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Informationen für EU-Staatsangehörige Handreichung 22 Schriftenreihe Migration & Arbeitswelt DGB BILDUNGSWERK Staatsbürgerschaft – hier und anderswo Bulgarien – Deutschland – Slowakische Republik – Slowenien – Tschechische Republik – Ungarn

Staatsangehörigkeit

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Staatsangehörigkeit

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Page 1: Staatsangehörigkeit

Seite 1

Info

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Handreichung

22Schriftenreihe Migration & Arbeitswelt

DGB BILDUNGSWERK

Staatsbürgerschaft – hierund anderswo

Bulgarien – Deutschland –Slowakische Republik – Slowenien –

Tschechische Republik – Ungarn

Page 2: Staatsangehörigkeit

Seite 2

Impressum

Herausgeber

DGB Bildungswerk e.V.

Migration und Qualifizierung

Vorsitzender: Dietmar Hexel

Geschäftsführer: Dr. Dieter Eich

Hans-Böckler-Straße 39

40476 Düsseldorf

Tel.: 0211 – 4301 196

Fax.: 0211 – 4301 137

E-Mail: [email protected]

www.migration-online.de

Verantwortlich

Leo Monz

Autorin

Semiha Akın

Redaktion

Michaela Dälken

Gestaltung und Satz

Thomas Rubbert, Düsseldorf

Druck und Vertrieb

Der Setzkasten, Düsseldorf

Bestelladresse

Der Setzkasten GmbH

Kreuzbergstraße 56

40489 Düsseldorf

Fax: 0211-408 00 90-40

E-Mail: [email protected]

Gefördert durch

Bundesministerium des Innern

Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge

Die vorliegende Handreichung ist auch als pdf-Datei auf der Site

www.migration-online.de erhältlich. Außerdem sind dort und unter

Faxabruf 0211/4301-618 ergänzende Informationen zu finden.

Page 3: Staatsangehörigkeit

Seite 3

Staatsbürgerschaft – hierund anderswo

Bulgarien – Deutschland –Slowakische Republik – Slowenien –

Tschechische Republik – Ungarn

Page 4: Staatsangehörigkeit

Seite 4

Hinweis

Wir können hier die rechtlichen Grundlagen nur verkürzt wieder geben. Im Einzelfall müssen viele

verschiedene Dinge überprüft werden. Nutzen Sie daher für Ihren individuellen Fall die verschiede-

nen Beratungsmöglichkeiten. Beratungen gibt es in vielen Organisationen und Städten, z.B. bei Ge-

werkschaften, den Wohlfahrtsverbänden, den Ausländerbeiräten, den Antidiskriminierungsbüros,

Migrationsberatungsstellen. Adressen und Telefonnummern finden Sie in Ihrem örtlichen Telefon-

buch. Daneben besteht eine Beratungspflicht bei den zuständigen Behörden. Nutzen Sie auch den

Rechtsschutz durch den Deutschen Gewerkschaftsbund und die Gewerkschaften.

!

Page 5: Staatsangehörigkeit

Seite 5

Inhaltsverzeichnis

Einführung Seite 6

1. Was ist Staatsangehörigkeit? Seite 7

2. Wie werde ich Staatsangehöriger oder Staatsangehörige? Seite 8

3. Verlust der Staatsangehörigkeit Seite 18

4. Mehrstaatigkeit Seite 22

5. Kosten der Ein- und Ausbürgerung Seite 26

6. Informationsmöglichkeiten Seite 28

7. Hinweise Seite 29

Inhaltsverzeichnis

2.1 Geburt und Abstammung Seite 8

2.2 Einbürgerung Seite 14

Page 6: Staatsangehörigkeit

Seite 6

Einführung

Wenn es um Einbürgerung bzw. Staatsangehörigkeit geht, wird zumeist

an die deutsche Staatsangehörigkeit und Einbürgerung in Deutsch-

land gedacht. Dass aber mit der Einbürgerung in Deutschland auch

Fragen ausländischen Rechts aufkommen, wird allzu leicht vergessen

und meistens nicht beachtet. In dem Zusammenhang stellt sich die

Frage, auf welche Weise andere Länder ein- oder ausbürgern, ob und

in welchen Fällen Mehrstaatigkeit möglich ist und schließlich welchen

Preis der Betroffene oder die Betroffene zu zahlen hat.

Mit dieser Handreichung wollen wir erläutern, wie Fragen der Staats-

angehörigkeit hier in Deutschland und anderswo – namentlich in Bul-

garien, der Slowakischen Republik, Slowenien, der Tschechischen Re-

publik und Ungarn – geregelt werden. Dies ist z.B. wichtig für auslän-

dische Staatsangehörige, die in Deutschland leben und deren Kind

hier geboren wird. Welche Staatsangehörigkeit bekommt das Kind –

die deutsche, die der Eltern oder beide? Und wie bekommt es die

Staatsangehörigkeit – automatisch oder muss es beantragt werden?

Diese Fragen sollen mit der vorliegenden Handreichung beantwortet

werden. Dabei haben wir uns die gesetzlichen Regelungen in Deutsch-

land und den Herkunftsländern der größten Gruppen von ausländi-

schen Staatsangehörigen in Deutschland angesehen.

Nach dem wir in der ersten Handreichung

zu diesem Thema die Länder Bosnien und

Herzegowina, Kroatien, Polen, Serbien-Mon-

tenegro und der Türkei abgehandelt haben,

haben wir uns in dieser Handreichung den

Ländern Bulgarien, der Slowakischen Repu-

blik, Slowenien, der Tschechischen Repub-

lik und Ungarn angenommen.

Als Grundlage haben wir die Staatsange-

hörigkeitsgesetze in der jeweils gültigen Fas-

sung untersucht. Wo keine gesetzliche

Grundlage zu finden war, haben wir Infor-

mationen von den Generalkonsulaten der

jeweiligen Länder eingeholt.

Ein Hinweis zur Handreichung:

Ergänzende Informationen (wie etwa Texte der Staats-

angehörigkeitsgesetze) finden Sie auf www.migration-

online.de sowie unter Faxabruf 0211/4301-618.

Einführung

Page 7: Staatsangehörigkeit

Seite 7

1.Was istStaatsangehörigkeit?

Die Staatsangehörigkeit ist das Verhältnis des

Bürgers bzw. der Bürgerin zum Staat. Sie ver-

leiht eine Reihe von Rechten und Pflichten,

wie z.B. das Wahlrecht oder aber die Pflicht

zum Wehrdienst. Sie kann erworben oder aber

auch aufgegeben werden. Staatsangehörige

erhalten einen Pass oder Personalausweis des

Staates, dessen Staatsangehörige sie sind.

Personen, die keine Staatsangehörigkeit be-

sitzen, sind staatenlos.

Damit es verständlich wird, wollen wir ein Beispiel nehmen:

Paul ist 24 Jahre alt, hat einen deutschen Vater und eine deutsche

Mutter. Er lebt in Deutschland und hat einen deutschen Perso-

nalausweis. Paul besitzt also die deutsche Staatsangehörigkeit.

1. Was ist Staatsangehörigkeit?

Page 8: Staatsangehörigkeit

Seite 8

2.Wie werde ichStaatsangehöriger oderStaatsangehörige?

2.1 Geburt und Abstammung

Die Staatsangehörigkeit wird in der Regel durch Geburt oder durch

Abstammung erworben. Das eine ist das Abstammungsprinzip (ius

sanguinis) und das andere das Geburtsprinzip (ius soli). Nach dem

Abstammungsprinzip erwerben Kinder mit der Geburt die Staatsan-

gehörigkeit ihrer Eltern. Dagegen erhalten Kinder nach dem Geburts-

prinzip die Staatsangehörigkeit des Staates, innerhalb dessen Gren-

zen sie geboren werden, wobei es auf die Staatsangehörigkeit der

Eltern nicht ankommt.

Deutschland

2. Wie werde ich Staatsangehöriger oder Staatsangehörige?

Ein Kind, das deutsche Eltern hat, wird als deutsches Kind geboren.

Hier ist zunächst unwichtig, ob das Kind in Deutschland oder im

Ausland geboren wird. Es reicht, wenn ein Elternteil die deutsche

Staatsangehörigkeit besitzt.

Beispiel

Da Pauls Eltern deutsche Staatsangehö-

rige sind, ist er auch als deutscher Staats-

angehöriger geboren worden. Wenn Paul

selber einmal Vater wird, so wird sein

Kind – nennen wir dieses Kind Paula –

als deutsche Staatsangehörige geboren.

Die Mutter von Pauls Kind, also die Mut-

ter von Paula, kann auch eine ausländi-

sche Staatsangehörigkeit besitzen.

Page 9: Staatsangehörigkeit

Seite 9

Etwas anderes gilt, wenn die Eltern bzw. der

deutsche Elternteil selber nach dem 31. De-

zember 1999 im Ausland geboren wurden

und im Ausland den gewöhnlichen Aufent-

halt haben. In diesem Fall muss die Geburt

des Kindes innerhalb von einem Jahr bei den

zuständigen deutschen Behörden angezeigt

werden, damit das Kind die deutsche Staats-

angehörigkeit erhalten kann.

In Deutschland kann aber auch ein Kind

geboren werden, dass keine deutschen El-

tern oder Elternteile hat. D.h. der Vater und

die Mutter des Kindes sind ausländische

Staatsangehörige. Dieses Kind wird als deut-

sche/r Staatsangehörige/r geboren, wenn ent-

weder beide Elternteile oder aber

mindestens der Vater oder die Mutter fol-

gende Voraussetzungen erfüllen:

seit acht Jahren in Deutschland recht-

mäßig leben

eine Aufenthaltsberechtigung haben

oder schon seit drei Jahren eine unbe-

fristete Aufenthaltserlaubnis haben.

Zwar muss sich dieses Kind mit Erreichen der Volljährigkeit entschei-

den, ob es die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Staatsange-

hörigkeit der Eltern behält, aber nichtsdestotrotz hat es erstmal die

deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt.

Beispiel

Goran ist verheiratet mit Marlena. Beide sind slowenische Staats-

angehörige. Sie leben seit 12 Jahren in Deutschland und Goran

hat im Jahre 1998 die unbefristete Aufenthaltserlaubnis bekom-

men. Im Jahre 2002 wird ihr gemeinsamer Sohn Niko geboren.

Niko hat automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit, weil

sein Vater Goran seit vier Jahren die unbefristete Aufenthaltser-

laubnis besitzt.

Ein anderes Beispiel wäre das folgende:

Beispiel

Nora ist mit Janos verheiratet. Sie sind beide bulgarische Staats-

angehörige. Nora lebt seit ihrer Geburt in Deutschland, während

Janos seit 3 Jahren in Deutschland lebt. Nora hat die Aufenthalts-

berechtigung. Im Jahre 2002 wird ihre gemeinsame Tochter Brigitta

geboren. Brigitta hat automatisch die deutsche Staatsangehörig-

keit, weil ihre Mutter Nora die Aufenthaltsberechtigung hat.

2. Wie werde ich Staatsangehöriger oder Staatsangehörige?

Page 10: Staatsangehörigkeit

Seite 10

Bulgarien

Die bulgarischen Gesetze sehen vor, dass jedes Kind, das bulgari-

sche Eltern oder einen bulgarischen Elternteil hat, als bulgarischer

Staatsangehöriger geboren wird. Auf den Geburtsort des Kindes

kommt es nicht an.

Beispiel

Zwetan wurde in Bulgarien geboren. Sowohl seine Mutter als

auch sein Vater waren bulgarische Staatsangehörige. Deswe-

gen ist er als bulgarischer Staatsangehöriger geboren worden.

Er hätte auch die bulgarische Staatsangehörigkeit bekommen,

wenn er nicht in Bulgarien, sondern z.B. in Deutschland gebo-

ren wäre bzw. wenn nur der Vater oder nur die Mutter bulgari-

sche/r Staatsangehörige/r gewesen wäre.

Wenn aber ein Kind von Eltern mit ausländischer Staatsangehörig-

keit in Bulgarien geboren wird, so wird dieses Kind nicht als bulga-

rischer Staatsangehöriger geboren. Ein Kind erhält die bulgarische

Staatsangehörigkeit durch Geburt in Bulgarien nur, wenn es die

Staatsangehörigkeit der Eltern nicht bekommt, z.B. weil die Eltern

staatenlos sind.

Beispiel

Mit unserer Beispielsfamilie wäre es so: Nun leben Pauls Eltern

in Bulgarien und Paul wird dort geboren. Er erhält nicht die bul-

garische Staatsangehörigkeit, weil seine Eltern ihm die deut-

sche Staatsangehörigkeit übertragen können. Wenn die Eltern

von Paul beide staatenlos gewesen wären, wäre Paul bulgari-

scher Staatsangehöriger, da seine Eltern ihm keine Staatsange-

hörigkeit hätten übertragen können.

2. Wie werde ich Staatsangehöriger oder Staatsangehörige?

Page 11: Staatsangehörigkeit

Seite 11

Slowakische Republik

Ein Kind, dessen Eltern Staatsangehörige der

Slowakischen Republik sind, erhält die slo-

wakische Staatsangehörigkeit unabhängig

davon, ob es in der Slowakischen Republik

oder im Ausland geboren wurde.

Beispiel

Miroslaw und Ingrid besitzen die slowa-

kische Staatsangehörigkeit. Sie bekom-

men das gemeinsame Kind Silvia. Silvia

wird als slowakische Staatsangehörige

geboren, da ihre Eltern slowakische

Staatsangehörige sind.

Auch wenn nur der Vater oder nur die Mutter des Kindes die Staats-

angehörigkeit der Slowakischen Republik hat, erhält das Kind die

slowakische Staatsangehörigkeit.

Beispiel

Paul ist deutscher Staatsbürger und lebt mit Martina, einer slo-

wakischen Staatsbürgerin, in der Slowakischen Republik. Dort

wird ihr gemeinsames Kind Marina geboren. Marina ist slowa-

kische Staatsbürgerin.

Wenn aber ein Kind von Eltern mit ausländischer Staatsangehörig-

keit in der Slowakei geboren wird, so wird dieses Kind nicht als

slowakischer Staatsangehöriger geboren, da es die Staatsangehö-

rigkeit der Eltern bekommt. Wenn die Eltern jedoch keine Staatsan-

gehörigkeit weitergeben können, weil sie z.B. staatenlos sind, be-

kommt das Kind die slowakische Staatsangehörigkeit.

2. Wie werde ich Staatsangehöriger oder Staatsangehörige?

Page 12: Staatsangehörigkeit

Seite 12

Slowenien

Die slowenische Staatsbürgerschaft erhält ein Kind, wenn beide El-

ternteile bei Geburt des Kindes slowenische Staatsbürger waren. In

diesem Fall kommt es auf den Geburtsort des Kindes nicht an.

Beispiel

Waldemar und Ana leben in Deutschland, besitzen aber die slo-

wenische Staatsangehörigkeit. Sie bekommen das gemeinsame

Kind Tea. Tea wird als slowenische Staatsangehörige geboren,

da ihre Eltern slowenische Staatsangehörige sind.

Wenn aber nur ein Elternteil slowenischer Staatsangehöriger ist, so

erhält das Kind die slowenische Staatsangehörigkeit nur bei Geburt

in Slowenien automatisch.

2. Wie werde ich Staatsangehöriger oder Staatsangehörige?

Beispiel

Michael ist deutscher Staatsbürger und

lebt mit Alenka, einer slowenischen

Staatsbürgerin, in Slowenien. Dort wird

ihr gemeinsames Kind Damjan geboren.

Damjan bekommt die slowenische

Staatsbürgerschaft.

Wenn das Kind im Ausland geboren wird,

so erhält dieses Kind die slowenische Staats-

angehörigkeit nur, wenn die Geburt bei den

slowenischen Behörden angezeigt wird. Hier

besteht eine Frist bis zum 36. Lebensjahr des

Kindes.

Beispiel

Michael und Alenka leben nicht in Slo-

wenien, sondern zum Beispiel in

Deutschland und bekommen das Kind

Damjan in Deutschland. Die Geburt von

Damjan muss bei dem slowenischen

Konsulat angezeigt werden, damit

Damjan die slowenische Staatsangehö-

rigkeit bekommt.

Page 13: Staatsangehörigkeit

Seite 13

Tschechische Republik

In der Tschechischen Republik ist es so, dass

ein Kind die Staatsangehörigkeit bekommt,

wenn seine Eltern oder auch nur ein Eltern-

teil die tschechische Staatsangehörigkeit

besitzt. In diesem Fall ist der Geburtsort des

Kindes irrelevant.

Beispiel

Pavel wurde in der Tschechischen Repu-

blik geboren. Sowohl seine Mutter als

auch sein Vater waren tschechische

Staatsangehörige. Deswegen ist er als

tschechischer Staatsangehöriger gebo-

ren worden.

Es ist auch der Fall denkbar, dass die Eltern staatenlos sind. In dem

Fall bekommt das Kind die tschechische Staatsangehörigkeit nur,

wenn es in der Tschechischen Republik geboren wird und die Eltern

bzw. ein Elternteil den dauernden Aufenthalt in der Tschechischen

Republik haben bzw. hat.

Beispiel

Olga ist ein solcher Fall. Ihre Eltern waren staatenlos, also ohne

jegliche Staatsangehörigkeit. Olga hat die tschechische Staats-

angehörigkeit bekommen, weil ihre Eltern staatenlos waren, in

der Tschechischen Republik lebten und sie in der Tschechischen

Republik geboren wurde.

Ungarn

Ein Kind, dessen Eltern beide Staatsange-

hörige von Ungarn sind, erhält die Staats-

angehörigkeit von Ungarn, unabhängig vom

Geburtsort. Auch wenn nur der Vater oder

nur die Mutter des Kindes Staatsangehöri-

ge von Ungarn ist, erhält das Kind die Staats-

angehörigkeit von Ungarn.

Beispiel

Brigitta wird in Deutschland geboren. Ihre Eltern Nora und Janos

haben beide die ungarische Staatsangehörigkeit. Brigitta be-

kommt die ungarische Staatsangehörigkeit daher durch Geburt.

Sie hätte auch die ungarische Staatsangehörigkeit bekommen,

wenn nur ihr Vater oder nur ihre Mutter ungarische/r Staatsan-

gehörige/r gewesen wäre.

Wenn aber ein Kind von Eltern mit ausländischer Staatsangehörig-

keit in Ungarn geboren wird, so wird es nicht als ungarische/r Staats-

angehörige/r geboren, sondern erhält die Staatsangehörigkeit der

Eltern.

2. Wie werde ich Staatsangehöriger oder Staatsangehörige?

Page 14: Staatsangehörigkeit

Seite 14

2.2 Einbürgerung

Deutschland

Die Staatsangehörigkeit kann nicht nur durch Geburt oder Abstam-

mung, sondern auch durch Einbürgerung erworben werden. Dazu

müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Diese Voraus-

setzungen unterscheiden sich von Staat zu Staat.

In Deutschland gelten für die Einbürgerung1 folgende Voraussetzungen:

Ausländische Staatsangehörige werden eingebürgert, wenn sie

mindestens 8 Jahre rechtmäßig in Deutschland leben

eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung besitzen

den Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln bestreiten können

nicht erheblich vorbestraft sind

über ausreichende Sprachkenntnisse verfügen und

bereit sind, die bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben.

Beispiel:

Die ungarische Staatsangehörige Vikto-

ria lebt seit 12 Jahren rechtmäßig in

Deutschland und besitzt die Aufenthalts-

erlaubnis. Sie kann deutsch sowohl le-

sen als auch schreiben, damit kann sie

also ausreichend Deutsch für die Einbür-

gerung. Da sie nicht wegen einer Straf-

tat verurteilt worden ist, hat sie auch

keine Vorstrafen. Sie geht einer Beschäf-

tigung nach und verdient somit ihren Le-

bensunterhalt. Folglich bekommt sie die

deutsche Staatsangehörigkeit.

2. Wie werde ich Staatsangehöriger oder Staatsangehörige?

1) Über die Möglichkeiten, die deutsche Staatsangehörigkeit anzunehmen, informiert die Broschüre desDGB Bildungswerk „einbürgern – wählen – mitentscheiden!“. Sie kann unter www.migration-online.deeingesehen werden oder bei Der Setzkasten (Adresse siehe Impressum) bestellt werden.

Page 15: Staatsangehörigkeit

Seite 15

Bulgarien

In Bulgarien können ausländische Staatsan-

gehörige auf Antrag die bulgarische Staats-

angehörigkeit erhalten, wenn sie mindestens

seit fünf Jahren in Bulgarien leben.

Beispiel

Helga, 27 Jahre alt, lebt als deutsche Staatsangehörige seit 9

Jahren in Bulgarien. Damit kann sie eingebürgert werden.

Bestimmte Personengruppen können die bulgarische Staatsange-

hörigkeit erhalten, auch wenn sie noch nicht fünf Jahre in Bulgarien

leben. Dies sind unter anderem Staatenlose, Ehepartner von bulga-

rischen Staatsangehörigen oder aber Flüchtlinge.

2. Wie werde ich Staatsangehöriger oder Staatsangehörige?

Slowakische Republik

Ausländische Staatsangehörige können auf

Antrag die slowakische Staatangehörigkeit

erhalten, wenn sie

volljährig sind,

die bisherige Staatsangehörigkeit abgeben,

seit mindestens 5 Jahren in der Slowakei

leben,

slowakische Sprachkenntnisse haben,

nicht wegen einer vorsätzlichen Straftat

verurteilt sind.

Beispiel:

Anja, eine deutsche Staatsangehörige, ist 33 Jahre alt und lebt

seit 6 Jahren in der Slowakei. Sie spricht slowakisch und ist be-

reit die deutsche Staatsangehörigkeit abzugeben. Petra kann

die slowakische Staatsangehörigkeit beantragen. Da sie sich mit

dem Rechtssystem im Einklang befindet, steht der Erteilung der

Staatsangehörigkeit nichts entgegen.

Ehepartner von slowakischen Staatsangehörigen, oder solche Per-

sonen, die sich auf dem Feld der Wirtschaft, Wissenschaft, Kultur

oder Technik für die Slowakische Republik besonders verdient ge-

macht haben, können auch ohne Vorliegen der oben genannten

Voraussetzungen für die Einbürgerung die slowakische Staatsange-

hörigkeit erhalten.

Page 16: Staatsangehörigkeit

Seite 16

Slowenien

Ausländische Staatsangehörige können auf Antrag die slowenische

Staatangehörigkeit erhalten, wenn sie

achtzehn Jahre alt sind,

seit mindestens 10 Jahren rechtmäßig in Slowenien leben,

einen legalen ausländerrechtlichen Status haben,

ihren Lebensunterhalt sichern können

slowenische Sprachkenntnisse haben, um im Alltag

klarzukommen,

ihre Steuerverpflichtungen erfüllt haben,

sich mit dem Rechtssystem Sloweniens in Einklang befinden,

bereit sind, die bisherige Staatsangehörigkeit abzugeben und

keine Verurteilung wegen einer Freiheitsstrafe von mehr als

einem Jahr haben.

Beispiel

Als Beispiel können wir hier Paul, den deutschen Staatsangehöri-

gen nehmen. Paul lebt und arbeitet seit 12 Jahren in Slowenien,

spricht die Sprache und hat keine Verurteilungen wegen einer

Straftat. Er kann einen Antrag auf Einbürgerung stellen und ein-

gebürgert werden.

Von älteren Menschen, d.h. solchen, die über 60 Jahre alt sind oder

von Analphabeten wird bei der Einbürgerung in Slowenien der Nach-

weis der Sprachkenntnisse nicht verlangt.

Auch wird von der Voraussetzung des 10jährigen rechtmäßigen Auf-

enthalts bei solchen Personen abgesehen, die slowenische Vorfahren

hatten. Dies geht aber nur bis zu einem Abstammungsgrad der 3.

Generation. Diese Personen können schon nach einem einjährigen

Aufenthalt in Slowenien die slowenische Staatsangehörigkeit bean-

tragen. Außerdem brauchen sie ihre bisherige Staatsangehörigkeit nicht

abzugeben. Die übrigen Voraussetzungen müssen sie jedoch erfüllen.

Ausnahmen werden auch bei Personen gemacht, die mit sloweni-

schen Staatsangehörigen verheiratet sind. Nach zweijähriger Ehe kön-

nen diese Personen nach einem einjährigen rechtmäßigen Aufenthalt

in Slowenien die slowenische Staatsangehörigkeit beantragen. Alle

anderen Voraussetzungen müssen sie aber erfüllen. In besonderen

Fällen können sie jedoch ihre ursprüngliche Staatsangehörigkeit bei-

behalten. Hierfür brauchen sie jedoch eine besondere Begründung.

Ehemalige slowenische Staatsangehörige

(z.B. solche Personen, die sich z.B. in

Deutschland haben einbürgern lassen und

deswegen die slowenische Staatsangehörig-

keit aufgegeben hatten) werden bei der Ein-

bürgerung ebenfalls bevorzugt behandelt.

Sie können schon nach einem 6monatigen

rechtmäßigen Aufenthalt in Slowenien die

slowenische Staatsangehörigkeit beantragen

und müssen ihre Kenntnisse der sloweni-

schen Sprache nicht nachweisen.

Beispiel:

Marlena hat die deutsche Staatsangehö-

rigkeit bekommen und dafür die slowe-

nische Staatsangehörigkeit abgegeben.

Wenn sie sich nun wieder entschließt, in

Slowenien zu leben und die slowenische

Staatsangehörigkeit wieder zu bekom-

men, so muss sie nicht die gleichen Vor-

aussetzungen erfüllen, wie jemand, der

niemals ein slowenischer Staatsangehö-

riger war. D.h. sie kann schon nach 6

Monaten in Slowenien die slowenische

Staatsangehörigkeit bekommen.

Erleichterungen gibt es auch für Personen, die

in Slowenien geboren worden sind und seit

ihrer Geburt in Slowenien leben. Sie sind von

der Voraussetzung der Sicherung des Lebens-

unterhalts, des Nachweises der slowenischen

Sprachkenntnisse, dem ordnungsgemäßen

Ausländerstatus und dem Verzicht auf die

ursprüngliche Staatsangehörigkeit befreit.

Schließlich wird noch bei anerkannten Flücht-

lingen und Staatenlosen eine Ausnahme ge-

macht. Sie können schon nach einem 5jähri-

gen Aufenthalt in Slowenien die slowenische

Staatsangehörigkeit beantragen und müssen

ihre ursprüngliche Staatsangehörigkeit nicht

aufgeben.

2. Wie werde ich Staatsangehöriger oder Staatsangehörige?

Page 17: Staatsangehörigkeit

Seite 17

Tschechische Republik

Für die Einbürgerung in der Tschechischen

Republik wird verlangt, dass die Person mit

ausländischer Staatsangehörigkeit

seit mindestens 5 Jahren rechtmäßig in

der Tschechischen Republik lebt,

tschechische Sprachkenntnisse hat,

keine Verurteilung zu einer vorsätzlichen

Straftat in den letzten fünf Jahren hat,

und bereit ist, die bisherige Staatsange-

hörigkeit abzugeben.

Beispiel

Jörg ist deutscher Staatsangehöriger. Er ist 34 Jahre alt, arbeitet

und lebt in der Tschechischen Republik. Bislang hat er keine

Verurteilung wegen einer Straftat und ist bereit, die deutsche

Staatsangehörigkeit abzugeben, damit er die tschechische Staats-

angehörigkeit bekommt. Jörg kann einen Antrag auf Einbürge-

rung in der Tschechischen Republik stellen.

Von der Voraussetzung des fünfjährigen Aufenthalts kann abgese-

hen werden, wenn die Person in der Tschechischen Republik gebo-

ren worden ist, früher einmal die tschechische Staatsangehörigkeit

oder die Staatsangehörigkeit der Tschechoslowakei besessen hat.

Ungarn

Für die Einbürgerung in Ungarn wird ver-

langt, dass die ausländische Person

seit mindestens acht Jahren rechtmäßig

in Slowenien lebt,

ihren Lebensunterhalt sichern kann,

ungarische Sprachkenntnisse hat,

keine Verurteilung wegen einer Straftat

hat,

Kenntnisse der Ungarischen Verfassungs-

ordnung nachweisen muss,

und einen Loyalitätseid leistet.

Beispiel

Angelika, eine deutsche Staatsangehörige, lebt seit 7 Jahren in

Ungarn. Sie arbeitet dort als Übersetzerin. Angelika kann die un-

garische Staatsangehörigkeit beantragen, da sie ohne Probleme

in Ungarn lebt, einer Arbeit nachgeht, sich auf ungarisch verstän-

digen kann und Kenntnisse über die Verfassung Ungarns hat.

Von der Voraussetzung des Nachweises der Kenntnisse der ungari-

schen Verfassungsordnung wird bei Minderjährigen abgesehen.

Ausnahmen werden auch beispielsweise bei Personen gemacht, die

mindestens seit 3 Jahren mit einem ungarischen Staatsangehörigen

verheiratet sind, oder minderjährige ungarische Kinder haben oder

aber als Flüchtling anerkannt sind, gemacht. Diese Personengruppen

müssen nicht seit 8 Jahren in Ungarn leben und brauchen keine

Sprachkenntnisse und Kenntnisse über die ungarische Verfassungs-

ordnung nachweisen.

Auch bei ehemaligen ungarischen Staatsangehörigen werden diese

Ausnahmen gemacht.

2. Wie werde ich Staatsangehöriger oder Staatsangehörige?

Page 18: Staatsangehörigkeit

Seite 18

3.Verlust derStaatsangehörigkeit

Nachdem wir wissen, wie die Staatsangehörigkeit erworben wer-

den kann, wollen wir der Frage nachgehen, ob und wie die Staats-

angehörigkeit verloren werden kann.

3. Verlust der Staatsangehörigkeit

Page 19: Staatsangehörigkeit

Seite 19

Deutschland

Nach deutschen Gesetzen geht die Staats-

angehörigkeit verloren

durch Entlassung

durch den Erwerb einer ausländischen

Staatsangehörigkeit

durch Verzicht

durch Adoption durch eine/n Ausländer/in

durch Eintritt in die Streitkräfte oder ei-

nen vergleichbaren bewaffneten Ver-

band eines ausländischen Staates oder

durch Erklärung.

Der Entzug der Staatsangehörigkeit ist nicht

vorgesehen.

Die Entlassung eines Wehrpflichtigen ist nicht ohne weiteres mög-

lich. Da Wehrpflicht eine staatsbürgerliche Pflicht ist, wird ein Wehr-

pflichtiger grundsätzlich erst nach Ableistung des Wehrdienstes aus

der Staatsangehörigkeit entlassen.

Hervorzuheben ist die Regelung, dass jemand die deutsche Staats-

angehörigkeit verliert, wenn er oder sie eine ausländische Staatsan-

gehörigkeit auf seinen oder ihren Antrag hin erwirbt. Der Verlust der

deutschen Staatsangehörigkeit tritt automatisch ein, sobald die aus-

ländische Staatsangehörigkeit angenommen wird, d.h. es ist kein

weiteres Vorgehen der Behörde erforderlich.

Beispiel

Angelika nimmt ohne vorher eine Genehmigung bei den deut-

schen Behörden einzuholen die bulgarische Staatsangehörig-

keit an. Sie verliert die deutsche Staatsangehörigkeit.

Bulgarien

In Bulgarien ist es vorgesehen, dass jemand

die Staatsangehörigkeit verliert

durch Entlassung,

durch Widerruf der Einbürgerung,

durch Entziehung der Staatsangehörig-

keit

Wenn ein/e bulgarische/r Staatsangehörige/r

eine andere Staatsangehörigkeit annehmen

möchte, so wird er/sie aus der bulgarischen

Staatsangehörigkeit entlassen. Vorausset-

zung dafür ist jedoch, dass er/sie keine Ver-

pflichtungen, wie z.B. Alimentenzahlungen

hat. Personen, die strafrechtlich verfolgt

werden oder die eine Freiheitsstrafe verbüßen

müssen, werden nicht entlassen.

3. Verlust der Staatsangehörigkeit

Beispiel

Georgi lässt sich in Deutschland einbürgern. Er hat, bevor er die

deutsche Staatsangehörigkeit angenommen hat, die Entlassung

aus der bulgarischen Staatsangehörigkeit beantragt und bekom-

men. Damit ist er kein bulgarischer Staatsangehöriger mehr.

Die bulgarische Staatsangehörigkeit kann auch widerrufen werden,

z.B. wenn eingebürgerte Bulgaren bei Erlangung der bulgarischen

Staatsangehörigkeit falsche Tatsachen vorgetragen haben. Nach Ab-

lauf von fünf Jahren ist der Widerruf der Einbürgerung nicht mehr

möglich.

Die bulgarische Staatsangehörigkeit kann entzogen werden, vor allem

wenn sich jemand eines Verbrechens gegen den Bulgarischen Staat

schuldig macht, beispielsweise die Sicherheit beeinträchtigt bzw. die

Interessen des bulgarischen Staates verletzt. Der Entzug der Staatsbürger-

schaft soll nur bei Personen erfolgen, die im Ausland leben.

Page 20: Staatsangehörigkeit

Seite 20

Slowenien

Slowakische Republik

In der Slowakischen Republik ist der Verlust der Staatsangehörig-

keit z. B. durch Verzicht oder durch Entlassung möglich. Vorausset-

zung dafür ist jedoch, dass die zu entlassende Person keine Ver-

pflichtungen, wie z.B. Alimentenzahlungen hat. Personen, die straf-

rechtlich verfolgt werden oder die eine Freiheitsstrafe verbüßen

müssen, werden nicht entlassen.

Auf Antrag kann aus der slowenischen

Staatsangehörigkeit entlassen werden. Vor-

aussetzung dafür ist, dass die Person 18 Jah-

re alt ist, keinerlei Verpflichtungen mehr dem

slowenischen Staat gegenüber hat, keiner

Strafverfolgung unterliegt, die militärischen

Verpflichtungen abgeleistet hat und eine

andere Staatsangehörigkeit angenommen

hat bzw. annehmen wird.

Beispiel:

Tea ist slowenische Staatsangehörige

und lebt in Deutschland. Sie hat die

deutsche Staatsangehörigkeit beantragt

und hat die Einbürgerungszusicherung

bekommen. Um das Einbürgerungs-

verfahren abzuschließen, muss sie ihre

slowenische Staatsangehörigkeit abge-

ben. Das hat sie bei den slowenischen

Behörden beantragt und wird aus der

slowenischen Staatsangehörigkeit ent-

lassen.

Beispiel

Jan ist 32, er lebt in Deutschland. Für

die Einbürgerung in Deutschland bean-

tragt er die Entlassung aus der slowaki-

schen. Er stellt einen Antrag und kann

aus der slowakischen Staatsangehörig-

keit entlassen werden.

3. Verlust der Staatsangehörigkeit

Page 21: Staatsangehörigkeit

Seite 21

In der Tschechischen Republik ist es mög-

lich, aus der Staatsangehörigkeit entlassen

zu werden oder auf diese zu verzichten. Auch

die Annahme einer fremden Staatsangehö-

rigkeit auf Antrag führt zum Verlust der

Tschechischen Staatsangehörigkeit.

Tschechischen Republik

Ungarn

Beispiel:

Kolya ist 42 Jahre alt und besitzt die tschechische Staatsange-

hörigkeit. Für die Einbürgerung in Deutschland beantragt er die

Entlassung aus der Staatsangehörigkeit von der Tschechischen

Republik. Er erfüllt die Voraussetzungen für die Entlassung.

In Ungarn ist der Verlust der ungarischen

Staatsangehörigkeit entweder durch Entlas-

sung oder durch Entzug möglich. Entlassung

erfolgt auf Antrag, wenn z.B. eine andere

Staatsangehörigkeit angenommen wird.

Entzug ist möglich bei ungarischen Staats-

angehörigen, die im Ausland leben und sich

strafbar gemacht haben.

Beispiel

Akos ist 26 Jahre alt. Er ist ungarischer

Staatsangehöriger und in Deutschland

geboren worden. Er beantragt die Ent-

lassung aus der ungarischen Staatsan-

gehörigkeit, damit er sich in Deutschland

einbürgern lassen kann. Akos wird aus

der ungarischen Staatsangehörigkeit

entlassen.

3. Verlust der Staatsangehörigkeit

Page 22: Staatsangehörigkeit

Seite 22

4.Mehrstaatigkeit

Mehrstaatigkeit bedeutet mehrere Staatsangehörigkeiten zu besitzen

und mehreren Staaten verpflichtet zu sein. Umgangssprachlich wird

der Begriff „doppelte Staatsangehörigkeit“ benutzt. Mehrstaater und

Mehrstaaterinnen genießen alle Rechte eines/einer Staatsangehöri-

gen und unterliegen entsprechend auch den Pflichten eines/einer

Staatsangehörigen. Sie sind zwei Staaten gegenüber verpflichtet und

berechtigt zugleich.

4. Mehrstaatigkeit

Page 23: Staatsangehörigkeit

Seite 23

Deutschland

4. Mehrstaatigkeit

Mehrstaatigkeit kommt vor allem bei Kin-

dern aus binationalen Ehen vor. D.h. ein Kind,

das Eltern hat, die jeweils verschiedene

Staatsangehörigkeiten besitzen, kommt als

Mehrstaater auf die Welt.

Bei Einbürgerungen gilt der Grundsatz der

Vermeidung der Mehrstaatigkeit – aber es

gibt eine Reihe von Fällen in denen die

Mehrstaatigkeit hingenommen wird, weil sie

nicht vermieden werden kann2.

Mehrstaatigkeit bei Einbürgerungen kommt

in Deutschland zustande, z.B.

bei Einbürgerung von Asylberechtigten,

bei Einbürgerung von EU-Staatsangehö-

rigen, weil Gegenseitigkeit zwischen

Deutschland und dem jeweiligen EU-

Staat besteht,

Gegenseitigkeit besteht derzeit mit Grie-

chenland, Irland, Portugal, Schweden,

Frankreich, Belgien, Italien und Nieder-

landen (nur bei bestimmten Personen-

gruppen). Seit dem 01. Mai 20004 auch

mit Ungarn, Polen, der Slowakischen

Republik, Malta und Slowenien (nur bei

bestimmten Personengruppen).

bei Geburt in Deutschland ab dem Jah-

re 2000, wenn die ausländischen Eltern

bzw. ein Elternteil die Aufenthaltsbe-

dingungen erfüllt oder

bei Unzumutbarkeit der Aufgabe der bis-

herigen Staatsangehörigkeit.

Beispiel

Vera, tschechische Staatsangehörige und Thorsten, deutscher

Staatsangehöriger, leben in Deutschland und bekommen das

gemeinsame Kind Maxim. Maxim bekommt durch Geburt die

deutsche Staatsangehörigkeit und die tschechische Staatsan-

gehörigkeit, ist also Mehrstaater.

Ein weiteres Beispiel zur Verdeutlichung.

Beispiel

Brigitta wird als Tochter von Nora und Janos im Jahre 2002 in

Deutschland geboren. Ihre Eltern besitzen die bulgarische Staats-

angehörigkeit. Nora, die Mutter von Brigitta, lebt schon seit ih-

rer Geburt in Deutschland und hat die Aufenthaltsberechtigung.

Aus dem Grunde kommt Brigitta mit zwei Staatsangehörigkei-

ten auf die Welt. Sie bekommt die deutsche Staatsangehörig-

keit und die bulgarische Staatsangehörigkeit.

Ein Beispiel zur Verdeutlichung der Gegenseitigkeit:

Beispiel

Josef, ein slowakischer Staatsangehöriger beantragt die deut-

sche Staatsangehörigkeit. Bei Erfüllen der Voraussetzungen er-

hält er sie auch. Da die Slowakische Republik seit dem 01. Mai

2004 Mitglied der Europäischen Union ist, und die slowakischen

Gesetze bei Einbürgerung nicht verlangen, dass die einzubür-

gernde Person ihre ursprüngliche Staatsangehörigkeit aufgibt,

muss auch Josef bei Einbürgerung in Deutschland nicht die Ent-

lassung aus der slowakischen Staatsangehörigkeit beantragen.

Er wird also Mehrstaater.

2) Über die Möglichkeiten der Mehrstaatigkeit informiert die Broschüre des DGB Bildungswerk: “Diedoppelte Staatsangehörigkeit - So ist es möglich!“. Sie kann unter www.migration-online.de eingese-hen werden oder bei Der Setzkasten (Adresse siehe Impressum) bestellt werden.

Page 24: Staatsangehörigkeit

Seite 24

Bulgarien

Slowakische Republik

Mehrstaatigkeit kommt in Bulgarien vor allem bei Kindern aus

binationalen Ehen und bei Einbürgerungen vor. Zwar sollen bulgari-

sche Staatsangehörige bei Annahme einer fremden Staatsangehö-

rigkeit grundsätzlich die bisherige Staatsangehörigkeit abgeben, so

dass keine Mehrstaatigkeit in diesem Fall vorkommen kann. Aber

von den ausländischen Staatsangehörigen, die sich in Bulgarien ein-

bürgern lassen wollen, wird die Aufgabe ihrer ursprünglichen Staats-

angehörigkeit nicht verlangt.

Auch in der Slowakischen Republik kommt Mehrstaatigkeit bei Kin-

dern aus binationalen Ehen und bei Einbürgerungen vor. Von auslän-

dischen Staatsangehörigen, die sich in der Slowakischen Republik ein-

bürgern lassen, wird die Aufgabe ihrer ursprünglichen Staatsangehö-

rigkeit nicht verlangt. Auch können slowakische Staatsangehörige eine

Slowenien

Mehrstaatigkeit kommt in Slowenien insbesondere bei binationalen

Ehen und bei Kindern aus binationalen Ehen vor. Bei Einbürgerungen

in Slowenien wird von den Einbürgerungswilligen verlangt, dass sie

ihre ursprüngliche Staatsangehörigkeit abgeben, bis auf

einige Ausnahmen, wie z.B. Ehepartnern von sloweni-

schen Staatsangehörigen. Slowenische Staatsangehö-

rige können eine andere Staatsangehörigkeit anneh-

men ohne zwangsläufig ihre slowenische Staatsange-

hörigkeit abgeben zu müssen.

4. Mehrstaatigkeit

andere Staatsangehörigkeit annehmen ohne

zwangsläufig ihre slowakische Staatsangehö-

rigkeit abgeben zu müssen.

Page 25: Staatsangehörigkeit

Seite 25

Tschechische Republik

Mehrstaatigkeit kommt vor allem bei Kin-

dern aus binationalen Ehen vor.Bei Einbürgerungen in der Tschechischen Republik dagegen wird

die Aufgabe der ursprünglichen Staatsangehörigkeit verlangt. Auch

verlieren tschechische Staatsangehörige bei Annahme einer auslän-

dischen Staatsangehörigkeit ihre tschechische Staatsangehörigkeit.

Damit kommt bei Einbürgerungen Mehrstaatigkeit hier nur in Aus-

nahmefällen vor.

Ungarn

In Ungarn wird die Aufgabe der Staatsan-

gehörigkeit bei Einbürgerungen nicht gefor-

dert. Auch verlieren ungarische Staatsange-

hörige nicht zwangsläufig ihre ungarische

Staatsangehörigkeit, wenn sie eine ausländische Staatsangehörig-

keit annehmen. So kommt Mehrstaatigkeit bei Einbürgerungen vor

und natürlich bei Geburt eines Kindes von Eltern, die jeweils ver-

schiedene Staatsangehörigkeiten haben.

MerksatzBei Menschen, die zwei Staatsangehörigkeiten besitzen (Erwachsene und Kinder),

ist zu beachten, dass nach internationaler Übung

• die Einreise nach Deutschland und die Ausreise aus Deutschland nur mit

deutschem Reiseausweis,

• die Einreise in den anderen Staat und die Ausreise aus dem anderen Staat

(dessen Staatsangehörigkeit die Betreffenden ebenfalls besitzen) nur mit

dem nationalen Dokument des anderen Staates

erfolgen kann.

4. Mehrstaatigkeit

Page 26: Staatsangehörigkeit

Seite 26

5.Kosten derEinbürgerung undEntlassung aus derStaatsangehörigkeit

Mit Einbürgerungen und Entlassungen sind für den Betroffenen

teilweise erhebliche Kosten verbunden. Manche Staaten erheben

Gebühren für Einbürgerungen, andere hohe Gebühren für Entlas-

sungen, während einige keine Gebühren erheben. Trotz Gebühren-

freiheit können Kosten für Beglaubigungen oder Übersetzungen etc.

anfallen. Hier die Übersicht der Kosten.

!

5. Kosten der Einbürgerung und Entlassung aus der Staatsangehörigkeit

Vorsicht!Die Kosten ändern sich laufend.

Zur Sicherheit lieber direkt beim Konsulat

(Adressen im Anhang) nachfragen.

Page 27: Staatsangehörigkeit

Seite 27

Deutschland

Einbürgerung 255 1

Einbürgerung eines minderjährigen Kindes,

wenn es mit eingebürgert wird. 51 1

Ablehnung von Einbürgerungsanträgen 191 1

Beibehaltungsgenehmigung 255 1

Ablehnung von Beibehaltungsanträgen 191 1

Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit 51 1

Ablehnung von Entlassungsanträgen 38 1

Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung,

aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses 0 1

Bitte nachfragen!

Bulgarien

Einbürgerung ca. 200 1

Entlassung aus der Staatsangehörigkeit ca. 80 1

Slowakische Republik

Einbürgerung ca. 250 1

Entlassung aus der Staatsangehörigkeit ca. 500 - 800 1

Slowenien

Einbürgerung 431 1

Entlassung aus der Staatsangehörigkeit 431 1

Tschechische Republik

Einbürgerung abhängig von Gebühr

für Urkunden etc.

Entlassung aus der Staatsangehörigkeit ohne Gebühr

Ungarn

Einbürgerung abhängig von Gebühr

für Urkunden etc.

Entlassung aus der Staatsangehörigkeit 80 - 100 1

5. Kosten der Einbürgerung und Entlassung aus der Staatsangehörigkeit

Page 28: Staatsangehörigkeit

Seite 28

6. Informations-möglichkeiten

Sie können weitere Informationen bei den Generalkonsulaten oder

den Botschaften der entsprechenden Länder einholen:

Bulgarien

Botschaft der Republik Bulgarien

Mauerstraße 11

10117 Berlin

Tel.: 030-201 09 22 bis 26

Fax: 030-208 68 38

E-Mail: [email protected]

http://www.botschaft-bulgarien.de

Slowakische Republik

Botschaft Slowakei

Pariser Strasse 44

10707 Berlin

Tel.: (030) 88 92 6-20

Fax: 030-88 92 6-222

E-Mail: konsularabteilung@botschaft-

slowakei.de

http://www.botschaft-slowakei.de

Slowenien

Botschaft Slowenien

Hausvogteiplatz 3-4

10117 Berlin

Tel.: (030) 20 61 45-0

Fax: 030-20 61 45-70

E-Mail: [email protected]

Tschechische Republik

Botschaft Tschechische Republik

Wilhelmstrasse 44

10117 Berlin

Tel.: (030) 22 63 80

Fax: 030-22 94 03 3

E-Mail: [email protected]

http://www.mzv.cz/berlin

Ungarn

Botschaft der Republik Ungarn

Unter den Linden 76

10117 Berlin

Tel.:( 030) 203 10 - 0

Fax.: (030) 229 13 14

E-Mail: [email protected]

http://www.ungarische-botschaft.de

6. Informations-möglichkeiten

Page 29: Staatsangehörigkeit

Seite 29

7.Hinweise

Folgende Staatsangehörigkeitsgesetze finden Sie auf www.migration-online.de (unter Migration und Recht):

Bosnien und Herzegowina (englisch)

Bulgarien (englisch)

Deutschland (deutsch)

Kroatien (englisch)

Polen (englisch)

Slowakische Republik (englisch)

Slowenien (englisch)

Tschechische Republik (englisch)

Türkei (englisch, türkisch)

Ungarn (englisch)

Über Möglichkeiten der

Mehrstaatigkeit informiert die

Broschüre „Die doppelte

Staatsangehörigkeit – so ist es

möglich!“ des DGB Bildungs-

werk, Bereich Migration.

Wie kann man die deutsche Staatsangehörigkeit bekommen? Diese Frage

wird in der Broschüre „Jetzte Handeln! einbürgern – wählen – mit-

entscheiden!“ des DGB Bildungswerk, Bereich Migration, beantwortet.

7. Hinweise

Die Informationen auf

www.migration-on

line.de werden laufend

ergänzt.

Jetzt Handeln!

Page 30: Staatsangehörigkeit

Seite 30

Wie werde ich Staatsbürger – hier und anderswo? Welche Staatsangehörigkeit bekommt mein

Kind, wenn es außerhalb meines Heimatlandes geboren wird? Wie bekommt es die Staatsange-

Was ist, wenn die Staatangehörigkeit des Heimatlandes oder des

Heimatlandes der Eltern aufgegeben wurde? Dieser Frage geht die

Handreichung „Staatsbürgerschaft abgegeben – was nun? Folgen

der Aufgabe der Staatsbürgerschaft" nach. Sie beantwortet Fragen

nach Einreise und Aufenthalt, Wiedereinbürgerung sowie Immobilien-

erwerb in Bosnien und Herzegowina, Deutschland, Kroatien, Polen,

Serbien und Montenegro sowie der Türkei.

7. Hinweise

Zum Thema Staatsbürgerschaft sind außerdem drei Handreichungen mit Modulen für die

Bildungsarbeit erschienen: Staatsbürgerschaft will gelernt sein... Module für die Bildungs-

arbeit sowie zwei Ergänzungslieferungen: Staatsbürgerschaft will gelernt sein! Module für

die Bildungsarbeit.

In den Handreichungen werden Fragen des Staatsangehörigkeitsrechts

für MultiplikatorInnen in der Bildungsarbeit aufbereitet. Zu jedem

Themenschwerpunkt gibt es Hinweise zu Methoden, Materialien und

zum Ablauf des Seminars. Für den Unterricht werden Kopiervorlagen

angeboten. Die erste Ausgabe der Module umfasst Fragen wie "Was

bringt die Staatsangehörigkeit?" und beschäftigt sich mit dem

Einbürgerungsverfahren in der Praxis. Die erste Ergänzungslieferung

nimmt Themen wie Mehrstaatigkeit und die Prüfung der Deutsch-

kenntnisse in den Blick. In der zweiten Ergänzungslieferung werden die

Themen Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit bei Erwerb

einer ausländischen Staatsangehörigkeit und die politische Beteiligung

mit deutscher Staatsangehörigkeit behandelt.

hörigkeit meines Heimatlandes? Dieser und ähnlicher Fragen geht die

Handreichung „Staatsbürgerschaft – hier und anderswo" nach. Sie in-

formiert über die Möglichkeiten Staatsangehöriger zu werden, klärt

darüber auf, wie Staatsangehörigkeit verloren gehen kann und beschäf-

tigt sich mit der Mehrstaatigkeit in Bosnien und Herzegowina, Deutsch-

land, Kroatien, Polen, Serbien und Montenegro sowie der Türkei.

Die Publikationen stehen unter www.migration-online.de als Download bereit oder können bei Der Setzkasten (Adresse siehe Impressum) bestellt werden.

Page 31: Staatsangehörigkeit

Seite 31

Page 32: Staatsangehörigkeit

Seite 32

DGB BILDUNGSWERK

Bereich Migration & Qualifizierung

Hans-Böckler-Straße 39

40476 Düsseldorf

Tel.: 0211-4301-196

Fax: 0211-4301-137

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