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Thomas Jeker Chefexperte Herzlich willkommen Zur Informationsveranstaltung für Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten 2013

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Thomas JekerChefexperte

Herzlich willkommen

Zur Informationsveranstaltungfür Prüfungsexpertinnen und

Prüfungsexperten 2013

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Thomas JekerChefexperte

Tagesprogramm 23. März 2013• Begrüssung, Vorstellung• Rückblick auf das QV 2012• Rolle Prüfungsexpertin/Prüfungsexperte – die Vorbereitung• Prüfungsadministration – Ausblick 2013• Prüfungstermine 2013• Regionale Prüfungsstandorte –

Standorthauptexpert/innen• Regionen unter sich – Prüfungseinteilung• Gemeinsames Mittagessen• Ende der Veranstaltung

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Begrüssung - Vorstellung• Vorstellung

- Thomas Jeker, Chefexperte- Gabi Portmann, Prüfungssekretariat- Dijana Petrovic, Leiterin Geschäftsstelle Kaufmännische Grundbildung

• Vorstellung Standorthauptexpert/innen- Kt. / Gde. Zug Ueli Matter, Gemeinde Baar- Kt. / Gde. Uri Toni Waser, Kantonale Verwaltung Uri- Kt. / Gde. Schwyz Martina Joller, Geschäftsstelle VSZGB- Kt. / Gde. OW/NW Myriam Anderes-Durrer, (Präsid. KuKo), Kant. Verw. OW- Gemeinden Luzern Elmar Stöckli, Gemeinde Ettiswil- Kanton Luzern Thomas Jeker, Kant. Verwaltung Luzern

• Standorthauptexperten Ansprechpartner der PEX in den Regionen

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Rückblick QV 2012 - MÜNDLICH

• Mündliches QV 2012- Total 175 Kandidat/innen in allen 6 Kantonen (2011: 178 KandidatInnen)- 0 ungenügende Noten- 21 x 6-er (12.07%)- 57 x 5-er (32.76%)- 11 x 4-er (6.32%)- Rest dazwischen

- Notendurchschnitt Zentralschweiz

5.07 (Vorjahr 5.08)

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Rückblick QV 2012 - SCHRIFTLICH

• Schriftliches QV 2012– Total 175 Kandidat/innen in allen 6 Kantonen (2010: 178 KandidatInnen)– 8 ungenügende Noten (5 x 3.5 / 3 x 3.0)– 0 x 6-er (0.00%)– 41 x 5-er (23.56%) (im Vorjahr 61 x !!)– 59 x 4-er (33.91%) (im Vorjahr 24 x !!)– Rest dazwischen

– Notendurchschnitt Zentralschweiz

4.52 (Vorjahr 4.71)

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Die Notenentwicklung 2008 - 2012

2008 2009 2010 2011 20124.2

4.4

4.6

4.8

5

5.2

5.4

mündlichschriftlich

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9. April 2011

Es gibt (relativ) viel zu tun…!!!

im Prüfungsjahr 2013167

Kandidatinnen und Kandidaten

im Prüfungsjahr 2012

175Kandidatinnen und Kandidaten

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Ihre besten Voraussetzungen

Um die Qualifikationsverfahren professionell durchzuführen, braucht es:

- Grosses berufliches Fachwissen- Freude an der Arbeit mit Lernenden (Wissen abfragen und nicht Unwissen

suchen)- Organisationstalent- Kenntnisse über den Prüfungsablauf- Gute Vorbereitung

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Die Ausgangslage der PEX• Die „Reihenfolge der Hilfsmittel“

1. Der Praxisbericht2. Das Ausbildungsprogramm

3. Der Kontakt mit dem LehrbetriebNeu im Praxisbericht: Die PE Themen

• Kriterienraster- Inhaltssicherheit- Download Kriterienraster: www.vwbz.ch / Geschäftsstelle Kaufm. Grundbildung / Ausbildung

Reglement 2003 / Qualifikationsverfahren / mündliche Prüfungen / Unterlagen für PEX

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Die Fallvorlage

Excel-Fallvorlage• welche Fallvorlage soll verwendet werden

- Unsere Zentralschweizer Fallvorlage (1 x E-Profil 1x B-Profil)auf: www.vwbz.ch / Geschäftsstelle Kaufm. Grundbildg. / Reglement 2003 / Qualifikationsverfahren / mündliche Prüfungen / Dokumente für PEX

- Langer Text in „Ausgangslage“, „Situation“ und „Aufgabe“- Ab Zeile 9 ff geht Text gerade weiter! Umbruch mit „Alt-Enter“

• Gewissenhaftes Ausarbeiten der Fallvorlage• Verwendung der kompletten Fallvorlage

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Fallorientierte mündliche Prüfungen

Prüfen Sie mündlich das, was sie anders nicht

prüfen können!auf der Basis des Modelllehrgangs!

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• Hinweis: Es wird das geprüft, was zum Zeitpunkt des Aufenthalts des Lernenden in der Abteilung gelernt hat.– gegebenenfalls gibt's ein Merkblatt von der Branche.– Kantonale Gegebenheiten berücksichtigen und gleiche

Handhabung erreichen• Merkblatt "Vormundschaftswesen" von der

schweizerischen Branche

Gesetzes-Änderungen

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Umgebungsbedingungenund Durchführung dermündlichen Lehrabschluss-prüfung

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- „QV“ der Film -

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Amt der Expertin und des Experten

1. Die Expertinnen und Experten werden offiziell durch die kantonale Behörde gewählt.

2. Sie erhalten damit den Auftrag, im Namen des Kantons Prüfungen oder Teile von Prüfungen vorzubereiten und durchzuführen.

3. Sie sind offizielle Vertreterinnen und Vertreter der Kantone.

4. Aus diesem Grund müssen die Personen für dieses Amt explizit gewählt werden.

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Mandat- Prüfungsexpert/innen erfüllen eine öffentliche Aufgabe und sind daher an

die Regeln staatlicher Tätigkeit gebunden:

- Amtsgeheimnis- Schweigepflicht- Verwaltungshandeln (Gleichbehandlung versus Willkür)- Ausstandspflicht- Ermessenfrage

- Sie können zur Verantwortung gezogen werden, wenn sie fahrlässig oder vorsätzlich Ihre Pflichten verletzen.

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Mandat (II)

Die ernannten Personen dürfen für Ihre

Tätigkeit an den Prüfungen weder Weisungen

einer Organisation der Arbeitswelt oder einer

Schulinstanz entgegennehmen noch sind

sie ihnen Rechenschaft schuldig.

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AusstandspflichtPrüfungsexperten müssen unter bestimmten Voraussetzungen in denAusstand treten, wenn sie in der Sache persönlich befangen erscheinen,insbesondere:

- in der Sache ein persönliches Interesse haben- gesetzliche Vertreter der Lernenden sind- mit den Lernenden in verwandtem oder verschwägerten Verhältnis

stehen

Die Standorthauptexperten schliessen durch gute Planung solche Fälle aus.

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Aufgaben der Expert/innen während der Prüfungsdurchführung

1. Information

- Die ExpertInnen eröffnen das Verfahren der Prüfungen

- Sie sind für die umfassende Information über die Kriterien und Rahmenbedingen verantwortlich

- Die Zeit für Begrüssung, Platzanweisung und Orientierung zählt nicht zur eigentlichen Prüfungszeit!

2. Gesundheitszustand

- Vor jeder Prüfung erkundigen sich die ExpertInnen nach dem Gesundheitszustand der KandidatInnen

- Kleinere gesundheitliche Beschwerden werden protokolliert

- Bei grösseren Beschwerden sollte die Prüfung verschoben werden (Arztzeugnis nachträglich unabdingbar)

- Wenn Prüfung krank durchgeführt wird, gilt die Krankheit bei einer allfälligen Einsprache nicht als Grund!

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3. Prüfungsaufsicht

- Die ExpertInnen überwachen die Prüfungen selbständig, um den korrekten Prüfungsverlauf sicherzustellen.

- Der Umgang mit Kandidatinnen und Kandidaten bleibt dabei stets ruhig und sachlich.

- Fragen nach dem persönlichen Umfeld und dem Lehrbetrieb stören unter Umständen die Konzentration und sollten vermieden werden.

- Auf die Behauptung einer Kandidatin oder eines Kandidaten, sie oder er sei in einem bestimmten Gebiet nicht ausgebildet worden, darf nicht eingegangen werden. Solche Klagen werden zur Kenntnis genommen und protokolliert.

- Die Führung des Protokolls ist wichtig und gehört zur zentralen Aufgabe von Expertinnen und Experten.

- Situationen „Aussage gegen Aussage“ sind zu verhindern.

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4. Zutrittsberechtigung

- Drittpersonen haben keinen Rechtsanspruch auf Einsichtnahme in ein Verwaltungsverfahren.

- Auf das QV bezogen heisst dies, dass nur die beauftragten Expertinnen und Experten, die Chefexpertin oder der Chefexperte bzw. die Standorthauptexperten/Standorthauptexpertin und die Aufsichtsbehörde Zutritt zu den Prüfungsräumen haben.

- Mitglieder der Prüfungskommission haben eine Aufsichtsfunktion und können zu Qualitätssicherungszwecken Einsitz in Prüfungen nehmen.

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• wenn der/die PEX ausfällt…

• Merkblatt1

Notfallszenario 1

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Wenn‘s bei den Kandidat/innen schief läuft…

1. Verspätetes AntretenTritt eine Kandidatin oder ein Kandidat verspätet zur Prüfung an, so ist es nicht die Aufgabe des Expertenteams, die Stichhaltigkeit der vorgebrachten Gründe zu überprüfen.

- Trägt die Kandidatin oder der Kandidat nicht offensichtlich selbst Schuld an der Verspätung, besteht das Anrecht auf eine ungekürzte Prüfungszeit.

2. AbwesenheitBei Nichterscheinen fragt der Chefexperte bzw. der Standorthauptexperte sofort den Lehrbetrieb oder die gesetzlichen Vertreter an.

- Eine Krankheit ohne Zeugnis gilt als unentschuldigte Absenz. Die Prüfungsbehörde wird sofort orientiert. Diese entscheidet, ob die Prüfung wiederholt werden kann oder ob sie als nicht bestanden zu bewerten ist.

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3. Prüfungsunterbruch

Bei einem Unfall oder einer Erkrankung wird die Prüfung unterbrochen. Nach der Genesung kann sie entweder weitergeführt oder neu begonnen werden. Die kantonale Prüfungsbehörde entscheidet.

4. Prüfungsabbruch

Verlässt der Lernende die Prüfung wird sie als nicht bestanden bewertet. Der Vorfall wird im Protokoll festgehalten. Die Prüfungsbehörde muss orientiert werden.

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Massnahmen bei Unregelmässigkeiten

1. Übertreten der Prüfungsordnung

Die Prüfung muss dauernd durch die ExpertInnen überwacht werden.

Bei Vorfällen muss die Prüfungsbehörde informiert werden. Der Vorgang wirdprotokolliert und mögliche Beweisstücke werden eingezogen. DieBetroffenen und allfällige Zeugen unterzeichnen das Protokoll.

Die Prüfungsexpert/innen richten sich in diesen Situationen nach denAbmachungen und Rahmenbedingungen, wie sie anlässlich der Vorbesprechung durch das Expertenteam definiert wurden.

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2. Massnahmen

Prinzipiell müssen die Betroffenen bei ungebührlichem Benehmen zuerstverwarnt werden, bevor sie im Wiederholungsfall von der Prüfungausgeschlossen werden.

Bei einer Wegweisung spielt es keine Rolle, ob die Prüfung erst vor kurzer Zeitbegonnen hat oder nur noch kurze Zeit dauert. Grundsätzlich soll mit einer Wegweisung sorgfältig umgegangen werden. Vorgängig soll der Chefexperte bzw. der Standorthauptexperte/die Standorthauptexpertin kontaktiert werden.

Liegt ein offensichtlicher Prüfungsbetrug vor, wird die Prüfung sofort unterbrochen und der Vorfall protokolliert. Die Prüfungsbehörde erlässt einerekursfähige Verfügung.

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Ergebnisse und Resultate

Die Prüfungsresultate und Noten werden den Kandidatinnen/Kandidaten ineiner schriftlichen Verfügung durch die Prüfungsbehörde bekannt gegeben undsind somit Bestandteil des verwaltungsrechtlichen Vorgangs.

Die Noten dürfen also weder den Lernenden noch den Lehrbetrieben bekanntgegeben werden!

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Aktenführung und Beschwerdeverfahren

Die Akten werden gemäss den kantonalen Verfahren aufbewahrt. Der Chefexperteübernimmt hierfür die Verantwortung.

Die Lernenden haben grundsätzlich das Recht auf Akteneinsicht. Ebenfalls dürfen dieAufsichtskommissionsmitglieder Einsicht nehmen.

Die Prüfungsbehörde bestimmt, wann und wo die Einsichtnahme stattfindet und werdie notwendigen Erläuterungen abgibt.

Also: Saubere, orthographisch richtige Protokolle verfassen!

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Warum ist das so wichtig?

wenn‘s ganz unglücklich läuft…

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Prüfungsadministration• 23. März 2013: Fr. 50.– Pauschalspesen & Mittagessen

• Abrechnungswesen– Abrechnungsformular wird in den nächsten Tagen an PEX gesandt – Mittagessen ab 5 Stunden Einsatz (Pauschal Fr. 24.-)– Für sämtliche Spesen müssen Belege beigefügt werden

• keine Pauschalspesen mehr z. B. für Kopien! Handquittung

– Spätestens bis 21. Juni 2013: alle Abrechnungen beim Sekretariat– Auszahlung erfolgt spätestens im September 2013 (!!!)

• Versand LAP-Programm (Festführer) ca. Woche 15 (8.-12. April 2013)• Verteilung schriftliche Prüfung (voraussichtlich) am 29. Mai 2013 nachmittags

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Prüfungstermine (siehe auch www.vwbz.ch)

• Schriftliche PrüfungMittwoch 5. Juni 2013 / 08.00 Uhr – 10.00 Uhr

• Korrektur schriftliche PrüfungZentral: Freitag, 7. Juni 2013 in Luzern (AAL)

• Mündliche Prüfung- Gemeinden des Kantons Luzern: 13./16. + 17. Mai 2013 (mo/do/fr)- Alle übrigen: 5. Juni 2013 Nachmittags

• Resultate zur Erfassung bis spätestens am Dienstag, 11. Juni 2013 (Mittag)an Gabi Portmann

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Regionale PrüfungsorteStandorthauptexpert/innen

• Einteilung der Expertinnen und Experten• Neue PEX mit erfahrenen PEX kombinieren• Definitive Einteilung bis spätestens 27. März 2013

ans Prüfungssekretariat

Die Regionen unter sich…

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…Vielen Dank…

Viel Spass und Erfolg am QV 2013

Mittagessenum ca. 12.00 Uhr