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Sozialleistungen bei Alzheimer-Demenz

Sozialleistungen bei Alzheimer-Demenz - · PDF fileAnspruch auf Sozialleistungen bei Alzheimer-Demenz 4 Vorwort Die Betreuung und Pflege eines an Alzheimer erkrankten Menschen wird

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Sozialleistungen bei Alzheimer-Demenz

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Vorwort

Anspruch auf Sozialleistungen bei Alzheimer-Demenz

Befreiung von Zuzahlungen

Der Schwerbehindertenausweis

Die soziale Pflegeversicherung (PV)

Leistungen der Sozialhilfe

Die Rentenversicherung

Weitere Informationen

Inhalt

Anspruch auf Sozialleistungen bei Alzheimer-Demenz

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Vorwort

Die Betreuung und Pflege eines an Alzheimer erkrankten Menschen wird in den meisten Fällen von den Ehepartnern, Töchtern oder Schwiegertöchtern übernommen. Diese sind häufig, vor allem im fortgeschrittenen Stadium der Erkrankung, rund um die Uhr damit beschäftigt, sich um ihren erkrankten Angehörigen zu kümmern. Als Unterstützung und um einer Überlastung der pflegenden Personen vorzubeugen, bietet der Staat eine Reihe von Sozialleistungen, die in der vorliegenden Broschüre „kurz gefasst“ erläutert werden sollen.

Wir möchten Ihnen helfen herauszufinden, unter welchen Voraus­setzungen Sie bzw. Ihr erkrankter Angehöriger Anspruch auf diese Leistungen haben, wie diese im Einzelnen aussehen und wie sie beantragt werden können.

Bevor Sie im Namen Ihres erkrankten Angehörigen Anträge auf Sozialleistungen stellen, sollten Sie sich informieren, welche Vollmachten Sie hierfür benötigen. Über die Lundbeck GmbH (Adresse auf Seite 34) können Sie beispielsweise das Formular „Vorsorgevollmacht“ anfordern. Die Deutsche Alzheimer Gesellschaft oder Mitarbeiter offizieller Beratungsstellen können hier weiter­führende Informationen geben.

Befreiung von Zuzahlungen

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Anspruch auf Sozialleistungen bei Alzheimer-Demenz

Ob und in welchem Umfang Sie für Ihren erkrankten Angehörigen Sozialleistungen beantragen können, hängt z. B. davon ab, ob er:

r als Langzeitpatient eingestuft wird, d. h. wegen derselben Krankheit in Dauerbehandlung ist,

r aufgrund seiner Erkrankung seinen Beruf oder eine andere Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben kann,

r als Schwerbehinderter anerkannt ist,

r seine körperlichen Funktionen stark beeinträchtigt sind.

Wenn Sie eines der Kästchen ankreuzen können, dann hat Ihr Ange­höriger einen Anspruch auf Sozialleistungen. Welche Leistungen dies im Einzelnen sind und unter welchen Bedingungen diese gewährt werden können, werden wir in den folgenden Abschnitten darstellen.

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Befreiung von Zuzahlungen

Voraussetzungen

Die Zuzahlungsregelungen gelten für die Versorgung mit Arznei­mitteln, Heil­ und Hilfsmitteln, Krankenhausaufenthalte, häus­liche Krankenpflege, Haushaltshilfe, Fahrtkosten und Arztbesuche.

Um von diesen Zuzahlungen befreit zu werden, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein.

1. Nachweis der chronischen ErkrankungHierfür benötigen Sie eine Bescheinigung des behandelnden Arztes darüber, dass

● Ihr Angehöriger seit mindestens einem Jahr aufgrund seiner Demenz bei ihm in Dauerbehandlung (mindestens einmal pro Quartal) ist und weiterhin eine kontinuierliche Behandlung notwendig ist

und

● mindestens 60 Prozent Schwerbehinderung oder Erwerbs­ minderung vorliegen

oder

● mindestens Pflegestufe II auf ihn zutrifft.

2. Ein-Prozent-KlauselSie müssen nachweisen, dass Ihr Angehöriger während des laufenden Kalenderjahres wenigstens ein Prozent des jährlichen Bruttoeinkom­mens der Familie für Zuzahlungen ausgegeben hat.

Wenn beide Voraussetzungen erfüllt sind, dann wird Ihr Angehöriger für den Rest des Kalenderjahres von Zuzahlungen befreit. Die Befreiung muss für jedes Kalenderjahr erneut beantragt werden.

Für die Berechnung der Zuzahlungsbefreiung wird das Einkommen aller im gemeinsamen Haushalt Ihres erkrankten Angehörigen lebenden Fa­milienmitglieder zusammengezählt. Auch Einnahmen aus Vermietung, Verpachtung oder andere Einkünfte müssen dazugerechnet werden. Für den im Haus lebenden Ehepartner kann ein Freibetrag von zurzeit 4.725 Euro und für jedes Kind 7.008 Euro in Abzug gebracht werden.

Berechnungsbeispiel

Jährliches Bruttoeinkommen der Familie 30.000,00 Euroabzügl. Freibetrag für den Ehepartner 4.725,00 EuroBerechnungsgrundlage 25.275,00 Euro

1 Prozent der Berechnungsgrundlage 252,75 Euro

Wenn also während eines Kalenderjahres mindestens 252,75 Euro für Zuzahlungen ausgegeben wurden, wird Ihr Angehöriger für den Rest des Jahres von der Zuzahlungspflicht befreit.

Sobald die Zuzahlungen aller Familienmitglieder insgesamt 1 Prozent der Bruttoeinnahmen erreicht haben, sind alle im Haushalt lebenden Familienmitglieder von Zuzahlungen für das restliche Jahr befreit!

Der Schwerbehindertenausweis

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Beantragung der Leistungen

Die Befreiung von Zuzahlungen können Sie bei der für Ihren An­gehörigen zuständigen Krankenkasse beantragen. Ein formloses Schreiben genügt. Sammeln Sie Quittungen und Belege für geleistete Zuzahlungen und tragen Sie alle Beträge in ein Zuzahlungsheft ein, das Sie kostenlos bei der Krankenkasse anfordern können.

Zuzahlungen

● für Arznei­ und Verbandsmittel, Hilfsmittel (z. B. Hörgerät), Fahrtkosten (pro Fahrt zu stationärer Behandlung), Haushaltshilfe (pro Tag): 10 Prozent der Kosten, mindestens

5 Euro und höchstens 10 Euro

● bei Heilmitteln (z. B. Krankengymnastik oder Massagen): 10 Prozent der Kosten und 10 Euro pro Verordnung

● bei Krankenhausaufenthalten: 10 Euro pro Tag, maximal 28 Krankenhaustage pro Kalenderjahr

● bei häuslicher Krankenpflege: 10 Prozent der Kosten und 10 Euro pro Verordnung, maximal 28 Tage pro Kalenderjahr

● bei Arztbesuchen (Praxisgebühr): 10 Euro pro Quartal

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Die Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis

In den Schwerbehindertenausweis werden unterschiedliche Merk­zeichen eingetragen. So kommen für Alzheimer­Patienten die Merkzeichen „G“, „H“, „B“ und „RF“ in Frage. Diese Buchstaben haben die folgende Bedeutung:

GErhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßen­verkehr. Dies trifft vor allem auch auf Alzheimer­Patienten zu, deren Orientierungssinn meist stark eingeschränkt ist und die sich außer halb ihrer Wohnung verlaufen würden.

HDer Patient ist hilflos. Als hilflos wird ein Patient bezeichnet, der täglich für mindestens zwei Stunden fremde Hilfe bei mindestens drei Tätigkeiten des Alltags (z. B. An­ und Ausziehen, Nahrungsaufnahme, Körperpflege) benötigt.

BDer Patient benötigt eine ständige Begleitung, wenn er sich außerhalb seiner Wohnung aufhält.

RFBefreiung von Rundfunkgebühren oder Gebührenermäßigung beim Telefonhauptanschluss. Dies trifft auf Alzheimer­Patienten zu, die einen Grad der Behinderung von 80 Prozent haben.

Der Schwerbehindertenausweis

Voraussetzungen

Die Alzheimer­Demenz ist mit dauerhaften Funktionsbeeinträchti­gungen in allen Lebensbereichen verbunden und wird daher, ab einem gewissen Schweregrad, als Schwerbehinderung eingestuft. Um als Schwerbehinderter anerkannt zu werden, muss ein „Grad der Behin­derung“ (GdB) von 50 Prozent vorliegen. Alzheimer­Patienten erhalten im mittleren Stadium der Erkrankung häufig einen Grad der Behinde­rung von 100 Prozent.

Leistungen

Als Inhaber eines Schwerbehindertenausweises hat man unter anderem Anspruch auf:

● Steuerermäßigungen,

● Preisnachlässe im öffentlichen Personenverkehr,

● Befreiung von Rundfunk­ und Telefongebühren.

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Steuerermäßigungen

Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer/Preisnachlass für öffentliche VerkehrsmittelEin Alzheimer­Patient mit dem Merkzeichen „G“ im Schwer­behindertenausweis kann zwischen einer 50­prozentigen Ermäßi­gung der Kraftfahrzeugsteuer und der „Freifahrt“ mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Nahverkehr wählen. Ein Patient mit dem Merk­zeichen „H“ hat Anspruch auf 100­prozentige Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer und zusätzliche Freifahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln.

Steuervergünstigungen bei der EinkommenssteuerSchwerbehinderte können bei der Einkommenssteuererklärung einen Pauschbetrag aufgrund der außergewöhnlichen Belastung durch die Erkrankung anrechnen lassen. Ein „Pauschbetrag“ ist ein pauschaler Steuerabzug, der ohne Kostennachweis anerkannt wird. Wie hoch dieser Pauschbetrag ist, können Sie bei Ihrem Finanzamt in Erfahrung bringen. Diese Pauschbeträge können auch für Menschen interessant sein, die nicht mehr am Erwerbsleben teilnehmen, aber z. B. eine Einkommenssteuererklärung anfertigen müssen, weil sie Einnahmen aus Vermietung oder Verpachtung versteuern müssen.

Darüber hinaus können in der Steuererklärung unter bestimmten Voraussetzungen zusätzliche Pauschbeträge für außergewöhnliche Belastungen, wie z. B. die Unterbringung in einem Pflegeheim oder andere außerordentliche Krankheitskosten, in Anrechnung gebracht werden. Auskünfte erhalten Sie über das Finanzamt.

Haushaltshilfen Wenn der Schwerbehinderte eine Haushaltshilfe benötigt, kann er bis zu 924 Euro pro Jahr als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzen.

Befreiung von Rundfunk- und Fernsehgebühren

Das Merkzeichen „RF“ berechtigt zur Befreiung von der Rundfunk­ und Fernsehgebühr. Auch eine Gebührenermäßigung für den Telefon­anschluss kann bei der Deutschen Telekom beantragt werden.

Beantragung der Leistungen

Die Anerkennung als Schwerbehinderter wird beim Versorgungs amt beantragt. Das Verfahren zur Ausstellung des Schwerbehindertenaus­weises läuft folgendermaßen ab:

1. Antragstellung beim VersorgungsamtDem ausgefüllten Antragsformular fügen Sie Kopien von Attesten oder Bescheinigungen über die gesundheitliche Beeinträchtigung bzw. Behinderung Ihres Angehörigen bei (z. B. Entlassungsbericht des Krankenhauses, ärztliche Atteste). Wenn die Behinderung bereits von anderer Stelle bescheinigt wurde, fügen Sie auch hiervon Kopien bei (z. B. Rentenbescheid der Berufsgenossenschaft oder des Versorgungsamtes).

Die soziale Pflegeversicherung

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2. Eingangsbestätigung des Versorgungsamtes

3. Feststellungsbescheid des VersorgungsamtesDas Versorgungsamt teilt mit, welcher Grad der Behinderung (GdB) zuerkannt wird.

4. Ausstellung des SchwerbehindertenausweisesBeträgt der Grad der Behinderung mindestens 50 Prozent, erhält Ihr Angehöriger einen Schwerbehindertenausweis.

Sollten Sie mit dem Feststellungsbescheid des Versorgungs-amtes nicht einverstanden sein, ist es innerhalb der im Bescheid vorgegebenen Frist möglich, Widerspruch einzulegen. Es ist ebenfalls jederzeit möglich, einen „Verschlimmerungsantrag“ zu stellen, wenn sich die Störungen oder die Erkrankung verschlimmert haben.

19Verrichtungen des täglichen Lebens sind zum Beispiel:

● Waschen, Duschen, Baden, die Zahn­ und Mundpflege, das Kämmen, Rasieren und der Gang zur Toilette,

● das mundgerechte Zubereiten oder die Aufnahme der Nahrung,

● das selbstständige Aufstehen und Zubettgehen, An­ und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen oder das Verlas­ sen und Wiederaufsuchen der Wohnung,

● das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung oder das Beheizen der Wohnung.

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Die soziale Pflegeversicherung (PV )

Voraussetzungen

Ihr Angehöriger hat Anspruch auf Leistungen aus der sozialen Pfle­geversicherung, wenn der Zeitaufwand für die Durchführung be­stimmter „Verrichtungen des täglichen Lebens“ 45 Minuten am Tag überschreitet. Dieser Zeitaufwand wird von einem Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse (MDK) bei einem Haus­besuch eingeschätzt. Zur Unterstützung der Einschätzung können Sie über eine Woche hinweg die Zeit, die Sie für die Pflege und Betreuung Ihres Angehörigen benötigen, in einem „Pflegetagebuch“ notieren (erhältlich über die Lundbeck GmbH, Adresse Seite 33).

Die Einteilung in Pflegestufen

Die Einschätzung des Pflegebedarfs und damit die Zuteilung einer Pflegestufe werden von Gutachtern des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse (MDK) vorgenommen. Gutachter des MDK sind Ärzte, Krankenschwestern oder Pfleger.

Für die Gewährung von Leistungen aus der Pflegeversicherung werden pflegebedürftige Personen einer von drei „Pflegestufen“ zugeordnet:

Pflegestufe I – Menschen, die erheblich pflegebedürftig sindHilfebedarf bei mindestens 2 Verrichtungen pro Tag und zusätzlich mehrfach in der Woche bei der hauswirtschaftlichen Versorgung. Der Zeitaufwand für diese Hilfe muss dabei mindestens 1,5 Stunden täg­lich betragen, wobei auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfal­len müssen.

Pflegestufe II – Menschen, die schwer pflegebedürftig sindHilfebedarf bei mindestens 3 Verrichtungen pro Tag zu verschiedenen Tageszeiten und zusätzlich mehrfach in der Woche bei der haus­wirtschaftlichen Versorgung. Der Zeitaufwand für diese Hilfe muss dabei mindestens 3 Stunden täglich betragen, wobei auf die Grund­pflege mindestens 2 Stunden entfallen müssen.

Pflegestufe III – Menschen, die schwerst pflegebedürftig sindHilfebedarf rund um die Uhr, auch nachts, und zusätzlich mehrfach in der Woche bei der hauswirtschaftlichen Versorgung. Der Zeitaufwand für diese Hilfe muss dabei mindestens 5 Stunden pro Tag betragen, wobei auf die Grundpflege mindestens 4 Stunden entfallen müssen.

Leistungen

Die Pflege zu Hause

Werden pflegebedürftige Menschen zu Hause gepflegt, übernehmen häufig ambulante Pflegedienste, Sozialstationen oder die Angehörigen selbst diese Aufgabe. Die Pflegeversicherung unterscheidet hier zwischen einer „Geldleistung für private Pflegepersonen“, die auch als Pflegegeld bezeichnet wird, und einer „Sachleistung für ambulante Pflegedienste“. Die Höhe der Leistung ist von dieser Unterscheidung abhängig und davon, welche Pflegestufe zuerkannt wurde.

Verbindung von Geld- und SachleistungEine Verbindung von Geldleistung und Sachleistung ist möglich und empfiehlt sich besonders dann, wenn z. B. Ihr Angehöriger hauptsäch­lich durch einen Pflegedienst versorgt wird, am Wochen ende aber seine Kinder, Sie selbst oder andere Verwandte bei der Pflege helfen können.

Pflegezeit für berufstätige AngehörigeFalls Sie berufstätig sind und Ihren Angehörigen vorübergehend selbst pflegen möchten, so haben Sie Anspruch auf „Pflegezeit“. Sie können sich hierfür bis zu sechs Monate unbezahlt von Ihrer Arbeit freistellen lassen.

Erst ab einer Betriebsgröße von 15 Angestellten besteht ein Rechts­ anspruch auf vollständige Freistellung. Nur aus dringenden betrieb­lichen Gründen darf der Arbeitgeber eine teilweise Freistellung ablehnen. Die Freistellung muss zehn Tage vor Pflegebeginn schriftlich beim Arbeitgeber angekündigt werden.

Die sogenannte „kurzzeitige Arbeitsverhinderung“, eine Freistellung für bis zu zehn Arbeitstage, ist von der Betriebsgröße unabhängig. Sie kann bei einer unerwarteten Pflegesituation in Anspruch genommen werden.

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seit 01.01.2012

Stufe I 450,– €

Stufe II 1.100,– €

Stufe III 1.550,– €

Sachleistung für ambulante Pflegedienste

seit 01.01.2012

Stufe I 235,– €

Stufe II 440,– €

Stufe III 700,– €

Geldleistung für private Pflegepersonen

seit 01.01.2012

Stufe I 450,– €

Stufe II 1.100,– €

Stufe III 1.550,– €

Vertretung der privaten PflegepersonSollte die private Pflegeperson, bedingt durch Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen, die Pflege nicht durchführen können, übernimmt die Pflegekasse die Kosten für eine Pflegevertretung für maximal 28 Tage im Jahr. Sie kann für den kompletten Zeitraum, wochenweise, tageweise oder stundenweise erfolgen. Die Pflegekasse übernimmt bis zu 1.510 Euro pro Kalenderjahr für den Einsatz einer Ersatzpflegeperson oder eine Kurzzeitpflegeeinrichtung. Voraussetzung ist, dass der Pflegebedürftige bereits seit mindestens sechs Monaten zu Hause gepflegt wird.

PflegehilfsmittelPflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege wie z. B. Pflegebetten, Lagerungshilfen, Badewannen­ oder Duschsitze, können über die Pflegekasse beantragt werden. Der Medizinische Dienst (MDK) entscheidet auch hier, ob diese Hilfen gewährt werden können.

PflegekurseDie Pflegekassen bieten kostenlose Kurse für die Schulung von Privat­personen, die einen Angehörigen pflegen. Auch Einzelschulungen in der häuslichen Umgebung des Pflegebedürftigen können durchgeführt werden.

Soziale Absicherung der privaten PflegepersonFür private Pflegepersonen wird ein Beitrag zur Rentenversicherung gezahlt, wenn diese weniger als 30 Stunden in der Woche erwerbstätig sind und sie den Pflegebedürftigen mindestens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung betreuen. Sie sind außerdem automatisch in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Der Versicherungs­schutz muss bei der Pflegekasse beantragt werden.

Die Pflege im Pflegeheim

Die Unterbringung eines pflegebedürftigen Angehörigen in einem Pflegeheim wird im Allgemeinen erst dann notwendig, wenn eine ausreichende Pflege zu Hause nicht mehr möglich ist.

Teilstationäre PflegeWenn Ihr Angehöriger nicht zu Hause gepflegt werden kann, besteht die Möglichkeit, ihn in einer Einrichtung unterzubringen, die tagsüber oder in der Nacht die Pflege übernimmt. Die Pflegekasse übernimmt folgende Sätze:

Für den zu Hause lebenden Pflegebedürftigen kann zusätzlich zur Tages­ oder Nachtpflege auch bis zu 50 % des Pflege geldes beantragt werden. Hierdurch kann ein höchstmöglicher Gesamtanspruch von 150 % entstehen.

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Vollstationäre PflegePflegebedürftige haben Anspruch auf eine vollstationäre Pflege im Pflegeheim, wenn sie dauerhaft nicht mehr zu Hause versorgt werden können und auch eine teilstationäre Unterbringung nicht ausreicht.

Die Pflegeversicherung beteiligt sich an den Kosten für die voll­stationäre Pflege:

KurzzeitpflegeIst vorübergehend weder eine häusliche Pflege noch eine Tages­ oder Nachtpflege möglich, kann der Pflegebedürftige auch in eine Kurzzeitpflegeeinrichtung, in der er rund um die Uhr versorgt wird, aufgenommen werden. Die Pflegeversicherung übernimmt für höchstens vier Wochen im Jahr die Kosten im Gesamtwert von:

Leistungen für Menschen mit erheblichem allgemeinem BetreuungsbedarfMenschen mit stark eingeschränkten Alltagskompetenzen und da­durch erhöhtem Betreuungsaufwand, die nicht in eine Pflegestufe eingestuft sind, können auch Leistungen erhalten. Dies ist besonders relevant für Alzheimer­Patienten, die bis zu 2.400 Euro pro Kalender­jahr in Anspruch nehmen können. Wird der Betrag innerhalb eines Kalenderjahres nicht benötigt, so kann er im nächsten Kalenderhalb­jahr aufgebraucht werden.

Beantragung der Leistungen

Die Leistungen der Pflegeversicherung und die Leistungen für Menschen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf müssen bei der gesetzlichen oder privaten Pflegekasse beantragt werden.

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seit 01.01.2012

Stufe I, II und III

1.550,– €

seit 01.01.2012

Stufe I 1.023,– €

Stufe II 1.279,– €

Stufe III 1.550,– €

Stufe III m. Härtefall

1.918,– €

Leistungen der Sozialhilfe Leistungen der Sozialhilfe

Voraussetzungen

Menschen mit Demenz, die Pflege benötigen, aber nur über ein geringes Einkommen, eine kleine Rente und kaum Ersparnisse verfügen, haben Anspruch auf Sozialhilfe. Vorher müssen jedoch alle anderen Leistungsansprüche ausgeschöpft sein. Darüber hinaus werden die Vermögenssituation des Antragstellers und seiner Familie geprüft.

Leistungen

Leistungen der Sozialhilfe können aus der sogenannten „Grund­sicherung“ und der „Hilfe zur Pflege“ bestehen.

Die Grundsicherung gewährleistet den Lebensunterhalt einer Person. Ein monatlicher Regelsatz soll helfen, die Kosten für Ernährung, Körperpflege, Kleidung, Hausrat und persönliche Bedürfnisse abzudecken.

Bei der „Hilfe zur Pflege“ werden beispielsweise die Kosten für Unterkunft und Verpflegung in einem Pflegeheim, aber auch andere notwendige Kosten, wie z. B. für Pflegehilfsmittel, Kurzzeitpflege sowie für die häusliche Tages­ und Nachtpflege übernommen. Anders als bei den Leistungen der Pflegekasse, ist für die „Hilfe zur Pflege“ keine Pflegestufe notwendig.

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Die Rentenversicherung (RV)Beantragung der Leistungen

Anträge auf Grundsicherung oder Hilfe zur Pflege müssen beim zu­ständigen Sozialamt gestellt werden. Für den Antrag erforderlich sind alle Unterlagen, die Aufschluss über das Einkommen und die Vermö­gensverhältnisse Ihres Angehörigen und dessen unterhaltspflichtige Angehörige (z. B. Kinder, Ehepartner) geben können. Hierzu gehören Verdienstbescheinigungen, Versicherungsverträge, Rentenbescheide oder Kontoauszüge.

Sollte das Sozialamt den Antrag ablehnen, können Sie binnen einer Frist von vier Wochen Widerspruch einlegen.

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Die Rentenversicherung (RV )

Voraussetzungen

Bekannt ist die Rente, die nach Erreichen der gesetzlich vorge­schriebenen Altersgrenze eintritt. Für Ihren Angehörigen kommt möglicherweise auch die sogenannte Rente wegen voller Erwerbs­minderung in Frage.

Die Rente wegen voller Erwerbsminderung

Alle Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer Erkrankung nicht mehr als drei Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein können, haben Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbs minderung.

Diese Rente kann dann gezahlt werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass man mindestens fünf Jahre lang rentenversichert war und während der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre lang die Pflichtbeiträge gezahlt hat. Sonder­regelungen hierzu können Sie über den für Ihren Angehörigen zuständigen Rentenversicherungsträger in Erfahrung bringen.

Leistungen

Die Rente wegen voller Erwerbsminderung ist eine Vollrente. Grundsätzlich gilt, dass die Höhe der monatlichen Rente auf der Grundlage der bisher eingezahlten Rentenversicherungsbeiträge errechnet wird. Wer eine Rente wegen Erwerbsminderung in Anspruch nimmt, muss einen Rentenabschlag hinnehmen.

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Auch hier kann Ihnen der entsprechende Rentenversicherungsträger, die Krankenkasse oder die Gemeindeverwaltung am besten Auskunft erteilen.

Beantragung der Leistungen

Die Deutsche Rentenversicherung beschäftigt über 2000 ehrenamtliche Mitarbeiter, die Sie in allen Rentenfragen beraten und Ihnen dabei helfen, die Rentenanträge auszufüllen. Die Deutsche Rentenversicherung wird Ihnen gerne Name und Telefonnummer eines in Ihrer Nähe wohnenden Mitarbeiters nennen.

Weitere Informationen Weitere Informationen

Info zu: Auskunft geben:

Zuzahlungen Krankenkassen

Schwerbehindertenausweis Deutsche Alzheimer Gesellschaft,

Versorgungsamt,

Schwerbehindertenvertretung

Steuerermäßigungen Deutsche Alzheimer Gesellschaft,

Finanzämter, Steuerberater

Pflegeversicherung Krankenkassen

Rentenversicherung Deutsche Rentenversicherung,

Krankenkassen,

Gemeindeverwaltungen

Alzheimer Forschung Initiative e. V.Kreuzstraße 3440210 DüsseldorfTelefon: 0800 2004001 und 0211 862066­0www.alzheimer-forschung.de

AOKInformationen über die jeweiligenAOK­Ländervertretungen, siehe auch:www.aok.de

Barmer GEKServicetelefon:Mo. bis Fr. von 7 bis 20 Uhr0800 4540150www.barmer-gek.de

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Bundesministerium für Gesundheit

Beratungstelefone:Fragen zum Krankenver­ sicher ungs schutz für alle:01805 9966­01Fragen zur gesetzlichen Krankenversicherung:01805 9966­02Fragen zur Pflegeversicherung:01805 99 66­03(0,14 Euro/Min. – dt. Festnetz)www.bmg.bund.de

Deutsche Alzheimer Gesellschaft e. V.Friedrichstraße 23610969 BerlinTelefon 030 2593795­0

Alzheimer-Telefon: 01803 171017 (0,09 Euro/Min. – dt. Festnetz) und 030 2593795­14www.deutsche-alzheimer.de

Deutsche Rentenversicherung Bund10868 Berlin

Servicetelefon:0800 10004800 (gebührenfrei)www.deutsche- rentenversicherung.de

Lundbeck GmbHEricusspitze 220457 HamburgTelefon: 040 23649­0www.lundbeck.de

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Impressum

Herausgeber

klarigo – Verlag für Patientenkommunikation oHGBergstraße 106 a64319 Pfungstadt

Text

Patricia Martin, Kim Zulauf klarigo – Verlag für Patientenkommunikation oHG

Diese Broschüre oder Auszüge dieser Broschüre dürfen nicht ohne schriftliche Einwilligung des Verlages oder der Herausgeber in irgendeiner Form mit elektronischen oder mechanischen Mitteln reproduziert, verarbeitet, vervielfältigt oder verbreitet werden. Alle Rechte vorbehalten.

Der Inhalt von „Kurz gefasst – Sozialleistungen bei Alzheimer­Demenz“ basiert auf sorgfältigen Recherchen und gibt die gesetzlichen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt der Drucklegung wieder. Einen Anspruch auf Vollständigkeit erheben wir nicht. Autoren und Herausgeber übernehmen keine Haftung für die Angaben in dieser Broschüre.

Stand der Informationen: Januar 2012

©klarigo – Verlag für Patientenkommunikation oHG, 20124. Auflage

Diese Auflage wurde unterstützt von Lundbeck GmbH, einem pharmazeutischen Unternehmen, das sehr engagiert im Bereich der Erforschung und Behandlung der Alzheimer­Demenz tätig ist.

Art

ikel

­Nr.

903

373

Lundbeck GmbHEricusspitze 2 • 20457 Hamburg

Telefon: 040/23649-0Telefax: 040/23649-255

E-Mail: [email protected]