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Stellung unb Lage ber Kommunal-Forftwarte :c. 195 stritten werden wollen und damit dürfte festgestellt sein, daß, wenn am Verwaltungsapparat Störungen oder minderwertige Leistungen sich be- merkbar machen, diese eben jener mangelhaften Ausbildung und nicht dem Oberfürftersnstem zugeschoben werden müssen. Da die Hindernisse, welche einer sachgemäßen Ausbildung entgegen stehen, nicht unüberwindlich sinb — liegen sie doch nur bezüglich des unteren Personales zum Teil in äußeren Ver- hältnisfen, die aber mit dem System nichts zu thun haben — und da es auch an Anzeichen zur Besserung schon jetzt nicht fehlt, so braucht die Hoffnung nicht aufgegeben zu werden, daß die Mangel in näherer oder fernerer Zeit befeitigt fein werden, und fomit liegt kein Grund vor, an der Zukunft des Oberförftersnftemes zu verzweifeln und verzagt in das kommende Jahrhundert zu schreiten. Karl Feist. Stellung und tage der Uommunal-Forstwarte mit besonderer Bezugnahme auf Hessen. , tarnen adspice, si quid Et nos, quod eures dudurn feeifse, loquarnur." Hör: I m 1898 er Dezemberhefte dieses Blattes ist ein Aufsatz über die badischen Forstwart-Kurse, res». Stellung des niederen Forstpersonals in Baden von Dr. H a u s r a t h , Professur an der technischen Hochschule zu Karlsruhe, enthalten, welcher überall den Nagel auf den Kopf trifft und um so interessanter ist, als über die Stellung jener Bediensteten im Rahmen des Oberförster-Systems die Anschauungen noch weit auseinander gehen. Letzteres hat feinen Grund offenbar darin, daß weder in Preußen mit seinem Förster-Institut, noch auch nach dem 1885 er Organisations- Statut in Bayern mit feinem mehrgliederigen Hiifs- und Auffichts- perfonal das Oberförster-System zu unlegierter Darstellung gelangt ist, worüber wir uns verschiedentlich, namentlich bei Betrachtung des letzt- erwähnten Statutes im 1886er Nouemberheft der Forst- und Jagd- Zeitung unter der Aufschrift „Einige Defekte alter und neuer Forst- organifationen", sowie im 1887er Oktoberheft desselben Blattes („Be- trachtung des Briefes aus Bayern"), ferner aber im 1885er Maiheft des Forstwissenschaftlichen Centralblattes („Über Einrichtung des niederen Forstdienftes") ausführlich ausgesprochen haben. Aus dem letzterwähnten essay ist zu ersehen, daß wir uns, nament- lich bezüglich der Stellung des fraglichen Personals und der an das- selbe zu machenden Anfprüche, schon damals mit den jetzt bekannt ge-

Stellung und Lage der Kommunal-Forstwarte mit besonderer Bezugnahme aus Hessen

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Stellung unb Lage ber Kommunal-Forftwarte :c. 195

stritten werden wollen und damit dürfte festgestellt sein, daß, wenn am Verwaltungsapparat Störungen oder minderwertige Leistungen sich be-merkbar machen, diese eben jener mangelhaften Ausbildung und nicht dem Oberfürftersnstem zugeschoben werden müssen. Da die Hindernisse, welche einer sachgemäßen Ausbildung entgegen stehen, nicht unüberwindlich sinb — liegen sie doch nur bezüglich des unteren Personales zum Teil in äußeren Ver-hältnisfen, die aber mit dem System nichts zu thun haben — und da es auch an Anzeichen zur Besserung schon jetzt nicht fehlt, so braucht die Hoffnung nicht aufgegeben zu werden, daß die Mangel in näherer oder fernerer Zeit befeitigt fein werden, und fomit liegt kein Grund vor, an der Zukunft des Oberförftersnftemes zu verzweifeln und verzagt in das kommende Jahrhundert zu schreiten. Kar l Feist.

Stellung und tage der Uommunal-Forstwarte mit besonderer Bezugnahme auf Hessen.

„ , tarnen adspice, si quid Et nos, quod eures dudurn feeifse, loquarnur."

Hör: Im 1898 er Dezemberhefte dieses Blattes ist ein Aufsatz über die

badischen Forstwart-Kurse, res». Stellung des niederen Forstpersonals in Baden von Dr. H a u s r a t h , Professur an der technischen Hochschule zu Karlsruhe, enthalten, welcher überall den Nagel auf den Kopf trifft und um so interessanter ist, als über die Stellung jener Bediensteten im Rahmen des Oberförster-Systems die Anschauungen noch weit auseinander gehen. Letzteres hat feinen Grund offenbar darin, daß weder in Preußen mit seinem Förster-Institut, noch auch nach dem 1885 er Organisations-Statut in Bayern mit feinem mehrgliederigen Hiifs- und Auffichts-perfonal das Oberförster-System zu unlegierter Darstellung gelangt ist, worüber wir uns verschiedentlich, namentlich bei Betrachtung des letzt-erwähnten Statutes im 1886er Nouemberheft der Forst- und Jagd-Zeitung unter der Aufschrift „Einige Defekte alter und neuer Forst-organifationen", sowie im 1887er Oktoberheft desselben Blattes („Be-trachtung des Briefes aus Bayern"), ferner aber im 1885er Maiheft des Forstwissenschaftlichen Centralblattes („Über Einrichtung des niederen Forstdienftes") ausführlich ausgesprochen haben.

Aus dem letzterwähnten essay ist zu ersehen, daß wir uns, nament-lich bezüglich der Stellung des fraglichen Personals und der an das-selbe zu machenden Anfprüche, schon damals mit den jetzt bekannt ge-

196 Stellung und Lage der Kommunal-Forstwarte JC

wordenen Anschauungen des Herrn Professor H a u s r a t h der Hauptsache nach in Übereinstimmung befanden, ba auch von letzterem der „gebildete Förster", welcher auf einen Wagen zu kurz und auf einen Karren zu lang ist, deshalb aber nur die ohnehin schon so zahlreiche Klasse der un-befriedigten Existenzen noch Zu vermehren geeignet, gründlich perhorres-ziert wird.

Wir sagten oben „der Hauptsache nach", da unsere damaligen Anschau-ungen bezüglich der Heranbildung und wirtschaftlichen Instruierung der Forst-warte nur um ein kleines infofern differierten, als wir jene damals noch den betreffenden Oberfürstern überlassen zu können glaubten, um jeden Schritt zu vermeiden, welcher zu dem „gebildeten Förster" führen könnte.

Hierin aber haben wir unsere Anschauungen mobifiziert, nachdem wir gesehen, daß man die Versuchung zu einem solchen Schritte ver-meiden und doch eine gewisse vorgängige technische Schulung der Forst-warte, den so veränderten Verhältnissen entsprechend, im Wege so-genannter Forstwart-Kurse mit mäßiger Dauer und ohne besondere Fürfterfchulen bewirken könne.

Und da wir auch in Hessen seit einigen Jahren solche Kurse in sehr zweckmäßiger und s. z. f. kastenloser Art eingeführt haben, so deckt sich jetzt unsere Ansicht auch in dieser Beziehung völlig mit den Aus-führungen bes Herrn Professor H a u s r a t h .

Aber nicht diefe Seite des Forftaufsichtsdienstes zu besprechen ist hier unsere Absicht, zumal wir ja nur genügend Erörtertes wiederholen könnten, fondern eine andere, noch nicht hinlänglich geklärte möchten wir beleuchten, nämlich diejenige der Annahme, Honorierung und Stellung der Kom-munal-Forstwarte, bezüglich welcher in Hessen die Lage der Sache noch eine der Wichtigkeit letzterer keineswegs entsprechende, vielmehr eine schwer begreifliche Inkonsequenz in Bezug auf die allgemeinen Erfordernisse einer rationellen Organisation des Forstwesens dokumentiert.

Wie wir nämlich schon früher nachgewiesen haben und wie dies auch von Herrn Professor H a u s r a t h auf S , 622 und 623 des 1898er Dezemberheftes d. Bl. ausbrücklich konstatiert wirb, ist es ein absolutes Erforbernis ber Logik und der Konsequenz, daß auch die Forstaufsicht („die ganze Waldhut") ebenfo wie die Wirtfchaft in den Kommunal-walbungen eine verstaatlichte sein muß, und dies zwar, wie wir zufügen möchten, um fo mehr, je intensiver sich die von den Forstwarten zu be-auffichiigenden wirtschaftlichen Manipulationen gestalten.

Dies richtig zu würdigen sind aber die Organe namentlich der bäuerlichen Gemeinden leider für die Regel nicht im stände — es geht über ihren Horizont. — Woher sollte denn denselben auch die Einsicht

Stellung und Soge der Kommunal - Forftwarte lc. 19?

in das Verhältnis kommen, in welchen die Waldungen zu der Wohl-fahrt der Länder und Völker in agrarischer, nationalökonomischer, hygie-nischer und ethischer Hinsicht beizutragen haben? J a — woher, selbst wenn sie nicht auf einer analogen Stufe des Wissens und Könnens stehen, wie jene nach einer Mitteilung B i s m a r ö s in seinen ««gedruckten Gesprächen mit Lothar Bucher von einem ostpreutzischen Landrat be-zeichnet worden, welcher die zur Schüffenwahl versammelte Gemeinde mit folgenden Worten apostrophierte: „Meine Herren, es ist nicht unbedingt nötig, baß man immer das größte Rindvieh zum Schulzen wählt!"

Auffallend ist es, wie angedeutet, nicht, wenn die selbst auf einem etwas höheren Standpunkt sich befindenden bäuerlichen Kommunal-behörden die von den Waldungen repräsentierten höheren Interessen nicht begreifen, bezüglich welcher ein amerikanischer Deputierter bei Be­ratung eines Antrages wegen Erlasses guter Forstgesetze meinte, die Wohl-fahrt der Staaten hänge mit ihren Waldungen in so hohem Grade zu-sammen, daß für erste« das to be or not to be in Beziehung auf die Pflege letzterer gelte; gerade zum Erstaunen aber ist es, wenn selbst Landtags-Abgeordnete, von welchen man doch eine bessere Einsicht er-warten müßte, solcher gleichwohl in so hohem Grad entbehren, um eine legislatorische Ordnung der so wichtigen Angelegenheit durch ihre Vota zu vereiteln!

Wir brauchen uns jedoch hier über die Gründe der bislang noch nicht erfolgten Beseitigung fraglicher Inkonsequenz nicht zu echauffieren, welche vor einigen Dezennien so leicht hätte au« der Welt geschafft werden können, wenn man an maßgebender Stelle die große Wichtigkeit der Sache voll und ganz gewürdigt hatte; und auch darüber wollen wir uns nicht weiter verbreiten, wie durchaus nichtig jene seitens der Ab-geordneten für Ablehnung der von der Regierung endlich eingebrachten Gesetzesvorlagen waren, vielmehr hierzu nur bemerken, daß sie Haupt-sächlich sich in zwei Punkten konzentrierten. — Diese waren nämlich pro prirno die Beeinträchtigung der erwähnten „Freiheit der Gemeinde-Verwaltung", welche doch so oft nicht besonders hochgehalten wirb, wenn nur ein wirklich greifbarer materieller Vorteil dafür einzutaufchen ist; zum anderen aber die mit dem Gesetz verbundene Vermehrung entbehr-licher Staatsdiener, welch letzterer Einwand um so unverständlicher, als gleichzeitig von derselben Seite die von der Regierung verlangte Kon-servierung der so entbehrlichen Forstmeister gut geheißen worden war, bevor diese doch schließlich, weil die Verhältnisse auch hier sich stärker er-wiesen, als die Menschen mit ihrer außerhalb der Sache liegenden In -teressen, von der Bildfläche verfchwanden.

198 Stellung und Lage der Kommunal-Forstwarte ?c.

Hiermit wollen wir uns, wie bemerkt, nicht weiter befassen, dagegen Mittel und Wege zu finden suchen, wie der Hauptzweck: genügende Wahrung allgemeiner, sowie besonderer i. e. forstlicher Interessen, bei Bewirtschaftung und Verwaltung der Kommunalwaldungen und des un­bedingt nötigen Einflusses der Regierung auch auf die Forftaufsicht sive Waldhute wenigstens annähernd auf indirektem Weg erreicht werden könnte, folang die letzte Konsequenz aus dem Oberaufffchtsrechl des Staates über die Behandlung der Kommunalwaldungen noch nicht gezogen isi.

Hier wird es nun zunächst dienlich fein, zuzufehen, was die Ziehung diepr Konsequenz für die Kommunalforstwarte selbst bedeutet, worüber Herr Professor Haus ra th sich in weiterer Entwickelung feiner an oben citierter Stelle mitgeteilten Ansicht folgendermaßen ausspricht: „denn der Erfolg (sc. der Verstaatlichung der Waldhute) ist nur dann gesichert, wenn auch der Forftwart bem Gemeinderat unabhängig gegenüber steht; sie ist nicht minder eine Konsequenz der gesetzlichen Bestimmungen über die Bewirtschaftung der Privatwaldungen, welche die Verfügungsfreiheit der Eigentümer in wesentlichen Punkten aufgehoben haben." Ganz in demselben Sinn haben wir uns in unserem oben erwähnten 1885er essay ausgesprochen, wo es S . 278 heißt:

„So gut nämlich der Staat im Interesse der Allgemeinheit berechtigt ist, die technische Bewirtschaftung der Kommunalwaldungen und die Be-stellung der Wirtschafter für biefe in die Hand zu nehmen, ebenso gut muh er ganz analog bezüglich der Forstaufstcht, allerwenigstens Hinsicht-lich der Bildung der Bezirke und entsprechender Dotierung dieser Stellen, zu verfahren befugt sein," zumal ihm auch, wie wir hier noch anfügen möchten, das Bestätigungsrecht der von den Kommunen Vorgeschlagenen unbestritten zusteht.

Auch wäre hierzu weiter zu bemerken, daß in Hessen nicht minder wie in Baden die Verfügungsfreiheit der Eigentümer von Privatwaldungen II. Kl. durch das in dieser Hinsicht noch giltige 1811er Statut be-schränkt ist.

Wenngleich nun von jenem theoretisch und vernünftigerweise nicht zu bestreitenden Recht der Verstaatlichung auch der Forstaufsicht kein Ge-brauch gemacht ward zu einer Zeit, während welcher noch kein folcher Luxus oder Kultus mit dem Schlagwort „Freiheit der Gemeinde-Verwaltung" getrieben ward und ein die fragliche Inkonfequenz beseitigen-des Gesetz recht leicht mit den Ständen hätte vereinbart werden können, so dürften verschiedene Gründe hierbei maßgebend gewesen sein, welche wir behufs zutreffenderer Beurteilung der künftighin zu ergreifenden Maßnahmen etwas näher in Betracht ziehen möchten.

Stellung und Sage der Kommunal - F orstwarte ac. 199

Einmal war — und dies ist eine nicht aus der Welt zu schaffende Thatfache — das Forstfach bis in die neuere Zeit immer ein Stief-lind des Staates, da man es immer noch mehr oder weniger im Sicht der „edlen Jägerei" betrachtete, welche früher die Hauptfache war, und möge dahin gestellt fein, ob zur Konservierung bieser Anschauung nicht vielleicht die Grünen selbst/wenn auch nur indirekt, mitunter beigetragen haben. Zum anderen — und dies ist wohl das punctum saliens — wurde der Oberförster bis in die 1870er Jahre wesentlich als Betriebs­sichrer, d. h. höherer Forstwart oder Förster, betrachtet, wie schon daraus erhellt, daß er bis zum Jahr 1873 mit keiner höheren Lokalbehörde korrespondieren durfte, vielmehr über etwaige, wenn auch noch so un­bedeutende Differenzen oder Erwägungen nur an den vorgesetzten Forst-meister zu berichten und diesem, oder vielleicht auch seinem Schreiber (med. Kommunikation einer Abschrift des Berichtes) alles Weitere zu überlassen hatte, während bie eigentlichen Forstschützen (später Forstwarte) de lege laut § 21 und 65, pos. 1 des zum Teil noch giltigen 1811er Statutes, sowie des § 5 des 1823er Organifations-Ediktes hauptsächlich nur zu Ver-hütung, Entdeckung JC. von Forstfreveln, wenn auch nebenbei dazu ver-pflichtet waren, den Weisungen des Revierfürsters wegen Beaufsichtigung der Holzhauer und andere Waldarbeiter Folge zu leisten.

Alles andere fiel dem Revierförster (fpäter Oberförster t i tuliert) zu, unb schien es deshalb, refp. da jener ja vom Staate bestellt und in-sofern auch die Forstaufstcht verstaatlicht war, wohl nicht nötig, auch dem Forstschützen alia8 Forstwarten eine analoge, den Kommunalbehörden gegenüber selbständige Stellung zu sichern, obgleich er äs facto längst nicht mehr seine Hauptaufgabe in Verhütung ac. der überhaupt irgend besondere Bedeutung nicht mehr beanspruchenden Forstfrevel, vielmehr in intensiver Leitung wirtschaftlicher Arbeiten zu finden hatte.

Endlich aber — unb dies ist ein Faktum — vermied man soweit irgend möglich gern jede Kollision mit dem Ministerium des Innern, der obersten Instanz bezüglich der Verwal tung der Kommunalwaldungen, da diese hohe Behörde sich einer etwas bevorzugten Stellung dem Mini-sterium der Finanzen gegenüber erfreuen zu dürfen schien und infolge bureaukratischer Gepflogenheit, nach welcher jede obere Behörde ihre Unter-gebenen einer andern gegenüber — natürlich stets bona fi.de — in Schutz nimmt, zu decken suchte.

So unterblieb denn die Inangriffnahme einer gesetzlichen Regelung der so wichtigen Angelegenheit, bis es „zu spät" war und die ominöse, bedauerliche Wirkung dieser zwei kleinen Worte sich durch zweimalige Ablehnung der wohlerwogenen, den Gemeindevertretungen bis an die

200 Stellung unb Lage der Kommunal -Forstwarte «.

äußerste Grenze des Möglichen — wenn der Hauptzweck nicht verfehlt werden sollte — entgegenkommenden Gesetz-Entwürfe durch die Volks-Vertreter dokumentierte.

Alles blieb fomit beim alten, i. e. in dem längst unhaltbar ge-wordenen Zustand, nach welchem die Kommunalbehörden unter Mit-Wirkung der Regiminalbehörben einen Mann — ganz unbekümmert um die Qualifikation desselben zu dem fo verantwortlichen Posten — vor-zuschlagen haben, der oberen Forstbehörde aber nur Bestätigung oder Ablehnung des Vorgeschlagenen nach vorgängiger sogenannter Prüfung, welche jedoch weniger als keine, fowie des ftipulierten Gehaltes kompetiert, in welch letzterem Falle die Entscheidung des Ministerium des Innern anzurufen ist.

Aus diesem faktisch noch unverändert bestehenden Verhältnis heraus vorläufig, d. h. bis zu erfolgter gefetzlicher Regelung, einen Ausweg auf dem Verwaltungswege zu finden, auf welcher der Hauptzweck wenigstens nahezu erreicht werden könnte, dürfte nun zwar allerdings nicht leicht, aber doch, wie wir glauben, bei Befolgung des „justum ac tenacem propositi virura" nicht unmöglich sein bei konsequenter, strikter und energischer Benutzung der in Betracht kommenden Befugnisse. Und hier stoßen wir zunächst

1. auf die Bildung der Aufsichtsbezirke. — Es kann nämlich keinem Zweifel unterliegen, daß die Zusammensetzung der Dienstbezirke in jedem Zweige des öffentlichen Dienstes als ein Hoheitsrecht des Staates be-trachtet werden muß, wenn es auch der Landesvertretung unbenommen bleiben soll, in dieser Hinsicht Wünsche zu formulieren, welche, sofern sie billig, den Hauptzweck nicht gefährden und nicht gegen das Interesse der Allgemeinheit verstoßen, auch immer Berücksichtigung finden werden, im entgegengesetzten Fall aber auf folche keinen Anfprnch machen können.

Hiernach wird die Regierung immer befugt erscheinen, für den Fall, daß die Gemeinden namentlich bezüglich Regulierung eines der verantwort-lichen Dienstleistung entsprechenden Gehaltes sich widerspenstig zeigen, viel-mehr verlangen, ein Forstwart solle für 400—500 Ji Lohn seine volle Schuldigkeit thun, (wie dies thatsächlich noch vielfach der Fall), bei jeder Erledigung einer Kommunal-Forstwartei die Waldungen der renitenten Gemeinde, soweit es ohne Benachteiligung des dienstlichen und forstlichen Interesses irgend möglich, mit den angrenzenden einer anderen Gemeinde zu vereinigen, anstatt jeder einzelnen einen eigenen Forstwart zuzugestehen. Schon hierdurch würde vielfach die Stimulierung eines angemessenen Ge­haltes ohne weitere Belastung der Kornrnunalkassen sich erzielen lassen.

2. Auch das Vorschlagsrecht der Kommunen und das Bestätigung«-

Stellung und Lage der Kommunal-Forstwarte JC. 201

recht der staatlichen Behörden bietet eine Klammer, welche, konsequent und mit Festigkeit gehandhabt, den Zweck annähernd erreichen ließe.

Es ist nämlich Thatsache, daß die Gemeinden oft, wie schon oben angedeutet, dem bäuerlichen Motto: „Holz und Schaden wachst über Nacht" gemäß gar keine Rücksicht auf die Qualifikation des zum Forst-warten Vorznfchlagenden nehmen, vielmehr ganz andere Zwecke durch den Vorschlag zu erreichen suchen, welche mitunter rein persönlicher Art nach zwei Richtungen (bleibt der Forstwart doch faktisch, wenn auch nicht de lege, in einer gewissen Abhängigkeit vom Gemeinderat, welcher ihm Ge-haltsaufbesserung verweigern, ihm autzerbienstlich Hindernisse dieser oder jener Art bereiten kann it.), wenn auch bei Regelung des Gehaltes immer Schonung des Gemeindefäckels als einziger Grund des Wider-strebens geltend gemacht wird.

Nun kann es aber doch gar keinem Zweifel unterliegen, daß die an das Forstaufsichtspersonal zu stellenden Anforderungen sich stets in gleichem Tempo mit der fortwährend sich vervielfältigenden Wirtfchaftsführung steigern, so daß der doch auch für die Betriebsführung verantwortliche Oberförster nicht mehr in der Lage, die einfachsten, rein mechanischen Arbeiten selbst zu besorgen, wie Aufnahme der Fällungs- und Neben-nutzungs-Ergebnisse, Führung des betreffenden Manuals, Eintrag der aus der Tabelle zu entnehmenden Kubikinhalte bei Stamm- und Stangen-holz, Reduktion von Raummetern in Festmeter, Aufnahme von Weg-Profilen, Nivellieren von Wegzügen zwischen zwei durch das Wegnetz ge« gebenen festen Punkten mit einem einfachen Diopter-Instrument, Be-rechnung der Sohnbeträge, Aufstellung ordentlicher Lohnzettel«. JC. — lauter Arbeiten, welche fehr zeitraubend, aber mit der eigentlichen Wirtschaft nichts zu thun haben, somit auch die Verpflichtung des Oberförsters zur Betriebsführung nicht präjudizieren.

Hieraus folgt nun wieder von selbst, daß von den Forstwarten bie Vertrautheit mit einer Summe von Arbeiten elementarster Beschaffenheit verlangt werden muß, welche ihn zu selbständiger Erfüllung der ihm zu überweifenden Arbeiten befähigt.

Eine vorgängige Prüfung des Aspiranten ist somit unbedingt not-wendig, aber eine wirkliche, nicht bloß nominelle, wie bisher, bei welcher kaum fo viel verlangt ward, als was jeder konfirmierte Baueinjunge zu prästieren vermag, ohne wirklich orthographisch schreiben zu können.

Wohl mag bei den bisherigen sogenannten Prüfungen in Betracht gezogen worden sein, daß dem Aspiranten keine Mittel geboten waren, sich mit den für den Forstwartendienst unentbehrlichen Kenntnissen ver-traut zu machen, sofern derselbe nicht als Waldarbeiter wirkliches In-

Fnist»ifftnschaftliches Centi<ll»latt. ,893. 14

202 Stellung unb Lage der Kommunal-Forftwarte:c.

teresse an jenen Arbeiten hatte und als Autodidakt manches aufzu-schnappen bedacht war, was ihn später zu Seistungen fraglicher Art be-fähigte.

Dieser Umstand nun hatte zur Folge, daß der Oberförster felbst die Schulung solcher unqualifizierten Forstwarte in die Hand nehmen mutzte, obgleich ihm schon seit Jahren die dazu nötige Zeit fehlte.

Nachdem nun aber dies Hindernis durch Einrichtung von Forstwart-kursen, welche sogar während der Militärdienstzeit unb ohne besonderen Aufwand absolviert werden können, beseitigt ist, wird mit allem Nach-druck darauf zu bestehen fein, daß jeder Aspirant für den Kommunal-forstwart-Dienst einen folchen Kursus durchmacht und eine ernsthaft zu nehmende Prüfung bestehen muß, bevor er in Vorschlag gebracht werden kann. — Nimmt doch kein Bauer einen Knecht, welcher nicht die lanb-wirtschaftlichen Arbeiten versteht, und erhalt doch ein tüchtiger Bauern-knecht einen bei Errechnung vollständiger Verpflegung beträchtlich höheren Lohn, als mancher Gemeindeforstwart! Natürlich! denn bei mangelhafter Leistung des Knechtes muß der Bauer selbst zugreifen, während er dies dem Oberförster zufchiebm zu dürfen glaubt, wenn der Forstwart feinen Obliegenheiten nicht zu genügen vermag.

Auch wird nicht geltend gemacht werden können, der Aspirant sei nicht in der Lage, den Kursus zu absolvieren, da ersterer nur nach der zweijährigen Dienstzeit noch auf einige weitere Jahre zu kapitulieren braucht, während welcher er den Unterricht unentgeltlich erhält, ganz abgesehen davon, daß die Gemeinde ja selbst, sofern es nötig wäre, für etwaige Kosten aufkommen könnte, solang sie auf ihrem Vorfchlagsrecht beharrt.

3. Ein weiteres Mittel würde die unbedingte Ablehnung der Ver-einigung des Forftfchutzes (i. e. der Forstaufsicht) mit dem Feldfchutz bieten, wie solche leider zur Zeit noch vielfach besteht, und zwar infolge von Rücksichtnahme auf den Gemeindesäckel, welche jedoch eine übel an-gebrachte, zumal sehr oft auf andere Art intensivere Irritation des empfindlichen nerras rerurn vermieden werden kann, fofern die Gemeinde nur bereit, den fachlich richtigen Weg zu beschreiten, anstatt jedes des-fallstge GWedienz abzuweisen.

Daß jene mesalliance unter keinen Umstand zu rechtfertigen, erhellt auf den ersten Blick, da eben niemand zween Herren, deren Interessen verschieden, mit gleicher Gewissenhaftigkeit nach beiden Seiten zu dienen vermag. — Von allergrößter Wichtigkeit ist es deshalb, den Forstwarten von vornherein und prinzipiell vor jeder Versuchung zu Verletzung seiner Pflicht zu bewahren, zumal er bei gewissenhafter Befolgung jener nur zu manchmal in Konflikt mit dem Gemeinderat oder mit dem Bürgermeister

Stellung und Lage der Kommunal-Forstwarte:c. 203

und einem oder dem anderen Mitglied jener Behörde zu geraten gar nicht vermeiden kann. — Wenn man dagegen einwenden wollte, weder der Bürgermeister noch der Gemeinderat sei den Forftwarten vorgefetzt, so wäre dies ein billiger Ginwand, da jene doch in diesem Verhältnis zum Feldschützen stehen, und man nur den Sack zu schlagen braucht, um dem Esel (»ins eomparatione!) wehe zu thun. — Auch ist es ja für jeden nicht ganz tapitelfesten Forstwarten so bequem, derartige Konflikte zu ver-meiden, was er nach heutiger Moral in jedem Falle nur für klug zu halten geneigt sein dürfte, zumal er aus Erfahrung weiß, daß der Schutz der Regiminalbehörde wirksamer als der des Oberförsters. — Daß wir mit dieser unserer Würdigung der wirklichen Sachlage nicht allein stehen, beweist der Aussatz des Herrn Professor Haus ra th , welcher gerade in diesem Punkt zu den gleichen Folgerungen gelangt und jenen die größte Bedeutung beimißt.

4. Aber nicht nur auf genügender Befähigung, sondern auch auf zulänglicher Normierung des Gehaltes wird von der Forftverwaltung vor Erteilung der Bestätigung mit aller Entschiedenheit zu bestehen fein, zu-mal bei wirklich mangelnder Seistungsfähigkeit der Gemeinde auf den Kreis rekurriert werden könnte. — So gut nämlich diefer armen Ge-meinden Beiträge zu Straßenbaukosten innerhalb ihrer Gemarkungen leistet, mühte er in analogen Fällen auch zu Bestreitung der Forstaufsichtskosten herangezogen werden können, — wenigstens wäre dies nur logisch und billig.

5. Nicht minder kann der Staat selbst in gleicher Art eingreifen be-Hufs Sicherung der wirtschaftlichen Maßnahme, welche mit tüchtiger Forstaufsicht fozusagen organisch zusammenhängen, wie dies auch von der Regierung in den vorgelegten Gesetz-Entwürfen in humanster Weife ge-schehen, um so die Verstaatlichung der Forstaufsicht mit einziger Aus-nähme des Vorfchlagsrechts der Kommunen zu erleichtern. — Und dies mit allem Rechte. — Nachdem nämlich den Kommunen das freie Ver-fügungsrecht bezüglich der Bewirtschaftung ihrer Waldungen durch bie gesetzlich festgestellte Beförsterung derselben von Staatswegen entzogen worden, ist dieser im Hinblick auf die Wichtigkeit der Waldungen für das gemeine Wohl um fo mehr zur Beihilfe in fraglicher Art verpflichtet, als bie Kommunalwaldungen einen weitaus größeren Teil des staatlich beförsterten Waldbestanbes, als die Domanialwaldungen bilden, somit auch in höherem Grad als diese zu Erfüllung der Aufgaben des Waldes im Interesse der Allgemeinheit beitragen müssen.

6. Ein weiteres der Regierung zu Gebot stehendes Mttel zu Er-reichung des Zieles kann nicht unerwähnt bleiben.

Nach bestehender gesetzlicher Bestimmung hat nämlich die Forst-14*

204 Stellung und Lage der Kommunal-Forstwarte JC.

Verwaltung das unbeschränkte Recht zur Ernennung der Forstwarte, wenn der Fiskus oder Staat mit einem Waldbesitz von mindestens 25 da in der Forftwartei beteiligt ist. — Nun besteht nämlich schon seit Jahren der sehr wohl erwogene und segensreiche Plan, sämtliche Privatwaldungen II. Kl. i. e. Bauernwllldungen zu erwerben, welche sich fast ohne Aus-nähme in schlechtestem Zustand befinden, auch immer weiter zurückgehen. fomit zu den höheren Leistungen der Wälder absolut nichts beizutragen vermögen, vielmehr die Kalamität der Verödung beträchtlicher Landstriche verschulden, welche zur Agrikultur durchaus ungeeignet, als gut bewirt-schafteter Wald aber zur Erhöhung des Volkswohlstandes in eminentem Grade beizutragen vermögen, wie dies namentlich im Odmwalbe der Fall ist, und Niemandem, der sehen will, verborgen bleiben kann. — Wird deshalb bei den ununterbrochen fortschreitenden Waldankäufen darauf Bedacht genommen, in jeder Kommunal-Forftwartei die erwähnte Wald-fläche zu erwerben, resp. bas fiskalische Besitztum bis zu genanntem Be-trag zu ergänzen, dann wird schon hierdurch das Ziel ohne weiteres er-reicht und widerstrebenden Gemeinden jeder Einfluß in fraglicher Hinsicht entzogen. — Auch könnte der Zweck noch weiter dadurch gefördert werden, baß der Fiskus, welcher sozusagen in jeder Gemarkung auch Kameral- i. e. Feldgüter besitzt, diese, wo der Waldankauf auf Schwierigkeiten stieße, gegen Privatwaldungen vertaufchte, ein Expedienz, welches namentlich in Gemeinden mit kleinen Felbgemarkungen sich sehr dienlich erweisen und ben Gemeinbe-Angehörigen zu großem Vorteil gereichen würde. — Ver-tauschung von Dominialgütern gegen mindestens gleichwertige Objekte ist nämlich gesetzlich erlaubt, wenn auch Veräußerung verboten. —

7. Es ist bekannt, daß die Gemeinden bei allen größeren außer-ordentlichen Ausgaben, wie zu Straßenanlagen, Schulhausbauten, Par-zellmvermessungen und Konsolidierungen u. s. w. immer die Kosten durch Extranuhungen aus ihren Waldungen zu decken suchen und hierin nur zu oft von den Regiminalbehörden unterstützt werden, welchen sogar bie Befugnis zusteht, solche Extranutzungen, falls die Genehmigung der Forst-behörde nicht zu erlangen, auf eigene Verantwortung hin anzuordnen, wohl in der sicheren Voraussicht, von ihrer vorgesetzten Behörde, dem Ministerium des Innern, nicht desavouiert zu werden. — Wird nun auch durch diesen Umstand der Widerstand der Forstbehörde gegen solche, den rationellen Forstbetrieb schädigende Nutzungen sehr erschwert, so sollte man denselben doch namentlich in Fällen, in welchen die Gemeinden bezüglich der Forstwartgehalte halsstarrig, immer aufs äußerste treiben, unbekümmert um weitere Folgen, zumal in solchen Fällen die Moral des äo ut des sich mitunter praktisch verwerten lassen würde. —

Stellung und Lage der Kommunal-Forstwarte JC. 205

Gleichwohl aber würde es 8. sehr rätlich sein, im Ministerium des Innern eine Ratstelle für

ein ständiges forsttechnisches Mitglied zu schaffen, um in dieser hohen Behörde ein richtiges Verständnis sür die ihr der Natur der Sache nach ferner liegenden Verhältnisse zu «ermitteln. Ein ständiges Mitglied, sagen wir, da nur ein solches die stets sich bietenden Gelegenheiten zu eingehender Erörterung der in verschiedenen Richtungen sich geltend machenden Rückfichten zu frulüfizieren in der Lage sein würde; denn nur ein ständiges stimmberechtigtes Mitglied könnte hierauf feine ganze Thätig-keit verwenden, was einem etwa nur in prägnanten Fallen als Aus-kunftsperfon und Interpret oder Beirat ins Ministerium des Innern delegiertem Oberforftrat nicht möglich sein würde.

Die Folgen einer solchen Einrichtung würden, wie wir annehmen zu dürfen glauben, sich zunächst indirekt in der Art geltend machen, daß die Kommunal- und die ihnen vorgesetzte Regiminalbehörde sich nicht mehr so sicher darauf verlassen könnten, in dem Falle von Differenzen mit der Staatsforstverwaltung an höchster Stelle genügende Unterstützung zu finden, um wohlerwogene Pläne zum Schaden der Allgemeinheit zu vereiteln. —

Bieten sich nun auch wohl noch andere sogenannte „kleine Mittel", um eine zum Überdruß gehörte Agitationsfloskel zu gebrauchen, welche sich je nach Umständen und mehr von Fall zu Fall dienlich erweisen möchten, so lassen wir es doch bei den erörterten grundsätzlichen und all-gemeinen um so mehr bewenden, als bie Regierung nach uns gewordener Mitteilung zum drittenmal einen Gesetzentwurf behufs definitiver Re-gelung der fo wichtigen Angelegenheit vorzubereiten unb den Ständen zu unterbreiten gesonnen ist, und zwar wohl noch im laufenden Jahr, da Vorarbeiten dazu bereits im Gange zu fein fcheinen. — Ist dem nun so, wie kaum zu bezweifeln, dann wäre nur dringend zu wünschen, daß dem unrationellen Widerstreben der Kommunen und ihrer Stützen im Landtage nicht noch weitere Zugeständnisse, als es schon geschehen, gemacht werden möchten, da hierdurch der Hauptzweck konsequenter Durchführung der Organisation und unbedingte Sicherung sachgemätzester Ausführung der wirtschaftlichen Manipulationen mindestens eine Gefährdung erleiden würde. —

Nun aber wird bis zur Vereinbarung und Verabschiedung eines folchen Gesetzes jedenfalls noch eine geraume Zeit verstreichen, und während biefer würde es sich empfehlen, von jedem gangbaren Mittel, durch welche ein Druck auf die widerstrebenden Elemente ausgeübt werden könnte, konsequenten Gebrauch zu machen, um jenen ad crumenam zu denwn-

206 Eulefeld:

strieren, wie fehr sie sich selbst im Lichte stehen durch ihre Versteifung «uf die „Selbständigkeit der Gemeindeverwaltung", welche vernünftiger-weife hier ebensowenig, als bei der Beförsterung ihrer Waldungen maß-gebend fein kann. —

Ganz hinfällig würde jener Grund sozusagen werden, wenn die Subvention des Staates, welche jetzt schon sehr beträchtlich, so viel er-höht werden könnte, um die Gehalte der Forstwarte der am wenigsten leistungsfähigen Gemeinden auf eine normale Höhe zu bringen; doch wie dem auch sein möge, wird jedenfalls kein Mittel unbenutzt bleiben dürfen, welches geeignet fein könnte, die Erreichung des Zieles zu erleichtern, und darum

„Semper memor parvis quoque rebus magna juvari." I u gen he im im Januar 1899. 'S.

H. MMelwngen.

Die XXVI. Versammlung deutscher Forstmänner zu Breslau vom 23. bis 26. August M 8 .

Mitgeteilt vom Foistmeist» Eulefeld in Lauterbach (Obeihessm).

(Schluß.)

I n der 2. Sitzung am 25. August wurde zunächst die Frage der Verschmelzung der deutschen Forstoersammlung mit dem Reichsforstverein verhandelt und weifen wir bezw. derselben auf den Artikel „Der deutsche Reichsforstverein" im Januarheft 1899 dieses Blattes hin.

Hierauf wird in die Verhandlung Über Thema I I : Der Kiefern-und Fichten-Mifchwald eingetreten.

Der Referent, R e g i e r u n g s - und Fors t ra t Hermes in Oppeln, erledigt sich feiner Aufgabe in sehr geschickter Weife. Er stellt sich die Aufgabe, Antwort zu geben auf die Fragen:

a) Können durch Mischung von Kiefer und Fichte oder umgekehrt von Fichte und Kiefer Resultate erreicht werden, die durch den Anbau einer einzelnen dieser beiden oder anderer Holzarten nicht zu erzielen sind? und

b) Wenn dies der Fall ist, wo und auf welche Weife ist dies zu erreichen?

Zur Beantwortung dieser Fragen geht Referent zunächst auf die forstlichen Eigenfchaften beider Holzarten, namentlich in ihrem Verhalten zueinander, ein. Als gemeinschaftliche Eigenschaft schildert er die relativ