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STAATSBÜRGERSCHAF · PDF fileSTAATSBÜRGERSCHAFTSANGELEGENHEITEN Fragen der Erlangung und des Erlöschens der Staatsbürgerschaft von Serbien und Montenegro

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STAATSBÜRGERSCHAFTSANGELEGENHEITEN

Fragen der Erlangung und des Erlöschens der Staatsbürgerschaft von Serbien und Montenegro sind durch das Gesetz über die jugoslawische Staatsbürgerschaft geregelt ("Amtsblatt der BRJ", Nr.33/96 und 9/2001).

Einbürgerung von Ausländern

(Art.12.des Gesetzes) Einem Ausländer, dem gemäß den Vorschriften über den Verkehr und Aufenthalt von Ausländern eine ständige Niederlassung in Jugoslawien bewilligt ist, kann auf eigenen Antrag in die jugoslawische Staatsangehörigkeit unter folgenden Voraussetzungen aufgenommen werden:

1. dass er das 18. Lebensjahr vollendet hat; 2. die Entlassung aus der ausländischen Staatsbürgerschaft vorzuweisen hat oder einen

Nachweis darüber, dass er diese erhalten wird, falls er in die jugoslawische Staatsbürgerschaft aufgenommen wird;

3. dass er im Ort seiner ständigen Niederlassung einer Beschäftigung nachgeht, oder über andere Mittel für seinen Unterhalt oder den Unterhalt seiner Familienmitglieder verfügt;

4. dass er in Jugoslawien nicht mit einer Gefängnisstrafe für eine Straftat bestraft wurde, die ihn für die Aufnahme in die jugoslawische Staatsbürgerschaft nicht geeignet macht;

5. dass aus seinem Verhalten zu schließen ist, dass er die Rechtsordnung von Jugoslawien achten wird

(2) Die Voraussetzung aus Punkt 1. ist erfüllt, wenn den Antrag eine Person ohne Staatsbürgerschaft gestellt hat oder eine Person, die einen Beweis darüber vorlegt, dass sie laut Gesetz des Staates, dessen Staatsangehöriger sie ist, die Staatsbürgerschaft durch die Aufnahme in die jugoslawische Staatsbürgerschaft verlieren wird.. Falls der fremde Staat die Entlassung aus der Staatsbürgerschaft nicht zulässt oder für die Entlassung Voraussetzungen stellt, die der fremde Staatsbürger ohne jeglichen Schaden für seine Existenz und die Existenz seiner Familie nicht erfüllen kann, ist die Voraussetzung aus Punkt 2. erfüllt, gesetzt der Antragsteller sagt aus, dass er auf die fremde Staatsbürgerschaft verzichtet, falls er die jugoslawische Staatsbürgerschaft erhält.

Neben dem Antrag auf Einbürgerung reicht der Antragsteller folgendes ein::

a. eine beglaubigte Kopie der Bewilligung des ständigen Wohnsitzes in Serbien und Montenegro;

b. Auszug aus dem Geburtsregister c. Auszug aus dem Heiratsregister d. Bescheinigung (Zusicherung) der ausländischen Behörde darüber, dass er im Falle der

Aufnahme in die jugoslawische Staatsbürgerschaft die Entlassung erhalten wird, und falls er aus der ausländischen Staatsbürgerschaft schon entlassen wurde, einen Bescheid über die Entlassung;

e. Bestätigung über einen Arbeitsvertrag im Ort des ständigen Wohnsitzes oder einen anderen Nachweis über gesicherte Unterhaltsmittel.

Der Ausländer, der in die jugoslawische Staatsbürgerschaft aufgenommen wird, erhält die Staatsbürgerschaft jener Mitgliedsrepublik, auf deren Gebiet er sich niederläßt. Falls ein

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Elternteil oder der Ehepartner dieser Person jugoslawische Staatsangehöriger ist, kann diese Person die Staatsbürgerschaft der Mitgliedsrepublik des Elternteils oder des Ehepartners erhalten, worüber er eine gesonderte Aussage (auf bereits vorhandenem Vordruck) macht.

Einbürgerung von Ausländern ohne Entlassung aus der ausländischen Staatsbürgerschaft

(Art.12a. des Gesetzes) Der Ausländer, der mit einem jugoslawischen Staatsangehörigen mindestens drei Jahre lang in Ehe ist, und deem ein ständiger Wohnsitz in Jugoslawien bewilligt wurde, kann in die jugoslawische Staatsbürgerschaft, falls keine Hindernisse aus Art.12, Abs. 1, Punkt 4 und 5 dieses Gesetzes vorhanden sind, aufgenommen werden.

Die Voraussetzungen sind:

a. dass er in Jugoslawien nicht für eine Straftat bestraft wurde, die ihn für die Einbürgerung in die jugoslawische Staatsbürgerschaft ungeeignet macht;

b. dass aus seinem Verhalten zu schließen ist, dass er die Rechtsordnung von Jugoslawien achten wird

(Art.14 des Gesetzes) In die jugoslawische Staatsbürgerschaft kann auch ein Ausländer eingebürgert werden, der keine Entlassung aus der ausländischen Staatsbürgerschaft vorweisen kann, ohne Hinsicht darauf ob ihm der ständige Wohnsitz in Jugoslawien bewilligt worden ist und ob er einer Beschäftigung nachgeht oder über andere Unterhaltsquellen verfügt, falls internationale oder andere Interessen Jugoslawiens seine Einbürgerung in die jugoslawische Staatsbürgerschaft erforderlich machen, falls er besondere Verdienste für Jugoslawien aufzuweisen hat, oder falls dies aus wissenschaftlichen, wirtschaftlichen, kulturellen, nationalen oder ähnlichen Gründen notwendig ist.

Erlangen der Staatsbürgerschaft aufgrund internationaler Abkommen

Mit dem Abkommen über doppelte Staatsbürgerschaft zwischen Serbien und Montenegro und Bosnien und Herzegowina haben sich die Staaten geeinigt, dass ein Staatsbürger des einen Staates unter folgenden Voraussetzungen die Staatsbürgerschaft des anderen Staates erlangen kann:

1. dass er das 18. Lebensjahr vollendet hat

2. dass er mindestens 3 Jahre angemeldeten Aufenthalt auf dem Staatsgebiet des Staates hat, dessen Staatsbürgerschaft er erlangt

3. dass er im Staat, dessen Staatsbürgerschaft er erlangt nicht verurteilt worden war für Straftaten, für die eine Freiheitsstrafe von über 3 Jahren vorgesehen ist

4. dass ihm die Sicherheitsmassnahme der Ausweisung aus dem Staat, dessen Staatsbürgerschaft er erlangt nicht ausgesprochen worden war im Zeitraum von einem Jahr vor Antragstellung

5. dass aus seinem Verhalten geschlossen werden kann, dass er die Rechtsordnung des Staates, dessen Staatsbürgerschaft er erlangt beachten wird

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Ein im Ausland lebender Staatsbürger, der mindestens 3 Jahre verheiratet ist mit einem Staatsbürger des anderen Staates aus dem Abkommen, kann die Staatsbürgerschaft des anderen Staates erlangen falls er die unter 1,3,4 und 5 genannten Voraussetzungen erfüllt.

Ein Kind unter 18 Jahren kann die Staatsbürgerschaft des anderen Staates erlangen auf Antrag eines Elternteils, der die doppelte Staatsbürgerschaft nach diesem Abkommen erlangt, falls es mit diesem Elternteil auf dem Staatsgebiet dieses Staates lebt oder im Ausland. Für Kinder über 14 Jahren ist auch deren eigene Zustimmung erforderlich.

Bei Antragstellung auf Staatsbürgerschaft der Republik Serbien und der Staatsbürgerschaft von Serbien und Montenegro über die diplomatisch-konsularischen Vertretungen von Serbien und Montenegro ist es erforderlich, dass der Antragsteller neben dem Antrag auch folgende Unterlagen vorlegt:

- Auszug aus dem Geburtsregister

- Staatsangehörigkeitsnachweis von Bosnien und Herzegowina

- Auszug aus dem Heiratsregister (nicht älter als sechs Monate)

- Fotokopie eines Dokuments mit Lichtbild (gültiges Reisedokument von Bosnien und Herzegowina

- Staatsangehörigkeitsnachweis von Serbien und Montenegro für den Ehepartner

Die Gebür für die Staatsangehörigkeit nach diesem Abkommen ist der Gebühr für die Eintragung und Aufnahme in die Staatsbürgerschaft von Serbien und Montenegro gleich.

Wiedereinbürgerung (Reintegtration)

(Art.26 des Gesetzes) Eine Person, die aus der jugoslawischen Staatsbürgerschaft entlassen wurde und eine fremde Staatsbürgerschaft erworben hat, und eine Person, deren jugoslawische Staatsbürgerschaft auf Antrag ihrer Eltern aufgrund der Entlassung oder des Verzichts erloschen ist, kann die jugoslawische Statsbürgerschaft wieder erwerben, falls sie einen Wiedereinbürgerungsantrag stellt, gesetzt sie hält sich mindestens ein Jahr ununterbrochen in Jugoslawien auf.

Die Voraussetzungen sind:

a. dass sie das 18. Jahr vollendet hat; b. dass sie in Jugoslawien nicht für eine Straftat bestraft wurde, die sie ungeeignet für die

Einbürgerung in die jugoslawische Staatsbürgerschaft macht; c. dass aus ihrem Verhalten zu schließen ist, dass sie die Rechtsordnung von Jugoslawien

achten wird.

Feststellung der Staatsbürgerschaft

(Art. 35. des Gesetzes) Falls eine Person in das Geburtsregister oder in das jugoslawische Staatsbürgerschaftsregister nicht eingetragen ist, wird die zuständige Bundesbehörde für innere Angelegenheiten die Staatsbürgerschaft dieser Person auf ihren Antrag feststellen. Personen, die sich im Ausland aufhalten und die Staatsbürgerschaft von Serbien und

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Montenegro durch Geburt erworben haben, jedoch infolge Fehlers in die Matrikelbücher der Staatsbürger nicht eingetragen sind, legen neben einem vorgedruckten Antrag, der Aufenthaltserlaubnis und Personalausweis mit Lichtbild, folgendes vor:

1. Nachweis dass sie nicht in die Evidenz der jugoslawischen Staatsangehörigen auf dem Gebiet von Serbien und Montenegro (nach dem Geburtsort, Geburtsort beider Elternteile und Aufenthaltsort der Eltern eingetragen sind):

2. Auszug aus dem Geburtsregister (falls sie verheiratet sind, auch einen Auszug aus dem Heiratsregister), international, deutsch, aber auch aus den Matrikelbüchern der Gemeinden in Serbien und Montenegro, falls sie dort eingetragen sind;

3. Auszug aus dem jugoslawischen Staatsbürgerschaftsregister oder Bescheinigung über die jugoslawische Staatsangehörigkeit, die auch die Klausel über Grund und Datum des Eintrags in der Evidenz der Staatsbürger von Serbien und Montenegro enthält.- für beide Eltern bzw. einen Elternteil, falls das andere Elternteil ausländischer Staatsbürger ist;

4. Heiratsurkunde der Eltern

Eintragung in die Staatsbürgerschaft

(Art. 47 des Gesetzes) In die jugoslawische Staatsbürgerschaft kann ein Staatsangehöriger der SFRJ EINGETRAGEN werden, der die Staatsbürgerschaft einer anderen Teilrepublik der SFRJ besaß oder Staatsangehöriger eines anderen auf dem Gebiet der SFRJ entstandenen Staates ist, der am Tag der Verkündigung der Verfassung am 27. April 1992 seinen Wohnsitz im Gebiet von Jugoslawien hatte und die Kinder dieses Staatsbürgers nach diesem Datum geboren wurden.

Der Antrag auf Eintrag eines Kindes in das Staaatsbürgerschaftsregister, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wird von einem Elternteil gestellt. Falls das Kind älter als 14 Jahre ist, ist für den Eintrag in das Staaatsbürgerschaftsregister auch seine Zustimmung notwendig.

Neben dem Antrag auf Eintrag in das Staatsbürgerschaftsregister, der Aufenthaltserlaubnis im Ausland und einem Ausweis mit Lichtbild (Reisepass, Kopie der Flüchtlingslegitimation, Personalausweis und anderer offizieller Ausweise mit Lichtbild), legt der Antragsteller folgendes vor:

1. Nachweis über seinen Wohnsitz am Tag des 27.04.1992 mit dem Datum der ersten Wohnsitzanmeldung - Bescheinigung über die Anmeldung des Wohnsitzes, die vom Sekretariat des Inneren ausgestellt wird;

2. Auszug aus dem Geburtsregister; 3. Bescheinigung über die Staatsangehörigkeit, die der Antragsteller bis zur Beantragung

hatte oder eine Bescheinigung dass er die Staatsangehörigkeit der ehemaligen jugoslawischen Republik, aus der er stammt, nicht besitzt;

4. Auszug aus dem Heiratsregister.

Einbürgerung

(Art. 48 des Gesetzes) In die jugoslawische Staatsbürgerschaft kann ein Staatsangehöriger der SFRJ aufgenommen werden, der die Staatsbürgerschaft einer anderen Teilrepublik der SFRJ besitzt oder Staatsbürger eines auf dem Gebiet der SFRJ neuentstandenen Staates ist und als

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geflüchtete, verfolgte oder vertriebene Person sich im Gebiet von Jugoslawien aufhält oder ins Ausland geflüchtet ist.

Der Antrag zur Aufnahme eines Kindes in die Staatsbürgerschaft, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wird von einem Elternteil gestellt. Falls das Kind älter als 14 Jahre ist, ist für den die Aufnahme in die Staaatsbürgerschaft auch seine Zustimmung notwendig.

Neben dem Einbürgerungsantrag, der Aufenthaltserlaubnis im Ausland und einem Ausweis mit Lichtbild (Reisepass, Kopie des Flüchtlingsausweises, Personalausweis und andere offizielle Ausweise mit Lichtbild) legt der Antragsteller folgendes vor:

1. Auszug aus dem Geburtsregister 2. Auszug aus dem Heiratsregister 3. Bescheinigung über die Staatsbürgerschaft, die der Antragsteller bis zur

Antragstellung hatte oder Bescheinigung dass er die Staatsbürgerschaft der ehemaligen jugoslawischen Republik aus der er stammt, nicht besitzt.

Entlassung aus der Staatsbürgerschaft

(Art. 19 des Gesetzes) Einem jugoslawischen Staatsangehörigen Serbiens und Montenegros hört die Staatsbürgerschaft mit der Entlassung auf, wenn er einen Entlassungsantrag stellt und folgende Voraussetzungen erfüllt:

1. dass er das 18.Lebensjahr vollendet hat; 2. dass keine Hindernisse hinsichtlich der Millitärpflicht vorhanden sind; 3. dass er den Steuerverpflichtungen und anderen gesetzlichen Verpflichtungen

nachgegangen ist; 4. dass er die eigentumsrechtlichen Verpflichtungen aus dem Eheverhältnis und dem

Verhältnis von Eltern und Kindern gegenüber der Personen, die in Jugoslawien leben, geregelt hat;

5. dass gegen ihn kein Strafverfahren aufgrund einer Straftat in Jugoslawien geführt wird, die von Amts wegen geahndet wird, und falls er in Jugoslawien zur Gefängnisstrafe verurteilt wurde - dass er diese Strafe gebüßt hat;

6. dass er eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt oder einen Nachweis darüber, dass er in die ausländische Staatsbürgerschaft aufgenommen wird.

(2) Im Verfahren der Entlassung aus der jugoslawischen Staatsbürgerschaft ist auf Antrag einer Militär- oder Zivilperson im Dienst bei der Armee Jugoslawiens die Meinung der für Verteidigungsfragen zuständigen Bundesbehörde einzuholen.

Neben dem Antrag ist folgendes vorzulegen:

a. Auszug aus dem Geburtsregister; b. Nachweis über die Staatsbürgerschaft von Serbien und Montenegro (Bescheinigung

über die Staatsbürgerschaft, nicht älter als 6 Monate); c. Bescheinigung der zuständigen Militärbehörde, dass er die Militärpflicht geregelt hat; d. Nachweis über den Besitz der ausländischen Staatsbürgerschaft oder Zusicherung,

dass ihm die ausländische Staatsbürgerschaft verliehen wird; e. Schriftliche Zustimmung des anderen Elternteils, falls eine Entlassung auch für ein

Kind, das jünger als 18 Jahre ist, beantragt wird; Meinung der Vormundschaftsbehörde in Serbien und Montenegro oder der diplomatisch-

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konsularischen Vertretung, falls ein Elternteil die Zustimmung für die Entlassung des Kindes aus der jugoslawischen Staatsbürgerschaft nicht erteilen will, oder sein Aufenthaltsort unbekannt ist, oder ihm die geschäftliche Fähigkeit oder das Elternrecht entzogen wurde.

f. Schriftliche Zustimmung des Kindes, das älter als 14 Jahre ist

Verzicht auf die Staatsbürgerschaft

(Art. 24 des Gesetzes) Ein volljähriger jugoslawischer Staatsangehöriger, der im Ausland geboren wurde und dort lebt und auch die ausländische Staatsbürgerschaft besitzt, kann bis zum 23. Lebensjahr auf die jugoslawische Staatsbürgerschaft verzichten.

Neben der Verzichtserklärung ist folgendes vorzulegen:

1. Auszug aus dem Geburtsregister; 2. Bescheinigung über die Staatsbürgerschaft von Serbien und Montenegro

(Bescheinigung über die Staatsbürgerschaft, nicht älter als 6 Monate) 3. Bescheinigung oder ein anderer Nachweis über die ausländische Staatsbürgerschaft; 4. Nachweis über den Wohnsitz im Ausland (Bescheinigung der zuständigen

ausländischen Behörde mit Anschrift)

Hinweis: Die Erklärung über den Verzicht auf die jugoslawische Staatsbürgerschaft hat keine automatische Wirkung. Aufgrund der Erklärung führt die zuständige Behörde in Serbien und Montenegro ein Verfahren und erlässt einen Bescheid.

Gebühren

Hinweis: Die oben angeführten Beträge stellen Konsulargebühren dar. Neben diesen werden auch die dazugehörigen Sachkosten, falls notwendig,

in Rechnung gestellt (Preis des Vordrucks, Postgebühr, Kopie etc.).

Einbürgerung von Ausländern 774,00 EURFeststellung der jugoslawischen Staatsbürgerschaft 99,00 EUR

Eintrag in die jugoslawische Staatsbürgerschaft 99,00 EURAufnahme in die jugoslawische Staatsbürgerschaft 99,00 EUR

Entlassung/Verzicht auf die Staatsbürgerschaft 1018,00 EUR