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Staatsangehörigkeit
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Seite 1
Info
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Handreichung
22Schriftenreihe Migration & Arbeitswelt
DGB BILDUNGSWERK
Staatsbürgerschaft – hierund anderswo
Bulgarien – Deutschland –Slowakische Republik – Slowenien –
Tschechische Republik – Ungarn
Seite 2
Impressum
Herausgeber
DGB Bildungswerk e.V.
Migration und Qualifizierung
Vorsitzender: Dietmar Hexel
Geschäftsführer: Dr. Dieter Eich
Hans-Böckler-Straße 39
40476 Düsseldorf
Tel.: 0211 – 4301 196
Fax.: 0211 – 4301 137
E-Mail: [email protected]
www.migration-online.de
Verantwortlich
Leo Monz
Autorin
Semiha Akın
Redaktion
Michaela Dälken
Gestaltung und Satz
Thomas Rubbert, Düsseldorf
Druck und Vertrieb
Der Setzkasten, Düsseldorf
Bestelladresse
Der Setzkasten GmbH
Kreuzbergstraße 56
40489 Düsseldorf
Fax: 0211-408 00 90-40
E-Mail: [email protected]
Gefördert durch
Bundesministerium des Innern
Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge
Die vorliegende Handreichung ist auch als pdf-Datei auf der Site
www.migration-online.de erhältlich. Außerdem sind dort und unter
Faxabruf 0211/4301-618 ergänzende Informationen zu finden.
Seite 3
Staatsbürgerschaft – hierund anderswo
Bulgarien – Deutschland –Slowakische Republik – Slowenien –
Tschechische Republik – Ungarn
Seite 4
Hinweis
Wir können hier die rechtlichen Grundlagen nur verkürzt wieder geben. Im Einzelfall müssen viele
verschiedene Dinge überprüft werden. Nutzen Sie daher für Ihren individuellen Fall die verschiede-
nen Beratungsmöglichkeiten. Beratungen gibt es in vielen Organisationen und Städten, z.B. bei Ge-
werkschaften, den Wohlfahrtsverbänden, den Ausländerbeiräten, den Antidiskriminierungsbüros,
Migrationsberatungsstellen. Adressen und Telefonnummern finden Sie in Ihrem örtlichen Telefon-
buch. Daneben besteht eine Beratungspflicht bei den zuständigen Behörden. Nutzen Sie auch den
Rechtsschutz durch den Deutschen Gewerkschaftsbund und die Gewerkschaften.
!
Seite 5
Inhaltsverzeichnis
Einführung Seite 6
1. Was ist Staatsangehörigkeit? Seite 7
2. Wie werde ich Staatsangehöriger oder Staatsangehörige? Seite 8
3. Verlust der Staatsangehörigkeit Seite 18
4. Mehrstaatigkeit Seite 22
5. Kosten der Ein- und Ausbürgerung Seite 26
6. Informationsmöglichkeiten Seite 28
7. Hinweise Seite 29
Inhaltsverzeichnis
2.1 Geburt und Abstammung Seite 8
2.2 Einbürgerung Seite 14
Seite 6
Einführung
Wenn es um Einbürgerung bzw. Staatsangehörigkeit geht, wird zumeist
an die deutsche Staatsangehörigkeit und Einbürgerung in Deutsch-
land gedacht. Dass aber mit der Einbürgerung in Deutschland auch
Fragen ausländischen Rechts aufkommen, wird allzu leicht vergessen
und meistens nicht beachtet. In dem Zusammenhang stellt sich die
Frage, auf welche Weise andere Länder ein- oder ausbürgern, ob und
in welchen Fällen Mehrstaatigkeit möglich ist und schließlich welchen
Preis der Betroffene oder die Betroffene zu zahlen hat.
Mit dieser Handreichung wollen wir erläutern, wie Fragen der Staats-
angehörigkeit hier in Deutschland und anderswo – namentlich in Bul-
garien, der Slowakischen Republik, Slowenien, der Tschechischen Re-
publik und Ungarn – geregelt werden. Dies ist z.B. wichtig für auslän-
dische Staatsangehörige, die in Deutschland leben und deren Kind
hier geboren wird. Welche Staatsangehörigkeit bekommt das Kind –
die deutsche, die der Eltern oder beide? Und wie bekommt es die
Staatsangehörigkeit – automatisch oder muss es beantragt werden?
Diese Fragen sollen mit der vorliegenden Handreichung beantwortet
werden. Dabei haben wir uns die gesetzlichen Regelungen in Deutsch-
land und den Herkunftsländern der größten Gruppen von ausländi-
schen Staatsangehörigen in Deutschland angesehen.
Nach dem wir in der ersten Handreichung
zu diesem Thema die Länder Bosnien und
Herzegowina, Kroatien, Polen, Serbien-Mon-
tenegro und der Türkei abgehandelt haben,
haben wir uns in dieser Handreichung den
Ländern Bulgarien, der Slowakischen Repu-
blik, Slowenien, der Tschechischen Repub-
lik und Ungarn angenommen.
Als Grundlage haben wir die Staatsange-
hörigkeitsgesetze in der jeweils gültigen Fas-
sung untersucht. Wo keine gesetzliche
Grundlage zu finden war, haben wir Infor-
mationen von den Generalkonsulaten der
jeweiligen Länder eingeholt.
Ein Hinweis zur Handreichung:
Ergänzende Informationen (wie etwa Texte der Staats-
angehörigkeitsgesetze) finden Sie auf www.migration-
online.de sowie unter Faxabruf 0211/4301-618.
Einführung
Seite 7
1.Was istStaatsangehörigkeit?
Die Staatsangehörigkeit ist das Verhältnis des
Bürgers bzw. der Bürgerin zum Staat. Sie ver-
leiht eine Reihe von Rechten und Pflichten,
wie z.B. das Wahlrecht oder aber die Pflicht
zum Wehrdienst. Sie kann erworben oder aber
auch aufgegeben werden. Staatsangehörige
erhalten einen Pass oder Personalausweis des
Staates, dessen Staatsangehörige sie sind.
Personen, die keine Staatsangehörigkeit be-
sitzen, sind staatenlos.
Damit es verständlich wird, wollen wir ein Beispiel nehmen:
Paul ist 24 Jahre alt, hat einen deutschen Vater und eine deutsche
Mutter. Er lebt in Deutschland und hat einen deutschen Perso-
nalausweis. Paul besitzt also die deutsche Staatsangehörigkeit.
1. Was ist Staatsangehörigkeit?
Seite 8
2.Wie werde ichStaatsangehöriger oderStaatsangehörige?
2.1 Geburt und Abstammung
Die Staatsangehörigkeit wird in der Regel durch Geburt oder durch
Abstammung erworben. Das eine ist das Abstammungsprinzip (ius
sanguinis) und das andere das Geburtsprinzip (ius soli). Nach dem
Abstammungsprinzip erwerben Kinder mit der Geburt die Staatsan-
gehörigkeit ihrer Eltern. Dagegen erhalten Kinder nach dem Geburts-
prinzip die Staatsangehörigkeit des Staates, innerhalb dessen Gren-
zen sie geboren werden, wobei es auf die Staatsangehörigkeit der
Eltern nicht ankommt.
Deutschland
2. Wie werde ich Staatsangehöriger oder Staatsangehörige?
Ein Kind, das deutsche Eltern hat, wird als deutsches Kind geboren.
Hier ist zunächst unwichtig, ob das Kind in Deutschland oder im
Ausland geboren wird. Es reicht, wenn ein Elternteil die deutsche
Staatsangehörigkeit besitzt.
Beispiel
Da Pauls Eltern deutsche Staatsangehö-
rige sind, ist er auch als deutscher Staats-
angehöriger geboren worden. Wenn Paul
selber einmal Vater wird, so wird sein
Kind – nennen wir dieses Kind Paula –
als deutsche Staatsangehörige geboren.
Die Mutter von Pauls Kind, also die Mut-
ter von Paula, kann auch eine ausländi-
sche Staatsangehörigkeit besitzen.
Seite 9
Etwas anderes gilt, wenn die Eltern bzw. der
deutsche Elternteil selber nach dem 31. De-
zember 1999 im Ausland geboren wurden
und im Ausland den gewöhnlichen Aufent-
halt haben. In diesem Fall muss die Geburt
des Kindes innerhalb von einem Jahr bei den
zuständigen deutschen Behörden angezeigt
werden, damit das Kind die deutsche Staats-
angehörigkeit erhalten kann.
In Deutschland kann aber auch ein Kind
geboren werden, dass keine deutschen El-
tern oder Elternteile hat. D.h. der Vater und
die Mutter des Kindes sind ausländische
Staatsangehörige. Dieses Kind wird als deut-
sche/r Staatsangehörige/r geboren, wenn ent-
weder beide Elternteile oder aber
mindestens der Vater oder die Mutter fol-
gende Voraussetzungen erfüllen:
seit acht Jahren in Deutschland recht-
mäßig leben
eine Aufenthaltsberechtigung haben
oder schon seit drei Jahren eine unbe-
fristete Aufenthaltserlaubnis haben.
Zwar muss sich dieses Kind mit Erreichen der Volljährigkeit entschei-
den, ob es die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Staatsange-
hörigkeit der Eltern behält, aber nichtsdestotrotz hat es erstmal die
deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt.
Beispiel
Goran ist verheiratet mit Marlena. Beide sind slowenische Staats-
angehörige. Sie leben seit 12 Jahren in Deutschland und Goran
hat im Jahre 1998 die unbefristete Aufenthaltserlaubnis bekom-
men. Im Jahre 2002 wird ihr gemeinsamer Sohn Niko geboren.
Niko hat automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit, weil
sein Vater Goran seit vier Jahren die unbefristete Aufenthaltser-
laubnis besitzt.
Ein anderes Beispiel wäre das folgende:
Beispiel
Nora ist mit Janos verheiratet. Sie sind beide bulgarische Staats-
angehörige. Nora lebt seit ihrer Geburt in Deutschland, während
Janos seit 3 Jahren in Deutschland lebt. Nora hat die Aufenthalts-
berechtigung. Im Jahre 2002 wird ihre gemeinsame Tochter Brigitta
geboren. Brigitta hat automatisch die deutsche Staatsangehörig-
keit, weil ihre Mutter Nora die Aufenthaltsberechtigung hat.
2. Wie werde ich Staatsangehöriger oder Staatsangehörige?
Seite 10
Bulgarien
Die bulgarischen Gesetze sehen vor, dass jedes Kind, das bulgari-
sche Eltern oder einen bulgarischen Elternteil hat, als bulgarischer
Staatsangehöriger geboren wird. Auf den Geburtsort des Kindes
kommt es nicht an.
Beispiel
Zwetan wurde in Bulgarien geboren. Sowohl seine Mutter als
auch sein Vater waren bulgarische Staatsangehörige. Deswe-
gen ist er als bulgarischer Staatsangehöriger geboren worden.
Er hätte auch die bulgarische Staatsangehörigkeit bekommen,
wenn er nicht in Bulgarien, sondern z.B. in Deutschland gebo-
ren wäre bzw. wenn nur der Vater oder nur die Mutter bulgari-
sche/r Staatsangehörige/r gewesen wäre.
Wenn aber ein Kind von Eltern mit ausländischer Staatsangehörig-
keit in Bulgarien geboren wird, so wird dieses Kind nicht als bulga-
rischer Staatsangehöriger geboren. Ein Kind erhält die bulgarische
Staatsangehörigkeit durch Geburt in Bulgarien nur, wenn es die
Staatsangehörigkeit der Eltern nicht bekommt, z.B. weil die Eltern
staatenlos sind.
Beispiel
Mit unserer Beispielsfamilie wäre es so: Nun leben Pauls Eltern
in Bulgarien und Paul wird dort geboren. Er erhält nicht die bul-
garische Staatsangehörigkeit, weil seine Eltern ihm die deut-
sche Staatsangehörigkeit übertragen können. Wenn die Eltern
von Paul beide staatenlos gewesen wären, wäre Paul bulgari-
scher Staatsangehöriger, da seine Eltern ihm keine Staatsange-
hörigkeit hätten übertragen können.
2. Wie werde ich Staatsangehöriger oder Staatsangehörige?
Seite 11
Slowakische Republik
Ein Kind, dessen Eltern Staatsangehörige der
Slowakischen Republik sind, erhält die slo-
wakische Staatsangehörigkeit unabhängig
davon, ob es in der Slowakischen Republik
oder im Ausland geboren wurde.
Beispiel
Miroslaw und Ingrid besitzen die slowa-
kische Staatsangehörigkeit. Sie bekom-
men das gemeinsame Kind Silvia. Silvia
wird als slowakische Staatsangehörige
geboren, da ihre Eltern slowakische
Staatsangehörige sind.
Auch wenn nur der Vater oder nur die Mutter des Kindes die Staats-
angehörigkeit der Slowakischen Republik hat, erhält das Kind die
slowakische Staatsangehörigkeit.
Beispiel
Paul ist deutscher Staatsbürger und lebt mit Martina, einer slo-
wakischen Staatsbürgerin, in der Slowakischen Republik. Dort
wird ihr gemeinsames Kind Marina geboren. Marina ist slowa-
kische Staatsbürgerin.
Wenn aber ein Kind von Eltern mit ausländischer Staatsangehörig-
keit in der Slowakei geboren wird, so wird dieses Kind nicht als
slowakischer Staatsangehöriger geboren, da es die Staatsangehö-
rigkeit der Eltern bekommt. Wenn die Eltern jedoch keine Staatsan-
gehörigkeit weitergeben können, weil sie z.B. staatenlos sind, be-
kommt das Kind die slowakische Staatsangehörigkeit.
2. Wie werde ich Staatsangehöriger oder Staatsangehörige?
Seite 12
Slowenien
Die slowenische Staatsbürgerschaft erhält ein Kind, wenn beide El-
ternteile bei Geburt des Kindes slowenische Staatsbürger waren. In
diesem Fall kommt es auf den Geburtsort des Kindes nicht an.
Beispiel
Waldemar und Ana leben in Deutschland, besitzen aber die slo-
wenische Staatsangehörigkeit. Sie bekommen das gemeinsame
Kind Tea. Tea wird als slowenische Staatsangehörige geboren,
da ihre Eltern slowenische Staatsangehörige sind.
Wenn aber nur ein Elternteil slowenischer Staatsangehöriger ist, so
erhält das Kind die slowenische Staatsangehörigkeit nur bei Geburt
in Slowenien automatisch.
2. Wie werde ich Staatsangehöriger oder Staatsangehörige?
Beispiel
Michael ist deutscher Staatsbürger und
lebt mit Alenka, einer slowenischen
Staatsbürgerin, in Slowenien. Dort wird
ihr gemeinsames Kind Damjan geboren.
Damjan bekommt die slowenische
Staatsbürgerschaft.
Wenn das Kind im Ausland geboren wird,
so erhält dieses Kind die slowenische Staats-
angehörigkeit nur, wenn die Geburt bei den
slowenischen Behörden angezeigt wird. Hier
besteht eine Frist bis zum 36. Lebensjahr des
Kindes.
Beispiel
Michael und Alenka leben nicht in Slo-
wenien, sondern zum Beispiel in
Deutschland und bekommen das Kind
Damjan in Deutschland. Die Geburt von
Damjan muss bei dem slowenischen
Konsulat angezeigt werden, damit
Damjan die slowenische Staatsangehö-
rigkeit bekommt.
Seite 13
Tschechische Republik
In der Tschechischen Republik ist es so, dass
ein Kind die Staatsangehörigkeit bekommt,
wenn seine Eltern oder auch nur ein Eltern-
teil die tschechische Staatsangehörigkeit
besitzt. In diesem Fall ist der Geburtsort des
Kindes irrelevant.
Beispiel
Pavel wurde in der Tschechischen Repu-
blik geboren. Sowohl seine Mutter als
auch sein Vater waren tschechische
Staatsangehörige. Deswegen ist er als
tschechischer Staatsangehöriger gebo-
ren worden.
Es ist auch der Fall denkbar, dass die Eltern staatenlos sind. In dem
Fall bekommt das Kind die tschechische Staatsangehörigkeit nur,
wenn es in der Tschechischen Republik geboren wird und die Eltern
bzw. ein Elternteil den dauernden Aufenthalt in der Tschechischen
Republik haben bzw. hat.
Beispiel
Olga ist ein solcher Fall. Ihre Eltern waren staatenlos, also ohne
jegliche Staatsangehörigkeit. Olga hat die tschechische Staats-
angehörigkeit bekommen, weil ihre Eltern staatenlos waren, in
der Tschechischen Republik lebten und sie in der Tschechischen
Republik geboren wurde.
Ungarn
Ein Kind, dessen Eltern beide Staatsange-
hörige von Ungarn sind, erhält die Staats-
angehörigkeit von Ungarn, unabhängig vom
Geburtsort. Auch wenn nur der Vater oder
nur die Mutter des Kindes Staatsangehöri-
ge von Ungarn ist, erhält das Kind die Staats-
angehörigkeit von Ungarn.
Beispiel
Brigitta wird in Deutschland geboren. Ihre Eltern Nora und Janos
haben beide die ungarische Staatsangehörigkeit. Brigitta be-
kommt die ungarische Staatsangehörigkeit daher durch Geburt.
Sie hätte auch die ungarische Staatsangehörigkeit bekommen,
wenn nur ihr Vater oder nur ihre Mutter ungarische/r Staatsan-
gehörige/r gewesen wäre.
Wenn aber ein Kind von Eltern mit ausländischer Staatsangehörig-
keit in Ungarn geboren wird, so wird es nicht als ungarische/r Staats-
angehörige/r geboren, sondern erhält die Staatsangehörigkeit der
Eltern.
2. Wie werde ich Staatsangehöriger oder Staatsangehörige?
Seite 14
2.2 Einbürgerung
Deutschland
Die Staatsangehörigkeit kann nicht nur durch Geburt oder Abstam-
mung, sondern auch durch Einbürgerung erworben werden. Dazu
müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Diese Voraus-
setzungen unterscheiden sich von Staat zu Staat.
In Deutschland gelten für die Einbürgerung1 folgende Voraussetzungen:
Ausländische Staatsangehörige werden eingebürgert, wenn sie
mindestens 8 Jahre rechtmäßig in Deutschland leben
eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung besitzen
den Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln bestreiten können
nicht erheblich vorbestraft sind
über ausreichende Sprachkenntnisse verfügen und
bereit sind, die bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben.
Beispiel:
Die ungarische Staatsangehörige Vikto-
ria lebt seit 12 Jahren rechtmäßig in
Deutschland und besitzt die Aufenthalts-
erlaubnis. Sie kann deutsch sowohl le-
sen als auch schreiben, damit kann sie
also ausreichend Deutsch für die Einbür-
gerung. Da sie nicht wegen einer Straf-
tat verurteilt worden ist, hat sie auch
keine Vorstrafen. Sie geht einer Beschäf-
tigung nach und verdient somit ihren Le-
bensunterhalt. Folglich bekommt sie die
deutsche Staatsangehörigkeit.
2. Wie werde ich Staatsangehöriger oder Staatsangehörige?
1) Über die Möglichkeiten, die deutsche Staatsangehörigkeit anzunehmen, informiert die Broschüre desDGB Bildungswerk „einbürgern – wählen – mitentscheiden!“. Sie kann unter www.migration-online.deeingesehen werden oder bei Der Setzkasten (Adresse siehe Impressum) bestellt werden.
Seite 15
Bulgarien
In Bulgarien können ausländische Staatsan-
gehörige auf Antrag die bulgarische Staats-
angehörigkeit erhalten, wenn sie mindestens
seit fünf Jahren in Bulgarien leben.
Beispiel
Helga, 27 Jahre alt, lebt als deutsche Staatsangehörige seit 9
Jahren in Bulgarien. Damit kann sie eingebürgert werden.
Bestimmte Personengruppen können die bulgarische Staatsange-
hörigkeit erhalten, auch wenn sie noch nicht fünf Jahre in Bulgarien
leben. Dies sind unter anderem Staatenlose, Ehepartner von bulga-
rischen Staatsangehörigen oder aber Flüchtlinge.
2. Wie werde ich Staatsangehöriger oder Staatsangehörige?
Slowakische Republik
Ausländische Staatsangehörige können auf
Antrag die slowakische Staatangehörigkeit
erhalten, wenn sie
volljährig sind,
die bisherige Staatsangehörigkeit abgeben,
seit mindestens 5 Jahren in der Slowakei
leben,
slowakische Sprachkenntnisse haben,
nicht wegen einer vorsätzlichen Straftat
verurteilt sind.
Beispiel:
Anja, eine deutsche Staatsangehörige, ist 33 Jahre alt und lebt
seit 6 Jahren in der Slowakei. Sie spricht slowakisch und ist be-
reit die deutsche Staatsangehörigkeit abzugeben. Petra kann
die slowakische Staatsangehörigkeit beantragen. Da sie sich mit
dem Rechtssystem im Einklang befindet, steht der Erteilung der
Staatsangehörigkeit nichts entgegen.
Ehepartner von slowakischen Staatsangehörigen, oder solche Per-
sonen, die sich auf dem Feld der Wirtschaft, Wissenschaft, Kultur
oder Technik für die Slowakische Republik besonders verdient ge-
macht haben, können auch ohne Vorliegen der oben genannten
Voraussetzungen für die Einbürgerung die slowakische Staatsange-
hörigkeit erhalten.
Seite 16
Slowenien
Ausländische Staatsangehörige können auf Antrag die slowenische
Staatangehörigkeit erhalten, wenn sie
achtzehn Jahre alt sind,
seit mindestens 10 Jahren rechtmäßig in Slowenien leben,
einen legalen ausländerrechtlichen Status haben,
ihren Lebensunterhalt sichern können
slowenische Sprachkenntnisse haben, um im Alltag
klarzukommen,
ihre Steuerverpflichtungen erfüllt haben,
sich mit dem Rechtssystem Sloweniens in Einklang befinden,
bereit sind, die bisherige Staatsangehörigkeit abzugeben und
keine Verurteilung wegen einer Freiheitsstrafe von mehr als
einem Jahr haben.
Beispiel
Als Beispiel können wir hier Paul, den deutschen Staatsangehöri-
gen nehmen. Paul lebt und arbeitet seit 12 Jahren in Slowenien,
spricht die Sprache und hat keine Verurteilungen wegen einer
Straftat. Er kann einen Antrag auf Einbürgerung stellen und ein-
gebürgert werden.
Von älteren Menschen, d.h. solchen, die über 60 Jahre alt sind oder
von Analphabeten wird bei der Einbürgerung in Slowenien der Nach-
weis der Sprachkenntnisse nicht verlangt.
Auch wird von der Voraussetzung des 10jährigen rechtmäßigen Auf-
enthalts bei solchen Personen abgesehen, die slowenische Vorfahren
hatten. Dies geht aber nur bis zu einem Abstammungsgrad der 3.
Generation. Diese Personen können schon nach einem einjährigen
Aufenthalt in Slowenien die slowenische Staatsangehörigkeit bean-
tragen. Außerdem brauchen sie ihre bisherige Staatsangehörigkeit nicht
abzugeben. Die übrigen Voraussetzungen müssen sie jedoch erfüllen.
Ausnahmen werden auch bei Personen gemacht, die mit sloweni-
schen Staatsangehörigen verheiratet sind. Nach zweijähriger Ehe kön-
nen diese Personen nach einem einjährigen rechtmäßigen Aufenthalt
in Slowenien die slowenische Staatsangehörigkeit beantragen. Alle
anderen Voraussetzungen müssen sie aber erfüllen. In besonderen
Fällen können sie jedoch ihre ursprüngliche Staatsangehörigkeit bei-
behalten. Hierfür brauchen sie jedoch eine besondere Begründung.
Ehemalige slowenische Staatsangehörige
(z.B. solche Personen, die sich z.B. in
Deutschland haben einbürgern lassen und
deswegen die slowenische Staatsangehörig-
keit aufgegeben hatten) werden bei der Ein-
bürgerung ebenfalls bevorzugt behandelt.
Sie können schon nach einem 6monatigen
rechtmäßigen Aufenthalt in Slowenien die
slowenische Staatsangehörigkeit beantragen
und müssen ihre Kenntnisse der sloweni-
schen Sprache nicht nachweisen.
Beispiel:
Marlena hat die deutsche Staatsangehö-
rigkeit bekommen und dafür die slowe-
nische Staatsangehörigkeit abgegeben.
Wenn sie sich nun wieder entschließt, in
Slowenien zu leben und die slowenische
Staatsangehörigkeit wieder zu bekom-
men, so muss sie nicht die gleichen Vor-
aussetzungen erfüllen, wie jemand, der
niemals ein slowenischer Staatsangehö-
riger war. D.h. sie kann schon nach 6
Monaten in Slowenien die slowenische
Staatsangehörigkeit bekommen.
Erleichterungen gibt es auch für Personen, die
in Slowenien geboren worden sind und seit
ihrer Geburt in Slowenien leben. Sie sind von
der Voraussetzung der Sicherung des Lebens-
unterhalts, des Nachweises der slowenischen
Sprachkenntnisse, dem ordnungsgemäßen
Ausländerstatus und dem Verzicht auf die
ursprüngliche Staatsangehörigkeit befreit.
Schließlich wird noch bei anerkannten Flücht-
lingen und Staatenlosen eine Ausnahme ge-
macht. Sie können schon nach einem 5jähri-
gen Aufenthalt in Slowenien die slowenische
Staatsangehörigkeit beantragen und müssen
ihre ursprüngliche Staatsangehörigkeit nicht
aufgeben.
2. Wie werde ich Staatsangehöriger oder Staatsangehörige?
Seite 17
Tschechische Republik
Für die Einbürgerung in der Tschechischen
Republik wird verlangt, dass die Person mit
ausländischer Staatsangehörigkeit
seit mindestens 5 Jahren rechtmäßig in
der Tschechischen Republik lebt,
tschechische Sprachkenntnisse hat,
keine Verurteilung zu einer vorsätzlichen
Straftat in den letzten fünf Jahren hat,
und bereit ist, die bisherige Staatsange-
hörigkeit abzugeben.
Beispiel
Jörg ist deutscher Staatsangehöriger. Er ist 34 Jahre alt, arbeitet
und lebt in der Tschechischen Republik. Bislang hat er keine
Verurteilung wegen einer Straftat und ist bereit, die deutsche
Staatsangehörigkeit abzugeben, damit er die tschechische Staats-
angehörigkeit bekommt. Jörg kann einen Antrag auf Einbürge-
rung in der Tschechischen Republik stellen.
Von der Voraussetzung des fünfjährigen Aufenthalts kann abgese-
hen werden, wenn die Person in der Tschechischen Republik gebo-
ren worden ist, früher einmal die tschechische Staatsangehörigkeit
oder die Staatsangehörigkeit der Tschechoslowakei besessen hat.
Ungarn
Für die Einbürgerung in Ungarn wird ver-
langt, dass die ausländische Person
seit mindestens acht Jahren rechtmäßig
in Slowenien lebt,
ihren Lebensunterhalt sichern kann,
ungarische Sprachkenntnisse hat,
keine Verurteilung wegen einer Straftat
hat,
Kenntnisse der Ungarischen Verfassungs-
ordnung nachweisen muss,
und einen Loyalitätseid leistet.
Beispiel
Angelika, eine deutsche Staatsangehörige, lebt seit 7 Jahren in
Ungarn. Sie arbeitet dort als Übersetzerin. Angelika kann die un-
garische Staatsangehörigkeit beantragen, da sie ohne Probleme
in Ungarn lebt, einer Arbeit nachgeht, sich auf ungarisch verstän-
digen kann und Kenntnisse über die Verfassung Ungarns hat.
Von der Voraussetzung des Nachweises der Kenntnisse der ungari-
schen Verfassungsordnung wird bei Minderjährigen abgesehen.
Ausnahmen werden auch beispielsweise bei Personen gemacht, die
mindestens seit 3 Jahren mit einem ungarischen Staatsangehörigen
verheiratet sind, oder minderjährige ungarische Kinder haben oder
aber als Flüchtling anerkannt sind, gemacht. Diese Personengruppen
müssen nicht seit 8 Jahren in Ungarn leben und brauchen keine
Sprachkenntnisse und Kenntnisse über die ungarische Verfassungs-
ordnung nachweisen.
Auch bei ehemaligen ungarischen Staatsangehörigen werden diese
Ausnahmen gemacht.
2. Wie werde ich Staatsangehöriger oder Staatsangehörige?
Seite 18
3.Verlust derStaatsangehörigkeit
Nachdem wir wissen, wie die Staatsangehörigkeit erworben wer-
den kann, wollen wir der Frage nachgehen, ob und wie die Staats-
angehörigkeit verloren werden kann.
3. Verlust der Staatsangehörigkeit
Seite 19
Deutschland
Nach deutschen Gesetzen geht die Staats-
angehörigkeit verloren
durch Entlassung
durch den Erwerb einer ausländischen
Staatsangehörigkeit
durch Verzicht
durch Adoption durch eine/n Ausländer/in
durch Eintritt in die Streitkräfte oder ei-
nen vergleichbaren bewaffneten Ver-
band eines ausländischen Staates oder
durch Erklärung.
Der Entzug der Staatsangehörigkeit ist nicht
vorgesehen.
Die Entlassung eines Wehrpflichtigen ist nicht ohne weiteres mög-
lich. Da Wehrpflicht eine staatsbürgerliche Pflicht ist, wird ein Wehr-
pflichtiger grundsätzlich erst nach Ableistung des Wehrdienstes aus
der Staatsangehörigkeit entlassen.
Hervorzuheben ist die Regelung, dass jemand die deutsche Staats-
angehörigkeit verliert, wenn er oder sie eine ausländische Staatsan-
gehörigkeit auf seinen oder ihren Antrag hin erwirbt. Der Verlust der
deutschen Staatsangehörigkeit tritt automatisch ein, sobald die aus-
ländische Staatsangehörigkeit angenommen wird, d.h. es ist kein
weiteres Vorgehen der Behörde erforderlich.
Beispiel
Angelika nimmt ohne vorher eine Genehmigung bei den deut-
schen Behörden einzuholen die bulgarische Staatsangehörig-
keit an. Sie verliert die deutsche Staatsangehörigkeit.
Bulgarien
In Bulgarien ist es vorgesehen, dass jemand
die Staatsangehörigkeit verliert
durch Entlassung,
durch Widerruf der Einbürgerung,
durch Entziehung der Staatsangehörig-
keit
Wenn ein/e bulgarische/r Staatsangehörige/r
eine andere Staatsangehörigkeit annehmen
möchte, so wird er/sie aus der bulgarischen
Staatsangehörigkeit entlassen. Vorausset-
zung dafür ist jedoch, dass er/sie keine Ver-
pflichtungen, wie z.B. Alimentenzahlungen
hat. Personen, die strafrechtlich verfolgt
werden oder die eine Freiheitsstrafe verbüßen
müssen, werden nicht entlassen.
3. Verlust der Staatsangehörigkeit
Beispiel
Georgi lässt sich in Deutschland einbürgern. Er hat, bevor er die
deutsche Staatsangehörigkeit angenommen hat, die Entlassung
aus der bulgarischen Staatsangehörigkeit beantragt und bekom-
men. Damit ist er kein bulgarischer Staatsangehöriger mehr.
Die bulgarische Staatsangehörigkeit kann auch widerrufen werden,
z.B. wenn eingebürgerte Bulgaren bei Erlangung der bulgarischen
Staatsangehörigkeit falsche Tatsachen vorgetragen haben. Nach Ab-
lauf von fünf Jahren ist der Widerruf der Einbürgerung nicht mehr
möglich.
Die bulgarische Staatsangehörigkeit kann entzogen werden, vor allem
wenn sich jemand eines Verbrechens gegen den Bulgarischen Staat
schuldig macht, beispielsweise die Sicherheit beeinträchtigt bzw. die
Interessen des bulgarischen Staates verletzt. Der Entzug der Staatsbürger-
schaft soll nur bei Personen erfolgen, die im Ausland leben.
Seite 20
Slowenien
Slowakische Republik
In der Slowakischen Republik ist der Verlust der Staatsangehörig-
keit z. B. durch Verzicht oder durch Entlassung möglich. Vorausset-
zung dafür ist jedoch, dass die zu entlassende Person keine Ver-
pflichtungen, wie z.B. Alimentenzahlungen hat. Personen, die straf-
rechtlich verfolgt werden oder die eine Freiheitsstrafe verbüßen
müssen, werden nicht entlassen.
Auf Antrag kann aus der slowenischen
Staatsangehörigkeit entlassen werden. Vor-
aussetzung dafür ist, dass die Person 18 Jah-
re alt ist, keinerlei Verpflichtungen mehr dem
slowenischen Staat gegenüber hat, keiner
Strafverfolgung unterliegt, die militärischen
Verpflichtungen abgeleistet hat und eine
andere Staatsangehörigkeit angenommen
hat bzw. annehmen wird.
Beispiel:
Tea ist slowenische Staatsangehörige
und lebt in Deutschland. Sie hat die
deutsche Staatsangehörigkeit beantragt
und hat die Einbürgerungszusicherung
bekommen. Um das Einbürgerungs-
verfahren abzuschließen, muss sie ihre
slowenische Staatsangehörigkeit abge-
ben. Das hat sie bei den slowenischen
Behörden beantragt und wird aus der
slowenischen Staatsangehörigkeit ent-
lassen.
Beispiel
Jan ist 32, er lebt in Deutschland. Für
die Einbürgerung in Deutschland bean-
tragt er die Entlassung aus der slowaki-
schen. Er stellt einen Antrag und kann
aus der slowakischen Staatsangehörig-
keit entlassen werden.
3. Verlust der Staatsangehörigkeit
Seite 21
In der Tschechischen Republik ist es mög-
lich, aus der Staatsangehörigkeit entlassen
zu werden oder auf diese zu verzichten. Auch
die Annahme einer fremden Staatsangehö-
rigkeit auf Antrag führt zum Verlust der
Tschechischen Staatsangehörigkeit.
Tschechischen Republik
Ungarn
Beispiel:
Kolya ist 42 Jahre alt und besitzt die tschechische Staatsange-
hörigkeit. Für die Einbürgerung in Deutschland beantragt er die
Entlassung aus der Staatsangehörigkeit von der Tschechischen
Republik. Er erfüllt die Voraussetzungen für die Entlassung.
In Ungarn ist der Verlust der ungarischen
Staatsangehörigkeit entweder durch Entlas-
sung oder durch Entzug möglich. Entlassung
erfolgt auf Antrag, wenn z.B. eine andere
Staatsangehörigkeit angenommen wird.
Entzug ist möglich bei ungarischen Staats-
angehörigen, die im Ausland leben und sich
strafbar gemacht haben.
Beispiel
Akos ist 26 Jahre alt. Er ist ungarischer
Staatsangehöriger und in Deutschland
geboren worden. Er beantragt die Ent-
lassung aus der ungarischen Staatsan-
gehörigkeit, damit er sich in Deutschland
einbürgern lassen kann. Akos wird aus
der ungarischen Staatsangehörigkeit
entlassen.
3. Verlust der Staatsangehörigkeit
Seite 22
4.Mehrstaatigkeit
Mehrstaatigkeit bedeutet mehrere Staatsangehörigkeiten zu besitzen
und mehreren Staaten verpflichtet zu sein. Umgangssprachlich wird
der Begriff „doppelte Staatsangehörigkeit“ benutzt. Mehrstaater und
Mehrstaaterinnen genießen alle Rechte eines/einer Staatsangehöri-
gen und unterliegen entsprechend auch den Pflichten eines/einer
Staatsangehörigen. Sie sind zwei Staaten gegenüber verpflichtet und
berechtigt zugleich.
4. Mehrstaatigkeit
Seite 23
Deutschland
4. Mehrstaatigkeit
Mehrstaatigkeit kommt vor allem bei Kin-
dern aus binationalen Ehen vor. D.h. ein Kind,
das Eltern hat, die jeweils verschiedene
Staatsangehörigkeiten besitzen, kommt als
Mehrstaater auf die Welt.
Bei Einbürgerungen gilt der Grundsatz der
Vermeidung der Mehrstaatigkeit – aber es
gibt eine Reihe von Fällen in denen die
Mehrstaatigkeit hingenommen wird, weil sie
nicht vermieden werden kann2.
Mehrstaatigkeit bei Einbürgerungen kommt
in Deutschland zustande, z.B.
bei Einbürgerung von Asylberechtigten,
bei Einbürgerung von EU-Staatsangehö-
rigen, weil Gegenseitigkeit zwischen
Deutschland und dem jeweiligen EU-
Staat besteht,
Gegenseitigkeit besteht derzeit mit Grie-
chenland, Irland, Portugal, Schweden,
Frankreich, Belgien, Italien und Nieder-
landen (nur bei bestimmten Personen-
gruppen). Seit dem 01. Mai 20004 auch
mit Ungarn, Polen, der Slowakischen
Republik, Malta und Slowenien (nur bei
bestimmten Personengruppen).
bei Geburt in Deutschland ab dem Jah-
re 2000, wenn die ausländischen Eltern
bzw. ein Elternteil die Aufenthaltsbe-
dingungen erfüllt oder
bei Unzumutbarkeit der Aufgabe der bis-
herigen Staatsangehörigkeit.
Beispiel
Vera, tschechische Staatsangehörige und Thorsten, deutscher
Staatsangehöriger, leben in Deutschland und bekommen das
gemeinsame Kind Maxim. Maxim bekommt durch Geburt die
deutsche Staatsangehörigkeit und die tschechische Staatsan-
gehörigkeit, ist also Mehrstaater.
Ein weiteres Beispiel zur Verdeutlichung.
Beispiel
Brigitta wird als Tochter von Nora und Janos im Jahre 2002 in
Deutschland geboren. Ihre Eltern besitzen die bulgarische Staats-
angehörigkeit. Nora, die Mutter von Brigitta, lebt schon seit ih-
rer Geburt in Deutschland und hat die Aufenthaltsberechtigung.
Aus dem Grunde kommt Brigitta mit zwei Staatsangehörigkei-
ten auf die Welt. Sie bekommt die deutsche Staatsangehörig-
keit und die bulgarische Staatsangehörigkeit.
Ein Beispiel zur Verdeutlichung der Gegenseitigkeit:
Beispiel
Josef, ein slowakischer Staatsangehöriger beantragt die deut-
sche Staatsangehörigkeit. Bei Erfüllen der Voraussetzungen er-
hält er sie auch. Da die Slowakische Republik seit dem 01. Mai
2004 Mitglied der Europäischen Union ist, und die slowakischen
Gesetze bei Einbürgerung nicht verlangen, dass die einzubür-
gernde Person ihre ursprüngliche Staatsangehörigkeit aufgibt,
muss auch Josef bei Einbürgerung in Deutschland nicht die Ent-
lassung aus der slowakischen Staatsangehörigkeit beantragen.
Er wird also Mehrstaater.
2) Über die Möglichkeiten der Mehrstaatigkeit informiert die Broschüre des DGB Bildungswerk: “Diedoppelte Staatsangehörigkeit - So ist es möglich!“. Sie kann unter www.migration-online.de eingese-hen werden oder bei Der Setzkasten (Adresse siehe Impressum) bestellt werden.
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Bulgarien
Slowakische Republik
Mehrstaatigkeit kommt in Bulgarien vor allem bei Kindern aus
binationalen Ehen und bei Einbürgerungen vor. Zwar sollen bulgari-
sche Staatsangehörige bei Annahme einer fremden Staatsangehö-
rigkeit grundsätzlich die bisherige Staatsangehörigkeit abgeben, so
dass keine Mehrstaatigkeit in diesem Fall vorkommen kann. Aber
von den ausländischen Staatsangehörigen, die sich in Bulgarien ein-
bürgern lassen wollen, wird die Aufgabe ihrer ursprünglichen Staats-
angehörigkeit nicht verlangt.
Auch in der Slowakischen Republik kommt Mehrstaatigkeit bei Kin-
dern aus binationalen Ehen und bei Einbürgerungen vor. Von auslän-
dischen Staatsangehörigen, die sich in der Slowakischen Republik ein-
bürgern lassen, wird die Aufgabe ihrer ursprünglichen Staatsangehö-
rigkeit nicht verlangt. Auch können slowakische Staatsangehörige eine
Slowenien
Mehrstaatigkeit kommt in Slowenien insbesondere bei binationalen
Ehen und bei Kindern aus binationalen Ehen vor. Bei Einbürgerungen
in Slowenien wird von den Einbürgerungswilligen verlangt, dass sie
ihre ursprüngliche Staatsangehörigkeit abgeben, bis auf
einige Ausnahmen, wie z.B. Ehepartnern von sloweni-
schen Staatsangehörigen. Slowenische Staatsangehö-
rige können eine andere Staatsangehörigkeit anneh-
men ohne zwangsläufig ihre slowenische Staatsange-
hörigkeit abgeben zu müssen.
4. Mehrstaatigkeit
andere Staatsangehörigkeit annehmen ohne
zwangsläufig ihre slowakische Staatsangehö-
rigkeit abgeben zu müssen.
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Tschechische Republik
Mehrstaatigkeit kommt vor allem bei Kin-
dern aus binationalen Ehen vor.Bei Einbürgerungen in der Tschechischen Republik dagegen wird
die Aufgabe der ursprünglichen Staatsangehörigkeit verlangt. Auch
verlieren tschechische Staatsangehörige bei Annahme einer auslän-
dischen Staatsangehörigkeit ihre tschechische Staatsangehörigkeit.
Damit kommt bei Einbürgerungen Mehrstaatigkeit hier nur in Aus-
nahmefällen vor.
Ungarn
In Ungarn wird die Aufgabe der Staatsan-
gehörigkeit bei Einbürgerungen nicht gefor-
dert. Auch verlieren ungarische Staatsange-
hörige nicht zwangsläufig ihre ungarische
Staatsangehörigkeit, wenn sie eine ausländische Staatsangehörig-
keit annehmen. So kommt Mehrstaatigkeit bei Einbürgerungen vor
und natürlich bei Geburt eines Kindes von Eltern, die jeweils ver-
schiedene Staatsangehörigkeiten haben.
MerksatzBei Menschen, die zwei Staatsangehörigkeiten besitzen (Erwachsene und Kinder),
ist zu beachten, dass nach internationaler Übung
• die Einreise nach Deutschland und die Ausreise aus Deutschland nur mit
deutschem Reiseausweis,
• die Einreise in den anderen Staat und die Ausreise aus dem anderen Staat
(dessen Staatsangehörigkeit die Betreffenden ebenfalls besitzen) nur mit
dem nationalen Dokument des anderen Staates
erfolgen kann.
4. Mehrstaatigkeit
Seite 26
5.Kosten derEinbürgerung undEntlassung aus derStaatsangehörigkeit
Mit Einbürgerungen und Entlassungen sind für den Betroffenen
teilweise erhebliche Kosten verbunden. Manche Staaten erheben
Gebühren für Einbürgerungen, andere hohe Gebühren für Entlas-
sungen, während einige keine Gebühren erheben. Trotz Gebühren-
freiheit können Kosten für Beglaubigungen oder Übersetzungen etc.
anfallen. Hier die Übersicht der Kosten.
!
5. Kosten der Einbürgerung und Entlassung aus der Staatsangehörigkeit
Vorsicht!Die Kosten ändern sich laufend.
Zur Sicherheit lieber direkt beim Konsulat
(Adressen im Anhang) nachfragen.
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Deutschland
Einbürgerung 255 1
Einbürgerung eines minderjährigen Kindes,
wenn es mit eingebürgert wird. 51 1
Ablehnung von Einbürgerungsanträgen 191 1
Beibehaltungsgenehmigung 255 1
Ablehnung von Beibehaltungsanträgen 191 1
Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit 51 1
Ablehnung von Entlassungsanträgen 38 1
Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung,
aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses 0 1
Bitte nachfragen!
Bulgarien
Einbürgerung ca. 200 1
Entlassung aus der Staatsangehörigkeit ca. 80 1
Slowakische Republik
Einbürgerung ca. 250 1
Entlassung aus der Staatsangehörigkeit ca. 500 - 800 1
Slowenien
Einbürgerung 431 1
Entlassung aus der Staatsangehörigkeit 431 1
Tschechische Republik
Einbürgerung abhängig von Gebühr
für Urkunden etc.
Entlassung aus der Staatsangehörigkeit ohne Gebühr
Ungarn
Einbürgerung abhängig von Gebühr
für Urkunden etc.
Entlassung aus der Staatsangehörigkeit 80 - 100 1
5. Kosten der Einbürgerung und Entlassung aus der Staatsangehörigkeit
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6. Informations-möglichkeiten
Sie können weitere Informationen bei den Generalkonsulaten oder
den Botschaften der entsprechenden Länder einholen:
Bulgarien
Botschaft der Republik Bulgarien
Mauerstraße 11
10117 Berlin
Tel.: 030-201 09 22 bis 26
Fax: 030-208 68 38
E-Mail: [email protected]
http://www.botschaft-bulgarien.de
Slowakische Republik
Botschaft Slowakei
Pariser Strasse 44
10707 Berlin
Tel.: (030) 88 92 6-20
Fax: 030-88 92 6-222
E-Mail: konsularabteilung@botschaft-
slowakei.de
http://www.botschaft-slowakei.de
Slowenien
Botschaft Slowenien
Hausvogteiplatz 3-4
10117 Berlin
Tel.: (030) 20 61 45-0
Fax: 030-20 61 45-70
E-Mail: [email protected]
Tschechische Republik
Botschaft Tschechische Republik
Wilhelmstrasse 44
10117 Berlin
Tel.: (030) 22 63 80
Fax: 030-22 94 03 3
E-Mail: [email protected]
http://www.mzv.cz/berlin
Ungarn
Botschaft der Republik Ungarn
Unter den Linden 76
10117 Berlin
Tel.:( 030) 203 10 - 0
Fax.: (030) 229 13 14
E-Mail: [email protected]
http://www.ungarische-botschaft.de
6. Informations-möglichkeiten
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7.Hinweise
Folgende Staatsangehörigkeitsgesetze finden Sie auf www.migration-online.de (unter Migration und Recht):
Bosnien und Herzegowina (englisch)
Bulgarien (englisch)
Deutschland (deutsch)
Kroatien (englisch)
Polen (englisch)
Slowakische Republik (englisch)
Slowenien (englisch)
Tschechische Republik (englisch)
Türkei (englisch, türkisch)
Ungarn (englisch)
Über Möglichkeiten der
Mehrstaatigkeit informiert die
Broschüre „Die doppelte
Staatsangehörigkeit – so ist es
möglich!“ des DGB Bildungs-
werk, Bereich Migration.
Wie kann man die deutsche Staatsangehörigkeit bekommen? Diese Frage
wird in der Broschüre „Jetzte Handeln! einbürgern – wählen – mit-
entscheiden!“ des DGB Bildungswerk, Bereich Migration, beantwortet.
7. Hinweise
Die Informationen auf
www.migration-on
line.de werden laufend
ergänzt.
Jetzt Handeln!
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Wie werde ich Staatsbürger – hier und anderswo? Welche Staatsangehörigkeit bekommt mein
Kind, wenn es außerhalb meines Heimatlandes geboren wird? Wie bekommt es die Staatsange-
Was ist, wenn die Staatangehörigkeit des Heimatlandes oder des
Heimatlandes der Eltern aufgegeben wurde? Dieser Frage geht die
Handreichung „Staatsbürgerschaft abgegeben – was nun? Folgen
der Aufgabe der Staatsbürgerschaft" nach. Sie beantwortet Fragen
nach Einreise und Aufenthalt, Wiedereinbürgerung sowie Immobilien-
erwerb in Bosnien und Herzegowina, Deutschland, Kroatien, Polen,
Serbien und Montenegro sowie der Türkei.
7. Hinweise
Zum Thema Staatsbürgerschaft sind außerdem drei Handreichungen mit Modulen für die
Bildungsarbeit erschienen: Staatsbürgerschaft will gelernt sein... Module für die Bildungs-
arbeit sowie zwei Ergänzungslieferungen: Staatsbürgerschaft will gelernt sein! Module für
die Bildungsarbeit.
In den Handreichungen werden Fragen des Staatsangehörigkeitsrechts
für MultiplikatorInnen in der Bildungsarbeit aufbereitet. Zu jedem
Themenschwerpunkt gibt es Hinweise zu Methoden, Materialien und
zum Ablauf des Seminars. Für den Unterricht werden Kopiervorlagen
angeboten. Die erste Ausgabe der Module umfasst Fragen wie "Was
bringt die Staatsangehörigkeit?" und beschäftigt sich mit dem
Einbürgerungsverfahren in der Praxis. Die erste Ergänzungslieferung
nimmt Themen wie Mehrstaatigkeit und die Prüfung der Deutsch-
kenntnisse in den Blick. In der zweiten Ergänzungslieferung werden die
Themen Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit bei Erwerb
einer ausländischen Staatsangehörigkeit und die politische Beteiligung
mit deutscher Staatsangehörigkeit behandelt.
hörigkeit meines Heimatlandes? Dieser und ähnlicher Fragen geht die
Handreichung „Staatsbürgerschaft – hier und anderswo" nach. Sie in-
formiert über die Möglichkeiten Staatsangehöriger zu werden, klärt
darüber auf, wie Staatsangehörigkeit verloren gehen kann und beschäf-
tigt sich mit der Mehrstaatigkeit in Bosnien und Herzegowina, Deutsch-
land, Kroatien, Polen, Serbien und Montenegro sowie der Türkei.
Die Publikationen stehen unter www.migration-online.de als Download bereit oder können bei Der Setzkasten (Adresse siehe Impressum) bestellt werden.
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DGB BILDUNGSWERK
Bereich Migration & Qualifizierung
Hans-Böckler-Straße 39
40476 Düsseldorf
Tel.: 0211-4301-196
Fax: 0211-4301-137
E-mail: [email protected]
www.migration-online.de
Die Schriftenreihe Migration & Arbeitswelt wird herausgegeben von:
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