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Vortrag an der LMU München am 20. November 2013 Veranstalter: Fachschaft Jura Ansprechpartnerin: Frau Viktoria Schweiger, 1. Vorsitzende Referent: STEUERN & STUDIUM: DIE ABSETZBARKEIT VON STUDIENKOSTEN EINE ÜBERSICHT ÜBER DIE AKTUELLE RECHTS- UND GESETZESLAGE 1 © WP/ StB Raymond Kudraß, München Dipl.-Kfm. Raymond Kudraß Wirtschaftsprüfer/Steuerberater Rating-Analyst (Univ.)

STEUERN & STUDIUM · Kosten für ein Hochschulstudium Werbungskosten § 9 EStG keine / nur geringe positive/n Einkünfte positive/n Einkünfte Verlustvortrag Überwiegend positive

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Vortrag an der LMU München am 20. November 2013

Veranstalter: Fachschaft Jura

Ansprechpartnerin: Frau Viktoria Schweiger, 1. Vorsitzende

Referent:

STEUERN & STUDIUM:

DIE ABSETZBARKEIT VON STUDIENKOSTEN

EINE ÜBERSICHT ÜBER DIE AKTUELLE RECHTS- UND GESETZESLAGE

1 © WP/ StB Raymond Kudraß, München

Dipl.-Kfm. Raymond Kudraß Wirtschaftsprüfer/Steuerberater

Rating-Analyst (Univ.)

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Inhalte

1. Ziel der Absetzbarkeit von Studienkosten

2. Steuerliche Grundlagen

3. Entwicklung der Rechts- und Gesetzeslage

4. Welche Kosten können abgesetzt werden?

5. Kostentragung/ Kostennachweise

6. Erläuterungen zu den Beispielen im Anhang

7. Schuhkarton- und Ordner-Lösung

8. Beratung für Studenten und deren Familien

9. Konkrete Gestaltungsempfehlungen für Studierende

Anhang: Beispiele

2 © WP/ StB Raymond Kudraß, München

Obwohl dieses Skript mit äußerster Sorgfalt erstellt wurde, kann schon wegen der laufenden Aktualisierung durch neue Rechtsprechung und Gesetzgebung für den Inhalt

keine Gewähr gegeben werden. Alle Rechte vorbehalten. Eine Vervielfältigung ist nur mit ausdrücklicher, schriftlicher Genehmigung des Herausgebers gestattet.

Herausgegeben im Oktober 2013.

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Das Ziel der Absetzbarkeit von Studienkosten

Ziel ist es, die Kosten des Studiums

über die Studienjahre

auch bei keinem oder nur geringem Einkommen

als steuerlich anzuerkennende Verluste vorzutragen,

um diese kumulierten Verluste mit

dem späteren ersten Berufseinkommen zu verrechnen

und mit den dann ersparten Steuern

einen Teil der Studienkosten zu refinanzieren.

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Bachelor Master Promotion

2. Steuerliche Grundlagen

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- Studiengebühren

- Miete - MVV - Lebenshaltungskosten

- Weggehen

Eltern* + Bafög + Nebenjob

Finanzierung durch:

Kosten:

* Kindergeld erhalten Eltern für Ihre studierenden Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres zzgl.

6 Monaten des früheren gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienstes und den jetzt 6-23 Monaten der

neuen Freiwilligendienste einschl. der Tätigkeit als Entwicklungshelfer

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2. Steuerliche Grundlagen

Geringfügige Beschäftigung

mit Pauschalabgaben zur Sozialversicherung

und Pauschalsteuer

Geringfügige Beschäftigung auf Lohnsteuerkarte

(z.B. Werkstudent)

Zu verrechnen

mit den Studienkosten

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Nicht zu verrechnen

mit den Studienkosten *

Nebenjob: Unterscheide:

* Nur geringfügige Beschäftigungen i.S.v. § 8 SGB IV (= mit Pauschalabgaben i.H.v. 30 % zu SV

u. Steuern, Abwicklung über Minijobzentrale) bleiben verrechnungsfrei

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2. Steuerliche Grundlagen

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Beispiel

Bei einem zu versteuernden Einkommen von € 40.000 beträgt der

Grenzsteuersatz 39,5 % inkl. Soli und KiSt, während der

Durchschnittssteuersatz bei 25,1 % liegt. Das bedeutet in diesem Fall:

€ 1.000.- Verlustvortrag aus Studiumskosten

führen im ersten Berufsjahr zu € 395.- an Steuerrückerstattung!

Steuersätze ohne

Soli / KiSt!

zu verst.Eink.

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2. Steuerliche Grundlagen

Definition Werbungskosten:

= Ausgaben, bei denen

• ein hinreichend konkreter,

• objektiv feststellbarer Zusammenhang

• mit späteren steuerpflichtigen Einnahmen im Inland

• aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit besteht.

Dieser Grundsatz gilt immer und für alle Ausgaben grundsätzlich.

(Problematisch ist der Nachweis dieses Zusammenhangs bei Studien-

abbrechern und bei einem Fachwechsel; Nachweis i.d.R. nicht möglich

bei Seniorenstudium)

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2. Steuerliche Grundlagen

Definition Sonderausgaben:

= Ausgaben, die weder Werbungskosten oder Betriebsausgaben sind

= „private Ausgaben, die steuerlich gefördert werden“

Beispiele:

• Unterhaltsleistungen

• Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge

• Beiträge zu Lebensversicherungen

• Spenden

• Kirchensteuerbeiträge

• und eben lt. Gesetzgeber Studienkosten der „echten Erstis“

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2. Steuerliche Grundlagen

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Kosten für ein Hochschulstudium

Werbungskosten

§ 9 EStG

keine / nur geringe positive/n Einkünfte

Verlustvortrag

Überwiegend positive Einkünfte oder

Zusammenveranlagung

Werbungskosten in voller Höhe

Sonderausgaben

§ 10 EStG

Überwiegend positive Einkünfte oder

Zusammenveranlagung

Sonderausgaben-abzug bis 6.000 €

keine / nur geringe positive/n Einkünfte

Kein Verlustvortrag

Studienkosten gehen steuerlich verloren

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2. Steuerliche Grundlagen

Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben Immer und nur dann, wenn die Einnahmen geringer sind als die dafür

getätigten (Werbungs-) Kosten entsteht ein (vortragsfähiger) Verlust.

Dieser Verlustvortrag ist der Höhe und der Zeit nach hier unbegrenzt

vortragbar, kann also bis zum ersten und ggf. weiteren Berufsjahren

vorgetragen und mit dem dortigen Einkommen verrechnet werden.

Zu beachten ist, dass jeweils jährlich eine Verrechnung des

Verlustvortrages mit dem ggf. später vorhandenen Überschuss der

Einnahmen über die Kosten zu erfolgen hat.

Beispiel: Studienbeginn im WS 2011/12: Berechnung des Überschusses

der Werbungskosten über die Einnahmen in den Jahren 2011-2016:

-6, -8, +7, -15, -6, ergibt -28

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3. Zur Entwicklung der Rechts- und Gesetzeslage

Zum Verhältnis von Rechtsprechung und Gesetzen: (grob vereinfacht)

Oberstes Prinzip: Verfassungsrecht, ggf. EU-Recht

Höchste deutsche Gerichte wie BFH, BGH etc.

- prüfen die Gesetze auf Verfassungsmäßigkeit

- legen die Rechtsfragen bei Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit dem BVerfG vor

- BVerfG prüft das Gesetz dann u.a. auf

-- Folgerichtigkeit u. Widerspruchsfreiheit

-- unter Berücksichtigung des Wortlauts sowie

-- des aus dem Willen des Gesetzgebers abgeleiteten Sinn und Zweck

Stellt das BVerfG ggf. die Verfassungswidrigkeit eines Steuergesetzes fest, kann es

- rückwirkend, per sofort oder erst künftig die Nichtanwendbarkeit erklären

- bestimmt es aber meist eine Frist, bis zu der der Gesetzgeber einen wieder verfassungs-

gemäßen Zustand herbei zu führen hat.

Der EuGH hat die Möglichkeit, europäischem Recht den Vorrang vor deutschem Recht einzuräumen.

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3. Zur Entwicklung der Rechts- und Gesetzeslage

Zum Verhältnis von Rechtsprechung und Gesetzen: (grob vereinfacht)

Legt der Bundesfinanzhof (BFH) als höchstes deutsches Steuergericht ein Gesetz anders aus,

als es der Gesetzgeber wünscht (ohne dass dieses Gesetz verfassungswidrig sein muss),

kann der Gesetzgeber

a) mittels Veröffentlichung der Entscheidung im Bundessteuerblatt Teil II die Finanzverwaltung

anweisen, das Urteil mit der Folge der Bindungswirkung für vergleichbare Sachverhalte

anzuerkennen

oder

b) die Entscheidung mit einem sog. Nichtanwendungserlass belegen und nicht veröffentlichen

lassen.

Folge ist dann: Keine Anwendung des Urteils über den entschiedenen Einzelfall hinaus

und damit Zwang für vergleichbar Betroffene, erneut durch alle Instanzen zu klagen.

Gesetzgeber: Kann jederzeit neue Gesetze erlassen

(die dann wieder der Prüfung durch die Gerichte obliegen)

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3. Zur Entwicklung der Rechts- und Gesetzeslage

Zum Verhältnis von Rechtsprechung und Gesetzgeber: (grob vereinfacht)

Ist wegen der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes oder einer Rechtsfrage

ein Verfahren vor dem EuGH, dem BVerfG oder dem BFH anhängig,

besteht ein

Rechtsanspruch auf Aussetzung und Ruhen

eines Einspruchsverfahrens.

Die Beurteilung des Sachverhalts durch das Finanzamt ruht dann solange,

bis das Urteil ergangen ist. Fällt das Urteil dann (ggf. nach Jahren) positiv aus,

nützt das demjenigen, der seinen Steuerbescheid „offen gehalten hat“,

während alle anderen, die keinen Einspruch erhoben haben, leer ausgehen.

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3. Entwicklung der Rechtslage

Änderung der Rechtsprechung des BFH zu Berufsausbildungskosten ab 2002

BFH vom 17.12.2002

VI R 137/01, BStBl. II 2003, 407

Grundfall zum berufsbegleitenden Studium:

RA-Gehilfin mit AKAD-Studium zur

Betriebswirtin (FH)

BFH vom 27.05.2003

VI R 33/01, DStR 2003, 1160

Ausbildung zum Berufspiloten auf Grund

eines Schulungsvertrages mit dem

Flugunternehmen

BFH 04.11.2003

VI R 96/01, DStR 2004,261

Kosten einer Krankengymnastin für

anschließendes Medizinstudium mit

Promotion

BFH v. 22.07.2003

VI R 48/02, BFH/NV 2004, 34

Vergebliche Ausbildungskosten eines EDV-

Anwendungsberaters für

Steuerberaterprüfung

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3. Entwicklung der Gesetzeslage

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Und wie hat der Gesetzgeber

auf diese Änderung der Rechtsprechung reagiert?

Durch „Nichtanwendungsgesetz“ vom 09.07.2004

mit der Neufassung des § 12 Nr. 5 EStG:

Nichtabzugsfähige Ausgaben sind:

„Aufwendungen des Steuerpflichtigen

für seine erstmalige Berufsausbildung und für sein Erststudium,

wenn diese nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses

stattfinden.“

Aber:

Die Rechtsprechung hat sich weiterentwickelt !

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3. Entwicklung der Rechtslage

Weiterentwicklung der Rechtsprechung des BFH seit 2003:

Entscheidend für die Einstufung der Studienkosten als Werbungskosten

ist,

dass das Studium

Berufswissen vermittelt

und

auf die Erzielung von (steuerpflichtigen) Einnahmen

gerichtet ist.

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3. Entwicklung der Rechtslage

Kosten des Hochschulstudiums nach Berufsausbildung

BFH vom 18.06.2009

VI R 14/07, DStR 2009, 1952 Ausgebildete Buchhändlerin studiert

Sonderschulpädagogik

VI R 6/07, BFH/NV 2009, 1796 Ausgebildete Hotelfachfrau studiert

Tourismusmanagement an der Hochschule

(FH)

VI R 49/07, BFH/NV 2009, 1799 Ausgebildeter Koch studiert

Hotelmanagement (FH)

VI R 79/06, Datev-Lexinform Dok. Nr.

0587998

Staatlich geprüfter Wirtschaftsassistent

studiert Weltwirtschaftssprachen (FH)

VI R 31/07, BFH/NV 2009, 1997 Ausgebildeter Bürokaufmann studiert

berufsbegl. für den Abschluss als „Betriebs-

wirt für betriebl. Altersversorgung“ (FH)

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3. Entwicklung der Rechtslage

Kosten des Hochschulstudiums

BMF-Schreiben vom 22.09.2010

in Reaktion auf die neuen Urteile

Anerkennung der Studiumskosten als

vorweggenommene Werbungskosten bei

- Abgeschlossener Berufsausbildung

- Berufsbegleitendem Studium

- Zweitstudium (auch Master)

- Promotionsstudium

Aber nicht:

Erststudium direkt nach dem Abi

BFH v. 28.07.2011 VI R 7/10 und

VI R 38/10

Anerkennung auch der Erststudiumskosten

direkt nach dem Abi:

Abiturientin beginnt, nach erfolgloser Klage,

Medizinstudium in Ungarn und erstmalige

Berufsausbildung zum Verkehrsflugzeugführer

Erste Reaktion BMF:

Pressemitteilung vom 19.08.2011

Das BMF „prüft nunmehr die gesetzgeberischen

und verwaltungstechnischen Gestaltungs-

möglichkeiten“

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3. Entwicklung der Gesetzeslage

© WP/ StB Raymond Kudraß, München 19

Und wie reagierte der Gesetzgeber

auf die Bestätigung der Rechtsprechung dieses Mal ?

Mit dem „Nichtanwendungsgesetz“ vom 26.10.2011 mit

Neufassung des § 12 Nr. 5 EStG:

Nichtabzugsfähige Ausgaben sind:

„Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige

Berufsausbildung oder für sein Erststudium, das zugleich eine

Erstausbildung vermittelt, wenn diese Berufsausbildung oder dieses

Erststudium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden.“

und

Ergänzung des § 9 EStG um einen neuen Absatz 6,

nach dem Erstausbildungskosten keine Werbungskosten sind!

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3. Entwicklung der Gesetzeslage

Noch: Gesetzesneufassung

Anhebung des beschränkten Sonderausgabenabzugs für

Studenten in der Erstausbildung auf € 6.000.- p.a..

(wirkt sich nur bei entsprechenden Einkünften über dem Grundfreibetrag aus!)

Geltung des erhöhten Sonderausgabenabzugs: seit 1.1.2012

Die Aushebelung der Rechtsprechung soll dieses Mal

rückwirkend seit 2004 gelten, weil es sich nur um eine

„Klarstellung“

für die von der Regelung betroffenen Studierenden in der

Erstausbildung handele.

Für alle anderen Studierenden ändert sich nichts!

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3. Entwicklung der Rechtslage

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Erste Reaktion des BFH am Tag des Gesetzentwurfes (26.10.2011):

Sprecher d. BFH kündigt selbständige Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe an.

Veröffentlichte Meinungen von BFH-Richtern * und die ausführliche Begründung

der neuen Urteile verdeutlichen erhebliche Einwendungen des BFH gegen jedes

erneute Nichtanwendungsgesetz und können nur als Aufforderung verstanden

werden, am Werbungskostenabzug auch nach Geltung des neuen Gesetzes

festzuhalten und diesen ggf. auch rückwirkend zu beantragen.

*„Konkret berufsbezogene Bildungsaufwendungen sind keine Kosten der Lebensführung!“

und

„Für Studenten und Auszubildende gilt es nun, ihre Ausbildungskosten innerhalb der

Festsetzungsfristen im Rahmen einer ESt- oder einer Verlustfeststellungserklärung

geltend zu machen.“ (Dr. Schallmoser in Steuk 2011, Heft 17, S. 370)

Der Finanzverwaltung sind aber die Hände gebunden, solange wegen der

Gesetzesneufassung kein neues Verfahren beim BFH anhängig ist.

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3. Zur Entwicklung der Rechtslage

Die Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Gesetzesneufassung

betreffen vor allem:

Das Veranlassungsprinzip:

Entscheidend nach dem BFH ist alleine, dass das Studium Berufswissen

vermittelt und auf die Erzielung von (steuerpflichtigen) Einnahmen

gerichtet ist, also der berufliche Veranlassungszusammenhang zwischen

Berufsbildungsausgaben und Einkünfteerzielung anzuerkennen ist!

„Insbesondere die Zuordnung von Aufwendungen für ein Erststudium

zum Privatbereich ohne Beachtung der für das Studium veranlassenden

Umstände sei eine unzulässige Typisierung.“ (Drenseck, vors. Richter des BFH in

DStR 42/2004, S.1767 in seinen Anmerkungen zur bereits damaligen Gesetzesänderung)

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3. Zur Entwicklung der Rechtslage

Die Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Gesetzesneufassung

betreffen auch das „objektive Nettoprinzip“ *:

Es handelt sich um Erwerbsaufwendungen, die nach dem

Gebot der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit

analog der Gründe für die

- Wiedereinführung der Arbeitszimmerkosten und

- der ersten 20 km der Entfernungspauschale

zum steuerlichen Abzug zuzulassen sind,

weil sie zur Erzielung der steuerlichen Einnahmen aus dem

angestrebten Beruf unumgänglich sind.

23 © WP/ StB Raymond Kudraß, München

* Nur der Saldo aus (zukünftigen) Erwerbseinnahmen einerseits und

beruflichen Erwerbsaufwendungen andererseits darf besteuert werden

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3. Zur Entwicklung der Rechtslage

Zweifel an der Übereinstimmung der Gesetzesneufassung mit der

grundlegenden Rechtsprechung betreffen auch den Verstoß gegen

das Gebot der Gleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte:

Beispiel:

- 2 Studentinnen der Sonderpädagogik

- im gleichen Semester

- im gleichen Seminar

- kaufen das gleiche Lehrbuch:

Eine Studentin soll kraft Abschluss ihrer Ausbildung zur Buchhändlerin

vor dem Studium dieses Buch als Werbungskosten für Ihren späteren

Beruf abziehen können und die andere nur deshalb nicht, weil sie ihre

Lehre vor dem Studium nicht abgeschlossen hat ? (z.B. wg. Schwangerschaft oder Pflege der Großeltern)

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3. Zur Entwicklung der Rechtslage

Zum möglichen Verstoß gegen das Gebot der Gleichbehandlung

vergleichbarer Sachverhalte:

Beispiel: Von 2 Auszubildenden zum Verkehrsflugzeugführer (Piloten)

hat einer während der Zivildienstes die Ausbildung zum Rettungs-

sanitäter absolviert und der andere nicht.

Kann es denn von dem erfolgreichen Absolvieren eines solchen Kurses

vor dem Studium abhängen, ob der eine Student die gesamten Kosten

der Pilotenausbildung von rund T€ 40 absetzen kann und der andere

nicht ?

25 © WP/ StB Raymond Kudraß, München

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3. Zur Entwicklung der Rechtslage

Weitere Beispiele zur Ungleichbehandlung vergleichbarer

Sachverhalte:

- Ungleichbehandlung der letzten 2 Jahre des gleichen Studiengangs

vor und nach der Bologna-Reform:

Der Masterstudent darf absetzen, der Diplomand nicht!

- Egal welche Berufsausbildung abgeschlossen ist:

Nach BMF-Schreiben kann dann jeder Erststudent alle berufs-

bezogenen Studienkosten abziehen, also auch die eines Studien-

abbruchs („vergebliche“ Werbungskosten);

hingegen soll der „echte Ersti“ noch nicht einmal dann absetzen

können, wenn er sein Studium konsequent bis zur ersten Stelle

in „seinem“ akademischen Beruf durchzieht ?

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3. Zur Entwicklung der Rechtslage

Aufgrund dieser Zweifel waren und sind seit Anfang 2012 bereits

mehrere Verfahren *

vor dem BVerfG bzw. dem BFH anhängig !

Damit besteht erneut ein

Rechtsanspruch auf Aussetzung und Ruhen von Einspruchsverfahren,

gegen ablehnende Steuerbescheide,

gegen die innerhalb der Rechtsbehelfsfrist Einspruch erhoben wurde.

Somit herrscht wieder die vergleichbare Rechtssituation

wie vor den Urteilen des BFH vom 28.07.2011 bzw. wie vor dem 04.11.2003!

* z.B. FG Niedersachsen v. 03.11.11, Rev. VIII R 49/11; FG BW v. 14.12.11, Sprungklage BVerfG; FG Düsseldorf v.

14.12.11, VI R 02/12;; FG Münster v. 20.12.11, FG München 15.03.12, VI R 52/12 VI R 08/12; FG Köln v. 22.05.12, VI

R 38/13 und 17.07.13, VI R n.n.)

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3. Klarstellung zur Rechts- und Gesetzeslage

Was gilt derzeit mit Stand Ende 2013:

Die Abzugsvoraussetzungen für Erststudiumskosten als

vorweggenommene Werbungskosten liegen vor bei:

• Erststudium nach abgeschlossener Berufsausbildung

• Berufsbegleitendem Erststudium

• Zweitstudium

• Master (gilt als Zweitstudium!)

• Promotion

28 © WP/ StB Raymond Kudraß, München

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3. Klarstellung zur Rechts- und Gesetzeslage

Was gilt derzeit mit Stand Ende 2013:

Auch für die Erststudierenden in der Erstausbildung gilt es,

innerhalb der Einspruchs- und Verjährungsfristen

alle Studienkosten als vorweggenommene Werbungskosten

geltend zu machen.

Im Falle der Ablehnung durch das FA sollte mit dem speziellen

Hinweis auf die anhängigen Verfahren Einspruch eingelegt und

die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden.

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3. Zur Entwicklung der Rechtslage

Und wenn der BFH erneut erst in einigen Jahren positiv entscheidet:

• die Verluste werden dann auch rückwirkend verrechnet

• Steuererstattungen verzinsen sich ab dem 15. Monat nach dem

Veranlagungsjahr mit 0,5 % mtl. (6,0 % pro Jahr)!

Fazit:

Die betroffenen Studierenden in der Erstausbildung müssen

für sich selbst entscheiden, ob sie die Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der

Gesetzesänderung teilen und ob die Chancen, im Falle einer erneut positiven

Entscheidung der Gerichte, einen nicht unbeträchtlichen Teil der Studienkosten

über die Steuerersparnis refinanzieren zu können, den Aufwand wert sind, den

das Belegesammeln und die Abgabe einer Steuererklärung pro Jahr mit sich

bringen!

Für alle anderen Studierenden gilt :

Das Weitersammeln lohnt sowieso !

30 © WP/ StB Raymond Kudraß, München

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3. Zur Gesetzeslage

Wie lange können noch Steuererklärungen abgegeben werden?

Normalfall: bis 31.05. des Jahres für das Vorjahr

Ausnahme: Bei steuerlicher Vertretung regelmäßig bis 31.12. d. Kj.

Ansonsten grundsätzlich in allen offenen Fällen, d.h.

• bei bisheriger Nichtabgabe einer Steuererklärung:

bis zu 4 Jahre zurück, also einschl. 2009 bis Ende 2013

• bei allen abgegebenen Erklärungen grundsätzlich

nur innerhalb der vierwöchigen Einspruchsfrist;

aber:

Ausnahmen denkbar zur Berichtigung bestandskräftiger Bescheide!

Hinweis:

Mit BFH-Urteil vom 18.12.2012 (VI R 16/11) wurde die Klage auf Geltung einer 7-jährigen

Festsetzungsfrist für sog. Antragsveranlagungen verneint.

31 © WP/ StB Raymond Kudraß, München

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ja

3. Überblick zur Rechts- und Gesetzeslage

Ausbildungsverhältnis

oder berufsbegleitend ja

Betriebsausgaben/ Werbungskosten

nein

(vorweggenommene) Betriebsausgaben/ Werbungskosten

Studium nach abgeschl. Berufsausbildung

und Zweitstudium

nein

Erststudium

in Erstausbildung

32 © WP/ StB Raymond Kudraß, München

(vorweggenommene) Betriebsausgaben/ Werbungskosten

Ja ?*

Nein?*

*Ja nach BFH v. 28.07.2011 und v. 04.11.2003; nein nach Gesetzesneufassung v. 07.12.11

(nur Sonderausg. bis € 6.000.- p.a.); Neu anhängige Verfahren u.a. BVerfG wg. Vorlage FG

Baden-W. v. 14.12.11; Revision BFH VIII R 49/11 wg. FG NS und VI R 8/12 wg. FG Münster

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3. Zur Entwicklung der Rechtslage

Wann gilt eine Berufserstausbildung als abgeschlossen? Nach Meinung der Finanzverwaltung früher:

- Nach Berufsbildung im dualen System oder innerbetrieblich

- Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz

und

- Ausbildungsdauer von mind. 2 Jahren

Demgegenüber neu nach BFH: Eine erstmalige Berufsausbildung setzt

- weder ein Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz

- noch eine bestimmte Ausbildungsdauer voraus.

Ausreichend ist, dass

- die Ausbildung berufsbezogen ist,

- eine Voraussetzung für die geplante Berufsausbildung darstellt und

- die Ausbildung dazu befähigt, aus der angestrebten Tätigkeit Einnahmen zu

erzielen.

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3. Klarstellung zur Rechts- und Gesetzeslage

Wann gilt eine Berufserstausbildung als abgeschlossen?

Staatlich anerkannter Wirtschaftsassistent (BFH vom 18.09.2009, VI R 79/06; veröff. erst

in 03/2012!; Ausbildung an Berufskolleg trotz Möglichkeit des Erwerbs der Fachhochschulreife!)

Analog anerkannt:

- Rettungssanitäter (BFH vom 27.10.2011, VI R 52/10)

- Sprachaufenthalte im Ausland (BFH v. 15.03.2012, III R 58/08)

-- Au-pair-Ausbildung

(Au-pair per se keine Erstausb., aber mit system. Sprachausbildung > 10 Stdn. wtl. im D.)

-- besonderer Sprachunterricht (Einzelunterricht, fachlicher Sprachunterricht wie

z.B. Englisch für Juristen oder Vorträge in Fremdsprache; auch < 10 Stdn. wtl.)

-- Sprachunterricht, wenn Voraussetzung nach Ausbildungs- oder

Prüfungsordnung oder zur Vorbereitung auf notw. Fremdsprachentest

(TOEFL oder IELTS als zwingende Zulassungsvoraussetzung für das Studium oder

ausbildungsrelevanter Sprachtest; ohne zeitliche Mindestanforderungen!)

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3. Klarstellung zur Rechts- und Gesetzeslage

Wann gilt eine Berufserstausbildung als abgeschlossen?

sowie jüngst analog anerkannt:

- Flugbegleiterin (BFH vom 28.02.2013, VI R 6/12)

Begründungen u.a.:

In Abgrenzung zur Allgemeinbildung befindet sich in Berufsausbildung, wer

- sein Berufsziel noch nicht erreicht hat,

- sich aber ernstlich darauf vorbereitet,

- Maßnahmen ergreift, bei denen es um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und

Erfahrungen handelt, die als Grundlage für den angestrebten Beruf geeignet sind,

- mit der Berufsausbildung eine notwendige Voraussetzung für eine geplante Berufsausübung

erfüllt und

- die Ausbildung befähigt, aus der angestrebten Tätigkeit Einkünfte zu erzielen.

Indizien:

- Planmäßige Ausgestaltung der Ausbildung

- Ausrichtung am Ausbildungsziel und der dazu erforderlichen Qualifikationen

- Schulungen mit theoretischen und praktischen Inhalten

- Prüfungen (auch firmenintern)

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3. Klarstellung zur Rechts- und Gesetzeslage

Ergebnis der neuen Rechtsprechung,

die inzwischen von der Finanzverwaltung anerkannt wird:

Das neue gesetzliche Abzugsverbot trifft

nur

die Kosten einer „echten“ Erstausbildung.

Aufwendungen für eine Ausbildung nach vorangegangener Berufserst-

ausbildung (auch wenn es sich um ein erstes Studium nach einer

nichtakademischen Ausbildung handelt)

sind auch weiterhin als Werbungskosten zu berücksichtigen,

wenn ein hinreichend konkreter, objektiv feststellbarer Zusammenhang

mit einer nachfolgenden Berufstätigkeit besteht.

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4. Welche Kosten können abgesetzt werden? Wohnkosten - Geltendmachung

1. Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung

Kernvoraussetzung: Wohnung am Studienort

u n d

eigener Haupt-Hausstand außerhalb des Studienortes = am Wohnort

Indizien:

- Entfernung beider Wohnungen;

- Zahl der Heimfahrten;

- Größe u. Ausstattung der Wohnung am Wohnort;

- Möglichkeit eines eigenständigen Wohnens und Wirtschaftens;

- Mitbestimmung der Haushaltsführung (nicht nur Eingliederung in elterlichen Haushalt);

- Dauer u. Häufigkeit der Aufenthalte (Unterbrechung i.W. nur durch Studium u. Urlaub);

- persönliche Beziehungen am Wohnort;

- finanzielle Beteiligung (bis einschl. 2013 nur Indiz, ab 2014 ein Muss)

Objektive Feststellungslast: Beim Studierenden

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4. Welche Kosten können abgesetzt werden?

Wohnkosten (i.d.R. größte Einzelposition)

Prüfungsreihenfolge:

1. Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung ?

Dann: Geltendmachung sämtlicher Kosten wie z.B.

- Abschreibung auf die Einrichtung

- Miete mit Nebenkosten

- Kosten der Wohnungssuche samt Makler

u.a.m.

Achtung:

Aufgrund Reform des Reisekostenrechts sind ab 2014 die kompletten

Wohnungskosten nur noch bei Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung

absetzbar ! Diese Gesetzesverschärfung wirkt aber definitiv nicht rückwirkend !

Auch bei der Abgabe der Steuererklärungen erst in späteren Jahren bleibt es für die

Veranlagungsjahre bis einschl. 2013 bei der Absetzbarkeit der Unterkunftskosten am

Studienort auch dann, wenn kein eigener Haushalt am Heimat-Wohnort geführt wird,

dort aber der Lebensmittelpunkt verbleibt.

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4. Welche Kosten können abgesetzt werden? Wohnkosten - Geltendmachung Prüfungsreihenfolge:

2. Vorliegen des Lebensmittelpunkts am Wohnort und nicht am Studienort ?

Bis einschl. 2013 gilt:

Die vollen Kosten der Unterkunft eines Studenten am Studienort können als

Werbungskosten zu berücksichtigen sein, wenn der Lebensmittelpunkt des

Steuerpflichtigen nicht am Studienort, sondern am (Heimat-) Wohnort liegt. (= regelmäßiger Aufenthaltsort, der fortwährend genutzt und von dem aus das Privatleben geführt wird)

Aber: Unterschied zu 1: Keine eigene Haushaltsführung notwendig!

Merke: Bei Alleinstehenden verlagert sich der Lebensmittelpunkt i.d.R. im Laufe der Zeit an

den Beschäftigungsort, während die Heimatwohnung zunehmend nur mehr für Besuchs-

zwecke genutzt wird;

Folge: Besondere Umstände sind darzulegen, wenn der Lebensmittelpunkt am Heimatort

verbleiben soll

Achtung: Nach derzeitigem Gesetz Werbungskosten nur bei Zweitausbildung,

d.h. bei den Erststudierenden in der Erstausbildung „nur“ Sonderausgabenabzug möglich !

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4. Welche Kosten können abgesetzt werden? Wohnkosten - Geltendmachung Prüfungsreihenfolge:

3. Vorliegen eines steuerlich anerkannten Arbeitszimmers ? (nachrangig zu prüfen, wenn 1. und 2. nicht vorliegen)

Voraussetzung für steuerliche Anerkennung eines Arbeitszimmers:

Erfüllung der strengen Kriterien der Finanzverwaltung

(insb. Abgeschlossenheit des Raumes, Glaubhaftmachung einer privaten Nutzung von nur

untergeordneter Bedeutung, kein anderer Arbeitsplatz verfügbar )

Kostenbegrenzung:

grundsätzlich € 1.250.- p.a.; Ausnahme ohne Begrenzung denkbar, wenn das Arbeitszimmer

den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet, möglich z.B. bei Promotion

4. Kann evtl. eine „Arbeitsecke“ abgesetzt werden ?

(nachrangig zu prüfen, wenn 1.- 3. nicht vorliegen)

Bei Anerkennung durch die Rechtsprechung (Verfahren vor dem BFH anhängig; AZ. X R 32/11);

Kostenbegrenzung wie zu 3.

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4. Welche weiteren Kosten können abgesetzt werden?

• Arbeitsmittel

(Schreibtisch, Stuhl, Regal, Computer, Telefon- und Internetgebühren, Mobiltelefone,

Software, IT-Geräte, …)

• Auslandspraktika / Auslandsstudien

• Fachliteratur

• Fahrtkosten: Wohnung – Ausbildungsort und Lern-/Arbeitsgruppen

(Neu: Abrechnung nach Reisekostengrundsätzen! Lt. Meinung BayLfSt: Fahrtkosten i.R. eines „echten“ Erststudiums 30 ct. je Entfernungs-km, dagegen bei Zweitstudium je gefahrenem km)

• Studien und Lehrgangsgebühren einschl. Verwaltungskosten

• Umzugskosten

u.a. Transportkosten für Möbel, Makler, ggf. Pauschalen

• Verpflegungsmehraufwendungen

• …

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5. Kostentragung

Was muss hinsichtlich der Kostentragung beachtet werden?

Die Studierenden müssen selbst mit diesen Kosten belastet sein,

d.h.

• Wohnung / Studentenappartement selbst anmieten

• Arbeitsmittel, Fachliteratur selbst anschaffen

• Fahrtkosten selbst tragen

• Studiengebühren nicht von den Eltern zahlen lassen

• Umzugskosten, Makler etc. vom eigenen Konto bezahlen

und dies aus der monatlichen Unterhaltspauschale der Eltern bezahlen!

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5. Kostennachweise

Was tun,

wenn keine Belege über die Studienkosten mehr vorliegen?

Oft helfen die Pauschalen,

(wie für die Fahrtkosten, Internet und Telefon, Umzug, Verpflegung ...)

ansonsten die Kontoauszüge,

(rückwirkender Ausdruck bis zu 10 Jahre bei den Banken möglich)

zusätzlich alles, was die Kosten glaubhaft macht !

(z.B. Arbeitspapiere zu Sitzungen von Lerngemeinschaften, Benzinabbuchungen,

Bescheinigungen jeder Art, Garantiescheine, Reparaturrechnungen, Terminkalender,

Zeugnisse ...)

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6. Erläuterungen zu den Beispielen im Anhang Ungünstige Gestaltungsalternative:

Beispiel 1: • Beginn des Erststudiums nach abgeschlossener Berufsausbildung im WS 2013/14

• Geltendmachung u. Anerkennung nur weniger Kosten von € 8.000.- über 3 Studienjahre

als kumulierte Verluste

• Beginn der ersten Vollberufstätigkeit am 01.09. des Kalenderjahres 2016 (nach Bachelor)

• Niedriger Verdienst im Jahr der ersten Berufstätigkeit von nur € 12.000.- brutto

Folge für Berechnung der Steuerbelastung 2016:

Bruttoeinkünfte: € 12.000.-

abzgl. „normale Werbungskosten“ - € 2.000.-

= Gesamtbetrag der Einkünfte = € 10.000.-

abzgl. Sonderausgaben (KV-, RV-Beiträge etc.) - € 2.000.-

= zu versteuerndes Einkommen: = € 8.000.-

Konsequenz:

Steuervorteil aus 3 Jahren Studium: Null, weil - wegen Unterschreitung des

Grundfreibetrages - das Einkommen auch ohne Studienkosten steuerfrei bliebe

und die mühsam kumulierten Verlustvorträge aus den Vorjahren trotzdem mit dem

Gesamtbetrag der Einkünfte zu verrechnen sind.

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6. Erläuterungen zu den Beispielen im Anhang

Aber es gilt der immer zu beachtende Grundsatz:

Tue nie etwas alleine der Steuer wegen !

Ist der Job als nur per 01.09. oder 01.10. eines Jahres zu bekommen,

gilt es, sich demgegenüber die nur einmalige Steuermindererstattung

von bis zu ca. € 3.000.- * bewusst zu machen, auf die bei Stellenantritt

erst zum 1.1. des Folgejahres nicht verzichtet werden müsste.

* Gerechnet auf Verlustvorträge von T€ 10 bei einem Steuersatz von 30 %

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6. Erläuterungen zu den Beispielen im Anhang Günstigere Gestaltungsalternativen

Beispiel 2:

• Vor Beginn des Erststudiums: Abschluss Berufserstausbildung zum Rettungssanitäter

• Studienbeginn zum Bachelor im WS 2013/14, anschließend Master ab WS 2015/16

• Eltern zahlen Pauschale, alle Studienkosten einschl. Miete zahlt Student selbst

• Insg. zwei Auslandssemester „in Harvard“ mit Kosten von € 40.000.-

• Akribische Sammlung aller Kosten und jährliche Einreichung beim FA

• Masterabschluss SS 2018 mit einem kumulierten Verlustvortrag von € 80.000.-

• Beginn der ersten Berufstätigkeit ab 1.1.2019 mit einem Jahreseinkommen von

€°80.000.-

Folge: Steuerersparnis von ca. € 29.000.- (= rund 1/3 der gesamten Studienkosten)

Beispiel 3:

• Wie oben, mit dem Unterschied, dass die Ausbildung zum Rettungssanitäter erst nach

dem ersten Studienjahr in den Semesterferien absolviert wird

Folge: Kosten des ersten Studienjahres bleiben wegen Beurteilung als Sonderausgaben

nach derzeitigem Gesetz steuerlich ohne Auswirkung; ansonsten ohne Änderung

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7. Schuhkarton-Lösung

So bringen Sie uns Ihre Unterlagen - wir machen das Beste daraus!

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7. Ordner-Lösung

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8. Beratung für Studenten

Gesetzesänderungen mit bes. Bedeutung f. Studierende

Seit 1.1.2012:

Wegfall der Einkünfte- und Bezüge-Grenze beim Kindergeld

d.h. die Einkommensüberprüfung bei volljährigen Kindern bis zum

25. Lebensjahr (zzgl. Bundesfreiwilligendienst, freiw. Soziales Jahr) entfällt!

Aber Vorsicht:

Neue Kindergeldfalle der „schädlichen Erwerbstätigkeit“

„Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums

wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt,

wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Eine Erwerbstätigkeit mit

bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungs-

dienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne

der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.“

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8. Beratung für Studenten

Klarstellung durch BMF-Schreiben*

Grundsatz ab 1.1.2012:

Unbeachtlichkeit der Einkünfte und Bezüge für die steuerliche Berücksichtigung eines

volljährigen Kindes

Aber:

• Dies gilt nur bis zum Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erst-

studiums und dem Nachweis, dass das Kind weiterhin für einen Beruf ausgebildet wird

und

• es darf keine „ausbildungshindernde“ (= schädliche) Erwerbstätigkeit vorliegen!

Unschädlich ist es, wenn:

- 20 Stunden regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nicht überschritten werden,

- und ein Ausbildungsdienstverhältnis oder

- ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vorliegen

* Vgl. BMF-Schreiben v. 07.12.2011 zur steuerl. Berücksichtigung volljähriger Kinder nach Wegfall der Einkünfte- und Bezüge-Grenze durch StVereinf.gesetz 2011 ab 1.1.2012;

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8. Beratung für Studenten

Ergebnis: Für Studierende mit Kindergeldbezug ist bei Erwerbstätigkeit zu beachten:

• Die regelmäßige Arbeitszeit darf pro Kj. nicht mehr als 20 Stdn. wöchentlich betragen

• Eine vorübergehende (höchstens 2 Monate dauernde) Ausweitung der Beschäftigung

auf mehr als 20 Stunden ist unbeachtlich, wenn innerhalb eines Kj. die durchschnittliche

wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden beträgt

(Bsp: 2 Monate 40 Stdn., 4 Monate 20 Stdn., 3 Mon. 15 Stdn. u. 3 Mon. 0 Stdn. je pro Woche)

• Demgegenüber begründet eine Vollzeiterwerbstätigkeit in den Semesterferien,

die über 2 Monate hinausgeht, auch dann eine Einstufung als schädlich, wenn

die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden im Kj. nicht überschreitet

(Bsp: wie oben, aber 3 Monate a 40 Stdn. pro Woche)

• Nicht anzuwenden sind diese Regelungen für Kinder bis zur Vollendung des 21.

Lebensjahrs, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen und bei der Agentur

für Arbeit arbeitssuchend gemeldet sind

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8. Beratung für Studenten

Aktuelle Gesetzesänderungen mit bes. Bedeutung f. Studierende:

Seit 1.1.2013:

- Anhebung der (nicht mit den Studienkosten zu verrechnenden) Gehaltsgrenze

für geringfügig Beschäftigte auf € 450.- mtl. bei genereller

Rentenversicherungspflicht mit Befreiungsmöglichkeit Achtung:

Neue BaföG-Hinzuverdienstgrenze beträgt ab 2013 € 406,66 durchschnittlich (€ 4.880.- p.a.)!

- Anpassung steuerfreier Grundfreibetrag ab 1.1.2013 um € 126.-

auf € 8.130.- und ab 1.1.2014 um € 224.- auf € 8.354.-

- Erhöhung Werbungskostenpauschale (aufgeschoben)

- Erleichterte Absetzung eines Arbeitszimmers (aufgeschoben)

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8. Beratung für Studenten

Aktuelle Gesetzesvorhaben mit bes. Bedeutung f. Studierende:

Ab 2014:

- Reform des Reisekostenrechts (bereits sicher!*) (Ersatz des Begriffs der regelmäßigen Arbeitsstätte durch „erste Tätigkeitsstätte“

Folge: Gravierende Nachteile f. Studenten bzgl. km-Pauschale u. Wohnungskosten;

Letztere nur noch bei doppelter Haushaltsführung in voller Höhe absetzbar)

Aber: Geltung nur für die Zukunft, d.h. für die Studienjahre bis einschl. 2013 gilt

auch weiterhin die wesentlich günstigere Gesetzeslage!

Später: Bei ggf. erneut positiver Rechtsprechung des BFH

bzgl. „echter“ Erststudiumskosten in der Erstausbildung evtl.:

Begrenzung des Werbungskostenabzugs von Studiumskosten?

Ferner:

In Anpassung an die Rechtsprechungsentwicklung muss immer

mit gesetzgeberischen Maßnahmen gerechnet werden !

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* Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts, BGBl I 2013, 285)

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8. Beratung für Studenten und deren Familien Themenbereich Familie

• Einkünfteverteilung innerhalb der Familie (Optimierung nach Steuern)

• Elternberatungsbedarf (Altersvorsorge, Weichenstellung Unternehmensnachfolge,

Vermögensstrukturberatung, Vorsorgeplanung mit „Packen des Notfallkoffers“!)

• Elterngeld, Familiengründung, Kindbegünstigungen

• Heimkostendurchsetzung für Großeltern

Themenbereich Studis

• Existenzgründung, Businesspläne, Förderprogramme

• Jobs und alles, was Studenten dabei beachten sollten

( Arbeitszeit- und Verdienstgrenzen i.V.m. Aushilfstätigkeiten/ geringfügiger

Beschäftigung/ Kindergeld/ Minijobs und Familienversicherung, BAFÖG,

Rentenversicherung, Sozialversicherungsbeiträge u.a.m.)

• Studienkredite und Finanzierungsfragen (Worauf sollten Sie achten?)

• Vorsorgeprodukte (als neutraler Sparringpartner)

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9. Konkrete Gestaltungs- empfehlungen für Studenten Zum Erhalt des Kindergelds:

• Beachtung der neuen Begrenzung der Arbeitszeiten (im Durchschnitt unter 20 Stdn. wöchentlich und nicht mehr als 2 Monate p.a. Vollzeit)

Zur Refinanzierung der Studienkosten durch später ersparte

Steuern:

• Abschluss einer anerkannten Berufserstausbildung,

wenn möglich noch vor, ansonsten so rasch wie möglich noch

während des Bachelorstudiums

• Auch bei Erststudium in der Erstausbildung:

Wahrung der Chance auf erneut positive Rechtsprechung durch den BFH

oder das BVerfG durch Geltendmachung aller Studienkosten als vorweg-

genommene Werbungskosten mit Einspruch gegen ablehnende Bescheide

und Antrag auf Ruhen des Verfahrens (wg. anhängiger Verfahren)

• Beachtung der Verjährungsgrenzen bzgl. der Geltendmachung der

Kosten

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9. Konkrete Gestaltungs-empfehlungen für Studenten Zur Refinanzierung der Studienkosten durch später ersparte

Steuern:

Versuchen Sie

• bei Berufsstart zum Ende eines Jahres möglichst wenige der

Verlustvorträge zu verbrauchen, weil unverbrauchte Verluste nicht

verloren gehen

• besser (bei entsprechender Möglichkeit)

den Berufsstart so früh wie möglich an den Jahresanfang zu legen,

um damit eine möglichst hohe Steuerprogression zu erreichen

• sich den steuerlichen Mechanismus bewusst zu machen, dass der

Refinanzierungseffekt für Ihre Studienkosten aus ersparten Steuern

umso höher ist, je höher Ihr Einkommen im ersten Berufsjahr ist,

weil nur derjenige viel an Steuern sparen kann, der auch viel an Steuern

bezahlt

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Wir wünschen Ihnen

viel Erfolg für Ihr Studium,

alles Gute für Ihren weiteren Berufsweg

und

ein Steuerleben lang

viel Freude mit dem Finanzamt !

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Wir beraten schwerpunktmäßig

Studierende und Jungakademiker/innen

sowie deren Eltern

Dipl.-Kfm. Raymond Kudraß Wirtschaftsprüfer / Steuerberater

Schackstr.1

80539 München

Tel.: 089/ 360 490-60

Fax: 089/ 360 490-53

[email protected]

www.kanzlei-kudrass.de (mit jeweils aktuellen Informationen zur weiteren Entwicklung der Rechts- und Gesetzeslage i.S.

Abzugsfähigkeit von Studienkosten)