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1 Strafrecht Allgemeiner Teil Teil 3: Täterschaft und Teilnahme/Versuch und Rücktritt -Rechtsanwalt Jürgen Bold- -Rechtsanwalt Amer Issa-

Strafrecht dritter Teil - Repetitorium hemmer€¦ · 2 Täterschaft und Teilnahme Beispiel für Mittäterschaft , § 25 II StGB: A und B wollen den C ausrauben. Während, entsprechend

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Strafrecht Allgemeiner Teil

Teil 3: Täterschaft und Teilnahme/Versuch und

Rücktritt

-Rechtsanwalt Jürgen Bold-

-Rechtsanwalt Amer Issa-

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Täterschaft und Teilnahme

Beispiel für Mittäterschaft , § 25 II StGB: A und B wollen den C ausrauben. Während, entsprechend dem Plan, A den C festhält, nimmt B dem C das Geld aus der Tasche. Hier wird dem B das Festhalten und dem A die Wegnahmehandlung zugerechnet. Beispiel für Mittelbare Täterschaft, § 25 I 2.Alt StGB: Der Arzt A (Hintermann) gibt der ahnungslosen Krankenschwester (Tatmittlerin) eine mit Gift gefüllte Spritze, die sie einem Patienten verabreichen soll. Die Krankenschwester ist mangels Vorsatz nicht strafbar. A hat sie jedoch als vorsatzloses Werkzeug verwendet. Beispiel für Anstiftung, § 26 StGB: A gibt dem B 50.000 Euro, damit dieser den X tötet. Nur wegen dem Geld, nimmt B die Tötung vor. Hier wurde bei B durch A der Tatentschluss hervorgerufen, er wurde „bestimmt“. Beispiel für Beihilfe, § 27 StGB: A gibt B das Einbruchswerkzeug, damit er in die Wohnung des X einbrechen kann. Hier hat der A mit seinem Beitrag die Tat des B gefördert, also zu §§ 242, 244 I Nr.3 Beihilfe geleistet.

Täterschaft Teilnahme

Beihilfe, § 27 StGB

Anstiftung, § 26 StGB

Mittäterschaft, § 25 II StGB

Mittelbare Täterschaft, § 25 I 2.Alt

StGB

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1. Mittäterschaft, § 25 II StGB ACHTUNG: Mittäterschaft und Abgrenzungstheorien beim Merkmal diskutieren, das nicht verwirklicht ist. Im Handlungsbereich unmittelbare wechselseitige Zurechnung! Nicht Mittäter ist aber, wer selber kein tauglicher Täter sein kann (da z.B. kein Amtsträger), die strafbegründenden persönlichen Merkmale nicht aufweist (z.B. Habgier bei § 211, str.), oder die besonderen Absichten nicht hat (z.B. Zueignungsabsicht). Beispiel 1.: A und B stehlen auf Vorschlag des A einen Teppich, den sich A dann in sein Zimmer legt. B wirkt aus Gefälligkeit an der Tat mit. B ist kein Mittäter, da die Zueignungsabsicht bei ihm fehlt. a. Getrennte Prüfung der Beteiligten [Dieser Aufbau ist zu wählen, wenn einer der Täter alle TBM erfüllt, der andere nicht. Die Prüfung beginnt mit dem Tatnächsten. Dabei muss nicht schon auf die Zurechnungsnorm § 25 II eingegangen werden (d.h. ganz „normale“ Prüfung). (Bereits festgestellt: A hat sich gem. § 249 StGB strafbar gemacht.) Obersatz des Mittäters: B könnte sich eines Raubes in Mittäterschaft gem. §§ 249, 25 II StGB strafbar gemacht haben. I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Äußere Merkmale des geprüften Deliktes (z.B. Tatobjekt, Tatsubjekt...) b) Tathandlung: Zurechnung der Handlung des anderen nach § 25 II StGB Voraus. der Zurechnung gem. § 25 II StGB: aa) gemeinsamer Tatplan Problem Exzess (insbesondere error in persona) Ein Exzess ist anzunehmen, wenn der Täter eine andere als die ursprünglich geplante Tat begeht oder qualifizierende Merkmale verwirklicht, die nicht abgesprochen waren. Beispiel: Eine Waffe wird von einem der Täter ohne Wissen des anderen zum Diebstahl mitgenommen. Ein Exzess wird NICHT zugerechnet, das heißt nur der Täter mit der Waffe wird nach §§ 242, 244 I Nr. 1 StGB bestraft, der andere nur nach §242 StGB. Beispiel 1 zum error in persona: A und B wollen X töten. Tötet B den Y statt den X, ist dieser Irrtum wegen der Gleichwertigkeit der Objekte unbeachtlich. Beispiel 2 zum error in persona: A und B wollen X töten. Weil B sich über das Objekt irrt, trifft er versehentlich aber seinen Mittäter A (der nur verletzt wird)! Unbeachtlich? Lösung zum Beispiel 2:

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BGH und hL : Kein Unterschied! Sofern der Tatentschluss (z.B.) die Tötung eines Menschen umfasse, sei Unbeachtlichkeit zu bejahen, wenn zu dieser Tat unmittelbar angesetzt wird (BGH St 11, 268). Mm : Ein solcher Irrtum stelle einen Exzess dar, da niemals der Mittäter verletzt werden sollte. Dieser sei dem (verletzten) anderen Täter nicht zuzurechnen. Dies ist abzulehnen, da sie in gleicher Weise gefährlich agiert haben und der Täter mit solchen Verwechslungen „leben“ muss. bb) Verursachungsbeitrag zur Tatbestandsverwirklichung aaa)Formal-objektive Theorie (alt): Täter ist, wer die tatbestandliche Ausführungshandlung vornimmt. Teilnehmer ist, wer dazu durch eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beiträgt (braucht in der Klausur nicht mehr dargestellt zu werden). bbb)Lehre von der Tatherrschaft (hL): Danach kann Täter nur sein, wer mit Tatherrschaft handelt. Tatherrschaft ist dabei das vom Vorsatz umfasste „in den Händen halten“ des tatbestandsmäßigen Geschehensablaufs. Nach ganz überwiegender Auffassung reicht für den Begriff der Tatherrschaft ein Mitbeherrschen der Tat als soziales Geschehen aus (sog. weiter Tatherrschaftsbegriff) Danach kann auch ein untergeordneter Tatbeitrag die Mittäterschaft begründen. Erforderlich ist dann nur, dass das Beteiligungsminus bei der Tatausführung durch das Gewicht des Tatbeitrages und / oder durch seine Stellung in der Organisation der Beteiligten ausglichen wird. Diese Tatherrschaft tritt bei dem unmittelbar Tätigwerdenden als „Handlungsherrschaft“, bei der mittelbaren Täterschaft als „Willensherrschaft“ des Hintermanns oder als Herrschaft kraft überlegenen Wissens und bei der Mittäterschaft als „funktionelle Tatherrschaft“ der arbeitsteilig handelnden Mittäter in Erscheinung. � Für die Tatherrschaft spricht: a) Der Beteiligte erscheint als Zentralgestalt des Geschehens. b) Der Beteiligte hat die Rolle eines gleichberechtigten Partners. c) Der Beteiligte hat ein Mitspracherecht und ist in die Planung mit einbezogen. d) Der Beteiligte hat ein großes Interesse am Erfolg der Tat, weil zum Bsp. eine Beuteteilung zu gleichen Anteilen vereinbart ist. e) Die Tat erscheint auch als sein Werk. � Gegen die Tatherrschaft spricht: a) Nur Randfigur des Geschehens b) Nur ganz untergeordnete Tätigkeit c) Kein Interesse am Erfolg der Tat, weil Fixum vereinbart.

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c)Subjektive Theorie (Rspr.): Täter ist danach, wer die Tat als eigene will, also mit Täterwillen (animus auctoris ) handelt. Teilnehmer ist, wer mit Teilnahmewillen (animus socii) tätig wird, die Tat also als fremde will. Ob ein Beteiligter mit dem erforderlichen Täterwillen handelt, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles in wertender Betrachtung zu ermitteln. � Wesentliche Anhaltspunkte für den Täterwillen sind: - der Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat. - der Umfang der Tatbeteiligung - die Tatherrschaft bzw. der Wille zur Tatherrschaft (daher kommen die beiden Ansichten in der Klausur zum gleichen Ergebnis!)

Problem: Sukzessive Mittäterschaft Einigkeit herrscht darüber, dass sukzessive Mittäterschaft grundsätzlich möglich ist. Das erforderliche Einvernehmen zwischen den Mittätern kann also ausdrücklich oder stillschweigend auch noch während der Tatausführung hergestellt werden (= sukzessive Mittäterschaft). Umstritten sind die zeitlichen Grenzen, bis zu welcher der weitere Mittäter hinzutreten kann. Der BGH und Teile der Literatur lassen die sukzessive Mittäterschaft sogar über den Zeitpunkt der Vollendung möglich erscheinen, solange die Tat noch nicht beendet ist. Die hL lässt sie nur bis zur Vollendung zu, da die Grundlage der Strafbarkeit nur die Vollendung sei und nicht eine zusätzliche wegen Beendigung (vgl. § 242 StGB) stattfinden darf. Hier ist eher dem BGH zu folgen, da die Tat erst mit Beendigung ihren tatsächlichen Abschluss gefunden hat und gerade die Beendigung einen wichtigen Abschnitt (wie beim Diebstahl!) darstellt. Auch erschwerende Umstände, die bereits verwirklicht sind werden dem Mittäter noch zugerechnet. Beispiel zur sukzessiven Mittäterschaft: A beabsichtigt C auszurauben. Erst nachdem A den C bewusstlos geschlagen hat, kommt B hinzu und hilft ihm den C zu durchsuchen. Die Beute wird geteilt. Nach BGH wird hier nach §§ 249, 25 II StGB bestraft, nach Literatur nur nach §§ 242, 25 II StGB, da die Gewaltanwendung bereits abgeschlossen war. 2. Subjektiver Tatbestand Vorsatz auf den objektiven Tatbestand (Achtung: auch Vorsatz auf die Mittäterschaft!) deliktsspezifische subjektive Merkmale (z.B. Zueignungsabsicht) II. Rechtswidrigkeit III. Schuld IV. Ergebnis

b. Gemeinsame Prüfung der Beteiligten [Dieser Aufbau ist zu wählen, wenn:

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- alle Täter objektiv und subjektiv „wie eine Gesamtperson“ handeln (dann steht z.B. im Sachverhalt: A und B schlugen auf den O ein. Sie wollten ihm dabei Schmerzen zufügen). - keiner der Täter erfüllt alle TBM, nur „zusammengenommen“ ist das Delikt erfüllt (Sachverhalt: Während A die O niederschlug, nahm B ihr die Tasche weg.).] Obersatz: A und B könnten sich eines Raubes in Mittäterschaft gem. §§ 249 I, 25 II StGB strafbar gemacht haben. I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) äußere Merkmale des geprüften Deliktes jeweils für jeden zu prüfenden Mittäter (z.B. wenn vom Delikt ein besonderes Tatsubjekt vorgeschrieben wird, vgl. § 331 StGB „Amtsträger“ – dies muss dann von jedem Mittäter erfüllt sein) b) Tathandlung: gegenseitige Handlungszurechnung möglich → Voraus. dafür ist § 25 II StGB: aa) gemeinsamer Tatplan bb)Verursachungsbeitrag zur Tatbestandsverwirklichung → materiell-objektive Theorie = Tatherrschaftslehre → subjektive Theorie (Rspr.) 2. Subjektiver Tatbestand -Vorsatz auf den objektiven Tatbestand bei jedem in Frage kommenden Mittäter prüfen (Achtung: auch Vorsatz auf die Mittäterschaft) -deliktsspezifische subjektive Merkmale für jeden Mittäter einzeln prüfen (z.B. Zueignungsabsicht) II. Rechtswidrigkeit III. Schuld IV. Ergebnis Ergänzung: Versuch und Rücktritt bei Mittäterschaft Teile der Lit: Einzellösung= Für jeden gesondert zu betrachten. hM (Rspr + Lit): Gesamtlösung. Demnach beginnt bei der Mittäterschaft der Versuch für alle Beteiligten, wenn einer der Beteiligten entsprechend dem Tatplan eine Handlung vornimmt und mit dieser nach der Vorstellung aller in das Versuchsstadium eingetreten werden soll (BGHSt 36, 249; 39, 236).

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2. Mittelbare Täterschaft, § 25 I 2. Alt StGB Achtung: Zuerst Strafbarkeit des tatnäheren Werkzeugs prüfen! a)Kennzeichen: unterlegene Stellung des Tatmittlers und beherrschende Rolle des Hintermanns, der das Gesamtgeschehen kraft seines planvoll lenkenden Wissens in der Hand hat. Beispiel 1: Wilderer W gibt Freund F im Wald das Gewehr und sagt, er solle auf das Wildschwein im Gebüsch schießen. Tatsächlich ist dort A, was W wusste und welchen der W auch töten wollte. Beispiel 2: Vordermann tötet sich unter dem übermächtigen Einfluss oder aufgrund Irreführung selbst. (Vergl. Sirius-Fall, BGHSt 32, 38.: Frau versucht sich zu töten, weil Mann ihr suggeriert, dass sie nicht sterbe, sondern in einem anderen Körper auf dem Stern Sirius weiter lebe.) Beispiel 3: Erbe sagt Oma, sie würde nach Auskunft des Arztes sehr qualvoll sterben. O tötet sich selbst. Beispiel 4: Vordermann handelt ohne Vorsatz (will nur rauben, Hintermann plant Tötung ein) oder Vordermann handelt ohne spezielle Absicht, z.B. Zueignungsabsicht, oder schuldlos (zB unvermeidbarer Verbotsirrtum). Im letzteren Fall wäre abzugrenzen von (ggf. straflos bleibender) Anstiftung, die dann auch möglich wäre (limitierte Akzessorietät). Mittelbare Täterschaft liegt vor, wenn der Hintermann die Schuldunfähigkeit des Tatmittlers oder die Umstände kennt, die den Schuldvorwurf entfallen lassen. b)Ausnahmen (Täter hinter dem [nicht schuldhaft handelnden] Täter): - Katzenkönigfall (BGHSt 35, 347) Vordermann glaubte an eine Gefahr des Katzenkönigs, tötete, um die Gefahr abzuwenden und war schuldfähig (nur Minderung nach § 21 StGB); mittelbare Täterschaft der Hintermänner wurde trotzdem bejaht, da nach dem Einzelfall zu entscheiden sei und die Hintermänner hier eine „vom Täterwillen getragene objektive Tatherrschaft“ haben. -Schreibtischtäter Die Inhaber der Befehlsgewalt werden als Täter auf Grund der Hierarchie des Machtapparates gesehen. Der BGH hat die Mitglieder des „Nationalen Verteidigungsrates der DDR“ als mittelbare Täter der vorsätzlichen Tötung von Flüchtlingen am Grenzzaun durch die Grenzsoldaten angesehen (BGH NJW 1994, 2703). c)Aufbau der mittelbaren Täterschaft gem. § 25 Abs. 1 2. Alt. StGB A. Strafbarkeit des Werkzeugs (unmittelbarer Täter) - nach üblichem Schema für den Alleintäter, wobei die Strafbarkeit regelmäßig an obig genannten Gründen scheitern wird oder einer der Ausnahmefälle vorliegt.

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B. Strafbarkeit des Hintermanns als mittelbarer Täter I. Tatbestand 1.Objektiver Tatbestand -Taterfolg - keine eigenhändige Verwirklichung des Straftatbestandes � Zurechnung des Handelns des Werkzeugs nach § 25 Abs.1 2. Alt StGB., wenn: a)kausaler Tatbeitrag des Hintermanns b) Strafbarkeitsmangel des Werkzeugs zB: -Vordermann befindet sich in einem Irrtum nach § 16 Abs. I StGB -Vordermann handelt gerechtfertigt -Vordermann ist nicht schuldfähig -Vordermann ist entschuldigt c)Wissens- und Willensherrschaft des Hintermanns Problemfälle (möglich auch bereits beim Strafbarkeitsmangel anzusprechen): -Sirius(s.o.) -Katzenkönig (s.o.) -Schreibtischtäter (s.o.) 2.Subjektiver Tatbestand - Vorsatz, insbesondere auf Voraussetzungen der mittelbaren Täterschaft - sonstige subjektive Tatbestandsmerkmale (wie z.B. Zueignungsabsicht) PROBLEM 1: Error in Persona des Werkzeugs Wie wirkt es sich auf den Hintermann aus, wenn der Vordermann einem error in persona vel objecto unterliegt? Wohl hM : Error in persona des Vordermannes wird als aberatio ictus gewertet, da das menschliche Werkzeug wie eine fehlgeleitete Kugel anzusehen sei. Eine im Vordringen befindliche Ansicht differenziert: Lässt der Hintermann dem Vordermann die Individualisierung anhand bestimmter Charakteristika, sei der Irrtum auch für den Hintermann ein unbeachtlicher error in persona. Insofern werde die Konstellation mit der Anstiftung verglichen. Handelt das Werkzeug ohne Auswahlmöglichkeit bei der Individualisierung, so ist eine aberatio ictus anzunehmen, da das Werkzeug einem mechanischen Werkzeug gleichzustellen sei. PROBLEM 2: Irrtümer des Hintermanns über die Werkzeugqualität Glaubt der Hintermann, dass er Anstifter sei, obwohl er in Wahrheit (mangels Tatbestandsvorsatz des Vordermannes) mittelbarer Täter ist, kommt nach hM nur eine

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Strafbarkeit wegen versuchter Anstiftung nach § 30 StGB in Betracht, da der Wortlaut des § 26 StGB eindeutig eine vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat fordere. Beispiel: A und B sitzen abends im Wald auf dem Hochsitz, um Wild zu jagen. Da taucht C auf. A glaubt B habe erkannt, dass C ein Mensch sei und kein Hirsch. Er übergibt ihm das Gewehr mit der Aufforderung zu schießen. B schießt in der Annahme einen Hirsch zu erlegen. Glaubt der Hintermann jedoch, er sei mittelbarer Täter, handelt der Vordermann tatsächlich aber vorsätzlich und rechtswidrig, liegt nach ganz hM eine vollendete Anstiftung vor. Es wird davon ausgegangen, dass der Anstiftervorsatz als „Minus“ im schwereren und damit vorwerfbareren Vorsatz des mittelbaren Täters enthalten sei (mit der Ausnahme der §§ 160, 271 StGB) Beispiel: Im Jägerfall weiß nun der B, dass C ein Mensch ist. A hat aber von dessen Vorsatz keine Kenntnis. II./III. Rechtswidrigkeit/ Schuld 3. Teilnahme Die Teilnahme ist immer abhängig von der Existenz einer rechtswidrigen Haupttat (= strenge Akzessorietät der Teilnahme). Haupttat kann auch eine versuchte Tat sein.

a)Anstiftung, § 26 StGB =Wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzliche, rechtswidrige Tat bestimmt hat. Bestimmen = Hervorrufen des Tatentschlusses (hM: Willensbeeinflussung mittels offenen geistigen Kontakts, Mm: beliebige Mittel, zB Schaffen einer tatanreizenden Situation) Achtung: Präparieren eines „vergessenen“ Geldscheins um Dieb zu überführen, reicht nicht. Grund:Unangemessene Ausdehnung der Strafbarkeit, da nur erfolglose Schaffung einer provozierenden Tatsituation. Möglich aber durch unter anderem: Überredung, bestimmte Anregungen (auch in Frageform), Geschenke, Zusage einer Belohnung. Ein zur konkreten Tat schon fest entschlossener Täter kann nicht mehr angestiftet werden (omnimodo facturus). In Betracht kommt versuchte Anstiftung, § 30 I StGB oder psychische Beihilfe durch Bestärken des Tatvorsatzes. Wer jedoch einen zum Grunddelikt fest entschlossenen Täter zur Tat in qualifizierter Form bestimmt, haftet nach hM bei erheblicher Übersteigerung des Tatentschlusses voll als Anstifter, sog. Aufstiftung .

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Beispiel: A ist zur Körperverletzung nach § 223 StGB entschlossen. B bringt ihn dazu ein gefährliches Werkzeug nach § 224 StGB zu benutzten. Hier ist eine Aufstiftung einschlägig. B ist strafbar gemäß §§ 223, 224 I Nr. 2, 26 StGB. Dagegen: Abstiftung (A überredet den zum §§ 242,244 StGB entschlossenen, nur einen Diebstahl zu begehen): �Anstiftung (-), aber physische Beihilfe? Erg.: (-), da wegen Verminderung der Gefahr obj. Zurechnung entfällt. Nicht zu verwechseln mit der Umstiftung: Anstiftung des Tatentschlossenen zu einer anderen Tat. Anstiftung hier unproblematisch, da Täter bezüglich der angestifteten Tat noch kein omnimodo facturus war. aa) Aufbau der Anstiftung (§ 26 StGB) I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver Tatbestand a) Vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat (= Verweis nach oben, da schon geprüft) b) Bestimmen des Haupttäters zur Haupttat - Anforderungen an den objektiven Gehalt des „Bestimmens“ sind streitig (s.o.) -Umstiftung, Aufstiftung, Abstiftung (s.o.) 2. Subjektiver Tatbestand (sog. doppelter Anstiftervorsatz) a) Vorsatz gerichtet auf das Bestimmen des Haupttäters b) Vorsatz bezüglich der Begehung der Haupttat durch den Haupttäter PROBLEM : Wie ist die Situation, wenn der Angestiftete im error in persona handelt?

M.M. = Teile der Lit. und das Preußische Obertribunal im Fall Rose-Rosahl, 1859 Danach ist der für den Haupttäter unbeachtliche error in persona vel objecto stets auch für die Strafbarkeit des Anstifters unbeachtlich. Entscheidend ist nur, dass der Haupttäter die Tat aus dem in ihm vom Anstifter hervorgerufenen Vorsatz heraus begangen habe; was für den Haupttäter unwesentlich sei, könne auch den Anstifter nicht entlasten. wohl h.L. Danach ist der für den Haupttäter unbeachtliche error in persona vel objecto für den Anstifter nach den Grundsätzen er aberratio ictus zu behandeln. Strafbarkeit nur nach § 30 I StGB! Begründung: 1. Arg.: Die Tat weiche wesentlich vom Vorstellungsbild des Anstifters ab, wenn der Haupttäter eine andere als die ihm vom Anstifter benannte Person angreife. 2. Arg.: Andernfalls müsste der Anstifter auch für weitere Tötungen haften, wenn der Haupttäter, seinen Irrtum erkennend, auch noch das ursprünglich vorgesehene Opfer angreife und dabei wieder einer Objektsverwechslung unterliegt. Dies sei nicht sachgerecht, da der Anstifter nur eine bestimmte Person habe töten lassen wollen (sog. Blutbadargument)

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Im Vordringen befindliche Meinung (= vermittelnde Ansicht) differenziert danach, inwieweit sich der Haupttäter an die Vorgaben des Anstifters zur Individualisierung des Tatobjektes gehalten hat. => befolgt der Haupttäter die ihm erteilten Instruktionen oder Weisungen zur

Identifizierung des Tatobjektes, so muss sich der Anstifter die Objektverwechslung durch den Haupttäter, wie eine eigene Objektverwechslung zurechnen lassen. Der error in persona vel objecto des Haupttäters ist dann auch für die Strafbarkeit des Anstifters unbeachtlich (Vorsatz (+))

=> Die weisungswidrige Ausführung der Tat ist hingegen nach den Grundsätzen der aberratio ictus zu behandeln.

Rspr. des BGH: Hoferben-Fall: BGHSt 37, 214 Danach ist der für den Haupttäter unbeachtliche error in persona vel objecto grds. auch für die Strafbarkeit des Anstifters unbeachtlich. Anders ist der Fall aber zu beurteilen, wenn sich die Objektverwechslung nicht mehr in den Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Voraussehbaren hält. Klausurtaktik: a) Vorhersehbarkeit (+), wenn dem Haupttäter die Objektverwechslung unterläuft,

obwohl er weisungsgemäß handelt. b) Vorhersehbarkeit (-), wenn dem Haupttäter die Objektverwechslung unterläuft, weil er

weisungswidrig handelt. � Die erste, dritte Ansicht und der BGH kommen in der Klausur idR zum gleichen Ergebnis, nur die h.L. ist dann abzulehnen!!! Argumente gegen die wohl h.L. 1. Das Blutbadargument greift nicht durch, denn für weitere, mit dem Anstifter nicht

abgesprochene Tötungshandlungen muss der Anstifter nicht einstehen, weil er nur einen Tötungsvorsatz hatte, der mit Ausführung der 1. Tat gleichsam verbraucht ist.

2. Gegen die wohl h.L. spricht weiterhin, dass die versuchte Anstiftung gem. § 30 I nur

mit Strafe bedroht ist, wenn es sich bei der Haupttat um ein Verbrechen handelt, so dass Strafbarkeitslücken entstehen, wenn die Haupttat ein Vergehen ist.

3. Gegen die wohl h.L. spricht auch das Normgefüge von Täterschaft und Teilnahme.

Gem. § 26 ist der Anstifter gleich dem Täter zu bestrafen. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen Anstifter und Haupttäter also grds. in gleichem Maße für die Haupttat einzustehen haben. Daher muss ein für die Strafbarkeit des Haupttäters unbeachtlicher Umstand grds. auch für die Strafbarkeit des Anstifters unbeachtlich sein.

II. Rechtswidrigkeit III. Schuld

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bb)Versuchte Anstiftung, § 30 I StGB 1. Ausbleiben der Vollendung (= anderer lässt sich nicht anstiften / ist schon zur Tat entschlossen). 2. Vorsatz bezügl. fremder Haupttat und zur Anstiftung: Doppelvorsatz. 3. Vorstellung, das Delikt des Haupttäters ist ein Verbrechen. 4. Anfang der Anstiftungshandlung. 5. Rücktritt nach § 31. Ein Aufgeben ist nicht möglich bei fehlgeschlagenem Versuch: A will B anstiften, C zu töten. A trägt B sein Ansinnen vor, B weist dies sofort zurück. – Versuch sofort gescheitert, Rücktritt (-). b) Beihilfe, § 27 StGB =Wer vorsätzlich einem anderen zu dessen Tat Hilfe leistet. aa)Struktur und Aufbau der Beihilfe (§ 27 StGB) I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver Tatbestand a) vorsätzlich rechtswidrige Haupttat Problem: ETBI des Haupttäters� nach hM unbeachtlich, da Erlaubnistatbestandsirrtum nur die Vorsatzschuld entfallen lässt (rechtsfolgenverweisende, eingeschränkte Schuldtheorie). b) Hilfeleisten - Tatbeitrag des Gehilfen muss ein die Begehung der Haupttat fördernder kausaler Beitrag sein; - ob die Kausalität sich notwendig auf den Erfolg der Haupttat beziehen muss, ist streitig: hL: allgemeine Kausalitätsregeln, auch verstärkende Kausalität (=Chancen des Taterfolgs erhöht) BGH: Irgendeine Förderung reicht, es muss keine Kausalität im Sinne der conditio-sine-qua-non-Formel gegeben sein. (Vgl. ausführlich die sehr schöne Darstellung des BGH, Urteil vom 16.11.2006, BGH 3 StR 139/06) Achtung: Förderung der Haupttat durch physische (Besorgen der Waffe) oder psychische (Zureden: Bestärken im Tatentschluss) Unterstützung ist möglich! Hinweis: Es reicht, dem Einstiegdieb die Leiter zum Tatort zu tragen, auch wenn feststeht, dass der Dieb die Leiter auch ohne fremde Hilfe dorthin hätte tragen können. Reserveursachen sind unbeachtlich. Weiteres Problem: Beihilfe durch neutrale Handlung

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Kann auch eine sozial-oder berufstypische Handlung eine Beihilfe darstellen? Beispiel: Busfahrer B fährt den Hütchenspieler H jeden morgen zum Bahnhof, wo H, was B weiß, die Touristen um ihr Geld bringt (§ 263 StGB) Nach der Literatur sollen sozial adäquate Handlungen generell ausscheiden bzw. nur solche als strafbar angesehen werden, die sich „außerhalb des erlaubten Risikos“ bewegen (wann das sein soll, bleibt aber unklar). Nach hM kommt es darauf an, ob der Täter sicher weiß (dd 2. Grades), dass der Täter eine strafbare Handlung begehen wird und mit seiner Handlung die Tat fördere. Einschränkend ist dabei aber ein „deliktischer Sinnbezug“ zu fordern, da sonst der Busfahrer im obigen Beispielsfall die Personenbeförderung hätte einstellen müssen. Der Busfahrer bleibt insoweit nach beiden Ansichten straffrei. 2. Subjektiver Tatbestand (sog. doppelter Gehilfenvorsatz) a) Auf das Hilfeleisten gerichteter Vorsatz b) Auf die Haupttat gerichteter Vorsatz aa) Gehilfenvorsatz setzt keine in den Details konkretisierte Haupttat und nicht notwendig einen konkreten Haupttäter voraus. bb) Vorsatz, der auf die Vollendung der Haupttat gerichtet ist. II./III. Rechtswidrigkeit/ Schuld C. Versuch und Rücktritt Vorprüfung a)Nichtvollendung der Tat Wann liegt Nichtvollendung vor? = Liegt immer dann vor, wenn irgendein Merkmal des objektiven Tatbestandes fehlt. b)Versuchsstrafbarkeit §§ 23I, 12 StGB Ist der Versuch überhaupt strafbar? = Verbrechen stets mit Strafe bedroht = Vergehen nur bei gesetzlicher Bestimmung Formulierungsbeispiel: Die Versuchsstrafbarkeit ergibt sich aus §§ 23 I, 12 I StGB. I. Tatbestand 1.Subj. Tatbestand

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Im subjektiven Tatbestand erfordert der Versuch Tatentschluss. Tatentschluss meint Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale einschließlich (besonderer) subjektiver Merkmale (=normale Prüfung�aus subjektiver Sicht!) 2. Objektiver Tatbestand Im objektiven Tatbestand setzt der Versuch voraus, dass der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat unmittelbar zur Tatbestandverwirklichung ansetzt (sog. Ansatzformel, Wortlaut des § 22 StGB) a. Teilverwirklichung Hat der Täter (nach seiner Vorstellung von der Tat) bereits Tatbestandsmerkmale erfüllt oder mit ihrer Verwirklichung begonnen, so wurde das Versuchsminimum des § 22 (Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung) bereits überschritten, so dass der Versuchsbeginn i. d. R. offensichtlich gegeben ist (Teilverwirklichung des Tatbestandes). Bsp.: Raubversuch; der Täter hat die Gewalt i. S. d. § 249 bereits (nach seiner Vorstellung) angewendet. Betrugsversuch; Täuschungshandlung nach Tätervorstellung vorgenommen Sonderfälle: Merksätze aus dem Besonderen Teil des StGB aa) Meineid, § 154 StGB Beim Meineid nach § 154 StGB liegt der Unrechtsschwerpunkt im Vergleich zur Falschaussage nach § 153 StGB im Beschwören der Aussage. Versuchsbeginn liegt hier nicht schon mit der Falschaussage, sondern erst vor, wenn der Täter mit dem Sprechen der Eidesformel beginnt. bb) Betrug, § 263 StGB Beim Betrug nach § 263 StGB ist in Fällen mehrerer Täuschungshandlungen Versuchsbeginn erst mit Vornahme der Täuschungshandlung anzunehmen, durch die die irrtumsbedingte Vermögensverfügung bewirkt werden soll. cc) Raub und räuberischer Diebstahl, §§249; 252 StGB Bei den aus einem Diebstahlselement und einem Nötigungselement zusammengesetzten Delikten nach §§ 249, 252 StGB liegt der Unrechtsschwerpunkt im Nötigungselement. Versuchsbeginn setzt hier stets voraus, dass der Täter zur Nötigungshandlung unmittelbar ansetzt. cc) Qualifikationen Qualifikationen als unselbstständige Abwandlungen des Grunddelikts dehnen den Versuchsbereich nicht aus. Hier ist stets Voraussetzung, dass der Täter auch zur Verwirklichung des Grunddelikts unmittelbar ansetzt.

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b. Bei Handlungen im Vorfeld des Tatbestandes muss ausführlicher begutachtet werden, ob das Versuchsstadium erreicht wurde. 1. Schritt / Ansatzformel Der Täter muss nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzen. 2.Schritt / Gemischt subjektiv - objektive Theorie Dieser Ansatzformel liegt die gemischt subjektive - objektive Theorie zugrunde. Danach bildet der Täterplan die Beurteilungsgrundlage, die Beurteilung selbst erfolgt hingegen nach objektiven Maßstäben. 3. Schritt / Täterplanbeschreibung 4. Schritt / objektive Prüfung -Entscheidend ist, ob der Täter subjektiv die Schwelle zum „Jetzt geht es los“ (mit der Tatbestandsverwirklichung) überschritten hat. -Weiterhin ist maßgebend, ob das geschützte Rechtsgut auf der Grundlage des Täterplans bereits konkret gefährdet erscheint. -Weiterer Anhaltspunkt ist die zeitliche Nähe zur Tatbestandsverwirklichung und die räumliche Beziehung zwischen Täter - und Opfersphäre -Weiterhin ist entscheidend, ob die Handlung ohne weitere wesentliche Zwischenakte in die Tatbestandsverwirklichung einmünden sollte. Fundstellen: BGH St 26, S. 201 BGH NStZ 97, S. 83 BGH NStZ 99, S. 395 PROBLEM: OPFERFALLE Dort ist die Situation dadurch gekennzeichnet, dass der Täter mit seiner Handlung bereits alles zur Tatbestandsverwirklichung Erforderliche getan hat. Andererseits war aber für die Tatbestandsverwirklichung noch die Mitwirkungshandlung des Opfers erforderlich. Bsp.: Manipulation von Autos Briefbombe verschicken Grube ausheben Präparieren von Elektrogräten Autobombe

Getränke vergiften In der Klausur sind das regelmäßig Sachverhalte, in denen der Täter dem Opfer eine Falle stellt aa) Frühest möglicher Zeitpunkt wäre die Annahme des Versuchsbeginns bereits mit Beendigung der Handlung des Täters, so dass bei abgeschlossenem Täterhandeln stets auch Versuchsbeginn gegeben wäre. [so die frühere Rechtsprechung bis 1998]

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bb) Spätest möglicher Zeitpunkt wäre die Annahme des Versuchsbeginns mit Eintritt der konkreten Gefährdung des geschützten Rechtsgutes. Das ist der Zeitpunkt, zu dem das Opfer im Wirkungsbereich des Tatmittels erscheint und mit der Vornahme der einkalkulierten Mitwirkungshandlung beginnt.

cc) h. L.( sog. Alternativformel ) Danach ist in Fällen der vorliegenden Art Versuchsbeginn anzunehmen, wenn der Täter entweder das geschützte Rechtsgut konkret gefährdet oder das Geschehen aus den Händen gibt:

- Behält der Täter die Kontrolle über den Kausalverlauf, so liegt der Versuchsbeginn erst mit Eintritt der konkreten Gefährdung vor = Beginn der Mitwirkungshandlung.

- Gibt der Täter hingegen die Kontrolle über den Kausalverlauf aus den Händen, begibt er sich also der Möglichkeit auf das weitere Geschehen Einfluss nehmen zu können, dann Versuchsbeginn gerade zu dem Zeitpunkt, zu dem der Täter das Geschehen aus den Händen gibt.

dd) Rechtsprechung des BGH

Demnach ist wie folgt zu differenzieren: - Steht für den Täter fest, dass das Opfer erscheinen und die einkalkulierte

Mitwirkungshandlung vornehmen werde, so liegt Versuchsbeginn bereits mit Abschluss der Tathandlung vor.

- Hält der Täter ein Erscheinen des Opfers im Wirkungsbereich des Tatmittels hingegen lediglich für möglich, aber noch ungewiss oder gar für wenig wahrscheinlich, so liegt Versuchsbeginn erst vor, wenn das Opfer tatsächlich erscheint und mit der Vornahme der selbstschädigenden Mitwirkungshandlung beginnt (BGH NStZ 1998 S. 241 =Passauer Apothekerfall ; BGH NStZ 1998 S. 294 = Autobombenfall.

2. Rechtswidrigkeit (+) 3. Schuld (+)

4. Persönliche Strafaufhebungsgründe Sinn und Zweck des Rücktrittsprivilegs: -Kriminalpolitische Theorie: Danach will das Gesetz dem Täter im Hinblick auf den Opferschutz eine goldene Brücke zurück in die Legalität bauen. -Strafzwecktheorie : Danach hat sich der Zurücktretende als minder gefährlich erwiesen, was einen Verzicht auf Strafe erlaubt

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-Verdienstlichkeitstheorie: Danach stellt der Rücktritt eine honorierfähige Umkehrleistung dar, die mit Straffreiheit belohnt wird.

Rücktritt gemäß § 24 I StGB: 1. Schritt: Kein fehlgeschlagener Versuch Es darf kein fehlgeschlagener Versuch vorliegen. Der fehlgeschlagene Versuch ist eine eigenständige Rechtsfigur außerhalb des § 24 StGB, d.h. bei einem Fehlschlag ist der Anwendungsbereich des § 24 StGB nicht eröffnet, ein Rücktritt mithin von vornherein ausgeschlossen. Ein fehlgeschlagener Versuch liegt vor, wenn die Tat nach der Vorstellung des Täters nicht mehr vollendet werden kann.

a) Fehlschlag (+), wenn die Tat objektiv nicht mehr vollendet werden kann und der Täter

dies erkannt hat. Bsp.: T erkennt, dass die letzte Kugel aus dem Magazin ihr Ziel verfehlt hat .

b) Fehlschlag (+), wenn die Tat zwar objektiv noch vollendbar ist, aber nach der

Vorstellung des Täters nicht mehr vollendet werden kann. Bsp.: T glaubt die letzte Kugel habe ihr Ziel verfehlt, tatsächlich befinden sich noch Kugeln im Magazin.

c) Fehlschlag (-), wenn die Tat zwar objektiv nicht mehr vollendbar ist, aber nach der

Vorstellung des Täters noch vollendet werden kann. Bsp.: Die letzte Kugel verfehlt ihr Ziel. T glaubt aber noch weitere Kugeln im Magazin zu haben.

d) Sonderfall: Fehlschlag (+), wenn die Tat objektiv und nach der Vorstellung des Täters

noch vollendet werden kann, der Täter aber sein mit der Tat verfolgtes Ziel nicht mehr zu realisieren vermag (sog. Sinnlosigkeit des Weiterhandelns). Bsp.: T erkennt beim Zielen auf sein Opfer, dass er einer Personenverwechslung unterlag oder T erkennt beim Öffnen des Tresors, dass sich in diesem statt der erhofften 20.000 € nur 10 € befinden und lässt diese liegen.

�PROBLEM: Ist trotz fehlgeschlagenem Versuch Wiederholungs-und Fortsetzungsmöglichkeit zu berücksichtigen? �Lösung: a)Einzelaktstheorie (= jeder einzelne Ausführungsakt wird gesondert betrachtet, den Täter bei Tatbeginn für erfolgsgeeignet hielt) Folge: Fortsetzungs-und Wiederholungsmöglichkeiten bleiben unberücksichtigt.

b)Gesamtbetrachtungslehre (=Fehlschlag nur, wenn die Tat nicht mehr oder nur noch mit einer ins Gewicht fallenden zeitlichen Zäsur erfolgreich verwirklicht werden kann) Folge: Fortsetzungs-und Wiederholungsmöglichkeiten können berücksichtigt werden, weil hier„gesamtbetrachtend“.

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Argumente für die Gesamtbetrachtungsweise: - im Hinblick auf den Opferschutz muss der Täter zum Rücktritt motiviert werden, solange er glaubt, eine unmittelbare Fortsetzungs- oder Wiederholungsmöglichkeit zu haben. - es stellt eine honorierfähige Umkehrleistung dar, wenn der Täter vom Einsatz weiterer, (nach Tätervorstellung) geeigneter und unmittelbar zur Verfügung stehender Tatmittel Abstand nimmt. Hierdurch erweist er sich auch als minder gefährlich. - zudem sind die einzelnen Ausführungsakte nur Teilakte eines einheitlichen Gesamtgeschehens, das nach der Einzelaktstheorie in willkürlicher Weise aufgespaltet wird.

2. Schritt: Es ist festzustellen, ob ein unbeendeter oder ein beendeter Versuch vorliegt. Unbeendet ist der Versuch, wenn der Täter noch nicht alles getan zu haben glaubt, was nach seiner Vorstellung von der Tat zu ihrer Vollendung notwendig ist. Beendet ist der Versuch, wenn der Täter alles getan zu haben glaubt, was nach seiner Vorstellung von der Tat, zu ihrer Vollendung notwendig oder möglicherweise ausreichend ist. Merke: Beendet ist der Versuch schon dann, wenn der Täter glaubt, nach dem bisher Getanen sei die Vollendung möglich. Unbeendet ist der Versuch nur, wenn der Täter glaubt, nach dem bisher Getanen bleibe die Vollendung sicher aus. Faustformeln: 1. Bei gefährlichen Gewaltanwendungen und schweren Verletzungen, deren Wirkungen der Täter wahrgenommen hat, liegt es auf der Hand, dass der Täter zumindest die Möglichkeit des Taterfolges erkannte. 2. Anders kann der Fall zu beurteilen sein, wenn der Täter aus dem Nachtatverhalten des Opfers bei verständiger Würdigung den Schluss ziehen konnte, die Vollendung werde sicher ausbleiben. 3. Macht sich der Täter keine Gedanken über die Folgen seines Tuns, so ist ein beendeter Versuch anzunehmen. Bei Gleichgültigkeit hält der Täter sowohl das Ausbleiben als auch den Eintritt der Vollendung für möglich. �PROBLEM: Auf welchen Zeitpunkt für die Vorstellung vom Täter ist abzustellen? �Lösung: a)Tatplantheorie (frühere Rspr) : Danach ist für die Abgrenzung zwischen unbeendetem und beendetem Versuch die Vorstellung des Täters bei Tatbeginn entscheidend, wenn der Tat ein Tatplan zugrunde lag. Der Versuch wäre also bereits beendet, sobald der Täter die Handlung vorgenommen hat, durch die nach dem Tatplan die Vollendung möglich sein sollte. Das gilt selbst dann, wenn sich nach Vornahme dieser Handlung herausstellt, dass die Vollendung sicher ausbleibt. b) Lehre vom Rücktrittshorizont (ganz hM):

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Danach ist für die Abgrenzung zwischen einem unbeendeten und einem beendeten Versuch die Vorstellung des Täters nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung (Rücktrittshorizont) entscheidend. Beachte: Versuch auch dann unbeendet, wenn der Täter nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung (= Rücktrittshorizont) die Vollendung zunächst für möglich hält, unmittelbar darauf aber erkennt, dass er sich geirrt hat und die Vollendung sicher ausbleiben werde (= korrigierter Rücktrittshorizont) Argumente für den Rücktrittshorizont: - im Hinblick auf den Opferschutz besteht keine Veranlassung einen beendeten Versuch anzunehmen und damit Gegenmaßnahmen vom Täter zu fordern, wenn er nachträglich erkennt, dass die Vollendung sicher ausbleibt. - zudem wäre die Tatplantheorie drauf angewiesen, dass der Tat überhaupt ein Tatplan zugrunde lag und dieser auch nachgewiesen werden kann. 3.Schritt / Prüfung der Rücktrittsvoraussetzungen Beim beendeten Versuch gelten die Rücktrittsvoraussetzungen des § 24 I S. 1, 2. Alt. und des § 24 I S. 2 StGB, beim unbeendeten Versuch § 24 I S. 1 1. Alt StGB. �BEENDET-Schema: -§24 I 1 2.Alt StGB- a)Nichtvollendung b)Verhinderungskausalität d.h. erforderlich ist ein Handeln des Täters, das zumindest mitursächlich für die Nichtvollendung wurde. BGH NStZ 99, S. 128 : Es genügt, dass der Täter bewusst und gewollt eine neue Kausalkette in Gang setzt, die zumindest mitursächlich für die Nichtvollendung der Tat wird, also nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass die Nichtvollendung entfiele. Unerheblich ist, dass der Täter mehr als getan, hätte leisten können; d.h. die optimale Rettungshandlung wird nicht gefordert. Begründung: - Im Hinblick auf den Opferschutz, muss der Täter auch nach Versäumen der optimalen Rettungshandlung zur Vornahme weiterer Rettungshandlungen motiviert werden. - Die honorierfähige Umkehrleistung kann schon allein darin gesehen werden, dass die Nichtvollendung der Tat auch auf den Täter zurückgeführt werden kann, er also ursächlich die Nichtvollendung wurde. c)Freiwilligkeit Freiwilligkeit liegt vor, wenn der Täter aus autonomen Motiven die Tat nicht mehr vollenden will. Entscheidend ist, dass der Täter Herr seiner Entschlüsse bleibt, also weder durch eine innere noch durch eine äußere Zwangslage davon abgehalten wird, die Tat zu vollenden. - Innere Zwangslage meint die unwiderstehlich zwingenden inneren Hemmnisse wie Panik, Schock oder unüberwindlichen seelischen Druck.

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- Eine äußere Zwangslage liegt vor, wenn sich der äußere Sachverhalt nach der Vorstellung des Täters derart zu seinem Nachteil geändert hat, dass er das mit der weiteren Tatausführung verbundene Risiko vernünftigerweise nicht mehr eingehen kann. -§24 I 2 StGB- a)Nichtvollendung bei fehlender Verhinderungskausalität b)Ernsthaftes Bemühen Ein ernsthaftes Bemühen liegt nur vor, wenn der Täter alles tut, was aus seiner Sicht zur Verhinderung der Vollendung notwendig und geeignet ist. Er muss alle ihm bekannten und zur Verfügung stehenden Mittel ausschöpfen und er muss die Mittel einsetzen, die nach seiner Überzeugung die Vollendung am sichersten verhindern. Der Täter darf dem Zufall keinen Raum geben; erforderlich ist also das optimale Rettungsbemühen. - das Argument des Opferschutzes greift hier nicht, da in den Fällen fehlender Verhinderungskausalität, die Nichtvollendung der Tat stets unabhängig vom Verhalten des Täters eintritt. - da die Verhinderungskausalität fehlt, kann die Nichtvollendung nicht auf den Täter zurückgeführt werden, so dass eine honorierfähige Umkehrleistung nur bei optimalem Rettungsbemühen vorliegt. c)Freiwilligkeit(s.o.) UNBEENDET-Schema: -§24 I 1 1.Alt StGB- a)Aufgeben weiterer Tatausführung Problem bei diesem Punkt: Primärziel („Denkzettel“) bereits erreicht! Rücktritt dennoch möglich? �Lösung: Wohl hL: Schlichtes Aufhören nach Erreichen des primären Handlungsziels ist kein Aufgeben mehr i. S. d. § 24 StGB. Arg: Keine honorierfähige Umkehrleistung; Opferschutz kein Argument mehr, da weitere Angriff nach Erreichen des Primärziels nicht zu erwarten sei hM (BGH + Teile der Lit): Danach ist auch bei außertatbestandlicher Zweckerreichung ein Rücktritt nach den allgemeinen Vorschriften möglich. Arg: Wortlaut (Aufgeben der TAT); honorierfähige Umkehrleistung im Aufgeben der Verwirklichung des Straftatbestandes zu sehen; Täter soll auch nach Erreichung des Primärziels zum Rücktritt motiviert werden (keine Zeugenbeseitigung!) b)Freiwilligkeit (=ohne innere/äußere Zwangslage, s.o.

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Zusammenfassung:

Beendet

§24 I 1 2.Alt StGB §24 I 2 StGB

a)Nichtvollendung a)Nichtvollendung bei fehlender Verhinderungskausalität

b)Verhinderungskausalität(=zumindest mitursächlich, b)Ernsthaftes Bemühen (=Optimales Rettungsbemühen)

keine optimale Rettungshandlung erforderlich) c)Freiwilligkeit(=ohne innere/äußere Zwangslage)

c)Freiwilligkeit (=ohne innere/äußere Zwangslage)

Unbeendet

§24I 1 1.Alt StGB

a)Aufgeben weiterer Tatausführung

b)Freiwilligkeit (=ohne innere/äußere Zwangslage)

Rücktritt bei mehreren (§ 24 II StGB): Beteiligt sich jemand im Vorbereitungsstadium an der Tat (und setzt damit eine fortwirkende Unterstützungshandlung), steigt er aber vor Versuchsbeginn aus, ist das nicht automatisch ein Rücktritt. Vielmehr muss die Durchführung der Tat verhindert werden, sonst wird ihm alles zugerechnet, § 25 II StGB. – Außer bei Exzess der Haupttäter (= diese tun viel schlimmere Dinge als ursprünglich geplant).

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Anmerkung: Versuch des erfolgsqualifizierten Delikts

A. Einteilung der erfolgsqualifizierten Delikte in drei Gruppen:

1. Gruppe: § 18 StGB gilt uneingeschränkt dem Täter muss hinsichtlich der besonderen Folge wenigstens Fahrlässigkeit zur Last fallen. Der Tatbestand erfasst damit das fahrlässige (auch leichtfertige) und das vorsätzliche Verursachen der besonderen Folge. Beispiele: §221 III, § 239 IV StGB 2. Gruppe: § 18 StGB wird insoweit modifiziert, als die Vorschrift des Besonderen Teils verlangt, dass dem Täter hinsichtlich der besonderen Folge wenigstens Leichtfertigkeit (= grobe Fahrlässigkeit) zur Last fällt. Der Tatbestand erfasst damit das leichtfertige und das vorsätzliche Verursachen der besonderen Folge. Beispiel: § 251, § 239 a III, §239 b III, §306 c StGB

3. Gruppe: Echte Erfolgsqualifizierte Delikte, deren Tatbestand nach Sinn und Zweck in Abweichung zu § 18 StGB nur das fahrlässige (auch leichtfertige), nicht aber das vorsätzliche Verursachen der besonderen Folge erfasst.

Beispiel: § 223, 227 StGB Wohl h. L. (sog. Tatbestandslösung): Danach schließt Tötungsvorsatz den Tatbestand des § 227 StGB aus, weil der Täter bei vorsätzlichem Verursachen der Todesfolge nur aus den dafür vorgesehenen Vorsatztatbeständen (§§ 212, 211 StGB) haften soll. Insoweit kann es mangels zusätzlichen Unwertgehalts nicht Sinn und Zweck des § 227 StGB sein, bei jeder vorsätzlichen Tötung neben den §§ 212, 211 StGB immer noch zusätzlich einzugreifen. § 227 StGB ist daher bloßer Auffangtatbestand für Tötungsfahrlässigkeit bzw. für nicht nachgewiesenen Tötungsvorsatz. Gegenansicht (sog. Konkurrenzlösung): Danach erfasst der Tatbestand des § 227 StGB auch das vorsätzliche Verursachen der Todesfolge und tritt sodann auf Konkurrenzebene hinter §§ 212, 211 StGB zurück.

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B.Zusatzfall zur Erfolgsqualifkation: Pistolenschlag-Fall des BGH, BGH St 14, S. 110 ff.

T schlägt O ohne Tötungsvorsatz mit einer Pistole auf den Kopf. Beim Aufprall der Waffe auf

den Kopf entsteht eine Platzwunde und es löst sich ein Schuss, der das Opfer tödlich trifft.

Strafbarkeit des T? I. §§ 212, 211 (-) kein Tötungsvorsatz II. §§ 223, 227 StGB 1.Tatbestand

a) Tatbestand des Grunddelikts, § 223 (1) objektiver Tatbestand (+) Sowohl die Schusswunde als auch die Platzwunde sind eine körperliche Misshandlung und Gesundheitsschädigung (2) subjektiver Tatbestand Körperverletzungsvorsatz (+), aber nur im Hinblick auf das Verursachen der Platzwunde

b) Tatbestand der Erfolgsqualifikation, §227 StGB -Todesverursachung durch die Körperverletzung

Problem: Die vorsätzlich herbeigeführte Platzwunde war vorliegend nicht Todesursache. Insoweit ist umstritten, was unter dem Begriff der Körperverletzung i.S.d. § 227 StGB zu verstehen ist. h. L. [Letalitätstheorie] Danach muss der Tod Folge der vorsätzlichen Körperverletzung als solcher sein, d.h. die Todesfolge des § 227 StGB muss sich als Folge des vorsätzlich herbeigeführten Körperverletzungserfolges darstellen. (Der Tod muss also von Art und Schwere der vorsätzlich zugefügten Verletzung herrühren. Erforderlich ist also eine vorsätzlich zugefügte letale (tödlich wirkende) Verletzung).

im vorl. Fall : Todesverursachung durch Körperverletzung (-), denn der Tod des O war nicht Folge der vorsätzlich herbeigeführten Platzwunde, Todesursache war vielmehr die unvorsätzlich verursachte Schussverletzung

Gegenansicht des BGH: Danach meint Körperverletzung im Sinne des § 227 StGB nicht nur den eingetretenen Verletzungserfolg, sondern auch das Handeln des Täters, das diesen Erfolg herbeigeführt hat. Daher reicht es aus, wenn sich die Todesfolge des § 227 StGB als Folge der vorsätzlich vorgenommenen Körperverletzungshandlung darstellt. Im vorliegenden Fall: Todesverursachung durch Körperverletzung (+), denn der vorsätzlich ausgeführte Schlag war ursächlich für den Tod des O, kann nämlich nicht hinweggedacht werden, ohne dass dessen Tod entfällt.

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Argumente für die Letalitätstheorie : -Für die Letalitätstheorie spricht der Wortlaut des § 227 StGB, denn Körperverletzung i. S. d. § 227 StGB meint die Köperverletzung nach § 223 StGB, bezieht sich also auf die körperliche Misshandlung und Gesundheitsschädigung und damit auf den Körperverletzungserfolg. -Die hohe Strafandrohung des § 227 StGB rechtfertigt sich nur daraus, dass der Täter hier dem Opfer vorsätzlich eine solch schwere Verletzung zufügt, die für den Täter vorhersehbar tödlich wirkt. Das vorsätzliche Zufügen letaler, also tödlich wirkender Verletzungen soll verhindert werden. der Letalitätstheorie folgend Tatbestand des § 227 (-) 2. Ergebnis: §§ 223, 227 StGB (-) III. §§ 223, 224 I Nr. 2 und Nr. 5 StGB (+) bezügl. Platzwunde IV. § 222 StGB (+) bezügl. der Schussverletzung Ergänzungsfälle zum erfolgsqualifizierten Versuch in Abgrenzung zur versuchten Erfolgsqulalifikation: Fall 1 T will O - ohne Tötungsvorsatz - mit der Pistole auf den Kopf schlagen. Der Kopf des O wird verfehlt. Während des Ausholens mit der Waffe löst sich jedoch ein Schuss, der den O tödlich verletzt. Fall 2 T schlägt O mit dem Revolver auf den Kopf und nimmt dabei auch dessen Tod billigend in Kauf. O wird jedoch nicht tödlich verletzt. Fall 3 T will O mit dem Revolver auf den Kopf schlagen; der mit bedingtem Tötungsvorsatz ausgeführte Schlag verfehlt jedoch den Kopf des O. Fall 4 T verursacht durch die tatbestandsmäßige Gewalt i.S.d. 249 StGB leichtfertig den Tod des O. Der Raub bleibt jedoch mangels Wegnahme unvollendet.

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Fall 5 T schlägt O nieder, um ihn zu berauben. Die Wegnahme erfolgt; der vom Vorsatz erfasste Tod des O bleibt jedoch aus. Fall 6 Wie Fall 5; die Wegnahme erfolgt jedoch nicht. Strafbarkeit des T in den Fällen 1 - 6 ? Lösung zu Fall 1 (vgl. gesonderte Fälle): I. §§ 212, 211 StGB (-) kein Tötungsvorsatz II. §§ 223, 224 I Nr. 2 und Nr. 5, 22 StGB (+) III. §§ 223, 227, 22 StGB

Vorprüfung

a) Nichtvollendung (+) es fehlt die Vollendung des Grunddelikts

b) Versuchsstrafbarkeit 1. Schritt Grundsätzlich ergibt sich vorliegend die Versuchsstrafbarkeit aus §§ 23 I, 12 I StGB, weil die Körperverletzung mit Todesfolge mit einer Mindeststrafandrohung von drei Jahren ein Verbrechen ist. 2. Schritt Im Hinblick auf § 11 II StGB bestehen auch keine begrifflichen Bedenken gegen eine Versuchsstrafbarkeit bei erfolgsqualifizierten Delikten, weil in dieser Vorschrift die Vorsatz – Fahrlässigkeitskombinationen den Vorsatztaten gleichgestellt werden. (Mindermeinung hierzu: Danach liegt bei erfolgsqualifizierten Delikten der Unrechtsschwerpunkt im Verursachen der besonderen Folge und damit im Fahrlässigkeitsteil. Daher sind sie als Fahrlässigkeitsdelikte zu qualifizieren, so dass eine Versuchsstrafbarkeit von vornherein ausgeschlossen ist (-) widerspricht der eindeutigen gesetzlichen Anordnung in § 11 II StGB). 3. Schritt Zu unterscheiden sind jedoch zwei Erscheinungsformen beim Versuch eines erfolgsqualifizierten Delikts. Der erfolgsqualifizierte Versuch meint den Fall, dass der Täter durch den bloßen Versuch des Grunddelikts die besondere Folge bereits verursacht hat.

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Die versuchte Erfolgsqualifikation meint hingegen den Fall, dass der Täter die besondere Folge nicht verursacht, deren Verursachung aber in seinen Vorsatz aufgenommen hatte. Im vorliegenden Fall: vorliegendend ist die Konstellation des erfolgsqualifizierten Versuchs einschlägig 4. Schritt Besondere Voraussetzungen der Versuchsstrafbarkeit; hier beim erfolgsqualifizierten Versuch. -Der Versuch des Grunddelikts muss mit Strafe bedroht sein. Begründung: Die Erfolgsqualifikation ist kein strafbegründender, sondern ein strafschärfender Umstand, d. h. der Eintritt der besonderen Folge darf die Strafe im Verhältnis zum Grunddelikt nicht erst begründen. Vielmehr muss die Strafe stets bereits nach dem Grunddelikt begründet sein und darf sodann durch den Eintritt der besonderen Folge nur geschärft werden. Da beim erfolgsqualifizierten Versuch das Grunddelikt aber stets nur im Versuch vorliegt, kann die Strafbarkeit aber nur dann bereits nach dem Grunddelikt begründet sein, wenn dieser Versuch überhaupt mit Strafe bedroht ist. (Gegenansicht: danach ergibt sich die Versuchsstrafbarkeit allein aus dem Verbrechenscharakter der Erfolgsqualifikation (§§ 23I, 12 I). Auf die Versuchsstrafbarkeit des Grunddelikts kommt es nicht an.) Im vorliegenden Fall (+), denn der Versuch der einfachen Körperverletzung ist seit dem 6. Strafrechtsreformgesetz von 1998 gemäß §§ 23 I, 12 II, 223 II StGB mit Strafe bedroht. -Nach der ratio legis muss sich die besondere Folge als Folge der Tathandlung des Grunddelikts darstellen können, d. h. es darf keine notwendige Verknüpfung zwischen dem (hier stets fehlenden) Erfolg des Grunddelikt und der besonderen Folge bestehen. Im vorliegenden Fall: Ob bei § 227 StGB eine notwendige Verknüpfung zwischen dem Erfolg des Grunddelikts und der Todesfolge besteht ist umstritten. Letalitätstheorie: Notwendige Verknüpfung (+) s. o. BGH: Notwendige Verknüpfung (-) s. o. der Letalitätstheorie folgend Versuchsstrafbarkeit (-) Ergebnis: §§ 223, 227, 22 StGB (-)

IV. § 222 StGB (+) bezüglich der Schussverletzung

Lösung Fall 2 I. §§ 212, 211, 22 StGB (+) es sei denn Rücktritt II. §§ 223, 224 StGB (+)

III: §§ 223, 227, 22 StGB Vorprüfung a)Nichtvollendung (+) es fehlt der Eintritt der besonderen Folge b)Versuchsstrafbarkeit 1. Schritt : s.o.; §§23I , 12I 2. Schritt : s.o.; §11II 3. Schritt : s.o.; 2 Erscheinungsformen / hier versuchte Erfolgsqualifikation

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4. Schritt : s.o. ; besondere Voraussetzungen Da der Täter bei der versuchten Erfolgsqualifikation stets mit Vorsatz hinsichtlich der besonderen Folge handelt, kann diese Erscheinungsform nur bei den erfolgsqualifizierten Delikten strafbar sein, deren Tatbestand das vorsätzliche Verursachen der besonderen Folge erfasst. Im vorl. Fall (-) , vergl. Vorbemerkung A (str.)

Versuchsstrafbarkeit (-) Ergebnis: §§ 223, 227, 22 (-)

Lösung Fall 3 I.§§ 212, 211, 22 StGB (+) II.§§ 223, 224 , 22 StGB (+) III.§§ 223, 227, 22 StGB Vorprüfung a)Nichtvollendung (+) es fehlt sowohl die Vollendung des Grunddelikts als auch der Eintritt der besondere Folge. b)Versuchsstrafbarkeit 1. Schritt: s.o. ; §§23 I, 12 I StGB 2. Schritt: s.o. ; §11 II StGB 3. Schritt: s.o. ; 2 Erscheinungsformen Im vorliegenden Fall: es liegt eine versuchte Erfolgsqualifikation vor bei der zusätzlich auch

die Vollendung des Grunddelikts fehlt.

Ob die versuchte Erfolgsqualifikation in dieser Variante eines sog. „doppelten Versuchs“ strafbar ist, ist umstritten. Mindermeinung:

Danach setzt die versuchte Erfolgsqualifikation ein vollendetes Grunddelikt voraus. Begründung: Es liegt überhaupt kein Erfolgsunrecht vor und das verwirklichte Handlungsunrecht sei bereits durch die Versuchsstrafbarkeit nach dem Grunddelikt erfasst. Dem ist nicht zu folgen: da der Täter auch die besondere Folge verursachen wollte, weist die Tat einen wesentlich höheren Unwertgehalt als der bloße Versuch des Grunddelikts auf, so dass das verwirklichte Handlungsunrecht durch die Versuchsstrafbarkeit nach dem Grunddelikt nicht vollständig erfasst wird. h.M.: Danach setzt die versuchte Erfolgsqualifikation keine Vollendung des Grunddelikt voraus. Die versuchte Erfolgsqualifikation ist auch in der Variante möglich, dass die besond.

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Folge ausbleibt und auch das Grunddelikt nur versucht wurde. 4. Schritt: besondere Voraussetzungen -Der Tatbestand muss das vorsätzliche Verursachen der bes. Folge erfassen. (-) , vergl. Fall 2 (- der Versuch des Grunddelikts muss mit Strafe bedroht sein, da auch beim doppelten Versuch –wie beim erfolgsqualifizierten Versuch- das Grunddelikt nur im Versuch gegeben ist und die Strafe aber nach dem Grunddelikt begründet sein muss) Versuchsstrafbarkeit (-) Ergebnis: §§ 223, 227, 22 StGB (-)

Lösung Fall 4 I.§§ 212, 211 (-) kein Tötungsvorsatz II. §§ 249, 250, 22 StGB (+) es sei denn Rücktritt III. §§ 249, 251, 22 StGB Vorprüfung a)Nichtvollendung (+) es fehlt die Vollendung des Grunddelikts b)Versuchsstrafbarkeit 1. Schritt: s.o. ; §§23 I, 12 I StGB 2. Schritt: s.o. ; §11 II StGB 3. Schritt: s.o. ; 2 Erscheinungsformen vorliegend ist die Konstellation des erfolgsqual. Versuchs einschlägig. 4. Schritt: besondere Voraussetzungen -der Versuch des Grunddelikts muss strafbar sein (+)§§23 I, 12 I StGB -es darf keine notwendige Verknüpfung zwischen dem Erfolg des Grunddelikts und dem Eintritt der besonderen Folge bestehen (+), denn unstreitig erfasst der Tatbestand des § 251 die Fälle der Todesverursachung durch den Einsatz der Nötigungsmittel. Versuchsstrafbarkeit (+) 1.Tatbestand

a)Tatbestand des versuchten Grunddelikts, §§ 249, 22 StGB (1)subjektiver Tatbestand = Tatentschluss (+) s.o. (2)objektiver Tatbestand = unmittelbares Ansetzen (+)s.o. b)Tatbestand der Erfolgsqualifikation, § 251 StGB -Todesverursachung durch den Raub (+) -Unmittelbarkeitszusammenhang (+) -wenigstens Leichtfertigkeit (+)

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2.Rechtswidrigkeit (+) 3.Schuld (+) 4.Persönliche Strafaufhebungsgründe Da beim erfolgsqualifizierten Versuch die besondere Folge stets bereits verursacht wurde, ist umstritten, ob ein Rücktritt vom erfolgsqualifizier ten Versuch überhaupt möglich ist. Mindermeinung (Teile der Literatur): Danach ist mit dem Verursachen der besonderen Folge das für die Erfolgsqualifikation wesentliche Teilstück bereits vollständig verwirklicht. Damit ist die Tat materiell (der Sache nach) vollendet, so dass ein Rücktritt begrifflich ausscheidet. h.M. (BGH und Literatur): Danach ist auch beim erfolgsqualifizierten Versuch ein Rücktritt nach den allgemeinen Regeln möglich. Begründung: -nach dem eindeutigen Wortlaut des § 24 StGB muss ein Rücktritt bis zur formellen Vollendung der Tat möglich sein. Formelle Vollendung liegt aber erst vor, wenn alle Merkmale des objektiven Tatbestandes (des Grunddelikts und der Erfolgsqualifikation) erfüllt wurden. -für die herrschende Meinung spricht auch die strafschärfende Natur von Erfolgsqualifikationen, denn mit dem unstreitig möglichen Rücktritt vom Versuch des Grunddelikts entfällt automatisch auch die Grundlage für eine Strafbarkeit nach der (unselbstständigen Abwandlung) Erfolgsqualifikation. der h. M. folgend ist auch beim Erfolgsqualifizierten Versuch ein Rücktritt nach den allgemeinen Regeln möglich; anschließend muss dann die Rücktrittsprüfung folgen, wobei auf die unter II. gemachten Ausführungen verwiesen werden kann. 5.Ergebnis: §§ 249, 251, 22 StGB (+)es sei denn Rücktritt IV. §§ 223, 227 StGB (+) V. §§ 223, 224 StGB (+) tritt aber auf Konkurrenzebene hinter §§ 223, 227 StGB zurück VI. § 222 (+) tritt aber auf Konkurrenzebene hinter §§ 223, 227 StGB zurück

Lösung Fall 5 I. §§ 212, 211, 22 (+) es sei denn Rücktritt II. § 249, 250 (+)

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III. 249, 251, 22

Vorprüfung a) Nichtvollendung (+) es fehlt der Eintritt der besonderen Folge b) Versuchsstrafbarkeit 1. Schritt: s.o. ; §§23 I, 12 I StGB 2. Schritt: s.o. ; §11 II StGB 3. Schritt: s.o. ; 2 Erscheinungsformen vorliegend ist die Konstellation der versuchten Erfolgsqualifikation einschlägig. 4. Schritt: besondere Voraussetzungen - Der Tatbestand muss das vorsätzliche Verursachen der besonderen Folge erfassen (+) , denn mit der Formulierung „wenigstens leichtfertig“ wurde durch das 6. Strafrechtsreformgesetz von 1998 klargestellt, dass der Tatbestand des § 251 auch das vorsätzliche Verursachen der besonderen Folge erfasst. Versuchsstrafbarkeit (+) 1. Tatbestand a) subjektiver Tatbestand = Tatentschluss (+)

b) objektiver Tatbestand = unmittelbares Ansetzen (+), Teilverwirklichung 2. Rechtswidrigkeit (+) 3. Schuld (+) 4. pers. Strafaufhebungsgründe Beachte: Da bei der versuchten Erfolgsqualifikation die besondere Folge nicht verursacht wird, ist hier ein Rücktritt unstreitig nach den allgemeinen Regeln möglich. 5.Ergebnis: §§ 249, 251, 22 (+)es sei denn Rücktritt IV. 223, 224 (+) V. 223, 227, 22 (-) vgl. Fall 2!

Lösung Fall 6 I.212, 211, 22 (+) es sei denn Rücktritt II. 249, 250, 22 (+)es sei denn Rücktritt

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III. 249, 251, 22 StGB Vorprüfung a) Nichtvollendung (+) es fehlt sowohl die Vollendung des Grunddelikts als auch der Eintritt der besondere Folge. b)Versuchsstrafbarkeit 1. Schritt: s.o. ; §§23 I, 12 I StGB 2. Schritt: s.o. ; §11 II StGB 3. Schritt: s.o. ; 2 Erscheinungsformen Im vorliegenden Fall: es liegt eine versuchte Erfolgsqualifikation vor, bei der zusätzlich auch

die Vollendung des Grunddelikts fehlt.

Ob die versuchte Erfolgsqualifikation in dieser Variante eines sog. „doppelten Versuchs“ strafbar ist, ist umstritten. vergl. Fall 3 4. Schritt: besondere Voraussetzungen - Der Tatbestand muss das vorsätzliche Verursachen der besonderen Folge erfassen (+) , denn mit der Formulierung „wenigstens leichtfertig“ wurde durch das 6. Strafrechtsreformgesetz von 1998 klargestellt, dass der Tatbestand des § 251 auch das vorsätzliche Verursachen der besonderen Folge erfasst. - der Versuch des Grunddelikts muss mit Strafe bedroht sein, da auch beim doppelten Versuch –wie beim erfolgsqualifizierten Versuch- das Grunddelikt nur im Versuch gegeben ist und die Strafe aber nach dem Grunddelikt begründet sein muss (+) §§23 I, 12 I StGB Versuchsstrafbarkeit (+) 1. Tatbestand (+) vergl. Fall 5

2. Rechtswidrigkeit (+) 3. Schuld (+) 4. pers. Strafaufhebungsgründe 5. Ergebnis: § 249, 251, 22 (+) es sei denn Rücktritt. IV. 223, 224 (+) V.223, 227, 22 (-) vergl. Fall 5