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www.steuernsparen.de Weniger Steuern – mehr Geld! 3 16 EDIT O RIAL Liebe Steuer-Sparer, Testsieger bei Computerbild! Die beste Steuer-Software kommt weiterhin aus dem Hause Buhl. Sieger im großen Vergleichstest ist das WISO steuer:Sparbuch 2016 mit der Bestnote 1,29 – „sehr gut“. Perfekte Beratung und umfangreiche Ausstattung bringen den ersten Platz. Und das schon zum vierten Mal in Folge. Auf Platz 2: der kleine Bruder Tax 2016 bietet das beste Preis-Leistungs-Verhältnis aller getesteten Programme. Damit hat Buhl erneut mit bester Quali- tät und Beratung die Nase vorn. Damit Sie beim Steuern sparen ganz vorne mit dabei sein, ha- ben wir folgende Themen für Sie vorbereitet: > Verbilligte Vermietung > Gescheiterte Risikogeschäfte > Die Einspruchsempfehlung des Monats > Steuergeheimnis beim Nachlass > Aufstockung des Investitions- abzugsbetrags Weitere Tipps und Tricks rund im Ihre Steuer finden Sie auf www.steuernsparen.de. Herzliche Grüße Melanie Baumiller Verbilligte Vermietung Vergleichsrechnung mit oder ohne Mietnebenkosten? Wer ein Haus oder eine Wohnung an Angehörige vermietet, verlangt selten die volle Miete. Die Immobilien werden dann meist zu einem Mietpreis unterhalb der ortsüblichen Marktmiete überlassen. Eine solche verbilligte Vermietung ist steuerlich vorteilhaft: Einerseits müssen nur geringere Mieteinnahmen versteuert werden. Andererseits sind damit zusam- menhängende Ausgaben in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar. 66 Prozent der ortsüblichen Miete Seit 2012 sind Kosten nur dann in voller Höhe als Werbungskosten absetzbar, wenn die vereinbarte Miete 66 Prozent der ortsüblichen Marktmiete beträgt. Das bedeutet: Beträgt die vereinbarte Miete weniger als 66 Prozent, sind die Kosten nur anteilig als Werbungskosten abziehbar. Kalt oder Warmmiete? Doch welche Miete ist maßgebend beim Vergleich? Ist mit der „vereinbarten Miete“ und „ortsüblichen Marktmiete“ die Kaltmiete oder die Warmmiete gemeint? TIPP | IMMOBILIENBESITZER

TIPP | IMMOBILIENBESITZER EDIT O RIAL · TIPP | IMMOBILIENBESITZER Warmmiete laut Finanzamt Die Finanzverwaltung geht davon aus, ... (Aktenzeichen 4 K 2268/14 E, Revision XI R 44/15)

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Weniger Steuern – mehr Geld! 316

E D I T O R I A L

Liebe Steuer-Sparer,

Testsieger bei Computerbild! Die beste Steuer-Software kommt weiterhin aus dem Hause Buhl.

Sieger im großen Vergleichstest ist das WISO steuer:Sparbuch 2016 mit der Bestnote 1,29 – „sehr gut“. Perfekte Beratung und umfangreiche Ausstattung bringen den ersten Platz. Und das schon zum vierten Mal in Folge.

Auf Platz 2: der kleine Bruder Tax 2016 bietet das beste Preis-Leistungs-Verhältnis aller getesteten Programme. Damit hat Buhl erneut mit bester Quali-tät und Beratung die Nase vorn.

Damit Sie beim Steuern sparen ganz vorne mit dabei sein, ha-ben wir folgende Themen für Sie vorbereitet:

> Verbilligte Vermietung > Gescheiterte Risikogeschäfte > Die Einspruchsempfehlung des Monats

> Steuergeheimnis beim Nachlass

> Aufstockung des Investitions-abzugsbetrags

Weitere Tipps und Tricks rund im Ihre Steuer finden Sie auf www.steuernsparen.de.

Herzliche Grüße

Melanie Baumiller

Verbilligte Vermietung Vergleichsrechnung mit oder ohne Mietnebenkosten? Wer ein Haus oder eine Wohnung an Angehörige vermietet, verlangt selten die volle Miete. Die Immobilien werden dann meist zu einem Mietpreis unterhalb der ortsüblichen Marktmiete überlassen.

Eine solche verbilligte Vermietung ist steuerlich vorteilhaft: Einerseits müssen nur geringere Mieteinnahmen versteuert werden. Andererseits sind damit zusam-menhängende Ausgaben in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar.

66 Prozent der ortsüblichen Miete Seit 2012 sind Kosten nur dann in voller Höhe als Werbungskosten absetzbar, wenn die vereinbarte Miete 66 Prozent der ortsüblichen Marktmiete beträgt. Das bedeutet: Beträgt die vereinbarte Miete weniger als 66 Prozent, sind die Kosten nur anteilig als Werbungskosten abziehbar.

Kalt oder Warmmiete?Doch welche Miete ist maßgebend beim Vergleich? Ist mit der „vereinbarten Miete“ und „ortsüblichen Marktmiete“ die Kaltmiete oder die Warmmiete gemeint?

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Warmmiete laut FinanzamtDie Finanzverwaltung geht davon aus, dass die „ortsübliche Marktmiete“ die Kalt-miete ist - zuzüglich der umlagefähigen Kosten für Wohnungen vergleichbarer Art, Lage und Ausstattung.

Zu den umlagefähigen Kosten gehören insbesondere:

> die Grundsteuer > die Kosten für Wasser und Abwasser > Heizung > Straßenreinigung > Müllabfuhr > Beleuchtung > Gartenpflege > Schornsteinreinigung > Sach- und Haftpflichtversicherung > Hauswart

Nicht dazu zählen Kosten für die Instandhaltung und Instandsetzung.

Es wird also die gezahlte Warmmiete mit der ortsüblichen Warmmiete verglichen (R 21.3 EStR; OFD Frankfurt vom 22.1.2015, S 2253A-85-St 227).

Kaltmiete laut RichterDoch nun hat das Finanzgericht Düsseldorf gegen die Finanzverwaltung entschie-den: Bei der vergleichbaren „ortsüblichen Marktmiete“ dürfen die zu entrichtenden Betriebskosten nicht in die Vergleichsrechnung mit einbezogen werden.

Begründung der Richter: der örtliche Mietspiegel beziehe sich üblicherweise auf die ortsübliche Nettokaltmiete. Daher sei nur auf die vereinbarte Nettokaltmiete und die ortsübliche Nettokaltmiete abzustellen (Aktenzeichen 4 K 2268/14 E, Revision XI R 44/15).

Was bedeutet das Urteil für Sie?Bei einer verbilligten Miete wird in der Regel nur die Kaltmiete reduziert und nicht die Nebenkosten für Heizung und Strom. Da diese Ausgaben einen beachtlichen Teil der Warmmiete ausmachen, ist die Berechnung anhand der Kaltmieten für Vermieter oft ungünstiger als die Berechnung mit Warmmieten.

Jetzt muss der BFH klären, ob für die Vergleichsrechnung die Nettokaltmiete oder die Warmmiete maßgebend ist (Aktenzeichen XI R 44/15).

Das sollten Sie jetzt tunSetzen Sie bei Vergleichsrechnungen unbedingt weiterhin die Warmmiete an, bis ein endgültiges Urteil ergangen ist. Sollte der Fiskus dies bemängeln, legen Sie Einspruch gegen den Steuerbescheid ein und verweisen Sie auf das Aktenzeichen XI R 44/15.

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Scheidungskosten: Weiterhin steuerlich abziehbar

Auch wenn die Finanzverwaltung das gar nicht gerne hört und die Kosten allzu gerne gestrichen werden:

Die Kosten eines Scheidungsver-fahrens sind als außergewöhn-liche Belastungen abzugsfähig. (Urteil des Finanzgericht Köln, Aktenzeichen 14 K 1861/15, Revision zugelassen).

Sollte das Finanzamt bei Ihnen den Kostenabzug verweigern, so hilft nur eins: Einspruch gegen den Bescheid einlegen.

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Gescheiterte Risikogeschäfte Keine verdeckte Gewinnausschüttung Man sollte doch meinen, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH über das auf den Konten der Gesellschaft befindliche Geld verfügen kann - und damit (natürlich immer für die Gesellschaft) tätig werden darf.

Insoweit sollte doch ein, wie auch immer geartetes, Geschäft keine verdeckte Gewinnausschüttung auslösen, selbst wenn das Geschäft im Verlust endet. Dies sah die Finanzverwaltung bisher leider anderes.

Bisherige FinanzamtsauffassungInsbesondere bei Verlustgeschäften hat der Fiskus zweimal hingeschaut: Konnte bei diesem zweiten Blick ein sogenanntes Risikogeschäft entdeckt werden, kam es wesentlich darauf an, mit welchem Ergebnis dieses Risikogeschäft abgeschlos-sen wurde.

Aber zunächst zum Hintergrund: Unter Risikogeschäft versteht die Finanzverwal-tung regelmäßig Wertpapier- bzw. alle Arten von Börsengeschäften. Endete eine solche Transaktion im Minus, witterte der Fiskus eine verdeckte Gewinnausschüt-tung.

Die Folge auf GesellschaftsebeneDer Börsenverlust wurde als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt und konnte die übrigen Einkünfte der Gesellschaft nicht mindern. Gerechtfertigt wurde diese Argumentation damit, dass angeblich ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter das Geschäft nicht eingegangen wäre.

Diese Voraussetzung sah das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 19.12.1996 insbesondere dann als erfüllt an, wenn das Geschäft nach Art und Um-fang der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft völlig unüblich, mit hohen Risiken verbunden und nur aus privaten Spekulationsabsichten des Gesellschafter-Ge-schäftsführers zu erklären ist.

Bundesfinanzhof widerspricht mehrfachWohlgemerkt: Nur wenn ein solches Risikogeschäft mit einem Verlust endete, er-kannte das Finanzamt eine verdeckte Gewinnausschüttung. Gewinn aus Börsen-geschäften konnten sehr wohl in der GmbH versteuert werden.

Daher war es nicht verwunderlich, dass der Bundesfinanzhof bereits in einer Entscheidung (Aktenzeichen I R 106/99) entschied, dass die Betätigung solcher Risikogeschäfte nicht die Annahme rechtfertigt, dass alles im privaten Interesse des beherrschenden Gesellschaftes stattfindet. Ganz klar urteilten die Finanzrich-ter, dass es Sache der Gesellschaft ist, irgendwelche Geschäfte und die damit verbundenen Chancen und Risiken wahrzunehmen.

IHK Beiträge Koblenz teils rechtswidrig

Beiträge der Industrie- und Han-delskammer Koblenz von 2005 bis 2008 wurden rechtswidrig erhoben. (Urteil des Bundesver-waltungsgerichts, Aktenzeichen 10 C 6.15 vom 9.12.15).

Ob dieses Urteil herangezogen werden kann, um Beitragsbe-scheide aus weiteren Beitragsjah-ren oder auch anderen Kammer-bezirken erfolgreich anzufechten, ist derzeit noch unklar.

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Offensichtlich sah das Bundesfinanzministerium dies jedoch anders und belegt das vorgenannte Urteil mit einem Nichtanwendungserlass, weshalb sich der Bun-desfinanzhof mit der Entscheidung aus 2004 (Aktenzeichen I R 83/03) genötigt sah seine Auffassung zu wiederholen und sich ausdrücklich gegen den Nichtan-wendungserlass wendete.

Fiskus hat ein EinsehenWer meint die Mühlen in der Finanzverwaltung mahlen langsam, dem sei gesagt: sie arbeiten aber! Denn ganz aktuell hat das Bundesministerium für Finanzen als Reaktion auf die 2004er Entscheidung des Bundesfinanzhofs seine Auffassung geändert:

Zukünftig führen entsprechende Risikogeschäfte grundsätzlich nicht mehr zu einer verdeckten Gewinnausschüttung - selbst wenn die Gesellschaft eigentlich nichts mit der Börse zu tun hat und der Verlust erheblich ist.

Etwas anderes gilt allenfalls, wenn die GmbH die Wertpapiergeschäfte mit ihren beherrschenden Gesellschaftern tätigt und der Kaufpreis durch Kursbeeinflussung zugunsten der Gesellschafter bestimmt ist. Ein solches Geschäftsgebaren würde jedoch auch außerhalb von Risikogeschäften eine verdeckte Gewinnausschüttung rechtfertigen.

BFH-Urteile: Immer aktuell informiert

Die aktuellsten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs auf einen Blick.

Elterngeld mindert Kostenabzug

Zahlen Sie einer Person Unterhalt, so mindert dies Ihre Steuer. Die Zahlungen können Sie – abzüglich der zumutbaren Eigenbelastung- als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Erhält die von Ihnen unterstützte Person jedoch Elterngeld, so gelten diese Zahlung als Einkünfte.

Folge: Die als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähigen Beträge müssen um den Sockelbetrag des Elterngeldes gemindert werden (Urteil des Finanzge-richts Münster, Aktenzeichen 3 K 3546/14).

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Vermittlungsgebühr für Haushaltshilfe: Kein Steuervorteil

Haben Sie Ihre Putzkraft über eine Agentur vermittelt bekommen? Die bezahlte Vermittlungsgebühr können Sie steuerlich leider nicht geltend machen. (Urteil des Fi-nanzgerichts Köln, Aktenzeichen 3 K 2253/13).

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WISO steuer: Ratgeber spezial 2016

Die besten Tipps fürs Rentenalter. Aktuell im steuer:Ratgeber spezial 2016.

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Die Einspruchsempfehlung des Monats(inklusive Mustereinspruch zum Download) Im blickpunkt Steuern berichten wir über anhängige Steuerstreite. Diese sollen Ihnen als Musterverfahren dienen. Es geht dabei um bares Geld!

Sie haben ein ähnliches Problem mit dem Finanzamt?Dann legen Sie Einspruch ein. Beantragen Sie unter Verweis auf das Musterverfah-ren die eigene Verfahrensruhe. Nur so können Sie bei einer positiven Entscheidung profitieren und in den Genuss der Steuererstattung gelangen.

Betroffene Steuerpflichtige: Unterhaltsleistende

Einspruchsgrund: Kürzung der anrechenbaren Einkünfte um Renten- und Arbeitslosenversicherung

Anhängiges Verfahren: Bundesverfassungsgericht, Aktenzeichen 2 BvR 1853/15

Hintergrund zum SachverhaltAufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer gesetz-lich unterhaltsberechtigten Person, können aktuell bis zu 8.652 Euro abgesetzt werden. Dieser Betrag vermindert sich jedoch um die Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person. Bis zu 624 Euro Einkünfte und Bezüge findet jedoch keine Anrechnung statt.

Runter mit den Zinsen!

Fiskus kassiert im Jahr eine Milliarde Euro

Die Zinsen beim Finanzamt müs-sen runter! Der Fiskus berechnet für Steuererstattungen und Steuernachzahlungen 0,5 Prozent Zinsen pro Monat, d.h. 6 Prozent Zinsen pro Jahr. Das ist deut-lich mehr als der marktübliche Zinssatz. Aufgrund der Niedrig-zinsphase setzt sich der Bund der Steuerzahler für eine Halbierung des Zinssatzes auf 3 Prozent pro Jahr ein.

Die „FAZ“ hatte über aktuelle Zahlen des Bundesfinanzminis-teriums berichtet (Ausgabe vom 10.03.2016): Danach haben die Finanzämter im Jahr 2014 rund 1,17 Milliarden Euro Zinsen aus Steuernachforderungen einge-nommen; im Jahr 2015 weitere 750 Millionen Euro.

Eine Anpassung des Zinssatzes sei nicht vorgesehen, so das Bun-desfinanzministerium. Während Sparer sich mit niedrigen Zinsen zufrieden geben müssen, langt der Fiskus selbst ordentlich zu. Der Zinssatz von 6 Prozent gilt seit mehr als 50 Jahren.

Der Bund der Steuerzahler prüft, juristisch gegen diesen Missstand vorzugehen. Der Bundesfinanzhof hatte bereits in einer Entschei-dung aus dem Jahr 2014 Zweifel an dem hohen Zinssatz der Finanzämter angemeldet, wenn sich der Marktzins auf dauerhaft niedrigem Niveau stabilisiert (Ak-tenzeichen IX R 31/13). Damals ging es um das Jahr 2011. Aus Sicht des Bundes der Steuerzah-ler ist für aktuellere Jahrgänge daher eine Absenkung des Zins-satzes erforderlich.

Quelle: Bund der Steuerzahler

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Unter Einkünfte und Bezüge fällt alles, was der Unterhaltsemfänger nutzen kann, um sein Leben zu bestreiten. Doch: Die Beiträge zu Renten- und Arbeitslosenver-sicherung erhält ein Arbeitnehmer nicht ausgezahlt. Die Frage ist nun: Dürfen die Einkünfte und Bezüge um diesen Wert verringert werden? Somit könnte die Unter-halt zahlende Person mehr absetzen.

Nur Kranken- und Pflegeversicherung berücksichtigungsfähigDas Finanzamt ist der Auffassung, dass entsprechende Pflichtbeiträge zur Ren-ten- und Arbeitslosenversicherung unberücksichtigt bleiben. Leider hat der Bun-desfinanzhof diese fiskalische Meinung mit Urteil vom 18.06.2015 (Aktenzeichen VI R 45/13) bestätigt.

Danach gilt: Nur die Beiträge für die Basisabsicherung der Kranken- und Pflegever-sicherung werden aufgrund der gesetzlichen Regelung des § 33a Abs. 1 S. 2 EStG berücksichtigt.

Verfassungsbeschwerde eingelegtGegen die Nichtberücksichtigung der Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenver-sicherung im Rahmen des § 33a EStG ist mittlerweile Verfassungsbeschwerde eingelegt. Dabei berufen sich die Kläger auf eine frühere Entscheidung des Bun-desverfassungsgerichts aus 2005 (Aktenzeichen 2 BvR 167/02). Hier haben die obersten Verfassungshüter klargestellt, dass für die Berücksichtigung von Kindern im Familienlastenausgleich die eigenen Einkünfte der Kinder um alle Sozialversi-cherungsbeiträge zu mindern sind.

Die damalige Entscheidung basiert auf der Argumentation, dass Sozialversiche-rungsbeiträge schlicht nicht zum Lebensunterhalt zur Verfügung stehen. Weil sie jedoch zu den Einkünften gehören, müssen diese insoweit gemindert werden. Mit Blick auf die jetzige Verfassungsbeschwerde stellt sich daher die Frage, warum die damalige Argumentation der Karlsruher Richter zum Familienlastenausgleich nicht auch auf die steuerliche Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen übertragbar sein soll. Betroffene sollten daher tunlichst Einspruch einlegen sollten um die Klärung des Bundesverfassungsgericht abzuwarten.

Hier gelangen Sie zum Download des Mustereinspruchs bzw. Musterantrags: Geben Sie dazu auf www.steuernsparen.de im Suchfeld den Code CW 0316 ein.

Umwegfahrten eines Freiberuflers für Mandantenbesuche

Neben der Penlerpauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Büro eines Freiberuflers können für Umwegfahrten anlässlich von Mandantenbesuchen die tatsächlich entstandenen Kosten berücksichtigt werden. Die Entfernungspau-schale ist nicht zu kürzen (Urteil des BFH, Aktenzeichen VIII R 12/13)

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… mit unseren Online-Schulungen. In den Steuer-Webinaren zeigen wir Ihnen, was Sie wissen müssen. Und wie Sie die Tipps in der WISO oder t@x Steuer-Software praktisch an-wenden, um das Optimum aus Ihrer Steuererklärung herauszuholen.

Egal ob bei Ausgaben für Handwer-ker oder einer Nebentätigkeit – wir bringen Sie auf den aktuellen Stand. So macht Steuern sparen Spaß.

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Steuergeheimnis beim Nachlass Achtung! Gilt hier nichtAmtsträger des Finanzamtes haben das Steuergeheimnis zu wahren. So ist es in § 30 der Abgabenordnung (AO) geregelt. Daher liegt eine Verletzung des Steuerge-heimnisses vor, wenn die steuerlichen Verhältnisse eines Bürgers offenbart oder verwertet werden.

Leider wird das Steuergeheimnis jedoch auch immer mehr aufgeweicht, insbeson-dere in der Zusammenarbeit mit anderen Behörden. So ist es vor allem auch in der Zusammenarbeit mit den Nachlassgerichten.

Nachlassgerichte ermitteln Wenn ein geliebter Mensch stirbt müssen sich seine Hinterbliebenen leider auch mit einer ganzer Menge Formalitäten rumschlagen. So ist es beispielsweise meist nötig, beim zuständigen Nachlassgericht einen Erbschein zu beantragen. Übri-gens: Welches Gericht zuständig ist, richtet sich nach dem Wohnsitz des Verstor-benen.

Darüber hinaus kann es im Einzelfall erforderlich sein, dass neben dem Erbschein noch andere Dokumente benötigt werden. Beispielsweise ein Europäisches Nach-lasszeugnis oder ein Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft. Beim Einsatz eines Testamentsvollstreckers benötigen Sie sogenanntes Testaments-vollstreckerzeugnis. Das berechtigt den Testamentsvollstrecker seines Amtes zu walten.

Natürlich werden all diese Dokumente nicht kostenlos ausgestellt, sondern verursachen Gerichtskosten. Die Höhe der Gebühren richtet sich bei Gericht dabei immer nach dem sogenannten Geschäftswert. Der wird in den vorgenannten Fäl-len regelmäßig nach dem Wert des Nachlasses bestimmt.

Fragebogen zur NachlassermittlungDamit daher das Nachlassgericht den konkreten Geschäftswert ermitteln kann, sendet es einen Fragebogen zu. In den Bogen sind die Werte von Immobilien, Pkws und des restlichen Vermögens des Erblassers einzutragen. Im Ergebnis will das Gericht schlicht die Werte des gesamten Nachlasses wissen.

In der Praxis lassen die Wertangaben häufig zu wünschen übrig. Dies hat mehre-re Gründe: Einmal sind viele Menschen aufgrund der seelischen Belastung des Verlusts nicht in der Lage in der gebotenen Ausführlichkeit zu antworten. Oder sie lassen ihn sogar komplett liegen. Darüber hinaus ist es aber auch für einen gefestigten Menschen schwierig fremde Vermögensgegenstände im Wert zu schätzen. Zumal sie bisher einer geliebten Person gehört haben. Außerdem haben sich die wenigsten von uns jemals mit dieser Thematik auseinandergesetzt. Man bedenke nur wie kompliziert es ist eine Immobilie oder auch nur ein Fahrzeug einigermaßen exakt im Wert zu taxieren.

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Aber um ehrlich zu sein: Sicherlich wird es auch den ein oder anderen geben, der hier im Zweifel eher den niedrigeren Wert ansetzt um die Gerichtsgebühren klein zu halten.

Auskunftsersuchen von NachlassfinanzämternTatsächlich sollte man dem Wertermittlungsfragebogen erhöhte Aufmerksamkeit schenken. Denn schon aufgrund der Vorschriften im Gerichts- und Notarkostenge-setz ist klargestellt, dass Nachlassgerichte zur Ermittlung von Zusammensetzung und Wert des Nachlasses Auskünfte bei den zuständigen Erbschaftsteuerfinanz-ämtern einholen dürfen. Das Steuergeheimnis steht dem nicht entgegen!

Dass die Nachlassgerichte zumindest in Teilen der Republik davon regen Ge-brauch machen zeigt eine Verfügung des Bayrischen Landesamtes für Steuern aus August 2015 (Aktenzeichen S 3844.2.1.- 7/6 St 34). Demnach werden die Finanzamten nicht nur zur Hilfestellung aufgefordert. Sie haben sogar einen ein-heitlichen Vordruck für entsprechende Auskunftsersuchen entwickelt.

Auch über die bayrischen Landesgrenzen hinaus ist daher damit zu rechnen, das entsprechende Auskunftsersuchen häufiger stattfinden. Damit Hinterbliebenen nicht nachher noch der Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit oder Schlimmeres droht, gilt: Gehen Sie beim Ausfüllen des Wertermittlungsfragebogens äußerst gewis-senhaft vor. Das Nachlassgericht forscht hier nach!

Bis 31. März: Grundsteuererlass beantragen

Eine Steuer-Erstattung beantragen? Klingt komisch. Für Vermieter mit Leer-stand jedoch eine gute Möglichkeit, den eigenen Mitausfall einigermaßen auszugleichen.

Denn wenn Sie durch den Ausfall von Mietzahlungen wesentliche finanzielle Einschnitte zu verzeichnen hatten, können Sie sich die Steuer erstatten lassen.

Um eine solche wesentliche Ertragsminderung zu ermitteln, müssen Sie die Jahresrohmiete 2015 und die Vorjahres-Miete gegenüberstellen.

> Bei einer Minderung der Mieteinnahmen von mehr als 50 Prozent werden Ihnen 25 Prozent der gezahlten Grundsteuer erlassen.

> Bei einem Totalausfall der Miete, sprich einer Ertragsminderung von 100 Pro-zent, beträgt der Erlass der Grundsteuer 50 Prozent.

Berechnungsbeispiele sowie ein Musterschreiben zum Herunterladen finden Sie auf unserem Beitrag hier.

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Aufstockung des InvestitionsabzugsbetragsJetzt innerhalb von drei Jahren zulässigSchätzen ist nicht immer einfach. Manchmal kommt es vor, dass der Preis für ein neues Wirtschaftsgut doch höher ist als geschätzt. Entweder weil es in einer besseren Variante gewünscht wird oder unerwartete Kosten hinzukommen. Dann ist es wünschenswert, den Investitionsabzugsbetrag (IAB) in einem Folge-jahr aufzustocken. Doch die Finanzverwaltung hat bisher eine solche nachträgli-che Aufstockung stets abgelehnt (BMF-Schreiben vom 20.11.2013, Teilziffer 6).

Erhöhung seit 2014 möglichEnde 2014 endlich die Kehrtwende: der Bundesfinanzhof entschied, dass die Aufstockung des IABs in einem Folgejahr sehr wohl zulässig ist. Wurde für die geplante Investition eines Wirtschaftsgutes ein IAB gebildet, darf dieser in einem Folgejahr innerhalb des dreijährigen Investitionszeitraums bis zum gesetzlichen Höchstbetrag von 200.000 Euro aufgestockt werden. Auch wenn diese Möglich-keit aus dem Gesetzeswortlaut nicht ersichtlich sei, so sprechen aber doch der Gesetzeszweck und die historische Entwicklung des Gesetzes dafür. Denn die steuerliche Vergünstigung soll die Liquidität stärken und die Investitionskraft verbessern. Dazu dient auch die nachträgliche Erhöhung des IABs, wenn sich im Laufe der Investitionsplanungsphase ein Anstieg der voraussichtlichen Investiti-onskosten ergibt (Aktenzeichen X R 4/13). Nun schwenkt das Bundesfinanzminis-terium auf die Linie des BFH um und konkretisiert die Voraussetzungen für eine nachträgliche Aufstockung des IABs (Schreiben vom 15.01.2016):

Maßgebende Vorgaben:Ein IAB kann nur geltend gemacht werden, wenn der Betrieb am Schluss des jeweiligen Abzugsjahres bestimmte Größenmerkmale nicht überschreitet:

> Betriebsvermögen bei bilanzierenden Betrieben höchstens 235.000 Euro > Gewinn bei Einnahmen-Überschussrechnern höchstens 100.000 Euro.

Diese Merkmale dürfen auch am Ende des Wirtschaftsjahres nicht überschritten sein, in dem die Erhöhung berücksichtigt werden soll.

Die dreijährige Investitionsfrist beginnt mit Ablauf des Wirtschaftsjahres, in dem ein IAB für ein Wirtschaftsgut erstmals geltend gemacht wird. Eine Erhöhung des IABs in einem Folgejahr verlängert den Investitionszeitraum nicht. IABs können nur für künftige Investitionen beansprucht werden. Ein Abzug im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung des begünstigten Wirtschaftsgutes ist nicht möglich. Dies gilt auch für die Erhöhung von IABs.

Herausgeber Buhl Tax Service GmbH Am Siebertsweiher 3/5 57290 Neunkirchen [email protected]

Geschäftsführer: Peter Glowick, Peter Schmitz Amtsgericht Siegen, HRB 9049

Vertrieb Buhl Data Service GmbH Am Siebertsweiher 3/5 57290 Neunkirchen

Redaktion Melanie Baumiller, Peter Schmitz

Redaktionsschluss 22.03.2016

Erscheinungsweise 12-mal jährlich

Abo-Service Telefon: 0 27 35/90 96 99 Telefax: 0 27 35/90 96 500

Bezugsbedingungen Jahresabonnement € 30,– (inkl. MwSt.). Versand per E-Mail mit Link zu PDF- Dokument. Die Zahlung erfolgt im Voraus, die Bezugsdauer verlängert sich jeweils um ein Jahr. Sie können den Bezug jederzeit ohne Angabe von Gründen abbestellen. Eine Mitteilung an den Abo-Service genügt. Geld für bereits gezahlte aber noch nicht gelieferte Ausgaben erhalten Sie dann umgehend zurück. Für Kunden mit Verträgen zu Buhl-Steuerprogrammen übernimmt Buhl Data Service die Kosten.

Hinweise Alle Beiträge sind nach besten Wissen und Gewissen recherchiert und erstellt worden. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität kann jedoch keinerlei Haftung übernommen werden. Nach-druck, Übersetzung und Vervielfältigung nur mit schriftlicher Genehmigung. Für zugesandte Manuskripte, Bild- material und Zuschriften wird keinerlei Gewähr übernommen. Für die vollstän-dige oder teilweise Veröffentlichung in Blickpunktsteuern oder die Verwertung in jeglicher digitalisierter Form wird das Einverständnis vorausgesetzt.

Bildnachweis fotolia.com

Impressum

V O R S C H A UA L L E S T E U E R Z A H L E R :

Einspruchsempfehlung des MonatsI M M O B I L I E N :

Vermietung van Angehörige

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INHALTDas Portal für Steuersparer

Januar 2016 ➝ T I P P | A L L E S T E U E R Z A H L E R

Einspruch gegen Soli➝ T I P P | S E L B S T Ä N D I G E

Aufbewahrungsfristen im Überblick➝ T I P P | A R B E I T N E H M E R

Kosten der Geburtstagsfeier➝ T I P P | R E N T N E R

Rentner in Beschäftigung➝ T I P P | R E N T N E R

Die Einspruchsempfehlung des Monats➝ T I P P | A L L E S T E U E R Z A H L E R

Kosten der Heimunterbringung

Februar 2016 ➝ A K T U E L L E S | A L L E S T E U E R Z A H L E R

Checkliste zur Steuererklärung 2015➝ A K T U E L L E S | I M M O B I L I E N

Unsere Einspruchsempfehlungen zahlen sich aus➝ A K T U E L L E S | A L L E S T E U E R Z A H L E R

All-in für den Fiskus➝ T I P P | A R B E I T N E H M E R

Die Einspruchsempfehlung des Monats➝ A K T U E L L E S | A L L E S T E U E R Z A H L E R

Software des Jahres 2015➝ T I P P | I M M O B I L I E N

Vermietete Gewerbeimmobilien

März 2016 ➝ T I P P | I M M O B I L I E N B E S I T Z E R

Verbilligte Vermietung➝ A K T U E L L E S | A R B E I T N E H M E R

Gescheiterte Risikogeschäfte➝ T I P P | A L L E S T E U E R Z A H L E R

Die Einspruchsempfehlung des Monats➝ T I P P | A L L E S T E U E R Z A H L E R

Steuergeheimnis beim Nachlass➝ A K T U E L L E S | S E L B S T Ä N D I G E

Aufstockung des Investitionsabzugsbetrags