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Stiften:Stiften: Anlässe — Ziele — Wege
RA Erich Steinsdörfer
Verein für Bonner Stiftungen
DSZ – Deutsches Stiftungszentrumim Stifterverband für die Deutsche Wissenschaft, Essen
1. Dezember 2007
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Maecenas
Freund des Augustus und Horaz
Förderer von Künstlern und
Gelehrten
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Motive für die Errichtung einer Stiftung
Persönliche Neigung z.B. Forschung, Musik, Kunst, Not lindern
Dankbarkeit z.B. frühere Förderung, wirtschaftlicher Erfolg
persönliche Betroffenheit z.B. Krankheit, medizinische Hilfe
Zeichen setzen / Anstifter einer Idee sein
Namen verewigen
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Anlässe: Wann Stiften?
Geburtstag
Firmenjubiläum
Tod eines Nahestehenden
Nachlassregelung / keine direkten Erben
„nicht benötigte“ Erbschaft
Errichtung zu Lebzeiten
• Gestaltung der Stiftung
• Selbstverwirklichung
• Akquisition von Spenden und Zustiftungen
• Teilnahme am Stiftungserfolg
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Ziele: Wofür stiften?
Zweck der Stiftung
- Förderung der Allgemeinheit Gemeinnützigkeit - Förderung bestimmter Personenkreise
- weit in die Zukunft (ohne stifterische Einflussmöglichkeit) „planen“
Arten der Förderung - institutionelle Förderung - operative Tätigkeit
Probleme - mangelnde Kapitalausstattung - personenabhängige Förderung von Einrichtungen - „Gutsherrenstiftung“ - Interessenverquickung
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Wege zur Stiftung: Wie stiften?
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Finanzielle Absicherung des Stifters / der Familie
Altersabsicherung des Stifters nicht schwächen
> mögliche Kosten im Alter bedenken> „Anstiftung“> Errichtung erst von Todes wegen
nahestehende Angehörige vorhanden?
- Pflichtteilsberechtigte? > evtl. Pflichtteilsverzichtsvertrag
- Absicherung zu Lebzeiten gewollt?> „Anstiftung“ mit nachträglichen Zuwendungen> Nutzungsrechte einräumen
- Absicherung über den Tod des Stifters hinaus?> § 58 Nr. 5 Abgabenordnung
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Vermögensausstattung
Vermögens-/Einkommenssituation des Stifters
> Zielerreichung möglich? Kurzfristig/langfristig? > steuerliche Optimierung (s. nächste Folie)
Übertragung auf gemeinnützige Stiftung schenkung-/erbschaftsteuerfrei
Welche Vermögensgegenstände sollen übertragen werden?
- Verhältnis Verwaltungsaufwand / Ertrag (Problem z.B. Kunstsammlung/Bibliothek, Immobilien) - Umschichtungen möglich? (z.B. Unternehmensbeteiligung, Geburtshaus des Stifters) - Wertansatz für die Übertragung von Betriebsvermögen (Buchwert?/Aufdeckung stiller Reserven)
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Exkurs: Steuerliche Abzugsmöglichkeiten- Einkommensteuerpflichtiger -
bisher:
Allgemeiner Spendenabzug § 10b Abs. 1 S. 1, 2 EStG
„Großspenden-Regelung“ § 10b Abs. 1 S. 4 EStG
„Gründungshöchstbetrag“ § 10b Abs. 1a EStG
„Stiftungshöchstbetrag“ § 10 b Abs. 1 S. 3 EStG
5 % oder 10 %, je nach Zweck (alt. 2 ‰ der Löhne und Umsätze)
bei Zuwendungen > 25.565 € an Stiftungen: 1 Jahr Rücktrag, 5 Jahre Vortrag möglich
307.000 € für Vermögensdotationen anlässlich der Neugründung einer Stiftung
20.450 € p.a. zusätzlich für alle Zuwendungen an Stiftungen
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Reform des Spenden- und Gemeinnützigkeitsrechts
Allgemeiner Spendenabzug
„Vermögenshöchstbetrag“
einheitlich 20 % (alt. 2 ‰ der Löhne/Gehälter und Umsätze bei Unternehmen)
zeitlich unbegrenzter Vortrag
1 Mio. € (p.P.)
auch für Zustiftungen!
neu: (ab 1.1.2007)
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Rechtsform
Rechtsform an geplanter Zweckverwirklichung ausrichten
Stiftung überhaupt sinnvoll?> ausreichende Vermögensausstattung (oder vorwiegend persönliches Engagement geplant)?> mitgliedschaftliche Strukturen geplant (Bürgerstiftung)?> nur kurzlebige Projektverwirklichung?
alternative Rechtsformen (vgl. unten)
rechtsfähige/nichtrechtsfähige Stiftung?
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Kriterien: S t i f t u n g
Rechts- öffentlichrechtliche privatrechtlichecharakter Stiftung Stiftung
gemeinnützigeZweck oder mildtätige private kirchliche
(in Bayern: Stiftung Stiftungöffentliche)Stiftung
Begünstigte Allge- Arbeitnehmer- Familien- sonstige nach kirch-
meinheit stiftung stiftung Stiftung mit lichem Zweck
Bedürftige beschränktem beschränkter
Begünstigtenkreis Begünstig-tenkreis
Steuerbe-günstigung Befreiung wegen
Verfolgung steuerbegünstig-
ter Zwecke
Befreiungnur wegen Verfolgung
mildtätiger Zwecke (strittig)
Befreiung wegen
Verfolgung kirchlicher
Zwecke
Stiftungsformen
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Gestaltungsalternativen
Familienstiftung
e.V.> mitgliedschaftlich organisiert (mind. 7 Personen)> von persönlichem Engagement der Mitglieder abhängig
gGmbH / gAG> Kapitalgesellschaft (treuhänderische Gesellschafter erforderlich) > unterliegt vollumfänglich GmbH-/AG-Recht> unterliegt nicht der Stiftungsaufsicht
Hinweis: bestimmte steuerliche Vergünstigungen gelten nur für gemeinnützige Stiftungen, (nicht e.V. und GmbH/ AG)!
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Organisation
Binnenorganisation der Stiftung möglichst schlank!
> 1 Gremium regelmäßig ausreichend > Verwaltungskosten schmälern Zweckverwirklichung > Entscheidungsfindung
Einbindung des Stifters gewollt?
> aktive Mitarbeit > Benennung von Gremienmitgliedern
Problem: Einbindung von Mittelempfängern
evtl. komplexe Strukturen erfordern:
• Aufsichts-/Kontrollgremien (Umfang der Aufgaben, operativ tätig, komplexe Vermögensstruktur)
• Beratungsgremien
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Stiftungsmanagement
Vermögensangelegenheiten
Rechnungswesen
Zweckverwirklichung
Geschäftsführung
(steuer)rechtliche Angelegenheiten
Berichterstattung an die Behörden
Öffentlichkeitsarbeit
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Realisation
Herstellung „Stiftungsreife“> Abstimmung in der Familie (ggf. Pflichtteilsverzichtvertrag)
Erarbeitung von Stiftungsgeschäft + Satzung (ggf. Testament)
Abstimmung der Satzung mit Finanzamt und ggf. Stiftungsaufsicht
ggf. Treuhandvertrag (bei nichtrechtsfähiger Stiftung)
Einreichung Stiftungsgeschäft +Satzung verbunden mit Antrag auf Anerkennung bei der Stiftungsaufsicht (nur rechtsfähige Stiftung)
ggf. Geschäftsbesorgungsvertrag (bei rechtsfähiger Stiftung)
Einreichung beim zuständigen Finanzamt und Beantragung der vorläufigen Bescheinigung der Gemeinnützigkeit
Einrichtung gesonderte(r) Bankverbindung
Bereitstellung des Stiftungskapitals
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Brunnen, Aachen:
Der Kreislauf des Geldes
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www.stiften-wirkt.de
RA Erich Steinsdörfer
DSZ – Deutsches Stiftungszentrumim Stifterverband für die Deutsche Wissenschaft
Barkhovenallee 1, 45239 Essen
Tel.: 0201/84 01-165 Fax: 0201/84 01-255Email: [email protected]