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BD
BodendenkmalD-5-6627-0022Mittelalterliche Wüstung"Rödlein"
SO
a
GRZ 0,8
BMZ
0° - 5°
BBZ
BVZ
SO
5,0
St 2250
max. zulässigeGebäudehöhe433,05 m NHN
20.0
020
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3.008
4 86 666
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BodendenkmalD-5-6627-0022Mittelalterliche Wüstung"Rödlein"
SO
a
GRZ 0,8
BMZ
0° - 5°
BBZ
BVZ
SO
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St 2250
max. zulässigeGebäudehöhe433,05 m NHN
20.0
020
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3.00
Ausgleichsfläche
B-BB-B
A-A
A-A
3.5
Parkplatz Turm 1 StraßeWegStraße
SüdenNorden
Grünstreifen
Str
aß
e+
410,0
9
+41
1,51
Grün Krankenhaus
OK
Sock
el
+413,4
2
Attika Turm 1+431,18 NHN+21,40
409,
88
409,
93
409,
92
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79
409,
75
Turm
1 O
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+409,7
8±0,0
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Bestandsgelände
Tra
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+4
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kt+4
13,1
2
OK Polizei+428,34 NHN+18,56
OK Krankenhau Firsts+431,55 NHN+21,77
max. zulässige Gebäudehöhe (1,5m höher als KH)+433,05 NHN+23,27
Gra
ben
+49,7
2
409,
87
409,
90
Schnitt A-A
Turm 2
Attika Turm 2+429,95 NHN+21,17 G
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Bau
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Turm 2ParkplatzTurm 1TankstelleStraßePolizei GaragenPolizei Haupthaus
OstenWesten
410,
91
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425,
85
OK Polizei+428,34 NHN+18,56
Attika Turm 1+431,18 NHN+21,40
±0,00Baugrube mit Keller
Turm1 OK FFB+409,78 NHN
OK Krankenhau Firsts+431,55 NHN+21,77
Turm 2
410,
22
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55
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Parkplatz Acker
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max. zulässige Gebäudehöhe (1,5m höher als KH)+433,05 NHN+23,27
Am
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Schnitt B-B
Attika Turm 2+429,95 NHN+21,17
Bau
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ter
1
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Bau
fens
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1
Bau
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Bau
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gren
ze
...........................................................Unterschrift, Siegel
Datum Name
entw.
gez.
gepr.
Eckart
Härtfelder
Doll
Stadt Rothenburg ob der Tauber
Bebauungsplan Nr. XXXIV
"Sondergebiet
Dienstleistungszentrum Ansbacher Straße"
mit Grünordnungsplan und Umweltbericht
- Vorentwurf -
ohne Maßstab
Landkreis: Vorhabensträger: Frank Jungermann
Ansbach
91555 Feuchtwangen, Ansbacher Strasse 20Tel.: 09852/90819-0 Fax: 09852/90819-8
91438 Bad Windsheim, Seb.-Münster-Str.6Tel.: 09841/68998-0 Fax: 09841/68998-8
HÄRTFELDER-IT GmbH
05/2019
05/2019
05/2019
Stadt Rothenburg ob der Tauber, den __.__.2019
Fassung vom 23.05.2019(Aufstellungsbeschluss)
SO
SO
GRZ0,8
a 0° - 5°
P
BMZ5,0
456.00
3,00
BD
99/5
M 1:500
M 1:1000
Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) - Planzeichnung
Kartengrundlage: Geobasisdaten © Bayerische Vermessungsverwaltung 2017M 1:1000
Vorhabenbezogener Bebauungsplan (VBP) - Planzeichnung
M 1:2000
Fl.-Nr. 509, Gemarkung Gattenhofen, Gemeinde SteinsfeldAusgleichsfläche: ca. 1828 m²
Kartengrundlage: Geobasisdaten © Bayerische Vermessungsverwaltung 2017
H/B = 580 / 1640 (0.95m²) Allplan 2017
M 1:500
Gebäudehöhe433,05 m NHN
I. ZEICHNERISCHE FESTSETZUNGEN DES VBP
1. Geltungsbereich (§ 12 BauGB i. V. m. § 9 Abs. 7 BauGB)
Grenze des räumlichen Geltungsbereiches
2. Art der baulichen Nutzung (§ 12 BauGB i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
"Sondergebiet" (SO) i.S.d.§ 11 Abs. 2 BauNVO
3. Maß der baulichen Nutzung (§ 12 BauGB i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und §§ 16 - 21 a BauNVO)
Nutzungsschablone:
Baugebiet (Nutzungsart) Gebäudehöhe Normalhöhennull
Bauweise zulässige Dachneigung
Grundflächenzahl (GRZ) Baumassenzahl (BMZ)
4. Bauweise, Baugrenze (§ 12 BauGB i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB und §§ 22 - 23 BauNVO
a abweichende Bauweise
Baugrenze
5. Verkehrsflächen (§ 12 BauGB i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)
Straßenverkehrsfläche mit Einfahrt
6. Grünflächen (§ 12 BauGB i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB)
geplante private Grünfläche
7. Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
(§ 12 BauGB i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)
Anpflanzung: Bäume
Anpflanzung: Sträucher
Erhalt: Bäume
zu fällende Bäume
Fläche für Ausgleichs-/ Ersatzmaßnahmen
8. Regelung für die Stadterhaltung und für den Denkmalschutz (§ 12 BauGB i. V. m. § 9 Abs. 6 BauGB)
Bodendenkmal
9. Sonstige Planzeichen
Flurstücksnummer
10. Hinweise
Maßangabe in Metern
Höhenlinie im 1,0 m Raster
11. Nachrichtliche Übernahmen
Anbauverbotszone (BVZ)
Baubeschränkungszone (BBZ)
II. PLANZEICHENERKLÄRUNG DES VEP
geplante Gebäude
geplante Stellplätze
Fläche für Carports
Bereich für Sammelwerbeanlage / Pylon
PRÄAMBEL Stand 06.05.2019 Die Stadt Rothenburg ob der Tauber erlässt aufgrund - des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017
(BGBl. I S. 3634), - der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke - Baunutzungsverordnung
(BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), - der Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts
(Planzeichenverordnung - PlanzV 90) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 04. Mai 2017 (BGBl. I S. 1057),
- der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom
4. August 2007 (GVBl. S. 588), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (GVBI. S. 523),
- des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege – Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2017 (BGBl. I S. 3434),
- des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigung,
Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge - Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. September 2017 (BGBl. I S. 3434),
- Artikel 23 der Gemeindeordnung (GO) für den Freistaat Bayern, in der Fassung vom
22. August 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 15. Mai 2018 (GVBI. S. 260),
den nachfolgenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. XXXIV „Sondergebiet Dienstleistungs-zentrum Ansbacher Straße“ als
S a t z u n g TEXTLICHE FESTSETZUNGEN A Planungsrechtliche Festsetzungen --------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- (§ 12 BauGB i. V. m. § 9 BauGB und §§ 1 - 23 BauNVO) 1. Art der baulichen Nutzung (§ 12 BauGB i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und § 11 BauNVO) 1.1 Der räumliche Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. XXXIV für
das Sondergebiet „Dienstleistungszentrum Ansbacher Straße“ wird entsprechend der Planzeichnung als Sondergebiet (SO) mit der Zweckbestimmung „Dienstleistungszentrum“ gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO festgesetzt.
NACHRICHTLICHE ÜBERNAHMEN, HINWEISE UND EMPFEHLUNGEN
1. Wasserwirtschaft 1.1 Die Entwässerung erfolgt über ein Trennsystem. Anfallendes Schmutzwasser ist dem
öffentlichen Kanalnetz zuzuleiten.
1.2 Können Kellergeschosse aufgrund ihrer Höhenlage zum Hauptkanal nicht im Freispiegel-gefälle in die Hauptkanalisation entwässert werden, sind zur Entwässerung der Keller-geschosse Abwasserhebeanlagen in die Gebäude einzubauen.
2. Denkmalpflege 2.1 Archäologische Bodenfunde während der Bauarbeiten sind nach Art. 8 des Denkmal-
schutzgesetzes unverzüglich dem Landesamt für Denkmalpflege oder dem Landratsamt als Unterer Denkmalschutzbehörde zu melden.
2.2 In das Sondergebiet ragt im östlichen Bereich e in ausgewiesenes Bodendenkmal. Es
handelt sich dabei um das Bodendenkmal D-5-6627-0022 „Mittelalterliche Wüstung „Rödlein““. Um eine Beschädigung oder Zerstörung zu vermeiden, ist es notwendig bereits vor Beginn der Erdarbeiten eine Abstimmung mit dem Landesamt für Denkmalpflege und Bodendenkmalpflege, Burg 4, 90403 Nürnberg, herbeizuführen.
3. Schutzzonen / Baubeschränkungen 3.1 Bei der Durchführung von Baumpflanzungen ist zu beachten, dass Bäume in mindestens
2,50 m Entfernung von unterirdischen Fernmeldeanlagen und Kabeltrassen gepflanzt werden.
3.2 Gemäß Art. 23 Abs. 1 BayStrWG (Bayerisches Straßen- und Wegegesetz) besteht entlang
von Staatsstraßen ein Bauverbot für bauliche Anlagen im Abstand von bis zu 20,00 m gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahndecke. Im Abstand von 20,00 m bis 40,00 m sind bauliche Anlagen gemäß Art. 24 BayStrWG im Einvernehmen mit der zuständigen Straßenbaubehörde zulässig. Hierfür gilt die Zustimmung auf Grundlage des Bebauungsplanes als bereits erteilt.
4. Landwirtschaft Emissionen, vor allem Staub, Geruch oder Lärm, die durch eine ordnungsgemäße landwirt-
schaftliche Nutzung angrenzender Flächen entstehen, sind von den zukünftigen Grund-stückseigentümern zu dulden.
5. Grenzabstand von Pflanzen Auf Nachbargrundstücken sind die Art. 47 - 52 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuch (AGBGB) zu beachten. Danach ist bei der Pflanzung von Bäumen, Sträuchern, Hecken, Wein- oder Hopfenstöcken
ein Abstand von 2 m zur Grenze des Grundstücks einzuhalten, wenn die Pflanzen höher als 2 m werden. Für Pflanzen mit einer Höhe bis zu 2 m ist ein Abstand von 0,5 m zur Grundstücksgrenze ausreichend.
D e r Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. XXXIV für das Sondergebiet
„Dienstleistungszentrum Ansbacher Straße“ mit Begründung wird seit diesem Tag zu den üblichen Dienststunden der Stadt Rothenburg ob der Tauber zu jedermanns Einsicht bereitgehalten und über dessen Inhalt auf Verlagen Auskunft gegeben. Auf die Rechtsfolgen des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB und die §§ 214 und 215 BauGB wird hingewiesen.
Stadt Rothenburg ob der Tauber, den __.__.2019 ................................................................ W. Hartl, Oberbürgermeister (Siegel)
f) Die Stadt Rothenburg ob der Tauber hat mit Beschluss des Stadtrates vom __.__.2019 den
Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. XXXIV „Dienstleistungszentrum Ansbacher Straße“ mit integriertem Grünordnungsplan in der Fassung vom __.__.2019 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.
Stadt Rothenburg ob der Tauber, den __.__.2019 ................................................................ W. Hartl, Oberbürgermeister (Siegel) g) Der Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. XXXIV "Dienstleistungszentrum Ansbacher
Straße" wird hiermit als Satzung ausgefertigt: Stadt Rothenburg ob der Tauber, den __.__.2019 ................................................................ W. Hartl, Oberbürgermeister (Siegel) h) Der Satzungsbeschluss zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. XXXIV
„Dienstleistungszentrum Ansbacher Straße“ mit integriertem Grünordnungsplan wurde am __.__.2019 gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Der Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. XXXIV ist damit in Kraft getreten.
D Grünordnerische Festsetzungen --------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- (§ 12 BauGB i. V. m. § 9 BauGB) 1. Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen (§ 12 BauGB i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB) 1.1 Auf den festgesetzten privaten Grünflächen sind entsprechend den zeichnerischen Fest-
setzungen Bäume bzw. Sträucher zu pflanzen. Für die Baumpflanzungen sind die Arten der Artenliste A zu verwenden, für die Strauchpflanzungen sind die Arten der Artenliste B zu verwenden. Die Pflanzungen haben spätestens ein Jahr nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes zu erfolgen. Sie sind dauerhaft zu unterhalten und zu pflegen; Ausfälle sind zu ersetzen.
1.2 Die Pflanzflächen der Bäume müssen mindestens eine Größe von 6 m² aufweisen; diese
Flächen sind von jeglicher Versiegelung freizuhalten und gegen Überfahren zu sichern.
1.3 Die anerkannten Regeln der Technik hinsichtlich der Gehölzpflanzungen sind einzuhalten. Artenlisten
Artenliste A: Acer campestre Feld-Ahorn Acer monspessulanum Französischer Ahorn Crataegus x lavallei `Carrierei´ Apfeldorn Sorbus intermedia `Brouwers´ Schwedische Mehlbeere Sorbus torminalis Elsbeere Sorbus x thuringiaca `Fastigiata´ Thüringische Säulen-Mehlbeere
Mindestqualität: Hochstamm, 12/14 cm StU
Artenliste B: Amelanchier ovalis Gewöhnliche Felsenbirne Cornus mas Kornelkirsche Crataegus laevigata Zweigriffliger Weißdorn Crataegus monogyna Eingriffliger Weißdorn Euonymus europaeus Pfaffenhütchen Ligustrum vulgare Gemeiner Liguster Lonicera xylosteum Rote Heckenkirsche Mespilus germanica Echte Mispel Rosa canina Hunds-Rose Rosa rubiginosa Wein-Rose Viburnum lantana Wolliger Schneeball
Mindestqualität: 2x verpflanzte Sträucher, 60/100 cm
C Gestalterische Festsetzungen --------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- (§ 12 BauGB i. V. m. § 9 Abs.4 BauGB und Art. 81 BayBO) 1. Gestaltung der Dachflächen 1.1 Als Dachform ist Flachdach (FD) mit einer Neigung von 0° bis 5° zulässig.
1.2 Die Dachform ist bei allen Gebäuden gleich auszuführen. 2. Fassadengestaltung 2.1 Grelle und fernwirkende Fassadenfarben und -gestaltungen sind nicht zulässig. 2.2 Der Fensteranteil an der Fassadenfläche muss mindestens ein Drittel der Fassadenfläche
betragen. Dabei ist ein regelmäßiges Fensterraster in vertikaler Richtung einzuhalten. 2.3 Die Fassade ist als Putzfassade auszuführen. 3. Einfriedungen 3.1 Einfriedungen entlang der Straße und zu öffentlichen Flächen sind als senkrecht
gegliederte Holz- oder Metallzäune oder als Maschendrahtzäune mit einer Höhe von max. 1,4 m zulässig. Massive Sockel sind bis zu einer Höhe von 20 cm über die angrenzende öffentliche Fläche (Gehweg, Fahrbahn) zulässig.
3.2 Metall- oder Maschendrahtzäune sind in einer gedeckten Farbgebung (nicht nur feuerver-
zinkt/alufarben) auszuführen. 3.3 Zu Nachbargrundstücken hin sind hinterpflanzte Zäune ohne Sockel (Holzzäune, Metall-
zäune oder Maschendrahtzäune) mit einer Höhe von max. 1,0 m sowie Hecken aus heimischen Laubgehölzen zulässig.
Als Einfriedungen nicht zulässig sind: - Mauern und Stützmauern - Einfriedungen aus Nadelgehölzen.
4. Photovoltaikanlagen 4.1 Photovoltaikanlagen sind im Plangebiet zulässig. 4.2 Wenn eine Aufständerung der Photovoltaikanlage vorgesehen ist, darf die Neigung der Anlage maximal 15° betragen.
1.2 Zulässig sind im Sondergebiet „Dienstleistungszentrum Ansbacher Straße‘“
- Geschäfts- und Bürogebäude einschließlich Stellplätze, Carports und Nebenanlagen, für die Ausübung von freiberuflichen Tätigkeiten, Dienstleistungen und nicht störenden gewerblichen Nutzungen
- Gastronomiebetrieb/-betriebe im Erdgeschoss
1.3 Zulässig ist je Gebäude eine Betriebsleiterwohnung oder eine Wohnung für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen.
1.4 Nicht zulässig sind
- großflächige Handels- oder Einzelhandelsbetriebe - Beherbergungsbetriebe - Vergnügungsstätten wie Tanzlokale, Diskotheken, Spielhallen u. ä. - Bordelle und bordellähnliche Betriebe
2. Maß der baulichen Nutzung (§ 12 BauGB i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und §§ 16 - 20 BauNVO) 2.1 Für das ausgewiesene Sondergebiet (SO) wird das Maß der baulichen Nutzung gemäß §
17 BauNVO durch Festsetzung der Grundflächenzahl (GFZ), der Baumassenzahl (BMZ) sowie der Höheneinstellung der Gebäude durch Begrenzung der Gebäudehöhe bestimmt.
2.2 Als höchstzulässiges Maß der baulichen Nutzung gemäß § 17 Abs. 1 BauNVO wird die
Grundflächenzahl (GRZ) mit 0,8, die Baumassenzahl (BMZ) auf 5,0 festgesetzt. 2.3 Die maximal zulässige Gesamthöhe wird auf 433,05 m NHN festgesetzt. Diese Höhe darf
auch bei einer Nutzung der Dachfläche für Photovoltaik- oder Solaranlagen oder durch Werbeanlagen nicht überschritten werden.
2.4 Eine Überschreitung der zulässigen Höhe der baulichen Anlagen für technisch
erforderliche, untergeordnete Bauteile (z. B. Schornsteine, Masten, technische Aufbauten für Aufzüge) kann ausnahmsweise gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO zugelassen werden.
3. Bauweise, Baugrenze (§ 12 BauGB i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB und §§ 22 - 23 BauNVO) 3.1 Im Plangebiet gilt gemäß § 22 Abs. 4 BauNVO die abweichende Bauweise (a). 3.3 Die überbaubaren Grundstücksflächen sind entsprechend der Planzeichnung durch Bau-
grenzen gemäß § 23 Abs. 3 BauNVO festgesetzt. Gebäude und Gebäudeteile dürfen die Baugrenzen nicht überschreiten.
3.4 Die Höheneinstellung der Gebäude wird wie folgt festgesetzt: die maximale Gebäudehöhe wird auf 433,05 m NHN begrenzt. 4. Abstandsflächen (§ 12 BauGB i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB, § 22 BauNVO und Art.
6 Abs. 5 Satz 3 BayBO) 4.1 An den West- und Ostseiten der Baufenster wird die einzuhaltende Abstandsfläche nach
Art. 6 Abs. 5 Satz 3 BayBO auf 0,5 H festgesetzt.
2. Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege oder zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§ 12 BauGB i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)
Zum Erhalt der Sickerfähigkeit und zur Begrenzung der Bodenversiegelung sind Flächen wie Stellplätze, Zufahrten, Fußwege oder Aufenthaltsflächen mit versickerungsfähigen Belägen zu versehen, sofern keine wasserrechtlichen Bestimmungen entgegenstehen. Geeignete Belagarten sind z. B. Rasengittersteinen, Pflaster mit Rasen-, Drain- oder Sickerfugen oder wassergebundenen Decken.
2.3 CEF-Maßnahme CEF 3 - Zielarten baumhöhlenbewohnende Fledermausarten Aufhängen von vier Spalten-Nistkästen Die Anzahl der zu verhängenden Spalten-Nistkästen bemisst sich nach dem Umfang der entfallenden Gehölze auf Fl.-Nr. 2442. Da hier ca. 70 % der Gehölze entfernt werden, sind ca. 4 Spalten-Nistkästen anzubringen.
5. Stellplätze, Carports (§ 12 BauGB i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB und § 21a BauNVO) 5.1 Stellplätze und Carports sind auch außerhalb der überbaubaren Fläche zulässig, jedoch
nicht auf festgesetzten Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen.
5.2 Carports sind nur in den gekennzeichneten Flächen zulässig. 5.3 Stellplätze, Zufahrten, Fußwege und Aufenthaltsflächen sind mit versickerungsfähigen
Belägen zu versehen (z. B. Pflaster mit Rasen- oder Drainfugen, Schotterrasen, Rasengittersteine oder wassergebundene Decken), sofern keine wasserrechtlichen Bestimmungen entgegenstehen.
5.4 Die Zahl der notwendigen Stellplätze ist anhand der Garagen- und Stellplatzsatzung
(Satzung über die Herstellung von Garagen und Stellplätzen sowie die Ablösung der Stell-platz- und Garagenbaupflicht - GaStS) vom 01.02.2007 der Stadt Rothenburg ob der Tauber nachzuweisen. Diese Satzung ist grundsätzlich zu beachten.
6. Verkehrsflächen (§ 12 BauGB i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) 6.1 Die Anbindung des Plangebietes erfolgt über eine Zufahrt von der westlich verlaufenden
Straße (Fl.-Nr. 2441). 6.2 Aufschüttungen, Abgrabungen, Böschungen und Betonrückenstützen, die zur Herstellung
des Straßenkörpers und zum Ausgleich der Höhenunterschiede zwischen den öffentlichen Verkehrsflächen und Baugrundstücken erforderlich sind, sind vom Angrenzer auf der Baulandfläche zu dulden.
7. Auffüllungen und Abgrabungen (§ 12 BauGB i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 17 BauGB) 7.1. Im Plangebiet sind Abgrabungen bzw. Auffüllungen bis 1,50 m über dem natürlichen
Gelände zulässig. 7.2 Der Anschluss an das Gelände der Nachbargrundstücke ist mit Böschungen herzustellen. B Immissionsschutzrechtliche Festsetzungen --------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- 1. Passive Lärmschutzmaßnahmen 1.1 Folgende passive Lärmschutzmaßnahmen sind zum Schutz vor Lärm festgesetzt:
- die zulässige Wohnung je Gebäude für Betriebsleiter oder Aufsichts- und Bereitschafts-
personen ist so anzuordnen, dass diese auf der straßenabgewandten Seite liegt - die Aufenthalts- und Arbeitsräume sind im Gebäude so anzuordnen, dass sie auf der
straßenabgewandten Seite liegen; sofern dies nicht möglich sein sollte, sind Aufenthalts- und Arbeitsräume mit Fenstern der Schallschutzklasse 2 gemäß VDI 2719 auszustatten (Schalldämm-Maß: R’w 30 - 34 dB(A) im eingebauten Zustand).
5. Werbeanlagen 5.1 Je Gebäude ist eine freistehende Sammelwerbeanlage (Pylon) mit einer Höhe von max.
6 m in der im Vorhaben- und Erschließungsplan gekennzeichneten Fläche zulässig. Die Sammelwerbeanlage darf nur Werbung für Leistungen am jeweiligen Ort enthalten.
5.2 Werbeanlagen an den Fassaden sind nur im Erdgeschoss und im 1. Obergeschoss zu-
lässig und sind beschränkt auf Werbung für Leistungen an dieser Stelle. 5.3 Die weitere Zulässigkeit von Werbeanlagen richtet sich nach der jeweils gültigen Werbean-
lagensatzung der Stadt Rothenburg ob der Tauber.
E Naturschutzrechtliche Festsetzungen --------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- (§ 12 BauGB i. V. m. § 9 BauGB) 1. Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege oder zur Entwicklung
von Boden, Natur und Landschaft (§ 12 BauGB i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB und § 9 Abs. 1a BauGB)
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 i. V. m. § 9 Abs. 1a BauGB werden die Ausgleichsflächen im vor-liegenden Bebauungsplan festgesetzt. Die Ermittlung des Umfangs der Ausgleichsmaß-nahmen sowie die detaillierten Maßnahmenbeschreibungen sind aus dem Umweltbericht zum Bebauungsplan zu entnehmen und entsprechend umzusetzen.
1.1 Maßnahme Nr. A 1 Anlage eines Waldrandes, Pflanzung einer Obstbaumreihe, Ansaat eines Blühstreifens und Grünlandextensivierung Maßnahmenfläche Fl.-Nr. 509, Gmkg. Gattenhofen, Gemeinde Steinsfeld Größe ca. 1.830 m²
VERFAHRENSVERMERKE ---------------------------------------------------- a) Der Stadtrat Rothenburg ob der Tauber hat in seiner Sitzung am __.__.2019 die Aufstellung
d e s vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. XXXIV für das Sondergebiet „Dienstleistungszentrum Ansbacher Straße“ mit integriertem Grünordnungsplan und Umweltbericht beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wurde am __.__.2019 ortsüblich bekannt gemacht.
b) Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB mit öffentlicher
Darlegung und Anhörung für den Vorentwurf des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. XXXIV „Dienstleistungszentrum Ansbacher Straße“ in der Fassung vom __.__.2019 hat in der Zeit vom __.__.2019 bis einschließlich __.__.2019 stattgefunden.
c) Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie
der Nachbargemeinden gemäß § 4 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 BauGB für den Vorentwurf des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. XXXIV „Dienstleistungszentrum Ansbacher Straße“ in der Fassung vom __.__.2019 hat in der Zeit vom __.__.2019 bis einschließlich __.__.2019 stattgefunden.
d) Zu dem Entwurf des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. XXXIV
„Dienstleistungszentrum Ansbacher Straße“ in der Fassung vom __.__.2019 wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB sowie die Nachbargemeinden gemäß § 2 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom __.__.2019 bis einschließlich __.__.2019 beteiligt.
e) Der Entwurf des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. XXXIV „Dienstleistungszentrum
Ansbacher Straße“ mit Begründung und Umweltbericht in der Fassung vom __.__.2019 wurde gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom __.__.2019 bis einschließlich __.__.2019 öffentlich ausgelegt.
F Artenschutzrechtliche Festsetzungen ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
(§ 12 BauGB i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB und § 44 Abs. 5 BNatSchG) Gemäß spezieller artenschutzrechtlicher Prüfung sind folgende Maßnahmen zum Arten-schutz nach § 44 Abs. 5 Nr. 3 BNatSchG festgesetzt und zu beachten bzw. umzusetzen. Hierzu wird auch auf die detaillierte Erläuterung der Maßnahmen im Umweltbericht verwiesen, die zu beachten ist.
1. Maßnahmen zur Vermeidung
1.1 Vermeidungsmaßnahme V 1 Fällung und Entfernung von Gehölzen außerhalb der Brutzeit der Vogelarten, d. h. nach den gesetzlichen Bestimmungen ist vom 1.10. bis 28.2. eines Jahres eine Durchführung von Rodungsmaßnahmen zulässig. Dieser Zeitraum liegt auch außerhalb der Sommer-quartierzeit von potenziell vorkommenden baumhöhlenbewohnenden Fledermausarten.
2. Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologische Funktiona-lität (CEF)
2.1 CEF-Maßnahme CEF 1 - Zielart Goldammer Eingrünung des Grundstücks mit heimischen Gehölzen Diese CEF-Maßnahme ist durch die Festsetzung der Randeingrünung mit privaten Grün-flächen und der Vorgabe der zu verwendenden standortgerechten heimischen Straucharten auf Fl.-Nr. 2442 festgesetzt.
2.2 CEF-Maßnahme CEF 2 - Zielarten baumhöhlenbewohnende Vogelarten Aufhängen von 8 Rund-Nistkästen Die Anzahl der zu verhängenden Rund-Nistkästen bemisst sich nach dem Umfang der ent-fallenden Gehölze auf Fl.-Nr. 2442. Da hier ca. 70 % der Gehölze entfernt werden, sind ca. 8 Rund-Nistkästen anzubringen.