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„Windhundprinzip“ ausgehen, sondern grundsätzlich ein jeder Grundstückeigentümer die Einhaltung der Grenzab- stände auf seinem eigenen Grundstück sicherstellen bzw. die Bebaubarkeit eines jeden Grundstücks gewahrt bleiben muss. Im Einzelnen: Die Antragsgegnerin ist in ihrer Begründung zur Ab- weichungsentscheidung in dem Genehmigungsbescheid vom 19. 6. 2013 davon ausgegangen, die Grundstücke der Antragstellerin befänden sich im Außenbereich, ihre Be- baubarkeit sei nur in einem eng gesteckten Rahmen ge- geben und werde nur geringfügig eingeschränkt. Diese Betrachtung vernachlässigt zum einen, dass sich etwa das Flurstück 143 in dem Bereich befindet, der nach dem Flä- chennutzungsplan der Antragsgegnerin in einer Sonder- baufläche für Windenergieanlagen und Konzentrations- zone nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB liegt, und sich die negative Komponente der festgelegten Konzentrations- zone (d. h., der Ausschluss von Windenergieanlagen au- ßerhalb der Konzentrationszone) nur rechtfertigen lässt, wenn sich die betreffenden Vorhaben innerhalb der Kon- zentrationszone gegenüber anderen konkurrierenden Nut- zungen grundsätzlich durchsetzen. Die Antragsgegnerin gewichtet damit den Aspekt der Bebaubarkeit des ange- führten Grundstücks der Antragstellerin fehl. Zwar be- rücksichtigt die Antragsgegnerin in ihrer Erwiderung auf die Beschwerde vom 6. 12. 2013 die Lage des Grundstücks innerhalb der Sonderbaufläche für Windenergieanlagen, zugleich relativiert sie aber deren Bebaubarkeit unter Hin- weis auf ihre Randlage innerhalb des Sondergebiets. Die Randlage innerhalb des Sondergebiets ändert indessen nichts daran, dass das Grundstück innerhalb der Konzen- trationszone liegt, mithin an deren Zweckbestimmung teilhat, und sich damit im Prinzip auch auf diesem eine Windenergienutzung gegenüber anderen konkurrieren- den Nutzungen grundsätzlich durchsetzen können muss. Zum anderen vernachlässigt die von der Antragsgegnerin angestellte Betrachtung, dass das Interesse der Antragstel- lerin gerade auf die Realisierung eines im Außenbereich privilegierten Vorhabens gerichtet ist, und stellt sich inso- fern die These in der Begründung der Abweichungsent- scheidung, die Antragstellerin werde mit Baumaßnahmen nur geringfügig eingeschränkt, als künstliche Relativie- rung ihrer Rechtsposition dar. Dass die Antragstellerin unabhängig von dem Vorhaben der Beigeladenen und dem noch nicht in Kraft getretenen Bebauungsplan der Antragsgegnerin von vornherein gehindert wäre, eigene Nutzungsinteressen auf den ihr zur Verfügung stehenden Grundstücken zu verwirklichen, drängt sich demgegen- über nicht auf. Soweit die Antragsgegnerin im Bescheid vom 19. 6. 2013 zu den Antragsverfahren der J… betreffend das Flurstück 143 ausführt, ihr Vorbescheidsverfahren genieße keinen Vorrang, das Antragsverfahren nach § 19 BImSchG sei zurückgestellt worden, die insoweit geplante Anlage sei nicht zu berücksichtigen, die von der Antragstellerin vor- getragene Bebaubarkeit sei nur theoretischer Natur, und in ihrer Beschwerdeerwiderung vom 6. 12. 2013 anführt, Bauvorhaben könnten im Rahmen der Ermessenserwä- gungen zur Genehmigung der Bebauung eines Nachbar- grundstücks nur dann Berücksichtigung finden, soweit sie hinreichend konkretisiert, also nachvollziehbar und hin- reichend substantiiert, seien sowie absehbar sei, inwieweit eine konkrete Beeinträchtigung eintreten könne, läuft dieses Verständnis auf eine Betrachtung nach dem „Wind- hundprinzip“ hinaus, das nach der dargelegten Vorstellung des Gesetzgebers im vorliegenden Zusammenhang gerade nicht gelten soll. Im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 NBauO sind nicht nur Bauvor- haben zu berücksichtigen, die hinreichend konkretisiert sind. Vielmehr ist das Interesse eines jeden Grundstücks- eigentümers, sein Grundstück baulich auszunutzen bzw. ausnutzen zu lassen, nach der gesetzgeberischen Wertung zunächst einmal prinzipiell gleichgewichtig (vgl. Breyer , in: Große-Suchsdorf, NBauO, 9. Aufl., § 5 Rdnr. 27; s. auch OVG Bautzen, Beschl. v. 25. 5. 2011, a. a. O.). Vor diesem Hintergrund stellt sich die grundsätzliche, im vor- liegenden Verfahren nicht abschließend zu beantwortende Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Vorausset- zungen die Abweichungsentscheidung nach § 66 NBauO überhaupt ein taugliches und rechtlich zulässiges Instru- ment darstellt und das Genehmigungsverfahren der geeig- nete Ort ist, um einen im Fall – wie hier – gleichartiger, aber sich wohl ausschließender Nutzungsinteressen beste- henden Nutzungskonflikt zulasten des einen Interessen- ten – hier die Antragstellerin – und damit zugunsten des anderen (mag hier mit der genehmigten Anlage der Bei- geladenen auch ein spezifischer Zweck verfolgt werden) aufzulösen und auf diese Weise faktisch die Nutzbarkeit des als nachrangig behandelten Grundstücks ohne Aus- gleich aufzuheben. Eine Gesamtbetrachtung der Interessenlage ergibt keine überwiegenden Interessen der Beigeladenen, die – unge- achtet der bestehenden erheblichen Zweifel an der Recht- mäßigkeit der angefochtenen Verfügung – für ihre sofor- tige Vollziehbarkeit sprächen. Das Vollzugsinteresse der Beigeladenen ist in erster Linie wirtschaftlicher Natur. Dass ihr im Falle einer Aussetzung der Vollziehung ein wirt- schaftlicher Schaden drohte, der schwerer wiegt als das In- teresse der Antragstellerin oder der Allgemeinheit daran, von der Vollziehung der – wie dargelegt – nach summa- rischer Prüfung in rechtlicher Hinsicht zweifelhaften Ge- nehmigung verschont zu bleiben, ist weder dargelegt noch dem Senat ersichtlich. Soweit nach Inkrafttreten des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans das Baurecht im Bebauungsplangebiet in verfassungsrechtskonformer Weise erleichtert sein sollte, mag das Interesse der Antragstellerin anders zu gewichten sein. Gegenwärtig sieht der Senat da- für keine Handhabe. DOI: 10.1007/s10357-014-2617-4 Statthaftigkeit einer Normenkontrolle nach VwGO § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gegen Darstellungen eines Flächennutzungsplans BauGB § 5, § 35 Abs. 3; VwGO § 47 Abs. 1 Zur (hier verneinten) Statthaftigkeit einer Normen- kontrolle nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gegen Darstel- lungen eines Flächennutzungsplans (im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 31. 1. 2013 – 4 CN 1.12, BauR 2013, 1255). VGH Mannheim, Urteil vom 20. 11. 2013 – 5 S 3074/11 – Die Antragstellerinnen wenden sich gegen den Flächennutzungsplan 2020 der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Singen, Rielasin- gen-Worblingen, Steißlingen und Volkertshausen. Die Antragstellerin zu 1. ist Eigentümerin der Grundstücke Flst.- Nr. 34, 34/1, 3262 und 2831/1. Die Grundstücke liegen teils auf der A…-Insel in B…, teils nordwestlich, teils nordöstlich des Mühlka- nals. Auf dem Grundstück Flst.-Nr. 34 betreibt die Antragstellerin zu 1. ein Wasserkraftwerk. Die Antragstellerin zu 2. betreibt auf dem Areal ein Unternehmen der Holzverarbeitung. Zu dem Betrieb ge- hört ein Sägewerk, ein Spanerwerk mit Rundholzsortieranlage und großem Holzlagerplatz. Der Einschnitt des Sägewerks beträgt ca. 130 000 Festmeter pro Jahr. Die Antragstellerin zu 3. fertigt dort au- ßerdem Paletten aus Holz. Im Flächennutzungsplan 1970 der damals noch selbständigen Gemeinde B… war für die Grundstücke der Antragstellerin zu 1. eine gewerbliche Baufläche dargestellt. In den nachfolgenden Flä- chennutzungsplänen war diese Darstellung nicht mehr enthalten. Der von der Verwaltungsgemeinschaft beschlossene streitgegen- ständliche Flächennutzungsplan 2020 sieht für die Grundstücke NuR (2014) 36: 221–223 221 Rechtsprechung 123

Statthaftigkeit einer Normenkontrolle nach VwGO §47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gegen Darstellungen eines Flächennutzungsplans

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Page 1: Statthaftigkeit einer Normenkontrolle nach VwGO §47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gegen Darstellungen eines Flächennutzungsplans

„Windhundprinzip“ ausgehen, sondern grundsätzlich ein jeder Grundstückeigentümer die Einhaltung der Grenzab-stände auf seinem eigenen Grundstück sicherstellen bzw. die Bebaubarkeit eines jeden Grundstücks gewahrt bleiben muss. Im Einzelnen:

Die Antragsgegnerin ist in ihrer Begründung zur Ab-weichungsentscheidung in dem Genehmigungsbescheid vom 19. 6. 2013 davon ausgegangen, die Grundstücke der Antragstellerin befänden sich im Außenbereich, ihre Be-baubarkeit sei nur in einem eng gesteckten Rahmen ge-geben und werde nur geringfügig eingeschränkt. Diese Betrachtung vernachlässigt zum einen, dass sich etwa das Flurstück 143 in dem Bereich befindet, der nach dem Flä-chennutzungsplan der Antragsgegnerin in einer Sonder-baufläche für Windenergieanlagen und Konzentrations-zone nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB liegt, und sich die negative Komponente der festgelegten Konzentrations-zone (d. h., der Ausschluss von Windenergieanlagen au-ßerhalb der Konzentrationszone) nur rechtfertigen lässt, wenn sich die betreffenden Vorhaben innerhalb der Kon-zentrationszone gegenüber anderen konkurrierenden Nut-zungen grundsätzlich durchsetzen. Die Antragsgegnerin gewichtet damit den Aspekt der Bebaubarkeit des ange-führten Grundstücks der Antragstellerin fehl. Zwar be-rücksichtigt die Antragsgegnerin in ihrer Erwiderung auf die Beschwerde vom 6. 12. 2013 die Lage des Grundstücks innerhalb der Sonderbaufläche für Windenergieanlagen, zugleich relativiert sie aber deren Bebaubarkeit unter Hin-weis auf ihre Randlage innerhalb des Sondergebiets. Die Randlage innerhalb des Sondergebiets ändert indessen nichts daran, dass das Grundstück innerhalb der Konzen-trationszone liegt, mithin an deren Zweckbestimmung teilhat, und sich damit im Prinzip auch auf diesem eine Windenergienutzung gegenüber anderen konkurrieren-den Nutzungen grundsätzlich durchsetzen können muss. Zum anderen vernachlässigt die von der Antragsgegnerin angestellte Betrachtung, dass das Interesse der Antragstel-lerin gerade auf die Realisierung eines im Außenbereich privilegierten Vorhabens gerichtet ist, und stellt sich inso-fern die These in der Begründung der Abweichungsent-scheidung, die Antragstellerin werde mit Baumaßnahmen nur geringfügig eingeschränkt, als künstliche Relativie-rung ihrer Rechtsposition dar. Dass die Antragstellerin unabhängig von dem Vorhaben der Beigeladenen und dem noch nicht in Kraft getretenen Bebauungsplan der Antragsgegnerin von vornherein gehindert wäre, eigene Nutzungsinteressen auf den ihr zur Verfügung stehenden Grundstücken zu verwirklichen, drängt sich demgegen-über nicht auf.

Soweit die Antragsgegnerin im Bescheid vom 19. 6. 2013 zu den Antragsverfahren der J… betreffend das Flurstück 143 ausführt, ihr Vorbescheidsverfahren genieße keinen Vorrang, das Antragsverfahren nach § 19 BImSchG sei zurückgestellt worden, die insoweit geplante Anlage sei nicht zu berücksichtigen, die von der Antragstellerin vor-getragene Bebaubarkeit sei nur theoretischer Natur, und in ihrer Beschwerdeerwiderung vom 6. 12. 2013 anführt, Bauvorhaben könnten im Rahmen der Ermessenserwä-gungen zur Genehmigung der Bebauung eines Nachbar-grundstücks nur dann Berücksichtigung finden, soweit sie hinreichend konkretisiert, also nachvollziehbar und hin-reichend substantiiert, seien sowie absehbar sei, inwieweit eine konkrete Beeinträchtigung eintreten könne, läuft dieses Verständnis auf eine Betrachtung nach dem „Wind-hundprinzip“ hinaus, das nach der dargelegten Vorstellung des Gesetzgebers im vorliegenden Zusammenhang gerade nicht gelten soll. Im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 NBauO sind nicht nur Bauvor-haben zu berücksichtigen, die hinreichend konkretisiert sind. Vielmehr ist das Interesse eines jeden Grundstücks-eigentümers, sein Grundstück baulich auszunutzen bzw. ausnutzen zu lassen, nach der gesetzgeberischen Wertung

zunächst einmal prinzipiell gleichgewichtig (vgl. Breyer, in: Große-Suchsdorf, NBauO, 9.  Aufl., § 5 Rdnr.  27; s. auch OVG Bautzen, Beschl. v. 25. 5. 2011, a. a. O.). Vor diesem Hintergrund stellt sich die grundsätzliche, im vor-liegenden Verfahren nicht abschließend zu beantwortende Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Vorausset-zungen die Abweichungsentscheidung nach § 66 NBauO überhaupt ein taugliches und rechtlich zulässiges Instru-ment darstellt und das Genehmigungsverfahren der geeig-nete Ort ist, um einen im Fall – wie hier – gleichartiger, aber sich wohl ausschließender Nutzungsinteressen beste-henden Nutzungskonflikt zulasten des einen Interessen-ten – hier die Antragstellerin – und damit zugunsten des anderen (mag hier mit der genehmigten Anlage der Bei-geladenen auch ein spezifischer Zweck verfolgt werden) aufzulösen und auf diese Weise faktisch die Nutzbarkeit des als nachrangig behandelten Grundstücks ohne Aus-gleich aufzuheben.

Eine Gesamtbetrachtung der Interessenlage ergibt keine überwiegenden Interessen der Beigeladenen, die – unge-achtet der bestehenden erheblichen Zweifel an der Recht-mäßigkeit der angefochtenen Verfügung – für ihre sofor-tige Vollziehbarkeit sprächen. Das Vollzugsinteresse der Beigeladenen ist in erster Linie wirtschaftlicher Natur. Dass ihr im Falle einer Aussetzung der Vollziehung ein wirt-schaftlicher Schaden drohte, der schwerer wiegt als das In-teresse der Antragstellerin oder der Allgemeinheit daran, von der Vollziehung der – wie dargelegt – nach summa-rischer Prüfung in rechtlicher Hinsicht zweifelhaften Ge-nehmigung verschont zu bleiben, ist weder dargelegt noch dem Senat ersichtlich. Soweit nach Inkrafttreten des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans das Baurecht im Bebauungsplangebiet in verfassungsrechtskonformer Weise erleichtert sein sollte, mag das Interesse der Antragstellerin anders zu gewichten sein. Gegenwärtig sieht der Senat da-für keine Handhabe.

DOI: 10.1007/s10357-014-2617-4

Statthaftigkeit einer Normenkontrolle nach VwGO § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gegen Darstellungen eines Flächennutzungsplans

BauGB § 5, § 35 Abs. 3; VwGO § 47 Abs. 1

Zur (hier verneinten) Statthaftigkeit einer Normen-kontrolle nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gegen Darstel-lungen eines Flächennutzungsplans (im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 31. 1. 2013 – 4 CN 1.12, BauR 2013, 1255).VGH Mannheim, Urteil vom 20. 11. 2013 – 5 S 3074/11 –

Die Antragstellerinnen wenden sich gegen den Flächennutzungsplan 2020 der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Singen, Rielasin-gen-Worblingen, Steißlingen und Volkertshausen.

Die Antragstellerin zu 1. ist Eigentümerin der Grundstücke Flst.-Nr. 34, 34/1, 3262 und 2831/1. Die Grundstücke liegen teils auf der A…-Insel in B…, teils nordwestlich, teils nordöstlich des Mühlka-nals. Auf dem Grundstück Flst.-Nr. 34 betreibt die Antragstellerin zu 1. ein Wasserkraftwerk. Die Antragstellerin zu 2. betreibt auf dem Areal ein Unternehmen der Holzverarbeitung. Zu dem Betrieb ge-hört ein Sägewerk, ein Spanerwerk mit Rundholzsortieranlage und großem Holzlagerplatz. Der Einschnitt des Sägewerks beträgt ca. 130 000 Festmeter pro Jahr. Die Antragstellerin zu 3. fertigt dort au-ßerdem Paletten aus Holz.

Im Flächennutzungsplan 1970 der damals noch selbständigen Gemeinde B… war für die Grundstücke der Antragstellerin zu 1. eine gewerbliche Baufläche dargestellt. In den nachfolgenden Flä-chennutzungsplänen war diese Darstellung nicht mehr enthalten. Der von der Verwaltungsgemeinschaft beschlossene streitgegen-ständliche Flächennutzungsplan 2020 sieht für die Grundstücke

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eine Fläche für die Landwirtschaft nach § 5 Abs. 2 Nr. 9 BauGB vor.

Das Verfahren zur Fortschreibung des Flächennutzungsplans wurde am 14. 10. 2004 durch den Beschluss des gemeinsamen Aus-schusses der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft förmlich einge-leitet. Während der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 und 2 BauGB beantragte die Antragstellerin zu 1., für die Betriebs-flächen eine gewerbliche Baufläche darzustellen. Auch die IHK Hochrhein-Bodensee regte eine entsprechende Darstellung an. Die-sen Anregungen folgte die Antragsgegnerin indessen nicht, sondern wies in der am 15. 4. 2010 beschlossenen Fassung des Flächennut-zungsplans eine Fläche für die Landwirtschaft aus. Die Antragsgeg-nerin hielt die Absicherung der Nutzung und des Fortbestandes des Betriebs durch den „Bestandsschutz nach § 35 (4) 6 BauGB“ für aus-reichend gewährleistet. Nach Aufgabe des Betriebes sei eine weitere gewerbliche Nutzung auf der Insel zwischen A… und Mühlkanal wegen zu erwartender Konflikte mit der angrenzenden Wohnbebau-ung sowie wegen des angrenzenden FFH-Gebietes und der Lage im Überschwemmungsgebiet nicht gewollt.

Aus den Gründen:

A. Die Normenkontrollanträge sind nicht zulässig. Sie sind nicht statthaft, denn der angefochtene Flächennutzungs-plan unterliegt nicht der prinzipalen Normenkontrolle nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO.

I. Die Darstellungen eines Flächennutzungsplans besit-zen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesver-waltungsgerichts (vgl. Urt. v. 26. 4. 2007 – 4 CN 3.06, Rdnr.  15, BVerw GE 128, 382 m. w. N.) aus sich heraus keine unmittelbaren rechtlichen Bindungswirkungen ge-genüber dem Bürger. Denn bei einem solchen handelt es sich um einen vorbereitenden Bauleitplan, dessen Wir-kungen auf den innergemeindlichen Bereich beschränkt sind. Seine Darstellungen haben nur indirekt – u. a. über das Anpassungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB oder als der Bebauung entgegenstehender öffentlicher Belang nach § 35 Abs.  3 Satz  1 Nr.  1 BauGB – Einfluss auf die Be-baubarkeit eines Grundstücks. Nach der neueren Recht-sprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 31. 1. 2013 – 4  CN 1.12, BauR 2013, 1255 und Urt. v. 26. 4. 2007, a. a. O.) sind Flächennutzungspläne jedoch in analoger Anwendung von § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO mög-licher Gegenstand einer Normenkontrolle, soweit darin Konzentrationsflächen (Sonderbauflächen im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB, § 1 Abs. 1 Nr. 4 BauNVO) darge-stellt werden und darüber hinaus mit der Darstellung die planerische Entscheidung der Gemeinde zum Ausdruck kommt, die Rechtswirkungen des § 35 Abs.  3 Satz  3 BauGB an Standorten außerhalb der ausgewiesenen Flä-chen eintreten zu lassen.

II. Eine solche Fallgestaltung liegt hier nicht vor.1. Der Flächennutzungsplan weist für die Betriebsfläche

der Antragstellerinnen eine Fläche für die Landwirtschaft aus. Eine Ausschlusswirkung im Sinne des § 35 Abs.  3 Satz 3 BauGB kommt dieser Darstellung nicht zu. Denn mit ihr wird schon keine „Konzentrationszone“ für Vor-haben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB bestimmt. Es handelt sich um die bloße Darstellung einer Fläche für die Landwirtschaft nach § 5 Abs. 2 Nr. 9 BauGB. Sie unter-liegt im Falle eines Antrags auf Erteilung einer Baugeneh-migung oder eines Bauvorbescheides der nachvollziehen-den Abwägung mit dem Interesse des Antragstellers an der Verwirklichung seines Bauvorhabens (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. 7. 2001 – 4 C 4.00, BVerw GE 115, 17). Für die Gewichtung einer Darstellung des Flächennutzungsplans ist darüber hinaus zu beachten, dass – zum einen – die Darstellung nur wirksam ist, wenn sie ihrerseits auf ei-ner gerechten planerischen Abwägung im Sinne des § 1 Abs. 6 und 7 BauGB beruht. Zum anderen sind Flächen-nutzungspläne – in wesentlich stärkerem Maß als Bebau-ungspläne – von der tatsächlichen städtebaulichen Ent-wicklung abhängig. Diese kann dazu führen, dass sich das Gewicht ihrer Aussagen bis hin zum Verlust der Aussage-

kraft abschwächt ( BVerwG, Urt. v. 18. 8. 2005 – 4 C 13.04, BVerw GE 124, 132). Dem Flächennutzungsplan ist somit eine „relative Wirkungsschwäche“ immanent; seine Dar-stellungen setzen sich nicht ohne Weiteres gegen die ge-genläufigen Interessen eines Bauwilligen durch. Dies gilt auch im vorliegenden Fall, denn es liegen insoweit keine Besonderheiten vor.

2. Auch der von den Antragstellerinnen in den Vor-dergrund gerückte, vom Bundesverwaltungsgericht ebenfalls hervorgehobene Aspekt eines möglichst effek-tiven, rechtzeitigen und bundeseinheitlich ausgestalte-ten Rechtsschutzes gegen planerische Entscheidungen, die in einschneidender Weise in die Rechtsstellung der Planbetroffenen eingreifen, führt hier zu keiner anderen Beurteilung. Denn anders als bei der Darstellung einer Konzentrationsfläche schränkt die Darstellung einer Flä-che für die Landwirtschaft die Nutzungsansprüche po-tenzieller Betreiber privilegierter Außenbereichsvorhaben nicht in einer dem § 35 Abs.  3 Satz  3 BauGB entspre-chenden Weise ein. Die Darstellung ist auf die bezeich-nete Fläche beschränkt und hat keine Aussagekraft für andere Flächen im Gebiet der Antragsgegnerin, insbe-sondere kommt ihr keine Ausschlusswirkung für andere Außenbereichsflächen zu. Mit einer Vielzahl von Einzel-prozessen, in denen die Wirksamkeit der Darstellung zu überprüfen wäre, ist deshalb nicht zu rechnen. Daher ist es auch unter den Gesichtspunkten der Rechtsklarheit, der ökonomischen Gestaltung des Prozessrechts, der Be-schleunigung des individuellen Rechtsschutzes oder der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (vgl. zu diesen Zielen des Normenkontrollverfahrens BVerwG, Urt. v. 26. 4. 2007, a. a. O.) nicht geboten, für den angefochtenen Flächennutzungsplan die Möglichkeit einer Überprüfung im Verfahren der Normenkontrolle nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zu eröffnen.

3. Auch soweit die Antragstellerinnen für sich selbst und ihre eigenen Grundstücke, die von der Darstellung einer Fläche für die Landwirtschaft betroffen sind, ei-nen Anspruch auf Rechtsklarheit, effizienten Rechts-schutz und Verfahrensökonomie beanspruchen, kommt eine andere Entscheidung nicht in Betracht. Zum einen sind die Ausführungen in den Urteilen des Bundesver-waltungsgerichts vom 26. 4. 2007 und vom 31. 1. 2013 nicht dahin zu verstehen, dass ein Normenkontrollan-trag gegen Darstellungen eines Flächennutzungsplans be-reits dann statthaft ist, wenn aus der individuellen Sicht eines Betroffenen ein Interesse an Rechtsklarheit, effi-zientem Rechtsschutz und Verfahrensökonomie besteht. Denn ein solches Interesse bestünde bei zahlreichen Nor-menkontrollanträgen, die sich gegen Flächennutzungs-pläne richten. Die Zulassung eines Normenkontrollan-trags in allen diesen Fällen hätte zur Folge, dass die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ganz ausnahmsweise Statthaftigkeit einer Normenkontrolle zum Regelfall würde.

Zum anderen besteht hier eine solche Notwendigkeit aber auch deshalb nicht, weil nach dem eigenen Vortrag der Antragstellerinnen die Darstellung des Flächennut-zungsplans nur in bestimmten Konstellationen einem Bauvorhaben fallentscheidend entgegen stehen würde. Denn aufgrund der besonderen Lage der Betriebsgrund-stücke stellen sich vor allem auch wasserrechtliche und naturschutzrechtliche Fragen. Zudem kommt im Einzel-fall auch eine Genehmigung über § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB in Betracht. Eine Entscheidung über die Wirk-samkeit der Darstellung im Flächennutzungsplan würde somit nicht zu der von ihnen gewünschten unterneh-merischen Klarheit führen. Dass die Darstellung im Flä-chennutzungsplan ohne Zweifel für den Beleihungswert der Grundstücke von hoher Bedeutung ist, mag es zwar aus wirtschaftlichen Gründen wünschenswert erschei-nen lassen, die Rechtmäßigkeit der Darstellung grund-

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sätzlich klären zu lassen. Er stellt jedoch keinen Umstand dar, der aus rechtlichen Gründen dazu nötigt, hier die Möglichkeit einer prinzipalen Normenkontrolle zu eröff-nen. In diesem Zusammenhang kommt hinzu, dass selbst eine stattgebende Entscheidung im vorliegenden Verfah-ren nicht zu der von den Antragstellerinnen gewünschten Darstellung einer gewerblichen Baufläche führen würde. Denn eine solche Entscheidung würde zwar die Darstel-lung einer Fläche für die Landwirtschaft beseitigen. Die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Darstellung einer gewerblichen Baufläche könnten die Antragstellerinnen im vorliegenden Verfahren jedoch nicht erreichen. Denn es obläge erneut der Entscheidung der Antragsgegnerin, wie sie die Flächen zukünftig im Flächennutzungsplan ausweist.

4. Die von den Antragstellerinnen zitierten Stimmen in der Literatur vertreten – entgegen ihrer Ansicht – keine ab-weichende Auffassung.

a) So hat auch nach Löhr (in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11.  Aufl. 2009, § 5 Rdnr.  46b) ein Flächennut-zungsplan nur in den Fällen und nur insoweit Recht-normqualität, als konkrete Standortzuweisungen nach § 35 Abs.  3 Satz  3 BauGB getroffen werden. Im Übrigen er-möglichten die Darstellungen eines Flächennutzungsplans eine nachvollziehende Abwägung zwischen dem öffentli-chen Belang und den Interessen des Vorhabenträgers und erlangten keine Rechtsnormqualität.

b) Ohne Erfolg berufen sich die Antragstellerinnen des Weiteren auf Jaeger (in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB § 5 Rdnr. 10.1 ff.). Den Antragstellerinnen ist zwar zuzu-geben, dass es sich bei dem Zitat in Rdnr. 12.1 um ein redaktionelles Versehen handeln dürfte, denn der Wider-spruch eines Vorhabens zu Darstellungen in einem Flä-chennutzungsplan ist in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB und nicht in dem zitierten § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB als ein öffentlicher Belang genannt, der einem Vorhaben entgegen stehen kann. Aus dem Zitat folgt indes nicht die Statthaftigkeit ihres Normenkontrollantrags. Die zi-tierte Vorschrift ist Teil einer Auflistung von Normen, die dem Flächennutzungsplan Rechtswirkungen vermit-teln. Jaeger behauptet jedoch nicht, dass wegen dieser Vermittlung von Rechtswirkungen die Möglichkeit ei-ner Normenkontrolle gegen einen Flächennutzungsplan eröffnet sei. Vielmehr ist er der Auffassung, dass Flächen-nutzungspläne generell nicht Gegenstand der prinzipa-len Normenkontrolle seien. Er vertritt zwar zunächst die Auffassung, die neuere Rechtsprechung des Bundesver-waltungsgerichts dürfte folgerichtig dazu führen, dass alle Darstellungen eines Flächennutzungsplans mit der Normenkontrolle nach § 47 Abs.  1 Nr.  1 VwGO ana-log angreif bar seien, soweit sie durch andere Normen Rechtswirkungen vermittelt bekommen (vgl. a. a. O. Rdnr.  10.1). Er führt im Folgenden aber aus, es bleibe festzuhalten, dass Darstellungen des Flächennutzungs-plans ohne die gesetzliche Grundlage des § 35 Abs.  3 Satz 3 BauGB mangels Außenwirkung keine Rechtswir-kungen entfalteten (vgl. a. a. O. Rdnr. 11). Da hier aber kein Fall des § 35 Abs.  3 Satz  3 BauGB vorliegt (s. o.), ist auch nach dieser Literaturmeinung die Normenkont-rolle nicht statthaft. Es kommt hinzu, dass Jaeger darüber hinaus sogar die Zulassung einer Normenkontrolle für Darstellungen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für wenig praxisgerecht und nicht erforderlich hält, weil es möglich sei, die Darstellungen über eine Verpflichtungsklage auf Genehmigung oder eine nachbarliche Anfechtungsklage gegen die Genehmigung eines Außenbereichsvorhabens inzident zu überprüfen; er widerspricht damit ausdrück-lich der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. 4. 2007 (vgl. a. a. O. Rdnr. 15). Auch nach dieser Auffassung besteht somit kein Anlass, das gefundene Er-gebnis in Frage zu stellen.

Ausweisung eines Wasserschutzgebiets zugunsten eines privaten Betreibers; Enteignung zugunsten eines privaten Betreibers

GG Art. 14 Abs. 1 und 3; WHG § 52 Abs. 1; BayWG Art 31 Abs. 4; BayEG Art. 3 Abs. 1; VwGO § 124 a Abs. 4

Zur Sicherung des Fassungsbereichs eines Wasser-schutzgebiets ist in der Regel die Vollenteignung das geeignete Mittel.VGH München, Beschluss vom 28. 2. 2013 – 8 ZB 12.475 –

Die Kläger (Eheleute) wenden sich gegen einen Enteignungsbe-schluss des Landratsamts S… vom 19. 8. 2011. Mit dem Beschluss wurde das Eigentum an einer Fläche von 66 m² aus dem Grundstück FlNr.  100 der Gemarkung G… an den Beigeladenen übertragen. Der Beigeladene betreibt dort eine private Wasserversorgungsein-richtung („Wassergemeinschaft G…“, vertreten durch den Beigelade-nen). Das Landratsamt S… wies zum Schutz der vorhandenen Quelle ein Wasserschutzgebiet aus (Verordnung vom 9. 2. 2007 in der Fas-sung der Verordnung vom 11. 12. 2009). Die streitbefangene Fläche von 66 m² liegt in dem in der Schutzverordnung festgelegten Fas-sungsbereich (Schutzzone 1).

Aus den Gründen:

Der ausschließlich auf den Vorwurf ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Ersturteils vom 16. 1. 2012 gestützte Zulassungsantrag (vgl. § 124 Abs.  2 Nr.  1 VwGO) bleibt ohne Erfolg. In Teilbereichen erfüllt der Zulassungsan-trag schon die Darlegungsanforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht.

1. Die Kläger rügen, der Enteignungszweck im Fassungs-bereich/Schutzzone 1 hätte sich auch auf andere Weise als durch Entziehung des Eigentums und Übertragung auf den Enteignungsbegünstigten (Beigeladenen) erreichen lassen (Art. 3 Abs. 1 BayEG).

Der Fassungsbereich eines Wasserschutzgebiets ist der empfindlichste Bereich für den Schutz eines der wich-tigsten Lebensmittel für den Menschen. § 52 Abs. 1 Satz 1 WHG 2010 sieht insoweit gravierende Einschränkun-gen der Nutzung des privaten Eigentums vor. Diese Ein-schränkungen entleeren nicht nur den Inhalt des privaten Eigentums im Sinne des § 903 BGB. Sie erfordern viel-mehr auch eine gesicherte Rechtsstellung für den Betrei-ber der Wassergewinnungsanlage, zumal der Fassungs-bereich in der Regel durch Einzäunung zutrittssicher zu gestalten ist (vgl. Drost, Das neue Wasserrecht in Bay-ern, Stand Juli 2012, § 51 WHG Rdnr. 93). Infolgedessen kommt es offensichtlich nicht in Betracht, zur Sicherung des Fassungsbereichs auf ein rechtlich nicht beständiges, weil nur schuldrechtliches Rechtsverhältnis wie Pacht etc. zurückzugreifen. Selbst die Belastung mit einer Dienst-barkeit (§§ 1018, 1090 BGB) reicht wegen der faktischen Entleerung des Eigentums bei einer zutrittssicheren Ge-staltung nicht aus; insoweit ist der Zulassungsvortrag aber bereits zu wenig klar im Sinne des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Ein ernstlicher Rechtsfehler des Erstgerichts lässt sich jedenfalls angesichts der hohen Intensität des erfor-derlichen Eingriffs in das bisherige Nutzungsregime nicht feststellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18. 8. 1964 – I C 48.63, BVerw GE 19, 171, 173).

2. Die Kläger rügen – mit zwei Sätzen –, dass dem Ent-eignungsantrag des Beigeladenen als Privatperson nicht hätte stattgegeben werden dürfen, wobei sie besonders auf Vorbringen in erster Instanz verweisen, das indes ebenfalls wenig ergiebig ist.

Der Vortrag der Kläger ist am Maßstab des § 124 a Abs. 4 Satz  4 VwGO insgesamt nicht ausreichend. Das Erstge-richt hat das Vorbringen mit schlüssiger Begründung zu-rückgewiesen. Art. 31 Abs. 4 Satz 1 BayWG lässt es außer-dem zu, bei bestehendem öffentlichen Interesse auf Antrag Wasserschutzgebiete auch für Gewässer, die der privaten

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