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26.06.2014
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 86
Gericht
Landesverwaltungsgericht Wien
Entscheidungsdatum
26.06.2014
Geschäftszahl
VGW-171/042/23001/2014; VGW-171/V/042/27321/2014
Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch Univ.-Doz. Dr. Kolonovits M.C.J. als Vorsitzenden,
Mag. DDr. Tessar als Berichter, Mag. Viti als Beisitzerin, und Mag. Enengl und Kurt Wessely
als fachkundige Laienrichter über die Beschwerde der Disziplinaranwältin der Stadt Wien
sowie über die Beschwerde des Herrn Z. gegen den Spruchpunkt A) des
Disziplinarerkenntnisses der Disziplinarkommission der Stadt Wien vom 05.02.2014, Zl. DK-
895372/2013, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs. 1, 2 und 4 VwGVG wird der angefochtene Spruchpunkt A) des
angefochtenen Bescheids mit der Maßgabe bestätigt, dass anstelle des Ausspruchs einer
Geldstrafe im Ausmaß des 7-fachen des Monatsbezugs unter Ausschluss der Kinderzulage der
Ausspruch einer Geldstrafe im Ausmaß des 4-fachen des Monatsbezugs unter Ausschluss der
Kinderzulage zu treten hat.
II. Gemäß § 106 Abs. 1 DO werden dem Beschuldigten für das vor dem Verwaltungsgericht
geführten Disziplinarverfahren keine Kosten auferlegt.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den VwGH unzulässig.
B E G R Ü N D U N G:
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Der Spruch und die Begründung des gegenständlich bekämpften Bescheides lauten wie folgt:
„Die Disziplinarkommission der Stadt Wien - Senat 2 hat in ihrer Sitzung vom
21. Jänner 2014 im Disziplinarverfahren gegen Herrn Z., geb. am ... 1972,
Spezialfacharbeiter, XXX, folgenden Beschluss gefasst:
A.) Herr Z. ist schuldig, folgende Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben:
Er hat als Spezialfacharbeiter von XXX
1.1. außer Dienst nicht alles vermieden, was die Achtung und das Vertrauen, die
seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte, da er am 27. September 2011
in der Anlage der Anti-Doping-Konvention (Verbotsliste) genannte Anabolika, Hormone oder
verwandte Verbindungen, Hormon-Antagonisten oder Modulatoren, nämlich 100 Ampullen
Deca-Durabolin, 3.900 Stk. Tabletten T3 Schilddrüsenhormone, 523 Stk. Brechampullen
Sustanol 250 mg, 2.334 Brechampullen Testosteron Depot 250 mg, 1.003 Brechampullen
Testolic 100 mg (Testosteron, 70,2-fache Grenzmenge), 370 Brechampullen Testosteron
Propionat 100 mg, 2.429 Durchstichflaschen Deca-Durabolin (Nandrolondecanoat, 910,9-
fache Grenzmenge), 208 Durchstichflaschen Trenbolac Drostanpro 200 mg, 33.000 Stk.
Tabletten Stanzol, 157 Durchstichflaschen Nadrolon Decanoat 100 mg, 15.000 Stk. Tabletten
Danabol DS, 27.800 Stk. Tabletten Oxymetholon, 1.080 Stk. Tabletten, Proviron (Mesterolon,
16,2-fache Grenzmenge), 840 Stk. Tabletten Trijodthyronin, 3.000 Stk. Tabletten
Oxymetholon (Oxymetholon, 1.020-fache Grenzmenge), 54 Ampullen Winstrol Depot
(Stanozol), 380 Stk. Tabletten Serpafar Clomifencitrat, 1.551 Ampullen Vitagon
Wachstumshormone (Choriongonadotropin, 310,2-fache Grenzmenge), 50 Ampullen Pregnyl
5000 (Choriongonadotropin, 7,5-fache Grenzmenge), 267 Brechampullen Primobolan Depot
100 mg (Metenolon), 21 Durchstichflaschen Methandrost Enolone 25 mg/ml (Nadrolon, 168-
fache Grenzmenge), 14 unbeschriftete Durchstichflaschen (rote Kappe) mit dem Wirkstoff
Boldenon (7-fache Grenzmenge), 510 Ampullen Testolic 100 mg (Testosteron, 35,7- fache
Grenzmenge), 353 Durchstichflaschen Nandrolon Decanoat USP, 23 Durchstichflaschen
Trenbolone Base 150 mg, 84 Durchstichflaschen Drostanolon Enantate 250 mg, 40
Durchstichflaschen Testosteron Cypionate 200 mg, 184 Durchstichflaschen Methenolone
Enantate 100 mg, 431 Durchstichflaschen Trenbolon Base 150 mg, 3 Durchstichflaschen
Testosterona 200, 2 Durchstichflaschen Propriotest Animal Power 100, 3 Durchstichflaschen
D-Bol, 100 Stk. Tabletten Oxymetholone, 3 Ampullen Testoviron Depot 250 mg
vorschriftswidrig in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge mit dem Vorsatz besessen
hat, dass sie zu Zwecken des Dopings im Sport in Verkehr gesetzt oder bei anderen
angewendet werden;
1.2. außer Dienst nicht alles vermieden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner
Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte, da er zu Zwecken des Dopings im
Sport in der Anlage der Anti-Doping-Konvention (Verbotsliste) genannte Anabolika,
Hormone oder verwandte Verbindungen, Hormon-Antagonisten oder Modulatoren in Verkehr
gesetzt hat, nämlich
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a) im Zeitraum 2010/2011 durch den wiederholten Verkauf einer nicht mehr feststellbaren
Menge von Anabolika (Testosteron, Trenbolon, Stanozolol) sowie Hormon-Antagonisten
(Temoxifen, Clomifen) an Herrn B.;
b) im Jahr 2011 durch den widerholten Verkauf einer nicht mehr feststellbaren Menge von
Anabolika (Testosteron, Metandienon) zum Preis von insgesamt ca. EUR 800,- an Herrn V.;
c) im Jahr 2011 durch den Verkauf von 30 Ampullen Testosteron-Enantat, 30 Ampullen
Testosteron „Galenika“, 7 Ampullen Testosteron-Propionat, 6 Ampullen Trenbolon Acetat,
einer nicht mehr feststellbaren Menge von Stanozolol-Tabletten, HCG-Wachstumshormonen,
Clomifen sowie weiterer nicht mehr feststellbarer Anabolika an Herrn K.;
d) im Zeitraum 2010/2011 durch den Verkauf von mindestens 20 Ampullen Deca- Durabolin,
71 Ampullen Testosteron-Enantat, 25 Ampullen Testosteron-Proprionat, 1 Packung
Tamoxifen, 3 Packungen HGH-Wachstumshormone sowie einer nicht mehr feststellbaren
Menge T3 Schilddrüsenhormone an Herrn A.;
e) im Jahr 2011 durch den wiederholten Verkauf einer nicht mehr feststellbaren Menge
Testosteron („Sustanon“, „Galenika“), Stanozolol (Winstrol) zum Preis von ca. EUR 500,--
an Herrn D.;
f) im Jahr 2011 durch den wiederholten Verkauf von einer nicht mehr feststellbaren Menge
Trenbolon, Boldenon, Stanozolol (Winstrol) sowie Testosteron-Enantat an Herrn W.;
g) im Zeitraum von April bis August 2011 durch den Verkauf von mindestens 9
Durchstichflaschen Testosteron-Cypionat sowie 6 Durchstichflaschen Boldenon zum Preis
von EUR 510,-- an Herrn P.;
h) im Jahr 2011 durch den wiederholten Verkauf einer nicht mehr feststellbaren Menge
Nandrolon „Deca-Durabolin“ sowie Testosteron „Galenika“ zum Preis von insgesamt EUR
400,-- an Herrn S.;
i) im Zeitraum September 2010 bis April 2011 durch den wiederholten Verkauf einer nicht
mehr feststellbaren Menge von Testolic, Trenbolon, Testosteron-Proprionat- Stanozolol
(Winstrol) sowie Tamoxifen und Clomifencitrat an Herrn L.;
j) im Zeitraum Sommer 2010 bis Sommer 2011 durch den wiederholten Verkauf von ca. 4
Durchstichflaschen zu je 10 ml unterschiedlicher Anabolika monatlich an Herrn Wa.;
k) in der ersten Jahreshälfte 2010 durch den wiederholten Verkauf einer nicht mehr
feststellbaren Menge Testosteron-Enantat, Boldenon und Oxymetholone an Herrn Sc.;
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1.3. außer Dienst nicht alles vermieden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner
Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte, da er im Sommer 2011 zu Zwecken
des Dopings im Sport in der Anlage der Anti-Doping-Konvention (Verbotsliste) genannte
Anabolika Hormone oder verwandte Verbindungen, Hormon- Antagonisten oder
Modulatoren, nämlich durch den Verkauf von mindestens 37 Ampullen Testosteron-Propionat
(729 mg Testosteron, 1,2-fache Grenzmenge), 9 Durchstichflaschen Boldenon Undecylenat
(9004 mg Boldenon, 6-fache Grenzmenge), 6 Durchstichflaschen Drostanolon Enantat (376
mg Testosteron, 2.145 mg Trenbolon (14,3-fache Grenzmenge), 1566 mg Drostanolon (1,5-
fache Grenzmenge), 10 Ampullen „Testolic“ (812 mg Testosteron, 1,3-fache Grenzmenge), 14
Durchstichflaschen Testosteron-Cypionate (8925 mg, 14,1-fache Grenzmenge), 65 Ampullen
„Sustanon“ (605 mg Trenbolon (4-fache Grenzmenge) 564 mg Testosteron) an Herrn N. in
Verkehr gesetzt hat, wobei er innerhalb der letzten 12 Monate vor der Tat zumindest drei
solche Taten (1.2.) begangen und in der Absicht gehandelt hat, sich durch ihre
wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
Er hat hierdurch schuldhaft folgende Dienstpflichten verletzt:
§ 18 Abs. 2 zweiter Satz Dienstordnung 1994 (DO 1994), LGBI. für Wien Nr. 56, in der
geltenden Fassung.
Wegen dieser Dienstpflichtverletzungen wird über ihn gemäß § 76 Abs. 1 Z 3 DO 1994 die
Disziplinarstrafe der Geldstrafe im Ausmaß des 7-fachen des Monatsbezugs unter Ausschluss
der Kinderzulage verhängt.
B.) Gemäß § 103 Abs. 2 DO 1994 in Verbindung mit § 97 Abs. 1 Z 2 DO 1994 wird Herr Z.
von den Vorwürfen, er habe als Spezialfacharbeiter von XXX dem Gebot zuwider gehandelt,
jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung unter Angabe der Art, des Umfanges und des hierfür
erforderlichen Zeitaufwandes unverzüglich dem Magistrat zu melden, da er seine zumindest
am 8. Februar 2013 und am 9. Februar 2013 als Türsteher des Lokals „...“ in Wien,
ausgeübte erwerbsmäßige Tätigkeit nicht gemeldet hat, und habe dadurch die in § 25 Abs. 3
der Dienstordnung 1994 (DO 1994), LGBI. Für Wien Nr. 56, in der geltenden Fassung,
normierte Dienstpflicht verletzt; sowie er habe die oben unter A.) im Spruchpunkt 1.2.
angeführten Dienstpflichtverletzungen im Dienst begangen, und habe dadurch die in § 18
Abs. 2 der Dienstordnung 1994 (DO 1994), LGBI. für Wien Nr. 56, in der geltenden Fassung,
normierten Dienstpflichten verletzt; gemäß § 103 Abs. 2 DO 1994 in Verbindung mit § 97
Abs. 1 Z 2 DO 1994 freigesprochen.
C.) Gemäß § 106 Abs. 1 DO 1994 werden dem Beschuldigten für das gegenständliche
Disziplinarverfahren keine Kosten auferlegt.
Begründung
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Herr Z., geboren am ... 1972, steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt
Wien und war bis zu seiner Suspendierung als Spezialfacharbeiter bei der XXX beschäftigt.
Mit dem per Fax übermittelten Aktenvermerk vom 27. September 2011 teilte XXX der
Magistratsabteilung 2 mit, dass der Spezialfacharbeiter Z. nicht zum Dienst erschienen und
dieser in den Morgenstunden verhaftet worden ist. Mit Schreiben vom 29. September 2011
brachte die Staatsanwaltschaft der Magistratsabteilung 2 zur Kenntnis, dass gegen den
Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts nach § 22a Abs. 1, Abs. 4 Z 2
und Abs. 5 Anti-Doping-Bundesgesetz anhängig ist. In weiterer Folge wurde der Beschuldigte
mit rechtskräftigem Strafurteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 24. Juli 2013,
GZ: ..., wegen des Vergehens nach § 22a Abs. 2 Anti-Doping- Bundesgesetz, wegen des
Vergehens nach § 22a Abs. 1 Z 1, erster Fall, und Abs. 3 Anti-Doping-Bundesgesetz sowie
wegen des Verbrechens nach § 22a Abs. 1 Z 1, erster Fall, Abs. 4 Z 2 und Abs. 5, erster und
zweiter Fall, Anti-Doping-Bundesgesetz zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.
Ein Teil der Freiheitsstrafe (acht Monate) wurde unter Festsetzung einer Probezeit von drei
Jahren bedingt nachgesehen. Mildernd wurde vom Strafgericht das reumütige Geständnis,
erschwerend das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen derselben Art, das
Zusammentreffen zweier Vergehen mit einem Verbrechen sowie das vielfache Übersteigen der
Grenzmengen gewertet.
Die Magistratsabteilung 2 erstattete am 15. Oktober 2013 gegen Herrn Z. gemäß § 98 Abs. 2
Z. 2 DO 1994 bei der Disziplinaranwältin eine Disziplinaranzeige. Die im Spruch näher
umschriebenen Dienstpflichtverletzungen wurden dem Beschuldigten mit Strafantrag der
Disziplinaranwältin vom 27. November 2013 zur Zahl MDR-DI-... zur Last gelegt.
In der vor der Disziplinarkommission der Stadt Wien - Senat 2 am 21. Jänner 2014
durchgeführten mündlichen Verhandlung hat der Beschuldigte sich zu den Punkten
1.1. - 1.3. des Strafantrages schuldig bekannt. Hingegen bestritt er Punkt 1.4. des
Strafantrages, wonach er am 8. und am 9. Februar 2013 als Türsteher des Lokals „...“ in
Wien, eine nicht gemeldete, erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung ausgeübt habe.
Der Beschuldigte hat zu den Punkten 1.1. - 1.3. des Strafantrages im Wesentlichen
vorgebracht, dass er persönlich schon länger Doping-Mittel genommen habe und es in
seinem Bekanntenkreis üblich gewesen sei, dass man diese Mittelt tausche und diese auch
verwende. Bis 2008 sei es ja auch nicht verboten gewesen, weshalb sich auch niemand etwas
Schlimmes dabei gedacht habe. Er sei damals amateurmäßig Leistungssportler gewesen. Er
habe die ganze Zeit Doping-Mittel genommen und in weiterer Folge dann auch für seine
Freunde diese Mittel eingekauft. Ursprünglich habe er von Herrn R., einem Kollegen von
XXX, einen Teil der Doping-Mittel bezogen. Nachdem dieser verhaftet worden sei, habe er
sich nach anderen Quellen für Doping-Mittel umgeschaut und die Mittel von einem Kontakt
in Ungarn bekommen, den er von einem Wettkampf gekannt habe. Er habe jedoch nicht das
Geschäft von R. übernommen. Er bestreite auch, an Herrn Sc., welcher auch bei XXX
arbeitet, Doping-Mittel abgegeben zu haben, obwohl dies im rechtskräftigen Urteil so
festgehalten sei. Er habe immer nur seinen Sportlerfreundeskreis, ca. zehn bis zwölf Leute,
mit Doping-Mittel versorgt.
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In dem Rahmen, in dem er selbst Doping-Mittel genommen habe, habe er keine negativen
gesundheitlichen Konsequenzen zu befürchten, natürlich sei ihm aber bekannt, dass Doping
nachteilige gesundheitliche Folgen haben könne. Er habe nicht gewusst, dass es sich bei den
Doping-Mitteln um minderwertige Qualität gehandelt haben soll, zumal er diese auch selbst
genommen habe. Er habe sich von seinem Gewinn seinen eigenen Dopingkonsum finanziert.
Doping-Mittel seien Mittel, die zur Leistungssteigerung dienen, im Prinzip seien dies auch die
in den diversen Sportlergeschäften erhältlichen Nahrungsergänzungsmittel. Die Anti-Doping-
Liste sei ihm nicht bekannt. Es sei ihm nicht bei allen bei ihm gefundenen Mitteln bewusst
gewesen, dass es sich um Doping-Mittel handle. Zum damaligen Zeitpunkt sei es ihm nicht
bewusst gewesen, dass der Handel mit Doping-Mittel gegen das Ansehen eines Beamten
verstoßen könne. Rückblickend sei ihm klar, dass diese Tätigkeit als Verteiler von Doping-
Mitteln nicht in Ordnung gewesen sei.
Seit seiner Verhaftung nehme er keine Doping-Mittel mehr. Er habe seit damals auch keinen
anderen Personen Doping-Mittel weitergegeben. Auch anderen Bediensteten der Stadt Wien
habe er keine Doping-Mittel überlassen.
Er habe niemals Krankenstände in seiner Dienststelle oder eine Dienstverhinderung aufgrund
der Einnahme der leistungssteigernden Substanzen oder vom Krafttraining gehabt. Für seine
Tätigkeit bei XXX sei es durchaus vorteilhaft, kräftig gebaut zu sein und Krafttraining zu
betreiben. Im dienstlichen Aufgabenbereich habe er als Schlosser im metallischen Bereich zu
tun gehabt, er habe für die Instandhaltung von Pumpen (Tauchpumpen, Schneckenpumpen)
sowie für die Instandhaltung bzw. Wartung von Schützen und Schiebern im ... und für die
Instandhaltung der ... gesorgt. Im Rahmen dessen habe er als Schweißer gearbeitet. In seiner
Dienststelle habe er sich sehr wohl gefühlt.
Zu Punkt 1.4. des Strafantrages hat der Beschuldigte im Wesentlichen vorgebracht, dass er im
Lokal „...“ lediglich probeweise als Türsteher gearbeitet habe. Am Tag zuvor, am 7. Februar
2013, habe er erstmals dort gearbeitet, am 9. Februar 2013 habe er dann nicht mehr dort
gearbeitet. Er habe immer wieder als Türsteher entgeltlich gearbeitet, z.B. vor zwölf Jahren
in der „...“, das letzte Mal dann vor ca. fünf Jahren im „…“. Seine Tätigkeit als Türsteher
habe er seinem damaligen unmittelbaren Vorgesetzten, dem Außenstellenleiter An., gemeldet,
diesem ein diesbezügliches Schreiben übergegeben, von dem dieser gesagt habe, dass er es
weiterleiten werde. Dieser habe ihm nicht gesagt, dass er noch ein weiteres Schreiben
bezüglich Nebenbeschäftigung an die Magistratsabteilung 2 weiterleiten müsse. Herr We. sei
damals der zuständige Gewerkschafter gewesen und habe er zu ihm gesagt, es sei so in
Ordnung, wie er es gemeldet habe. Dienste als Türsteher habe er damals so um 21:00 bzw.
22:00 Uhr angetreten und dann meist so um 4:00 Uhr oder um 6:00 Uhr beendet, wobei diese
Dienste immer nur am Wochenende gewesen seien, wenn er im Anschluss keinen Dienst bei
XXX gehabt habe. Diese Tätigkeiten habe er als geringfügig Beschäftigter ausgeübt und
natürlich auch Geld dafür bekommen.
Im Zuge des Beweisverfahrens wurden neben dem Beschuldigten noch der Direktor von XXX,
Herr I., sowie der vom Beschuldigten bei der mündlichen Verhandlung am 21. Jänner 2013
stellig gemachte G. als Zeugen einvernommen.
Die für das Verfahren maßgeblichen dienstrechtlichen Bestimmungen lauten wie folgt:
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Gemäß § 18 Abs. 2 DO 1994 hat der Beamte gegenüber den Vorgesetzten, den Mitarbeitern,
den Parteien und Kunden ein höfliches und hilfsbereites Verhalten an den Tag zu legen. Er
hat im Dienst und außer Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die
seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte.
Gemäß § 25 Abs. 3 DO 1994 hat der Beamte
1. jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung,
2. eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ
einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechtes dem Magistrat
unverzüglich schriftlich zu melden. Hierbei hat er insbesondere die Art und den Umfang der
Nebenbeschäftigung und den hierfür erforderlichen Zeitaufwand bekanntzugeben. Tritt
während der Ausübung einer Nebenbeschäftigung in Bezug auf die für ihre Zulässigkeit
entscheidenden Umstände eine wesentliche Änderung ein, so hat dies der Beamte ebenfalls
dem Magistrat unverzüglich schriftlich zu melden.
Gemäß § 80 Abs. 1 DO 1994 ist die Disziplinarbehörde an die Tatsachenfeststellung, die dem
Spruch eines rechtskräftigen Urteils eines Strafgerichtes (Straferkenntnis eines unabhängigen
Verwaltungssenates) zugrunde gelegt wurde, gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als
erwiesen annehmen, die das Gericht (der Unabhängige Verwaltungssenat) als nicht
erweisbar angenommen hat.
Gemäß § 80 Abs. 2 DO 1994 ist, sofern sich die Dienstpflichtverletzung in dem einer
strafgerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verurteilung zu Grunde liegenden
Sachverhalt erschöpft, eine Strafe nur auszusprechen, wenn und soweit dies zusätzlich
erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen
abzuhalten oder um der wesentlichen Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstgebers in
die Person des Beamten Rechnung zu tragen.
Die erkennende Behörde ist gemäß § 80 Abs. 1 DO 1994 an die Tatsachenfeststellung des
rechtskräftigen Urteils des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 24.7.2013 zur GZ: ...
gebunden. Es ist daher als erwiesen anzusehen, dass der Beschuldigte als Beamter der Stadt
Wien die im Spruch unter den Punkten 1.1. - 1.3. angeführten Vergehen und Verbrechen
begangen hat. Im gegenständlichen Disziplinarverfahren war somit nunmehr zu klären, ob
ein sogenannter disziplinärer Überhang besteht.
Von der gegenständlichen strafgerichtlichen Verurteilung des Beschuldigten sind keineswegs
alle Aspekte seines pflichtwidrigen Verhaltens umfasst, da nach § 80 Abs. 2 DO 1994 ein
disziplinärer Überhang auch dann vorliegt, wenn das Vertrauen der Dienstgeberin oder des
Dienstgebers in den Beamten oder die Beamtin wesentlich beeinträchtigt wurde. Der
Beschuldigte hat über einen längeren Zeitraum zahlreichen Personen verbotene Dopingmittel
verkauft. Mit diesen Taten hat der Beschuldigte das Vertrauen in die sachliche und korrekte
Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erheblich erschüttert. Es widerspricht
unzweifelhaft dem Standesansehen eines Beamten der Stadt Wien, wenn dieser - wenn auch
außerhalb des Dienstes - anderen Personen illegale Substanzen verkauft, um sich dadurch
eine laufende Einnahmequelle zu verschaffen. Dies gilt vor allem im Hinblick auf die Dauer
und Umfang des vom Beschuldigten betriebenen Handels mit den Dopingmitteln. Es liegt
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somit ein disziplinärer Überhang vor, weshalb eine zusätzliche disziplinäre Bestrafung
notwendig ist.
Gemäß § 77 Abs. 1 DO 1994 ist für die Höhe der Strafe die Schwere der
Dienstpflichtverletzung maßgebend. Dabei ist insbesondere Rücksicht zu nehmen,
1. inwieweit das Vertrauen der Dienstgeberin in die Person des Beamten durch die
Dienstpflichtverletzung beeinträchtigt wurde,
2. inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung
weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten,
3. sinngemäß auf die gemäß §§ 32 bis 35 StGB, für die Strafbemessung maßgebenden Gründe.
Nach § 77 Abs. 2 leg. cit. ist, wenn ein Beamter durch eine Tat oder durch mehrere
selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen hat und über diese
Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt wird, nur eine Strafe zu verhängen. Diese
Strafe ist nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen, wobei die weiteren
Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.
Hat sich der Beamte einer derart schweren Dienstpflichtverletzung schuldig gemacht, dass
das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Dienstgeber oder das Vertrauen der
Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben so grundlegend
zerstört ist, dass er für eine Weiterbeschäftigung in seiner bisherigen Verwendung untragbar
ist, ist ohne Rücksichtnahme auf die in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Strafbemessungsgründe
jedenfalls die Disziplinarstrafe der Entlassung zu verhängen, es sei denn, die Tat ist auf
äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen, durch die sie auch einem mit den
rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte (§ 77 Abs. 3 DO
1994).
Die Strafe ist somit auf der Grundlage der Schwere der Dienstpflichtverletzung zu bemessen.
Bei ihrer Verhängung ist vom Ausmaß der Schuld des Täters als Grundlage für die
Bemessung der Strafe auszugehen. Diese ist am Maßstab einer „Modellfigur“ des mit den
rechtlich geschützten Werten verbundenen Beamten zu beurteilen.
Das dem Beschuldigten zur Last liegenden Vergehen bzw. Verbrechen nach § 22a Abs. 1 und
Abs. 2 Anti-Doping Bundesgesetz sind insgesamt als gravierende Straftaten zu werten. Das
Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschuldigten und der Dienstgeberin ist durch diese
Taten schwer beschädigt, da es sich um schwerwiegende Vorwürfe handelt, die geeignet sind,
dem Ansehen der Stadt Wien einen erheblichen Schaden zuzufügen.
Bei Rechtsverletzungen wie den gegenständlichen, die außer Dienst bzw. ohne
Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit erfolgten, ist nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes bei der Bemessung der Strafe jeweils darauf abzustellen, ob der
Schutz des betreffenden Rechtsgutes allgemein zu den Berufspflichten des Beamten gehört
oder Rückwirkungen auf den Dienst gegeben sind. Eine solche Rückwirkung des Verhaltens
des Beamten auf den Dienst ist nach der Judikatur dann gegeben, wenn dieses bei objektiver
Betrachtung geeignet ist, Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben - das
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sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben, aber auch jene Aufgaben, die
jedem Beamten zukommen - nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt sowie unparteiisch
und in uneigennütziger) Weise erfüllen. Dabei ist von einer typischen
Durchschnittsbetrachtung auszugehen. Bei der Prüfung der Rückwirkung des Verhaltens auf
den Dienstbetrieb darf es sich nicht bloß um ein geringes Fehlverhalten des Beamten handeln
(VwGH vom 24. Februar 1995, ZI. 93/09/0418). Ob das außerdienstliche Verhalten des
Beamten an die Öffentlichkeit gedrungen ist oder nicht, spielt bei der Beurteilung des
Dienstbezuges keine rechtserhebliche Rolle (vgl. VwGH vom 16. Dezember 2008, Zl.
2006/09/0127).
Im vorliegenden Fall kommt dem Beschuldigten zugute, dass ihm als Spezialfacharbeiter bei
XXX keine fremden Rechtsgüter, wie die körperliche Unversehrtheit, Gesundheit und Leben
von Personen, anvertraut sind, deren Schutz zu seinen unmittelbaren Dienstpflichten zählt.
Aufgabe des Beschuldigten als Schlosser ist im Wesentlichen die Inspektion, Wartung und
Instandhaltung von Pumpen. Somit ist der Beschuldigte weder im Gesetzesvollzug tätig, bei
dem ein besonders hohes Maß an Integrität und Zuverlässigkeit gegeben sein muss, noch hat
der Beschuldigte im Zuge seiner beruflichen Tätigkeit unmittelbaren Kontakt mit der
Bevölkerung (Parteienverkehr). Unter diesem Blickwinkel kann nicht davon ausgegangen
werden, dass der Beschuldigte auf Grund der von ihm begangenen Dienstpflichtverletzungen
das Vertrauen der Dienstgeberin in seine Person oder das Vertrauen der Allgemeinheit in die
sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben so grundlegend zerstört hat, dass er
für eine weitere Beschäftigung untragbar geworden ist.
Maßgeblich für die verhängte Strafe ist schließlich auch die Aussage des als Zeugen
einvernommenen Direktors der XXX, Herrn I., wonach sich dieser durchaus vorstellen könne,
den Beschuldigten weiter in seiner Dienststelle zu beschäftigen. Das Vertrauen sei auf Grund
der Verurteilung zwar angeschlagen, trotzdem würde er ihm nochmals eine Chance geben.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände konnte eine Untragbarkeit für die weitere
Beschäftigung in der bisherigen Verwendung nicht angenommen und von der
Disziplinarstrafe der Entlassung abgesehen werden, allerdings war die Verhängung einer
spürbaren Geldstrafe erforderlich, um dem eingetretenen erheblichen Vertrauensverlust
Rechnung zu tragen. Auch wenn der Beschuldigte sich geständig und einsichtig zeigte, war im
Hinblick auf die sich aus der zum Teil sogar unbedingt ausgesprochen Höhe der gerichtlichen
Strafe ergebenden Schwere der Dienstpflichtverletzung eine im obersten Bereich
angesiedelten Geldstrafe erforderlich. Es soll dem Beschuldigten die Rechtswidrigkeit seines
Verhaltens als Beamter der Stadt Wien eindringlich vor Augen geführt und er von der
Begehung weiterer gleichartiger Dienstpflichtverletzungen wirksam abgehalten werden.
Bei der Strafbemessung ist ferner auch sinngemäß auf die gemäß §§ 32 bis 35 des
Strafgesetzbuches maßgebenden Gründe Bedacht zu nehmen. Die Erschwerungs- und
Milderungsgründe sind gegeneinander abzuwägen, wobei es nicht auf ihre Zahl sondern auf
ihr Gewicht ankommt.
Erschwerend waren die Begehung mehrerer Dienstpflichtverletzungen und die relativ lange
Zeitdauer, in der diese begangen worden sind. Mildernd waren die disziplinäre
Unbescholtenheit des Beschuldigten und dessen sehr gute Dienstleistung vor den
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gegenständlichen Dienstpflichtverletzungen. Die Suspendierung des Beschuldigten und die
damit verbundene Bezugskürzung haben nach den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen
keine Auswirkungen auf die Strafhöhe und können nicht als mildernd gewertet werden.
Auf Grund der dargestellten Erwägungen zur Strafbemessung kam der erkennende Senat in
einer Gesamtabwägung über die Angemessenheit und Erforderlichkeit der zu verhängenden
Strafe zu dem Ergebnis, dass die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe des 7-fachen des
Monatsbezugs gerade noch ausreichend ist, um den Beschuldigten von der Begehung
gleichartiger Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.
Zu B.):
Die Anlastung im Strafantrag, der Beschuldigte hätte die unter 1.2. angeführten
Dienstpflichtverletzungen auch im Dienst begangen, hat offenbar lediglich auf dem Umstand
beruht, dass der Beschuldigte nach den Feststellungen des Gerichts auch an Herrn Sc., der
zur Tatzeit ebenfalls Bediensteter bei XXX gewesen ist, Dopingmittel verkauft hat. Allerdings
ergeben sich weder aus dem Gerichtsakt noch auf Grund des durchgeführten
Beweisverfahrens ausreichende Hinweise darauf, dass der Beschuldigte tatsächlich die
festgestellten Verkäufe im Dienst durchgeführt haben soll. Jedenfalls kann nach Ansicht des
erkennenden Senats nicht bloß aus dem Umstand, dass Herr Sc. auch bei XXX beschäftigt ist,
geschlossen werden, dass die vom Gericht festgestellten Taten auch im Dienst begangen
worden sein sollen. In diesem Punkt war der Beschuldigte daher freizusprechen.
Die dem Beschuldigten im Strafantrag unter 1.4. zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung
resultiert aus den Ermittlungen der Landespolizeidirektion Wien u.a. gegen den
Beschuldigten im Zuge eines Vorfalls in der Nacht vom 8. Februar 2013 auf den 9. Februar
2013 vor dem Lokal „...“ in Wien. Laut Niederschrift über die Vernehmung des Beschuldigten
am 5. März 2013 hat dieser ausgesagt, dass er an diesem Abend Dienst als Türsteher gehabt
habe. Auch die zweite Person, gegen die wegen des Verdachts auf Körperverletzung ermittelt
wurde, hat im Zuge ihrer Einvernahme ausgesagt, dass Herr Z. zum damaligen Zeitpunkt als
Türsteher anwesend gewesen sein soll.
Der Beschuldigte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat aber bestritten, an den
beiden im Strafantrag genannten Tagen eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung ausgeübt zu
haben. Er habe lediglich an zwei Tagen, und zwar am 7. Februar 2013 und am 8. Februar
2013, probeweise unentgeltlich gearbeitet. Bereits am 9. Februar 2013 habe er diese
Tätigkeit nicht mehr ausgeübt.
Diese Aussage wurde vom Zeugen G. bestätigt, der selbst ca. zehn bis elf Monate im Lokal
„...“ als Türsteher gearbeitet haben soll. Laut Aussage dieses Zeugen habe der Beschuldigte
nur einmal zur Probe in diesem Lokal als Türsteher gearbeitet. Es sei üblich, dass zu Beginn
der Tätigkeit als Türsteher nur eine unentgeltliche, probeweise Verwendung erfolge.
Im Hinblick darauf bestehen Zweifel daran, dass der Beschuldigte tatsächlich am 8. und am
9. Februar 2013 eine meldepflichtige Nebenbeschäftigung als Türsteher ausgeübt hat. Dazu
kommt, dass der Beschuldigte im Zuge seiner Einvernahme bei der mündlichen Verhandlung
durchaus glaubwürdig angegeben hat, dass er seine Tätigkeit als Türsteher vor Jahren
Landesverwaltungsgericht Wien 26.06.2014
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seinem damaligen unmittelbaren Vorgesetzten An. schriftlich gemeldet haben soll. Dieser
hätte von ihm ein entsprechendes Schreiben erhalten, das weitergeleitet werden hätte sollen.
Auch diese Aussage kann nicht mit der für eine Bestrafung erforderlichen Sicherheit
widerlegt werden, auch wenn der Zeuge I. angegeben hat, dass im Personalakt des
Beschuldigten keine Nebenbeschäftigungsmeldung enthalten ist. Insgesamt konnte daher die
dem Beschuldigten unter 1.4. zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht erwiesen werden,
weshalb der Beschuldigte hinsichtlich dieses Punktes von dem gegen ihn erhobenen Vorwurf
im Zweifel freizusprechen war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“
Gegen diesen Bescheid richtet sich die von der Disziplinaranwältin eingebrachte
gegenständliche Beschwerde, in welcher diese insbesondere vorbringt wie folgt:
„1) Beschwerdegegenstand
Gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission der Stadt Wien vom 5. Februar 2014, GZ
DK/895372/2013, zugestellt an mich am 7. Februar 2014, erhebe ich als Disziplinaranwältin der Stadt
Wien gemäß § 88 letzter Satz DO 1994 binnen offener Frist nachstehende
B E S C H W E R D E
an das Verwaltungsgericht Wien.
2) Sachverhalt
Herr Z. steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien und war bis zu seiner
Suspendierung als Spezialfacharbeiter bei der XXX beschäftigt.
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 24. Juli 2013 wurde der
Beschuldigte wegen des Vergehens nach § 22a Abs. 2 Anti-Doping Bundesgesetz, wegen des
Vergehens nach § 22a Abs. 1 Z 1, erster Fall und Abs. 3 Anti-Doping Bundesgesetz sowie wegen des
Verbrechens nach § 22a Abs. 1 Z 1, erster Fall, Abs. 4 Z 2 und Abs. 5, erster und zweiter Fall Anti-
Doping Bundesgesetz zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, wobei das Gericht einen
Teil der Freiheitsstrafe (acht Monate) unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt
nachgesehen hat.
Mit Disziplinarerkenntnis vom 5. Februar 2014 wurde über den Beschuldigten Z. gemäß § 76 Abs. 1 Z
3 DO 1994 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe im Ausmaß des 7-fachen des Monatsbezuges unter
Ausschluss der Kinderzulage verhängt.
3) Erklärung über den Umfang der Anfechtung
Der Bescheid vom 5. Februar 2014 wird im Spruchpunkt A insofern angefochten, als anstelle der
Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe des 7-fachen des Monatsbezuges unter Ausschluss der
Kinderzulage die Disziplinarstrafe der Entlassung zu verhängen wäre.
Die von mir erachtete Rechtswidrigkeit ergibt sich aus folgenden Gründen:
Die Disziplinarkommission hat zu Recht festgestellt, dass Herr Z. außer Dienst nicht alles vermieden
hat, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben
könnte und ist zurecht davon ausgegangen, dass sie an die Tatsachenfeststellungen, die dem Spruch
eines rechtskräftigen Urteils eines Strafgerichtes zugrunde gelegt wurden, gebunden ist. Demgemäß
Landesverwaltungsgericht Wien 26.06.2014
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wurde das Vorliegen eines disziplinären Überhangs bejaht und die Disziplinarstrafe der Geldstrafe
des 7-fachen des Monatsbezuges unter Ausschluss der Kinderzulage verhängt.
Diesem Schuldspruch schließe ich mich vollinhaltlich an, jedoch kann vor allem aufgrund der
Schwere der Tat mit der Art der Disziplinarstrafe (Geldstrafe des 7-fachen des Monatsbezuges)
keinesfalls das Auslangen gefunden werden.
Es ist der Behörde 1. Instanz beizupflichten, als bei Rechtsverletzungen wie der gegenständlichen, die
außer Dienst oder ohne Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit erfolgen, nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Bemessung der Strafe jeweils darauf
abzustellen ist, ob der Schutz des betreffenden Rechtsgutes zu den Berufspflichten des Beamten gehört.
Ebenfalls richtig ist, dass dem Beschuldigten als Spezialfacharbeiter bei XXX keine fremden
Rechtsgüter, wie die körperliche Unversehrtheit, Gesundheit und Leben von Personen, anvertraut
sind, deren Schutz zu seinen unmittelbaren Dienstpflichten zählt. Nicht gefolgt werden kann jedoch
der Schlussfolgerung der Disziplinarkommission, unter diesem Blickwinkel könne nicht davon
ausgegangen werden, dass der Beschuldigte aufgrund der von ihm begangenen
Dienstpflichtverletzungen das Vertrauen der Dienstgeberin in seine Person oder das Vertrauen der
Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben so grundlegend zerstört
hat, dass er für eine weitere Beschäftigung untragbar geworden ist.
Der Beschuldigte hat eine riesige Menge an illegalen Anabolika, Hormonen oder verwandten
Verbindungen, Hormon-Antagonisten oder Modulatoren vorschriftswidrig mit dem Vorsatz besessen,
dass sie zu Zwecken des Dopings im Sport in Verkehr gesetzt oder bei anderen angewendet werden
und sich durch diese wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme verschafft.
Er wusste beim Verkauf dieser Präparate um deren Eigenschaft als Anabolika, Hormone oder
verwandte Verbindungen, Hormon-Antagonisten oder Modulatoren im Sinne der Anlage der
Antidoping-Konvention (Verbotsliste) Bescheid. Der Beschuldigte besaß diese Präparate gerade um
sie (zum Teil in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge) zu Zwecken des Dopings in Verkehr zu
setzen. Bei den untersuchten illegalen Arzneimitteln wurde im Zuge des Strafverfahrens durch Analyse
unter anderem festgestellt, dass diese teilweise grob mangelhaft waren, teilweise deren
Kennzeichnung grob mangelhaft war, da diese in deutscher Sprache nicht vorhanden war, was ein
hohes Risiko für den Patienten darstellt (z. B. Fehldosierung) sowie teilweise das Verfallsdatum
erheblich überschritten war. Dies nahm der Beschuldigte bedenkend und billigend in Kauf und
entschloss sich dessen ungeachtet, laufend und wiederholt diese Substanzen zu verkaufen, wobei es
ihm bei jeder Tat darauf ankam, sich durch den wiederkehrenden Verkauf eine fortlaufende
beträchtliche Einnahme über zumindest einige Wochen zu verschaffen.
Durch sein Verhalten hat der Beschuldigte nicht nur sein eigenes Ansehen, sondern auch das Ansehen
der Beamtenschaft im Allgemeinen und der Stadt Wien (XXX) im Besonderen in hohem Maß
herabgesetzt. Er hat dadurch das ihm als Beamten von seiner Dienstgeberin entgegengebrachte
Vertrauen gröblichst verletzt und gegen seine ihm auferlegten Dienstpflichten in eklatanter Weise
verstoßen.
Gemäß § 77 Abs. 3 DO 1994 ist ohne Rücksicht auf die in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten
Strafbemessungsgründe die Disziplinarstrafe der Entlassung zu verhängen, wenn sich der Beamte
einer derart schweren Dienstpflichtverletzung schuldig gemacht hat, dass das Vertrauensverhältnis
zwischen ihm und dem Dienstgeber oder das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche
Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben so grundlegend zerstört ist, dass er für eine
Weiterbeschäftigung in seiner bisherigen Verwendung untragbar ist, es sei denn, die Tat ist auf äußere
Umstände oder Beweggründe zurückzuführen, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten
Werten verbunden Menschen nahe liegen können.
Entgegen der Ansicht der Disziplinarkommission, hat der Beschuldigte durch sein Verhalten sowohl
das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und der Dienstgeberin, aber auch das Vertrauen der
Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben so grundlegend zerstört,
dass er für die Weiterbeschäftigung in seiner bisherigen Verwendung untragbar ist. Daran vermag
auch die Aussage des als Zeugen einvernommenen Direktors der XXX, der sich durchaus vorstellen
kann, den Beschuldigten weiter in seiner Dienststelle zu beschäftigen, nichts zu ändern. Die
Zerstörung des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der Aufgaben eines
Bediensteten ist aus objektiver Sicht zu beurteilen, weil es darauf anzukommen hat, ob das
Fehlverhalten bei Dritten Bedenken gegen eine rechtmäßige Aufgabenerfüllung auszulösen vermag.
Nach der aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis des VwGH vom 17. Dezember
Landesverwaltungsgericht Wien 26.06.2014
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2013, Zl. 2013/09/0138) gilt gleiches für die Beurteilung der Zerstörung des Vertrauens des
Dienstgebers. Der entscheidende Gesichtspunkt ist hiebei, dass sich die Verwaltung (insgesamt und
nicht nur der Vorgesetzte an der Dienststelle) auf die Redlichkeit und Vertrauenswürdigkeit eines
Beamten bei dessen Dienstausübung verlassen muss, weil eine lückenlose Kontrolle nicht möglich ist.
Diese Schlussfolgerung entspricht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. VwGH vom 15. September 2011, Zl. 2011/09/0019) lassen die
Worte in § 43 Abs. 2 BDG 1979 „in seinem gesamten Verhalten“ den Schluss zu, dass dadurch nicht
nur das Verhalten im Dienst gemeint ist, sondern auch außerdienstliches Verhalten, wenn
Rückwirkungen auf den Dienst entstehen. Dieser sog. Dienstbezug ist dann gegeben, wenn das
Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist, Bedenken auszulösen, er werde seine
dienstlichen Aufgaben - das sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben
(besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen (allgemeiner
Funktionsbezug) - nicht in sachlicher (rechtmäßiger, korrekter, unparteiischer und uneigennütziger)
Weise erfüllen. Dabei ist von einer typischen Durchschnittsbetrachtung auszugehen. Ob das
außerdienstliche Verhalten des Beamten an die Öffentlichkeit gedrungen ist oder nicht, spielt bei der
Beurteilung des Dienstbezuges keine rechtserhebliche Rolle. Bei der Prüfung, ob ein außerdienstliches
Verhalten diesen Dienstbezug aufweist, ist ein strengerer Maßstab anzulegen, als bei dienstlichem
Fehlverhalten. Dies folgt aus der mit dem Wortlaut zu vereinbarenden Absicht des Gesetzgebers, die
disziplinarrechtliche Verantwortung des Beamten für den außerdienstlichen Bereich
(Freizeitverhalten) einzuschränken. Dies soll allerdings nicht bedeuten, dass sich der Begriff
Dienstpflichten ausschließlich auf das Verhalten des Beamten in Ausübung seines Dienstes
beschränke und die Disziplinarbehörde nicht in besonders krassen Fällen auch das außerdienstliche
Verhalten zu überprüfen hätte.
Ein besonderer Funktionsbezug kann aber dort dahin bestehen, wo durch das Verhalten des Beamten
das Vertrauen der Allgemeinheit in die korrekte Erfüllung seiner allgemeinen Dienstpflichten
gefährdet erscheint. Schutzobjekt der Norm sei im weitesten Sinn die Funktionsfähigkeit der
Verwaltung.
Aufgrund der inhaltlich ähnlich gelagerten Bestimmungen der Dienstordnung für Wien, insbesonders
bezüglich des Maßstabes, der an ein außerdienstliches Verhalten des Beamten angelegt wird, hätte die
Disziplinarkommission unter Berücksichtigung dieser Judikatur zu dem Ergebnis kommen müssen, der
Beschuldigte habe durch seine Vorgangsweise das Vertrauensverhältnis nicht nur beeinträchtigt
sondern gänzlich zerstört. Der Beschuldigte hat nämlich - wie bereits angesprochen - durch sein
Verhalten in Kauf genommen, dass das Ansehen der Stadt Wien in der Öffentlichkeit sowie jenes des
Beamtenstatus im Allgemeinen erheblich beeinträchtigt wird. Daran ändert auch der Umstand nichts,
dass die Öffentlichkeit nicht erfahren hat, dass es sich bei dem mutmaßlichen Dopinghändler um einen
Beamten der Stadt Wien handelt, der sogar zu diesem Zweck ein Lager zur Aufbewahrung der
verbotenen Substanzen angemietet hat. Die von ihm gesetzten Handlungen ließen bei ihm ein
bedeutendes Maß an krimineller Energie erkennen, zumal er eine Hauptfigur im Handel mit Anabolika
darstellte.
Dass der wiederholte und regelmäßige Verkauf von Dopingmittel geeignet ist, das Vertrauen der
Allgemeinheit in die korrekte Erfüllung seiner Dienstpflichten zu gefährden, liegt auf der Hand.
Besonders verwerflich ist zu werten, dass diese Tathandlungen auf längere Zeit angelegt waren und
der Beschuldigte sich dadurch eine beträchtliche Einnahmequelle verschafft hat. Dafür hat er in Kauf
genommen, dass die Präparate ein Vielfaches der Grenzmengen überstiegen haben und somit extrem
gesundheitsgefährdend waren.
Aus Sicht der Dienstgeberin hat auch nicht gänzlich außer Betracht zu bleiben, dass der Beschuldigte
diese gesundheitsgefährdenden Präparate selbst über einen sehr langen Zeitraum eingenommen hat
und dadurch spätere gesundheitliche Beeinträchtigungen und in weiterer Folge langfristige
Krankenstände nicht ausgeschlossen werden können.
4) Beschwerdeantrag
Die Beschwerdeführerin stellt daher aus all diesen Gründen den
Antrag,
Landesverwaltungsgericht Wien 26.06.2014
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das Verwaltungsgericht Wien möge den angefochtenen Bescheid im Spruchpunkt A dahingehend
abändern, dass gemäß § 76 Abs. 1 Z4 DO 1994 die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt wird.“
Mit Schriftsatz vom 10.03.2014 brachte Z. gegen den gegenständlichen Bescheid folgende Beschwerde
ein:
„In der umseits rubrizierten Disziplinarsache erhebt der Beamte Z. gegen das Disziplinarerkenntnis
der Disziplinarkommission der Stadt Wien, Senat 2, der ausgewiesenen Rechtsvertreterin am
10.02.2014 zugestellt, sohin binnen offener Frist das Rechtsmittel der
BESCHWERDE
an das Verwaltungsgericht. Angefochten wird das Disziplinarerkenntnis in seinem Spruchpunkt A.
wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie einer rechtswidrigen Ermessensübung bei der Festsetzung
der Strafe.
1. Mit dem angefochtenen Disziplinarerkenntnis vom 05.02.2014, der ausgewiesenen
Rechtsvertreterin am 10.02.2014 zugestellt, wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt die unter
Punkt A. des Disziplinarerkenntnis angeführten Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben. Diese
Dienstpflichtverletzungen betreffen zusammengefasst den Vorwurf an den Beschwerdeführer, außer
Dienst nicht alles vermieden zu haben, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung
entgegengebracht werden, untergraben könnte, weil er im Zeitraum 2010/2011 mehrere, in der Anlage
der Anti-Doping-Konvention (Verbotsliste) genannte Anabolika, Hormone oder verwandte
Verbindungen, Hormon-Antagonisten oder Modulatoren vorschriftswidrig in einer die Grenzmenge
übersteigenden Menge mit dem Vorsatz besessen hat, dass diese zu Zwecken des Dopings im Sport in
Verkehr gesetzt oder bei anderen angewendet werden; diese tatsächlich durch Verkauf an Personen in
Verkehr gesetzt hat, zum Teil in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung eine
fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
Wegen dieser Dienstpflichtverletzungen wurde über den, disziplinarrechtlich unbescholtenen,
Beschwerdeführer eine Geldstrafe im Ausmaß des 7-fachen des Monatsbezugs unter Ausschluss der
Kinderzulage verhängt.
Hingegen wurde der Beschwerdeführer von den weiteren Vorwürfen, er habe eine
Nebenbeschäftigung nicht unverzüglich dem Magistrat iSd § 25 Wr DO 1994 gemeldet und die unter
Punkt A. des Disziplinarerkenntnis angeführten Dienstpflichtverletzungen im Dienst begangen,
freigesprochen.
Begründend führte die Disziplinarkommission zu Punkt A. des Erkenntnis aus, dass die erkennende
Behörde gem. § 80 Abs 1 DO 1994 an die Tatsachenfeststellung des rechtskräftigen Urteils des LG
Strafsachen Wien vom 24.07.2013 zu ... gebunden sei, weshalb als erwiesen anzusehen sei, dass der
Beschwerdeführer als Beamter der Stadt Wien die im Spruch unter den Punkten 1.1.- 1.3. angeführten
Vergehen und Verbrechen begangen habe. Im gegenständlichen Disziplinarverfahren sei daher nur
noch zu klären gewesen, ob ein sogenannter disziplinärer Überhang bestünde.
Eine nähere Auseinandersetzung, warum ein solcher disziplinärer Überhang besteht, erfolgte durch
die Disziplinarkommission nicht. Diese führte dazu lediglich aus, dass es "unzweifelhaft" dem
Standesansehen eines Beamten der Stadt Wien widersprechen würde, wenn dieser - wenn auch
außerhalb des Dienstes - anderen Personen illegale Substanzen verkauft, um sich eine laufende
Einnahmequelle zu verschaffen, insbesondere vor dem Hintergrund der Dauer und des Umfangs des
vom Beschwerdeführer betriebenen Handels mit Dopingmitteln.
Diese Rechtsauffassung ist verfehlt, dazu im Einzelnen:
2. Eine verfassungskonforme Interpretation des § 18 Abs 2 Wr DO 1994 bedingt eine Auslegung
im Sinne der Judikatur zu § 43 Abs 2 BDG. Demnach ist das Schutzobjekt nicht das Standesansehen,
sondern das Vertrauen der Allgemeinheit, nämlich der Bevölkerung, in eine sachliche Wahrnehmung
der dienstlichen Aufgaben. Es ist daher "sittliches Verhalten" nur mehr insoweit erfasst, als damit die
Sachlichkeit der Amtsführung unter Beweis zu stellen ist (Kucsko-Stadlmayer, Disziplinarrecht der
Beamten2, 117). Maßgeblich ist das Vertrauen in die rechtmäßige Aufgabenerfüllung, wobei
Landesverwaltungsgericht Wien 26.06.2014
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Rückschlüsse darauf nur von einem Verhalten gezogen werden können, das mit dem Aufgabenbereich
des Beamten in konkretem Zusammenhang steht. Hierbei ist zwischen besonderem und allgemeinem
Funktionsbezug zu unterscheiden.
Ein besonderer Funktionsbezug scheitert gegenständlich schon daran, dass der Beschwerdeführer
kein Rechtsgut verletzt hat, mit dessen Schutz er im Rahmen seiner dienstlichen Aufgabe betraut war
(VwGH, Zl 93/09/0418; ua).
Hinsichtlich des von Lehre und Rechtsprechung ebenso angeführten "allgemeinen Funktionsbezugs"
ist im gegenständlichen Fall, dem Besitz und Handel mit Dopingmitteln, folgendes festzuhatten:
Doping iSd § 1 AntiDoping-Bundesgesetz wird dahingehend definiert, dass es die sportliche
Leistungsfähigkeit beeinflussen und der Gesundheit der Sporttreibenden schaden kann und so dem
Grundsatz der Fairness im sportlichen Wettbewerb widerspricht. Der Besitz (und die Weitergabe) von
Dopingmitteln ist daher wesentlich vom Besitz (und der Weitergabe) von Suchtmitteln zu beurteilen,
ein Umstand, dem auch der Gesetzgeber durch die erhebliche Differenzierung beim Ausmaß der
jeweiligen Strafen Rechnung getragen hat. Der Gesetzgeber schreibt daher dem Besitz und der
Weitergabe von Suchtmitteln iSd Suchtmittelgesetz einen erheblich größeren Unwertgehalt zu als dies
für Dopingmittel, die im Übrigen auch legal sein können, der Fall ist. Es ist daher auch nicht ohne
weiteres vorauszusetzen, dass die Weitergabe von im Sport verbotenen Substanzen an Freizeitsportler,
die nicht an einem Wettkampf teilnehmen, eine "unsachliche Amtsführung" befürchten lassen.
3. Rechtlich verfehlt ist zudem die Auffassung, im Falle des Beschwerdeführers wäre eine
zusätzliche Disziplinarstrafe, zu der bereits gerichtlich verhängten Freiheitsstrafe, geboten.
Tatsächlich liegt im gegenständlichen Fall vielmehr ein Paradebeispiel für eine Anwendung des § 80
Abs 2 Wr DO 1994 vor.
Anders als bei § 95 BDG, das auf die Erschöpfung der Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung
des strafbaren Tatbestandes abstellt, sieht die Wiener Dienstordnung in § 80 Abs 2 bereits bei
Identität des Sachverhalts und mangelnden spezialpräventiven oder vertrauensbedingten Erwägungen
die Einstellung des Disziplinarverfahrens vor. Auf die Frage eines disziplinären Überhangs, wie es §
95 BDG für eine zusätzliche Bestrafung voraussetzt, kommt es bei § 80 Abs 2 Wr DO 1994 daher
gerade nicht an.
Doch selbst dann, wenn man gegenständlich das Vorliegen eines disziplinären Überhangs prüfen
müsste, wäre eine Einstellung geboten, weil durch die bereits erfolgte rechtskräftige Verurteilung des
Beschwerdeführers durch das Landesgericht für Strafsachen Wien, nämlich einer unbedingten und
(noch offenen) bedingten Freiheitsstrafe, davon ausgegangen werden muss, dass sich der
Beschwerdeführer in Hinkunft wohl verhält (wann, wenn nicht dann?). Ein besonderer
Vertrauensverlust bedingt wiederum - wie oben dargelegt - eine Pflichtverletzung im Rahmen des
Dienstes, wovon der Beschwerdeführer jedoch sogar von der Disziplinarkommission freigesprochen
wurde. Richtig führt die Disziplinarkommission im angefochtenen Erkenntnis dazu die dienstlichen
Aufgaben des Beschwerdeführers als Spezialfacharbeiter bei XXX, ebenso aber auch die Aussage des
Direktors der XXX, Herrn I., an, der zwar von einem "angeschlagenen" Vertrauen in den
Beschwerdeführer berichtete, das Vertrauensverhältnis aber keineswegs als wesentlich beeinträchtigt
bezeichnen wollte.
4. Die obigen Ausführungen wiederholend erweist sich auch die über den Beschwerdeführer
verhängte Disziplinarstrafe im Ausmaß der höchstmöglichen Geldstrafe des § 76 Abs 1 Z 3 DO als
überhöht. Maßgebend für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Der VwGH
versteht den Begriff der Schwere überwiegend iS einer objektiven Schwere. Primär maßgeblich ist die
Bedeutung der verletzten Pflicht sowie "in welchem Ausmaß gegen die einem Beamten auferlegte
Pflichten verstoßen oder der Dienst beeinträchtigt wird“ (VwGH Zl 93/09/0070). Nach dem Wortlaut
des § 77 Abs 1 DO und den dort zusätzlich genannten Strafbemessungskriterien ist zudem darauf
abzustellen, i) in wie weit das Vertrauen des Dienstgebers in die Person des Beamten durch die
Dienstpflichtverletzung beeinträchtigt wurde (siehe dazu die obigen Ausführungen, wonach das
Vertrauen zwar "angeschlagen", keineswegs aber massiv beschädigt ist) und ii) in wie weit die
beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer
Dienstpflichtverletzungen abzuhalten (auch dazu siehe die bisherigen Ausführungen zur bedingten
Freiheitsstrafe).
Landesverwaltungsgericht Wien 26.06.2014
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§ 77 Abs 1 Z 3 DO 1994 verweist jedoch letztlich auch auf die im StGB angeführten Milderungs- und
Erschwerungsgründe. Hierzu ist, neben dem im Disziplinarerkenntnis angeführten Milderungsgrund
reumütigen Geständnisses vor allem aber auch darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer
bisher keine Dienstpflichtverletzungen begangen hat und die gegenständliche Dienstpflichtverletzung
mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht und die Tat schon vor längerer Zeit
begangen, sich aber seither wohl verhalten hat. Diese Strafbemessungskriterien hat die
Disziplinarkommission jedoch unbeachtet gelassen.
Aus den genannten Gründen wird gestellt der
Antrag,
das Verwaltungsgericht möge das Disziplinarerkenntnis in seinem angefochtenen Punkt A. aufheben
und
• das Disziplinarverfahren gegen den Beamten Z. auch hinsichtlich der ihm darin zur Last
gelegten Vorwürfe gem. § 103 Abs 2 iVm § 97 Abs 1 Z 5 DO 1994 einstellen, in eventu
• den Beamten Z. von den wider ihn erhobenen Vorwürfen laut Spruchpunkt A. freisprechen; in
eventu
• die über Z. verhängte Disziplinarstrafe schuldangemessen reduzieren.“
Weiters brachte Z. mit Schriftsatz vom 26.03.2013 folgende Stellungnahme zur Beschwerde der
Disziplinaranwältin ein:
„In der umseits rubrizierten Disziplinarrechtssache wird unter Bezugnahme auf die Aufforderung des
Verwaltungsgerichts Wien vom 11.03.2014, bei der ausgewiesenen Rechtsvertreterin des
Beschuldigten am 14.03.2014 eingelangt, binnen offener Frist zur Beschwerde der
Disziplinaranwältin der Stadt Wien gegen das Disziplinarerkenntnis vom 05.02.2014 nachstehende
STELLUNGNAHME
abgegeben. Die Beschwerde ist nicht berechtigt, unbegründet und daher abzuweisen.
1. Mit der Bescheidbeschwerde der Disziplinaranwältin der Stadt Wien vom 05.02.2014 wird das
Disziplinarerkenntnis im Spruchpunkt A insofern angefochten, als nach Auffassung der
Disziplinaranwältin anstelle der Disziplinarstrafe der Geldstrafe die Disziplinarstrafe der Entlassung
zu verhängen gewesen wäre. Dazu vermeint die Disziplinaranwältin, allerdings unrichtig, dass aus
der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Entlassung des Beschuldigten gemäß § 77 Abs. 3 DO
1994 auszusprechen gewesen wäre, weil das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschuldigten (als
Beamten) und dem Dienstgeber bzw. das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung
seiner dienstlichen Aufgaben so grundlegend zerstört worden wäre, dass eine Weiterbeschäftigung des
Beamten in seiner bisherigen Verwendung untragbar wäre.
2. Die Disziplinaranwältin verkennt jedoch, dass im gegenständlichen Fall gerade nicht, auch
nicht objektiv, anzunehmen ist, dass durch die vom Beschuldigten gesetzten und von jeher - mit
Ausnahme einer Weitergabe von Doping-Mitteln an einen Beamten der Stadt Wien - auch
zugestandenen, wenngleich strafbaren, Handlungen die für einen Ausspruch der Disziplinarstrafe der
Entlassung notwendige Zerstörung des Vertrauens zwischen ihm und dem Dienstgeber bzw. der
Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben bewirkt wurde.
Das die Dienstpflichtverletzung bewirkende außerdienstliche Verhalten, nämlich die Weitergabe von
Doping-Mitteln, lässt vielmehr ohne Hinzutreten weiterer Elemente vielmehr keinerlei Rückwirkungen
auf den Dienst befürchten und vermag es die Disziplinaranwältin auch nicht aufzuzeigen, worin diese
Gefahr bzw. die Zerrüttung des Vertrauens der Allgemeinheit in die korrekte Erfüllung seiner
allgemeinen Dienstpflichten bestehen soll.
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Wie die Disziplinaranwältin richtig ausführt, ist Schutzobjekt der Norm im weitesten Sinne die
Funktionsfähigkeit der Verwaltung. Warum aber die Funktionsfähigkeit der Verwaltung durch die
Handlungen des Beschuldigten gefährdet sein soll, ist der Bescheidbeschwerde nicht zu entnehmen.
3. Darüber hinaus entfernt sich die Disziplinaranwältin im Rahmen der Bescheidbeschwerde
wiederholt vom festgestellten Sachverhalt. Bei der Beschlussfassung über das Disziplinarerkenntnis
darf jedoch nur auf das Rücksicht genommen werden, was in der mündlichen Verhandlung
vorgekommen ist (§ 103 Abs. 1 DO 1994).
Den Behauptungen in der Bescheidbeschwerde, wonach der Beschuldigte beim Verkauf der Präparate
um deren Eigenschaft als Anabolika, Hormone oder verwandte Verbindungen, Bescheid gewusst hätte,
er weiters bedenkend und billigend in Kauf genommen hätte, dass aufgrund der teilweise grob
mangelhaften Produkte ein hohes Risiko für den Patienten vorliege, sowie teilweise das Verfallsdatum
erheblich überschritten gewesen wäre, liegen keine Beweisergebnisse zu Grunde und ist dies
insbesondere nicht in der mündlichen Verhandlung erörtert worden (und somit auch nicht
vorgekommen). Ganz im Gegenteil legte der Beschuldigte in seiner Einvernahme in der Verhandlung
vom 21.01.2014 dar selbst nicht gewusst zu haben, dass es sich bei den Doping-Mitteln um
minderwertige Qualität gehandelt habe. Auch war ihm nicht bewusst, dass es sich bei allen Produkten,
die von ihm weitergegeben wurden, um Doping-Mittel handeln würde (siehe Seite 3 des Protokolls).
Selbst wenn die Bescheidbeschwerde diesbezüglich auf andere Beweisergebnisse in anderen
Verfahren verweisen würde, was jedoch ohnehin nicht der Fall ist, wären derartige Ergebnisse nicht
zu berücksichtigen. Da in der mündlichen Verhandlung die Beweise aufzunehmen sind und nur die
aufgenommenem Beweise Grundlage des Disziplinarerkenntnisses sein dürfen, hat die
Disziplinarkommission die Aufnahme aller erheblichen Beweise zu veranlassen; auch wenn diese
schon in einem früheren Verfahrensstadium aufgenommen wurden, sind sie daher in der mündlichen
Verhandlung jedenfalls zu wiederholen (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten²,
Seite 429).
4. Auch die in der Bescheidbeschwerde zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes
führen bei der Beurteilung der gegenständlichen Disziplinarsache zu keinem anderen Ergebnis, als
dass eine Entlassung unrechtmäßig wäre.
Der dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.2013 zu Zl. 2013/09/0138 zu Grunde
liegende Sachverhalt betrifft eine Beamtin, die im Dienst entgegen einem Erlass des
Magistratsdirektors, wonach Passwörter, Sicherheitskarten oder ähnliche Authentisierungsmerkmale
und Codes geheim zuhalten sind und sie nicht weitergegeben werden dürfen, ihre Passwörter
unzulässiger Weise weitergegeben hatte, sodass Anträge auf Auszahlung von Nebengebühren für den
Monat Oktober 2011 bearbeitet und genehmigt werden konnten. Weiters verletzte die Beamtin die
Bestimmung des § 26 Abs 1 Satz DO 1994, in dem Sie sich mehrfach Arbeitszeit erschlichen bzw. diese
manipuliert hat.
Wie der Verwaltungsgerichtshof im genannten Erkenntnis zutreffend festhält, gehört die Einhaltung
von Arbeitszeit und Arbeitsplatz durch die Beamten zu den schwerwiegenden Interessen der
Verwaltung, weil bei deren Nichtbeachtung eine funktionierende Verwaltungstätigkeit wohl undenkbar
wäre. Dies setzt voraus, dass der Beamte den Dienst pünktlich antritt.
Im gegenständlichen Fall wurden eben gerade keine besonderen Dienstpflichten verletzt oder aber gar
die Einhaltung der Arbeitszeit, des Arbeitsplatzes oder auch dessen konkreten dienstlichen Aufgaben
durch den Beschuldigten verletzt. Ganz im Gegenteil wies der Beschuldigte darauf hin, dass es
niemals zu Krankenständen oder einer Dienstverhinderung auf Grund der Einnahme der
leistungssteigernden Substanzen kam.
Würde der Gesetzgeber bereits eine bestimmte strafbare Handlung jedenfalls als entlassungswürdig
ansehen, hätte er dies gesetzlich vorgesehen. Ganz im Gegenteil zeigt die Bestimmung des § 80 Abs 2
DO 1994, wonach die sich in einer strafgerichtlichen Verurteilung erschöpfende
Dienstpflichtverletzung, nämlich jeglicher Art, nur unter bestimmten Voraussetzungen eine zusätzliche
Disziplinarstrafe nach sich zieht, vielmehr, dass unabhängig vom Delikt eine entsprechende
Einzelfallbetrachtung vorzunehmen ist.
Im zweiten in der Bescheidbeschwerde herangezogenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom
15.09.2001, Zl. 2011/09/0019, weist der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich darauf hin, dass der
Dienstbezug nur dann gegeben ist, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung
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geeignet ist, Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben - das sind jene konkreten ihm
zur Besorgung übertragenen Aufgaben, aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen
(allgemeiner Funktionsbezug) - nicht in sachlicher Weise erfüllen.
Die "sachliche Weise" konkretisiert der Verwaltungsgerichtshof mit "rechtmäßig, korrekt unparteiisch
und uneigennützig“. Die Disziplinaranwältin bleibt es in der Bescheidbeschwerde jedoch gänzlich
schuldig darzulegen, woraus sich die Bedenken ergeben sollen, der Beschuldigte würde seine Aufgabe
nicht in sachlicher Weise (iSd Erkenntnisses) erfüllen.
Anders als im Anlassfall zu Zl. 2011/09/0019, in welcher es um einen Kriminalbeamten ging, der
außer Dienst ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand lenkte und dabei
einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursachte, kann im gegenständlichen Fall ein
Vertrauensverlust weder der Behörde noch der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der
Aufgaben des Beschuldigten als Spezialfacharbeiter bei XXX erkannt werden.
Im Übrigen wurde selbst in diesem Disziplinarfall lediglich die Disziplinarstrafe einer Geldbuße in
Höhe von € 200,00 verhängt.
5. Zutreffend verweist die Bescheidbeschwerde darauf, dass bei der Prüfung, ob ein
außerdienstliches Verhalten (das ein solches vorliegt, wird auch von der Disziplinaranwältin nicht
bestritten) einen Dienstbezug aufweist, ein strengerer Maßstab anzulegen ist, als bei dienstlichen
Verhalten (VwGH, Zl 2011/09/0019).
6. Es liegt keineswegs "auf der Hand', dass der vom Beschuldigten zugestandene Verkauf von
Doping-Mitteln ohne weiteres geeignet wäre, das Vertrauen der Allgemeinheit in die korrekte
Erfüllung der dem Beschuldigten auferlegten Dienstpflichten zu gefährden. Diese Aussage ist eine
Scheinbegründung.
Auch geht die Argumentation der Disziplinaranwältin, wonach aus Sicht der Dienstgeberin
nicht gänzlich außer Betracht zu bleiben hätte, dass der Beschuldigte die
gesundheitsgefährdenden Präparate selbst über einen sehr langen Zeitraum eingenommen
habe und dadurch spätere gesundheitliche Beeinträchtigungen und in weiterer Folge
langfristige Krankenstände nicht ausgeschlossen werden könnten, ins Leere. Der
Beschuldigte wies bei seiner Einvernahme deutlich darauf hin, dass er in dem Rahmen, in
welchem er leistungssteigernde Substanzen eingenommen habe, keine negativen
gesundheitlichen Konsequenzen zu befürchten hat.
Würde man die Argumentation der Disziplinaranwältin konsequent zu Ende denken, wäre
auch jede gefährliche Freizeitbeschäftigung, wie beispielsweise Klettern, Tauchen, etc.
seitens des Beamten zu unterlassen, weil auf Grund dieser Handlungen langfristige
Krankenstände nicht ausgeschlossen werden könnten. Dies würde jedoch mit Sicherheit einen
unzulässigen Eingriff des öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers in den außerdienstlichen
Bereich (Freizeitverhalten) des Beamten darstellen.
7. Im Übrigen verweist der Beschuldigte auf die Ausführungen in seiner Beschwerde gegen das
Disziplinarerkenntnis, insbesondere die Ausführungen unter Punkt 4. des Rechtsmittels vom
10.03.2014.
Die Beschwerde der Disziplinaranwältin wird daher als unbegründet abzuweisen sein.“
Die Stellvertreterin der Disziplinaranwältin brachte mit Schriftsatz vom 28.03.2014 folgende
Stellungnahme zur Beschwerde des Herrn Z. ein:
„Zu der Beschwerde des Herrn Z. gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission vom 5.
Februar 2014, GZ DK-895372/2013, wird binnen offener Frist wie folgt Stellung genommen:
Es ist auf die Ausführungen der Disziplinaranwältin in ihrer Beschwerde vom 5. März 2014 gegen
dasselbe Disziplinarerkenntnis zu verweisen.
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Daraus ist ersichtlich, dass eine Disziplinarstrafe im Sinne des § 80 Abs. 2 DO 1994 nicht nur
geboten, sondern vielmehr die Disziplinarstrafe der Entlassung auszusprechen ist.
Der Beschuldigte hat über einen langen Tatzeitraum mehrere Vergehen und sogar ein Verbrechen
nach dem Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 begangen, um sich dadurch eine Einnahmequelle zu
verschaffen, indem er mit verbotenen Dopingmitteln handelte, und zwar im Wissen um die möglichen
nachteiligen gesundheitlichen Folgen.
Zu seinen Abnehmern gehörte insbesondere auch ein Kollege und somit Bediensteter der Stadt Wien,
nämlich Herr Sc..
Ich stelle daher den
Antrag
das Verwaltungsgericht Wien möge der Beschwerde des Beschuldigten keine Folge geben, sondern in
Entsprechung der Beschwerde der Disziplinaranwältin vom 5. März 2014 gemäß § 76 Abs. 1 Z 4 DO
1994 die Disziplinarstrafe der Entlassung über ihn verhängen.“
Aus dem, den Beschwerden beigeschlossenen erstinstanzlichen Akt ist ersichtlich wie folgt:
Am 27.11.2013 erstattete die Disziplinaranwältin einen Strafantrag. In diesem wurde
Nachstehendes ausgeführt:
„Strafantrag
Die Disziplinaranwältin legt gemäß § 99a Abs. 1 Dienstordnung 1994 (DO 1994) idgF
1. Herrn Z., Dienststelle XXX, Personalnummer ..., zur Last, er habe als
Spezialfacharbeiter von XXX dem Gebot zuwidergehandelt,
1.1. außer Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner
Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte, da er am 27. September 2011 in
der Anlage der Anti-Doping-Konvention (Verbotsliste) genannte Anabolika, Hormone oder
verwandte Verbindungen, Hormon-Antagonisten oder Modulatoren, nämlich 100 Ampullen
Deca-Durabolin, 3.900 Stk. Tabletten T3 Schilddrüsenhormone, 523 Stk. Brechampullen
Sustanol 250 mg, 2.334 Brechampullen Testosteron Depot 250 mg, 1.003 Brechampullen
Testolic 100 mg (Testosteron, 70,2-fache Grenzmenge), 370 Brechampullen Testosteron
Propionat 100 mg, 2.429 Durchstichflaschen Deca-Durabolin (Nandrolondecanoat, 910,9-
fache Grenzmenge), 208 Durchstichflaschen Trenbolac Drostanpro 200 mg, 33.000 Stk.
Tabletten Stanzol, 157 Durchstichflaschen Nandrolon Decanoat 100 mg, 15.000 Stk.
Tabletten Danabol DS, 27.800 Stk. Tabletten Oxymetholon, 1.080 Stk. Tabletten, Proviron
(Mesterolon, 16,2-fache Grenzmenge), 840 Stk. Tabletten Trijodthyronin, 3.000 Stk.
Tabletten Oxymetholon (Oxymetholon, 1.020-fache Grenzmenge), 54 Ampullen Winstrol
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Depot Verkehrsanbindung: Linie U2, Station Rathaus (Stanozolol), 380 Stk. Tabletten
Serpafar Clomifencitrat, 1.551 Ampullen Vitagon Wachstumshormone
(Choriongonadotropin, 310,2-fache Grenzmenge), 50 Ampullen Pregnyl 5000
(Choriongonadotropin, 7,5-fache Grenzmenge), 267 Brechampullen Primobolan Depot 100
mg (Metenoion), 21 Durchstichflaschen Methandrost Enolone 25 mg/mi (Nandrolon, 168-
fache Grenzmenge), 14 unbeschriftete Durchstichflaschen (rote Kappe) mit dem Wirkstoff
Boldenon (7-fache Grenzmenge), 510 Ampullen Testolic 100 mg (Testosteron, 35,7-fache
Grenzmenge), 353 Durchstichflaschen Nandrolon Decanoat USP, 23 Durchstichflaschen
Trenbolone Base 150 mg, 84 Durchstichflaschen Drostanolon Enantate 250 mg, 40
Durchstichflaschen Testosteron Cypionate 200 mg, 184 Durchstichflaschen Methenolone
Enantate 100 mg, 431 Durchstichflaschen Trenbolon Base 150 mg, 3 Durchstichflaschen
Testosterona 200, 2 Durchstichflaschen Propriotest Animal Power 100, 3
Durchstichflaschen D-Bol, 100 Stk. Tabletten Oxymetholone, 3 Ampullen Testoviron Depot
250 mg vorschriftswidrig in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge mit dem Vorsatz
besessen hat, dass sie zu Zwecken des Dopings im Sport in Verkehr gesetzt oder bei anderen
angewendet werden;
1.2. im Dienst und außer Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die
seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte, da er zu Zwecken des
Dopings im Sport in der Anlage der Anti-Doping-Konvention (Verbotsliste) genannte
Anabolika, Hormone oder verwandte Verbindungen, Hormon-Antagonisten oder
Modulatoren in Verkehr gesetzt hat, nämlich
a) im Zeitraum 2010/2011 durch den wiederholten Verkauf einer nicht mehr feststellbaren
Menge von Anabolika (Testosteron, Trenbolon, Stanozolol) sowie Hormon-Antagonisten
(Tamoxifen, Clomifen) an Herrn B.;
b) im Jahr 2011 durch den wiederholten Verkauf einer nicht mehr feststellbaren Menge von
Anabolika (Testosteron, Metandienon) zum Preis von insgesamt ca. EUR 800,-- an Herrn
V.;
c) im Jahr 2011 durch den Verkauf von 30 Ampullen Testosteron-Enantat,
30 Ampullen Testosteron "Galenika", 7 Ampullen Testosteron-Propionat, 6 Ampullen
Trenbolon Acetat, einer nicht mehr feststellbaren Menge von Stanozolol-Tabletten, HCG-
Wachstumshormonen, Clomifen sowie weiterer nicht mehr feststellbarer Anabolika an
Herrn K.;
d) im Zeitraum 2010/2011 durch den Verkauf von mindestens 20 Ampullen Deca-
Durabolin, 71 Ampullen Testosteron-Enantat, 25 Ampullen Testosteron-Proprionat,
1 Packung Tamoxifen, 3 Packungen HGH-Wachstumshormone sowie einer nicht
mehr feststellbaren Menge T3 Schilddrüsenhormone an Herrn A.;
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e) im Jahr 2011 durch den wiederholten Verkauf einer nicht mehr feststellbaren Menge
Testosteron ("Sustanon", "Galenika"), Stanozolol (Winstrol) zum Preis von ca. EUR 500,--
an Herrn D.;
f) im Jahr 2011 durch den wiederholten Verkauf von einer nicht mehr feststellbaren Menge
Trenbolon, Boldenon, Stanozolol (Winstrol) sowie Testosteron-Enantat an Herrn W.;
g) im Zeitraum von April bis August 2011 durch den Verkauf von mindestens 9
Durchstichflaschen Testosteron-Cypionat sowie 6 Durchstichflaschen Boldenon zum Preis
von EUR 510,-- an Herrn P.;
h) im Jahr 2011 durch den wiederholten Verkauf einer nicht mehr feststellbaren Menge
Nandrolon .Deca-Durabolin" sowie Testosteron "Galenika" zum Preis von insgesamt EUR
400,-- an Herrn S.;
i) im Zeitraum September 2010 bis April 2011 durch den wiederholten Verkauf einer nicht
mehr feststellbaren Menge von Testolic, Trenbolon, Testosteron-Proprionat-Stanozolol
(Winstrol) sowie Tamoxifen und Clomifencitrat an Herrn L.;
j) im Zeitraum Sommer 2010 bis Sommer 2011 durch den wiederholten Verkauf von ca. 4
Durchstichflaschen zu je 10 ml unterschiedlicher Anabolika monatlich an Herrn Wa.;
k) in der ersten Jahreshälfte 2010 durch den wiederholten Verkauf einer nicht mehr
feststellbaren Menge Testosteron-Enantat, Boldenon und Oxymetholone an Herrn Sc.;
1.3. außer Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner
Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte, da er im Sommer 2011 zu Zwecken
des Dopings im Sport in der Anlage der Anti-Doping-Konvention (Verbotsliste) genannte
Anabolika, Hormone oder verwandte Verbindungen, Hormon-Antagonisten oder
Modulatoren, nämlich durch den Verkauf von mindestens 37 Ampullen Testosteron-
Propionat (729 mg Testosteron, 1,2-fache Grenzmenge), 9 Durchstichflaschen Boldenon
Undecylenat (9004 mg Boldenon, 6-fache Grenzmenge), 6 Durchstichflaschen Drostanolon
Enantat (376 mg Testosteron, 2.145 mg Trenbolon (14,3-fache Grenzmenge), 1566 mg
Drostanolon (1 ,5-fache Grenzmenge), 10 Ampullen .Testolic" (812 mg Testosteron, 1,3-
fache Grenzmenge), 14 Durchstichflaschen Testosteron-Cypionate (8925 mg, 14,1-fache
Grenzmenge), 65 Ampullen .Sustanon" (605 mg Trenbolon (4-fache Grenzmenge) 564 mg
Testosteron) an Herrn N. in Verkehr gesetzt hat, wobei er innerhalb der letzten 12 Monate
vor der Tat zumindest drei solche Taten (1.2.) begangen und in der Absicht gehandelt hat,
sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen;
1.4. jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung unter Angabe der Art, des Umfanges und des
hierfür erforderlichen Zeitaufwandes unverzüglich dem Magistrat zu melden, da er seine
zumindest am 8. Februar 2013 und am 9. Februar 2013 als Türsteher des Lokals "..." in
Wien, ausgeübte erwerbsmäßige Tätigkeit nicht gemeldet hat.
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2. Hiedurch habe er die in den nachstehenden Rechtsvorschriften normierten
Dienstpflichten verletzt:
ad 1.1. bis 1.3.: § 18 Abs. 2 zweiter Satz DO 1994
ad 1.4.: § 25 Abs. 3 DO 1994
3. Folgende Beweisanträge werden gestellt:
- Beschuldigteneinvernahme
4. Es wird um Anberaumung einer mündlichen Verhandlung ersucht.
5. Der Antrag über die Strafhöhe wird der mündlichen Verhandlung vorbehalten.
Herr Z. hat die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Strafantrages,
eine Stellungnahme und allfällige Beweisanträge an die Disziplinarkommission der Stadt
Wien, zu richten.“
Der Beschwerdeführer führte anlässlich seiner Einvernahme am 21.01.2014 vor der
Disziplinarkommission – Senat 2 aus, dass er persönlich Doping-Mittel schon länger nehme.
In seinem Bekanntenkreis sei es üblich, dass man diese Mittel tausche und diese auch
verwende. Bis 2008 sei es ja auch nicht verboten gewesen, und daher habe sich auch niemand
etwas Schlimmes dabei gedacht. Er sei damals Leistungssportler gewesen, allerdings nur
amateurmäßig, z.B. wettkampfmäßiges Bankdrücken. Er habe die Dopingmittel die ganze
Zeit weiterhin genommen, und in weiterer Folge habe er dann auch für seine Freunde diese
Mittel eingekauft. Dies sei glaublich Anfang 2011 gewesen. Er habe diese Mittel von einem
Kontakt in Ungarn bekommen, den er von einem Wettkampf gekannt habe. Wenn er auf die
gesundheitlichen Aspekte von Doping angesprochen werde, gebe er an, dass er in dem
Rahmen, in dem er dies durchgeführt habe, keine negativen gesundheitlichen Konsequenzen
befürchtet hatte. Ihm sei natürlich bekannt, dass Doping nachteilige gesundheitliche Folgen
haben könne. Herr R. sei ein Kollege von ihm bei XXX gewesen. Von ihm habe er
ursprünglich einen Teil der Doping-Mittel bezogen. Nachdem dieser verhaftet worden sei,
habe der Beschwerdeführer sich eben nach anderen Quellen für Doping-Mittel umgeschaut.
Er habe in seiner Dienststelle üblicherweise 3 Wochen von Mo-Fr. von 7:00 - 15:00 Uhr
gearbeitet. Dann haben 4 Wochen Schichtdienst begonnen, und zwar zuerst 7 Tage
Nachtdienst mit 13 Stunden von 18:30 Uhr - 07:30 Uhr. Dann sei er zum Tagdienst von 06:30
- 19:30 Uhr eingeteilt gewesen. Nach dem Nachtdienst habe er gefrühstückt, dann habe er
sich zu Bett begeben und sei zu Mittag aufgestanden, habe dann nochmals gegessen, dann
habe er zwei Stunden trainiert. Zu seinem dienstlichen Aufgabenbereich gebe er an, dass er
als Schlosser mit allem im metallischen Bereich zu tun habe. Er habe für die Instandhaltung
von Pumpen gesorgt (Tauchpumpen, Schneckenpumpen) sowie für die Instandhaltung bzw.
Wartung von Stützen und Schiebern im .... Weiters habe er für die Instandhaltung der ...
gesorgt. Im Rahmen dessen habe er auch als Schweißer gearbeitet. Er habe sich in seiner
Dienststelle sehr wohl gefühlt.
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Über Befragung der Disziplinaranwältin (DAW) gab er an, dass Herr Sc. auch bei XXX
arbeite. Er habe immer nur seinen Sportlerfreundeskreis, das sind ca. 10-12 Leute, mit
Doping-Mittel versorgt. Die Türsteher und die Sportlerszene seien im Grunde eins. Er habe
das Geschäft von Herrn R. nicht übernommen. Die im Punkt 1.1 angeführten Doping-Mittel
habe er alle von dem besagten Ungarn bezogen. Er habe nicht gewusst, dass es sich bei den
Doping-Mitteln um minderwertige Qualität gehandelt habe, zumal er diese auch selbst
genommen habe. Er habe sich von seinem Gewinn seinen eigenen Dopingkonsum finanziert.
Über Befragung des Beschuldigtenvertreters führte der Beschwerdeführer sodann im
Wesentlichen aus, dass Doping-Mittel Mittel seien, die zur Leistungssteigerung dienen. Im
Prinzip seien auch die in den diversen Sportlergeschäften erhältlichen
Nahrungsergänzungsmittel solche Mittel zur Leistungssteigerung und somit Doping-Mittel.
Ihm sei die Anti-Doping-Liste nicht bekannt gewesen. Ihm sei nicht bei allen bei ihm
gefunden Mitteln bewusst gewesen, dass es sich um Doping-Mittel handle. Er nehme seit
seiner Verhaftung keine Doping-Mittel mehr. Er habe seit damals auch keinen anderen
Personen Doping-Mittel mehr weitergegeben. Er habe anderen Bediensteten der Stadt Wien
keine Doping-Mittel überlassen. Er habe niemals Krankenstände in seiner Dienststelle oder
Dienstverhinderungen aufgrund der Einnahme der leistungssteigernden Substanzen gehabt.
Auch das Krafttraining habe keine Krankenstände verursacht. Es sei für seine Tätigkeit
durchaus vorteilhaft, kräftig gebaut zu sein und Krafttraining zu betreiben. Ihm sei nicht
bewusst gewesen, dass der Handel mit Doping-Mittel gegen das Ansehen eines Beamten
verstoßen könnte. Rückblickend sei ihm klar, dass diese Tätigkeit als Verteiler von Doping-
Mitteln nicht in Ordnung gewesen sei.
Aus dem vom erkennenden Gericht beigeschafften Akt des Landesgerichts Wien, Zl. ..., geht
hervor, dass mit Schriftsatz der Landespolizeidirektion Wien vom 25.02.2011 der
Staatsanwaltschaft mitgeteilt worden ist, dass der Beschwerdeführer verdächtigt werde, nach
den Bestimmungen des § 22a Abs. 1 Anti-Doping-Bundesgesetz, vorwiegend im Raum NÖ
und Wien zum Zwecke des Sports verbotene Wirkstoffe gemäß Anlage I des UNESCO-
Übereinkommens (Verbotsliste) soweit dies nicht Suchtmittel im Sinne des
Suchtmittelgesetzes sind, in Verkehr zu setzen und bei anderen anzuwenden. Er sei weiters
verdächtig, nach den Bestimmungen des § 22a Abs. 3 und 4 Z 2 leg. cit., zum Zwecke des
Sports in der Verbotsliste genannte Anabolika, Hormone und Stimulanzien regelmäßig und
über einen längeren Zeitraum hinweg in Verkehr zu setzen oder bei anderen anzuwenden,
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sowie sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
Der Beschwerdeführer, der laut VP Informationen derzeit einen Großteil des
Anabolikahandels bestreite, solle u.a. auch als Türsteher arbeiten und dabei Anabolika
verkaufen. Er solle diese Anabolika regelmäßig z.B. an andere Türsteher einer großen
Diskothek in B. verkaufen. Mit diesem Schreiben erging gleichzeitig das Ersuchen zur
Überwachung genannter Telefonanschlüsse, die zur Feststellung der Hintermänner des
Anabolikaschmuggels nach Österreich, der Vertriebswege und zur Auffindung von
Zwischenlagern dienen solle. Weiters solle dadurch der Beweis des massiven
Anabolikahandels durch den Beschwerdeführer und weiterer, noch auszuforschender Mittäter
erbracht werden.
Mit Schreiben der Landespolizeidirektion Wien vom 29.03.2011 erging ein weiteres Ersuchen
an die Staatsanwaltschaft um Verlängerung der Anordnung der Überwachung von
Nachrichten und der Erteilung einer Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung des
Mobiltelefons des Beschwerdeführers. Aufgrund der bisherigen Überwachungsmaßnahmen
habe der Verdacht insoweit verifiziert werden können, dass Z. Anabolikapräparate an andere
Personen weitergebe. Neben dem Wahrnehmen von offensichtlichen Konsumenten habe noch
nicht erhoben werden können, woher Z. die Anabolika tatsächlich beziehe. Aus der
Überwachung gehe auch hervor, dass Z. über ein zweites Handy verfüge, das offensichtlich
für seine Geschäfte verwendet werde. Auf seiner "offiziellen" Rufnummer vermeide er
Bestellungen entgegenzunehmen, und verweise er die Kunden immer wieder auf sein anderes
Handy. Bei dem Gespräch mit der Prot.Nr: 870 habe eine UP mit der Rufnummer 0699/... 50
TESTO bestellen wollen. Z. sei dieser Person sofort ins Wort gefallen und habe er
geschrieben: "falsch". Danach habe ein Gespräch mit derselben Person gefolgt, wo es um das
zweite Handy gegangen sei. Beim Gespräch mit der Prot.Nr: 354 sei es um eine Lieferung
TESTOLIC und TRENBOLON gegangen. Der Inhaber dieser Rufnummer 0676/... habe in
der Folge als L. identifiziert werden können. Er sei möglicherweise in die Geschäfte des Z.
verwickelt. Es werde daher in der Folge eine Überwachung dieser Rufnummer beantragt.
Mit Schreiben der Landespolizeidirektion Wien vom 25.05.2011 erging abermals ein
Ersuchen an die Staatsanwaltschaft um Verlängerung der Anordnung der Überwachung von
Nachrichten und der Erteilung einer Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung des
Mobiltelefons des Beschwerdeführers. Aufgrund der bisherigen Überwachungsmaßnahmen
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habe demnach der Verdacht insoweit verifiziert werden können, dass Z. Anabolikapräparate
an andere Personen weitergebe. Neben dem Wahrnehmen von offensichtlichen Konsumenten
habe noch nicht genau erhoben werden können, woher Z. die Anabolika tatsächlich beziehe.
Aufgrund von Erkenntnissen aus der TÜ könne man davon ausgehen, dass Z. in diesem
Täterkreis derzeit eine Hauptfigur im Handel mit Anabolika darstelle. Er klage jedoch auch
immer wieder über Nachschubprobleme, da aufgrund der polizeilichen Ermittlungen der
letzten beiden Jahre einige der langjährigen Lieferanten von Anabolika ihre Tätigkeiten
eingestellt haben dürften oder nur mehr im Hintergrund agieren würden. Z. verfüge aber nach
wie vor über Quellen, mit denen er die Nachfrage seines Kundenstammes befriedigen könne.
Bis dato konnten im Rahmen der TÜ ein Abnehmer/Verteiler namentlich ermittelt werden,
der von Z. regelmäßig auch größere Mengen beziehen, wobei hervorgehe, dass er die
Anabolika auch an andere weitergebe/verkaufe.
Der Beschwerdeführer gab anlässlich seiner Einvernahme vor der Landespolizeidirektion
Wien vom 27.9.2011 an, über ein monatliches Einkommen von EUR 1,600,-- netto zu
verfügen. Er sei Vater einer dreijährigen Tochter. Über Vorhalt des Sachverhaltes gab er an,
dass alle die bei ihm vorgefundenen Anabolika aus seinem Lager bei der Fa. M. aus
Restbeständen stammen würden, die bereits von den Beamten des LKA beamtshandelt
worden seien. Er befasse sich schon länger mit Anabolika, glaublich seit er 21 Jahre alt sei.
Als in Wien und Niederösterreich die ganzen Anabolikahändler nach und nach verhaftet
worden seien, sei ein Mangel an Anabolika am Markt eingetreten. Er habe auch selber nichts
mehr bekommen. Aus diesem Grund habe er beschlossen, selber damit anzufangen. Von einer
Person habe er Restmengen bekommen. Diese Person habe nichts mehr mit Anabolika zu tun
haben wollen, nachdem diese mit der Polizei zu tun gehabt habe, und habe er dieser Person
die Sachen abgenommen. Das habe hauptsächlich Produkte der Untergrundlabors In. und Al.
betroffen. Von der letzten Deutschen Meisterschaft habe er auch ein paar Produkte
mitgenommen. Dabei handle es sich um durchsichtige 10 ml Durchstichflaschen mit
Aufkleber E.. Ansonsten habe er noch von einem ungarischen Staatsbürger zugekauft. Sein
Name sei Su. und sei dieser immer mit einem ungarischen Auto unterwegs gewesen. Seines
Wissens fahre er die Studios ab, um Leuten, die Bedarf haben, etwas zu verkaufen. Über
Vorhalt zu den Kontakten aus den Telefonüberwachungen machte der Beschwerdeführer
detaillierte Angaben, ob es sich um Kunden oder Freunde gehandelt habe, und wer bei ihm
gekauft oder nicht gekauft habe.
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Mit Bericht vom 27.09.2011 teilte das LPK NÖ der Staatsanwaltschaft mit, dass der
Bedienstete des Magistrates Wien Z. überwiesen und teilweise geständig sei, seit mehreren
Jahren zumindest seit dem Frühjahr 2011 (Beginn der gerichtlich angeordneten
Telefonüberwachung) bis dato gegen das Anti-Doping-Bundesgesetz verstoßen zu haben.
In der Beschuldigtenvernehmung vor dem Landesgericht Wiener Neustadt am 28.09.2011 gab
Z. Folgendes an:
„Meine Angaben in ON 116, AS 17 bis 27 entsprechen der Wahrheit, außer dass ich in
Wahrheit auch dem N. verschiedene Substanzen regelmäßig verkauft habe. Näher befragt
gebe ich an, dass das zum Beispiel zweimal pro Woche und dann wieder zwei Wochen nicht
der Fall war. Ich glaube das war das letzte halbe Jahr, so genau weiß ich das nicht.
Befragt, ob es nicht doch etwas länger war, gebe ich an, dass ich das nicht so genau weiß. Ich
habe diesbezüglich bei der Polizei die Unwahrheit gesagt, weil ich ihn nicht hineintheatern
wollte.
Ich habe alle meine Abnehmer zugegeben, näher befragt, gebe ich an, dass mir die Personen
von der Polizei vorgehalten wurden und ich ja oder nein gesagt habe. Ich habe das Handy
hauptsächlich für den Verkauf von Anabolika verwendet.
Befragt dazu, ob ich nicht auch privat ohne telefonische Kontaktierung, Anabolika verkauft
habe, gebe ich an, dass das alles im Freundeskreis war und ich einem Fremden nichts verkauft
hätte, weil ich befürchtet hätte, das er ein Polizist ist. Die meisten Personen, die ich bei der
Polizei genannt habe, kenne ich aus meiner Nebenbeschäftigung als Türsteher.
Befragt, zu Sa.: Ich kenne ihn seit 8 Jahren auch vom Türstehen. Er ist auch Bodybuilder. Ich
vermute, dass er selbst Anabolika nimmt, weil er so gut aussieht.
Befragt, wo ich die Anabolika her bezogen habe: Das war von meinem Freund und
Arbeitskollegen R.. Dieser wurde bereits nach dem ADBG verurteilt. Ich glaube, dass er zu
einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten sowie einer Geldstrafe verurteilt wurde. Ich bin auf ihn
zugegangen und habe ihn gefragt, ob er für mich Anabolika hätte. Er hat mir dann ein ganzes
Pack gegeben, weil er nichts mehr damit zutun haben wollte. Mit einem ganzen Pack meine
ich 3 Schachteln mit den Maßen ca. 80/40/50 Zentimeter. Dort war alles von IP drinnen, Deca
Nandrolon, ACG, eigentlich ein Schwangerschaftshormon, das ist zum Absetzen, wenn man
mit den Steroiden aufhören möchte. Weiters Clomifen, Proviron und Sustanon. Da waren
jedoch nicht Testostoron und Tamoxifen dabei.
Ob N. weiter verkauft hat, weiß ich nicht, ich glaube jedoch schon.
Ob ich gewusst habe, dass Sa. etwas verkauft habe, gebe ich an, dass ich das nicht wusste. Ich
habe auch von seiner Plantage nichts gewusst.
Wenn mir vorgehalten wird, dass es nicht besonders glaubwürdig wirke, dass ich vom
Anabolikaverkauf der anderen nichts gewusst habe, gebe ich an, dass Sa., als er vor 7 Jahren
in Ägypten war, sehr viel genommen hat.
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Wenn mir vorgehalten wird, dass nach der Aussage des N. (in ON 116, AS 35 vorletzter
Absatz), dieser alle Anabolika von mir erhalten habe und seit 2010 verkauft habe, gebe ich an,
dass es dann schon länger ist. Ich habe ihm keine großartigen Mengen verkauft. Ich habe ihm
immer nur zizzerlweis kleine Mengen verkauft.“
In der Beschuldigtenvernehmung vor dem Landespolizeikommando Niederösterreich am
05.10.2011 gab der ebenfalls Beschuldigte R. Folgendes an:
„Zu der mir am heutigen Tage durch die Beamten des LKA NÖ zur Kenntnis gebrachten
Festnahmeanordnung sowie zum mir vorgebrachten Sachverhalt kann ich nun
wahrheitsgemäß folgende Angaben machen.
Mir wird von den vernehmenden Beamten der Inhalt der Vernehmung des Z. zur Kenntnis
gebracht. Gemäß dessen Angaben hätte ich ihm einen Lagerstand von Anabolika, Hormonen
und Stimulanzien der Untergrundlaboratorien In. und Al. überlassen, nachdem ich aus der
Untersuchungshaft entlassen worden sei. Z. habe weiters angegeben, dass ich mit Anabolika
nichts mehr zu tun haben wollte und er deshalb die Ware hätte haben können. Dazu gebe ich
nun an, dass dies nur zum Teil stimmt. Ich habe früher im großen Stil Anabolika verkauft,
nicht nur selbst, ich habe auch Anabolika an andere Personen in großer Menge
weitergegeben, die dann selbst verkauft haben und an mich bezahlt. Auch Z. hat für mich
verkauft. Z. macht den Anabolikahandel schon seit Jahren, sicher schon lange vor dem Anti-
Doping Gesetz. Früher hat er quasi für mich verkauft. Nach meiner Verhaftung kann man
sagen, dass er in der Hierarchie aufstieg und seine eigenes "Geschäft" weiterführte. Ich habe
ihn damals nicht angegeben, weil ich die Alleinschuld bei mir gesehen habe und ich mich
nicht verpflichtet fühlte andere zu belasten. Ich weiß, dass Z. ein Lager hatte in dem meine
Ware aufbewahrt war und die er an seine Abnehmer verkauft hat. Es war quasi ein
Kommissionslager, d.h. ich habe ihm die Ware gegeben und er hat sie dann aus diesem Lager
verkauft. Wenn er dann die Ware verkauft hat, hat er mir dann das Geld gegeben. Zum
Zeitpunkt meiner Festnahme hatte Z. natürlich glaublich noch einen relativ großen
Lagerbestand. Nachdem ich aus der Untersuchungshaft entlassen wurde und mittlerweile auch
verurteilt wurde habe ich Anabolika nicht mehr angerührt. Auch wurden heute im Zuge einer
Hausdurchsuchung keine Anabolika mehr bei mir gefunden.
Um Klarheit in die Sache zu bringen gebe ich nun an, dass die Ware aus Z.s Lager natürlich
von mir ist. Der Unterschied ist nur, dass er die Ware schon hatte als ich festgenommen
wurde. Er hat seither nichts mehr von mir erhalten. Ich war froh, dass ich meine Arbeit beim
Magistrat Wien behalten konnte, da mir dort gesagt wurde, dass bei einem weiteren Vorfall
ich meine Arbeit mit Sicherheit verlieren würde. Aus diesem Grund bin ich auch bemüht die
Sachlage aufzuklären. Ich habe nebenbei auch die Fa. ... mit der ich sehr gute Ergebnisse
erziele. Nebenbei habe ich noch relativ große Probleme mit meiner Ex-Gattin. Ich habe
wirklich andere Sorgen als wieder mit Anabolika zu handeln.
Dass Z. die Ware von mir hat, ist natürlich die Wahrheit. Es stimmt jedoch nicht, dass er die
Ware von mir bekommen hat, nachdem ich aus der U-Haft entlassen wurde. Er hatte die Ware
schon vorher. Ich war auch bei meiner damaligen Einvernahme geständig und kooperativ,
dass ich natürlich Ware an andere zum Weiterverkauf abgegeben habe. Ich habe damals nur
Vernehmung Z. nicht erwähnt. Für mich war die Sache erledigt und ich habe Anabolika auch
nicht mehr angerührt nachdem ich mit der Polizei zu tun hatte. Ich wurde zu 9 Monaten
bedingt verurteilt und muss auch noch 20.000,-- Euro Strafe zahlen. Dabei ist die zu
Landesverwaltungsgericht Wien 26.06.2014
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erwartenden Finanzstrafe noch nicht mitgerechnet. Ich weiß nun dass es sicher besser
gewesen wäre Z. bei meiner damaligen Vernehmung bekannt zu geben aber ich habe die
Schuld damals ohnehin auf mich genommen.
Ich habe auch an andere Waren auf Kommission verkauft, wo ich teilweise bis heute kein
Geld mehr bekommen habe und dies auch nicht eingefordert habe. Ich wollte ja nichts mehr
mit der Suche zu tun haben.
Ich hatte natürlich zu Z. weiterhin Kontakt, weil wir uns lange kennen und Arbeitskollegen
bei der MA ... sind.
Daher wusste ich auch, dass er weiterhin Anabolika verkauft hat. Ich kann aber keine
Abnehmer nennen, außer dass er manchmal an V. zB Kamagra verkauft hat und
wahrscheinlich auch die eine oder andere Ampulle.
Mir ist auch aus Erzählungen von Z. bekannt, dass er bei seinem Anabolikahandel mit SA.
und N. zusammenarbeitet.
Wobei er von SA. Anabolika beziehen dürfte. Diese Anabolika sollen die beiden von einem
Tschechen beziehen.
Ich weiß, dass Z. nach meiner Verhaftung Probleme hatte manche Anabolika zu bekommen.
SA. kannte er von seiner Zeit als Türsteher. Daher hat ihm SA. auch den Kontakt zu dem
Tschechen hergestellt, bzw. die Anabolika über ihn besorgt und an Z. weitergegeben. Ich
selbst hatte mit Sa. nie Kontakt, da ich ihn nicht mag. Ich hätte mit ihm nie Geschäfte
gemacht. Aber Z. hat ihn gut gekannt und hat dann mit ihm das Geschäft weitergemacht. Mir
ist auch bekannt, dass SA. mit Suchtgift handelt. Er macht das sicher schon seit ca. 1 bis 1 ½
Jahren. Er soll hauptsächlich in High Society - Kreisen verkauft haben.
Zu N. befragt kann ich sagen, dass er der Wasserträger der Drei ist. Er hat für Z. verkauft. Er
hat von Z. die Anabolika bekommen und an seine Abnehmer in der F. und so weiter verkauft.
Ich habe N. selber nie etwas verkauft. N. wusste von mir auch erst etwas als ich verhaftet
wurde. Vorher hatten wir keinen Kontakt. Wir hatten dann über Z. Kontakt, weil ich
gemeinsam mit einem Trainingspartner, namens Bü. einen Shop für Sportnahrung aufmachen
wollte. N. sollte die Produkte der Fa T. (normale legale Sportnahung) besorgen, da N. die
Vertretung für die Fa T. in Österreich über hat.
Zu LE. befragt gebe ich an, dass ich ihn seit 15 Jahren kenne. Ich habe ihn beim Trainieren in
der P.-straße kennengelernt. Er macht aber seit er damals von der SOKO Doping
beamtshandelt wurde nichts mehr mit Anabolika. Ich habe nie von ihm etwas bezogen. Ich
bin einmal in der Woche bei ihm, weil wir Freunde sind. Er war früher eher ein Konkurrent,
wir kamen uns eher in die Quere als dass wir gemeinsam Sachen machten.
Ich bekam damals vor etwa 10 Jahre meine Anabolika von einem gewissen Se. oder St. aus
Kärnten. Und er hatte andere Quellen.
Später kaufte ich bis vor ca. 3 Jahren des Öfteren von Ko. und er von mir. Ko. war mir auch
zu unvorsichtig. Der hatte die Ampullen teilweise in seinem Auto am Rücksitz liegen. Als ich
dann erfuhr, dass er mit GR. zusammenarbeitet, habe ich dann nichts mehr von ihm
genommen. Da ich mit GR. nichts zu tun haben wollte. Ich glaube ab 2008 habe ich nichts
mehr mit ihnen gemacht. Die waren mir zu unvorsichtig.
Ich kann bei meinen Abnehmern, die mir noch Geld schulden, wegen von mir bezogener
Anabolika, zB einen Mo. aus dem Studio ... in der J.-gasse nennen und einen WA. vom
Studio ..., der wurde damals nach meiner Verhaftung auch vernommen. Er hat aber nach
meiner Verhaftung alles weggeschmissen. Gri. schuldet mir glaublich auch noch Geld. Aber
ich habe mir das Geld nicht mehr geholt oder eingefordert.
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Ich glaube es waren alle nach meiner Verhaftung froh, dass der Weg frei war und sie das
Geschäft übernehmen konnten.
Ich kann mir aber nicht vorstellen, dass Z. das gesagt hat weil er mich belasten wollte. Er wird
vielleicht geglaubt haben, dass es für mich besser ist, er sagt er hat die Ware von mir nach der
Verhaftung bekommen. Ich glaube, dass er sich nicht traute die Wahrheit zu sagen, weil er
befürchtete ich würde Probleme bekommen, wenn er sagt dass seine Ware von mir ist und ich
das bei der damaligen Vernehmung bzw. Verhandlung nicht ausgesagt habe. Das wird
vermutlich der Grund für seine Aussage sein, sonst kann ich mir das nicht erklären.
Mehr kann ich dazu nicht angeben.“
Das Protokoll zur Einvernahme des Beschuldigten vom 17.11.2009 vor dem Landesgericht
für Strafsachen Wien lautet wie folgt:
„Zu meinen bisherigen niederschriftlichen Einvernahmen von den Beamten des
Landeskriminalamtes Niederösterreich kann ich nun wahrheitsgemäß folgende weitere
Angaben machen.
Auf die Fragen warum die bei mir und SA. sichergestellten Anabolika teilweise die gleichen
Chargennummern und Ablaufdaten aufweisen kann ich nur angeben, dass es sich um den
gleichen Lieferanten handeln muss. Ich habe mit SA. nie gehandelt. Er hat von mir nichts
bekommen und ich nicht von ihm. Aber die Szene ist nicht so groß. Er wird seine Ware
wahrscheinlich zum Teil von demselben Lieferanten bekommen haben wie ich, sonst kann
ich mir das nicht erklären.
Zu den letzten eingelangten SMS, Zeit meiner Verhaftung am 26.09.2011, auf meinem Klax
Max Handy geben ich an, dass es sich um einen Slowaken handelt über den ich CDs und T-
Shirt für einen Konzertevent bestellt habe. Es hatte nicht mit Anabolika zu tun.
Ansonsten kann ich keine weiteren Angaben machen.“
Mit Urteil vom 24.07.2013 des Landesgerichts für Strafsachen Wien wurde der
Beschwerdeführer zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Der Spruch dieses Urteils
lautet wie folgt:
„Herr Z. hat
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I./ am 27.09.2011 in der Anlage der Anti-Doping-Konvention (Verbotsliste) genannte
Anabolika, Hormone oder verwandte Verbindungen, Hormon-Antagonisten oder
Modulatoren, nämlich
100 Ampullen Deca-Durabolin, 3.900 Stk. Tabletten T3 Schilddrüsenhormone, 523 Stk.
Brechampullen Sustanol 250 mg, 2334 Brechampullen Testosteron Depot 250 mg, 1.003
Brechampullen Testolic 100 mg (Testosteron, 70,2-fache Grenzmenge), 370 Brechampullen
Testosteron Propionat 100 mg, 2.429 Durchstichflaschen Deca-Durabolin
(Nandrolondecanoat, 910,9-fache Grenzmenge) 208 Durchstichflaschen Trenbolac
Drostanpro 200 mg, 33.000 Stk Tabletten Stanzol, 157 Durchstichflaschen Nandrolon
Decanoat 100 mg, 15.000 Stk. Tabletten Danabol DS, 27.800 Stk. Tabletten Oxymetholon,
1.080 Stk. Tabletten, Proviron (Mesterolon, 16,2-fache Grenzmenge), 840 Stk. Tabletten
Trijodthyronin, 3.000 Stk. Tabletten Oxymetholon (Oxymetholon, 1.020-fache Grenzmenge),
54 Ampullen Winstrol Depot (Stanozolol), 380 Stk. Tabletten Serpafar Clomifencitrat, 1.551
Ampullen Vitagon Wachstumshormone (Choriongonadotropin, 310,2-fache Grenzmenge),
50 Ampullen Pregnyl 5000 ( Choriongonadotropin, 7,5-fache Grenzmenge), 267
Brechampullen Primobolan Depot 100 mg (Metenolon), 21 Durchstichflaschen
Methandrost Enolone 25 mg/ml (Nandrolon, 168-fache Grenzmenge), 14 unbeschriftete
Durchstichflaschen (rote Kappe) mit dem Wirkstoff Boldenon (7-fache Grenzmenge), 510
Ampullen Testolic 100 mg (Testosteron, 35,7-fache Grenzmenge), 353 Durchstichflaschen
Nandrolon Decanoat USP, 23 Durchstichflaschen Trenbolone Base 150 mg, 84
Durchstichflaschen Drostanolon Enantate 250 mg, 40 Durchstichflaschen Testosteron
Cypionate 200 mg, 184 Durchstichflaschen Methenolone Enantate 100 mg, 431
Durchstichflaschen Trenbolon Base 150 mg, 3 Durchstichflaschen Testosterona 200, 2
Durchstichflaschen Propriotest Animal Power 100, 3 Durchstichflaschen D-Bol, 100 Stk.
Tabletten Oxymetholone, 3 Ampullen Testoviron Depot 250 mg
vorschriftswidrig in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge mit dem Vorsatz
besessen, dass sie zu Zwecken des Dopings im Sport in Verkehr gesetzt oder bei anderen
angewendet werden.
II./ zu Zwecken des Dopings im Sport in der Anlage der Anti-Doping-Konvention
(Verbotsliste) genannte Anabolika, Hormone oder verwandte Verbindungen, Hormon-
Antagonisten oder Modulatoren in Verkehr gesetzt, nämlich
1. im Zeitraum 2010/2011 durch den wiederholten Verkauf einer nicht mehr feststellbaren Menge von Anabolika (Testosteron, Trenbolon, Stanozolol) sowie Hormon-Antagonisten (Tamoxifen, Clomifen) an
B.;
2. im Jahr 2011 durch den wiederholten Verkauf einer nicht mehr feststellbaren Menge von
Anabolika (Testosteron, Metandienon) zum Preis von insgesamt ca. € 800,- an V.;
3. im Jahr 2011 durch den Verkauf von 30 Ampullen Testosteron-Enantat, 30 Ampullen
Testosteron „Galenika“, 7 Ampullen Testosteron-Propionat, 6 Ampullen Trenbolon Acetat,
einer nicht mehr feststellbaren Menge von Stanozolol-Tabletten, HCG-
Wachstumshormonen, Clomifen sowie weiterer nicht mehr feststellbarer Anabolika an K.;
4. im Zeitraum 2010/2011 durch den Verkauf von mindestens 20 Ampullen Deca-Durabolin,
71 Ampullen Testosteron-Enantat, 25 Ampullen Testosteron-Proprionat, 1 Packung
Tamoxifen, 3 Packungen HGH-Wachstumshormone sowie einer nicht mehr feststellbaren
Menge T3 Schilddrüsenhormone an A.;
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5. im Jahr 2011 durch den wiederholten verkauf einer nicht mehr feststellbaren Menge
Testosteron („Sustanon“, „Galenika"), Stanozolol (Winstrol) zum Preis von ca. € 500,-- an
D.;
6. im Jahr 2011 durch den wiederholten Verkauf von einer nicht mehr feststellbaren Menge
Trenbolon, Boldenon, Stanozolol (Winstrol) sowie Testosteron-Enantat an W.;
7. im Zeitraum von April bis August 2011 durch den Verkauf von mindestens 9
Durchstichflaschen Testosteron-Cypionat sowie 6 Durchstichflaschen Boldenon zum Preis
von € 510,- an P.;
8. im Jahr 2011 durch den wiederholten Verkauf einer nicht mehr feststellbaren Menge
Nandrolon „Deca-Durabolin“ sowie Testosteron „Galenika“ zum Preis von insgesamt €
400,- an S.
9. im Zeitraum September 2010 bis April 2011 durch den wiederholten Verkauf einer nicht
mehr feststellbaren Menge von Testolic, Trenbolon, Testosteron-Proprionat-Stanozolol
(Winstrol) sowie Tamoxifen und Clomifencitrat an L.;
10. im Zeitraum Sommer 2010 bis Sommer 2011 durch den wiederholten Verkauf von ca.
4 Durchstichflaschen zu je 10 ml unterschiedlicher Anabolika monatlich an WA.;
11. in der ersten Jahreshälfte 2010 durch den wiederholten Verkauf einer nicht mehr
feststellbaren Menge Testosteron-Enantat, Boldenon und Oxymetholone an SC..
III./ im Sommer 2011 zu Zwecken des Dopings im Sport in der Anlage der Anti-Doping-
Konvention (Verbotsliste) genannte Anabolika, Hormone oder verwandte Verbindungen,
Hormon-Antagonisten oder Modulatoren, nämlich durch den Verkauf von mindestens 37
Ampullen Testosteron-Propionat (729 mg Testosteron, 1,2-fache Grenzmenge), 9
Durchstichflaschen Boldenon Undecylenat (9004 mg Boldenon, 6-fache Grenzmenge), 6
Durchstichflaschen Drostanolon Enantat (376 mg Testosteron, 2.145 mg Trenbolon (14,3-
fache Grenzmenge) 1566 mg Drostanolon (1,5-fache Grenzmenge)), 10 Ampullen
„Testolic“ (812 mg Testosteron, 1,3-fache Grenzmenge), 14 Durchstichflaschen
Testosteron-Cypionate (8925 mg, 14,1-fache Grenzmenge), 65 Ampullen „Sustanon“ (605
mg Trenbolon (4-fache Grenzmenge), 564 mg Testosteron)
an N. in Verkehr gesetzt, wobei er innerhalb der letzten 12 Monate vor der Tat zumindest
drei solche Taten (II./) begangen und in der Absicht gehandelt hat, sich durch ihre
wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
Strafbare Handlung(en):
Z. hat hierdurch zu I./ das Vergehen nach § 22a Abs 2 Anti-Doping Bundesgesetz;
zu II./ das Vergehen nach § 22a Abs 1 Z 1, erster Fall, und Abs 3 Anti-Doping Bundesgesetz
zu III./ das Verbrechen nach § 22a Abs 1 Z 1, erster Fall, Abs 4 Z2 und Abs 5, erster und zweiter Fall, Anti-
Doping Bundesgesetz begangen.
Anwendung weiterer gesetzlicher Bestimmungen:
§ 43a Abs 3 StGB, § 28 Abs 1, § 20 StGB, § 26 Abs 1 StGB, § 38 Abs 1 Z 1 StGB
Strafe:
nach § 22a Abs 5 Anti-Doping Bundesgesetz 9Monate Freiheitsstrafe, davon 2 Monate unbedingt.
3 Jahre Probezeit
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Angerechnete Vorhaft:
vom 27.09.2011, 06:05 Uhr bis 23.12.2011, 09:35 Uhr
Kostenentscheidung:
Gemäß § 389 Abs 1 StPO wird der/die Angeklagte zum Ersatz der Kosten dieses Verfahrens verurteilt.
Strafbemessungsgründe:
Mildernd: Reumütiges Geständnis Erschwerend: mehrere strafbare Handlungen derselben Art
Zusammentreffen zweier Vergehen mit einem Verbrechen
vielfaches Übersteigen der Grenzmengen
Als erwiesen angenommene Tatsachen:
Der Angeklagte hat den im Urteilsspruch angeführten Sachverhalt objektiv begangen, rechnete ernsthaft
mit der Verwirklichung des Tatbildes und fand sich damit ab. Der Angeklagte wusste beim Verkauf der im Sachverhalt geschilderten Präparate um deren Eigenschaft als Anabolika, Hormone oder verwandte
Verbindungen, Hormon-Antagonisten oder Modulatoren im Sinne der Anlage der Anti-Doping-Konvention (Verbotsliste) Bescheid. Er besaß diese Präparate gerade um sie (zum Teil in einer die Grenzmenge
übersteigenden Menge) zu Zwecken des Dopings in Verkehr zu setzen. Dies bedenkend und billigend in
Kauf nehmend, entschloss er sich dessen ungeachtet, laufend und wiederholt diese Substanzen zu verkaufen, wobei es ihm bei jeder Tat darauf ankam, sich durch den wiederkehrenden Verkauf eine
fortlaufende, beträchtliche Einnahme über zumindest einige Wochen zu verschaffen.“
Das erkennende Gericht schaffte weiters den Personalakt des Beschwerdeführers bei.
Aus diesem ergibt sich, dass der am ...1972 geborene Beschwerdeführer am 3.3.1997 als
Spezialfacharbeiter (Schlosser) beim Magistrat der Stadt Wien – ... begonnen hat, und
nunmehr in derselben Verwendung bei XXX arbeitet.
Im Personalakt liegt weiters eine Dienstbeurteilung aus dem Jahr 1997, mit welcher der
Beschwerdeführer mit „Sehr gut“ beurteilt wurde.
Ein weiteres Mal erfolgte eine Dienstbeurteilung des Beschwerdeführers am 10.1.2012. Auch
in dieser Dienstbeurteilung wurde der Beschwerdeführer durchgehend mit „Sehr gut“
beurteilt. Gemäß dieser Dienstbeurteilung sind die Hauptaufgaben des Beschwerdeführers in
seiner aktuellen Dienststellung wie folgt zu umschreiben: „Unterstützung des
Schichtwerkmeisters bei der Überwachung der maschinellen Anlagen“, „Behebung der
auftretenden mechanischen Störungen“, „Kontrolle der Maschinen und Aggregate“, „Wartung
Landesverwaltungsgericht Wien 26.06.2014
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und Reparatur von Maschinen und Aggregaten“, „Anfertigung kleinerer Betriebsmittel und
Konstruktionen“.
Mit Bescheid der Magistratsabteilung 2 vom 1.4.1999 wurde der Beschwerdeführer unter
Einreihung in die Beamtengruppe der Spezialfacharbeiter in die Verwendungsgruppe 2 der
Dienstordnung 1994 eingereiht; und daher pragmatisiert.
Seitens des erkennenden Gerichts wurde erhoben, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt
der Verkündung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses über einen monatlichen
Bruttobezugsanspruch (daher einen Bruttomonatsbezugsanspruch i.S.d. § 76 Abs. 2 DO) in
der Höhe von EUR 1.241,19 verfügte. Sein Nettobezugsanspruch betrug zu diesem Zeitpunkt
EUR 878,25. Im Juni 2014 betrug sein Nettomonatsbezugsanspruch EUR 875,35.
In der Verhandlung am 26.06.2014 vor dem Verwaltungsgericht Wien führte Herr Z.
folgendes aus:
„Ich habe während meiner sportlichen Tätigkeit, die ich nicht mehr ausübe, die Sportart
Kraftdreikampf ausgeübt. Glaublich habe ich 1994 mit dieser Sportart begonnen und betreibe
seit etwa 2010 keinen amateurmäßigen Sport mehr. Dennoch halte ich noch weiterhin meinen
Körper optimal fit und trainiere auch hobbymäßig.
Ich versuchte in dieser Sportart sehr erfolgreich zu sein; und das obwohl ich nur
amateurmäßig tätig war und an keinen Wettkämpfen teilgenommen habe. Daher habe ich bei
den zu mir genommenen Lebensmitteln wie auch bei der Einteilung meines Schlafes und
sonstigen Umständen geachtet, mich körperlich optimal fit zu halten.
Um noch besser zu werden, griff ich auch zu leistungssteigerden Medikamenten. Ich habe
mich informiert, durch welche Substanzen eine Leistungssteigerung erreicht wird. Zum
damaligen Zeitpunkt war auch der Verkauf dieser Substanzen legal und habe ich diese daher
ohne weiteres im Sportstudio von anderen Sportlern beziehen können.
Im Studio wurde mir dann vor etwa vier Jahren der Vorschlag gemacht, dass ich bei einer
größeren Bestellung von derartigen Arzneimitteln einen billigeren Preis bekomme. Zum
damaligen Zeitpunkt war bereits der Verkauf dieser Substanzen verboten. Zum damaligen
Zeitpunkt hatte ich mich nicht genau erkundigt, was genau verboten ist, und ob auch die
gegenständlichen Substanzen verboten sind. Ich habe mich auch nicht darum gekümmert, und
haben sich meines Wissens auch nicht meine Bezugsquellen darum gekümmert.
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Damals hatte ich nicht gedacht, dass ich durch diesen Vorschlag zur Ausübung krimineller
Handlungen motiviert werde. Da ich interessiert war, die von mir bezogenen Medikamente
billiger zu bekommen, und auch Leute kannte, die von mir diese Medikamente beziehen
würden, bin ich auf diesen Vorschlag eingestiegen.
Da ich niemals Nebenwirkungen aufgrund der Medikamenteneinvernahme verspürt habe,
habe ich jedenfalls bei meiner Person angenommen, dass die von mir eingenommenen
Medikamente nicht geeignet sind, meine Gesundheit zu schädigen. Ich habe auch nicht
angenommen, dass ich durch die Weitergabe dieser Medikamente die Gesundheit der
Personen, an denen ich diese verkauft habe, schädigen kann.
Über den Verkauf der Arzneimittel war es mir möglich, einen großen Teil des für mich
verwendeten Bezugs der Medikamente zu bezahlen. Ich habe im Monat ca. 300 Euro für mich
dafür ausgegeben. Als Gewinn habe ich monatlich etwa 150 bis 200 Euro erzielt. Ich habe
etwa ein halbes Jahr diese Tätigkeit des Verkaufs der Medikamente vorgenommen.
Unmittelbar nachdem polizeilich bekannt wurde, dass ich die gegenständlichen Medikamente
verkauft habe, wurde ich suspendiert.
Über Befragen der Beisitzerin:
In meiner Dienststelle habe ich über diese Verkaufstätigkeit nicht gesprochen, d.h. es hatte
keiner eine Kenntnis. Man wusste aber schon, dass ich Amateursport betreibe.
Ich habe trotz meiner Suspendierung den Kontakt zu meiner Kollegenschaft nicht beendet,
und besuche immer wieder meine Dienststelle. Ich bin mir sicher, dass weiterhin ein guter
Kontakt zu meinen Kollegen besteht.
Ich habe meine berufliche Tätigkeit sehr gerne gemacht.
Über Befragen des Laienrichters Wessely:
Ich habe während meiner Amateurtätigkeit immer im selben Studio trainiert.
Ich habe den Verkauf der gegenständlichen Medikamente niemals aktiv beworben. Ich war
mit meinen Mitsportlern befreundet, und wusste daher jeder, dass ich diese Medikamente
beziehe, und dass man an mich herantreten kann, wenn man diese Medikamente braucht.
Über Befragen der Laienrichterin Mag. Enengl:
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Auf Vorhalt, dass das Vorbringen, dass ich lediglich 150 bis 200 Euro monatlich verdient
habe, in Anbetracht der Mengen der erwiesener Maßen verkauften Medikamente
unglaubwürdig erscheint, bringe ich vor, dass meine Handelsspanne sehr gering war. Ich
habe zwar sehr viele Ampullen verkauft, doch betrug der Normalverkaufspreis der Ampulle
drei Euro und erhielt ich lediglich einen Rabatt in der Höhe von 10 Cent.
Zum Verkauf von Tablettenpackungen ist darauf hinzuweisen, dass in einer Packung Danapol
500 Stk. Tabletten sich befanden. So eine Packung kostete ca. 90 Euro. Ich bekam diese
damals um 85 Euro. Da in solchen Packungen sehr viele Tabletten waren, ergibt sich auch
die hohe Anzahl der nachgewiesenen verkauften Tabletten.
Auf Vorhalt der Ausführungen der Disziplinaranwältin in ihrer Beschwerde, wonach die
sichergestellten Arzneimittel teilweise grob mangelhaft waren, da deren Kennzeichnung grob
mangelhaft gewesen ist und diese mitunter auch nicht in deutscher Sprache gekennzeichnet
waren, sodass von der Gefahr einer Fehldosierung durch einen Konsumenten ausgegangen
werden konnte, sowie dass bei manchen Medikamente erheblich das Verfallsdatum
überschritten war, bringt der Beschwerdeführer vor:
Die als verfallen sichergestellten Medikamente waren nicht zum Verkauf bestimmt, sondern
habe ich diese damals aus einer gewissen mangelnden Achtsamkeit noch nicht entsorgt
gehabt. Die verfallenen Medikamente waren nicht mit den nichtverfallenen durchmischt,
sondern waren diese an einem eigenen Ort deponiert. Diese Medikamente waren auch
deshalb nicht verwechslungsfähig, weil viele dieser Medikamente nicht mehr am Markt
waren, und ich sie daher auch nicht mehr verkauft habe.
Ich habe meine Medikamente in einem Raum gelagert, und habe ich die verfallenen an einem
anderen Ort als die nichtverfallenen gelegt. Diese Medikamente haben nicht viel Raum
eingenommen, und haben sie mich deshalb auch nicht gestört, dass sie dort liegen. Deshalb
habe ich mir auch nicht die Mühe gemacht, sie eigens zu entsorgen.
Der Umstand, dass die Medikamente nicht richtig deklariert bzw. teilweise nicht in Deutsch
deklariert waren, stellte weder für mich noch für meine Kunden ein Problem dar, da sowohl
ich als auch meine Kunden sich zumindest übers Internet genau über die notwendigen
Dosierungsmengen informiert hatten. Aufgrund dieses Kenntnisstandes war die Frage der
Kennzeichnung irrelevant. Wir wussten, dass die meisten Medikamente im Ausland erzeugt
werden, und haben wir auch deshalb es nicht wichtig gefunden, dass die Medikamente in
deutscher Sprache beschriftet sind.
Über Befragen der Disziplinaranwältin:
Die Disziplinaranwältin hält dem BF die begründeten Erwägungen des Landesgerichts für
Strafsachen Wien im Protokollvermerk vor. Demnach hat das Gericht es als erwiesen
angesehen, dass sich der Beschwerdeführer durch den Verkauf eine fortlaufende
beträchtliche Einnahme über zu mindestens einige Wochen verschaffen wollte. In Anbetracht
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dieser Feststellung hält die Disziplinaranwältin dem Beschwerdeführer vor, dass sein
Vorbringen, nur monatlich 150 bis 200 Euro verdient zu haben, unglaubwürdig ist, und im
Widerspruch zur gerichtlichen Feststellung steht. In Anbetracht dieses Widerspruchs
verwundert es, dass der Beschwerdeführer gegen das Gerichtsurteil kein Rechtsmittel
eingelegt hat.
Dazu bringt der Beschwerdeführer vor, dass er auch vor dem Gericht nichts anderes
ausgesagt hat. Ich habe deshalb kein Rechtsmittel erhoben, weil ihm damals sein
Rechtsanwalt gesagt habe, dass ein Urteil verhängt wurde, das im Falle eines Rechtsmittels
nicht besser werde. Er habe dem Beschwerdeführer angeraten, kein Rechtsmittel
einzubringen. Deshalb habe der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel eingebracht.
Während seiner gesamten Verkaufstätigkeit habe der Beschwerdeführer niemals mehr als 10
bis 15 Personen insgesamt die Arzneien verkauft. Nicht alle seien aus dem Fitnessstudio
gekommen. Da er nebenberuflich auch als Türsteher gearbeitet habe, seien auch einige
Bezieher aus diesem Bereich gekommen.
Auf Vorhalt, dass laut Gericht jedenfalls im Zeitraum zwischen der ersten Jahreshälfte 2010
bis zum Sommer 2011 angelastet worden ist, Medikamente verkauft zu haben, und daher die
Angabe von 6 Monaten nicht stimme, bringt der Beschwerdeführer vor:
„Ich habe diesen Zeitraum als den mir derzeit erinnerlichen genannt. Es ist durchaus
möglich, dass es auch 9 Monate waren.
Ich habe diese Medikamente aus Ungarn bezogen. Ich habe keine Ahnung, ob diese in
Österreich zugelassen waren. Darum habe ich mich nicht gekümmert.
Über Befragen des Laienrichters Wessely:
Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer lange Zeit Medikamente von Herrn R. bezogen habe,
und ich auch erfahren habe, dass dieser verhaftet worden war, wird gefragt, warum der
Beschwerdeführer dennoch mit dem Verkauf begonnen habe.
Dazu bringt der BF vor, dass er die Medikamente ohnedies immer bezogen hatte und diese
durch den Bezug auf diese Weise dann günstiger erhalten habe.
Über Befragen des Beschwerdeführervertreters:
„Ich verfüge über keine medizinische Ausbildung.
Mir ist nicht bekannt bzw. war nicht bekannt, welche konkreten Dopingmittel nach dem
Antidopingbundesgesetz nicht verkauft werden dürfen. Es gibt nämlich sehr wohl auch Mittel,
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durch welche eine zu Dopingzwecken herbeiführende Leistungssteigerung erwirkt wird,
welche auch legal verkauft werden dürfen. So ist mir bekannt gewesen, dass Nahrungsmittel,
welche Creatin, Glutamin, div. Stickstoffbuster, sowie Proteinshakes, welche in
Sporternährungsgeschäfte verkauft werden, eine leistungssteigende Wirkung haben, und auch
zu Dopingzwecken eingenommen werden.
In Folge meiner Amateursporttätigkeit kam es zu keiner Beeinträchtigung meiner beruflichen
Einsatzfähigkeit. Eher im Gegenteil bewirkte meine Sporttätigkeit einen
gesundheitsfördernden Effekt. Ich kann mir auch nicht vorstellen, dass die eingenommenen
Arzneimittel für meine berufliche Einsatzfähigkeit eine Beeinträchtigung bewirkt haben,
zumal ich selbst ja keine Beeinträchtigung anlässlich der Einnahme verspürt habe.
Über Befragen des Vorsitzenden:
Ich habe mit der Medikamenteneinnahme immer wieder abgesetzt, da bekannt ist, dass die
leistungssteigernde Wirkung der Medikamente sonst verloren geht. Daraus schließe ich, dass
ich und auch meine Bezieher nicht von den Medikamenten süchtig geworden waren.“
Der als Zeuge einvernommene Kr. führte in der mündlichen Verhandlung aus wie folgt:
„Ich bin der direkte Vorgesetzte des Beschwerdeführers. Ich bin Oberaufseher bei XXX. Ich
kenne den Beschwerdeführer seit er bei XXX begonnen hat, daher glaublich seit 16 Jahren.
Seit 2000 bin ich Oberaufseher und als Oberaufseher mit der Fach- und Dienstaufsicht
gemeinsam mit zwei anderen Oberaufsehern befasst.
Die Aufgabe des Beschwerdeführers ist in erster Linie die Wartung von ...werken. Die
...werke unterscheiden sich voneinander, sodass nur mit einem hohen Sachwissen die
zufriedenstellende Arbeitsleistung erbracht werden kann. Die Arbeitsleistung des
Beschwerdeführers war stets sehr zufriedenstellend. Mir wurde auch vom Direktor gesagt,
dass er den Beschwerdeführer jederzeit wieder aufnehmen würde. Der Umstand der
gegenständlichen Verurteilung hat an der Wertschätzung der Dienststelle wie auch der
Vorgesetzen wie auch der Kollegen für den Beschwerdeführer keine Beeinträchtigung
erfahren. Für die Dienststelle wäre es ein Gewinn, wenn er wieder den Dienst versehen
könnte. Bemerkt wird, dass der Beschwerdeführer über eine besondere Fachkompetenz
verfügt, die nur über eine mehrjährige Einschulung (ca. 5 Jahre) erlangt werden kann.
Beim Beschwerdeführer ist ein hoher Teamgeist festzustellen und war er stets kollegial.
Der Beschwerdeführer hat seit seiner Suspendierung immer wieder Kontakt zu seiner
Dienststelle gehalten, sodass bei einer Wiedereingliederung mit keinerlei Schwierigkeiten zu
rechnen wäre.
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Über Befragen der Beisitzerin:
Auf Befragen, ob die Kollegen wussten, dass der Beschwerdeführer mit gesetzlich verbotenen
Dopingmitteln handelt, bringt der Zeuge vor, dass über solche Themen in der Kollegenschaft
nicht gesprochen wird, zumal die Kollegen regelmäßig über ganz andere Themen sprechen,
wie dies für Männer typisch ist. Außerdem interessiert unter der Kollegenschaft niemanden,
ob jemand mit irgendwelchen Dingen handelt. Das war einfach nicht interessant, und wurde
daher auch nicht besprochen. Wenn man das gewusst hätte, hätte dies aber auch die
Wertschätzung bei der Kollegenschaft nicht beeinträchtigt. Es hat ja auch die Verurteilung
die Wertschätzung nicht beeinträchtigt.
Über Befragen des Vorsitzenden:
Ich kann in meinem unmittelbaren Bereich ausschließen, dass Herr Z. irgendwelche
Dopingmittel verkauft hat. So etwas hätte ich sicher erfahren.
Über Befragen der Beisitzerin:
Unsere Tätigkeit ist mitunter durchaus sehr gefährlich. Darum ist die Teamfähigkeit der
Mitarbeiter ganz besonders wichtig, zumal sich jeder auf den anderen verlassen können muss.
Der Beschwerdeführer ist sehr teamfähig.“
In den Schlussausführungen gab der Beschwerdeführervertreter an, dass bei der Stadt Wien
bereits schon einmal einen Mitarbeiter wegen eines gleichartigen Vergehens, wie das
gegenständliche, aufgefallen wäre. Dieser Mitarbeiter, der Vertragsbediensteter gewesen sei,
sei nicht entlassen worden, woraus sich ergäbe, dass das dem Beschwerdeführer zur Last
gelegte Verhalten keinesfalls die Vertrauensunwürdigkeit nach sich ziehe; andernfalls auch
nach der Vertragsbedienstetenordnung die Entlassung auszusprechen gewesen wäre.
Zur Strafhöhe brachte der Beschwerdeführervertreter vor, dass nach dem Suchtmittelgesetz
Täter, die selbst an Suchtmitteln gewöhnt seien, einen nur reduzierten Strafrahmen
unterlägen. Dazu verweise der Beschwerdeführervertreter auf § 27 Abs. 5 SMG, wonach im
der Fall der Weitergabe von Suchtmitteln der Strafsatz der dreijährigen Freiheitsstrafe bei
einem Eigenkonsum von Suchtmittel auf lediglich ein Jahr herabgesetzt sei. Der
Beschwerdeführer habe in der heutigen Verhandlung ausgeführt, selbst zum damaligen
Zeitpunkt an Dopingmitteln gewöhnt gewesen zu sein, weshalb auch für ihn eine
Erleichterung hinsichtlich der Strafe anzunehmen sei.
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Die Disziplinaranwältin gab in ihren Schlussausführungen an, dass für das
Disziplinarverfahren auch der Aspekt von Relevanz sei, dass der Beschwerdeführer auch
selbst lange Zeit Arzneimittel zu Dopingzwecken eingenommen habe. Es könne nicht
ausgeschlossen werden, dass die Einnahme dieser Dopingmittel zu Schädigungen geführt
habe, welche erst zu einem künftigen Zeitpunkt hervorkommen würden; sodass
möglicherweise in Zukunft vermehrt Krankenstände aufgrund dieser Einnahme angenommen
werden können. Im Übrigen werde als besonders schwer zu berücksichtigen sein, dass der
Beschwerdeführer bloß aus finanziellen Gründen nicht zurückgescheut sei, durch den Verkauf
der Arzneimittel die Gesundheit anderer Menschen zu gefährden. Im Übrigen werde auf das
bisherige Vorbringen verwiesen.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
ad I)
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer als Spezialfacharbeiter von XXX
1.1. außer Dienst nicht alles vermieden hat, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner
Stellung entgegen gebracht werden, untergraben könnte, da er am 27. September 2011 in der
Anlage der Anti-Doping-Konvention (Verbotsliste) genannte Anabolika, Hormone oder
verwandte Verbindungen, Hormon-Antagonisten oder Modulatoren vorschriftswidrig in einer
jeweils die Grenzmenge übersteigenden Menge mit dem Vorsatz besessen hat, damit sie zu
Zwecken des Dopings im Sport in Verkehr gesetzt oder bei anderen angewendet werden,
nämlich: 100 Ampullen Deca-Durabolin, 3.900 Stk. Tabletten T3 Schilddrüsenhormone, 523
Stk. Brechampullen Sustanol 250 mg, 2.334 Brechampullen Testosteron Depot 250 mg, 1.003
Brechampullen Testolic 100 mg (Testosteron, 70,2-fache Grenzmenge), 370 Brechampullen
Testosteron Propionat 100 mg, 2.429 Durchstichflaschen Deca-Durabolin
(Nandrolondecanoat, 910,9-fache Grenzmenge), 208 Durchstichflaschen Trenbolac
Drostanpro 200 mg, 33.000 Stk. Tabletten Stanzol, 157 Durchstichflaschen Nadrolon
Decanoat 100 mg, 15.000 Stk. Tabletten Danabol DS, 27.800 Stk. Tabletten Oxymetholon,
1.080 Stk. Tabletten, Proviron (Mesterolon, 16,2-fache Grenzmenge), 840 Stk. Tabletten
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Trijodthyronin, 3.000 Stk. Tabletten Oxymetholon (Oxymetholon, 1.020-fache Grenzmenge),
54 Ampullen Winstrol Depot (Stanozol), 380 Stk. Tabletten Serpafar Clomifencitrat, 1.551
Ampullen Vitagon Wachstumshormone (Choriongonadotropin, 310,2-fache Grenzmenge), 50
Ampullen Pregnyl 5000 (Choriongonadotropin, 7,5-fache Grenzmenge), 267 Brechampullen
Primobolan Depot 100 mg (Metenolon), 21 Durchstichflaschen Methandrost Enolone 25
mg/ml (Nadrolon, 168-fache Grenzmenge), 14 unbeschriftete Durchstichflaschen (rote
Kappe) mit dem Wirkstoff Boldenon (7-fache Grenzmenge), 510 Ampullen Testolic 100 mg
(Testosteron, 35,7- fache Grenzmenge), 353 Durchstichflaschen Nandrolon Decanoat USP,
23 Durchstichflaschen Trenbolone Base 150 mg, 84 Durchstichflaschen Drostanolon Enantate
250 mg, 40 Durchstichflaschen Testosteron Cypionate 200 mg, 184 Durchstichflaschen
Methenolone Enantate 100 mg, 431 Durchstichflaschen Trenbolon Base 150 mg, 3
Durchstichflaschen Testosterona 200, 2 Durchstichflaschen Propriotest Animal Power 100, 3
Durchstichflaschen D-Bol, 100 Stk. Tabletten Oxymetholone, 3 Ampullen Testoviron Depot
250 mg;
1.2. außer Dienst nicht alles vermieden hat, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner
Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte, da er zu Zwecken des Dopings im
Sport in der Anlage der Anti-Doping-Konvention (Verbotsliste) genannte Anabolika,
Hormone oder verwandte Verbindungen, Hormon-Antagonisten oder Modulatoren außer
Dienst in Verkehr gesetzt hat, nämlich
a) im Zeitraum 2010/2011 durch den wiederholten Verkauf einer nicht mehr feststellbaren
Menge von Anabolika (Testosteron, Trenbolon, Stanozolol) sowie Hormon-Antagonisten
(Temoxifen, Clomifen) an Herrn B.;
b) im Jahr 2011 durch den wiederholten Verkauf einer nicht mehr feststellbaren Menge von
Anabolika (Testosteron, Metandienon) zum Preis von insgesamt ca. EUR 800,- an Herrn V.;
c) im Jahr 2011 durch den Verkauf von 30 Ampullen Testosteron-Enantat, 30 Ampullen
Testosteron „Galenika“, 7 Ampullen Testosteron-Propionat, 6 Ampullen Trenbolon Acetat,
einer nicht mehr feststellbaren Menge von Stanozolol-Tabletten, HCG-Wachstumshormonen,
Clomifen sowie weiterer nicht mehr feststellbarer Anabolika an Herrn K.;
d) im Zeitraum 2010/2011 durch den Verkauf von mindestens 20 Ampullen Deca- Durabolin,
71 Ampullen Testosteron-Enantat, 25 Ampullen Testosteron-Proprionat, 1 Packung
Tamoxifen, 3 Packungen HGH-Wachstumshormone sowie einer nicht mehr feststellbaren
Menge T3 Schilddrüsenhormone an Herrn A.;
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e) im Jahr 2011 durch den wiederholten Verkauf einer nicht mehr feststellbaren Menge
Testosteron („Sustanon“, „Galenika“), Stanozolol (Winstrol) zum Preis von ca. EUR 500,--
an Herrn D.;
f) im Jahr 2011 durch den wiederholten Verkauf von einer nicht mehr feststellbaren Menge
Trenbolon, Boldenon, Stanozolol (Winstrol) sowie Testosteron-Enantat an Herrn W.;
g) im Zeitraum von April bis August 2011 durch den Verkauf von mindestens 9
Durchstichflaschen Testosteron-Cypionat sowie 6 Durchstichflaschen Boldenon zum Preis
von EUR 510,-- an Herrn P.;
h) im Jahr 2011 durch den wiederholten Verkauf einer nicht mehr feststellbaren Menge
Nandrolon „Deca-Durabolin“ sowie Testosteron „Galenika“ zum Preis von insgesamt EUR
400,-- an Herrn S.;
i) im Zeitraum September 2010 bis April 2011 durch den wiederholten Verkauf einer nicht
mehr feststellbaren Menge von Testolic, Trenbolon, Testosteron-Proprionat- Stanozolol
(Winstrol) sowie Tamoxifen und Clomifencitrat an Herrn L.;
j) im Zeitraum Sommer 2010 bis Sommer 2011 durch den wiederholten Verkauf von ca. 4
Durchstichflaschen zu je 10 ml unterschiedlicher Anabolika monatlich an Herrn Wa.;
k) in der ersten Jahreshälfte 2010 durch den wiederholten Verkauf einer nicht mehr
feststellbaren Menge Testosteron-Enantat, Boldenon und Oxymetholone an Herrn Sc.;
l) im Sommer 2011 durch den Verkauf von 37 Ampullen Testosteron-Propionat (729 mg
Testosteron, 1,2-fache Grenzmenge), 9 Durchstichflaschen Boldenon Undecylenat (9004 mg
Boldenon, 6-fache Grenzmenge), 6 Durchstichflaschen Drostanolon Enantat (376 mg
Testosteron, 2.145 mg Trenbolon (14,3-fache Grenzmenge), 1566 mg Drostanolon (1,5-fache
Grenzmenge), 10 Ampullen „Testolic“ (812 mg Testosteron, 1,3-fache Grenzmenge), 14
Durchstichflaschen Testosteron-Cypionate (8925 mg, 14,1-fache Grenzmenge), 65 Ampullen
„Sustanon“ (605 mg Trenbolon (4-fache Grenzmenge) 564 mg Testosteron) an Herrn N..
Diese Feststellungen decken sich mit den Feststellungen des Landesgerichts für Strafsachen
Wien im Urteil vom 24.07.2013, GZ ..., mit welchem der Beschwerdeführer wegen der
Vergehen nach § 22a Abs. 2 Anti-Doping Bundesgesetz und nach § 22a Abs. 1 Z 1, erster Fall
und Abs. 3 Anti-Doping Bundesgesetz sowie des Verbrechens nach § 22a As. 1 Z 1, erster
Fall, Abs. 4 Z 2 und Abs. 5 erster und zweiter Fall Anti-Doping Bundesgesetz unter Setzung
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einer dreijährigen Probezeit zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten, davon 2
Monate unbedingt, verurteilt worden ist.
Gemäß § 80 Abs. 1 DO sind die Disziplinarbehörden und das Verwaltungsgericht Wien an
diese Feststellungen gebunden.
Weiters wird aufgrund der beigeschafften Akten festgestellt, dass der Beschwerdeführer in
allen bisherigen Dienstbeurteilungen (nämlich in den Beurteilungen vom 3.7.1997 und vom
10.1.2012) durchwegs mit „sehr gut“ beurteilt worden ist.
Unter Zugrundelegung der anlässlich der Einleitung des Disziplinarverfahrens eingeholten
Dienstbeurteilung vom 10.1.2012 und der Angaben des direkten Vorgesetzten des
Beschwerdeführers, Herrn Kr., in der mündlichen Verhandlung ist festzustellen, dass der
Umstand der gegenständlichen Verurteilung an der Wertschätzung der Dienststelle wie auch
der Vorgesetzen wie auch der Kollegen für den Beschwerdeführer keine Beeinträchtigung
bewirkt hat. Für die Vorgesetzten des Beschwerdeführers wäre es ein Gewinn, wenn er wieder
den Dienst versehen könnte; und würde dieser jederzeit wieder aufgenommen werden. Da der
Beschwerdeführer seit seiner Suspendierung immer wieder Kontakt zu seiner Dienststelle
gehalten hat, ist auch aus diesem Grund bei einer Wiedereingliederung mit keinerlei
Schwierigkeiten zu rechnen.
Zudem ist aufgrund der Angaben dieses Vorgesetzten davon auszugehen, dass den
Beschwerdeführer ein hoher Teamgeist kennzeichnet, was für die Tätigkeit im konkreten
Bereich im Hinblick auf die mit der Arbeitstätigkeit verbundenen hohen Gefahren von
besonderer Wichtigkeit ist. Auch hat sich dieser stets kollegial verhalten.
Unter Zugrundelegung der Angaben des direkten Vorgesetzten des Beschwerdeführers, Herrn
Kr., in der mündlichen Verhandlung ist davon auszugehen, dass die primäre Aufgabe des
Beschwerdeführers zuletzt in erster Linie die Wartung von ...werken gelegen ist. Da die
...werke sich erheblich voneinander unterscheiden, kann nur mit einem hohen Sachwissen die
zufriedenstellende Arbeitsleistung erbracht werden. Der Beschwerdeführer hat stets in einer
sehr zufriedenstellenden Weise seine Arbeitsleistung erbracht. Auch verfügt der
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Beschwerdeführer über eine besondere Fachkompetenz, die nur über eine mehrjährige
Einschulung (ca. 5 Jahre) erlangt werden kann.
Gemäß der Dienstbeurteilung vom 10.1.2012 sind die Hauptaufgaben des Beschwerdeführers
in seiner aktuellen Dienststellung wie folgt zu umschreiben: „Unterstützung des
Schichtwerkmeisters bei der Überwachung der maschinellen Anlagen“, „Behebung der
auftretenden mechanischen Störungen“, „Kontrolle der Maschinen und Aggregate“, „Wartung
und Reparatur von Maschinen und Aggregaten“, „Anfertigung kleinerer Betriebsmittel und
Konstruktionen“.
Die bisherigen Aufgabenbereiche des Beschwerdeführers erschöpften sich, wie aus den
Aufzählungen der Haupttätigkeitsbereiche der in den im Personalakt erliegenden
Dienstbeschreibungen und den Angaben von Herrn Kr. ersichtlich, ausschließlich in typischen
Facharbeitertätigkeiten. In seiner beruflichen Tätigkeit war der Beschwerdeführer sohin
offenkundig niemals mit medizinischen oder sportlichen Angelegenheiten betraut.
Mit Bescheid der Magistratsabteilung 2 vom 01.04.1999 wurde der Beschwerdeführer unter
Einreihung in die Beamtengruppe der Spezialfacharbeiter der Verwendungsgruppe 2 der
Dienstordnung 1994 übernommen; und daher pragmatisiert.
Unmittelbar nach Bekanntwerden des gegen den Beschwerdeführer erhobenen Verdachts der
Setzungen von Übertretungen gegen das Anti-Doping-Bundesgesetz wurde der
Beschwerdeführer mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 2, vom
28.12.2011, Zl. MA 2/..., vorläufig vom Dienst suspendiert. Mit Bescheid der
Disziplinarkommission der Stadt Wien vom 12.1.2012 wurde der Beschwerdeführer sodann
mit Wirksamkeit der Zustellung dieses Bescheids vom Dienst suspendiert.
Der Beschwerdeführer verfügte zum Zeitpunkt der Verkündung des erstinstanzlichen
Disziplinarerkenntnisses über einen monatlichen Bruttobezugsanspruch (daher einen
Bruttomonatsbezugsanspruch i.S.d. § 76 Abs. 2 DO) in der Höhe von EUR 1.241,19. Sein
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Nettobezugsanspruch betrug zu diesem Zeitpunkt EUR 878,25. Im Juni 2014 betrug sein
Nettomonatsbezugsanspruch EUR 875,35.
Der Beschwerdeführer wirkte anlässlich seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung
sehr besonnen, und machte dieser einen sehr gewissenhaften und geläuterten Eindruck.
Deutlich kam durch die Ausführungen wie auch durch den von ihm vermittelten Eindruck in
der Verhandlung zum Ausdruck, dass er (nunmehr) bestrebt ist, penibel die Vorgaben der
Rechtsordnung zu beachten.
§ 1 Anti-Doping Bundesgesetz lautet wie folgt:
„(1) Doping kann die sportliche Leistungsfähigkeit beeinflussen, der Gesundheit der
Sporttreibenden schaden und widerspricht dem Grundsatz der Fairness im sportlichen
Wettbewerb.
(2) Ein mit der Fairness im sportlichen Wettbewerb grundsätzlich unvereinbarer
Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen liegt vor, wenn
1.
sich im Körpergewebe oder in der Körperflüssigkeit von Sportlern verbotene Wirkstoffe,
ihre Metaboliten oder Marker (in der Folge: verbotene Wirkstoffe) gemäß Anlage der Anti-
Doping-Konvention, BGBl. Nr. 451/1991, befinden,
2. Sportlern verbotene Wirkstoffe verabreicht oder an Sportlern verbotene Methoden gemäß
Anlage der Anti-Doping-Konvention angewendet werden oder dies nur versucht wird,
3. Sportler die Meldepflichten gemäß § 19 verletzen,
4. Sportler oder deren Betreuungspersonen ohne zwingenden Grund bei rechtmäßig
angeordneten Dopingkontrollen nicht mitwirken,
5.
Sportler oder deren Betreuungspersonen verbotene Wirkstoffe und/oder die technische
Ausstattung für die Anwendung verbotener Methoden besitzen, soweit diese nicht für die
eigene Krankenbehandlung oder für andere Tätigkeiten als die Betreuung der Sportler (zB
bei Ärzten für die medizinische Behandlung in Notfällen) benötigt werden,
6. Sportler oder deren Betreuungspersonen auf das Dopingkontrollverfahren unzulässig
Einfluss nehmen oder dies versuchen oder
7.
Sportler oder deren Betreuungspersonen gegen ein Verbot gemäß § 22a, gegen das
Arzneimittelgesetz, BGBl. Nr. 185/1983, das Suchtmittelgesetz (SMG), BGBl. I Nr.
112/1997, oder vergleichbare ausländische gesetzlichen Strafbestimmungen verstoßen.
(3) Abs. 2 Z 1, 2 und 5 gilt nicht, soweit eine medizinische Ausnahmegenehmigung nach § 8
vorliegt oder nachträglich gewährt wird.
(4) Soweit in diesem Gesetz auf die Anti-Doping-Konvention oder auf das von der UNESCO
angenommene Internationale Übereinkommen gegen Doping im Sport, BGBl. III Nr.
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108/2007, (in der Folge: UNESCO-Übereinkommen) und/oder auf dessen Anlagen verwiesen
wird, sind sie in der jeweils im Bundesgesetzblatt kundgemachten Fassung anzuwenden.
(5) Bei minderjährigen oder geistig behinderten Sportlern gelten die zivilrechtlichen
Bestimmungen über deren Vertretung.“
Aus den Materialien zur Stammfassung des Anti-Doping-Bundesgesetzes (vgl. AB BlgNR
105, 23. GP) geht hervor, dass durch dieses Gesetz primär das Rechtsgut der Fairness im
Sport, gleichzeitig aber auch das Rechtsgut der Hintanhaltung der (durch Doping regelmäßig
bewirkten) Gefährdung der Gesundheit anderer geschützt werden soll.
§ 22a Anti-Doping Bundesgesetz 2007 lautet wie folgt:
„(1) Wer zu Zwecken des Dopings im Sport
1.
für alle Sportarten verbotene Wirkstoffe gemäß Anlage der Anti-Doping-Konvention
(Verbotsliste), soweit diese nicht Suchtmittel im Sinne des Suchtmittelgesetzes sind, in
Verkehr setzt, bei anderen anwendet oder
2.
in der Verbotsliste genannte verbotene Methoden zur künstlichen Erhöhung des
Sauerstofftransfers (Blutdoping) oder Gendoping (die nicht therapeutische Anwendung von
Zellen, Genen, Genelementen oder der Regulierung der Genexpression zur Erhöhung der
sportlichen Leistungsfähigkeit) bei anderen anwendet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs
Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer in der Verbotsliste genannte Anabolika, Hormone oder
verwandte Verbindungen, Hormon-Antagonisten oder Modulatoren vorschriftswidrig in
einer die Grenzmenge (Abs. 7) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz besitzt, dass sie zu
Zwecken des Dopings im Sport in Verkehr gesetzt oder bei anderen angewendet werden.
(3) Wer eine Straftat nach Abs. 1 Z 1 in Bezug auf in der Verbotsliste genannte
Anabolika, Hormone oder verwandte Verbindungen, Hormon-Antagonisten oder
Modulatoren begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
(4) Wer
1. eine Straftat nach Abs. 1 in Bezug auf Minderjährige begeht und selbst volljährig und
mehr als zwei Jahre älter als der Minderjährige ist, oder
2.
eine Straftat nach Abs. 1 begeht, innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Tat zumindest
drei solche Taten begangen und in der Absicht gehandelt hat, sich durch ihre
wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
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(5) Wer eine Straftat nach Abs. 4 in Bezug auf in der Verbotsliste genannte Anabolika,
Hormone oder verwandte Verbindungen, Hormon-Antagonisten oder Modulatoren
begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, handelt es sich jedoch um eine die
Grenzmenge (Abs. 7) übersteigende Menge, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu
bestrafen.
(6) Nach Abs. 1 bis 5 ist der Täter nur zu bestrafen, wenn die Tat nicht nach anderen
Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
(7) Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat im Einvernehmen mit der
Bundesminister für Gesundheit und der Bundesministerin für Justiz mit Verordnung für
die einzelnen in der Verbotsliste genannten Anabolika, Hormone und verwandte
Verbindungen, Hormon-Antagonisten oder Modulatoren, bezogen auf die Reinsubstanz
des Wirkstoffes, die Untergrenze jener Menge festzusetzen, die geeignet ist, in großem
Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen
(Grenzmenge).“
§ 18 DO lautet wie folgt:
„(1) Der Beamte hat die ihm übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden
Rechtsvorschriften mit Sorgfalt, Fleiß und Unparteilichkeit zu besorgen. Er hat sich hiebei
von den Grundsätzen größtmöglicher Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und
Kostenersparnis leiten zu lassen.
(2) Der Beamte hat gegenüber den Vorgesetzten, den Mitarbeitern, den Parteien und Kunden
ein höfliches und hilfsbereites Verhalten an den Tag zu legen. Er hat im Dienst und außer
Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung
entgegengebracht werden, untergraben könnte.
(3) Dem Beamten ist es verboten, sich, seinen Angehörigen oder sonstigen Dritten Geschenke
oder sonstige Vorteile, die mit der dienstlichen Tätigkeit im Zusammenhang stehen,
zuwenden oder zusichern zu lassen. Zuwendungen von geringem Wert, wie sie insbesondere
aus Anlass von Festen üblich sind, dürfen angenommen werden.“
§ 74 DO lautet wie folgt:
„Das Dienstverhältnis des Beamten des Dienst- oder Ruhestandes wird durch Entlassung
aufgelöst
1. durch Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung;
2. durch Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz
begangener strafbarer Handlungen, wenn
a) die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt,
b) die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt oder
c) die Verurteilung ausschließlich oder auch wegen eines Vorsatzdelikts gemäß den §§ 92, 201
bis 217 und 312a StGB erfolgt ist;
3. durch eine Verfügung gemäß § 10 Abs. 4 dritter Satz.“
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§ 76 DO lautet wie folgt:
„(1) Disziplinarstrafen sind:
1. der Verweis,
2. die Geldbuße bis zum 1,5fachen des Monatsbezuges unter Ausschluss der
Kinderzulage,
3. die Geldstrafe bis zum 7fachen des Monatsbezuges unter Ausschluss der
Kinderzulage,
4. die Entlassung.
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist die verhängte Strafe in einem Vielfachen des
Monatsbezuges (auf Zehntel genau) nach den in § 77 festgelegten Grundsätzen zu bemessen.
Bei der Berechnung der betragsmäßigen Höhe der Geldbuße oder Geldstrafe ist von dem
Monatsbezug auszugehen, der der besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, die der Beamte
im Zeitpunkt der mündlichen Verkündung des Disziplinarerkenntnisses durch die
Disziplinarkommission, im Fall einer Disziplinarverfügung im Zeitpunkt der Ausfertigung
derselben, erreicht hat.“
§ 80 DO lautet wie folgt:
„(1) Die Disziplinarbehörde ist an die Tatsachenfeststellung, die dem Spruch eines
rechtskräftigen Urteils eines Strafgerichtes (Straferkenntnisses eines Verwaltungsgerichtes
oder eines unabhängigen Verwaltungssenates) zu Grunde gelegt wurde, gebunden. Sie darf
auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht (das Verwaltungsgericht
oder der unabhängige Verwaltungssenat) als nicht erweisbar angenommen hat.
(2) Erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in dem einer strafgerichtlichen oder
verwaltungsbehördlichen Verurteilung zu Grunde liegenden Sachverhalt, ist eine Strafe nur
auszusprechen, wenn und soweit dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten von der
Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder um der wesentlichen
Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstgebers in die Person des Beamten Rechnung zu
tragen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist das Disziplinarverfahren einzustellen.
(3) Wurde das Verfahren gemäß § 95 Abs. 3a fortgeführt und gegen den Beamten vor
Abschluss des gerichtlichen oder des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens eine
Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt und ergibt sich, dass die Strafe unter Bedachtnahme
auf Abs. 1 und 2 ganz oder teilweise nicht hätte ausgesprochen werden dürfen, hat die
Disziplinarbehörde, die die Strafe ausgesprochen hat, ihren Strafbescheid
(Disziplinarerkenntnis, Disziplinarverfügung) oder das Verwaltungsgericht Wien sein
Erkenntnis im erforderlichen Umfang aufzuheben (abzuändern) und − sofern nicht auf
gänzlichen Freispruch zu erkennen oder das Disziplinarverfahren zur Gänze einzustellen ist −
die Strafe allenfalls neu zu bemessen. Ein sich dadurch ergebender Differenzbetrag ist dem
Beamten erforderlichenfalls zu ersetzen.“
§ 97 Abs. 1 DO lautet wie folgt:
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„Das Disziplinarverfahren ist vom Magistrat mit Aktenvermerk einzustellen, wenn
1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat
oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,
2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine
Dienstpflichtverletzung darstellt,
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen,
4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen
nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den
Beschuldigten von der weiteren Verletzung von Dienstpflichten abzuhalten, oder
5. der Einstellungsgrund des § 80 Abs. 2 vorliegt.“
§ 103 Abs. 2 und 3 DO lautet wie folgt:
„(2) Das Disziplinarerkenntnis hat – soweit nicht die teilweise Unterbrechung (Fortführung)
des Disziplinarverfahrens gemäß § 95 Abs. 3a anderes erfordert – die im Strafantrag
angeführten Anschuldigungspunkte zur Gänze zu erledigen. Es hat auf Schuldspruch, bei
Vorliegen der Voraussetzungen des § 97 Abs. 1 Z 1 oder 2 auf Freispruch und bei Vorliegen
der Voraussetzungen des § 97 Abs. 1 Z 3, 4 oder 5 auf Einstellung zu lauten.
(3) Der Spruch hat, wenn er nicht auf Freispruch oder Einstellung lautet, zu enthalten:
1. die als erwiesen angenommene Tat;
2. die Dienstpflicht, die dadurch verletzt worden ist;
3. die verhängte Strafe (Zusatzstrafe);
4. allenfalls die (teilweise) bedingte Strafnachsicht oder deren Widerruf und die
Bewährungsfrist (§ 78);
5. die Entscheidung über die Kosten.
Das Erfordernis der Z 3 und 4 entfällt, wenn gemäß § 77a Abs. 1 von einer Zusatzstrafe
abgesehen wird.“
Bei der Disziplinarverfolgung muss das gesamte Verhalten des Beamten mit in die rechtliche
Beurteilung einbezogen werden (vgl. VfGH Slg. 2311, 4008, 4513). Der für die disziplinäre
Verfolgung wesentliche Gesichtspunkt, das Funktionieren der Verwaltung zu gewährleisten,
wird jedenfalls bei einer rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung wegen schuldhafter
Verwirklichung eines nicht als Verletzung der Amtspflicht einzustufenden Delikts in keiner
Weise berücksichtigt, da das Verhalten des Beschuldigten in diesen Fällen nur an jenen
Maßstäben zu messen war, das für alle Normunterworfenen zu gelten hat. Daraus folgt aber,
dass die gerichtliche Verurteilung in jenen Fällen, in denen die tragenden Feststellungen
zugleich eine Verletzung des im § 18 Abs. 2 DO normierten rechtserheblichen
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Tatbestandsmerkmales der 'Vertrauenswahrung' beinhaltet, den mit der Disziplinarstrafe
verfolgenden Zweck, den Beamten an die ihm auf Grund seiner Beamtenstellung obliegenden
besonderen Pflichten zu mahnen, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Verwaltung zu
gewährleisten, nicht miterfüllen, und daher objektiv auch nicht die mit der Disziplinarstrafe
beabsichtigte Wirkung auf den betroffenen Beamten entfalten kann.
Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis, das grundsätzlich auf Lebenszeit angelegt ist, ist
durch wechselseitige besondere Treue- und Fürsorgepflichten zwischen Dienstnehmer und
Dienstgeber gekennzeichnet. In Ausfluss dieser Vorgabe fordert § 18 Abs. 2 DO, dass der
Beamte alles zu vermeiden habe, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung
entgegen gebracht werden, untergraben könnte.
Durch § 18 Abs. 2 DO wird in erster Linie das Vertrauen in die rechtmäßige
Aufgabenerfüllung geschützt. Diese Pflicht verletzt ein Beamter immer dann, wenn er durch
sein dienstliches oder Freizeitverhalten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei seiner
Beamtentätigkeit rechtmäßig vorgehen werde, und damit seine 'Glaubwürdigkeit' einbüßt. Die
genannten Rückschlüsse sind vor allem von einem unrechtmäßigen Verhalten des Beamten,
das mit dem Aufgabenbereich des Beamten in konkretem Zusammenhang steht, zu ziehen.
Diese Rückschlüsse sind aber auch dann (wenn auch in abgeschwächter Weise) zu ziehen,
wenn das unrechtmäßige Verhalten des Beamten zwar nicht mit dem Aufgabenbereich des
Beamten in einem konkreten Zusammenhang steht, aber zwischen rechtswidrigen Verhalten
und den Aufgaben, die jedem Beamten zukommen, ein Bezug besteht (daher ein allgemeiner
Funktionsbezug und kein konkreter Funktionsbezug zur Beamtentätigkeit vorliegt; vgl.
Kucsko-Stadlmayr, Das Disziplinarrecht der Beamten2, 117).
Der Begriff der Achtung und des Vertrauens, die seiner Stellung entgegengebracht werden,
bzw. der Begriff des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der
dienstlichen Aufgaben meint die Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit
genießt. Dieser Öffentlichkeit soll mit der Verhängung einer Disziplinarstrafe gezeigt werden,
dass ein funktionsbeeinträchtigendes Verhalten eines Beamten missbilligt wird, und Beamte,
die dienstbezogenen Verpflichtungen zuwiderhandeln, zur Rechenschaft gezogen werden.
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Bei der über einen langen Zeitraum gesetzten vorsätzlichen Verwirklichung von
strafgerichtlich zu verfolgenden Delikten wird allgemein der Eindruck erweckt, dass der
jeweilige Beamte nicht bestrebt ist, die Rechtsgüter der Rechtsordnung zu beachten, was
letztlich ein Misstrauen in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben zur
Folge hat. Dass dieses Misstrauen auch geeignet ist, auf die Wertschätzung für die
Beamtenschaft auszustrahlen, liegt auf der Hand.
Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer die zuvor näher dargelegten Vergehen
nach § 22a Abs. 2 Anti-Doping Bundesgesetz und nach § 22a Abs. 1 Z 1, erster Fall und Abs.
3 Anti-Doping Bundesgesetz sowie das Verbrechen nach § 22a As. 1 Z 1, erster Fall, Abs. 4 Z
2 und Abs. 5 erster und zweiter Fall Anti-Doping Bundesgesetz verwirklicht. Deshalb wurde
er unter Setzung einer dreijährigen Probezeit zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10
Monaten, davon 2 Monate unbedingt, verurteilt.
Mit diesen in einem offenkundigen Fortsetzungszusammenhang während eines langen
Zeitraums gesetzten strafbaren Handlungen wurde vom Beschwerdeführer im Wesentlichen
gegen das Rechtsgut des fairen sportlichen Wettbewerbs und zudem untergeordnet gegen das
Rechtsgut der Nichtgefährdung der Gesundheit anderer verstoßen.
Zum Ergebnis, dass durch die oa strafbaren Handlungen in erster Linie gegen das Rechtsgut
des fairen sportlichen Wettbewerbs verstoßen wurde, hat man aufgrund des Umstands zu
gelangen, dass das Inverkehrsetzen der gegenständlich dokumentierten, zur Gefährdung der
Gesundheit geeigneten Mittel nur dann mit einer strafgerichtlich zu ahndenden Strafe bedroht
droht ist, wenn diese Inverkehrsetzung zum Zwecke der Ermöglichung von Doping erfolgt ist.
Daraus ist aber zu folgern, dass der Gesetzgeber mit der Normierung der gegenständlichen
Straftatbestände nicht in erster Linie die Hintanhaltung von Gesundheitsgefährdungen anderer
vor Augen hatte, zumal diesfalls nicht nur im Falle des Inverkehrsetzens dieser Mittel zu
Dopingzwecken ein Inverkehrsetzen dieser Mittel unter Strafe gestellt worden wäre.
Aus der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Facharbeiter bei XXX geht offenkundig hervor,
dass dieser in seinem Tätigkeitsbereich nichts mit der Durchführung von
Sportangelegenheiten zu tun hat. Auch ist der Beschwerdeführer nicht im medizinischen
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Bereich tätig; zielt doch seine unmittelbare Tätigkeit nicht (vornehmlich) auch auf die
Sicherung bzw. Erhaltung der Gesundheit anderer ab.
Mit den oa deliktischen Handlungen wurde vom Beschwerdeführer fortgesetzt über einen
langen Zeitraum gegen Vorgaben der Rechtsordnung verstoßen. Da von Beamten von der
Öffentlichkeit erwartet wird, dass diese sich an die Gesetze halten, wird durch einen Beamten,
welcher ein gerichtlich strafbares Vermögensdelikt setzt, dem Ansehen der öffentlichen
Verwaltung geschadet und die Achtung und das Vertrauen der Allgemeinheit in die
öffentliche Verwaltung in Mitleidenschaft gezogen.
Der Beschwerdeführer hat die gegenständlichen deliktischen Handlungen (bei
Zugrundelegung der gerichtlichen Feststellungen) vorsätzlich gesetzt. Mit diesen Handlungen
hat dieser zugleich aber auch schuldhaft (daher jedenfalls fahrlässig) die Achtung und das
Vertrauen der Allgemeinheit in die öffentliche Verwaltung in Mitleidenschaft gezogen. Es ist
sohin von einer schuldhaften Verletzung der im § 18 Abs. 2 letzter Satz DO normierten
Dienstpflicht auszugehen.
Offenkundig liegt keiner der Strafaufhebungs- bzw. Straf- oder Verfolgungsausschlussgründe
des § 97 Abs. 1 Z 2, 3, 5 DO i.V.m. § 103 Abs. 2 DO vor.
Gemäß § 80 Abs. 2 DO ist im Falle, dass sich eine Dienstpflichtverletzung in dem einer
strafgerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verurteilung zu Grunde liegenden
Sachverhalt nicht erschöpft, eine Strafe nur auszusprechen, wenn und soweit dies zusätzlich
erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen
abzuhalten oder um der wesentlichen Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstgebers in
die Person des Beamten Rechnung zu tragen. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen ist vom
Bestehen eines „disziplinären Überhangs“ auszugehen. Aus dieser Bestimmung ist sohin
abzuleiten, dass für die Beurteilung des Vorliegens eines disziplinären Überhangs bzw. für die
Bemessung einer Strafe infolge des Vorliegens eines disziplinären Überhangs die Beurteilung
der jeweiligen bereits zu einer Verurteilung geführt habenden Sachverhalte allein aus der
Perspektive der durch diese Sachverwaltungsverwirklichung erfolgten Dienstpflichtverletzung
vorzunehmen ist.
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Im gegenständlichen Fall ist daher allein maßgeblich, ob und bejahendenfalls in welcher
Schwere durch die gegenständliche Betrugshandlung die im § 18 Abs. 2 DO normierte
Dienstpflicht verletzt worden ist.
In Beachtung dieser Vorgabe ist davon auszugehen, dass durch die gegenständliche
gerichtliche Verurteilung der mit dieser Dienstpflichtverletzung verbundene Unwertgehalt
nicht zur Gänze abgedeckt wurde, zumal durch die gerichtliche Verurteilung der aus der
Bestimmung des § 18 Abs. 2 DO zu erschließende dienstrechtliche Aspekt der Handlung
nicht berücksichtigt worden ist.
Es ist daher vom Vorliegen eines disziplinären Überhangs auszugehen.
Mangels Vorliegens eines der Anwendungsfälle des § 97 Abs. 1 Z 2, 3, 5 DO i.V.m. § 97
Abs. 1 Z 4 DO ist daher zu prüfen, ob in Anwendung des § 103 Abs. 2 DO i.V.m. § 97 Abs. 1
Z 4 DO die Disziplinarkommission mit einer Einstellung vorzugehen gehabt hätte. Dies ist
aber schon deshalb zu verneinen, da die gegenständlich verwirklichte Tat nicht bloß
geringfügige Folgen nach sich gezogen hat.
Mangels Vorliegens einer Konstellation i.S.d. § 77a DO findet auch § 103 Abs. 2 DO,
wonach im Falle der Verhängung einer Zusatzstrafe gemäß § 77a Abs. 1 DO von der
Verhängung einer Strafe abgesehen werden kann, und nur ein Schuldspruch erfolgen kann,
keine Anwendung.
Die Disziplinarbehörde hatte daher gemäß § 103 Abs. 3 DO einen Schuldspruch i.S.d. § 103
Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 Z 1 bis 5 DO zu fällen, und daher gemäß § 103 Abs. 3 Z 3 DO auch
einen Strafausspruch (i.S.d. § 76 Abs. 1 DO) auszusprechen.
A) Zur Frage der Gebotenheit der Verhängung der Entlassung:
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Im Falle der Gebotenheit der Verhängung einer Disziplinarstrafe i.S.d. § 76 Abs. 1 DO ist
zuerst zu prüfen, ob gemäß § 77 Abs. 3 DO aufgrund der zu bestrafenden
Dienstpflichtverletzung die Disziplinarstrafe der Entlassung zu verhängen ist.
§ 77 DO in der Fassung vor der Novellierung dieser Bestimmung durch das LGBl. 2/2010 lautete wie
folgt:
„(1) Maßgebend für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist
insbesondere Rücksicht zu nehmen
1. inwieweit das Vertrauen des Dienstgebers in die Person des Beamten durch die
Dienstpflichtverletzung beeinträchtigt wurde,
2. inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung
weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten,
3. sinngemäß auf die gemäß §§ 32 bis 35 StGB, für die Strafbemessung maßgebenden
Gründe.
(2) Hat ein Beamter durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere
Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen
gleichzeitig erkannt, ist nur eine Strafe zu verhängen. Diese Strafe ist nach der schwersten
Dienstpflichtverletzung zu bemessen, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als
Erschwerungsgrund zu werten sind.“
Nach der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur zu dieser Bestimmung des § 77 DO
unmittelbar vor der Novelle LGBl. 2/2010 war diese Bestimmung im Sinne der (auf die
Entscheidung des verstärkten Senats vom 14. November 2007, Zl. 2005/09/0115 aufbauende)
Judikatur zum BDG auszulegen (vgl. VwGH 13. 12.2007, 2005/09/0149; 16.10.2008,
2007/09/0012; 16.10.2008, 2007/09/0301; 15.10.2009, 2008/09/0332). Demnach fand auch
auf diese Bestimmung des § 77 DO nicht mehr der in der älteren Judikatur formulierte
Untragbarkeitsgrundsatz Anwendung. Vielmehr waren auch nach der Rechtslage des § 77 DO
Entlassungen als Strafen einzustufen, welche nur nach Abwägung aller
Strafbemessungskriterien (insbesondere der spezialpräventiven Notwendigkeit der
Verhängung der Strafe der Entlassung) ausgesprochen werden durften (vgl. VwGH
16.10.2008, 2007/09/0301).
Entsprechend der Vorschrift des § 77 Abs. 1 Z 3 DO zu beachtenden
Strafbemessungskriterien des StGB war demnach (daher nach der auf das oa Erkenntnis des
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verstärkten Senats aufbauenden und auch für Verfahren nach der Wr. Dienstordnung [vgl.
etwa VwGH 8.8.2008, 2006/09/0211; 16.10.2008, 2007/09/0301] zu beachtenden Judikatur)
auch im Hinblick auf die Frage der Zulässigkeit einer Entlassung auf die Schwere der
Dienstpflichtverletzung abzustellen. Diese Schwere war im Sinne eines beweglichen Systems
durch Abwägung 1) der Schwere der durch die Tat bewirkten Verletzung der
disziplinarrechtlichen Rechtsgütern, und 2) der Schwere der anzulastenden Schuld, zu
ermitteln. Das so gewonnene Ergebnis der Schwere der Disziplinarverletzung war sodann im
Sinne eines beweglichen Systems mit den (mit diesem Kriterium gleichwertigen) weiteren
Kriterien 1) der nicht bereits beim Verschulden zu berücksichtigenden Milderungs- und
Erschwerungsgründe i.S.d. §§ 34 ff StGB und 2) der spezialpräventiven Notwendigkeit einer
Verhängung einer Disziplinarstrafe der Entlassung in Abwägung zu bringen. Nur wenn auch
aus spezialpräventiven Gründen die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung als
geboten erschien, war maximal in dem im vorherigen Prüfungsschritt geboten erscheinenden
Ausmaß und zudem maximal in dem Ausmaß, als eine Disziplinarstrafenverhängung aus
spezialpräventiven Gründen geboten erschien, eine Disziplinarstrafe zu verhängen (vgl.
VwGH 14.11.2007, 2005/09/0115; 13.12.2007, 2005/09/0149; 15.5.2008, 2006/09/0073;
16.10.2008, 2007/09/0012; 16.10.2008, 2007/09/0301; 16.12.2008, 2006/09/0127;
15.10.2009, 2008/09/0004; 15.10.2009, 2008/09/0332).
In Reaktion auf diese Judikatur wurde mit der Novelle der Dienstordnung LGBl. Nr. 2/2010
dem § 77 DO nachfolgender Absatz 3) angefügt:
„(3) Hat sich der Beamte einer derart schweren Dienstpflichtverletzung schuldig gemacht,
dass das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Dienstgeber oder das Vertrauen der
Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben so grundlegend
zerstört ist, dass er für eine Weiterbeschäftigung in seiner bisherigen Verwendung untragbar
ist, ist ohne Rücksichtnahme auf die in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Strafbemessungsgründe
jedenfalls die Disziplinarstrafe der Entlassung zu verhängen, es sei denn, die Tat ist auf
äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen, durch die sie auch einem mit den
rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte.“
In der Beschlussvorlage zu dieser Ergänzung des § 77 DO wird ausgeführt wie folgt:
„Probleme:
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 14. November
2007, Zl. 2005/09/0115, seine bisherige Rechtsprechung zur Zulässigkeit bzw.
Erforderlichkeit einer disziplinären Entlassung bei objektiv festgestellter Untragbarkeit
dahingehend geändert, dass er nunmehr davon ausgeht, dass sich der Gesetzgeber nicht dazu
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entschlossen habe, den Gesichtspunkt der „Untragbarkeit“ als Zumessungskriterium im
Disziplinarverfahren zu verselbständigen.
Ziele:
Der sog. „Untragbarkeitsgrundsatz“ soll der bisherigen Verwaltungspraxis und der bisherigen
Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofes entsprechend weiterhin als selbständiges
Zumessungskriterium für eine Entlassung gelten.
Inhalt/Problemlösung:
Hat der Beamte oder die Beamtin das in ihn oder sie gesetzte Vertrauen derart zerstört, dass er
oder sie für eine Weiterbeschäftigung untragbar geworden ist, ist ohne Rücksichtnahme auf
spezialpräventive Überlegungen und auf die Strafbemessungsgründe der §§ 32 bis 35 StGB
die Disziplinarstrafe der Entlassung zu verhängen.
Besonderer Teil:
Zu Art. I Z 9 (§ 77 Abs. 3 DO 1994):
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 14. November
2007, Zl. 2005/09/0115, seine bisherige Rechtsprechung zur Zulässigkeit bzw.
Erforderlichkeit einer disziplinären Entlassung bei objektiv festgestellter Untragbarkeit
dahingehend geändert, dass er nunmehr davon ausgeht, dass sich der Gesetzgeber nicht dazu
entschlossen habe, den Gesichtspunkt der „Untragbarkeit“ als Zumessungskriterium im
Disziplinarverfahren zu verselbständigen. Auch in seinem ausdrücklich zu § 77 DO 1994
ergangenen Erkenntnis vom 13. Dezember 2007, Zl. 2005/09/0149-5, hat der
Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass der § 77 Abs. 1 DO 1994 bei Bemessung der Strafe
die Berücksichtigung aller in den Ziffern 1 bis 3 genannten Kriterien in gleichem Maße
fordere. Daher komme es bei Festsetzung der Disziplinarstrafe nicht nur auf die Verletzung
des Vertrauens des Dienstgebers in die Person des Beamten oder der Beamtin (Z 1) an,
sondern auch auf spezialpräventive Überlegungen (Z 2) und auf die Strafbemessungsgründe
gemäß §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (Z 3).
Demgegenüber ist anzumerken, dass die Entlassung keine Strafe im eigentlichen Wortsinn
darstellt, die der Sicherung der Gesellschaft, der Resozialisierung des Täters oder der Täterin
oder gar der Vergeltung dient, sondern eine dienstrechtliche Maßnahme zur
Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes darstellt. So hat auch der
Dienstrechtssenat bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass das öffentlich-rechtliche
(pragmatische) Dienstverhältnis generell nicht dazu dient, das Dienstverhältnis in seinem
Bestand auch dann zu schützen, wenn ein Verhalten durch einen Beamten oder eine Beamtin
gesetzt worden ist, das objektiv betrachtet auch in der „allgemeinen“ Arbeitswelt zu einer
gerechtfertigten Entlassung geführt hätte. Aus diesem Grund soll in derartigen Fällen
jedenfalls mit einer Entlassung vorgegangen werden können, wobei hinsichtlich der
Untragbarkeit in der bisherigen Verwendung auf den bisherigen tatsächlichen Einsatz des
oder der Beschuldigten abzustellen ist.
Nur dann, wenn die Tat auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch
die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbunden Menschen naheliegen
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könnte, ist von einer Entlassung Abstand zu nehmen. Diese Ausnahme erfasst nur Situationen
großer Bedrängnis, die einen so starken Motivationsdruck entfalten, dass auch ein
maßgerechter Menschen zur Tat verleitet würde.“
In Würdigung der aus den Materialien zu erschließenden Intentionen anlässlich der Einfügung
des § 77 Abs. 3 DO durch die Novelle LGBl. Nr. 2/2010 ist sohin zu folgern, dass nunmehr
für die Frage der Zulässigkeit des Ausspruchs einer Entlassung in erster Linie die Frage
maßgeblich sein soll, ob durch das jeweilige inkriminierte Verhalten des Beamten eine
„Untragbarkeit in der bisherigen Verwendung auf den bisherigen tatsächlichen Einsatz“
eingetreten ist.
Dieses auf die Frage des Vorliegens einer Untragbarkeit abstellende Kriterium für die Frage
der Zulässigkeit des Ausspruchs einer Entlassung gilt aber gemäß dem, in § 77 Abs. 3 DO
aufgenommenen Entlassungsuntersagungsgrund nicht unbeschränkt. Vielmehr ist in Fällen
einer besonderen Schuldkonstellation eine Entlassung stets unzulässig. Wenn nämlich die Tat
auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, die diese Übertretung auch
einem mit den rechtlich geschützten Werten verbunden Menschen naheliegen könnte, ist
gemäß § 77 Abs. 3 DO selbst im Falle des Vorliegens einer Untragbarkeit der
Weiterbeschäftigung i.S.d. § 77 Abs. 3 DO der Ausspruch einer Entlassung unzulässig.
Wann von einer Untragbarkeit i.S.d. § 77 Abs. 3 DO auszugehen ist, ist mangels einer
ausdrücklichen näheren gesetzlichen Regelung im Interpretationswege zu ermitteln. In
Anbetracht der Ausführungen in den Materialien liegt es nahe, diese Wendung
„Untragbarkeit“ im Sinne der tragenden Determinanten der in den Materialien
angesprochenen und bis zum Erkenntnis des verstärkten Senats des Verwaltungsgerichtshofs
vom 14.11.2007, Zl. 2005/09/0115, beachtlichen Judikatur zum Untragbarkeitsgrundsatz
auszulegen:
Nach dieser Judikatur war von einer den Ausspruch einer Entlassung rechtfertigenden
Untragbarkeit der Weiterbeschäftigung eines Beamten dann auszugehen, wenn die Schwere
der Dienstpflichtverletzung dazu führte, dass von einem Bruch des Vertrauensbands zwischen
dem Dienstgeber und dem Beamten auszugehen war. Diese Schwere der
Dienstpflichtverletzung war im Sinne eines beweglichen Systems aus 1) der Schwere der
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durch die Tat bewirkten Verletzung der disziplinarrechtlichen Rechtsgütern und 2) der
Schwere der anzulastenden Schuld zu ermitteln. Bemerkt wird, dass diese Judikatur zum
Untragbarkeitsgrundsatz bis zum oa verstärkten Senat gleichermaßen nicht nur für
Disziplinarverfahren aufgrund bundesgesetzlicher Bestimmungen, sondern auch für
Disziplinarverfahren aufgrund der Wr. Dienstordnung beachtlich war:
So führte der Verwaltungsgerichtshof seit 1999 (spätestens mit dem Erkenntnis vom 7.7.1999,
Zl. 99/09/0042) in ständiger Rechtsprechung dezitiert aus, dass die Behörde die Frage, ob eine
Zerstörung des Vertrauensverhältnisses eingetreten ist, auf der Grundlage der Schwere der
Dienstpflichtverletzung zu beurteilen hat. Diese Schwere der Dienstpflichtverletzung war im
Sinne eines beweglichen Systems entsprechend der (im Hinblick auf die konkrete
Beschäftigung des Beschuldigten zu erblickenden) Schwere der durch das inkriminierte
Verhalten verletzten Rechtsgüter und dem Ausmaß des dem Beschuldigten anzulastenden
Verschuldens zu ermitteln. Bei der Ermittlung der Schwere des Verschuldens war infolge der
Anwendbarerklärung des § 34 StGB durch alle disziplinarrechtlichen Gesetze in erster Linie
darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten
Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie durch äußere
Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sich auch einem mit rechtlich
geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen können.
Dieser seit dem Jahr 1999 die höchstgerichtliche Rechtsprechung ausschließlich
kennzeichnende Judikaturstrang, wonach bei der Ermittlung der für die Frage der Entlassung
maßgebenden Schwere der Dienstpflichtverletzung sowohl der Unwertgehalt der Tat als auch
das Ausmaß des dem Beschuldigten anzulastenden Verschuldens abzuwägen sind, lässt sich
bis in die frühesten Entscheidungen zum Untragbarkeitsgrundsatz zurückverfolgen. So
betonte der Verwaltungsgerichtshof etwa, dass eine Untragbarkeit nur im Hinblick eines
durch den Beschuldigten schuldhaft gesetzten Verhaltens angenommen werden kann (vgl.
VwGH 24.2.1995, 93/09/0418).
Spätestens in der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 7.7.1999, Zl. 99/09/0042,
fordert der Verwaltungsgerichtshof bei der Ermittlung der Schwere der
Dienstpflichtverletzung dezitiert (im Sinne eines beweglichen Systems) und ausdrücklich eine
Abwägung zwischen dem Unwertgehalt der Tat einerseits und dem Ausmaß des dem
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Beschuldigten anzulastenden Verschuldens andererseits (im Sinne dieses Judikats
ausdrücklich auch VwGH 12.4.2000, 97/09/0369; 21.9.2005, 2005/09/0042).
So führt der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis vom 7.7.1999 aus wie folgt:
„Auch wenn die Disziplinarstrafe der Entlassung nicht der Sicherung der Gesellschaft, der
Resozialisierung des Täters oder gar der Vergeltung dient, so handelt es sich dabei doch um
eine Strafe. Die Frage, ob durch die Verfehlung des Beamten das gegenseitige
Vertrauensverhältnis zwischen diesem und der Verwaltung zerstört wurde, ist auf der
Grundlage der Schwere der Dienstpflichtverletzung zu beurteilen. Auch hier hat die
Disziplinarkommission zunächst am Maß der Schwere der Dienstpflichtverletzung gemäß §
93 Abs. 1 BDG 1979 zu prüfen, ob die Verhängung der höchsten Strafe gemäß § 92 Abs. 1 Z.
4 BDG 1979 geboten ist. Hiebei hat sie sich gemäß § 93 Abs. 1 dritter Satz BDG 1979 an den
nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründen zu orientieren und
somit im Hinblick auf § 32 Abs. 1 StGB vom Ausmaß der Schuld des Täters als Grundlage
für die Bemessung der Strafe auszugehen, wobei sie vor allem zu berücksichtigen hat,
inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder
gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände und
Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten
Werten verbundenen Menschen nahe liegen könnte.“
Im Sinne dieser Judikaturlinie variierte der Verwaltungsgerichtshof seine (nicht nur für die
Rechtslage nach dem BDG, sondern auch für die Wr. Dienstordnung maßgebliche) Vorgabe
für die Bejahung einer, eine Entlassung tragenden Untragbarkeit der Weiterbeschäftigung
eines Beschuldigten mitunter minimal.
So forderte der Verwaltungsgerichtshof in einigen Judikaten, dass die Disziplinarbehörde „auf
der Grundlage der Schwere der Dienstpflichtverletzung (…) zu beurteilen (hat) und (diese) zu
berücksichtigen hat, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten
ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände
und Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten
Werten verbundenen Menschen nahe liegen könnte. Wenn eine an diesem - an der
Modellfigur des mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen orientierten -
Maßstab erfolgte Beurteilung der Schwere der Dienstpflichtverletzung des Beamten ergibt,
dass sein weiteres Verbleiben im Dienst untragbar geworden ist, dann fehlt es im Sinn der
angeführten Rechtsprechung an der Grundlage für weitere Differenzierungen und
Bemessungserwägungen dahingehend, ob im Sinne des § 93 Abs. 1 zweiter Satz BDG 1979
die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, ihn von der Begehung weiterer
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Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. In diesem Fall bleibt insofern für spezialpräventive
Erwägungen kein Raum“ (vgl. VwGH 18.4.2002, 2000/09/0176).
Im Ergebnis nicht anders umschreibt der Verwaltungsgerichtshof die aus dem
Untragbarkeitsgrundsatz resultierenden Kriterien für die Zulässigkeit einer Entlassung, wenn
er im Erkenntnis vom 22.6.2005, Zl. 2003/09/0087, formuliert (vgl. ausdrücklich in diesem
Sinne auch VwGH 21.9.2005, 2005/09/0042):
„Die Frage, ob durch die Verfehlung des Beamten das gegenseitige Vertrauensverhältnis zwischen diesem und
der Verwaltung zerstört wurde, ist auf der Grundlage der Schwere der Dienstpflichtverletzung bzw. im Fall
mehrerer Dienstpflichtverletzungen auf der Grundlage der Schwere der Dienstpflichtverletzungen zu beurteilen.
Bei dieser Beurteilung hat sich die Disziplinarkommission gemäß § 93 Abs. 1 dritter Satz BDG 1979 an den
nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründen zu orientieren und somit im Hinblick
auf § 32 Abs. 1 StGB vom Ausmaß der Schuld des Täters als Grundlage für die Bemessung der Strafe
auszugehen, wobei sie vor allem zu berücksichtigen hat, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich
geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere
Umstände und Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten
verbundenen Menschen nahe liegen könnte.
Wenn eine an diesem - an der Modellfigur des mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen
orientierten - Maßstab erfolgte Beurteilung der Schwere der Dienstpflichtverletzung des Beamten ergibt, dass
sein weiteres Verbleiben im Dienst untragbar geworden ist, dann fehlt es im Sinn der angeführten
Rechtsprechung an der Grundlage für weitere Differenzierungen und Bemessungserwägungen dahingehend, ob
im Sinne des § 93 Abs. 1 zweiter Satz BDG 1979 die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, ihn von der
Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. In diesem Fall bleibt insofern für spezialpräventive
Erwägungen kein Raum (vgl. zum Ganzen die hg. Erkenntnisse vom 7. Juli 1999, Zl. 99/09/0042, vom
15. Dezember 1999, Zl. 97/09/0381, vom 18. Dezember 2001, Zl. 99/09/0089, und vom 22. Oktober 2003,
Zl. 2000/09/0110).“
Wiederholt wurde vom Verwaltungsgerichtshof sohin betont, dass bei der Ermittlung der für
die Frage der Bejahung einer Untragbarkeit zu ermittelnden Schwere der
Dienstpflichtverletzung das Ausmaß der dem Beschuldigten anzulastenden Verschuldens zu
berücksichtigen ist, wobei ausdrücklich hervorgehoben wurde, dass bei dieser Prüfung auch
die (für die Ermittlung des Verschuldens) maßgeblichen Milderungsgründe ausdrücklich in
der Begründung anzuführen und zu würdigen sind (vgl. VwGH 7.7.1999, 99/09/0042;
15.12.1999, 97/09/0381; 18.12.2001, 99/09/0089, 22.10.2003, 2000/09/0110; 22.6.2005,
2003/09/0087; 21.9.2005, 2005/09/0042; 6.11.2006, 2005/09/0053; 20.11.2006,
2005/09/0078; 18.12.2006, 2005/09/0080; 18.1.2007, 2005/09/0097).
Mitunter wurden vom Verwaltungsgerichtshof auch verschuldensspezifische
spezialpräventive Aspekte bei der Ermittlung der Schwere der Dienstpflichtverletzung als
maßgeblich erachtet; so etwa in den Erkenntnissen vom 21.2.1991, Zl. 90/09/0181, und vom
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21.2.1991, Zl. 90/09/0191, in denen die „objektive Untragbarkeit“ als „Gefährlichkeit“
gedeutet wurde.
Aus dieser bis zur Erlassung des oa Erkenntnisses des verstärkten Senats maßgeblichen
Judikaturlinie ist abzuleiten, dass es für die Frage, ob von einer Zerstörung des
Vertrauensverhältnisses auszugehen ist, nicht bloß auf das Ausmaß und die Schwere der
durch die Pflichtverletzung im Hinblick auf die Stellung als Beamter verletzten Rechtsgüter
ankommt. Vielmehr ist bei der Ermittlung der für die Beurteilung des Eintritts der Zerstörung
des Vertrauensverhältnisses eine (wohl im Sinne eines beweglichen Systems zu erfolgen
habende) Abwägung zwischen der Schwere der durch die Pflichtverletzung im Hinblick auf
die Stellung als Beamter verletzten Rechtsgüter mit dem Ausmaß des dem Täter
anzulastenden Verschuldens (arg.: zu berücksichtigen hat, inwieweit die Tat auf eine
gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters
und inwieweit sie auf äußere Umstände und Beweggründe zurückzuführen ist) durchzuführen.
Nur wenn dieses Abwägungsergebnis zu einer Bejahung einer Zerstörung des Bandes
zwischen dem Beschuldigten und dem Dienstgeber führt, ist von einer Zerstörung des
Vertrauensverhältnisses auszugehen.
Diesfalls, daher nur in den Fällen, in welchen aufgrund der auf diese Weise ermittelten
Schwere der Dienstpflichtverletzung eine Entlassung als geboten erschien, war eine
Entlassung auch dann auszusprechen, wenn spezialpräventive Gründe (welche gemäß § 34
StGB ja auch bei der Strafbemessung zu berücksichtigen sind) eine Entlassung nicht als
geboten erscheinen lassen (daher von einer durchaus positiven Zukunftsprognose oder von
einer Versetzbarkeit auf einen anderen Arbeitsplatz auszugehen war) (vgl. etwa VwGH
20.11.2006, 2005/09/0053; 18.12.2006, 2005/09/0080).
Im Gegensatz zur oa auf das Erkenntnis des verstärkten Senats vom 14. November 2007, Zl.
2005/09/0115, aufbauenden Judikatur war nach dieser auf den Untragbarkeitsgrundsatz
rekurrierenden Judikaturlinie daher schon (gemäß der vor diesem Judikat ergangenen
ständigen Judikatur) im Falle des Vorliegens einer (nach Abwägung der Kriterien der
Schwere des Unrechtsgehalts der Tat und der Schwere des Verschuldens bejahten) Zerstörung
des Vertrauensverhältnisses der Ausspruch einer Entlassung zulässig. Die vor dem oa
verstärkten Senat bestanden habende ständige Judikatur unterschied sich daher vom oa
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Erkenntnis des verstärkten Senats „lediglich“ insofern, als durch das Erkenntnis dieses
verstärkten Senats zwei zusätzliche Vorgaben eingeführt wurden:
Erstens wurde nunmehr für die Ermittlung des (eine Voraussetzung für eine Entlassung
darstellenden) Kriteriums der Schwere der Dienstpflichtverletzung nicht bloß (im Sinne eines
beweglichen Systems) eine Abwägung zwischen den Kriterien der Schwere des
Unrechtsgehalts einerseits und des Ausmaßes des Verschuldens andererseits als geboten
erachtet. Vielmehr wurde nunmehr gefordert, dass bei der Ermittlung der Schwere der
Dienstpflichtverletzung (im Sinne eines beweglichen Systems) eine Abwägung zwischen den
Kriterien der Schwere des Unrechtsgehalts einerseits und aller (daher nicht nur der die
Tatbegehungsschuld betreffenden) Strafbemessungsgründe i.S.d. §§ 32 bis 35 StGB (daher
auch die nach der Tatbegehung entstandenen Milderungsgründe, wie etwa der
Milderungsgrund des reumütigen Geständnisses oder der Milderungsgrund der
Schadenswiedergutmachung; sowie die spezial- und generalpräventiven
Strafbemessungskriterien) andererseits zu erfolgen hatte. Somit waren nunmehr auch die nicht
nur der die Tatbegehungsschuld betreffenden Strafbemessungsgründe i.S.d. §§ 32 bis 35
StGB bei der Abwägung zu berücksichtigen.
Zusätzlich wurde durch diesen verstärkten Senat aber auch vorgegeben, dass eine Entlassung
auch in den Fällen, in welchen aufgrund der nach den oa Kriterien ermittelten Schwere der
Dienstpflichtverletzung eine Entlassung geboten erscheint, eine Entlassung nur dann zulässig
ist, wenn der Ausspruch der Entlassung zudem auch im Hinblick auf den konkreten
Beschuldigten aus spezialpräventiven Gründen geboten erschien.
Von der bis zum oa Erkenntnis des verstärkten Senats maßgeblichen Judikaturlinie zum
Untragbarkeitsgrundsatz wurde daher durch das oa Erkenntnis des verstärkten Senats vom
14.11.2007 und die darauf aufbauenden oa Judikatur lediglich insofern abgegangen, als (wie
zuvor ausgeführt) durch das oa Erkenntnis des verstärkten Senats zusätzlich zu den
Komponenten der objektiven Schwere der verletzten Rechtsgüter und der Schwere des
Verschuldens auch die Berücksichtigung der sonstigen Strafzumessungskriterien
(insbesondere die Komponenten der Spezialprävention und der sonstigen
Strafbemessungsgründe i.S.d. §§ 32 bis 35 StGB gefordert wurde, und zudem eine Entlassung
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von einer spezialpräventiven Notwendigkeit des Ausspruchs der Entlassung abhängig
gemacht wurde.
In diesem Zusammenhang sei aber vermerkt, dass in weiterer Folge der
Verwaltungsgerichtshof diese zusätzliche Vorgabe der Notwendigkeit einer
spezialpräventiven Gebotenheit der Entlassung (im Ergebnis) in seiner weiteren Judikatur
extrem abgeschwächt hat, als er nämlich auch im Falle der Versetzung eines Beschuldigten
auf einen Dienstposten, auf welchem die künftige Setzung der inkriminierten Handlungen
ausgeschlossen erscheint, (unter Hinweis auf die strafrechtliche Literatur zum Begriff der
Strafprävention) eine spezialpräventive Gebotenheit der Entlassung auch dann als zulässig
angenommen hat, wenn der Beschuldigte als nicht verlässlich eingestuft wird. Eine solche,
eine Entlassung rechtfertigende mangelnde Verlässlichkeit könne demnach auch aus der im
Hinblick auf die in der Dienstpflichtverletzung zum Ausdruck gebrachte Persönlichkeit des
Beschuldigten (daher im Hinblick auf die besonders durch seine Tat eine zum Ausdruck
gebrachte ablehnende oder gleichgültige Einstellung gegenüber rechtlich geschützten Werten)
erschlossen werden (vgl. VwGH 18.9.2008, 2007/09/0320).
Bei Zugrundelegung des Wortlauts des § 77 Abs. 3 DO und der Materialien zu dieser
Bestimmung ist daher zu folgern, dass der Wiener Landesgesetzgeber durch die Aufnahme
des § 77 Abs. 3 DO normierte, dass (vom Fall des in dieser Bestimmung zudem normierten
Entlassungsuntersagungsgrundes abgesehen) das Vorliegen einer Unzumutbarkeit der
Weiterbeschäftigung des Beschuldigten i.S.d. unmittelbar vor der Erlassung des oa
Erkenntnisses des verstärkten Senats maßgeblichen verwaltungsgerichtlichen Judikatur für die
Bejahung der Zulässigkeit einer Entlassung ausreichen soll.
Dieses Auslegungsergebnis wird zudem noch dadurch bestätigt, dass in den Materialien zur
Bestimmung des § 77 Abs. 3 DO ausdrücklich angeführt wird, dass durch diese Bestimmung
(nur) die durch den oa verstärkten Senat ausgesprochene Judikaturänderung nicht
nachvollzogen werden soll. Dass zudem auch die bis zu diesem verstärkten Senat
maßgebliche Judikatur zum Untragbarkeitsgrundsatz nicht beachtlich sein sollte, wurde sohin
nicht einmal implizit zum Ausdruck gebracht. Vielmehr ist den Materialien zumindest die
konkludente Absicht des Gesetzgebers, dass in Hinkunft wieder die bis zum Zeitpunkt der
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Erlassung des oa Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs maßgebliche Judikatur zum
Untragbarkeitsgrundsatz maßgeblich sein soll, zu erschließen.
In Abschwächung zu dieser nach dem Willen des Wiener Landesgesetzgebers in Hinkunft
wieder zu beachtenden, bis zum Zeitpunkt des oa Erkenntnisses des verstärkten Senats des
Verwaltungsgerichtshofs maßgeblichen Judikaturlinie zum Untragbarkeitsgrundsatz wurde in
§ 77 Abs. 3 DO aber zudem auch ein Entlassungsuntersagungsgrund normiert. In den Fällen,
in welchen die Tat auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, die die Tat
auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte,
ist nämlich der Ausspruch der Entlassung auch in den Fällen, in welchen nach der oa
Judikatur zum Untragbarkeitsgrundsatz eine Entlassung zulässig ist, untersagt.
Durch die Bestimmung des § 77 Abs. 3 DO wird daher die vorangeführte Judikaturlinie zum
Untragbarkeitsgrundsatz mit der Maßgabe, dass im Falle des Vorliegens eines leichten
Verschuldens (arg.: es sei denn, die Tat ist auf äußere Umstände oder Beweggründe
zurückzuführen, die die Tatbegehung auch einem mit den rechtlich geschützten Werten
verbundenen Menschen naheliegen könnte) keine Abwägung mit dem Ausmaß der durch die
Tat verletzten Rechtsgüter zu erfolgen hat, sondern diesfalls stets eine Entlassung unzulässig
ist, als maßgeblich erklärt.
Diese Wortwahl des Gesetzgebers im letzten Satzteil des § 77 Abs. 3 DO („es sei denn, die
Tat ist auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen, die die Tatbegehung auch
einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte“)
übernimmt offenkundig die Diktion der in vielen (wie etwa den vorangeführten)
verwaltungsgerichtlichen Judikaten gewählten Diktion zu den Kriterien für die Ermittlung der
für die Frage des Vorliegens einer Untragbarkeit der Weiterbeschäftigung maßgeblichen
Schwere der Dienstpflichtverletzung. Wie zuvor ausgeführt ist nämlich im Sinne eines
beweglichen Systems das Ausmaß der Schwere der Dienstpflichtverletzung in der
Verhältnissetzung zwischen dem Ausmaß des Unwertgehalts der Tat einerseits und dem
Ausmaß des dem Beschuldigten anzulastenden Verschuldens andererseits zu ermitteln (vgl.
VwGH 7.7.1999, 99/09/0042; 15.12.1999, 97/09/0381; 18.12.2001, 99/09/0089, 22.10.2003,
2000/09/0110; 22.6.2005, 2003/09/0087; 21.9.2005, 2005/09/0042; 6.11.2006, 2005/09/0053;
20.11.2006, 2005/09/0078; 18.12.2006, 2005/09/0080; 18.1.2007, 2005/09/0097).
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Nach dieser Judikatur ist für die Ermittlung des Ausmaßes des dem Beschuldigten
anzulastenden Verschuldens besonders maßgeblich, inwieweit die Tat auf eine gegenüber
rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und
inwieweit sie auf äußere Umstände und Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch
einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen nahe liegen könnte.
Nach dieser Judikatur war nun aber dieses Kriterium der ablehnenden oder gleichgültigen
Einstellung des Täters und der Umstände und der Beweggründe des Täters nur ein
wesentlicher Aspekt bei der Ermittlung der Schwere der angelasteten Dienstpflichtverletzung.
Auch in den Fällen, in welchen die Tat auf äußere Umstände oder Beweggründe
zurückzuführen war, die die Tatbegehung auch einem mit den rechtlich geschützten Werten
verbundenen Menschen naheliegen könnte, war daher nach der Judikatur zum
Untragbarkeitsgrundsatz im Falle eines entsprechenden Überwiegens des Ausmaßes der durch
die Tat erfolgen Verletzung der (im Hinblick auf die Tätigkeit eines Beamten) rechtlichen
geschützten Rechtsgüter bei einer entsprechend großen Schwere des Unwertgehalts der Tat
eine Entlassung zulässig.
Offenkundig wollte der Wiener Landesgesetzgeber diesen tragenden Aspekt der Judikatur
zum Untragbarkeitsgrundsatz (daher die Beachtlichkeit des Verschuldens des Beschuldigten)
somit noch zusätzlich verstärken; zumal § 77 Abs. 3 DO in teilweiser Abkehr vom
Untragbarkeitsgrundsatz in besonders gelagerten Fällen einer Motivationslage sogar im Falle
des Vorliegens einer eine Entlassung jedenfalls rechtfertigenden Untragbarkeit die
Zulässigkeit einer Entlassung untersagt.
Diese zusätzliche Normierung eines Entlassungsuntersagungsgrunds im § 77 Abs. 3 DO
erscheint nach Ansicht des erkennenden Gerichts durchaus folgerichtig. Auch eine sehr
schwerwiegende Verletzung gesetzlich geschützter Interessen kann mitunter aus sehr
verständlichen, mitunter (etwa im Falle einer Pflichtenkollision) sogar durchaus ehrenhaften
Motiven erfolgen. In solchen Konstellationen soll es gemäß § 77 Abs. 3 DO nicht maßgeblich
sein, ob durch die jeweilige Tat eine relevante Beeinträchtigung des Vertrauensbands
zwischen dem Beamten und dem Dienstgeber eingetreten ist.
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Es ist daher zu folgern, dass es bei der Frage, ob eine Untragbarkeit i.S.d. § 77 Abs. 3 DO
vorliegt, nicht allein auf die Schwere der durch eine Tat bewirkten Verletzung von für die
Tätigkeit eines Beamten relevanten, rechtlich geschützten Gütern, sondern auch auf das
Ausmaß des dem Beschuldigten anzulastenden Verschuldens ankommt. Für die Frage der
Zulässigkeit einer Entlassung ist daher stets auch auf die subjektive Tatseite abzustellen.
Sohin ist aufgrund der Einfügung des § 77 Abs. 3 DO davon auszugehen, dass der Wiener
Landesgesetzgeber nur insoweit der Judikatur des oa verstärkten Senats entgegentreten
wollte, als diese für die Zulässigkeit einer Entlassung stets auch die Berücksichtigung der
sonstigen nicht für die Beurteilung des objektiven Unwertgehalts der Tat und Verschuldens
maßgeblichen Strafzumessungsgründe (insbesondere der sonstigen Milderungsgründe) i.S.d.
§§ 32ff StGB gefordert hat; und der Verwaltungsgerichtshof zudem die Zulässigkeit einer
Entlassung stets von der spezialpräventiven Gebotenheit der Beendigung des
Dienstverhältnisses abhängig gemacht hat. Die Gebotenheit auch dieser im Vergleich zu
seiner bis zur Entscheidung des verstärkten Senats maßgeblichen Kriterien zusätzlichen
Vorgaben für die Bejahung der Zulässigkeit einer Entlassung wollte der Wiener
Landesgesetzgeber sohin offenkundig ausschließen.
Gemäß § 77 Abs. 3 DO soll es im Sinne eines beweglichen Systems daher auch möglich sein,
im Falle einer besonders schwerwiegenden Verletzung von für die Tätigkeit eines Beamten
relevanter, rechtlich geschützter Güter auch dann eine Entlassung auszusprechen, wenn (von
der Ausnahme des § 77 Abs. 3 letzter Satz DO abgesehen) dem Beschuldigten kein hoher
Verschuldensgrad anzulasten ist, und/oder wenn (zudem) spezialpräventive Überlegungen
und sonstige Strafbemessungsgründe i.S.d. §§ 32ff StGB allein keine Entlassung als geboten
erscheinen lassen.
Diese Auslegung des § 77 Abs. 3 DO erscheint auch deshalb naheliegend, da auch der
Bundesgesetzgeber die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Untragbarkeitsgrundsatz
im obangeführten Sinne auslegt, und auch dieser anlässlich der Novellierung des § 93 BDG
1979 bzw. des § 71 Abs. 1 LDG bzw. des § 79 Abs. 1 LLDG durch die Novelle BGBl. I Nr.
147/2008 intendiert hat, diese Judikaturlinie partiell wieder Beachtung zu verschaffen.
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In diesem Sinne dieser obdargestellten Auslegung des Untragbarkeitsgrundsatzes wurde in
der Regierungsvorlage zur Novelle des § 93 BDG 1979 BGBl. I Nr. 147/2008, des § 71 Abs.
1 LDG 1984 i.d.F. BGBl. I Nr. 147/2008 und des § 79 Abs. 1 LLDG 1985 i.d.F. BGBl. I Nr.
147/2008 (vgl. RV 1 BlgNR 24. GP S. 4f) ausgeführt wie folgt:
„Die Novellierungen dieser Bestimmungen erfolgen vor dem Hintergrund der Entscheidung
des VwGH 14. 11. 2007, 2005/09/0115, mit der dieser eine Abkehr von seiner früheren
Rechtsprechung zum so genannten „Untragbarkeitsgrundsatz“ vollzogen und gleichzeitig
neue Vorgaben für die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung entwickelt hat. Der
früheren Rechtsprechung zufolge war es bei einer besonderen Schwere einer
Dienstpflichtverletzung unter Berücksichtigung allfälliger Milderungsgründe nicht mehr
notwendig, der Frage nachzugehen, ob eine Entlassung aus spezialpräventiven Gründen
tatsächlich erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 22. 6. 2005, 2003/09/0087). In seiner neuen
Rechtsprechung postuliert der VwGH unter Berufung auf den derzeitigen Wortlaut des § 93
Abs. 1 BDG 1979 hingegen, dass auch in diesem Fall bei der Strafbemessung
spezialpräventiven Erwägungen besondere Bedeutung zukommt. Der VwGH verlangt von
den zur Entscheidung berufenen Disziplinarbehörden, selbst in den gravierendsten Fällen
genauere Überlegungen dazu anzustellen, ob eine Strafe auch aus spezialpräventiven Gründen
erforderlich ist, und dabei unter Hinweis auf die Möglichkeit einer Versetzung insbesondere
zur Frage, ob der betroffene Beamte oder die betroffene Beamtin auch anderwärtig eingesetzt
werden kann. Da auf diese Weise der Grundidee des Beamtendisziplinarrechtes, die
Funktionsfähigkeit des Öffentlichen Dienstes und das dafür erforderliche Ansehen der
Beamtenschaft sicherzustellen (vgl. VwGH 15. 9. 2004, 2002/09/0152 u.a.), nur noch schwer
Genüge getan werden kann, soll mit dem gegenständlichen Entwurf eine Adaptierung der
disziplinarrechtlichen Strafbemessungsvorschriften erfolgen.
Dies geschieht in der Weise, dass bei disziplinarrechtlichen Entscheidungen nicht mehr nur
das Erfordernis der Spezialprävention, sondern auch der Generalprävention als gleichwertige
Funktion des Disziplinarstrafrechtes berücksichtigt werden soll. Dies soll es in Hinkunft auch
ermöglichen, bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen allein schon aus
generalpräventiven Erwägungen eine Entlassung auszusprechen. In Fällen, in denen eine
Entlassung aus generalpräventiven Gründen erforderlich ist, wird die Disziplinarbehörde
daher – anders als nach der derzeitigen Rechtsprechung – nicht gehalten sein zu überprüfen,
ob es für den betroffenen Beamten oder die betroffene Beamtin noch eine andere
Verwendungsmöglichkeit gibt.
Mit der gegenständlichen Novellierung wird gleichzeitig dem Umstand Rechnung getragen,
dass es sich beim Disziplinarrecht der Beamten, anders als beim gerichtlichen Strafrecht, um
kein „Typenstrafrecht“ handelt, in dem bereits der Gesetzgeber generalpräventive
Gesichtspunkte bei der Ausgestaltung der Strafdrohungen einbezieht (dazu Ebner, in:
Höpfel/Ratz (Hrsg.), Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch, 2. Aufl., 45. Lfg., § 32 StGB,
Rz. 25). Des Weiteren erfolgt dadurch eine Angleichung an das Disziplinarrecht der Richter
und Staatsanwälte, da der Rechtsprechung des OGH zufolge bei der Verhängung von
Disziplinarstrafen sowohl Erwägungen der Spezial- als auch der Generalprävention
maßgeblich sind (vgl. etwa OGH 4. 12. 1999, Ds 7/80; 27. 2. 2004, Ds 9/03).“
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Wie zuvor ausgeführt ist nach der Judikatur zum Untragbarkeitsgrundsatz von einer eine
Entlassung rechtfertigenden Untragbarkeit nur dann auszugehen, wenn die (nach einem
beweglichen System nach dem Ausmaß der bewirkten Rechtsgutsbeeinträchtigung einerseits
und dem Ausmaß des Verschuldens andererseits ermittelten) Schwere der
Dienstpflichtverletzung derart schwerwiegend ist, dass von einer Zerrüttung des
Vertrauensverhältnisses zwischen dem Dienstgeber und dem Beschuldigten auszugehen ist.
In diesem Sinne führte der Verwaltungsgerichtshof zum Untragbarkeitsgrundsatz aus, dass
eine Entlassung nur dann zulässig ist, wenn ein Delikt von derartiger Schwere vorliegt, das
die Untragbarkeit der Weiterbeschäftigung des Beamten nach sich zieht. Für die Schwere
einer (wie zuvor ausgeführt bei Würdigung des Unrechtsgehalts der Tat und der Schwere des
Verschuldens zu ermittelnden) Dienstpflichtverletzung ist insbesondere maßgebend, in
welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb
beeinträchtigt wird (vgl. VwGH 19.6.1975, 115/75, VwSlg. 8853 A/1975; 21.2.1991, VwSlg.
Nr. 13.387 A/1991; 19.12.1996, 94/09/0016).
Hingewiesen sei weiters, dass nach der ständigen Judikatur zum Untragbarkeitsgrundsatz die
Disziplinarbehörde im Falle des Ausspruchs einer Entlassung gehalten ist, ausführlich
darzulegen, „ob und aus welchen Erwägungen im vorliegenden Einzelfall die Untragbarkeit
(…) konkret vorliege bzw. inwieweit seine Weiterbeschäftigung dem Dienstgeber nicht mehr
zugemutet werden könne. (…) Die Verhängung einer so schwer wiegenden Maßnahmen wie
der schwersten vorgesehenen Disziplinarstrafe der Entlassung (erfordert) die konkrete
Darlegung jener Umstände, die dafür (…) maßgebend waren.“ (vgl. VwGH 12.4.2000,
97/09/0369; i.d.S. auch VwGH 21.2.1991, 90/09/0181; 7.7.1999, 99/09/0042).
Auch nach der Judikatur zum Untragbarkeitsgrundsatz hatte daher die Disziplinarbehörde wie
zu aller erst auch bei der Prüfung der Strafzumessung bei einer Geldstrafe die Schwere der
Dienstpflichtverletzung zu ermitteln.
Nach welchen Kriterien die Disziplinarbehörde bei der Strafbemessung einer
Dienstpflichtverletzung die (nach dem nunmehr gemäß § 77 Abs. 3 DO zu beachtenden
Untragbarkeitsgrundsatz für die Frage der Zulässigkeit einer Entlassung grundsätzlich einzig
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maßgebliche) Schwere der Dienstpflichtverletzung zu ermitteln hat, wurde vom
Verwaltungsgerichtshof in Auslegung der §§ 34ff StGB (welche nach dem Wortlaut der DO
wie auch der oa Judikatur des Verwaltungsgerichtshof auch bei der Strafbemessung einer
Disziplinarstrafe nach der Wr. Dienstordnung zu beachten sind) wiederholt ausführlich
dargelegt.
So führt der Verwaltungsgerichtshof etwa im Erkenntnis vom 16.10.2008, Zl. 2007/09/0012,
zur Ermittlung des Maßstabs der Schwere der Dienstverletzung“, welche das „Maß für die
Höhe der Strafe“ ist, aus wie folgt (vgl. i.d.S. auch VwGH 14.11.2007, 2005/09/0115;
16.10.2008, 2007/09/0301; 20.11.2008, 2006/2006/09/0242:
„Dieser Maßstab [daher der Maßstab Schwere der Dienstpflichtverletzung als "Maß für die
Höhe der Strafe"] richtet sich nach dem Ausmaß der Schuld im Sinne der
"Strafbemessungsschuld" des Strafrechtes. Für die Strafbemessung ist danach sowohl das
objektive Gewicht der Tat maßgebend wie auch der Grad des Verschuldens (vgl. die ErläutRV
zur Vorgängerbestimmung des § 93 BDG 1979 im BDG 1977, 500 BlgNR 14. GP 83). Das
objektive Gewicht der Tat (der "Unrechtsgehalt") wird dabei in jedem konkreten Einzelfall -
in Ermangelung eines typisierten Straftatbestandskatalogs im Sinne etwa des StGB -
wesentlich durch die objektive Schwere der in jedem Einzelfall konkret festzustellenden
Rechtsgutbeeinträchtigung bestimmt. Es ist ständige Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung
gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 als gravierend ins Gewicht fällt, wenn ein Beamter durch die
ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in
seiner Stellung oblag (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. November 2001,
Zl. 2000/09/0021). An dieser Auffassung hat sich auch durch das Erkenntnis eines verstärkten
Senates vom 14. November 2007, Zl. 2005/09/0115, nichts Grundsätzliches geändert.
Hinsichtlich des Grades des Verschuldens ist nach dem gemäß § 93 Abs. 1 dritter Satz BDG
1979 zu berücksichtigenden § 32 StGB darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die Tat auf eine
gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters
und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie
auch einem mit rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen können.“
Gemäß Art. 130 Abs. 3 B-VG i.d.F. BGBl. I Nr. 51/2012 liegt - außer in
Verwaltungsstrafsachen und in den zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes
für Finanzen gehörenden Rechtssachen - bei einer Behördenentscheidung dann keine
Rechtswidrigkeit vor, wenn das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie
dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat.
Diese Bestimmung deckt sich inhaltlich (abgesehen von der im Art. 130 Abs. 3 B-VG
vorgesehenen Ausnahmeregelung) mit dem Bedeutungsgehalt des Art. 130 Abs. 2 B-VG in
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der Fassung bis zur B-VG-Novelle BGBl. I Nr. 51/2012, daher in der Fassung BGBl. Nr.
211/1946, überein. So lautete Art. 130 Abs. 2 B-VG i.d.F. BGBl. Nr. 211/1946 wie folgt:
„Rechtswidrigkeit liegt nicht vor, soweit die Gesetzgebung von einer bindenden Regelung des
Verhaltens der Verwaltungsbehörde absieht und die Bestimmung dieses Verhaltens der
Behörde selbst überlässt, die Behörde aber von diesem freien Ermessen im Sinne des
Gesetzes Gebrauch gemacht hat.“
Nach Ansicht des erkennenden Gerichts hat daher die zu Art. 130 Abs. 2 B-VG i.d.F. BGBl.
Nr. 211/1946 ergangene Rechtsprechung sinngemäß auf die Bestimmung des Art. 130 Abs. 3
B-VG i.d.F. BGBl. I Nr. 51/2012 Anwendung zu finden.
Zur Bestimmung des Art. 130 Abs. 2 B-VG i.d.F. BGBl. Nr. 211/1946 führte der
Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.3.1994, Zl. 93/09/0391, im Hinblick
auf behördliche Disziplinarstrafen aus wie folgt:
„Gemäß Art. 130 Abs. 2 B-VG liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit die Gesetzgebung von einer bindenden
Regelung des Verhaltens der Verwaltungsbehörde absieht und die Bestimmung dieses Verhaltens der Behörde
überlässt, die Behörde aber von diesem freien Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung dargetan, daß die Strafbemessung innerhalb eines
gesetzlichen Strafrahmens eine Ermessensentscheidung im Sinne dieser Bestimmung des B-VG ist (vgl. dazu
etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. März 1980, Slg. 10077/A, und vom 24. Juni 1985,
Slg. 11804/A).
Innerhalb solcher gesetzlicher Strafrahmen darf der Verwaltungsgerichtshof in die Ermessensübung der
belangten Behörde nicht etwa dadurch eingreifen, dass er aus Anlass einer dagegen erhobenen Beschwerde sein
Ermessen an die Stelle jenes der Behörde setzen würde (vgl. dazu die Erkenntnisse des
Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Mai 1949, Slg. 840/A, vom 19. April 1962, 53/58, und vom 6. November
1963, Slg. 6139/A).
Anders verhält es sich jedoch bei der Entscheidung der Frage, ob von den mehreren im Katalog des § 92 Abs. 1
BDG 1979 aufgezählten Strafmitteln über den Beschuldigten deren schwerstes, nämlich die Entlassung, zu
verhängen ist, weil hier eben kein gesetzlicher Strafrahmen, sondern verschiedene Strafmittel normiert sind.“
Sohin ist im Falle der Beschwerde gegen ein eine Entlassung aussprechendes
Disziplinarerkenntnis zuerst zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Entlassung zutreffend
von der belangten Behörde bejaht worden sind. Hinsichtlich dieser Frage kommt der
Disziplinarbehörde kein Ermessen zu, zumal es hier um die Frage der Wahl des Strafmittels
geht.
Nur im Falle, dass das überprüfende Verwaltungsgericht zum Ergebnis gelangt, dass im
konkreten Fall der Ausspruch einer Entlassung unzulässig war, hat das Verwaltungsgericht
(infolge des diesfalls gegebenen Vorliegens der Voraussetzungen des § 28 Abs. 4 VwGVG)
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nach eigenem Ermessen festzustellen, ob und bejahenden Falls in welchem Ausmaß eine
Disziplinarstrafe zu verhängen ist.
Nach diesen Kriterien hat daher im gegenständlichen Fall bei der Prüfung der Gebotenheit des
Ausspruchs einer Entlassung zuerst eine Prüfung nach den durch die Judikatur zum
Untragbarkeitsgrundsatz entwickelten Judikatur unter Beachtung der durch § 77 Abs. 3 letzter
Satz DO erfolgten Modifikation zu erfolgen:
Demnach ist als erstens im Rahmen eines beweglichen Systems die Schwere der
Dienstpflichtverletzung nach den Kriterien des Ausmaßes der bewirkten
Rechtsgutsbeeinträchtigung (daher das „objektive Gewicht der Tat“ i.S.d. Diktion des
Verwaltungsgerichtshofs) einerseits und des Ausmaßes des Verschuldens (daher das
„Ausmaß der Schuld des Täters“ i.S.d. Diktion des Verwaltungsgerichtshofs) andererseits zu
ermitteln.
Das „Ausmaß der Dienstpflichtverletzung“ durch die gegenständliche Tat (längere Zeit
fortgesetztes Inverkehrbringen von nach dem Anti-Dopinggesetz verbotenen Substanzen zur
Ermöglichung der Durchführung von Doping im außerdienstlichen Bereich) ist im Hinblick
auf die verletzte dienstrechtliche Gebotsnorm, daher in Hinblick auf das Ausmaß, in welchem
durch diese Tat gegen die Gebotsnorm des § 18 Abs. 2 letzter Satz DO verstoßen worden ist,
zu ermitteln.
Bei dieser Prüfung ist zuerst nach abstrakten Kriterien das Ausmaß der mit der Tat
verbundenen Rechtsgutsbeeinträchtigung (daher das „objektive Gewicht der Tat“ i.S.d.
Diktion des Verwaltungsgerichtshofs) zu ermitteln. Offenkundig gebietet der Gesetzgeber
eine solche Differenzierung, was schon aus § 74 Abs. 2 lit. c DO abzuleiten ist. Nur so ist
erklärlich, dass gemäß § 74 Abs. 2 lit. c DO bestimmte Deliktsverwirklichungen nach dem
StGB zwingend (daher auch bei Vorliegen eines bloß geringen Verschuldens) mit der
Disziplinarstrafe der Entlassung zu ahnden sind.
Landesverwaltungsgericht Wien 26.06.2014
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Schon aufgrund dieser Bestimmung ist zu konstatieren, dass nicht jede „nicht geringwertige“
Rechtsgutbeeinträchtigung in gleichem Ausmaß dienstrechtliche Interessen beeinträchtigt
bzw. verletzt. Diese Differenzierung ist der DO immanent, was sich schon daraus ersehen
lässt, dass gemäß § 74 Z 2 DO nicht alle „nicht geringwertigen“
Rechtsgutsbeeinträchtigungen, sondern nur besonders gelagerte disziplinarrechtliche
Übertretungen vom Gesetzgeber als derart schwerwiegende Beeinträchtigungen
dienstrechtlicher Interessen eingestuft werden, dass unabhängig vom Ausmaß des dem
Beamten anzulastenden Verschuldens zwingend jeweils eine Entlassung zu folgen hat.
Der Umstand, dass durch eine bestimmte Tat eine „nicht geringwertige
Rechtsgutbeeinträchtigung“ im dienstrechtlichen Sinn bewirkt worden ist, impliziert daher
nicht, dass deshalb schon jede derartige Tat so schwerwiegend ist, dass ein entsprechend
hohes Verschulden vorausgesetzt, der Ausspruch einer Entlassung i.S.d. § 77 Abs. 3 erster
Satz DO nicht ausgeschlossen (daher vertretbar) erscheint. Nicht umsonst umfasst der
Strafkatalog des § 76 Abs. 1 DO insgesamt vier unterschiedliche Strafmittel, welche von
einem Verweis über die Geldbuße bis zum 1,5 fachen Monatsbezug, über Geldstrafen bis
sieben Monatsbezügen bis zum Strafmittel der Entlassung reichen.
Es liegt auf der Hand, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass nur die schwersten
der „nicht geringwertigen“ Rechtsgutbeeinträchtigungen (bei Vorliegen eines entsprechenden
Verschuldens und Nichtvorliegens einer besonderen Konstellation) mit dem Strafmittel der
Entlassung, und nur die leichteren (während die leichtesten Rechtsgutbeeinträchtigungen
gemäß § 97 Abs. 1 Z 4 DO gar nicht zu ahnden sind), daher die „geringwertigen“
Rechtsgutbeeinträchtigungen (bei Vorliegen eines entsprechenden Verschuldens und bei
Nichtvorliegen einer besonderen Konstellation) mit dem Strafmittel des Verweises zu ahnden
sind. In dieser Bandbreite ist im Strafkatalog im Hinblick auf die Schwere der jeweiligen
Rechtsgutbeeinträchtigung (bei Vorliegen eines entsprechenden Verschuldens und bei
Nichtvorliegen einer besonderen Konstellation) die Strafbemessung vorzunehmen.
Daher wird für „nicht geringwertige“ aber gleichzeitig auch nicht besonders schwerwiegende
Rechtsgutbeeinträchtigungen (bei Vorliegen eines entsprechenden Verschuldens und bei
Nichtvorliegen einer besonderen Konstellation) grundsätzlich eine Bestrafung im mittleren
Geldstrafenbereich zu erfolgen haben. Dagegen wird bei „bloß“ geringwertigen
Landesverwaltungsgericht Wien 26.06.2014
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Rechtsgutsbeeinträchtigungen, bei welchen es sich nicht um besonders leichte
Rechtsgutsbeeinträchtigungen, welche ja gemäß § 97 Abs. 1 Z 4 DO nicht mit einer
Bestrafung zu ahnden sind, handelt, (bei Vorliegen eines entsprechenden Verschuldens und
bei Nichtvorliegen einer besonderen Konstellation) grundsätzlich eine Bestrafung im unteren
Geldstrafenbereich geboten sein. Nur bei besonders schwerwiegenden
Rechtsgutsbeeinträchtigungen wird daher (bei Vorliegen eines entsprechenden Verschuldens
und bei Nichtvorliegen einer besonderen Konstellation) mit einer Geldstrafe im oberen
Bereich des gesetzlichen Geldstrafenbereichs oder mit einer Entlassung vorzugehen sein.
Für die Schwere der mit einer bestimmten Handlung verbundenen
Rechtsgutsbeeinträchtigung ist naturgemäß nicht nur auf die abstrakte Qualifikation der Tat
(Beschimpfung, Diebstahl, Betrug, Körperverletzung etc.) abzustellen. Vielmehr ist im Sinne
eines beweglichen Systems auf die (nach dienstrechtlicher Perspektive relevanten) Umstände
abzustellen.
So ist nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur der Umstand, dass durch eine Tat gerade
die Rechtsgüter verletzt wurden, welche zu schützen eine zentrale Aufgabe des Beamten in
seinem konkreten Tätigkeitsbereich ist, als (im Vergleich zur sonst nach abstrakten Kriterien
zu veranschlagenden Schwere der mit der Tat bewirkten Rechtsgutbeeinträchtigung)
erschwerender Umstand zu werten.
Demgegenüber ist der Umstand der außerdienstlichen Begehung einer Disziplinarverfehlung
(bei Zugrundelegung der den Disziplinarverfahren von Natur aus innewohnenden Wertung,
wonach durch das Disziplinarrecht möglichst nicht in das (auch) einem Beamten zugesicherte
Recht auf Privat und Familienleben eingewirkt werden soll) als mildernd zu qualifizieren.
Zusätzlich zu dieser lediglich nach dem Kriterium des Ausmaßes der
Rechtsgutsbeeinträchtigung ermittelten Beurteilung des Ausmaßes des Unwertgehalts der Tat
hat - wie zuvor ausgeführt - weiters eine lediglich nach dem Kriterium des Ausmaßes des
Verschuldens (daher das „Ausmaß der Schuld des Täters“ i.S.d. Diktion des
Verwaltungsgerichtshofs) vorzunehmende Bewertung des Ausmaßes des Unwertgehalts der
Tat zu erfolgen.
Landesverwaltungsgericht Wien 26.06.2014
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Diese Gebotenheit der Berücksichtigung des Ausmaßes des dem Beschuldigten zur Last zu
legenden Ausmaßes des Verschuldens ergibt sich schon daraus, dass es sich bei
Disziplinarstrafen um Strafen handelt, welche nach dem Grundsätzen der österreichischen
Rechtsordnung nur bei Vorliegen eines entsprechenden Verschuldens an der
Tatbildverwirklichung verhängt werden dürfen. Wie zuvor ausgeführt folgt auch die Judikatur
zum Untragbarkeitsgrundsatz dieser Vorgabe.
Auch bringt die DO selbst deutlich zum Ausdruck, dass der lediglich nach dem Ausmaß des
Verschuldens erfolgten Ermittlung der Schwere der Disziplinarverletzung ein eigenständiger
(mit dem Kriterium der Schwere des Unwertgehalts der Tat abzuwägender) Stellenwert
zukommt. So normiert etwa § 77 Abs. 3 letzter Satz DO ausdrücklich, dass in bestimmten
Fällen eines geringen Verschuldens an der Tatbildverwirklichung auch bei sonstigem
Vorliegen der Voraussetzungen für die Gebotenheit des Ausspruchs der Entlassung der
Entlassungsausspruch zwingend unzulässig ist.
Nach diesen Ermittlungen ist sodann der so gewonnene, lediglich nach dem Kriterium des
Ausmaßes der Rechtsgutsbeeinträchtigung ermittelte Unwertgehalt der Tat dem lediglich
nach dem Kriterium des Ausmaßes des Verschuldens ermittelten Unwertgehalt der Tat
gegenüber zu stellen.
Wenn bei Berücksichtigung dieser beiden Kriterien im Sinne eines beweglichen Systems
(daher entsprechend der Abwägung des nur nach dem Ausmaß der objektiven
Rechtsgutsbeeinträchtigung ermittelten Unwertgehalts der Tat mit dem nur nach der Schwere
des Verschuldens ermittelten Unwertgehalts der Tat) von der Untragbarkeit der
Weiterbeschäftigung des Beschuldigten auszugehen ist, ist nach der oa Judikatur zum
Untragbarkeitsgrundsatz von der Zulässigkeit des Ausspruchs einer Entlassung auszugehen.
Von diesem Grundsatz macht, wie zuvor ausgeführt, § 77 Abs. 3 letzter Satz DO im Hinblick
auf bestimmte Konstellationen eines geringen Verschuldens eine Ausnahme.
Nur in den Fällen, in welchen von der Behörde keine Entlassung ausgesprochen wird, sind
sodann bei der Ermittlung der Strafbemessung auch die (wie nachfolgend dargelegt) übrigen
Landesverwaltungsgericht Wien 26.06.2014
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Strafbemessungskriterien (daher insbesondere die verschuldensunabhängigen Milderungs-
bzw. Erschwerungsgründe und die Aspekte der Spezial- und Generalprävention) in Anschlag
zu bringen.
Für den konkreten Fall heißt das Folgendes:
Wie zuvor ausgeführt wurde durch die gegenständliche Tat (längere Zeit fortgesetztes
Inverkehrbringen von nach dem Anti-Doping-Bundesgesetz verbotenen Substanzen zur
Ermöglichung der Durchführung von Doping im außerdienstlichen Bereich) vom
Beschwerdeführer primär gegen das Rechtsgut des fairen sportlichen Wettbewerbs verstoßen.
Da – wie zuvor ausgeführt - von Beamten von der Öffentlichkeit erwartet wird, dass diese
bestrebt sind, die Vorgaben der Rechtsordnung zu beachten, wurde durch die gegenständliche
Tat des Beschwerdeführer dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung geschadet und die
Achtung und das Vertrauen der Allgemeinheit in die öffentliche Verwaltung in
Mitleidenschaft gezogen.
Da durch alle gesetzten Tathandlungen jeweils dieselben Rechtsgüter beeinträchtigt worden
sind, und da zudem diese Tathandlungen in einem engen zeitlichen und sachlichen Konnex,
und zudem in einem von einem Gesamtvorsatz gekennzeichneten Zusammenhang gesetzt
wurden, geht das erkennende Gericht im Hinblick auf die gegenständliche Übertretungsnorm
des § 18 Abs. 2 DO (und daher nicht der ohnedies bereits geahndeten Übertretungsnormen
des Anti-Doping-Bundesgesetzes) von der Setzung aller Tathandlungen im Rahmen eines
fortgesetzten Delikts aus. Folglich ist nur von der Setzung nur einer (wenn auch infolge der
langen fortgesetzten Tatverwirklichung entsprechend erschwerend einzustufenden)
Dienstpflichtverletzung auszugehen.
Zur Bewertung des Ausmaßes des durch die fortgesetzten Tathandlungen Beeinträchtigung
bewirkten Ausmaßes der Verletzung gesetzlich geschützter Rechtsgüter ist darauf
hinzuweisen, dass aufgrund der Funktion der Verwaltung als öffentlichem Dienstträger die
Bevölkerung erwartet, dass Beamte gewissenhaft tätige und auf die Beachtung der Gesetze
bedachten Persönlichkeiten sind. Dieser Erwartung ist ein hoher Stellenwert beizumessen.
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Andererseits sind all die gegenständlichen Tathandlungen in keinerlei Konnex zur konkreten
Tätigkeit des Beschwerdeführers erfolgt; sodass hinsichtlich dieser Handlungen kein
konkreter Funktionsbezug zum Tätigkeitsbereich des Beschwerdeführers gegeben ist. Es ist
sogar festzustellen, dass die Sicherung des durch den Beschwerdeführer in erster Linie
verletzten Rechtsguts der Sicherstellung der Fairness von Sportwettkämpfen (von ganz
wenigen Ausnahmen abgesehen) von keinem Beamten während seiner beruflichen Tätigkeit
verfolgt zu werden hat.
Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen deliktischen Handlungen weisen daher nur
insofern einen (allgemeinen) Funktionsbezug auf, als von der Öffentlichkeit ganz allgemein
von den Beamten ein hohes Maß an Rechtstreue erwartet wird. So gesehen wurde aber (aus
dem Blickwinkel der dienstrechtlichen Perspektive) höchst unterdurchschnittlich das durch
die disziplinarrechtlichen Bestimmungen geschützte Rechtsgut verletzt.
Andererseits ist aber auch festzustellen, dass der Beschwerdeführer in einem extrem
schwerwiegenden Maße gegen die durch das Anti-Doping-Bundesgesetz geschützten
Rechtsgüter verstoßen hat, zumal er insbesondere wegen der Verwirklichung einer,
offenkundig den (nach den Kriterien des Strafgesetzbuchs zu bemessenden) Unwertgehalt
deutlich erhöhenden Deliktsqualifikation (nämlich wegen des Delikts i.S.d. § 22a Abs 1 Z 1,
erster Fall, Abs. 4 Z 2 und Abs. 5, erster und zweiter Fall, Anti-Doping Bundesgesetz)
verurteilt worden ist. Dieser Umstand ist, auch wenn durch diese Qualifikation genauso wenig
gegen von Beamten grundsätzlich zu sichernde bzw. beachtende Rechtsgüter verstoßen
wurde, dennoch auch bei der Ermittlung des Ausmaßes der nach dem Kriterium der
Rechtsgutbeeinträchtigung (aus dienstrechtlicher Perspektive) bemessenen Schwere von
Dienstpflichtverletzungen (vgl. § 74 Abs. 2 lit. c DO) entsprechend zu berücksichtigen. Dies
deshalb, da der Umstand der Verwirklichung einer schwerwiegenden, den (nach den Kriterien
der strafgesetzlichen Strafzumessungsbestimmung ermittelten) Unwertgehalt der Tat extrem
erhöhenden (vgl. der Umstand, dass deshalb der Beschwerdeführer ein Verbrechen, und nicht
bloß ein Vergehen gesetzt hat) gerichtlich strafbaren Handlung eine besonders mangelnde
Bereitschaft, den Vorgaben der Rechtsordnung zu entsprechen, zum Ausdruck bringt. Von
einem Beamten wird aber sowohl von seinem Dienstgeber als auch von der Öffentlichkeit
eine besondere Bereitschaft, den Vorgaben der Rechtsordnung Beachtung zu schenken,
erwartet.
Landesverwaltungsgericht Wien 26.06.2014
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In Anbetracht dieses Umstands der Verurteilung wegen einer schwerwiegenden
Deliktsqualifikation (welche zur Bewertung der Übertretungen als Verbrechen führte) ist die
Schwere der vom Beschwerdeführer gesetzten disziplinären Handlungen aus der Perspektive
des objektiven Unwertgehalts der Tat (rein abstrakt betrachtet) sohin nicht mehr als eine
unterdurchschnittliche Verletzung der durch § 18 Abs. 2 DO geschützten Rechtsgüter,
sondern etwas höher (daher als durchschnittliche Verletzung dieser Rechtsgüter) einzustufen.
Nach bloß abstrakter Beurteilung des bloß am Kriterium des Ausmaßes der
Rechtsgutsbeeinträchtigung ermittelten Ausmaßes des Unwertgehalts der gegenständlichen
(an sich im Falle des Vorliegens einer Nichtqualifikation nur als unterdurchschnittlich schwer
einzustufenden) Dienstpflichtverletzung ist (insbesondere im Hinblick auf die den nach
objektiven Gesichtspunkten ermittelten, deutlich erhöhenden abstrakten Unwertgehalt der
Disziplinarverletzung infolge der Verwirklichung der Qualifikation § 22a Abs 1 Z 1, erster
Fall, Abs. 4 Z 2 und Abs. 5, erster und zweiter Fall, Anti-Doping Bundesgesetz) sohin das
Ausmaß der Rechtsgutsbeeinträchtigung als nicht bloß gering, aber auch nicht als sehr
schwer, daher als im mittleren Bereich einzustufen. Nach diesem Zwischenstand ist daher von
der Gebotenheit der Verhängung einer Geldstrafe im mittleren Drittel des Geldstrafsatzes
auszugehen.
Sodann ist zu ermitteln, ob im konkreten Fall (im Hinblick auf die dienstrechtliche
Perspektive) unter dem Gesichtspunkt des Ausmaßes des Unrechtsgehalts der Tat mildernde
oder erschwerende Aspekte zu berücksichtigen sind.
In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer nicht im
Entferntesten in seinem Arbeitsbereich mit Sportagenden oder mit medizinischen Aufgaben
betraut ist. Nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur liegt im konkreten Fall daher nicht
der Erschwerungsgrund der Verletzung gerade der Rechtsgüter, zu deren Schutz der Beamte
im konkreten Aufgabenbereich in besonderem Maße angehalten ist, vor. Auch ist sonst kein
diesbezüglicher Erschwerungsgrund ersichtlich.
Landesverwaltungsgericht Wien 26.06.2014
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Demgegenüber erfolgte die Tat im außerdienstlichen Bereich, was als Milderungsgrund zu
berücksichtigen ist.
Erschwerend ist aber die über einen mehrmonatigen Zeitraum fortgesetzte Verwirklichung der
verwirklichten Delikte einzustufen.
Aufgrund der Berücksichtigung der (vorliegenden) erschwerenden und der (vorliegenden)
mildernden Beurteilungskomponenten im Hinblick auf die Ermittlung des Unwertgehalts der
Tat nach dem Kriterium des Ausmaßes der Rechtsgutsbeeinträchtigung, deren Abwägung
zum Ergebnis des geringen Überwiegens der diesbezüglichen Milderungsgründe führt, ist
daher von der Gebotenheit der Bestrafung im unteren mittleren Bereich des gesetzlichen
Geldstrafenbereichs auszugehen.
Sodann ist der objektive Unwertgehalt am Kriterium der Schwere des dem Beschwerdeführer
anzulastenden Verschuldens zu ermitteln. In diesem Zusammenhang sei darauf verwiesen,
dass der Beschwerdeführer in Kenntnis, dass Verstöße gegen § 22a Anti-Doping-
Bundesgesetz schwerwiegend geahndet werden, und in Kenntnis, dass die von ihm in Verkehr
gesetzten Produkte bei falscher Anwendung (was bei Doping regelmäßig anzunehmen ist) in
erheblichem Ausmaß geeignet sind, die Gesundheit zu gefährden, gehandelt hat. Auch lassen
die vom Beschwerdeführer gesetzten Vorsichtsmaßnahmen, wie etwa der Umstand, dass mit
einem nicht auf ihn angemeldeten Handy die Verkaufsgespräche getätigt wurden, erkennen,
dass sich der Beschwerdeführer des hohen vom Gesetzgeber den Übertretungen des § 22a
Anti-Doping-Bundesgesetz beigemessenen Unwertgehalts (und insofern auch der hohen
Sanktionierung derartiger Verstöße) bewusst gewesen ist. Ein solches systematisches und
bewusstes deliktisches Verhalten verstößt insbesondere im Hinblick mit der durch dieses
Verhalten bewirkten Gesundheitsgefährdung deutlich gegen die Erwartungen der
Bevölkerung an eine gewissenhafte und stets rechtmäßig handelnde Beamtenschaft. Dazu
kommt, dass der Beschwerdeführer stets vorsätzlich gehandelt hat.
Andererseits muss beim Verschulden aber auch berücksichtigt werden, dass der
Beschwerdeführer sich der durch sein Handeln ausgehenden Gefährdungen für die
Gesundheit anderer nicht bewusst war, zumal er sonst wohl nicht auch selbst diese Arzneien
Landesverwaltungsgericht Wien 26.06.2014
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zu sich genommen hätte. Auch hat der Beschwerdeführer glaubhaft dargetan, dass er sich der
mit seinem Handeln verbundenen Gefährdungen nicht bewusst gewesen ist.
Aus dem Blickwinkel der durch die disziplinarrechtlichen Bestimmungen primär geschützten
Rechtsgüter ist daher von einer überdurchschnittlichen Höhe des dem Beschwerdeführer
anzulastenden Verschuldens auszugehen.
Es ist daher von einem gering überdurchschnittlich hohen (keinesfalls sehr hohen)
Unwertgehalt der Tat aus der Perspektive des dem Beschwerdeführer anzulastenden
Verschuldens auszugehen.
In Anbetracht des gering überdurchschnittlich hoch zu veranschlagenden Unwertgehalts der
Tat nach dem Kriterium des Verschuldens ist daher bei Berücksichtigung eines beweglichen
Systems im Hinblick auf die Abwägung der Kriterien für den Unwertgehalt der Tat von einem
gesamthaft knapp überdurchschnittlichen Unrechtsgehalt der Tat auszugehen. So gesehen
erscheint eine Geldstrafe im oberen Bereich des mittleren Geldstrafrahmens als geboten.
Sohin ist aber der Ausspruch des Strafmittels der Entlassung im konkreten Fall auch nach
Berücksichtigung der Kriterien des Untragbarkeitsgrundsatzes keinesfalls geboten. Vielmehr
ist lediglich die Verhängung einer Geldstrafe gefordert.
Bei Zugrundelegung dieses Auslegungsergebnisses des Regelungsgehalts des § 77 Abs. 3 DO
liegen im gegenständlichen Fall daher nicht die Voraussetzungen i.S.d. § 77 Abs. 3 DO für
die Entlassung des Beschwerdeführers vor.
B) Zur Frage der Gebotenheit der Verhängung einer Geldstrafe und der allfälligen Höhe der
zu verhängenden Geldstrafe:
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Nach der Judikatur zum Untragbarkeitsgrundsatz ist die Strafbemessungsprüfung dann schon
mit der Ermittlung der „Schwere der Dienstverletzung“ zu beenden, wenn diese Ermittlung
zum Ergebnis der Untragbarkeit (im Sinne der vorherigen Ausführungen) geführt hat.
In den Fällen, in welchen aber die ermittelte „Schwere der Dienstverletzung“ nicht zum
Ergebnis der Untragbarkeit geführt hat, sowie in den Fällen des § 77 Abs. 3 letzter Satz DO
ist sodann nach den in § 77 Abs. 1 i.V.m. 2 DO normierten Kriterien zu prüfen, in welchem
Ausmaß die Verhängung einer Geldstrafe geboten ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum § 77 Abs. 1 DO fordert
diese Bestimmung die Berücksichtigung aller im 77 Abs. 1 Z 1 bis 3 DO genannten Kriterien
im gleichen Ausmaß. Eine ungleiche Gewichtung der Kriterien sei nämlich dem Gesetz nicht
zu entnehmen. Daher kommt es bei der Festsetzung der Höhe der Disziplinarstrafe nicht nur
auf die Verletzung der Schwere der Dienstpflichtverletzung (bzw. der Schwere der
Verletzung des Vertrauens des Dienstgebers in die Person des Beschuldigten) (vgl. § 77 Abs.
1 Z 1 DO) an, sondern auch auf spezialpräventive Erwägungen (vgl. § 77 Abs. 1 Z 2 DO) und
auf die (nicht bereits im Rahmen der Bemessung des Ausmaßes des Verschuldens
herangezogenen) Strafbemessungsgründe gemäß der §§ 32 bis 35 StGB (vgl. § 77 Abs. 1 Z 3
DO) an (vgl. etwa VwGH 16.10.2008, 2007/09/0301).
Bei diesem weiteren nur bei der Bemessung von Geldstrafen zu setzenden Prüfungsvorgang
sind daher auch alle bei der Ermittlung der Schwere der Dienstpflichtverletzung noch nicht
geprüften Strafzumessungsgründe i.S.d. §§ 34 StGB (daher die nicht bereits beim objektiven
Unwertgehalt der Tat und beim Verschulden zu berücksichtigenden Milderungs- und
Erschwerungsgründe), wie die sonstigen Milderungsgründe und die Frage der
spezialpräventiven Gebotenheit einer Bestrafung in einer bestimmten Höhe in Anschlag zu
bringen.
Auch zu diesem weiteren Prüfungsvorgang wurden durch den Verwaltungsgerichtshof in
ständiger Judikatur detaillierte Vorgaben entwickelt.
Landesverwaltungsgericht Wien 26.06.2014
www.ris.bka.gv.at Seite 80 von 86
Da alle Disziplinargesetze in diesem Sinne fordern, dass bei der Ermittlung der Höhe der
Geldstrafe zusätzlich zu den Strafzumessungsgründen nach der objektiven Schwere der Tat
und nach dem Verschulden auch die bei der Ermittlung der Schwere der
Dienstpflichtverletzung noch nicht geprüften Strafzumessungsgründe i.S.d. §§ 34 StGB
(daher die nicht bereits beim objektiven Unwertgehalt der Tat und beim Verschulden zu
berücksichtigenden Milderungs- und Erschwerungsgründe) in gleicher Weise zu
berücksichtigen sind, gilt die diesbezügliche Judikatur nicht nur zu den bundesgesetzlich
normierten Disziplinarregelungen, sondern insbesondere auch zur Strafbemessung nach der
Wr. Dienstordnung (vgl. etwa VwGH 8.8.2008, 2006/09/0211; 16.10.2008, 2007/09/0301).
Im Übrigen gebietet nach der zuvor angeführten verwaltungsgerichtlichen Judikatur § 77 Abs.
1 DO ausdrücklich, die gleichrangige Gewichtung der in den Ziffern 1 bis 3 dieser
Bestimmung angeführten Strafzumessungskriterien.
Bemerkt wird in diesem Zusammenhang, dass nach dieser ständigen verwaltungsgerichtlichen
Judikatur zuerst die Schwere der Dienstpflichtverletzung zu ermitteln ist. Diese Schwere war
im Sinne eines beweglichen Systems durch Abwägung 1) der Schwere der durch die Tat
bewirkten Verletzung der disziplinarrechtlichen Rechtsgütern, und 2) der Schwere der
anzulastenden Schuld, zu ermitteln. Das so gewonnene Ergebnis der Schwere der
Disziplinarverletzung war sodann im Sinne eines beweglichen Systems mit den (mit diesem
Kriterium gleichwertigen) Kriterien 1) der nicht bereits beim Verschulden zu
berücksichtigenden Milderungs- und Erschwerungsgründe i.S.d. §§ 34 ff StGB und 2) der
spezialpräventiven Notwendigkeit einer Verhängung einer Geldstrafe in einer bestimmten
Höhe in Abwägung zu bringen. Nur wenn auch aus spezialpräventiven Gründen die
Verhängung einer Disziplinarstrafe als geboten erschien, war maximal in dem im vorherigen
Prüfungsschritt geboten erscheinenden Ausmaß sowie zudem maximal in dem Ausmaß, als
eine Disziplinarstrafenverhängung aus spezialpräventiven Gründen geboten erschien, eine
Disziplinarstrafe zu verhängen (vgl. VwGH 14.11.2007, 2005/09/0115; 13.12.2007,
2005/09/0149; 15.5.2008, 2006/09/0073; 8.8.2008, 2006/09/0211; 16.10.2008, 2007/09/0012;
16.10.2008, 2007/09/0301; 16.12.2008, 2006/09/0127; 15.10.2009, 2008/09/0004;
15.10.2009, 2008/09/0332).
Zu diesem nach der erfolgten Ermittlung der Schwere Dienstpflichtverletzung (nunmehr nur
bei der Ermittlung der Höhe der Geldstrafe vorzunehmenden) Prüfungsvorgang führt der
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Verwaltungsgerichtshof etwa im Erkenntnis vom 16.10.2008, Zl. 2007/09/0012, aus wie folgt
(vgl. i.d.S. auch VwGH 14.11.2007, 16.10.2008, 2007/09/0301; 2005/09/0115; 16.10.2008,
2007/09/0301; 16.10.2008, 2007/09/0301; 20.11.2008, 2006/2006/09/0242):
„Für die Strafbemessung im engeren Sinn ist weiters zu prüfen, inwieweit eine
Disziplinarstrafe erforderlich ist, um den Täter von der weiteren Begehung von
Dienstpflichtverletzungen abzuhalten; ferner sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe
iS der §§ 33 ff StGB zu berücksichtigen, die nicht die Tatbegehungsschuld betreffen, also im
Zeitpunkt der Tatausübung noch nicht vorhanden waren, wie etwa die seither verstrichene
Zeit, Schadenswiedergutmachung oder das reumütige Geständnis. Wiegt die
Dienstpflichtverletzung besonders schwer - insbesondere unter Berücksichtigung des
objektiven Unrechtsgehalts der Tat - so kann von der Verhängung einer hohen (der höchsten)
Disziplinarstrafe allerdings nur abgesehen werden, wenn die Milderungsgründe die
Erschwerungsgründe erheblich überwiegen oder wenn keine spezialpräventiven Gründe die
Verhängung einer Strafe in diesem Ausmaß gebieten.
Das gänzliche Außerachtlassen von Versetzungsmöglichkeiten (oder gar von schon erfolgten
Versetzungen) entspricht nach den Gesetzesmaterialien (vgl. die ErläutRV 500 BlgNR 14.
GP 83) nicht dem Willen des Gesetzgebers. Sind geeignete Versetzungsmöglichkeiten - bei
deren Inanspruchnahme die Begehung gleichartiger Disziplinarvergehen durch den Beamten
mit ausreichender Wahrscheinlichkeit verhindert werden kann - offenkundig oder werden sie
vom Beamten im Disziplinarverfahren konkret ins Treffen geführt, so kann diese Frage in der
Begründung dafür, warum er dessen ungeachtet zu entlassen sei, nicht zur Gänze
ausgeklammert bleiben. Das bedeutet freilich keinen Anspruch des Betroffenen auf
Versetzung (…), sondern verpflichtet die Behörde lediglich dazu, sich in der Begründung
ihrer Entscheidung mit einem diesbezüglichen im Verwaltungsverfahren erstatteten
Vorbringen des Disziplinarbeschuldigten auseinander zu setzen.“
Zu diesem nach der Ermittlung der Schwere der Dienstpflichtverletzung im konkreten Fall
vorzunehmenden Prüfungsschritt ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer bislang (aus
dienstrechtlicher Perspektive, welche im Disziplinarverfahren die maßgebliche Perspektive
ist) stets untadelig gehandelt hat, und bislang immer in einem besonders zufriedenstellendem
Ausmaß (stetige Dienstbeurteilung mit Sehr Gut) seinen Dienst versehen hat.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs stellt der Umstand des Nichtvorliegens einer
nichtgetilgten Disziplinarstrafe einen Milderungsgrund dar. Der Beschwerdeführer ist bislang
noch nie disziplinarrechtlich verurteilt worden. Mildernd war daher der Umstand der
disziplinarrechtlichen Unbescholtenheit einzustufen.
Zum Zeitpunkt der ersten Einvernahme des Beschwerdeführer vor der Landespolizeidirektion
Wien hat der Beschwerdeführer, wie von der Landespolizeidirektion ausdrücklich in ihrer
Landesverwaltungsgericht Wien 26.06.2014
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Stellungnahme an die Staatsanwaltschaft hervorgehoben, sich überwiegend geständig und als
sehr kooperativ erwiesen. Diese Geständigkeit hat das Landesgericht für Strafsachen
ausdrücklich als mildernd i.S.d. § 34 StGB berücksichtigt. Auch das erkennende Gericht sieht
keinen Anlass, diese Geständigkeit nicht vom Milderungsgrund des reumütigen Geständnisses
erfasst zu sehen.
Zudem wurde der Beschwerdeführer insbesondere auch zu einer zweimonatigen unbedingten
Freiheitsstrafe verurteilt, sodass er in einem (für einen unbescholtenen Bürger) hohem und
durchaus belastendem Ausmaß die Belastungen des Haftübels verspürt hat. Weiters werden
aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen der Dienstordnung die Zeiten seiner Haft nicht als
Dienstzeit gewertet, was abgesehen von der damit verbundenen finanziellen Einbuße auch
(wenn auch nur) geringe Nachteile für den Pensionsanspruch des Beschwerdeführers hat.
Sohin hat der Beschwerdeführer aber auch bereits aufgrund der gerichtlichen Verurteilung
durchaus schwerwiegende Nachteile erfahren; was bei der Strafbemessung gemäß § 34 StGB
ebenfalls als mildernd zu berücksichtigen ist.
Aus spezialpräventiver Sicht ist kein Grund für die Annahme ersichtlich, dass der
Beschwerdeführer nur durch eine vergleichsweise höhere als der gegenständlich verhängten
Geldstrafe von der Begehung weiterer gleichartiger Dienstpflichtverletzungen abgehalten
werden kann. Es liegt kein auch irgendwie geartetes Indiz für die Annahme vor, dass der
Beschwerdeführer sich nunmehr, in Anbetracht des gegen sie geführten gerichtlichen
Strafverfahrens, und der in diesem Verfahren gegen dieser ausgesprochenen Verurteilung (die
auch zu einer zweimonatigen unbedingten Haft geführt hat), wie auch in Anbetracht des
gegen diesen geführten erstinstanzlichen Disziplinarverfahrens, in welchem der
Beschwerdeführer suspendiert und mit der höchsten Geldstrafe als Disziplinarstrafe verurteilt
worden ist, nicht bewusst ist, dass Verstöße gegen strafgesetzlich geschützte Rechtsgüter
durch die Rechtsordnung (insbesondere Wr. Dienstordnung) rigoros geahndet werden. Auch
brachte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung glaubhaft vor, mit seiner
ehemaligen Amateursporttätigkeit und des damit verbundenen Dopings abgeschlossen zu
haben in Hinkunft penibel darauf zu achten, die Vorgaben der Rechtsordnung einzuhalten.
In Anbetracht dieses Bewusstseins des Beschwerdeführers, welches der Beschwerdeführer
sicherlich spätestens nunmehr hat, und angesichts des Umstands, dass auch die
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gegenständliche verhängte (wenngleich teilweise bedingt nachgesehene) Disziplinarstrafe
eine sehr große finanzielle Belastung der Beschwerdeführer bewirkt, muss angenommen
werden, dass auch die nunmehr verhängte Disziplinarstrafe ausreicht, um sicherzustellen, dass
der Beschwerdeführer in Hinkunft nicht mehr gerichtlich strafbare Handlungen setzt.
Spezialpräventiv ist zudem auszuführen, dass der Beschwerdeführer bislang sich offenkundig
stets gewissenhaft verhalten hat, sich als sehr teamfähig und kollegial erwiesen hat und seinen
dienstlichen Verpflichtungen insbesondere unter Zugrundelegung der Angaben der
Vorgesetzten des Beschwerdeführer zu einem hohen Zufriedenheitsausmaß der Vorgesetzten
nachgekommen ist. Auch bewirkten die gegenständliche Verurteilung wie auch der Umstand
der Verwirklichung der gegenständlichen Straftatbestände, bei Zugrundelegung der
glaubwürdigen und sachlichen Ausführungen des Vorgesetzten des Beschwerdeführers in der
mündlichen Verhandlung keinerlei Beeinträchtigung des Betriebsklimas, und sieht es die
Dienststelle weiterhin als Gewinn an, wenn der Beschwerdeführer in Hinkunft wieder in
dieser seinen Dienst versieht. Da der Beschwerdeführer auch während seiner Suspendierung
den Kontakt zur Dienststelle aufrechterhalten hat, ist zudem davon auszugehen, dass der
Wiedereinstieg des Beschwerdeführers in der Dienststelle zu keinerlei Beeinträchtigungen der
Arbeitsleistung oder Erschwernissen in der innerbetrieblichen Kommunikation in der
Wiedereinstiegsphase führt.
Aus diesem Sachverhalt ist zu folgern, dass die dem Beschwerdeführer gegenständlich
angelastete Dienstpflichtverletzung nicht als Ausdruck seiner Gesamtpersönlichkeit oder als
Ausdruck, dass der Beschwerdeführer tendenziell nicht um die Beachtung der Vorgaben der
Dienstordnung bemüht ist, einzustufen. Es besteht daher auch eine positive
Zukunftsprognose.
Sohin ist von einem deutlichen Überwiegen der Milderungsgründe und dem Vorliegen einer
(im Rahmen der für die Strafbemessung zu beachtenden Perspektive der Spezialprävention zu
würdigenden) positiven Zukunftsprognose auszugehen.
Im Übrigen ist das monatliche Einkommen des Beschwerdeführers als durchschnittlich zu
bewerten, sodass sich diese Einkommenshöhe (mangels Vorliegens einer besonders
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gelagerten Lebenssituation des Beschwerdeführers) nicht auf die Bemessung das Ausmaßes
der zu verhängenden Strafe auswirkt.
Aus dieser Sicht erscheint die Verhängung einer Geldstrafe im Bereich des mittleren Drittels
des gesetzlichen Strafsatzbereichs geboten bzw. vertretbar.
Aus generalpräventiver Sicht besteht insbesondere in Hinblick auf den Umstand, dass die
vom Beschwerdeführer primär verletzten gesetzlich geschützten Rechtsgüter faktisch nicht zu
den Rechtsgütern zählen, deren Förderung von der Beamtenschaft in der Öffentlichkeit
erwartet wird, kein Anlass zur Annahme, dass durch die Verhängung einer Geldstrafe im
nunmehr ausgesprochenen Ausmaß in der Öffentlichkeit den Eindruck entstehen lässt, dass
Verstöße disziplinarrechtlicher Natur durch die Disziplinarbehörden der Stadt Wien (bzw.
durch das Landesverwaltungsgericht Wien) nicht angemessen geahndet werden. Sohin
sprechen auch die generalpräventiven Strafbemessungskriterien für die gegenständlich
vorgenommene Strafbemessung.
Nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur ist sodann auch die Einkommens- und
Vermögenssituation des Beschuldigten zu ermitteln und entsprechend bei der Strafbemessung
zu berücksichtigen. Dazu ist auszuführen, dass der Zweck einer Geldstrafe offenkundig in der
Sicherstellung des künftigen rechtmäßigen Verhaltens des Beschuldigten liegt. Dieser
Zweckcharakter wird offenkundig dann verfehlt, ja sogar unterminiert, wenn dem
Beschuldigten eine Geldstrafe, deren Abzahlung diesem nicht zugemutet werden kann,
auferlegt wird. Der Sinn der Verhängung einer Geldstrafe liegt zweifelsohne keinesfalls darin,
durch die Geldstrafe den Beschuldigten in eine nicht bewältigbare, und dann erst recht wieder
zu einer rechtswidrigen Erwerbstätigkeit animierenden Belastungs- bzw. Notsituation zu
drängen.
Daher ist nach Ansicht des erkennenden Senats zu folgern, dass im Falle der Gebotenheit der
Verhängung einer Geldstrafe (daher nicht im Falle der Gebotenheit der Verhängung der
Disziplinarstrafe der Entlassung) die oberste Grenze einer Geldstrafe dort liegt, wo dem
Beschuldigten gerade noch zumutet werden kann, mit hoher Anspannung in der Lage zu sein,
die durch die Geldstrafe ausgelöste Belastungssituation zu bewältigen.
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Für den konkreten Fall heißt das, dass zuerst zu ermitteln ist, welches Erwerbseinkommen
von der Beschuldigten zumutbar verdient werden kann. Dem Beschwerdeführer gebührte im
Juni 2014, wie zuvor ausgeführt, ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 875,35. Mit
Ende der Suspendierung wird sein Nettoverdienst, insbesondere in Anbetracht der
erwartbaren Zulagenauszahlungsansprüche des Beschwerdeführers, zudem entsprechend
ansteigen. Die Zahlung der gegenständlich verhängten Geldstrafe, welche ja auch in Raten
abbezahlt werden kann, in der nunmehr verhängten Höhe von EUR 4.964,76 ist dem
Beschwerdeführer mangels gegenteiliger Hinweise offenkundig durchaus zumutbar. Es ist
daher nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer durch die Höhe der verhängten
Geldstrafe unzumutbar belastet bzw. in eine Notlage gedrängt wird.
Trotz dieser zu beachtenden Strafzumessungsparameter hat die belangte Behörde in
Verkennung der im konkreten Fall gebotenen Strafzumessungskriterien die maximal
verhängbare Geldstrafe verhängt. Es lagen daher die Voraussetzungen i.S.d. § 28 Abs. 4
VwGVG für eine meritorische Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Wien vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
ad. II) Kostenausspruch:
§ 106 Abs. 1 DO lautet wie folgt:
„Wird über den Beamten eine Disziplinarstrafe verhängt, ist in der Disziplinarverfügung und
im Disziplinarerkenntnis auszusprechen, ob und inwieweit er mit Rücksicht auf den von ihm
verursachten Verfahrensaufwand, seine persönlichen Verhältnisse und seine wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit die Kosten des Verfahrens einschließlich der Reisegebühren und der
Gebühren für Zeugen und Sachverständige zu ersetzen hat; dasselbe gilt, wenn im
Schuldspruch von der Verhängung einer Disziplinarstrafe abgesehen wird (§ 77a Abs. 1).
Die aus der Beiziehung eines Verteidigers erwachsenden Kosten hat in allen Fällen der
Beamte zu tragen.“
Im gegenständlichen Fall steht fest, dass dem Verwaltungsgericht Wien infolge der
gegenständlichen Disziplinarbeschwerde keinerlei Barauslagen oder sonstige Kosten i.S.d. §§
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76ff AVG entstanden sind. Nach Ansicht des erkennenden Senats kann die Wendung „Kosten
des Verfahrens“ nur im Sinne des Kostenbegriffs des AVG (daher i.S.d. §§ 76ff AVG)
verstanden werden, zumal es sich bei dieser Bestimmung offenkundig das regelt, was
grundsätzlich im Administrativverfahren durch die §§ 76ff AVG näher geregelt wird.
Auch erscheint es im Sinne einer verfassungskonformen Auslegung des § 106 Abs. 1 DO
geboten, diese Bestimmung dahingehend auszulegen, dass durch diese Bestimmung nicht nur
die Kostentragung vor dem erstinstanzlichen Verfahren geregelt wird. Andernfalls hätte dies
das gleichheitswidrige Ergebnis, dass der Beschuldigte hinsichtlich der Kostentragung im
erstinstanzlichen Verfahrens deutlich günstiger gestellt wäre, als hinsichtlich der
Kostentragung im Rechtsmittelverfahren; was im Ergebnis zu einer nicht sachlichen
Erschwerung der Verfahrensführung vor dem Verwaltungsgericht führen würde.
Da sohin keinerlei „Kosten des Verfahrens“ angefallen sind, war spruchgemäß zu
entscheiden.
Zulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-
VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die
gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes zur Suspendierung und zur aufschiebenden Wirkung ab, noch fehlt
es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine
sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.171.042.23001.2014