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Eine Veranstaltung der Fachschaft Bau am Karlsruher Institut für Technologie (KIT) im Hörsaal am Fasanengarten am 07.11.2011 STEUERN & STUDIUM: DIE ABSETZBARKEIT VON STUDIENKOSTEN 1 © WP/ StB Raymond Kudraß, München Referent: Dipl.-Kfm. Raymond Kudraß Wirtschaftsprüfer/Steuerberater Rating-Analyst (Univ.)

STEUERN & STUDIUM: DIE ABSETZBARKEIT VON … › downloads › Info_Steuer_Studienkosten.pdfBMF-Schreiben vom 22.09.2010 in Reaktion auf neue Urteile Anerkennung der Studiumskosten

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  • Eine Veranstaltung der Fachschaft Bau

    am Karlsruher Institut für Technologie (KIT)

    im Hörsaal am Fasanengarten

    am

    07.11.2011

    STEUERN & STUDIUM:

    DIE ABSETZBARKEIT VON STUDIENKOSTEN

    1 © WP/ StB Raymond Kudraß, München

    Referent: Dipl.-Kfm. Raymond Kudraß Wirtschaftsprüfer/Steuerberater

    Rating-Analyst (Univ.)

  • Inhalte

    1. Kostenüberblick

    2. Einkommenssteuersystem

    3. Grundsätze

    4. Rechtslage

    5. Welche Kosten können abgesetzt werden?

    6. Kostentragung

    7. Grundbeispiel

    8. Steueroptimierende Gestaltungsmaßnahmen

    9. Die Schuhkarton-Lösung

    10. Weitere Beratungsangebote

    2 © WP/ StB Raymond Kudraß, München

    Obwohl dieses Skript mit äußerster Sorgfalt erstellt wurde, kann schon wegen der laufenden Aktualisierung durch neue Rechtsprechung und Gesetzgebung für den Inhalt

    keine Gewähr gegeben werden. Alle Rechte vorbehalten. Eine Vervielfältigung ist nur mit ausdrücklicher, schriftlicher Genehmigung des Herausgebers gestattet.

    Herausgegeben im November 2011.

  • Bachelor Master Promotion

    1. Kostenüberblick

    3 © WP/ StB Raymond Kudraß, München

    - Studiengebühren

    - Miete - MVV - Lebenshaltungskosten

    - Weggehen

    + Eltern + Bafög + Nebenjob

  • 2. Einkommenssteuersystem

    4 © WP/ StB Raymond Kudraß, München

    Beispiel

    Bei einem zu versteuernden Einkommen von € 40.000 beträgt der

    Grenzsteuersatz 39,5 % inkl. Soli und KiSt, während der

    Durchschnittssteuersatz nur 25,1 % beträgt.

    Das bewirkt: € 1.000 Verlustvortrag aus Studiumskosten führen zu

    € 395 an Steuerrückerstattungen.

    Steuersätze ohne

    Soli / KiSt!

    zu verst.Einkommen

  • 3. Grundsätze

    Kosten für die Berufsausbildung

    können steuerlich geltend gemacht werden,

    und zwar entweder als:

    Sonderausgaben

    (= ohne Verlustvortrag und beschränkter Abzug)

    oder als

    Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben

    (= mit Verlustvortrag und unbeschränkter Abzug)

    5 © WP/ StB Raymond Kudraß, München

  • 3. Grundsätze

    Sonderausgaben

    führen nur dann zu einer Minderung der Steuerschuld, wenn

    im gleichen Jahr auch andere steuerpflichtige Einkünfte vorliegen.

    Ein Verlustvortrag ist nicht möglich!

    Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben

    führen als vorweggenommene Kosten zur Erzielung späterer,

    steuerpflichtiger Einnahmen zu einem zeitlich und der Höhe nach

    unbegrenzten Verlustvortrag, der sich mit den späteren

    steuerpflichtigen Einnahmen verrechnen lässt.

    BFH: Entscheidend ist, dass das Studium Berufswissen vermittelt und

    auf die Erzielung von (steuerpflichtigen) Einnahmen gerichtet ist.

    6 © WP/ StB Raymond Kudraß, München

  • 3. Grundsätze

    Ein Verlustabzug als sog. vorweggenommene Werbungskosten

    kommt grundsätzlich immer dann in Frage, wenn

    • ein hinreichend konkreter,

    • objektiv feststellbarer Zusammenhang

    • mit späteren im Inland

    • steuerpflichtigen Einnahmen

    • aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit besteht.

    Diesen Grundsatz gilt es immer einzuhalten!

    (Problematisch bei Studienabbrechern und bei Fachwechseln!)

    7 © WP/ StB Raymond Kudraß, München

  • 4. Entwicklung der Rechtslage

    Kosten des Hochschulstudiums nach Berufsausbildung

    BFH vom 18.06.2009

    VI R 14/07, DStR 2009, 1952 Ausgebildete Buchhändlerin studiert

    Sonderschulpädagogik

    VI R 6/07, BFH/NV 2009, 1796 Ausgebildete Hotelfachfrau studiert

    Tourismusmanagement an der Hochschule

    (FH)

    VI R 49/07, BFH/NV 2009, 1799 Ausgebildeter Koch studiert

    Hotelmanagement (FH)

    VI R 79/06, Datev-Lexinform Dok. Nr.

    0587998

    Staatlich geprüfter Wirtschaftsassistent

    studiert Weltwirtschaftssprachen (FH)

    VI R 31/07, BFH/NV 2009, 1997 Ausgebildeter Bürokaufmann studiert

    berufsbegl. für den Abschluss als „Betriebs-

    wirt für betriebl. Altersversorgung“ (FH)

    © WP/ StB Raymond Kudraß, München 8

  • 4. Entwicklung der Rechtslage

    Kosten des Hochschulstudiums

    BMF-Schreiben vom 22.09.2010

    in Reaktion auf neue Urteile

    Anerkennung der Studiumskosten als

    vorweggenommene Werbungskosten bei

    - Abgeschlossener Berufsausbildung

    - Berufsbegleitendem Studium

    - Zweitstudium (auch Master)

    - Promotionsstudium

    Aber nicht:

    Erststudium direkt nach dem Abi

    BFH v. 28.07.2011 VI R 7/10 und

    VI R 38/10

    Anerkennung auch der Erststudiumskosten

    direkt nach dem Abi:

    Abiturientin beginnt, nach erfolgloser Klage,

    Medizinstudium in Ungarn und erstmalige

    Berufsausbildung zum Verkehrsflugzeugführer

    Reaktion BMF:

    Pressemitteilung vom 19.08.2011

    Das BMF „prüft nunmehr die gesetzgeberischen

    und verwaltungstechnischen Gestaltungs-

    möglichkeiten“

    © WP/ StB Raymond Kudraß, München 9

  • 4. Entwicklung der Rechtslage

    Kosten des Hochschulstudiums

    Finanzausschuss am 26.10.2011 und

    Bundestag am 27.10.2011:

    Gesetzentwurf mit Neufassung

    des § 12 Nr. 5 EStG

    Versuch einer „Klarstellung“, nach der das

    Erststudium direkt nach dem Abi auch

    weiterhin nur Sonderausgaben darstellen

    soll mit Anhebung der Begrenzung

    von € 4.000.- p.a. auf € 6.000.- p.a.;

    Keine Änderung für Studenten mit

    - abgeschlossener Berufsausbildung

    - berufsbegleitendem Studium

    - Zweitstudium (auch Master)

    - Promotionsstudium

    BFH-Reaktion am 27.10.2011 Sprecher kündigt bei Umsetzung der

    Gesetzesplanung selbständige

    Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe an,

    wenn bis dahin kein anderer Betroffener ein

    Verfahren eingeleitet hat.

    © WP/ StB Raymond Kudraß, München 10

  • 4. Derzeitige Rechtslage

    Die Abzugsvoraussetzungen für Studiumskosten als vorweg-

    genommene Werbungskosten liegen schon nach bisheriger Rechtslage

    und auch künftig vor bei:

    • Erststudium nach abgeschlossener Berufsausbildung

    • Berufsbegleitendem Erststudium

    • Zweitstudium

    • Master (gilt als Zweitstudium!)

    • Promotion

    11 © WP/ StB Raymond Kudraß, München

  • 4. Derzeitige Rechtslage

    Neu: Nach den am 28.07.2011 veröffentlichten BFH-Urteilen liegen die

    Abzugsvoraussetzungen für Studiumskosten als vorweggenommene

    Werbungskosten nun grundsätzlich auch vor bei:

    Erststudium direkt nach dem Abitur

    Bisherige Fälle: Aufgrund der anhängigen Rechtsverfahren beim BFH

    bestand bislang ein Rechtsanspruch auf „Ruhen des Verfahrens“

    Aktuelle Situation: Solange kein neues Gesetz verabschiedet und

    kein „Nichtanwendungserlass“ herausgegeben ist, besteht

    eigentlich kein Grund, sich nicht auf die beiden BFH-Urteile vom

    28.07.2011 zu berufen.

    12 © WP/ StB Raymond Kudraß, München

  • 4. Derzeitige Rechtslage

    Entsprechend könnte der Werbungskostenabzug, ggf. auch

    rückwirkend beantragt werden.

    Die Finanzverwaltung wird diese Urteile aber nicht anwenden und

    warten, wie der Gesetzgeber reagiert. Das neue Gesetz soll noch

    im November vom Bundesrat genehmigt werden und würde dann

    Ende Dezember im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

    Sodann wäre es wieder an der Rechtsprechung, dieses erneute

    Verbot des Werbungskostenabzugs für Erststudenten direkt nach

    dem Abi zum insgesamt dritten Mal zu kippen.

    13 © WP/ StB Raymond Kudraß, München

  • 4. Derzeitige Rechtslage

    Erst wenn, wie vom Sprecher des BFH angekündigt, eine

    Beschwerde beim BVerfG oder ein erneutes Verfahren vor dem

    BFH anhängig ist, besteht ein

    Rechtsanspruch auf Ruhen des Verfahrens !

    Sodann herrscht wieder die vergleichbare Rechtssituation wie vor

    den Urteilen des BFH vom 28.07.2011:

    Die Studienkosten sollten auch von den Studenten, die vom

    Wortlaut des dann neuen Gesetzes betroffen sind, gesammelt

    und als vorweggenommene Werbungskosten geltend gemacht

    werden. Bzgl. der zu erwartenden Steuerbescheide ist das Ruhen

    des Verfahrens zu beantragen, bis höchstrichterlich erneut

    entschieden ist.

    14 © WP/ StB Raymond Kudraß, München

  • 4. Derzeitige Rechtslage

    Im Falle eines erneut nach Jahren positiven Urteils

    verzinst sich eine Steuererstattung ab dem 15. Monat

    nach dem Veranlagungsjahr mit 0,5 % mtl. (6,0 % pro Jahr).

    Fazit:

    Jeder der Betroffenen muss für sich selbst entscheiden,

    ob er die Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Gesetzesänderung

    teilt und ihm die Chancen, im Falle einer erneut positiven

    Entscheidung einen nicht unbeträchtlichen Teil der

    Studienkosten über die Steuerersparnis refinanzieren zu können,

    den Aufwand wert sind, den das Belegesammeln und die Abgabe

    einer Steuererklärung mit sich bringt !

    15 © WP/ StB Raymond Kudraß, München

  • ja

    4. Augenblickliche Rechtslage

    Ausbildungsverhältnis? ja Betriebsausgaben/ Werbungskosten

    nein

    (vorweggenommene) Betriebsausgaben/ Werbungskosten

    Abgeschlossene Berufsausbildung und

    Studium

    nein

    Erststudium

    16 © WP/ StB Raymond Kudraß, München

    (vorweggenommene) Betriebsausgaben/ Werbungskosten

    ja

  • 4. Augenblickliche Rechtslage

    Anwendungszeitpunkt der neuen Rechtsprechung:

    Grundsätzlich auf alle offenen Fälle, d.h.

    • bei bisheriger Nichtabgabe einer Steuererklärung

    bis zu 7 Jahre zurück

    • bei allen abgegebenen Erklärungen grundsätzlich

    nur innerhalb der vierwöchigen Einspruchsfrist;

    Aber: Gesonderte Geltendmachung eines Verlustes

    möglich bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist des ESt-

    Bescheides (i.d.R. bis zu 4 Jahre zurück)

    17 © WP/ StB Raymond Kudraß, München

  • 4. Angekündigte Rechtslage

    Angekündigt ist, das Gesetz mittels einer „Klarstellung“

    rückwirkend ändern zu wollen und damit den rück-

    wirkenden Abzug der Studienkosten als Werbungskosten

    für die von der Neuregelung betroffenen Erststudierenden

    ohne vorherige Berufsausbildung nicht zulassen zu wollen.

    Für alle anderen Studierenden soll sich nichts ändern!

    Ob das neue Gesetz den Vorgaben des BVerfG und der

    gefestigten Rechtsentwicklung des BFH entspricht, werden

    wir erst in einigen Jahren abschließend wissen.

    18 © WP/ StB Raymond Kudraß, München

  • 5. Welche Kosten können abgesetzt werden?

    • Arbeitszimmerkosten (unter best. Voraussetzungen)

    • Arbeitsmittel (bei Nachweis einer studienbedingten Veranlassung):

    Schreibtisch, Stuhl, Regal, Computer, Telefon- und Internetgebühren,

    Mobiltelefone, Software, IT-Geräte, …

    • Auslandspraktika / Auslandsstudien

    • Fachliteratur

    • Fahrtkosten Wohnung – Ausbildungsort

    • Haushaltsführung (unter best. Voraussetzungen):

    doppelte Mietzahlung, Maklerkosten, Fahrten zur Besichtigung

    • Studiengebühren

    • Umzugskosten

    Transportkosten für Möbel, Makler, ggf. Pauschalen

    • Verpflegungsmehraufwendungen

    • ...

    19 © WP/ StB Raymond Kudraß, München

  • 6. Kostentragung

    Was muss hinsichtlich der Kostentragung beachtet werden?

    Die Studierenden müssen selbst mit diesen Kosten belastet sein,

    d.h.

    • Wohnung / Studentenappartement selbst anmieten

    • Arbeitsmittel, Fachliteratur selbst anschaffen

    • Fahrtkosten selbst tragen

    • Studiengebühren nicht von den Eltern zahlen lassen

    • Umzugskosten, Makler etc. vom eigenen Konto bezahlen

    und sich stattdessen eine Pauschale von den Eltern bezahlen lassen!

    20 © WP/ StB Raymond Kudraß, München

  • 7. Grundbeispiel

    • Durchschnittliche Kosten eines Studiums in München: € 8.000/Jahr

    • Geltendmachung als vorweggenommene Werbungskosten

    • Jährliche Feststellung durch das Finanzamt mittels eines

    Verlustfeststellungsbescheides

    (z.B. 3 Jahre Bachelor + 2 Jahre Master → € 40.000.-)

    • Verrechnung mit dem ersten lohnversteuerten Einkommen

    • Mittels Einkommenssteuerveranlagung: ganz oder teilweise

    Rückerstattung der zunächst monatlich abgezogenen Lohnsteuern

    21 © WP/ StB Raymond Kudraß, München

  • 7. Grundbeispiel

    Ohne Verlustvortrag

    vorweggenommener

    Werbungskosten

    Mit Verlustvortrag

    vorweggenommener

    Werbungskosten

    Einkommen nach dem

    Studium

    € 40.000 € 40.000

    Zu zahlende Steuer € 10.000* € 0.00

    Steuerersparnis € 0.00 € 10.000

    © WP/ StB Raymond Kudraß, München 22

    * Tarifliche Steuerbelastung inkl. Soli und KiST St.Kl.I ohne Kind

  • 8. Steueroptimierende Gestaltungsmaßnahmen

    Beispiel 1: Extrem ungünstige Gestaltung

    Der 24-jährige Erststudent „Armer Kerl“ hat keine abgeschlossene Berufsausbildung und

    verdient in 2011 mit € 8.005 genau € 5.- über seinen Studiumskosten von € 8.000.- und

    € 1,00 über der Kindergeldgrenze von € 8.004 .-.

    Problem: Sonderausgaben kürzen nach derzeitigem Rechtsstand die Einkünfte des

    Studenten für die Kindergeldgrenze nicht. Noch nicht einmal der Pauschalbetrag für

    Berufsausbildungskosten i.H.v. € 4.000.- ist bei der Kindergeldgrenze abziehbar.

    Ergebnis: Zwar zahlt der Student auch auf den einen Euro über dem Grundfreibetrag von

    € 8.004.- (analog Kindergeldgrenze) keine Steuern, doch verlieren seine Eltern den bis

    zum 25. Lj. möglichen Kinderfreibetrag von € 6.024.- und zahlen daher im Spitzen-

    steuersatz bis zu € 3.000.- mehr Steuern (wg. € 1,00 Überschreitung!)

    Hätte der Student einen Euro weniger verdient, hätten die Eltern € 3.000.- Steuern gespart!

    Variante: Bei Anerkennung auch dieses Erststudiums als Werbungskosten durch den BFH

    wären die Studiumskosten als Werbungskosten von den laufenden Einkünften in voller

    Höhe abzuziehen und auch beim Kindergeld zu berücksichtigen.

    Folge: Die Eltern behalten den Steuervorteil von bis zu € 3.000.-, der Student auf die

    Steuern von € 1,00. 23 © WP/ StB Raymond Kudraß, München

  • 8. Steueroptimierende Gestaltungsmaßnahmen

    Beispiel 2: Extrem ungünstige Gestaltung

    Student „Denkt-Nicht-Mit“ beginnt sein Studium im Herbst 2011, sammelt kaum Belege,

    bekommt bis Sommer 2014 mit € 8.000.- über 3 Studien- und Veranlagungsjahre nur

    einen Teil der tatsächlichen Kosten als kumulierte Verluste anerkannt, fängt dann am

    01.08.2014 zu arbeiten an und müsste bei € 2.000.- an Sonderausgaben im Gesamtjahr

    2014 genau € 8.000.- an Einkommen versteuern.

    Ergebnis

    Der Finanzierungseffekt aus ersparten Steuern ist Null, weil nun die Verlustvorträge mit

    genau dem Betrag verrechnet werden, der ohnehin steuerfrei bliebe!

    24 © WP/ StB Raymond Kudraß, München

  • 8. Steueroptimierende Gestaltungsmaßnahmen

    Beispiel 3: Extrem günstige Gestaltung

    Student „Optimax“ beginnt sein Bachelor-Studium direkt nach dem Abitur im Herbst 2011.

    Er hat keine Zeit, nebenher zu arbeiten, lässt die Eltern eine mtl. Pauschale zahlen und

    trägt alle Kosten daraus selbst. Ab WS 2014 hängt er gleich sein Master-Studium an,

    studiert davon zwei Semester in Harvard mit Kosten von € 40.000.-, sammelt alle Belege

    akribisch und reicht sie jährlich beim Finanzamt ein. Er beendet sein Studium im Sommer

    2016 mit einem kumulierten, vom Finanzamt festgestellten Verlustvortrag von € 80.000.-.

    Ein Headhunter lockt O. noch vor Abschluss seiner Masterarbeit im Sommer 2016 mit

    einem Erstgehalt von € 80.000.- p.a. zzgl. Extras ab 01.09.2016, doch O bedingt sich

    vorher noch eine mehrmonatige Weltreise aus und beginnt erst am 1.1.2017.

    Ergebnis

    Bei einem zu versteuernden Einkommen von € 80.000.- in 2017 erhält O. in 2018 die

    gesamten in 2017 gezahlten Lohnsteuern von rund € 29.000.- zurück.

    Gut 1/3 der Studiumskosten wurden somit aus später ersparten Steuern refinanziert!

    25 © WP/ StB Raymond Kudraß, München

  • 8. Steueroptimierende Gestaltungsmaßnahmen

    Beispiel 4: Extrem günstige Gestaltung im Hinblick auf neues Gesetz

    Student „Steuerfuchs“ überbrückt die Wartezeit bis zum Erhalt seines Medizin-

    Studienplatzes durch Erwerb der abgeschlossenen Berufsausbildung zum

    Rettungsassistenten.

    Da er schon nach drei Jahren fertig ist, aber noch weitere drei Jahre auf den Studienplatz

    warten müsste, klagt er diesen ein. Die Klage ist aber erfolglos, woraufhin er in Budapest

    zu studieren anfängt.

    Folge: Die gesamten Kosten des Medizinstudiums einschl. der Kosten des (vergeblichen)

    Klageverfahrens und der Kosten des Studiums in Budapest sind als Werbungskosten

    abzugsfähig und als Verluste vortragbar (entspricht Urteilsfall vom 28.07.2011 mit dem

    Unterschied, dass nun schon eine abgeschlossene Berufsausbildung vorliegt.

    Weiter: Wie Fall 3.

    26 © WP/ StB Raymond Kudraß, München

  • 9. Die Schuhkarton-Lösung

    So bringen Sie uns Ihre Unterlagen

    - wir machen das Beste daraus!

    27 © WP/ StB Raymond Kudraß, München

    © Getty Images, E000264

  • 10. Weitere Beratungsangebote • Beratung über aktuelle Änderungen

    • Einbringung eines Beziehungsnetzwerks (RA‘e, Unt.berater, Banken u.a.m.)

    • Elternberatungsbedarf (z.B. wg. auswärtiger Unterbringung, außergewöhnliche Belastungen bei studierenden Kindern über 25 Jahre etc.)

    • Elterngeld, Familiengründung und Kindbegünstigungen

    • Existenzgründung, Businesspläne, Förderprogramme

    • Haushaltsnahe Dienstleistungen

    • Heimkostendurchsetzung für Großeltern

    • Steueroptimierte Einkünfteverteilung innerhalb der Familie

    • Studenten-Jobs und alles, was Studenten dabei beachten sollten (Minijobs, Aushilfstätigkeiten, Familienversicherung, Arbeitszeit- und

    Verdienstgrenzen, Familienversicherung, BAFÖG, Kindergeld, Rentenversicherung

    und Sozialversicherungsbeiträge u.a.m.)

    • Studienkredite und Finanzierungsfragen (Worauf sollten Sie achten?)

    • Vorsorgeplanung

    28 © WP/ StB Raymond Kudraß, München

  • NOCH FRAGEN?

    © WP/ StB Raymond Kudraß, München 29

  • © WP/ StB Raymond Kudraß, München 30

    Wir beraten Studenten!

    Dipl.-Kfm. Raymond Kudraß Wirtschaftsprüfer / Steuerberater

    Schackstr.1

    80539 München

    Tel.: 089/ 360 490-60

    Fax: 089/ 360 490-53

    [email protected]

    www.kanzlei-kudrass.de