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Staatliche, finanzielle Staatliche, finanzielle Hilfen, soziale Hilfen, soziale Einrichtungen Einrichtungen Ingeborg Georg, Diplom Sozialarbeiterin

Staatliche, finanzielle Hilfen, soziale Einrichtungen Ingeborg Georg, Diplom Sozialarbeiterin

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Staatliche, finanzielle Hilfen, soziale Staatliche, finanzielle Hilfen, soziale EinrichtungenEinrichtungen

Ingeborg Georg, Diplom Sozialarbeiterin

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Staatliche und finanzielle HilfenStaatliche und finanzielle Hilfen

Häusliche Krankenpflege Hilfsmittel Medizinische Rehabilitation Pflegeversicherung Soziale Grundsicherung Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung Gesetzliche Betreuung

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Soziale EinrichtungenSoziale Einrichtungen

Pflegestützpunkt Sozialstation Tagespflege 24h Pflegedienst/Intensivpflege Betreutes Wohnen Ambulanter Hospizdienst Stationäres Hospiz Altenheim

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Häusliche KrankenpflegeHäusliche Krankenpflege

Verordnung nach § 37 Abs. 1 Sozialgesetzbuch V wenn Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht

ausführbar ist oder Krankenhausbehandlung durch die häusliche Krankenpflege

vermieden oder verkürzt wird umfasst die im Einzelfall erforderliche Grund- und Be-

handlungspflege und die hauswirtschaftliche Versorgung(max. 4 Wochen je Krankheitsfall)

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Häusliche KrankenpflegeHäusliche Krankenpflege

Verordnung nach § 37 Abs. 2 Sozialgesetzbuch V zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung umfasst die im Einzelfall erforderliche Behandlungspflege

Die Satzung kann bestimmen, dass die Krankenkasse in diesen Fällen zusätzlich Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung erbringt (max. 4 Wochen je Krankheitsfall).

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Häusliche KrankenpflegeHäusliche Krankenpflege

Verordnung nach § 37 Abs. 3 Sozialgesetzbuch V

Der Anspruch besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Kranken in dem erforderlichen Umfang nicht pflegen und versorgen kann.

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Häusliche KrankenpflegeHäusliche Krankenpflege

Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege (Häusliche Krankenpflege-Richtlinie)

regelt die Verordnung häuslicher Krankenpflege, deren Dauer und die Genehmigung durch die Krankenkasse sowie

die Zusammenarbeit der Vertragsärzte und –ärztinnen mit den ambulanten Pflegediensten und den Krankenhäusern

beinhaltet die in der vertragsärztlichen Versorgung verordnungsfähigen Maßnahmen

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Häusliche KrankenpflegeHäusliche Krankenpflege

Verordnungsfähige Maßnahmen – Beispiele

Blutzuckermessung bei Erst- u. Neueinstellung eines Diabetes (max. 4 Wo., 3 x tgl.) bei Fortsetzung der intensivierten Insulintherapie verordnungsfähig bei Patienten mit

hochgradiger Einschränkung der Sehfähigkeit erheblicher Einschränkung der Grob- und Feinmotorik der oberen Extremitäten starken Einschränkungen der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit oder

Realitätsverlust entwicklungsbedingt noch nicht vorhandener Fähigkeit, die Leistung selbst

durchzuführen oder zu erlernen

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Häusliche KrankenpflegeHäusliche Krankenpflege

Verordnungsfähige Maßnahmen – Beispiele

(Insulin)-Injektionen verordnungsfähig bei Patienten mit

hochgradiger Einschränkung der Sehfähigkeit erheblicher Einschränkung der Grob- und Feinmotorik der oberen Extremitäten starken Einschränkungen der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit oder

Realitätsverlust entwicklungsbedingt noch nicht vorhandener Fähigkeit, die Leistung selbst

durchzuführen oder zu erlernen ggf. selbständige Durchführung mittels PEN/Fertigspritze

möglich?

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Häusliche KrankenpflegeHäusliche Krankenpflege

Verordnungsfähige Maßnahmen – Beispiele

Medikamentengabe verordnungsfähig bei Patienten mit

hochgradiger Einschränkung der Sehfähigkeit erheblicher Einschränkung der Grob- und Feinmotorik der oberen Extremitäten starken Einschränkungen der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit oder

Realitätsverlust entwicklungsbedingt noch nicht vorhandener Fähigkeit, die Leistung selbst

durchzuführen oder zu erlernen Kann der Patient die Medikamente aus einer gerichteten

Tages- oder Wochendosette selbst einnehmen?

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Häusliche KrankenpflegeHäusliche Krankenpflege

Verordnungsfähige Maßnahmen – Beispiele

Wundverbände Lokalisation und Wundbefund sind in der Diagnose anzugeben Sofern im Zusammenhang mit dem Anlegen und Wechseln

der Wundverbände eine Kompressionsbehandlung erforderlich ist, ist dies auf der Verordnung anzugeben

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Häusliche KrankenpflegeHäusliche Krankenpflege

Verordnungsfähige Maßnahmen – Beispiele

Anlegen oder Abnehmen eines Kompressionsverbandes

An- oder Ausziehen von Kompressionsstrümpfen verordnungsfähig bei Patienten zur Abheilung von Ulcera, zur

Unterstützung des venösen Rückflusses, Unterstützung des Lymphabflusses bei

Varikose Thrombo-embolie chronische Veneninsuffizienz (CVI) Ödemen Narben/Verbrennungen

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Häusliche KrankenpflegeHäusliche Krankenpflege

Verordnungsfähige Maßnahmen – Beispiele

verordnungsfähig bei Patienten mit hochgradiger Einschränkung der Sehfähigkeit erheblicher Einschränkung der Grob- und Feinmotorik der oberen Extremitäten starken Einschränkungen der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit

oder Realitätsverlust entwicklungsbedingt noch nicht vorhandener Fähigkeit, die Leistung selbst

durchzuführen oder zu erlernen Das Anlegen eines Kompressionsverbandes ist verordnungsfähig,

wenn aus medizinischen bzw. anatomischen Gründen angepasste Kompressionsstrümpfe nicht möglich sind.

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HilfsmittelHilfsmittel

Verordnung nach § 33 Sozialgesetzbuch V

zur Sicherung des Erfolgs einer Krankenbehandlung um einer drohenden Behinderung vorzubeugen eine Behinderung auszugleichen

soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchs-gegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach §34 Abs. 4 Sozialgesetzbuch V ausgeschlossen sind

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HilfsmittelHilfsmittel

Verordnung technischer Pflegehilfsmittel und zum Verbrauch bestimmter Pflegehilfsmittel nach §40 Abs. 1-3 Sozialgesetzbuch XI

zur Erleichterung pflegerischer Maßnahmen zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen um dem Pflegebedürftigen eine selbständige

Lebensführung zu ermöglichen

Aufwendungen für zum Verbrauch bestimmtePflegehilfsmittel max. 31 Euro je Monat

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HilfsmittelHilfsmittel

Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Hilfsmitteln (Hilfsmittel-Richtlinie)

Orientierungshilfe ist hierbei das Pflegehilfsmittelverzeichnis

bzw. das Hilfsmittelverzeichnis

beinhaltet u. a. die Verordnungsgrundsätze (Wirtschaftlichkeit, Notwendigkeit eines Hilfsmittels unter Betrachtung der Gesamtsituation)

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HilfsmittelHilfsmittel

Abgrenzung der Leistungspflicht Kranken- und Pflegeversicherung

Ein Anspruch über die Pflegekasse besteht wenn,

das Hilfsmittel im konkreten Einzelfall allein der Erleichterung der Pflege dient oder

ein Behinderungsausgleich zwar marginal noch vorstellbar ist, die Pflegeerleichterung aber soweit überwiegt, dass eine Leistungspflicht der Krankenkasse nicht gerechtfertigt ist.

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HilfsmittelHilfsmittel

Hilfsmittel, die ausschließlich im Rahmen der Pflegeversicherung zur Verfügung gestellt werden, z.B. Hausnotrufgeräte Pflegebetttische Urinflaschen

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HilfsmittelHilfsmittel

Versorgungsbeispiele

Badewannenlifter bei erheblichen Funktionseinschränkungen an den oberen und/oder

unteren Extremitäten selbständiges Ein- und Aussteigen aus der Badewanne bzw. das

Hinsetzen und Aufstehen dadurch nicht möglich der Einsatz des Lifters ein weitgehend selbständiges Baden wieder

ermöglicht

Duschhilfen bei eingeschränkter Standsicherheit des Anwenders

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HilfsmittelHilfsmittel

Versorgungsbeispiele

Gehhilfen bei Gehbehinderung zum Ausgleich der verminderten Belastbarkeit oder

Leistungsfähigkeit der unteren Extremitäten Ziel ist die Erweiterung des vorher eingeschränkten Aktionsradius z. B. Gehstöcke, Unterarmstützen, fahrbare Gehhilfen

(Rollator)

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HilfsmittelHilfsmittel

Versorgungsbeispiele

Hilfsmittel gegen Dekubitus wenn bereits Dekubitalulzera vorliegen oder durch Krankheit oder Behinderung ein dauerndes Liegen bzw. Sitzen

erforderlich ist und zugleich ein erhöhtes Dekubitus-risiko vorliegt (z. B. bei starken Bewegungseinschränkungen)

Das Dekubitusrisiko ist individuell für den Patienten undseine jeweilige Pflegesituation abzuschätzen. (z. B. Matratzen, Sitzkissen)

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HilfsmittelHilfsmittel

Versorgungsbeispiele

Kranken- und Behindertenfahrzeuge Gehunfähigkeit oder stark eingeschränkte Gehfähigkeit Ziel ist die Ermöglichung der Lebensbewältigung i. R. d. allgemeinen

Grundbedürfnisse Die Versorgung muss für die individuellen Verhältnisse des Versicherten

geeignet und zweckmäßig sein. (z. B. Rollstühle)

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HilfsmittelHilfsmittel

Versorgungsbeispiele

Behindertengerechte Betten bei stark eingeschränkter Spontanmobilität und ein handelsübliches Bett nicht genutzt werden kann (z.B. bei

Höhenunterschied zum Rollstuhl) wenn die Pflege ganz oder überwiegend im Bett stattfindet

(z.B. das Waschen und/oder der Windelwechsel)Anspruch auf Pflegeleistungen ist erforderlich.

Herkömmliche sowie Senioren- und Krankenbetten zählenzu den Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens.

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HilfsmittelHilfsmittel

Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel

saugende Bettschutzeinlagen (Einmalgebrauch) Fingerlinge Einmalhandschuhe Mundschutz Schutzschürzen Desinfektionsmittel

max. 31,00 EUR je Monat

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Medizinische RehabilitationMedizinische Rehabilitation

Akutgeriatrie Einweisung durch den behandelnden Arzt

Geriatrische Rehabilitation Antrag bei der Krankenversicherung

(Patient und Hausarzt)

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PflegeversicherungPflegeversicherung

Leistungen aus der Pflegeversicherung

nach SGB XI Pflegebedürftige sind Personen, die wegen einer Krankheit oder einer Behinderung

für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens 6 Monaten in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen.

Antrag wird bei der Pflegekasse des Versicherten gestellt. Die Pflegekasse beauftragt

den Medizinischen Dienst der Kassen (MDK). Dieser erstellt vor Ort beim

Pflegebedürftigen ein Gutachten, welches Grundlage für den Bescheid der

Pflegekasse ist.

Der Versicherte kann das Gutachten anfordern und bei Bedarf innerhalb von 4

Wochen Widerspruch einlegen.

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PflegeversicherungPflegeversicherung

Pflege-

stufe

Minuten

Grundpflege Hauswirt- schaftliche Versorgung

Körperpflege Ernährung Mobilität

I mind. 1x täglich Hilfe in 2 Verrichtungen 45 - 120 Minuten

mindestens 45 Minuten

II 3x täglich Hilfe in 2 Verrichtungen 120 - 240 Minuten

mindestens 60 Minuten

III Hilfe rund um die Uhr, auch nachts ab 240 Minuten

mindestens 60 Minuten

Pflegestufen / Voraussetzungen

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PflegeversicherungPflegeversicherung

Leistungen aus der Pflegeversicherung SGB XIPflegeleistungen Pflegestufe 1 Pflegestufe 2 Pflegestufe 3

Pflegegeld für private Hilfen 235,- € 440,- € 700,- €

Pflegesachleistung / Kombinationsleistung 450,- € 1100,- € 1550,- € Härtefall 1.918 €

Verhinderungspflege 1550,- € 1550,- € 1550,- €

Kurzzeitpflege 1550,- € 1550,- € 1550,- €

Tagespflege / Nachtpflege 450,- € 1100,- € 1550,- €

Wohnraumanpassung 2557,- € 2557,- € 2557,- €

Stationäre Dauerpflege 1023,- € 1279,- € 1550,- €

Härtefall 1.918 €

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PflegeversicherungPflegeversicherungSonstige Leistungen der Pflegeversicherung Zusätzliche Betreuungsleistungen bei erheblich eingeschränkter

Alltagskompetenz:An Demenz erkrankte, geistig behinderte und psychisch erkrankte Menschen können jährlich 1.200,- € bis zu 2.400,- € für entlastende Angebote in Anspruch nehmen, auch wenn sie noch keine Pflegestufe haben. Der Betrag kann zweckgebunden für folgende Ausgaben eingesetzt werden: Restkosten für Tages-, Nacht- oder Kurzzeitpflege Kosten für professionelle Alltagsbegleitung niedrigschwellige Betreuungsangebote, die nach Landesrecht eine Anerkennung dafür

haben.

Zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel (z.B. Einmal- und Bettschutzeinlagen, Einmalhandschuhe, Schutzschürzen, Desinfektionsmittel) bis zu 31,- € monatlich gegen Belege abrechenbar.

Pflegehilfsmittel

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PflegeversicherungPflegeversicherung

Kriterien der eingeschränkten Alltagskompetenz

1. unkontrolliertes Verlassen des Wohnbereiches („Weglauftendenz“)

2. Verkennen oder Verursachen gefährdender Situationen

3. unsachgemäßer Umgang mit gefährlichen Gegenständen oder potenziell gefährdenden Substanzen

4. tätlich oder verbal aggressives Verhalten in Verkennung der Situation

5. in Zusammenhang mit speziellen Situationen unangebrachtes Verhalten

6. Unfähigkeit, die eigenen Gefühle oder Bedürfnisse wahrzunehmen

7. Störungen der höheren Hirnfunktionen (Beeinträchtigung des Gedächtnisses, herabgesetztes Urteilsvermögen), die zu Problemen bei der Bewältigung von sozialen Alltagsleistungen geführt haben

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PflegeversicherungPflegeversicherung

Kriterien der eingeschränkten Alltagskompetenz

8. Störungen des Tag-/Nachtrhythmus

9. Verkennen von Alltagssituationen und unangemessenes Reagieren in Alltagssituationen

10. Unfähigkeit, den eigenen Tagesablauf zu planen und zu strukturieren

11. ausgeprägtes labiles oder unkontrolliert emotionales Verhalten

12. zeitlich überwiegend Niedergeschlagenheit, Verzagtheit, Hilflosigkeit oder Hoffnungslosigkeit auf Grund einer therapieresistenten Depression

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PflegeversicherungPflegeversicherung

Unterstützung für Pflegepersonen

Gesetzliche Unfallversicherung: Versichert sind Pflegepersonen, die nicht erwerbsmäßig einen

Pflegebedürftigen in seiner häuslichen Umgebung pflegen. Auf den zeitlichen Umfang der Pflege kommt es nicht an. Wichtig: Unfall binnen 3 Tagen dem behandelnden Arzt und der Pflegekasse

melden. Versicherungsschutz besteht auch ohne Antragstellung

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PflegeversicherungPflegeversicherung

Unterstützung für Pflegepersonen

Gesetzliche Rentenversicherung: Versichert sind Pflegepersonen, die nicht erwerbsmäßig

einen Pflegebedürftigen wenigstens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegen und nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig sind.

Die Beiträge können auch für mehrere Pflegepersonen gezahlt werden.

Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der Pflegestufe und der wöchentlichen Mindeststundenzahl, die gepflegt wird.

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PflegeversicherungPflegeversicherung

Vorpflegephase

Volle Arbeitszeit

Pflegephase

Halbe Arbeitszeit

Nachpflegephase

Volle Arbeitszeit

100 % Arbeitsentgelt 50 % Arbeitsentgelt plus

25 % Aufstockung auf

= 75 % Arbeitsentgelt

75 % Arbeitsentgelt

25 % Arbeitsentgelt zum Ausgleich des negativen Wertguthabens

Unterstützung für Pflegepersonen

Familienpflegezeit:• Anlehnung an das Modell der Altersteilzeit.• Einverständnis des Arbeitgebers ist erforderlich, da es eine freiwillige Leistung ist.• Höchstens für die Dauer von 2 Jahren.• Reduzierung auf höchstens 15 Wochenstunden.• Um für den Arbeitgeber finanzielle Risiken als Folge einer Privatinsolvenz

auszuschließen, ist bei Inanspruchnahme der Familienpflegezeit der Arbeitnehmer verpflichtet, eine Versicherung abzuschließen.

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PflegeversicherungPflegeversicherung

Unterstützung für Pflegepersonen

Pflegezeit Anlehnung an das Modell der Elternzeit. Anspruch auf Arbeitsfreistellung bei akut auftretender Pflegebedürftigkeit

oder Erhöhung der Pflegebedürftigkeit eines nahen Angehörigen, um die Pflege zu organisieren oder selbst in dieser Zeit sicherzustellen.

Höchstens für die Dauer von 10 Tagen. Es besteht Kündigungsschutz. Die Arbeitsverhinderung ist dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. Zu klären ist, ob aus dem Arbeits- oder Tarifvertrag ein Anspruch auf

bezahlte Freistellung besteht.

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PflegeversicherungPflegeversicherung

Unterstützung für Pflegepersonen

Pflegezeit Anspruch auf eine vollständige oder teilweise Arbeitsfreistellung, um Zeit

für die Pflege eines Angehörigen zu haben. Nur möglich in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten. Die Pflegezeit ist dem Arbeitgeber spätestens 10 Arbeitstage vor der

Inanspruchnahme schriftlich anzuzeigen. Höchstens für die Dauer von 6 Monaten. Es besteht Kündigungsschutz. Die Pflegekasse des Pflegebedürftigen zahlt ggf. Zuschüsse zu Kranken-

und Pflegeversicherungsbeiträgen, sowie Beiträge zur Arbeitslosenversicherung.

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PflegeversicherungPflegeversicherung

Pflegestufe Pflegegeld PflegesachleistungenPflegestufe Pflegegeld Pflegesachleistungen

0 120 € 225 €

I 305 € 665 €

II 525 € 1.250 €

III 700 € 1.550 €

Pflegegeld und Pflegesachleistungen für Demenzkranke ab 2013

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Soziale GrundsicherungSoziale Grundsicherung

Eingliederungshilfe für Behinderte

Hilfe zur Pflege für Patienten die keine Pflegestufe bekommen

Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes wenn sonst keiner im Haushalt den Haushalt führen kann für eine begrenzte Zeit oder auf Dauer zur Vermeidung einer

stationären Unterbringung

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Soziale GrundsicherungSoziale Grundsicherung

Abhängig vom Einkommen

Eigenes Einkommen 764€ zuzüglich den Kosten für die Unterkunft

Abhängig vom Vermögen 2600€ bei Menschen die Rentner sind

Wird nur auf Antragstellung hin gewährt bei Verbands-, Kreis-, oder Stadtverwaltungen

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Soziale GrundsicherungSoziale Grundsicherung

Unterhaltsverpflichtung Verwandte ersten Grades

Bereinigtes Einkommen Eigene Belastungen gehen vor Freibetrag 1400€ Alleinstehende Freibetrag 2450€ Ehepaar

Vermögensfreigrenze 75000€

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Vorsorgevollmacht/PatientenverfügungVorsorgevollmacht/Patientenverfügung

Definition Patientenverfügung von Fr. Dr. Brombacher

"Unter einer Patientenverfügung wird eine schriftliche

Willensäußerung verstanden, mit der jemand im vorhinein

festlegt, in welcher Weise er medizinisch behandelt oder

nicht behandelt werden möchte, falls er aus

gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sein sollte

seinen Willen zu bilden."

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Vorsorgevollmacht/PatientenverfügungVorsorgevollmacht/Patientenverfügung

Definition Vorsorgevollmacht von Fr. Dr. Brombacher

"Mit der Vorsorgevollmacht bestimmen Sie schriftlich, wer

ihre Angelegenheiten regeln soll, wenn Sie aus

gesundheitlichen Gründen nicht mehr dazu in der Lage sein

sollten."

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Vorsorgevollmacht/PatientenverfügungVorsorgevollmacht/Patientenverfügung

Patientenverfügung bezieht sich nur auf die medizinische Behandlung

Vorsorgevollmacht bezieht sich auf alle Persönlichkeitsbereiche

Gesundheitssorge Aufenthalt und Wohnungsangelegenheiten Umgang mit Behörden Vermögenssorge Post und Fernmeldeverkehr Vertretung vor Gericht

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Vorsorgevollmacht/PatientenverfügungVorsorgevollmacht/Patientenverfügung

Absolutes Vertrauen, dass der Bevollmächtigte tatsächlich im Sinne des Vollmachtgebers handelt.

Von Banken wird die Vollmacht oft nicht anerkannt, die Banken haben eigene Vordrucke.

Keine Kontrollinstanz

Der Betroffene kann selbst ein Schriftstück aufsetzen, es ist gültig, wenn es persönlich unterschrieben und mit Ort und Datum versehen ist. Eine Notarielle Beurkundung ist nicht erforderlich.

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Gesetzliche BetreuungGesetzliche Betreuung

Antrag beim Amtsgericht kann von jeder Person gestellt werden wird von der Betreuungsbehörde, einem Arzt und einem Amtsrichter geprüft.

Der gesetzliche Betreuer muss einmal jährlich dem

Amtsgericht gegenüber Rechenschaft abgeben.

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PflegestützpunktPflegestützpunkt

Beratung für ältere, kranke, pflegebedürftige und beeinträchtigte Menschen, sowie deren Angehörige über ambulante, teilstationäre und stationäre Hilfsangebote innerhalb der Region.

Pflegestützpunkte sind Anlaufstelle für Menschen, die Beratung rund um das Thema „Pflege“ suchen.

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PflegestützpunktPflegestützpunkt

Ziel ist die Aufrechterhaltung einer möglichst selbständigen und selbst-bestimmten Lebensführung in vertrauter Umgebung. Dies trägt entscheidend zur Lebensqualität im Alter und bei Krankheit bei.

ArbeitsformenHausbesuche, Sprechstunde, telefonische und schriftliche Kontakte, Öffentlichkeitsarbeit

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PflegestützpunktPflegestützpunkt

Kosten der Pflegestützpunkte

Seit 1. Januar 2009 besteht ein gesetzlicher Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch einen Pflegeberater (§ 7a SGB XI).

Träger der Pflegestützpunkte sind das Land Rheinland-Pfalz /Sozial-ministerium, die Landkreise, die kreisfreien Städte und die Kranken- und Pflegekassen in Rheinland-Pfalz. Es besteht eine Kooperation mit den Trägern der Beratungs- und Koordininierungsstellen, z.B. Caritasverband, Diakonie u.a. Diese Partner beteiligen sich auch alle mit unterschiedlichen Anteilen an den Kosten.Die Beratung ist für den Ratsuchenden kostenfrei.

Die privaten Pflegekassen beteiligen sich nicht am Konzept. Sie erfüllen die gesetzliche Vorgabe durch die dafür gegründete Firma „Compass-Pflegeberatung GmbH“.

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PflegestützpunktPflegestützpunkt

Professionen der Mitarbeiter/innen im PSP

Im Pflegestützpunkt arbeiten Mitarbeiter/Innen mit unterschiedlichen Professionen zusammen.

Grundlage ist die Ausbildung zum Sozialarbeiter oder Sozialpädagogen, zur Pflegefachkraft oder zum Sozialversicherungsfachangestellten.

Alle Mitarbeitenden sind zusätzlich zertifizierte Pflegeberater/Innen, und je nach Qualifikation unter anderem auch zertifizierte Case Manager/Innen im Sozial- und Gesundheitswesen.

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PflegestützpunktPflegestützpunkt

Pflegediensten/Sozialstationen Krankenhaussozialdiensten Seniorenheime Kranken- und Pflegekassen Kreisverwaltung: Sozialamt, Gesundheitsamt, Betreuungsbehörde Hausärzten Selbsthilfegruppen Ehrenamtlichen Betreuungsvereinen, Amtsgericht Ambulanten und stationären Hospizen Zusammenarbeit mit allen regionalen Pflegestützpunkten

Zusammenarbeit mit

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SozialstationenSozialstationenPrivate und öffentliche Träger der freien

Wohlfahrtsverbände Zulassung als Vertragspartner der Krankenversicherung und der Pflegeversicherung

Ambulante Dienste Private Träger

Abrechnung nach Leistungskatalog Tarife vom Gesetzgeber vorgegeben

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SozialstationenSozialstationen

Leistungen Hauswirtschaftliche Hilfe Pflegerische Hilfe Grund- und Behandlungspflege

Finanzierung Verordnungen Selbstzahler Pflegeversicherung Sozialhilfe

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SozialstationenSozialstationen

Kostenbeispiele aus dem LeistungskatalogLeistung Kosten Leistung Kosten

Kleine Morgen-/Abendtoilette 13,76 €Begleitung bei Aktivitäten außerhalb der Wohnung

19,19 €

Große Morgen-/ Abendtoilette 19,27 €Vollständiges AB- und Beziehen des Bettes

3,05 €

Große Toilette mit Vollbad 24,78 € Grundreinigung der Wohnung 55,15 €Vollbad 16,53 € Unterhaltsreinigung der Wohnung 6,15 €

Hilfen bei Ausscheidungen 5,52 €Waschen der Wäsche und der Kleidung

6,15 €

Lagern/ Betten 5,52 € Bügeln 9,19 €Mobilisation 8,54 € Einkaufen 7,65 €Hilfe bei der Nahrungsaufnahme

13,76 € Hausbesuchspauschale 5,08 €

Sondenkost bei implantierter Magensonde

2,76 € Halbe Hausbesuchspauschale 2,45 €

Hilfestellung beim verlassen/ aufsuchen der Wohnung

3,17 €    

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TagespflegeTagespflege

Rundum Betreuung Pflege Versorgung Beschäftigung Förderung Gemeinschaft

Finanzierung Pflegeversicherung, Selbstzahler, Sozialhilfe

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24h Pflege / Intensivpflege24h Pflege / Intensivpflege

Ausländische Pflegekräfte Selbstzahler

Anerkannte Pflegedienste Pflegeversicherung u. Selbstzahler

Intensivpflege Überregionale Dienste, Personalintensiv Kostenklärung übernimmt der Anbieter, Krankenversicherung, Sozialhilfeträger, Eigenmittel

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Betreutes WohnenBetreutes Wohnen

Aufnahmekriterien je nach Einrichtung keine Vorgaben für die Aufnahme,

kein geschützter Begriff

Finanzierung Selbstzahler Leistungen der Pflegeversicherung Sozialhilfe

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Ambulanter HospizdienstAmbulanter Hospizdienst

Aufnahmekriterien Patient befindet sich in einer palliatven Situation

Finanzierung Verordnung SAPV - Spezialisierte ambulante Palliativversorgung – Palliativnetzwerk spendenfinanziert Ehrenamtliche

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Stationäres HospizStationäres Hospiz

Aufnahmekriterien

Bescheinigung vom Arzt notwendig, dass die Erkrankung progredient verläuft und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat eine Heilung ausgeschlossen und eine palliatv-medizinische Behandlung

notwendig oder vom Patienten erwünscht ist lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten

erwarten lässt keine Krankenhausbehandlung im Sinne des § 39a SGB V erfordert durch die ambulante Versorgung im Haushalt oder in der Familie, auch mit Hilfe

ambulanter Versorgungsformen, nicht ausreichend versorgt werden kann die Finalpflege und Sterbebegleitung in stationären Pflegeeinrichtungen

regelmäßig übersteigt

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Stationäres HospizStationäres Hospiz

Finanzierung Leistungen der Krankenversicherung Leistungen der Pflegeversicherung Spendengelder Ehrenamtliche Helfer

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AltenheimeAltenheime

Pflegevereinbarungen Kurzzeitpflege Tages- oder Nachtpflege Dauerpflege

Unterliegen strengen gesetzlichen Vorgaben Räumliche Ausstattung Personelle Besetzung Versorgungsvertrag mit Pflegekasse

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AltenheimeAltenheime

Aufnahmekriterien Ambulante Hilfen sind nicht ausreichend Pflegeeinstufung ist erfolgt Patient ist älter als 60 Jahre Sondergenehmigungen sind möglich

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AltenheimeAltenheime

Kosten mtl. zwischen 2000,-€ und 4500,-€

Finanzierung eigenes Einkommen und Vermögen Pflegeversicherung Angehörige Sozialhilfe

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Pflegestützpunkt

Krankenhaus

Krankenversicherung/Pflegeversicherung

Ambulantes- oder stationäres Hospiz

Sozialstation/ambulanter Dienst

Altenheim

Hausarzt

Netzwerke Netzwerke