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26.06.2014 www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 86 Gericht Landesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum 26.06.2014 Geschäftszahl VGW-171/042/23001/2014; VGW-171/V/042/27321/2014 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch Univ.-Doz. Dr. Kolonovits M.C.J. als Vorsitzenden, Mag. DDr. Tessar als Berichter, Mag. Viti als Beisitzerin, und Mag. Enengl und Kurt Wessely als fachkundige Laienrichter über die Beschwerde der Disziplinaranwältin der Stadt Wien sowie über die Beschwerde des Herrn Z. gegen den Spruchpunkt A) des Disziplinarerkenntnisses der Disziplinarkommission der Stadt Wien vom 05.02.2014, Zl. DK- 895372/2013, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 28 Abs. 1, 2 und 4 VwGVG wird der angefochtene Spruchpunkt A) des angefochtenen Bescheids mit der Maßgabe bestätigt, dass anstelle des Ausspruchs einer Geldstrafe im Ausmaß des 7-fachen des Monatsbezugs unter Ausschluss der Kinderzulage der Ausspruch einer Geldstrafe im Ausmaß des 4-fachen des Monatsbezugs unter Ausschluss der Kinderzulage zu treten hat. II. Gemäß § 106 Abs. 1 DO werden dem Beschuldigten für das vor dem Verwaltungsgericht geführten Disziplinarverfahren keine Kosten auferlegt. III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den VwGH unzulässig. B E G R Ü N D U N G:

Text IM NAMEN DER REPUBLIK - Bundeskanzleramt...2014/06/26  · Anabolika (Testosteron, Metandienon) zum Preis von insgesamt ca. EUR 800,- an Herrn V.; c) im Jahr 2011 durch den Verkauf

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26.06.2014

www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 86

Gericht

Landesverwaltungsgericht Wien

Entscheidungsdatum

26.06.2014

Geschäftszahl

VGW-171/042/23001/2014; VGW-171/V/042/27321/2014

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch Univ.-Doz. Dr. Kolonovits M.C.J. als Vorsitzenden,

Mag. DDr. Tessar als Berichter, Mag. Viti als Beisitzerin, und Mag. Enengl und Kurt Wessely

als fachkundige Laienrichter über die Beschwerde der Disziplinaranwältin der Stadt Wien

sowie über die Beschwerde des Herrn Z. gegen den Spruchpunkt A) des

Disziplinarerkenntnisses der Disziplinarkommission der Stadt Wien vom 05.02.2014, Zl. DK-

895372/2013, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1, 2 und 4 VwGVG wird der angefochtene Spruchpunkt A) des

angefochtenen Bescheids mit der Maßgabe bestätigt, dass anstelle des Ausspruchs einer

Geldstrafe im Ausmaß des 7-fachen des Monatsbezugs unter Ausschluss der Kinderzulage der

Ausspruch einer Geldstrafe im Ausmaß des 4-fachen des Monatsbezugs unter Ausschluss der

Kinderzulage zu treten hat.

II. Gemäß § 106 Abs. 1 DO werden dem Beschuldigten für das vor dem Verwaltungsgericht

geführten Disziplinarverfahren keine Kosten auferlegt.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den VwGH unzulässig.

B E G R Ü N D U N G:

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Der Spruch und die Begründung des gegenständlich bekämpften Bescheides lauten wie folgt:

„Die Disziplinarkommission der Stadt Wien - Senat 2 hat in ihrer Sitzung vom

21. Jänner 2014 im Disziplinarverfahren gegen Herrn Z., geb. am ... 1972,

Spezialfacharbeiter, XXX, folgenden Beschluss gefasst:

A.) Herr Z. ist schuldig, folgende Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben:

Er hat als Spezialfacharbeiter von XXX

1.1. außer Dienst nicht alles vermieden, was die Achtung und das Vertrauen, die

seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte, da er am 27. September 2011

in der Anlage der Anti-Doping-Konvention (Verbotsliste) genannte Anabolika, Hormone oder

verwandte Verbindungen, Hormon-Antagonisten oder Modulatoren, nämlich 100 Ampullen

Deca-Durabolin, 3.900 Stk. Tabletten T3 Schilddrüsenhormone, 523 Stk. Brechampullen

Sustanol 250 mg, 2.334 Brechampullen Testosteron Depot 250 mg, 1.003 Brechampullen

Testolic 100 mg (Testosteron, 70,2-fache Grenzmenge), 370 Brechampullen Testosteron

Propionat 100 mg, 2.429 Durchstichflaschen Deca-Durabolin (Nandrolondecanoat, 910,9-

fache Grenzmenge), 208 Durchstichflaschen Trenbolac Drostanpro 200 mg, 33.000 Stk.

Tabletten Stanzol, 157 Durchstichflaschen Nadrolon Decanoat 100 mg, 15.000 Stk. Tabletten

Danabol DS, 27.800 Stk. Tabletten Oxymetholon, 1.080 Stk. Tabletten, Proviron (Mesterolon,

16,2-fache Grenzmenge), 840 Stk. Tabletten Trijodthyronin, 3.000 Stk. Tabletten

Oxymetholon (Oxymetholon, 1.020-fache Grenzmenge), 54 Ampullen Winstrol Depot

(Stanozol), 380 Stk. Tabletten Serpafar Clomifencitrat, 1.551 Ampullen Vitagon

Wachstumshormone (Choriongonadotropin, 310,2-fache Grenzmenge), 50 Ampullen Pregnyl

5000 (Choriongonadotropin, 7,5-fache Grenzmenge), 267 Brechampullen Primobolan Depot

100 mg (Metenolon), 21 Durchstichflaschen Methandrost Enolone 25 mg/ml (Nadrolon, 168-

fache Grenzmenge), 14 unbeschriftete Durchstichflaschen (rote Kappe) mit dem Wirkstoff

Boldenon (7-fache Grenzmenge), 510 Ampullen Testolic 100 mg (Testosteron, 35,7- fache

Grenzmenge), 353 Durchstichflaschen Nandrolon Decanoat USP, 23 Durchstichflaschen

Trenbolone Base 150 mg, 84 Durchstichflaschen Drostanolon Enantate 250 mg, 40

Durchstichflaschen Testosteron Cypionate 200 mg, 184 Durchstichflaschen Methenolone

Enantate 100 mg, 431 Durchstichflaschen Trenbolon Base 150 mg, 3 Durchstichflaschen

Testosterona 200, 2 Durchstichflaschen Propriotest Animal Power 100, 3 Durchstichflaschen

D-Bol, 100 Stk. Tabletten Oxymetholone, 3 Ampullen Testoviron Depot 250 mg

vorschriftswidrig in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge mit dem Vorsatz besessen

hat, dass sie zu Zwecken des Dopings im Sport in Verkehr gesetzt oder bei anderen

angewendet werden;

1.2. außer Dienst nicht alles vermieden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner

Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte, da er zu Zwecken des Dopings im

Sport in der Anlage der Anti-Doping-Konvention (Verbotsliste) genannte Anabolika,

Hormone oder verwandte Verbindungen, Hormon-Antagonisten oder Modulatoren in Verkehr

gesetzt hat, nämlich

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a) im Zeitraum 2010/2011 durch den wiederholten Verkauf einer nicht mehr feststellbaren

Menge von Anabolika (Testosteron, Trenbolon, Stanozolol) sowie Hormon-Antagonisten

(Temoxifen, Clomifen) an Herrn B.;

b) im Jahr 2011 durch den widerholten Verkauf einer nicht mehr feststellbaren Menge von

Anabolika (Testosteron, Metandienon) zum Preis von insgesamt ca. EUR 800,- an Herrn V.;

c) im Jahr 2011 durch den Verkauf von 30 Ampullen Testosteron-Enantat, 30 Ampullen

Testosteron „Galenika“, 7 Ampullen Testosteron-Propionat, 6 Ampullen Trenbolon Acetat,

einer nicht mehr feststellbaren Menge von Stanozolol-Tabletten, HCG-Wachstumshormonen,

Clomifen sowie weiterer nicht mehr feststellbarer Anabolika an Herrn K.;

d) im Zeitraum 2010/2011 durch den Verkauf von mindestens 20 Ampullen Deca- Durabolin,

71 Ampullen Testosteron-Enantat, 25 Ampullen Testosteron-Proprionat, 1 Packung

Tamoxifen, 3 Packungen HGH-Wachstumshormone sowie einer nicht mehr feststellbaren

Menge T3 Schilddrüsenhormone an Herrn A.;

e) im Jahr 2011 durch den wiederholten Verkauf einer nicht mehr feststellbaren Menge

Testosteron („Sustanon“, „Galenika“), Stanozolol (Winstrol) zum Preis von ca. EUR 500,--

an Herrn D.;

f) im Jahr 2011 durch den wiederholten Verkauf von einer nicht mehr feststellbaren Menge

Trenbolon, Boldenon, Stanozolol (Winstrol) sowie Testosteron-Enantat an Herrn W.;

g) im Zeitraum von April bis August 2011 durch den Verkauf von mindestens 9

Durchstichflaschen Testosteron-Cypionat sowie 6 Durchstichflaschen Boldenon zum Preis

von EUR 510,-- an Herrn P.;

h) im Jahr 2011 durch den wiederholten Verkauf einer nicht mehr feststellbaren Menge

Nandrolon „Deca-Durabolin“ sowie Testosteron „Galenika“ zum Preis von insgesamt EUR

400,-- an Herrn S.;

i) im Zeitraum September 2010 bis April 2011 durch den wiederholten Verkauf einer nicht

mehr feststellbaren Menge von Testolic, Trenbolon, Testosteron-Proprionat- Stanozolol

(Winstrol) sowie Tamoxifen und Clomifencitrat an Herrn L.;

j) im Zeitraum Sommer 2010 bis Sommer 2011 durch den wiederholten Verkauf von ca. 4

Durchstichflaschen zu je 10 ml unterschiedlicher Anabolika monatlich an Herrn Wa.;

k) in der ersten Jahreshälfte 2010 durch den wiederholten Verkauf einer nicht mehr

feststellbaren Menge Testosteron-Enantat, Boldenon und Oxymetholone an Herrn Sc.;

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1.3. außer Dienst nicht alles vermieden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner

Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte, da er im Sommer 2011 zu Zwecken

des Dopings im Sport in der Anlage der Anti-Doping-Konvention (Verbotsliste) genannte

Anabolika Hormone oder verwandte Verbindungen, Hormon- Antagonisten oder

Modulatoren, nämlich durch den Verkauf von mindestens 37 Ampullen Testosteron-Propionat

(729 mg Testosteron, 1,2-fache Grenzmenge), 9 Durchstichflaschen Boldenon Undecylenat

(9004 mg Boldenon, 6-fache Grenzmenge), 6 Durchstichflaschen Drostanolon Enantat (376

mg Testosteron, 2.145 mg Trenbolon (14,3-fache Grenzmenge), 1566 mg Drostanolon (1,5-

fache Grenzmenge), 10 Ampullen „Testolic“ (812 mg Testosteron, 1,3-fache Grenzmenge), 14

Durchstichflaschen Testosteron-Cypionate (8925 mg, 14,1-fache Grenzmenge), 65 Ampullen

„Sustanon“ (605 mg Trenbolon (4-fache Grenzmenge) 564 mg Testosteron) an Herrn N. in

Verkehr gesetzt hat, wobei er innerhalb der letzten 12 Monate vor der Tat zumindest drei

solche Taten (1.2.) begangen und in der Absicht gehandelt hat, sich durch ihre

wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Er hat hierdurch schuldhaft folgende Dienstpflichten verletzt:

§ 18 Abs. 2 zweiter Satz Dienstordnung 1994 (DO 1994), LGBI. für Wien Nr. 56, in der

geltenden Fassung.

Wegen dieser Dienstpflichtverletzungen wird über ihn gemäß § 76 Abs. 1 Z 3 DO 1994 die

Disziplinarstrafe der Geldstrafe im Ausmaß des 7-fachen des Monatsbezugs unter Ausschluss

der Kinderzulage verhängt.

B.) Gemäß § 103 Abs. 2 DO 1994 in Verbindung mit § 97 Abs. 1 Z 2 DO 1994 wird Herr Z.

von den Vorwürfen, er habe als Spezialfacharbeiter von XXX dem Gebot zuwider gehandelt,

jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung unter Angabe der Art, des Umfanges und des hierfür

erforderlichen Zeitaufwandes unverzüglich dem Magistrat zu melden, da er seine zumindest

am 8. Februar 2013 und am 9. Februar 2013 als Türsteher des Lokals „...“ in Wien,

ausgeübte erwerbsmäßige Tätigkeit nicht gemeldet hat, und habe dadurch die in § 25 Abs. 3

der Dienstordnung 1994 (DO 1994), LGBI. Für Wien Nr. 56, in der geltenden Fassung,

normierte Dienstpflicht verletzt; sowie er habe die oben unter A.) im Spruchpunkt 1.2.

angeführten Dienstpflichtverletzungen im Dienst begangen, und habe dadurch die in § 18

Abs. 2 der Dienstordnung 1994 (DO 1994), LGBI. für Wien Nr. 56, in der geltenden Fassung,

normierten Dienstpflichten verletzt; gemäß § 103 Abs. 2 DO 1994 in Verbindung mit § 97

Abs. 1 Z 2 DO 1994 freigesprochen.

C.) Gemäß § 106 Abs. 1 DO 1994 werden dem Beschuldigten für das gegenständliche

Disziplinarverfahren keine Kosten auferlegt.

Begründung

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Herr Z., geboren am ... 1972, steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt

Wien und war bis zu seiner Suspendierung als Spezialfacharbeiter bei der XXX beschäftigt.

Mit dem per Fax übermittelten Aktenvermerk vom 27. September 2011 teilte XXX der

Magistratsabteilung 2 mit, dass der Spezialfacharbeiter Z. nicht zum Dienst erschienen und

dieser in den Morgenstunden verhaftet worden ist. Mit Schreiben vom 29. September 2011

brachte die Staatsanwaltschaft der Magistratsabteilung 2 zur Kenntnis, dass gegen den

Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts nach § 22a Abs. 1, Abs. 4 Z 2

und Abs. 5 Anti-Doping-Bundesgesetz anhängig ist. In weiterer Folge wurde der Beschuldigte

mit rechtskräftigem Strafurteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 24. Juli 2013,

GZ: ..., wegen des Vergehens nach § 22a Abs. 2 Anti-Doping- Bundesgesetz, wegen des

Vergehens nach § 22a Abs. 1 Z 1, erster Fall, und Abs. 3 Anti-Doping-Bundesgesetz sowie

wegen des Verbrechens nach § 22a Abs. 1 Z 1, erster Fall, Abs. 4 Z 2 und Abs. 5, erster und

zweiter Fall, Anti-Doping-Bundesgesetz zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.

Ein Teil der Freiheitsstrafe (acht Monate) wurde unter Festsetzung einer Probezeit von drei

Jahren bedingt nachgesehen. Mildernd wurde vom Strafgericht das reumütige Geständnis,

erschwerend das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen derselben Art, das

Zusammentreffen zweier Vergehen mit einem Verbrechen sowie das vielfache Übersteigen der

Grenzmengen gewertet.

Die Magistratsabteilung 2 erstattete am 15. Oktober 2013 gegen Herrn Z. gemäß § 98 Abs. 2

Z. 2 DO 1994 bei der Disziplinaranwältin eine Disziplinaranzeige. Die im Spruch näher

umschriebenen Dienstpflichtverletzungen wurden dem Beschuldigten mit Strafantrag der

Disziplinaranwältin vom 27. November 2013 zur Zahl MDR-DI-... zur Last gelegt.

In der vor der Disziplinarkommission der Stadt Wien - Senat 2 am 21. Jänner 2014

durchgeführten mündlichen Verhandlung hat der Beschuldigte sich zu den Punkten

1.1. - 1.3. des Strafantrages schuldig bekannt. Hingegen bestritt er Punkt 1.4. des

Strafantrages, wonach er am 8. und am 9. Februar 2013 als Türsteher des Lokals „...“ in

Wien, eine nicht gemeldete, erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung ausgeübt habe.

Der Beschuldigte hat zu den Punkten 1.1. - 1.3. des Strafantrages im Wesentlichen

vorgebracht, dass er persönlich schon länger Doping-Mittel genommen habe und es in

seinem Bekanntenkreis üblich gewesen sei, dass man diese Mittelt tausche und diese auch

verwende. Bis 2008 sei es ja auch nicht verboten gewesen, weshalb sich auch niemand etwas

Schlimmes dabei gedacht habe. Er sei damals amateurmäßig Leistungssportler gewesen. Er

habe die ganze Zeit Doping-Mittel genommen und in weiterer Folge dann auch für seine

Freunde diese Mittel eingekauft. Ursprünglich habe er von Herrn R., einem Kollegen von

XXX, einen Teil der Doping-Mittel bezogen. Nachdem dieser verhaftet worden sei, habe er

sich nach anderen Quellen für Doping-Mittel umgeschaut und die Mittel von einem Kontakt

in Ungarn bekommen, den er von einem Wettkampf gekannt habe. Er habe jedoch nicht das

Geschäft von R. übernommen. Er bestreite auch, an Herrn Sc., welcher auch bei XXX

arbeitet, Doping-Mittel abgegeben zu haben, obwohl dies im rechtskräftigen Urteil so

festgehalten sei. Er habe immer nur seinen Sportlerfreundeskreis, ca. zehn bis zwölf Leute,

mit Doping-Mittel versorgt.

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In dem Rahmen, in dem er selbst Doping-Mittel genommen habe, habe er keine negativen

gesundheitlichen Konsequenzen zu befürchten, natürlich sei ihm aber bekannt, dass Doping

nachteilige gesundheitliche Folgen haben könne. Er habe nicht gewusst, dass es sich bei den

Doping-Mitteln um minderwertige Qualität gehandelt haben soll, zumal er diese auch selbst

genommen habe. Er habe sich von seinem Gewinn seinen eigenen Dopingkonsum finanziert.

Doping-Mittel seien Mittel, die zur Leistungssteigerung dienen, im Prinzip seien dies auch die

in den diversen Sportlergeschäften erhältlichen Nahrungsergänzungsmittel. Die Anti-Doping-

Liste sei ihm nicht bekannt. Es sei ihm nicht bei allen bei ihm gefundenen Mitteln bewusst

gewesen, dass es sich um Doping-Mittel handle. Zum damaligen Zeitpunkt sei es ihm nicht

bewusst gewesen, dass der Handel mit Doping-Mittel gegen das Ansehen eines Beamten

verstoßen könne. Rückblickend sei ihm klar, dass diese Tätigkeit als Verteiler von Doping-

Mitteln nicht in Ordnung gewesen sei.

Seit seiner Verhaftung nehme er keine Doping-Mittel mehr. Er habe seit damals auch keinen

anderen Personen Doping-Mittel weitergegeben. Auch anderen Bediensteten der Stadt Wien

habe er keine Doping-Mittel überlassen.

Er habe niemals Krankenstände in seiner Dienststelle oder eine Dienstverhinderung aufgrund

der Einnahme der leistungssteigernden Substanzen oder vom Krafttraining gehabt. Für seine

Tätigkeit bei XXX sei es durchaus vorteilhaft, kräftig gebaut zu sein und Krafttraining zu

betreiben. Im dienstlichen Aufgabenbereich habe er als Schlosser im metallischen Bereich zu

tun gehabt, er habe für die Instandhaltung von Pumpen (Tauchpumpen, Schneckenpumpen)

sowie für die Instandhaltung bzw. Wartung von Schützen und Schiebern im ... und für die

Instandhaltung der ... gesorgt. Im Rahmen dessen habe er als Schweißer gearbeitet. In seiner

Dienststelle habe er sich sehr wohl gefühlt.

Zu Punkt 1.4. des Strafantrages hat der Beschuldigte im Wesentlichen vorgebracht, dass er im

Lokal „...“ lediglich probeweise als Türsteher gearbeitet habe. Am Tag zuvor, am 7. Februar

2013, habe er erstmals dort gearbeitet, am 9. Februar 2013 habe er dann nicht mehr dort

gearbeitet. Er habe immer wieder als Türsteher entgeltlich gearbeitet, z.B. vor zwölf Jahren

in der „...“, das letzte Mal dann vor ca. fünf Jahren im „…“. Seine Tätigkeit als Türsteher

habe er seinem damaligen unmittelbaren Vorgesetzten, dem Außenstellenleiter An., gemeldet,

diesem ein diesbezügliches Schreiben übergegeben, von dem dieser gesagt habe, dass er es

weiterleiten werde. Dieser habe ihm nicht gesagt, dass er noch ein weiteres Schreiben

bezüglich Nebenbeschäftigung an die Magistratsabteilung 2 weiterleiten müsse. Herr We. sei

damals der zuständige Gewerkschafter gewesen und habe er zu ihm gesagt, es sei so in

Ordnung, wie er es gemeldet habe. Dienste als Türsteher habe er damals so um 21:00 bzw.

22:00 Uhr angetreten und dann meist so um 4:00 Uhr oder um 6:00 Uhr beendet, wobei diese

Dienste immer nur am Wochenende gewesen seien, wenn er im Anschluss keinen Dienst bei

XXX gehabt habe. Diese Tätigkeiten habe er als geringfügig Beschäftigter ausgeübt und

natürlich auch Geld dafür bekommen.

Im Zuge des Beweisverfahrens wurden neben dem Beschuldigten noch der Direktor von XXX,

Herr I., sowie der vom Beschuldigten bei der mündlichen Verhandlung am 21. Jänner 2013

stellig gemachte G. als Zeugen einvernommen.

Die für das Verfahren maßgeblichen dienstrechtlichen Bestimmungen lauten wie folgt:

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Gemäß § 18 Abs. 2 DO 1994 hat der Beamte gegenüber den Vorgesetzten, den Mitarbeitern,

den Parteien und Kunden ein höfliches und hilfsbereites Verhalten an den Tag zu legen. Er

hat im Dienst und außer Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die

seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte.

Gemäß § 25 Abs. 3 DO 1994 hat der Beamte

1. jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung,

2. eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ

einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechtes dem Magistrat

unverzüglich schriftlich zu melden. Hierbei hat er insbesondere die Art und den Umfang der

Nebenbeschäftigung und den hierfür erforderlichen Zeitaufwand bekanntzugeben. Tritt

während der Ausübung einer Nebenbeschäftigung in Bezug auf die für ihre Zulässigkeit

entscheidenden Umstände eine wesentliche Änderung ein, so hat dies der Beamte ebenfalls

dem Magistrat unverzüglich schriftlich zu melden.

Gemäß § 80 Abs. 1 DO 1994 ist die Disziplinarbehörde an die Tatsachenfeststellung, die dem

Spruch eines rechtskräftigen Urteils eines Strafgerichtes (Straferkenntnis eines unabhängigen

Verwaltungssenates) zugrunde gelegt wurde, gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als

erwiesen annehmen, die das Gericht (der Unabhängige Verwaltungssenat) als nicht

erweisbar angenommen hat.

Gemäß § 80 Abs. 2 DO 1994 ist, sofern sich die Dienstpflichtverletzung in dem einer

strafgerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verurteilung zu Grunde liegenden

Sachverhalt erschöpft, eine Strafe nur auszusprechen, wenn und soweit dies zusätzlich

erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen

abzuhalten oder um der wesentlichen Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstgebers in

die Person des Beamten Rechnung zu tragen.

Die erkennende Behörde ist gemäß § 80 Abs. 1 DO 1994 an die Tatsachenfeststellung des

rechtskräftigen Urteils des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 24.7.2013 zur GZ: ...

gebunden. Es ist daher als erwiesen anzusehen, dass der Beschuldigte als Beamter der Stadt

Wien die im Spruch unter den Punkten 1.1. - 1.3. angeführten Vergehen und Verbrechen

begangen hat. Im gegenständlichen Disziplinarverfahren war somit nunmehr zu klären, ob

ein sogenannter disziplinärer Überhang besteht.

Von der gegenständlichen strafgerichtlichen Verurteilung des Beschuldigten sind keineswegs

alle Aspekte seines pflichtwidrigen Verhaltens umfasst, da nach § 80 Abs. 2 DO 1994 ein

disziplinärer Überhang auch dann vorliegt, wenn das Vertrauen der Dienstgeberin oder des

Dienstgebers in den Beamten oder die Beamtin wesentlich beeinträchtigt wurde. Der

Beschuldigte hat über einen längeren Zeitraum zahlreichen Personen verbotene Dopingmittel

verkauft. Mit diesen Taten hat der Beschuldigte das Vertrauen in die sachliche und korrekte

Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erheblich erschüttert. Es widerspricht

unzweifelhaft dem Standesansehen eines Beamten der Stadt Wien, wenn dieser - wenn auch

außerhalb des Dienstes - anderen Personen illegale Substanzen verkauft, um sich dadurch

eine laufende Einnahmequelle zu verschaffen. Dies gilt vor allem im Hinblick auf die Dauer

und Umfang des vom Beschuldigten betriebenen Handels mit den Dopingmitteln. Es liegt

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somit ein disziplinärer Überhang vor, weshalb eine zusätzliche disziplinäre Bestrafung

notwendig ist.

Gemäß § 77 Abs. 1 DO 1994 ist für die Höhe der Strafe die Schwere der

Dienstpflichtverletzung maßgebend. Dabei ist insbesondere Rücksicht zu nehmen,

1. inwieweit das Vertrauen der Dienstgeberin in die Person des Beamten durch die

Dienstpflichtverletzung beeinträchtigt wurde,

2. inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung

weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten,

3. sinngemäß auf die gemäß §§ 32 bis 35 StGB, für die Strafbemessung maßgebenden Gründe.

Nach § 77 Abs. 2 leg. cit. ist, wenn ein Beamter durch eine Tat oder durch mehrere

selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen hat und über diese

Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt wird, nur eine Strafe zu verhängen. Diese

Strafe ist nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen, wobei die weiteren

Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.

Hat sich der Beamte einer derart schweren Dienstpflichtverletzung schuldig gemacht, dass

das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Dienstgeber oder das Vertrauen der

Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben so grundlegend

zerstört ist, dass er für eine Weiterbeschäftigung in seiner bisherigen Verwendung untragbar

ist, ist ohne Rücksichtnahme auf die in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Strafbemessungsgründe

jedenfalls die Disziplinarstrafe der Entlassung zu verhängen, es sei denn, die Tat ist auf

äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen, durch die sie auch einem mit den

rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte (§ 77 Abs. 3 DO

1994).

Die Strafe ist somit auf der Grundlage der Schwere der Dienstpflichtverletzung zu bemessen.

Bei ihrer Verhängung ist vom Ausmaß der Schuld des Täters als Grundlage für die

Bemessung der Strafe auszugehen. Diese ist am Maßstab einer „Modellfigur“ des mit den

rechtlich geschützten Werten verbundenen Beamten zu beurteilen.

Das dem Beschuldigten zur Last liegenden Vergehen bzw. Verbrechen nach § 22a Abs. 1 und

Abs. 2 Anti-Doping Bundesgesetz sind insgesamt als gravierende Straftaten zu werten. Das

Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschuldigten und der Dienstgeberin ist durch diese

Taten schwer beschädigt, da es sich um schwerwiegende Vorwürfe handelt, die geeignet sind,

dem Ansehen der Stadt Wien einen erheblichen Schaden zuzufügen.

Bei Rechtsverletzungen wie den gegenständlichen, die außer Dienst bzw. ohne

Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit erfolgten, ist nach der Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichtshofes bei der Bemessung der Strafe jeweils darauf abzustellen, ob der

Schutz des betreffenden Rechtsgutes allgemein zu den Berufspflichten des Beamten gehört

oder Rückwirkungen auf den Dienst gegeben sind. Eine solche Rückwirkung des Verhaltens

des Beamten auf den Dienst ist nach der Judikatur dann gegeben, wenn dieses bei objektiver

Betrachtung geeignet ist, Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben - das

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sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben, aber auch jene Aufgaben, die

jedem Beamten zukommen - nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt sowie unparteiisch

und in uneigennütziger) Weise erfüllen. Dabei ist von einer typischen

Durchschnittsbetrachtung auszugehen. Bei der Prüfung der Rückwirkung des Verhaltens auf

den Dienstbetrieb darf es sich nicht bloß um ein geringes Fehlverhalten des Beamten handeln

(VwGH vom 24. Februar 1995, ZI. 93/09/0418). Ob das außerdienstliche Verhalten des

Beamten an die Öffentlichkeit gedrungen ist oder nicht, spielt bei der Beurteilung des

Dienstbezuges keine rechtserhebliche Rolle (vgl. VwGH vom 16. Dezember 2008, Zl.

2006/09/0127).

Im vorliegenden Fall kommt dem Beschuldigten zugute, dass ihm als Spezialfacharbeiter bei

XXX keine fremden Rechtsgüter, wie die körperliche Unversehrtheit, Gesundheit und Leben

von Personen, anvertraut sind, deren Schutz zu seinen unmittelbaren Dienstpflichten zählt.

Aufgabe des Beschuldigten als Schlosser ist im Wesentlichen die Inspektion, Wartung und

Instandhaltung von Pumpen. Somit ist der Beschuldigte weder im Gesetzesvollzug tätig, bei

dem ein besonders hohes Maß an Integrität und Zuverlässigkeit gegeben sein muss, noch hat

der Beschuldigte im Zuge seiner beruflichen Tätigkeit unmittelbaren Kontakt mit der

Bevölkerung (Parteienverkehr). Unter diesem Blickwinkel kann nicht davon ausgegangen

werden, dass der Beschuldigte auf Grund der von ihm begangenen Dienstpflichtverletzungen

das Vertrauen der Dienstgeberin in seine Person oder das Vertrauen der Allgemeinheit in die

sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben so grundlegend zerstört hat, dass er

für eine weitere Beschäftigung untragbar geworden ist.

Maßgeblich für die verhängte Strafe ist schließlich auch die Aussage des als Zeugen

einvernommenen Direktors der XXX, Herrn I., wonach sich dieser durchaus vorstellen könne,

den Beschuldigten weiter in seiner Dienststelle zu beschäftigen. Das Vertrauen sei auf Grund

der Verurteilung zwar angeschlagen, trotzdem würde er ihm nochmals eine Chance geben.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände konnte eine Untragbarkeit für die weitere

Beschäftigung in der bisherigen Verwendung nicht angenommen und von der

Disziplinarstrafe der Entlassung abgesehen werden, allerdings war die Verhängung einer

spürbaren Geldstrafe erforderlich, um dem eingetretenen erheblichen Vertrauensverlust

Rechnung zu tragen. Auch wenn der Beschuldigte sich geständig und einsichtig zeigte, war im

Hinblick auf die sich aus der zum Teil sogar unbedingt ausgesprochen Höhe der gerichtlichen

Strafe ergebenden Schwere der Dienstpflichtverletzung eine im obersten Bereich

angesiedelten Geldstrafe erforderlich. Es soll dem Beschuldigten die Rechtswidrigkeit seines

Verhaltens als Beamter der Stadt Wien eindringlich vor Augen geführt und er von der

Begehung weiterer gleichartiger Dienstpflichtverletzungen wirksam abgehalten werden.

Bei der Strafbemessung ist ferner auch sinngemäß auf die gemäß §§ 32 bis 35 des

Strafgesetzbuches maßgebenden Gründe Bedacht zu nehmen. Die Erschwerungs- und

Milderungsgründe sind gegeneinander abzuwägen, wobei es nicht auf ihre Zahl sondern auf

ihr Gewicht ankommt.

Erschwerend waren die Begehung mehrerer Dienstpflichtverletzungen und die relativ lange

Zeitdauer, in der diese begangen worden sind. Mildernd waren die disziplinäre

Unbescholtenheit des Beschuldigten und dessen sehr gute Dienstleistung vor den

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gegenständlichen Dienstpflichtverletzungen. Die Suspendierung des Beschuldigten und die

damit verbundene Bezugskürzung haben nach den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen

keine Auswirkungen auf die Strafhöhe und können nicht als mildernd gewertet werden.

Auf Grund der dargestellten Erwägungen zur Strafbemessung kam der erkennende Senat in

einer Gesamtabwägung über die Angemessenheit und Erforderlichkeit der zu verhängenden

Strafe zu dem Ergebnis, dass die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe des 7-fachen des

Monatsbezugs gerade noch ausreichend ist, um den Beschuldigten von der Begehung

gleichartiger Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.

Zu B.):

Die Anlastung im Strafantrag, der Beschuldigte hätte die unter 1.2. angeführten

Dienstpflichtverletzungen auch im Dienst begangen, hat offenbar lediglich auf dem Umstand

beruht, dass der Beschuldigte nach den Feststellungen des Gerichts auch an Herrn Sc., der

zur Tatzeit ebenfalls Bediensteter bei XXX gewesen ist, Dopingmittel verkauft hat. Allerdings

ergeben sich weder aus dem Gerichtsakt noch auf Grund des durchgeführten

Beweisverfahrens ausreichende Hinweise darauf, dass der Beschuldigte tatsächlich die

festgestellten Verkäufe im Dienst durchgeführt haben soll. Jedenfalls kann nach Ansicht des

erkennenden Senats nicht bloß aus dem Umstand, dass Herr Sc. auch bei XXX beschäftigt ist,

geschlossen werden, dass die vom Gericht festgestellten Taten auch im Dienst begangen

worden sein sollen. In diesem Punkt war der Beschuldigte daher freizusprechen.

Die dem Beschuldigten im Strafantrag unter 1.4. zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung

resultiert aus den Ermittlungen der Landespolizeidirektion Wien u.a. gegen den

Beschuldigten im Zuge eines Vorfalls in der Nacht vom 8. Februar 2013 auf den 9. Februar

2013 vor dem Lokal „...“ in Wien. Laut Niederschrift über die Vernehmung des Beschuldigten

am 5. März 2013 hat dieser ausgesagt, dass er an diesem Abend Dienst als Türsteher gehabt

habe. Auch die zweite Person, gegen die wegen des Verdachts auf Körperverletzung ermittelt

wurde, hat im Zuge ihrer Einvernahme ausgesagt, dass Herr Z. zum damaligen Zeitpunkt als

Türsteher anwesend gewesen sein soll.

Der Beschuldigte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat aber bestritten, an den

beiden im Strafantrag genannten Tagen eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung ausgeübt zu

haben. Er habe lediglich an zwei Tagen, und zwar am 7. Februar 2013 und am 8. Februar

2013, probeweise unentgeltlich gearbeitet. Bereits am 9. Februar 2013 habe er diese

Tätigkeit nicht mehr ausgeübt.

Diese Aussage wurde vom Zeugen G. bestätigt, der selbst ca. zehn bis elf Monate im Lokal

„...“ als Türsteher gearbeitet haben soll. Laut Aussage dieses Zeugen habe der Beschuldigte

nur einmal zur Probe in diesem Lokal als Türsteher gearbeitet. Es sei üblich, dass zu Beginn

der Tätigkeit als Türsteher nur eine unentgeltliche, probeweise Verwendung erfolge.

Im Hinblick darauf bestehen Zweifel daran, dass der Beschuldigte tatsächlich am 8. und am

9. Februar 2013 eine meldepflichtige Nebenbeschäftigung als Türsteher ausgeübt hat. Dazu

kommt, dass der Beschuldigte im Zuge seiner Einvernahme bei der mündlichen Verhandlung

durchaus glaubwürdig angegeben hat, dass er seine Tätigkeit als Türsteher vor Jahren

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seinem damaligen unmittelbaren Vorgesetzten An. schriftlich gemeldet haben soll. Dieser

hätte von ihm ein entsprechendes Schreiben erhalten, das weitergeleitet werden hätte sollen.

Auch diese Aussage kann nicht mit der für eine Bestrafung erforderlichen Sicherheit

widerlegt werden, auch wenn der Zeuge I. angegeben hat, dass im Personalakt des

Beschuldigten keine Nebenbeschäftigungsmeldung enthalten ist. Insgesamt konnte daher die

dem Beschuldigten unter 1.4. zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht erwiesen werden,

weshalb der Beschuldigte hinsichtlich dieses Punktes von dem gegen ihn erhobenen Vorwurf

im Zweifel freizusprechen war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“

Gegen diesen Bescheid richtet sich die von der Disziplinaranwältin eingebrachte

gegenständliche Beschwerde, in welcher diese insbesondere vorbringt wie folgt:

„1) Beschwerdegegenstand

Gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission der Stadt Wien vom 5. Februar 2014, GZ

DK/895372/2013, zugestellt an mich am 7. Februar 2014, erhebe ich als Disziplinaranwältin der Stadt

Wien gemäß § 88 letzter Satz DO 1994 binnen offener Frist nachstehende

B E S C H W E R D E

an das Verwaltungsgericht Wien.

2) Sachverhalt

Herr Z. steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien und war bis zu seiner

Suspendierung als Spezialfacharbeiter bei der XXX beschäftigt.

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 24. Juli 2013 wurde der

Beschuldigte wegen des Vergehens nach § 22a Abs. 2 Anti-Doping Bundesgesetz, wegen des

Vergehens nach § 22a Abs. 1 Z 1, erster Fall und Abs. 3 Anti-Doping Bundesgesetz sowie wegen des

Verbrechens nach § 22a Abs. 1 Z 1, erster Fall, Abs. 4 Z 2 und Abs. 5, erster und zweiter Fall Anti-

Doping Bundesgesetz zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, wobei das Gericht einen

Teil der Freiheitsstrafe (acht Monate) unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt

nachgesehen hat.

Mit Disziplinarerkenntnis vom 5. Februar 2014 wurde über den Beschuldigten Z. gemäß § 76 Abs. 1 Z

3 DO 1994 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe im Ausmaß des 7-fachen des Monatsbezuges unter

Ausschluss der Kinderzulage verhängt.

3) Erklärung über den Umfang der Anfechtung

Der Bescheid vom 5. Februar 2014 wird im Spruchpunkt A insofern angefochten, als anstelle der

Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe des 7-fachen des Monatsbezuges unter Ausschluss der

Kinderzulage die Disziplinarstrafe der Entlassung zu verhängen wäre.

Die von mir erachtete Rechtswidrigkeit ergibt sich aus folgenden Gründen:

Die Disziplinarkommission hat zu Recht festgestellt, dass Herr Z. außer Dienst nicht alles vermieden

hat, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben

könnte und ist zurecht davon ausgegangen, dass sie an die Tatsachenfeststellungen, die dem Spruch

eines rechtskräftigen Urteils eines Strafgerichtes zugrunde gelegt wurden, gebunden ist. Demgemäß

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wurde das Vorliegen eines disziplinären Überhangs bejaht und die Disziplinarstrafe der Geldstrafe

des 7-fachen des Monatsbezuges unter Ausschluss der Kinderzulage verhängt.

Diesem Schuldspruch schließe ich mich vollinhaltlich an, jedoch kann vor allem aufgrund der

Schwere der Tat mit der Art der Disziplinarstrafe (Geldstrafe des 7-fachen des Monatsbezuges)

keinesfalls das Auslangen gefunden werden.

Es ist der Behörde 1. Instanz beizupflichten, als bei Rechtsverletzungen wie der gegenständlichen, die

außer Dienst oder ohne Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit erfolgen, nach der

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Bemessung der Strafe jeweils darauf

abzustellen ist, ob der Schutz des betreffenden Rechtsgutes zu den Berufspflichten des Beamten gehört.

Ebenfalls richtig ist, dass dem Beschuldigten als Spezialfacharbeiter bei XXX keine fremden

Rechtsgüter, wie die körperliche Unversehrtheit, Gesundheit und Leben von Personen, anvertraut

sind, deren Schutz zu seinen unmittelbaren Dienstpflichten zählt. Nicht gefolgt werden kann jedoch

der Schlussfolgerung der Disziplinarkommission, unter diesem Blickwinkel könne nicht davon

ausgegangen werden, dass der Beschuldigte aufgrund der von ihm begangenen

Dienstpflichtverletzungen das Vertrauen der Dienstgeberin in seine Person oder das Vertrauen der

Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben so grundlegend zerstört

hat, dass er für eine weitere Beschäftigung untragbar geworden ist.

Der Beschuldigte hat eine riesige Menge an illegalen Anabolika, Hormonen oder verwandten

Verbindungen, Hormon-Antagonisten oder Modulatoren vorschriftswidrig mit dem Vorsatz besessen,

dass sie zu Zwecken des Dopings im Sport in Verkehr gesetzt oder bei anderen angewendet werden

und sich durch diese wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme verschafft.

Er wusste beim Verkauf dieser Präparate um deren Eigenschaft als Anabolika, Hormone oder

verwandte Verbindungen, Hormon-Antagonisten oder Modulatoren im Sinne der Anlage der

Antidoping-Konvention (Verbotsliste) Bescheid. Der Beschuldigte besaß diese Präparate gerade um

sie (zum Teil in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge) zu Zwecken des Dopings in Verkehr zu

setzen. Bei den untersuchten illegalen Arzneimitteln wurde im Zuge des Strafverfahrens durch Analyse

unter anderem festgestellt, dass diese teilweise grob mangelhaft waren, teilweise deren

Kennzeichnung grob mangelhaft war, da diese in deutscher Sprache nicht vorhanden war, was ein

hohes Risiko für den Patienten darstellt (z. B. Fehldosierung) sowie teilweise das Verfallsdatum

erheblich überschritten war. Dies nahm der Beschuldigte bedenkend und billigend in Kauf und

entschloss sich dessen ungeachtet, laufend und wiederholt diese Substanzen zu verkaufen, wobei es

ihm bei jeder Tat darauf ankam, sich durch den wiederkehrenden Verkauf eine fortlaufende

beträchtliche Einnahme über zumindest einige Wochen zu verschaffen.

Durch sein Verhalten hat der Beschuldigte nicht nur sein eigenes Ansehen, sondern auch das Ansehen

der Beamtenschaft im Allgemeinen und der Stadt Wien (XXX) im Besonderen in hohem Maß

herabgesetzt. Er hat dadurch das ihm als Beamten von seiner Dienstgeberin entgegengebrachte

Vertrauen gröblichst verletzt und gegen seine ihm auferlegten Dienstpflichten in eklatanter Weise

verstoßen.

Gemäß § 77 Abs. 3 DO 1994 ist ohne Rücksicht auf die in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten

Strafbemessungsgründe die Disziplinarstrafe der Entlassung zu verhängen, wenn sich der Beamte

einer derart schweren Dienstpflichtverletzung schuldig gemacht hat, dass das Vertrauensverhältnis

zwischen ihm und dem Dienstgeber oder das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche

Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben so grundlegend zerstört ist, dass er für eine

Weiterbeschäftigung in seiner bisherigen Verwendung untragbar ist, es sei denn, die Tat ist auf äußere

Umstände oder Beweggründe zurückzuführen, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten

Werten verbunden Menschen nahe liegen können.

Entgegen der Ansicht der Disziplinarkommission, hat der Beschuldigte durch sein Verhalten sowohl

das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und der Dienstgeberin, aber auch das Vertrauen der

Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben so grundlegend zerstört,

dass er für die Weiterbeschäftigung in seiner bisherigen Verwendung untragbar ist. Daran vermag

auch die Aussage des als Zeugen einvernommenen Direktors der XXX, der sich durchaus vorstellen

kann, den Beschuldigten weiter in seiner Dienststelle zu beschäftigen, nichts zu ändern. Die

Zerstörung des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der Aufgaben eines

Bediensteten ist aus objektiver Sicht zu beurteilen, weil es darauf anzukommen hat, ob das

Fehlverhalten bei Dritten Bedenken gegen eine rechtmäßige Aufgabenerfüllung auszulösen vermag.

Nach der aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis des VwGH vom 17. Dezember

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2013, Zl. 2013/09/0138) gilt gleiches für die Beurteilung der Zerstörung des Vertrauens des

Dienstgebers. Der entscheidende Gesichtspunkt ist hiebei, dass sich die Verwaltung (insgesamt und

nicht nur der Vorgesetzte an der Dienststelle) auf die Redlichkeit und Vertrauenswürdigkeit eines

Beamten bei dessen Dienstausübung verlassen muss, weil eine lückenlose Kontrolle nicht möglich ist.

Diese Schlussfolgerung entspricht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. VwGH vom 15. September 2011, Zl. 2011/09/0019) lassen die

Worte in § 43 Abs. 2 BDG 1979 „in seinem gesamten Verhalten“ den Schluss zu, dass dadurch nicht

nur das Verhalten im Dienst gemeint ist, sondern auch außerdienstliches Verhalten, wenn

Rückwirkungen auf den Dienst entstehen. Dieser sog. Dienstbezug ist dann gegeben, wenn das

Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist, Bedenken auszulösen, er werde seine

dienstlichen Aufgaben - das sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben

(besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen (allgemeiner

Funktionsbezug) - nicht in sachlicher (rechtmäßiger, korrekter, unparteiischer und uneigennütziger)

Weise erfüllen. Dabei ist von einer typischen Durchschnittsbetrachtung auszugehen. Ob das

außerdienstliche Verhalten des Beamten an die Öffentlichkeit gedrungen ist oder nicht, spielt bei der

Beurteilung des Dienstbezuges keine rechtserhebliche Rolle. Bei der Prüfung, ob ein außerdienstliches

Verhalten diesen Dienstbezug aufweist, ist ein strengerer Maßstab anzulegen, als bei dienstlichem

Fehlverhalten. Dies folgt aus der mit dem Wortlaut zu vereinbarenden Absicht des Gesetzgebers, die

disziplinarrechtliche Verantwortung des Beamten für den außerdienstlichen Bereich

(Freizeitverhalten) einzuschränken. Dies soll allerdings nicht bedeuten, dass sich der Begriff

Dienstpflichten ausschließlich auf das Verhalten des Beamten in Ausübung seines Dienstes

beschränke und die Disziplinarbehörde nicht in besonders krassen Fällen auch das außerdienstliche

Verhalten zu überprüfen hätte.

Ein besonderer Funktionsbezug kann aber dort dahin bestehen, wo durch das Verhalten des Beamten

das Vertrauen der Allgemeinheit in die korrekte Erfüllung seiner allgemeinen Dienstpflichten

gefährdet erscheint. Schutzobjekt der Norm sei im weitesten Sinn die Funktionsfähigkeit der

Verwaltung.

Aufgrund der inhaltlich ähnlich gelagerten Bestimmungen der Dienstordnung für Wien, insbesonders

bezüglich des Maßstabes, der an ein außerdienstliches Verhalten des Beamten angelegt wird, hätte die

Disziplinarkommission unter Berücksichtigung dieser Judikatur zu dem Ergebnis kommen müssen, der

Beschuldigte habe durch seine Vorgangsweise das Vertrauensverhältnis nicht nur beeinträchtigt

sondern gänzlich zerstört. Der Beschuldigte hat nämlich - wie bereits angesprochen - durch sein

Verhalten in Kauf genommen, dass das Ansehen der Stadt Wien in der Öffentlichkeit sowie jenes des

Beamtenstatus im Allgemeinen erheblich beeinträchtigt wird. Daran ändert auch der Umstand nichts,

dass die Öffentlichkeit nicht erfahren hat, dass es sich bei dem mutmaßlichen Dopinghändler um einen

Beamten der Stadt Wien handelt, der sogar zu diesem Zweck ein Lager zur Aufbewahrung der

verbotenen Substanzen angemietet hat. Die von ihm gesetzten Handlungen ließen bei ihm ein

bedeutendes Maß an krimineller Energie erkennen, zumal er eine Hauptfigur im Handel mit Anabolika

darstellte.

Dass der wiederholte und regelmäßige Verkauf von Dopingmittel geeignet ist, das Vertrauen der

Allgemeinheit in die korrekte Erfüllung seiner Dienstpflichten zu gefährden, liegt auf der Hand.

Besonders verwerflich ist zu werten, dass diese Tathandlungen auf längere Zeit angelegt waren und

der Beschuldigte sich dadurch eine beträchtliche Einnahmequelle verschafft hat. Dafür hat er in Kauf

genommen, dass die Präparate ein Vielfaches der Grenzmengen überstiegen haben und somit extrem

gesundheitsgefährdend waren.

Aus Sicht der Dienstgeberin hat auch nicht gänzlich außer Betracht zu bleiben, dass der Beschuldigte

diese gesundheitsgefährdenden Präparate selbst über einen sehr langen Zeitraum eingenommen hat

und dadurch spätere gesundheitliche Beeinträchtigungen und in weiterer Folge langfristige

Krankenstände nicht ausgeschlossen werden können.

4) Beschwerdeantrag

Die Beschwerdeführerin stellt daher aus all diesen Gründen den

Antrag,

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das Verwaltungsgericht Wien möge den angefochtenen Bescheid im Spruchpunkt A dahingehend

abändern, dass gemäß § 76 Abs. 1 Z4 DO 1994 die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt wird.“

Mit Schriftsatz vom 10.03.2014 brachte Z. gegen den gegenständlichen Bescheid folgende Beschwerde

ein:

„In der umseits rubrizierten Disziplinarsache erhebt der Beamte Z. gegen das Disziplinarerkenntnis

der Disziplinarkommission der Stadt Wien, Senat 2, der ausgewiesenen Rechtsvertreterin am

10.02.2014 zugestellt, sohin binnen offener Frist das Rechtsmittel der

BESCHWERDE

an das Verwaltungsgericht. Angefochten wird das Disziplinarerkenntnis in seinem Spruchpunkt A.

wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie einer rechtswidrigen Ermessensübung bei der Festsetzung

der Strafe.

1. Mit dem angefochtenen Disziplinarerkenntnis vom 05.02.2014, der ausgewiesenen

Rechtsvertreterin am 10.02.2014 zugestellt, wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt die unter

Punkt A. des Disziplinarerkenntnis angeführten Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben. Diese

Dienstpflichtverletzungen betreffen zusammengefasst den Vorwurf an den Beschwerdeführer, außer

Dienst nicht alles vermieden zu haben, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung

entgegengebracht werden, untergraben könnte, weil er im Zeitraum 2010/2011 mehrere, in der Anlage

der Anti-Doping-Konvention (Verbotsliste) genannte Anabolika, Hormone oder verwandte

Verbindungen, Hormon-Antagonisten oder Modulatoren vorschriftswidrig in einer die Grenzmenge

übersteigenden Menge mit dem Vorsatz besessen hat, dass diese zu Zwecken des Dopings im Sport in

Verkehr gesetzt oder bei anderen angewendet werden; diese tatsächlich durch Verkauf an Personen in

Verkehr gesetzt hat, zum Teil in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung eine

fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Wegen dieser Dienstpflichtverletzungen wurde über den, disziplinarrechtlich unbescholtenen,

Beschwerdeführer eine Geldstrafe im Ausmaß des 7-fachen des Monatsbezugs unter Ausschluss der

Kinderzulage verhängt.

Hingegen wurde der Beschwerdeführer von den weiteren Vorwürfen, er habe eine

Nebenbeschäftigung nicht unverzüglich dem Magistrat iSd § 25 Wr DO 1994 gemeldet und die unter

Punkt A. des Disziplinarerkenntnis angeführten Dienstpflichtverletzungen im Dienst begangen,

freigesprochen.

Begründend führte die Disziplinarkommission zu Punkt A. des Erkenntnis aus, dass die erkennende

Behörde gem. § 80 Abs 1 DO 1994 an die Tatsachenfeststellung des rechtskräftigen Urteils des LG

Strafsachen Wien vom 24.07.2013 zu ... gebunden sei, weshalb als erwiesen anzusehen sei, dass der

Beschwerdeführer als Beamter der Stadt Wien die im Spruch unter den Punkten 1.1.- 1.3. angeführten

Vergehen und Verbrechen begangen habe. Im gegenständlichen Disziplinarverfahren sei daher nur

noch zu klären gewesen, ob ein sogenannter disziplinärer Überhang bestünde.

Eine nähere Auseinandersetzung, warum ein solcher disziplinärer Überhang besteht, erfolgte durch

die Disziplinarkommission nicht. Diese führte dazu lediglich aus, dass es "unzweifelhaft" dem

Standesansehen eines Beamten der Stadt Wien widersprechen würde, wenn dieser - wenn auch

außerhalb des Dienstes - anderen Personen illegale Substanzen verkauft, um sich eine laufende

Einnahmequelle zu verschaffen, insbesondere vor dem Hintergrund der Dauer und des Umfangs des

vom Beschwerdeführer betriebenen Handels mit Dopingmitteln.

Diese Rechtsauffassung ist verfehlt, dazu im Einzelnen:

2. Eine verfassungskonforme Interpretation des § 18 Abs 2 Wr DO 1994 bedingt eine Auslegung

im Sinne der Judikatur zu § 43 Abs 2 BDG. Demnach ist das Schutzobjekt nicht das Standesansehen,

sondern das Vertrauen der Allgemeinheit, nämlich der Bevölkerung, in eine sachliche Wahrnehmung

der dienstlichen Aufgaben. Es ist daher "sittliches Verhalten" nur mehr insoweit erfasst, als damit die

Sachlichkeit der Amtsführung unter Beweis zu stellen ist (Kucsko-Stadlmayer, Disziplinarrecht der

Beamten2, 117). Maßgeblich ist das Vertrauen in die rechtmäßige Aufgabenerfüllung, wobei

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Rückschlüsse darauf nur von einem Verhalten gezogen werden können, das mit dem Aufgabenbereich

des Beamten in konkretem Zusammenhang steht. Hierbei ist zwischen besonderem und allgemeinem

Funktionsbezug zu unterscheiden.

Ein besonderer Funktionsbezug scheitert gegenständlich schon daran, dass der Beschwerdeführer

kein Rechtsgut verletzt hat, mit dessen Schutz er im Rahmen seiner dienstlichen Aufgabe betraut war

(VwGH, Zl 93/09/0418; ua).

Hinsichtlich des von Lehre und Rechtsprechung ebenso angeführten "allgemeinen Funktionsbezugs"

ist im gegenständlichen Fall, dem Besitz und Handel mit Dopingmitteln, folgendes festzuhatten:

Doping iSd § 1 AntiDoping-Bundesgesetz wird dahingehend definiert, dass es die sportliche

Leistungsfähigkeit beeinflussen und der Gesundheit der Sporttreibenden schaden kann und so dem

Grundsatz der Fairness im sportlichen Wettbewerb widerspricht. Der Besitz (und die Weitergabe) von

Dopingmitteln ist daher wesentlich vom Besitz (und der Weitergabe) von Suchtmitteln zu beurteilen,

ein Umstand, dem auch der Gesetzgeber durch die erhebliche Differenzierung beim Ausmaß der

jeweiligen Strafen Rechnung getragen hat. Der Gesetzgeber schreibt daher dem Besitz und der

Weitergabe von Suchtmitteln iSd Suchtmittelgesetz einen erheblich größeren Unwertgehalt zu als dies

für Dopingmittel, die im Übrigen auch legal sein können, der Fall ist. Es ist daher auch nicht ohne

weiteres vorauszusetzen, dass die Weitergabe von im Sport verbotenen Substanzen an Freizeitsportler,

die nicht an einem Wettkampf teilnehmen, eine "unsachliche Amtsführung" befürchten lassen.

3. Rechtlich verfehlt ist zudem die Auffassung, im Falle des Beschwerdeführers wäre eine

zusätzliche Disziplinarstrafe, zu der bereits gerichtlich verhängten Freiheitsstrafe, geboten.

Tatsächlich liegt im gegenständlichen Fall vielmehr ein Paradebeispiel für eine Anwendung des § 80

Abs 2 Wr DO 1994 vor.

Anders als bei § 95 BDG, das auf die Erschöpfung der Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung

des strafbaren Tatbestandes abstellt, sieht die Wiener Dienstordnung in § 80 Abs 2 bereits bei

Identität des Sachverhalts und mangelnden spezialpräventiven oder vertrauensbedingten Erwägungen

die Einstellung des Disziplinarverfahrens vor. Auf die Frage eines disziplinären Überhangs, wie es §

95 BDG für eine zusätzliche Bestrafung voraussetzt, kommt es bei § 80 Abs 2 Wr DO 1994 daher

gerade nicht an.

Doch selbst dann, wenn man gegenständlich das Vorliegen eines disziplinären Überhangs prüfen

müsste, wäre eine Einstellung geboten, weil durch die bereits erfolgte rechtskräftige Verurteilung des

Beschwerdeführers durch das Landesgericht für Strafsachen Wien, nämlich einer unbedingten und

(noch offenen) bedingten Freiheitsstrafe, davon ausgegangen werden muss, dass sich der

Beschwerdeführer in Hinkunft wohl verhält (wann, wenn nicht dann?). Ein besonderer

Vertrauensverlust bedingt wiederum - wie oben dargelegt - eine Pflichtverletzung im Rahmen des

Dienstes, wovon der Beschwerdeführer jedoch sogar von der Disziplinarkommission freigesprochen

wurde. Richtig führt die Disziplinarkommission im angefochtenen Erkenntnis dazu die dienstlichen

Aufgaben des Beschwerdeführers als Spezialfacharbeiter bei XXX, ebenso aber auch die Aussage des

Direktors der XXX, Herrn I., an, der zwar von einem "angeschlagenen" Vertrauen in den

Beschwerdeführer berichtete, das Vertrauensverhältnis aber keineswegs als wesentlich beeinträchtigt

bezeichnen wollte.

4. Die obigen Ausführungen wiederholend erweist sich auch die über den Beschwerdeführer

verhängte Disziplinarstrafe im Ausmaß der höchstmöglichen Geldstrafe des § 76 Abs 1 Z 3 DO als

überhöht. Maßgebend für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Der VwGH

versteht den Begriff der Schwere überwiegend iS einer objektiven Schwere. Primär maßgeblich ist die

Bedeutung der verletzten Pflicht sowie "in welchem Ausmaß gegen die einem Beamten auferlegte

Pflichten verstoßen oder der Dienst beeinträchtigt wird“ (VwGH Zl 93/09/0070). Nach dem Wortlaut

des § 77 Abs 1 DO und den dort zusätzlich genannten Strafbemessungskriterien ist zudem darauf

abzustellen, i) in wie weit das Vertrauen des Dienstgebers in die Person des Beamten durch die

Dienstpflichtverletzung beeinträchtigt wurde (siehe dazu die obigen Ausführungen, wonach das

Vertrauen zwar "angeschlagen", keineswegs aber massiv beschädigt ist) und ii) in wie weit die

beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer

Dienstpflichtverletzungen abzuhalten (auch dazu siehe die bisherigen Ausführungen zur bedingten

Freiheitsstrafe).

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§ 77 Abs 1 Z 3 DO 1994 verweist jedoch letztlich auch auf die im StGB angeführten Milderungs- und

Erschwerungsgründe. Hierzu ist, neben dem im Disziplinarerkenntnis angeführten Milderungsgrund

reumütigen Geständnisses vor allem aber auch darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer

bisher keine Dienstpflichtverletzungen begangen hat und die gegenständliche Dienstpflichtverletzung

mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht und die Tat schon vor längerer Zeit

begangen, sich aber seither wohl verhalten hat. Diese Strafbemessungskriterien hat die

Disziplinarkommission jedoch unbeachtet gelassen.

Aus den genannten Gründen wird gestellt der

Antrag,

das Verwaltungsgericht möge das Disziplinarerkenntnis in seinem angefochtenen Punkt A. aufheben

und

• das Disziplinarverfahren gegen den Beamten Z. auch hinsichtlich der ihm darin zur Last

gelegten Vorwürfe gem. § 103 Abs 2 iVm § 97 Abs 1 Z 5 DO 1994 einstellen, in eventu

• den Beamten Z. von den wider ihn erhobenen Vorwürfen laut Spruchpunkt A. freisprechen; in

eventu

• die über Z. verhängte Disziplinarstrafe schuldangemessen reduzieren.“

Weiters brachte Z. mit Schriftsatz vom 26.03.2013 folgende Stellungnahme zur Beschwerde der

Disziplinaranwältin ein:

„In der umseits rubrizierten Disziplinarrechtssache wird unter Bezugnahme auf die Aufforderung des

Verwaltungsgerichts Wien vom 11.03.2014, bei der ausgewiesenen Rechtsvertreterin des

Beschuldigten am 14.03.2014 eingelangt, binnen offener Frist zur Beschwerde der

Disziplinaranwältin der Stadt Wien gegen das Disziplinarerkenntnis vom 05.02.2014 nachstehende

STELLUNGNAHME

abgegeben. Die Beschwerde ist nicht berechtigt, unbegründet und daher abzuweisen.

1. Mit der Bescheidbeschwerde der Disziplinaranwältin der Stadt Wien vom 05.02.2014 wird das

Disziplinarerkenntnis im Spruchpunkt A insofern angefochten, als nach Auffassung der

Disziplinaranwältin anstelle der Disziplinarstrafe der Geldstrafe die Disziplinarstrafe der Entlassung

zu verhängen gewesen wäre. Dazu vermeint die Disziplinaranwältin, allerdings unrichtig, dass aus

der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Entlassung des Beschuldigten gemäß § 77 Abs. 3 DO

1994 auszusprechen gewesen wäre, weil das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschuldigten (als

Beamten) und dem Dienstgeber bzw. das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung

seiner dienstlichen Aufgaben so grundlegend zerstört worden wäre, dass eine Weiterbeschäftigung des

Beamten in seiner bisherigen Verwendung untragbar wäre.

2. Die Disziplinaranwältin verkennt jedoch, dass im gegenständlichen Fall gerade nicht, auch

nicht objektiv, anzunehmen ist, dass durch die vom Beschuldigten gesetzten und von jeher - mit

Ausnahme einer Weitergabe von Doping-Mitteln an einen Beamten der Stadt Wien - auch

zugestandenen, wenngleich strafbaren, Handlungen die für einen Ausspruch der Disziplinarstrafe der

Entlassung notwendige Zerstörung des Vertrauens zwischen ihm und dem Dienstgeber bzw. der

Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben bewirkt wurde.

Das die Dienstpflichtverletzung bewirkende außerdienstliche Verhalten, nämlich die Weitergabe von

Doping-Mitteln, lässt vielmehr ohne Hinzutreten weiterer Elemente vielmehr keinerlei Rückwirkungen

auf den Dienst befürchten und vermag es die Disziplinaranwältin auch nicht aufzuzeigen, worin diese

Gefahr bzw. die Zerrüttung des Vertrauens der Allgemeinheit in die korrekte Erfüllung seiner

allgemeinen Dienstpflichten bestehen soll.

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Wie die Disziplinaranwältin richtig ausführt, ist Schutzobjekt der Norm im weitesten Sinne die

Funktionsfähigkeit der Verwaltung. Warum aber die Funktionsfähigkeit der Verwaltung durch die

Handlungen des Beschuldigten gefährdet sein soll, ist der Bescheidbeschwerde nicht zu entnehmen.

3. Darüber hinaus entfernt sich die Disziplinaranwältin im Rahmen der Bescheidbeschwerde

wiederholt vom festgestellten Sachverhalt. Bei der Beschlussfassung über das Disziplinarerkenntnis

darf jedoch nur auf das Rücksicht genommen werden, was in der mündlichen Verhandlung

vorgekommen ist (§ 103 Abs. 1 DO 1994).

Den Behauptungen in der Bescheidbeschwerde, wonach der Beschuldigte beim Verkauf der Präparate

um deren Eigenschaft als Anabolika, Hormone oder verwandte Verbindungen, Bescheid gewusst hätte,

er weiters bedenkend und billigend in Kauf genommen hätte, dass aufgrund der teilweise grob

mangelhaften Produkte ein hohes Risiko für den Patienten vorliege, sowie teilweise das Verfallsdatum

erheblich überschritten gewesen wäre, liegen keine Beweisergebnisse zu Grunde und ist dies

insbesondere nicht in der mündlichen Verhandlung erörtert worden (und somit auch nicht

vorgekommen). Ganz im Gegenteil legte der Beschuldigte in seiner Einvernahme in der Verhandlung

vom 21.01.2014 dar selbst nicht gewusst zu haben, dass es sich bei den Doping-Mitteln um

minderwertige Qualität gehandelt habe. Auch war ihm nicht bewusst, dass es sich bei allen Produkten,

die von ihm weitergegeben wurden, um Doping-Mittel handeln würde (siehe Seite 3 des Protokolls).

Selbst wenn die Bescheidbeschwerde diesbezüglich auf andere Beweisergebnisse in anderen

Verfahren verweisen würde, was jedoch ohnehin nicht der Fall ist, wären derartige Ergebnisse nicht

zu berücksichtigen. Da in der mündlichen Verhandlung die Beweise aufzunehmen sind und nur die

aufgenommenem Beweise Grundlage des Disziplinarerkenntnisses sein dürfen, hat die

Disziplinarkommission die Aufnahme aller erheblichen Beweise zu veranlassen; auch wenn diese

schon in einem früheren Verfahrensstadium aufgenommen wurden, sind sie daher in der mündlichen

Verhandlung jedenfalls zu wiederholen (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten²,

Seite 429).

4. Auch die in der Bescheidbeschwerde zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes

führen bei der Beurteilung der gegenständlichen Disziplinarsache zu keinem anderen Ergebnis, als

dass eine Entlassung unrechtmäßig wäre.

Der dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.2013 zu Zl. 2013/09/0138 zu Grunde

liegende Sachverhalt betrifft eine Beamtin, die im Dienst entgegen einem Erlass des

Magistratsdirektors, wonach Passwörter, Sicherheitskarten oder ähnliche Authentisierungsmerkmale

und Codes geheim zuhalten sind und sie nicht weitergegeben werden dürfen, ihre Passwörter

unzulässiger Weise weitergegeben hatte, sodass Anträge auf Auszahlung von Nebengebühren für den

Monat Oktober 2011 bearbeitet und genehmigt werden konnten. Weiters verletzte die Beamtin die

Bestimmung des § 26 Abs 1 Satz DO 1994, in dem Sie sich mehrfach Arbeitszeit erschlichen bzw. diese

manipuliert hat.

Wie der Verwaltungsgerichtshof im genannten Erkenntnis zutreffend festhält, gehört die Einhaltung

von Arbeitszeit und Arbeitsplatz durch die Beamten zu den schwerwiegenden Interessen der

Verwaltung, weil bei deren Nichtbeachtung eine funktionierende Verwaltungstätigkeit wohl undenkbar

wäre. Dies setzt voraus, dass der Beamte den Dienst pünktlich antritt.

Im gegenständlichen Fall wurden eben gerade keine besonderen Dienstpflichten verletzt oder aber gar

die Einhaltung der Arbeitszeit, des Arbeitsplatzes oder auch dessen konkreten dienstlichen Aufgaben

durch den Beschuldigten verletzt. Ganz im Gegenteil wies der Beschuldigte darauf hin, dass es

niemals zu Krankenständen oder einer Dienstverhinderung auf Grund der Einnahme der

leistungssteigernden Substanzen kam.

Würde der Gesetzgeber bereits eine bestimmte strafbare Handlung jedenfalls als entlassungswürdig

ansehen, hätte er dies gesetzlich vorgesehen. Ganz im Gegenteil zeigt die Bestimmung des § 80 Abs 2

DO 1994, wonach die sich in einer strafgerichtlichen Verurteilung erschöpfende

Dienstpflichtverletzung, nämlich jeglicher Art, nur unter bestimmten Voraussetzungen eine zusätzliche

Disziplinarstrafe nach sich zieht, vielmehr, dass unabhängig vom Delikt eine entsprechende

Einzelfallbetrachtung vorzunehmen ist.

Im zweiten in der Bescheidbeschwerde herangezogenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom

15.09.2001, Zl. 2011/09/0019, weist der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich darauf hin, dass der

Dienstbezug nur dann gegeben ist, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung

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geeignet ist, Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben - das sind jene konkreten ihm

zur Besorgung übertragenen Aufgaben, aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen

(allgemeiner Funktionsbezug) - nicht in sachlicher Weise erfüllen.

Die "sachliche Weise" konkretisiert der Verwaltungsgerichtshof mit "rechtmäßig, korrekt unparteiisch

und uneigennützig“. Die Disziplinaranwältin bleibt es in der Bescheidbeschwerde jedoch gänzlich

schuldig darzulegen, woraus sich die Bedenken ergeben sollen, der Beschuldigte würde seine Aufgabe

nicht in sachlicher Weise (iSd Erkenntnisses) erfüllen.

Anders als im Anlassfall zu Zl. 2011/09/0019, in welcher es um einen Kriminalbeamten ging, der

außer Dienst ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand lenkte und dabei

einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursachte, kann im gegenständlichen Fall ein

Vertrauensverlust weder der Behörde noch der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der

Aufgaben des Beschuldigten als Spezialfacharbeiter bei XXX erkannt werden.

Im Übrigen wurde selbst in diesem Disziplinarfall lediglich die Disziplinarstrafe einer Geldbuße in

Höhe von € 200,00 verhängt.

5. Zutreffend verweist die Bescheidbeschwerde darauf, dass bei der Prüfung, ob ein

außerdienstliches Verhalten (das ein solches vorliegt, wird auch von der Disziplinaranwältin nicht

bestritten) einen Dienstbezug aufweist, ein strengerer Maßstab anzulegen ist, als bei dienstlichen

Verhalten (VwGH, Zl 2011/09/0019).

6. Es liegt keineswegs "auf der Hand', dass der vom Beschuldigten zugestandene Verkauf von

Doping-Mitteln ohne weiteres geeignet wäre, das Vertrauen der Allgemeinheit in die korrekte

Erfüllung der dem Beschuldigten auferlegten Dienstpflichten zu gefährden. Diese Aussage ist eine

Scheinbegründung.

Auch geht die Argumentation der Disziplinaranwältin, wonach aus Sicht der Dienstgeberin

nicht gänzlich außer Betracht zu bleiben hätte, dass der Beschuldigte die

gesundheitsgefährdenden Präparate selbst über einen sehr langen Zeitraum eingenommen

habe und dadurch spätere gesundheitliche Beeinträchtigungen und in weiterer Folge

langfristige Krankenstände nicht ausgeschlossen werden könnten, ins Leere. Der

Beschuldigte wies bei seiner Einvernahme deutlich darauf hin, dass er in dem Rahmen, in

welchem er leistungssteigernde Substanzen eingenommen habe, keine negativen

gesundheitlichen Konsequenzen zu befürchten hat.

Würde man die Argumentation der Disziplinaranwältin konsequent zu Ende denken, wäre

auch jede gefährliche Freizeitbeschäftigung, wie beispielsweise Klettern, Tauchen, etc.

seitens des Beamten zu unterlassen, weil auf Grund dieser Handlungen langfristige

Krankenstände nicht ausgeschlossen werden könnten. Dies würde jedoch mit Sicherheit einen

unzulässigen Eingriff des öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers in den außerdienstlichen

Bereich (Freizeitverhalten) des Beamten darstellen.

7. Im Übrigen verweist der Beschuldigte auf die Ausführungen in seiner Beschwerde gegen das

Disziplinarerkenntnis, insbesondere die Ausführungen unter Punkt 4. des Rechtsmittels vom

10.03.2014.

Die Beschwerde der Disziplinaranwältin wird daher als unbegründet abzuweisen sein.“

Die Stellvertreterin der Disziplinaranwältin brachte mit Schriftsatz vom 28.03.2014 folgende

Stellungnahme zur Beschwerde des Herrn Z. ein:

„Zu der Beschwerde des Herrn Z. gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission vom 5.

Februar 2014, GZ DK-895372/2013, wird binnen offener Frist wie folgt Stellung genommen:

Es ist auf die Ausführungen der Disziplinaranwältin in ihrer Beschwerde vom 5. März 2014 gegen

dasselbe Disziplinarerkenntnis zu verweisen.

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Daraus ist ersichtlich, dass eine Disziplinarstrafe im Sinne des § 80 Abs. 2 DO 1994 nicht nur

geboten, sondern vielmehr die Disziplinarstrafe der Entlassung auszusprechen ist.

Der Beschuldigte hat über einen langen Tatzeitraum mehrere Vergehen und sogar ein Verbrechen

nach dem Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 begangen, um sich dadurch eine Einnahmequelle zu

verschaffen, indem er mit verbotenen Dopingmitteln handelte, und zwar im Wissen um die möglichen

nachteiligen gesundheitlichen Folgen.

Zu seinen Abnehmern gehörte insbesondere auch ein Kollege und somit Bediensteter der Stadt Wien,

nämlich Herr Sc..

Ich stelle daher den

Antrag

das Verwaltungsgericht Wien möge der Beschwerde des Beschuldigten keine Folge geben, sondern in

Entsprechung der Beschwerde der Disziplinaranwältin vom 5. März 2014 gemäß § 76 Abs. 1 Z 4 DO

1994 die Disziplinarstrafe der Entlassung über ihn verhängen.“

Aus dem, den Beschwerden beigeschlossenen erstinstanzlichen Akt ist ersichtlich wie folgt:

Am 27.11.2013 erstattete die Disziplinaranwältin einen Strafantrag. In diesem wurde

Nachstehendes ausgeführt:

„Strafantrag

Die Disziplinaranwältin legt gemäß § 99a Abs. 1 Dienstordnung 1994 (DO 1994) idgF

1. Herrn Z., Dienststelle XXX, Personalnummer ..., zur Last, er habe als

Spezialfacharbeiter von XXX dem Gebot zuwidergehandelt,

1.1. außer Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner

Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte, da er am 27. September 2011 in

der Anlage der Anti-Doping-Konvention (Verbotsliste) genannte Anabolika, Hormone oder

verwandte Verbindungen, Hormon-Antagonisten oder Modulatoren, nämlich 100 Ampullen

Deca-Durabolin, 3.900 Stk. Tabletten T3 Schilddrüsenhormone, 523 Stk. Brechampullen

Sustanol 250 mg, 2.334 Brechampullen Testosteron Depot 250 mg, 1.003 Brechampullen

Testolic 100 mg (Testosteron, 70,2-fache Grenzmenge), 370 Brechampullen Testosteron

Propionat 100 mg, 2.429 Durchstichflaschen Deca-Durabolin (Nandrolondecanoat, 910,9-

fache Grenzmenge), 208 Durchstichflaschen Trenbolac Drostanpro 200 mg, 33.000 Stk.

Tabletten Stanzol, 157 Durchstichflaschen Nandrolon Decanoat 100 mg, 15.000 Stk.

Tabletten Danabol DS, 27.800 Stk. Tabletten Oxymetholon, 1.080 Stk. Tabletten, Proviron

(Mesterolon, 16,2-fache Grenzmenge), 840 Stk. Tabletten Trijodthyronin, 3.000 Stk.

Tabletten Oxymetholon (Oxymetholon, 1.020-fache Grenzmenge), 54 Ampullen Winstrol

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Depot Verkehrsanbindung: Linie U2, Station Rathaus (Stanozolol), 380 Stk. Tabletten

Serpafar Clomifencitrat, 1.551 Ampullen Vitagon Wachstumshormone

(Choriongonadotropin, 310,2-fache Grenzmenge), 50 Ampullen Pregnyl 5000

(Choriongonadotropin, 7,5-fache Grenzmenge), 267 Brechampullen Primobolan Depot 100

mg (Metenoion), 21 Durchstichflaschen Methandrost Enolone 25 mg/mi (Nandrolon, 168-

fache Grenzmenge), 14 unbeschriftete Durchstichflaschen (rote Kappe) mit dem Wirkstoff

Boldenon (7-fache Grenzmenge), 510 Ampullen Testolic 100 mg (Testosteron, 35,7-fache

Grenzmenge), 353 Durchstichflaschen Nandrolon Decanoat USP, 23 Durchstichflaschen

Trenbolone Base 150 mg, 84 Durchstichflaschen Drostanolon Enantate 250 mg, 40

Durchstichflaschen Testosteron Cypionate 200 mg, 184 Durchstichflaschen Methenolone

Enantate 100 mg, 431 Durchstichflaschen Trenbolon Base 150 mg, 3 Durchstichflaschen

Testosterona 200, 2 Durchstichflaschen Propriotest Animal Power 100, 3

Durchstichflaschen D-Bol, 100 Stk. Tabletten Oxymetholone, 3 Ampullen Testoviron Depot

250 mg vorschriftswidrig in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge mit dem Vorsatz

besessen hat, dass sie zu Zwecken des Dopings im Sport in Verkehr gesetzt oder bei anderen

angewendet werden;

1.2. im Dienst und außer Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die

seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte, da er zu Zwecken des

Dopings im Sport in der Anlage der Anti-Doping-Konvention (Verbotsliste) genannte

Anabolika, Hormone oder verwandte Verbindungen, Hormon-Antagonisten oder

Modulatoren in Verkehr gesetzt hat, nämlich

a) im Zeitraum 2010/2011 durch den wiederholten Verkauf einer nicht mehr feststellbaren

Menge von Anabolika (Testosteron, Trenbolon, Stanozolol) sowie Hormon-Antagonisten

(Tamoxifen, Clomifen) an Herrn B.;

b) im Jahr 2011 durch den wiederholten Verkauf einer nicht mehr feststellbaren Menge von

Anabolika (Testosteron, Metandienon) zum Preis von insgesamt ca. EUR 800,-- an Herrn

V.;

c) im Jahr 2011 durch den Verkauf von 30 Ampullen Testosteron-Enantat,

30 Ampullen Testosteron "Galenika", 7 Ampullen Testosteron-Propionat, 6 Ampullen

Trenbolon Acetat, einer nicht mehr feststellbaren Menge von Stanozolol-Tabletten, HCG-

Wachstumshormonen, Clomifen sowie weiterer nicht mehr feststellbarer Anabolika an

Herrn K.;

d) im Zeitraum 2010/2011 durch den Verkauf von mindestens 20 Ampullen Deca-

Durabolin, 71 Ampullen Testosteron-Enantat, 25 Ampullen Testosteron-Proprionat,

1 Packung Tamoxifen, 3 Packungen HGH-Wachstumshormone sowie einer nicht

mehr feststellbaren Menge T3 Schilddrüsenhormone an Herrn A.;

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e) im Jahr 2011 durch den wiederholten Verkauf einer nicht mehr feststellbaren Menge

Testosteron ("Sustanon", "Galenika"), Stanozolol (Winstrol) zum Preis von ca. EUR 500,--

an Herrn D.;

f) im Jahr 2011 durch den wiederholten Verkauf von einer nicht mehr feststellbaren Menge

Trenbolon, Boldenon, Stanozolol (Winstrol) sowie Testosteron-Enantat an Herrn W.;

g) im Zeitraum von April bis August 2011 durch den Verkauf von mindestens 9

Durchstichflaschen Testosteron-Cypionat sowie 6 Durchstichflaschen Boldenon zum Preis

von EUR 510,-- an Herrn P.;

h) im Jahr 2011 durch den wiederholten Verkauf einer nicht mehr feststellbaren Menge

Nandrolon .Deca-Durabolin" sowie Testosteron "Galenika" zum Preis von insgesamt EUR

400,-- an Herrn S.;

i) im Zeitraum September 2010 bis April 2011 durch den wiederholten Verkauf einer nicht

mehr feststellbaren Menge von Testolic, Trenbolon, Testosteron-Proprionat-Stanozolol

(Winstrol) sowie Tamoxifen und Clomifencitrat an Herrn L.;

j) im Zeitraum Sommer 2010 bis Sommer 2011 durch den wiederholten Verkauf von ca. 4

Durchstichflaschen zu je 10 ml unterschiedlicher Anabolika monatlich an Herrn Wa.;

k) in der ersten Jahreshälfte 2010 durch den wiederholten Verkauf einer nicht mehr

feststellbaren Menge Testosteron-Enantat, Boldenon und Oxymetholone an Herrn Sc.;

1.3. außer Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner

Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte, da er im Sommer 2011 zu Zwecken

des Dopings im Sport in der Anlage der Anti-Doping-Konvention (Verbotsliste) genannte

Anabolika, Hormone oder verwandte Verbindungen, Hormon-Antagonisten oder

Modulatoren, nämlich durch den Verkauf von mindestens 37 Ampullen Testosteron-

Propionat (729 mg Testosteron, 1,2-fache Grenzmenge), 9 Durchstichflaschen Boldenon

Undecylenat (9004 mg Boldenon, 6-fache Grenzmenge), 6 Durchstichflaschen Drostanolon

Enantat (376 mg Testosteron, 2.145 mg Trenbolon (14,3-fache Grenzmenge), 1566 mg

Drostanolon (1 ,5-fache Grenzmenge), 10 Ampullen .Testolic" (812 mg Testosteron, 1,3-

fache Grenzmenge), 14 Durchstichflaschen Testosteron-Cypionate (8925 mg, 14,1-fache

Grenzmenge), 65 Ampullen .Sustanon" (605 mg Trenbolon (4-fache Grenzmenge) 564 mg

Testosteron) an Herrn N. in Verkehr gesetzt hat, wobei er innerhalb der letzten 12 Monate

vor der Tat zumindest drei solche Taten (1.2.) begangen und in der Absicht gehandelt hat,

sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen;

1.4. jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung unter Angabe der Art, des Umfanges und des

hierfür erforderlichen Zeitaufwandes unverzüglich dem Magistrat zu melden, da er seine

zumindest am 8. Februar 2013 und am 9. Februar 2013 als Türsteher des Lokals "..." in

Wien, ausgeübte erwerbsmäßige Tätigkeit nicht gemeldet hat.

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2. Hiedurch habe er die in den nachstehenden Rechtsvorschriften normierten

Dienstpflichten verletzt:

ad 1.1. bis 1.3.: § 18 Abs. 2 zweiter Satz DO 1994

ad 1.4.: § 25 Abs. 3 DO 1994

3. Folgende Beweisanträge werden gestellt:

- Beschuldigteneinvernahme

4. Es wird um Anberaumung einer mündlichen Verhandlung ersucht.

5. Der Antrag über die Strafhöhe wird der mündlichen Verhandlung vorbehalten.

Herr Z. hat die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Strafantrages,

eine Stellungnahme und allfällige Beweisanträge an die Disziplinarkommission der Stadt

Wien, zu richten.“

Der Beschwerdeführer führte anlässlich seiner Einvernahme am 21.01.2014 vor der

Disziplinarkommission – Senat 2 aus, dass er persönlich Doping-Mittel schon länger nehme.

In seinem Bekanntenkreis sei es üblich, dass man diese Mittel tausche und diese auch

verwende. Bis 2008 sei es ja auch nicht verboten gewesen, und daher habe sich auch niemand

etwas Schlimmes dabei gedacht. Er sei damals Leistungssportler gewesen, allerdings nur

amateurmäßig, z.B. wettkampfmäßiges Bankdrücken. Er habe die Dopingmittel die ganze

Zeit weiterhin genommen, und in weiterer Folge habe er dann auch für seine Freunde diese

Mittel eingekauft. Dies sei glaublich Anfang 2011 gewesen. Er habe diese Mittel von einem

Kontakt in Ungarn bekommen, den er von einem Wettkampf gekannt habe. Wenn er auf die

gesundheitlichen Aspekte von Doping angesprochen werde, gebe er an, dass er in dem

Rahmen, in dem er dies durchgeführt habe, keine negativen gesundheitlichen Konsequenzen

befürchtet hatte. Ihm sei natürlich bekannt, dass Doping nachteilige gesundheitliche Folgen

haben könne. Herr R. sei ein Kollege von ihm bei XXX gewesen. Von ihm habe er

ursprünglich einen Teil der Doping-Mittel bezogen. Nachdem dieser verhaftet worden sei,

habe der Beschwerdeführer sich eben nach anderen Quellen für Doping-Mittel umgeschaut.

Er habe in seiner Dienststelle üblicherweise 3 Wochen von Mo-Fr. von 7:00 - 15:00 Uhr

gearbeitet. Dann haben 4 Wochen Schichtdienst begonnen, und zwar zuerst 7 Tage

Nachtdienst mit 13 Stunden von 18:30 Uhr - 07:30 Uhr. Dann sei er zum Tagdienst von 06:30

- 19:30 Uhr eingeteilt gewesen. Nach dem Nachtdienst habe er gefrühstückt, dann habe er

sich zu Bett begeben und sei zu Mittag aufgestanden, habe dann nochmals gegessen, dann

habe er zwei Stunden trainiert. Zu seinem dienstlichen Aufgabenbereich gebe er an, dass er

als Schlosser mit allem im metallischen Bereich zu tun habe. Er habe für die Instandhaltung

von Pumpen gesorgt (Tauchpumpen, Schneckenpumpen) sowie für die Instandhaltung bzw.

Wartung von Stützen und Schiebern im .... Weiters habe er für die Instandhaltung der ...

gesorgt. Im Rahmen dessen habe er auch als Schweißer gearbeitet. Er habe sich in seiner

Dienststelle sehr wohl gefühlt.

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Über Befragung der Disziplinaranwältin (DAW) gab er an, dass Herr Sc. auch bei XXX

arbeite. Er habe immer nur seinen Sportlerfreundeskreis, das sind ca. 10-12 Leute, mit

Doping-Mittel versorgt. Die Türsteher und die Sportlerszene seien im Grunde eins. Er habe

das Geschäft von Herrn R. nicht übernommen. Die im Punkt 1.1 angeführten Doping-Mittel

habe er alle von dem besagten Ungarn bezogen. Er habe nicht gewusst, dass es sich bei den

Doping-Mitteln um minderwertige Qualität gehandelt habe, zumal er diese auch selbst

genommen habe. Er habe sich von seinem Gewinn seinen eigenen Dopingkonsum finanziert.

Über Befragung des Beschuldigtenvertreters führte der Beschwerdeführer sodann im

Wesentlichen aus, dass Doping-Mittel Mittel seien, die zur Leistungssteigerung dienen. Im

Prinzip seien auch die in den diversen Sportlergeschäften erhältlichen

Nahrungsergänzungsmittel solche Mittel zur Leistungssteigerung und somit Doping-Mittel.

Ihm sei die Anti-Doping-Liste nicht bekannt gewesen. Ihm sei nicht bei allen bei ihm

gefunden Mitteln bewusst gewesen, dass es sich um Doping-Mittel handle. Er nehme seit

seiner Verhaftung keine Doping-Mittel mehr. Er habe seit damals auch keinen anderen

Personen Doping-Mittel mehr weitergegeben. Er habe anderen Bediensteten der Stadt Wien

keine Doping-Mittel überlassen. Er habe niemals Krankenstände in seiner Dienststelle oder

Dienstverhinderungen aufgrund der Einnahme der leistungssteigernden Substanzen gehabt.

Auch das Krafttraining habe keine Krankenstände verursacht. Es sei für seine Tätigkeit

durchaus vorteilhaft, kräftig gebaut zu sein und Krafttraining zu betreiben. Ihm sei nicht

bewusst gewesen, dass der Handel mit Doping-Mittel gegen das Ansehen eines Beamten

verstoßen könnte. Rückblickend sei ihm klar, dass diese Tätigkeit als Verteiler von Doping-

Mitteln nicht in Ordnung gewesen sei.

Aus dem vom erkennenden Gericht beigeschafften Akt des Landesgerichts Wien, Zl. ..., geht

hervor, dass mit Schriftsatz der Landespolizeidirektion Wien vom 25.02.2011 der

Staatsanwaltschaft mitgeteilt worden ist, dass der Beschwerdeführer verdächtigt werde, nach

den Bestimmungen des § 22a Abs. 1 Anti-Doping-Bundesgesetz, vorwiegend im Raum NÖ

und Wien zum Zwecke des Sports verbotene Wirkstoffe gemäß Anlage I des UNESCO-

Übereinkommens (Verbotsliste) soweit dies nicht Suchtmittel im Sinne des

Suchtmittelgesetzes sind, in Verkehr zu setzen und bei anderen anzuwenden. Er sei weiters

verdächtig, nach den Bestimmungen des § 22a Abs. 3 und 4 Z 2 leg. cit., zum Zwecke des

Sports in der Verbotsliste genannte Anabolika, Hormone und Stimulanzien regelmäßig und

über einen längeren Zeitraum hinweg in Verkehr zu setzen oder bei anderen anzuwenden,

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sowie sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Der Beschwerdeführer, der laut VP Informationen derzeit einen Großteil des

Anabolikahandels bestreite, solle u.a. auch als Türsteher arbeiten und dabei Anabolika

verkaufen. Er solle diese Anabolika regelmäßig z.B. an andere Türsteher einer großen

Diskothek in B. verkaufen. Mit diesem Schreiben erging gleichzeitig das Ersuchen zur

Überwachung genannter Telefonanschlüsse, die zur Feststellung der Hintermänner des

Anabolikaschmuggels nach Österreich, der Vertriebswege und zur Auffindung von

Zwischenlagern dienen solle. Weiters solle dadurch der Beweis des massiven

Anabolikahandels durch den Beschwerdeführer und weiterer, noch auszuforschender Mittäter

erbracht werden.

Mit Schreiben der Landespolizeidirektion Wien vom 29.03.2011 erging ein weiteres Ersuchen

an die Staatsanwaltschaft um Verlängerung der Anordnung der Überwachung von

Nachrichten und der Erteilung einer Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung des

Mobiltelefons des Beschwerdeführers. Aufgrund der bisherigen Überwachungsmaßnahmen

habe der Verdacht insoweit verifiziert werden können, dass Z. Anabolikapräparate an andere

Personen weitergebe. Neben dem Wahrnehmen von offensichtlichen Konsumenten habe noch

nicht erhoben werden können, woher Z. die Anabolika tatsächlich beziehe. Aus der

Überwachung gehe auch hervor, dass Z. über ein zweites Handy verfüge, das offensichtlich

für seine Geschäfte verwendet werde. Auf seiner "offiziellen" Rufnummer vermeide er

Bestellungen entgegenzunehmen, und verweise er die Kunden immer wieder auf sein anderes

Handy. Bei dem Gespräch mit der Prot.Nr: 870 habe eine UP mit der Rufnummer 0699/... 50

TESTO bestellen wollen. Z. sei dieser Person sofort ins Wort gefallen und habe er

geschrieben: "falsch". Danach habe ein Gespräch mit derselben Person gefolgt, wo es um das

zweite Handy gegangen sei. Beim Gespräch mit der Prot.Nr: 354 sei es um eine Lieferung

TESTOLIC und TRENBOLON gegangen. Der Inhaber dieser Rufnummer 0676/... habe in

der Folge als L. identifiziert werden können. Er sei möglicherweise in die Geschäfte des Z.

verwickelt. Es werde daher in der Folge eine Überwachung dieser Rufnummer beantragt.

Mit Schreiben der Landespolizeidirektion Wien vom 25.05.2011 erging abermals ein

Ersuchen an die Staatsanwaltschaft um Verlängerung der Anordnung der Überwachung von

Nachrichten und der Erteilung einer Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung des

Mobiltelefons des Beschwerdeführers. Aufgrund der bisherigen Überwachungsmaßnahmen

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habe demnach der Verdacht insoweit verifiziert werden können, dass Z. Anabolikapräparate

an andere Personen weitergebe. Neben dem Wahrnehmen von offensichtlichen Konsumenten

habe noch nicht genau erhoben werden können, woher Z. die Anabolika tatsächlich beziehe.

Aufgrund von Erkenntnissen aus der TÜ könne man davon ausgehen, dass Z. in diesem

Täterkreis derzeit eine Hauptfigur im Handel mit Anabolika darstelle. Er klage jedoch auch

immer wieder über Nachschubprobleme, da aufgrund der polizeilichen Ermittlungen der

letzten beiden Jahre einige der langjährigen Lieferanten von Anabolika ihre Tätigkeiten

eingestellt haben dürften oder nur mehr im Hintergrund agieren würden. Z. verfüge aber nach

wie vor über Quellen, mit denen er die Nachfrage seines Kundenstammes befriedigen könne.

Bis dato konnten im Rahmen der TÜ ein Abnehmer/Verteiler namentlich ermittelt werden,

der von Z. regelmäßig auch größere Mengen beziehen, wobei hervorgehe, dass er die

Anabolika auch an andere weitergebe/verkaufe.

Der Beschwerdeführer gab anlässlich seiner Einvernahme vor der Landespolizeidirektion

Wien vom 27.9.2011 an, über ein monatliches Einkommen von EUR 1,600,-- netto zu

verfügen. Er sei Vater einer dreijährigen Tochter. Über Vorhalt des Sachverhaltes gab er an,

dass alle die bei ihm vorgefundenen Anabolika aus seinem Lager bei der Fa. M. aus

Restbeständen stammen würden, die bereits von den Beamten des LKA beamtshandelt

worden seien. Er befasse sich schon länger mit Anabolika, glaublich seit er 21 Jahre alt sei.

Als in Wien und Niederösterreich die ganzen Anabolikahändler nach und nach verhaftet

worden seien, sei ein Mangel an Anabolika am Markt eingetreten. Er habe auch selber nichts

mehr bekommen. Aus diesem Grund habe er beschlossen, selber damit anzufangen. Von einer

Person habe er Restmengen bekommen. Diese Person habe nichts mehr mit Anabolika zu tun

haben wollen, nachdem diese mit der Polizei zu tun gehabt habe, und habe er dieser Person

die Sachen abgenommen. Das habe hauptsächlich Produkte der Untergrundlabors In. und Al.

betroffen. Von der letzten Deutschen Meisterschaft habe er auch ein paar Produkte

mitgenommen. Dabei handle es sich um durchsichtige 10 ml Durchstichflaschen mit

Aufkleber E.. Ansonsten habe er noch von einem ungarischen Staatsbürger zugekauft. Sein

Name sei Su. und sei dieser immer mit einem ungarischen Auto unterwegs gewesen. Seines

Wissens fahre er die Studios ab, um Leuten, die Bedarf haben, etwas zu verkaufen. Über

Vorhalt zu den Kontakten aus den Telefonüberwachungen machte der Beschwerdeführer

detaillierte Angaben, ob es sich um Kunden oder Freunde gehandelt habe, und wer bei ihm

gekauft oder nicht gekauft habe.

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Mit Bericht vom 27.09.2011 teilte das LPK NÖ der Staatsanwaltschaft mit, dass der

Bedienstete des Magistrates Wien Z. überwiesen und teilweise geständig sei, seit mehreren

Jahren zumindest seit dem Frühjahr 2011 (Beginn der gerichtlich angeordneten

Telefonüberwachung) bis dato gegen das Anti-Doping-Bundesgesetz verstoßen zu haben.

In der Beschuldigtenvernehmung vor dem Landesgericht Wiener Neustadt am 28.09.2011 gab

Z. Folgendes an:

„Meine Angaben in ON 116, AS 17 bis 27 entsprechen der Wahrheit, außer dass ich in

Wahrheit auch dem N. verschiedene Substanzen regelmäßig verkauft habe. Näher befragt

gebe ich an, dass das zum Beispiel zweimal pro Woche und dann wieder zwei Wochen nicht

der Fall war. Ich glaube das war das letzte halbe Jahr, so genau weiß ich das nicht.

Befragt, ob es nicht doch etwas länger war, gebe ich an, dass ich das nicht so genau weiß. Ich

habe diesbezüglich bei der Polizei die Unwahrheit gesagt, weil ich ihn nicht hineintheatern

wollte.

Ich habe alle meine Abnehmer zugegeben, näher befragt, gebe ich an, dass mir die Personen

von der Polizei vorgehalten wurden und ich ja oder nein gesagt habe. Ich habe das Handy

hauptsächlich für den Verkauf von Anabolika verwendet.

Befragt dazu, ob ich nicht auch privat ohne telefonische Kontaktierung, Anabolika verkauft

habe, gebe ich an, dass das alles im Freundeskreis war und ich einem Fremden nichts verkauft

hätte, weil ich befürchtet hätte, das er ein Polizist ist. Die meisten Personen, die ich bei der

Polizei genannt habe, kenne ich aus meiner Nebenbeschäftigung als Türsteher.

Befragt, zu Sa.: Ich kenne ihn seit 8 Jahren auch vom Türstehen. Er ist auch Bodybuilder. Ich

vermute, dass er selbst Anabolika nimmt, weil er so gut aussieht.

Befragt, wo ich die Anabolika her bezogen habe: Das war von meinem Freund und

Arbeitskollegen R.. Dieser wurde bereits nach dem ADBG verurteilt. Ich glaube, dass er zu

einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten sowie einer Geldstrafe verurteilt wurde. Ich bin auf ihn

zugegangen und habe ihn gefragt, ob er für mich Anabolika hätte. Er hat mir dann ein ganzes

Pack gegeben, weil er nichts mehr damit zutun haben wollte. Mit einem ganzen Pack meine

ich 3 Schachteln mit den Maßen ca. 80/40/50 Zentimeter. Dort war alles von IP drinnen, Deca

Nandrolon, ACG, eigentlich ein Schwangerschaftshormon, das ist zum Absetzen, wenn man

mit den Steroiden aufhören möchte. Weiters Clomifen, Proviron und Sustanon. Da waren

jedoch nicht Testostoron und Tamoxifen dabei.

Ob N. weiter verkauft hat, weiß ich nicht, ich glaube jedoch schon.

Ob ich gewusst habe, dass Sa. etwas verkauft habe, gebe ich an, dass ich das nicht wusste. Ich

habe auch von seiner Plantage nichts gewusst.

Wenn mir vorgehalten wird, dass es nicht besonders glaubwürdig wirke, dass ich vom

Anabolikaverkauf der anderen nichts gewusst habe, gebe ich an, dass Sa., als er vor 7 Jahren

in Ägypten war, sehr viel genommen hat.

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Wenn mir vorgehalten wird, dass nach der Aussage des N. (in ON 116, AS 35 vorletzter

Absatz), dieser alle Anabolika von mir erhalten habe und seit 2010 verkauft habe, gebe ich an,

dass es dann schon länger ist. Ich habe ihm keine großartigen Mengen verkauft. Ich habe ihm

immer nur zizzerlweis kleine Mengen verkauft.“

In der Beschuldigtenvernehmung vor dem Landespolizeikommando Niederösterreich am

05.10.2011 gab der ebenfalls Beschuldigte R. Folgendes an:

„Zu der mir am heutigen Tage durch die Beamten des LKA NÖ zur Kenntnis gebrachten

Festnahmeanordnung sowie zum mir vorgebrachten Sachverhalt kann ich nun

wahrheitsgemäß folgende Angaben machen.

Mir wird von den vernehmenden Beamten der Inhalt der Vernehmung des Z. zur Kenntnis

gebracht. Gemäß dessen Angaben hätte ich ihm einen Lagerstand von Anabolika, Hormonen

und Stimulanzien der Untergrundlaboratorien In. und Al. überlassen, nachdem ich aus der

Untersuchungshaft entlassen worden sei. Z. habe weiters angegeben, dass ich mit Anabolika

nichts mehr zu tun haben wollte und er deshalb die Ware hätte haben können. Dazu gebe ich

nun an, dass dies nur zum Teil stimmt. Ich habe früher im großen Stil Anabolika verkauft,

nicht nur selbst, ich habe auch Anabolika an andere Personen in großer Menge

weitergegeben, die dann selbst verkauft haben und an mich bezahlt. Auch Z. hat für mich

verkauft. Z. macht den Anabolikahandel schon seit Jahren, sicher schon lange vor dem Anti-

Doping Gesetz. Früher hat er quasi für mich verkauft. Nach meiner Verhaftung kann man

sagen, dass er in der Hierarchie aufstieg und seine eigenes "Geschäft" weiterführte. Ich habe

ihn damals nicht angegeben, weil ich die Alleinschuld bei mir gesehen habe und ich mich

nicht verpflichtet fühlte andere zu belasten. Ich weiß, dass Z. ein Lager hatte in dem meine

Ware aufbewahrt war und die er an seine Abnehmer verkauft hat. Es war quasi ein

Kommissionslager, d.h. ich habe ihm die Ware gegeben und er hat sie dann aus diesem Lager

verkauft. Wenn er dann die Ware verkauft hat, hat er mir dann das Geld gegeben. Zum

Zeitpunkt meiner Festnahme hatte Z. natürlich glaublich noch einen relativ großen

Lagerbestand. Nachdem ich aus der Untersuchungshaft entlassen wurde und mittlerweile auch

verurteilt wurde habe ich Anabolika nicht mehr angerührt. Auch wurden heute im Zuge einer

Hausdurchsuchung keine Anabolika mehr bei mir gefunden.

Um Klarheit in die Sache zu bringen gebe ich nun an, dass die Ware aus Z.s Lager natürlich

von mir ist. Der Unterschied ist nur, dass er die Ware schon hatte als ich festgenommen

wurde. Er hat seither nichts mehr von mir erhalten. Ich war froh, dass ich meine Arbeit beim

Magistrat Wien behalten konnte, da mir dort gesagt wurde, dass bei einem weiteren Vorfall

ich meine Arbeit mit Sicherheit verlieren würde. Aus diesem Grund bin ich auch bemüht die

Sachlage aufzuklären. Ich habe nebenbei auch die Fa. ... mit der ich sehr gute Ergebnisse

erziele. Nebenbei habe ich noch relativ große Probleme mit meiner Ex-Gattin. Ich habe

wirklich andere Sorgen als wieder mit Anabolika zu handeln.

Dass Z. die Ware von mir hat, ist natürlich die Wahrheit. Es stimmt jedoch nicht, dass er die

Ware von mir bekommen hat, nachdem ich aus der U-Haft entlassen wurde. Er hatte die Ware

schon vorher. Ich war auch bei meiner damaligen Einvernahme geständig und kooperativ,

dass ich natürlich Ware an andere zum Weiterverkauf abgegeben habe. Ich habe damals nur

Vernehmung Z. nicht erwähnt. Für mich war die Sache erledigt und ich habe Anabolika auch

nicht mehr angerührt nachdem ich mit der Polizei zu tun hatte. Ich wurde zu 9 Monaten

bedingt verurteilt und muss auch noch 20.000,-- Euro Strafe zahlen. Dabei ist die zu

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erwartenden Finanzstrafe noch nicht mitgerechnet. Ich weiß nun dass es sicher besser

gewesen wäre Z. bei meiner damaligen Vernehmung bekannt zu geben aber ich habe die

Schuld damals ohnehin auf mich genommen.

Ich habe auch an andere Waren auf Kommission verkauft, wo ich teilweise bis heute kein

Geld mehr bekommen habe und dies auch nicht eingefordert habe. Ich wollte ja nichts mehr

mit der Suche zu tun haben.

Ich hatte natürlich zu Z. weiterhin Kontakt, weil wir uns lange kennen und Arbeitskollegen

bei der MA ... sind.

Daher wusste ich auch, dass er weiterhin Anabolika verkauft hat. Ich kann aber keine

Abnehmer nennen, außer dass er manchmal an V. zB Kamagra verkauft hat und

wahrscheinlich auch die eine oder andere Ampulle.

Mir ist auch aus Erzählungen von Z. bekannt, dass er bei seinem Anabolikahandel mit SA.

und N. zusammenarbeitet.

Wobei er von SA. Anabolika beziehen dürfte. Diese Anabolika sollen die beiden von einem

Tschechen beziehen.

Ich weiß, dass Z. nach meiner Verhaftung Probleme hatte manche Anabolika zu bekommen.

SA. kannte er von seiner Zeit als Türsteher. Daher hat ihm SA. auch den Kontakt zu dem

Tschechen hergestellt, bzw. die Anabolika über ihn besorgt und an Z. weitergegeben. Ich

selbst hatte mit Sa. nie Kontakt, da ich ihn nicht mag. Ich hätte mit ihm nie Geschäfte

gemacht. Aber Z. hat ihn gut gekannt und hat dann mit ihm das Geschäft weitergemacht. Mir

ist auch bekannt, dass SA. mit Suchtgift handelt. Er macht das sicher schon seit ca. 1 bis 1 ½

Jahren. Er soll hauptsächlich in High Society - Kreisen verkauft haben.

Zu N. befragt kann ich sagen, dass er der Wasserträger der Drei ist. Er hat für Z. verkauft. Er

hat von Z. die Anabolika bekommen und an seine Abnehmer in der F. und so weiter verkauft.

Ich habe N. selber nie etwas verkauft. N. wusste von mir auch erst etwas als ich verhaftet

wurde. Vorher hatten wir keinen Kontakt. Wir hatten dann über Z. Kontakt, weil ich

gemeinsam mit einem Trainingspartner, namens Bü. einen Shop für Sportnahrung aufmachen

wollte. N. sollte die Produkte der Fa T. (normale legale Sportnahung) besorgen, da N. die

Vertretung für die Fa T. in Österreich über hat.

Zu LE. befragt gebe ich an, dass ich ihn seit 15 Jahren kenne. Ich habe ihn beim Trainieren in

der P.-straße kennengelernt. Er macht aber seit er damals von der SOKO Doping

beamtshandelt wurde nichts mehr mit Anabolika. Ich habe nie von ihm etwas bezogen. Ich

bin einmal in der Woche bei ihm, weil wir Freunde sind. Er war früher eher ein Konkurrent,

wir kamen uns eher in die Quere als dass wir gemeinsam Sachen machten.

Ich bekam damals vor etwa 10 Jahre meine Anabolika von einem gewissen Se. oder St. aus

Kärnten. Und er hatte andere Quellen.

Später kaufte ich bis vor ca. 3 Jahren des Öfteren von Ko. und er von mir. Ko. war mir auch

zu unvorsichtig. Der hatte die Ampullen teilweise in seinem Auto am Rücksitz liegen. Als ich

dann erfuhr, dass er mit GR. zusammenarbeitet, habe ich dann nichts mehr von ihm

genommen. Da ich mit GR. nichts zu tun haben wollte. Ich glaube ab 2008 habe ich nichts

mehr mit ihnen gemacht. Die waren mir zu unvorsichtig.

Ich kann bei meinen Abnehmern, die mir noch Geld schulden, wegen von mir bezogener

Anabolika, zB einen Mo. aus dem Studio ... in der J.-gasse nennen und einen WA. vom

Studio ..., der wurde damals nach meiner Verhaftung auch vernommen. Er hat aber nach

meiner Verhaftung alles weggeschmissen. Gri. schuldet mir glaublich auch noch Geld. Aber

ich habe mir das Geld nicht mehr geholt oder eingefordert.

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Ich glaube es waren alle nach meiner Verhaftung froh, dass der Weg frei war und sie das

Geschäft übernehmen konnten.

Ich kann mir aber nicht vorstellen, dass Z. das gesagt hat weil er mich belasten wollte. Er wird

vielleicht geglaubt haben, dass es für mich besser ist, er sagt er hat die Ware von mir nach der

Verhaftung bekommen. Ich glaube, dass er sich nicht traute die Wahrheit zu sagen, weil er

befürchtete ich würde Probleme bekommen, wenn er sagt dass seine Ware von mir ist und ich

das bei der damaligen Vernehmung bzw. Verhandlung nicht ausgesagt habe. Das wird

vermutlich der Grund für seine Aussage sein, sonst kann ich mir das nicht erklären.

Mehr kann ich dazu nicht angeben.“

Das Protokoll zur Einvernahme des Beschuldigten vom 17.11.2009 vor dem Landesgericht

für Strafsachen Wien lautet wie folgt:

„Zu meinen bisherigen niederschriftlichen Einvernahmen von den Beamten des

Landeskriminalamtes Niederösterreich kann ich nun wahrheitsgemäß folgende weitere

Angaben machen.

Auf die Fragen warum die bei mir und SA. sichergestellten Anabolika teilweise die gleichen

Chargennummern und Ablaufdaten aufweisen kann ich nur angeben, dass es sich um den

gleichen Lieferanten handeln muss. Ich habe mit SA. nie gehandelt. Er hat von mir nichts

bekommen und ich nicht von ihm. Aber die Szene ist nicht so groß. Er wird seine Ware

wahrscheinlich zum Teil von demselben Lieferanten bekommen haben wie ich, sonst kann

ich mir das nicht erklären.

Zu den letzten eingelangten SMS, Zeit meiner Verhaftung am 26.09.2011, auf meinem Klax

Max Handy geben ich an, dass es sich um einen Slowaken handelt über den ich CDs und T-

Shirt für einen Konzertevent bestellt habe. Es hatte nicht mit Anabolika zu tun.

Ansonsten kann ich keine weiteren Angaben machen.“

Mit Urteil vom 24.07.2013 des Landesgerichts für Strafsachen Wien wurde der

Beschwerdeführer zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Der Spruch dieses Urteils

lautet wie folgt:

„Herr Z. hat

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I./ am 27.09.2011 in der Anlage der Anti-Doping-Konvention (Verbotsliste) genannte

Anabolika, Hormone oder verwandte Verbindungen, Hormon-Antagonisten oder

Modulatoren, nämlich

100 Ampullen Deca-Durabolin, 3.900 Stk. Tabletten T3 Schilddrüsenhormone, 523 Stk.

Brechampullen Sustanol 250 mg, 2334 Brechampullen Testosteron Depot 250 mg, 1.003

Brechampullen Testolic 100 mg (Testosteron, 70,2-fache Grenzmenge), 370 Brechampullen

Testosteron Propionat 100 mg, 2.429 Durchstichflaschen Deca-Durabolin

(Nandrolondecanoat, 910,9-fache Grenzmenge) 208 Durchstichflaschen Trenbolac

Drostanpro 200 mg, 33.000 Stk Tabletten Stanzol, 157 Durchstichflaschen Nandrolon

Decanoat 100 mg, 15.000 Stk. Tabletten Danabol DS, 27.800 Stk. Tabletten Oxymetholon,

1.080 Stk. Tabletten, Proviron (Mesterolon, 16,2-fache Grenzmenge), 840 Stk. Tabletten

Trijodthyronin, 3.000 Stk. Tabletten Oxymetholon (Oxymetholon, 1.020-fache Grenzmenge),

54 Ampullen Winstrol Depot (Stanozolol), 380 Stk. Tabletten Serpafar Clomifencitrat, 1.551

Ampullen Vitagon Wachstumshormone (Choriongonadotropin, 310,2-fache Grenzmenge),

50 Ampullen Pregnyl 5000 ( Choriongonadotropin, 7,5-fache Grenzmenge), 267

Brechampullen Primobolan Depot 100 mg (Metenolon), 21 Durchstichflaschen

Methandrost Enolone 25 mg/ml (Nandrolon, 168-fache Grenzmenge), 14 unbeschriftete

Durchstichflaschen (rote Kappe) mit dem Wirkstoff Boldenon (7-fache Grenzmenge), 510

Ampullen Testolic 100 mg (Testosteron, 35,7-fache Grenzmenge), 353 Durchstichflaschen

Nandrolon Decanoat USP, 23 Durchstichflaschen Trenbolone Base 150 mg, 84

Durchstichflaschen Drostanolon Enantate 250 mg, 40 Durchstichflaschen Testosteron

Cypionate 200 mg, 184 Durchstichflaschen Methenolone Enantate 100 mg, 431

Durchstichflaschen Trenbolon Base 150 mg, 3 Durchstichflaschen Testosterona 200, 2

Durchstichflaschen Propriotest Animal Power 100, 3 Durchstichflaschen D-Bol, 100 Stk.

Tabletten Oxymetholone, 3 Ampullen Testoviron Depot 250 mg

vorschriftswidrig in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge mit dem Vorsatz

besessen, dass sie zu Zwecken des Dopings im Sport in Verkehr gesetzt oder bei anderen

angewendet werden.

II./ zu Zwecken des Dopings im Sport in der Anlage der Anti-Doping-Konvention

(Verbotsliste) genannte Anabolika, Hormone oder verwandte Verbindungen, Hormon-

Antagonisten oder Modulatoren in Verkehr gesetzt, nämlich

1. im Zeitraum 2010/2011 durch den wiederholten Verkauf einer nicht mehr feststellbaren Menge von Anabolika (Testosteron, Trenbolon, Stanozolol) sowie Hormon-Antagonisten (Tamoxifen, Clomifen) an

B.;

2. im Jahr 2011 durch den wiederholten Verkauf einer nicht mehr feststellbaren Menge von

Anabolika (Testosteron, Metandienon) zum Preis von insgesamt ca. € 800,- an V.;

3. im Jahr 2011 durch den Verkauf von 30 Ampullen Testosteron-Enantat, 30 Ampullen

Testosteron „Galenika“, 7 Ampullen Testosteron-Propionat, 6 Ampullen Trenbolon Acetat,

einer nicht mehr feststellbaren Menge von Stanozolol-Tabletten, HCG-

Wachstumshormonen, Clomifen sowie weiterer nicht mehr feststellbarer Anabolika an K.;

4. im Zeitraum 2010/2011 durch den Verkauf von mindestens 20 Ampullen Deca-Durabolin,

71 Ampullen Testosteron-Enantat, 25 Ampullen Testosteron-Proprionat, 1 Packung

Tamoxifen, 3 Packungen HGH-Wachstumshormone sowie einer nicht mehr feststellbaren

Menge T3 Schilddrüsenhormone an A.;

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5. im Jahr 2011 durch den wiederholten verkauf einer nicht mehr feststellbaren Menge

Testosteron („Sustanon“, „Galenika"), Stanozolol (Winstrol) zum Preis von ca. € 500,-- an

D.;

6. im Jahr 2011 durch den wiederholten Verkauf von einer nicht mehr feststellbaren Menge

Trenbolon, Boldenon, Stanozolol (Winstrol) sowie Testosteron-Enantat an W.;

7. im Zeitraum von April bis August 2011 durch den Verkauf von mindestens 9

Durchstichflaschen Testosteron-Cypionat sowie 6 Durchstichflaschen Boldenon zum Preis

von € 510,- an P.;

8. im Jahr 2011 durch den wiederholten Verkauf einer nicht mehr feststellbaren Menge

Nandrolon „Deca-Durabolin“ sowie Testosteron „Galenika“ zum Preis von insgesamt €

400,- an S.

9. im Zeitraum September 2010 bis April 2011 durch den wiederholten Verkauf einer nicht

mehr feststellbaren Menge von Testolic, Trenbolon, Testosteron-Proprionat-Stanozolol

(Winstrol) sowie Tamoxifen und Clomifencitrat an L.;

10. im Zeitraum Sommer 2010 bis Sommer 2011 durch den wiederholten Verkauf von ca.

4 Durchstichflaschen zu je 10 ml unterschiedlicher Anabolika monatlich an WA.;

11. in der ersten Jahreshälfte 2010 durch den wiederholten Verkauf einer nicht mehr

feststellbaren Menge Testosteron-Enantat, Boldenon und Oxymetholone an SC..

III./ im Sommer 2011 zu Zwecken des Dopings im Sport in der Anlage der Anti-Doping-

Konvention (Verbotsliste) genannte Anabolika, Hormone oder verwandte Verbindungen,

Hormon-Antagonisten oder Modulatoren, nämlich durch den Verkauf von mindestens 37

Ampullen Testosteron-Propionat (729 mg Testosteron, 1,2-fache Grenzmenge), 9

Durchstichflaschen Boldenon Undecylenat (9004 mg Boldenon, 6-fache Grenzmenge), 6

Durchstichflaschen Drostanolon Enantat (376 mg Testosteron, 2.145 mg Trenbolon (14,3-

fache Grenzmenge) 1566 mg Drostanolon (1,5-fache Grenzmenge)), 10 Ampullen

„Testolic“ (812 mg Testosteron, 1,3-fache Grenzmenge), 14 Durchstichflaschen

Testosteron-Cypionate (8925 mg, 14,1-fache Grenzmenge), 65 Ampullen „Sustanon“ (605

mg Trenbolon (4-fache Grenzmenge), 564 mg Testosteron)

an N. in Verkehr gesetzt, wobei er innerhalb der letzten 12 Monate vor der Tat zumindest

drei solche Taten (II./) begangen und in der Absicht gehandelt hat, sich durch ihre

wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Strafbare Handlung(en):

Z. hat hierdurch zu I./ das Vergehen nach § 22a Abs 2 Anti-Doping Bundesgesetz;

zu II./ das Vergehen nach § 22a Abs 1 Z 1, erster Fall, und Abs 3 Anti-Doping Bundesgesetz

zu III./ das Verbrechen nach § 22a Abs 1 Z 1, erster Fall, Abs 4 Z2 und Abs 5, erster und zweiter Fall, Anti-

Doping Bundesgesetz begangen.

Anwendung weiterer gesetzlicher Bestimmungen:

§ 43a Abs 3 StGB, § 28 Abs 1, § 20 StGB, § 26 Abs 1 StGB, § 38 Abs 1 Z 1 StGB

Strafe:

nach § 22a Abs 5 Anti-Doping Bundesgesetz 9Monate Freiheitsstrafe, davon 2 Monate unbedingt.

3 Jahre Probezeit

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Angerechnete Vorhaft:

vom 27.09.2011, 06:05 Uhr bis 23.12.2011, 09:35 Uhr

Kostenentscheidung:

Gemäß § 389 Abs 1 StPO wird der/die Angeklagte zum Ersatz der Kosten dieses Verfahrens verurteilt.

Strafbemessungsgründe:

Mildernd: Reumütiges Geständnis Erschwerend: mehrere strafbare Handlungen derselben Art

Zusammentreffen zweier Vergehen mit einem Verbrechen

vielfaches Übersteigen der Grenzmengen

Als erwiesen angenommene Tatsachen:

Der Angeklagte hat den im Urteilsspruch angeführten Sachverhalt objektiv begangen, rechnete ernsthaft

mit der Verwirklichung des Tatbildes und fand sich damit ab. Der Angeklagte wusste beim Verkauf der im Sachverhalt geschilderten Präparate um deren Eigenschaft als Anabolika, Hormone oder verwandte

Verbindungen, Hormon-Antagonisten oder Modulatoren im Sinne der Anlage der Anti-Doping-Konvention (Verbotsliste) Bescheid. Er besaß diese Präparate gerade um sie (zum Teil in einer die Grenzmenge

übersteigenden Menge) zu Zwecken des Dopings in Verkehr zu setzen. Dies bedenkend und billigend in

Kauf nehmend, entschloss er sich dessen ungeachtet, laufend und wiederholt diese Substanzen zu verkaufen, wobei es ihm bei jeder Tat darauf ankam, sich durch den wiederkehrenden Verkauf eine

fortlaufende, beträchtliche Einnahme über zumindest einige Wochen zu verschaffen.“

Das erkennende Gericht schaffte weiters den Personalakt des Beschwerdeführers bei.

Aus diesem ergibt sich, dass der am ...1972 geborene Beschwerdeführer am 3.3.1997 als

Spezialfacharbeiter (Schlosser) beim Magistrat der Stadt Wien – ... begonnen hat, und

nunmehr in derselben Verwendung bei XXX arbeitet.

Im Personalakt liegt weiters eine Dienstbeurteilung aus dem Jahr 1997, mit welcher der

Beschwerdeführer mit „Sehr gut“ beurteilt wurde.

Ein weiteres Mal erfolgte eine Dienstbeurteilung des Beschwerdeführers am 10.1.2012. Auch

in dieser Dienstbeurteilung wurde der Beschwerdeführer durchgehend mit „Sehr gut“

beurteilt. Gemäß dieser Dienstbeurteilung sind die Hauptaufgaben des Beschwerdeführers in

seiner aktuellen Dienststellung wie folgt zu umschreiben: „Unterstützung des

Schichtwerkmeisters bei der Überwachung der maschinellen Anlagen“, „Behebung der

auftretenden mechanischen Störungen“, „Kontrolle der Maschinen und Aggregate“, „Wartung

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und Reparatur von Maschinen und Aggregaten“, „Anfertigung kleinerer Betriebsmittel und

Konstruktionen“.

Mit Bescheid der Magistratsabteilung 2 vom 1.4.1999 wurde der Beschwerdeführer unter

Einreihung in die Beamtengruppe der Spezialfacharbeiter in die Verwendungsgruppe 2 der

Dienstordnung 1994 eingereiht; und daher pragmatisiert.

Seitens des erkennenden Gerichts wurde erhoben, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt

der Verkündung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses über einen monatlichen

Bruttobezugsanspruch (daher einen Bruttomonatsbezugsanspruch i.S.d. § 76 Abs. 2 DO) in

der Höhe von EUR 1.241,19 verfügte. Sein Nettobezugsanspruch betrug zu diesem Zeitpunkt

EUR 878,25. Im Juni 2014 betrug sein Nettomonatsbezugsanspruch EUR 875,35.

In der Verhandlung am 26.06.2014 vor dem Verwaltungsgericht Wien führte Herr Z.

folgendes aus:

„Ich habe während meiner sportlichen Tätigkeit, die ich nicht mehr ausübe, die Sportart

Kraftdreikampf ausgeübt. Glaublich habe ich 1994 mit dieser Sportart begonnen und betreibe

seit etwa 2010 keinen amateurmäßigen Sport mehr. Dennoch halte ich noch weiterhin meinen

Körper optimal fit und trainiere auch hobbymäßig.

Ich versuchte in dieser Sportart sehr erfolgreich zu sein; und das obwohl ich nur

amateurmäßig tätig war und an keinen Wettkämpfen teilgenommen habe. Daher habe ich bei

den zu mir genommenen Lebensmitteln wie auch bei der Einteilung meines Schlafes und

sonstigen Umständen geachtet, mich körperlich optimal fit zu halten.

Um noch besser zu werden, griff ich auch zu leistungssteigerden Medikamenten. Ich habe

mich informiert, durch welche Substanzen eine Leistungssteigerung erreicht wird. Zum

damaligen Zeitpunkt war auch der Verkauf dieser Substanzen legal und habe ich diese daher

ohne weiteres im Sportstudio von anderen Sportlern beziehen können.

Im Studio wurde mir dann vor etwa vier Jahren der Vorschlag gemacht, dass ich bei einer

größeren Bestellung von derartigen Arzneimitteln einen billigeren Preis bekomme. Zum

damaligen Zeitpunkt war bereits der Verkauf dieser Substanzen verboten. Zum damaligen

Zeitpunkt hatte ich mich nicht genau erkundigt, was genau verboten ist, und ob auch die

gegenständlichen Substanzen verboten sind. Ich habe mich auch nicht darum gekümmert, und

haben sich meines Wissens auch nicht meine Bezugsquellen darum gekümmert.

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Landesverwaltungsgericht Wien 26.06.2014

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Damals hatte ich nicht gedacht, dass ich durch diesen Vorschlag zur Ausübung krimineller

Handlungen motiviert werde. Da ich interessiert war, die von mir bezogenen Medikamente

billiger zu bekommen, und auch Leute kannte, die von mir diese Medikamente beziehen

würden, bin ich auf diesen Vorschlag eingestiegen.

Da ich niemals Nebenwirkungen aufgrund der Medikamenteneinvernahme verspürt habe,

habe ich jedenfalls bei meiner Person angenommen, dass die von mir eingenommenen

Medikamente nicht geeignet sind, meine Gesundheit zu schädigen. Ich habe auch nicht

angenommen, dass ich durch die Weitergabe dieser Medikamente die Gesundheit der

Personen, an denen ich diese verkauft habe, schädigen kann.

Über den Verkauf der Arzneimittel war es mir möglich, einen großen Teil des für mich

verwendeten Bezugs der Medikamente zu bezahlen. Ich habe im Monat ca. 300 Euro für mich

dafür ausgegeben. Als Gewinn habe ich monatlich etwa 150 bis 200 Euro erzielt. Ich habe

etwa ein halbes Jahr diese Tätigkeit des Verkaufs der Medikamente vorgenommen.

Unmittelbar nachdem polizeilich bekannt wurde, dass ich die gegenständlichen Medikamente

verkauft habe, wurde ich suspendiert.

Über Befragen der Beisitzerin:

In meiner Dienststelle habe ich über diese Verkaufstätigkeit nicht gesprochen, d.h. es hatte

keiner eine Kenntnis. Man wusste aber schon, dass ich Amateursport betreibe.

Ich habe trotz meiner Suspendierung den Kontakt zu meiner Kollegenschaft nicht beendet,

und besuche immer wieder meine Dienststelle. Ich bin mir sicher, dass weiterhin ein guter

Kontakt zu meinen Kollegen besteht.

Ich habe meine berufliche Tätigkeit sehr gerne gemacht.

Über Befragen des Laienrichters Wessely:

Ich habe während meiner Amateurtätigkeit immer im selben Studio trainiert.

Ich habe den Verkauf der gegenständlichen Medikamente niemals aktiv beworben. Ich war

mit meinen Mitsportlern befreundet, und wusste daher jeder, dass ich diese Medikamente

beziehe, und dass man an mich herantreten kann, wenn man diese Medikamente braucht.

Über Befragen der Laienrichterin Mag. Enengl:

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Auf Vorhalt, dass das Vorbringen, dass ich lediglich 150 bis 200 Euro monatlich verdient

habe, in Anbetracht der Mengen der erwiesener Maßen verkauften Medikamente

unglaubwürdig erscheint, bringe ich vor, dass meine Handelsspanne sehr gering war. Ich

habe zwar sehr viele Ampullen verkauft, doch betrug der Normalverkaufspreis der Ampulle

drei Euro und erhielt ich lediglich einen Rabatt in der Höhe von 10 Cent.

Zum Verkauf von Tablettenpackungen ist darauf hinzuweisen, dass in einer Packung Danapol

500 Stk. Tabletten sich befanden. So eine Packung kostete ca. 90 Euro. Ich bekam diese

damals um 85 Euro. Da in solchen Packungen sehr viele Tabletten waren, ergibt sich auch

die hohe Anzahl der nachgewiesenen verkauften Tabletten.

Auf Vorhalt der Ausführungen der Disziplinaranwältin in ihrer Beschwerde, wonach die

sichergestellten Arzneimittel teilweise grob mangelhaft waren, da deren Kennzeichnung grob

mangelhaft gewesen ist und diese mitunter auch nicht in deutscher Sprache gekennzeichnet

waren, sodass von der Gefahr einer Fehldosierung durch einen Konsumenten ausgegangen

werden konnte, sowie dass bei manchen Medikamente erheblich das Verfallsdatum

überschritten war, bringt der Beschwerdeführer vor:

Die als verfallen sichergestellten Medikamente waren nicht zum Verkauf bestimmt, sondern

habe ich diese damals aus einer gewissen mangelnden Achtsamkeit noch nicht entsorgt

gehabt. Die verfallenen Medikamente waren nicht mit den nichtverfallenen durchmischt,

sondern waren diese an einem eigenen Ort deponiert. Diese Medikamente waren auch

deshalb nicht verwechslungsfähig, weil viele dieser Medikamente nicht mehr am Markt

waren, und ich sie daher auch nicht mehr verkauft habe.

Ich habe meine Medikamente in einem Raum gelagert, und habe ich die verfallenen an einem

anderen Ort als die nichtverfallenen gelegt. Diese Medikamente haben nicht viel Raum

eingenommen, und haben sie mich deshalb auch nicht gestört, dass sie dort liegen. Deshalb

habe ich mir auch nicht die Mühe gemacht, sie eigens zu entsorgen.

Der Umstand, dass die Medikamente nicht richtig deklariert bzw. teilweise nicht in Deutsch

deklariert waren, stellte weder für mich noch für meine Kunden ein Problem dar, da sowohl

ich als auch meine Kunden sich zumindest übers Internet genau über die notwendigen

Dosierungsmengen informiert hatten. Aufgrund dieses Kenntnisstandes war die Frage der

Kennzeichnung irrelevant. Wir wussten, dass die meisten Medikamente im Ausland erzeugt

werden, und haben wir auch deshalb es nicht wichtig gefunden, dass die Medikamente in

deutscher Sprache beschriftet sind.

Über Befragen der Disziplinaranwältin:

Die Disziplinaranwältin hält dem BF die begründeten Erwägungen des Landesgerichts für

Strafsachen Wien im Protokollvermerk vor. Demnach hat das Gericht es als erwiesen

angesehen, dass sich der Beschwerdeführer durch den Verkauf eine fortlaufende

beträchtliche Einnahme über zu mindestens einige Wochen verschaffen wollte. In Anbetracht

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dieser Feststellung hält die Disziplinaranwältin dem Beschwerdeführer vor, dass sein

Vorbringen, nur monatlich 150 bis 200 Euro verdient zu haben, unglaubwürdig ist, und im

Widerspruch zur gerichtlichen Feststellung steht. In Anbetracht dieses Widerspruchs

verwundert es, dass der Beschwerdeführer gegen das Gerichtsurteil kein Rechtsmittel

eingelegt hat.

Dazu bringt der Beschwerdeführer vor, dass er auch vor dem Gericht nichts anderes

ausgesagt hat. Ich habe deshalb kein Rechtsmittel erhoben, weil ihm damals sein

Rechtsanwalt gesagt habe, dass ein Urteil verhängt wurde, das im Falle eines Rechtsmittels

nicht besser werde. Er habe dem Beschwerdeführer angeraten, kein Rechtsmittel

einzubringen. Deshalb habe der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel eingebracht.

Während seiner gesamten Verkaufstätigkeit habe der Beschwerdeführer niemals mehr als 10

bis 15 Personen insgesamt die Arzneien verkauft. Nicht alle seien aus dem Fitnessstudio

gekommen. Da er nebenberuflich auch als Türsteher gearbeitet habe, seien auch einige

Bezieher aus diesem Bereich gekommen.

Auf Vorhalt, dass laut Gericht jedenfalls im Zeitraum zwischen der ersten Jahreshälfte 2010

bis zum Sommer 2011 angelastet worden ist, Medikamente verkauft zu haben, und daher die

Angabe von 6 Monaten nicht stimme, bringt der Beschwerdeführer vor:

„Ich habe diesen Zeitraum als den mir derzeit erinnerlichen genannt. Es ist durchaus

möglich, dass es auch 9 Monate waren.

Ich habe diese Medikamente aus Ungarn bezogen. Ich habe keine Ahnung, ob diese in

Österreich zugelassen waren. Darum habe ich mich nicht gekümmert.

Über Befragen des Laienrichters Wessely:

Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer lange Zeit Medikamente von Herrn R. bezogen habe,

und ich auch erfahren habe, dass dieser verhaftet worden war, wird gefragt, warum der

Beschwerdeführer dennoch mit dem Verkauf begonnen habe.

Dazu bringt der BF vor, dass er die Medikamente ohnedies immer bezogen hatte und diese

durch den Bezug auf diese Weise dann günstiger erhalten habe.

Über Befragen des Beschwerdeführervertreters:

„Ich verfüge über keine medizinische Ausbildung.

Mir ist nicht bekannt bzw. war nicht bekannt, welche konkreten Dopingmittel nach dem

Antidopingbundesgesetz nicht verkauft werden dürfen. Es gibt nämlich sehr wohl auch Mittel,

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durch welche eine zu Dopingzwecken herbeiführende Leistungssteigerung erwirkt wird,

welche auch legal verkauft werden dürfen. So ist mir bekannt gewesen, dass Nahrungsmittel,

welche Creatin, Glutamin, div. Stickstoffbuster, sowie Proteinshakes, welche in

Sporternährungsgeschäfte verkauft werden, eine leistungssteigende Wirkung haben, und auch

zu Dopingzwecken eingenommen werden.

In Folge meiner Amateursporttätigkeit kam es zu keiner Beeinträchtigung meiner beruflichen

Einsatzfähigkeit. Eher im Gegenteil bewirkte meine Sporttätigkeit einen

gesundheitsfördernden Effekt. Ich kann mir auch nicht vorstellen, dass die eingenommenen

Arzneimittel für meine berufliche Einsatzfähigkeit eine Beeinträchtigung bewirkt haben,

zumal ich selbst ja keine Beeinträchtigung anlässlich der Einnahme verspürt habe.

Über Befragen des Vorsitzenden:

Ich habe mit der Medikamenteneinnahme immer wieder abgesetzt, da bekannt ist, dass die

leistungssteigernde Wirkung der Medikamente sonst verloren geht. Daraus schließe ich, dass

ich und auch meine Bezieher nicht von den Medikamenten süchtig geworden waren.“

Der als Zeuge einvernommene Kr. führte in der mündlichen Verhandlung aus wie folgt:

„Ich bin der direkte Vorgesetzte des Beschwerdeführers. Ich bin Oberaufseher bei XXX. Ich

kenne den Beschwerdeführer seit er bei XXX begonnen hat, daher glaublich seit 16 Jahren.

Seit 2000 bin ich Oberaufseher und als Oberaufseher mit der Fach- und Dienstaufsicht

gemeinsam mit zwei anderen Oberaufsehern befasst.

Die Aufgabe des Beschwerdeführers ist in erster Linie die Wartung von ...werken. Die

...werke unterscheiden sich voneinander, sodass nur mit einem hohen Sachwissen die

zufriedenstellende Arbeitsleistung erbracht werden kann. Die Arbeitsleistung des

Beschwerdeführers war stets sehr zufriedenstellend. Mir wurde auch vom Direktor gesagt,

dass er den Beschwerdeführer jederzeit wieder aufnehmen würde. Der Umstand der

gegenständlichen Verurteilung hat an der Wertschätzung der Dienststelle wie auch der

Vorgesetzen wie auch der Kollegen für den Beschwerdeführer keine Beeinträchtigung

erfahren. Für die Dienststelle wäre es ein Gewinn, wenn er wieder den Dienst versehen

könnte. Bemerkt wird, dass der Beschwerdeführer über eine besondere Fachkompetenz

verfügt, die nur über eine mehrjährige Einschulung (ca. 5 Jahre) erlangt werden kann.

Beim Beschwerdeführer ist ein hoher Teamgeist festzustellen und war er stets kollegial.

Der Beschwerdeführer hat seit seiner Suspendierung immer wieder Kontakt zu seiner

Dienststelle gehalten, sodass bei einer Wiedereingliederung mit keinerlei Schwierigkeiten zu

rechnen wäre.

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Über Befragen der Beisitzerin:

Auf Befragen, ob die Kollegen wussten, dass der Beschwerdeführer mit gesetzlich verbotenen

Dopingmitteln handelt, bringt der Zeuge vor, dass über solche Themen in der Kollegenschaft

nicht gesprochen wird, zumal die Kollegen regelmäßig über ganz andere Themen sprechen,

wie dies für Männer typisch ist. Außerdem interessiert unter der Kollegenschaft niemanden,

ob jemand mit irgendwelchen Dingen handelt. Das war einfach nicht interessant, und wurde

daher auch nicht besprochen. Wenn man das gewusst hätte, hätte dies aber auch die

Wertschätzung bei der Kollegenschaft nicht beeinträchtigt. Es hat ja auch die Verurteilung

die Wertschätzung nicht beeinträchtigt.

Über Befragen des Vorsitzenden:

Ich kann in meinem unmittelbaren Bereich ausschließen, dass Herr Z. irgendwelche

Dopingmittel verkauft hat. So etwas hätte ich sicher erfahren.

Über Befragen der Beisitzerin:

Unsere Tätigkeit ist mitunter durchaus sehr gefährlich. Darum ist die Teamfähigkeit der

Mitarbeiter ganz besonders wichtig, zumal sich jeder auf den anderen verlassen können muss.

Der Beschwerdeführer ist sehr teamfähig.“

In den Schlussausführungen gab der Beschwerdeführervertreter an, dass bei der Stadt Wien

bereits schon einmal einen Mitarbeiter wegen eines gleichartigen Vergehens, wie das

gegenständliche, aufgefallen wäre. Dieser Mitarbeiter, der Vertragsbediensteter gewesen sei,

sei nicht entlassen worden, woraus sich ergäbe, dass das dem Beschwerdeführer zur Last

gelegte Verhalten keinesfalls die Vertrauensunwürdigkeit nach sich ziehe; andernfalls auch

nach der Vertragsbedienstetenordnung die Entlassung auszusprechen gewesen wäre.

Zur Strafhöhe brachte der Beschwerdeführervertreter vor, dass nach dem Suchtmittelgesetz

Täter, die selbst an Suchtmitteln gewöhnt seien, einen nur reduzierten Strafrahmen

unterlägen. Dazu verweise der Beschwerdeführervertreter auf § 27 Abs. 5 SMG, wonach im

der Fall der Weitergabe von Suchtmitteln der Strafsatz der dreijährigen Freiheitsstrafe bei

einem Eigenkonsum von Suchtmittel auf lediglich ein Jahr herabgesetzt sei. Der

Beschwerdeführer habe in der heutigen Verhandlung ausgeführt, selbst zum damaligen

Zeitpunkt an Dopingmitteln gewöhnt gewesen zu sein, weshalb auch für ihn eine

Erleichterung hinsichtlich der Strafe anzunehmen sei.

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Die Disziplinaranwältin gab in ihren Schlussausführungen an, dass für das

Disziplinarverfahren auch der Aspekt von Relevanz sei, dass der Beschwerdeführer auch

selbst lange Zeit Arzneimittel zu Dopingzwecken eingenommen habe. Es könne nicht

ausgeschlossen werden, dass die Einnahme dieser Dopingmittel zu Schädigungen geführt

habe, welche erst zu einem künftigen Zeitpunkt hervorkommen würden; sodass

möglicherweise in Zukunft vermehrt Krankenstände aufgrund dieser Einnahme angenommen

werden können. Im Übrigen werde als besonders schwer zu berücksichtigen sein, dass der

Beschwerdeführer bloß aus finanziellen Gründen nicht zurückgescheut sei, durch den Verkauf

der Arzneimittel die Gesundheit anderer Menschen zu gefährden. Im Übrigen werde auf das

bisherige Vorbringen verwiesen.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

ad I)

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer als Spezialfacharbeiter von XXX

1.1. außer Dienst nicht alles vermieden hat, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner

Stellung entgegen gebracht werden, untergraben könnte, da er am 27. September 2011 in der

Anlage der Anti-Doping-Konvention (Verbotsliste) genannte Anabolika, Hormone oder

verwandte Verbindungen, Hormon-Antagonisten oder Modulatoren vorschriftswidrig in einer

jeweils die Grenzmenge übersteigenden Menge mit dem Vorsatz besessen hat, damit sie zu

Zwecken des Dopings im Sport in Verkehr gesetzt oder bei anderen angewendet werden,

nämlich: 100 Ampullen Deca-Durabolin, 3.900 Stk. Tabletten T3 Schilddrüsenhormone, 523

Stk. Brechampullen Sustanol 250 mg, 2.334 Brechampullen Testosteron Depot 250 mg, 1.003

Brechampullen Testolic 100 mg (Testosteron, 70,2-fache Grenzmenge), 370 Brechampullen

Testosteron Propionat 100 mg, 2.429 Durchstichflaschen Deca-Durabolin

(Nandrolondecanoat, 910,9-fache Grenzmenge), 208 Durchstichflaschen Trenbolac

Drostanpro 200 mg, 33.000 Stk. Tabletten Stanzol, 157 Durchstichflaschen Nadrolon

Decanoat 100 mg, 15.000 Stk. Tabletten Danabol DS, 27.800 Stk. Tabletten Oxymetholon,

1.080 Stk. Tabletten, Proviron (Mesterolon, 16,2-fache Grenzmenge), 840 Stk. Tabletten

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Trijodthyronin, 3.000 Stk. Tabletten Oxymetholon (Oxymetholon, 1.020-fache Grenzmenge),

54 Ampullen Winstrol Depot (Stanozol), 380 Stk. Tabletten Serpafar Clomifencitrat, 1.551

Ampullen Vitagon Wachstumshormone (Choriongonadotropin, 310,2-fache Grenzmenge), 50

Ampullen Pregnyl 5000 (Choriongonadotropin, 7,5-fache Grenzmenge), 267 Brechampullen

Primobolan Depot 100 mg (Metenolon), 21 Durchstichflaschen Methandrost Enolone 25

mg/ml (Nadrolon, 168-fache Grenzmenge), 14 unbeschriftete Durchstichflaschen (rote

Kappe) mit dem Wirkstoff Boldenon (7-fache Grenzmenge), 510 Ampullen Testolic 100 mg

(Testosteron, 35,7- fache Grenzmenge), 353 Durchstichflaschen Nandrolon Decanoat USP,

23 Durchstichflaschen Trenbolone Base 150 mg, 84 Durchstichflaschen Drostanolon Enantate

250 mg, 40 Durchstichflaschen Testosteron Cypionate 200 mg, 184 Durchstichflaschen

Methenolone Enantate 100 mg, 431 Durchstichflaschen Trenbolon Base 150 mg, 3

Durchstichflaschen Testosterona 200, 2 Durchstichflaschen Propriotest Animal Power 100, 3

Durchstichflaschen D-Bol, 100 Stk. Tabletten Oxymetholone, 3 Ampullen Testoviron Depot

250 mg;

1.2. außer Dienst nicht alles vermieden hat, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner

Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte, da er zu Zwecken des Dopings im

Sport in der Anlage der Anti-Doping-Konvention (Verbotsliste) genannte Anabolika,

Hormone oder verwandte Verbindungen, Hormon-Antagonisten oder Modulatoren außer

Dienst in Verkehr gesetzt hat, nämlich

a) im Zeitraum 2010/2011 durch den wiederholten Verkauf einer nicht mehr feststellbaren

Menge von Anabolika (Testosteron, Trenbolon, Stanozolol) sowie Hormon-Antagonisten

(Temoxifen, Clomifen) an Herrn B.;

b) im Jahr 2011 durch den wiederholten Verkauf einer nicht mehr feststellbaren Menge von

Anabolika (Testosteron, Metandienon) zum Preis von insgesamt ca. EUR 800,- an Herrn V.;

c) im Jahr 2011 durch den Verkauf von 30 Ampullen Testosteron-Enantat, 30 Ampullen

Testosteron „Galenika“, 7 Ampullen Testosteron-Propionat, 6 Ampullen Trenbolon Acetat,

einer nicht mehr feststellbaren Menge von Stanozolol-Tabletten, HCG-Wachstumshormonen,

Clomifen sowie weiterer nicht mehr feststellbarer Anabolika an Herrn K.;

d) im Zeitraum 2010/2011 durch den Verkauf von mindestens 20 Ampullen Deca- Durabolin,

71 Ampullen Testosteron-Enantat, 25 Ampullen Testosteron-Proprionat, 1 Packung

Tamoxifen, 3 Packungen HGH-Wachstumshormone sowie einer nicht mehr feststellbaren

Menge T3 Schilddrüsenhormone an Herrn A.;

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e) im Jahr 2011 durch den wiederholten Verkauf einer nicht mehr feststellbaren Menge

Testosteron („Sustanon“, „Galenika“), Stanozolol (Winstrol) zum Preis von ca. EUR 500,--

an Herrn D.;

f) im Jahr 2011 durch den wiederholten Verkauf von einer nicht mehr feststellbaren Menge

Trenbolon, Boldenon, Stanozolol (Winstrol) sowie Testosteron-Enantat an Herrn W.;

g) im Zeitraum von April bis August 2011 durch den Verkauf von mindestens 9

Durchstichflaschen Testosteron-Cypionat sowie 6 Durchstichflaschen Boldenon zum Preis

von EUR 510,-- an Herrn P.;

h) im Jahr 2011 durch den wiederholten Verkauf einer nicht mehr feststellbaren Menge

Nandrolon „Deca-Durabolin“ sowie Testosteron „Galenika“ zum Preis von insgesamt EUR

400,-- an Herrn S.;

i) im Zeitraum September 2010 bis April 2011 durch den wiederholten Verkauf einer nicht

mehr feststellbaren Menge von Testolic, Trenbolon, Testosteron-Proprionat- Stanozolol

(Winstrol) sowie Tamoxifen und Clomifencitrat an Herrn L.;

j) im Zeitraum Sommer 2010 bis Sommer 2011 durch den wiederholten Verkauf von ca. 4

Durchstichflaschen zu je 10 ml unterschiedlicher Anabolika monatlich an Herrn Wa.;

k) in der ersten Jahreshälfte 2010 durch den wiederholten Verkauf einer nicht mehr

feststellbaren Menge Testosteron-Enantat, Boldenon und Oxymetholone an Herrn Sc.;

l) im Sommer 2011 durch den Verkauf von 37 Ampullen Testosteron-Propionat (729 mg

Testosteron, 1,2-fache Grenzmenge), 9 Durchstichflaschen Boldenon Undecylenat (9004 mg

Boldenon, 6-fache Grenzmenge), 6 Durchstichflaschen Drostanolon Enantat (376 mg

Testosteron, 2.145 mg Trenbolon (14,3-fache Grenzmenge), 1566 mg Drostanolon (1,5-fache

Grenzmenge), 10 Ampullen „Testolic“ (812 mg Testosteron, 1,3-fache Grenzmenge), 14

Durchstichflaschen Testosteron-Cypionate (8925 mg, 14,1-fache Grenzmenge), 65 Ampullen

„Sustanon“ (605 mg Trenbolon (4-fache Grenzmenge) 564 mg Testosteron) an Herrn N..

Diese Feststellungen decken sich mit den Feststellungen des Landesgerichts für Strafsachen

Wien im Urteil vom 24.07.2013, GZ ..., mit welchem der Beschwerdeführer wegen der

Vergehen nach § 22a Abs. 2 Anti-Doping Bundesgesetz und nach § 22a Abs. 1 Z 1, erster Fall

und Abs. 3 Anti-Doping Bundesgesetz sowie des Verbrechens nach § 22a As. 1 Z 1, erster

Fall, Abs. 4 Z 2 und Abs. 5 erster und zweiter Fall Anti-Doping Bundesgesetz unter Setzung

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einer dreijährigen Probezeit zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten, davon 2

Monate unbedingt, verurteilt worden ist.

Gemäß § 80 Abs. 1 DO sind die Disziplinarbehörden und das Verwaltungsgericht Wien an

diese Feststellungen gebunden.

Weiters wird aufgrund der beigeschafften Akten festgestellt, dass der Beschwerdeführer in

allen bisherigen Dienstbeurteilungen (nämlich in den Beurteilungen vom 3.7.1997 und vom

10.1.2012) durchwegs mit „sehr gut“ beurteilt worden ist.

Unter Zugrundelegung der anlässlich der Einleitung des Disziplinarverfahrens eingeholten

Dienstbeurteilung vom 10.1.2012 und der Angaben des direkten Vorgesetzten des

Beschwerdeführers, Herrn Kr., in der mündlichen Verhandlung ist festzustellen, dass der

Umstand der gegenständlichen Verurteilung an der Wertschätzung der Dienststelle wie auch

der Vorgesetzen wie auch der Kollegen für den Beschwerdeführer keine Beeinträchtigung

bewirkt hat. Für die Vorgesetzten des Beschwerdeführers wäre es ein Gewinn, wenn er wieder

den Dienst versehen könnte; und würde dieser jederzeit wieder aufgenommen werden. Da der

Beschwerdeführer seit seiner Suspendierung immer wieder Kontakt zu seiner Dienststelle

gehalten hat, ist auch aus diesem Grund bei einer Wiedereingliederung mit keinerlei

Schwierigkeiten zu rechnen.

Zudem ist aufgrund der Angaben dieses Vorgesetzten davon auszugehen, dass den

Beschwerdeführer ein hoher Teamgeist kennzeichnet, was für die Tätigkeit im konkreten

Bereich im Hinblick auf die mit der Arbeitstätigkeit verbundenen hohen Gefahren von

besonderer Wichtigkeit ist. Auch hat sich dieser stets kollegial verhalten.

Unter Zugrundelegung der Angaben des direkten Vorgesetzten des Beschwerdeführers, Herrn

Kr., in der mündlichen Verhandlung ist davon auszugehen, dass die primäre Aufgabe des

Beschwerdeführers zuletzt in erster Linie die Wartung von ...werken gelegen ist. Da die

...werke sich erheblich voneinander unterscheiden, kann nur mit einem hohen Sachwissen die

zufriedenstellende Arbeitsleistung erbracht werden. Der Beschwerdeführer hat stets in einer

sehr zufriedenstellenden Weise seine Arbeitsleistung erbracht. Auch verfügt der

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Beschwerdeführer über eine besondere Fachkompetenz, die nur über eine mehrjährige

Einschulung (ca. 5 Jahre) erlangt werden kann.

Gemäß der Dienstbeurteilung vom 10.1.2012 sind die Hauptaufgaben des Beschwerdeführers

in seiner aktuellen Dienststellung wie folgt zu umschreiben: „Unterstützung des

Schichtwerkmeisters bei der Überwachung der maschinellen Anlagen“, „Behebung der

auftretenden mechanischen Störungen“, „Kontrolle der Maschinen und Aggregate“, „Wartung

und Reparatur von Maschinen und Aggregaten“, „Anfertigung kleinerer Betriebsmittel und

Konstruktionen“.

Die bisherigen Aufgabenbereiche des Beschwerdeführers erschöpften sich, wie aus den

Aufzählungen der Haupttätigkeitsbereiche der in den im Personalakt erliegenden

Dienstbeschreibungen und den Angaben von Herrn Kr. ersichtlich, ausschließlich in typischen

Facharbeitertätigkeiten. In seiner beruflichen Tätigkeit war der Beschwerdeführer sohin

offenkundig niemals mit medizinischen oder sportlichen Angelegenheiten betraut.

Mit Bescheid der Magistratsabteilung 2 vom 01.04.1999 wurde der Beschwerdeführer unter

Einreihung in die Beamtengruppe der Spezialfacharbeiter der Verwendungsgruppe 2 der

Dienstordnung 1994 übernommen; und daher pragmatisiert.

Unmittelbar nach Bekanntwerden des gegen den Beschwerdeführer erhobenen Verdachts der

Setzungen von Übertretungen gegen das Anti-Doping-Bundesgesetz wurde der

Beschwerdeführer mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 2, vom

28.12.2011, Zl. MA 2/..., vorläufig vom Dienst suspendiert. Mit Bescheid der

Disziplinarkommission der Stadt Wien vom 12.1.2012 wurde der Beschwerdeführer sodann

mit Wirksamkeit der Zustellung dieses Bescheids vom Dienst suspendiert.

Der Beschwerdeführer verfügte zum Zeitpunkt der Verkündung des erstinstanzlichen

Disziplinarerkenntnisses über einen monatlichen Bruttobezugsanspruch (daher einen

Bruttomonatsbezugsanspruch i.S.d. § 76 Abs. 2 DO) in der Höhe von EUR 1.241,19. Sein

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Nettobezugsanspruch betrug zu diesem Zeitpunkt EUR 878,25. Im Juni 2014 betrug sein

Nettomonatsbezugsanspruch EUR 875,35.

Der Beschwerdeführer wirkte anlässlich seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung

sehr besonnen, und machte dieser einen sehr gewissenhaften und geläuterten Eindruck.

Deutlich kam durch die Ausführungen wie auch durch den von ihm vermittelten Eindruck in

der Verhandlung zum Ausdruck, dass er (nunmehr) bestrebt ist, penibel die Vorgaben der

Rechtsordnung zu beachten.

§ 1 Anti-Doping Bundesgesetz lautet wie folgt:

„(1) Doping kann die sportliche Leistungsfähigkeit beeinflussen, der Gesundheit der

Sporttreibenden schaden und widerspricht dem Grundsatz der Fairness im sportlichen

Wettbewerb.

(2) Ein mit der Fairness im sportlichen Wettbewerb grundsätzlich unvereinbarer

Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen liegt vor, wenn

1.

sich im Körpergewebe oder in der Körperflüssigkeit von Sportlern verbotene Wirkstoffe,

ihre Metaboliten oder Marker (in der Folge: verbotene Wirkstoffe) gemäß Anlage der Anti-

Doping-Konvention, BGBl. Nr. 451/1991, befinden,

2. Sportlern verbotene Wirkstoffe verabreicht oder an Sportlern verbotene Methoden gemäß

Anlage der Anti-Doping-Konvention angewendet werden oder dies nur versucht wird,

3. Sportler die Meldepflichten gemäß § 19 verletzen,

4. Sportler oder deren Betreuungspersonen ohne zwingenden Grund bei rechtmäßig

angeordneten Dopingkontrollen nicht mitwirken,

5.

Sportler oder deren Betreuungspersonen verbotene Wirkstoffe und/oder die technische

Ausstattung für die Anwendung verbotener Methoden besitzen, soweit diese nicht für die

eigene Krankenbehandlung oder für andere Tätigkeiten als die Betreuung der Sportler (zB

bei Ärzten für die medizinische Behandlung in Notfällen) benötigt werden,

6. Sportler oder deren Betreuungspersonen auf das Dopingkontrollverfahren unzulässig

Einfluss nehmen oder dies versuchen oder

7.

Sportler oder deren Betreuungspersonen gegen ein Verbot gemäß § 22a, gegen das

Arzneimittelgesetz, BGBl. Nr. 185/1983, das Suchtmittelgesetz (SMG), BGBl. I Nr.

112/1997, oder vergleichbare ausländische gesetzlichen Strafbestimmungen verstoßen.

(3) Abs. 2 Z 1, 2 und 5 gilt nicht, soweit eine medizinische Ausnahmegenehmigung nach § 8

vorliegt oder nachträglich gewährt wird.

(4) Soweit in diesem Gesetz auf die Anti-Doping-Konvention oder auf das von der UNESCO

angenommene Internationale Übereinkommen gegen Doping im Sport, BGBl. III Nr.

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108/2007, (in der Folge: UNESCO-Übereinkommen) und/oder auf dessen Anlagen verwiesen

wird, sind sie in der jeweils im Bundesgesetzblatt kundgemachten Fassung anzuwenden.

(5) Bei minderjährigen oder geistig behinderten Sportlern gelten die zivilrechtlichen

Bestimmungen über deren Vertretung.“

Aus den Materialien zur Stammfassung des Anti-Doping-Bundesgesetzes (vgl. AB BlgNR

105, 23. GP) geht hervor, dass durch dieses Gesetz primär das Rechtsgut der Fairness im

Sport, gleichzeitig aber auch das Rechtsgut der Hintanhaltung der (durch Doping regelmäßig

bewirkten) Gefährdung der Gesundheit anderer geschützt werden soll.

§ 22a Anti-Doping Bundesgesetz 2007 lautet wie folgt:

„(1) Wer zu Zwecken des Dopings im Sport

1.

für alle Sportarten verbotene Wirkstoffe gemäß Anlage der Anti-Doping-Konvention

(Verbotsliste), soweit diese nicht Suchtmittel im Sinne des Suchtmittelgesetzes sind, in

Verkehr setzt, bei anderen anwendet oder

2.

in der Verbotsliste genannte verbotene Methoden zur künstlichen Erhöhung des

Sauerstofftransfers (Blutdoping) oder Gendoping (die nicht therapeutische Anwendung von

Zellen, Genen, Genelementen oder der Regulierung der Genexpression zur Erhöhung der

sportlichen Leistungsfähigkeit) bei anderen anwendet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs

Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer in der Verbotsliste genannte Anabolika, Hormone oder

verwandte Verbindungen, Hormon-Antagonisten oder Modulatoren vorschriftswidrig in

einer die Grenzmenge (Abs. 7) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz besitzt, dass sie zu

Zwecken des Dopings im Sport in Verkehr gesetzt oder bei anderen angewendet werden.

(3) Wer eine Straftat nach Abs. 1 Z 1 in Bezug auf in der Verbotsliste genannte

Anabolika, Hormone oder verwandte Verbindungen, Hormon-Antagonisten oder

Modulatoren begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

(4) Wer

1. eine Straftat nach Abs. 1 in Bezug auf Minderjährige begeht und selbst volljährig und

mehr als zwei Jahre älter als der Minderjährige ist, oder

2.

eine Straftat nach Abs. 1 begeht, innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Tat zumindest

drei solche Taten begangen und in der Absicht gehandelt hat, sich durch ihre

wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen,

ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

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(5) Wer eine Straftat nach Abs. 4 in Bezug auf in der Verbotsliste genannte Anabolika,

Hormone oder verwandte Verbindungen, Hormon-Antagonisten oder Modulatoren

begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, handelt es sich jedoch um eine die

Grenzmenge (Abs. 7) übersteigende Menge, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu

bestrafen.

(6) Nach Abs. 1 bis 5 ist der Täter nur zu bestrafen, wenn die Tat nicht nach anderen

Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

(7) Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat im Einvernehmen mit der

Bundesminister für Gesundheit und der Bundesministerin für Justiz mit Verordnung für

die einzelnen in der Verbotsliste genannten Anabolika, Hormone und verwandte

Verbindungen, Hormon-Antagonisten oder Modulatoren, bezogen auf die Reinsubstanz

des Wirkstoffes, die Untergrenze jener Menge festzusetzen, die geeignet ist, in großem

Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen

(Grenzmenge).“

§ 18 DO lautet wie folgt:

„(1) Der Beamte hat die ihm übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden

Rechtsvorschriften mit Sorgfalt, Fleiß und Unparteilichkeit zu besorgen. Er hat sich hiebei

von den Grundsätzen größtmöglicher Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und

Kostenersparnis leiten zu lassen.

(2) Der Beamte hat gegenüber den Vorgesetzten, den Mitarbeitern, den Parteien und Kunden

ein höfliches und hilfsbereites Verhalten an den Tag zu legen. Er hat im Dienst und außer

Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung

entgegengebracht werden, untergraben könnte.

(3) Dem Beamten ist es verboten, sich, seinen Angehörigen oder sonstigen Dritten Geschenke

oder sonstige Vorteile, die mit der dienstlichen Tätigkeit im Zusammenhang stehen,

zuwenden oder zusichern zu lassen. Zuwendungen von geringem Wert, wie sie insbesondere

aus Anlass von Festen üblich sind, dürfen angenommen werden.“

§ 74 DO lautet wie folgt:

„Das Dienstverhältnis des Beamten des Dienst- oder Ruhestandes wird durch Entlassung

aufgelöst

1. durch Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung;

2. durch Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz

begangener strafbarer Handlungen, wenn

a) die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt,

b) die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt oder

c) die Verurteilung ausschließlich oder auch wegen eines Vorsatzdelikts gemäß den §§ 92, 201

bis 217 und 312a StGB erfolgt ist;

3. durch eine Verfügung gemäß § 10 Abs. 4 dritter Satz.“

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§ 76 DO lautet wie folgt:

„(1) Disziplinarstrafen sind:

1. der Verweis,

2. die Geldbuße bis zum 1,5fachen des Monatsbezuges unter Ausschluss der

Kinderzulage,

3. die Geldstrafe bis zum 7fachen des Monatsbezuges unter Ausschluss der

Kinderzulage,

4. die Entlassung.

(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist die verhängte Strafe in einem Vielfachen des

Monatsbezuges (auf Zehntel genau) nach den in § 77 festgelegten Grundsätzen zu bemessen.

Bei der Berechnung der betragsmäßigen Höhe der Geldbuße oder Geldstrafe ist von dem

Monatsbezug auszugehen, der der besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, die der Beamte

im Zeitpunkt der mündlichen Verkündung des Disziplinarerkenntnisses durch die

Disziplinarkommission, im Fall einer Disziplinarverfügung im Zeitpunkt der Ausfertigung

derselben, erreicht hat.“

§ 80 DO lautet wie folgt:

„(1) Die Disziplinarbehörde ist an die Tatsachenfeststellung, die dem Spruch eines

rechtskräftigen Urteils eines Strafgerichtes (Straferkenntnisses eines Verwaltungsgerichtes

oder eines unabhängigen Verwaltungssenates) zu Grunde gelegt wurde, gebunden. Sie darf

auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht (das Verwaltungsgericht

oder der unabhängige Verwaltungssenat) als nicht erweisbar angenommen hat.

(2) Erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in dem einer strafgerichtlichen oder

verwaltungsbehördlichen Verurteilung zu Grunde liegenden Sachverhalt, ist eine Strafe nur

auszusprechen, wenn und soweit dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten von der

Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder um der wesentlichen

Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstgebers in die Person des Beamten Rechnung zu

tragen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist das Disziplinarverfahren einzustellen.

(3) Wurde das Verfahren gemäß § 95 Abs. 3a fortgeführt und gegen den Beamten vor

Abschluss des gerichtlichen oder des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens eine

Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt und ergibt sich, dass die Strafe unter Bedachtnahme

auf Abs. 1 und 2 ganz oder teilweise nicht hätte ausgesprochen werden dürfen, hat die

Disziplinarbehörde, die die Strafe ausgesprochen hat, ihren Strafbescheid

(Disziplinarerkenntnis, Disziplinarverfügung) oder das Verwaltungsgericht Wien sein

Erkenntnis im erforderlichen Umfang aufzuheben (abzuändern) und − sofern nicht auf

gänzlichen Freispruch zu erkennen oder das Disziplinarverfahren zur Gänze einzustellen ist −

die Strafe allenfalls neu zu bemessen. Ein sich dadurch ergebender Differenzbetrag ist dem

Beamten erforderlichenfalls zu ersetzen.“

§ 97 Abs. 1 DO lautet wie folgt:

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„Das Disziplinarverfahren ist vom Magistrat mit Aktenvermerk einzustellen, wenn

1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat

oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,

2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine

Dienstpflichtverletzung darstellt,

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen,

4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen

nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den

Beschuldigten von der weiteren Verletzung von Dienstpflichten abzuhalten, oder

5. der Einstellungsgrund des § 80 Abs. 2 vorliegt.“

§ 103 Abs. 2 und 3 DO lautet wie folgt:

„(2) Das Disziplinarerkenntnis hat – soweit nicht die teilweise Unterbrechung (Fortführung)

des Disziplinarverfahrens gemäß § 95 Abs. 3a anderes erfordert – die im Strafantrag

angeführten Anschuldigungspunkte zur Gänze zu erledigen. Es hat auf Schuldspruch, bei

Vorliegen der Voraussetzungen des § 97 Abs. 1 Z 1 oder 2 auf Freispruch und bei Vorliegen

der Voraussetzungen des § 97 Abs. 1 Z 3, 4 oder 5 auf Einstellung zu lauten.

(3) Der Spruch hat, wenn er nicht auf Freispruch oder Einstellung lautet, zu enthalten:

1. die als erwiesen angenommene Tat;

2. die Dienstpflicht, die dadurch verletzt worden ist;

3. die verhängte Strafe (Zusatzstrafe);

4. allenfalls die (teilweise) bedingte Strafnachsicht oder deren Widerruf und die

Bewährungsfrist (§ 78);

5. die Entscheidung über die Kosten.

Das Erfordernis der Z 3 und 4 entfällt, wenn gemäß § 77a Abs. 1 von einer Zusatzstrafe

abgesehen wird.“

Bei der Disziplinarverfolgung muss das gesamte Verhalten des Beamten mit in die rechtliche

Beurteilung einbezogen werden (vgl. VfGH Slg. 2311, 4008, 4513). Der für die disziplinäre

Verfolgung wesentliche Gesichtspunkt, das Funktionieren der Verwaltung zu gewährleisten,

wird jedenfalls bei einer rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung wegen schuldhafter

Verwirklichung eines nicht als Verletzung der Amtspflicht einzustufenden Delikts in keiner

Weise berücksichtigt, da das Verhalten des Beschuldigten in diesen Fällen nur an jenen

Maßstäben zu messen war, das für alle Normunterworfenen zu gelten hat. Daraus folgt aber,

dass die gerichtliche Verurteilung in jenen Fällen, in denen die tragenden Feststellungen

zugleich eine Verletzung des im § 18 Abs. 2 DO normierten rechtserheblichen

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Tatbestandsmerkmales der 'Vertrauenswahrung' beinhaltet, den mit der Disziplinarstrafe

verfolgenden Zweck, den Beamten an die ihm auf Grund seiner Beamtenstellung obliegenden

besonderen Pflichten zu mahnen, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Verwaltung zu

gewährleisten, nicht miterfüllen, und daher objektiv auch nicht die mit der Disziplinarstrafe

beabsichtigte Wirkung auf den betroffenen Beamten entfalten kann.

Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis, das grundsätzlich auf Lebenszeit angelegt ist, ist

durch wechselseitige besondere Treue- und Fürsorgepflichten zwischen Dienstnehmer und

Dienstgeber gekennzeichnet. In Ausfluss dieser Vorgabe fordert § 18 Abs. 2 DO, dass der

Beamte alles zu vermeiden habe, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung

entgegen gebracht werden, untergraben könnte.

Durch § 18 Abs. 2 DO wird in erster Linie das Vertrauen in die rechtmäßige

Aufgabenerfüllung geschützt. Diese Pflicht verletzt ein Beamter immer dann, wenn er durch

sein dienstliches oder Freizeitverhalten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei seiner

Beamtentätigkeit rechtmäßig vorgehen werde, und damit seine 'Glaubwürdigkeit' einbüßt. Die

genannten Rückschlüsse sind vor allem von einem unrechtmäßigen Verhalten des Beamten,

das mit dem Aufgabenbereich des Beamten in konkretem Zusammenhang steht, zu ziehen.

Diese Rückschlüsse sind aber auch dann (wenn auch in abgeschwächter Weise) zu ziehen,

wenn das unrechtmäßige Verhalten des Beamten zwar nicht mit dem Aufgabenbereich des

Beamten in einem konkreten Zusammenhang steht, aber zwischen rechtswidrigen Verhalten

und den Aufgaben, die jedem Beamten zukommen, ein Bezug besteht (daher ein allgemeiner

Funktionsbezug und kein konkreter Funktionsbezug zur Beamtentätigkeit vorliegt; vgl.

Kucsko-Stadlmayr, Das Disziplinarrecht der Beamten2, 117).

Der Begriff der Achtung und des Vertrauens, die seiner Stellung entgegengebracht werden,

bzw. der Begriff des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der

dienstlichen Aufgaben meint die Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit

genießt. Dieser Öffentlichkeit soll mit der Verhängung einer Disziplinarstrafe gezeigt werden,

dass ein funktionsbeeinträchtigendes Verhalten eines Beamten missbilligt wird, und Beamte,

die dienstbezogenen Verpflichtungen zuwiderhandeln, zur Rechenschaft gezogen werden.

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Bei der über einen langen Zeitraum gesetzten vorsätzlichen Verwirklichung von

strafgerichtlich zu verfolgenden Delikten wird allgemein der Eindruck erweckt, dass der

jeweilige Beamte nicht bestrebt ist, die Rechtsgüter der Rechtsordnung zu beachten, was

letztlich ein Misstrauen in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben zur

Folge hat. Dass dieses Misstrauen auch geeignet ist, auf die Wertschätzung für die

Beamtenschaft auszustrahlen, liegt auf der Hand.

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer die zuvor näher dargelegten Vergehen

nach § 22a Abs. 2 Anti-Doping Bundesgesetz und nach § 22a Abs. 1 Z 1, erster Fall und Abs.

3 Anti-Doping Bundesgesetz sowie das Verbrechen nach § 22a As. 1 Z 1, erster Fall, Abs. 4 Z

2 und Abs. 5 erster und zweiter Fall Anti-Doping Bundesgesetz verwirklicht. Deshalb wurde

er unter Setzung einer dreijährigen Probezeit zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10

Monaten, davon 2 Monate unbedingt, verurteilt.

Mit diesen in einem offenkundigen Fortsetzungszusammenhang während eines langen

Zeitraums gesetzten strafbaren Handlungen wurde vom Beschwerdeführer im Wesentlichen

gegen das Rechtsgut des fairen sportlichen Wettbewerbs und zudem untergeordnet gegen das

Rechtsgut der Nichtgefährdung der Gesundheit anderer verstoßen.

Zum Ergebnis, dass durch die oa strafbaren Handlungen in erster Linie gegen das Rechtsgut

des fairen sportlichen Wettbewerbs verstoßen wurde, hat man aufgrund des Umstands zu

gelangen, dass das Inverkehrsetzen der gegenständlich dokumentierten, zur Gefährdung der

Gesundheit geeigneten Mittel nur dann mit einer strafgerichtlich zu ahndenden Strafe bedroht

droht ist, wenn diese Inverkehrsetzung zum Zwecke der Ermöglichung von Doping erfolgt ist.

Daraus ist aber zu folgern, dass der Gesetzgeber mit der Normierung der gegenständlichen

Straftatbestände nicht in erster Linie die Hintanhaltung von Gesundheitsgefährdungen anderer

vor Augen hatte, zumal diesfalls nicht nur im Falle des Inverkehrsetzens dieser Mittel zu

Dopingzwecken ein Inverkehrsetzen dieser Mittel unter Strafe gestellt worden wäre.

Aus der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Facharbeiter bei XXX geht offenkundig hervor,

dass dieser in seinem Tätigkeitsbereich nichts mit der Durchführung von

Sportangelegenheiten zu tun hat. Auch ist der Beschwerdeführer nicht im medizinischen

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Bereich tätig; zielt doch seine unmittelbare Tätigkeit nicht (vornehmlich) auch auf die

Sicherung bzw. Erhaltung der Gesundheit anderer ab.

Mit den oa deliktischen Handlungen wurde vom Beschwerdeführer fortgesetzt über einen

langen Zeitraum gegen Vorgaben der Rechtsordnung verstoßen. Da von Beamten von der

Öffentlichkeit erwartet wird, dass diese sich an die Gesetze halten, wird durch einen Beamten,

welcher ein gerichtlich strafbares Vermögensdelikt setzt, dem Ansehen der öffentlichen

Verwaltung geschadet und die Achtung und das Vertrauen der Allgemeinheit in die

öffentliche Verwaltung in Mitleidenschaft gezogen.

Der Beschwerdeführer hat die gegenständlichen deliktischen Handlungen (bei

Zugrundelegung der gerichtlichen Feststellungen) vorsätzlich gesetzt. Mit diesen Handlungen

hat dieser zugleich aber auch schuldhaft (daher jedenfalls fahrlässig) die Achtung und das

Vertrauen der Allgemeinheit in die öffentliche Verwaltung in Mitleidenschaft gezogen. Es ist

sohin von einer schuldhaften Verletzung der im § 18 Abs. 2 letzter Satz DO normierten

Dienstpflicht auszugehen.

Offenkundig liegt keiner der Strafaufhebungs- bzw. Straf- oder Verfolgungsausschlussgründe

des § 97 Abs. 1 Z 2, 3, 5 DO i.V.m. § 103 Abs. 2 DO vor.

Gemäß § 80 Abs. 2 DO ist im Falle, dass sich eine Dienstpflichtverletzung in dem einer

strafgerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verurteilung zu Grunde liegenden

Sachverhalt nicht erschöpft, eine Strafe nur auszusprechen, wenn und soweit dies zusätzlich

erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen

abzuhalten oder um der wesentlichen Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstgebers in

die Person des Beamten Rechnung zu tragen. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen ist vom

Bestehen eines „disziplinären Überhangs“ auszugehen. Aus dieser Bestimmung ist sohin

abzuleiten, dass für die Beurteilung des Vorliegens eines disziplinären Überhangs bzw. für die

Bemessung einer Strafe infolge des Vorliegens eines disziplinären Überhangs die Beurteilung

der jeweiligen bereits zu einer Verurteilung geführt habenden Sachverhalte allein aus der

Perspektive der durch diese Sachverwaltungsverwirklichung erfolgten Dienstpflichtverletzung

vorzunehmen ist.

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Im gegenständlichen Fall ist daher allein maßgeblich, ob und bejahendenfalls in welcher

Schwere durch die gegenständliche Betrugshandlung die im § 18 Abs. 2 DO normierte

Dienstpflicht verletzt worden ist.

In Beachtung dieser Vorgabe ist davon auszugehen, dass durch die gegenständliche

gerichtliche Verurteilung der mit dieser Dienstpflichtverletzung verbundene Unwertgehalt

nicht zur Gänze abgedeckt wurde, zumal durch die gerichtliche Verurteilung der aus der

Bestimmung des § 18 Abs. 2 DO zu erschließende dienstrechtliche Aspekt der Handlung

nicht berücksichtigt worden ist.

Es ist daher vom Vorliegen eines disziplinären Überhangs auszugehen.

Mangels Vorliegens eines der Anwendungsfälle des § 97 Abs. 1 Z 2, 3, 5 DO i.V.m. § 97

Abs. 1 Z 4 DO ist daher zu prüfen, ob in Anwendung des § 103 Abs. 2 DO i.V.m. § 97 Abs. 1

Z 4 DO die Disziplinarkommission mit einer Einstellung vorzugehen gehabt hätte. Dies ist

aber schon deshalb zu verneinen, da die gegenständlich verwirklichte Tat nicht bloß

geringfügige Folgen nach sich gezogen hat.

Mangels Vorliegens einer Konstellation i.S.d. § 77a DO findet auch § 103 Abs. 2 DO,

wonach im Falle der Verhängung einer Zusatzstrafe gemäß § 77a Abs. 1 DO von der

Verhängung einer Strafe abgesehen werden kann, und nur ein Schuldspruch erfolgen kann,

keine Anwendung.

Die Disziplinarbehörde hatte daher gemäß § 103 Abs. 3 DO einen Schuldspruch i.S.d. § 103

Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 Z 1 bis 5 DO zu fällen, und daher gemäß § 103 Abs. 3 Z 3 DO auch

einen Strafausspruch (i.S.d. § 76 Abs. 1 DO) auszusprechen.

A) Zur Frage der Gebotenheit der Verhängung der Entlassung:

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Im Falle der Gebotenheit der Verhängung einer Disziplinarstrafe i.S.d. § 76 Abs. 1 DO ist

zuerst zu prüfen, ob gemäß § 77 Abs. 3 DO aufgrund der zu bestrafenden

Dienstpflichtverletzung die Disziplinarstrafe der Entlassung zu verhängen ist.

§ 77 DO in der Fassung vor der Novellierung dieser Bestimmung durch das LGBl. 2/2010 lautete wie

folgt:

„(1) Maßgebend für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist

insbesondere Rücksicht zu nehmen

1. inwieweit das Vertrauen des Dienstgebers in die Person des Beamten durch die

Dienstpflichtverletzung beeinträchtigt wurde,

2. inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung

weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten,

3. sinngemäß auf die gemäß §§ 32 bis 35 StGB, für die Strafbemessung maßgebenden

Gründe.

(2) Hat ein Beamter durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere

Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen

gleichzeitig erkannt, ist nur eine Strafe zu verhängen. Diese Strafe ist nach der schwersten

Dienstpflichtverletzung zu bemessen, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als

Erschwerungsgrund zu werten sind.“

Nach der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur zu dieser Bestimmung des § 77 DO

unmittelbar vor der Novelle LGBl. 2/2010 war diese Bestimmung im Sinne der (auf die

Entscheidung des verstärkten Senats vom 14. November 2007, Zl. 2005/09/0115 aufbauende)

Judikatur zum BDG auszulegen (vgl. VwGH 13. 12.2007, 2005/09/0149; 16.10.2008,

2007/09/0012; 16.10.2008, 2007/09/0301; 15.10.2009, 2008/09/0332). Demnach fand auch

auf diese Bestimmung des § 77 DO nicht mehr der in der älteren Judikatur formulierte

Untragbarkeitsgrundsatz Anwendung. Vielmehr waren auch nach der Rechtslage des § 77 DO

Entlassungen als Strafen einzustufen, welche nur nach Abwägung aller

Strafbemessungskriterien (insbesondere der spezialpräventiven Notwendigkeit der

Verhängung der Strafe der Entlassung) ausgesprochen werden durften (vgl. VwGH

16.10.2008, 2007/09/0301).

Entsprechend der Vorschrift des § 77 Abs. 1 Z 3 DO zu beachtenden

Strafbemessungskriterien des StGB war demnach (daher nach der auf das oa Erkenntnis des

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verstärkten Senats aufbauenden und auch für Verfahren nach der Wr. Dienstordnung [vgl.

etwa VwGH 8.8.2008, 2006/09/0211; 16.10.2008, 2007/09/0301] zu beachtenden Judikatur)

auch im Hinblick auf die Frage der Zulässigkeit einer Entlassung auf die Schwere der

Dienstpflichtverletzung abzustellen. Diese Schwere war im Sinne eines beweglichen Systems

durch Abwägung 1) der Schwere der durch die Tat bewirkten Verletzung der

disziplinarrechtlichen Rechtsgütern, und 2) der Schwere der anzulastenden Schuld, zu

ermitteln. Das so gewonnene Ergebnis der Schwere der Disziplinarverletzung war sodann im

Sinne eines beweglichen Systems mit den (mit diesem Kriterium gleichwertigen) weiteren

Kriterien 1) der nicht bereits beim Verschulden zu berücksichtigenden Milderungs- und

Erschwerungsgründe i.S.d. §§ 34 ff StGB und 2) der spezialpräventiven Notwendigkeit einer

Verhängung einer Disziplinarstrafe der Entlassung in Abwägung zu bringen. Nur wenn auch

aus spezialpräventiven Gründen die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung als

geboten erschien, war maximal in dem im vorherigen Prüfungsschritt geboten erscheinenden

Ausmaß und zudem maximal in dem Ausmaß, als eine Disziplinarstrafenverhängung aus

spezialpräventiven Gründen geboten erschien, eine Disziplinarstrafe zu verhängen (vgl.

VwGH 14.11.2007, 2005/09/0115; 13.12.2007, 2005/09/0149; 15.5.2008, 2006/09/0073;

16.10.2008, 2007/09/0012; 16.10.2008, 2007/09/0301; 16.12.2008, 2006/09/0127;

15.10.2009, 2008/09/0004; 15.10.2009, 2008/09/0332).

In Reaktion auf diese Judikatur wurde mit der Novelle der Dienstordnung LGBl. Nr. 2/2010

dem § 77 DO nachfolgender Absatz 3) angefügt:

„(3) Hat sich der Beamte einer derart schweren Dienstpflichtverletzung schuldig gemacht,

dass das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Dienstgeber oder das Vertrauen der

Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben so grundlegend

zerstört ist, dass er für eine Weiterbeschäftigung in seiner bisherigen Verwendung untragbar

ist, ist ohne Rücksichtnahme auf die in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Strafbemessungsgründe

jedenfalls die Disziplinarstrafe der Entlassung zu verhängen, es sei denn, die Tat ist auf

äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen, durch die sie auch einem mit den

rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte.“

In der Beschlussvorlage zu dieser Ergänzung des § 77 DO wird ausgeführt wie folgt:

„Probleme:

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 14. November

2007, Zl. 2005/09/0115, seine bisherige Rechtsprechung zur Zulässigkeit bzw.

Erforderlichkeit einer disziplinären Entlassung bei objektiv festgestellter Untragbarkeit

dahingehend geändert, dass er nunmehr davon ausgeht, dass sich der Gesetzgeber nicht dazu

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entschlossen habe, den Gesichtspunkt der „Untragbarkeit“ als Zumessungskriterium im

Disziplinarverfahren zu verselbständigen.

Ziele:

Der sog. „Untragbarkeitsgrundsatz“ soll der bisherigen Verwaltungspraxis und der bisherigen

Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofes entsprechend weiterhin als selbständiges

Zumessungskriterium für eine Entlassung gelten.

Inhalt/Problemlösung:

Hat der Beamte oder die Beamtin das in ihn oder sie gesetzte Vertrauen derart zerstört, dass er

oder sie für eine Weiterbeschäftigung untragbar geworden ist, ist ohne Rücksichtnahme auf

spezialpräventive Überlegungen und auf die Strafbemessungsgründe der §§ 32 bis 35 StGB

die Disziplinarstrafe der Entlassung zu verhängen.

Besonderer Teil:

Zu Art. I Z 9 (§ 77 Abs. 3 DO 1994):

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 14. November

2007, Zl. 2005/09/0115, seine bisherige Rechtsprechung zur Zulässigkeit bzw.

Erforderlichkeit einer disziplinären Entlassung bei objektiv festgestellter Untragbarkeit

dahingehend geändert, dass er nunmehr davon ausgeht, dass sich der Gesetzgeber nicht dazu

entschlossen habe, den Gesichtspunkt der „Untragbarkeit“ als Zumessungskriterium im

Disziplinarverfahren zu verselbständigen. Auch in seinem ausdrücklich zu § 77 DO 1994

ergangenen Erkenntnis vom 13. Dezember 2007, Zl. 2005/09/0149-5, hat der

Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass der § 77 Abs. 1 DO 1994 bei Bemessung der Strafe

die Berücksichtigung aller in den Ziffern 1 bis 3 genannten Kriterien in gleichem Maße

fordere. Daher komme es bei Festsetzung der Disziplinarstrafe nicht nur auf die Verletzung

des Vertrauens des Dienstgebers in die Person des Beamten oder der Beamtin (Z 1) an,

sondern auch auf spezialpräventive Überlegungen (Z 2) und auf die Strafbemessungsgründe

gemäß §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (Z 3).

Demgegenüber ist anzumerken, dass die Entlassung keine Strafe im eigentlichen Wortsinn

darstellt, die der Sicherung der Gesellschaft, der Resozialisierung des Täters oder der Täterin

oder gar der Vergeltung dient, sondern eine dienstrechtliche Maßnahme zur

Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes darstellt. So hat auch der

Dienstrechtssenat bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass das öffentlich-rechtliche

(pragmatische) Dienstverhältnis generell nicht dazu dient, das Dienstverhältnis in seinem

Bestand auch dann zu schützen, wenn ein Verhalten durch einen Beamten oder eine Beamtin

gesetzt worden ist, das objektiv betrachtet auch in der „allgemeinen“ Arbeitswelt zu einer

gerechtfertigten Entlassung geführt hätte. Aus diesem Grund soll in derartigen Fällen

jedenfalls mit einer Entlassung vorgegangen werden können, wobei hinsichtlich der

Untragbarkeit in der bisherigen Verwendung auf den bisherigen tatsächlichen Einsatz des

oder der Beschuldigten abzustellen ist.

Nur dann, wenn die Tat auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch

die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbunden Menschen naheliegen

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könnte, ist von einer Entlassung Abstand zu nehmen. Diese Ausnahme erfasst nur Situationen

großer Bedrängnis, die einen so starken Motivationsdruck entfalten, dass auch ein

maßgerechter Menschen zur Tat verleitet würde.“

In Würdigung der aus den Materialien zu erschließenden Intentionen anlässlich der Einfügung

des § 77 Abs. 3 DO durch die Novelle LGBl. Nr. 2/2010 ist sohin zu folgern, dass nunmehr

für die Frage der Zulässigkeit des Ausspruchs einer Entlassung in erster Linie die Frage

maßgeblich sein soll, ob durch das jeweilige inkriminierte Verhalten des Beamten eine

„Untragbarkeit in der bisherigen Verwendung auf den bisherigen tatsächlichen Einsatz“

eingetreten ist.

Dieses auf die Frage des Vorliegens einer Untragbarkeit abstellende Kriterium für die Frage

der Zulässigkeit des Ausspruchs einer Entlassung gilt aber gemäß dem, in § 77 Abs. 3 DO

aufgenommenen Entlassungsuntersagungsgrund nicht unbeschränkt. Vielmehr ist in Fällen

einer besonderen Schuldkonstellation eine Entlassung stets unzulässig. Wenn nämlich die Tat

auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, die diese Übertretung auch

einem mit den rechtlich geschützten Werten verbunden Menschen naheliegen könnte, ist

gemäß § 77 Abs. 3 DO selbst im Falle des Vorliegens einer Untragbarkeit der

Weiterbeschäftigung i.S.d. § 77 Abs. 3 DO der Ausspruch einer Entlassung unzulässig.

Wann von einer Untragbarkeit i.S.d. § 77 Abs. 3 DO auszugehen ist, ist mangels einer

ausdrücklichen näheren gesetzlichen Regelung im Interpretationswege zu ermitteln. In

Anbetracht der Ausführungen in den Materialien liegt es nahe, diese Wendung

„Untragbarkeit“ im Sinne der tragenden Determinanten der in den Materialien

angesprochenen und bis zum Erkenntnis des verstärkten Senats des Verwaltungsgerichtshofs

vom 14.11.2007, Zl. 2005/09/0115, beachtlichen Judikatur zum Untragbarkeitsgrundsatz

auszulegen:

Nach dieser Judikatur war von einer den Ausspruch einer Entlassung rechtfertigenden

Untragbarkeit der Weiterbeschäftigung eines Beamten dann auszugehen, wenn die Schwere

der Dienstpflichtverletzung dazu führte, dass von einem Bruch des Vertrauensbands zwischen

dem Dienstgeber und dem Beamten auszugehen war. Diese Schwere der

Dienstpflichtverletzung war im Sinne eines beweglichen Systems aus 1) der Schwere der

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durch die Tat bewirkten Verletzung der disziplinarrechtlichen Rechtsgütern und 2) der

Schwere der anzulastenden Schuld zu ermitteln. Bemerkt wird, dass diese Judikatur zum

Untragbarkeitsgrundsatz bis zum oa verstärkten Senat gleichermaßen nicht nur für

Disziplinarverfahren aufgrund bundesgesetzlicher Bestimmungen, sondern auch für

Disziplinarverfahren aufgrund der Wr. Dienstordnung beachtlich war:

So führte der Verwaltungsgerichtshof seit 1999 (spätestens mit dem Erkenntnis vom 7.7.1999,

Zl. 99/09/0042) in ständiger Rechtsprechung dezitiert aus, dass die Behörde die Frage, ob eine

Zerstörung des Vertrauensverhältnisses eingetreten ist, auf der Grundlage der Schwere der

Dienstpflichtverletzung zu beurteilen hat. Diese Schwere der Dienstpflichtverletzung war im

Sinne eines beweglichen Systems entsprechend der (im Hinblick auf die konkrete

Beschäftigung des Beschuldigten zu erblickenden) Schwere der durch das inkriminierte

Verhalten verletzten Rechtsgüter und dem Ausmaß des dem Beschuldigten anzulastenden

Verschuldens zu ermitteln. Bei der Ermittlung der Schwere des Verschuldens war infolge der

Anwendbarerklärung des § 34 StGB durch alle disziplinarrechtlichen Gesetze in erster Linie

darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten

Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie durch äußere

Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sich auch einem mit rechtlich

geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen können.

Dieser seit dem Jahr 1999 die höchstgerichtliche Rechtsprechung ausschließlich

kennzeichnende Judikaturstrang, wonach bei der Ermittlung der für die Frage der Entlassung

maßgebenden Schwere der Dienstpflichtverletzung sowohl der Unwertgehalt der Tat als auch

das Ausmaß des dem Beschuldigten anzulastenden Verschuldens abzuwägen sind, lässt sich

bis in die frühesten Entscheidungen zum Untragbarkeitsgrundsatz zurückverfolgen. So

betonte der Verwaltungsgerichtshof etwa, dass eine Untragbarkeit nur im Hinblick eines

durch den Beschuldigten schuldhaft gesetzten Verhaltens angenommen werden kann (vgl.

VwGH 24.2.1995, 93/09/0418).

Spätestens in der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 7.7.1999, Zl. 99/09/0042,

fordert der Verwaltungsgerichtshof bei der Ermittlung der Schwere der

Dienstpflichtverletzung dezitiert (im Sinne eines beweglichen Systems) und ausdrücklich eine

Abwägung zwischen dem Unwertgehalt der Tat einerseits und dem Ausmaß des dem

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Beschuldigten anzulastenden Verschuldens andererseits (im Sinne dieses Judikats

ausdrücklich auch VwGH 12.4.2000, 97/09/0369; 21.9.2005, 2005/09/0042).

So führt der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis vom 7.7.1999 aus wie folgt:

„Auch wenn die Disziplinarstrafe der Entlassung nicht der Sicherung der Gesellschaft, der

Resozialisierung des Täters oder gar der Vergeltung dient, so handelt es sich dabei doch um

eine Strafe. Die Frage, ob durch die Verfehlung des Beamten das gegenseitige

Vertrauensverhältnis zwischen diesem und der Verwaltung zerstört wurde, ist auf der

Grundlage der Schwere der Dienstpflichtverletzung zu beurteilen. Auch hier hat die

Disziplinarkommission zunächst am Maß der Schwere der Dienstpflichtverletzung gemäß §

93 Abs. 1 BDG 1979 zu prüfen, ob die Verhängung der höchsten Strafe gemäß § 92 Abs. 1 Z.

4 BDG 1979 geboten ist. Hiebei hat sie sich gemäß § 93 Abs. 1 dritter Satz BDG 1979 an den

nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründen zu orientieren und

somit im Hinblick auf § 32 Abs. 1 StGB vom Ausmaß der Schuld des Täters als Grundlage

für die Bemessung der Strafe auszugehen, wobei sie vor allem zu berücksichtigen hat,

inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder

gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände und

Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten

Werten verbundenen Menschen nahe liegen könnte.“

Im Sinne dieser Judikaturlinie variierte der Verwaltungsgerichtshof seine (nicht nur für die

Rechtslage nach dem BDG, sondern auch für die Wr. Dienstordnung maßgebliche) Vorgabe

für die Bejahung einer, eine Entlassung tragenden Untragbarkeit der Weiterbeschäftigung

eines Beschuldigten mitunter minimal.

So forderte der Verwaltungsgerichtshof in einigen Judikaten, dass die Disziplinarbehörde „auf

der Grundlage der Schwere der Dienstpflichtverletzung (…) zu beurteilen (hat) und (diese) zu

berücksichtigen hat, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten

ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände

und Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten

Werten verbundenen Menschen nahe liegen könnte. Wenn eine an diesem - an der

Modellfigur des mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen orientierten -

Maßstab erfolgte Beurteilung der Schwere der Dienstpflichtverletzung des Beamten ergibt,

dass sein weiteres Verbleiben im Dienst untragbar geworden ist, dann fehlt es im Sinn der

angeführten Rechtsprechung an der Grundlage für weitere Differenzierungen und

Bemessungserwägungen dahingehend, ob im Sinne des § 93 Abs. 1 zweiter Satz BDG 1979

die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, ihn von der Begehung weiterer

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Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. In diesem Fall bleibt insofern für spezialpräventive

Erwägungen kein Raum“ (vgl. VwGH 18.4.2002, 2000/09/0176).

Im Ergebnis nicht anders umschreibt der Verwaltungsgerichtshof die aus dem

Untragbarkeitsgrundsatz resultierenden Kriterien für die Zulässigkeit einer Entlassung, wenn

er im Erkenntnis vom 22.6.2005, Zl. 2003/09/0087, formuliert (vgl. ausdrücklich in diesem

Sinne auch VwGH 21.9.2005, 2005/09/0042):

„Die Frage, ob durch die Verfehlung des Beamten das gegenseitige Vertrauensverhältnis zwischen diesem und

der Verwaltung zerstört wurde, ist auf der Grundlage der Schwere der Dienstpflichtverletzung bzw. im Fall

mehrerer Dienstpflichtverletzungen auf der Grundlage der Schwere der Dienstpflichtverletzungen zu beurteilen.

Bei dieser Beurteilung hat sich die Disziplinarkommission gemäß § 93 Abs. 1 dritter Satz BDG 1979 an den

nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründen zu orientieren und somit im Hinblick

auf § 32 Abs. 1 StGB vom Ausmaß der Schuld des Täters als Grundlage für die Bemessung der Strafe

auszugehen, wobei sie vor allem zu berücksichtigen hat, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich

geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere

Umstände und Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten

verbundenen Menschen nahe liegen könnte.

Wenn eine an diesem - an der Modellfigur des mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen

orientierten - Maßstab erfolgte Beurteilung der Schwere der Dienstpflichtverletzung des Beamten ergibt, dass

sein weiteres Verbleiben im Dienst untragbar geworden ist, dann fehlt es im Sinn der angeführten

Rechtsprechung an der Grundlage für weitere Differenzierungen und Bemessungserwägungen dahingehend, ob

im Sinne des § 93 Abs. 1 zweiter Satz BDG 1979 die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, ihn von der

Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. In diesem Fall bleibt insofern für spezialpräventive

Erwägungen kein Raum (vgl. zum Ganzen die hg. Erkenntnisse vom 7. Juli 1999, Zl. 99/09/0042, vom

15. Dezember 1999, Zl. 97/09/0381, vom 18. Dezember 2001, Zl. 99/09/0089, und vom 22. Oktober 2003,

Zl. 2000/09/0110).“

Wiederholt wurde vom Verwaltungsgerichtshof sohin betont, dass bei der Ermittlung der für

die Frage der Bejahung einer Untragbarkeit zu ermittelnden Schwere der

Dienstpflichtverletzung das Ausmaß der dem Beschuldigten anzulastenden Verschuldens zu

berücksichtigen ist, wobei ausdrücklich hervorgehoben wurde, dass bei dieser Prüfung auch

die (für die Ermittlung des Verschuldens) maßgeblichen Milderungsgründe ausdrücklich in

der Begründung anzuführen und zu würdigen sind (vgl. VwGH 7.7.1999, 99/09/0042;

15.12.1999, 97/09/0381; 18.12.2001, 99/09/0089, 22.10.2003, 2000/09/0110; 22.6.2005,

2003/09/0087; 21.9.2005, 2005/09/0042; 6.11.2006, 2005/09/0053; 20.11.2006,

2005/09/0078; 18.12.2006, 2005/09/0080; 18.1.2007, 2005/09/0097).

Mitunter wurden vom Verwaltungsgerichtshof auch verschuldensspezifische

spezialpräventive Aspekte bei der Ermittlung der Schwere der Dienstpflichtverletzung als

maßgeblich erachtet; so etwa in den Erkenntnissen vom 21.2.1991, Zl. 90/09/0181, und vom

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21.2.1991, Zl. 90/09/0191, in denen die „objektive Untragbarkeit“ als „Gefährlichkeit“

gedeutet wurde.

Aus dieser bis zur Erlassung des oa Erkenntnisses des verstärkten Senats maßgeblichen

Judikaturlinie ist abzuleiten, dass es für die Frage, ob von einer Zerstörung des

Vertrauensverhältnisses auszugehen ist, nicht bloß auf das Ausmaß und die Schwere der

durch die Pflichtverletzung im Hinblick auf die Stellung als Beamter verletzten Rechtsgüter

ankommt. Vielmehr ist bei der Ermittlung der für die Beurteilung des Eintritts der Zerstörung

des Vertrauensverhältnisses eine (wohl im Sinne eines beweglichen Systems zu erfolgen

habende) Abwägung zwischen der Schwere der durch die Pflichtverletzung im Hinblick auf

die Stellung als Beamter verletzten Rechtsgüter mit dem Ausmaß des dem Täter

anzulastenden Verschuldens (arg.: zu berücksichtigen hat, inwieweit die Tat auf eine

gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters

und inwieweit sie auf äußere Umstände und Beweggründe zurückzuführen ist) durchzuführen.

Nur wenn dieses Abwägungsergebnis zu einer Bejahung einer Zerstörung des Bandes

zwischen dem Beschuldigten und dem Dienstgeber führt, ist von einer Zerstörung des

Vertrauensverhältnisses auszugehen.

Diesfalls, daher nur in den Fällen, in welchen aufgrund der auf diese Weise ermittelten

Schwere der Dienstpflichtverletzung eine Entlassung als geboten erschien, war eine

Entlassung auch dann auszusprechen, wenn spezialpräventive Gründe (welche gemäß § 34

StGB ja auch bei der Strafbemessung zu berücksichtigen sind) eine Entlassung nicht als

geboten erscheinen lassen (daher von einer durchaus positiven Zukunftsprognose oder von

einer Versetzbarkeit auf einen anderen Arbeitsplatz auszugehen war) (vgl. etwa VwGH

20.11.2006, 2005/09/0053; 18.12.2006, 2005/09/0080).

Im Gegensatz zur oa auf das Erkenntnis des verstärkten Senats vom 14. November 2007, Zl.

2005/09/0115, aufbauenden Judikatur war nach dieser auf den Untragbarkeitsgrundsatz

rekurrierenden Judikaturlinie daher schon (gemäß der vor diesem Judikat ergangenen

ständigen Judikatur) im Falle des Vorliegens einer (nach Abwägung der Kriterien der

Schwere des Unrechtsgehalts der Tat und der Schwere des Verschuldens bejahten) Zerstörung

des Vertrauensverhältnisses der Ausspruch einer Entlassung zulässig. Die vor dem oa

verstärkten Senat bestanden habende ständige Judikatur unterschied sich daher vom oa

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Erkenntnis des verstärkten Senats „lediglich“ insofern, als durch das Erkenntnis dieses

verstärkten Senats zwei zusätzliche Vorgaben eingeführt wurden:

Erstens wurde nunmehr für die Ermittlung des (eine Voraussetzung für eine Entlassung

darstellenden) Kriteriums der Schwere der Dienstpflichtverletzung nicht bloß (im Sinne eines

beweglichen Systems) eine Abwägung zwischen den Kriterien der Schwere des

Unrechtsgehalts einerseits und des Ausmaßes des Verschuldens andererseits als geboten

erachtet. Vielmehr wurde nunmehr gefordert, dass bei der Ermittlung der Schwere der

Dienstpflichtverletzung (im Sinne eines beweglichen Systems) eine Abwägung zwischen den

Kriterien der Schwere des Unrechtsgehalts einerseits und aller (daher nicht nur der die

Tatbegehungsschuld betreffenden) Strafbemessungsgründe i.S.d. §§ 32 bis 35 StGB (daher

auch die nach der Tatbegehung entstandenen Milderungsgründe, wie etwa der

Milderungsgrund des reumütigen Geständnisses oder der Milderungsgrund der

Schadenswiedergutmachung; sowie die spezial- und generalpräventiven

Strafbemessungskriterien) andererseits zu erfolgen hatte. Somit waren nunmehr auch die nicht

nur der die Tatbegehungsschuld betreffenden Strafbemessungsgründe i.S.d. §§ 32 bis 35

StGB bei der Abwägung zu berücksichtigen.

Zusätzlich wurde durch diesen verstärkten Senat aber auch vorgegeben, dass eine Entlassung

auch in den Fällen, in welchen aufgrund der nach den oa Kriterien ermittelten Schwere der

Dienstpflichtverletzung eine Entlassung geboten erscheint, eine Entlassung nur dann zulässig

ist, wenn der Ausspruch der Entlassung zudem auch im Hinblick auf den konkreten

Beschuldigten aus spezialpräventiven Gründen geboten erschien.

Von der bis zum oa Erkenntnis des verstärkten Senats maßgeblichen Judikaturlinie zum

Untragbarkeitsgrundsatz wurde daher durch das oa Erkenntnis des verstärkten Senats vom

14.11.2007 und die darauf aufbauenden oa Judikatur lediglich insofern abgegangen, als (wie

zuvor ausgeführt) durch das oa Erkenntnis des verstärkten Senats zusätzlich zu den

Komponenten der objektiven Schwere der verletzten Rechtsgüter und der Schwere des

Verschuldens auch die Berücksichtigung der sonstigen Strafzumessungskriterien

(insbesondere die Komponenten der Spezialprävention und der sonstigen

Strafbemessungsgründe i.S.d. §§ 32 bis 35 StGB gefordert wurde, und zudem eine Entlassung

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von einer spezialpräventiven Notwendigkeit des Ausspruchs der Entlassung abhängig

gemacht wurde.

In diesem Zusammenhang sei aber vermerkt, dass in weiterer Folge der

Verwaltungsgerichtshof diese zusätzliche Vorgabe der Notwendigkeit einer

spezialpräventiven Gebotenheit der Entlassung (im Ergebnis) in seiner weiteren Judikatur

extrem abgeschwächt hat, als er nämlich auch im Falle der Versetzung eines Beschuldigten

auf einen Dienstposten, auf welchem die künftige Setzung der inkriminierten Handlungen

ausgeschlossen erscheint, (unter Hinweis auf die strafrechtliche Literatur zum Begriff der

Strafprävention) eine spezialpräventive Gebotenheit der Entlassung auch dann als zulässig

angenommen hat, wenn der Beschuldigte als nicht verlässlich eingestuft wird. Eine solche,

eine Entlassung rechtfertigende mangelnde Verlässlichkeit könne demnach auch aus der im

Hinblick auf die in der Dienstpflichtverletzung zum Ausdruck gebrachte Persönlichkeit des

Beschuldigten (daher im Hinblick auf die besonders durch seine Tat eine zum Ausdruck

gebrachte ablehnende oder gleichgültige Einstellung gegenüber rechtlich geschützten Werten)

erschlossen werden (vgl. VwGH 18.9.2008, 2007/09/0320).

Bei Zugrundelegung des Wortlauts des § 77 Abs. 3 DO und der Materialien zu dieser

Bestimmung ist daher zu folgern, dass der Wiener Landesgesetzgeber durch die Aufnahme

des § 77 Abs. 3 DO normierte, dass (vom Fall des in dieser Bestimmung zudem normierten

Entlassungsuntersagungsgrundes abgesehen) das Vorliegen einer Unzumutbarkeit der

Weiterbeschäftigung des Beschuldigten i.S.d. unmittelbar vor der Erlassung des oa

Erkenntnisses des verstärkten Senats maßgeblichen verwaltungsgerichtlichen Judikatur für die

Bejahung der Zulässigkeit einer Entlassung ausreichen soll.

Dieses Auslegungsergebnis wird zudem noch dadurch bestätigt, dass in den Materialien zur

Bestimmung des § 77 Abs. 3 DO ausdrücklich angeführt wird, dass durch diese Bestimmung

(nur) die durch den oa verstärkten Senat ausgesprochene Judikaturänderung nicht

nachvollzogen werden soll. Dass zudem auch die bis zu diesem verstärkten Senat

maßgebliche Judikatur zum Untragbarkeitsgrundsatz nicht beachtlich sein sollte, wurde sohin

nicht einmal implizit zum Ausdruck gebracht. Vielmehr ist den Materialien zumindest die

konkludente Absicht des Gesetzgebers, dass in Hinkunft wieder die bis zum Zeitpunkt der

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Erlassung des oa Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs maßgebliche Judikatur zum

Untragbarkeitsgrundsatz maßgeblich sein soll, zu erschließen.

In Abschwächung zu dieser nach dem Willen des Wiener Landesgesetzgebers in Hinkunft

wieder zu beachtenden, bis zum Zeitpunkt des oa Erkenntnisses des verstärkten Senats des

Verwaltungsgerichtshofs maßgeblichen Judikaturlinie zum Untragbarkeitsgrundsatz wurde in

§ 77 Abs. 3 DO aber zudem auch ein Entlassungsuntersagungsgrund normiert. In den Fällen,

in welchen die Tat auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, die die Tat

auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte,

ist nämlich der Ausspruch der Entlassung auch in den Fällen, in welchen nach der oa

Judikatur zum Untragbarkeitsgrundsatz eine Entlassung zulässig ist, untersagt.

Durch die Bestimmung des § 77 Abs. 3 DO wird daher die vorangeführte Judikaturlinie zum

Untragbarkeitsgrundsatz mit der Maßgabe, dass im Falle des Vorliegens eines leichten

Verschuldens (arg.: es sei denn, die Tat ist auf äußere Umstände oder Beweggründe

zurückzuführen, die die Tatbegehung auch einem mit den rechtlich geschützten Werten

verbundenen Menschen naheliegen könnte) keine Abwägung mit dem Ausmaß der durch die

Tat verletzten Rechtsgüter zu erfolgen hat, sondern diesfalls stets eine Entlassung unzulässig

ist, als maßgeblich erklärt.

Diese Wortwahl des Gesetzgebers im letzten Satzteil des § 77 Abs. 3 DO („es sei denn, die

Tat ist auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen, die die Tatbegehung auch

einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte“)

übernimmt offenkundig die Diktion der in vielen (wie etwa den vorangeführten)

verwaltungsgerichtlichen Judikaten gewählten Diktion zu den Kriterien für die Ermittlung der

für die Frage des Vorliegens einer Untragbarkeit der Weiterbeschäftigung maßgeblichen

Schwere der Dienstpflichtverletzung. Wie zuvor ausgeführt ist nämlich im Sinne eines

beweglichen Systems das Ausmaß der Schwere der Dienstpflichtverletzung in der

Verhältnissetzung zwischen dem Ausmaß des Unwertgehalts der Tat einerseits und dem

Ausmaß des dem Beschuldigten anzulastenden Verschuldens andererseits zu ermitteln (vgl.

VwGH 7.7.1999, 99/09/0042; 15.12.1999, 97/09/0381; 18.12.2001, 99/09/0089, 22.10.2003,

2000/09/0110; 22.6.2005, 2003/09/0087; 21.9.2005, 2005/09/0042; 6.11.2006, 2005/09/0053;

20.11.2006, 2005/09/0078; 18.12.2006, 2005/09/0080; 18.1.2007, 2005/09/0097).

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Nach dieser Judikatur ist für die Ermittlung des Ausmaßes des dem Beschuldigten

anzulastenden Verschuldens besonders maßgeblich, inwieweit die Tat auf eine gegenüber

rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und

inwieweit sie auf äußere Umstände und Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch

einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen nahe liegen könnte.

Nach dieser Judikatur war nun aber dieses Kriterium der ablehnenden oder gleichgültigen

Einstellung des Täters und der Umstände und der Beweggründe des Täters nur ein

wesentlicher Aspekt bei der Ermittlung der Schwere der angelasteten Dienstpflichtverletzung.

Auch in den Fällen, in welchen die Tat auf äußere Umstände oder Beweggründe

zurückzuführen war, die die Tatbegehung auch einem mit den rechtlich geschützten Werten

verbundenen Menschen naheliegen könnte, war daher nach der Judikatur zum

Untragbarkeitsgrundsatz im Falle eines entsprechenden Überwiegens des Ausmaßes der durch

die Tat erfolgen Verletzung der (im Hinblick auf die Tätigkeit eines Beamten) rechtlichen

geschützten Rechtsgüter bei einer entsprechend großen Schwere des Unwertgehalts der Tat

eine Entlassung zulässig.

Offenkundig wollte der Wiener Landesgesetzgeber diesen tragenden Aspekt der Judikatur

zum Untragbarkeitsgrundsatz (daher die Beachtlichkeit des Verschuldens des Beschuldigten)

somit noch zusätzlich verstärken; zumal § 77 Abs. 3 DO in teilweiser Abkehr vom

Untragbarkeitsgrundsatz in besonders gelagerten Fällen einer Motivationslage sogar im Falle

des Vorliegens einer eine Entlassung jedenfalls rechtfertigenden Untragbarkeit die

Zulässigkeit einer Entlassung untersagt.

Diese zusätzliche Normierung eines Entlassungsuntersagungsgrunds im § 77 Abs. 3 DO

erscheint nach Ansicht des erkennenden Gerichts durchaus folgerichtig. Auch eine sehr

schwerwiegende Verletzung gesetzlich geschützter Interessen kann mitunter aus sehr

verständlichen, mitunter (etwa im Falle einer Pflichtenkollision) sogar durchaus ehrenhaften

Motiven erfolgen. In solchen Konstellationen soll es gemäß § 77 Abs. 3 DO nicht maßgeblich

sein, ob durch die jeweilige Tat eine relevante Beeinträchtigung des Vertrauensbands

zwischen dem Beamten und dem Dienstgeber eingetreten ist.

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Es ist daher zu folgern, dass es bei der Frage, ob eine Untragbarkeit i.S.d. § 77 Abs. 3 DO

vorliegt, nicht allein auf die Schwere der durch eine Tat bewirkten Verletzung von für die

Tätigkeit eines Beamten relevanten, rechtlich geschützten Gütern, sondern auch auf das

Ausmaß des dem Beschuldigten anzulastenden Verschuldens ankommt. Für die Frage der

Zulässigkeit einer Entlassung ist daher stets auch auf die subjektive Tatseite abzustellen.

Sohin ist aufgrund der Einfügung des § 77 Abs. 3 DO davon auszugehen, dass der Wiener

Landesgesetzgeber nur insoweit der Judikatur des oa verstärkten Senats entgegentreten

wollte, als diese für die Zulässigkeit einer Entlassung stets auch die Berücksichtigung der

sonstigen nicht für die Beurteilung des objektiven Unwertgehalts der Tat und Verschuldens

maßgeblichen Strafzumessungsgründe (insbesondere der sonstigen Milderungsgründe) i.S.d.

§§ 32ff StGB gefordert hat; und der Verwaltungsgerichtshof zudem die Zulässigkeit einer

Entlassung stets von der spezialpräventiven Gebotenheit der Beendigung des

Dienstverhältnisses abhängig gemacht hat. Die Gebotenheit auch dieser im Vergleich zu

seiner bis zur Entscheidung des verstärkten Senats maßgeblichen Kriterien zusätzlichen

Vorgaben für die Bejahung der Zulässigkeit einer Entlassung wollte der Wiener

Landesgesetzgeber sohin offenkundig ausschließen.

Gemäß § 77 Abs. 3 DO soll es im Sinne eines beweglichen Systems daher auch möglich sein,

im Falle einer besonders schwerwiegenden Verletzung von für die Tätigkeit eines Beamten

relevanter, rechtlich geschützter Güter auch dann eine Entlassung auszusprechen, wenn (von

der Ausnahme des § 77 Abs. 3 letzter Satz DO abgesehen) dem Beschuldigten kein hoher

Verschuldensgrad anzulasten ist, und/oder wenn (zudem) spezialpräventive Überlegungen

und sonstige Strafbemessungsgründe i.S.d. §§ 32ff StGB allein keine Entlassung als geboten

erscheinen lassen.

Diese Auslegung des § 77 Abs. 3 DO erscheint auch deshalb naheliegend, da auch der

Bundesgesetzgeber die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Untragbarkeitsgrundsatz

im obangeführten Sinne auslegt, und auch dieser anlässlich der Novellierung des § 93 BDG

1979 bzw. des § 71 Abs. 1 LDG bzw. des § 79 Abs. 1 LLDG durch die Novelle BGBl. I Nr.

147/2008 intendiert hat, diese Judikaturlinie partiell wieder Beachtung zu verschaffen.

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In diesem Sinne dieser obdargestellten Auslegung des Untragbarkeitsgrundsatzes wurde in

der Regierungsvorlage zur Novelle des § 93 BDG 1979 BGBl. I Nr. 147/2008, des § 71 Abs.

1 LDG 1984 i.d.F. BGBl. I Nr. 147/2008 und des § 79 Abs. 1 LLDG 1985 i.d.F. BGBl. I Nr.

147/2008 (vgl. RV 1 BlgNR 24. GP S. 4f) ausgeführt wie folgt:

„Die Novellierungen dieser Bestimmungen erfolgen vor dem Hintergrund der Entscheidung

des VwGH 14. 11. 2007, 2005/09/0115, mit der dieser eine Abkehr von seiner früheren

Rechtsprechung zum so genannten „Untragbarkeitsgrundsatz“ vollzogen und gleichzeitig

neue Vorgaben für die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung entwickelt hat. Der

früheren Rechtsprechung zufolge war es bei einer besonderen Schwere einer

Dienstpflichtverletzung unter Berücksichtigung allfälliger Milderungsgründe nicht mehr

notwendig, der Frage nachzugehen, ob eine Entlassung aus spezialpräventiven Gründen

tatsächlich erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 22. 6. 2005, 2003/09/0087). In seiner neuen

Rechtsprechung postuliert der VwGH unter Berufung auf den derzeitigen Wortlaut des § 93

Abs. 1 BDG 1979 hingegen, dass auch in diesem Fall bei der Strafbemessung

spezialpräventiven Erwägungen besondere Bedeutung zukommt. Der VwGH verlangt von

den zur Entscheidung berufenen Disziplinarbehörden, selbst in den gravierendsten Fällen

genauere Überlegungen dazu anzustellen, ob eine Strafe auch aus spezialpräventiven Gründen

erforderlich ist, und dabei unter Hinweis auf die Möglichkeit einer Versetzung insbesondere

zur Frage, ob der betroffene Beamte oder die betroffene Beamtin auch anderwärtig eingesetzt

werden kann. Da auf diese Weise der Grundidee des Beamtendisziplinarrechtes, die

Funktionsfähigkeit des Öffentlichen Dienstes und das dafür erforderliche Ansehen der

Beamtenschaft sicherzustellen (vgl. VwGH 15. 9. 2004, 2002/09/0152 u.a.), nur noch schwer

Genüge getan werden kann, soll mit dem gegenständlichen Entwurf eine Adaptierung der

disziplinarrechtlichen Strafbemessungsvorschriften erfolgen.

Dies geschieht in der Weise, dass bei disziplinarrechtlichen Entscheidungen nicht mehr nur

das Erfordernis der Spezialprävention, sondern auch der Generalprävention als gleichwertige

Funktion des Disziplinarstrafrechtes berücksichtigt werden soll. Dies soll es in Hinkunft auch

ermöglichen, bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen allein schon aus

generalpräventiven Erwägungen eine Entlassung auszusprechen. In Fällen, in denen eine

Entlassung aus generalpräventiven Gründen erforderlich ist, wird die Disziplinarbehörde

daher – anders als nach der derzeitigen Rechtsprechung – nicht gehalten sein zu überprüfen,

ob es für den betroffenen Beamten oder die betroffene Beamtin noch eine andere

Verwendungsmöglichkeit gibt.

Mit der gegenständlichen Novellierung wird gleichzeitig dem Umstand Rechnung getragen,

dass es sich beim Disziplinarrecht der Beamten, anders als beim gerichtlichen Strafrecht, um

kein „Typenstrafrecht“ handelt, in dem bereits der Gesetzgeber generalpräventive

Gesichtspunkte bei der Ausgestaltung der Strafdrohungen einbezieht (dazu Ebner, in:

Höpfel/Ratz (Hrsg.), Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch, 2. Aufl., 45. Lfg., § 32 StGB,

Rz. 25). Des Weiteren erfolgt dadurch eine Angleichung an das Disziplinarrecht der Richter

und Staatsanwälte, da der Rechtsprechung des OGH zufolge bei der Verhängung von

Disziplinarstrafen sowohl Erwägungen der Spezial- als auch der Generalprävention

maßgeblich sind (vgl. etwa OGH 4. 12. 1999, Ds 7/80; 27. 2. 2004, Ds 9/03).“

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Wie zuvor ausgeführt ist nach der Judikatur zum Untragbarkeitsgrundsatz von einer eine

Entlassung rechtfertigenden Untragbarkeit nur dann auszugehen, wenn die (nach einem

beweglichen System nach dem Ausmaß der bewirkten Rechtsgutsbeeinträchtigung einerseits

und dem Ausmaß des Verschuldens andererseits ermittelten) Schwere der

Dienstpflichtverletzung derart schwerwiegend ist, dass von einer Zerrüttung des

Vertrauensverhältnisses zwischen dem Dienstgeber und dem Beschuldigten auszugehen ist.

In diesem Sinne führte der Verwaltungsgerichtshof zum Untragbarkeitsgrundsatz aus, dass

eine Entlassung nur dann zulässig ist, wenn ein Delikt von derartiger Schwere vorliegt, das

die Untragbarkeit der Weiterbeschäftigung des Beamten nach sich zieht. Für die Schwere

einer (wie zuvor ausgeführt bei Würdigung des Unrechtsgehalts der Tat und der Schwere des

Verschuldens zu ermittelnden) Dienstpflichtverletzung ist insbesondere maßgebend, in

welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb

beeinträchtigt wird (vgl. VwGH 19.6.1975, 115/75, VwSlg. 8853 A/1975; 21.2.1991, VwSlg.

Nr. 13.387 A/1991; 19.12.1996, 94/09/0016).

Hingewiesen sei weiters, dass nach der ständigen Judikatur zum Untragbarkeitsgrundsatz die

Disziplinarbehörde im Falle des Ausspruchs einer Entlassung gehalten ist, ausführlich

darzulegen, „ob und aus welchen Erwägungen im vorliegenden Einzelfall die Untragbarkeit

(…) konkret vorliege bzw. inwieweit seine Weiterbeschäftigung dem Dienstgeber nicht mehr

zugemutet werden könne. (…) Die Verhängung einer so schwer wiegenden Maßnahmen wie

der schwersten vorgesehenen Disziplinarstrafe der Entlassung (erfordert) die konkrete

Darlegung jener Umstände, die dafür (…) maßgebend waren.“ (vgl. VwGH 12.4.2000,

97/09/0369; i.d.S. auch VwGH 21.2.1991, 90/09/0181; 7.7.1999, 99/09/0042).

Auch nach der Judikatur zum Untragbarkeitsgrundsatz hatte daher die Disziplinarbehörde wie

zu aller erst auch bei der Prüfung der Strafzumessung bei einer Geldstrafe die Schwere der

Dienstpflichtverletzung zu ermitteln.

Nach welchen Kriterien die Disziplinarbehörde bei der Strafbemessung einer

Dienstpflichtverletzung die (nach dem nunmehr gemäß § 77 Abs. 3 DO zu beachtenden

Untragbarkeitsgrundsatz für die Frage der Zulässigkeit einer Entlassung grundsätzlich einzig

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maßgebliche) Schwere der Dienstpflichtverletzung zu ermitteln hat, wurde vom

Verwaltungsgerichtshof in Auslegung der §§ 34ff StGB (welche nach dem Wortlaut der DO

wie auch der oa Judikatur des Verwaltungsgerichtshof auch bei der Strafbemessung einer

Disziplinarstrafe nach der Wr. Dienstordnung zu beachten sind) wiederholt ausführlich

dargelegt.

So führt der Verwaltungsgerichtshof etwa im Erkenntnis vom 16.10.2008, Zl. 2007/09/0012,

zur Ermittlung des Maßstabs der Schwere der Dienstverletzung“, welche das „Maß für die

Höhe der Strafe“ ist, aus wie folgt (vgl. i.d.S. auch VwGH 14.11.2007, 2005/09/0115;

16.10.2008, 2007/09/0301; 20.11.2008, 2006/2006/09/0242:

„Dieser Maßstab [daher der Maßstab Schwere der Dienstpflichtverletzung als "Maß für die

Höhe der Strafe"] richtet sich nach dem Ausmaß der Schuld im Sinne der

"Strafbemessungsschuld" des Strafrechtes. Für die Strafbemessung ist danach sowohl das

objektive Gewicht der Tat maßgebend wie auch der Grad des Verschuldens (vgl. die ErläutRV

zur Vorgängerbestimmung des § 93 BDG 1979 im BDG 1977, 500 BlgNR 14. GP 83). Das

objektive Gewicht der Tat (der "Unrechtsgehalt") wird dabei in jedem konkreten Einzelfall -

in Ermangelung eines typisierten Straftatbestandskatalogs im Sinne etwa des StGB -

wesentlich durch die objektive Schwere der in jedem Einzelfall konkret festzustellenden

Rechtsgutbeeinträchtigung bestimmt. Es ist ständige Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung

gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 als gravierend ins Gewicht fällt, wenn ein Beamter durch die

ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in

seiner Stellung oblag (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. November 2001,

Zl. 2000/09/0021). An dieser Auffassung hat sich auch durch das Erkenntnis eines verstärkten

Senates vom 14. November 2007, Zl. 2005/09/0115, nichts Grundsätzliches geändert.

Hinsichtlich des Grades des Verschuldens ist nach dem gemäß § 93 Abs. 1 dritter Satz BDG

1979 zu berücksichtigenden § 32 StGB darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die Tat auf eine

gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters

und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie

auch einem mit rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen können.“

Gemäß Art. 130 Abs. 3 B-VG i.d.F. BGBl. I Nr. 51/2012 liegt - außer in

Verwaltungsstrafsachen und in den zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes

für Finanzen gehörenden Rechtssachen - bei einer Behördenentscheidung dann keine

Rechtswidrigkeit vor, wenn das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie

dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat.

Diese Bestimmung deckt sich inhaltlich (abgesehen von der im Art. 130 Abs. 3 B-VG

vorgesehenen Ausnahmeregelung) mit dem Bedeutungsgehalt des Art. 130 Abs. 2 B-VG in

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der Fassung bis zur B-VG-Novelle BGBl. I Nr. 51/2012, daher in der Fassung BGBl. Nr.

211/1946, überein. So lautete Art. 130 Abs. 2 B-VG i.d.F. BGBl. Nr. 211/1946 wie folgt:

„Rechtswidrigkeit liegt nicht vor, soweit die Gesetzgebung von einer bindenden Regelung des

Verhaltens der Verwaltungsbehörde absieht und die Bestimmung dieses Verhaltens der

Behörde selbst überlässt, die Behörde aber von diesem freien Ermessen im Sinne des

Gesetzes Gebrauch gemacht hat.“

Nach Ansicht des erkennenden Gerichts hat daher die zu Art. 130 Abs. 2 B-VG i.d.F. BGBl.

Nr. 211/1946 ergangene Rechtsprechung sinngemäß auf die Bestimmung des Art. 130 Abs. 3

B-VG i.d.F. BGBl. I Nr. 51/2012 Anwendung zu finden.

Zur Bestimmung des Art. 130 Abs. 2 B-VG i.d.F. BGBl. Nr. 211/1946 führte der

Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.3.1994, Zl. 93/09/0391, im Hinblick

auf behördliche Disziplinarstrafen aus wie folgt:

„Gemäß Art. 130 Abs. 2 B-VG liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit die Gesetzgebung von einer bindenden

Regelung des Verhaltens der Verwaltungsbehörde absieht und die Bestimmung dieses Verhaltens der Behörde

überlässt, die Behörde aber von diesem freien Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung dargetan, daß die Strafbemessung innerhalb eines

gesetzlichen Strafrahmens eine Ermessensentscheidung im Sinne dieser Bestimmung des B-VG ist (vgl. dazu

etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. März 1980, Slg. 10077/A, und vom 24. Juni 1985,

Slg. 11804/A).

Innerhalb solcher gesetzlicher Strafrahmen darf der Verwaltungsgerichtshof in die Ermessensübung der

belangten Behörde nicht etwa dadurch eingreifen, dass er aus Anlass einer dagegen erhobenen Beschwerde sein

Ermessen an die Stelle jenes der Behörde setzen würde (vgl. dazu die Erkenntnisse des

Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Mai 1949, Slg. 840/A, vom 19. April 1962, 53/58, und vom 6. November

1963, Slg. 6139/A).

Anders verhält es sich jedoch bei der Entscheidung der Frage, ob von den mehreren im Katalog des § 92 Abs. 1

BDG 1979 aufgezählten Strafmitteln über den Beschuldigten deren schwerstes, nämlich die Entlassung, zu

verhängen ist, weil hier eben kein gesetzlicher Strafrahmen, sondern verschiedene Strafmittel normiert sind.“

Sohin ist im Falle der Beschwerde gegen ein eine Entlassung aussprechendes

Disziplinarerkenntnis zuerst zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Entlassung zutreffend

von der belangten Behörde bejaht worden sind. Hinsichtlich dieser Frage kommt der

Disziplinarbehörde kein Ermessen zu, zumal es hier um die Frage der Wahl des Strafmittels

geht.

Nur im Falle, dass das überprüfende Verwaltungsgericht zum Ergebnis gelangt, dass im

konkreten Fall der Ausspruch einer Entlassung unzulässig war, hat das Verwaltungsgericht

(infolge des diesfalls gegebenen Vorliegens der Voraussetzungen des § 28 Abs. 4 VwGVG)

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nach eigenem Ermessen festzustellen, ob und bejahenden Falls in welchem Ausmaß eine

Disziplinarstrafe zu verhängen ist.

Nach diesen Kriterien hat daher im gegenständlichen Fall bei der Prüfung der Gebotenheit des

Ausspruchs einer Entlassung zuerst eine Prüfung nach den durch die Judikatur zum

Untragbarkeitsgrundsatz entwickelten Judikatur unter Beachtung der durch § 77 Abs. 3 letzter

Satz DO erfolgten Modifikation zu erfolgen:

Demnach ist als erstens im Rahmen eines beweglichen Systems die Schwere der

Dienstpflichtverletzung nach den Kriterien des Ausmaßes der bewirkten

Rechtsgutsbeeinträchtigung (daher das „objektive Gewicht der Tat“ i.S.d. Diktion des

Verwaltungsgerichtshofs) einerseits und des Ausmaßes des Verschuldens (daher das

„Ausmaß der Schuld des Täters“ i.S.d. Diktion des Verwaltungsgerichtshofs) andererseits zu

ermitteln.

Das „Ausmaß der Dienstpflichtverletzung“ durch die gegenständliche Tat (längere Zeit

fortgesetztes Inverkehrbringen von nach dem Anti-Dopinggesetz verbotenen Substanzen zur

Ermöglichung der Durchführung von Doping im außerdienstlichen Bereich) ist im Hinblick

auf die verletzte dienstrechtliche Gebotsnorm, daher in Hinblick auf das Ausmaß, in welchem

durch diese Tat gegen die Gebotsnorm des § 18 Abs. 2 letzter Satz DO verstoßen worden ist,

zu ermitteln.

Bei dieser Prüfung ist zuerst nach abstrakten Kriterien das Ausmaß der mit der Tat

verbundenen Rechtsgutsbeeinträchtigung (daher das „objektive Gewicht der Tat“ i.S.d.

Diktion des Verwaltungsgerichtshofs) zu ermitteln. Offenkundig gebietet der Gesetzgeber

eine solche Differenzierung, was schon aus § 74 Abs. 2 lit. c DO abzuleiten ist. Nur so ist

erklärlich, dass gemäß § 74 Abs. 2 lit. c DO bestimmte Deliktsverwirklichungen nach dem

StGB zwingend (daher auch bei Vorliegen eines bloß geringen Verschuldens) mit der

Disziplinarstrafe der Entlassung zu ahnden sind.

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Schon aufgrund dieser Bestimmung ist zu konstatieren, dass nicht jede „nicht geringwertige“

Rechtsgutbeeinträchtigung in gleichem Ausmaß dienstrechtliche Interessen beeinträchtigt

bzw. verletzt. Diese Differenzierung ist der DO immanent, was sich schon daraus ersehen

lässt, dass gemäß § 74 Z 2 DO nicht alle „nicht geringwertigen“

Rechtsgutsbeeinträchtigungen, sondern nur besonders gelagerte disziplinarrechtliche

Übertretungen vom Gesetzgeber als derart schwerwiegende Beeinträchtigungen

dienstrechtlicher Interessen eingestuft werden, dass unabhängig vom Ausmaß des dem

Beamten anzulastenden Verschuldens zwingend jeweils eine Entlassung zu folgen hat.

Der Umstand, dass durch eine bestimmte Tat eine „nicht geringwertige

Rechtsgutbeeinträchtigung“ im dienstrechtlichen Sinn bewirkt worden ist, impliziert daher

nicht, dass deshalb schon jede derartige Tat so schwerwiegend ist, dass ein entsprechend

hohes Verschulden vorausgesetzt, der Ausspruch einer Entlassung i.S.d. § 77 Abs. 3 erster

Satz DO nicht ausgeschlossen (daher vertretbar) erscheint. Nicht umsonst umfasst der

Strafkatalog des § 76 Abs. 1 DO insgesamt vier unterschiedliche Strafmittel, welche von

einem Verweis über die Geldbuße bis zum 1,5 fachen Monatsbezug, über Geldstrafen bis

sieben Monatsbezügen bis zum Strafmittel der Entlassung reichen.

Es liegt auf der Hand, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass nur die schwersten

der „nicht geringwertigen“ Rechtsgutbeeinträchtigungen (bei Vorliegen eines entsprechenden

Verschuldens und Nichtvorliegens einer besonderen Konstellation) mit dem Strafmittel der

Entlassung, und nur die leichteren (während die leichtesten Rechtsgutbeeinträchtigungen

gemäß § 97 Abs. 1 Z 4 DO gar nicht zu ahnden sind), daher die „geringwertigen“

Rechtsgutbeeinträchtigungen (bei Vorliegen eines entsprechenden Verschuldens und bei

Nichtvorliegen einer besonderen Konstellation) mit dem Strafmittel des Verweises zu ahnden

sind. In dieser Bandbreite ist im Strafkatalog im Hinblick auf die Schwere der jeweiligen

Rechtsgutbeeinträchtigung (bei Vorliegen eines entsprechenden Verschuldens und bei

Nichtvorliegen einer besonderen Konstellation) die Strafbemessung vorzunehmen.

Daher wird für „nicht geringwertige“ aber gleichzeitig auch nicht besonders schwerwiegende

Rechtsgutbeeinträchtigungen (bei Vorliegen eines entsprechenden Verschuldens und bei

Nichtvorliegen einer besonderen Konstellation) grundsätzlich eine Bestrafung im mittleren

Geldstrafenbereich zu erfolgen haben. Dagegen wird bei „bloß“ geringwertigen

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Rechtsgutsbeeinträchtigungen, bei welchen es sich nicht um besonders leichte

Rechtsgutsbeeinträchtigungen, welche ja gemäß § 97 Abs. 1 Z 4 DO nicht mit einer

Bestrafung zu ahnden sind, handelt, (bei Vorliegen eines entsprechenden Verschuldens und

bei Nichtvorliegen einer besonderen Konstellation) grundsätzlich eine Bestrafung im unteren

Geldstrafenbereich geboten sein. Nur bei besonders schwerwiegenden

Rechtsgutsbeeinträchtigungen wird daher (bei Vorliegen eines entsprechenden Verschuldens

und bei Nichtvorliegen einer besonderen Konstellation) mit einer Geldstrafe im oberen

Bereich des gesetzlichen Geldstrafenbereichs oder mit einer Entlassung vorzugehen sein.

Für die Schwere der mit einer bestimmten Handlung verbundenen

Rechtsgutsbeeinträchtigung ist naturgemäß nicht nur auf die abstrakte Qualifikation der Tat

(Beschimpfung, Diebstahl, Betrug, Körperverletzung etc.) abzustellen. Vielmehr ist im Sinne

eines beweglichen Systems auf die (nach dienstrechtlicher Perspektive relevanten) Umstände

abzustellen.

So ist nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur der Umstand, dass durch eine Tat gerade

die Rechtsgüter verletzt wurden, welche zu schützen eine zentrale Aufgabe des Beamten in

seinem konkreten Tätigkeitsbereich ist, als (im Vergleich zur sonst nach abstrakten Kriterien

zu veranschlagenden Schwere der mit der Tat bewirkten Rechtsgutbeeinträchtigung)

erschwerender Umstand zu werten.

Demgegenüber ist der Umstand der außerdienstlichen Begehung einer Disziplinarverfehlung

(bei Zugrundelegung der den Disziplinarverfahren von Natur aus innewohnenden Wertung,

wonach durch das Disziplinarrecht möglichst nicht in das (auch) einem Beamten zugesicherte

Recht auf Privat und Familienleben eingewirkt werden soll) als mildernd zu qualifizieren.

Zusätzlich zu dieser lediglich nach dem Kriterium des Ausmaßes der

Rechtsgutsbeeinträchtigung ermittelten Beurteilung des Ausmaßes des Unwertgehalts der Tat

hat - wie zuvor ausgeführt - weiters eine lediglich nach dem Kriterium des Ausmaßes des

Verschuldens (daher das „Ausmaß der Schuld des Täters“ i.S.d. Diktion des

Verwaltungsgerichtshofs) vorzunehmende Bewertung des Ausmaßes des Unwertgehalts der

Tat zu erfolgen.

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Diese Gebotenheit der Berücksichtigung des Ausmaßes des dem Beschuldigten zur Last zu

legenden Ausmaßes des Verschuldens ergibt sich schon daraus, dass es sich bei

Disziplinarstrafen um Strafen handelt, welche nach dem Grundsätzen der österreichischen

Rechtsordnung nur bei Vorliegen eines entsprechenden Verschuldens an der

Tatbildverwirklichung verhängt werden dürfen. Wie zuvor ausgeführt folgt auch die Judikatur

zum Untragbarkeitsgrundsatz dieser Vorgabe.

Auch bringt die DO selbst deutlich zum Ausdruck, dass der lediglich nach dem Ausmaß des

Verschuldens erfolgten Ermittlung der Schwere der Disziplinarverletzung ein eigenständiger

(mit dem Kriterium der Schwere des Unwertgehalts der Tat abzuwägender) Stellenwert

zukommt. So normiert etwa § 77 Abs. 3 letzter Satz DO ausdrücklich, dass in bestimmten

Fällen eines geringen Verschuldens an der Tatbildverwirklichung auch bei sonstigem

Vorliegen der Voraussetzungen für die Gebotenheit des Ausspruchs der Entlassung der

Entlassungsausspruch zwingend unzulässig ist.

Nach diesen Ermittlungen ist sodann der so gewonnene, lediglich nach dem Kriterium des

Ausmaßes der Rechtsgutsbeeinträchtigung ermittelte Unwertgehalt der Tat dem lediglich

nach dem Kriterium des Ausmaßes des Verschuldens ermittelten Unwertgehalt der Tat

gegenüber zu stellen.

Wenn bei Berücksichtigung dieser beiden Kriterien im Sinne eines beweglichen Systems

(daher entsprechend der Abwägung des nur nach dem Ausmaß der objektiven

Rechtsgutsbeeinträchtigung ermittelten Unwertgehalts der Tat mit dem nur nach der Schwere

des Verschuldens ermittelten Unwertgehalts der Tat) von der Untragbarkeit der

Weiterbeschäftigung des Beschuldigten auszugehen ist, ist nach der oa Judikatur zum

Untragbarkeitsgrundsatz von der Zulässigkeit des Ausspruchs einer Entlassung auszugehen.

Von diesem Grundsatz macht, wie zuvor ausgeführt, § 77 Abs. 3 letzter Satz DO im Hinblick

auf bestimmte Konstellationen eines geringen Verschuldens eine Ausnahme.

Nur in den Fällen, in welchen von der Behörde keine Entlassung ausgesprochen wird, sind

sodann bei der Ermittlung der Strafbemessung auch die (wie nachfolgend dargelegt) übrigen

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Strafbemessungskriterien (daher insbesondere die verschuldensunabhängigen Milderungs-

bzw. Erschwerungsgründe und die Aspekte der Spezial- und Generalprävention) in Anschlag

zu bringen.

Für den konkreten Fall heißt das Folgendes:

Wie zuvor ausgeführt wurde durch die gegenständliche Tat (längere Zeit fortgesetztes

Inverkehrbringen von nach dem Anti-Doping-Bundesgesetz verbotenen Substanzen zur

Ermöglichung der Durchführung von Doping im außerdienstlichen Bereich) vom

Beschwerdeführer primär gegen das Rechtsgut des fairen sportlichen Wettbewerbs verstoßen.

Da – wie zuvor ausgeführt - von Beamten von der Öffentlichkeit erwartet wird, dass diese

bestrebt sind, die Vorgaben der Rechtsordnung zu beachten, wurde durch die gegenständliche

Tat des Beschwerdeführer dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung geschadet und die

Achtung und das Vertrauen der Allgemeinheit in die öffentliche Verwaltung in

Mitleidenschaft gezogen.

Da durch alle gesetzten Tathandlungen jeweils dieselben Rechtsgüter beeinträchtigt worden

sind, und da zudem diese Tathandlungen in einem engen zeitlichen und sachlichen Konnex,

und zudem in einem von einem Gesamtvorsatz gekennzeichneten Zusammenhang gesetzt

wurden, geht das erkennende Gericht im Hinblick auf die gegenständliche Übertretungsnorm

des § 18 Abs. 2 DO (und daher nicht der ohnedies bereits geahndeten Übertretungsnormen

des Anti-Doping-Bundesgesetzes) von der Setzung aller Tathandlungen im Rahmen eines

fortgesetzten Delikts aus. Folglich ist nur von der Setzung nur einer (wenn auch infolge der

langen fortgesetzten Tatverwirklichung entsprechend erschwerend einzustufenden)

Dienstpflichtverletzung auszugehen.

Zur Bewertung des Ausmaßes des durch die fortgesetzten Tathandlungen Beeinträchtigung

bewirkten Ausmaßes der Verletzung gesetzlich geschützter Rechtsgüter ist darauf

hinzuweisen, dass aufgrund der Funktion der Verwaltung als öffentlichem Dienstträger die

Bevölkerung erwartet, dass Beamte gewissenhaft tätige und auf die Beachtung der Gesetze

bedachten Persönlichkeiten sind. Dieser Erwartung ist ein hoher Stellenwert beizumessen.

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Andererseits sind all die gegenständlichen Tathandlungen in keinerlei Konnex zur konkreten

Tätigkeit des Beschwerdeführers erfolgt; sodass hinsichtlich dieser Handlungen kein

konkreter Funktionsbezug zum Tätigkeitsbereich des Beschwerdeführers gegeben ist. Es ist

sogar festzustellen, dass die Sicherung des durch den Beschwerdeführer in erster Linie

verletzten Rechtsguts der Sicherstellung der Fairness von Sportwettkämpfen (von ganz

wenigen Ausnahmen abgesehen) von keinem Beamten während seiner beruflichen Tätigkeit

verfolgt zu werden hat.

Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen deliktischen Handlungen weisen daher nur

insofern einen (allgemeinen) Funktionsbezug auf, als von der Öffentlichkeit ganz allgemein

von den Beamten ein hohes Maß an Rechtstreue erwartet wird. So gesehen wurde aber (aus

dem Blickwinkel der dienstrechtlichen Perspektive) höchst unterdurchschnittlich das durch

die disziplinarrechtlichen Bestimmungen geschützte Rechtsgut verletzt.

Andererseits ist aber auch festzustellen, dass der Beschwerdeführer in einem extrem

schwerwiegenden Maße gegen die durch das Anti-Doping-Bundesgesetz geschützten

Rechtsgüter verstoßen hat, zumal er insbesondere wegen der Verwirklichung einer,

offenkundig den (nach den Kriterien des Strafgesetzbuchs zu bemessenden) Unwertgehalt

deutlich erhöhenden Deliktsqualifikation (nämlich wegen des Delikts i.S.d. § 22a Abs 1 Z 1,

erster Fall, Abs. 4 Z 2 und Abs. 5, erster und zweiter Fall, Anti-Doping Bundesgesetz)

verurteilt worden ist. Dieser Umstand ist, auch wenn durch diese Qualifikation genauso wenig

gegen von Beamten grundsätzlich zu sichernde bzw. beachtende Rechtsgüter verstoßen

wurde, dennoch auch bei der Ermittlung des Ausmaßes der nach dem Kriterium der

Rechtsgutbeeinträchtigung (aus dienstrechtlicher Perspektive) bemessenen Schwere von

Dienstpflichtverletzungen (vgl. § 74 Abs. 2 lit. c DO) entsprechend zu berücksichtigen. Dies

deshalb, da der Umstand der Verwirklichung einer schwerwiegenden, den (nach den Kriterien

der strafgesetzlichen Strafzumessungsbestimmung ermittelten) Unwertgehalt der Tat extrem

erhöhenden (vgl. der Umstand, dass deshalb der Beschwerdeführer ein Verbrechen, und nicht

bloß ein Vergehen gesetzt hat) gerichtlich strafbaren Handlung eine besonders mangelnde

Bereitschaft, den Vorgaben der Rechtsordnung zu entsprechen, zum Ausdruck bringt. Von

einem Beamten wird aber sowohl von seinem Dienstgeber als auch von der Öffentlichkeit

eine besondere Bereitschaft, den Vorgaben der Rechtsordnung Beachtung zu schenken,

erwartet.

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In Anbetracht dieses Umstands der Verurteilung wegen einer schwerwiegenden

Deliktsqualifikation (welche zur Bewertung der Übertretungen als Verbrechen führte) ist die

Schwere der vom Beschwerdeführer gesetzten disziplinären Handlungen aus der Perspektive

des objektiven Unwertgehalts der Tat (rein abstrakt betrachtet) sohin nicht mehr als eine

unterdurchschnittliche Verletzung der durch § 18 Abs. 2 DO geschützten Rechtsgüter,

sondern etwas höher (daher als durchschnittliche Verletzung dieser Rechtsgüter) einzustufen.

Nach bloß abstrakter Beurteilung des bloß am Kriterium des Ausmaßes der

Rechtsgutsbeeinträchtigung ermittelten Ausmaßes des Unwertgehalts der gegenständlichen

(an sich im Falle des Vorliegens einer Nichtqualifikation nur als unterdurchschnittlich schwer

einzustufenden) Dienstpflichtverletzung ist (insbesondere im Hinblick auf die den nach

objektiven Gesichtspunkten ermittelten, deutlich erhöhenden abstrakten Unwertgehalt der

Disziplinarverletzung infolge der Verwirklichung der Qualifikation § 22a Abs 1 Z 1, erster

Fall, Abs. 4 Z 2 und Abs. 5, erster und zweiter Fall, Anti-Doping Bundesgesetz) sohin das

Ausmaß der Rechtsgutsbeeinträchtigung als nicht bloß gering, aber auch nicht als sehr

schwer, daher als im mittleren Bereich einzustufen. Nach diesem Zwischenstand ist daher von

der Gebotenheit der Verhängung einer Geldstrafe im mittleren Drittel des Geldstrafsatzes

auszugehen.

Sodann ist zu ermitteln, ob im konkreten Fall (im Hinblick auf die dienstrechtliche

Perspektive) unter dem Gesichtspunkt des Ausmaßes des Unrechtsgehalts der Tat mildernde

oder erschwerende Aspekte zu berücksichtigen sind.

In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer nicht im

Entferntesten in seinem Arbeitsbereich mit Sportagenden oder mit medizinischen Aufgaben

betraut ist. Nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur liegt im konkreten Fall daher nicht

der Erschwerungsgrund der Verletzung gerade der Rechtsgüter, zu deren Schutz der Beamte

im konkreten Aufgabenbereich in besonderem Maße angehalten ist, vor. Auch ist sonst kein

diesbezüglicher Erschwerungsgrund ersichtlich.

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Demgegenüber erfolgte die Tat im außerdienstlichen Bereich, was als Milderungsgrund zu

berücksichtigen ist.

Erschwerend ist aber die über einen mehrmonatigen Zeitraum fortgesetzte Verwirklichung der

verwirklichten Delikte einzustufen.

Aufgrund der Berücksichtigung der (vorliegenden) erschwerenden und der (vorliegenden)

mildernden Beurteilungskomponenten im Hinblick auf die Ermittlung des Unwertgehalts der

Tat nach dem Kriterium des Ausmaßes der Rechtsgutsbeeinträchtigung, deren Abwägung

zum Ergebnis des geringen Überwiegens der diesbezüglichen Milderungsgründe führt, ist

daher von der Gebotenheit der Bestrafung im unteren mittleren Bereich des gesetzlichen

Geldstrafenbereichs auszugehen.

Sodann ist der objektive Unwertgehalt am Kriterium der Schwere des dem Beschwerdeführer

anzulastenden Verschuldens zu ermitteln. In diesem Zusammenhang sei darauf verwiesen,

dass der Beschwerdeführer in Kenntnis, dass Verstöße gegen § 22a Anti-Doping-

Bundesgesetz schwerwiegend geahndet werden, und in Kenntnis, dass die von ihm in Verkehr

gesetzten Produkte bei falscher Anwendung (was bei Doping regelmäßig anzunehmen ist) in

erheblichem Ausmaß geeignet sind, die Gesundheit zu gefährden, gehandelt hat. Auch lassen

die vom Beschwerdeführer gesetzten Vorsichtsmaßnahmen, wie etwa der Umstand, dass mit

einem nicht auf ihn angemeldeten Handy die Verkaufsgespräche getätigt wurden, erkennen,

dass sich der Beschwerdeführer des hohen vom Gesetzgeber den Übertretungen des § 22a

Anti-Doping-Bundesgesetz beigemessenen Unwertgehalts (und insofern auch der hohen

Sanktionierung derartiger Verstöße) bewusst gewesen ist. Ein solches systematisches und

bewusstes deliktisches Verhalten verstößt insbesondere im Hinblick mit der durch dieses

Verhalten bewirkten Gesundheitsgefährdung deutlich gegen die Erwartungen der

Bevölkerung an eine gewissenhafte und stets rechtmäßig handelnde Beamtenschaft. Dazu

kommt, dass der Beschwerdeführer stets vorsätzlich gehandelt hat.

Andererseits muss beim Verschulden aber auch berücksichtigt werden, dass der

Beschwerdeführer sich der durch sein Handeln ausgehenden Gefährdungen für die

Gesundheit anderer nicht bewusst war, zumal er sonst wohl nicht auch selbst diese Arzneien

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zu sich genommen hätte. Auch hat der Beschwerdeführer glaubhaft dargetan, dass er sich der

mit seinem Handeln verbundenen Gefährdungen nicht bewusst gewesen ist.

Aus dem Blickwinkel der durch die disziplinarrechtlichen Bestimmungen primär geschützten

Rechtsgüter ist daher von einer überdurchschnittlichen Höhe des dem Beschwerdeführer

anzulastenden Verschuldens auszugehen.

Es ist daher von einem gering überdurchschnittlich hohen (keinesfalls sehr hohen)

Unwertgehalt der Tat aus der Perspektive des dem Beschwerdeführer anzulastenden

Verschuldens auszugehen.

In Anbetracht des gering überdurchschnittlich hoch zu veranschlagenden Unwertgehalts der

Tat nach dem Kriterium des Verschuldens ist daher bei Berücksichtigung eines beweglichen

Systems im Hinblick auf die Abwägung der Kriterien für den Unwertgehalt der Tat von einem

gesamthaft knapp überdurchschnittlichen Unrechtsgehalt der Tat auszugehen. So gesehen

erscheint eine Geldstrafe im oberen Bereich des mittleren Geldstrafrahmens als geboten.

Sohin ist aber der Ausspruch des Strafmittels der Entlassung im konkreten Fall auch nach

Berücksichtigung der Kriterien des Untragbarkeitsgrundsatzes keinesfalls geboten. Vielmehr

ist lediglich die Verhängung einer Geldstrafe gefordert.

Bei Zugrundelegung dieses Auslegungsergebnisses des Regelungsgehalts des § 77 Abs. 3 DO

liegen im gegenständlichen Fall daher nicht die Voraussetzungen i.S.d. § 77 Abs. 3 DO für

die Entlassung des Beschwerdeführers vor.

B) Zur Frage der Gebotenheit der Verhängung einer Geldstrafe und der allfälligen Höhe der

zu verhängenden Geldstrafe:

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Nach der Judikatur zum Untragbarkeitsgrundsatz ist die Strafbemessungsprüfung dann schon

mit der Ermittlung der „Schwere der Dienstverletzung“ zu beenden, wenn diese Ermittlung

zum Ergebnis der Untragbarkeit (im Sinne der vorherigen Ausführungen) geführt hat.

In den Fällen, in welchen aber die ermittelte „Schwere der Dienstverletzung“ nicht zum

Ergebnis der Untragbarkeit geführt hat, sowie in den Fällen des § 77 Abs. 3 letzter Satz DO

ist sodann nach den in § 77 Abs. 1 i.V.m. 2 DO normierten Kriterien zu prüfen, in welchem

Ausmaß die Verhängung einer Geldstrafe geboten ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum § 77 Abs. 1 DO fordert

diese Bestimmung die Berücksichtigung aller im 77 Abs. 1 Z 1 bis 3 DO genannten Kriterien

im gleichen Ausmaß. Eine ungleiche Gewichtung der Kriterien sei nämlich dem Gesetz nicht

zu entnehmen. Daher kommt es bei der Festsetzung der Höhe der Disziplinarstrafe nicht nur

auf die Verletzung der Schwere der Dienstpflichtverletzung (bzw. der Schwere der

Verletzung des Vertrauens des Dienstgebers in die Person des Beschuldigten) (vgl. § 77 Abs.

1 Z 1 DO) an, sondern auch auf spezialpräventive Erwägungen (vgl. § 77 Abs. 1 Z 2 DO) und

auf die (nicht bereits im Rahmen der Bemessung des Ausmaßes des Verschuldens

herangezogenen) Strafbemessungsgründe gemäß der §§ 32 bis 35 StGB (vgl. § 77 Abs. 1 Z 3

DO) an (vgl. etwa VwGH 16.10.2008, 2007/09/0301).

Bei diesem weiteren nur bei der Bemessung von Geldstrafen zu setzenden Prüfungsvorgang

sind daher auch alle bei der Ermittlung der Schwere der Dienstpflichtverletzung noch nicht

geprüften Strafzumessungsgründe i.S.d. §§ 34 StGB (daher die nicht bereits beim objektiven

Unwertgehalt der Tat und beim Verschulden zu berücksichtigenden Milderungs- und

Erschwerungsgründe), wie die sonstigen Milderungsgründe und die Frage der

spezialpräventiven Gebotenheit einer Bestrafung in einer bestimmten Höhe in Anschlag zu

bringen.

Auch zu diesem weiteren Prüfungsvorgang wurden durch den Verwaltungsgerichtshof in

ständiger Judikatur detaillierte Vorgaben entwickelt.

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Da alle Disziplinargesetze in diesem Sinne fordern, dass bei der Ermittlung der Höhe der

Geldstrafe zusätzlich zu den Strafzumessungsgründen nach der objektiven Schwere der Tat

und nach dem Verschulden auch die bei der Ermittlung der Schwere der

Dienstpflichtverletzung noch nicht geprüften Strafzumessungsgründe i.S.d. §§ 34 StGB

(daher die nicht bereits beim objektiven Unwertgehalt der Tat und beim Verschulden zu

berücksichtigenden Milderungs- und Erschwerungsgründe) in gleicher Weise zu

berücksichtigen sind, gilt die diesbezügliche Judikatur nicht nur zu den bundesgesetzlich

normierten Disziplinarregelungen, sondern insbesondere auch zur Strafbemessung nach der

Wr. Dienstordnung (vgl. etwa VwGH 8.8.2008, 2006/09/0211; 16.10.2008, 2007/09/0301).

Im Übrigen gebietet nach der zuvor angeführten verwaltungsgerichtlichen Judikatur § 77 Abs.

1 DO ausdrücklich, die gleichrangige Gewichtung der in den Ziffern 1 bis 3 dieser

Bestimmung angeführten Strafzumessungskriterien.

Bemerkt wird in diesem Zusammenhang, dass nach dieser ständigen verwaltungsgerichtlichen

Judikatur zuerst die Schwere der Dienstpflichtverletzung zu ermitteln ist. Diese Schwere war

im Sinne eines beweglichen Systems durch Abwägung 1) der Schwere der durch die Tat

bewirkten Verletzung der disziplinarrechtlichen Rechtsgütern, und 2) der Schwere der

anzulastenden Schuld, zu ermitteln. Das so gewonnene Ergebnis der Schwere der

Disziplinarverletzung war sodann im Sinne eines beweglichen Systems mit den (mit diesem

Kriterium gleichwertigen) Kriterien 1) der nicht bereits beim Verschulden zu

berücksichtigenden Milderungs- und Erschwerungsgründe i.S.d. §§ 34 ff StGB und 2) der

spezialpräventiven Notwendigkeit einer Verhängung einer Geldstrafe in einer bestimmten

Höhe in Abwägung zu bringen. Nur wenn auch aus spezialpräventiven Gründen die

Verhängung einer Disziplinarstrafe als geboten erschien, war maximal in dem im vorherigen

Prüfungsschritt geboten erscheinenden Ausmaß sowie zudem maximal in dem Ausmaß, als

eine Disziplinarstrafenverhängung aus spezialpräventiven Gründen geboten erschien, eine

Disziplinarstrafe zu verhängen (vgl. VwGH 14.11.2007, 2005/09/0115; 13.12.2007,

2005/09/0149; 15.5.2008, 2006/09/0073; 8.8.2008, 2006/09/0211; 16.10.2008, 2007/09/0012;

16.10.2008, 2007/09/0301; 16.12.2008, 2006/09/0127; 15.10.2009, 2008/09/0004;

15.10.2009, 2008/09/0332).

Zu diesem nach der erfolgten Ermittlung der Schwere Dienstpflichtverletzung (nunmehr nur

bei der Ermittlung der Höhe der Geldstrafe vorzunehmenden) Prüfungsvorgang führt der

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Verwaltungsgerichtshof etwa im Erkenntnis vom 16.10.2008, Zl. 2007/09/0012, aus wie folgt

(vgl. i.d.S. auch VwGH 14.11.2007, 16.10.2008, 2007/09/0301; 2005/09/0115; 16.10.2008,

2007/09/0301; 16.10.2008, 2007/09/0301; 20.11.2008, 2006/2006/09/0242):

„Für die Strafbemessung im engeren Sinn ist weiters zu prüfen, inwieweit eine

Disziplinarstrafe erforderlich ist, um den Täter von der weiteren Begehung von

Dienstpflichtverletzungen abzuhalten; ferner sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe

iS der §§ 33 ff StGB zu berücksichtigen, die nicht die Tatbegehungsschuld betreffen, also im

Zeitpunkt der Tatausübung noch nicht vorhanden waren, wie etwa die seither verstrichene

Zeit, Schadenswiedergutmachung oder das reumütige Geständnis. Wiegt die

Dienstpflichtverletzung besonders schwer - insbesondere unter Berücksichtigung des

objektiven Unrechtsgehalts der Tat - so kann von der Verhängung einer hohen (der höchsten)

Disziplinarstrafe allerdings nur abgesehen werden, wenn die Milderungsgründe die

Erschwerungsgründe erheblich überwiegen oder wenn keine spezialpräventiven Gründe die

Verhängung einer Strafe in diesem Ausmaß gebieten.

Das gänzliche Außerachtlassen von Versetzungsmöglichkeiten (oder gar von schon erfolgten

Versetzungen) entspricht nach den Gesetzesmaterialien (vgl. die ErläutRV 500 BlgNR 14.

GP 83) nicht dem Willen des Gesetzgebers. Sind geeignete Versetzungsmöglichkeiten - bei

deren Inanspruchnahme die Begehung gleichartiger Disziplinarvergehen durch den Beamten

mit ausreichender Wahrscheinlichkeit verhindert werden kann - offenkundig oder werden sie

vom Beamten im Disziplinarverfahren konkret ins Treffen geführt, so kann diese Frage in der

Begründung dafür, warum er dessen ungeachtet zu entlassen sei, nicht zur Gänze

ausgeklammert bleiben. Das bedeutet freilich keinen Anspruch des Betroffenen auf

Versetzung (…), sondern verpflichtet die Behörde lediglich dazu, sich in der Begründung

ihrer Entscheidung mit einem diesbezüglichen im Verwaltungsverfahren erstatteten

Vorbringen des Disziplinarbeschuldigten auseinander zu setzen.“

Zu diesem nach der Ermittlung der Schwere der Dienstpflichtverletzung im konkreten Fall

vorzunehmenden Prüfungsschritt ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer bislang (aus

dienstrechtlicher Perspektive, welche im Disziplinarverfahren die maßgebliche Perspektive

ist) stets untadelig gehandelt hat, und bislang immer in einem besonders zufriedenstellendem

Ausmaß (stetige Dienstbeurteilung mit Sehr Gut) seinen Dienst versehen hat.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs stellt der Umstand des Nichtvorliegens einer

nichtgetilgten Disziplinarstrafe einen Milderungsgrund dar. Der Beschwerdeführer ist bislang

noch nie disziplinarrechtlich verurteilt worden. Mildernd war daher der Umstand der

disziplinarrechtlichen Unbescholtenheit einzustufen.

Zum Zeitpunkt der ersten Einvernahme des Beschwerdeführer vor der Landespolizeidirektion

Wien hat der Beschwerdeführer, wie von der Landespolizeidirektion ausdrücklich in ihrer

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Stellungnahme an die Staatsanwaltschaft hervorgehoben, sich überwiegend geständig und als

sehr kooperativ erwiesen. Diese Geständigkeit hat das Landesgericht für Strafsachen

ausdrücklich als mildernd i.S.d. § 34 StGB berücksichtigt. Auch das erkennende Gericht sieht

keinen Anlass, diese Geständigkeit nicht vom Milderungsgrund des reumütigen Geständnisses

erfasst zu sehen.

Zudem wurde der Beschwerdeführer insbesondere auch zu einer zweimonatigen unbedingten

Freiheitsstrafe verurteilt, sodass er in einem (für einen unbescholtenen Bürger) hohem und

durchaus belastendem Ausmaß die Belastungen des Haftübels verspürt hat. Weiters werden

aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen der Dienstordnung die Zeiten seiner Haft nicht als

Dienstzeit gewertet, was abgesehen von der damit verbundenen finanziellen Einbuße auch

(wenn auch nur) geringe Nachteile für den Pensionsanspruch des Beschwerdeführers hat.

Sohin hat der Beschwerdeführer aber auch bereits aufgrund der gerichtlichen Verurteilung

durchaus schwerwiegende Nachteile erfahren; was bei der Strafbemessung gemäß § 34 StGB

ebenfalls als mildernd zu berücksichtigen ist.

Aus spezialpräventiver Sicht ist kein Grund für die Annahme ersichtlich, dass der

Beschwerdeführer nur durch eine vergleichsweise höhere als der gegenständlich verhängten

Geldstrafe von der Begehung weiterer gleichartiger Dienstpflichtverletzungen abgehalten

werden kann. Es liegt kein auch irgendwie geartetes Indiz für die Annahme vor, dass der

Beschwerdeführer sich nunmehr, in Anbetracht des gegen sie geführten gerichtlichen

Strafverfahrens, und der in diesem Verfahren gegen dieser ausgesprochenen Verurteilung (die

auch zu einer zweimonatigen unbedingten Haft geführt hat), wie auch in Anbetracht des

gegen diesen geführten erstinstanzlichen Disziplinarverfahrens, in welchem der

Beschwerdeführer suspendiert und mit der höchsten Geldstrafe als Disziplinarstrafe verurteilt

worden ist, nicht bewusst ist, dass Verstöße gegen strafgesetzlich geschützte Rechtsgüter

durch die Rechtsordnung (insbesondere Wr. Dienstordnung) rigoros geahndet werden. Auch

brachte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung glaubhaft vor, mit seiner

ehemaligen Amateursporttätigkeit und des damit verbundenen Dopings abgeschlossen zu

haben in Hinkunft penibel darauf zu achten, die Vorgaben der Rechtsordnung einzuhalten.

In Anbetracht dieses Bewusstseins des Beschwerdeführers, welches der Beschwerdeführer

sicherlich spätestens nunmehr hat, und angesichts des Umstands, dass auch die

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gegenständliche verhängte (wenngleich teilweise bedingt nachgesehene) Disziplinarstrafe

eine sehr große finanzielle Belastung der Beschwerdeführer bewirkt, muss angenommen

werden, dass auch die nunmehr verhängte Disziplinarstrafe ausreicht, um sicherzustellen, dass

der Beschwerdeführer in Hinkunft nicht mehr gerichtlich strafbare Handlungen setzt.

Spezialpräventiv ist zudem auszuführen, dass der Beschwerdeführer bislang sich offenkundig

stets gewissenhaft verhalten hat, sich als sehr teamfähig und kollegial erwiesen hat und seinen

dienstlichen Verpflichtungen insbesondere unter Zugrundelegung der Angaben der

Vorgesetzten des Beschwerdeführer zu einem hohen Zufriedenheitsausmaß der Vorgesetzten

nachgekommen ist. Auch bewirkten die gegenständliche Verurteilung wie auch der Umstand

der Verwirklichung der gegenständlichen Straftatbestände, bei Zugrundelegung der

glaubwürdigen und sachlichen Ausführungen des Vorgesetzten des Beschwerdeführers in der

mündlichen Verhandlung keinerlei Beeinträchtigung des Betriebsklimas, und sieht es die

Dienststelle weiterhin als Gewinn an, wenn der Beschwerdeführer in Hinkunft wieder in

dieser seinen Dienst versieht. Da der Beschwerdeführer auch während seiner Suspendierung

den Kontakt zur Dienststelle aufrechterhalten hat, ist zudem davon auszugehen, dass der

Wiedereinstieg des Beschwerdeführers in der Dienststelle zu keinerlei Beeinträchtigungen der

Arbeitsleistung oder Erschwernissen in der innerbetrieblichen Kommunikation in der

Wiedereinstiegsphase führt.

Aus diesem Sachverhalt ist zu folgern, dass die dem Beschwerdeführer gegenständlich

angelastete Dienstpflichtverletzung nicht als Ausdruck seiner Gesamtpersönlichkeit oder als

Ausdruck, dass der Beschwerdeführer tendenziell nicht um die Beachtung der Vorgaben der

Dienstordnung bemüht ist, einzustufen. Es besteht daher auch eine positive

Zukunftsprognose.

Sohin ist von einem deutlichen Überwiegen der Milderungsgründe und dem Vorliegen einer

(im Rahmen der für die Strafbemessung zu beachtenden Perspektive der Spezialprävention zu

würdigenden) positiven Zukunftsprognose auszugehen.

Im Übrigen ist das monatliche Einkommen des Beschwerdeführers als durchschnittlich zu

bewerten, sodass sich diese Einkommenshöhe (mangels Vorliegens einer besonders

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gelagerten Lebenssituation des Beschwerdeführers) nicht auf die Bemessung das Ausmaßes

der zu verhängenden Strafe auswirkt.

Aus dieser Sicht erscheint die Verhängung einer Geldstrafe im Bereich des mittleren Drittels

des gesetzlichen Strafsatzbereichs geboten bzw. vertretbar.

Aus generalpräventiver Sicht besteht insbesondere in Hinblick auf den Umstand, dass die

vom Beschwerdeführer primär verletzten gesetzlich geschützten Rechtsgüter faktisch nicht zu

den Rechtsgütern zählen, deren Förderung von der Beamtenschaft in der Öffentlichkeit

erwartet wird, kein Anlass zur Annahme, dass durch die Verhängung einer Geldstrafe im

nunmehr ausgesprochenen Ausmaß in der Öffentlichkeit den Eindruck entstehen lässt, dass

Verstöße disziplinarrechtlicher Natur durch die Disziplinarbehörden der Stadt Wien (bzw.

durch das Landesverwaltungsgericht Wien) nicht angemessen geahndet werden. Sohin

sprechen auch die generalpräventiven Strafbemessungskriterien für die gegenständlich

vorgenommene Strafbemessung.

Nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur ist sodann auch die Einkommens- und

Vermögenssituation des Beschuldigten zu ermitteln und entsprechend bei der Strafbemessung

zu berücksichtigen. Dazu ist auszuführen, dass der Zweck einer Geldstrafe offenkundig in der

Sicherstellung des künftigen rechtmäßigen Verhaltens des Beschuldigten liegt. Dieser

Zweckcharakter wird offenkundig dann verfehlt, ja sogar unterminiert, wenn dem

Beschuldigten eine Geldstrafe, deren Abzahlung diesem nicht zugemutet werden kann,

auferlegt wird. Der Sinn der Verhängung einer Geldstrafe liegt zweifelsohne keinesfalls darin,

durch die Geldstrafe den Beschuldigten in eine nicht bewältigbare, und dann erst recht wieder

zu einer rechtswidrigen Erwerbstätigkeit animierenden Belastungs- bzw. Notsituation zu

drängen.

Daher ist nach Ansicht des erkennenden Senats zu folgern, dass im Falle der Gebotenheit der

Verhängung einer Geldstrafe (daher nicht im Falle der Gebotenheit der Verhängung der

Disziplinarstrafe der Entlassung) die oberste Grenze einer Geldstrafe dort liegt, wo dem

Beschuldigten gerade noch zumutet werden kann, mit hoher Anspannung in der Lage zu sein,

die durch die Geldstrafe ausgelöste Belastungssituation zu bewältigen.

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Für den konkreten Fall heißt das, dass zuerst zu ermitteln ist, welches Erwerbseinkommen

von der Beschuldigten zumutbar verdient werden kann. Dem Beschwerdeführer gebührte im

Juni 2014, wie zuvor ausgeführt, ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 875,35. Mit

Ende der Suspendierung wird sein Nettoverdienst, insbesondere in Anbetracht der

erwartbaren Zulagenauszahlungsansprüche des Beschwerdeführers, zudem entsprechend

ansteigen. Die Zahlung der gegenständlich verhängten Geldstrafe, welche ja auch in Raten

abbezahlt werden kann, in der nunmehr verhängten Höhe von EUR 4.964,76 ist dem

Beschwerdeführer mangels gegenteiliger Hinweise offenkundig durchaus zumutbar. Es ist

daher nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer durch die Höhe der verhängten

Geldstrafe unzumutbar belastet bzw. in eine Notlage gedrängt wird.

Trotz dieser zu beachtenden Strafzumessungsparameter hat die belangte Behörde in

Verkennung der im konkreten Fall gebotenen Strafzumessungskriterien die maximal

verhängbare Geldstrafe verhängt. Es lagen daher die Voraussetzungen i.S.d. § 28 Abs. 4

VwGVG für eine meritorische Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Wien vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

ad. II) Kostenausspruch:

§ 106 Abs. 1 DO lautet wie folgt:

„Wird über den Beamten eine Disziplinarstrafe verhängt, ist in der Disziplinarverfügung und

im Disziplinarerkenntnis auszusprechen, ob und inwieweit er mit Rücksicht auf den von ihm

verursachten Verfahrensaufwand, seine persönlichen Verhältnisse und seine wirtschaftliche

Leistungsfähigkeit die Kosten des Verfahrens einschließlich der Reisegebühren und der

Gebühren für Zeugen und Sachverständige zu ersetzen hat; dasselbe gilt, wenn im

Schuldspruch von der Verhängung einer Disziplinarstrafe abgesehen wird (§ 77a Abs. 1).

Die aus der Beiziehung eines Verteidigers erwachsenden Kosten hat in allen Fällen der

Beamte zu tragen.“

Im gegenständlichen Fall steht fest, dass dem Verwaltungsgericht Wien infolge der

gegenständlichen Disziplinarbeschwerde keinerlei Barauslagen oder sonstige Kosten i.S.d. §§

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Landesverwaltungsgericht Wien 26.06.2014

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76ff AVG entstanden sind. Nach Ansicht des erkennenden Senats kann die Wendung „Kosten

des Verfahrens“ nur im Sinne des Kostenbegriffs des AVG (daher i.S.d. §§ 76ff AVG)

verstanden werden, zumal es sich bei dieser Bestimmung offenkundig das regelt, was

grundsätzlich im Administrativverfahren durch die §§ 76ff AVG näher geregelt wird.

Auch erscheint es im Sinne einer verfassungskonformen Auslegung des § 106 Abs. 1 DO

geboten, diese Bestimmung dahingehend auszulegen, dass durch diese Bestimmung nicht nur

die Kostentragung vor dem erstinstanzlichen Verfahren geregelt wird. Andernfalls hätte dies

das gleichheitswidrige Ergebnis, dass der Beschuldigte hinsichtlich der Kostentragung im

erstinstanzlichen Verfahrens deutlich günstiger gestellt wäre, als hinsichtlich der

Kostentragung im Rechtsmittelverfahren; was im Ergebnis zu einer nicht sachlichen

Erschwerung der Verfahrensführung vor dem Verwaltungsgericht führen würde.

Da sohin keinerlei „Kosten des Verfahrens“ angefallen sind, war spruchgemäß zu

entscheiden.

Zulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-

VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die

gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichtshofes zur Suspendierung und zur aufschiebenden Wirkung ab, noch fehlt

es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine

sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.171.042.23001.2014