Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales ... · PDF fileSeite 1 von 2 Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales . Postfach 90 01 31 . 99104 Erfurt Thüringer Ministerium

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    Thringer Ministerium fr Inneres und Kommunales . Postfach 90 01 31 . 99104 Erfurt

    Thringer Ministerium fr Inneres und Kommunales Steigerstrae 24 99096 Erfurt www.thueringen.de

    Thringer Kommunalhaushaltssicherungsprogrammgesetz; 1. nderungsgesetz vom 07.05.2015 (GVBl. 2015, 34); Rundschreiben R 33 1/2015 hier: Rundschreiben R 33 2/2015

    A.

    1 Abs. 3 Satz 2 ThrKommHPG i.d.F. des Ersten Gesetzes zur nderung des Thringer Kommunalhaushaltssicherungsprogrammgesetzes vom 7. Mai 2015 (GVBl. 2015, 34) gewhrt begnstigten Kommunen eine an bestimmte Voraussetzungen gebundene Wahlfreiheit hinsichtlich der Mittelverwendung aus der Investitionspauschale. Danach sind gem. 1 Abs. 3 Satz 1 Thr-KommHPG die Mittel der Investitionspauschale zunchst ausschlielich fr Investitionen, zum Eigenmittelersatz im Rahmen investiver Frderprogram-me bzw. zur Schuldentilgung zu verwenden. 1. Soweit die Voraussetzungen des 1 Abs. 3 Satz 2 ThrKommHPG vor-

    liegen, drfen die Mittel ausnahmsweise im Verwaltungshaushalt ver-wendet werden. Dieses Wahlrecht ist vom Gesetzgeber als echtes Wahlrecht zugunsten der Kommunen ausgestaltet; dies bedeutet, dass ausschlielich die Kommune die Entscheidung zu treffen hat, ob sie bei Vorliegen der Vo-raussetzungen des 1 Abs. 3 Satz 2 ThrKommHPG hiervon Gebrauch macht. Von diesen Grundstze geht auch das Rundschreiben R 33 1/2015 vom 29.05.2015 (Az. 33.1-1557-2/2014) aus.

    Ihr/e Ansprechpartner/in: Hagen Wedekind

    Durchwahl: Telefon +49 (361) 37-93525 Telefax +49 (361) 37-93504

    Hagen.Wedekind@ tmik.thueringen.de

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    Unser Zeichen: (bitte bei Antwort angeben) 33.1-1557-2/2014

    Landratsmter als Rechtsaufsichtsbehrde - Kommunalaufsicht - Thringer Landesverwaltungsamt Referat 240 Weimarplatz 4 99423 Weimar als Rechtsaufsichtsbehrde Thringer Landesamt fr Statistik Europaplatz 3 99091 Erfurt nachrichtlich: Thringer Rechnungshof Thringer Finanzministerium

    Erfurt 3. Juni 2015

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    2. Abhngig von der Entscheidung der Kommune gem 1 Abs. 3 Satz 2 ThrKommHPG finden die in Rundschreiben 33 1/2015 jeweils gegebe-nen Hinweise zur Veranschlagung und Verbuchung Anwendung.

    3. Die Wahlfreiheit der Kommune berhrt jedoch im brigen nicht die gel-tenden kommunalhaushaltsrechtlichen Bestimmungen insbesondere die Vorschriften zur vorlufigen Haushaltsfhrung behalten uneingeschrnkte Geltung.

    4. Nach dem oben Gesagten ist die Kommune also zu keinem Zeitpunkt verpflichtet, die Mittel der Investitionspauschale fr den Ausgleich des Verwaltungshaushalts einzusetzen. Die Kommune hat allerdings dann die Pflicht, einen ausgeglichenen Haushalt auf anderem Wege zu erreichen, etwa im Zuge der Haushalts-konsolidierung, ggf. unter Beantragung von Bedarfszuweisungen.

    5. Diese Grundstze gelten fr doppisch buchende Kommunen unter Beach-

    tung des Rundschreibens R 33 1/2015 entsprechend.

    B.

    Fr die Investitionspauschale fr Schulbauten und Schulsporthallen ( 2a ThrKommHPG) gelten 1 Abs. 3 Satz 2 und 3 ThrKommHPG entspre-chend.

    C. Die Rechtsaufsichtsbehrden werden gebeten, das Rundschreiben an die Kommunen des jeweiligen Zustndigkeitsbereiches weiterzuleiten.

    D. Dieser Erlass gilt fr alle ab dem Kalenderjahr 2015 ausgereichten Mittel des ThrKommHPG. Im Auftrag Andreas Zimmermann