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Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz – AltEinkG) Frank Schischefsky, Möller, Kühn & Collegen Stand: Juni 2004

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Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von

Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz – AltEinkG)

Frank Schischefsky, Möller, Kühn & Collegen

Stand: Juni 2004

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Nachgelagerte Besteuerung

Die nachgelagerte Besteuerung ist de facto ein Steuersenkungsprogramm. Im Jahre 2005 werden die Bürgerinnen und Bürger schon mit über 1 Mrd. Euro entlastet. Deshalb ist eine behutsame und schrittweise Einführung über einen Zeitraum von 35 Jahren zur nachgelagerten Besteuerung bis zum Jahre 2040

vorgesehen.

Nachgelagerte Besteuerung bedeutet im Endergebnis, dass Aufwendungen zur Altersvorsorge in der Erwerbsphase steuerfrei bleiben. Später in der Auszahlungsphase sind die Altersbezüge in

vollem Umfang, unter Berücksichtigung der dann geltenden Freibeträge, steuerpflichtig.

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Besteuerung der Renten

Die neue Besteuerung führt zu einer steuerlichen Gleichbehandlung von allen Renten aus der gesetzlichen

Rentenversicherung einerseits und Beamtenpension andererseits.

In der Übergangsphase bis zur vollen nachgelagerten Besteuerung wird jedem Rentner dauerhaft ein jährlicher Freibetrag gewährt. Dieser wird für Bestandsrentner und für diejenigen, die im Jahre

2005 erstmals Rente erhalten, auf 50 % der Jahresbruttorente festgeschrieben.

Bis zur vollen nachgelagerten Besteuerung von Renten muss auch berücksichtigt werden, dass ein Teil der Beiträge zur gesetzlichen

Rentenversicherung aus versteuertem Einkommen geleistet wurden und daher keine sofortige Vollbesteuerung der Renten in

Frage kommen konnte.

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Stufenplan für die Besteuerung der Renten

Der sich nach diesen Prozentsätzen ergebende steuerfrei bleibende Teil der Jahresbruttorente wird für jeden

Rentnerjahrgang als Festbetrag bestimmt und auf Dauer festgeschrieben. Der festgeschriebene steuerfreie Rentenbetrag gilt ab dem Jahr, das auf dem Jahr des Rentenbeginns folgt und ist für Monate zu kürzen, in denen keine Rentenbezüge gezahlt

werden.

Der ermittelte Prozentsatz wird für die Hinterbliebenen fortgeführt.

In der 35-jährigen Übergangsphase steigt der steuerpflichtige Anteil der Rente des Jahres 2005 von 50 % für jeden neu

hinzukommenden Rentnerjahrgang bis zum Jahre 2020 jährlich um 2 Punkte auf 80 % und anschließend jährlich um 1 % auf 100 % im

Jahre 2040.

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Beispiel

In 20076 x 1.100 € + 6 x 1.200 € 13.800 €./. Freibetrag (2006) Werbungskosten-Pauschbetrag 102 € 6.300 €zu versteuern 7.398 €

Ein Arbeitnehmer geht im September des Jahres 2005 in Rente. Er erhält monatlich 1.000 €. Zum 1. Juli 2006 erfolgt eine

Rentenanpassung auf 1.100 € und zum 1. Juli 2007 auf 1.200 €.Wie wird diese Rente besteuert?

In 20066 x 1.000 € + 6 x 1.100 € 12.600 €./. Freibetrag (50 %) Werbungskosten-Pauschbetrag 102 € 6.300 €zu versteuern 6.198 €

In 20054 x 1.000 € 4.000 €./. Freibetrag (50 %) Werbungskosten-Pauschbetrag 102 € 2.102 €zu versteuern 1.898 €

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Stufenplan

Jahr Prozentsatz Jahr Prozentsatz Jahr Prozentsatz2005 50 2017 74 2029 892006 52 2018 76 2030 902007 54 2019 78 2031 912008 56 2020 80 2032 922009 58 2021 81 2033 932010 60 2022 82 2034 942011 62 2023 83 2035 952012 64 2024 84 2036 962013 66 2025 85 2037 972014 68 2026 86 2038 982015 70 2027 87 2039 992016 72 2028 88 2040 100

Gleichbleibender prozentualer Besteuerungsanteil der Rente

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Beitragsfreistellung bei Arbeitnehmern

Im Jahre 2005 können 60 % der ermittelten Vorsorgeaufwendungen angesetzt werden. Diese Vorsorgeaufwendungen werden durch

den steuerfreien Arbeitgeberanteil bzw. Zuschuss des Arbeitgebers zur gesetzlichen Rentenversicherung gekürzt.

Vorsorgeaufwendungen zur Altersversorgung werden bis zu 20.000 € berücksichtigt. Bei zusammenveranlagten Ehegatten verdoppelt

sich der Höchstbetrag.

Der Prozentsatz erhöht sich in den folgenden Kalenderjahren bis zum Jahre 2025 um je 2 Prozentpunkte.

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Beiträge zu Versicherungen

Der Höchstbetrag beträgt 1.500 € bei Steuerpflichtigen, die ganz oder teilweise ohne eigene Beiträge Anspruch auf vollständige

oder teilweise Erstattung von Krankheitskosten haben.

Andere Vorsorgeaufwendungen (Beiträge zu Kranken-, Pflege-, Arbeitslosenversicherungen, Haftpflicht- und

Risikoversicherungen) können bis 2.400 € abgezogen werden.

Bei zusammenveranlagten Ehegatten wird der Höchstbetrag aus der Summe der jedem Ehegatten unter seinen Voraussetzungen

zustehenden Höchstbeträge ermittelt.

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Günstigerprüfung

Die Umsetzung des Stufenmodells kann insbesondere bei kleineren Einkommen (bei Alleinstehenden mit einem Bruttolohn bis ca. 20.000 €, bei Verheirateten mit einem Bruttolohn bis ca.

40.000 € jährlich) zu Schlechterstellungen führen.

Um dies auszuschließen, werden in den Jahren 2005 bis 2019 mindestens so viel Vorsorgeaufwendungen bei der Ermittlung der

einkommensteuerlichen Bemessungsgrundlage berücksichtigt, wie dies nach dem bisherigen Recht möglich ist (Günstigerprüfung

altes/neues Recht im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung). Ab dem Jahre 2011 mit fallenden Vorwegabzugsbeträgen.

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Vorsorgepauschalefür Alleinstehende

Die Vorsorgepauschale ist die Summe aus

Für Arbeitnehmer, die nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen oder die eine

Altersversorgung ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistungen erwerben, beträgt die Vorsorgepauschale

11 % des Arbeitslohns höchstens 1.500 €.

50 % des Beitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung und11 % des Arbeitslohns, höchstens 1.500 €

Der Arbeitslohn ist um den Versorgungsfreibetrag und den Altersentlastungsbetrag zu kürzen (verminderte Arbeitslohn).

Für das Kalenderjahr ist der Rentenversicherungsbeitrag auf 20 % begrenzt, er wird in jedem folgenden Kalenderjahr bis

zum Jahre 2024 jährlich um 4 % erhöht.

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Vorsorgepauschalefür zusammenveranlagte Ehegatten

Die Vorsorgepauschale ist für jeden Ehegatten, wenn beide Arbeitslohn bezogen haben, gesondert zu ermitteln.

Ist ein Ehegatte Arbeitnehmer, die nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen oder die eine

Altersversorgung ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistungen erwerben, beträgt die Vorsorgepauschale 11 % des Arbeitslohns beider Ehegatten, höchstens 3.000 €.

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Günstigerprüfung

In den Kalenderjahren 2005 bis 2019 wird die Vorsorgepauschale nach dem bisherigen Recht gewährt, wenn dieses günstiger ist.

Bis zum Jahre 2010 gelten die alten Höchstbeträge, ab dem Jahr 2011 fällt der Vorwegabzug jährlich um 300 €.

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Versorgungsbezüge

Versorgungsbezüge sind:das Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld, der

Unterhaltsbeitrag oder ein gleichartiger Bezug auf Grund von beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen.

Von den Versorgungsbezügen bleibt ein begrenzter Betrag (Versorgungsfreibetrag), der bei Versorgungsbeginn ermittelt wird und ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei.

Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen (Betriebsrente Post) wegen Erreichens einer Altersgrenze,

verminderter Erwerbsfähigkeit oder Hinterbliebenen Bezüge. Bezüge wegen Erreichens einer Altersgrenze gelten erst ab dem 63. Lebensjahr bei Behinderten ab dem 60. Lebensjahr

als Versorgungsbezüge.

und

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Freibeträge

Werbungskosten-Pauschbetrag

Versorgungsfreibetrag

Für Versorgungsbezüge gibt es nur noch, wenn keine höheren Werbungskosten nachgewiesen werden, den Pauschbetrag in

Höhe von 102 €.

Der Versorgungsfreibetrag, der zum Ausgleich der Ungleichbehandlung zwischen Renten und Pensionen eingeführt

und mehrfach erhöht worden ist, wird für jeden neu hinzukommenden Jahrgang bis zum Jahre 2040 abgeschmolzen.

Arbeitnehmer-Pauschbetrag

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag ist für Pensionäre und Bezieher von Werkspensionen fällt weg, weil keine Werbungskosten in

dieser Höhe anfallen .

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Stufenmodell für Freibeträge

Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag

Versorgungsfreibetrag

Um in der Übergangsphase eine übermäßige Belastung durch den Wegfall des Arbeitnehmer-Pauschbetrags zu vermeiden, wird ein

Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag eingeführt. Der Zuschlag ist für das Jahr 2005 auf 900 € festgesetzt, er wird eventuell gezwölftelt und

bis zum Jahre 2040 abgeschmolzen.

Der Versorgungsfreibetrag wird im gleichen Maße abgeschmolzen wie die Erhöhung des steuerpflichtigen Anteils der Rentenbesteuerung

entsteht. Der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags ist für Bestandspensionäre und Neupensionäre des Jahres 2005 auf 3.000 € festgesetzt, er wird eventuell gezwölftelt und für neue Pensionäre ab

2006 bis zum Jahre 2040 auf 0 abgeschmolzen.

Beide Freibeträge werden für jeden einzelnen Bezieher im Jahr seines Eintritts in die Pension ermittelt und gelten für die gesamte Laufzeit.

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Altersentlastungsbetrag

Der Altersentlastungsbetrag wird im gleichen Maße abgeschmolzen wie der Besteuerungsanteil der Renten steigt.

Versorgungsfreibetrag. Der Höchstbetrag ist für das Jahre 2005 auf 1.900 € festgesetzt und wird bis zum Jahre 2040 auf 0

abgeschmolzen.

Der Altersentlastungsbetrag verliert seine verfassungsrechtliche Rechtfertigung bei einer nachgelagerten Besteuerung. Er wird

bis zu einem Höchstbetrag im Kalenderjahr mit einem festgesetzten Prozentsatz von der positiven Summe der

Einkünfte - ohne Einkünfte aus Versorgungsbezügen und Leibrenten - abgezogen.

Der Altersentlastungsbetrag wird einem Steuerpflichtigen gewährt, der vor Beginn des Kalenderjahres, in dem er sein Einkommen bezogen hat, das 64. Lebensjahr, vollendet hat.

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Höhe der Abschmelzungsbeträge

In den Jahren 2006 bis 2020

Abschmelzung um jährlich

In den Jahren 2021 bis 2040

Abschmelzung um jährlich

Versorgungs-Freibetrag 120 € 60 €

Zuschlag zum Versorgungs-Freibetrag 36 € 18 €

Altersentlastungsbetrag 76 € 38 €

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Höhe der Abzugsbeträge in den Jahren 2005 bis 2040

Jahr des Versorgungs-

beginn

Versorgungs-Freibetrag

in %

Versorgungs-Freibetrag

Höchstbetrag in Euro

Zuschlag zum Versorgungs-

Freibetrag

Arbeitnehmer-/ Werbungs-

kosten-Pauschbetrag

maximaler Abzugsbetrag

2004 40,0 3.072 920 3.992

2005 40,0 3.000 900 102 4.002

2006 38,4 2.880 864 102 3.846

2007 36,8 2.760 828 102 3.690

2008 35,2 2.640 792 102 3.534

2009 33,6 2.520 756 102 3.378

2010 32,0 2.400 720 102 3.222

2020 16,0 1.200 360 102 1.662

2021 15,2 1.140 342 102 1.584

2030 8,0 600 180 102 882

2039 0,8 60 18 102 180

2040 0,0 0 0 102 102

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Steuerunbelastetes Bruttoeinkommen 2005 *)

Rente neu(Besteuerungsanteil

50%)Beamtenpension Arbeitnehmergehalt

Rente alt(Ertragsanteil

27%)

18.893 €

12.836 €10.776 €

42.640 €*) eines alleinstehenden Rentners im Vergleich zu Pensionären

und Arbeitnehmern unter Berücksichtigung der geltenden Abzugs- Pausch- und Freibeträge (inkl. Grundfreibetrag)

Quelle: Bundesfinanzministerium

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Steuerbelastete und nicht steuerbelastete Rentnerhaushalte 2005

Insgesamt 14,2 Mio. steuerpflichtige Rentnerhaushalte (19,5 Mio. Rentenempfänger)

nach neuem Rechtnach altem Recht

77%

14% 23%

86%

Nichtsteuerbelastete Rentnerhaushalte10,9 Mio. Steuerpflichtige

Nichtsteuerbelastete Rentnerhaushalte12,2 Mio. Steuerpflichtige

Steuerbelastete Rentnerhaushalte2,0 Mio. Steuerpflichtige

Steuerbelastete Rentnerhaushalte3,3 Mio. Steuerpflichtige

Quelle: Bundesfinanzministerium

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Steuerliche Belastung eines Alleinstehenden

geltendem Recht

AltEinkG

0 1.000 0 0 0400 1.400 0 0 0800 1.800 0 16,67 16,67 0 1.300 0 0 0400 1.700 0 0 0800 2.100 0 39,58 39,580 1.600 0 1,58 1,58

400 2.000 0 16,57 16,57800 2.400 0 65,75 65,75

1.300

1.600

Est zzgl. SolZ (in Euro) eines Rentners nach

Monatliche Alterseinkünfte in Euro

1.000

Gesetzliche Rente

Zusätzliche Betiebs-

renteSumme

Differenz (in Euro)

Quelle: Bundesfinanzministerium

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Steuerliche Belastung eines Verheirateten

geltendem Recht

AltEinkG

0 2.000 0 0 0 800 2.800 0 0 01.600 3.600 19,50 105,67 86,17 0 2.600 0 0 0 800 3.400 0 19,17 19,171.600 4.200 51,17 182,58 131,41 0 3.200 0 4,50 4,50 800 4.000 0 77,17 77,171.600 4.800 90,17 277,08 186,91

2.600

3.200

Est zzgl. SolZ (in Euro) eines Rentners nach

Monatliche Alterseinkünfte in Euro

2.000

Gesetzliche Rente

Zusätzliche Betiebs-

renteSumme

Differenz (in Euro)

Quelle: Bundesfinanzministerium

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Steuerliche Entlastung beim Sonderausgabenabzug

eines Alleinstehenden

beim Abzug von Rentenversicherungsbeiträgen zu mindestens

60 % im Startjahr

80 % im Jahre 2015

100 % im Endjahr 2025

20.000 0 182 392

30.000 27 400 766

40.000 102 672 1.230

50.000 199 1.000 1.784

60.000 296 1.333 2.370

Bruttolohn in Euro

Jährliche steuerliche Entlastung in Euro

Quelle: Bundesfinanzministeriumberechnet nach den Einkommensteuertarif 2005

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Rentenbezugsmitteilungen

Die Rentenversicherungsträger haben an einer zentralen Stelle der Finanzverwaltung, die bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte eingerichtet ist, ab dem Jahre 2005 jeweils bis

zum 31. Mai des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem eine Leibrente oder eine andere Leistung einem Leistungsempfänger

zu geflossen ist, folgende Daten zu übermitteln:

Gesondert ist der Betrag der Leistung, der Zeitpunkt des Beginns und des Ende des jeweiligen Leistungsbezugs und

eventuell die Laufzeit der Renten mitzuteilen.

Identifikationsnummer, Familienname, VornameGeburtsdatum und Geburtsort des Leistungsempfängers.

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Kapital-Lebensversicherungen

Das Steuerprivileg für Kapitallebensversicherungen wird für Verträge, die nach dem 31.12.2004 abgeschlossen werden,

abgeschafft.

Für diese Verträge gibt es eine Ausnahme:Wenn der Vertrag nach dem 60. Lebensjahr des

Versicherungsnehmers endet und mindestens 12 Jahre gelaufen ist, muss nur die Hälfte des Ertrags versteuert werden.

Die Erträge (Überschüsse, die das Unternehmen seinen Kunden während der Vertragslaufzeit zuweist) werden voll versteuert.