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Tipps für Neueinsteiger in die duale Berufsausbildung

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Tipps für Neueinsteiger in die duale Berufsausbildung

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3Tipps für Neueinsteiger in die duale Berufsausbildung

Inhaltsverzeichnis

Vorwort 5Tipps für Neueinsteiger in die duale Berufsausbildung 6Wie wird aus Ihrem Unternehmen eine Ausbildungsstätte? 7• Eignung der Ausbildungsstätte 7• Eignung des Ausbilders 8• Angemessenes Fachkräfteverhältnis 9Wie finden Sie einen Auszubildenden? 10Der Berufsausbildungsvertrag 11• Ausbildungsinhalte 12• Ausbildungsdauer 12• Ausbildungsvergütung 14• Sonstige Vereinbarungen 14Unterlagen 15Während der Ausbildung 15• Pflichten des Auszubildenden 15• Pflichten des Ausbildenden 16• Probezeit 16• Arbeitszeit und Berufsschule 17• Arbeitszeit und Pausen 18• Arbeitszeit und Urlaub 19• Ausbildungsnachweis - Berichtsheft 20• Besonderer Schutz für Minderjährige 21• Probleme 22• Kündigung 22Ausbildung in Teilzeit 23Prüfungen 24• Zwischenprüfung 24• Abschlussprüfung 25• Prüfertätigkeit 26HVV-Fahrkarte 27Noch mehr Fragen? Noch mehr Antworten! 28Veranstaltungs-Tipps 28• Infoabend „Jetzt bilden wir aus!“ 28• Lernortkooperation 29• „Netzwerk für Qualität in der Ausbildung“ 29• Bestenehrung 29Wichtige Begriffe 30

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5Tipps für Neueinsteiger in die duale Berufsausbildung

Sehr geehrte Damen und Herren,wir freuen uns, dass Sie sich für die duale Berufsausbildung interes-sieren. Der Kreis der aktiven Ausbildungsbetriebe umfasst inzwischen etwa 6.000 Mitgliedsunternehmen unserer Handelskammer. Sie en-gagieren sich aktiv für die Ausbildung junger Menschen und bringen damit den Wirtschaftsstandort Hamburg weiter voran. Der Fachkräftemangel ist die größte Herausforderung für unsere Wirtschaft in den nächsten Jahren. Bereits heute melden immer mehr Hamburger Betriebe Probleme, passende Fachkräfte für ihre offenen Stellen zu finden. In Zeiten, in denen die Zahl der qualifizierten Be-werber demografisch bedingt deutlich zurückgeht, bleibt die duale Berufsausbildung die wirtschaftlichste Form der Personalgewinnung. Ausbildung sichert langfristig qualifizierte, auf die speziellen be-trieblichen Anforderungen hin ausgebildete Nachwuchskräfte. Die Auszubildenden sind für Sie eine wichtige, strategische Investition in das Wissen und in die Zukunft Ihres Unternehmens. Je besser und erfolgreicher Ausbildung und Ausbilder sind, umso stärker und nach-haltiger werden sich diese Investitionen in Mehrwert für Ihre Kunden, Ihre Mitarbeiter und Ihren Betrieb selbst umsetzen. Ferner werden Sie durch ein hohes Ausbildungsengagement Ihr Ansehen bei den Kun-den und in der Öffentlichkeit steigern und auch langfristig eine hohe Attraktivität auf dem Arbeitsmarkt genießen. Damit leisten Sie einen wichtigen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung unserer Gesellschaft und dokumentieren gleichzeitig Ihre Verantwortung für die jungen Generationen. Als Ausbildungsbetrieb finden Sie in unserer Handelskammer immer einen Ansprechpartner. Unsere Mitarbeiter werden Ihnen für Fragen und Beratung rund um das Thema „duale Berufsausbildung“ zur Ver-fügung stehen. Wir wünschen Ihnen, dass Sie bei der Ausbildung jun-ger Menschen erfolgreich sind und somit Ihren Fachkräftebedarf für die Zukunft sichern.

Mit freundlichen GrüßenHANDELSKAMMER HAMBURG

Fritz Horst MelsheimerPräses

Prof. Dr. Hans-Jörg Schmidt-TrenzHauptgeschäftsführer

Engagiert: Handelskammer-Präses Fritz Horst Melsheimer (li.) und Hauptgeschäftsführer Prof. Dr. Hans-Jörg Schmidt-Trenz setzen sich für die duale Berufsausbildung ein

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6 Tipps für Neueinsteiger in die duale Berufsausbildung

Tipps für Neueinsteiger in die duale Berufsausbildung

Sie möchten ausbilden? Eine gute Entscheidung!

Denn Sie sichern sich dadurch nicht nur Ihren Fachkräftenachwuchs für die Zukunft, sondern• profitieren von den produktiven Leistungen der Auszubildenden,• haben weniger Kosten für Neueinstellungen,• sparen Einarbeitungskosten,• vermeiden Fehlbesetzungen bzw. ständigen Personalwechsel,• können personelle Engpässe überbrücken,• zeigen so gesellschaftspolitische Verantwortung und• steigern nicht zuletzt Ihr Image als Arbeitgeber.

Die Aufrechterhaltung des hohen Niveaus der Ausbildung ist ein stän-diges Anliegen der deutschen Industrie- und Handelskammern. In der Freien und Hansestadt Hamburg ist die Handelskammer Hamburg zuständige Stelle für die kaufmännische und gewerblich-technische Berufsausbildung in ihren Mitgliedsbetrieben und allen anderen Un-ternehmen, die nicht handwerkliche Betriebe sind.

Um Ihnen den Neueinstieg in die duale Berufsausbildung zu erleich-tern, haben wir alle wichtigen Punkte zusammengestellt, die vor und während einer Ausbildung zu beachten sind.

Investition in die Zukunft: Gut ausgebildete Mitarbeiter

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7Tipps für Neueinsteiger in die duale Berufsausbildung

Wie wird aus Ihrem Unternehmen eine Ausbildungsstätte?

Damit Sie in Ihrem Unternehmen ausbilden können, müssen nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Eignung der AusbildungsstätteIhr Betrieb muss über alle Einrichtungen verfügen, die für die Be-rufsausbildung benötigt werden. Konkret heißt dies, dass Sie dem Auszubildenden einen Arbeitsplatz, zum Beispiel am Schreibtisch oder an den für die Ausbildung benötigten Geräten und Maschinen, bereitstellen müssen.

Je nach Berufsbild muss Ihre Produktion, Ihr Sortiment oder Ihr Dienstleistungsangebot gewährleisten, dass Sie die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die in der entsprechenden Verordnung festgelegt sind, in vollem Umfang abdecken können.

Sollten sich (zum Beispiel aufgrund der Spezialisierung des Betriebes) Lücken ergeben, gibt es die Möglichkeit, einzelne Ausbildungsinhalte in Kooperation mit anderen Unternehmen zu vermitteln. So kann der Auszubildende zum Beispiel die Buchhaltung auch bei Ihrem Steuer-berater erlernen.

Gesetzlich vorgeschrieben: Die Eignung der Ausbildungsstätte

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8 Tipps für Neueinsteiger in die duale Berufsausbildung

Eignung des AusbildersJede Ausbildungsstätte muss einen Ausbilder benennen, der für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte verantwortlich ist. Der Ausbilder muss hierfür persönlich und fachlich geeignet sein.

Persönlich geeignet ist, wer• nicht gegen einschlägige gesetzliche Bestimmungen verstoßen hat (zum Beispiel Nachweis durch polizeiliches Führungszeugnis).

Fachlich geeignet ist in der Regel, wer• eine Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechen- den Fachrichtung (zum Beispiel Facharbeiter- oder Kaufmanns- gehilfenprüfung) bestanden oder•die Abschlussprüfung an einer deutschen Hoch- oder Fachschule, Ingenieurschule oder höheren Wirtschaftsfachschule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung erfolgreich abge- legt hat sowie eine angemessene Zeit in diesem Beruf praktisch tätig gewesen ist und•berufs- und arbeitspädagogische Fertigkeiten, Kenntnisse und Fä- higkeiten nach der Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) nachwei- sen kann.

In Sonderfällen kann bei fehlendem Berufs- oder Studienabschluss die fachliche Eignung durch die Handelskammer widerruflich zu-erkannt werden. Auch eine befristete Befreiung von der AEVO ist möglich.

Grundvoraussetzung: Die persönliche und fachliche Eignung des Ausbilders

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9Tipps für Neueinsteiger in die duale Berufsausbildung

Muss sichergestellt sein: Ein angemessenes Verhältnis von Fachkräften zu Auszubildenden

Angemessenes FachkräfteverhältnisUm die Qualität der Ausbildung zu sichern, soll die Zahl der Fachkräf-te in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Auszubildenden stehen.

Als angemessen gelten in der Regel• ein bis zwei Fachkräfte = ein Auszubildender,• drei bis fünf Fachkräfte = zwei Auszubildende,• sechs bis acht Fachkräfte = drei Auszubildende,• je weitere drei Fachkräfte = einen weiteren Auszubildenden.

Ob die genannten Voraussetzungen in Ihrem Unternehmen erfüllt sind, stellen die Ausbildungsberater der Handelskammer in einem persönlichen Gespräch in Ihrem Unternehmen fest. Dabei werden auch die Ausbildungsinhalte und der Ausbildungsvertrag besprochen. Natürlich ist in diesem Gespräch auch Zeit und Gelegenheit, auf Ihre speziellen Fragen einzugehen.

Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, wird - nach diesem Ge-spräch - Ihr Betrieb als Ausbildungsstätte und - nach Übersendung der Ausbilderdaten - der von Ihnen benannte Ausbilder (Sie oder ein Mitarbeiter Ihres Unternehmens) in das Verzeichnis der Handelskam-mer eingetragen. Damit ist Ihr Unternehmen eine Ausbildungsstätte.

Das Formular Ausbilderdaten finden Sie unter www.hk24.de, Doku-ment-Nr. 44187.

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10 Tipps für Neueinsteiger in die duale Berufsausbildung

Wie finden Sie einen Auszubildenden?

Seit ihrem Start im Februar 1999 hat sich die Online-Lehrstellen-börse der Handelskammer Hamburg zu einem der erfolgreichs-ten Instrumente für die Lehrstellenvermittlung entwickelt. Unter www.hamburger-lehrstellenboerse.de können Sie Ihr Lehrstellenan-gebot ins Internet stellen oder sich unter den Bewerbern einen oder mehrere geeignete Kandidaten suchen.

Hamburger Ausbildungsbetriebe, die qualifizierte Bewerber für ihre Ausbildungsplätze suchen, sind herzlich eingeladen, sich auf der jährlich im September in der Handelskammer stattfindenden Hansea-tischen Lehrstellenbörse zu präsentieren. Termine, Anmeldeformulare usw. finden Sie unter www.hanseatische-lehrstellenboerse.de.

Eine effiziente Alternative bei der passgenauen Besetzung von Lehr-stellen bietet zudem der integrierte Ausbildungsservice (INTAS) der Handelskammer Hamburg. Das INTAS-Team vermittelt Bewerber, die ihre Ausbildungsreife bereits in einem Testverfahren nachge-wiesen haben (schriftlicher Teil und Bewerbungsgespräch). Unter www.hk24.de/intas erhalten Sie detaillierte Informationen zu diesem kostenpflichtigen Service.

Des Weiteren können Sie natürlich auch die Stellenangebote in der lokalen Presse und die Angebote der Arbeitsagenturen nutzen.

Großer Andrang: Auf der Lehrstellenbörse gibt es jede Menge freie Ausbildungsplätze

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11Tipps für Neueinsteiger in die duale Berufsausbildung

Online: Ausbildungsverträge können auch in elektronischer Form ausgefüllt und eingereicht werden

Der Berufsausbildungsvertrag

Wenn Sie sich für einen Bewerber entschieden haben, schließen Sie einen Vertrag ab, den Sie uns zur Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse übersenden.

Mit dem „Berufsausbildungsvertrag Online“ haben Sie die Möglich-keit, den Berufsausbildungsvertrag in elektronischer Form komforta-bel auszufüllen und online einzureichen. Die Prüfung und Freigabe durch die Handelskammer erfolgt in der Regel innerhalb von 24 Stun-den. Danach können Sie den Vertrag ausdrucken und nach Unter-schrift beider Vertragspartner sofort ein Exemplar - zusammen mit der sachlichen und zeitlichen Gliederung - an Ihren Auszubildenden aushändigen. Ausführliche Informationen sowie Anleitungen finden Sie unter www.hk24.de, Dokument-Nr. 54507.

Für den Berufsausbildungsvertrag gibt es aber auch einen Musterver-trag in Papierform, der als Formularsatz unter www.hk24.de, Doku-ment-Nr. 44187, abgerufen werden kann.

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12 Tipps für Neueinsteiger in die duale Berufsausbildung

AusbildungsinhalteDer Vertrag wird über einen bestimmten Ausbildungsberuf abge-schlossen. Die während der Ausbildung zu vermittelnden Inhalte jedes Ausbildungsberufes sind in der sachlichen und zeitlichen Gliederung (Ausbildungsrahmenplan) aufgelistet. Sie ist deshalb Bestandteil des Ausbildungsvertrages.

Als Mitglied der Handelskammer haben Sie unter www.hk24.de, Dokument-Nr. 30606, jederzeit kostenfrei Zugriff auf die aktuellen sachlichen und zeitlichen Gliederungen sowie Verordnungen für die einzelnen Ausbildungsberufe.

AusbildungsdauerFür jeden Ausbildungsberuf ist in der Verordnung die Ausbildungs-dauer festgelegt. Sie liegt - je nach Beruf - zwischen 2 und 3,5 Jahren.

Wir empfehlen, das 1. Ausbildungsjahr am 1. August oder 1. Septem-ber beginnen zu lassen. Dieser Zeitraum ist Grundlage für die Ter-minplanung der Berufsschulen sowie der Zwischen- und Abschluss-prüfungen. Bei vielen Berufen besteht zusätzlich die Möglichkeit, am 1. Februar mit der Ausbildung zu beginnen ohne mit dieser Termin-planung in Kollision zu kommen. Bei welchen Berufen dies der Fall ist, erfahren Sie unter www.hk24.de, Dokument-Nr. 46477, im jeweiligen Berufsbild.

Sollten Sie aus betrieblichen Gründen von diesen Terminen abwei-chen wollen, sprechen Sie den geplanten Ausbildungsbeginn bitte mit einem Ausbildungsberater sowie mit der für den entsprechenden Ausbildungsberuf zuständigen Berufsschule ab!

Sind im Ausbildungsrahmenplan aufgelistet: Die zu vermittelnden Inhalte jedes Ausbildungsberufes

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13Tipps für Neueinsteiger in die duale Berufsausbildung

Prüfung: Am Ende jeder Ausbildung steht die Abschlussprüfung

Die Ausbildungsdauer kann verkürzt werden, wenn• die Vertragsparteien im Ausbildungsvertrag ihren beiderseitigen Willen auf eine kürzere Ausbildungsdauer mitteilen und die Han- delskammer dem zustimmt. Möglich ist beispielsweise eine Verkür- zung in folgendem Umfang: > Anrechnung des Realschulabschlusses mit max. 6 Monaten oder > Anrechnung des Abiturs mit max. 12 Monaten oder > Anrechnung einer abgeschlossenen Berufsausbildung mit max. 12 Monaten. Auch höheres Lebensalter (über 21 Jahre), einschlägige beruf- liche Grundbildung sowie die Fortsetzung einer Ausbildung im selben Beruf können zu einer Verkürzung führen. • zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit er- reicht wird. Der Handelskammer muss dafür ein gemeinsamer An- trag auf Kürzung der Ausbildungszeit von Auszubildendem und Ausbildendem vorliegen.

Der Prüfungszeitpunkt kann vorgezogen werden, wenn• der Auszubildende im Betrieb und in der Berufsschule mindes- tens „gute“ Leistungen zeigt und• bei der Handelskammer die vorzeitige Zulassung zur Abschlussprü- fung beantragt.

Das Ausbildungsverhältnis endet in diesem Fall - unabhängig vom vertraglich vereinbarten Ausbildungsende - vorzeitig durch Bestehen der Abschlussprüfung.

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14 Tipps für Neueinsteiger in die duale Berufsausbildung

Die Ausbildungsdauer kann auf Antrag des Auszubildenden verlängert werden, wenn• der Auszubildende sonst unverschuldet das Ausbildungsziel nicht erreicht, also die Abschlussprüfung voraussichtlich nicht be- steht. Dies gilt besonders bei längerer Krankheit. Hierbei handelt es sich um eine Verlängerung im Ausnahmefall.• der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht bestanden hat.

Elternzeit wird auf Berufsbildungszeiten nicht angerechnet. Daher verlängert sich in einem solchen Fall das Ausbildungsverhältnis Kraft Gesetzes automatisch um die Zeit der Elternzeit.

Die entsprechenden Antragsformulare finden Sie im Internet unter www.hk24.de, Dokument-Nr. 44187.

AusbildungsvergütungAuch die Ausbildungsvergütung ist Bestandteil des Ausbildungsver-trages. Sie muss nicht nur angemessen sein, sondern auch mit fort-schreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, ansteigen.

Die Ausbildungsvergütung wird in den Tarifverhandlungen zwischen den Tarifpartnern ausgehandelt und ist für tarifgebundene Unterneh-men verpflichtend. Unternehmen ohne Tarifbindung können die in der Vergütungstabelle angegebenen Beträge um bis zu 20 Prozent unterschreiten. Diese Regelung ist Ergebnis der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Verträge mit Ausbildungsvergütungen, die unterhalb dieser 80-Prozent-Grenze liegen, können deshalb von der Handelskammer nicht eingetragen werden.

Eine Tabelle mit den tarifvertraglich festgelegten Ausbildungsvergü-tungen und Branchenempfehlungen finden Sie unter www.hk24.de, Dokument-Nr. 5119.

Sonstige VereinbarungenDer Vertrag darf keine Vereinbarungen enthalten, die dem Sinn und Zweck der Berufsausbildung widersprechen oder zu Ungunsten des Auszubildenden von den gesetzlichen Vorschriften abweichen. Außerdem müssen Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen be-zeichnet werden, denen der Vertrag unterliegt.

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15Tipps für Neueinsteiger in die duale Berufsausbildung

Führen eines Berichtsheftes: Jeder Auszubildende ist dazu verpflichtet

Unterlagen

Zu Beginn der Berufsausbildung hat der Auszubildende dem Ausbil-dungsbetrieb folgende Unterlagen vorzulegen:• Lohnsteuerkarte,• Sozialversicherungsnachweis/Versicherungsnachweisheft,• Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse,• gegebenenfalls Aufenthalts-/Arbeitserlaubnis (von ausländischen Auszubildenden),• ärztliche Bescheinigung gemäß § 32 Jugendarbeitsschutzgesetz (von Auszubildenden, die zu Ausbildungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben).

Während der Ausbildung

Im laufenden Ausbildungsbetrieb sind sowohl vom Ausbildenden als auch vom Auszubildenden einige grundlegende Verpflichtungen zu erfüllen. Darüber hinaus sind arbeits- und ausbildungsrechtliche Re-geln einzuhalten.

Pflichten des AuszubildendenDer Auszubildende ist verpflichtet, die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten seines Berufes zu erwerben. Insbesondere gehört dazu die Pflicht• zum sorgfältigen Arbeiten,• zur Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen und am Berufsschul- unterricht,• zum Führen von schriftlichen Ausbildungsnachweisen,• zum Befolgen von Weisungen,• zum Beachten der für die Firma geltenden Ordnung sowie• zum sorgfältigen Umgang mit Maschinen und Einrichtungen.

Selbstverständlich dürfen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht weitergegeben werden!

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16 Tipps für Neueinsteiger in die duale Berufsausbildung

Festgelegt: Der Ausbildende muss dem Auszubildenden alle Inhalte vermitteln

Pflichten des AusbildendenDer Ausbildende ist verpflichtet, dem Auszubildenden alle Fertigkei-ten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die zum Erreichen des Ausbildungszieles notwendig sind. Er ist verpflichtet,• dem Auszubildenden alle zur betrieblichen Ausbildung erforderli- chen Ausbildungsmittel kostenlos zur Verfügung zu stellen,• den Auszubildenden zur Teilnahme am Berufsschulunterricht anzu- halten und ihn für die Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen frei- zustellen,• die schriftlichen Ausbildungsnachweise regelmäßig und zeitnah zu kontrollieren und abzuzeichnen,• den Auszubildenden zu den Prüfungen freizustellen sowie• dem Auszubildenden am Ende der Ausbildungszeit ein Zeugnis aus- zustellen.

ProbezeitDie Probezeit muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen. Während der Probezeit kann das Ausbildungsver-hältnis ohne Angabe von Gründen und ohne Einhaltung einer Frist von beiden Seiten gekündigt werden.

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17Tipps für Neueinsteiger in die duale Berufsausbildung

Arbeitszeit und BerufsschuleFür die Dauer ihrer Berufsausbildung sind alle Auszubildenden be-rufsschulpflichtig. Der Ausbildungsbetrieb hat die Pflicht, die Aus-zubildenden vor Beginn der Berufsausbildung bei der zuständigen Berufsschule anzumelden, sie für den Berufsschulunterricht freizu-stellen und zum regelmäßigen Besuch der Berufsschule anzuhalten. Die Berufsschulanmeldung können Sie unter www.hk24.de, Doku-ment-Nr. 44187, abrufen bzw. bei Nutzung des Online-Vertrages direkt mit dem Vertrag ausdrucken.

Auszubildende dürfen vor dem Beginn des Berufsschulunterrichts nicht im Ausbildungsbetrieb beschäftigt werden, wenn der Unterricht vor 9 Uhr beginnt. Für den Berufsschulunterricht sind sie einschließ-lich der Pausen und Wegezeiten freizustellen.

Für die Freistellung von Auszubildenden von der betrieblichen Aus-bildung gelten unterschiedliche Regelungen für Jugendliche (unter 18 Jahre) und Erwachsene (Volljährige).

Berufsschulpflichtig: Alle Auszubildenden für die Dauer ihrer Ausbildung

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18 Tipps für Neueinsteiger in die duale Berufsausbildung

Jugendliche (unter 18 Jahre) sind bei Teilzeitunterricht in der Berufs-schule von mehr als fünf Unterrichtsstunden an einem Schultag pro Woche für den Rest des Tages von der betrieblichen Ausbildung be-freit. Bei mehreren Schultagen pro Woche bestimmt der Betrieb den Tag, an dem der Jugendliche nach der Berufsschule freigestellt wird. Dieser Tag ist mit acht Stunden auf die betriebliche Ausbildungszeit anzurechnen.

An den übrigen Tagen hat der Jugendliche nach der Berufsschule die Ausbildung im Betrieb aufzunehmen. Deren Dauer beträgt an sol-chen Tagen die zeitliche Differenz zwischen der für den Tag üblichen Ausbildungsdauer und der Berufsschulzeit einschließlich der Pausen. Die Zeiten für Wege zwischen Berufsschule und Betrieb sollen nach einem Beschluss des Bundesarbeitsgerichtes (Urteil vom 26. März 2001, Aktenzeichen 5 AZR 413/99) nicht als Ausbildungszeit im Be-trieb nachgeholt werden müssen.

Bei Blockunterricht von mindestens 25 Stunden, der eine volle Kalen-derwoche von Montag bis Freitag umfasst, können die jugendlichen Auszubildenden nur zu einer höchstens zweistündigen Veranstaltung je Woche in den Betrieb bestellt werden. Ansonsten sind sie freizu-stellen. Umfasst ein Blockunterricht weniger als eine Kalenderwoche, gilt die Freistellungsregelung zum Teilzeitunterricht.

Erwachsene (mindestens 18 Jahre alt) haben nur einen Anspruch auf Freistellung für die Dauer des Berufsschulunterrichtes einschließlich der Pausen. Auch hier sollen die Wegezeiten zwischen Berufsschule und Betrieb nach dem genannten Beschluss des Bundesarbeitsgerich-tes die Ausbildungspflicht ersetzen. Erwachsene Auszubildende und ihr Ausbildungsbetrieb können vereinbaren, dass Ausbildungszeiten nach der Berufsschule zeitlich auf andere Tage verschoben werden.

Arbeitszeit und PausenDie regelmäßige tägliche Ausbildungszeit muss im Ausbildungsver-trag vereinbart werden. Im beiderseitigen Einvernehmen können die vereinbarten Zeiten in folgenden Grenzen überschritten werden:

Jugendliche (unter 18 Jahre) unterliegen einem besonderen Schutz und dürfen deshalb in der Regel täglich nicht mehr als 8 Stunden pro Tag beschäftigt werden. Ihre wöchentliche Beschäftigungszeit darf 40 Stunden nicht überschreiten. Bei einer Arbeitszeit von mehr als 4,5 bis 6 Stunden sind den Jugendlichen Pausen von insgesamt 30 Minuten und bei mehr als 6 Stunden Pausen von insgesamt 60 Minuten zu gewähren.

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19Tipps für Neueinsteiger in die duale Berufsausbildung

Erwachsene Auszubildende (mindestens 18 Jahre alt) dürfen an 6 Tagen wöchentlich bis zu 8 Stunden täglich beschäftigt werden. Die höchstzulässige wöchentliche Arbeitszeit beträgt also 48 Stun-den. Die werktägliche Arbeitszeit kann auf bis zu 10 Stunden verlän-gert werden, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht über-schritten werden. Für Erwachsene ist bei einer Arbeitszeit von 6 bis 9 Stunden eine Pause von mindestens 30 Minuten vorgeschrieben, bei mehr als 9 Stunden von 45 Minuten. Pausen können in Zeitabschnit-te von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden, wenn die Arbeitszeit bis zu 9 Stunden beträgt.

Die genannten Zeiten sind Höchstarbeitszeiten. Pausen zählen nicht als Arbeitszeit. Wird ein Auszubildender länger beschäftigt als es in seinem Ausbildungsvertrag vorgesehen ist, so handelt es sich um Überstunden. Für Überstunden besteht ein Anspruch auf Freizeitaus-gleich oder eine gesonderte Vergütung.

Ferien: Jeder Auszubildende hat Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub

Arbeitszeit und UrlaubJeder Auszubildende erhält unter Fortzahlung der Vergütung jedes Jahr Erholungsurlaub. Der Mindesturlaub ergibt sich aus dem Bun-desurlaubsgesetz, dem betreffenden Tarifvertrag und dem Jugend-arbeitsschutzgesetz. Der Urlaubsanspruch ist für jedes Kalenderjahr (nicht Ausbildungsjahr!) - gegebenenfalls auch anteilig - in den Ver-trag einzutragen. Er soll möglichst zusammenhängend in den Berufs-schulferien genommen werden.

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20 Tipps für Neueinsteiger in die duale Berufsausbildung

Der Jahresurlaub beträgt bei einer Arbeitswoche mit 5 Arbeitstagen (6 Werktagen)• mindestens 25 Arbeitstage (30 Werktage), wenn der Auszubildende zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist,• mindestens 23 Arbeitstage (27 Werktage), wenn der Auszubildende zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt ist,• mindestens 21 Arbeitstage (25 Werktage), wenn der Auszubildende zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt ist,• mindestens 20 Arbeitstage (24 Werktage) für erwachsene Auszubil- dende.

Bitte beachten Sie: Werktage sind alle Tage außer Sonn- und Feiertage!

Ausbildungsnachweis - BerichtsheftDas Berichtsheft wird in Form von Ausbildungs- und Tätigkeitsnach-weisen geführt und muss bei kaufmännischen sowie gastronomi-schen Berufen als Wochenbericht und bei gewerblich-technischen Berufen als Tagesbericht geschrieben werden.

Der schriftliche Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweis dient der Do-kumentation der während der Ausbildung vermittelten Inhalte. Hier trägt der Auszubildende seine betrieblichen Tätigkeiten, Unterwei-sungsthemen, Lehrgespräche und die Inhalte des Unterrichts der Be-rufsschule ein. Im Ausbildungsnachweis wird der zeitliche und sach-liche Ablauf der Ausbildung in möglichst einfacher Form dargestellt.

Der Ausbildungsbetrieb muss dem Auszubildenden das Berichtsheft, welches in jeder größeren Buchhandlung oder im Buchverlag erwor-ben werden kann, kostenfrei zur Verfügung stellen und ihm Gele-genheit geben, dieses während der Ausbildung zu führen. Mit seiner Unterschrift bestätigt der Auszubildende, dass er die Berichte selbst erstellt hat.

Dient der Dokumentation: Der schriftliche Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweis des Auszubildenden

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21Tipps für Neueinsteiger in die duale Berufsausbildung

Der Ausbilder kontrolliert den Ausbildungs-/Tätigkeitsnachweis in regelmäßigen Abständen (mindestens alle 4 Wochen) und bestä-tigt durch seine Unterschrift dessen ordnungsgemäße Führung und sachliche Richtigkeit. Bei minderjährigen Auszubildenden ist das Be-richtsheft zudem vom gesetzlichen Vertreter abzuzeichnen.

Die Berichtshefte/Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise müssen nicht in allen Ausbildungsberufen mit der Prüfungsanmeldung ein-gereicht werden. Nähere Hinweise hierzu finden Sie auf dem Anmel-deformular zur Abschlussprüfung der Handelskammer.

Wichtig: Ein fehlender oder nicht ordnungsgemäßer Ausbil-dungsnachweis kann zum Ausschluss von der Prüfung führen!

Eine Anleitung zum Führen eines kaufmännischen bzw. gewerblich-technischen Berichtsheftes finden Sie in unseren FAQs der Berufsbil-dung unter www.hk24.de, Dokument-Nr. 23633. Natürlich darf das Berichtsheft auch in elektronischer Form geführt, muss aber dann ausgedruckt und ebenfalls unterschrieben werden.

Besonderer Schutz für MinderjährigeMit der Ausbildung Jugendlicher (unter 18 Jahre) darf nur begon-nen werden, wenn diese innerhalb der letzten 14 Monate vor Aus-bildungsbeginn von einem Arzt untersucht worden sind und eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung über die Erstuntersuchung gemäß § 32 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) vorliegt. Eine Ko-pie der Bescheinigung über die Erstuntersuchung ist der Handels-kammer mit dem Ausbildungsvertrag einzureichen.

Ein Jahr nach Aufnahme der ersten Beschäftigung muss sich der Ausbildungsbetrieb die Bescheinigung eines Arztes darüber vorlegen lassen, dass der Jugendliche nachuntersucht worden ist. Eine Kopie dieser Nachuntersuchung ist ebenfalls an die Handelskammer zu übersenden.

Berechtigungsscheine für diese kostenlosen Untersuchungen gibt es jeweils bei den Einwohnermeldestellen oder Orts- bzw. Gemeinde-ämtern. Die Wahl des Arztes bleibt dem Auszubildenden überlassen.

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22 Tipps für Neueinsteiger in die duale Berufsausbildung

ProblemeNicht immer herrscht während der Ausbildungszeit Einvernehmen. Häufig hilft ein klärendes Gespräch mit dem Auszubildenden oder ein offenes Ohr für seine Nöte. Dabei stehen Ihnen die Ausbildungsbera-ter der Handelskammer Hamburg gern zur Seite. Als zuständige Stelle ist es auch ihre Aufgabe, die Interessen und Pflichten von Ausbilden-den und Auszubildenden miteinander in Einklang zu bringen. Rufen Sie uns an! Wir vereinbaren schnellstmöglich einen Termin bei Ihnen oder in der Handelskammer.

Für den Fall, dass die Fronten auch nach einem Konfliktgespräch verhärtet bleiben und es zu ernsten arbeitsrechtlichen Auseinan-dersetzungen kommt, ist bei der Handelskammer ein Schlichtungs-ausschuss eingerichtet. In einem Schlichtungsverfahren wird dann gemeinsam versucht eine Einigung zu finden. Nur wenn es zu keiner Einigung kommt, ist der Weg zum Arbeitsgericht frei.

Unabdingbar: Vor dem Gang zum Arbeitsgericht steht die Schlichtung

KündigungWährend der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jeder-zeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Dies gilt nicht für schwangere Auszubildende.

Nach Ablauf der Probezeit darf ein Ausbildungsverhältnis nur• im gegenseitigen Einvernehmen gelöst (Aufhebungsvertrag),• aus wichtigem Grund fristlos gekündigt oder• vom Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen gekündigt werden, wenn er die Berufsausbildung aufgeben oder sich in einem anderen Beruf ausbilden lassen will.

Die Kündigung muss in jedem Fall schriftlich erfolgen. Bitte in-formieren Sie in diesem Fall umgehend die Berufsschule und die Handelskammer!

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23Tipps für Neueinsteiger in die duale Berufsausbildung

Ausbildung in Teilzeit

Nach Änderung des § 8 Berufsbildungsgesetz können alle Berufe, die in einer betrieblichen Ausbildung erlernt, auch in Teilzeit absolviert werden (Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit). Dabei sollte die regelmäßige Arbeitszeit im Betrieb 30 Wochenstun-den bzw. 75 Prozent der wöchentlichen Arbeitszeit betragen.

Ausbildung in Teilzeit ist möglich, wenn• ein berechtigtes Interesse vorliegt (zum Beispiel Betreuung eigener Kinder oder pflegebedürftiger naher Angehöriger),• sich Ausbildungsbetrieb und Auszubildende über die konkrete Gestaltung der Teilzeitausbildung geeinigt haben und• die Zustimmung der zuständigen Stelle (Handelskammer) vorliegt.

Der Besuch der Berufsschule ist allerdings verpflichtend. Eine Redu-zierung der Berufsschulzeiten ist nicht vorgesehen.

Weitere Informationen zur Teilzeitausbildung finden Sie unter www.hk24.de, Dokument-Nr. 43480.

Ist möglich: Das Absolvieren der Ausbildung in Teilzeit

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24 Tipps für Neueinsteiger in die duale Berufsausbildung

Prüfungen

In der Mitte und am Ende der Ausbildung werden die vermittelten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch die Prüfungsaus-schüsse der Handelskammer überprüft. In diesen Ausschüssen sitzen Vertreter der Arbeitnehmer, der Berufsschulen sowie der Arbeitgeber.

Inhalt und Durchführung der Zwischen- und Abschlussprüfung wer-den durch die jeweilige Verordnung des Ausbildungsberufes und die Prüfungsordnung geregelt. Mit bestandener Abschlussprüfung endet das Ausbildungsverhältnis.

ZwischenprüfungZur Ermittlung des Ausbildungsstandes wird während der Ausbil-dungszeit eine Zwischenprüfung durchgeführt. Es gibt kein „Beste-hen“ oder „Durchfallen“. Der Prüfling wird ohne vorherige Anmeldung von der Handelskammer Hamburg eingeladen.

Werden Abschlussprüfungen in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgeführt (gestreckte Abschlussprüfung), tritt Teil 1 der Abschlussprüfung an Stelle der Zwischenprüfung und wird als Teil-leistung der Abschlussprüfung gewertet.

Pflicht: Zwischen- und Abschlussprüfungen durch die Handelskammer

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25Tipps für Neueinsteiger in die duale Berufsausbildung

AbschlussprüfungIn der Abschlussprüfung wird festgestellt, ob der Prüfling die beruf-liche Handlungsfähigkeit erworben hat. Er soll nachweisen, dass er die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwen-digen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist.

Zur Abschlussprüfung vor der Handelskammer Hamburg wird zuge-lassen, wer• im Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse der Handelskammer Hamburg eingetragen ist,• die vorgesehene Ausbildungszeit absolviert hat bzw. dessen Aus- bildungszeit innerhalb von zwei Monaten nach dem Prüfungstermin endet sowie• die schriftlichen Ausbildungsnachweise ordnungsgemäß geführt und an der Zwischenprüfung bzw. bei gestreckten Abschlussprüfun- gen am Teil 1 der Abschlussprüfung teilgenommen hat.

Wird die Abschlussprüfung vor dem Ende der vertraglich vereinbarten Ausbildungsdauer bestanden, endet das Ausbildungsverhältnis mit dem Tag, an dem der Auszubildende die Mitteilung über das Beste-hen der Prüfung erhält.

Wird die Abschlussprüfung nicht bestanden,• endet das Ausbildungsverhältnis mit dem im Vertrag vereinbarten Termin,• verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf Verlangen des Aus- zubildenden bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, aber höchstens um ein Jahr,• kann die Abschlussprüfung zweimal wiederholt werden, auch wenn nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Ausbildungsdauer kein Ausbildungsverhältnis mehr besteht.

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26 Tipps für Neueinsteiger in die duale Berufsausbildung

Der Anmeldeschluss zu den Abschlussprüfungen vor der Handelskam-mer ist in der Regel• Anfang Februar für die Sommerprüfung sowie• Anfang September für die Winterprüfung eines jeden Jahres.

Die für die Abschlussprüfung notwendigen Anmeldeformulare er-halten die Ausbildungsbetriebe automatisch und rechtzeitig von der Handelskammer.

Bitte teilen Sie uns Adressänderungen Ihrer Auszubildenden zeit-nah mit, denn nur dann ist gewährleistet, dass Bescheinigungen, Prüfungseinladungen, Zeugnisse usw. rechtzeitig zugestellt werden können!

Nähere Informationen zum Anmeldeschluss und den Prüfungstermi-nen bekommen Sie unter www.hk24.de, Dokument-Nr. 342.

PrüfertätigkeitBei der Besetzung der Prüfungsausschüsse sind wir auf Ihre Mithilfe angewiesen. Wenn Sie Interesse an einer ehrenamtlichen Tätigkeit als Prüfer haben, rufen Sie uns gerne an!

Engagiert: Die ehrenamtlichen Prüfer der Handelskammer

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27Tipps für Neueinsteiger in die duale Berufsausbildung

HVV-Fahrkarte

Einen besonderen Service für Auszubildende bietet die Handelskam-mer in Zusammenarbeit mit dem Hamburger Verkehrsverbund (HVV). Personen/Jugendliche, die einen Berufsausbildungsvertrag in einem anerkannten Ausbildungsberuf abgeschlossen haben, erhalten einen Berechtigungsnachweis für ermäßigte Zeitkarten für Auszubilden-de. Dafür muss der Berufsausbildungsvertrag jedoch bei der Han-delskammer eingetragen sein. Nach der Eintragung bekommen die Auszubildenden von uns etwa fünf Wochen vor Ausbildungsbeginn den Berechtigungsnachweis automatisch an ihre Privatanschrift zu-geschickt. Daher ist die rechtzeitige Einreichung der Ausbildungsver-träge unbedingt erforderlich.

Die Bescheinigungen sind in der Regel ein Jahr gültig. Die Beschei-nigungsdauer richtet sich nach der Ausbildungszeit. Folgebeschei-nigungen werden ebenfalls automatisch durch die Handelskammer - nämlich etwa sechs bis acht Wochen vor Beginn des neuen Aus-bildungsjahres, wiederum direkt an den Auszubildenden - versandt.

Weitere Informationen zu Fahrkarten und Fahrpreisen erhalten Sie über das HVV-Info-Telefon 040 19449 oder im Internet unter www.hvv.de.

Vergünstigt: Für Auszubildende bietet der HVV verbilligte Fahrkarten an

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28 Tipps für Neueinsteiger in die duale Berufsausbildung

Noch mehr Fragen? Noch mehr Antworten!

Weitere Antworten auf häufig gestellte Fragen finden Sie in unseren FAQs der Berufsbildung unter www.hk24.de, Dokument-Nr. 23633.

Sollten Sie auch dort nicht fündig werden, steht Ihnen natürlich unsere Ausbildungsberatung telefonisch unter 040 36138-138 bzw. per Mail unter [email protected] jederzeit gern zur Ver-fügung.

Veranstaltungs-Tipps

Infoabend „Jetzt bilden wir aus!“Unternehmen, die erstmals in die duale Berufsausbildung einsteigen, stehen mitunter vor einigen offenen Fragen. Unter dem Motto „Jetzt bilden wir aus!“ lädt die Handelskammer Hamburg daher einmal im Jahr alle „Neulinge“ zu einem Informationsabend ein.

In mehreren kompakten Vorträgen erhalten die neuen Ausbilder pra-xisnahe Tipps für eine noch erfolgreichere Arbeit mit ihren Azubis. An mehreren Informationsständen zu unterschiedlichen Ausbildungs-themen stehen den neuen Ausbildern dann im Anschluss zahlreiche Berater für ein persönliches Gespräch zur Verfügung.

Kompetent: Die Mitarbeiter des Geschäftsbereichs Berufsbildung der Handelskammer Hamburg

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29Tipps für Neueinsteiger in die duale Berufsausbildung

LernortkooperationDie Lernortkooperation ist ein wichtiges Gremium für alle ausbilden-den Betriebe. Hier können Vertreter der Betriebe und die Berufsschule in einen direkten Dialog treten, Beschlüsse fassen und Vereinbarun-gen treffen. Lernortkooperationen finden in der Regel zweimal je Schuljahr statt. Alle ausbildenden Betriebe erhalten hierfür in der Regel eine Einladung.

„Netzwerk für Qualität in der Ausbildung“Das Netzwerk richtet sich an alle, egal ob Betrieb oder Berufsschule, die sich für Qualität in der Ausbildung einsetzen. Auch wenn Sie sich jeden Tag mit diesem Thema befassen, fehlt oftmals die Vernetzung mit anderen Partnern. Deshalb wurde 2007 dieses Netzwerk gegrün-det, das seitdem viermal jährlich in einer Veranstaltung zusammen-kommt. Vertreter aus Betrieben und Berufsschulen tauschen hier Er-fahrungen aus und stellen „Best Practice“-Beispiele vor. In Gruppen werden Ergebnisse erarbeitet, die in der Praxis helfen sollen.

Termine und Themen finden Sie auf unserer Homepage unter www.hk24.de, Dokument-Nr. 42786.

BestenehrungTraditionell zum Jahresende zeichnet die Handelskammer Hamburg die besten Absolventen des aktuellen Ausbildungsjahres sowie ihre Ausbildungsbetriebe aus. Im Dezember eines jeden Jahres werden dann zudem die besten Prüflinge in IHK-Berufen aus dem gesam-ten Bundesgebiet im Rahmen der Nationalen Bestenehrung in Berlin gewürdigt.

Gerade in Zeiten, in denen sich immer mehr ein Fachkräftemangel abzeichnet, müssen umso mehr die Spitzenleistungen des beruflichen Nachwuchses herausgestellt werden. Sie beweisen die hervorragende Qualität unseres Ausbildungsstandortes und sind damit beste Wer-bung für die duale Berufsausbildung.

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30 Tipps für Neueinsteiger in die duale Berufsausbildung

Wichtige Begriffe

Ausbildung in Betrieb und Berufsschule

Die Grundlage für die Berufsausbildung ist das Berufsbildungsgesetz. Die Ausbildung findet im sogenannten „dualen System“ statt. Partner des Ausbildungsbetriebes ist die Berufsschule. Sie soll in Abstimmung mit dem betrieblichen Lernort ihren Lehrstoff vermitteln. In Hamburg besteht Schulpflicht für alle Auszubildenden während der Dauer der Berufs- ausbildung.

Ausbildender

ist, wer eine Person zur Berufsausbildung einstellt und mit ihr einen Be-rufsausbildungsvertrag abschließt (zum Beispiel ein Unternehmen).

Ausbilder

ist, wer im Betrieb für die gesamte Durchführung der Ausbildung verant-wortlich ist. Das kann der Inhaber selbst oder eine beauftragte Person sein.

Auszubildender

ist, wer ausgebildet wird.

Ausbildungsstätte

ist der Ort, an dem die Ausbildung durchgeführt wird. Er ist im Ausbil-dungsvertrag einzutragen.

Ausbildungsrahmenplan (sachliche und zeitliche Gliederung)

Im Ausbildungsrahmenplan wird der sachliche Aufbau und der zeitliche Ablauf der Berufsausbildung auf der Grundlage der jeweiligen Verord-nung ausgewiesen. Er ist Bestandteil des Ausbildungsvertrages und kann von Mitgliedern der Handelskammer unter www.hk24.de, Dokument-Nr. 46477, kostenfrei bezogen werden.

Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte

Können nicht alle Ausbildungsinhalte im Ausbildungsbetrieb vermittelt werden, besteht die Möglichkeit, diese Ausbildungsinhalte in anderen Unternehmen zu vermitteln. Sie sind bei Vertragsabschluss mit Inhalt und Dauer im Ausbildungsvertrag unter Punkt D festzuhalten.

Ausbildungsberater

sind Mitarbeiter der Handelskammer Hamburg. Sie unterstützen die Be-triebe und die Auszubildenden in allen Fragen der Berufsausbildung und sichern die Qualität der dualen Ausbildung.

Verordnung über die Berufsausbildung

Für jeden staatlich anerkannten Ausbildungsberuf gibt es eine Verord-nung. Sie enthält die Bezeichnung des Ausbildungsberufes und bestimmt die Dauer, den Inhalt und das Ziel der Berufsausbildung.

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Impressum

Herausgeber:Handelskammer HamburgAdolphsplatz 120457 HamburgTelefon 040 36138-138Telefax 040 36138-123E-Mail [email protected]

Titelfoto: Thinkstock

Fotos: Maack (Seite 5, 11, 12), Thinkstock (6, 9, 16, 17, 19, 23), Perrey (7, 24, 28), Zapf (8), Malzkorn (10, 15), Magunia (13, 26), Martina Hengesbach/JOKER (20), Ute Grabowsky/photothek.net (22), HVV (27)

Stand: Mai 2012

Druck: Druckerei Siepmann, Hamburg

Wir bitten um Verständnis, dass wir aus Gründen der Lesefreund-lichkeit bei geschlechtsneutral verwendeten Begriffen auf die zu-sätzliche Nennung weiblicher Formen verzichten. Wenn zum Beispiel von dem Auszubildenden die Rede ist, ist selbstverständlich auch die Auszubildende gemeint.