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STADT: LÖßNITZ LANDKREIS: ERZGEBIRGSKREIS LAND: SACHSEN BEGRÜNDUNG ZUM BEBAUUNGSPLAN EINGESCHRÄNKTES GEWERBEGEBIET ZWÖNITZER STRAßEENTWURF DIE STADT LÖßNITZ BEABSICHTIGT DEN BEBAUUNGSPLAN BESTEHEND AUS DEN TEILEN: A PLANDARSTELLUNG B FESTSETZUNGEN ALS SATZUNG ZU ERLASSEN. UND TEIL BEGRÜNDUNG MIT ANLAGE I (NICHT BESTANDTEIL DER SATZUNG) ZU BILLIGEN. PLANTRÄGER: STADTVERWALTUNG LÖßNITZ MARKTPLATZ 1 08294 LÖßNITZ TELEFON: 03771/ 5575-40 FAX: 03771/ 5575-68 E-MAIL: F.ROTHER@STADT-LOESSNITZ.DE PLANVERFASSER: BAUER TIEFBAUPLANUNG GMBH INDUSTRIESTRAßE 1 08280 AUE TELEFON: 03771/ 340200 FAX: 03771/ 3402040 E-MAIL: NADINE.FLEISCHER@BAUER-PLANUNG.COM AUE, NOVEMBER 2018

TADT LÖßNITZ ANDKREIS RZGEBIRGSKREIS · 2020. 1. 17. · stadt: lÖßnitz landkreis: erzgebirgskreis land: sachsen begrÜndung zum bebauungsplan „eingeschrÄnktes gewerbegebiet

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STADT: LÖßNITZ

LANDKREIS: ERZGEBIRGSKREIS

LAND: SACHSEN

BEGRÜNDUNG ZUM BEBAUUNGSPLAN „EINGESCHRÄNKTES GEWERBEGEBIET ZWÖNITZER STRAßE“

ENTWURF

DIE STADT LÖßNITZ BEABSICHTIGT DEN BEBAUUNGSPLAN BESTEHEND AUS DEN TEILEN:

A PLANDARSTELLUNG

B FESTSETZUNGEN

ALS SATZUNG ZU ERLASSEN.

UND TEIL BEGRÜNDUNG MIT ANLAGE I

(NICHT BESTANDTEIL DER SATZUNG)

ZU BILLIGEN.

PLANTRÄGER: STADTVERWALTUNG LÖßNITZ MARKTPLATZ 1 08294 LÖßNITZ TELEFON: 03771/ 5575-40 FAX: 03771/ 5575-68 E-MAIL: [email protected] PLANVERFASSER: BAUER TIEFBAUPLANUNG GMBH INDUSTRIESTRAßE 1 08280 AUE TELEFON: 03771/ 340200 FAX: 03771/ 3402040 E-MAIL: [email protected]

AUE, NOVEMBER 2018

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Bebauungsplan „eingeschränktes Gewerbegebiet Zwönitzer Straße“ Begründung - Entwurf

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INHALTSVERZEICHNIS

1  ANLASS UND ZIEL DER PLANUNG 5 

2  PLANVERFAHREN 6 

3  PLANGEBIET 7 

3.1  Abgrenzung des Geltungsbereiches 7 

3.2  Nutzung / Bestand des Gebietes 7 

3.3  Räumliche Einordnung 7 

4  PLANUNGSGRUNDLAGEN 8 

4.1  Rechtliche Rahmenbedingungen 8 

4.2  Planungsrechtliche Grundlagen 9 

4.3  Kartengrundlage 14 

4.4  Natürliche Grundlagen 14 

4.5  Technische Grundlagen 20 4.5.1  Verkehrliche Situation 20 4.5.2  Ver- und Entsorgung 20 

5  PLANINHALT UND FESTSETZUNGEN 24 

5.1  Art der baulichen Nutzung 24 

5.2  Maß der baulichen Nutzung 24 

5.3  Bauweise und überbaubare Grundstücksgrenze 24 

5.4  Verkehrsflächen 25 

5.5  Grünflächen / Grünordnung 25 

5.6  Wasserflächen und Flächen für die Wasserwirtschaft, den Hochwasserschutz und die Regelung des Wasserabflusses 25 

5.7  Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft 26 

5.8  Vorkehrungen nach Bundes- Immissionsschutzgesetz 26 

6  FLÄCHENBILANZ 27 

6.1  Eingriffsrelevante Inhalte des Bebauungsplanes 27 

6.2  Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung 27 

7  UMWELTBERICHT 30 

7.1  Einleitung 30 7.1.1  Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Bebauungsplans 30 7.1.2  Darstellung der festgesetzten Ziele des Umweltschutzes 31 

7.2  Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 34 7.2.1  Charakterisierung, Analyse und Bewertung von Natur und Landschaft 34 7.2.2  Prognose bei Durchführung der Planung 42 7.2.3  Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung, Verringerung, Schutz und Kompensation sowie

ggf. geplante Überwachungsmaßnahmen 49 7.2.4  Alternativenprüfung 51 7.2.5  Auswirkungen auf zulässigen Vorhaben aufgrund schwerer Unfälle oder Katastrophen 51 

7.3  Zusätzliche Angaben 51 7.3.1  Methodik und Schwierigkeiten bei der Umweltprüfung 51 7.3.2  Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen 52 7.3.3  Zusammenfassung 52 7.3.4  Referenzliste der Quellen 52 

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Bebauungsplan „eingeschränktes Gewerbegebiet Zwönitzer Straße“ Begründung - Entwurf

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ABBILDUNGSVERZEICHNIS

Abbildung 1:  Überlagerung Flächennutzungsplan und Geltungsbereich Vorentwurf 9 

Abbildung 2:  Auszug aus der Digitalen Bodenkarte 1:50.000 15 

Abbildung 3:  Auszug aus Hohlraumkarte 16 

Abbildung 4:  Übersichtslageplan Geltungsbereich und Biotope in Sachsen 18 

Abbildung 5:  Auszug aus Hohlraumkarte 35 

Abbildung 6:  Auszug aus der Digitalen Bodenkarte 1:50.000 38 

Abbildung 7:  Übersichtslageplan Geltungsbereich und Biotope in Sachsen 39 

TABELLENVERZEICHNIS

Tabelle 1:  relevante Kartenauswertung aus dem Regionalplan Südwestsachsen 10 

Tabelle 2:  relevante Kartenauswertung aus dem Entwurf Regionalplan Region Chemnitz 11 

Tabelle 3:  Darstellung Flächenbedarf 27 

Tabelle 4:   Ermittlung des Gesamtflächenwertes (Ausgangszustand) 28 

Tabelle 5:   Ermittlung des Gesamtflächenwertes (Endzustand) 28 

Tabelle 6:   Ermittlung der Ausgleichsabgabe 29 

Tabelle 7:  Bewertungsmatrix zur Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei

Durchführung der Planung 43 

ZEICHNUNGSVERZEICHNIS

Bezeichnung Maßstab

Entwurf Bebauungsplan „eingeschränktes Gewerbegebiet Zwönitzer Straße “ 1: 1.000

ANLAGENVERZEICHNIS

Anlage I: Anlage 1_Schalltechnische Untersuchungen_23.07.2018

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Bebauungsplan „eingeschränktes Gewerbegebiet Zwönitzer Straße“ Begründung - Entwurf

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ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

Abs. Absatz

Art. Artikel

BGBl. Bundesgesetzblatt

bzw. beziehungsweise

DVGW Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches

FFH Fauna-Flora-Habitat

ggf. gegebenenfalls

H Hochstamm

Km Kilometer

i. d. F. in der Fassung

Kap. Kapitel

LfULG Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie

m Meter

m² Quadratmeter

mm/a Millimeter pro Jahr

max. maximal

Nr. Nummer

RD zweidimensionales geodätisches Bezugssystem, Rauenberg Datum 1983

S. Seite

SächsABl. Sächsisches Amtsblatt

SächsDSchG Sächsisches Denkmalschutzgesetz

SächsGVBl. Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt

SächsHohlrVO Sächsische Hohlraumverordnung

SPA Vogelschutzgebiet

STU Stammumfang

ZTV E StB Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Erdarbeiten im Straßenbau

ZTV La StB Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Landschaftsbauarbeiten im Straßenbau

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Bebauungsplan „eingeschränktes Gewerbegebiet Zwönitzer Straße“ Begründung - Entwurf

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1 ANLASS UND ZIEL DER PLANUNG

Im Bereich südlich der Zwönitzer Straße / Kühnhaider Straße hat sich in den vergangenen

Jahren ein Gewerbestandort entwickelt. Gegenwärtig befinden sich auf dem Gelände bereits

Produktionshallen und Verwaltungsgebäude inklusive der erforderlichen Verkehrsflächen

(Zufahrten und Parkflächen). Es ist geplant den Standort kurz- und mittelfristig zu erweitern

und dabei die Außenanlagen anzupassen.

Die Flächen befinden sich weitestgehend im Außenbereich und sollen grundsätzlich zu einer

fortschrittlichen sowie nachfrageorientierten Weiterentwicklung eines ortsansässigen

Gewerbebetriebes beitragen.

Die Flächen sind im Flächennutzungsplan als Gemischte Bauflächen, Flächen für die

Landwirtschaft und Wald, Straßenverkehrs- und Wasserflächen ausgewiesen. Die Ent-

wicklung aus dem rechtskräftigen Flächennutzungsplan ist nicht vollumfänglich gegeben. Der

Flächennutzungsplan kann im Parallelverfahren gemäß §8 Abs.3 BauGB geändert werden.

Die geplanten Erweiterungen sind grundsätzlich auf dem Flurstück 1/7 der Gemarkung

Dittersdorf und den Flurstücken 1073/1 und 1076 der Gemarkung Lößnitz geplant. Es wurde

für beide Bereiche ein Antrag auf Vorbescheid gestellt, welche in Summe zu dem Ergebnis

der Durchführung eines 2stufiges Bauleitplanverfahrens – Aufstellung eines Bebauungs-

planes – führten.

Anlass zur Aufstellung des Bebauungsplanes ist damit die Weiterentwicklung des

bestehenden Gewerbetriebes am Standort und die damit verbundene grundlegende

Definition der bauplanungsrechtlich erforderlichen Randbedingungen.

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Bebauungsplan „eingeschränktes Gewerbegebiet Zwönitzer Straße“ Begründung - Entwurf

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2 PLANVERFAHREN

Das Verfahren wird nach BauGB im zweistufigen Verfahren durchgeführt.

Der Aufstellungbeschluss des Bebauungsplanes wurde vom Stadtrat am 06.06.2018

(Beschluss-Nr. SR/2018/0026) beschlossen und durch Veröffentlichung im Lößnitzer

Heimatblatt (amtliches Verkündungsblatt) vom 29.06.2018 bekannt gemacht.

Die von der Planung betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange

wurden im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB mit Schreiben

vom 30.08.2018 zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert.

Die Stadt Lößnitz hat die Öffentlichkeit im Rahmen einer öffentlichen Auslegung in der Zeit

vom 10.09.2018 bis einschließlich 12.10.2018 frühzeitig gemäß § 3 Abs. 1 BauGB über die

Ziele der Planung und deren Auswirkungen informiert, was durch Veröffentlichung im

Lößnitzer Heimatblatt (amtliches Verkündungsblatt) am 31.08.2018 bekannt gemacht wurde.

Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen wurden

gemäß § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB zusätzlich ins Internet eingestellt und über ein zentrales

Internetportal des Landes zugänglich gemacht.

Die Stellungnahmen der frühzeitigen Beteiligung der betroffenen Behörden, sonstigen Träger

öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit wurden in den Entwurf des Bebauungsplanes mit

Begründung und Umweltbericht eingearbeitet, durch den Stadtrat gebilligt und zur Auslegung

bestimmt.

Anschließend erfolgt die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß

§ 4 Abs. 2 BauGB. Die von der Planung betroffenen Behörden und sonstigen Träger

öffentlicher Belange werden erneut zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert.

Die öffentliche Auslegung des Entwurfes nach § 3 Abs. 2 BauGB wird durch Veröffentlichung

im Lößnitzer Heimatblatt (amtliches Verkündungsblatt) bekannt gemacht. Der Inhalt der

ortsüblichen Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen werden gemäß

§ 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB zusätzlich ins Internet eingestellt und über ein zentrales

Internetportal des Landes zugänglich gemacht.

Der Stadtrat wird gemäß § 1 Abs. 7 BauGB die vorgebrachten Stellungnahmen der

Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit abwägen.

Ist keine erneute Auslegung erforderlich, wird der Stadtrat die Satzung über den

Bebauungsplan beschließen.

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Bebauungsplan „eingeschränktes Gewerbegebiet Zwönitzer Straße“ Begründung - Entwurf

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3 PLANGEBIET

3.1 ABGRENZUNG DES GELTUNGSBEREICHES

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes beinhaltet die Flurstücke 1070/2, 1070/3,

1070/4, 1073/1, 1073/2, 1076 und 1079 der Gemarkung Lößnitz und die Flurstücke 1/a, 1/f,

1/7 und eine Teilfläche des Flurstückes 442/1 der Gemarkung Dittersdorf. Dieser umfasst

eine Fläche von rund 31.097 m².

Die Zufahrt erfolgt von der Zwönitzer Straße und von der Kühnhaider Straße aus, welche

beide bereits im Bestand vorhanden ist.

Die Fläche präsentiert sich gegenwärtig als eine gemischte Baufläche mit dörflichem

Charakter mit Gewerbe-, Verkehrs- und Wasserflächen sowie Wirtschaftsgrünland. An-

grenzend an die Fläche befinden sich weitere Wohn- und Mischgebietsflächen vermischt mit

Wirtschaftsgrünland.

3.2 NUTZUNG / BESTAND DES GEBIETES

Das Gebiet stellt sich derzeit als gemischte Baufläche mit dörflichem Charakter dar. Auf den

Flurstücken befinden sich gegenwärtig bereits Produktionshallen und Verwaltungsgebäude

inklusive der erforderlichen Verkehrsflächen (Zufahrten und Parkflächen). Es ist geplant den

Standort kurz- und mittelfristig zu erweitern und dabei die Außenanlagen anzupassen.

Die Flächen sind damit bereits im Bestand stark anthropogen überprägt.

Bei den vorhandenen Gehölzen handelt es sich um Einzelgehölze. Entlang des Aubaches

erstreckt sich ein Gehölzstreifen.

Der Großteil der Fläche ist eben und steigt nach Norden stark, nach Osten sowie Süden

leicht an. Nach Westen fällt die Fläche leicht ab.

3.3 RÄUMLICHE EINORDNUNG

Das Plangebiet befindet sich im Land Sachsen, im Erzgebirgskreis. Es zählt zur Stadt

Lößnitz und zur Gemarkung Lößnitz und Dittersdorf. Er befindet sich im mittleren Bereich der

Stadt.

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4 PLANUNGSGRUNDLAGEN

4.1 RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN

Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634)

Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 23.08.2017

(BGBl. I S. 3290)

Raumordnungsgesetz (ROG) vom 22.12.2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Art.2

Abs.15 des Gesetzes vom 20.07.2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist

Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke - Baunutzungsverordnung

(BauNVO) i.d.F. der Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBl. I S.3786)

Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und über die Darstellung des

Planinhalts - Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S.58),

die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 04.05.2017 (BGBl. I S. 1057) geändert worden ist

Sächsische Bauordnung (SächsBO) i.d.F. der Bekanntmachung vom 11.05.2016

(SächsGVBl. S.186), die zuletzt durch das Gesetzes vom 27.10.2017 (SächsGVBL.

S.588) geändert worden ist

Stadtordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) i.d.F. der Bekanntmachung

vom 09.03.2018 (SächsGVBl. S. 62)

Landesplanungsgesetz (SächsLPlG) vom 11.06.2010 (SächsGVBl. S.174), zuletzt

durch Artikel 3 Absatz 4 des Gesetzes vom 13.12.2016 (SächsGVBl. S.652) geändert

Landesentwicklungsplan Sachsen (LEP 2013) vom 14.08.2013 (SächsGVBl. S.582)

Regionalplan Südwestsachsen i. d. F. der Bekanntmachung vom 06.10.2011

(SächsABl. 40/2011)

Entwurf des Regionalplanes Region Chemnitz - Entwurf für das Beteiligungsverfahren

gemäß §§ 9 und 10 ROG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 SächsLPIG mit Stand

entsprechend Beschluss Nr. 13/2015 der Verbandsversammlung vom 15.12.2015

Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29.07.2009 (BGBl. I S.2542), das durch

Artikel 1 des Gesetzes vom 15.09.2017 (BGBl. I S. 3434) geändert worden ist

Sächsisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (SächsNatSchG)

vom 06.06.2013 (SächsGVBl. S.451), zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom

29.04.2015 (SächsGVBl. S.349) geändert

Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) vom 12.07.2013 (SächsGVBl. S.503), das zu-

letzt durch Art. 2 des Gesetzes vom 08.07.2016 (SächsGVBl. S.287) geändert worden ist

Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) vom

31.07.2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18.07.2017

(BGBl. I S. 2771) geändert worden ist

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung

über den Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft - Naturschutz-Ausgleichs-

verordnung (NatSchAVO) vom 30.03.1995 (SächsGVBl. S.148, 196), die durch Art.3

der Verordnung vom 05.12.2001 (SächsGVBl. S.734) geändert worden ist

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Bebauungsplan „eingeschränktes Gewerbegebiet Zwönitzer Straße“ Begründung - Entwurf

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4.2 PLANUNGSRECHTLICHE GRUNDLAGEN

Flächennutzungsplan

Der Flächennutzungsplan des Städtebundes „Silberberg” (Städte Aue – Lauter – Lößnitz –

Schneeberg – Schwarzenberg und Gemeinde Bad Schlema) ist seit 05.03.2003 wirksam.

Die 1. Änderung ist am 08.04.2011 wirksam geworden.

Die Flächen sind im Flächennutzungsplan als Gemischte Bauflächen, Flächen für die

Landwirtschaft und Wald, Straßenverkehrs- und Wasserflächen ausgewiesen.

Abbildung 1: Überlagerung Flächennutzungsplan und Geltungsbereich Vorentwurf

(Quelle: Geltungsbereich B-Plan BTP; WMS-Dienste zu RAPIS_F-Plan)

Die Entwicklung aus dem rechtskräftigen Flächennutzungsplan ist nicht vollumfänglich

gegeben. Der Flächennutzungsplan kann im Parallelverfahren gemäß §8 Abs.3 BauGB

geändert werden:

Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung o. Aufhebung eines Bebauungsplans kann gleich-

zeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden (Parallelver-

fahren). Der Bebauungsplan kann vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden,

wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus

den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird. 1

Satzung über die Festsetzung und Abrundung des im Zusammenhang bebauten

Ortsteiles Lößnitz Teil II (Jahr 1998)

Es befinden sich Teile des Plangebietes im Klarstellungsbereich der Satzung. Auch wenn

sich für diese Bereiche in der o.g. Innenbereichssatzung keine Festsetzungen nach

§ 9 BauGB ergeben, sollte zum gegebenen Zeitpunkt (spätestens mit Inkraftsetzung des

Bebauungsplanes) eine Bereinigung des Klarstellungsbereiches erfolgen. 2

1 BauGB - Auszug §8 Abs.3 BauGB 2 Stellungnahme Landratsamt Erzgebirgskreis, Sachgebiet Baurecht vom 18.10.2018

Straßenverkehrsflächen

Flächen für die Landwirtschft

Gemischte Bauflächen

Wasserflächen

Flächen für die Wald (öffentlich)

Geltungsbereich

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Bebauungsplan „eingeschränktes Gewerbegebiet Zwönitzer Straße“ Begründung - Entwurf

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Regionalplan (RP) Südwestsachsen

Für die Stadt Lößnitz gilt der Regionalplan Südwestsachsen. Er gilt in der Fassung der

Bekanntmachung vom 06.10.2011 (SächsABl. 40/2011).

Für die Stadt Lößnitz lassen sich nachfolgende Darstellungen herauslesen:

Tabelle 1: relevante Kartenauswertung aus dem Regionalplan Südwestsachsen

Bezeichnung Karte Erläuterung zur Darstellung im Plan

Karte 1 - Raumnutzung

- z.T. innerhalb: Vorbehaltsgebiet für Natur und Landschaft (Arten- und Biotopschutz)

- nordöstlich: Vorranggebiet Natur und Landschaft (Arten- und Biotopschutz)

Karte 2 - Siedlungswesen

Denkmalschutz und Ortsstrukturen: - ILE-Gebiete Förderkulisse 2007-2013; Schützenswerte Siedlungsstrukturen (schützenswerte Ortsstrukturen von regionaler Bedeutung)

Karte 3 - Raumstruktur

Raumkategorien: Verdichtungsraum Zentrale Orte: Mittelzentraler Städteverbund Achsen: regionale Achsen außerhalb der überregionalen

Verbindungsachsen des LEP 2003 (Entwicklungs- und Verbindungsachsen, Achsen mit schienen- gebundenem Nahverkehr)

Karte 4 - Tourismus Tourismus- und Erholungsgebiete: touristische Entwicklungsgebiete Tourismusschwerpunkte: regional bedeutsam

Karte 5 - Landschaftsbereiche mit besonderen Nutzungsanforderungen

Boden / Landwirtschaft: Schwerpunktgebiete Erosionsschutz Wasser: Gebiete zur Erhaltung, Verbesserung des Wasserrückhaltes

Karte 6 - Sanierungsbedürftige Bereiche der Landschaft

Boden: Gebiete mit Anhaltspunkten für schädliche stoffliche Boden- veränderungen (Nickel, regionale Schwerpunktgebiete der Altlastenbehandlung) Altbergbau: Uranerzbergbau Oberirdische Gewässer: Regionale Schwerpunkte mit Sanierungs- bedarf (Fließgewässer)

Karte 7 - Tierhaltungsstandorte Regional bedeutsame Standorte der Tierhaltung in Großvieheinheiten (GV): Rinderhaltung > 200 GV

Karte 8 - Bergbauumgang

Hohlraumgebiete/ -verdachtsgebiete: Hohlraumverdachtsgebiete (Gebiete, in denen die Existenz von unter-irdischen Hohlräumen nicht ausgeschlossen werden kann) angrenzend: Hohlraumgebiete gemäß §7 SächsHohlrVO (Gebiete, in denen die Existenz von unterirdischen Hohlräumen zu rechnen ist, d.h. in den unterirdische Hohlräume bekannt sind)

Karten der Anlage 1

Karte A 1-1 - Naturräumliche Gliederung

Mittelerzgebirge (unteres Mittelerzgebirge)

Karte A 1-2 - Gebiete mit besonderer avifaunistischer Bedeutung

Brut- und Nahrungshabitate: - Überregional bedeutsame Vogelarten (Schwarzstorch, Weißstorch,

Uhu, Rotmilan, Raubwürger, Wachtelkönig, Kiebitz, Bekassine) - Regional bedeutsame Vogelarten (Schleiereule, Baumfalke,

Wachtel, Graureiher, Lachmöwe, Mäusebussard)

Karte A 1-3 - Gebiete mit besonderer Bedeutung für den Fledermausschutz

Sommerquartiere / Wochenstuben (westlich angrenzend): - Aktionsbereich von Arten mit mittleren bis hohem Gefährdungs-

potenzial (Großer und Kleiner Abendsegler, Zwerg-, Zweifarb- und Breitflügelfledermaus, Großes Mausohr)

Karte A 1-4 - Schutzgebiete nach Naturschutzrecht

südlich : Untersuchungsgebiet für Landschaftschutzgebiet

Karte A 1-5 – Maßnahmen Naturschutz und Landschaftspflege

südlich: ökologischer Verbund (regionale Verbundkulisse) östlich: regionale Maßnahmenschwerpunkte (Arten- und Biotopen- schutz, Flächen des regionalen Ausgleichs- / Ersatz- flächenpools der Wirtschaftsregion Chemnitz-Zwickau

Umweltbericht

Umweltbericht Keine Angaben

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Entwurfes des Regionalplanes (RP) Region Chemnitz

Entwurf für das Beteiligungsverfahren gemäß §§ 9 und 10 ROG in Verbindung mit

§ 6 Abs. 2 SächsLPIG mit Stand entsprechend Beschluss Nr. 13/2015 der Verbandsver-

sammlung vom 15.12.2015

Tabelle 2: relevante Kartenauswertung aus dem Entwurf Regionalplan Region Chemnitz

Bezeichnung Karte Erläuterung zur Darstellung im Plan

Regionalplan

Karte 1.1 - Raumnutzung

Siedlungsstruktur- Grünzäsur Freiraumstruktur - z.T. innerhalb: Vorbehaltsgebiet für Natur und Landschaft (Arten- und

Biotopschutz) - nordöstlich: Vorranggebiet Natur und Landschaft (Arten- und Biotopschutz)

Karte 2 - Siedlungswesen Sachgesamtheit nach Denkmalschutzrecht, schützenswerte Ortsstrukturen

Karte 3 - Raumstruktur Raumkategorien: Verdichtungsraum Zentrale Orte: Mittelzentraler Städteverbund Achsen: regionale Verbindungs- und Entwicklungsachsen

Karte 4 - Tourismus und Erholung

Destinationen Sachsen: Erzgebirge Tourismusschwerpunkt: Regionaler Schwerpunkt des Städtetourismus

Karte 5 - Räume mit beson-derem Handlungsbedarf

grenznahe Räume gemäß LEP (Karte 3; Kap. III.2.1.3) (Z 1.9.3.1) Bergbaufolgelandschaften (Kap. 1.9.3) - Altbergbaugebiet mit Sanierungsbe-darf – Uranerzbergbau (Z 1.9.3.2 bis Z 1.9.3.5)

Karte 6 - Gebiete mit unterirdischen Hohlräumen

Hohlraumgebiete – entsprechend §2 SächsHohlrVO (Kap. 1.9.3) angrenzend

Karte 7 - Landschaftsglied. Erzgebirge (unteres Westerzgebirge)

Karte 8 - Kulturlandschafts- schutz

keine Angaben

Karte 9 - Bereiche der Landschaft mit besonderen Nutzungsanforderungen

Boden: Gebiet mit besonderer potenzieller Wassererosionsgefährdung des Ackerbodens (Z 2.1.5.3, Z 2.1.5.4) Grundwasser: Bereiche mit besonderen Anforderungen an den Grundwasserschutz (Z 2.2.1.4) Hochwasser: Gebiete zur Erhaltung und Verbesserung des Wasserrück- haltevermögens (Z 2.2.2.7)

Karte 10 - Besondere Bodenfunktionen

Böden besonderer Funktionalität (Kapitel 2.1.5) - Böden mit besonderer Infiltrationsfähigkeit und Speicherfunktion - Böden mit besonderer Filter- und Pufferfunktion

Karte 11 -Sanierungsbedürftige Bereiche der Landschaft

Grundwasser und oberirdisches Gewässer (Kap. 2.2.1): Regionale Schwerpunkte der Grundwassersanierung (Z 2.2.1.1)

Karte 12 - Gebiete mit bes. avifaunistischer Bedeutung

keine Angaben

Karte 13 - Gebiete mit bes. Bedeutung Fledermäuse

relevante Multifunktionsräume mit fledermausrelevanten Strukturen

Fachplanerische Inhalte der Landschaftsrahmenplanung (Anhang A1) Karte A - Kernflächen des großräumig übergreif. Biotopverbunds

keine Angaben

Karte B - Unzerschnittene verkehrsarme Räume

keine Angaben

Karte C - Großflächig naturnahe Waldkomplexe

keine Angaben

Karte D -Landschaftsbildeinheiten

Haupteinheit: Stadtlandschaft und Wald-Feld-Wechsellandschaft, struktur-reiches Offenland

Karte E - Regionale Schutzgebietskonzeption

südlich: Untersuchungsgebiet für Landschaftschutzgebiet (ug13 - Lößnitz-getäle)

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Bebauungsplan „eingeschränktes Gewerbegebiet Zwönitzer Straße“ Begründung - Entwurf

Bauer Tiefbauplanung GmbH, Industriestraße 1, 08280 Aue Seite 12 von 52

In Karte 1 „Raumnutzung“ des RP Südwestsachsen ist ein Vorbehaltsgebiet Natur und

Landschaft (Arten- und Biotopschutz) entlang des Aubachs festgelegt. Die Festlegung

erfolgte ebenso in Karte 1 „Raumnutzung“ des Entwurfes des RP Region Chemnitz

(RP-E RC) als ein Vorbehaltsgebiet Arten- und Biotopschutz. Der Aubach mit dem vorh.

Gehölzbestand bildet hier ein wesentl. Element des großräumig übergreifenden Biotopver-

bundes, der auch in besiedelten Bereichen gesichert werden soll (vgl. Grundsatz

G 2.1.3.2 RP-E RC). Gemäß Ziel Z 2.1.3.1 RP-E RC ist in den festgelegten Vorbehaltsge-

bieten auf eine naturschonende Landnutzung hinzuwirken sowie durch Schutz-, Sanierungs-

und Entwicklungsmaßnahmen die Entwicklung des großräumig übergreifenden Biotop-

verbundes zu unterstützen.

Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass sich innerhalb des Geltungsbereiches gemäß

Karte A 1-3 „Gebiete mit besonderer Bedeutung für den Fledermausschutz“ des RP Süd-

westsachsen Aktionsbereiche von Arten mit mittlerem bis hohem Gefährdungspotenzial und

gemäß Karte A 1-2 „Gebiete mit avifaunistischer Bedeutung“ Brut- und Nahrungshabitate

überregional- und regional bedeutsamer Vogelarten befinden.

Auch gemäß Karte 13 „Gebiete mit besonderer Bedeutung Fledermäuse“ des RP-E RC

befinden sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes relevante Multifunktionsräume

fledermausrelevanter Strukturen. 3

Um die regionalplanerischen Festlegungen zu berücksichtigen, welche zusätzlich zur

Erhaltung des Zustandes auch auf Entwicklungsmaßnahmen abzielen, wurden nachfolgende

Festsetzungen / Hinweise in den Bebauungsplan aufgenommen:

Es werden Wasserflächen festgesetzt. Es handelt sich dabei um ein Gewässer

II. Ordnung, den Aubach.

Landwärts schließt an das Ufer ein 10 m breiter Gewässerrandstreifen an.

Im Bereich der Flurstücke 1073/1, 1076 und 1079 wird in einem Abstand von 5m links

und rechts des Aubaches der Erhalt des bestehenden Gehölzbestandes festgesetzt.

Durch die natürliche Entwicklung von Gewässern kann es in den Jahren zu lokalen

Veränderungen kommen, was sich auf die Lage von Uferlinie und Böschungsoberkante

auswirkt. Dies wiederrum hat Folgen auf das Ufer und damit auf die Festlegung der

Einordnung des 10m Gewässerrandstreifens. Aus diesem Grund wurde dieser im Bereich

des Aubaches nur als Hinweis eintragen, was die Einhaltung dessen, entsprechend der

reellen Lage, zukünftig regelt.

Der Bereich ist bereits im Bestand sehr stark anthropogen überprägt. Es ist im Vergleich

zwischen dem jetzigen und dem zukünftigen Zustand auf keine erhebliche Verschlechterung

der Bedingungen für den Arten- und Biotopschutz zu schlussfolgern.

3 Stellungnahme Planungsverband Region Chemnitz vom 26.09.2018

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In diesem Zus.-hang wird weiterhin auf Karte 6 „Sanierungsbedürftige Bereiche der

Landschaft" des RP Südwestsachsen verwiesen. Hier erfolgt für den Aubach die Festlegung

eines Regionalen Schwerpunktes mit Sanierungsbedarf (Fließgewässer). Diese Festlegung

erfolgt erneut in Karte 11 „Sanierungsbedürftige Bereiche der Landschaft" als ein Regionaler

Schwerpunkt der Fließgewässersanier.. In diesen Bereichen sind Maßn. zur Erreichung der

Qualitätsziele der EU-Wasserrahmenrichtlinie umzusetzen (vgl. Ziel Z 2.2.1.6 RP-E RC). 4

Es finden keine Eingriffe im direkten Bereich des Aubaches statt. Sollte es zukünftig zu

lokalen Anpassungen kommen, ist die Umsetzung der EU- Wasserrahmenrichtlinie zu

berücksichtigen.

In Karte 5 „Landschaftsbereiche mit besonderen Nutzungsanforderungen“ des RP Südwest-

sachsen ist ein Schwerpunktgebiet Erosionsschutz sowie ein Gebiet zur Erhaltung und

Verbesserung des Wasserrückhalts festgelegt. Diese Festlegungen erfolgten erneut in

Karte 9 „Bereiche der Landschaft mit besonderen Nutzungsanforderungen“ des Entwurfes

des RP Region Chemnitz als ein Gebiet mit bes. potenzieller Wassererosionsgefährdung des

Ackerbodens und als Gebiet zur Erhalt. und Verbesserung des Wasserrückhaltevermögens.

In den Gebieten mit besonderer potenzieller Wassererosionsgefährdung ist bei Bau-

maßnahmen Vorsorge gegen Erosionsschäden zu treffen (vgl. Ziel Z 2.1.5.3 RP-E RC). Bei

den Gebieten zur Erhaltung und Verbesserung des Wasserrückhaltevermögens ist auf eine

Verbesserung des Retentionsvermögens sowie auf einen verzögerten und gefahrlosen

Abfluss des Wassers bei Niederschlagsereignissen hinzuwirken. Abfluss mindernde

Flächennutzungen sollen erhalten, verbessert oder wieder hergestellt werden (vgl. Ziel

Z 2.2.2.7 RP-E RC).

Bei dem ebenso in Karte 9 des Entwurfes des RP Region Chemnitz festgelegten Bereich mit

besonderen Anforderungen an den Grundwasserschutz sollen insbesondere Beeinträch-

tigungen des Grundwassers durch Stoffeinträge verringert werden (vgl. Ziel Z 2.2.1.4). 5

Diesbezügliche Festsetzungen sind nicht Bestandteil der Bauleitplanung, da die relevanten

baulichen Aspekte erst im Rahmen der Planung für die Errichtung der Gebäude inklusive

Nebenanlagen feststehen. Die entsprechenden Hinweise sind in der Begründung und im

Umweltbericht enthalten und im Zuge der Baugenehmigungsverfahrens zu berücksichtigen

bzw. nachzuweisen.

Das Vorhaben ist grundsätzlich mit den Zielen (Z) und Grundsätzen (G) des RP Südwest-

sachsen und des Entwurfes des RP Region Chemnitz grundlegend vereinbar.

4 Stellungnahme Planungsverband Region Chemnitz vom 26.09.2018 5 Stellungnahme Planungsverband Region Chemnitz vom 26.09.2018

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Landesentwicklungsplan

Die Sächsische Staatsregierung hat am 14.08.2013 den Landesentwicklungsplan 2013

(LEP 2013) als Rechtsverordnung beschlossen. Der LEP 2013 wurde gemäß § 7 Abs. 4

Sächsisches Landesplanungsgesetz (SächsLPlG) im Sächsischen Gesetz- und

Verordnungsblatt vom 30.08.2013 bekannt gemacht und trat danach in Kraft.

Das Vorhaben weist grundlegend keine Beeinträchtigungen bezüglich der Vorgaben im

Landesentwicklungsplan auf.

4.3 KARTENGRUNDLAGE

Kartengrundlage stellen die Geobasisdaten des Staatbetriebes Geobasisinformationen und

Vermessung Sachsen vom 12.06.2018 dar. Das amtliche Lagebezugssystem ist RD83.

4.4 NATÜRLICHE GRUNDLAGEN

Boden / Geologie

Geologie Aus regionalgeologischer Sicht befindet sich das Plangebiet innerhalb der Lößnitz- Zwönitzer

Mulde. In Auswertung von Archivunterlagen und Geodatenbank besteht das Festgestein des

Gebietes aus Tonschiefer in Wechsellagerung mit Phyllit und Chloritschiefern aus der Zeit

des Silurs bis Devons. Die Festgesteine liegen an ihrer Oberfläche verwittert bis zersetzt mit

Lockergesteinseigenschaften vor. Die Verwitterungszone der Festgesteine wird durch eine

geringmächtige Decke eiszeitlich abgelagerten Hanglehmes bis Hangschuttes überlagert.

Das Gebiet wird von der fluviatilen Aue des Aubaches gequert. Oberflächig sind hier

Schichten des Auelehmes über Grundwasser führendem Bachsand bis Bachkies zu

erwarten. Das natürliche geologische Profil wird zuoberst durch eine Oberbodendecke

begrenzt. Durch die Geländevornutzung können lokal oberflächig anthropogene Auffüllungen

vorkommen, die die natürliche geologische Schichtenfolge ersetzen oder überlagern. 6

In Auswertung des Geodatenarchivs liegen im Plangebiet und seinem Umfeld recher-

chierbare Archivbohrungen, teilweise mit Stichtagsgrundwasserstand, vor. Diese können

unter dem Link (Geologische Aufschlüsse in Sachsen)

http://www.umwelt.sachsen.de/umwelt/geologie/16833.htm recherchiert werden. Zur

Übergabe der Schichtenverzeichnisse senden Sie bitte eine Anfrage an

[email protected]. Wir empfehlen, diese Daten zur Vorbereitung von

Baugrunduntersuchungen zu nutzen.

6 Stellungnahme Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie vom 04.10.2018

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Weitere Geodaten, wie z.B. geologische Karten (www.geologie.sachsen.de und

http://www.sachsenatlas.de/Karte) oder die hydrogeologische Übersichtskarte HUK 200 mit

spezifischen Angaben u.a. zum Schutzpotenzial der Grundwasserüberdeckung

http://www.umwelt.sachsen.de/umwelt/geologie/26715.htm) stehen unter den angegebenen

Internetverbindungen zur Verfügung. 7

Boden

Das Bearbeitungsgebiet zählt zur Bodengesellschaft Zwönitzer Hochfläche mit braunerde-

artigen Böden geprägt durch Schiefer mit Lockergesteinsdecken. Die vorhandene Bodenart

ist Lehm.8

Entsprechend der digitalen Bodenkarte 1:50.000 können für das Bearbeitungsgebiet

folgende Leitbodenformen festgestellt werden: 9

Abbildung 2: Auszug aus der Digitalen Bodenkarte 1:50.000

(Quelle: www.umwelt.sachsen.de)

Schädliche Bodenveränderung lassen sich in den geochemischen Karten des LfULGs

erkennen. Im Kartenmaterial werden verschiedene Schadstoffe, die sich im Oberboden

ansammeln, abgebildet: 10

Arsen: 80 - < 160 mg/kg

Blei: 74 - < 165mg/kg

Cadmium: 0,4 - < 0,8 mg/kg

Chrom: 27 - < 45 mg/kg

Kupfer 25 - < 37 mg/kg

Nickel 36 - < 55 mg/kg

Zink 140 - < 200 mg/kg

Es wird darauf hingewiesen, dass Maßnahmen zum vorsorgenden Bodenschutz wie

minimale Bodenversiegelung/Bodenverdichtung und insbes. die Errichtung des geplanten

Parkplatzes in wasserdurchlässiger Bauweise zu beachten sind. Zeigen sich im Rahmen der

geplanten Tief-/Baumaßnahmen organoleptische (Sicht, Geruch) Auffälligkeiten im Boden,

sind diese gemäß § 10 Abs. 2 des Sächsischen Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes

7 Stellungnahme Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie vom 04.10.2018 8 www.naturraeume.lfz-dresden.de 9 https://www.umwelt.sachsen.de/umwelt/infosysteme/ida/ 10 https://www.umwelt.sachsen.de/umwelt/infosysteme/ida/

Standort eingeschränktes Gewerbegebiet

Braunerde aus periglaziärem Grus führendem Schluff

(Lösslehm; Phyllit) über periglaziärem Lehmgrus (Phyllit)

Regosol aus gekipptem Grus führendem Lehm (Phyllit;

Siedlungsbauschutt) über periglaziärem Grus führendem

Schluff (Lösslehm; Phyllit)

Auengley aus fluvilimnogenem Grus führendem Schluff

(Hochflutschluff) über fluvilimnogenem Grussand (Phyllit)

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(SächsABG) unverzüglich dem LRA ERZ, Referat Umwelt und Forst, SG Abfallrecht,

Altlasten, Bodenschutz anzuzeigen. Über notwendige Maßnahmen wird standortbezogen

entschieden.

Alle bei den Arbeiten anfallenden Abfälle sind unter Wahrung des Wohls der Allgemeinheit

nach Maßgabe insbesondere der §§ 7 Abs. 2,3 und 15 Abs.1 Kreislaufwirtschaftsgesetz

(KrWG) und der auf dessen Grundlage erlassenen Gesetze und Verordnungen zu entsorgen

(Verwertung/Beseitigung). Dabei sind diese entsprechend § 9 KrWG separat zu erfassen.

Die Verwertung hat Vorrang vor der Beseitigung (§ 7 Abs. 2 KrWG).

Eine Nachweispflicht über deren Entsorgung und der Umfang dazu ergeben sich aus der

Nachweisverordnung. 11

Altablagerungen / Bergbau

Entsprechend der Hohlraumkarte liegt das Gebiet außerhalb von Gebieten wo unterirdische

Hohlräume ausgewiesen sind.12

Abbildung 3: Auszug aus Hohlraumkarte

(Quelle: www.bergbau.sachsen.de)

Das Vorhaben befindet sich innerhalb des Erlaubnisfeldes „Erzgebirge“ (Feldnummer 1680)

zur Aufsuchung von Erzen der Beak Consultants GmbH, Am St. Niclas Schacht 13 in

09599 Freiberg. Auswirkungen auf ihr Vorhaben sind nicht zu erwarten.

Das Bauvorhaben ist in einem Gebiet vorgesehen, in dem über Jahrhunderte hinweg

bergbauliche Arbeiten durchgeführt wurden. Im unmittelbaren Bereich des Bauvorhabens

sind jedoch nach den bekannten Unterlagen keine stillgelegten bergbaulichen Anlagen

vorhanden, die Bergschäden oder andere nachteilige Einwirkungen erwarten lassen.

Da das Bauvorhaben in einem alten Bergbaugebiet liegt, ist das Vorhandensein von nicht-

risskundiger Grubenbaue in Tagesoberflächennähe nicht auszuschließen. Es wird deshalb

empfohlen, die Baugrube von einem Fachkundigen (Ing.-Geologe, Baugrunding.) auf das

Vorhandensein von Gangausbissbereichen und Spuren alten Bergbaues überprüfen zu

lassen.

11 Stellungnahme Landratsamt Erzgebirgskreis vom 18.10.2018, Sachgebiet Abfallrecht / Altlasten / Bodenschutz 12 http://www.bergbau.sachsen.de/8159.html

Gebiete mit unterirdischen Hohlräumen

gemäß §8 SächsHohlrVO

Standort eingeschränktes Gewerbegebiet

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Über eventuell angetroffene Spuren alten Bergbaues ist gemäß §5 der Polizeiverordnung

des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die Abwehr von

Gefahren aus unterirdischen Hohlräumen sowie Halden und Restlöchern (Sächsische Hohl-

raumverordnung - Sächs-HohlrVO) vom 20.02.2012 (SächsGVBl. S. 191) das Sächsische

Oberbergamt in Kenntnis zu setzen. 13

Altlasten

Es keine Altlastenverdachtsflächen auf der beplanten Fläche im Sächsischen Altlasten-

kataster erfasst. 14

Natürliche Radioaktivität 15

Das zu überplanende Gebiet liegt nicht in der radioaktiven Verdachtsfläche. Die Daten

stammen aus dem Kataster für Natürliche Radioaktivität in Sachsen, basierend auf

Kenntnissen über den Altbergbau, Uranerzbergbau der Wismut und Ergebnissen aus dem

Projekt "Radiologische Erfassung, Untersuchung und Bewertung bergbaulicher Altlasten

(Altlastenkataster) des Bundesamtes für Strahlenschutz. Es liegen auch keine Anhaltspunkte

über radiologisch relevante Hinterlassenschaften für das Plangebiet vor.

Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass das vorliegende Kataster keinen Anspruch auf

Vollständigkeit erhebt und empfohlen im Rahmen der weiteren Planung zur Bebauung die

fachlichen Hinweise zum vorsorgenden Radonschutz zu beachten:

Das Plangebiet liegt nach den uns bisher vorliegenden Kenntnissen in einem Gebiet, in

dem wahrscheinlich erhöhte Radonkonzentrationen in der Bodenluft vorhanden sind.

Auf Grundlage der EU-Richtlinie wurde im 06/2017 das neue Strahlenschutzgesetz

verabschiedet. In diesem wurde zum Schutz vor Radon für Aufenthaltsräume und

Arbeitsplätze in Innenräumen erstmalig ein Referenzwert für die über das Jahr gemittelte

Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Luft von 300 Bq/m³ festgeschrieben. Dieser

Referenzwert tritt zum 31.12.2018 in Kraft.

Zum vorsorgenden Schutz vor erhöhter Strahlenbelastung durch Zutritt von Radon in

Aufenthaltsräumen empfehlen wir, bei geplanten Neubauten generell einen

Radonschutz vorzusehen oder von einem kompetenten Ingenieurbüro die radiologische

Situation auf dem Grundstück und den Bedarf an Schutz- maßnahmen abklären zu

lassen. Bei geplanten Sanierungsarbeiten an bestehenden Gebäuden empfehlen wir,

die Radonsituation durch einen kompetenten Gutachter ermitteln zu lassen und ggf.

Radonschutz- maßnahmen bei den Bauvorhaben vorzusehen.

Bei Fragen zu Radonvorkommen, Radonwirkung und Radonschutz wenden Sie sich

bitte an die Radonberatungsstelle des Freistaates Sachsen:

13 Stellungnahme Sächsisches Oberbergamt vom 24.09.2018 14 Stellungnahme Landratsamt Erzgebirgskreis vom 18.10.2018, Sachgebiet Abfallrecht / Altlasten / Bodenschutz 15 Stellungnahme Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie vom 04.10.2018

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Staatliche Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft

Radonberatungsstelle - Stefan Gatermann:

Telefon: (0371) 46124-221 - Telefax: (0371) 46124-299

E-Mail: [email protected] - Internet: www.strahlenschutz.sachsen.de

Besucheradresse:

Joliot-Curie-Straße 13, 08301 Bad Schlema

Öffnungszeiten: Dienstag, 09:30 - 11:30 Uhr und 12:30 - 16:30 Uhr

Telefon: (03772) 3804-27

Kontaktadresse:

Staatliche Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft, 2. Landesmessstelle für

Umweltradioaktivität; Dresdner Straße 183, 09131 Chemnitz

Arten und Biotope

Nach den §§ 13 bis 19 SächsNatSchG durch Einzelanordnung festgesetzte, einstweilig ge-

sicherte oder geplante Schutzgebiete einschließlich FFH- und SPA- Gebiete im Rahmen des

Europäischen Schutzgebietssystems „Natura 2000“ sowie besonders geschützte Biotope

nach § 30 BNatSchG bzw. § 21 SächsNatSchG werden durch die Planung nicht betroffen.

Innerhalb des Geltungsbereiches sind Biotope nach Selektiver Biotopkartierung

(SBK / IS SaND Biotope) ausgewiesen. Gemäß der entsprechenden Biotopdatenblätter

handelt sich bei um eine sonstige, extensiv genutzte Frischwiese ([1] = 5342§078352) und

eine Nasswiese ([2] = 5342§078351). Beide Erfassungen stammen aus dem Jahr 1996 und

sind bereits sehr stark anthropogen überprägt. In Abstimmung mit dem Landratsamt

Erzgebirgskreis handelt es sich bei den bestehenden Flächen im jetzigen Zustand nur noch

um intensiv genutztes Grünland.

Durch das Landratsamt ist für das II. Quartal 2019 die Durchführung einer Biotopfeststellung

nach der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Land-

wirtschaft zum Vollzug des §26 (Neu §21) des Sächs. Gesetzes über Naturschutz und Land-

schaftspflege – Schutz gestimmter Biotope (VwV Biotopschutz) vom 27.11.2008 geplant.

Abbildung 4: Übersichtslageplan Geltungsbereich und Biotope in Sachsen (Quelle: Geltungsbereich B-Plan BTP; WMS-Dienste zur Digitalen Top. Karte + IS SaND Biotope)

[2] [1]

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Bei den vorhandenen Gehölzen handelt es sich um Einzelgehölze. Entlang des Aubaches

erstreckt sich ein etwa 10 m breiter (je 5m links und rechts) Gehölzstreifen.

Weiterhin befinden sich innerhalb des Geltungsbereiches 2 intensiv genutzte Fischteiche,

welche aufgrund Ihrer aktiven Nutzung keine Rückschlüsse auf schützenswerte Artvor-

kommen zulässt.

Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege stehen der Planung somit nicht

entgegen.

Wasser

Das Gebiet ist von gesetzlichen Vorschriften für Überschwemmungsgebiete, Hochwasser-

entstehungsgebiete oder Heilquellenschutzgebieten nicht betroffen.

Innerhalb des Geltungsbereiches verläuft ein Gewässer II. Ordnung, der Aubach, sowie ein

namenloser Zulauf. Aus diesem Grund sind wasserrechtliche Belange in der weiteren

Planung zu berücksichtigen. Gemäß § 38 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.V.m.

§ 24 Abs. 1 Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) sind die Ufer der Gewässer einschließ-

lich ihres Bewuchses zu schützen. Als Ufer gilt die zwischen der Uferlinie und der

Böschungsoberkante liegende Landfläche. Nach § 24 Abs. 2 SächsWG schließt an das Ufer

abweichend von § 38 Abs. 2 Satz 1 und 2 WHG landwärts ein 10 m, innerhalb von im

Zusammenhang bebauten Ortsteilen 5 m breiter Gewässerrandstreifen an. Die Gewässer-

randstreifen sollen vom Eigentümer oder Besitzer standortgerecht im Hinblick auf ihre

Funktionen nach § 38 Abs. 1 WHG bewirtschaftet oder gepflegt werden. Nach

§ 24 Abs. 3 Nr. 2 SächsWG ist der § 38 Absatz 4 WHG ist mit der Maßgabe anzuwenden,

dass im Gewässerrandstreifen weiterhin die Errichtung von baulichen und sonstigen Anla-

gen, soweit sie nicht standortgebunden oder wasserwirtschaftlich erforderlich sind verboten.

Nach wasserrechtlicher Prüfung durch das Landratsamt Erzgebirgskreis Sachgebiet Wasser-

bau fällt der wasserführende Graben auf dem Flurstück 1/7 der Gemarkung Dittersdorf nicht

unter die Bestimmungen des WHG und des SächsWG nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 SächsWG, d.h.

es gelten u.a. keine Bestimmung zur Einhaltung eines Gewässerrandstreifens.

Für den Aubach innerhalb des Geltungsbereiches in der Gemarkung Lößnitz ist ein

Gewässerrandstreifen von 10m einzuhalten. Die Errichtung eines Regenrückhaltebeckens

wird gemäß §24 Abs.3 Nr.2 SächsWG als wasserwirtschaftlich erforderlich eingestuft und ist

somit auch innerhalb des Gewässerrandstreifens zulässig. 16

16 Stellungnahme LRA Erzgebirgskreis vom 18.10.2018, Sachgebiet Wasserbau und E-Mail vom 23./26.10.2018

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In den Hangschuttsedimenten und den unmittelbar unterlagernden rolligen Verwitterung-

bildungen der Festgesteine ist eine weitere Grundwasserführung aus dem Zwischenabfluss

möglich. Diese und das Bachgrundwasser unterliegen jahreszeitlichen und witterungs-

bedingten Schwankungen. Die Festgesteine stellen Kluftwasserleiter dar. Hier zirkuliert

Grundwasser auf hydraulisch wirksamen Trennflächen. 17

Landschaft

Das Gebiet stellt sich derzeit als gemischte Baufläche mit dörflichem Charakter dar. Auf den

Flurstücken befinden sich gegenwärtig bereits Produktionshallen und Verwaltungsgebäude

inklusive der erforderlichen Verkehrsflächen (Zufahrten und Parkflächen). Es ist geplant den

Standort kurz- und mittelfristig zu erweitern und dabei die Außenanlagen bedingt

anzupassen.

Die Flächen sind damit bereits im Bestand stark anthropogen überprägt.

Bei den vorhandenen Gehölzen handelt es sich um Einzelgehölze. Entlang des Aubaches

erstreckt sich ein Gehölzstreifen.

Der Großteil der Fläche ist eben und steigt nach Norden stark, nach Osten sowie Süden

leicht an. Nach Westen fällt die Fläche leicht ab.

4.5 TECHNISCHE GRUNDLAGEN

4.5.1 Verkehrliche Situation

Lößnitz ist verkehrlich über die Bundesstraße B169 (Auer Straße) an das überörtliche

Straßennetz angebunden. In einer Entfernung von ca. 15 km befindet sich die A72.

Die Zufahrt erfolgt von der Zwönitzer Straße und von der Kühnhaider Straße aus, welche

beide bereits im Bestand vorhanden ist.

4.5.2 Ver- und Entsorgung

Die Ver- und Entsorgung hat über vorhandene und / oder neu zu verlegende Medien der

einzelnen Versorgungsträger zu erfolgen. In beiden Fällen ist dies vom Bauherrn mit den

Versorgungsträgern abzustimmen.

Elektroenergie und Straßenbeleuchtung

Die Erschließung wird gesichert. Die Erschließung des Gebietes kann durch die Neuver-

legung von Kabeln und Leitungen in der Gewerbefläche bzw. der Erschließungsstraße mit

Anschluss in der Kühnhaider Straße bzw. parallel zur Kühnhaider Straße erfolgen.

17 Stellungnahme Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie vom 04.10.2018

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Telekommunikation

Die Erschließung wird gesichert. Die Erschließung des Gebietes kann durch die

Neuverlegung von Leitungen in der Gewerbefläche bzw. der Erschließungsstraße mit

Anschluss in der Kühnhaider Straße erfolgen.

Trinkwasserversorgung und Löschwasserbereitstellung

Die Erschließung wird gesichert. Die Erschließung des Gebietes östlich der Kühnhaider

Straße kann durch die Neuverlegung von Leitungen in der Gewerbefläche bzw. der

Erschließungsstraße mit Anschluss in der Kühnhaider Straße erfolgen. Die bauliche

Erweiterung westlich der Kühnhaider Straße führt zu keiner notwendigen erschließungs-

seitigen Erweiterung, da es sich um reine Produktionshallen ohne Sozial- bzw. Verwaltungs-

trakt handeln wird.

Die Ermittlung des Löschwasserbedarfes erfolgt nach DVGW W405 (Bereitstellung von

Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung). Die Festsetzung des Bedarfes

erfolgt in Anlehnung an Gewerbegebiete (kleine Gefahr der Brandausbreitung – feuerbestän-

dige, feuerhemmende Umfassungen, harte Bedachung; = 1 Vollgeschosse; 0,7 < GFZ ≤ 1).

Der Löschwasserbedarf beläuft sich in diesem Fall auf 96,0 m³/h für 2 Stunden, was einer

Wassermenge von 26,66 l/s entspricht.

Zur Bereitstellung von Trinkwasser für Löschwasserzwecke aus dem öffentlichen Netz

stehen im unmittelbaren Umfeld 3 Hydranten (Oberflurhydrant Nr. 128 mit 10,3 l/s; Unterflur-

hydrant Nr. 202 mit 23,5 l/s; Unterflurhydrant Nr. 136 mit 11,6 l/s) zur Verfügung, welche

allerdings aus einer Zone gespeist werden und damit eine Addition der Mengen nicht

möglich ist. Die notwendige Löschwassermenge kann somit nicht allein aus dem öffentlichen

Netz gedeckt werden.

Es liegt weiterhin eine Stellungnahme von der Stadt Lößnitz zur Löschwasserversorgung in

diesem Bereich vor: Grundsätzlich besteht unter Zuhilfenahme der vorhandenen Wasser-

menge des Trinkwassernetzes sowie zusätzlich der Wasserentnahme aus dem nahege-

legenen Fließgewässer als auch unter Berücksichtigung der in Lößnitz und Umgebung

stationierten wasserführenden Feuerwehrfahrzeuge die Möglichkeit die geforderten

Löschwassermengen vorzuhalten. 18

Entsorgung von Schmutz- und Regenwasser

Die Erschließung wird gesichert.

Laut Abwasserbeseitigungskonzept vom 30.06.2008 wird der Planbereich langfristig nicht an

die zentralen Abwasseranlagen angeschlossen. Innerhalb des Geltungsbereiches gibt es

bereits 2 funktionstüchtige Kleinkläranlagen (Flurstück 1/a Gemarkung Dittersdorf und Flur-

18 Stellungnahme Stadtverwaltung Lößnitz vom 10.08.2018

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stück 1070/2 Gemarkung Lößnitz) mit Ableitung in den Aubach (Bescheid vom Landratsamt

Erzgebirgskreis vom 22.12.2016 AZ: 73774-2016-584).

Weiterhin befindet sich auf dem Flurstück 1073/1 und 1076 Gemarkung Lößnitz ein

Regenrückhaltebecken mit Einleitung in den Aubach (Bescheid vom Landratsamt

Erzgebirgskreis vom 12.08.2014 AZ: 71645-2013-525).

Die bauliche Erweiterung westlich der Kühnhaider Straße führt zu keiner notwendigen

entsorgungsseitigen Erweiterung, da es sich um reine Produktionshallen ohne Sozial- bzw.

Verwaltungstrakt handeln wird. Im Zuge der baulichen Erweiterung ist es Überbauung des

bestehenden Regenrückhaltebeckens potenziell möglich. Das Becken ist unter Berück-

sichtigung der Erweiterung an geeigneter Stelle wiederherzustellen. Dies ist im Rahmen der

Erschließungsplanung detaillierter zu untersuchen und mit den zuständigen Behörden

abzustimmen.

Die bauliche Erweiterung westlich der Kühnhaider Straße soll zu einer baulichen

Lageveränderung des bestehenden Regenrückhaltebeckens führen. Die entsprechende

wasserrechtliche Genehmigungspflicht nach § 55 Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) ist

zu beachten. Es wird empfohlen, planerisch dieselben Bemessungsansätze zu wählen, wie

für das bestehende Regenrückhaltebecken (siehe wasserrechtliche Erlaubnis und

Genehmigung vom 12.08.2014, Aktenzeichen 71645-2013-525). Unter Umständen wird auch

eine Änderung der vorgenannten Erlaubnis erforderlich. 19

Für den Aubach innerhalb des Geltungsbereiches in der Gemarkung Lößnitz ist ein

Gewässerrandstreifen von 10m einzuhalten. Die Errichtung eines Regenrückhaltebeckens

wird gemäß §24 Abs.3 Nr.2 SächsWG als wasserwirtschaftlich erforderlich eingestuft und ist

somit auch innerhalb des Gewässerrandstreifens zulässig. 20

Für die bauliche Erweiterung östlich der Kühnhaider Straße erfolgt die Einleitung von

Schmutzwasser in die bestehe Kleinkläranlage oder die Errichtung einer weiteren. Dies ist im

Rahmen der Erschließungsplanung detaillierter zu untersuchen und mit den zuständigen

Behörden abzustimmen. Der Umgang mit dem anfallenden Regenwasser ist ebenfalls

genauer zu untersuchen (Versickerung oder gedrosselte Ableitung in die Vorflut).

Für die bauliche Erweiterung östlich der Kühnhaider Straße sollte zunächst geprüft werden,

ob hierfür eine Regenwasserrückhaltung erforderlich wird. Einen geeigneten Prüfansatz stellt

das Merkblatt der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V.

(DWA) M 153 dar. Für die sich ergebenden Maßnahmen ist wiederum eine wasserrechtliche

Erlaubnis gemäß § 8 Abs. 1 i. V. m. § 9 Abs. l Nr. 4 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) für die

Einleitung in den Aubach erforderlich, sollte ein Regenrückhaltebecken zur Drosselung des

19 Stellungnahme Landratsamt Erzgebirgskreis vom 18.10.2018, Sachgebiet Siedlungswasserwirt. - Abwasser 20 Stellungnahme LRA Erzgebirgskreis vom 18.10.2018, Sachgebiet Wasserbau und E-Mail vom 23./26.10.2018

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Abflusses errichtet werden, bedarf es zusätzlich der wasserrechtlichen Genehmigung. Ist für

die Einleitung der häuslichen Abwässer in ein Gewässer noch eine zusätzliche

Kleinkläranlage zu errichten, bedarf es auch hier der wasserrechtlichen Erlaubnis.

Es wird empfohlen, die wasserrechtlichen Anträge rechtzeitig vor Einreichung

entsprechender Bauanträge zu stellen. 21

Der Ablauf der vollbiologischen Kleinkläranlage (KKA) sowie das auf dem Grundstück

anfallende Niederschlagswasser können versickert werden. Hierfür ist die schriftliche

Genehmigung (Wasserrechtliche Erlaubnis) des Landratsamtes Erzgebirgskreis, Referat

Umwelt und Forst, SG Siedlungswasserwirtschaft, Paulus-Jenisius-Straße 24, 09456

Annaberg-Buchholz, erforderlich.

Für die schadlose Versickerung der vorgeklärten Abwasser und des auf dem eigenen Grund-

stück anfallenden Niederschlagswassers ist ein Versickerungsnachweis (hydrogeologisches

Gutachten) zu erbringen. Die Versickerung hat ausschließlich auf dem zu entwässernden

Grundstück zu erfolgen. Alternativ kann eine direkte Ableitung in den Aubach geprüft

werden.

Gemäß § 19a der gültigen Satzung über die öffentliche Abwasserentsorgung (AbwS) vom

19.03.2009, zuletzt geändert am 19.10.2017, erfolgt die Entsorgung des Schlammes aus

KKA mit biologischer Reinigungsstufe und abflussloser Gruben bedarfsgerecht. Die Ent-

sorgung ist dem ZAST anzuzeigen. Voraussetzung dafür ist die regelmäßige und fachge-

rechte Schlammspiegelmessung. Der Standort der neu zu errichtenden voll-biologischen

KKA muss hinsichtlich der Entsorgbarkeit überprüft worden sein. 22

Abfallentsorgung

Die Erschließung wird gesichert. Die Entsorgung obliegt dem Zweckverband Abfallwirtschaft

Südwestsachsen.

Es sind im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens und der Bauausführung die ggf.

erforderlichen Mindestabstände zu den vorhandenen Versorgungsleitungen bzw. und Um-

verlegungsarbeiten mit den jeweiligen Versorgungsträgern abzustimmen und zu beachten.

21 Stellungnahme Landratsamt Erzgebirgskreis vom 18.10.2018, Sachgebiet Siedlungswasserwirt. - Abwasser 22 Stellungnahme Zweckverband Abwasser Schlematal vom 04.09.2018

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5 PLANINHALT UND FESTSETZUNGEN

5.1 ART DER BAULICHEN NUTZUNG

(§ 9 Abs. 1 Nr.1 BauGB)

Es wird ein „eingeschränktes Gewerbegebiet“ (eGe), aufgrund verminderter Lärmwerte,

gemäß §9 Abs.1 Nr.1 BauGB und §8 BauNVO festgesetzt. Es wird für den Zeitraum 06:00-

22:00 Uhr ein reduzierter Richtwert von 57 dB(A) festgesetzt. Für den Zeitraum 22:00-06:00

Uhr gilt der Immissionsrichtwert von 45 dB(A).

Es sind Nutzungen gemäß §8 Abs. 2 Nr.1 (Gewerbebetriebe), Nr.2 (Geschäfts-, Büro- und

Verwaltungsgebäude) sowie §8 Abs.3 Nr.1 (Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschafts-

personen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet

und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind) BauNVO zulässig.

Gemäß §1 Abs. 5 BauNVO sind die Nutzungen nach §8 Abs. 2 Nr.3 (Tankstellen) und Nr.4

(Anlagen für sportliche Zwecke) BauNVO nicht zulässig.

Gemäß §1 Abs. 6 Nr.1 BauNVO sind die Ausnahmen nach §8 Abs.3 Nr.2 (Anlagen für

kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke) und Nr.3 (Vergnügungsstätten)

BauNVO, die im Gewerbegebiet vorgesehen sind, nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.

5.2 MAß DER BAULICHEN NUTZUNG

(§ 9 Abs. 1 Nr.1 BauGB)

Als Obergrenze für die zulässige Grundflächenzahl (§19 BauNVO) wird 0,8 festgesetzt.

Die Höhe der baulichen Anlagen wird mit max. 11m festgesetzt (Firsthöhe) und bezieht sich

auf die Höhe der bisher befestigten Flächen (westliche Baufelder) bzw. der angrenzenden

Erschließungsstraße (östliches Baufeld).

Begründung:

Wesentlich für das Erscheinungsbild der Gesamtanlage ist zudem die Festsetzung der Höhe

der baulichen Anlagen in Form von Festlegung der Grundflächenzahl und der Firsthöhe.

5.3 BAUWEISE UND ÜBERBAUBARE GRUNDSTÜCKSGRENZE

(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB)

Gemäß § 23 Abs.3 BauNVO kann ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem

Ausmaß von nicht mehr als 1,20 m zugelassen werden.

Stellplätze und Garagen gemäß § 12 BauNVO und alle weiteren Nebenanlagen gemäß

§ 14 BauNVO sind auch außerhalb der Baugrenze zulässig.

Begründung:

Die überbaubare Grundstücksfläche wird durch eine Baugrenze abgegrenzt. Die Baugrenze

weist i.d.R. einen Abstand von 3,00m zur Grenze des Geltungsbereiches, zur Straßen-

verkehrsfläche und zur Grünfläche auf.

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Durch die natürliche Entwicklung von Gewässern kann es in den Jahren zu lokalen

Veränderungen kommen, was sich auf die Lage von Uferlinie und Böschungsoberkante

auswirkt. Dies wiederrum hat Folgen auf das Ufer und damit auf die Festlegung der

Einordnung des 10m Gewässerrandstreifens. Aus diesem Grund wurde dieser im Bereich

des Aubaches nur als Hinweis eintragen, was die Einhaltung dessen, entsprechend der

reellen Lage, zukünftig regelt.

5.4 VERKEHRSFLÄCHEN

(§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)

Es werden öffentliche Verkehrsflächen festgesetzt.

Begründung:

Es handelt sich hierbei um einen Abschnitt der Kühnhaider Straße, welche bereits im

Bestand vorhanden.

5.5 GRÜNFLÄCHEN / GRÜNORDNUNG

(§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB)

Es werden private Grünflächen festgesetzt.

Die Stellflächen sind in wasserdurchlässiger Bauweise auszuführen.

Nichtüberbaubare Flächen sind zu begrünen.

Im Schutzstreifen von Versorgungsleitungen sind Pflanzungen nicht zulässig.

Der Kompensationsbedarf erfolgt in Form einer Ausgleichsabgabe in Höhe von 24.608,00 €

netto, welche nach Naturschutz-Ausgleichsverordnung ermittelt wurde und in einen Vertrag

zwischen der Stadt und dem Gewerbetreibenden verankert wird.

5.6 WASSERFLÄCHEN UND FLÄCHEN FÜR DIE WASSERWIRTSCHAFT, DEN HOCHWASSER-

SCHUTZ UND DIE REGELUNG DES WASSERABFLUSSES

(§9 Abs.1 Nr.16 BauGB)

Es werden Wasserflächen festgesetzt.

Begründung:

Innerhalb des Geltungsbereiches verläuft ein Gewässer II. Ordnung, der Aubach. Nach

§ 24 Abs. 2 SächsWG schließt an das Ufer abweichend von § 38 Abs. 2 Satz 1 und 2 WHG

landwärts ein 10 m breiter Gewässerrandstreifen an. Dieser ist in der Planzeichnung als

Hinweis eingetragen.

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5.7 PLANUNGEN, NUTZUNGSREGELUNGEN, MAßNAHMEN UND FLÄCHEN FÜR MAßNAHMEN ZUM

SCHUTZ, ZUR PFLEGE UND ZUR ENTWICKLUNG VON NATUR UND LANDSCHAFT

(§9 Abs.1 Nr.25b BauGB)

Es werden Flächen mit Bindungen für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern

festgesetzt.

Begründung:

Im Bereich der Flurstücke 1073/1, 1076 und 1079 wird in einem Abstand von 5m links und

rechts des Aubaches der Erhalt des bestehenden Gehölzbestandes festgesetzt.

5.8 VORKEHRUNGEN NACH BUNDES- IMMISSIONSSCHUTZGESETZ

(§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)

Die Beurteilung der zu ermittelnden Lärmimmissionen erfolgt nach TA Lärm auf der Basis

der Immissionsrichtwerte für Mischgebiete. Für den Zeitraum 06:00 - 22:00 Uhr wird ein

reduzierter Richtwert von 57 dB(A) festgesetzt. Für den Zeitraum 22:00 - 06:00 Uhr gilt der

Immissionsrichtwert von 45 dB(A).

Planungshinweise, Schallschutzmaßnahmen (siehe Pkt. 12 der Anlage 1 zur Begründung)

Nachfolgend sind technische und organisatorische Maßnahmen aufgeführt, die zu einer

dauerhaften Gewährleistung der Richtwerte führen sollen:

Zur dauerhaften Gewährleistung des Immissionsrichtwertes Nacht im Bereich des

Immissionsortes 1 in der Zeit von 05:00 - 06:00 Uhr ist zu überprüfen, ob einer

Betriebszeit der Absauganlage einschließlich der Produktion für die Halle 8 erst ab 06:00

Uhr vertretbar ist.

Sollte die Produktion ab 05:00 Uhr unerlässlich sein, ist zu überprüfen, welche

Schallschutzmaßnahmen (z.B. schalldämpfender Fortluftkopf) möglich sind, um den

Richtwert zu garantieren.

Die Bauhüllen der Gebäude, in denen bereits ab 05:00 Uhr produziert wird, müssen ge-

schlossen sein. Dies gilt für Fenster, Tore u. Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA).

Keinerlei innerbetriebl. Transport in der Zeit von 05:00 - 06:00 Uhr u. 22:00 - 22:15 Uhr.

Be- und Entladung zwischen 06:00 - 22:00 Uhr bzw. wie in der Praxis 07:00 - 19:00 Uhr.

Die Tore sind nur zum Befahren mit Stapler zu öffnen. Auch in den Pausen dürfen die

Tore geöffnet werden.

Lärmintensive Arbeiten im Freien sind nicht erlaubt.

Für mögliche lufttechnische Anlagen im Bereich der Halle 12 ist bei der Planung der

zulässige Summenschallleistungspegel von 93 dB(A) bzw. 78 dB(A) zu berücksichtigen.

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6 FLÄCHENBILANZ

6.1 EINGRIFFSRELEVANTE INHALTE DES BEBAUUNGSPLANES

Zu den eingriffsrelevanten Inhalten, welche zu Auswirkungen auf den Naturhaushalt, das

Landschaftsbild und den Erholungswert der Landschaft führen können, zählen:

Festsetzungsinhalte mit vorrangiger Auswirkung auf den Naturhaushalt (überbaubare

Flächen):

- Ausweisung eingeschränktes Gewerbegebiet mit einer Grundflächenzahl von 0,8

- Straßenverkehrsflächen in Asphalt

- Stellflächen wasserdurchlässig ausgebildet

Festsetzungsinhalte mit vorrangiger Auswirkung auf Landschaftsbild und Erholungswert:

- max. Firsthöhe von 11m in Bezug auf die befestigten Flächen (westliche Baufelder)

bzw. der angrenzenden Erschließungsstraße (östliches Baufeld).

Tabelle 3: Darstellung Flächenbedarf

6.2 EINGRIFFS- UND AUSGLEICHSBILANZIERUNG

Ermittlung und Festlegung des Ersatzbedarfes

Auf eine detaillierte Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung wird an der Stelle verzichtet, da

allein aus der Gegenüberstellung der Flächen von Bestand und Planung ein Defizit an Grün-

flächen zu verzeichnen ist. Der Eingriff lässt sich somit innerhalb des Geltungsbereiches

nicht kompensieren.

Nach Rücksprache mit dem Landratsamt Referat Naturschutz in 07/2018 stehen in

unmittelbarer Nähe zum Vorhaben keine Flächen für einen äquivalenten Ersatz / Ausgleich

zur Verfügung. Es wurde sich somit darauf verständigt, den Eingriff über eine Ausgleichs-

abgabe zu regeln, welche sich nach der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für

Umwelt und Landesentwicklung über den Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft

(Naturschutz-Ausgleichsverordnung – NatSchAVO) vom 30.03.1995 richtet.

Bezugsgröße Flächen Bestand Flächen Planung Versiegelung:

eingeschränktes Gewerbegebiet mit GRZ von 0,80 (Gebäude, 80%)

Verkehrsflächen (Kühnhaider Straße)

13.415 m² 305 m2

19.567 m2 305 m2

Teilversiegelung:

Parkplatz Flurstück 1/7 Gem. Dittersdorf 1.800 m² 1.800 m²

Begrünung: innerhalb eingeschränktes Gewerbegebiet (20%) Grünflächen mit 2 intensiv genutzten Fischteichen

(210m²+190m²) Grünstreifen mit Bäumen entlang Aubach

/ 14.147 m² davon 400 m² 845 m²

1.635 m² 6.360 m² davon 210 m² 845 m²

Wasserflächen:

Aubach 585 m² 585 m²

Summe 31.097 m² 31.097 m²

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Tabelle 4: Ermittlung des Gesamtflächenwertes (Ausgangszustand)

(vgl. NatSchAVO §5 Abs. 1 Punkt 1 bis 5)

Gewerbegebiet Verkehrsflächen

Flächennutzungstyp gemäß Anlage NatSchAVO

Wertzahl Teilflächenwert

Flächengröße [m²] (Wertzahl x Fläche)

13.720,00 A0 0 0,00

Flächenfunktion

/ / /

Parkplatz A1 0,1 180,00

Flächengröße [m²] Flächenfunktion

1.800,00 / / /

Grünflächen A4 0,4 5.658,80

Flächengröße [m²] Flächenfunktion

14.147,00 / / /

Wasserflächen mit Gewässerrandstreifen

A5 0,5 715,00

Flächengröße [m²] Flächenfunktion

1.430,00 / / /

Summe 6.553,80

Tabelle 5: Ermittlung des Gesamtflächenwertes (Endzustand)

(vgl. NatSchAVO §5 Abs. 1 Punkt 6)

Gewerbegebiet Verkehrsflächen

Flächennutzungstyp gemäß Anlage NatSchAVO

Wertzahl Teilflächenwert

Flächengröße [m²] (Wertzahl x Fläche)

19.872,00 A0 0 0,00

Flächenfunktion

/ / /

Parkplatz A1 0,1 180,00

Flächengröße [m²] Flächenfunktion

1.800,00 / / /

Grünflächen A4 0,4 3.198,00

Flächengröße [m²] Flächenfunktion

7.995,00 / / /

Wasserflächen mit Gewässerrandstreifen

A5 0,5 715,00

Flächengröße [m²] Flächenfunktion

1.430,00 / / /

Summe 4.093,00

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Tabelle 6: Ermittlung der Ausgleichsabgabe

(vgl. NatSchAVO §5 Abs. 1 Punkt 7 und 8)

1 Gesamtflächenwert (Ausgangszustand)

2 Gesamtflächenwert (Endzustand)

3 (1 – 2) Ausgleichsabgabe [€ netto]

(3 x 10)

6.553,80 4.093,00 2.460,80 24.608,00

(vgl. NatSchAVO §5 Abs. 1 Punkt 9 - Grenzwertvergleich unter Bezugnahme auf den § 5 Abs. 3 Nr. 1)

Ausgleichsabgabe

Gesamt-fläche

Ausgleichsabgabe / Gesamtfläche

24.608,00 31.097,00 0,79 *

* Mindestbetrag von 0,51 überschritten

Ausgleichsabgabe beträgt somit 24.608,00 € netto

Die Ausgleichsabgabe wird mit der Zustellung eines Leistungsbescheids durch die

zuständige Behörde fällig und ist an den bei der Sächsischen Landesstiftung errichteten

Naturschutzfonds zu entrichten. Bei in Teilabschnitten durchzuführenden Eingriffen ist der

Zahlungsbescheid bei Beginn des jeweiligen Teilabschnitts zu erlassen; der Antragsteller hat

den Beginn eines neuen Teilabschnitts der zuständigen Behörde anzuzeigen. Bei Eingriffen,

die bis zu ihrem Abschluss einen Zeitraum von mehr als drei Jahren erfordern, sind zum

Schluss eines jeden Kalenderjahres Zahlungsbescheide über entsprechende Teilbeträge der

Ausgleichsabgabe zu erlassen.

Die Gestattungsbehörde hat dem Naturschutzfonds eine Mehrfertigung der Entscheidung, in

der eine Ausgleichsabgabe festgesetzt oder dem Grunde nach festgesetzt ist, zu über-

senden. Dasselbe gilt im Falle der Bewilligung von Ratenzahlungen. 23

Der Kompensationsbedarf erfolgt in Form einer Ausgleichsabgabe in Höhe von 24.608,00 €

netto, welche nach Naturschutz-Ausgleichsverordnung ermittelt wurde und in einen Vertrag

zwischen der Stadt und dem Gewerbetreibenden verankert wird.

23 NatSchAVO §6 Abs.3 und Abs.5

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7 UMWELTBERICHT

7.1 EINLEITUNG

Für Bauleitplanverfahren ist im Rahmen der Umweltprüfung ein Umweltbericht zu erstellen

(§ 2 Abs. 4 und § 2a BauGB, Anlage 1 zu § 2 Abs. 4, §§ 2a und 4c BauGB). Zweck des

Umweltberichts ist die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der Belange des

Umweltschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB) und der erheblichen Umweltauswirkungen

(§ 1a, § 2 Abs. 4 und Anlage zu den §§ 2 und 2a BauGB).

Der Umweltbericht ist ein gesonderter, selbstständiger Teil der Begründung zum Bauleitplan

(§ 2a BauGB), dessen wesentliche Inhaltspunkte vorgegeben sind (Anlage 1 zu § 2 Abs. 4

und § 2a BauGB).

Die Erarbeitung des Umweltberichts orientiert sich an den Grundelementen des planerischen

Vorgehens (Bestandsaufnahme, Prognose, Eingriffsregelung und Alternativenprüfung).

7.1.1 Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Bebauungsplans

Auf den Flurstücken 1070/2, 1070/3, 1070/4, 1073/1, 1073/2, 1076 und 1079 der Gemarkung

Lößnitz und den Flurstücken 1/a, 1/f, 1/7 sowie einer Teilfläche des Flurstückes 442/1 der

Gemarkung Dittersdorf wird auf einer Fläche von rund 31.097 m² (Größe Geltungsbereich)

ein eingeschränktes Gewerbegebiet, aufgrund verminderter Lärmwerte, festgesetzt. Die Zu-

fahrt erfolgt von der Zwönitzer Straße und von der Kühnhaider Straße aus, welche beide

bereits im Bestand vorhanden ist.

Im Bereich südlich der Zwönitzer Straße / Kühnhaider Straße hat sich in den vergangenen

Jahren ein Gewerbestandort entwickelt. Gegenwärtig befinden sich auf dem Gelände bereits

Produktionshallen und Verwaltungsgebäude inklusive der erforderlichen Verkehrsflächen

(Zufahrten und Parkflächen). Es ist geplant den Standort kurz- und mittelfristig zu erweitern

und dabei die Außenanlagen anzupassen.

Die Flächen befinden sich weitestgehend im Außenbereich und sollen grundsätzlich zu einer

fortschrittlichen sowie nachfrageorientierten Weiterentwicklung eines ortsansässigen

Gewerbebetriebes beitragen. Anlass zur Aufstellung des Bebauungsplanes ist damit die

Weiterentwicklung des bestehenden Gewerbetriebes am Standort und die damit verbundene

grundlegende Definition der bauplanungsrechtlich erforderlichen Randbedingungen.

Die Bauweise und die überbaubaren Grundstückflächen werden in Form von Baugrenzen,

einer Grundflächenzahl von 0,8 und der Höhe der baulichen Anlagen von max. 11m

(Firsthöhe) festgesetzt. Die Höhe der baulichen Anlagen bezieht sich auf die bisher

befestigten Flächen (westliche Baufelder) bzw. der angrenzenden Erschließungsstraße

(östliches Baufeld).

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Es werden öffentliche Verkehrsflächen festgesetzt. Es handelt sich hierbei um einen

Abschnitt der Kühnhaider Straße, welche bereits im Bestand vorhanden.

Es werden private Grünflächen festgesetzt.

Die Stellflächen sind in wasserdurchlässiger Bauweise auszuführen.

Nichtüberbaubare Flächen sind zu begrünen.

Im Schutzstreifen von Versorgungsleitungen sind Pflanzungen nicht zulässig.

Der Kompensationsbedarf erfolgt in Form einer Ausgleichsabgabe in Höhe von 24.608,00 €

netto, welche nach Naturschutz-Ausgleichsverordnung ermittelt wurde und in einen Vertrag

zwischen der Stadt und dem Gewerbetreibenden verankert wird.

Es werden Wasserflächen festgesetzt. Es handelt sich dabei um ein Gewässer II. Ordnung,

den Aubach. Landwärts schließt an das Ufer ein 10 m breiter Gewässerrandstreifen an.

Im Bereich der Flurstücke 1073/1, 1076 und 1079 wird in einem Abstand von 5m links und

rechts des Aubaches der Erhalt des bestehenden Gehölzbestandes festgesetzt.

Die Beurteilung der zu ermittelnden Lärmimmissionen erfolgt nach TA Lärm auf der Basis

der Immissionsrichtwerte für Mischgebiete. Für den Zeitraum 06:00 - 22:00 Uhr wird ein

reduzierter Richtwert von 57 dB(A) festgesetzt. Für den Zeitraum 22:00 - 06:00 Uhr gilt der

Immissionsrichtwert von 45 dB(A).

7.1.2 Darstellung der festgesetzten Ziele des Umweltschutzes

Flächennutzungsplan

Der Flächennutzungsplan des Städtebundes „Silberberg” (Städte Aue – Lauter – Lößnitz –

Schneeberg – Schwarzenberg und Gemeinde Bad Schlema) ist seit 05.03.2003 wirksam.

Die 1. Änderung ist am 08.04.2011 wirksam geworden.

Die Flächen sind im Flächennutzungsplan als Gemischte Bauflächen, Flächen für die

Landwirtschaft und Wald, Straßenverkehrs- und Wasserflächen ausgewiesen.

Die Entwicklung aus dem rechtskräftigen Flächennutzungsplan ist nicht vollumfänglich

gegeben. Der Flächennutzungsplan kann im Parallelverfahren gemäß §8 Abs.3 BauGB

geändert werden:

Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung o. Aufhebung eines Bebauungsplans kann gleich-

zeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden (Parallelver-

fahren). Der Bebauungsplan kann vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden,

wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus

den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird. 24

24 BauGB - Auszug §8 Abs.3 BauGB

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Satzung über die Festsetzung und Abrundung des im Zusammenhang bebauten

Ortsteiles Lößnitz Teil II (Jahr 1998)

Es befinden sich Teile des Plangebietes im Klarstellungsbereich der Satzung. Auch wenn

sich für diese Bereiche in der o.g. Innenbereichssatzung keine Festsetzungen nach

§ 9 BauGB ergeben, sollte zum gegebenen Zeitpunkt (spätestens mit Inkraftsetzung des

Bebauungsplanes) eine Bereinigung des Klarstellungsbereiches erfolgen. 25

Regionalplan Südwestsachsen

Für die Stadt Lößnitz gilt der Regionalplan Südwestsachsen. Er gilt in der Fassung der

Bekanntmachung vom 06.10.2011 (SächsABl. 40/2011).

Entwurfes des Regionalplanes Region Chemnitz

Entwurf für das Beteiligungsverfahren gemäß §§ 9 und 10 ROG in Verbindung mit

§ 6 Abs. 2 SächsLPIG mit Stand entsprechend Beschluss Nr. 13/2015 der Verbandsver-

sammlung vom 15.12.2015

In Karte 1 „Raumnutzung“ des RP Südwestsachsen ist ein Vorbehaltsgebiet Natur und

Landschaft (Arten- und Biotopschutz) entlang des Aubachs festgelegt. Die Festlegung

erfolgte ebenso in Karte 1 „Raumnutzung“ des Entwurfes des RP Region Chemnitz

(RP-E RC) als ein Vorbehaltsgebiet Arten- und Biotopschutz. Der Aubach mit dem vorh.

Gehölzbestand bildet hier ein wesentl. Element des großräumig übergreifenden Biotopver-

bundes, der auch in besiedelten Bereichen gesichert werden soll (vgl. Grundsatz

G 2.1.3.2 RP-E RC). Gemäß Ziel Z 2.1.3.1 RP-E RC ist in den festgelegten Vorbehaltsge-

bieten auf eine naturschonende Landnutzung hinzuwirken sowie durch Schutz-, Sanierungs-

und Entwicklungsmaßn. die Entwicklung des großräumig übergreifenden Biotopverbundes

zu unterstützen.

Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass sich innerhalb des Geltungsbereiches gemäß

Karte A 1-3 „Gebiete mit besonderer Bedeutung für den Fledermausschutz“ des RP Süd-

westsachsen Aktionsbereiche von Arten mit mittlerem bis hohem Gefährdungspotenzial und

gemäß Karte A 1-2 „Gebiete mit avifaunistischer Bedeutung“ Brut- und Nahrungshabitate

überregional- und regional bedeutsamer Vogelarten befinden.

Auch gemäß Karte 13 „Gebiete mit besonderer Bedeutung Fledermäuse“ des RP-E RC

befinden sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes relevante Multifunktionsräume

fledermausrelevanter Strukturen. 26

25 Stellungnahme Landratsamt Erzgebirgskreis, Sachgebiet Baurecht vom 18.10.2018 26 Stellungnahme Planungsverband Region Chemnitz vom 26.09.2018

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Um die regionalplanerischen Festlegungen zu berücksichtigen, welche zusätzlich zur

Erhaltung des Zustandes auch auf Entwicklungsmaßnahmen abzielen, wurden nachfolgende

Festsetzungen / Hinweise in den Bebauungsplan aufgenommen:

Es werden Wasserflächen festgesetzt. Es handelt sich dabei um ein Gewässer

II. Ordnung, den Aubach.

Landwärts schließt an das Ufer ein 10 m breiter Gewässerrandstreifen an.

Im Bereich der Flurstücke 1073/1, 1076 und 1079 wird in einem Abstand von 5m links

und rechts des Aubaches der Erhalt des bestehenden Gehölzbestandes festgesetzt.

Durch die natürliche Entwicklung von Gewässern kann es in den Jahren zu lokalen

Veränderungen kommen, was sich auf die Lage von Uferlinie und Böschungsoberkante

auswirkt. Dies wiederrum hat Folgen auf das Ufer und damit auf die Festlegung der

Einordnung des 10m Gewässerrandstreifens. Aus diesem Grund wurde dieser im Bereich

des Aubaches nur als Hinweis eintragen, was die Einhaltung dessen, entsprechend der

reellen Lage, zukünftig regelt.

Der Bereich ist bereits im Bestand sehr stark anthropogen überprägt. Es ist im Vergleich

zwischen dem jetzigen und dem zukünftigen Zustand auf keine erhebliche Verschlechterung

der Bedingungen für den Arten- und Biotopschutz zu schlussfolgern.

In diesem Zus.-hang wird weiterhin auf Karte 6 „Sanierungsbedürftige Bereiche der

Landschaft" des RP Südwestsachsen verwiesen. Hier erfolgt für den Aubach die Festlegung

eines Regionalen Schwerpunktes mit Sanierungsbedarf (Fließgewässer). Diese Festlegung

erfolgt erneut in Karte 11 „Sanierungsbedürftige Bereiche der Landschaft" als ein Regionaler

Schwerpunkt der Fließgewässersanier.. In diesen Bereichen sind Maßn. zur Erreichung der

Qualitätsziele der EU-Wasserrahmenrichtlinie umzusetzen (vgl. Ziel Z 2.2.1.6 RP-E RC). 27

Es finden keine Eingriffe im direkten Bereich des Aubaches statt. Sollte es zukünftig zu

lokalen Anpassungen kommen, ist die Umsetzung der EU- Wasserrahmenrichtlinie zu

berücksichtigen.

In Karte 5 „Landschaftsbereiche mit besonderen Nutzungsanforderungen“ des RP Südwest-

sachsen ist ein Schwerpunktgebiet Erosionsschutz sowie ein Gebiet zur Erhaltung und

Verbesserung des Wasserrückhalts festgelegt. Diese Festlegungen erfolgten erneut in

Karte 9 „Bereiche der Landschaft mit besonderen Nutzungsanforderungen“ des Entwurfes

des RP Region Chemnitz als ein Gebiet mit bes. potenzieller Wassererosionsgefährdung des

Ackerbodens und als Gebiet zur Erhalt. und Verbesserung des Wasserrückhaltevermögens.

27 Stellungnahme Planungsverband Region Chemnitz vom 26.09.2018

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In den Gebieten mit besonderer potenzieller Wassererosionsgefährdung ist bei Bau-

maßnahmen Vorsorge gegen Erosionsschäden zu treffen (vgl. Ziel Z 2.1.5.3 RP-E RC). Bei

den Gebieten zur Erhaltung und Verbesserung des Wasserrückhaltevermögens ist auf eine

Verbesserung des Retentionsvermögens sowie auf einen verzögerten und gefahrlosen

Abfluss des Wassers bei Niederschlagsereignissen hinzuwirken. Abfluss mindernde

Flächennutzungen sollen erhalten, verbessert oder wieder hergestellt werden (vgl. Ziel

Z 2.2.2.7 RP-E RC).

Bei dem ebenso in Karte 9 des Entwurfes des RP Region Chemnitz festgelegten Bereich mit

besonderen Anforderungen an den Grundwasserschutz sollen insbesondere Beeinträch-

tigungen des Grundwassers durch Stoffeinträge verringert werden (vgl. Ziel Z 2.2.1.4). 28

Diesbezügliche Festsetzungen sind nicht Bestandteil der Bauleitplanung, da die relevanten

baulichen Aspekte erst im Rahmen der Planung für die Errichtung der Gebäude inklusive

Nebenanlagen feststehen. Die entsprechenden Hinweise sind in der Begründung und im

Umweltbericht enthalten und im Zuge der Baugenehmigungsverfahrens zu berücksichtigen

bzw. nachzuweisen.

Das Vorhaben ist grundsätzlich mit den Zielen (Z) und Grundsätzen (G) des RP Südwest-

sachsen und des Entwurfes des RP Region Chemnitz grundlegend vereinbar.

Landesentwicklungsplan

Die Sächsische Staatsregierung hat am 14.08.2013 den Landesentwicklungsplan 2013

(LEP 2013) als Rechtsverordnung beschlossen. Der LEP 2013 wurde gemäß § 7 Abs. 4

Sächsisches Landesplanungsgesetz (SächsLPlG) im Sächsischen Gesetz- und Verord-

nungsblatt vom 30.08.2013 bekannt gemacht und trat danach in Kraft.

Das Vorhaben weist grundlegend keine Beeinträchtigungen bezüglich der Vorgaben im

Landesentwicklungsplan auf.

7.2 BESCHREIBUNG UND BEWERTUNG DER UMWELTAUSWIRKUNGEN

7.2.1 Charakterisierung, Analyse und Bewertung von Natur und Landschaft

Lage und Nutzungsstruktur

Naturräumliche Gliederung

Das Plangebiet zählt zur Naturregion Sächsisches Bergland und Mittelgebirge, zum

Naturraum (Makrogeochoren) Mittleres Erzgebirge und bei den Kleinlandschaften

(Mikrogeochoren) zum Lößnitzer Täler- und Riedelgebiet. 29

28 Stellungnahme Planungsverband Region Chemnitz vom 26.09.2018 29 www.naturraeume.lfz-dresden.de

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Realnutzung

Das Gebiet zählt zum Naturraumtyp „Lehmbestimmte Tal-Riedelgebiete des Berglandes“.

Die vorherrschende Nutzung stellt sich in Form von Siedlung, Infrastruktur und Grünflächen,

sowie Grünland, Ruderalflur und Gewässer dar. 30

Potentiell natürliche Vegetation

Die potentiell natürliche Vegetation (pnV) stellt die Schlussgesellschaft der Vegetation in

einem Gebiet dar, die unter den gegenwärtigen Umweltbedingungen vorherrschen würde,

wenn eine Einflussnahme durch den Menschen nicht bzw. nicht mehr gegeben wäre.

Im Planungsgebiet würden demnach Bodensaure Buchen(misch)wälder (98,4%), Mesophile

Buchen(misch)wälder (0,89%), Bruch- und Moorwälder (überwiegend) organischer Nass-

standorte (0,45%) sowie Bodensaure Eichen(misch)wälder (0,26%) entstehen. 31

Anthropogene Vorbelastung

Es keine Altlastenverdachtsflächen auf der beplanten Fläche im Sächsischen Altlasten-

kataster erfasst. 32

Schädliche Bodenveränderung lassen sich in den geochemischen Karten des LfULGs

erkennen. Im Kartenmaterial werden verschiedene Schadstoffe, die sich im Oberboden

ansammeln, abgebildet: 33

Arsen: 80 - < 160 mg/kg

Blei: 74 - < 165mg/kg

Cadmium: 0,4 - < 0,8 mg/kg

Chrom: 27 - < 45 mg/kg

Kupfer 25 - < 37 mg/kg

Nickel 36 - < 55 mg/kg

Zink 140 - < 200 mg/kg

Entsprechend der Hohlraumkarte liegt das Gebiet außerhalb von Gebieten wo unterirdische

Hohlräume ausgewiesen sind.34

Abbildung 5: Auszug aus Hohlraumkarte

(Quelle: www.bergbau.sachsen.de)

30 www.naturraeume.lfz-dresden.de 31 www.naturraeume.lfz-dresden.de 32 Stellungnahme Landratsamt Erzgebirgskreis vom 18.10.2018, Sachgebiet Abfallrecht / Altlasten / Bodenschutz 33 https://www.umwelt.sachsen.de/umwelt/infosysteme/ida/ 34 http://www.bergbau.sachsen.de/8159.html

Gebiete mit unterirdischen Hohlräumen

gemäß §8 SächsHohlrVO

Standort eingeschränktes Gewerbegebiet

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Das Vorhaben befindet sich innerhalb des Erlaubnisfeldes „Erzgebirge“ (Feldnummer 1680)

zur Aufsuchung von Erzen der Beak Consultants GmbH, Am St. Niclas Schacht 13 in

09599 Freiberg. Auswirkungen auf ihr Vorhaben sind nicht zu erwarten.

Das Bauvorhaben ist in einem Gebiet vorgesehen, in dem über Jahrhunderte hinweg

bergbauliche Arbeiten durchgeführt wurden. Im unmittelbaren Bereich des Bauvorhabens

sind jedoch nach den bekannten Unterlagen keine stillgelegten bergbaulichen Anlagen

vorhanden, die Bergschäden oder andere nachteilige Einwirkungen erwarten lassen.

Da das Bauvorhaben in einem alten Bergbaugebiet liegt, ist das Vorhandensein von nicht-

risskundiger Grubenbaue in Tagesoberflächennähe nicht auszuschließen. Es wird deshalb

empfohlen, die Baugrube von einem Fachkundigen (Ing.-Geologe, Baugrunding.) auf das

Vorhandensein von Gangausbissbereichen und Spuren alten Bergbaues überprüfen zu

lassen.

Über eventuell angetroffene Spuren alten Bergbaues ist gemäß §5 der Polizeiverordnung

des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die Abwehr von

Gefahren aus unterirdischen Hohlräumen sowie Halden und Restlöchern (Sächsische Hohl-

raumverordnung - Sächs-HohlrVO) vom 20.02.2012 (SächsGVBl. S. 191) das Sächsische

Oberbergamt in Kenntnis zu setzen. 35

Natürliche Radioaktivität 36

Das zu überplanende Gebiet liegt nicht in der radioaktiven Verdachtsfläche. Die Daten

stammen aus dem Kataster für Natürliche Radioaktivität in Sachsen, basierend auf Kennt-

nissen über den Altbergbau, Uranerzbergbau der Wismut und Ergebnissen aus dem Projekt

"Radiologische Erfassung, Untersuchung und Bewertung bergbaulicher Altlasten (Altlasten-

kataster) des Bundesamtes für Strahlenschutz. Es liegen auch keine Anhaltspunkte über

radiologisch relevante Hinterlassenschaften für das Plangebiet vor.

Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass das vorliegende Kataster keinen Anspruch auf

Vollständigkeit erhebt und empfohlen im Rahmen der weiteren Planung zur Bebauung die

fachlichen Hinweise zum vorsorgenden Radonschutz zu beachten:

Das Plangebiet liegt nach den uns bisher vorliegenden Kenntnissen in einem Gebiet, in

dem wahrscheinlich erhöhte Radonkonzentrationen in der Bodenluft vorhanden sind.

Auf Grundlage der EU-Richtlinie wurde im 06/2017 das neue Strahlenschutzgesetz

verabschiedet. In diesem wurde zum Schutz vor Radon für Aufenthaltsräume und

Arbeitsplätze in Innenräumen erstmalig ein Referenzwert für die über das Jahr gemittelte

Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Luft von 300 Bq/m³ festgeschrieben. Dieser

Referenzwert tritt zum 31.12.2018 in Kraft.

35 Stellungnahme Sächsisches Oberbergamt vom 24.09.2018 36 Stellungnahme Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie vom 04.10.2018

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Zum vorsorgenden Schutz vor erhöhter Strahlenbelastung durch Zutritt von Radon in

Aufenthaltsräumen empfehlen wir, bei geplanten Neubauten generell einen

Radonschutz vorzusehen oder von einem kompetenten Ingenieurbüro die radiologische

Situation auf dem Grundstück und den Bedarf an Schutz- maßnahmen abklären zu

lassen. Bei geplanten Sanierungsarbeiten an bestehenden Gebäuden empfehlen wir,

die Radonsituation durch einen kompetenten Gutachter ermitteln zu lassen und ggf.

Radonschutz- maßnahmen bei den Bauvorhaben vorzusehen.

Bei Fragen zu Radonvorkommen, Radonwirkung und Radonschutz wenden Sie sich

bitte an die Radonberatungsstelle des Freistaates Sachsen:

Staatliche Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft

Radonberatungsstelle - Stefan Gatermann:

Telefon: (0371) 46124-221 - Telefax: (0371) 46124-299

E-Mail: [email protected] - Internet: www.strahlenschutz.sachsen.de

Besucheradresse:

Joliot-Curie-Straße 13, 08301 Bad Schlema

Öffnungszeiten: Dienstag, 09:30 - 11:30 Uhr und 12:30 - 16:30 Uhr

Telefon: (03772) 3804-27

Kontaktadresse:

Staatliche Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft, 2. Landesmessstelle für

Umweltradioaktivität; Dresdner Straße 183, 09131 Chemnitz

Beschreibung und Bewertung von Natur und Landschaft

Geologie Aus regionalgeologischer Sicht befindet sich das Plangebiet innerhalb der Lößnitz- Zwönitzer

Mulde. In Auswertung von Archivunterlagen und Geodatenbank besteht das Festgestein des

Gebietes aus Tonschiefer in Wechsellagerung mit Phyllit und Chloritschiefern aus der Zeit

des Silurs bis Devons. Die Festgesteine liegen an ihrer Oberfläche verwittert bis zersetzt mit

Lockergesteinseigenschaften vor. Die Verwitterungszone der Festgesteine wird durch eine

geringmächtige Decke eiszeitlich abgelagerten Hanglehmes bis Hangschuttes überlagert.

Das Gebiet wird von der fluviatilen Aue des Aubaches gequert. Oberflächig sind hier

Schichten des Auelehmes über Grundwasser führendem Bachsand bis Bachkies zu

erwarten. Das natürliche geologische Profil wird zuoberst durch eine Oberbodendecke

begrenzt. Durch die Geländevornutzung können lokal oberflächig anthropogene Auffüllungen

vorkommen, die die natürliche geologische Schichtenfolge ersetzen oder überlagern. 37

In Auswertung des Geodatenarchivs liegen im Plangebiet und seinem Umfeld recher-

chierbare Archivbohrungen, teilweise mit Stichtagsgrundwasserstand, vor. Diese können

unter dem Link (Geologische Aufschlüsse in Sachsen)

37 Stellungnahme Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie vom 04.10.2018

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http://www.umwelt.sachsen.de/umwelt/geologie/16833.htm recherchiert werden. Zur

Übergabe der Schichtenverzeichnisse senden Sie bitte eine Anfrage an

[email protected]. Wir empfehlen, diese Daten zur Vorbereitung von

Baugrunduntersuchungen zu nutzen.

Weitere Geodaten, wie z.B. geologische Karten (www.geologie.sachsen.de und

http://www.sachsenatlas.de/Karte) oder die hydrogeologische Übersichtskarte HUK 200 mit

spezifischen Angaben u.a. zum Schutzpotenzial der Grundwasserüberdeckung

http://www.umwelt.sachsen.de/umwelt/geologie/26715.htm) stehen unter den angegebenen

Internetverbindungen zur Verfügung. 38

Boden Das Bearbeitungsgebiet zählt zur Bodengesellschaft Zwönitzer Hochfläche mit braunerde-

artigen Böden geprägt durch Schiefer mit Lockergesteinsdecken. Die vorhandene Bodenart

ist Lehm.39

Entsprechend der digitalen Bodenkarte 1:50.000 können für das Bearbeitungsgebiet

folgende Leitbodenformen festgestellt werden: 40

Abbildung 6: Auszug aus der Digitalen Bodenkarte 1:50.000

(Quelle: www.umwelt.sachsen.de)

Es wird darauf hingewiesen, dass Maßnahmen zum vorsorgenden Bodenschutz wie

minimale Bodenversiegelung/Bodenverdichtung und insbes. die Errichtung des geplanten

Parkplatzes in wasserdurchlässiger Bauweise zu beachten sind. Zeigen sich im Rahmen der

geplanten Tief-/Baumaßnahmen organoleptische (Sicht, Geruch) Auffälligkeiten im Boden,

sind diese gemäß § 10 Abs. 2 des Sächsischen Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes

(SächsABG) unverzüglich dem LRA ERZ, Referat Umwelt und Forst, SG Abfallrecht,

Altlasten, Bodenschutz anzuzeigen. Über notwendige Maßnahmen wird standortbezogen

entschieden.

38 Stellungnahme Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie vom 04.10.2018 39 www.naturraeume.lfz-dresden.de 40 https://www.umwelt.sachsen.de/umwelt/infosysteme/ida/

Standort eingeschränktes Gewerbegebiet

Braunerde aus periglaziärem Grus führendem Schluff

(Lösslehm; Phyllit) über periglaziärem Lehmgrus (Phyllit)

Regosol aus gekipptem Grus führendem Lehm (Phyllit;

Siedlungsbauschutt) über periglaziärem Grus führendem

Schluff (Lösslehm; Phyllit)

Auengley aus fluvilimnogenem Grus führendem Schluff

(Hochflutschluff) über fluvilimnogenem Grussand (Phyllit)

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Alle bei den Arbeiten anfallenden Abfälle sind unter Wahrung des Wohls der Allgemeinheit

nach Maßgabe insbesondere der §§ 7 Abs. 2,3 und 15 Abs.1 Kreislaufwirtschaftsgesetz

(KrWG) und der auf dessen Grundlage erlassenen Gesetze und Verordnungen zu entsorgen

(Verwertung/Beseitigung). Dabei sind diese entsprechend § 9 KrWG separat zu erfassen.

Die Verwertung hat Vorrang vor der Beseitigung (§ 7 Abs. 2 KrWG).

Eine Nachweispflicht über deren Entsorgung und der Umfang dazu ergeben sich aus der

Nachweisverordnung. 41

Arten und Biotope Nach den §§ 13 bis 19 SächsNatSchG durch Einzelanordnung festgesetzte, einstweilig ge-

sicherte oder geplante Schutzgebiete einschließlich FFH- und SPA- Gebiete im Rahmen des

Europäischen Schutzgebietssystems „Natura 2000“ sowie besonders geschützte Biotope

nach § 30 BNatSchG bzw. § 21 SächsNatSchG werden durch die Planung nicht betroffen.

Innerhalb des Geltungsbereiches sind Biotope nach Selektiver Biotopkartierung

(SBK / IS SaND Biotope) ausgewiesen. Gemäß der entsprechenden Biotopdatenblätter

handelt sich bei um eine sonstige, extensiv genutzte Frischwiese ([1] = 5342§078352) und

eine Nasswiese ([2] = 5342§078351). Beide Erfassungen stammen aus dem Jahr 1996 und

sind bereits sehr stark anthropogen überprägt. In Abstimmung mit dem Landratsamt

Erzgebirgskreis handelt es sich bei den bestehenden Flächen im jetzigen Zustand nur noch

um intensiv genutztes Grünland.

Durch das Landratsamt ist für das II. Quartal 2019 die Durchführung einer Biotopfeststellung

nach der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Land-

wirtschaft zum Vollzug des §26 (Neu §21) des Sächs. Gesetzes über Naturschutz und Land-

schaftspflege – Schutz gestimmter Biotope (VwV Biotopschutz) vom 27.11.2008 geplant.

Abbildung 7: Übersichtslageplan Geltungsbereich und Biotope in Sachsen

(Quelle: Geltungsbereich B-Plan BTP; WMS-Dienste zur Digitalen Top. Karte + IS SaND Biotope)

Bei den vorhandenen Gehölzen handelt es sich um Einzelgehölze. Entlang des Aubaches

erstreckt sich ein etwa 10 m breiter (je 5m links und rechts) Gehölzstreifen.

41 Stellungnahme Landratsamt Erzgebirgskreis vom 18.10.2018, Sachgebiet Abfallrecht / Altlasten / Bodenschutz

[2] [1]

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Weiterhin befinden sich innerhalb des Geltungsbereiches 2 intensiv genutzte Fischteiche,

welche aufgrund Ihrer aktiven Nutzung keine Rückschlüsse auf schützenswerte Artvor-

kommen zulässt. Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege stehen der Planung

somit nicht entgegen.

Wasser

Das Gebiet ist von gesetzlichen Vorschriften für Überschwemmungsgebiete, Hochwasser-

entstehungsgebiete oder Heilquellenschutzgebieten nicht betroffen.

Innerhalb des Geltungsbereiches verläuft ein Gewässer II. Ordnung, der Aubach, sowie ein

namenloser Zulauf. Aus diesem Grund sind wasserrechtliche Belange in der weiteren

Planung zu berücksichtigen. Gemäß § 38 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.V.m.

§ 24 Abs. 1 Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) sind die Ufer der Gewässer einschließ-

lich ihres Bewuchses zu schützen. Als Ufer gilt die zwischen der Uferlinie und der

Böschungsoberkante liegende Landfläche. Nach § 24 Abs. 2 SächsWG schließt an das Ufer

abweichend von § 38 Abs. 2 Satz 1 und 2 WHG landwärts ein 10 m, innerhalb von im

Zusammenhang bebauten Ortsteilen 5 m breiter Gewässerrandstreifen an. Die Gewässer-

randstreifen sollen vom Eigentümer oder Besitzer standortgerecht im Hinblick auf ihre

Funktionen nach § 38 Abs. 1 WHG bewirtschaftet oder gepflegt werden. Nach

§ 24 Abs. 3 Nr. 2 SächsWG ist der § 38 Absatz 4 WHG ist mit der Maßgabe anzuwenden,

dass im Gewässerrandstreifen weiterhin die Errichtung von baulichen und sonstigen Anla-

gen, soweit sie nicht standortgebunden oder wasserwirtschaftlich erforderlich sind verboten.

Nach wasserrechtlicher Prüfung durch das Landratsamt Erzgebirgskreis Sachgebiet Wasser-

bau fällt der wasserführende Graben auf dem Flurstück 1/7 der Gemarkung Dittersdorf nicht

unter die Bestimmungen des WHG und des SächsWG nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 SächsWG, d.h.

es gelten u.a. keine Bestimmung zur Einhaltung eines Gewässerrandstreifens.

Für den Aubach innerhalb des Geltungsbereiches in der Gemarkung Lößnitz ist ein

Gewässerrandstreifen von 10m einzuhalten. Die Errichtung eines Regenrückhaltebeckens

wird gemäß §24 Abs.3 Nr.2 SächsWG als wasserwirtschaftlich erforderlich eingestuft und ist

somit auch innerhalb des Gewässerrandstreifens zulässig. 42

In den Hangschuttsedimenten und den unmittelbar unterlagernden rolligen Verwitterung-

bildungen der Festgesteine ist eine weitere Grundwasserführung aus dem Zwischenabfluss

möglich. Diese und das Bachgrundwasser unterliegen jahreszeitlichen und witterungs-

bedingten Schwankungen. Die Festgesteine stellen Kluftwasserleiter dar. Hier zirkuliert

Grundwasser auf hydraulisch wirksamen Trennflächen. 43

42 Stellungnahme LRA Erzgebirgskreis vom 18.10.2018, Sachgebiet Wasserbau und E-Mail vom 23./26.10.2018 43 Stellungnahme Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie vom 04.10.2018

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Klima / Luft

Die Stadt Lößnitz zählt zum Klimatyp (dominierenden Makroklimastufen der Naturräume

Sachsens nach der Klassifikation von Schwanecke & Kopp (1969); Einordnung beruht auf

Daten der Klimareihe von 1961 bis 1990): Mittlere sehr feuchte Berglagen“.

Die durchschnittliche Jahrestemperatur liegt zwischen 7,0-7,5 °C. Die durchschnittliche

Niederschlagsmenge liegt zwischen 900-950 mm/a. 44

Landschaftsbild, Erholungsvorsorge, Kulturlandschaftselement

Das Gebiet stellt sich derzeit als gemischte Baufläche mit dörflichem Charakter dar. Auf den

Flurstücken befinden sich gegenwärtig bereits Produktionshallen und Verwaltungsgebäude

inklusive der erforderlichen Verkehrsflächen (Zufahrten und Parkflächen). Es ist geplant den

Standort kurz- und mittelfristig zu erweitern und dabei die Außenanlagen bedingt anzu-

passen.

Die Flächen sind damit bereits im Bestand stark anthropogen überprägt.

Bei den vorhandenen Gehölzen handelt es sich um Einzelgehölze. Entlang des Aubaches

erstreckt sich ein Gehölzstreifen.

Der Großteil der Fläche ist eben und steigt nach Norden stark, nach Osten sowie Süden

leicht an. Nach Westen fällt die Fläche leicht ab.

Im Geltungsbereich sind bisher keine archäologischen Kulturdenkmäler bekannt.

Die Flächen innerhalb des Geltungsbereiches gliedern sich hinsichtlich ihrer Nutzung in die

Umgebung ein. Die Betroffenheit von historischen Kulturlandschaftselementen kann

ausgeschlossen werden.

Prognose bei Nichtrealisierung der Planung

Bei Nichtinanspruchnahme der Fläche wird die Fläche in ihrem jetzigen Zustand weiterhin

Bestand haben und als Parkplatz mit integriertem Grünstreifen, Gebäude- und Verkehrs-

fläche sowie als intensiv genutztes Grünland genutzt werden. Der nachfrageorientierten

Weiterentwicklung eines ortsansässigen Gewerbetriebes würde nicht entsprochen werden

können.

44 www.naturraeume.lfz-dresden.de

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7.2.2 Prognose bei Durchführung der Planung

Hierzu sind, soweit möglich, insbesondere die möglichen erheblichen Auswirkungen

während der Bau- und Betriebsphase der geplanten Vorhaben auf die Belange nach

§1 Absatz 6 Nr.7 Buchstabe a bis i zu beschreiben:

a) die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das

Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,

b) die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des

Bundesnaturschutzgesetzes,

c) umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die

Bevölkerung insgesamt,

d) umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,

e) die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und

Abwässern,

f) die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von

Energie,

g) die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere

des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,

h) die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsver-

ordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten

Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,

i) die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den

Buchstaben a bis d

unter anderem infolge Buchstabe aa bis hh:

aa) des Baus und des Vorhandenseins der geplanten Vorhaben, soweit relevant

einschließlich Abrissarbeiten,

bb) der Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Wasser, Tiere,

Pflanzen und biologische Vielfalt, wobei soweit möglich die nachhaltige Verfügbarkeit

dieser Ressourcen zu berücksichtigen ist,

cc) der Art und Menge an Emissionen von Schadstoffen, Lärm, Erschütterungen, Licht,

Wärme und Strahlung sowie der Verursachung von Belästigungen,

dd) der Art und Menge der erzeugten Abfälle und ihrer Beseitigung und Verwertung,

ee) der Risiken für die menschliche Gesundheit, das kulturelle Erbe oder die Umwelt (zum

Beispiel durch Unfälle oder Katastrophen),

ff) der Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete unter

Berücksichtigung etwaiger bestehender Umweltprobleme in Bezug auf möglicherweise

betroffene Gebiete mit spezieller Umweltrelevanz oder auf die Nutzung von natürlichen

Ressourcen

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gg) der Auswirkungen der geplanten Vorhaben auf das Klima (zum Beispiel Art und Ausmaß der Treibhausgasemissionen) und der Anfälligkeit

der geplanten Vorhaben gegenüber den Folgen des Klimawandels,

hh) der eingesetzten Techniken und Stoffe,

Die Beschreibung soll sich auf die direkten und die etwaigen indirekten, sekundären, kumulativen, grenzüberschreitenden, kurzfristigen,

mittelfristigen und langfristigen, ständigen und vorübergehenden sowie positiven und negativen Auswirkungen der geplanten Vorhaben erstrecken.

Weiterhin soll sie den auf Ebene der Europäischen Union oder auf Bundes-, Landes- oder kommunaler Ebene festgelegten Umweltschutzzielen

Rechnung tragen. 45

Tabelle 7: Bewertungsmatrix zur Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung

keine erheblichen Umweltauswirkungen kurzfristige Umweltauswirkungen (bau-, anlagen- und betriebsbedingte Auswirkungen) * erhebliche Umweltauswirkungen

* werden nachfolgend noch näher erläutert

45 BauGB Anlage 1 - Auszug Nr.2b

§1 Absatz 6 Nr.7 Buchstabe a bis i BauGB

Bau

GB

An

lag

e 1

Nr.

2b

Bu

chst

abe

aa b

is h

h

a b c d e f g h i

aa

bb

cc

dd

ee

ff

gg

hh

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Erläuterungen zu kurzfristigen Umweltauswirkungen

Die von der Maßnahme auf Natur und Landschaft ausgehenden Wirkungen lassen sich

unterscheiden in:

räumliche und funktionale Aspekte:

- sonstige temporäre Veränderungen der Gestaltung oder Nutzung von Grundflächen

- stoffliche Emissionen

zeitliche Aspekte:

- baubedingte Auswirkungen

- anlagebedingte Auswirkungen

- betriebsbedingte Auswirkungen

Darüber hinaus wird methodisch die Erheblichkeit bzw. Nachhaltigkeit der

Beeinträchtigungen eingeschätzt:

Erheblichkeit von Beeinträchtigungen

Erheblich sind Beeinträchtigungen (Eingriffe), wenn Lebens- und Funktionsräume negativ

verändert werden, deren Artengemeinschaften noch intakt sind und wertgebende Arten

bzw. Ressourcen oder Standortfaktoren beeinträchtigt werden.

Für die Beurteilung der Erheblichkeit spielen der räumliche Umfang und insbesondere die

Intensität der Beeinträchtigungen eine entscheidende Rolle.

Nachhaltigkeit von Beeinträchtigungen

Nachhaltig sind Beeinträchtigungen (Eingriffe), wenn Arten, typische Artengemein-

schaften oder z. B. zeitlich und räumlich voneinander abhängige Lebensraummosaike,

die Zielsysteme im Bezugsraum sind, nach der Bauphase bzw. auf Grund des

Bauwerkes selbst nicht wieder (innerhalb eines Zeitrahmens von 5-25 Jahren) in der

vorherigen Populationsdichte / Flächengröße bzw. in gleichartigen Funktionsgefügen

vorkommen können. Für die Beurteilung der Nachhaltigkeit ist somit die zeitliche Dauer

der Beeinträchtigungen entscheidend.

-> Baubedingte Auswirkungen

Hierzu zählen alle auf die zeitlich befristete Baumaßnahme beschränkten Umweltauswir-

kungen, z. B. durch Baustellenverkehr, Baustelleneinrichtungen sowie durch den Baubetrieb:

Flächeninanspruchnahme

Bodenverdichtungen durch schweres Baugerät

Emissionen und akustische Wirkungen (Lärm, Erschütterungen und Abgasbelastung der

Baumaschinen)

Verunreinigung von Boden, Grund- und Oberflächenwasser durch auslaufende Kraft- und

Schmierstoffe

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Boden:

Vorübergehende Flächeninanspruchnahme durch Baustelleneinrichtung, Baufelder, Lager-

plätze, etc.. Die baubedingten Beanspruchungen umfassen die Bereiche für die

Erschließung mit Ver- und Entsorgungsleitungen sowie im Bereich der neu herzustellenden

Gebäude und notwendigen Außenanlagen.

Im Zuge der Umsetzung werden bereits anthropogen beanspruchte Flächen mit genutzt.

Zu den Flächen für die Neuinanspruchnahme zählen damit ausschließlich Teilbereiche des

Flurstückes 1/7 der Gemarkung Dittersdorf und Teilbereiche der Flurstücke 1073/1, 1076

und 1079 der Gemarkung Lößnitz.

Bei ordnungsgemäßer Baustellenabwicklung, unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben

sind keine dauerhaften baubedingten Beeinträchtigungen zu erwarten.

Oberflächenwasser / Grundwasser:

Innerhalb des Geltungsbereiches verläuft ein Gewässer II. Ordnung, der Aubach. Der

ausgewiesene 10 m breite Gewässerrandstreifen ist zwingend zu beachten.

Bei ordnungsgemäßer Baustellenabwicklung, unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben

(WHG, SächsWG) sind keine dauerhaften baubedingten Beeinträchtigungen zu erwarten.

Klima / Luft:

Während der Bauphase kann es zu temporären Immissionen von Luftschadstoffen durch

Baufahrzeuge kommen.

Flora / Fauna:

Im Bereich der Flurstücke 1073/1, 1076 und 1079 wird in einem Abstand von 5m links und

rechts des Aubaches der Erhalt des bestehenden Gehölzbestandes festgesetzt, was zu

berücksichtigen ist.

Durch die Einhaltung von Sicherungsmaßnahmen während der Bautätigkeit sind keine

Beeinträchtigungen durch Schad-, Schweb- und Zuschlagsstoffe zu erwarten.

Bei ordnungsgemäßer Baustellenabwicklung und Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung,

Verringerung sowie zum Schutz sind keine dauerhaften baubedingten Beeinträchtigungen zu

erwarten.

Landschaftsbild / Erholung:

Während der Bauphase ist für die umliegende Wohnbebauung mit Lärm-, Staub- und

Schmutzbelastungen durch den Einsatz von Baumaschinen zu rechnen.

Mensch:

Während der Bauphase ist für die umliegende Wohnbebauung mit Lärm-, Staub- und

Schmutzbelastungen durch den Einsatz von Baumaschinen zu rechnen.

Bei ordnungsgemäßer Baustellenabwicklung sind keine dauerhaften baubedingten

Beeinträchtigungen zu erwarten.

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Kulturgüter:

Bei ordnungsgemäßer Baustellenabwicklung sind keine dauerhaften baubedingten

Beeinträchtigungen zu erwarten. Dazu wird nachfolgender Hinweis gegeben:

Die bauausführenden Firmen sind auf die Meldepflicht von Bodenfunden gemäß §20 des

Sächsischen Denkmalschutzgesetzes hinzuweisen. Die Funde sind unverzüglich dem

Landesamt für Archäologie zu melden.

Immissionsschutz:

Während der Bauphase kann es zu temporären Immissionen von Luftschadstoffen durch

Baufahrzeuge kommen. Bei ordnungsgemäßer Baustellenabwicklung sind keine dauerhaften

baubedingten Beeinträchtigungen zu erwarten.

-> Anlagenbedingte Auswirkungen

Hierunter fallen alle durch das Vorhaben dauerhaft verursachten Veränderungen in Natur

und Landschaft. Sie sind zeitlich unbegrenzt und greifen in das örtliche Wirkungsgefüge ein.

Boden:

Im Bereich der Gebäude und notwendigen Außenanlagen wird es zu einer dauerhaften

Versiegelung der Flächen mit einem Verlust der Bodenfunktionen kommen.

Die Stellflächen sind in wasserdurchlässiger Bauweise auszuführen.

Die Flächen im Bereich der Flurstücke 1070/2, 1070/3, 1070/4, Großteil von 1073/1 und

1073/2 der Gemarkung Lößnitz und der Flurstücke 1/a, 1/f sowie Teilbereiche von 1/7 der

Gemarkung Dittersdorf sind bereits im Bestand stark anthropogen überprägt. Weiterhin ist

die Straßenverkehrsfläche (Teilfläche des Flurstückes 442/1 der Gemarkung Dittersdorf)

bereits im Bestand vorhanden. Es werden damit bereits beanspruchte Flächen mit genutzt

und grundsätzlich nur angepasst.

Zu den Flächen für die Neuinanspruchnahme / Neuversiegelung zählen damit ausschließlich

Teilbereiche des Flurstückes 1/7 der Gemarkung Dittersdorf und Teilbereiche der Flurstücke

1073/1, 1076 und 1079 der Gemarkung Lößnitz. Für diese Bereiche ist mit einem Verluste

der Bodenfunktionen zu rechnen.

Bei ordnungsgemäßer Baustellenabwicklung sind zu den genannten Verlusten keine

dauerhaften anlagen bedingten Beeinträchtigungen zu erwarten.

Oberflächenwasser / Grundwasser:

Innerhalb des Geltungsbereiches verläuft ein Gewässer II. Ordnung, der Aubach. Der aus-

gewiesene 10 m breite Gewässerrandstreifen ist zwingend zu beachten und von baulichen

Anlagen freizuhalten.

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Es befindet sich auf dem Flurstück 1073/1 und 1076 Gemarkung Lößnitz ein Regenrück-

haltebecken mit Einleitung in den Aubach (Bescheid vom Landratsamt Erzgebirgskreis vom

12.08.2014 AZ: 71645-2013-525). Im Zuge der baulichen Erweiterung in diesem Bereich ist

es Überbauung des bestehenden Regenrückhaltebeckens potenziell möglich. Das Becken

ist unter Berücksichtigung der Erweiterung an geeigneter Stelle wiederherzustellen. Dies ist

im Rahmen der Erschließungsplanung detaillierter zu untersuchen und mit den zuständigen

Behörden abzustimmen.

Die bauliche Erweiterung westlich der Kühnhaider Straße soll zu einer baulichen

Lageveränderung des bestehenden Regenrückhaltebeckens führen. Die entsprechende

wasserrechtliche Genehmigungspflicht nach § 55 Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) ist

zu beachten. Es wird empfohlen, planerisch dieselben Bemessungsansätze zu wählen, wie

für das bestehende Regenrückhaltebecken (siehe wasserrechtliche Erlaubnis und

Genehmigung vom 12.08.2014, Aktenzeichen 71645-2013-525). Unter Umständen wird auch

eine Änderung der vorgenannten Erlaubnis erforderlich. 46

Für den Aubach innerhalb des Geltungsbereiches in der Gemarkung Lößnitz ist ein

Gewässerrandstreifen von 10m einzuhalten. Die Errichtung eines Regenrückhaltebeckens

wird gemäß §24 Abs.3 Nr.2 SächsWG als wasserwirtschaftlich erforderlich eingestuft und ist

somit auch innerhalb des Gewässerrandstreifens zulässig. 47

Für die bauliche Erweiterung östlich der Kühnhaider Straße ist der Umgang mit dem

anfallenden Regenwasser im Rahmen der Erschließungsplanung detaillierter zu untersuchen

(Versickerung oder gedrosselte Ableitung in die Vorflut) und mit den zuständigen Behörden

abzustimmen.

Für die bauliche Erweiterung östlich der Kühnhaider Straße sollte zunächst geprüft werden,

ob hierfür eine Regenwasserrückhaltung erforderlich wird. Einen geeigneten Prüfansatz stellt

das Merkblatt der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V.

(DWA) M 153 dar. Für die sich ergebenden Maßnahmen ist wiederum eine wasserrechtliche

Erlaubnis gemäß § 8 Abs. 1 i. V. m. § 9 Abs. l Nr. 4 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) für die

Einleitung in den Aubach erforderlich, sollte ein Regenrückhaltebecken zur Drosselung des

Abflusses errichtet werden, bedarf es zusätzlich der wasserrechtlichen Genehmigung. Ist für

die Einleitung der häuslichen Abwässer in ein Gewässer noch eine zusätzliche Kleinklär-

anlage zu errichten, bedarf es auch hier der wasserrechtlichen Erlaubnis.48

Nach wasserrechtlicher Prüfung durch das Landratsamt Erzgebirgskreis Sachgebiet Wasser-

bau fällt der wasserführende Graben auf dem Flurstück 1/7 der Gemarkung Dittersdorf nicht

46 Stellungnahme Landratsamt Erzgebirgskreis vom 18.10.2018, Sachgebiet Siedlungswasserwirt. - Abwasser 47 Stellungnahme LRA Erzgebirgskreis vom 18.10.2018, Sachgebiet Wasserbau und E-Mail vom 23./26.10.2018 48 Stellungnahme Landratsamt Erzgebirgskreis vom 18.10.2018, Sachgebiet Siedlungswasserwirt. - Abwasser

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unter die Bestimmungen des WHG und des SächsWG nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 SächsWG, d.h.

es gelten u.a. keine Bestimmung zur Einhaltung eines Gewässerrandstreifens. 49

Bei ordnungsgemäßer Baustellenabwicklung, unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben

(WHG, SächsWG) sind keine dauerhaften baubedingten Beeinträchtigungen zu erwarten.

Klima / Luft:

Es sind keine anlagebedingten Beeinträchtigungen zu erwarten.

Flora / Fauna:

Im Bereich der Flurstücke 1073/1, 1076 und 1079 wird in einem Abstand von 5m links und

rechts des Aubaches der Erhalt des bestehenden Gehölzbestandes festgesetzt, was zu

berücksichtigen ist.

Die Stellflächen sind in wasserdurchlässiger Bauweise auszuführen.

Nichtüberbaubare Flächen sind zu begrünen.

Im Schutzstreifen von Versorgungsleitungen sind Pflanzungen nicht zulässig.

Landschaftsbild / Erholung:

Durch die Festsetzung bezüglich der Höhe der baulichen Anlagen (Firsthöhe max. 11m) sind

die zu errichtenden Gebäude in ihrer Höhe begrenzt. Die Höhe der baulichen Anlagen

bezieht sich auf die bisher befestigten Flächen (westliche Baufelder) bzw. der angrenzenden

Erschließungsstraße (östliches Baufeld). Es sind keine anlagebedingten Beeinträchtigungen

zu erwarten.

Mensch und Kulturgüter

Es sind keine anlagenbedingten Beeinträchtigungen zu erwarten.

Immissionsschutz:

Es sind keine anlagebedingten Beeinträchtigungen zu erwarten.

-> Betriebsbedingte Auswirkungen

Hierzu zählen alle Umweltauswirkungen, die durch Betrieb und Unterhaltung hervorgerufen

werden.

Bei Einhaltung der grünorderischen Festsetzungen und der Festsetzungen zu Vorkehrungen

nach Bundes- Immissionsschutzgesetz sind (siehe Festsetzungen und Hinweise unter

Punkt 5.8) und bei Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben (WHG, SächsWG) ist mit keiner

negativen Auswirkung auf die Schutzgüter Tiere, Pflanzen, Geologie / Boden, Hydrologie

(Grund- und Oberflächenwasser), Klima / Luft, Landschaft als Lebensgrundlage des

Menschen sowie Kultur- und sonstige Sachgüter zu rechnen.

49 Stellungnahme LRA Erzgebirgskreis vom 18.10.2018, Sachgebiet Wasserbau und E-Mail vom 23./26.10.2018

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7.2.3 Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung, Verringerung, Schutz und Kompensation

sowie ggf. geplante Überwachungsmaßnahmen

Eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen, mit denen festgestellte erhebliche nachteilige

Umweltauswirkungen vermieden, verhindert, verringert oder soweit möglich ausgeglichen

werden sollen, sowie gegebenenfalls geplante Überwachungsmaßnahmen. In dieser

Beschreibung ist zu erläutern, inwieweit erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt

vermieden, verhindert, verringert oder ausgeglichen werden, wobei sowohl die Bauphase als

auch die Betriebsphase abzudecken ist. 50

Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung, Verringerung sowie zum Schutz

Durch folgende Vorkehrungsmaßnahmen bei der Baudurchführung sollen Beeinträch-

tigungen vermieden werden:

Schutz von Vegetationsstrukturen gemäß geltenden Richtlinien (DIN 18900 und 18920)

Schutz belebter Bodenschichten nach DIN 18300 und 18320 sowie ZTVE StB und

ZTV La StB und Wiederandecken nach Fertigstellung der Baumaßnahme

Lockerung von Böden, die im Zuge der Baumaßnahme verdichtet wurden

Einhaltung der Grundsätze des Gewässerschutzes gemäß Wassergesetz

Einhaltung Gewässerrandstreifen

Erhalt des besteh. Gehölzbestandes entlang des Aubaches in einer Breite von je 5m

Gewährleistung des sachgerechten Umgangs mit wassergefährdenden Stoffen während

der Bauarbeiten

Einsatz emissionsarmer Arbeitsgeräte entsprechend dem Stand der Technik

Beschränkung angestrebter Bauflächen im Wesentlichen auf den eigentlichen

Anlagenbereich (Nutzung vorhandener Wege / Straßen für den Baustellenverkehr)

Reduzierung sonstiger notw. Bauflächen und Arbeitsstreifen auf ein notw. Mindestmaß

Anstreben einer Minimierung der baubedingten Flächeninanspruchnahme

Minderung von Staubemissionen

Einhaltung der Festsetzungen zu Vorkehrungen nach Bundes- Immissionsschutzgesetz

sind (siehe Festsetzungen und Hinweise unter Punkt 5.8)

Im Baufeld sowie auf den Flächen für Baustelleneinrichtung werden Böden durch Befahren

mit schwerem Gerät mechanisch beansprucht und verdichtet, teilweise auch vorübergehend

befestigt oder versiegelt. Maßnahmen zur Bodenlockerung verstehen sich daher primär als

vorbereitender Teil der erforderlichen Maßnahmen zur Wiederbegrünung.

50 BauGB Anlage 1 - Auszug Nr.2c

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Kompensationsmaßnahmen

Unvermeidbare Beeinträchtigungen sind durch Maßnahmen des Naturschutzes und der

Landschaftspflege möglichst frühzeitig auszugleichen, soweit es zur Verwirklichung der Ziele

des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich ist. Dabei gilt der Grundsatz:

Maßnahmen zum Ausgleich haben Priorität vor Maßnahmen zum Ersatz von

Beeinträchtigungen.

Ausgleichsmaßnahmen sollen nach Möglichkeit die unvermeidbaren Beeinträchtigungen voll-

ständig aufheben. Können sie dieses Ziel nicht erreichen, so ist nach Abwägung der Vor-

rangigkeit des Eingriffsvorhabens ein Ersatz der verlorengegangenen oder beeinträchtigten

Funktionen des Naturhaushaltes zu leisten. Beim Ausgleich der Beeinträchtigungen des

Landschaftsbildes ist eine landschaftsgerechte Neugestaltung zulässig, sofern das Land-

schaftsbild nach Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen weiterhin dem Charakter und der

Eigenart des betroffenen Raumes entspricht und sich in seiner natürlichen Vielfalt und

Schönheit nicht nachteilig verändert hat.

Auf eine detaillierte Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung wird an der Stelle verzichtet, da

allein aus der Gegenüberstellung der Flächen von Bestand und Planung ein Defizit an Grün-

flächen zu verzeichnen ist. Der Eingriff lässt sich somit innerhalb des Geltungsbereiches

nicht kompensieren.

Nach Rücksprache mit dem Landratsamt Referat Naturschutz in 07/2018 stehen in

unmittelbarer Nähe zum Vorhaben keine Flächen für einen äquivalenten Ersatz / Ausgleich

zur Verfügung. Es wurde sich somit darauf verständigt, den Eingriff über eine Ausgleichs-

abgabe zu regeln, welche sich nach der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für

Umwelt und Landesentwicklung über den Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft

(Naturschutz-Ausgleichsverordnung – NatSchAVO) vom 30.03.1995 richtet.

Der Kompensationsbedarf erfolgt in Form einer Ausgleichsabgabe in Höhe von 24.608,00 €

netto, welche nach Naturschutz-Ausgleichsverordnung ermittelt wurde und in einen Vertrag

zwischen der Stadt und dem Gewerbetreibenden verankert wird.

Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen

Es ist bei Einhaltung der nachfolgenden Aspekte mit keinen erheblichen Auswirkungen auf

die Natur und Umwelt zu rechnen:

Einhaltung der grünordnerischen Festsetzungen

Einhaltung der Festsetzungen zu Vorkehrungen nach Bundes- Immissionsschutzgesetz

sind (siehe Festsetzungen und Hinweise unter Punkt 5.8)

Es ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens und der Bauausführung darauf zu

achten, dass die gegebenen Hinweise einschließlich Festsetzungen beachtet werden.

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7.2.4 Alternativenprüfung

Angabe der in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten, wobei die Ziele

und der räumliche Geltungsbereich des Bauleitplans zu berücksichtigen sind, und die

Angabe der wesentlichen Gründe für die getroffene Wahl. 51

Innerhalb des Geltungsbereiches befinden sich gegenwärtig bereits Produktionshallen und

Verwaltungsgebäude inklusive der erforderlichen Verkehrsflächen (Zufahrten und Park-

flächen). Es ist geplant den Standort vor Ort kurz- und mittelfristig zu erweitern und dabei die

Außenanlagen anzupassen.

Aufgrund dieser Tatsache wurden keine alternativen Standorte übergeprüft.

7.2.5 Auswirkungen auf zulässigen Vorhaben aufgrund schwerer Unfälle oder Katastrophen

Beschreibung der erheblichen nachteiligen Auswirkungen nach § 1 Absatz 6 Nummer 7

Buchstabe j (= unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die

Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen

Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den

Buch-staben a bis d und i) 52; zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen können die vor-

handenen Ergebnisse anderer rechtlich vorgeschriebener Prüfungen genutzt werden; soweit

angemessen, sollte diese Beschreibung Maßnahmen zur Verhinderung oder Verminderung

der erheblichen nachteiligen Auswirkungen solcher Ereignisse auf die Umwelt sowie

Einzelheiten in Bezug auf die Bereitschafts- und vorgesehenen Bekämpfungsmaßnahmen

für derartige Krisenfälle erfassen. 53

Sachverhalt trifft nicht zu.

7.3 ZUSÄTZLICHE ANGABEN

7.3.1 Methodik und Schwierigkeiten bei der Umweltprüfung

Es werden einleitend die wichtigsten Ziele und Inhalte des Bauleitplanes sowie der

übergeordneten Fachpläne dargestellt.

Die vorstehenden Ausführungen beinhalten weiterhin eine Analyse und Bewertung der zu

erwartenden Umweltauswirkungen bzw. deren Umwelterheblichkeit (Konfliktpotentiale, öko-

logische Risiken) unter Berücksichtigung von Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung

von Eingriffs- bzw. Umweltauswirkungen, von Festsetzungen zu Vorkehrungen nach

Bundes- Immissionsschutzgesetz (siehe Festsetzungen und Hinweise unter Punkt 5.8) sowie

von grünordnerischen Festsetzungen.

51 BauGB Anlage 1 - Auszug Nr.2d 52 BauGB § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe j 53 BauGB Anlage 1 - Auszug Nr.2e

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Die zur Beurteilung erforderliche umweltrelevante Datengrundlage (verfügbare Umweltinfor-

mationen im Internet) wird als ausreichend angesehen, um mit zumutbarem Aufwand eine

Abschätzung der voraussichtlichen Entwicklung des Umweltzustandes vornehmen zu

können.

7.3.2 Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen

Es ist bei Einhaltung der nachfolgenden Aspekte mit keinen erheblichen Auswirkungen auf

die Natur und Umwelt zu rechnen:

Einhaltung der grünordnerischen Festsetzungen

Einhaltung der Festsetzungen zu Vorkehrungen nach Bundes- Immissionsschutzgesetz

sind (siehe Festsetzungen und Hinweise unter Punkt 5.8)

Es ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens und der Bauausführung darauf zu

achten, dass die gegebenen Hinweise einschließlich Festsetzungen beachtet werden.

7.3.3 Zusammenfassung

Die Ausweisung einer eingeschränkten Gewerbefläche führt zu keinen negativen Be-

einträchtigungen auf die Schutzgüter Flora / Fauna, Geologie / Boden, Hydrologie (Grund-,

Oberflächenwasser), Klima / Luft, Landschaft als Lebensgrundlage des Menschen sowie

Kultur- und sonstige Sachgüter unter Beachtung der grünordnerischen Festsetzungen und

Einhaltung der Festsetzungen zu Vorkehrungen nach Bundes- Immissionsschutzgesetz

(siehe Festsetzungen und Hinweise unter Punkt 5.8).

7.3.4 Referenzliste der Quellen

Die Quellen wurden entsprechend als Zitat gekennzeichnet:

www.naturraeume.lfz-dresden.de

www.umwelt.sachsen.de

- https://www.umwelt.sachsen.de/umwelt/infosysteme/ida/

- https://www.umwelt.sachsen.de/umwelt/natur/24699.htm

http://www.bergbau.sachsen.de/8159.html

Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange zum Vorentwurf

Weitere Quellen waren:

http://www.pv-rc.de/cms/regionalplan_sws_gf_regionalplan.php

http://www.pv-rc.de/cms/regionalplan_rc_62_beteiligung.php

http://www.landesentwicklung.sachsen.de/11117.htm