt oder dem Refe-renzzinssatz für Mieten entspricht.

Die Kapitalverzinsung und die Arbeits-entschädigung können auch anders ge-wichtet werden, z.B. durch feste Lohn-ansprüche an ein Resteinkommen. DerModus muss von den Partnern gründlichdiskutiert und an die individuellen Ver-hältnisse angepasst werden, vor allem beisehr unterschiedlichen Kapitalanteilenoder Arbeitsleistungen der Partner. �

Autor Heinz Hess,Bereichsleiter Treuhand,SchweizerischerBauernverband,Laurstrasse 10,�5201 Brugg AG, � 056 462 51 11

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Alle Aufzeichnungenregelmässig nach -führen und beiUnklarheiten offeninformieren.

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Neu im HandelsregisterWenn ein Betrieb eine straffe Be-triebsführung und eine kaufmän-nische Buchhaltung erfordert,gelten für Betriebsgemeinschaftund Betriebszweiggemeinschaf-ten die gleichen Vorgaben wie füralle Gewerbetreibenden (Bundes-gericht 4A.5848/2008). Eine BGoder BZG kann sich nur als Kol-lektivgesellschaft (Art. 552 ff. OR)ins Handelsregister eintragen las-sen. Die Eintragungen sind kos-tenpflichtig. www.shab.ch

Mehrwertsteuer Eine BG oder BZG kann durch dasZusammenlegen von steuerpflich -tigen Tätigkeiten wie Agrotouris-mus, Handel, oder Pensionspferde-haltung Mehrwert-steuerpflichtigwerden. Steuerpflichtige können fürdie Einreichung der MwST-Abrech-nung oder die Zahlung über ein For-mular eine Fristerstreckung elektro-nisch einreichen, was jedoch nichtvon der Pflicht Verzugszinsen zahlenzu müssen entbindet.

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Rechnungslegungsrecht Zurzeit werden die Rechnungsle-gungsvorschriften revidiert. NachAblauf der Referendumsfrist am13.04.2012 ist mit der Inkraft -setzung frühestens auf 2013 zu rechnen. Die neuen Bestimmun-gen gelten neu für alle Rechts -formen und Gesellschaften, so auchfür Betriebsgemeinschaften. Nach Umsatzgrösse wird unterschieden zwischen kleinen, mittleren undgrossen Unternehmen (ordentlicheRevision).

Einfache GesellschaftAls Rechtsform empfiehlt sich beiBG oder BZG die einfache Gesell-schaft nach OR Artikel 530ff. Fürkomplexere Zusammenarbeitsfor-men ist rechtlich die Kollektivge-sellschaft Art. 557 ff. OR vorgese-hen. Der Vorteil liegt in deneinfachen Modalitäten der Grün-dung und der Vertragsfreiheit.Durch die solidarische Haftung derEigentümer ist die Kreditwürdig-keit bei Banken gegeben.

Martin Würsch, Leiter SBV T&S

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Beratung und Treuhand

10 4|2012 SONDERBEILAGE · UFA-REVUE

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UFA-REVUE · SONDERBEILAGE 4|2012 11

Meinungsverschieden-heiten sind keineKonflikte, heisst diefünfminütige filmischeReportage vonBauernfilmer MarkusGerig über die BZGMoosboden. Zu sehenauf www.ufarevue.ch.

KOOPERATIONEN

Wenn überbetrieblich zusammen-gearbeitet wird oder wenn Be-triebszweige in einer neuen Rechts-form geführt werden, hat das auch Aus wirkungen auf die Versiche -

rungen. Je nachdem, welche Rechtsform für

eine Kooperation gewählt wird, sind dieAuswirkungen auf die privaten und be-trieblichen Versicherungen unterschied-lich. Während bei der einfachen Gesell-schaft die Gesellschafter weiterhin alsSelbstständigerwerbende gelten, wer-den bei einer AG oder GmbH auch dieInhaber sozialversicherungsrechtlich alsAngestellte behandelt. Dies bedeuteteinerseits eine andere Belastung mitstaatlichen Sozialversicherungsbeiträ-gen und andererseits eine Unterstellungunter die obligatorische Pensionskasseund Unfallversicherung. Wie aus der Ta-belle ersichtlich ist fallen zusätzliche So-

Freude hat Hans Duppenthaler an der Betriebszweiggemeinschaft(BZG) und auch die anderen Mit-glieder der BZG sind sichtlich zufrie-den an dem sonnigen Märznach-

mittag. Markus Gerig ist da und machteinen Kurzfilm über die BZG. Aufgabenwerden verteilt, wer am Güllen undMisten dran ist. Der LANDI-Melchnau-Lieferwagen liefert Futter an. Ein Schie-ber wird neu eingestellt. Romy Juferkommt vorbei, sie hat noch eine Fragezur Buchhaltung. Pünklich um halb fünfwird im Melkkarussell angefangen zumelken.

Hans Duppenthaler freut sich an derBZG, weil so die Landwirtschaft Zukunfthat. Zur BZG gehören der Betrieb HansDuppenthaler mit Sohn Heinz, die Ge-nerationengemeinschaft Ueli und SimonDuppenthaler, die Generationenge-meinschaft Franziska und Hannes Schä-rer und der Betrieb Ruedi und Romy Ju-fer. Die BZG Moosboden baute einen

zialversicherungsbeiträge an. Darüberhinaus wird der Aufbau des Personen-versicherungsschutzes grundlegend ge-ändert.

Die obligatorische Versicherungsde-ckung aus Unfallversicherung und Pen-sionskasse muss dem Versicherungsbe-darf gegenübergestellt werden. Diebereits bestehenden Versicherungenmüssen so angepasst oder ergänzt wer-den, dass eine lückenlose und bedarfs-gerechte Deckung besteht. Generelllässt sich sagen, dass der Aufbau desVersicherungsschutzes für Angestellteeiner AG oder GmbH komplizierter wirdund teuer zu stehen kommt als fürSelbstständigerwerbende.

FazitDie Auswirkungen auf die Versicherun-gen haben in der Regel bei der Wahl dergeeigneten Rechtsform mindestens so

Stall für 100 Kuhplätze und er ledigt denFutterbau von 64 ha gemeinsam. DieBetriebe sind zu gleichen Teilen betei-ligt, bestimmte Vermögenswerte muss-ten bei der Gründung ausgeglichen wer-den, zum Beispiel die Lieferrechte.

Franziska Schärer zählt die Vorteileder BZG auf, Finanzierung eines ge -meinsamen Stalles, Flexibilität, Wo-chenend- und Ferienablösung, Stärkender Teilhaber nutzen, Kosten senkenund breit abgestützte Verantwortung.Die Vorteile überwiegen und so verzich-tet jeder Partner gerne auf eine gewisseEigenständigkeit. Bei jedem hätte überkurz oder lang der Stall baulich geändertwerden müssen. Jeder hat eine Be-triebsgrösse, die nur mit einem Neben-erwerb oder einem spezialisierten Be-triebszweig existieren konnte. Mit derZeitersparnis kann jeder Beteiligte die-sem nachgehen. Franziska Schärer ar-beitet zu 50% bei der IG Dinkel. DieGenerationengemeinschaft Duppentha-

grosse Auswirkungen wie andere Fak -toren (Steuern) und müssen deshalb unbedingt mitberücksichtig werden.

Es wird dringend empfohlen, die Ver-sicherungssituation vor dem Entscheidvon einer kompetenten Fachpersonüberprüfen zu lassen. Die den kantona-len Bauernverbänden angegliedertenVer sicherungsberatungsstellen kennen die spezifischen Gegebenheiten in der Landwirtschaft und können ihreMitglieder in diesen Fragen optimal be-treuen. �

ler hat sich auf den Kräuteranbau spe-zialisiert. Ruedi Jufer arbeitet bei derGemeinde, Hans und Heinz Duppentha-ler betreiben unter anderem eine Kom-postieranlage. Auch finanziell geht esauf, der neue Stall ist tiergerecht gebautund BTS- und Raus-Beiträge könnenausgelöst werden. �

Neue Rechtsform: Versicherungen anpassen!

Tabelle: Beiträge an staatliche SozialversicherungenSelbstständig- Arbeitnehmendeerwerbende

AHV/IV/EO max. 9.7% 10.3%AVIG (Arbeitslosenversicherung) – 2.2%FLG (Familienzulagen) – 2.0%Total staatliche Sozialversicherungen max. 9.7% 14.5%

Autor Christian Kohli,Bereichs leiter, SBVVersicherungen, Brugg

www.sbv- versicherungen.ch

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Betriebszweiggemeinschaft Moosboden inMelchnau: Zusammenarbeit lohnt sich.

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