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Staatliche, finanzielle Hilfen, soziale Staatliche, finanzielle Hilfen, soziale EinrichtungenEinrichtungen
Ingeborg Georg, Diplom Sozialarbeiterin
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Staatliche und finanzielle HilfenStaatliche und finanzielle Hilfen
Häusliche Krankenpflege Hilfsmittel Medizinische Rehabilitation Pflegeversicherung Soziale Grundsicherung Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung Gesetzliche Betreuung
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Soziale EinrichtungenSoziale Einrichtungen
Pflegestützpunkt Sozialstation Tagespflege 24h Pflegedienst/Intensivpflege Betreutes Wohnen Ambulanter Hospizdienst Stationäres Hospiz Altenheim
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Häusliche KrankenpflegeHäusliche Krankenpflege
Verordnung nach § 37 Abs. 1 Sozialgesetzbuch V wenn Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht
ausführbar ist oder Krankenhausbehandlung durch die häusliche Krankenpflege
vermieden oder verkürzt wird umfasst die im Einzelfall erforderliche Grund- und Be-
handlungspflege und die hauswirtschaftliche Versorgung(max. 4 Wochen je Krankheitsfall)
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Häusliche KrankenpflegeHäusliche Krankenpflege
Verordnung nach § 37 Abs. 2 Sozialgesetzbuch V zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung umfasst die im Einzelfall erforderliche Behandlungspflege
Die Satzung kann bestimmen, dass die Krankenkasse in diesen Fällen zusätzlich Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung erbringt (max. 4 Wochen je Krankheitsfall).
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Häusliche KrankenpflegeHäusliche Krankenpflege
Verordnung nach § 37 Abs. 3 Sozialgesetzbuch V
Der Anspruch besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Kranken in dem erforderlichen Umfang nicht pflegen und versorgen kann.
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Häusliche KrankenpflegeHäusliche Krankenpflege
Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege (Häusliche Krankenpflege-Richtlinie)
regelt die Verordnung häuslicher Krankenpflege, deren Dauer und die Genehmigung durch die Krankenkasse sowie
die Zusammenarbeit der Vertragsärzte und –ärztinnen mit den ambulanten Pflegediensten und den Krankenhäusern
beinhaltet die in der vertragsärztlichen Versorgung verordnungsfähigen Maßnahmen
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Häusliche KrankenpflegeHäusliche Krankenpflege
Verordnungsfähige Maßnahmen – Beispiele
Blutzuckermessung bei Erst- u. Neueinstellung eines Diabetes (max. 4 Wo., 3 x tgl.) bei Fortsetzung der intensivierten Insulintherapie verordnungsfähig bei Patienten mit
hochgradiger Einschränkung der Sehfähigkeit erheblicher Einschränkung der Grob- und Feinmotorik der oberen Extremitäten starken Einschränkungen der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit oder
Realitätsverlust entwicklungsbedingt noch nicht vorhandener Fähigkeit, die Leistung selbst
durchzuführen oder zu erlernen
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Häusliche KrankenpflegeHäusliche Krankenpflege
Verordnungsfähige Maßnahmen – Beispiele
(Insulin)-Injektionen verordnungsfähig bei Patienten mit
hochgradiger Einschränkung der Sehfähigkeit erheblicher Einschränkung der Grob- und Feinmotorik der oberen Extremitäten starken Einschränkungen der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit oder
Realitätsverlust entwicklungsbedingt noch nicht vorhandener Fähigkeit, die Leistung selbst
durchzuführen oder zu erlernen ggf. selbständige Durchführung mittels PEN/Fertigspritze
möglich?
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Häusliche KrankenpflegeHäusliche Krankenpflege
Verordnungsfähige Maßnahmen – Beispiele
Medikamentengabe verordnungsfähig bei Patienten mit
hochgradiger Einschränkung der Sehfähigkeit erheblicher Einschränkung der Grob- und Feinmotorik der oberen Extremitäten starken Einschränkungen der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit oder
Realitätsverlust entwicklungsbedingt noch nicht vorhandener Fähigkeit, die Leistung selbst
durchzuführen oder zu erlernen Kann der Patient die Medikamente aus einer gerichteten
Tages- oder Wochendosette selbst einnehmen?
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Häusliche KrankenpflegeHäusliche Krankenpflege
Verordnungsfähige Maßnahmen – Beispiele
Wundverbände Lokalisation und Wundbefund sind in der Diagnose anzugeben Sofern im Zusammenhang mit dem Anlegen und Wechseln
der Wundverbände eine Kompressionsbehandlung erforderlich ist, ist dies auf der Verordnung anzugeben
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Häusliche KrankenpflegeHäusliche Krankenpflege
Verordnungsfähige Maßnahmen – Beispiele
Anlegen oder Abnehmen eines Kompressionsverbandes
An- oder Ausziehen von Kompressionsstrümpfen verordnungsfähig bei Patienten zur Abheilung von Ulcera, zur
Unterstützung des venösen Rückflusses, Unterstützung des Lymphabflusses bei
Varikose Thrombo-embolie chronische Veneninsuffizienz (CVI) Ödemen Narben/Verbrennungen
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Häusliche KrankenpflegeHäusliche Krankenpflege
Verordnungsfähige Maßnahmen – Beispiele
verordnungsfähig bei Patienten mit hochgradiger Einschränkung der Sehfähigkeit erheblicher Einschränkung der Grob- und Feinmotorik der oberen Extremitäten starken Einschränkungen der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit
oder Realitätsverlust entwicklungsbedingt noch nicht vorhandener Fähigkeit, die Leistung selbst
durchzuführen oder zu erlernen Das Anlegen eines Kompressionsverbandes ist verordnungsfähig,
wenn aus medizinischen bzw. anatomischen Gründen angepasste Kompressionsstrümpfe nicht möglich sind.
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HilfsmittelHilfsmittel
Verordnung nach § 33 Sozialgesetzbuch V
zur Sicherung des Erfolgs einer Krankenbehandlung um einer drohenden Behinderung vorzubeugen eine Behinderung auszugleichen
soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchs-gegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach §34 Abs. 4 Sozialgesetzbuch V ausgeschlossen sind
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HilfsmittelHilfsmittel
Verordnung technischer Pflegehilfsmittel und zum Verbrauch bestimmter Pflegehilfsmittel nach §40 Abs. 1-3 Sozialgesetzbuch XI
zur Erleichterung pflegerischer Maßnahmen zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen um dem Pflegebedürftigen eine selbständige
Lebensführung zu ermöglichen
Aufwendungen für zum Verbrauch bestimmtePflegehilfsmittel max. 31 Euro je Monat
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HilfsmittelHilfsmittel
Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Hilfsmitteln (Hilfsmittel-Richtlinie)
Orientierungshilfe ist hierbei das Pflegehilfsmittelverzeichnis
bzw. das Hilfsmittelverzeichnis
beinhaltet u. a. die Verordnungsgrundsätze (Wirtschaftlichkeit, Notwendigkeit eines Hilfsmittels unter Betrachtung der Gesamtsituation)
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HilfsmittelHilfsmittel
Abgrenzung der Leistungspflicht Kranken- und Pflegeversicherung
Ein Anspruch über die Pflegekasse besteht wenn,
das Hilfsmittel im konkreten Einzelfall allein der Erleichterung der Pflege dient oder
ein Behinderungsausgleich zwar marginal noch vorstellbar ist, die Pflegeerleichterung aber soweit überwiegt, dass eine Leistungspflicht der Krankenkasse nicht gerechtfertigt ist.
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HilfsmittelHilfsmittel
Hilfsmittel, die ausschließlich im Rahmen der Pflegeversicherung zur Verfügung gestellt werden, z.B. Hausnotrufgeräte Pflegebetttische Urinflaschen
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HilfsmittelHilfsmittel
Versorgungsbeispiele
Badewannenlifter bei erheblichen Funktionseinschränkungen an den oberen und/oder
unteren Extremitäten selbständiges Ein- und Aussteigen aus der Badewanne bzw. das
Hinsetzen und Aufstehen dadurch nicht möglich der Einsatz des Lifters ein weitgehend selbständiges Baden wieder
ermöglicht
Duschhilfen bei eingeschränkter Standsicherheit des Anwenders
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HilfsmittelHilfsmittel
Versorgungsbeispiele
Gehhilfen bei Gehbehinderung zum Ausgleich der verminderten Belastbarkeit oder
Leistungsfähigkeit der unteren Extremitäten Ziel ist die Erweiterung des vorher eingeschränkten Aktionsradius z. B. Gehstöcke, Unterarmstützen, fahrbare Gehhilfen
(Rollator)
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HilfsmittelHilfsmittel
Versorgungsbeispiele
Hilfsmittel gegen Dekubitus wenn bereits Dekubitalulzera vorliegen oder durch Krankheit oder Behinderung ein dauerndes Liegen bzw. Sitzen
erforderlich ist und zugleich ein erhöhtes Dekubitus-risiko vorliegt (z. B. bei starken Bewegungseinschränkungen)
Das Dekubitusrisiko ist individuell für den Patienten undseine jeweilige Pflegesituation abzuschätzen. (z. B. Matratzen, Sitzkissen)
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HilfsmittelHilfsmittel
Versorgungsbeispiele
Kranken- und Behindertenfahrzeuge Gehunfähigkeit oder stark eingeschränkte Gehfähigkeit Ziel ist die Ermöglichung der Lebensbewältigung i. R. d. allgemeinen
Grundbedürfnisse Die Versorgung muss für die individuellen Verhältnisse des Versicherten
geeignet und zweckmäßig sein. (z. B. Rollstühle)
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HilfsmittelHilfsmittel
Versorgungsbeispiele
Behindertengerechte Betten bei stark eingeschränkter Spontanmobilität und ein handelsübliches Bett nicht genutzt werden kann (z.B. bei
Höhenunterschied zum Rollstuhl) wenn die Pflege ganz oder überwiegend im Bett stattfindet
(z.B. das Waschen und/oder der Windelwechsel)Anspruch auf Pflegeleistungen ist erforderlich.
Herkömmliche sowie Senioren- und Krankenbetten zählenzu den Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens.
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HilfsmittelHilfsmittel
Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel
saugende Bettschutzeinlagen (Einmalgebrauch) Fingerlinge Einmalhandschuhe Mundschutz Schutzschürzen Desinfektionsmittel
max. 31,00 EUR je Monat
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Medizinische RehabilitationMedizinische Rehabilitation
Akutgeriatrie Einweisung durch den behandelnden Arzt
Geriatrische Rehabilitation Antrag bei der Krankenversicherung
(Patient und Hausarzt)
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PflegeversicherungPflegeversicherung
Leistungen aus der Pflegeversicherung
nach SGB XI Pflegebedürftige sind Personen, die wegen einer Krankheit oder einer Behinderung
für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens 6 Monaten in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen.
Antrag wird bei der Pflegekasse des Versicherten gestellt. Die Pflegekasse beauftragt
den Medizinischen Dienst der Kassen (MDK). Dieser erstellt vor Ort beim
Pflegebedürftigen ein Gutachten, welches Grundlage für den Bescheid der
Pflegekasse ist.
Der Versicherte kann das Gutachten anfordern und bei Bedarf innerhalb von 4
Wochen Widerspruch einlegen.
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PflegeversicherungPflegeversicherung
Pflege-
stufe
Minuten
Grundpflege Hauswirt- schaftliche Versorgung
Körperpflege Ernährung Mobilität
I mind. 1x täglich Hilfe in 2 Verrichtungen 45 - 120 Minuten
mindestens 45 Minuten
II 3x täglich Hilfe in 2 Verrichtungen 120 - 240 Minuten
mindestens 60 Minuten
III Hilfe rund um die Uhr, auch nachts ab 240 Minuten
mindestens 60 Minuten
Pflegestufen / Voraussetzungen
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PflegeversicherungPflegeversicherung
Leistungen aus der Pflegeversicherung SGB XIPflegeleistungen Pflegestufe 1 Pflegestufe 2 Pflegestufe 3
Pflegegeld für private Hilfen 235,- € 440,- € 700,- €
Pflegesachleistung / Kombinationsleistung 450,- € 1100,- € 1550,- € Härtefall 1.918 €
Verhinderungspflege 1550,- € 1550,- € 1550,- €
Kurzzeitpflege 1550,- € 1550,- € 1550,- €
Tagespflege / Nachtpflege 450,- € 1100,- € 1550,- €
Wohnraumanpassung 2557,- € 2557,- € 2557,- €
Stationäre Dauerpflege 1023,- € 1279,- € 1550,- €
Härtefall 1.918 €
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PflegeversicherungPflegeversicherungSonstige Leistungen der Pflegeversicherung Zusätzliche Betreuungsleistungen bei erheblich eingeschränkter
Alltagskompetenz:An Demenz erkrankte, geistig behinderte und psychisch erkrankte Menschen können jährlich 1.200,- € bis zu 2.400,- € für entlastende Angebote in Anspruch nehmen, auch wenn sie noch keine Pflegestufe haben. Der Betrag kann zweckgebunden für folgende Ausgaben eingesetzt werden: Restkosten für Tages-, Nacht- oder Kurzzeitpflege Kosten für professionelle Alltagsbegleitung niedrigschwellige Betreuungsangebote, die nach Landesrecht eine Anerkennung dafür
haben.
Zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel (z.B. Einmal- und Bettschutzeinlagen, Einmalhandschuhe, Schutzschürzen, Desinfektionsmittel) bis zu 31,- € monatlich gegen Belege abrechenbar.
Pflegehilfsmittel
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PflegeversicherungPflegeversicherung
Kriterien der eingeschränkten Alltagskompetenz
1. unkontrolliertes Verlassen des Wohnbereiches („Weglauftendenz“)
2. Verkennen oder Verursachen gefährdender Situationen
3. unsachgemäßer Umgang mit gefährlichen Gegenständen oder potenziell gefährdenden Substanzen
4. tätlich oder verbal aggressives Verhalten in Verkennung der Situation
5. in Zusammenhang mit speziellen Situationen unangebrachtes Verhalten
6. Unfähigkeit, die eigenen Gefühle oder Bedürfnisse wahrzunehmen
7. Störungen der höheren Hirnfunktionen (Beeinträchtigung des Gedächtnisses, herabgesetztes Urteilsvermögen), die zu Problemen bei der Bewältigung von sozialen Alltagsleistungen geführt haben
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PflegeversicherungPflegeversicherung
Kriterien der eingeschränkten Alltagskompetenz
8. Störungen des Tag-/Nachtrhythmus
9. Verkennen von Alltagssituationen und unangemessenes Reagieren in Alltagssituationen
10. Unfähigkeit, den eigenen Tagesablauf zu planen und zu strukturieren
11. ausgeprägtes labiles oder unkontrolliert emotionales Verhalten
12. zeitlich überwiegend Niedergeschlagenheit, Verzagtheit, Hilflosigkeit oder Hoffnungslosigkeit auf Grund einer therapieresistenten Depression
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PflegeversicherungPflegeversicherung
Unterstützung für Pflegepersonen
Gesetzliche Unfallversicherung: Versichert sind Pflegepersonen, die nicht erwerbsmäßig einen
Pflegebedürftigen in seiner häuslichen Umgebung pflegen. Auf den zeitlichen Umfang der Pflege kommt es nicht an. Wichtig: Unfall binnen 3 Tagen dem behandelnden Arzt und der Pflegekasse
melden. Versicherungsschutz besteht auch ohne Antragstellung
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PflegeversicherungPflegeversicherung
Unterstützung für Pflegepersonen
Gesetzliche Rentenversicherung: Versichert sind Pflegepersonen, die nicht erwerbsmäßig
einen Pflegebedürftigen wenigstens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegen und nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig sind.
Die Beiträge können auch für mehrere Pflegepersonen gezahlt werden.
Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der Pflegestufe und der wöchentlichen Mindeststundenzahl, die gepflegt wird.
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PflegeversicherungPflegeversicherung
Vorpflegephase
Volle Arbeitszeit
Pflegephase
Halbe Arbeitszeit
Nachpflegephase
Volle Arbeitszeit
100 % Arbeitsentgelt 50 % Arbeitsentgelt plus
25 % Aufstockung auf
= 75 % Arbeitsentgelt
75 % Arbeitsentgelt
25 % Arbeitsentgelt zum Ausgleich des negativen Wertguthabens
Unterstützung für Pflegepersonen
Familienpflegezeit:• Anlehnung an das Modell der Altersteilzeit.• Einverständnis des Arbeitgebers ist erforderlich, da es eine freiwillige Leistung ist.• Höchstens für die Dauer von 2 Jahren.• Reduzierung auf höchstens 15 Wochenstunden.• Um für den Arbeitgeber finanzielle Risiken als Folge einer Privatinsolvenz
auszuschließen, ist bei Inanspruchnahme der Familienpflegezeit der Arbeitnehmer verpflichtet, eine Versicherung abzuschließen.
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PflegeversicherungPflegeversicherung
Unterstützung für Pflegepersonen
Pflegezeit Anlehnung an das Modell der Elternzeit. Anspruch auf Arbeitsfreistellung bei akut auftretender Pflegebedürftigkeit
oder Erhöhung der Pflegebedürftigkeit eines nahen Angehörigen, um die Pflege zu organisieren oder selbst in dieser Zeit sicherzustellen.
Höchstens für die Dauer von 10 Tagen. Es besteht Kündigungsschutz. Die Arbeitsverhinderung ist dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. Zu klären ist, ob aus dem Arbeits- oder Tarifvertrag ein Anspruch auf
bezahlte Freistellung besteht.
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PflegeversicherungPflegeversicherung
Unterstützung für Pflegepersonen
Pflegezeit Anspruch auf eine vollständige oder teilweise Arbeitsfreistellung, um Zeit
für die Pflege eines Angehörigen zu haben. Nur möglich in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten. Die Pflegezeit ist dem Arbeitgeber spätestens 10 Arbeitstage vor der
Inanspruchnahme schriftlich anzuzeigen. Höchstens für die Dauer von 6 Monaten. Es besteht Kündigungsschutz. Die Pflegekasse des Pflegebedürftigen zahlt ggf. Zuschüsse zu Kranken-
und Pflegeversicherungsbeiträgen, sowie Beiträge zur Arbeitslosenversicherung.
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PflegeversicherungPflegeversicherung
Pflegestufe Pflegegeld PflegesachleistungenPflegestufe Pflegegeld Pflegesachleistungen
0 120 € 225 €
I 305 € 665 €
II 525 € 1.250 €
III 700 € 1.550 €
Pflegegeld und Pflegesachleistungen für Demenzkranke ab 2013
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Soziale GrundsicherungSoziale Grundsicherung
Eingliederungshilfe für Behinderte
Hilfe zur Pflege für Patienten die keine Pflegestufe bekommen
Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes wenn sonst keiner im Haushalt den Haushalt führen kann für eine begrenzte Zeit oder auf Dauer zur Vermeidung einer
stationären Unterbringung
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Soziale GrundsicherungSoziale Grundsicherung
Abhängig vom Einkommen
Eigenes Einkommen 764€ zuzüglich den Kosten für die Unterkunft
Abhängig vom Vermögen 2600€ bei Menschen die Rentner sind
Wird nur auf Antragstellung hin gewährt bei Verbands-, Kreis-, oder Stadtverwaltungen
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Soziale GrundsicherungSoziale Grundsicherung
Unterhaltsverpflichtung Verwandte ersten Grades
Bereinigtes Einkommen Eigene Belastungen gehen vor Freibetrag 1400€ Alleinstehende Freibetrag 2450€ Ehepaar
Vermögensfreigrenze 75000€
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Vorsorgevollmacht/PatientenverfügungVorsorgevollmacht/Patientenverfügung
Definition Patientenverfügung von Fr. Dr. Brombacher
"Unter einer Patientenverfügung wird eine schriftliche
Willensäußerung verstanden, mit der jemand im vorhinein
festlegt, in welcher Weise er medizinisch behandelt oder
nicht behandelt werden möchte, falls er aus
gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sein sollte
seinen Willen zu bilden."
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Vorsorgevollmacht/PatientenverfügungVorsorgevollmacht/Patientenverfügung
Definition Vorsorgevollmacht von Fr. Dr. Brombacher
"Mit der Vorsorgevollmacht bestimmen Sie schriftlich, wer
ihre Angelegenheiten regeln soll, wenn Sie aus
gesundheitlichen Gründen nicht mehr dazu in der Lage sein
sollten."
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Vorsorgevollmacht/PatientenverfügungVorsorgevollmacht/Patientenverfügung
Patientenverfügung bezieht sich nur auf die medizinische Behandlung
Vorsorgevollmacht bezieht sich auf alle Persönlichkeitsbereiche
Gesundheitssorge Aufenthalt und Wohnungsangelegenheiten Umgang mit Behörden Vermögenssorge Post und Fernmeldeverkehr Vertretung vor Gericht
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Vorsorgevollmacht/PatientenverfügungVorsorgevollmacht/Patientenverfügung
Absolutes Vertrauen, dass der Bevollmächtigte tatsächlich im Sinne des Vollmachtgebers handelt.
Von Banken wird die Vollmacht oft nicht anerkannt, die Banken haben eigene Vordrucke.
Keine Kontrollinstanz
Der Betroffene kann selbst ein Schriftstück aufsetzen, es ist gültig, wenn es persönlich unterschrieben und mit Ort und Datum versehen ist. Eine Notarielle Beurkundung ist nicht erforderlich.
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Gesetzliche BetreuungGesetzliche Betreuung
Antrag beim Amtsgericht kann von jeder Person gestellt werden wird von der Betreuungsbehörde, einem Arzt und einem Amtsrichter geprüft.
Der gesetzliche Betreuer muss einmal jährlich dem
Amtsgericht gegenüber Rechenschaft abgeben.
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PflegestützpunktPflegestützpunkt
Beratung für ältere, kranke, pflegebedürftige und beeinträchtigte Menschen, sowie deren Angehörige über ambulante, teilstationäre und stationäre Hilfsangebote innerhalb der Region.
Pflegestützpunkte sind Anlaufstelle für Menschen, die Beratung rund um das Thema „Pflege“ suchen.
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PflegestützpunktPflegestützpunkt
Ziel ist die Aufrechterhaltung einer möglichst selbständigen und selbst-bestimmten Lebensführung in vertrauter Umgebung. Dies trägt entscheidend zur Lebensqualität im Alter und bei Krankheit bei.
ArbeitsformenHausbesuche, Sprechstunde, telefonische und schriftliche Kontakte, Öffentlichkeitsarbeit
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PflegestützpunktPflegestützpunkt
Kosten der Pflegestützpunkte
Seit 1. Januar 2009 besteht ein gesetzlicher Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch einen Pflegeberater (§ 7a SGB XI).
Träger der Pflegestützpunkte sind das Land Rheinland-Pfalz /Sozial-ministerium, die Landkreise, die kreisfreien Städte und die Kranken- und Pflegekassen in Rheinland-Pfalz. Es besteht eine Kooperation mit den Trägern der Beratungs- und Koordininierungsstellen, z.B. Caritasverband, Diakonie u.a. Diese Partner beteiligen sich auch alle mit unterschiedlichen Anteilen an den Kosten.Die Beratung ist für den Ratsuchenden kostenfrei.
Die privaten Pflegekassen beteiligen sich nicht am Konzept. Sie erfüllen die gesetzliche Vorgabe durch die dafür gegründete Firma „Compass-Pflegeberatung GmbH“.
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PflegestützpunktPflegestützpunkt
Professionen der Mitarbeiter/innen im PSP
Im Pflegestützpunkt arbeiten Mitarbeiter/Innen mit unterschiedlichen Professionen zusammen.
Grundlage ist die Ausbildung zum Sozialarbeiter oder Sozialpädagogen, zur Pflegefachkraft oder zum Sozialversicherungsfachangestellten.
Alle Mitarbeitenden sind zusätzlich zertifizierte Pflegeberater/Innen, und je nach Qualifikation unter anderem auch zertifizierte Case Manager/Innen im Sozial- und Gesundheitswesen.
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PflegestützpunktPflegestützpunkt
Pflegediensten/Sozialstationen Krankenhaussozialdiensten Seniorenheime Kranken- und Pflegekassen Kreisverwaltung: Sozialamt, Gesundheitsamt, Betreuungsbehörde Hausärzten Selbsthilfegruppen Ehrenamtlichen Betreuungsvereinen, Amtsgericht Ambulanten und stationären Hospizen Zusammenarbeit mit allen regionalen Pflegestützpunkten
Zusammenarbeit mit
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SozialstationenSozialstationenPrivate und öffentliche Träger der freien
Wohlfahrtsverbände Zulassung als Vertragspartner der Krankenversicherung und der Pflegeversicherung
Ambulante Dienste Private Träger
Abrechnung nach Leistungskatalog Tarife vom Gesetzgeber vorgegeben
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SozialstationenSozialstationen
Leistungen Hauswirtschaftliche Hilfe Pflegerische Hilfe Grund- und Behandlungspflege
Finanzierung Verordnungen Selbstzahler Pflegeversicherung Sozialhilfe
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SozialstationenSozialstationen
Kostenbeispiele aus dem LeistungskatalogLeistung Kosten Leistung Kosten
Kleine Morgen-/Abendtoilette 13,76 €Begleitung bei Aktivitäten außerhalb der Wohnung
19,19 €
Große Morgen-/ Abendtoilette 19,27 €Vollständiges AB- und Beziehen des Bettes
3,05 €
Große Toilette mit Vollbad 24,78 € Grundreinigung der Wohnung 55,15 €Vollbad 16,53 € Unterhaltsreinigung der Wohnung 6,15 €
Hilfen bei Ausscheidungen 5,52 €Waschen der Wäsche und der Kleidung
6,15 €
Lagern/ Betten 5,52 € Bügeln 9,19 €Mobilisation 8,54 € Einkaufen 7,65 €Hilfe bei der Nahrungsaufnahme
13,76 € Hausbesuchspauschale 5,08 €
Sondenkost bei implantierter Magensonde
2,76 € Halbe Hausbesuchspauschale 2,45 €
Hilfestellung beim verlassen/ aufsuchen der Wohnung
3,17 €
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TagespflegeTagespflege
Rundum Betreuung Pflege Versorgung Beschäftigung Förderung Gemeinschaft
Finanzierung Pflegeversicherung, Selbstzahler, Sozialhilfe
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24h Pflege / Intensivpflege24h Pflege / Intensivpflege
Ausländische Pflegekräfte Selbstzahler
Anerkannte Pflegedienste Pflegeversicherung u. Selbstzahler
Intensivpflege Überregionale Dienste, Personalintensiv Kostenklärung übernimmt der Anbieter, Krankenversicherung, Sozialhilfeträger, Eigenmittel
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Betreutes WohnenBetreutes Wohnen
Aufnahmekriterien je nach Einrichtung keine Vorgaben für die Aufnahme,
kein geschützter Begriff
Finanzierung Selbstzahler Leistungen der Pflegeversicherung Sozialhilfe
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Ambulanter HospizdienstAmbulanter Hospizdienst
Aufnahmekriterien Patient befindet sich in einer palliatven Situation
Finanzierung Verordnung SAPV - Spezialisierte ambulante Palliativversorgung – Palliativnetzwerk spendenfinanziert Ehrenamtliche
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Stationäres HospizStationäres Hospiz
Aufnahmekriterien
Bescheinigung vom Arzt notwendig, dass die Erkrankung progredient verläuft und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat eine Heilung ausgeschlossen und eine palliatv-medizinische Behandlung
notwendig oder vom Patienten erwünscht ist lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten
erwarten lässt keine Krankenhausbehandlung im Sinne des § 39a SGB V erfordert durch die ambulante Versorgung im Haushalt oder in der Familie, auch mit Hilfe
ambulanter Versorgungsformen, nicht ausreichend versorgt werden kann die Finalpflege und Sterbebegleitung in stationären Pflegeeinrichtungen
regelmäßig übersteigt
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Stationäres HospizStationäres Hospiz
Finanzierung Leistungen der Krankenversicherung Leistungen der Pflegeversicherung Spendengelder Ehrenamtliche Helfer
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AltenheimeAltenheime
Pflegevereinbarungen Kurzzeitpflege Tages- oder Nachtpflege Dauerpflege
Unterliegen strengen gesetzlichen Vorgaben Räumliche Ausstattung Personelle Besetzung Versorgungsvertrag mit Pflegekasse
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AltenheimeAltenheime
Aufnahmekriterien Ambulante Hilfen sind nicht ausreichend Pflegeeinstufung ist erfolgt Patient ist älter als 60 Jahre Sondergenehmigungen sind möglich
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AltenheimeAltenheime
Kosten mtl. zwischen 2000,-€ und 4500,-€
Finanzierung eigenes Einkommen und Vermögen Pflegeversicherung Angehörige Sozialhilfe
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Pflegestützpunkt
Krankenhaus
Krankenversicherung/Pflegeversicherung
Ambulantes- oder stationäres Hospiz
Sozialstation/ambulanter Dienst
Altenheim
Hausarzt
Netzwerke Netzwerke