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52 Gesetze und Verordnungen.
unter der Kennzeichnung ,,unter Verwendung yon Ziegenmilch hergeste]lt" gestattet. Kase, die mit mehr wie 15 % Ziegenmilch hergestellt sind, miissen als ,,Ziegenk~tse" bezeichnet werden. Gef/~l~e, in denen Ziegenmilch oder Gemische yon Ziegen- und Xuhmilch, die zur Butter- oder K~sebereitung dienen sollen, transportiert werden, sind entsprechend zu kennzeichnen.
.F. Egger (Mannheim).
Spcisefctt¢ und Ul¢, 511icfcrndc Samen und Frfichtc. Baycrn.
Vollzug der Butteranordnung. Bekanntmachung des Bayer. Staatsministeriums /~r Erniihrung, .Landwirtscha]t und Forsten~ Nr. 6435a 31 veto 30. Ju l i 1949. - - [Nach Dtsch. Lebensmittel-Rdsch. 45, 235--236 (1949).~
Die Bekanntmachung bringt ffir Bayern erg/inzende Vorschriften fiber die Durchffihrung- der Butteranordnung vom 29. Juni 1949 [diese Z. Ges. u. VO. 90, 27 (1950)]. Lebensmittel- rechtlich wichtig erscheinen die Vorschriften zu § 7 Abs. 2 und 4 der Butteranordnung. ~ier- nach werden die Kontrollnummern zur Kennzeichnung yon Butter den einze]nen Molkerei- betrieben dm'ch das Landesern/~hrungsamt zugeteilt. Die Kontrollnummern bestehen in einet= Nummer mit einem vorangeste]]ten grol]en ]ateinischen ,,B". Die Kontro]Inummern dfirfen ledig]ich yon demjenigen bentitzt werden, dem sie verliehen worden sind. Er darf sie nicht auf andere fibertragen. - - Zu § 10 der Butteranordnung wird bemerkt, dai~ Butterhande]sfirmer~ nm" unter Erfiillung ganz bestimmter r~umlicher, technischer und fachlicher Voraussetzungen die Erlaubnis zum Ausformen yon Butter erteilt werden kann.
Abschliel3end wird bestimmt, dal~ die Uberwachung des Verkehrs mit Butter unter Ein- haltung der dafiir erlassenen Bestimmungen der Lebensmittelaufsicht obliegt. Daneben werden die Regierungsmolkereir&te und das Landesern&hrungsamt mit der Xontrolle der Erzeuger und der ~andelsbetriebe beauftragt. ~'. Egger (Mannheim).
Nordrh¢in - West falcn. Verwendung yon Dimethy!aminoazobenzol (Buttergelb) zum F~rben yon Butter und Margarine. Erlafl des Sozialministers des Landes Nordrhein-West]alen vom 12. August 1949. - - (Nicht !m
Druck verSffentlieht.) Die Verordnung deekt sieh mit den yon anderen L~ndern fiber die Verwendung yon Butter-
gelb erlassenen Bestimmungen [diese Z. (Ges. u. VO.) 89, 102 (1949)]. F. Egger (Mannheim).
Verwendung yon Minerali~len und -fetten im Lebensmittelverkehr. ErIafl des Sozialministers des Landes Nordrhein-West/alen veto 15. Miirz 1949. - - (Nieht im
Druck ver6ffentlicht.) Der Er]al~ weist .darauf hin, dal~ ParaffinS1 teilweise in gef/~rbten Flaschen an Stelle vor~
PflanzenSlen unmittelbar an den Verbraucher abgegeben wurde, l:fier liegt ein Verstol3 gegen die Verordnung betr. die Verwendung yon Mineral61en und .~etten im Lebensmittelverkehr vom 22. Januar 1938 (I~GB1. I, S. 45) vet. VerstSl3e gegen diese Verordnung sind strengstens zu ahnden. GrSl]ere Best/inde an MineralS1 in Lebensmittelbetrieben, soweit sie nicht offen- siehtlieh zum Schmieren yon Maschinenteilen bestimmt sind, sind nieht ZU dnlden. Lediglich Paraffinum liquidum DAB. V]. darf als Trennmittel bei der tferstellung vort Dauerbackwaren uud Bonbons verwendet werden, soweit nur teehnisch unvermeidbare Mengen in die Lebens- mittel gelangen. Als unvermeidbare Mengen sind bei Bonbons etwa 0,2--0,3% anzusehen:
F. Egger (Mannheim).
Gctreide, Getrcideerzeugnisse, Hiilscnfrficht¢ u. dcrgl. Ver¢inigtcs Wirtschaftsgcblct. Bewirtschaftung und M arktregehlng in der Getreide- und Futtermittelwirtschaft
~ier te ~ ' n d e r u n g s - A n o r d n u n g d e r V e r w a l t u n g [i~r Ern l ihrung , L a n d w i r t s e h a [ t und Fo~'sten y o r e 16. A u g u s t 1949. - - (Amtsbl. VELF 1949, Nr. 31, S. 240.)
Auszug . Die Anordnung fiber die Bewirtschaftung und ~arktregelung in der Getreide- und Futter-
mittelwirtschaft vom 29. September 1948 [Amtsbl. VELF S. 205; diese Z. (Ges. u. VO.) 89, ~3 (1949)], die wiederholten ~nderungen unterworfen worden ist, yon denen lediglich die dritte