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Missbrauch von Marktmacht: Update über die jüngsten Urteile und Entwicklungen Dr. Stephanie Pautke Baker & McKenzie, Frankfurt

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Missbrauch von Marktmacht:Update über die jüngsten Urteile und Entwicklungen

Dr. Stephanie PautkeBaker & McKenzie, Frankfurt

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Artikel 82

• Neuer Ansatz der Kommission: Das Diskussionspapier – wie geht es weiter?

• Die Europäischen Gerichte: Auffällig unauffällig – British Airways/Virgin

• Der Blick nach Bonn: Bisherige Entscheidungspraxis noch nicht in Bewegung

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Warum bedarf es einer Reform?

• Zugrunde liegende Wettbewerbstheorie gilt nicht mehr als zeitgemäß

• Folge: „Verkrustet“ empfundene Per-Se Verbote• Kluft zwischen europäischem und

amerikanischem Recht• Einheit des Beurteilungsansatzes – „more

economic approach“ auch für einseitige Verhaltensweisen

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Der Reformansatz der Kommission• Diskussionspapier im Dezember 2005• Grundgedanke: Auswirkungsanalyse anhand mikro-

ökonomischer Ansätze• Versuch des Regelentwurfs für Verdrängungsmissbrauch• Dafür zentral: Einführung des Konzepts des „ebenso

effizienten Wettbewerbers“ (as efficient competitor)

Missbräuchlich sind nur solche Verhaltensweisen, die geeignet sind, ein Unternehmen mit ebenso effizienten Kostenstrukturen, wie die es Marktbeherrschers, aus dem Markt zu drängen oder dessen Marktzutritt zu verhindern.

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Der Reformansatz der Kommission (cont.)

• Probleme des Diskussionspapiers:- komplexe unbestimmte Rechtsbegriffe „non constable portion of the market“, “commercially viable amount“, „effective price“- Einführung detaillierter Kostenmodelle- Aussparung des Diskriminierungsaspekts

• Derzeit: Substantielle Überarbeitung, Leitlinien im Herbst?

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Die Europäischen Gerichte

„In diesem Zusammenhang spielt es übrigens keine Rolle, wie die Kommission ihre Wettbewerbspolitik im Hinblick auf Artikel 82 EG für die Zukunft auszurichten gedenkt. Denn zum einen können etwaige neue Akzente in der Handhabung von Artikel 82 EG nur für künftige Entscheidungen der Kommission von Belang sein, nicht aber für die rechtliche Beurteilung einer bereits ergangenen Entscheidung. Und zum anderen müsste sich die Kommission auch im Falle einer Änderung ihrer Verwaltungspraxis weiterhin in dem Rahmen bewegen, den ihr Artikel 82 EG in der Auslegung des Gerichtshofes vorgibt.“

Generalanwältin Kokott in Sachen British Airways:

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Die Europäischen Gerichte (cont.)

• Grundsätzlich konservative Linie, insbesondere im Zusammenhang mit Rabatten

• Kein Abrücken von dieser Linie in jüngster Entscheidung in Sachen British Airways vom 15. März 2007

• Anders als Generalanwältin: Bisher keine Bezugnahme auf Reformprozess der Kommission

• Entscheidung in Sachen Microsoft in Kürze erwartet

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Die Europäischen Gerichte (cont.)

• EuGH British Airways, 7. März 2007:- Kein auswirkungsbasierter Ansatz, vielmehr abstrakt generellere Beurteilung des wettbewerbsbeschränkenden Potentials von Ziel- und Mengenrabatten- Keine Korrektur des EuG hinsichtlich strikter Haltung zu Mengenrabatten

- Damit bei Mengenrabatten objektive Rechtfertigung durch echte Kostenersparnisse nötig- Kluft zum neuen Kommissionsansatz, der Mengenrabatt als grundsätzlich unproblematisch einstuft

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... und was passiert in Bonn?

• Keine vergleichbare Häufigkeit von Missbrauch-Entscheidung (anders als z.B. OFT)

• Bisher sehr „konventioneller Ansatz“, öffentlich bekräftigt durch ehemaligen Vorsitzenden Böge

• Bußgelder gering• Achtung: „marktstarke Unternehmen“ als

deutsche Besonderheit- hohe praktische Relevanz

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... und was passiert in Bonn? (cont.)

• Bundeskartellamt Beschluss in Sachen „Praktiker“, vom 8. Mai 2006- Bezugsverpflichtung ohne Weitergabe von

Einkaufsverteiler als Behinderung- Unzulässige Bonifizierung der Einhaltung

von „Dauerniedrigpreisen“- Fordern unangemessener Bezugspreise

beim Wareneinkauf

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... und was passiert in Bonn? (cont.)

• Bundeskartellamt Beschluss in Sachen „Rossmann“, vom 8. Februar 2007- Bußgeld in Höhe von EUR 300.000- Verkauf von 55 Produkten unter Einstandspreis: Verdrängung von kleinen und mittleren Wettbewerbern- Deutsche Besonderheit spezifisch für Handelsunternehmen- Daraus keine generellen Konsequenzen im Hinblick auf (Hersteller) Kostenanalyse bei anderen Verhaltensweisen ableitbar

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Fazit

• Kein einheitliches Bild für Beurteilung von Missbrauch:- Kommission plant „großen Wurf“- Europäische Gerichte sind bislang unbeeindruckt- Bundeskartellamt geht „deutschen“ Weg

• Bis Klarheit auf europäischer Ebene herrscht, bleiben Experimente gefährlich

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Missbrauch von Marktmacht:Update über die jüngsten Urteile und Entwicklungen

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