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Sitzungsberichte. 31 ErfahrungsgemaB geht man in der Beurteilung nicht fehl, wenn man sich an fo]gende Punkte halt: 1. Bei Weii3brot zeigt ein CuO-Befund yon mehrals 10 mg einen Zusatz yon Roggenmehl an, 2. Weizenmisehbrot (mit 45--55% Roggenmehl) ergibt einen CuO-Befund yon mehr als 20 rag, 3. Roggenmisehbrot (mit mehr als 75% Roggenmehl) ergibt einen CuO-Befund yon mehr als 30 rag. Eine Auswahl der Ergebnisse der Untersuchung einer gTOl~eren Anzahl yon Broten ist in Tab. 2 wiedergegeben. Zusammenfassung. Das Trifructosanverfahren stellt eine brauchbare Methode zur Ermittlung des Roggen- und Weizenmehlgehaltes in Mehlmischungen und Mischbroten aus diesen beiden Mehlen dar und kann mit Erfolg zur Beurteilung des jeweiligen Mehlmischungs- verh~ltnisses herangezogen werden. Die Kriegsverhaltnisse haben die VerSffentliehung vorliegender Arbeit sehr verz6ger~, doeh diirfte die heutige Verwendung anderer Mehltypen ffir die Brauchbarkeit der Methode an sieh nicht yon Belang sein. Sitzungsberichte. Tagung der an der Neuordnung des Farbengesetzes interessierten Industriegruppen in Hamburg am 2. Februar 1950. Zu der Beratung hatte der Vorsitzende des Aussehusses ,,Lebensmittelehemie" der Arbeitsgemeinsehaft der fiir das Gesundheitswesen zust~ndigen Minister, der zugleich ~itglied der ,,Faehkommission Lebensmittel~arben" des Deutsehen For- schungsrates ist, eingeladen. Die Tagung stand unter der Leitung des Pr~sidenten der GesundheitsbehSrde Hamburg bzw. seines Vertreters, O. M. R. SC~ITT. ~ach einleitenden Worten der BegriiBung wurde yon Dr. E. P. KRSG]~R (Hamburg), der dutch den Ausschn~ ,,Lebensmittelchemie" u nd den Forsehungsrat atffgestellte Entwuff einer Verordnung fiber Lebensmittelfarben erl~iutert; folgende 17 vom Forschungsrat vorgeschlagenen Lebensmittel- farben warden bekanntgegeben: Schultz-Nr. Schultz-Nr: 172 213 210 215 208 212 Eehtgelb extra Coehenillerot A Echtrot E Poneeau 6 R Azorubin S Naphtholrot S 918 185 1228 1309 ' 737 Chinolingelb extra Orange SXX Indanthrenblau RS Indigotin Tartrazin Chrysoin SGX Ferner wurde mitgeteilt, dal~ folgende 5 Farben mit den jeweils vermerkten Einsehran- kungen vorgesehen sind (bezfiglich der endgtiltigen Aufstellung zugelassener Farben wird auf die Resolution der Fachkommission des Forschungsrates [vgl. diese Z. 91, 32 (1950)] verwiesen) : Schultz- Nr. 765 36 Lichtgrfin SF gelblieh , Gelb 27175 Brillantorange GN Ceresorange G CeresrotG Unter der Voraussetzung, dab sogleieh Tierversuche in Angriff genommen werden, unter der Voraussetzung, dab die Verh~iltnisse bezfiglich Anilin- abspaltung (Meth~moglobintest) sogleich geprfift werden und der Farbstoff ebenfalls in Dauerversuehe genommen wiTd, hier trifft dasselbe zu, wie bei Gelb 27175, unter der Voraussetzung gleichzeitiger Priifung au~ evtl. Abspal- tung yon Anilin (Methamoglobintest) und der Prfifung in Dauerversuehen, unter der Voraussetzung der gleiehzeitigen Prfifung in Dauer- versuchen.

Tagung der an der Neuordnung des Farbengesetzes interessierten Industriegruppen in Hamburg

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Page 1: Tagung der an der Neuordnung des Farbengesetzes interessierten Industriegruppen in Hamburg

Sitzungsberichte. 31

ErfahrungsgemaB geht man in der Beurteilung nicht fehl, wenn man sich an fo]gende Punkte halt:

1. Bei Wei i3bro t zeigt ein CuO-Befund yon mehrals 10 mg einen Zusatz yon Roggenmehl an, 2. W e i z e n m i s e h b r o t (mit 45--55% Roggenmehl) ergibt einen CuO-Befund yon mehr als

20 rag, 3. R o g g e n m i s e h b r o t (mit mehr als 75% Roggenmehl) ergibt einen CuO-Befund yon

mehr als 30 rag. Eine Auswahl der Ergebnisse der Untersuchung einer gTOl~eren Anzahl yon

Broten is t in Tab. 2 wiedergegeben.

Z u s a m m e n f a s s u n g . Das T r i f ruc tosanve r f ah ren s te l l t eine b r a u c h b a r e Methode zur E r m i t t l u n g des

Roggen- und Weizenmehlgeha l t e s in Mehlmischungen und Mischbro ten aus diesen be iden Mehlen da r und k a n n m i t Erfolg zur Beur t e i lung des jewei l igen Mehlmischungs- verh~l tn isses herangezogen werden.

Die Kriegsverhaltnisse haben die VerSffentliehung vorliegender Arbeit sehr verz6ger~, doeh diirfte die heutige Verwendung anderer Mehltypen ffir die Brauchbarkeit der Methode an sieh nicht yon Belang sein.

Sitzungsberichte. Tagung der an der Neuordnung des Farbengesetzes interessierten

Industriegruppen in Hamburg am 2. Februar 1950.

Zu der Beratung hatte der Vorsitzende des A u s s e h u s s e s , , L e b e n s m i t t e l e h e m i e " de r A r b e i t s g e m e i n s e h a f t de r f i ir das G e s u n d h e i t s w e s e n z u s t ~ n d i g e n M i n i s t e r , der zugleich ~itgl ied der , , F a e h k o m m i s s i o n L e b e n s m i t t e l ~ a r b e n " des D e u t s e h e n F o r - s c h u n g s r a t e s ist, eingeladen. Die Tagung stand unter der Leitung des Pr~sidenten der GesundheitsbehSrde Hamburg bzw. seines Vertreters, O. M. R. SC~ITT. ~ach einleitenden Worten der BegriiBung wurde yon Dr. E. P. KRSG]~R (Hamburg), der dutch den Ausschn~ ,,Lebensmittelchemie" u nd den Forsehungsrat atffgestellte Entwuff einer Verordnung fiber Lebensmittelfarben erl~iutert; folgende 17 vom Forschungsrat vorgeschlagenen Lebensmittel- farben warden bekanntgegeben:

Schultz-Nr. Schultz-Nr:

172 213 210 215 208 212

Eehtgelb extra Coehenillerot A Echtrot E Poneeau 6 R Azorubin S Naphtholrot S

918 185

1228 1309 ' 737

Chinolingelb extra Orange SXX Indanthrenblau RS Indigotin Tartrazin Chrysoin SGX

Ferner wurde mitgeteilt, dal~ folgende 5 Farben mit den jeweils vermerkten Einsehran- kungen vorgesehen sind (bezfiglich der endgtiltigen Aufstellung zugelassener Farben wird auf die R e s o l u t i o n der F a c h k o m m i s s i o n des F o r s c h u n g s r a t e s [vgl. diese Z. 91, 32 (1950)] verwiesen) : Schultz-

Nr.

765

36

Lichtgrfin SF gelblieh ,

Gelb 27175

Brillantorange GN Ceresorange G

CeresrotG

Unter der Voraussetzung, dab sogleieh Tierversuche in Angriff genommen werden,

unter der Voraussetzung, dab die Verh~iltnisse bezfiglich Anilin- abspaltung (Meth~moglobintest) sogleich geprfift werden und der Farbstoff ebenfalls in Dauerversuehe genommen wiTd,

hier trifft dasselbe zu, wie bei Gelb 27175, unter der Voraussetzung gleichzeitiger Priifung au~ evtl. Abspal-

tung yon Anilin (Methamoglobintest) und der Prfifung in Dauerversuehen,

unter der Voraussetzung der gleiehzeitigen Prfifung in Dauer- versuchen.

Page 2: Tagung der an der Neuordnung des Farbengesetzes interessierten Industriegruppen in Hamburg

32 Sitzungsberichte.

Aus der Versammlung heraus wird bem~ngelt, dab die im Mitteilungsbl. GDCh., Faehgr- Lebensmittelchem. 1949, Nr. 4--6 aufgeffihrten Farben mit dieser Liste nieht fibereinstimmen, und dal~ auch die Ostzone eine andere Liste verSffentlicht hat. W~hrend yon einer Seite an- geregt wurde, die deutsche Liste der Liste grSl~erer Ausl~ndsstaaten anzupassen, warnt B. Wc~z- SCHMr~ (Ludwigshafen) vor einer kritiklosen (~bernahme der im Ausland getroffenen Regelung.

Naeh diesen mehr allgemeinen Ausffihrungen ~ritt die Beratung in Einzelheiten ein, und es wird zun~chst die Frage der ~Iargarinef~rbung erSrtert. ]~ier gilt es noch Schwierigkeiten zu fiberwinden, d a die derzeit erh~ltlichen Carotin-Pr~parate mitunter die Qualit~t der Margarine ungiinstig beeinflussen. Versuehe zur Behebung der Schwierigkeiten sind im Gange. Auch aus der Fisch-Industrie wurden Wfinsehe angemelde~, ebenso hat die Sehokolade-Industrie und die Zuekerwaren-Industrie bestimmte Forderungen.

Zu den Ausfiihrungen ~llgemeiner Art zuriickkehrend, wird yon versehiedenen Seiten betont, dal~ es zur Beruhigung der Bev~ilkerung erforderlieh sei, auf dem Farbengebiete zu einer Regelung zu kommen. Insbesondere sehe man in den fet~lSslichen Farben gewisse Gdahren. Die Liste der zugelassenen Farben sei naeh MSglichkei~ zu besehr~nken. Der Einiuhr bereits gef~rbter Halberzeugnisse sei besondere Au~merksamkeit zu widmen, da auf diese Weise un- erwiinsehte Farben zur Verwendung kommen kSnnen. In diesem Zus~mmenhang betont B. RSSSLER (Krefeld) die Notwendigkeit, gerade bei Importwaren wieder die An~orderungen der Friedenszeit zu stellen.

Naeh dem vorliegenden E n t w u r f der L e b e n s m i t t e l f a r b e n - V O . sind Lebensmittel- iarben ,,Stoffe, Gemisehe und Zubereitungen, die dazu bestimmt sind, Lebensmittel unmittelbar oder mittelbar zu ~rben" . Als Lebensmittelfarben gelten auch Farben zur Kennzeichnung yon Fleiseh und Wiirsten. Zta- F~rbung zugelassen ~ind nur einwan4frei gewonnene Farben, u .a . Zuekereouleur, ferner natfirliehe organische Farbstoffe in oder aus Pflanzenteilen, und schlie[~lich die in der Liste, die der Verordnung angeffigt ist, aufgeffihrten kfinstlichen Farb- stoffe. Die tterstellung der Lebensmittelfarben unterliegt einer besonderen Genehmigung, ebenso des Inverkehrbringen, des im fibrigen nur in verkaufsfertigen P~ckungen erfolgen daft. An Haushaltungen und Grol]kfiehen dtirfen Farbstoffe nicht abgesetzt werden. Die Liste der Lebensmittel, bei denen F~rbung zugelassen ist, ist besehriinkt. Im allgemeinen ist F~rbung mSglieh bei Zuekerwaren, alkoholisehen Getr~nken, Butter und ~argarine, ]=[eil~- und Kalt- getr~inken, Kunsthonig, Kunstspeiseeis. Bei Obsterzeugnissen wird die F~irbung auf die Wieder- herstellung der nrspriingliehen :Farbe besehr~nkt. Von Fisehwaren daft nut Laehsersatz ge- f~rb~ werden, bei Wfirsten nur die Wursthfillen der sog~ Gelbwfirste: Auf sparsamste Farb- stoffverwendung ist zu aehten. Gef~rbte Lebensmittel sind stets als solehe zu kennzeiehnen.

2'. Egger ~ (Munnheim).

Resolution des Deutsehen Forsehungsrates, .Fachkommission zur Bearbeitung des Lebensmittelfarbstoffproblems",

ausgefertigt im April 1950.

Die Kommission hat unter dem Vorsitz yon Prof. Dr. A. BUTE~A~DT (Tiibingen) Vor- sehl~ge zum Problem der Lebensmittelf~rbung ausgearbeitet, die den mal~gebenden Ministerien des Bundes und der L~nder in Form nachstehender Resolution zugeleitet wurden.

,,Des Gesetz betreffend die Verwendung gesundheitsseh~dlicher ~'arben bei der ~erstellung yon Nahrungsmi~teln, GenuBmitteln und Gebrauehsgegenst~nden yore 5. Juli 1887 ist veraltet und unzul~nglieh. Es muI~ deshalb m5glichst bald ein neues Gesetz erlassen werden. Besonders vordringlich erscheint der Erla~ eines gesonderten Lebensmittelfarbstoff-Gesetzes, dem um- gehend ein Gesetz fiber die F~rbung yon Bedarfsgegenst~nden und die Verwendung yon chemi- sehen Zus~tzen bei der Iterstellung yon Lebensmitteln folgen mfil~te.

Bei der Fassung des Lebensmittelfarbstoff- Gesetzes w~iren folgende Grunds~tze zu beachten: 1. Gi~ndlebensmittel diirfen grunds~itzlieh nich~ kfinstlich gefi~rbt werden. Soweit aus

besonderen Grfinden eine F~rbung gestattet werden soll, bedarf es hierzu einer ausdrfieklichen Genehmigung im Gesetz.

2. Fiir die F~rbung yon Leb~nsmitteln diiffen nur solehe Farbstoffe zugelassen werden, deren Unbedenklichkeit erwiesen is~ und die aueh bei dauernder Aufnahme keinerlei gesund- heitssch~idigende Wirkung haben.

1 Zusammengestellt nach einem yon dem Pr~sidenten der Gesundheitsbeh(irde I-Iamburg vorgelegten Berieh~.