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133 STAATSGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1945 Ausgegeben am 8. August 1945 25. Stück 102. Verfassungsgesetz: Vereinsrechtliche Maßnahmen (Vereins-Reorganisationsgesetz). 103. Gesetz: Wiederherstellung der österreichischen Rechtsanwaltschaft (Rechtsanwaltsordnung 1945 —RAO. 1945). 104. Gesetz: Wiederherstellung des österreichischen Notariates (Notariatsordnung 1945 — NO. 1945). 105. Gesetz: Übergangsbestimmungen zur Wiederherstellung des österreichischen Strafrechtes und des Österreichischen Strafprozeßrechtes. 106. Gesetz: Einschränkung des Familienunterhaltes. 107. Gesetz: Abänderung einiger Bestimmungen des Gesetzes über die Wiederaufnahme der Zahlungen der Kredit- unternehmungen (Schaltergesetz) und der 1. Novelle zum Schaltergesetz (2. Novelle zum Schaltergesetz). 108. Verordnung: Erfassung, Aufbringung und Ablieferung von Getreide, Hülsenfrüchten und Kartoffeln. 109. Kundmachung: 20. Kundmachung über die Aufhebung von Rechtsvorschriften des Deutschen Reiches. 110. Kundmachung: 21. Kundmachung über die Aufhebung von Rechtsvorschriften des Deutschen Reiches. 111. Kundmachung: 22. Kundmachung über die Aufhebung von Rechtsvorschriften des Deutschen Reiches. 102. Verfassungsgesetz vom 31. Juli 1945 über vereinsrechtliche Maßnahmen (Vereins- Reorganisationsgesetz). Die Provisorische Staatsregierung hat be- schlossen: § 1. (1) Die nach §§ 4 und 11 des .Gesetzes vom 15. November 1867, R. G. Bl. Nr. 134, über das Vereinsrecht zuständigen Behörden können auf Antrag mit Bescheid aussprechen, daß ein dem erwähnten Gesetz unterliegender Verein, der seine Tätigkeit auf Grund der Verordnung der Bundesregierung vom 26. Mai 1933, B. G. Bl. Nr. 200, womit der kommunistischen Partei jede Betätigung in Österreich verboten wird, oder der Verordnung der Bundesregierung vom 12. Februar 1934, B.G. Bl. Nr. 78, womit der sozialdemokratischen Partei Österreichs jede Be- tätigung in Österreich verboten wird, einstellen mußte, seine Tätigkeit wieder aufnehmen kann. (2) Ebenso können die genannten Behörden auf Antrag mit Bescheid aussprechen, daß die vom Stillhaltekommissar für Vereine, Organisationen und Verbände auf Grund des Gesetzes über die Überleitung und Eingliederung von Vereinen, Organisationen und Verbänden, G. Bl. f. d. L. Ö. Nr. 136/1938, sowie die auf Grund des § 1 der Zweiten Verordnung zum Gesetz über die Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deut- schen Reich vom 18. März 1938, Deutsches R. G. Bl. I S. 262, vom Reichsführer SS und Chef der deutschen Polizei im Reichsministerium des Innern oder von den gemäß § 2 der genannten Verordnung beauftragten Stellen verfügten An- ordnungen über die Auflösung, Neuordnung, Überführung und Eingliederung von Vereinen außer Kraft treten. § 2. (1) Zur Stellung eines Antrages nach § 1 ist jedes im Zeitpunkt der Einstellung der Ver- einstätigkeit bestellte Vereinsorgan oder ein Ausschuß von mindestens fünf Personen, die im gleichen Zeitpunkt Mitglieder des Vereines waren, berechtigt. Dem Antrag sind auf Ver- langen der Behörde die im Zeitpunkte der Ein- stellung der Vereinstätigkeit gültigen Vereins- statuten in fünf Ausfertigungen anzuschließen. Gleichzeitig ist ein Vorschlag über die Zusam- mensetzung des provisorischen Vereinsvorstandes, dem nur Vereinsmitglieder angehören dürfen, zu erstatten. (2) Anträge nach § 1 können nur bis zum 31. Oktober 1945 eingebracht werden. (3) In den Fällen des § 1, Abs. (1), hat die Be- hörde vor ihrer Entscheidung, wenn es sich um einen Verein handelt, der seine Tätigkeit auf Grund der Verordnung B. G. Bl. Nr. 200/1933 einstellen mußte, ein Gutachten des Zentral- komitees der kommunistischen Partei Österreichs und, wenn es sich um einen Verein handelt, der seine Tätigkeit auf Grund der Verordnung B. G. Bl. Nr. 78/1934 einstellen mußte, ein Gut- achten des Parteivorstandes der sozialistischen Partei Österreichs (Sozialdemokraten und Re- volutionäre Sozialisten) darüber einzuholen, ob die parteipolitischen Voraussetzungen für die Wiederaufnahme der Tätigkeit des in Betracht kommenden Vereines gegeben sind. Sie ist bei ihrer Entscheidung an diese Gutachten gebunden. § 3. Vereine, die ihre Tätigkeit auf Grund einer der in § 1, Abs. (1), angeführten Ver- ordnungen einstellen mußten und in der Folge- zeit, sei es in der gleichen, sei es in einer ge- änderten Rechtsform weitergeführt wurden, sind auch dann nach den Bestimmungen des § 1, Abs. (1), zu behandeln, wenn sie in einem späteren Zeitpunkt der Auflösung, Neuordnung, Überführung oder Eingliederung im Sinne der in § 1, Abs. (2), angeführten Rechtsvorschriften unterzogen wurden. 12 34

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STAATSGESETZBLATTFÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 1945 Ausgegeben am 8. August 1945 25. Stück

102. Verfassungsgesetz: Vereinsrechtliche Maßnahmen (Vereins-Reorganisationsgesetz).103. Gesetz: Wiederherstellung der österreichischen Rechtsanwaltschaft (Rechtsanwaltsordnung 1945 —RAO. 1945).104. Gesetz: Wiederherstellung des österreichischen Notariates (Notariatsordnung 1945 — NO. 1945).1 0 5 . Gesetz: Übergangsbestimmungen zur Wiederherstellung des österreichischen Strafrechtes und des Österreichischen

Strafprozeßrechtes.1 0 6 . Gesetz: Einschränkung des Familienunterhaltes.107. Gesetz: Abänderung einiger Bestimmungen des Gesetzes über die Wiederaufnahme der Zahlungen der Kredit-

unternehmungen (Schaltergesetz) und der 1. Novelle zum Schaltergesetz (2. Novelle zum Schaltergesetz).108. Verordnung: Erfassung, Aufbringung und Ablieferung von Getreide, Hülsenfrüchten und Kartoffeln.1 0 9 . Kundmachung: 20. Kundmachung über die Aufhebung von Rechtsvorschriften des Deutschen Reiches.1 1 0 . Kundmachung: 21. Kundmachung über die Aufhebung von Rechtsvorschriften des Deutschen Reiches.1 1 1 . Kundmachung: 22. Kundmachung über die Aufhebung von Rechtsvorschriften des Deutschen Reiches.

1 0 2 . Verfassungsgesetz vom 31. Juli 1945über vereinsrechtliche Maßnahmen (Vereins-

Reorganisationsgesetz).Die Provisorische Staatsregierung hat be-

schlossen:§ 1. (1) Die nach §§ 4 und 11 des .Gesetzes vom

15. November 1867, R. G. Bl. N r . 134, über dasVereinsrecht zuständigen Behörden können aufAntrag mit Bescheid aussprechen, daß ein demerwähnten Gesetz unterliegender Verein, derseine Tätigkeit auf Grund der Verordnung derBundesregierung vom 26. Mai 1933, B. G. Bl.Nr . 200, womit der kommunistischen Parteijede Betätigung in Österreich verboten wird,oder der Verordnung der Bundesregierung vom12. Februar 1934, B .G. Bl. N r . 78, womit dersozialdemokratischen Partei Österreichs jede Be-tätigung in Österreich verboten wird, einstellenmußte , seine Tätigkeit wieder aufnehmen kann.

(2) Ebenso können die genannten Behörden aufAntrag mit Bescheid aussprechen, daß die vomStillhaltekommissar für Vereine, Organisationenund Verbände auf Grund des Gesetzes über dieÜberleitung und Eingliederung von Vereinen,Organisationen und Verbänden, G. Bl. f. d. L. Ö.N r . 136/1938, sowie die auf Grund des § 1 derZweiten Verordnung zum Gesetz über dieWiedervereinigung Österreichs mit dem Deut-schen Reich vom 18. März 1938, DeutschesR. G. Bl. I S. 262, vom Reichsführer SS und Chefder deutschen Polizei im Reichsministerium desInnern oder von den gemäß § 2 der genanntenVerordnung beauftragten Stellen verfügten An-ordnungen über die Auflösung, Neuordnung,Überführung und Eingliederung von Vereinenaußer Kraft treten.

§ 2. (1) Zur Stellung eines Antrages nach § 1ist jedes im Zei tpunkt der Einstellung der Ver-einstätigkeit bestellte Vereinsorgan oder ein

Ausschuß von mindestens fünf Personen, die imgleichen Zei tpunkt Mitglieder des Vereineswaren, berechtigt. Dem Antrag sind auf Ver-langen der Behörde die im Zeitpunkte der Ein-stellung der Vereinstätigkeit gültigen Vereins-statuten in fünf Ausfertigungen anzuschließen.Gleichzeitig ist ein Vorschlag über die Zusam-mensetzung des provisorischen Vereinsvorstandes,dem nur Vereinsmitglieder angehören dürfen,zu erstatten.

(2) Anträge nach § 1 können nur bis zum31. Oktober 1945 eingebracht werden.

(3) In den Fällen des § 1, Abs. (1), hat die Be-hörde vor ihrer Entscheidung, wenn es sich umeinen Verein handelt , der seine Tät igkei t aufG r u n d der Vero rdnung B. G. Bl. N r . 200/1933einstellen mußte , ein Gutachten des Zentral-komitees der kommunistischen Partei Österreichsund, wenn es sich u m einen Verein handelt , derseine Tät igkei t auf G r u n d der VerordnungB. G. Bl. Nr . 78/1934 einstellen mußte , ein G u t -achten des Parteivorstandes der sozialistischenPartei Österreichs (Sozialdemokraten und Re-volut ionäre Sozialisten) darüber einzuholen, obdie parteipolitischen Voraussetzungen für dieWiederaufnahme der Tätigkeit des in Betrachtkommenden Vereines gegeben sind. Sie ist beiihrer Entscheidung an diese Gutachten gebunden.

§ 3. Vereine, die ihre Tätigkeit auf Grundeiner der in § 1, Abs. (1), angeführten Ver-ordnungen einstellen mußten und in der Folge-zeit, sei es in der gleichen, sei es in einer ge-änderten Rechtsform weitergeführt wurden, sindauch dann nach den Bestimmungen des § 1,Abs. (1), zu behandeln, wenn sie in einemspäteren Zei tpunkt der Auflösung, Neuordnung ,Überführung oder Eingliederung im Sinne derin § 1, Abs. (2), angeführten Rechtsvorschriftenunterzogen wurden .

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134 Stück 2 5 , N r . 102.

§ 4. (1) Ein Bescheid nach § 1 darf hinsichtlichsolcher Vereine nicht erlassen werden, die nachihren Statuten als Vereinszweck versicherungs-ähnliche Leistungen (Sterbegeldunterstützungen,Bestattungsgelder, Krankenunters tü tzungen, Lei-stungen bei Unglücksfällen u . dgl.) auch ohneRechtsanspruch an ihre Mitglieder erbringen.

(2) Ebenso ist ein Bescheid nach § 1 hinsichtlichgewerkschaftlicher Organisationen unzulässig.

§ 5. (1) Der nach § 1 ergehende Bescheid hatdie Wirkung , daß der Verein in der Form, inder er sich vor der Einstellung seiner Tätigkeit ,beziehungsweise vor der Neuordnung , Überfüh-rung oder Eingliederung befunden hat , seineTätigkeit wieder beginnen kann, sobald ein p ro -visorischer Vereinsvorstand bestellt ist. Die Mit-gliedsrechte der Vereinsmitglieder bleiben ge-wahr t . Die Statuten bleiben bis zu der erstennach dem Inkraf t t re ten dieses Gesetzes stat t-findenden Vollversammlung (Generalversamm-lung) unveränder t in Geltung.

(2) Bis zum Zei tpunkt der ersten Vollversamm-lung nach dem Inkraf t t re ten dieses Gesetzes gibtes neben den vollberechtigten Mitgliedern auchsolche Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht.Die Neuaufnahme vollberechtigter Mitgliederkann bis zu diesem Zei tpunkt n u r durch ein-stimmigen Beschluß des provisorischen Vereins-vorstandes erfolgen. Die übrigen bis zu diesemZei tpunkt aufgenommenen neuen Mitglieder ge-nießen in der ersten Vollversammlung (General-versammlung), jedenfalls aber bis zur Entschei-dung über die Statuten und über ihre Mitglieds-rechte, kein Stimmrecht.

(3) Der nach § 1 ergehende Bescheid ist vonder Vereinsbehörde auf Kosten der Antragstellerin jenen Zeitungen, in welchen behördliche Ver-fügungen regelmäßig kundgemacht werden, zuverlautbaren. Der Verlautbarung ist der erstatteteVorschlag über die Zusammensetzung des p r o -visorischen Vereinsvorstandes [§ 2, Abs. (1)] an-zufügen.

(4) Binnen vier Wochen v o m Tage der Ver-lautbarung [Abs. (3)] kann jedes Vereinsmitgliedzu dem Verlautbarten Vorschlag über die Zu-sammensetzung des provisorischen Vereinsvor-standes Ergänzungs- oder Gegenvorschläge andie Vereinsbehörde (§ 1) erstatten. Ein Hinweisauf dieses Recht ist in die Verlautbarung aufzu-nehmen.*)

§ 6. (1) Nach Ablauf der in § 5, Abs. (4), an-geführten Frist bestellt die Vereinsbehörde (§ 1),wenn sie gegen den erstatteten Vorschlag samtErgänzungen [§ 2, Abs. (1), § 5, Abs. (4)] keinBedenken hat u n d wenn Gegenvorschläge [§ 5,Abs. (4)] nicht vorliegen, den provisorischen Ver-einsvorstand. Bestehen jedoch Bedenken gegeneine der vorgeschlagenen Personen [§ 2, Abs. (1)und § 5, Abs. (4)] oder liegen Gegenvorschläge

*) Berichtigt gemäß Kundmachung BGBl. Nr. 12/1946.

vor , so legt die Vereinsbehörde (§ 1), sofernnicht das Staatsamt für Inneres als Vereinsbe-hörde in Betracht kommt, die Vorschläge miteinem Bericht dem genannten Staatsamt vor .

(2) In diesem Fall entscheidet über die Bestel-lung des provisorischen Vereinsvorstandes einebeim Staatsamt für Inneres zu bildende beson-dere Vereinskommission, die un te r dem Vorsitzdes Staatssekretärs für Inneres aus sechs Mit-gliedern besteht, von denen je zwei auf Vor-schlag der drei anerkannten demokratischenParteien vom Staatsamt für Inneres berufenwerden. Die näheren Vorschriften über die Bil-dung und Geschäftsführung dieser Kommissionwerden durch Verordnung getroffen.

(3) Die Funkt ion des provisorischen Vereins-vorstandes endet in dem Zei tpunkt , in welchemder nach dem Zusammentr i t t der ersten Vol l -versammlung (Generalversammlung) im Sinneder Vereinsstatuten bestellte Vors tand seine T ä -tigkeit aufnimmt. Die Bestellung des Vereins-vorstandes hat bis 31 . Jänner 1946 zu erfolgen.

§ 7. Die Vereinsbehörde (§ 1) kann bis 3 1 . D e -zember 1946 einzelne oder sämtliche Organeeines bestehenden Vereines ihrer Funkt ion ent-heben, wenn diese nicht die Gewähr dafürbieten, daß jede nationalsozialistische Betätigunginnerhalb des Vereines ausgeschlossen wird. Siekann in diesem Fall einen provisorischen Ver-einsvorstand einsetzen. Die Bestimmungen des§ 5, Abs. (3) und (4), und des § 6 gelten sinn-gemäß. Die statutengemäße Neubestellung desVorstandes hat b innen drei Monaten zu er-folgen.*)

§ 8. (1) Personen, auf die die Bestimmungendes § 17 des Verbotsgesetzes Anwendung finden,können nicht Mitglieder eines Vereines sein.

(2) Andere Personen, auf die die Bestimmungendes § 4 des Verbotsgesetzes Anwendung finden,dürfen nicht zu Mitgliedern des Vereinsvor-standes (provisorischen Vereinsvorstandes) oderzu anderen Organen des Vereines bestellt wer-den.

(3) Vereine, die den Vorschriften der Abs. (1)oder (2) binnen eines Monates nach dem In-krafttreten dieses Gesetzes nicht entsprechen,können in sinngemäßer Anwendung des § 24des Gesetzes v o m 15. November 1867, R. G. Bl.N r . 134, über das Vereinsrecht aufgelöst werden.

§ 9. (1) Die Vereinsbehörde kann für Vereine,die nach § 24 des Gesetzes v o m 15. November1867, R . G. Bl. N r . 134, über das Vereinsrecht,oder nach § 8, Abs. (3), dieses Gesetzes aufgelöstwerden, einen Liquidator bestellen und diesemWeisungen über die Verwer tung des Vereins-vermögens erteilen. Sie ist hiebei an die in denStatuten enthal tenen Vorschriften über die Auf-lösung (Liquidation) nicht gebunden, ha t jedochhinsichtlich der Verwer tung des Vereinsver-

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mögens das Einvernehmen mit jenen Staats-ämtern, in deren Wirkungsbereich der aufge-löste Verein seinem Zweck nach fällt, herzu-stellen und das Vermögen dem statutengemäßenerlaubten Zweck, sofern dies nicht möglich ist,verwandten Zwecken oder, wenn auch dies nichtmöglich ist, allgemeinen Fürsorgezwecken zuzu-führen. Dem Liquidator stehen alle nach denStatuten der Vereinsleitung zukommendenRechte zu.

(2) Die Bestimmungen des Abs. (1) treten mit31. Dezember 1946 außer Kraft; an ihre Stelletreten sodann die Bestimmungen des § 27 desGesetzes vom 15. November 1867, R. G. Bl.Nr. 134, über das Vereinsrecht.

§ 10. (1) Auf Grund dieses Gesetzes erwachsenden Vereinen, die ihre Tätigkeit wieder auf-nehmen, keinerlei Ansprüche auf ihr ehemaligesVermögen. Die Regelung der Vermögensverhält-nisse erfolgt durch besonderes Gesetz.

(2) Dem provisorischen und dem statutengemäßbestellten Vereinsvorstand steht jedoch das Rechtzu, im Rahmen der bestehenden Gesetze Anträgeauf Erfassung und Sicherung solcher Vermögen-schaften, die seinerzeit dem Verein gehört haben,zu stellen und hinsichtlich solcher Vermögen-schaften die Bestellung öffentlicher Verwalteroder öffentlicher Aufsichtspersonen nach dem Ge-setz vom 10. Mai 1945, St. G. Bl. Nr. 9, über dieBestellung von öffentlichen Verwaltern undöffentlichen Aufsichtspersonen zu beantragen.

§ 11. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes istdas Staatsamt für Inneres, soweit es sich umMaßnahmen nach §§ 9 und 10 handelt, im Ein-vernehmen mit den jeweils beteiligten Staats-ämtern betraut.

Renner

Schärf Figl KoplenigHonner Fischer Gerö ZimmermannBuchinger Heinl Korp Böhm Raab

1 0 3 . Gesetz vom 31. Juli 1945 über dieWiederherstellung der österreichischen Rechts-anwaltschaft (Rechtsanwaltsordnung 1945 —

RAO. 1945).Die Provisorische Staatsregierung hat be-

schlossen:

I. Wiederherstellung des österreichischen Rechtes.

§ 1. (1) Die Rechtsanwaltsordnung (Gesetz vom6. Juli 1868, R. G. Bl. N r . 96) und das Gesetzvom 1. April 1872, R. G. Bl. N r . 40, betreffenddie Handhabung der Disziplinargewalt überRechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, sowiedie mit diesen Gesetzen zusammenhängendenVorschriften treten in der Fassung vom 13. März1938 wieder in Kraft. Gleichzeitig verlieren dienach dem 12. März 1938 erlassenen Vorschriften,

soweit sie den gleichen Gegenstand betreffen, ihreWirksamkeit.

(2) Das Staatsamt für Justiz kann durch eineim Staatsgesetzblatt zu verlautbarende Kund-machung mit bindender Wirkung für die Gerichteund Verwaltungsbehörden feststellen, ob eine dieRechtsanwaltschaft regelnde Vorschrift gilt oderals aufgehoben zu betrachten ist.

II. Überlei tungsbestimmungen.

§ 2 . (1) Die Mandate der Organe der Rechts-anwaltschaft, die am 27. April 1945 im Gebietder Republik Österreich bestanden, sind erloschen.Das Staatsamt für Justiz bestimmt den Zeitpunktfür die Wahl der nunmehr gemäß den im § 1bezeichneten Vorschriften zu bestellenden Organe.Es ist ermächtigt, durch Verordnung den Wah l -vorgang näher zu regeln.

(2) Zur Führung der Geschäfte bis zum Amts-antri t t gewählter Organe kann das Staatsamt fürJustiz Organe durch Ernennung bestellen. Dervom Staatsamt für Justiz bestellte Präsident derRechtsanwaltskammer erstattet für die Ernen-nung der weiteren Organe Vorschläge, die doppeltso viele Personen enthalten sollen, wie zu be-stellen sind. Das Staatsamt für Justiz ist an dieVorschläge nicht gebunden. Wie viele Personenbestellt werden, bestimmt das Staatsamt fürJustiz. Es kann die von ihm bestellten Organejederzeit abberufen und neue bestellen. Zum Wir -kungskreis des durch Ernennung bestellten Aus-schusses der Rechtsanwaltskammer gehören auchdie der Rechtsanwaltskammer zukommenden Ge-schäfte.

(3) Die durch das Staatsamt für Justiz in derZeit vom 10. April 1945 bis zum Wirksamkeits-beginn dieses Gesetzes vorgenommenen Bestellun-gen von Standesorganen gelten als im Sinne desAbs. (2) vollzogen.

§ 3 . (1) Für die Eintragung in die wieder an-zulegende Liste der Rechtsanwälte gelten in An-sehung der Rechtsanwälte, die am 27. April 1945im Gebiet der Republik Österreich zugelassenwaren, folgende Bestimmungen:

1. Rechtsanwälten, die zu den im § 17 desVerbotsgesetzes vom 8. Mai 1945, St. G. Bl.N r . 13, genannten Personen gehören, ist die Ein-tragung in die Liste zu verweigern.

2. (Verfassungsbestimmung.) Rechtsanwälte, dieschon am 13. März 1938 in eine österreichischeListe eingetragen waren und nicht zu den inZahl 1 genannten Personen gehören, sind in dieListe einzutragen. Die Eintragung ist jedoch zuverweigern, wenn der Rechtsanwalt zu den im§ 4 des Verbotsgesetzes genannten Personen ge-hört und nach seiner bisherigen Betätigung keineGewähr dafür bietet, daß er jederzeit rückhaltlosfür die unabhängige Republik Österreich eintretenwerde.

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136 Stück 25 , N r . 103 .

3. (Verfassungsbestimmung.) Rechtsanwälte, dieerst nach dem 12. März 1938 in eine österreichi-sche Liste eingetragen oder bei einem österreichi-schen Gerichte zugelassen wurden, sind auf An-trag in die Liste einzutragen, wenn sie nicht zuden in Zahl 1 genannten Personen gehören undden Erfordernissen zur Ausübung der Rechts-anwaltschaft entsprechen. Vertrauensunwürdig-keit ist insbesondere auch anzunehmen, wenn derBewerber nach seiner bisherigen Betätigung keineGewähr dafür bietet, daß er jederzeit rückhaltlosfür die unabhängige Republik Österreich eintretenwerde. Die Große Staatsprüfung ersetzt dieRechtsanwaltsprüfung. Die bisherige Praxis alseingetragener oder zugelassener Rechtsanwalt istin die siebenjährige Rechtsanwaltspraxis nach§ 2 R A O . einzurechnen. In berücksichtigungs-würdigen Fällen kann der Ausschuß das Ausmaßdieser Praxis von sieben auf sechs Jahre herab-setzen und von dem Erfordernis der juridischenDoktorwürde [§ 1, Abs. (2), lit. c, RAO.] ab-sehen.

(2) Abs. (1) gilt auch für die von der deutschenJustizverwaltung im Gebiet der Republik Öster-reich zugelassenen Konsulenten.

§ 4. (1) Die Entscheidung darüber, ob einRechtsanwalt nach den vorstehenden Vorschriftenin die wieder anzulegende Liste der Rechtsanwälteeingetragen wird oder nicht, steht dem Ausschußder Rechtsanwaltskammer, in deren Sprengel derRechtsanwalt tätig ist, zu. Dieser kann für dieDurchführung der erforderlichen Erhebungen einesseiner Mitglieder oder einen ihm nicht angehören-den Rechtsanwalt bestellen. In dem Verfahrenkönnen die Beteiligten mündlich oder schriftlichvernommen, Akten und Urkunden beigeschafftsowie Zeugen und Sachverständige abgehört wer-den. Um Vernehmungen und andere Erhebungenkann auch das Gericht ersucht werden, das hiebeinach den Vorschriften der Strafprozeßordnungvorzugehen hat. Von Einvernehmungstagsatzun-gen hat das Gericht den Ausschuß der Rechts-anwaltskammer zu verständigen. Dieser kanneinen Vertreter entsenden; er ist befugt, mit Zu-stimmung des Gerichtes an die zu vernehmendenPersonen Fragen zu stellen.

(2) In dem Bescheid, womit die Eintragung indie Liste verweigert wird, kann die im § 5,Abs. (6), R A O . vorgesehene Frist von drei Jah-ren für ein neuerliches Eintragungsansuchen bisauf ein Jahr herabgesetzt werden.

(3) Gegen die Verweigerung der Eintragung indie Liste steht dem Rechtsanwalt das Recht derBerufung an den Obersten Gerichtshof zu. § 5,Abs. (3), Satz 3 bis 5, R A O . findet Anwendung.Über die Berufung ist nach mündlicher Verhand-lung zu entscheiden.

(4) Die Verweigerung der Eintragung einesRechtsanwaltes in die Liste ist nach Rechtskraftvom Ausschuß der Rechtsanwaltskammer in der

im § 5, Abs. (5), R A O . vorgesehenen Waise zuverlautbaren.

§ 5. (1) Ergibt sich im Zuge der Erhebungen[§ 4, Abs. (1)] hinreichender Grund zur An-nahme, daß einem Rechtsanwalt die Eintragungin die Liste zu verweigern sein wird, so hat derAusschuß der Rechtsanwaltskammer dem Rechts-anwalt die Ausübung des Berufes vorläufig zuuntersagen und für ihn gemäß § 28, lit. h, R A O .einen mittlerweiligen Stellvertreter zu bestellen.In dringenden Fällen kann der Präsident derRechtsanwaltskammer die Verfügung allein tref-fen, hat sie jedoch ohne Verzug dem Ausschußmitzuteilen, der die vorläufige Untersagung auf-zuheben oder zu bestätigen hat .

(2) Gegen die vorläufige Untersagung der Be-rufsausübung steht dem Rechtsanwalt die Berufungan den Obersten Gerichtshof zu. § 4, Abs. (3),2. und 3. Satz, finden Anwendung. Der Berufungkommt keine aufschiebende Wirkung zu.

§ 6. (1) Vor Eintragung in die wieder anzu-legende Liste der Rechtsanwälte hat der Rechts-anwalt das im § 7 R A O . vorgesehene Gelöbniszu leisten. In der Gelöbnisformel treten an dieStelle der Wor te „der Deutschösterreichischen Re-publik" die Wor te „der Republik Österreich".

(2) Das Gelöbnis wird vom Präsidenten derRechtsanwaltskammer in die Hände des Staats-sekretärs für Justiz, von den übrigen Rechts-anwälten in die Hände des Präsidenten oder einesseiner Stellvertreter abgelegt. Bei Verhinderungdurch ein unabwendbares Ereignis kann das Ge-löbnis schriftlich geleistet werden.

§ 7. (1) Rechtsanwaltsanwärter im Sinne derRechtsanwaltsordnung sind auch die Anwaltsasses-soren, die am 27. April 1945 im Gebiet der Re-publik Österreich bestellt waren, und die Referen-dare, die am gleichen Tage im Gebiet der Re-publik Österreich in Verwendung standen undgemäß § 30 R A O . die Eintragung in die wiederanzulegende Liste der Rechtsanwaltsanwärter er-wirken.

(2) Für die Eintragung der in Abs. (1) bezeich-neten Rechtsanwaltsanwärter in die Liste derRechtsanwaltsanwärter gelten die Vorschriften der§§ 3 bis 5 entsprechend.

§ 8. Wi rd nachträglich gemäß § 27 des Ver-botsgesetzes eine Ausnahme von der Behandlungnach diesem Gesetze bewilligt oder ergeht gemäߧ 7 des Verbotsgesetzes eine Entscheidung, derenBenützung im Verfahren nach § 4 [§ 7, Abs. (2)]dieses Gesetzes eine andere Entscheidung hätteherbeiführen können, so hat der Ausschuß derRechtsanwaltskammer die ergangene Entscheidungaußer Kraft zu setzen, ein neuerliches Verfahreneinzuleiten und unter Zugrundelegung der nach§ 27 des Verbotsgesetzes bewilligten Ausnahmeoder der nach § 7 des gleichen Gesetzes ergange-

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Stück 25, Nr. 104. 137

nen Entscheidung abermals zu entscheiden. Gegenden Beschluß des Ausschusses, mit dem die zuerstergangene Entscheidung außer Kraft gesetzt wird,ist kein Rechtsmittel zulässig.

§ 9. Der Eintragung in die Liste der Rechts-anwälte und der Rechtsanwaltsanwärter stehenzwischen dem 13. März 1938 und dem 27. April1945 ergangene behördliche Entscheidungen undVerfügungen, insbesondere auch disziplinäre Ver-urteilungen, nicht entgegen, wenn sie lediglich aufnationale, sogenannte rassische oder politischeGründe zurückgehen.

§ 10. Das Staatsamt für Justiz ist ermächtigt,durch Verordnung zu bestimmen,

a) inwieweit den Rechtsanwaltsanwärtern Zeit-räume, während der sie durch militärischeDienstleistung, aus einem anderen durch denKrieg gegebenen Umstand oder aus natio-nalen, sogenannten rassischen oder politi-schen Gründen der Praxis entzogen oderan der Vollendung ihrer Studien verhindertwaren, in die nach § 2 RAO. und nach§ 31, Abs. (3), ZPO. erforderliche Dauerder Praxis eingerechnet werden;

b) inwieweit die nach § 1, Abs. (2), lit. cund e, RAO. zur Ausübung der Rechts-anwaltschaft erforderlichen Prüfungendurch Prüfungen ersetzt werden, die derBewerber nach Vorschriften des deutschenRechtes abgelegt hat;

c) inwieweit es eines Nachweises der erlang-ten juridischen Doktorwürde nicht bedarf.

§ 11. Anhängige Disziplinarverfahren undsonstige die Rechtsanwaltschaft betreffende Ver-fahren sind abzubrechen. Die Akten sind demPräsidenten der Rechtsanwaltskammer zu über-mitteln, der nach den gemäß § 1 nunmehr an-zuwendenden Vorschriften das Entsprechende zuverfügen, allfällig die Durchführung eines neuenVerfahrens durch die zuständige Stelle zu ver-anlassen hat.

§ 12. (1) Wird einem Rechtsanwalt oder einemRechtsanwaltsanwärter, der zur Wehrdienst-leistung eingerückt war, ein Disziplinarvergehenzur Last gelegt, das vor seiner Einrückung be-gangen worden sein soll, so kann der Diszipli-narrat auf Antrag des Kammeranwaltes beschlie-ßen, daß das Verfahren eingestellt wird oderdie Einleitung des Verfahrens unterbleibt.

(2) Für die Anwendung des Abs. (1) ist Vor-aussetzung, daß nach den Feststellungen des Diszi-plinarrates gegen den Beschuldigten im Falleseiner Verurteilung keine schwerere Strafe als diedes schriftlichen Verweises oder eine geringfügigeGeldbuße zu verhängen gewesen wäre, und daßdie Sache noch in erster Instanz anhängig ist.Gegen solche Beschlüsse des Disziplinarrates findetein Rechtsmittel nicht statt.

§ 13. Bis zum 31. Dezember 1945 kann dieÜbersiedlung eines Rechtsanwaltes an einen ande-ren Wohnsitz schon vor Ablauf der im § 21 RAO.vorgesehenen dreimonatigen Frist stattfinden,wenn der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer desneugewählten Wohnsitzes die Zustimmung erteilt.

§ 14. Das Staatsamt für Justiz wird ermächtigt,durch Verordnung zu bestimmen, wie bis aufweiteres Bekanntmachungen zu geschehen haben,die nach den im § 1 angeführten Vorschriften inder Wiener- oder in der Amtlichen Landeszeitungzu veröffentlichen sind.

III. Vollzugsklausel.

§ 15. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes istdas Staatsamt für Justiz betraut.

RennerSchärf Figl Koplenig

Honner Fischer Gerö ZimmermannBuchinger Heinl Korp Böhm Raab

104 . Gesetz vom 31. Juli 1945 über dieWiederherstellung des österreichischen No-tariates (Notariatsordnung 1945—NO. 1945).

Die Provisorische Staatsregierung hat be-schlossen:

I. Wiederherstellung des österreichischen Notar-rechtes.

§ 1. (1) Die Vorschriften der Notariatsordnung(Gesetz vom 25. Juli 1871, R. G. Bl. Nr. 75) unddie damit zusammenhängenden Vorschriften, dienach dem 12. März 1938 abgeändert oder auf-gehoben worden sind, treten in der Fassung vom13. März 1938 wieder in Kraft. Gleichzeitig ver-lieren die nach dem 12. März 1938 erlassenenVorschriften, soweit sie den gleichen Gegenstandbetreffen, ihre Wirksamkeit. Ausnahmen be-stimmt § 2.

(2) Das Staatsamt für Justiz kann durch eineim Staatsgesetzblatt zu verlautbarende Kund-machung mit bindender Wirkung für dieGerichte und Verwaltungsbehörden feststellen,ob eine das Notariatswesen regelnde Vorschriftgilt oder als aufgehoben zu betrachten ist.

§ 2. (1) Die durch § 50, Abs. (3), Nr. 2, desGesetzes über die Errichtung von Testamentenund Erbverträgen vom 31. Juli 1938, DeutschesR. G. Bl. I S. 973, aufgehobenen §§ 70 bis 75 derNotariatsordnung bleiben aufgehoben. Die Er-richtung von Testamenten durch Notariatsakt(§§ 52 ff. der Notariatsordnung) findet nichtstatt.

(2) Von den nach dem 12. März 1938 erlassenenVorschriften bleiben in Kraft:

a) die Verordnung über die Inkraftsetzungdes Gesetzes, betreffend das Erfordernisder notariellen Errichtung einiger Rechts-

35

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138 Stück 25 , Nr . 104.

geschäfte, in Tirol vom 6. Juli 1939, Deut-sches R . G . B l . I S. 1195;

b) die Verordnung zur Änderung des Be-urkundungsrechts vom 21. Februar 1942,Deutsches R. G. Bl. I S. 87;

c) die Verordnung über die Ersetzung zer-störter oder abhanden gekommener ge-richtlicher oder notarischer Urkundenvom 18. Juni 1942, Deutsches R. G. Bl. IS.395;

d) die Verordnung zur Vereinfachung desVerfahrens auf dem Gebiet des Beurkun-dungsrechts vom 21 . Oktober 1942, Deut-sches R. G. Bl. I S. 609.

(3) Einem unbemittelten Beteiligten, dem nachden Vorschriften der Zivilprozeßordnung dasArmenrecht zu bewilligen wäre, hat der No ta rseine Urkundstätigkeit in Rechtsgeschäften, diedem Gesetz vom 25. Juli 1871, R. G. Bl. N r . 76,betreffend das Erfordernis der notariellen Er-richtung einiger Rechtsgeschäfte, unterliegen,gebührenfrei zu gewähren.

(4) Die Inkraftsetzung des Notarversicherungs-gesetzes 1938, Verordnung vom 5. Jänner 1938,B. G. Bl. Nr . 2, und des Gesetzes, betreffend dieRechtsanwalts- und Notarsgehilfen vom 1. O k -tober 1920, St. G. Bl. N r . 468, sowie der damitzusammenhängenden Vorschriften bleibt vor-behalten.

II. Überleitungsbestimmungen.

§ 3 . (1) Die Mandate der Organe des Nota -riates, die am 27. April 1945 im Gebiet derRepublik Österreich bestanden, sind erloschen.Das Staatsamt für Justiz bestimmt den Zeit-punkt für die Wahl der nunmehr nach derNotariatsordnung zu bestellenden Organe. Es istermächtigt, durch Verordnung den Wahlvorgangnäher zu regeln.

(2) Zur Führung der Geschäfte bis zum Amts-antri t te gewählter Organe kann das Staatsamtfür Justiz Organe durch Ernennung bestellen.Der vom Staatsamt für Justiz bestellte Präsidentder Notariatskammer erstattet für die Er-nennung der weiteren Organe Vorschläge, diedoppelt soviel Personen enthalten sollen, wie zubestellen sind. Das Staatsamt für Justiz ist an dieVorschläge nicht gebunden. Es kann auch dieZahl der Mitglieder der Notariatskammer ab-weichend von den Vorschriften der Notariats-ordnung festsetzen, die von ihm bestellten Or-gane jederzeit abberufen und neue bestellen.Zum Wirkungskreis der durch Ernennung be-stellten Notariatskammern gehören auch diedem Notariatskollegium zukommenden Ge-schäfte.

(3) Die durch das Staatsamt für Justiz in derZeit vom 10. April 1945 bis zum Wirksamkeits-beginn dieses Gesetzes vorgenommenen Be-stellungen von Standesorganen gelten als imSinne des Abs. (2) vollzogen.

(4) Solange eine Notar ia tskammer noch nichtbestellt ist, werden ihre Geschäfte vom Gerichts-hof erster Instanz gemäß § 140 N O . versehen.Die St immführer aus dem Stande der Nota reund der Notar iatskandidaten in dem dor t vor-gesehenen Senat werden vom Staatsamt fürJustiz e rnannt .

§ 4 . Für die Nota re , die am 13. März 1938österreichische Nota re waren und das A m t nocham 27. April 1945 im Gebiet der RepublikÖsterreich ausgeübt haben, gelten folgende Vor -schriften:

1. Wenn der N o t a r zu dem im § 17 des Ver-botsgesetzes vom 8. Mai 1945, St. G. Bl. N r . 13,genannten Personen gehört , ist das A m t er-loschen;

2. (Verfassungsbestimmung) wenn der N o t a rzu den im § 4 des Verbotsgesetzes genanntenPersonen gehört u n d nicht un te r Zahl 1 einzu-reihen ist, ist das A m t als erloschen zu erklären,falls er nach seiner bisherigen Betätigung keineGewähr dafür bietet, daß er jederzeit rückhalt-los für die unabhängige Republik Österreich ein-treten werde; andernfalls ist er im A m t zu be-stätigen;

3 . wenn der No ta r nicht zu den in § 4 und§ 12 des Verbotsgesetzes genannten Personengehört , ist er im A m t zu bestätigen.

§ 5 . Für die Nota re , die zwischen dem13. März 1938 u n d dem 27. Apri l 1945 imGebiet der Republik Österreich zu No ta renbestellt wurden, gelten folgende Vorschriften:

1. W e n n der N o t a r zu den im § 17 des Ver -botsgesetzes genannten Personen gehört , ist dasA m t erloschen;

2. (Verfassungsbestimmung) gehört der N o t a rnicht zu den in Zahl 1 genannten Personen, soist das A m t als erloschen zu erklären, wenn erdie Erfordernisse zur Erlangung des Notaramtesnach der Notar ia t sordnung nicht erfüllt odernach seiner bisherigen Betätigung keine Gewährbietet, daß er jederzeit rückhaltlos für die un-abhängige Republik Österreich eintreten werde;andernfalls ist er im A m t zu bestätigen. DieGroße Staatsprüfung ersetzt die Notar ia ts -prüfung.

§ 6. (1) Die Entscheidung darüber, o b nachden vorstehenden Vorschriften ein N o t a r inseinem Amte bestätigt oder ob sein A m t er-loschen ist oder als erloschen erklär t wird, s tehtdem Staatsamt für Justiz zu. Die erforderlichenErhebungen führt die zuständige Notar ia ts -kammer durch. Sie legt das Ergebnis mi t ihremAntrag dem Staatsamt für Justiz vor.

(2) Die im A m t bestätigten Nota re haben nachden Vorschriften der Notar ia t sordnung die Ge-nehmigung des neuen Siegels zu erwirken unddie Angelobung auf die Republik Österreich zu

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Stück 25, Nr. 105. 139

leisten. Bei Verhinderung durch ein unabwend-bares Ereignis kann das Gelöbnis schriftlich ge-leistet werden.

§ 7. Die Notariatskammer kann mit derDurchführung der erforderlichen Erhebungen[§ 6, Abs. (1)] eines ihrer Mitglieder oder aucheinen ihr nicht angehörigen Notar bestellen. Indem Verfahren können die Beteiligten mündlichoder schriftlich vernommen, Akten und Urkundenbeigeschafft sowie Zeugen und Sachverständigeabgehört werden. Um Vernehmungen und andereErhebungen kann auch das Gericht ersucht wer-den, das hiebei nach den Vorschriften der Straf-prozeßordnung vorzugehen hat. Von Einver-nehmungstagsatzungen hat das Gericht die No-tariatskammer zu verständigen. Diese kann einenVertreter entsenden; er ist befugt, mit Zustim-mung des Gerichtes an die zu vernehmenden Per-sonen Fragen zu stellen.

§ 8. Ergibt sich im Zuge der Erhebungen hin-reichender Grund zur Annahme, daß das Amteines Notars erloschen ist oder als erloschen zuerklären sein wird, so hat die Notariatskammerdie vorläufige Suspension zu verfügen. In drin-genden Fällen kann der Präsident der Notariats-kammer die Verfügung vorläufig allein treffen.Er hat sie jedoch ohne Verzug der Notariats-kammer mitzuteilen, welche die Suspension auf-zuheben oder zu bestätigen hat. Gegen die Ver-fügung der Suspension steht dem Notar dieBeschwerde gemäß § 138 NO. zu.

§ 9. Wird nachträglich gemäß § 27 des Ver-botsgesetzes eine Ausnahme von der Behandlungnach diesem Gesetz bewilligt oder ergeht gemäߧ 7 des Verbotsgesetzes eine Entscheidung, diemit der Entscheidung des Staatsamtes für Justizim Widerspruch steht, so hat dieses seine Ent-scheidung außer Kraft zu setzen, ein neuerlichesVerfahren einzuleiten und unter Zugrunde-legung der nach § 27 des Verbotsgesetzes be-willigten Ausnahme oder der nach § 7 desgleichen Gesetzes ergangenen Entscheidung aber-mals zu entscheiden.

§ 10. (1) Notariatskandidaten im Sinne der im§ 1 bezeichneten Vorschriften sind auch dieNotarassessoren, die am 27. April 1945 im Ge-biet der Republik Österreich bestellt waren, unddie Referendare, die am 27. April 1945 im Ge-biet der Republik Österreich in Verwendungstanden und in die Liste der Notariatskandidateneingetragen werden.

(2) Für die Notariatskandidaten gelten die Be-stimmungen der §§ 4 bis 9 entsprechend. An dieStelle der Bestätigung im Amt tritt die Ein-tragung in die Liste der Notariatskandidaten, andie Stelle der Erklärung, daß das Amt erloschenist, die Verweigerung der Eintragung in dieListe. Die Entscheidung kommt der zuständigenNotariatskammer zu. Gegen die Verweigerung

der Eintragung in die Liste steht dem Notariats-kandidaten die Beschwerde gemäß § 138 NO. zu.

§ 11. Der Ernennung zum Notar und derEintragung in die Liste der Notariatskandidatenstehen zwischen dem 13. März 1938 und dem27. April 1945 ergangene behördliche Entschei-dungen und Verfügungen, insbesondere auchdisziplinäre Verurteilungen, nicht entgegen,wenn sie lediglich auf nationale, sogenannterassische oder politische Gründe zurückgehen.

§ 12. Das Staatsamt für Justiz ist ermächtigt,durch Verordnung zu bestimmen:

a) inwieweit den Notariatskandidaten Zeit-räume, während der sie durch militärischeDienstleistung, aus einem anderen, durchden Krieg gegebenen Umstand oder ausnationalen, sogenannten rassischen oderpolitischen Gründen der Praxis entzogenoder an der Vollendung ihrer Studien ver-hindert waren, in die nach den §§ 6 und119 NO. erforderliche Dauer der Verwen-dung im Justizdienst eingerechnet werden;

b) inwieweit die nach § 6, lit. b und c, NO.,für die Erlangung einer Notarstelle er-forderlichen Prüfungen durch Prüfungenersetzt werden, die der Bewerber nachVorschriften des deutschen Rechtes abge-legt hat.

§ 13. Anhängige Disziplinarverfahren undsonstige das Notariatswesen betreffende Ver-fahren sind abzubrechen. Die Akten sind demPräsidenten der Notariatskammer zu über-mitteln, der nach der Notariatsordnung dasEntsprechende zu verfügen, allfällig die Durch-führung eines neuen Verfahrens durch die nun-mehr zuständige Stelle zu veranlassen hat.

§ 14. Das Staatsamt für Justiz wird ermäch-tigt, durch Verordnung zu verfügen, wie bis aufweiteres Bekanntmachungen zu geschehen haben,die nach den Vorschriften der Notariatsordnungin der amtlichen Landeszeitung kundzumachensind.

III. Vollzugsklausel.

§ 15. Mit der Vollziehung des Gesetzes istdas Staatsamt für Justiz betraut.

RennerSchärf Figl Koplenig

Honner Fischer Gerö ZimmermannBuchinger Heinl Korp Böhm Raab

1 0 5 . Gesetz vom 31. Juli 1945, betreffendÜbergangsbestimmungen zur Wiederherstel-lung des österreichischen Strafrechtes und des

österreichischen Strafprozeßrechtes.Die Provisorische Staatsregierung hat be-

schlossen:

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140 Stück 2 5 , N r . 106.

I. Strafrechtliche Bestimmungen.

§ 1. Das Strafgesetz vom 27. Mai 1852,R. G. Bl. N r . 117, und das Bundesgesetz vom18. Juli 1928, B . G . B l . N r . 234, über die Be-handlung junger Rechtsbrecher (Jugendgerichts-gesetz) finden auf bereits anhängige Strafsachenund auf alle vor dem Inkrafttreten der wieder-hergestellten Gesetze begangenen strafbaren H a n d -lungen insofern Anwendung, als diese dadurchkeiner strengeren Behandlung als nach dem frü-her bestandenen Rechte unterliegen.

§ 2 . Dieselbe Vorschrift ist anzuwenden beider Erledigung solcher Strafsachen, in denen zwarin erster Instanz erkannt, aber in zweiter Instanznoch nicht entschieden ist.

II. Strafprozessuale Bestimmungen.

§ 3 . In allen Strafsachen, in denen in ersterInstanz noch kein Ur te i l erflossen ist, sind aus-schließlich die Bestimmungen der wiederhergestell-ten Strafprozeßordnung anzuwenden. Strafanträge,die vor ein nach diesen Bestimmungen unzustän-diges Gericht gebracht worden sind, oder Straf-anträge im vereinfachten Verfahren, die nach die-sen Bestimmungen unzulässig sind, sind der Staats-anwaltschaft zurückzusenden. Diese hat ihre An-träge nach den Bestimmungen der wiederherge-stellten Strafprozeßordnung zu stellen.

§ 4. In den Fällen, in denen Rechtsmittelfristenam Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes nochnicht abgelaufen sind, beginnt der Lauf dieserFristen nach den Vorschriften der Strafprozeß-ordnung mit dem Tage der Kundmachung diesesGesetzes.

§ 5. Rechtsmittel gegen Erkenntnisse und Be-schlüsse der Bezirksgerichte werden vom Gerichts-hof erster Instanz nach der wiederhergestelltenStrafprozeßordnung erledigt, Rechtsmittel gegeneinzelrichterliche Urteile eines Gerichtshofes ersterInstanz von den Gerichtshöfen zweiter Instanzunter sinngemäßer Anwendung der für die Be-rufung gegen Urteile der Bezirksgerichte geltendenVorschriften ebenso nach der Strafprozeßordnung.Eine strengere, als die in erster Instanz ausge-sprochene Strafe darf nicht verhängt werden,wenn nur der Verurteilte berufen hat.

§ 6. (1) Entscheidungen des Reichsgerichtes, dienach dem 27. April 1945 gefällt worden sind,haben im Bereich der Republik Österreich keineWirkung.

(2) Entscheidungen, die vom Reichsgerichte vordiesem Zeitpunkte gefällt worden sind, bleibenwirksam, vorausgesetzt, daß sie bis spätestens1. Oktober 1945 der ersten Instanz zukommen.

(3) Nach diesem Zeitpunkte zur Kenntnis dereisten Instanz gelangende Entscheidungen desReichsgerichtes haben für den Bereich der Re-publik Österreich keine Wirkung.

(4) In den Fällen des Abs. (3), ebenso überRechtsmittel, über die vom Reichsgericht nichtentschieden worden ist, entscheidet der ObersteGerichtshof, allenfalls nach Wiederherstellung derStrafakten nach den bisher geltenden Gesetzen;für den Fall, als nur der Verurteilte das Urteilder ersten Instanz bekämpft hat, darf keine stren-gere Strafe ausgesprochen werden, als die ersteInstanz verhängt hat . Die Bestimmungen des§ 400 S tPO. sind anzuwenden.

(5) Die Wiederherstellung der Akten geschiehtnach den Tagebüchern der Staatsanwaltschaft,den Registern der Gerichte und etwa vorzulegen-den Aktenstücken des Verteidigers. Die Bestim-mungen der §§ 38 bis 42 der Verordnung desBundeskanzleramtes im Einvernehmen mit demBundesministerum für Finanzen vom 9. August1927, B . G . B l . N r . 248, über die infolge desBrandes im Wiener Justizpalast erforderlichenMaßnahmen sind sinngemäß anzuwenden.

§ 7. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes istdas Staatsamt für Justiz betraut.

RennerSchärf Figl Koplenig

Gerö

106 . Gesetz vom 24. Juli 1945 über dieEinschränkung des Familienunterhaltes.

Die Provisorische Staatsregierung hat be-schlossen:

§ 1. (1) Das Familienunterhaltsgesetz vom30. März 1936, Deutsches R. G. Bl. I S. 327(G. Bl. f. d. L. Ö. Nr. 877/39), die Räumungs-Familienunterhalts-Verordnung vom 1. Septem-ber 1939, Deutsches R. G. Bl. I S. 1761 (G. Bl. f.d. L. Ö. Nr. 1262/39), und das Einsatz-Familien-unterhalts-Gesetz vom 26. Juni 1940, DeutschesR. G. Bl. I S. 911, sowie die zu ihrer Ergänzungund Durchführung erlassenen Rechts- und Ver-waltungsvorschriften werden aufgehoben.

(2) Die nach diesen Vorschriften gebührendenLeistungen einschließlich der bereits fälligen, abernoch nicht flüssig gemachten Zuwendungen wer-den mit 27. April 1945 eingestellt. Nach diesemTage fällig gewordene Leistungen, die vor derVerlautbarung dieses Gesetzes erbracht wurden,werden nicht zurückverlangt. Ansprüche aufRückerstattung sonstiger zu unrecht empfange-ner Familienunterhalts-Leistungen werden hie-durch nicht berührt.

§ 2. (1) Angehörige, denen Familienunterhaltnach dem Einsatz-Familienunterhalts-Gesetz zu-erkannt worden ist, erhalten ab 1. August 1945für die Dauer ihrer Hilfsbedürftigkeit, längstensaber bis zum Ablauf des Kalendermonats, derdem Tage folgt, an dem der Einberufene zu

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Stück 2 5 , N r . 107, 141

seinen Angehör igen zurückgekehr t ist oder zu-rückkehren k o n n t e , monatl iche Abschlagszahlun-gen nach den für die öffentliche Fürsorge gelten-den Vorschriften.

(2) U n t e r den gleichen Voraussetzungen er-hal ten Angehörige v o n Mil i tärpersonen, denendie Kriegsbesoldung oder die Friedensgebührnisseeingestellt worden sind, Abschlagszahlungen nachdiesem Gesetze.

(3) In den Fällen, in denen den Angehörigenein Anspruch auf Kriegsopferfürsorge erwächst,t re ten die Leistungen aus de r Kriegsopferfür-sorge an die Stelle der Abschlagszahlungen. DieAbschlagszahlungen sind n u r so lange zu ge-währen, bis die Kriegsopferfürsorge einsetzt.

§ 3 . V o n der Gewährung der Abschlags-zahlungen sind Personen ausgeschlossen, die

1. die österreichische Staatsbürgerschaft nichtbesitzen,

2. zu den im § 17 des Verbotsgesetzes v o m8. Mai 1945, St. G. Bl. N r . 13, aufgezähltenPersonen gehören,

3 . ih ren Anspruch von einer der in Ziffer 1oder 2 e rwähn ten Personen ableiten,

4. weder ihren ordentl ichen Wohns i t z nochihren Aufenthal t im Gebiete der Republ ikÖsterreich haben.

§ 4. (1) Die erste Abschlagszahlung ist von derVorlage einer eidesstättigen Erk lä rung der An-spruchsberechtigten abhängig, daß die Voraus -setzungen des § 2 gegeben sind u n d keiner derAusschließungsgründe des § 3 vorliegt .

(2) Die Anspruchsberecht ig ten sind verpflichtet,alle Tatsachen, die die Eins te l lung oder die M i n -derung der Abschlagszahlungen zu r Folge haben,der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich an-zuzeigen.

(3) Unwahre Angaben sowie Zuwiderhandlun-gen gegen die Mitteilungspflicht werden, sofernsie nicht einer strengeren Bestrafung unterliegen,als Verwaltungsübertretung von der Bezirksver-waltungsbehörde bestraft.

§ 5. Der Aufwand für die Abschlagszahlungenist von den Bezirksfürsorgeverbänden (Gemein-den) zu tragen. Aus staatlichen Mitteln wird einZuschuß in der H ö h e von 80 Prozent gewährt .

§ 6. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dieAbschlagszahlungen mit Bescheid einzustellen,wenn eine der in § 2 aufgezählten Voraussetzun-gen entfallen ist.

§ 7. Das Staatsamt für soziale Verwaltungwird ermächtigt, im Einvernehmen mi t derStaatskanzlei und dem Staatsamt für Finanzendie zur Durchführung dieses Gesetzes erforder-lichen Übergangs- und sonstigen Durchführungs-bestimmungen durch Verordnung zu erlassen.

§ 8. Dieses Gesetz t r i t t mit 30. Juni 1947außer Kraft.

§ 9. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes istdas Staatsamt für soziale Verwal tung im Einver-nehmen mi t der Staatskanzlei und dem Staats-amt für Finanzen betraut .

RennerSchärf Figl Koplenig

Böhm Zimmermann

1 0 7 . Gesetz vom 31. Juli 1945, womit einigeBestimmungen des Gesetzes vom 3. Juli 1945,St. G. Bl. Nr. 44, über die Wiederaufnahmeder Zahlungen der Kreditunternehmungen(Schaltergesetz) und des Gesetzes vom 17. Juli1945, St.G.Bl. Nr. 91 (1. Novelle zumSchaltergesetz), abgeändert werden (2. No-

velle zum Schaltergesetz).

Die Provisorische Staatsregierung hat be-schlossen:

§ 1. Im Artikel I des Gesetzes vom 17. Juli1945, St.G.Bl. Nr. 91 (1. Novelle zum Schalter-gesetz), hat es statt „31. Juli 1945" zu heißen:„20. August 1945".

§ 2. Der bisherige § 2 des Schaltergesetzeserhält die Bezeichnung § 2, Abs. (1). Als neuerAbsatz wird angefügt:

„(2) Den vom Tage der Schalteröffnung an er-folgenden Bareinzahlungen sind jene gleichzu-halten, die seit dem Tage der Befreiung des be-treffenden Gebietsteiles der Republik Österreicherfolgt sind."

§ 3. Im Eingange des § 3 des Schaltergesetzeshat es statt der Worte „vor der Schalteröffnung"zu heißen: „vor dem Tage der Befreiung desbetreffenden Gebietsteiles der Republik Öster-reich".

§ 4. Der § 3 des Schaltergesetzes wird ergänztwie folgt:

„(3) Das Staatsamt für Finanzen wird ermäch-tigt, in Einzelfällen Ausnahmen von den Bestim-mungen des Abs. (1), lit. a, zu gestatten, wenn esdie wirtschaftlichen Verhältnisse des Konto-(Sparbuch)inhabers zwingend erfordern, undzwar auch dann, wenn es sich um lebenswichtigeZwecke handelt, die der Bestreitung des Lebens-unterhaltes gleichzuhalten sind."

§ 5. Dieses Gesetz tritt am 31. Juli 1945 inKraft.

§ 6. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes istdas Staatsamt für Finanzen betraut.

RennerSchärf Figl Koplenig

Zimmermann

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142 Stück 25, Nr. 108.

1 0 8 . Verordnung des Staatsamtes für Land-und Forstwirtschaft vom 31. Juli 1945 überdie Erfassung, Aufbringung und Ablieferungvon Getreide, Hülsenfrüchten und Kartoffeln.

Auf G r u n d des Gesetzes v o m 3 . Juli 1945,St. G. Bl. N r . 69, über das Verordnungsrechtdes Staatsamtes für Land- u n d Forstwirtschaft,betreffend landwirtschaftliche Erzeugnisse, wirdverordnet :

Ablieferung von Brotgetreide.

§ 1. (1) Der gesamte Ernteer t rag an Brot-getreide und Speise - Hülsenfrüchten (Erbsen,Bohnen, Linsen) ist von den Erzeugern abzu-liefern.

(2) Der Ablieferungspflicht unterliegen nicht:a) Brotgetreide, das im erzeugenden Betrieb

für die menschliche Ernährung im Rahmender festgesetzten Selbstversorgerquote ver-wendet wird ;

b) Brotgetreide, das — auch in Form vonErzeugnissen hieraus — in Erfüllung einesDeputats oder Leibgedinges geliefert undfür die Ernährung des Berechtigten undseinen Saatgutbedarf verwendet wird;

c) Hülsenfrüchte unter den in lit. a und bgenannten Voraussetzungen;

d) Hintergetreide (Abfallgetreide);e) Saatgut.

(3) Brotgetreide im Sinne dieser Verordnungsind Roggen, Weizen und Mengegetreide. VonMischfrucht (Gemenge von Getreide u n d Hülsen-früchten) ist nur der Getreideanteil ablieferungs-pflichtig.

Sicherungsmaßnahmen.

§ 2. (1) Es ist untersagt, Brotgetreide mi t an-derem Getreide oder Futtermitteln zu vermischen,zu Futterzwecken besonders zu bearbeiten oderabzugeben.

(2) Verdorbenes Brotgetreide, das nicht mehrzur Ernährung oder zu Saatzwecken geeignet ist,sowie Hintergetreide (Abfallgetreide), Menge-getreide und Mischfrucht, die nur zu Fut ter-zwecken verwendet werden können, dürfen nu rmit Genehmigung des Getreidewirtschaftsver-bandes verfüttert werden. Dem Ant rag ist eineProbe des Getreides in durchschnittlicher Beschaf-fenheit beizufügen. Der Wirtschaftsverband kanndie Entscheidung der zuständigen Bezirksbauern-kammer übertragen. Ist dieses Getreide nichtfreigegeben, so darf es auch nicht durch Schroten,Quetschen, Weichen, Kochen, Dämpfen oder aufsonstige Weise zu Futterzwecken be- oder ver-arbeitet werden.

Fut termit te l und andere Erzeugnisse, Saatgutaller Art.

§ 3. (1) Den Erzeugern ist die Veräußerung vonGerste, Hafer, Buchweizen, Hirse und anderem

Futtergetreide, von Futterhülsenfrüchten, vonGemengen aus den genannten Getreidearten undvon Mischfrucht, ferner von Heu, Stroh, Fut ter -rüben und für Futterzwecke best immten Wurze l -früchten einstweilen verboten.

(2) Saatgut darf für Saatzwecke im erzeugen-den Betrieb verwendet werden. Dagegen ist jederandere Verkehr mi t Saatgut bis auf weiteres ge-sperrt u n d das über den eigenen Bedarf erzeugteSaatgut vorläufig sorgsam aufzubewahren.

(3) Im Zweifel bes t immt die Landeslandwirt-schaftskammer oder auf G r u n d einer von diesererteilten Ermächtigung die Bezirksbauernkammer,ob es sich wirklich u m Saatgut handelt .

Erfüllung der Ablieferungspflicht.

§ 4. (1) Die abzuliefernden Erzeugnisse ( § 1 )dürfen nur an solche Betriebe abgegeben werden,die zum Aufkauf berechtigt sind und Ablieferungs-scheine besitzen ( z u g e l a s s e n e A u f k ä u -fer).

(2) Die zugelassenen Aufkäufer [Abs. (1)] wer-den vom zuständigen Wirtschaftsverband be-st immt. Alle bisher ausgesprochenen Zulassungenendigen mi t 10. August 1945.

(3) Die Empfänger eines Deputats oder Leib-gedinges erhalten die ihnen zustehenden Mengenohne Ablieferungsschein. Doch dürfen auch siesolche Erzeugnisse n u r an zugelassene Aufkäufergegen Ablieferungsschein abgeben.

(4) Roggen, Weizen und Speise-Hülsenfrüchtesind nur dann ordnungsgemäß abgeliefert, wennsie an die zugelassenen Aufkäufer zu Zweckender menschlichen Ernährung abgegeben werden.

(5) Erzeugnisse, die an Deputatsempfänger u n dAltenteiler abgegeben werden oder an Mühlenzum Umtausch oder zur Lohnvermahlung ge-liefert werden, sind nicht abgeliefert.

Ablieferungsschein.

§ 5. (1) Der Erzeuger ist verpflichtet, sich dieAblieferung vom Empfänger bescheinigen zulassen. Der Empfänger hat jede Lieferung zu be-stätigen. Hierbei sind Ablieferungsscheine zuverwenden, die von dem fachlich zuständigenWirtschaftsverband oder der örtlich zuständigenBezirksbauernkammer zu beziehen sind. Die Ab-lieferungsscheine sind vollständig mi t deutlicherSchrift auszufüllen. Sie sind jeweils in dreifacherAusfertigung auszustellen.

(2) Die erste Ausfertigung erhält die Bezirks-bauernkammer des Erzeugers, die zweite der Er-zeuger. Die dri t te behält der Käufer. Käufer undVerkäufer sind verpflichtet, die Ablieferungs-scheine aufzubewahren.

(3) Der Käufer hat die für die Bezirksbauern-kammer best immten Ausfertigungen für jedeWarenar t getrennt zu sammeln und ihr all-wöchentlich mit einer Übersicht einzusenden.

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Stück 25, Nr. 109 und 110. 143

Anbots- und Übernahmspflicht.

§ 6. (1) Die zugelassenen Aufkäufer haben dieübernommenen Waren binnen drei Tagen demzuständigen Wirtschaftsverband anzubieten undjede eigenmächtige Verwendung oder Verfügungzu unterlassen. Als eigenmächtig gilt auch dieVerwendung für den eigenen Bedarf.

(2) Die Wirtschaftsverbände sind verpflichtet,die angebotene Ware zu übernehmen, wenn siefür menschliche Genußzwecke geeignet ist.

Speise- und Futterkartoffeln.

§ 7. Die Vorschriften der §§ 1 bis 6 geltensinngemäß auch für Speise(Futter)kartoffeln.

Verfügungsbeschränkungen.

§ 8. Jede mit den Bestimmungen dieser Verord-nung im Widerspruch stehende Veräußerungoder Verwendung von Getreide, Hülsenfrüchten,Kartoffeln und Futtermitteln ist verboten.

Übertragungen von Aufgaben.

§ 9. Die Durchführung der Erfassung und Auf-bringung im Sinne dieser Verordnung wird ge-mäß § 2 des Gesetzes vom 3. Juli 1945, St. G. Bl.Nr. 69, über das Verordnungsrecht des Staats-amtes für Land- und Forstwirtschaft, betreffendlandwirtschaftliche Erzeugnisse, den zuständigenWirtschaftsverbänden übertragen.

Strafbestimmungen.

§10. Zuwiderhandlungen gegen diese Verord-nung werden nach § 4 des Gesetzes vom 3. Juli1945, St. G. Bl. Nr. 69, bestraft.

Buchinger

1 0 9 . Kundmachung der ProvisorischenStaatsregierung vom 27. Juli 1945 über dieAufhebung deutscher Rechtsvorschriften aufdem Gebiete des bürgerlichen Rechtes unddes Strafrechtes (20. Kundmachung über dieAufhebung von Rechtsvorschriften des Deut-

schen Reiches.)

Die Provisorische Staatsregierung stellt imSinne des § 1, Abs. (2), des Verfassungsgesetzesvom 1. Mai 1945, St.G.Bl. Nr. 6, über dieWiederherstellung des Rechtslebens in Österreich(Rechts-Überleitungsgesetz — R-ÜG.) fest:

Folgende Verordnungen sind für den Bereichder Republik Österreich mit 27. April 1945 außerKraft getreten:

Die Verordnung vom 6. Juli 1938, DeutschesR. G. Bl. I S. 879, über die Überprüfung und Er-gänzung der Schöffenlisten im Lande Österreich(G.Bl. f. d. L. Ö. Nr. 271/1938);

die Verordnung über die Wiederaufnahmerechtskräftig entschiedener Abstammungsklagenvom 27. Jänner 1944, Deutsches R. G. Bl. I S. 52;

die Verordnung über außerordentliche Rund-funkmaßnahmen vom 1. September 1939, Deut-sches R. G.Bl. I S. 1683 (G.Bl. f. d. L. Ö.Nr. 1155/1939);

die Verordnung zum Schutz der Metallsamm-lung des deutschen Volkes vom 29. März 1940,Deutsches R. G. Bl. I S. 565;

die Verordnung zum Schutz der Sammlung vonWintersachen für die Front vom 23. Dezember1941, Deutsches R.G.Bl. I S. 797;

die Verordnung zum Schutz der Sammlung vonKleidungs- und Ausrüstungsgegenständen für dieWehrmacht und den Deutschen Volkssturm vom10. Jänner 1945, Deutsches R. G. Bl. I S. 5;

die Verordnung über die Strafrechtspflege gegenPolen und Juden in den eingegliederten Ostge-bieten vom 4. Dezember 1941, Deutsches R. G.Bl. I S. 759, samt der Verordnung zur Ergän-zung dieser Verordnung vom 31. Jänner 1942,Deutsches R. G. Bl. I S. 52, und der Zweiten Ver-ordnung zur Durchführung und Ergänzung dieserVerordnung vom 20. Dezember 1944, DeutschesR. G. Bl. I S. 353.

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Honner Fischer Gerö ZimmermannBuchinger Heinl Korp Böhm Raab

1 1 0 . Kundmachung der ProvisorischenStaatsregierung vom 27. Juli 1945 über dieAufhebung der deutschen Rechtsvorschriftenauf dem Gebiete der Wirtschaftswerbung(21. Kundmachung über die Aufhebung vonRechtsvorschriften des Deutschen Reiches).

Die Provisorische Staatsregierung stellt im Sinnedes § 1, Abs. (2), des Verfassungsgesetzes vom1. Mai 1945, St.G.Bl. Nr. 6, über die Wieder-herstellung des Rechtslebens in Österreich (Rechts-Überleitungsgesetz — R-ÜG.) fest:

1. Die deutsche Gesetzgebung auf dem Gebieteder Wirtschaftswerbung ist für den Bereich derRepublik Österreich mit 27. April 1945 außerWirksamkeit getreten.

2. Aufgehoben sind daher insbesondere:die Verordnung über die Einführung der Wirt-

schaftswerbung im Lande Österreich vom 1. Juni1938, Deutsches R.G.Bl. I S. 624 (G. Bl. f. d.L. Ö. Nr. 186/1938);

das Gesetz über Wirtschaftswerbung vom12. September 1933, Deutsches R. G. Bl. I S. 625,und die zur Ausführung des Gesetzes ergangenenVerordnungen vom 14. September 1933, DeutschesR. G. Bl. I S. 628, vom 27. Oktober 1933, Deut-sches R. G. Bl. I S. 791, vom 19. Jänner 1934,Deutsches R. G. Bl. I S. 57, und vom 14. Augast1935, Deutsches R. G. Bl. I S. 1096 (G. Bl. f. d.L. Ö. Nr. 186/1938);

Page 12: STAATSGESETZBLATT - ris.bka.gv.at · PDF fileGesetz: Wiederherstellung der österreichischen Rechtsanwaltschaft (Rechtsanwaltsordnung 1945 RAO. 1945). 104. Gesetz: ... R. G. Bl. I

144 Stück 25, Nr. 111.

sämtliche im Rahmen der vorbezeichneten Vor-schriften erlassenen Bekanntmachungen und Be-stimmungen des Werberates der deutschen Wirt-schaft.

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111 . Kundmachung der ProvisorischenStaatsregierung vom 27. Juli 1945 über dieAufhebung der deutschen Rechtsvorschriftenauf dem Gebiete des Ziviltechnikerwesens(22. Kundmachung über die Aufhebung vonRechtsvorschriften des Deutschen Reiches).

Die Provisorische Staatsregierung stellt imSinne des § 1, Abs. (2) und (3), des Verfassungs-gesetzes vom 1. Mai 1945, St. G. Bl. Nr. 6, überdie "Wiederherstellung des Rechtslebens in Öster-reich (Rechts-Überleitungsgesetz — R-ÜG.) fest:

1. Alle deutschen Rechtsvorschriften auf demGebiete des Ziviltechnikerwesens sind für denBereich der Republik Österreich mit 27. April1945 außer Kraft getreten.

2. Insbesondere sind daher aufgehoben:die Verordnung vom 30. Juli 1942, Deutsches

R. G. Bl. I S. 525, über die Ziviltechniker in denAlpen- und Donau-Reichsgauen;

die Verordnung vom 1. März 1940, DeutschesR.G.Bl. I S.477 (G. Bl. f. d. L. Ö. Nr. 42/1940);

die Verordnung über die statische Überprü-fung genehmigungspflichtiger Bauvorhaben vom22. August 1942, Deutsches R. G.Bl. I S. 546;

die Zweite Verordnung über die Ziviltech-niker in den Alpen- und Donau-Reichsgauenvom 15. April 1944, Deutsches R. G. Bl. I S. 102.

3. Mit dem gleichen Zeitpunkt sind die fol-genden österreichischen Rechtsvorschriften neuer-lich in Geltung getreten:

a) die Staatsministerialverordnung vom11. Dezember 1860, Z. 36.413, in derFassung der Vollzugsanweisung St. G. Bl.Nr. 171/1920 und der Verordnungen B. G.

Bl. II Nr. 386/1934 und B. G. Bl. Nr. 61/1937;

b) das Gesetz vom 2. Jänner 1913, betreffenddie Errichtung von Ingenieurkammern,R. G. Bl. Nr. 3, in der Fassung des Ar-tikels 49 des Gesetzes vom 21. Juli 1925,B. G. Bl. Nr. 277/1925 (Verwaltungsent-lastungsgesetz);

c) die Verordnung des Ministeriums füröffentliche Arbeiten im Einvernehmen mitdem Ministerium des Innern, dem Ministe-rium für Kultus und Unterricht, dann demJustiz-, Finanz-, Handels-, Eisenbahn- undAckerbauministerium vom 7. Mai 1913,betreffend die Ziviltechniker (Zivilinge-nieure und Zivilgeometer), R. G. Bl. Nr. 77;

d) die Verordnung des Bundesministers fürHandel und Verkehr, B. G. Bl. Nr. 61/1937, über die Abänderung der Verord-nung, betreffend die Ziviltechniker, R. G.Bl. Nr. 77/1913;

e) die Verordnung des Bundesministers fürHandel und Verkehr, B. G. Bl. Nr. 12/1938,über die Abänderung der Verordnung, be-treffend die Ziviltechniker, R. G. Bl. Nr. 77/1913, in der Fassung der Verordnung B. G.Bl. Nr. 61/1937, ferner über die Abände-rung der Kundmachung R. G. Bl. Nr. 127/1914 in der Fassung der VerordnungB.G.Bl. Nr. 138/1937 und über die Auf-hebung der Verordnung R. G Bl. Nr. 13/1916;

f) die Kundmachung des Ministeriums füröffentliche Arbeiten vom 5. Juni 1914, be-treffend die Abhaltung der Prüfungen fürBewerber um die Befugnis eines Ziviltech-nikers (Zivilingenieurs oder Zivilgeome-ters), R. G. Bl. Nr. 127, in der Fassung derVerordnungen des Bundesministers fürHandel und Verkehr, B. G. Bl. Nr. 138/1937 und Nr. 12/1938.

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