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TAX PARTNER
KUNDENANLASS
ZUR STEUERREFORMSTAF
5. SEPTEMBER 2019
Begrüssung
Dieter WeberTax Partner AG
2
Agenda
1. Begrüssung
2. Übersicht STAF / Kantone
3. Step-up / Sondersatz / NID
4. F&E / Patentbox
5. Ihre Fragen
3
Übersicht STAFUmsetzung in den Kantonen
Patrik SchwarbTax Partner AG
4
5
Steuerliche Massnahmen Stufe Unternehmen
obligatorisch• Abschaffung derStatusprivilegien
• Sondersatz (altrechtl. Step-up)
• Patentbox
• Entlastungsbegrenzung (inkl. altrechtl. Step-up)
• Ausdehnung der pauschalen Steueranrechnung
fakultativ• Zusätzlicher F&E –
Abzüge
• Abzug für Eigenfinanzierung
• Entlastung Kapitalsteuer
Weitere Massnahmen• Erhöhung Kantonsanteil dBSt von 17% auf 21.2%• Angemessene Abgeltung der Gemeinden• Anpassungen beim Finanzausgleich• AHV-Zusatzfinanzierung (AHVG)
Steuerliche Massnahmen Stufe
Aktionäre• Erhöhung Dividenden-
besteuerung
• Einschränkungen beim Kapitaleinlageprinzip
• Anpassung bei der Transponierung
Zentrale Massnahmen STAF - Überblick
Stand Kantone
ZH, BS,FR, GE, GL, SZ, LU, VD, NE, SG,ZG
BL, SOOW, UR
AI, AR
AG, BE, GR, SH,JU, NW,
TG, TI, VS
Steuervorlage durch
Kantonale Abstimmung2019Kantonale Abstimmung2020Beratung im Parlament,Referendumsfrist
6
Übersicht Massnahmen STAFAusgewählte Kantone
Zürich: Die Steuervorlage wurde am 1.9.2019 angenommen Aargau: Zweite Lesung im Grossen Rat Basel-Stadt: Die Steuervorlage wurde am 10.2.2019 angenommen Zug: Referendum nicht ergriffen, Steuervorlage tritt am 1.1.2020 in Kraft
KantonGewinn-steuer
alt
Gewinn-steuer
neuPatentbox F&E Sondersatz Step-up Entlastungs-
begrenzungDividenden-besteuerung NID
Zürich 21.15% 19.70% 90% 50% 0.50% Ja 70% 50% Ja
Aargau 18.61% 18.61% 90% 50% 2.50% Ja 70% 50% Nein
Basel-Stadt 22.20% 13.04% 90% 0% 2.53% Nein 40% 80% Nein
Zug 14.35% 11.91% 90% 50% 0.80% Ja 70% 50% Nein
7
Übersicht GewinnsteuersätzeAusgewählte Kantone (jeweils Hauptorte)
0%
5%
10%
15%
20%
25%
Zürich Aargau Schwyz Zug Schaffhausen St. Gallen Basel-Stadt Genf
Aktuell Geplant (tiefste Reduktion) Geplant (mit allen Massnahmen)
8
DividendenteilbesteuerungBeispiel
Zürich Aktuell 60%/50%
STAF 70%/50%
AlteReserven
Ebene Gesellschaft
Gewinn vor Steuern 100.0 100.0
- Steuern -21.2 -19.7
Gewinn nach Steuern 78.8 80.3 78.8
Ebene Aktionär
Dividende 78.8 80.3 78.8
- Steuern -16.7 -17.9 -17.6
Dividende nach Steuern 62.1 62.4 61.2
Gesamtbelastung 37.9% 37.6% 38.8%
9
DividendenteilbesteuerungBeispiele
Aargau (Aarau) Aktuell 60%/40%
STAF 70%/50%
AlteReserven
Gesamtbelastung 31.7% 34.5% 34.5%
Basel-Stadt Aktuell 60%/50%
STAF 70%/80%
AlteReserven
Gesamtbelastung 37.7% 38.1% 44.6%
Zug Aktuell 60%/40%
STAF 70%/50%
AlteReserven
Gesamtbelastung 24.9% 23.8% 25.9%
10
Step-up / Sondersatz / NID
Dr. Alberto LissiTax Partner AG
Thomas WolfensbergerKantonales Steueramt Zürich
11
Statusgesellschaften und Übergang in die ordentliche BesteuerungSTAF Abschaffung Statusgesellschaften (Holding, Domizilgesellschaft, gemischte Gesellschaft)
Statusgesellschaften Privilegierte Besteuerung auf Kantons-/Gemeindeebene Reduzierter Kapitalsteuersatz Teilweise Freistellung des steuerbaren Gewinns
Kanton undGemeinde
Freistellung der übrigen Einkünfte
Steuerbar: - Einkünfte
Liegenschaften
Steuerbar:- Einkünfte aus
Schweizer Quelle- Anteil der Einkünfte
aus ausl. Quelle
Bund Steuerbar
Holding
Domizilgesellschaft / gemischte Gesellschaft
Statusaustritt/-wegfall Übergang zur ordentlichen Besteuerung Vermeidung/Reduktion Besteuerung stiller Reserven / Goodwill aus der Zeit der Statusbesteuerung
Gewinn
12
Optionen zum Übergang in die ordentliche Besteuerung
Ausgewogener Übergangzur ordentlichen Besteuerung
202920282027202620252024202320222021202020192018
In Kraft seit 20.5.2019 Gesonderte Besteuerung mit separatem (tiefen) Steuersatz eines Teils des Gewinnes bei Realisation innert 5 Jahren
Bisher und bis Inkrafttreten STAF Steuerneutrale Aufdeckung und steuerwirksame
Abschreibung in Folgejahren (5-10 Jahre)
Option 1:Step-Up
gemässaktueller
kantonalerVerwaltungspraxis
Bis anhin steuerlich freigestellter Bereich:- Steuerfreie
Aufdeckung der stillen Reserven / Goodwill
- Abschreibung in den Folgejahren
Bis anhin steuerlich freigestellter Bereich:- Gewinne im
Umfang der stillen Reserven / Goodwill zukünftig tiefer besteuert
Option 2:Sondersatz
gemäss STAF
13
Übergang in die ordentliche BesteuerungVergleich der Optionen
Step-Up (Aufdeckungslösung) Sondersatzlösung
Rechtliche Grundlage Verwaltungspraxis basierend auf Rechtsprechung, kantonale Praxishinweise, zusätzlich kantonale Regelungen zur STAF Umsetzung
Art. 78g StHG, zusätzlich kantonale Regelungen zur STAFUmsetzung
Ansatz/Verfahren Steuerneutrale Aufdeckung in Steuerbilanz bei Statusverlust
Festsetzung in Verfügung, gesonderte Besteuerung bei Realisation
Umfang Stille Reserven / Goodwill (soweit unter Status entstanden) im Umfang der bisherigen Steuerfreistellung; nicht auf Liegenschaften und Beteiligungen (ggf. Aufwertung bis zum Verkehrswert/max. zu den Gestehungskosten)
Stille Reserven / Goodwill (soweit unter Status entstanden) im Umfang der bisherigen Steuerfreistellung; nichtauf Liegenschaften und Beteiligungen
Gewinnsteuer Abschreibung reduziert Bemessungsgrundlage Besteuerung mit (tiefem) Sondersteuersatz
Zeitdauer Über entsprechende Abschreibungsdauer (i.d.R. 5-10 Jahre)
Limitiert auf 5 Jahre (2020-2024)
EntlastungsbegrenzungSTAF
Ja (max. 70% des steuerbaren Gewinns vor Verlustverrechnung und vor Abzug vorgenommenen Ermässigungen)
Nein
Kapitalsteuer I.d.R. Aufdeckung Bestandteil des steuerbaren Eigenkapitals; unterschiedliche kantonale Handhabung
Kein Bestandteil des steuerbaren Eigenkapitals
Latente Steuern Deferred Tax Asset Kein Deferred Tax Asset
14
Übergang in die ordentliche BesteuerungAusgewählte Aspekte
1) Festlegung Goodwill / Abschreibungen / Sondersatz unterliegender Gewinn
Berechnung des Goodwills? Wie erfolgen die Abschreibungen? Auswirkung der Entlastungsbegrenzung? Welcher zukünftige Gewinn unterliegt dem Sondersatz?
Reduktion des steuerbarenGewinns
Reduzierter Steuersatz für einen Teil des Gewinns
1) Step-Up 2) Sondersatz
Gewinn Gewinn
Stille Reserven /Goodwill(steuerneutr.Aufwertung)
Stille Reserven /Goodwill(Feststellungs-verfügung)
Steuerwirksame Abschreibungen Anwendung des tieferen Steuersatzes
Max. 10 Jahre 5 Jahre
15
Übergang in die ordentliche BesteuerungAusgewählte Aspekte
2) Unterjähriger Abschluss
Auseinanderfallen von Geschäftsjahr und Kalenderjahr, z.B. Geschäftsabschluss per 31.03. Die privilegierte Besteuerung müsste vorher aufgegeben werden und die 5-10 Jahre Übergangsfrist
(Abschreibung bei Step-Up bzw. tieferen Steuersatz/Sondersatz) würde bereits vorher ablaufen. Kann ein Zwischenabschluss für Steuerzwecke gemacht werden? Was sind die Voraussetzungen? Testat für Zwischenabschluss nötig?
2019 2020 2021 2022 2023 2024
31.12 31.12 31.12 31.12 31.12
Übergangsrecht 5 / 10 Jahre
Übergangsrecht 5 / 10 Jahre
31.12
Aufgabe privilegierteBesteuerung
Aufgabe privilegierteBesteuerung
31.03 31.03 31.03 31.03 31.0331.03
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Übergang in die ordentliche BesteuerungAusgewählte Aspekte
3) Art der Geltendmachung / Bis wann?
Wie kann die Aufdeckung von stillen Reserven geltend gemacht werden? Bis wann ist dies möglich? Was passiert von Amtes wegen? Welcher Handlungsbedarf besteht heute?
Reduktion des steuerbarenGewinns
Reduzierter Steuersatz für einen Teil des Gewinns
1) Step-Up 2) Sondersatz
Stille Reserven /Goodwill(steuerneutr.Aufwertung)
Stille Reserven /Goodwill(Feststellungs-verfügung)
Steuerwirksame Abschreibung Anwendung des tieferen SteuersatzeBis 31.12.2019 01.01.2020
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Übergang in die ordentliche BesteuerungAusgewählte Aspekte
4) Einfluss auf die Kapitalsteuer
Auswirkung der möglichen Übergangsoptionen auf die Kapitalbesteuerung? Aufrechnung im steuerbaren Kapital? Zeitlicher Aspekt (vor/nach 31.12.2019)?
Reduktion des steuerbarenGewinns
Reduzierter Steuersatz für einen Teil des Gewinns
1) Step-Up 2) Sondersatz
Stille Reserven /Goodwill(steuerneutr.Aufwertung)
Stille Reserven /Goodwill(Feststellungs-verfügung)
Steuerwirksame Abschreibung Anwendung des tieferen Steuersatze31.12.2019 01.01.2020
18
Übergang in die ordentliche BesteuerungAusgewählte Aspekte
5) Berücksichtigung Verlustvortrag / Entlastungsbegrenzung
Möglichkeit des Vortrags von Vorjahresverlusten aus Zeit der privilegierten Besteuerung?
Wie erfolgt die Verlustverrechnung in der Übergangszeit Step-Up? Entlastungsbegrenzung und wie wirkt sie sich aus (nur bei Step-Up)?
Noch keine abschliessende Praxisfestlegung in Bezug auf die Verlustverrechnung. Einheitliche Regelung für interkantonale Steuerausscheidung wird abgewartet.
SteuerfreierBereich
SteuerbarerBereich
Step-Up
Sondersatz
(Bsp. KT Zürich)
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Übergang in die ordentliche BesteuerungWürdigung der Optionen
Step-Up, Sondersatz sowie Kombinationslösung
Auswirkung des Step-Up’s und der Sondersatzlösung auf die Besteuerung in den ersten 5 Jahren?
Sondersatz ist grundsätzlich auf 5 Jahre beschränkt. Möglichkeit der Kombination der Massnahmen (5 Jahre Sondersatz + 5 Jahre Step-Up)?
20
Übergang in die ordentliche BesteuerungKombinationslösung Beispiel ZH (1/3)
Kombinationslösung Kanton ZH
Entlastung während 10 Jahren Jahre 1-5 Sondersatzlösung (ohne Entlastungsbegrenzung) Jahre 6-10 ordentliche Besteuerung mit Abschreibung Step-Up Durchschnittsbelastung während 10 Jahren: 11%
Annahmen Beispiel: - Auslandquote 85%- Stille Reserven / Goodwill: CHF 2’000
21
Übergang in die ordentliche BesteuerungKombinationslösung Beispiel ZH (2/3)
Jahre 1 – 5: Sondersatz
22
Übergang in die ordentliche BesteuerungKombinationslösung Beispiel ZH (3/3)
Jahre 6 – 10: Step-Up
23
Abzug für Eigenfinanzierung (NID)Übersicht
Neu
Möglichkeit der Reduktion des steuerbaren Gewinns durch hypothetischen Zinsabzug auf dem «übermässigen» Eigenkapital
Verbesserung der Systematik des Unternehmenssteuerrechts Freiwillig für Kantone mit ETR am Hauptort von mind. 18.03%
(= 8.5% + 13.5%)
Zentrale Elemente
Unverzinsliches Kernkapital Verzinsliches Sicherheits-EK entspricht ungefähr jenem Teil des EK, welcher jederzeit am
Kapitalmarkt als FK aufgenommen werden kann Jede Unternehmung verfügt weiterhin über ein unverzinsliches EK, welches den
Kapitalschutzvorschriften des Aktienrechts untersteht und risikogerecht verzinslich ist Steuerlicher Abzug ohne eine Verbuchung Unterliegt der Entlastungsbegrenzung
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Abzug für Eigenfinanzierung (NID)Ausgewählte Aspekte
Ermittlung des verzinslichen Eigenkapitals
Aktiven Passiven
Betriebsfremde Aktiven
Risikoge-rechteUnterlegung
Fremdkapital(verzinslich)
BetrieblicheAktiven
Sicherheits-Eigenkapital(Neuverzinslich)
SteuerbaresEigenkapital
Kernkapital(unverzinslich)
Total Aktiven(Gewinnsteuer-werte)
Total Passiven(Gewinnsteuer-werte)
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Abzug für Eigenfinanzierung (NID)Ausgewählte Aspekte
Festlegung des kalkulatorischen Zinssatzes
Zehnjährige Bundesobligationen am letzten Handelstag des Vorjahres, mind. 0% (Kursliste ESTV)
Drittzins für Forderungen gegenüber Nahestehenden (Nachweis durch Gesellschaft)
M AG
T1 AG T2 AG Darlehen
Zins8%
26
F&E / Patentbox
Prof. Dr. René Matteotti Tax Partner AG
Tamara PfammatterESTV
27
Zusatzabzug für F&EInput vs. Output Förderung
F&EInput Output
Steueranreizfür F&E-Ausgaben
ZusätzlicheF&E-Abzüge
Privilegierte Besteuerung von Einkommen aus geistigem Eigentum
Patentbox
28
0%
10%
20%
30%
40%
50%
60%
NW LU GL UR AI BS BL SH TG SG ZG OW AR NE FR GE VD GR SZ SO VS JU AG TI ZH BE
Zusätzlicher F&E-Abzug (max. 50%)
Geplanter Steuersatz
Geplanter Steuersatz inkl. Entlastungsbegrenzung
Zusatzabzug für F&EUmsetzung Kantone
29
Zusatzabzug für F&EÜbersicht
Nur für inländische F&E
Kein OECD Standard!
Bis zu zusätzlichen 50% Abzug der inländischen F&E-Ausgaben:
− Zuschlag von 35% auf dem F&E-Personalaufwand
− 80% des Aufwands für durch Dritte in Rechnung gestellte F&E
− Keine Verlustvorträge
Kantonale Ausgestaltung: ZH: 50%, BS: Ø
30
Bundesgesetz über die Förderung der Forschung und der Innovation Art. 2
Botschaft zur SV17: Definition von Forschung und Innovation gemäss FIFG orientiert sich am OECD Frascati-Handbuch 2015
Forschungs- und Innovationsziel: weist wesentliche Errungenschaft, d.h. Neuheit, auf und beinhaltet ein Risiko, dass es technisch oder wirtschaftlich nicht erfolgreich zum Abschluss gelangt.
Zusatzabzug für F&EBegriff
In diesem Gesetz bedeuten: a. wissenschaftliche Forschung (Forschung): die methodengeleitete Suche nach neuen Erkenntnissen;
sie umfasst namentlich:1. Grundlagenforschung: Forschung, deren primäres Ziel der Erkenntnisgewinn ist, 2. anwendungsorientierte Forschung: Forschung, deren primäres Ziel Beiträge für praxisbezogene
Problemlösungen sind;b. wissenschaftsbasierte Innovation (Innovation): die Entwicklung neuer Produkte, Verfahren, Prozesse
und Dienstleistungen für Wirtschaft und Gesellschaft durch Forschung, insbesondere anwendungsorientierte Forschung, und die Verwertung ihrer Resultate.
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Entwurf Mbl. AG, Anhang II:
Mit der Geltendmachung des Zusatzabzuges für Forschung und Entwicklung sind der Steuerbehörde unaufgefordert folgende Unterlagen einzureichen:
Projektbeschrieb (inkl. Zeitrahmen und Gesamtkosten)
Zusammenstellung der Personalkosten für Forschung und Entwicklung mit Personalliste und Berechnung des Zuschlags von 35% 4 von 17
Drittaufträge: Projektauftrag und Rechnungen mit Berechnung der Begrenzung auf 80%
Aufstellung über den beantragten Gesamtabzug pro Steuerperiode.
Zusatzabzug für F&EDokumentation
32
Zusatzabzug für F&EBerechnung
Erfolgsrechnung 2020 (ER)
Personalaufwand F&E 2.0m Ertrag 8.0m
Materialaufwand F&E 0.5m
F&E Drittaufwand 1.0m
Ausl. F&E Drittaufwand 2.0m
Übr. Geschäftsaufwand 1.0m
Reingewinn 1.5m
Total 8.0m 8.0m
BerechnungAufwandgemäss
ER
F&E Zusatz-abzug
Personalaufwand F&E 2.0m 2.0m
+ Zuschlag 35% 0.7m
+ F&E Drittaufwand zu 80% 1.0m 0.8m
= Total 3.5m
-> Davon 50% Zusatzabzug 1.75m
Begrenzung I = Zusatzabzug 1.75m
(Entlastungs-)Begrenzung IImax. 70% des Reingewinnsvor Verlustvortrag
(30% von 1.5m = 0.45m)
1.05m
Reingewinn ER 1.5m ./. F&E Zusatzabzug 1.05 = 0.45mSteuerbarer Gewinn =
33
PatentboxInput vs. Output Förderung
F&EInput Output
Steueranreiz für F&E-Ausgaben
Zusätzliche F&E-Abzüge
Privilegierte Besteuerung von Einkommen aus geistigem Eigentum
Patentbox
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Welche Patente qualifizieren für die Patentbox?
Patente:1. nach EU-Patentübereinkommen2. nach Patentgesetz CH3. Ausländische Patente, die den Patenten in Ziffer 1 oder 2 entsprechen
Vergleichbare Rechte:1. Ergänzende Schutzzertifikate (nach Patentgesetz CH)2. Topographien (nach Topographiegesetz CH)3. Pflanzensorten (nach Sortenschutzgesetz CH)4. Unterlagenschutz nach Heilmittelgesetz CH (z.B. Arzneimittel)5. Ausländische Rechte, die den Rechten in Ziffer 1 - 4 entsprechen
PatentboxQualifizierende Rechte
35
PatentboxQualifizierende Rechte
Nicht für Patentbox vorgesehen: Urheberrechtlich geschützte Software
Ausnahmen (qualifizieren für Patentbox): Patente für computer-implementierte Erfindungen in der Schweiz patentierbar
Patentierte Software Ausland (im Ausland kann Software z.T. patentiert werden)
Nicht patentgeschützte Erfindungen von KMU
Zeitlicher Aspekt: Im Jahr der Erteilung des Patents (≠ Anmeldung) bis und mit Steuerjahr, indem
der Patentschutz erlischt
36
PatentboxUmsetzung in den Kantonen
0%
10%
20%
30%
40%
50%
60%
70%
80%
90%
100%
LU GL AI GE NE UR TG AR SG GR SO ZG NW OW BS BL FR VD SZ SH VS JU AG TI ZH BE
Patent box (max. 90%)
Geplanter Steuersatz
Geplanter Steuersatz inkl. Entlastungsbegrenzung
37
PatentboxBeispiel Berechnung Kanton ZH
Reingewinn Ordentliche PatentboxBesteuerung
1) ResidualmethodeGesamtgewinn vor Steuern 1'000'000 .\. Finanzerfolg -20'000 20'000 .\. Liegenschaftenerfolg -30'000 30'000 .\. Beteiligungserfolg -50'000 50'000 .\. Übriger nicht auf Patenten entfallender Erfolg -120'000 120'000 Reingewinn des Produktes 780'000 220'000 - .\. 6% der zugewiesenen Kosten je Produkt -60'000 60'000 - .\. Markenentgelt -20'000 20'000 Boxengewinn vor Gewichtung 700'000 300'000 700'000
2) Nexusquotient Annahme 60% (bzw. 40% ordentlich besteuert) 280'000 420'000
3) Entlastung Boxenertrag 90% (bzw. 10% ordentlich besteuert) 42'000 -42'000
Von der Besteuerung freigestellter Boxengewinn 378'000
Ordentlich steuerbarer Gewinn (Kantons- u. Gemeindesteuern) 622'000
.\ . Steueraufwand (Bundessteuer, Kantons- u. Gemeindesteuern) -148'000 -148'000
Gewinn nach Steuern 852'000 474'000
4) Entlastungsbegrenzung 70% / Mindestgewinn Kanton u. Gemeinde 596'000 256'000 Effektive Steuerbelastung mit Patentbox (Bund, Kanton u. Gemeinde) 14.8%Effektive Steuerbelastung ohne Patentbox (Bund, Kanton u. Gemeinde) 19.7%
38
PatentboxBeispiel Berechnung Kanton TG
Reingewinn Ordentliche PatentboxBesteuerung
1) ResidualmethodeGesamtgewinn vor Steuern 1'000'000 .\. Finanzerfolg -20'000 20'000 .\. Liegenschaftenerfolg -30'000 30'000 .\. Beteiligungserfolg -50'000 50'000 .\. Übriger nicht auf Patenten entfallender Erfolg -120'000 120'000 - - Reingewinn des Produktes 780'000 220'000 - .\. 6% der zugewiesenen Kosten je Produkt -60'000 60'000 - .\. Markenentgelt -20'000 20'000 Boxengewinn vor Gewichtung 700'000 300'000 700'000
2) Nexusquotient Annahme 60% (bzw. 40% ordentlich besteuert) 280'000 420'000
3) Entlastung Boxenertrag 40% (bzw. 60% ordentlich besteuert) 252'000 -252'000
Von der Besteuerung freigestellter Boxengewinn 168'000
Ordentlich steuerbarer Gewinn (Kantons- u. Gemeindesteuern) 832'000
.\ . Steueraufwand (Bundessteuer, Kantons- u. Gemeindesteuern) -124'000 -124'000
Gewinn nach Steuern 876'000 708'000
4) Entlastungsbegrenzung 50% / Mindestgewinn Kanton u. Gemeinde 438'000 438'000 Effektive Steuerbelastung mit Patentbox (Bund, Kanton u. Gemeinde) 12.4%Effektive Steuerbelastung ohne Patentbox (Bund, Kanton u. Gemeinde) 13.4%
39
Verlust aus einzelner Patentbox (bei mehreren Patentboxen)
PatentboxBehandlung von Verlustvorträgen
Verrechnung mit dem ordentlichen Gewinn im Steuerjahr, Kompensation in der Patentbox in den Folgejahren
Keine ermässigte Besteuerung, keine Auswirkungen in den Folgejahren (rechnerischer Verlust)
Gesamtverlust Patentbox(en)
Verrechnung mit Gewinnen aus anderen Patentboxen im Steuerjahr
Verlust aufgrund Marken-entgelt / Nexusquotient
40
PatentboxEintritt und Austritt
TG (StHG) ZH BS
Eintritt in Patentbox
Steuerliche Aufrechnung des bisherigen F&E-Aufwandes im ordentlichen Gewinn
Einmalig höhere Besteuerung im Eintrittsjahr
Ordentliche Besteuerung des Boxensgewinns bis zum bisherigen F&E- Aufwand
Zeitliche Verzögerung der Boxenbesteuerung
Besteuerung des bisherigen F&E-Aufwandes zu einem reduzierten Steuersatz (im Umfang von 40% zu einem Steuersatz von 0.5%)
Austritt aus Patentbox
Steuerliche Abschreibung der verbleibenden versteuerten stillen Reserve im ordentlichen Gewinn
Keine Steuerfolgen, wenngesamter F&E Aufwandinnert 5 Jahren nachversteuert worden ist,
Anrechnung des bisherigen F&E-Aufwandes an Gewinn-steuer (im Umfang von 40 Prozent zu 0.5 Prozent, max. Steuer beim Boxeneintritt)
41
Fazit: Patentbox / Zusätzlicher Abzug F&E
Patentbox kann nur für einen Teil der F&E-Aufwendungen geltend gemacht werden
Zusätzlicher Abzug F&E ist breiter und kann auch F&E-Tätigkeiten fördern, für welche die Patentbox nicht anwendbar ist
Patentbox oder zusätzlicher Abzug F&D: hängt vom Einzelfall ab
Entlastungsbegrenzung von mindestens 70% gilt für Patentbox sowie für zusätzlichen Abzug F&E
Dokumentationspflichten für Patentbox und F&E
42
Ihre Fragen
Apéro
Kontakt
Dieter WeberPartnerTax Partner AGTalstrasse 808001 ZürichSwitzerlandwww.taxpartner.chTel. +41 44 215 77 [email protected]
Tamara PfammatterProjektleiterin Abteilung SteuerpolitikEidgenössische Steuerverwaltung ESTVHauptabteilung SteuerpolitikEigerstrasse 65, 3003 Bernhttp://www.estv.admin.ch
Prof. Dr. René MatteottiPartnerTax Partner AGTalstrasse 808001 ZürichSwitzerlandwww.taxpartner.chTel. +41 44 215 77 [email protected]
Patrik SchwarbPartnerTax Partner AGTalstrasse 808001 ZürichSwitzerlandwww.taxpartner.chTel. +41 44 215 77 [email protected]
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Kontakt
Dr. Alberto LissiPartnerTax Partner AGTalstrasse 808001 ZürichSwitzerlandwww.taxpartner.chTel. +41 44 215 77 [email protected]
Thomas WolfensbergerSteuerkommissär mbAFachspezialist Unternehmenssteuern
Kantonales Steueramt ZürichDivision DienstleistungenBändliweg 218090 Zürichhttp://[email protected]
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