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Stadt Bocholt Fachbereich Stadtplanung und Bauordnung Begründung Zur 14. Änderung des Bebauungsplanes 10-3 im Ortsteil Stenern als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB für das Gebiet des ehemaligen Johann-Hinrich-Wichern- Hauses sowie Berichtigung des Flächennutzungsplans. Stand: Einleitung Mai 2020

Stadt Bocholt Fachbereich Stadtplanung und Bauordnung

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Page 1: Stadt Bocholt Fachbereich Stadtplanung und Bauordnung

Stadt Bocholt

Fachbereich Stadtplanung und Bauordnung

Begründung

Zur 14. Änderung des Bebauungsplanes 10-3 im Ortsteil Stenern als

Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren gem.

§ 13a BauGB für das Gebiet des ehemaligen Johann-Hinrich-Wichern-

Hauses sowie Berichtigung des Flächennutzungsplans.

Stand: Einleitung

Mai 2020

Page 2: Stadt Bocholt Fachbereich Stadtplanung und Bauordnung

Inhalt 1 Allgemeines und Planungsanlass ................................................................................... 1

2 Bedarf Seniorengerechtes Wohnen ................................................................................ 1

3 Örtliche Situation und Abgrenzung des Plangebietes ..................................................... 1

4 Planungsvorgaben ......................................................................................................... 2

4.1 Regionalplan ........................................................................................................... 2

4.2 Flächennutzungsplan .............................................................................................. 3

4.3 Rechtskräftiger Bebauungsplan............................................................................... 4

4.4 Verfahren zur Bauleitplanung/Planungsrechtliches Verfahren ................................. 5

5 Städtebauliche Zielsetzung ............................................................................................ 5

6 Planungsrechtliche Festsetzungen ................................................................................. 6

6.1 Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) ............................................... 6

6.2 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 16 BauNVO)..................... 6

6.3 Bindungen für Bepflanzungen und Erhaltung (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB) ................ 7

7 Verkehr und Erschließung .............................................................................................. 8

8 Umweltbelange .............................................................................................................. 8

8.1 Umweltbericht ......................................................................................................... 8

8.2 Artenschutzrechtliche Belange ................................................................................ 8

8.3 Eingriff in Natur und Landschaft .............................................................................. 8

8.4 Klimaschutz ............................................................................................................. 9

8.5 Immissionsschutz .................................................................................................... 9

8.6 Bodenschutz ........................................................................................................... 9

9 Ver- und Entsorgung .....................................................................................................10

10 Altlasten und Kampfmittel ..........................................................................................11

11 Denkmalschutz ..........................................................................................................11

12 Realisierung ...............................................................................................................11

13 Kosten .......................................................................................................................11

14 Flächenbilanz ............................................................................................................12

Page 3: Stadt Bocholt Fachbereich Stadtplanung und Bauordnung

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1 Allgemeines und Planungsanlass Im Ortsteil Stenern südlich der Rudolf-Virchow-Straße ist die Begegnungsstätte „Johann-

Hinrich-Wichern-Haus“ (Hausnummer 5) der evangelischen Kirchengemeinde Bocholt

angesiedelt. Der Eigentümer des Flurstückes beabsichtigt die Aufgabe des Wichern-Hauses

und sieht vor, das Flurstück 1842 dem Grundstücksentwickler als Erbpachtgrundstück zu

überlassen. Dies wurde der Stadt Bocholt in einem Schreiben vom 07. Mai 2020 mitgeteilt.

Der Grundstücksentwickler beabsichtigt den Neubau einer Anlage mit Seniorenwohnungen

und stellte am 14. Mai 2020 einen entsprechenden Antrag auf Änderung des rechtswirksamen

Bebauungsplanes.

Im Bereich des Vorhabens besteht der Bebauungsplan 10-3 aus dem Jahre 1974, der auf dem

Vorhabenbereich eine Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Kirche vorsieht. Da

die vorliegende Bauleitplanung eine Wohnnutzung (Allgemeines Wohngebiet nach §4

BauNVO), ist eine Änderung des Bebauungsplanes auf der genannten Fläche vorgesehen.

Der Flächennutzungsplan der Stadt Bocholt setzt in dem Bereich des Vorhabengebietes eine

Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Altenwohnen, Kirche und Schule vor. Um den

Vorhabenbereich künftig als Wohnstandort zu sichern, soll die Flächennutzung von einer

Gemeinbedarfsfläche in eine Wohnbaufläche berichtigt werden. Da wesentliche

Nutzungszusammenhänge zu dem im Osten an das Plangebiet angrenzende bestehende

Seniorenwohnanlage sowie im Westen verlaufende Grünachse bestehen, werden die

genannten Bereiche ebenfalls in die Berichtigung einbezogen, um eine optimale Einbindung

in den Bestand zu erzielen und dem Erhalt der Wohnnutzungen Rechnung zu tragen.

2 Bedarf Seniorengerechtes Wohnen Im Hintergrund des demographischen Wandels ist die Nachfrage nach seniorengerechten

Wohn- und Betreuungsangeboten in Bocholt hoch. Bei dem Vorhaben handelt es sich um eine

Anknüpfung an das im Osten an das Vorhabengebiet angrenzende Käthe-Kollwitz-Haus, ein

Pflegeheim des Evangelischen Johanneswerks gGmbH. Somit ist eine Anbindung an die

vorhandenen Strukturen sowie Nutzbarmachen von Synergieeffekten an dem Standort an der

Rudolf-Virchow-Straße durch den Vorhabenträger vorgesehen.

3 Örtliche Situation und Abgrenzung des Plangebietes Das Plangebiet liegt im nördlichen Bereich des Ortsteils Stenern. Im Norden grenzt das

Plangebiet an ein Regenrückhaltebecken, im Osten an das Seniorenwohnheim Rudolf-

Virchow-Straße 7 und 7a. Im Süden grenzt ein Fußweg sowie die Wohnsiedlung der Paul-

Ehrlich-Straße und im Westen eine Grünverbindung und die Wohnbebauung der

Sertürnerstraße Hausnummer 21 und 23 an das Plangebiet. Der Geltungsbereich des

Bebauungsplans umfasst in der Gemarkung Stenern, Flur 5, Flurstück 1842 sowie teilweise

921.

Auf dem Plangebiet ist im nördlichen Bereich das „Wichern-Haus“ verortet. Die 2-stöckige

Anlage wird derzeit als Begegnungsort durch die evangelische Kirchengemeinde genutzt,

zusätzlich befinden sich zwei Wohneinheiten im Gebäude. Im nordöstlichen Bereich des

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Vorhabenbereiches befinden sich zwei Garagenanlagen. Aufgrund baulicher Mängel sowie

mangelnder Ausstattung ist der Rückbau der genannten Anlagen durch den

Grundstücksentwickler vorgesehen. Die südlichen Flächen weisen einen erhaltenswerten

Baumbestand auf. Entlang der westlichen Grenze des Geltungsbereiches verläuft ein Fuß-

und Radweg innerhalb eines öffentlichen Grünzuges, der eine autofreie Verbindung zwischen

Sertürnerstraße und der Rudolf-Virchow-Straße bietet. Das Plangebiet hat eine Gesamtfläche

von 2.676 m².

Abbildung 1: Geltungsbereich des Bebauungsplanes

4 Planungsvorgaben

4.1 Regionalplan

Im Regionalplan Münsterland für den Regierungsbezirk Münster ist der Bereich des

Plangebietes als allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) dargestellt. Sonstige Zielaussagen des

Regionalplanes existieren für das Plangebiet nicht. Insofern steht das beabsichtigte

Planvorhaben im Einklang mit den Zielen der Landesplanung.

Abbildung 2: Ausschnitt aus dem Regionalplan Münsterland

Page 5: Stadt Bocholt Fachbereich Stadtplanung und Bauordnung

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4.2 Flächennutzungsplan

Der Flächennutzungsplan der Stadt Bocholt ist seit dem 12.01.1979 rechtswirksam. Der

Flächennutzungsplan stellt im Bereich des Plangebietes eine Gemeinbedarfsfläche mit der

Zweckbestimmung Kirche, Altenwohnen und Schule dar. Die vorliegende Bauleitplanung mit

der Planung eines Allgemeinen Wohngebietes sieht demnach die Berichtigung des

Flächennutzungsplanes vor, wobei die Gemeinbedarfsfläche in eine Wohnbaufläche zu

ändern ist. Da das Vorhaben im eindeutigen Nutzungszusammenhang mit dem im Osten an

das Plangebiet angrenzenden Anlagen des Käthe-Kollwitz-Hauses stehen, wird dieser Bereich

mit in die Berichtigung aufgenommen, um die Darstellung der Festsetzung der

Zweckbestimmung Schule und Kirche zu korrigieren. Zur weiteren Stärkung des im Westen

an das Plangebiet angrenzenden Grünzuges wird der Bereich der Grünachse zusätzlich in der

Berichtigung berücksichtigt. Durch die Berichtigung wird die Darstellung der Grünachse

erweitert und stellt eine Anpassung an die örtlichen Gegebenheiten dar. Durch diese

großflächige Berichtigung kann somit eine optimale Einbindung in den Bestand erzielt und zum

Erhalt der Wohnnutzungen sowie der Grünachse beigetragen werden. Die Darstellungen

werden gemäß § 13 a, Absatz 2, Ziffer 2 BauGB im beschleunigten Verfahren berichtigt.

Abbildung 3: Ausschnitt aus dem rechtsverbindlichen Flächennutzungsplan der Stadt Bocholt

Page 6: Stadt Bocholt Fachbereich Stadtplanung und Bauordnung

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Abbildung 4: Berichtigungsvorschlag zum Flächennutzungsplan der Stadt Bocholt

4.3 Rechtskräftiger Bebauungsplan

Im Bereich des Vorhabens besteht ein rechtkräftiger Bebauungsplan 10- 3 aus dem Jahre

1974, der auf dem Vorhabenbereich eine Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung

Kirche sowie teilweise im Osten die Zweckbestimmung Altenwohnungen vorsieht. Da es sich

bei dem Vorhaben um eine ausschließliche Wohnnutzung (Allgemeines Wohngebiet nach § 4

BauNVO) ohne kirchlichen Zwecken handelt, wird eine Änderung des Bebauungsplans auf der

genannten Fläche umgesetzt.

Abbildung 5: Ausschnitt aus dem Bebauungsplan 10-3, 1974

Die im Westen an das Plangebiet angrenzende 1. Änderung des Bebauungsplanes 10-3 sieht

entlang des Vorhabenbereiches die Sicherung einer öffentlichen Grünfläche mit einer

Zweckbestimmung Parkanlage vor, die mit Fuß- und Radwegen durchzogen ist. Die

vorliegende Bauleitplanung soll an diese Nutzung anknüpfen und im Westen des

Geltungsbereiches die Sicherung des vorhandenen Fußweges vorsehen.

Page 7: Stadt Bocholt Fachbereich Stadtplanung und Bauordnung

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Abbildung 6:Ausschnitt aus der 1. Änderung des Bebauungsplanes 10-3

4.4 Verfahren zur Bauleitplanung/Planungsrechtliches Verfahren

Da sich der Geltungsbereich der vorliegenden Bauleitplanung innerhalb des bebauten

Siedlungszusammenhanges der Stadt Bocholt befindet, der Wiedernutzbarmachung von

Flächen dient und die weiteren Voraussetzungen für die Anwendung des § 13a BauGB

vorliegen (Flächengrößenbedingung ≤ 20.000 m² Grundfläche gemäß § 19 Abs. 2 BauNVO;

festgesetzte Grundfläche = 2.676 m²), wird die Aufstellung des verbindlichen Bauleitplanes im

beschleunigten Verfahren durchgeführt. In diesem Fall gelten die Eingriffe in Natur und

Landschaft, die aufgrund der Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplanes zu erwarten

sind, im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB als vor der planerischen Entscheidung erfolgt

oder zulässig. Ebenso sind bei der Planung keine Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung

der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-

Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) zu beachten. Im Planbereich und im näheren Umfeld

sind keine Störfallbetriebe bekannt.

5 Städtebauliche Zielsetzung Die städtebauliche Zielsetzung des Bauvorhabens beinhaltet neben dem vorgesehenen

Rückbau des Johann-Hinrich-Wichern-Hauses sowie der beiden Garagenanlagen die

Errichtung einer Seniorenwohnanlage. Im Südlichen Bereich besteht die Zielsetzung der

Sicherung des Baumbestandes. Ergänzend sollen der im Westen verlaufende Fußweg

gesichert und die Grünachse entlang der Wegeverbindung durch Baumanpflanzungen

hervorgehoben werden.

Page 8: Stadt Bocholt Fachbereich Stadtplanung und Bauordnung

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6 Planungsrechtliche Festsetzungen

6.1 Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)

Für den gesamten Bereich des Bebauungsplanes wird das allgemeine Wohngebiet nach § 4

Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt. Hier sind allerdings die ausnahmsweise

zulässigen Nutzungen des § 4 Abs. 3 Nr. 4 (Gartenbaubetriebe) und Nr. 5 (Tankstellen)

BauNVO gemäß § 1 Abs. 6 Satz 1 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes, um den

Wohncharakter des Siedlungsbereiches nicht zu untergraben. Eine entsprechende

Festsetzung wurde in den Bebauungsplan aufgenommen (F1).

Gemäß des von der Stadtverordnetenversammlung am 28.01.1998 beschlossenen

städtebaulichen Konzeptes zur Einzelhandelsentwicklung, welches im Jahre 2018 vom Büro

Dr. Lademann & Partner mbH (Gesellschaft für Unternehmens- und Kommunalberatung mbH

(Hamburg/Düsseldorf)) zum dritten Mal nach 2005 und 2011 fortgeschrieben und von der

Stadtverordnetenversammlung am 10.10.2018 als städtebauliches Entwicklungskonzept im

Sinne des § 1 Abs. 6 Nummer 11 BauGB beschlossen wurde, ist der Geltungsbereich der

vorliegenden Bauleitplanung nicht als Nahversorgungszentrum, als privilegierter

Nahversorgungsstandort oder als Sonderstandort/Bestandsagglomeration zu werten. Zum

Erhalt und zur Stützung der vorhandenen Versorgungsstandorte in Stenern werden im

Plangebiet Einzelhandelsnutzungen jeglicher Art ausgeschlossen (F2).

6.2 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 16 BauNVO)

Das Maß der baulichen Nutzung wird im vorliegenden Bebauungsplan durch die

Grundflächenzahl (GRZ), die Geschossflächenzahl (GFZ), die Zahl der Vollgeschosse sowie

die maximal zulässige Sockel- und Attikahöhe (SH und AH) bestimmt.

Für das festgesetzte Wohngebiet werden die gemäß § 17 Abs. 1 BauNVO vorgegebenen

Obergrenzen für die GRZ mit 0,4 und GFZ mit 0,8 nicht überschritten. Die Anzahl der

Vollgeschosse wird entsprechend räumlichen Anknüpfung an die Seniorenwohnanlagen des

Käthe-Kollwitz-Hauses auf zwei begrenzt. Hierdurch kann die städtebauliche Einbindung der

neuen Gebäude in das bauliche Umfeld erreicht werden.

6.2.1 Höhenentwicklung (§ 9 Abs. 3 BauGB)

Durch die Festsetzung einer maximalen Gebäudehöhe wird eine Anpassung an den die

angrenzende Bestandsbebauung ebenfalls ermöglicht. Die maximale Attikahöhe von 9,0 m

begrenzt die Höhenentwicklung. Als Bezugspunkt für die Bemessung der der Attikahöhe der

geplanten Baukörper sind die in der Straßenverkehrsfläche festgesetzten

Straßenausbauhöhen in m über Normalhöhennull der im Norden an das Plangebiet

angrenzende Rudolf-Virchow-Straße heranzuziehen. Die maximal zulässige Attikahöhe

(AHmax) bei einem Gebäude mit einem Flachdach (FD) bezieht sich auf die Höhe des

ermittelten Höhenbezugspunktes in der Gebäudemitte zwischen den Außenwänden des

entsprechenden Baukörpers bis zum Schnittpunkt der Dachhaut mit der Außenkante des

aufgehenden Mauerwerks bzw. bis zur Oberkante der Attika. Die Sockelhöhe (SHmax) darf

maximal 0,5 m betragen. Bestimmend ist die Höhe des ermittelten Höhenbezugspunktes in

der Gebäudemitte zwischen den Außenwänden des entsprechenden Baukörpers bis zur

Oberkante des Fertigfußbodens. Lichtkuppeln und Glasdächer sowie haustechnische

Anlagen, wie z.B. Luftwärmepumpen oder Solarkollektoren, Photovoltaikanlagen dürfen die

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Oberkante der Attika bei einem Gebäude mit einem Flachdach um maximal 0,75 m

überschreiten (F3).

6.2.2 Überbaubare Grundstücksfläche (§ 23 BauNVO)

Die Festsetzung der überbaubaren Fläche für die Hauptkörper ist der zeichnerischen

Darstellung der Baugrenzen im Bebauungsplan zu entnehmen. Die dargestellten Baugrenzen

passen sich an den Zuschnitt des Flurstückes an und entsprechen dem architektonischem

Konzept für den Neubau einer Seniorenwohnanlage.

6.3 Bindungen für Bepflanzungen und Erhaltung (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB)

Aufgrund der hohen ökologischen Wertigkeit der vorhandenen Grünstrukturen hinsichtlich des

Stadtklimas und des Artenschutzes wurde eine Festsetzung zum Erhalt von Bäumen auf der

privaten Grundstücksfläche im Südlichen Bereich des Vorhabengebietes getroffen. Die

Baumbestände sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgängen zu ersetzen (F4).

Auf dem Flurstück befinden sich verschiedene Gehölzstrukturen, die im Zuge der

Neuentwicklung der Fläche gefällt werden müssen. Zum teilweisen Ausgleich sowie zur

Hervorhebung der im Westen des Plangebietes gelegene Grünachse wird eine Anpflanzung

von vier Bäumen festgesetzt. Der genaue Standort ist der zeichnerischen Darstellung des

Bebauungsplanes zu entnehmen. Die Bäume sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgängen zu

ersetzen (F5).

Nach den Festsetzungen des Bauleitplanes sind die Baukörper mit einem Flachdach zu

errichten. Daher wurde eine ökologische Festsetzung in den Bebauungsplan aufgenommen,

die die Begrünung der Dächer von Hauptgebäuden mit einem Flachdach (oberhalb der

obersten Geschossebene) sowie von Garagen mit einem extensiven Gründach vorsieht.

Hintergrund dieser Festsetzung stellt die lokale Minderung der Folgen von

Starkregenereignissen, die Verbesserung des Mikroklimas sowie die Gestaltung der

Dachlandschaften dar. Die extensive Dachbegrünung hat bei einer Vegetationstragschicht von

8 cm durch eine Moos-Sedum-Begrünung mit ca. 5 - 10 Arten zu erfolgen. Die

Vegetationstragschicht soll bei einer Wasserrückhaltung für ausreichend Speichervolumen

und die 5 - 10 Pflanzenarten über den gesamten Vegetationszeitraum für ein vielfältiges

Erscheinungsbild sorgen. Ausnahmsweise können Lichtkuppeln und Glasdächer sowie

haustechnische Anlagen wie z.B. Luftwärmepumpen oder Solarkollektoren zugelassen

werden, wenn sie dem Nutzungszweck des Gebäudes dienen und 10 % der Dachfläche nicht

überschreiten. Informationen zu der festgesetzten Begrünung können dem FLL-Regelwerk

„Richtlinien für Planung, Ausführung und Pflege von Dachbegrünungen“ (Ausgabe 2018) der

Forschungsgesellschaft Landesentwicklung Landschaftsbau e.V. (FLL), Friedensplatz 4,

53111 Bonn, entnommen werden. Eine entsprechende Festsetzung wird in den

Bebauungsplan aufgenommen (F6).

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7 Verkehr und Erschließung

7.1.1 Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)

Der Planbereich wird durch die im Norden an den Geltungsbereich angrenzende Rudolf-

Virchow-Straße erschlossen. Die private Erschließung in Form einer Einfahrt sowie die

Errichtung einer privaten Stellplatzanlage übernimmt der Grundstücksentwickler. Durch die

Planung entstehen kaum zusätzliche Verkehrsmengen, die die Straße Rudolf-Virchow-Straße

problemlos aufnehmen und weiterleiten kann. Der im Westen des Plangebietes gelegene

öffentliche Fußweg wird in der vorliegenden Bauleitplanung weiterhin gesichert.

8 Umweltbelange

8.1 Umweltbericht

Durch den § 13a BauGB ist es der Gemeinde möglich, einen Bebauungsplan für die

Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder anderen Maßnahmen der

Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren aufzustellen. Voraussetzung ist, dass die

überbaute Fläche gemäß der GRZ unter 20000 m² beträgt. Durch die Änderung des

Bebauungsplanes im beschleunigten Verfahren wird kein Vorhaben begründet, dass einer

Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die

Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegt. Es liegen auch keine

Beeinträchtigungen der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB genannten Schutzziele vor. Da die

Voraussetzungen des § 13a BauGB vorliegen, wird die Änderung des Bebauungsplanes im

beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 2

Abs. 4 BauGB aufgestellt. Gleichwohl wird der Artenschutz beachtet. Anhaltspunkte, dass bei

der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren

Unfällen nach § 50 Satz 1 Bundesimmissionsschutzgesetz zu beachten sind, liegen ebenfalls

nicht vor.

8.2 Artenschutzrechtliche Belange

Unmittelbar vor der Fällung von Gehölzen bzw. dem Rückbau von Gebäuden ist der

Artenschutz nochmals durch eine dazu befähigte Person zu überprüfen. Gehölzrodungen sind

nur im Zeitraum von Anfang Oktober bis Ende Februar zulässig (§ 39 Abs. 5

Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)). Weitere Bestimmungen bei einem Auffinden von

planungsrelevanten Arten sind den Hinweisen der vorliegenden Bauleitplanung zu entnehmen

(H1).

8.3 Eingriff in Natur und Landschaft

Bei der vorliegenden Bauleitplanung handelt es sich um einen Bebauungsplan der

Innenentwicklung gemäß § 13 a BauGB. Es ist eine zulässige überbaubare Grundstücksfläche

gemäß § 19 Absatz 2 BauNVO von weniger als 20.000 m² festgesetzt. Eingriffe in Natur und

Landschaft gelten in einem solchen Fall als erfolgt bzw. zulässig, so dass eine

Kompensationsberechnung entbehrlich ist. Maßnahmen zur Eingriffsvermeidung und

Eingriffsverminderung werden dieser Begründung im weiteren Verfahren hinzugefügt.

Page 11: Stadt Bocholt Fachbereich Stadtplanung und Bauordnung

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8.4 Klimaschutz

Um den Klimaschutz zu verbessern, hat die Stadt Bocholt Leitziele festgelegt und das

Integrierte Klimaschutz- und Klimaanpassungskonzept (IKK) 2013 aufgestellt und

beschlossen. Das Konzept ist auf der Homepage der Stadt Bocholt einzusehen. Im Konzept

ist ein Aufgaben- und Maßnahmenkatalog dargelegt, der sich bereits sukzessive in der

Umsetzung befindet.

Kleinklimatisch sind für das Plangebiet keine Besonderheiten gegenüber anderen, z. B. den

angrenzenden bebauten Bereichen, feststellbar. Im direkten Umfeld von versiegelten Flächen

kommt es zu einer Veränderung des Mikroklimas. Dadurch wird die Boden- und die

Lufttemperatur in Abhängigkeit von der Sonneneinstrahlung ansteigen.

Um das innerstädtische Kleinklima zu verbessern und zumindest eine kleinräumige

Durchbegrünung zu erreichen, ist im Bebauungsplan eine Festsetzung gem. § 9 Abs. 1

Nr. 25a BauGB aufgenommen worden. Danach sind Flachdächer extensiv zu begrünen.

8.5 Immissionsschutz

Da mit dem Bebauungsplan eine geringfügige Nachverdichtung des bestehenden

Siedlungsbereiches beabsichtigt ist und insofern keine Neubebauung in einem solchen

Umfang entstehen wird, dass sich die bestehenden Siedlungsverhältnisse in relevanter Weise

verändern, wird der Energieverbauch und damit einhergehend der CO²- Ausstoß nicht

wesentlich ansteigen. Für die Neubauten wird zur Minderung des Energiebedarfes empfohlen,

die im Folgenden aufgeführten planerischen Grundsätze zu berücksichtigen:

- Kompakte Bauausführung um die Wärmeverluste gering zu halten

- Ausrichtung der Gebäude- und Dachflächenhauptseite nach Süden, um die

Nutzungsmöglichkeiten der Solarenergie zu optimieren

- Geeigneter Sonnenschutz an der südlichen Gebäudeaußenseite vor Überhitzung im

Sommer

- Erzeugung von Wärmeenergie über regenerative Energieträger

8.6 Bodenschutz

Gemäß den Bestimmungen des Baugesetzbuches ist im Rahmen der Bauleitplanung

besonders der sparsame und schonende Umgang mit Grund und Boden (§ 1 Abs. 5 Bau GB

(städtebauliche Entwicklung soll vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen)

und § 1 a Abs. 2 BauGB Bodenschutzklausel – Begründung der Notwendigkeit der

Umwandlung von landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen, § 1 a ABs 2 Satz 2

BauGB), sowie der Bodenschutzklausel (§ 1 a Abs. 5 BauGB – Klimaschutzklausel)) zu

beachten.

Es ist anzumerken, dass sich der Planbereich des Bebauungsplanes im

Siedlungszusammenhang der Stadt Bocholt befindet. Durch dieses Bauleitplanverfahren

werden bisher minder genutzte Flächen einer verträglichen Nutzung zugeführt und bisher

unbebaute Flächen im Außenbereich geschont. Damit wird der Zielsetzung des § 1 Abs. 5

BauGB auf sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden nachgekommen. Auch

wenn das Grundstück des ehemaligen Wichern-Hauses stellenweise mit Bäumen und anderen

Gewächsen bestanden ist, werden keine als Waldfläche zu bezeichnenden oder

Page 12: Stadt Bocholt Fachbereich Stadtplanung und Bauordnung

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landwirtschaftlich genutzten Flächen einer anderweitigen Nutzung zugeführt, so dass auch

dem § 1a Abs. 2 Satz 2 BauGB entsprochen ist.

Durch die wohnbauliche Innenentwicklung kann ein, wenn auch geringer, Beitrag zum

Klimaschutz geleistet werden, da keine bisher unversiegelten und unerschlossenen Flächen

im Außenbereich einer wohnbaulichen Nutzung zugeführt werden. Im Rahmen der

Möglichkeiten des Bauleitplanverfahrens die Zielsetzung des § 1a Abs. 5 BauGB beachtet.

9 Ver- und Entsorgung Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes kann durch Erweiterung und Ergänzung der

vorhandenen Ver- und Entsorgungsnetz, das sich in der angrenzenden Rudolf-Virchow-Straße

befindet, durch die zuständigen Versorgungsträger mit allen notwendigen Medien erschlossen

werden.

9.1.1 Gas, Wasser, Strom

Die Versorgung mit Gas, Wasser und Strom ist durch den zuständigen Versorgungsträger

gewährleistet.

9.1.2 Telekommunikation

Die Sicherstellung des Telekommunikationsnetzes erfolgt durch die in der Stadt Bocholt

vorhandenen Netzbetreiber.

9.1.3 Entsorgung

Die Entsorgung des Gebietes erfolgt durch den ESB (Entsorgungs- und Servicebetrieb

Bocholt). Sämtliche Abfälle zur Beseitigung unterliegen dem Anschluss- und

Benutzungszwang nach § 4, Absatz 1 und 2 der Abfallentsorgungssatzung der Stadt Bocholt

und sind somit dem ESB zu überlassen.

9.1.4 Abführung des Niederschlagswassers

Das auf dem privaten Baugrundstück anfallende Niederschlagswasser wird über das nördlich

des Vorhabengebietes gelegene Regenrückhaltebecken wieder dem Wasserkreislauf

zugeführt.

Page 13: Stadt Bocholt Fachbereich Stadtplanung und Bauordnung

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10 Altlasten und Kampfmittel

10.1.1 Altlasten

Im Geltungsbereich dieser verbindlichen Bauleitplanung sind keine Altlasten bekannt. Sollten

dennoch kontaminierte Bodenbereiche im Rahmen der Rückbaumaßnahmen aufgedeckt

werden, sind diese nach Abstimmung mit dem Kreis Borken über den Fachbereich Tiefbau,

Verkehr und Stadtgrün, Geschäftsbereich Altlasten / Deponie, zu sanieren. Ein

entsprechender Hinweis wird in den Bebauungsplan aufgenommen (H2).

10.1.2 Kampfmittel

Der gesamte Planbereich wurde nicht durch den Kampfmittelbeseitigungsdienst des

Regierungspräsidenten Arnsberg geprüft. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass keine

Kampfmittel vorhanden sind. Aus diesem Grund wird folgender Hinweis in den Bebauungsplan

aufgenommen, nachdem die Durchführung aller bodeneingreifenden Bauarbeiten mit der

gebotenen Vorsicht auszuführen ist. Sofern der Verdacht auf Kampfmittel aufkommt, ist die

Arbeit sofort einzustellen und der staatliche Kampfmittelbeseitigungsdienst des

Regierungspräsidenten Arnsberg über den Fachbereich Öffentliche Ordnung der Stadt Bocholt

und außerhalb der Dienstzeiten über die Polizeiwache Bocholt zu verständigen (H3).

11 Denkmalschutz Im Geltungsbereich als auch im unmittelbaren Umfeld befinden sich weder Baudenkmäler

noch sonstige Denkmäler im Sinne des Denkmalschutzes (DSchG) bzw. Objekte, die im

Verzeichnis des zu schützenden Kulturgutes der Stadt Bocholt von 1982, ausgestellt vom

Westfälischen Amt für Denkmalpflege, enthalten sind. Erkenntnisse zu Bodendenkmälern

liegen im Plangebiet nicht vor. Zur Berücksichtigung der Belange des Bodendenkmalschutzes

auch bezüglich des Verhaltens beim Auffinden von Bodendenkmälern ist ein entsprechender

Hinweis im Bebauungsplan aufgenommen (H4).

12 Realisierung Das vollständig im Geltungsbereich abgebildete Flurstück 1842 befindet sich im Eigentum der

evangelischen Kirchengemeinde Bocholt. Diese schließt einen Erbpachtvertrag mit dem

Grundstücksentwickler. Das im Westen des Plangebietes teilweise gelegene Flurstück 921 ist

im städtischen Eigentum und soll weiterhin durch die vorliegende Bauleitplanung als

öffentlicher Fußweg gesichert werden. Die Realisierung der Hochbaumaßnahmen erfolgt

durch den Grundstücksentwickler. Für die Umsetzung des Bauvorhabens sind vertragliche

Regelungen notwendig. Diese sollen insbesondere die Sicherung der städtebaulichen Qualität

der Baukörper beinhalten.

13 Kosten Der Stadt Bocholt werden nach heutigem Stand neben den Verfahrenskosten keine Kosten

entstehen. Die Realisierung erfolgt durch den Planungsbegünstigten.

Page 14: Stadt Bocholt Fachbereich Stadtplanung und Bauordnung

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14 Flächenbilanz Die Flächenbilanz im Bereich der vorliegenden Bauleitplanung stellt sich wie folgt dar:

Allgemeines Wohngebiet

Festgesetzte überbaubare

Flächen

2.483 m²

747 m²

Öffentlicher Fußweg 193 m²

Plangebiet insgesamt 2.676 m²

Der Bürgermeister

i. A.

gez.

M. Sc. Eva Overkamp

Fachbereich Stadtplanung und Bauordnung

Bocholt, im Mai 2020

301 / Ov