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BAUBROSCHÜRE BAUDEZERNAT Tipps und Infos „Rund ums Bauen“ in Sankt Augustin 3

Tipps Infos BAUBROSCHÜRE „Rund ums Bauen“und Neubauflächen wurden im Rahmen der Erarbeitung des Stadtentwicklungskonzeptes ermittelt. Der Trend zum Bauen und Umbauen ist also

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UB

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B A U D E Z E R N A T

Tipps und Infos

„Rund ums Bauen“

in Sankt Augustin

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VORWORT

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Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,

seit Erscheinen der letzten Ausgabe der Baubroschürefür Sankt Augustin sind inzwischen sechs Jahre vergan-gen. In dieser Zeit haben sich viele rechtliche Grundlagen,die beim Bau oder Umbau eines Hauses beachtet wer-den müssen, zum Teil gravierend verändert.

Neu – und in seiner Vorgehensweise zumindest in unse-rer Region einzigartig – ist das Stadtentwicklungskon-zept Sankt Augustin 2025, das im Herbst 2006 vom Ratder Stadt Sankt Augustin verabschiedet wurde. Es gibteine strategische Antwort auf die Herausforderungen zuBeginn des neuen Jahrtausends; den demographi-schen Wandel, den Klimawandel, die Verknappung derfossilen Brennstoffreserven – um nur einige zu nennen.Nach zweijähriger Arbeit des Baudezernates und desKölner Stadtplanungsbüros Haase & Beele unter Mit-wirkung von Bürgerinnen und Bürgern, Vereinen, Politi-kerinnen und Politikern wurden die Leitlinien der städti-schen Entwicklung für die kommenden Jahrzehnte ineinem Konzept zusammen geführt. Das Leitbild dieserstrategischen Untersuchung heißt „Sankt Augustin –Wissensstadt PLUS“.

Das Stadtentwicklungskonzept basiert auf der Annah-me, dass die Wohnregion Bonn-Rhein-Sieg künftig füreine im langjährigen Mittel konstant bleibende bisgeringfügig steigende Anzahl an Einwohnerinnen und Ein-wohnern rechnen muss. Wo andernorts Städte undRegionen zum Teil hohe Verluste von Bevölkerungsan-teilen erwarten müssen, steht die Region Bonn-Rhein-Sieg vor der Aufgabe, mit einer stabilen Bevölkerungs-entwicklung, aber geänderten Anforderungen an dieWohnumgebung, umgehen zu müssen. Einer Regionmit hoher Wohnqualität, intakten Wohnumfeldern undattraktiven Naherholungsmöglichkeiten bleiben die Ein-wohnerinnen und Einwohner treu. Dabei darf nicht ver-schwiegen werden, dass der demographische Wandelder Gesellschaft auch im Rhein-Sieg-Kreis – Sankt

Augustin bildet hier keine Ausnahme – längst schonbegonnen hat. Für dieses Phänomen hat das Stadtent-wicklungskonzept Antworten, um die Zukunftsfähigkeitder Stadt zu gewährleisten.

Einige – für barrierefreies Bauen oder altengerechteWohngebäude – geeignete Standorte wurden im Rahmender Erarbeitung des Stadtentwicklungskonzeptes fest-gestellt. Aber auch Möglichkeiten einer Verdichtung imSiedlungsbestand, der Umwandlung bebauter Flächenund Neubauflächen wurden im Rahmen der Erarbeitungdes Stadtentwicklungskonzeptes ermittelt.

Der Trend zum Bauen und Umbauen ist also in SanktAugustin weiterhin ungebrochen. Darum möchten wirIhnen häufig benutzte Begriffe aus dem Planungs- undBauordnungsrecht und das Zusammenwirken der unter-schiedlichen Planungsschritte bis zur Erteilung einerBaugenehmigung für Ihr Vorhaben erläutern.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadtverwaltungstehen Ihnen für Fragen gerne zur Verfügung.

Klaus Schumacher Rainer GleßBürgermeister Erster Beigeordneter

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INHALTSVERZEICHNIS

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Vorwort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1

Impressum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

Branchenverzeichnis. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5

1. Bauplanungsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 81.1 Flächennutzungsplan . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 81.2 Bebauungsplan . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 81.3 Vorhaben- und Erschließungsplan. . . . . . . . . . . 101.4 Sonstige Bebauungspläne . . . . . . . . . . . . . . . . 101.5 Unbeplanter Innenbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . 101.6 Außenbereich. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 111.7 Vorgezogene Planreife . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 111.8 Ausnahmen und Befreiungen . . . . . . . . . . . . . . 111.9 Planungsrechtliche Begriffe. . . . . . . . . . . . . . . . 12

2. Bauordnungsrecht. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 182.1 Bauvoranfrage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 182.2 Genehmigungs-Freistellungsverfahren . . . . . . . 192.3 Genehmigungsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . 192.4 Genehmigungsfreie Vorhaben . . . . . . . . . . . . . . 192.5 Bauordnungsrechtliche Begriffe . . . . . . . . . . . . 202.6 Nutzungsänderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24

3. Ablauf eines Genehmigungsverfahrens. . . . . 253.1 Antragsunterlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 253.2 Antragsbearbeitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 253.3 Bescheid . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26

4. Bauausführung und Bauüberwachung . . . . . 274.1 Die am Bau Beteiligten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 274.2 Bauüberwachung und Bauzustands- . . . . . . . . 30

besichtigung4.3 Mitteilungspflichten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 304.4 Ordnungswidrigkeiten und Ordnungs- . . . . . . . 30

verfügungen

5. Rechtsmittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 315.1 Rechtsmittel gegen Bescheide . . . . . . . . . . . . . 315.2 Rechtsmittel der Nachbarn . . . . . . . . . . . . . . . . 31

6. Abgeschlossenheitsbescheinigung . . . . . . . . 34

7. Barrierefreies Wohnen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35

8. Dichtigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37

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INHALTSVERZEICHNIS

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IMPRESSUM

WEKA info verlag gmbh

Lechstraße 2

D-86415 Mering

Tel. +49 (0)8233 384-0

Fax +49 (0)8233 384-103

[email protected]

www.weka-info.de

www.alles-deutschland.de

53754062 / 3. Auflage / 2009

www.alles-deutschland.de

Bilder und Skizzen: Stadt Sankt Augustin

Herausgegeben in Zusammenarbeit mit der

Trägerschaft. Änderungswünsche, Anregungen

und Ergänzungen für die nächste Auflage dieser

Broschüre nimmt die Verwaltung der Stadt Sankt

Augustin (Frau Hütténes, Tel. 02241/243 246,

E-Mail: [email protected])

entgegen. Titel, Umschlaggestaltung sowie Art

und Anordnung des Inhalts sind zugunsten des

jeweiligen Inhabers dieser Rechte urheberrecht-

lich geschützt. Nachdruck und Übersetzungen

sind –auch auszugsweise– nicht gestattet.

Nachdruck oder Reproduktion, gleich welcher

Art, ob Fotokopie, Mikrofilm, Datenerfassung,

Datenträger oder Online nur mit schriftlicher Ge-

nehmigung des Verlages.

9. Bauschäden vermeiden . . . . . . . . . . . . . . . . . 39

10. Baumschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41

11. Denkmalschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42

12. Wärmeschutz und Erneuerbare Energien . . . 43

13. Umgang mit Ressourcen . . . . . . . . . . . . . . . . 4413.1 Regenwassernutzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4413.2 Sonnenenergie. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45

14. Ordnungsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4714.1 Sondernutzungserlaubnis . . . . . . . . . . . . . . . . . 4714.2 Gaststätten und Gewerbe . . . . . . . . . . . . . . . . . 47

15. Adressen, Ansprechpartnerund Besuchszeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48

Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser,

aus Gründen einer zügigen Lesbarkeit der Texte

wurde auf die weibliche Form erwähnter Personen-

gruppen verzichtet.

Eine Diskriminierung der Leserinnen gegenüber

den Lesern geht damit nicht überein.

Finanzagentur ALEXANDER LAAS

Finanzieren – Versichern – Vorsorgen – SparenTel./Fax: 02241 / 148 41 61 · Mobil: 0178 / 34 844 75

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Branche Seite

Containerdienst 20

Dachdecker 28Dichtheitsprüfung 6, 7, 32, 36, 37

Energieversorgung U2Erdgas U2

Fortsetzung Seite 6

Branche Seite

Abfallentsorgung 20Abflussreinigung 36Abscheidertechnik 36Abwassertechnik 36Arbeitsbühnenvermietung 29Architekt 3, 15

Banken 2, U4Baufinanzierung 5Bauunternehmen 27, 37

BRANCHENVERZEICHNIS

5

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Jahren ein verstärkter Wettbewerb um den privaten Kunden entstanden. Konditionen-

vergleiche und fachmännische Beratung bie-

ten große Einspar-Möglichkeiten.

Allerdings: für den Kunden bleiben viele Fra-

gen offen: Welche Finanzierungsform ist für

mich am besten? Kann ich öffentliche Förder-

mittel in Anspruch nehmen? Wie kann die

Darlehensrückzahlung flexibel gestaltet wer-

den? Wie kann ich die aktuell günstigen Zins-

sätze langfristig sichern? Gibt es einen

„Haken“ bei den günstigen Lockangeboten

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Die Antworten auf diese und weitere Fragen rund um die Baufinanzierung beantwor-

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Ingenieur für Tragwerksplanung 15Ingenieur für Versorgungstechnik 15

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Vermessungsingenieur 17Versicherungen 4, 7

Wasserversorgung U3Wintergärten 29Wirtschaftsprüfer 32Wohnungsunternehmen 7

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Gemeinnützige BaugenossenschaftSankt Augustin eG gegr. 1925

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BAUPLANUNGSRECHT

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Bauinteressenten, die nicht über entsprechende Kennt-nisse des öffentlichen Baurechts verfügen, sehen sichbeim Wunsch, ihr Bauvorhaben zu realisieren, zunächsteinmal mit einer Fülle von Bestimmungen und Vor-schriften konfrontiert, die kaum überschaubar scheint.Mit den folgenden Erläuterungen möchten wir Ihneneine kurze Übersicht über das öffentliche Baurechtgeben. Grundsätzlich unterscheidet man im Bereich desöffentlichen Baurechts das Planungs- und Bauord-nungsrecht. Das Planungsrecht ist im Baugesetzbuch(BauGB) und in der Baunutzungsverordnung (BauNVO)geregelt. Es erklärt, „wo“ und „was“ – und in Verbindungmit einer örtlichen Bauvorschrift – zum Teil auch „wie“gebaut werden darf. Jedes Grundstück liegt entwederim Bereich eines Bebauungsplanes, eines Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes, innerhalb eines im Zu-sammenhang bebauten Ortsteils oder im Außenbereich.Im Baugesetzbuch sind für jeden der genannten Berei-che die Voraussetzungen dargestellt, unter denen ein Bau-vorhaben zulässig ist.

Das Baugesetzbuch geht davon aus, dass die Gemein-den das Baugeschehen vorrangig durch Bauleitpläneregeln. Die Bauleitplanung kennt zwei Stufen:– die vorbereitende Bauleitplanung, die im Flächennut-

zungsplan dargestellt wird und nicht unmittelbar zu ei-ner Bauberechtigung führt und

– die verbindliche Bauleitplanung, die sich in rechtsver-bindlichen Bebauungsplänen niederschlägt, die wie-derum unmittelbar zu einem Baurecht führen (kön-nen). Der Rat der Stadt Sankt Augustin entscheidet überdie Aufstellung und Verabschiedung der Bebauungsplänenach vorheriger Beratung in politischen Gremien undnach Durchführung eines gesetzlich vorgeschriebe-nen, öffentlich bekannt gegebenen Ablaufs.

1.1 Flächennutzungsplan

Der Flächennutzungsplan hat eine Doppelfunktion: Zumeinen ist er die Grundlage für die verbindliche Bauleit-planung – Bebauungspläne sind aus dem Flächennut-zungsplan zu entwickeln. Zum anderen hat er die Auf-gabe, die Vorgaben der Landes- und Regionalplanungbzw. des Gebietsentwicklungsplanes umzusetzen. DerFlächennutzungsplan stellt in Grundzügen die städte-baulich beabsichtigten Bodennutzungen für das gesam-te Gemeindegebiet dar, z. B. Wohnbauflächen, gewerb-liche Bauflächen, Fläche für Verkehr, Erholung, Landwirt-schaft und Gemeinbedarf. Aus dem Flächennutzungsplankann kein konkretes Baurecht abgeleitet werden – erdient in erster Linie der Selbstbindung und Entwicklungder Gemeinde.

1.2 Bebauungsplan (§ 30 BauGB)

Der Bebauungsplan ist anzusehen als das Hauptinstru-ment der kommunalen Bauleitplanung. Mit Hilfe der Be-bauungspläne wird die bauliche oder sonstige Nutzungeines Gebietes rechtsverbindlich festgesetzt, und sowerden die planungsrechtlichen Voraussetzungen füreine geordnete städtebauliche Entwicklung geschaf-fen. Nach entsprechender Beschlussfassung durch den Gemeinde- oder Stadtrat wird ein Bebauungsplanentwurferstellt und danach einer im Baugesetzbuch festgeleg-ten Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung unterzogen.Im Rahmen der „frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung“und später dann während der einmonatigen „öffentlichenAuslegung“, die beide vorher ortsüblich (für das Stadt-gebiet von Sankt Augustin i.d.R. Extra-Blatt) bekanntgemacht werden, hat die Öffentlichkeit Gelegenheit,den Bebauungsplan kennen zu lernen und Anregungenzu äußern. (Der Begriff „Öffentlichkeit“ umfasst die Ein-wohner einer Gemeinde, Betroffene und Vertreter vonInteressengruppen wie beispielsweise die Naturschutz-verbände oder die Schutzgemeinschaft Hangelarer Heide

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oder die Lärmgegner.) Die Prüfung der Anregungen kanndann auch zu Änderungen des Bebauungsplanentwur-fes führen. Der Rat der Stadt Sankt Augustin beschließtden Bebauungsplan als Satzung – nach Beratung und aufentsprechenden Vorschlag des Umwelt-, Planungs- undVerkehrsausschusses – die dann mit der ortsüblichen Ver-öffentlichung rechtskräftig wird.

Die wichtigsten Festsetzungen eines Bebauungsplanesbetreffen die Art und das Maß der baulichen Nutzung,

z.B. Festlegung von Wohn- oder Gewerbegebieten, derBaudichte bzw. Ausnutzbarkeit der Grundstücke sowiedie Bauweise (offene oder geschlossene Bebauung). Inergänzenden örtlichen Bauvorschriften kann darüberhinaus die Gestaltung von Gebäuden (z.B. Dach- oderFassadengestaltung) oder der Außenanlagen (z. B. Ein-friedungen, Gartengerätehäuser) geregelt werden. Ein wei-terer zunehmend wichtigerer Bestandteil von Bebau-ungsplanfestsetzungen sind Festsetzungen bzgl. derBegrünung der Baugrundstücke oder entsprechender

Stadt Sankt Augustin, Stadtteil Menden (Ausschnitt) Beispiel für einen Bebauungsplan

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BAUPLANUNGSRECHT

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1.3 Vorhaben- und Erschließungsplan (§ 12 BauGB)

Der „Vorhaben- und Erschließungsplan“ ist ein ähnlichesPlanungsinstrument wie der Bebauungsplan. Er ermög-licht eine zügigere Ausweisung von Bauflächen für Be-reiche, in denen komplexe oder großflächige Vorhabeneines Investors umgesetzt werden sollen.

1.4 Sonstige Bebauungspläne

Im Falle der Aufstellung eines Bebauungsplanes in einembisher unbeplanten Innenbereich kann ein sog. verein-fachtes Bebauungsplanverfahren durchgeführt werden,wenn beispielsweise der Zulässigkeitsmaßstab, dersich aus der Eigenart der näheren Umgebung ergibt, nichtwesentlich verändert wird.

Im Falle einer erneuten Nutzbarmachung von Flächen,einer Nachverdichtung oder anderer Maßnahmen derInnenentwicklung von Gemeinden kann ein Bebau-ungsplan zur Innenentwicklung aufgestellt werden.Unter besonderen Voraussetzungen kann dieses Verfahrenin beschleunigter Form und vereinfacht durchgeführtwerden.

1.5 Unbeplanter Innenbereich ( § 34 BauGB)

Liegt das zur Bebauung vorgesehene Grundstück außer-halb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes,aber innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Orts-teils, so regeln sich die Zulässigkeitsvoraussetzungen fürein Bauvorhaben nach dem § 34 des Baugesetzbuches.Danach ist ein geplantes Bauvorhaben dann zulässig,wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung,der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksflächein die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Die Er-schließung muss gesichert sein, und das Ortsbild darfnicht beeinträchtigt werden.

Ausgleichsgrundstücke im Rahmen gesetzlich vorge-schriebener Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen.

Die Aussagen eines Bebauungsplanes sind „Festset-zungen“, die grundsätzlich parzellenscharf getroffenwerden können und in der Baunutzungsverordnung de-finiert sind (siehe Kapitel 1.9).

Festsetzungen eines Bebauungsplanes

1 Baugrenze

2 Baulinie3 Grundstücksgrenze4 Flurstücksnummer5 Art der baulichen Nutzung6 Anzahl der Vollgeschosse

7 Grundflächenzahl (GRZ)

8 Geschossflächenzahl (GFZ)9 Bauweise

10 Dachneigung11 Grenze des Bebauungsplans (Geltungsbereich)

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Der Begriff des „sich Einfügens“ ist dabei häufig Gegen-stand von unterschiedlichen Standpunkten zwischendem Antragsteller, den Nachbarn und der Baugenehmi-gungsbehörde. Der Wunsch nach Überschreitung dervorgegebenen Baustrukturen ist ein häufiger Streit-punkt. Bei der Ermittlung des Beurteilungsmaßstabes überdas Einfügen eines Vorhabens sind nicht nur dieunmittelbar angrenzenden Grundstücke zu betrachten,sondern es ist ein größerer, sinnvoll – in der städtebau-lichen Betrachtung – abgegrenzter Bereich für die Beur-teilung heranzuziehen.

1.6 Außenbereich (§ 35 BauGB)

Als Außenbereich im planungsrechtlichen Sinne werdenBereiche verstanden, die weder im Geltungsbereich ei-nes Bebauungsplans (oder eines Vorhaben- und Er-schließungsplans) noch im unbeplanten Innenbereichliegen. Der Außenbereich ist grundsätzlich von Bebau-ung freizuhalten. Ausnahmen hinsichtlich der Erteilungeines Vorbescheides oder einer Baugenehmigung bildendabei privilegierte land- und forstwirtschaftliche Betrie-be einschließlich ihrer betrieblichen Wohngebäude undNutzungen, die aufgrund ihrer besonderen Art nicht an

anderen Stellen möglich sind (z. B. Kläranlage, Ziegelei).Darüber hinaus können auch „sonstige Vorhaben“ imAußenbereich zugelassen werden, wenn sie „öffentlicheBelange“ nicht beeinträchtigen. Zu den öffentlichen Be-langen zählen in besonderem Maße Natur- und Land-schaftsschutz, Gewässerschutz und die Darstellungen desFlächennutzungsplans.

Hier reicht bereits eine relativ geringe Beeinträchtigung,um eine Genehmigung auszuschließen wie z. B. durch eineVerunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes.

1.7 Vorgezogene Planreife (§ 33 BauGB)

Diese Vorschrift ermöglicht die Erteilung von Vorbe-scheiden oder Baugenehmigungen vor Rechtskrafteines Bebauungsplanes. Mit dieser Regelung hat derGesetzgeber dem Umstand Rechnung getragen, dass dasPlanaufstellungsverfahren ein häufig relativ langwieri-ges ist. Dem Bauherrn wird somit eingeräumt, seineBauwünsche möglichst früh zu realisieren. Die Heran-ziehung dieses Paragraphen bei der Genehmigung ei-nes Vorhabens ist nur dann zulässig, wenn das Projektgrundsätzlich planungsrechtlich positiv bewertet wirdund die Planungsziele widerspiegelt. Die Anwendung der„vorgezogenen Planreife“ setzt voraus, dass ein Be-schluss über die Aufstellung eines Bebauungsplanesvom Gemeinde- oder Stadtrat gefasst worden ist, derBeschluss ortsüblich bekannt gemacht worden ist, dieVerfahrensschritte der Öffentlichkeits- und Behörden-beteiligung abgeschlossen sind (formelle Planreife) undzu erwarten ist, dass der Planentwurf als rechtsverbind-licher Bauleitplan zustande kommt und das Vorhaben denFestsetzungen des Bebauungsplanes nicht entgegensteht(materielle Planreife).

1.8 Ausnahmen und Befreiungen (§ 31 BauGB))

Neben den zuvor beschriebenen planungsrechtlichenZulässigkeitsvoraussetzungen gibt es noch die Mög-

unbeplanter Innenbereich

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lichkeit, ein ansonsten unzulässiges Vorhaben durchAusnahme oder/und Befreiung von den Festsetzungeneines Bebauungsplanes doch noch zu genehmigen. DieVereinbarkeit mit den städtebaulichen Grundzügen desBebauungsplanes muss jedoch gegeben sein, das Wohlder Allgemeinheit diese Befreiung erfordern oder eine„Härte“ (unbeabsichtigte Benachteiligung) für den An-tragsteller entstehen bei Nichtzulassung der Befreiung.Nachbarschützende Belange sind bei der Entscheidungüber eine Befreiung ebenfalls zu würdigen.

1.9 Planungsrechtliche Begriffe (Baunutzungsverordnung)

Die Baunutzungsverordnung (BauNVO) ist eine Verord-nung des Bundesbauministers, in der die bauliche Nut-

zung eines Gebietes vorgeschrieben wird. Sie enthält unteranderem Angaben über die Art und das Maß der bau-lichen Nutzung, die Bauweise sowie die überbaubarenGrundstücksflächen. In den Festsetzungen eines Bebau-ungsplanes finden sich die Angaben über die Bebaubarkeiteines Grundstücks wieder. Die darin enthaltenen Defini-tionen bilden den Maßstab für die planungsrechtliche Beur-teilung eines Vorhabens sowohl in einem Bebauungs-plangebiet als auch im unbeplanten Innenbereich gemäߧ 34 BauGB.

1.9.1 Art der Nutzung

In einem Bebauungsplan muss die Art der Nutzung (z.B.reines oder allgemeines Wohngebiet, Mischgebiet, Ge-werbegebiet) festgesetzt werden. Damit wird beschrie-ben, welche Nutzungen in dem jeweiligen Baugebiet all-gemein oder ausnahmsweise zulässig sind. Es ist jedochauch möglich, dass eine Gemeinde in Einzelfällen und insehr beschränktem Umfang Veränderungen der Nut-zungskataloge der Baunutzungsverordnung in Bebau-ungsplänen beschließt.

1.9.2 Maß der baulichen Nutzung

In einem Bebauungsplan sind auch Festsetzungen ent-halten über das Maß der baulichen Nutzung. Das Maßder baulichen Nutzung regelt die bauliche Dichte in demjeweiligen Baugebiet. Die „Grundflächenzahl“ (GRZ)gibt an, wie viel Quadratmeter Grundfläche (von Gebäu-den) je Quadratmeter Grundstücksfläche zulässig sind.Beispiel: GRZ = 0,4 bei einer Grundstücksfläche von400 qm; 400 x 0,4 = 160 qm dürfen von einem Gebäu-de überbaut werden (Versiegelung brutto), jedoch nurinnerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten über-baubaren Grundstücksflächen (Definition siehe 1.9.4). Die„Geschossflächenzahl“ (GFZ) gibt an, wie viel Quadrat-meter Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücks-fläche zulässigerweise errichtet werden dürfen. Verein-facht gesprochen handelt es sich dabei um die Sum-

BAUPLANUNGSRECHT

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Die obenstehende Skizze zeigt die wesentlichen planungs-rechtlichen Fallkonstellationen. § 30 BauGB – Bebauungsplan,§ 34 BauGB – Innenbereich, § 35 BauGB – Außenbereich

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me der Flächen in allen Vollgeschossen eines Gebäudes.Eine GFZ von 2,0 besagt also, dass auf dem betreffen-den Grundstück – verteilt auf alle Geschosse – doppeltso viel Gebäudefläche entstehen darf wie das gesamteBaugrundstück groß ist. Beispiel: GFZ = 2,0 – Grund-stücksfläche 1.000 qm; 1000 x 2,0 = 2.000 qm dürfenan gesamter Brutto-Gebäudefläche errichtet werden.Die Zahl der Vollgeschosse wird in der Regel als Fest-setzung in einem Bebauungsplan angegeben. Die Er-mittlung der Voll- bzw. Nicht-Vollgeschossigkeit ist in derLandesbauordnung geregelt.

13

1.9.3 Bauweise

Bzgl. der Bauweise wird grundsätzlich unterschieden zwi-schen einer geschlossenen Bauweise und einer offenenBauweise. In der geschlossenen Bauweise werden dieGebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet. In deroffenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichemGrenzabstand als Einzelhäuser (z. B. freistehende Ein-familienhäuser), Doppelhäuser oder als Hausgruppe(Reihenhäuser bis zu einer Gesamtlänge von 50 m)errichtet. Bei allen drei Formen darf die gesamte Frontdes Gebäudes nicht länger als 50 Meter sein. In diesenFällen ist der in der Bauordnung geregelte Mindestab-stand des jeweiligen Gebäudes zur Nachbargrenze ein-zuhalten. Es besteht auch die Möglichkeit der Festset-zung abweichender Bauweisen, z. B. die Errichtung vonGebäuden mit einseitigem Grenzabstand.

offene Bauweise: das Einzelhaus/Hausgruppe

offene Bauweise: das Doppelhaus

geschlossene Bauweise (Hausgruppe)

Grundflächenzahl (GRZ)

Die Grundflächen-zahl (GRZ) gibt an,wie viel qm Grundflä-che eines Gebäudesje qm Grundstücks-fläche zulässig sind.

Beispiel: 0,4 bei einem 1000 qm großen Grundstück

Geschossflächenzahl (GFZ)

Die Geschossflächenzahl(GFZ) gibt an, wie viel qm Geschossfläche je qm Grundstücksflächezulässig ist. Die Geschoss-fläche ist die Summe derFlächen aller Vollgeschos-se einschließlich ihrerUmfassungswände.

Beispiel: 0,7 bei einem 1000 qm großen Grundstück

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1.9.4 Überbaubare Fläche

Baugrenzen dienen der Festlegung von überbaubaren Flä-chen. Innerhalb einer Fläche, die durch Baugrenzenbestimmt ist („Baufenster“), darf ein Gebäude errichtetwerden. Das Gebäude oder Gebäudeteile dürfen dieseBaugrenze nicht überschreiten; man kann aber hinter ihrzurück bleiben. Ist dagegen eine Baulinie festgesetzt, somuss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vortreten vonGebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann – abhän-gig von der Gesamtwirkung des Baukörpers – bei bei-den Festsetzungsmöglichkeiten – zugelassen werden. Die-se Regelung kann beispielsweise für die Dachüberstän-de genutzt werden (siehe BebauungsplanausschnittSeite 9).

1.9.5 Sonstige Festsetzungen

Häufig finden sich in Bebauungsplänen auch Festset-zungen hinsichtlich der Anlegung von Stellplätzen, Ga-

ragen, überdachten Stellplätzen und deren Zufahrtensowie deren Anrechnung bzw. Nicht-Anrechnung beider Ermittlung der GRZ. Neben diesen Festsetzungen kön-nen Bebauungspläne Kennzeichnungen, nachrichtlicheÜbernahmen (z. B. Kinderspielplätze, einzelne Baukör-per, Bahntrassen, Landstraßen) und Festsetzungen auf-grund anderer Gesetze enthalten. Der Bebauungsplankann aber auch genutzt werden, um neben den pla-nungsrechtlichen noch anderweitige Festsetzungen zutreffen. Am häufigsten werden auf der Grundlage der Lan-desbauordnung gestalterische Vorschriften erlassenwie z. B. Bestimmungen über die Dachgestaltung, dieArt der Befestigung von Parkplätzen und Wegen, Ein-friedungen etc.

Mit allen Festsetzungen und sonstigen Kennzeichnun-gen wird ein Bebauungsplan zu einer umfassenden Informationsgrundlage für interessierte Bürger und Entscheidungsgrundlage für die Baugenehmigungsbe-hörde.

BAUPLANUNGSRECHT

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Ein weiterer Fachingenieur sollte am Baunicht fehlen: der öffentlich bestellte Ver-messungsingenieur. Er ist in allen grund-stücksrelevanten Angelegenheiten ein kom-petenter Ansprechpartner für den Bauherrn.Als Organ des öffentlichen Vermessungs-wesens führt der öffentlich bestellte Ver-messungsingenieur Katastervermessungenwie Grundstücksteilungen, Grenzvermes-sungen und die gesetzlich vorgeschriebeneGebäudeeinmessung durch. Auf Grundseiner Berufsordnung ist er berechtigt, aufallen Gebieten des Vermessungswesenstätig zu werden.

Er erstellt den amtlichen Lageplan für ent-sprechende Bauvorhaben.

Außerdem überträgt er das geplante Bau-vorhaben lage- und höhenmäßig auf dasBaugrundstück (Grobabsteckung für dieBaugrube, Feinabsteckung auf das Schnur-gerüst).

Der öffentlich bestellte Vermessungs-ingenieur garantiert dem Bauherrn eineunabhängige Kontrolle und gibt demBauherrn eine größtmögliche Planungs-sicherheit für sein Bauvorhaben.

Der öffentlich bestellte Vermessungsingenieur

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In den vergangenen Jahren wurde das Bauordnungsrechtmehrfach novelliert. Ziel dieser Gesetzesänderungenwar u. a. die Verlagerung der Verantwortung für dieErstellung von Gebäuden auf den Bauherrn und dessenSachverständige. Die Laufzeiten von Bauanträgen soll-ten reduziert werden, was wiederum über eine Reduzie-rung des Prüfungsinhalts von Bauanträgen bis hin zurGenehmigungsfreistellung bestimmter Vorhaben (Wohn-gebäude bis zur Hochhausgrenze innerhalb von rechts-kräftigen Bebauungsplangebieten) umgesetzt werdensollte. Die zu beauftragenden Sachverständigen verur-sachen Mehrkosten für den Bauherren. Die (Genehmi-gungs-) Gebühren können auf diesem Wege mitunter ver-ringert werden. Durch die Novellierungen der Bauordnungwird auch die Umsetzung europäischer Normen imBereich der Bauprodukte weiter vollzogen und werdenökologische Anforderungen an Gebäude und Bau-grundstücke umgesetzt.

Die Bauordnung ist ein Landesgesetz, das in Verbindungmit einer Reihe von Verordnungen Regelungen für die Bau-werkserstellung festlegt. Das Bauordnungsrecht regeltvor allem „wie“ gebaut werden darf. Es dient hauptsächlichder Gefahrenabwehr und dem geregelten nachbar-schaftlichen Miteinander und gilt für alle baulichen Anla-gen, unabhängig davon, ob diese ausdrücklich geneh-migungspflichtig sind oder nicht. Das Bauordnungs-recht stellt Anforderungen an die Baugrundstücke undbaulichen Anlagen. Daneben sind die verschiedenenGenehmigungsverfahren, die Freistellung von der Ge-nehmigungspflicht sowie die Bauüberwachung und dieBauzustandsbesichtigungen geregelt. In der Bauord-nung sind außerdem die Zuständigkeiten der am BauBeteiligten sowie der Baugenehmigungsbehörden fest-gelegt und Festlegungen getroffen, in welcher FormVerstöße gegen das Bauordnungsrecht geahndet wer-den können (Ordnungswidrigkeiten/Bußgelder).

2.1 Bauvoranfrage (§ 71 BauO NRW)

Eine Bauvoranfrage (Antrag auf Vorbescheid) empfiehltsich, um einzelne wichtige Fragen hinsichtlich derZulässigkeit eines Bauvorhabens vor dem eigentlichenGenehmigungsverfahren zu klären. Häufig wird mittelseiner Bauvoranfrage die Frage nach der planungsrecht-lichen Zulässigkeit eines Bauvorhabens rechtsmittelfä-hig beantwortet. Auf dem Wege einer Bauvoranfrage kannein Bauherr mit relativ geringem finanziellen Aufwand fest-stellen lassen, ob es sich beispielsweise bei einem Gar-tengrundstück um ein bebaubares Grundstück handeltoder nicht. In der Regel empfiehlt es sich, eine Bauvor-anfrage von einem Architekten oder Ingenieur anfertigenzu lassen. Besteht die Absicht, bauordnungsrechtlicheFragen in einer Bauvoranfrage zu stellen, ist gemäßBauordnung ohnehin vorgeschrieben, dass ein bauvor-lageberechtigter Entwurfsverfasser (Architekt oder In-genieur) eingeschaltet werden muss. Dem formgebun-denen schriftlichen Antrag auf Erteilung eines Vorbe-scheides sind Bauvorlagen (Unterlagen, Zeichnungen) bei-zufügen, die zur Beurteilung der durch den Vorbescheidzu entscheidenden Fragen des Bauvorhabens erforder-lich sind. Wird dann ein Vorbescheid erteilt, gilt dieserfür zwei Jahre. Danach kann ein Antrag auf Verlängerungum jeweils ein Jahr gestellt werden.

Der Vorbescheid stellt eine verbindliche Erklärung der Bau-genehmigungsbehörde dar, an die sie im Baugenehmi-gungsverfahren gebunden ist. Aus Gründen einer zügi-gen Bearbeitung sollten die eingereichten Unterlagen voll-ständig und gut lesbar sein und hinsichtlich der Prüffä-higkeit ausreichend bestimmt sein. Der Vorbescheidersetzt nicht die nach Bauordnung für das Land Nord-rhein-Westfalen erforderliche Baugenehmigung und er istnoch keine Baufreigabe.

BAUORDNUNGSRECHT

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2.2 Genehmigungs-Freistellungsverfahren (§ 67 BauO NRW)

Die Errichtung oder Änderung – sowie unter Einschrän-kung auch Nutzungsänderung – von Wohngebäudengeringer und mittlerer Höhe einschließlich ihrer Neben-gebäude und Nebenanlagen (z. B. Garagen) bedürfen kei-ner Genehmigung, wenn sie im Geltungsbereich einesqualifizierten und rechtsverbindlichen Bebauungspla-nes im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB oder eines vorha-benbezogenen Bebauungsplanes im Sinne des § 30Abs. 2 BauGB liegen und den Festsetzungen desrechtskräftigen Bebauungsplanes nicht widersprechen.Außerdem muss die Erschließung gesichert sein. DieGemeinde hat nach Eingang der einzureichendenUnterlagen über den Wunsch der Errichtung einer frei-gestellten baulichen Anlage die Möglichkeit, innerhalbeines Monats zu erklären, dass ein Genehmigungsver-fahren durchgeführt werden soll. Seit dem 1.6.2000haben Bauherren auch die Möglichkeit zwischen derDurchführung eines Freistellungsverfahren oder einesGenehmigungsverfahrens auszuwählen, sofern das be-treffende Objekt die Voraussetzungen zur Freistellungerfüllt. Sind Befreiungen oder Abweichungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes oder Baulastenerforderlich, verliert das Objekt unmittelbar den Statusder Genehmigungsfreistellung.

In Sankt Augustin befasst sich die Baugenehmigungs-behörde (Fachdienst 6/30, Bauaufsicht) mit der Freistel-lung von Bauvorhaben.

2.3 Genehmigungsverfahren (§ 68 BauO NRW)

Ist ein geplantes Bauvorhaben genehmigungspflichtig,so unterscheidet die Bauordnung des Landes NRWzwei Genehmigungsverfahren: das vereinfachte Geneh-migungsverfahren und das Genehmigungsverfahren fürgroße Sonderbauten.

2.3.1 Vereinfachtes Genehmigungsverfahren(§ 68 BauO NRW)

Das materielle Baurecht ist hier verstärkt vom Architek-ten/Ingenieur und weiteren Sachverständigen für Schall-und Wärmeschutz sowie Standsicherheit und ggf.Brandschutz sicher zu stellen. Die Sachverständigenerstellen Berechnungen, die der Baugenehmigungsbe-hörde vor Baubeginn vorgelegt werden müssen undbestätigen die Einhaltung der jeweils geltenden techni-schen und sonstigen Rechtsvorschriften. Bei Wohnge-bäuden geringer Höhe obliegt die Prüfung des Brand-schutzes dem Entwurfsverfasser. Der Entwurfsverfassergarantiert mit Unterschrift auf dem Antragsformular,dass das beantragte Gebäude den gesetzlichen Anfor-derungen an den Brandschutz entspricht. Bei sog. Klei-nen Sonderbauten, die bei Einhaltung festgelegter Grö-ßen vereinfacht beantragt werden dürfen, prüft die Bau-genehmigungsbehörde den Brandschutz.

Darüber hinaus kann – auf Antrag – der Bauherr wün-schen, dass die Baugenehmigungsbehörde den Brand-schutz bei Wohngebäuden mittlerer Höhe und mit mehrals zwei Wohneinheiten prüft.

2.3.2 Genehmigungsverfahren für Große Sonderbauten

Das Genehmigungsverfahren für Große Sonderbauten wirdbei den Vorhaben durchgeführt, die nicht vereinfachtgenehmigt werden dürfen. Unter diese Rubrik fallenzum Beispiel Hochhäuser über 30 Metern Höhe. DieseGebäude unterliegen einer Gesamtprüfung durch dieBaugenehmigungsbehörde.

2.4 Genehmigungsfreie Vorhaben (§ 65 BauO NRW)

2.4.1 Terrassenüberdachungen

Im Zuge der jüngsten Änderung der LandesbauordnungEnde 2008 wurde beschlossen, dass „Terrassenüber-

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dachungen mit einer Fläche bis zu 30 m2 und einer Tie-fe bis zu 3 m“ genehmigungsfrei errichtet werden dür-fen. Eine Vielzahl von Fallgestaltungen ist jedoch mög-lich, die die Genehmigungsfreiheit wiederum einschrän-ken wie beispielsweise eine Überschreitung der Baugrenzeoder Brandschutzanforderungen an Nachbargrenzen.Es wird daher empfohlen, vor dem Beginn der Bauarbeitenan der Terrassenüberdachung rechtzeitig mit der Bau-genehmigungsbehörde Kontakt aufzunehmen, um mög-liche spätere Nachforderungen der Baugenehmigungs-behörde zu verhindern.

2.5 Bauordnungsrechtliche Begriffe

Einige häufig gebrauchte Begriffe aus der Bauordnungwerden im nachfolgenden Kapitel erläutert:

2.5.1 Abbruchgenehmigung

Der Abbruch von baulichen Anlagen kann genehmi-gungspflichtig sein. Genehmigungspflichtig ist der Ab-riss von Gebäuden über 300 m3. Dies entspräche einemeingeschossigen Gebäude von 3 m Gebäudehöhe miteiner Grundfläche von 10 m x 10 m. Für den Abriss vonMauern oder Einfriedungen, Schwimmbecken, KFZ-Stellplätzen, Werbeanlagen oder genehmigungsfreierAnlagen wie Wärmepumpen, Wasserversorgungs- undAbwasserentsorgungsanlagen ist keine Genehmigung

erforderlich. Dennoch ist darauf zu achten, dass die Vor-schriften der Bauordnung und andere öffentlich-rechtli-che Vorschriften beim Abriss eingehalten werden. Wer-den bauliche Anlagen auf Nachbargrenzen abgerissen,sollte dies sehr vorsichtig erledigt werden. Durch Er-schütterungen des Untergrundes kann es – gerade beiälterer Bausubstanz – zu Schäden an den Nachbarge-bäuden kommen und zu unangenehmen Auseinander-setzungen privat-rechtlicher Art (Beweislast, Schadens-ersatz) hinsichtlich entstandener Bauschäden. Auch dievorgeschriebenen Wege zur Entsorgung der abgerisse-nen Bausubstanz sind vom Bauherrn einzuhalten. So dür-fen beispielsweise asbesthaltige Bauteile nur von dafürzugelassenen Betrieben abgebrochen und beseitigtwerden. In Fällen, in denen unklar war, ob es sich bei denAbrissmaterialien um asbesthaltige – oder andere –Umweltgifte handelt, kann das Amt für TechnischenUmweltschutz beim Landrat des Rhein-Sieg-Kreiseseingeschaltet werden. Wenn dies nicht im Vorfeld vomBauherrn geklärt worden ist oder auf Veranlassungeines Nachbarn nach Beginn der Abrissarbeiten oder aberbei Feststellung unbekannter Baustoffe nicht umge-hend geschieht, kann dies zu tagelangen Baustopps undggf. auch zu einem Ordnungswidrigkeitsverfahren führen.

2.5.2 Abstandflächen (§ 6 BauO NRW)

Abstandflächen sind die Flächen, die vor oberirdischenGebäuden freizuhalten sind, wenn die Gebäude nicht

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2.5.3 Abweichungen (§ 73 BauO NRW)

Entspricht ein Vorhaben nicht den materiellen Anforde-rungen an die Bauordnung, kann die Baugenehmi-gungsbehörde Abweichungen zulassen. Dabei sind dieBelange der angrenzenden Nachbarn jedoch zu würdi-gen. Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass demZweck der gesetzlichen Anforderung auf eine anderegeeignete Weise entsprochen wird (Kompensation).

2.5.4 Aufenthaltsräume (§§ 2 und 48 BauO NRW)

Räume, die dazu bestimmt sind, dass sich Menschen dar-in ständig aufhalten können, werden als Aufenthaltsräu-me bezeichnet. Beispiele dafür sind: Wohn-, Kinder-,Schlaf- und Arbeitszimmer, Büros und Küchen. Keine Auf-enthaltsräume sind dagegen Bäder, Wc´s und Abstell-räume. An Aufenthaltsräume werden eine Vielzahl vonAnforderungen gestellt, so dass keine gesundheitlichenBeeinträchtigungen für die Nutzer entstehen können. Die-se Anforderungen sind z. B. eine Mindesthöhe der Räu-me, eine Mindestfläche von Fenstern (1/8 der Grundflä-che) sowie die ausreichende Anzahl und Gestaltung vonRettungswegen.

2.5.5 Baulast (§ 83 BauO NRW)

Entspricht ein Vorhaben nicht den Vorschriften des Bau-rechts, kann dieser Mangel – je nach Fallkonstellation –oft durch Eintragung einer zur öffentlich-rechtlichenBaulast beseitigt werden. Häufig werden Baulasten ein-getragen, wenn beispielsweise die Übernahme einerAbstandfläche auf dem benachbarten Grundstück, dieÜbernahme der Erschließung eines hinterliegendenGrundstücks oder die Bereitstellung von Stellplätzenauf anderen Grundstücken erforderlich ist. Aber auch dieVereinigung zweier an sich eigenständiger Grundstück(Flurstücke) begründet eine Baulast, wenn ein Gebäudeauf diesen zwei Flurstücken errichtet werden soll. Wirdeine Baulast notwendig, gibt es jeweils ein begünstigtes

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auskragender Balkon zulässig,wenn 3,00 m Abstandgemäß § 6 Abs. 7 BauONRW

aufsitzende Terrasse unzulässig,auch wenn 3,00 m Abstand

zur Grenze eingehalten wird

Balkon/Terrasse in der Abstandfläche

unmittelbar aneinander gebaut werden. Die Abstandflä-chen dienen in erster Linie der Verhinderung der Aus-breitung von Bränden. Darüber hinaus sollen sie jedochauch helfen, folgende nachbarliche Belange einzuhalten:Belichtung, Belüftung, Besonnung und die nachbar-lichen Beziehungen (Sozialfrieden).Die Berechnung der Abstandflächen erfolgt nach den Vor-schriften der Bauordnung. Der Mindestabstand beträgt3,00 m und ist auf dem eigenen Grundstück unterzubrin-gen. Öffentliche Verkehrs- oder Grünflächen können in gewis-sen Maßen auch Teile der Abstandflächen übernehmen. EineBesonderheit bzgl. der Abstandflächenregelung gilt fürGaragen und überdachte Stellplätze, da diese – sofern ineinem Bebauungsplan nicht anderes festgesetzt wurde –bei Einhaltung bestimmter Längen und Höhen direkt an dieNachbargrenze gebaut werden dürfen. Der rechnerisch zuermittelnde erforderliche Abstand eines Gebäudes zurNachbargrenze beträgt üblicherweise 0,8 x Wandhöhedes Gebäudes. Zur öffentlichen Verkehrsfläche hin und übereine Wandlänge von bis zu 16,00 m an jeder sonstigenAußenwand darf die Abstandfläche halbiert werden (0,4 xWandhöhe), beträgt aber immer mindestens 3,00 m. Beider Bemessung der Abstandflächen werden untergeord-nete Bauteile wie beispielsweise Balkone, Hauseingangs-überdachungen, Erker oder Altane nicht betrachtet,sofern diese nicht mehr als 1,50 m vor die Außenwand tre-ten und ihre Vorderkante von der Nachbargrenze mindes-tens 3,00 m entfernt ist.

– offene Bauweise –

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und ein belastetes Grundstück. Die Grundstückseigen-tümer beider Grundstücke verpflichten sich mit Über-nahme der Baulast verbindlich gegenüber der Bauge-nehmigungsbehörde, das der Genehmigung bis dahin ent-gegenstehende Hindernis dauerhaft zu beseitigen. EineBaulast ist vor Erteilung einer Genehmigung anzuferti-gen und zu unterschreiben, da ansonsten eine Geneh-migung nicht erteilt werden kann. Die Baulast wird alsUrkunde ausgestellt und in das Baulastenverzeichnis, dasbei der Baugenehmigungsbehörde geführt wird, einge-tragen. Eine Baulast kann auch wieder gelöscht werden,jedoch nur dann, wenn sie baurechtlich nicht mehr not-wendig ist, also andere Rechtsverhältnisse eingetretensind als die zur Genehmigung gültigen. Die Planunterla-gen für eine Baulast sind in der Regel als Amtliche Lage-pläne zu erstellen. Lediglich bei einer Vereinigungsbau-last und einer Grenzbauverpflichtung darf eine Baulastauf Grundlage eines aktuellen Flurkartenauszuges ein-getragen werden.

2.5.6 Brandschutz (§ 17 BauO NRW)

Dem Brandschutz sollte jeder Bauherr und Planer einenhohen Stellenwert einräumen, da es in erster Linie umdie Sicherheit, Gesundheit und das Leben der Nutzer einesGebäudes geht. Aber auch der Schutz vor Vernichtungvon Gebäuden durch Brandeinwirkung ist nicht ohneBelang. Um der Entstehung und Ausbreitung von Feuerund Rauch wirksam entgegen zu wirken, sind Anforde-rungen an das Gebäude, das Grundstück, an die einzelnenBauteile (Wände, Decken, Dächer etc.) und die Materia-lien gestellt worden. Auch die Erreichbarkeit von Trep-pen und Fenstern zur Rettung von Menschen ist in derBauordnung und diversen Verordnungen geregelt. BeiWohngebäuden geringer Höhe, die entweder in derGenehmigungsfreistellung oder im vereinfachten Ge-nehmigungsverfahren errichtet werden, gibt der Plan-verfasser mit seiner Unterschrift im Antragsformulareine Garantie ab über die Einhaltung des Brandschut-zes. Bei Wohngebäuden mittlerer Höhe (Der Fußboden

des höchst gelegenen Aufenthaltsraumes liegt über7,00 m über der Geländeoberfläche) ist vor Baubeginneine Bescheinigung eines Staatlich anerkannten Sach-verständigen für die Prüfung des Brandschutzes vorzu-legen, in der bestätigt wird, dass das Vorhaben denAnforderungen an den Brandschutz entspricht. Bei allensog. Kleinen Sonderbauten im vereinfachten Genehmi-gungsverfahren prüft die Baugenehmigungsbehördeden Brandschutz. Im Falle der sog. Großen Sonderbau-ten ist der Baugenehmigungsbehörde ein Brandschutz-konzept vorzulegen. Das Brandschutzkonzept ist eine ziel-orientierte Gesamtbewertung des baulichen und ab-wehrenden Brandschutzes bei Sonderbauten (§ 9 Bau-prüfverordnung NRW). Es soll von einem Staatlich aner-kannten Sachverständigen für die Prüfung des Brand-schutzes aufgestellt werden und wird von der Bauge-nehmigungsbehörde geprüft.

2.5.7 Einfriedungen (§ 65 Abs. 1 BauO NRW)

Einfriedungen bis zu einer Höhe von 1,00 m an deröffentlichen Verkehrsfläche und bis zu 2,00 m an priva-ten Nachbargrenzen dürfen ohne Genehmigung er-richtet werden. Diese Regelung gilt jedoch nur dann, wenn in einer Gestaltungssatzung als Bestandteil eines Bebauungsplans resp. in nichts anderes festgesetzt wurde. Ob bei einer geplanten Maßnahme eine Gestal-tungssatzung bzw. eine Einfriedungssatzung anzuwen-den ist, kann nur mittels Abgleich mit den Festsetzun-gen des Bebauungsplanes festgestellt werden.

2.5.8 Erschließung (§ 4 BauO NRW)

Gebäude dürfen nur errichtet werden, wenn bis zur Auf-nahme der geplanten Benutzung die Erschließung(Zufahrt, Kanal und Wasserversorgung) bauordnungs-rechtlich gesichert ist. Bei An- oder Umbauten vonbestehenden Gebäuden und bei der Schließung vonsog. Baulücken ist meist eine Erschließung vorhandenoder herstellbar. In Fällen von Neubebauung auf hinter-

BAUORDNUNGSRECHT

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liegenden Grundstücken grenzt das Vorhabengrund-stück nicht unmittelbar an die öffentliche Verkehrsfläche.Die Erschließung muss dann gesichert werden durch Ein-tragung einer Zuwegungsbaulast auf dem zwischendem Vorhabengrundstück und der öffentlichen Ver-kehrsfläche liegenden Grundstück. Diese Baulastflächedarf nicht überbaut werden.

In Neubaugebieten steht häufig bei Einreichen der erstenBauanträge oder der Unterlagen für die Errichtunggenehmigungsfreier Gebäude noch nicht fest, wann dieErschließung in dem betreffenden Gebiet als gesichert gilt.Solange dieser Sachverhalt noch nicht geklärt ist, darf kei-ne Baugenehmigung erteilt werden bzw. muss ein geneh-migungsfrei eingereichtes Vorhaben ins Genehmigungs-verfahren überführt und abgelehnt werden. In solchen Fäl-len empfiehlt sich der Abschluss eines Erschließungs-vertrages zwischen der Gemeinde und dem Bauherrn bzw.dem Bauträger, damit die Vorhaben genehmigt werdenkönnen. In einem Erschließungsvertrag ist geregelt, wieder Ausbau der Verkehrswege erfolgt, wer welcheKosten trägt und wann die Maßnahme umgesetzt wird.

2.5.9 Zulässige Gebäude an der Grundstücksgrenze– ohne eigene Abstandflächen (§ 6 Abs. 11 BauO NRW)

Für Garagen und überdachte Stellplätze gelten beson-dere Vorschriften in der Bauordnung. Sie sind nämlich –sofern nicht ausdrücklich über Festsetzung in einemBebauungsplan eine andere Regelung getroffen wordenist – auch direkt an der Grenze zum Nachbargrundstückzulässig. Dabei haben sie jedoch einige Anforderungeneinzuhalten. An der Grenze sind diese Gebäude miteiner mittleren Wandhöhe bis 3,00 m über der Gelände-oberfläche des Vorhabengrundstücks zulässig als Garage,überdachter Stellplatz, Gewächshaus oder Gebäude,das zu Abstellzwecken genutzt wird. Außerdem dürfensie an einer Nachbargrenze höchstens 9,00 m lang sein;an allen Nachbargrenzen zusammen darf ihre Gesamt-länge nicht mehr als 15,00 m betragen. Auf den Dächern

von diesen Gebäuden dürfen Anlagen zur Gewinnung vonSonnenenergie und (Parabol-) Antennen bis zu 1,50 mHöhe angebracht werden. Wenn ein Abstellraum oderGewächshaus an eine Garage angefügt wird, gelten fürdie kompletten Anlagen auch die vorgenannten Be-schränkungen hinsichtlich der Längen und Höhen an denNachbargrenzen. Gartenhäuser bis zu einer Größe von30 m3 dürfen ohne Baugenehmigung auch an der Nach-bargrenze errichtet werden. Dies gilt jedoch nicht für denAußenbereich. Es kann auch möglich sein, dass eine Fest-setzung im Bebauungsplan existiert, nach der Garten-häuser nur an bestimmten Stellen, gar nicht oder nur inbestimmter Ausführungsart errichtet werden dürfen.

2.5.10 Geschosse/Vollgeschosse (§ 2 BauONRW)

Gebäudeebenen werden als Geschosse bezeichnet.Geschosse, deren Deckenoberkante im Mittel mehr als1,60 m über die Geländeoberkante hinausragt und dieeine lichte Raumhöhe von mind. 2,30 m ausweisen,werden als Vollgeschosse bezeichnet. Dachgeschossemit geneigter Dachfläche sind dann Vollgeschosse,wenn sie die Höhe von 2,30 m über mehr als 3/4 ihrer

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Zulässige Gebäude an der Grundstücksgrenze (ohne Abstandflächen)

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des immer mindestens ein sicherer Rettungsweg zur Ver-fügung steht. Der zweite Rettungsweg kann in vielen Fäl-len ein von der Feuerwehr anleiterbarer Bereich sein, dervon den zu rettenden Personen sicher erreicht werdenkann und den Zugang für Helfer von außen ermöglicht.

2.5.12 Teilungsgenehmigung (§ 8 BauO NRW)

Beabsichtigt ein Grundstückeigentümer, sein bebautesGrundstück zu teilen, so hat er dies von der Baugeneh-migungsbehörde genehmigen zu lassen. Die Teilungeines noch unbebauten Grundstücks dagegen ist bau-ordnungsrechtlich nicht genehmigungspflichtig.

2.4.13 Werbeanlagen (§§ 13, 65 BauO NRW)

Werbeanlagen können teilweise genehmigungsfrei er-richtet werden. Dies gilt jedoch nur bis zu einer Größevon 1 m2. Außerdem dürfen sie in Wohngebieten nur ander Stätte der Leistung angebracht werden. Darüberhinaus können in Bebauungsplangebieten einschrän-kende Festsetzungen hinsichtlich der Größe und Ge-staltung von Werbeanlagen festgesetzt sein.

2.6 Nutzungsänderung (§ 63 BauO NRW) i.V.m. Bürokratieabbaugesetz

In der Regel bedürfen Nutzungsänderungen keiner Bau-genehmigung mehr, sondern sind lediglich bei der Bau-genehmigungsbehörde anzuzeigen. Einer (Nutzungsän-derungs-) Anzeige sind die für eine Prüfung des Vorha-bens erforderlichen Bauvorlagen beizufügen. Der An-tragsteller kann jedoch auf die Durchführung eines Bau-genehmigungsverfahrens auch bestehen.

Die neue Nutzung darf zwei Wochen nach Eingang derAnzeige bei der Baugenehmigungsbehörde aufgenommenwerden, wenn die Behörde nicht innerhalb dieser Fristerklärt, dass das Genehmigungsverfahren durchgeführt wer-den soll. Eine solche Erklärung kann sie insbesondere wegender erforderlichen Beteiligung anderer Behörden oderaus Gründen des Brand- bzw. Immissionsschutzes ab-geben. In diesem Fall hat die Baugenehmigungsbehördedann die Anzeige als Bauantrag zu behandeln.

BAUORDNUNGSRECHT

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Dachgeschoss als Vollgeschoss

Kellergeschoss als Vollgeschoss

Grundfläche aufweisen. Dieses Maß wird senkrecht vonder Fußbodenoberkante bis zur Oberkante der Dachhautgemessen.

2.5.11 Rettungswege (zu § 17 BauO NRW)

Jede Nutzungseinheit ist so anzulegen, dass sie injedem Geschoss über mindestens zwei Rettungswegeverfügt. Die Rettungswege müssen unabhängig voneinander erreichbar sein, wobei der erste Rettungswegeiner nicht zu ebener Erde liegenden Nutzungseinheit übermindestens eine notwendige Treppe verfügen muss.Diese Forderung soll garantieren, dass im Falle eines Bran-

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ABLAUF EINES GENEHMIGUNGSVERFAHRENS

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3.1 Antragsunterlagen

Je nach Art des Genehmigungsverfahrens (Bauvoranfrage/Bauantrag/Freistellung) ist zu unterscheiden, welcheUnterlagen dem jeweiligen Vorgang bzw. Antrag beige-fügt werden müssen, um bearbeitet werden zu können.Die Unterlagen müssen in ausreichender Anzahl, gutlesbar und zweifelsfrei sein. Die Bauprüfverordnungregelt im einzelnen, welche Unterlagen in welcherAnzahl eingereicht werden müssen bzw. welche Inhaltedie Unterlagen enthalten müssen. Als Orientierung –abhängig jedoch vom Antragsgegenstand und derAntragsart – anbei nachstehende offene Aufzählungüblicher Unterlagen für ein Antragsverfahren:

– Antragsvordruck– Lageplan (meist Maßstab 1:200 oder 1:250)– statistischer Erhebungsbogen– aktueller Auszug aus amtlicher Flurkarte (Maßstab

1:500)– Bauzeichnungen im Maßstab 1:100 (Bauvorlagen)– Baubeschreibung– Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung– Berechnung des umbauten Raumes– Unterschrift des Architekten auf den Bauzeichnungen– Unterschriften des Bauherrn und Architekten/Inge-

nieurs auf dem Antragsformular

Die Unterlagen sind bei einem freigestellten Vorhaben einfach einzureichen. Bei einer Bauvoranfrage und imGenehmigungsverfahren sind die Antragsunterlagen inmindestens dreifacher Ausfertigung einzureichen. Eswird jedoch empfohlen, ggf. weitere Ausfertigungen deseingereichten Antrages beizufügen. Dies ist besonderssinnvoll bei Vorhaben, bei denen die Möglichkeit besteht,dass mehrere Fachbehörden beteiligt werden müssen.

3.2 Antragsbearbeitung

Der Bauantrag oder Antrag auf Vorbescheid wird zunächstvon der Baugenehmigungsbehörde auf Vollständigkeitgeprüft und erhält ein Aktenzeichen. Sollten Unterlagenfehlen oder die eingereichten Unterlagen zur Beurteilungdes Vorhabens nicht ausreichen, kann der Antrag nichtabschließend bearbeitet werden. Entsprechend wird mitder Eingangsbestätigung oder zu einem späteren Zeit-punkt die Nachreichung fehlender Unterlagen nachge-fordert. Sind die Mängel so erheblich, dass die Aufnah-me der Bearbeitung des Antrages nicht möglich ist, wirdder Antrag ggf. sogar gebührenpflichtig zurückgewiesen.Sobald alle Unterlagen vorliegen, kann die Bearbeitungdes Antrages beginnen. Zunächst wird der Antrag pla-nungsrechtlich geprüft. Mit einer positiven Feststellungüber die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabensist ein erster wichtiger Schritt auf dem Weg zur Geneh-migung getan.

Bei der Baugenehmigungsbehörde der Stadt SanktAugustin wechselt der Antrag nun von der Vorprüfstellein die Bezirkssachbearbeitung, wo die bauordnungs-rechtliche Prüfung vorgenommen wird. Es werden dannStellungnahmen verschiedener Dienststellen eingeholt.Wenn sämtliche erforderlichen Stellungnahmen vorliegen,werden die Ergebnisse der Prüfung aller beteiligterDienststellen unter Einbeziehung des Bauplanungs-und Bauordnungsrechts zusammengefasst. Es kommtvor, dass trotz grundsätzlich positiver Bewertung einesVorhabens zu diesem fortgeschrittenen Zeitpunkt derBearbeitung noch weitere ergänzende Unterlagennachgefordert werden müssen. Dabei handelt es sich nichtum eine „Verzögerung“ der Genehmigung, sondern umeine notwendige Ergänzung, um eine Genehmigungrechtssicher zu gestalten. Dann wird die Baugenehmi-gung erteilt. Häufig werden fachspezifische Nebenbe-stimmungen im Anhang zur Genehmigung aufgeführt. DieZeichnungen werden mit einem grünen Stempel derStadt Sankt Augustin versehen und vom zuständigen

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ABLAUF EINES GENEHMIGUNGSVERFAHRENS

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Bezirksingenieur unterschrieben. Nur selten werden diegenehmigten Pläne auch mit Grüneintragungen verse-hen. Dies sind zeichnerische und schriftliche Änderun-gen oder Ergänzungen der eingereichten Anträge. Die-se Änderungen („Grüneintragungen“ und Nebenbe-stimmungen) sind bei der Ausführung des Bauvorhabenszu beachten. Wesentliche Änderungen der eingereich-ten Planung werden in der Regel vorab mit dem Bauherrnund dem Entwurfsverfasser abgestimmt. Ggf. müssendann die Antragsunterlagen überarbeitet und ausge-tauscht werden. Muss bei der bauplanungs- und bau-ordnungsrechtlichen Prüfung über die Nichteinhaltung gel-tender Rechtsvorschriften entschieden werden, kanndies zu einer Verlängerung der Laufzeiten eines Antra-ges führen. Gleiches gilt für unvollständige Pläne odersonstige planergänzende Unterlagen sowie zusätzlicherforderliche Gutachten.

3.3 Bescheid

Werden alle im Genehmigungsverfahren zu prüfendenSachverhalte im Gesamten positiv beurteilt, wird derVorbescheid bzw. die Baugenehmigung erteilt. Der Vor-bescheid gilt zwei Jahre, die Baugenehmigung gilt dreiJahre. Beide Bescheide können auf Antrag wiederholt umje ein Jahr verlängert werden.

Vor der Zustellung der Baugenehmigung darf mit den Bau-arbeiten nicht begonnen werden. Nur unter bestimmtenVoraussetzungen ist es möglich, für Teile des Bauvor-habens eine Teilbaugenehmigung zu erhalten. DieseTeilbaugenehmigung ist schriftlich bei der Baugenehmi-gungsbehörde zu beantragen. Dabei ist genau zu be-schreiben, mit welchen Bauarbeiten und in welchemUmfang bereits begonnen werden soll. Je nach Erfordernisund Vollständigkeit der Prüfungsunterlagen kann aufdiesem Wege ein abschnittsweiser Baufortschritt ge-stattet werden. Die bautechnischen Nachweise (Wärme-und Schallschutz sowie Standsicherheit) müssen ent-sprechend des beabsichtigten Baufortschritts vorliegenoder vorgelegt werden.

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BAUAUSFÜRUNG UND BAUÜBERWACHUNG

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4.1 Die am Bau Beteiligten

Nur durch das Zusammenwirken aller am Bau Beteilig-ten, die nachfolgend noch einmal kurz beschrieben wer-den, kann ein Vorhaben verwirklicht werden. JederBeteiligte hat bei diesem Zusammenwirken Rechte undPflichten. Damit dieses Zusammenwirken möglichst zurZufriedenheit aller geschieht, ist ein kooperatives Mit-einander notwendig.

4.1.1 Bauherr

Der Bauherr ist zunächst der Initiator eines Vorhabensund trägt die größte Verantwortung. Er beauftragt zur Erfül-lung seiner Wünsche einen Architekten oder Bauingeni-eur und ggf. weitere Fachingenieure, Sachverständigesowie bauausführende Firmen.

4.1.2 Entwurfsverfasser, Bauleiter(Architekt/Bauingenieur)

Diese Personen stehen in einem vertraglichen Verhält-nis zum Bauherrn als Erfüllungsgehilfen. Vertragsgrund-lage zwischen dem Bauherrn und dem Architekten ist einWerkvertrag nach BGB i.V.m. der HOAI (Honorarordnungfür Architekten und Ingenieure). Der Architekt/Ingenieurberät und vertritt den Bauherrn – sofern er mit einer ent-sprechenden Vollmacht ausgestattet ist – gegenüberanderen am Bau Beteiligten und ggf. auch gegenüber derBaugenehmigungsbehörde. Er trägt die Verantwortung

für die fachgerechte und mängelfreie Erstellung desVorhabens und für die Einhaltung der baurechtlichenBestimmungen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

4.1.3 Unternehmer

Die bauausführenden Firmen werden vom Bauherrnbeauftragt, das vom Architekten geplante und konstru-ierte Vorhaben nach den anerkannten Regeln der Tech-nik zu erstellen. Der Unternehmer ist somit verantwort-lich für die Abwicklung der Baumaßnahme und für dieSicherheit auf der Baustelle. Er wird im Rahmen einesWerkvertrages verpflichtet, ein mängelfreies Vorhaben zuerstellen und erhält dafür den vereinbarten Preis.

4.1.4 Sachverständige

Im Rahmen der Planung und Ausführung eines Bauvor-habens benötigt der Bauherr in der Regel weitergehen-de Fachingenieure, wie z. B. Vermessungsingenieure, Sta-tiker, Sachverständige für Wärme-, Schall- und Brand-schutz. Soweit der Architekt nicht über entsprechendeQualifikationen verfügt, sind die notwendigen Fachleu-te vom Bauherrn zu beauftragen. Welche Gutachten not-wendig sind und welche staatlich anerkannten Sach-verständigen einzuschalten sind, ergibt sich aus der Artdes Genehmigungsverfahrens und korrespondiert mit dertechnischen Komplexität des Vorhabens.

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4.3 Mitteilungspflichten

Bei der Ausführung eines Bauvorhabens übernimmt derBauherr verschiedene Verpflichtungen. Der Beginn desBauvorhabens, die Fertigstellung des Rohbaus und dieabschließende Gesamtfertigstellung müssen der Bau-genehmigungsbehörde mindestens eine Woche vorhermitgeteilt werden.

4.4 Ordnungswidrigkeiten und Ordnungsverfügungen

Abweichungen von den genehmigten Plänen stellenzum Teil Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einem Buß-geld belegt und teilweise sogar ordnungsbehördlichverfolgt werden können.

Auch eine Nutzungsuntersagung oder sogar eine Ab-bruchverfügung sind in solchen Fällen nicht auszuschlie-ßen, jedoch abhängig von der Schwere des Rechts-verstoßes.

Dieser Ärger ist vermeidbar.

Sollte während der Ausführung des Bauvorhabens fest-gestellt werden, dass Änderungen der genehmigtenbaulichen Anlage vonnöten sind, so sollten diese Ände-rungen rechtzeitig vor der Ausführung als eigenständi-ger Bauantrag bei der Baugenehmigungsbehörde ein-gereicht werden. Vor Genehmigung dieser Änderungdarf in der geänderten Form nicht weiter gebaut werden.

BAUAUSFÜRUNG UND BAUÜBERWACHUNG

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4.1.5 Nachbarn

Sind die Bestimmungen des öffentlichen Baurechts ein-gehalten, kann in der Regel davon ausgegangen werden,dass Nachbarn in ihren Rechten nicht berührt werden,insbesondere nicht beeinträchtigt. Neben den Be-stimmungen des öffentlichen Rechts sind in SanktAugustin jedoch auch die Bestimmungen des nord-rheinwestfälischen Nachbarrechtsgesetzes einzuhal-ten. Die Einhaltung dieser Rechtsvorschrift liegt jedochnicht in der Zuständigkeit der Baugenehmigungsbehör-de, da es sich hierbei um Privatrecht handelt. Unabhän-gig von allen Gesetzen und Vorschriften sollten Bauher-ren ihre Nachbarn von den Bauabsichten frühzeitig inKenntnis setzen und auf diesem Wege versuchen, eingutes nachbarschaftliches Verhältnis aufzubauen.

4.2 Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung(§§ 81, 82 BauO NRW)

Ein Bauvorhaben unterliegt während der Bauzeit derbehördlichen Bauüberwachung. Im Regelfall überprüfendie Baukontrolleure der Baugenehmigungsbehördespätestens anlässlich der Fertigstellung des Rohbaus dieÜbereinstimmung des Gesamtgebäudes mit den ge-nehmigten Plänen. Ausnahme: Im Freistellungsverfahrenfindet keine Bauüberwachung statt, und Bauzustands-besichtigungen werden ebenfalls nicht durchgeführt.

Über eine Bauzustandsbesichtigung (BZB abgekürzt,genannt: „Abnahme“) erhält der Bauherr eine Beschei-nigung, deren Vorlage häufig bei einem Kreditinstitut alsNachweis für die Finanzierung verlangt wird.

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RECHTSMITTEL

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5.1 Rechtsmittel gegen Bescheide

Angenommen, die Baugehmigungsbehörde der StadtSankt Augustin, hat einen Bescheid erteilt. Dies kann z. B. eine Ablehnung, eine Genehmigung mit Nebenbe-stimmungen, eine Ordnungsverfügung o.a.m. sein. Ge-gen diese Art von Bescheiden kann der Antragsteller bzw.Empfänger des Bescheides Klage beim Verwaltungsge-richt in Köln einlegen. Die Klage muss innerhalb einesMonats schriftlich eingereicht oder zur Niederschrift desUrkundsbeamten bei der Geschäftsstelle des Verwal-tungsgerichts erklärt werden.

Jeder Bescheid gibt über den Zeitraum der „Beschwer-de“ genau Auskunft mittels der Rechtsbehelfsbeleh-rung. Diese ist üblicherweise als letzter Absatz am Endedes Bescheides aufgeführt.

Zumeist wird vor Erstellung eines negativen Bescheideszunächst ein Schreiben zur Anhörung in der jeweiligenAngelegenheit erstellt. Hiermit soll Gelegenheit ge-geben werden, sich innerhalb einer festgesetzten Fristzu der Sache zu äußern. Oft können noch Änderungenvon Bauanträgen in Zusammenarbeit mit der Bauge-nehmigungsbehörde herbeigeführt werden, die eineKlage entbehrlich machen.

Im Falle eines eingeleiteten Ordnungswidrigkeitenver-fahren, auch Bußgeldverfahren genannt, beträgt die vor-geschriebene Zeit für einen Einspruch gegen einen Buß-geldbescheid nur zwei Wochen. Der Einspruch ist bei dererlassenden Behörde einzulegen, in unserem Fall also beider Baugenehmigungsbehörde der Stadt Sankt Augustin.

Vor der Festsetzung eines Bußgeldes oder einer Ord-nungsverfügung, erhält der Empfänger (meist der Bauherroder Grundstückseigentümer) ein Anhörungsschreibenin der betreffenden Angelegenheit. Es besteht dann oft nochdie Möglichkeit, die entstandenen Konflikte mit der Bau-genehmigungsbehörde zu lösen, so dass ein Bescheid mitunangenehmem Inhalt abgewendet werden kann.

5.2 Rechtsmittel der Nachbarn

Nicht alle Beeinträchtigungen oder Störungen, die voneinem neu errichteten oder in seiner Nutzung geänder-ten Gebäude ausgehen, sind als unzulässige Verletzungdes Nachbarschutzes anzusehen. Beispielsweise ge-fällt einem Nachbarn nicht, dass überhaupt auf demGrundstück nebenan gebaut wird. Er fühlt sich mögli-

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cherweise in seiner persönlichen Lebensgestaltungbeeinträchtigt, fürchtet um seine Ruhe, fühlt sich beob-achtet, weil das neue Haus auf dem NachbargrundstückFenster in Richtung seines Grundstücks aufweist u.v.m.Um solchen Streitthemen frühzeitig zu begegnen, soll-ten sich Grundstückseigentümer oder -käufer bzw. -inter-essenten erkundigen, welche Bebauungsmöglichkeitenin ihrer unmittelbaren Nachbarschaft bestehen odergeplant sind. Auskunft hierüber geben die Mitarbeiter derBaugenehmigungsbehörde und des Planungsamtes(Bebauungspläne im Aufstellungsverfahren) der StadtSankt Augustin.

Nachbar schützender Charakter kann beispielsweisevon Festsetzungen eines Bebauungsplans über die zu-lässigen Nutzungen ausgehen. In besonderem MaßeNachbar schützend sind die Abstandflächen nach Bau-ordnungsrecht. Damit soll neben der Vermeidung derBrandübertragung von einem Gebäude auf das Nach-barhaus ein respektabler Sozialabstand für die Bewoh-ner hergestellt werden und die Belüftung und Besonnungaller Gebäude gewährleistet werden. Die Einhaltung derAbstandflächenvorschriften nach der Bauordnung genießtdaher eine hohe Bedeutung. Nicht selten sind bereits Baustellenstilllegungen und/oder auch (Teil-)Abrisse vonerstellten Gebäudeteilen unumgänglich, wenn die Ab-standflächen eines Gebäudes zur Nachbargrenze nichtgewahrt werden.

Gewährung von Nachbarschutz: Es besteht durchaus die Möglichkeit, dass ein Nachbarmit der erteilten Genehmigung nicht einverstanden ist.Nachbarn haben daher ein eigenständiges Recht, Kla-ge gegen eine – dem Nachbarn erteilte – Genehmigungeinzulegen. Jedoch hat diese Klage gegen eine Bauge-nehmigung keine aufschiebende Wirkung. Das heißt,zunächst kann die Baugenehmigung weiter umgesetztwerden. Einen baldigen Baustopp kann ein Nachbar nurauf dem Wege der Beantragung der Wiederherstellungder aufschiebenden Wirkung im Rahmen des einstwei-ligen Rechtsschutzes beim Verwaltungsgericht in Kölnerwirken. Die rechtlich bestimmten Fristen für die Einle-gung einer Nachbarklage sind mitunter länger als einenMonat, d.h. abhängig von der Kenntnisnahme desNachbarn eines – vermuteten – entstehenden oder be-reits entstandenen baurechtlichen Missstandes.

Die frühzeitige Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes, dermit der Materie des Verwaltungsrechts – insbesondereaber des öffentlichen Baurechts – vertraut ist, ist ineinem solchen Fall empfehlenswert.

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RECHTSMITTEL

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6. Die Abgeschlossenheitsbescheinigung

Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) regelt die Mög-lichkeiten der eigentumsrechtlichen Aufteilung von Ge-bäuden. Wohnungseigentum stellt dabei ein Sonderei-gentum an einer abgeschlossenen Wohnung dar. Dane-ben gibt es auch Sondereigentum an nicht Wohnzwe-cken dienenden abgeschlossenen Raumeinheiten, z. B.Geschäfts- oder Praxiseinheiten. Diese werden als Teil-eigentum bezeichnet. Bei beiden Arten des Sonderei-gentums treten immer auch Miteigentumsanteile auf,die sich auf das Grundstück beziehen. Außerdem bestehtMiteigentum auch an den Teilen, Anlagen und Einrich-tungen des Gebäudes, die dem gemeinschaftlichenGebrauch dienen. Garagenstellplätze, die durch dauer-hafte Markierungen abgegrenzt sind, können Teile einesSondereigentums darstellen. Sondereigentum wird ent-weder mittels vertraglicher Einräumung von Sonderei-gentum oder Teilung durch den Eigentümer gebildet. Umaus einem Gebäude mit mehreren Nutzungseinheiten ver-schiedene einzelne Nutzungseinheiten als Wohnungs-bzw. Teileigentum zu bilden, wird zunächst eine Abge-schlossenheitsbescheinigung benötigt.

Die Ausstellung dieser Bescheinigung muss vom Eigen-tümer bei der Baugenehmigungsbehörde beantragtwerden und wird dort auch ausgestellt. Sie wird dann vomAntragsteller an das für die Bewilligung von Wohnungs-bzw. Teileigentum zuständige Grundbuchamt beimAmtsgericht weiter geleitet. Dort wird dann das Sonder-eigentum im Grundbuch eingetragen. Für die Erstellungeiner Abgeschlossenheitsbescheinigung nach WEGsind folgende Unterlagen in mindestens zweifacherAusfertigung erforderlich:

– Lageplan bzw. Auszug aus der Flurkarte mit vollstän-diger Angabe der aktuellen Katasterbezeichnung imMaßstab 1:500

– Grundrisszeichnungen aller Geschosse einschließlichSpeicher/Spitzboden mit Angabe der Nutzungsart imMaßstab 1:100, in denen alle zu demselben Sonderei-gentum gehörenden Einzelräume mit der jeweils glei-chen Nummer gekennzeichnet sind

– Schnittzeichnungen im Maßstab 1:100– Ansichtszeichnungen im Maßstab 1:100

Folgende Kriterien gelten u. a. für die Anerkennung alsWohnungs- oder Teileigentum:

– Einheit mit Küche/Kochgelegenheit, Wasserversor-gung, WC, Ausguss

– Abgeschlossenheit der Wohnung oder der nicht zuWohnzwecken dienenden Räume; Trennung vonanderen Einheiten durch Wände und Decken,abschließbarer Zugang

Vorgefertigte Formulare für die Beantragung einer Ab-geschlossenheitsbescheinigung werden von der Bau-genehmigungsbehörde in Sankt Augustin vorgehalten.

Sollte beabsichtigt sein, eine Abgeschlossenheitsbe-scheinigung bereits vor der Errichtung eines Gebäudeseinzuholen, darf die Abgeschlossenheit nur dann be-scheinigt werden, wenn die bauaufsichtliche Genehmi-gung des Objektes – auf Grundlage der eingereichten Bau-zeichnungen – erteilt werden dürfte.

Ansprechpartner für Fragen zum Thema Abgeschlos-senheitsbescheinigung ist:Herr SchellbergTelefon: 02241/243 280 Rathaus, Zi. 213E-Mail: [email protected]

ABGESCHLOSSENHEITSBESCHEINIGUNG

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7. Barrierefreies Wohnen

So lange wie möglich in den eigenen vier Wänden leben,das wünschen sich die meisten Menschen. Viele Woh-nungen und Häuser werden jedoch den Bedürfnissen desAlters nicht gerecht. Dabei kann schon das Anbringeneines Haltegriffs im Bad eine kleine Maßnahme mit gro-ßer Wirkung sein. Bei der altersgemäßen bzw. behin-dertengerechten Umgestaltung der Wohnung könnendie Mitarbeiterinnen der AWO Wohnberatung umfas-sende Beratung und Begleitung anbieten. Zum Tätig-keitsspektrum gehören die Beratung zu Hilfsmitteln,Ausstattungsveränderungen und Umbaumaßnahmen.Oft sind schon Türverbreiterungen, der Einbau vonRampen oder ein Umbau des Badezimmers – z. B. miteiner barrierefreien Dusche – notwendige Schritte, um diebisherige häusliche Umgebung beibehalten zu können.Besonders empfehlenswert ist natürlich, bauliche Ände-rungen vor Eintritt eines Bedarfsfalls sorgsam zu planen.

Die Wohnberatungsstelle gibt umfassende Hilfen, wie mansein Zuhause sicher, praktisch und bequem einrichtenkann oder wie die persönliche Pflege erleichtert werdenkann. Auch wenn auf Grund einer DemenzerkrankungÄnderungen im Wohnumfeld notwendig werden, könnensich Betroffene an die Beratungsstelle der AWO wenden.

Die Schaffung von Orientierungshilfen oder der Einsatzvon Sicherungsmaßnahmen kann ein längeres Verblei-ben in der eigenen häuslichen Umgebung sicherstellen,die Selbstständigkeit erhalten bzw. verbessern undpflegende Angehörige entlasten.Wenn außerdem Leistungen der Pflegeversicherungbezogen werden, kann für Wohnumfeldverbesserungenein Zuschuss von bis zu 2.557,– Euro bei der Pflegekassebeantragt werden, beispielsweise die Herstellung einesbarrierefreien Bades. Die Beraterinnen (Sozialarbeiterin/Innenarchitektin) derAWO informieren über Zuschüsse, unterstützen bei derAntragsstellung, prüfen Kostenvoranschläge und be-gleiten Umbaumaßnahmen vom ersten bis zum letztenSchritt. Termine für eine individuelle Beratung vor Ort kön-nen telefonisch vereinbart werden.Wohnberatung wird vom Ministerium für Arbeit, Ge-sundheit und Soziales NRW, dem Rhein-Sieg-Kreis undden Pflegekassen gefördert und kostenfrei angeboten.

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8. Dichtheitsprüfung für private Abwasser-Leitungen (Landeswassergesetz)

Jedes Haus oder Gebäude braucht zumindest eineRegenentwässerung und – soweit das Gebäude be-wohnt ist – auch eine Schmutzwasserentwässerungund betreibt somit eine Abwasseranlage. In der Satzungder Stadt Sankt Augustin über die Entwässerung vonGrundstücken werden die technischen Anforderungen zuder Abwasseranlage geregelt.

Private Abwasseranlagen sind so anzuordnen, herzustellenund instand zuhalten, dass sie betriebssicher sind undGefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht ent-stehen können. Abwasseranlagen müssen geschlossenund dicht sein.

In den letzten Jahren war verstärkt festzustellen, dasssowohl öffentliche als auch private Abwasseranlagen die-sem technischen Grundsatz nicht immer entsprechen.Auf der einen Seite ist in die Sanierung von Abwasser-leitungen von Seiten der öffentlichen Hand schon seit vie-len Jahren investiert worden. Auf der anderen Seite hatsich in derselben Zeit das Problembewusstsein über dieDichtigkeit von Abwasseranlagen bei den privatenGrundstückseigentümern kaum weiter entwickelt. Dieshat den Landesgesetzgeber schließlich bewogen, mit derSchaffung des § 61a LWG NRW (Landeswassergesetz),dieser Diskrepanz entgegenzuwirken. Mit dem neuen§ 61a LWG NRW wird nun der wasserwirtschaftlichenRelevanz der Dichtheit von Grundstücksentwässe-rungsanlagen und ihrer Bedeutung für den Umwelt-schutz Rechnung getragen.

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DICHTIGKEIT

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Für Neubauten gilt, dass bei allen in der Erde verlegtenLeitungen (erdverlegt) direkt nach Fertigstellung der Lei-tungen eine Dichtheitsprüfung durchgeführt werdenmuss. Bei Altbauten und bestehenden Gebäuden mussdie Dichtheitsprüfung spätestens bis zum 31.12.2015durchgeführt werden. Darüber hinaus hat der Gesetz-geber den Städten allerdings die Auflage erteilt, Konzeptezu entwickeln, um die Umsetzung der Dichtheitsprüfun-gen über die nächsten Jahre gleichmäßig zu verteilen.Der Rat der Stadt Sankt Augustin hat in der Entwässe-rungssatzung Festlegungen über eine vorgezogene

Dichtheitsprüfung getroffen. Die Satzung regelt unteranderem, bis zu welchem Zeitpunkt alle erdverlegtenAbwasserleitungen auf Dichtheit überprüft werdenmüssen. Diese Verpflichtung gilt für alle privaten Grund-stückseigentümer gleichermaßen.

Bei den landeswasserrechtlichen und kommunalenRegelungen wurde ein besonderes Augenmerk auf dieEntwässerungsanlagen innerhalb der Wasserschutzzo-

nen gerichtet. Deshalb hat die Satzung der Stadt SanktAugustin über die vorgezogene Dichtheitsprüfung vonGrundstücksentwässerungsanlagen in Verbindung mitdem § 61a LWG NRW für folgende Teile der Stadtbesondere Regelungen getroffen: Meindorf, Menden,Konrad-Adenauer-Straße 52-66, Im Erlengrund, Aufdem Niederberg, Jagdweg und Alte Marktstraße. Beibebauten Grundstücken, die in diesen Bereichen liegen,sind Dichtheitsprüfungen bis spätestens 31.12.2009durchzuführen. Diese Frist gilt unabhängig vom Herstel-lungsjahr der Grundstücksentwässerung. Für den übri-gen Bereich des Stadtteils Hangelar gilt die Verpflichtungbis zum 31.12.2010. Für andere Stadtteile werden die Ter-mine später in der Satzung festgeschrieben.

Damit bei der Durchführung von Dichtheitsprüfungen einevorgegebene Qualität gesichert werden kann, wurdevom Gesetzgeber die Möglichkeit eingeräumt, Quali-tätsanforderungen für die Firmen festzulegen, die dieDichtheit von Abwasserleitungen prüfen – respektive(wieder-)herstellen – dürfen.

Im Fachbereich Tiefbau der Stadt Sankt Augustin ist eineFirmenliste über zertifizierte Unternehmen zur Durch-führung von Dichtheitsprüfungen erhältlich. Es wirddarauf hingewiesen, dass nur von diesen Firmendurchgeführte Dichtheitsprüfungen anerkannt wer-den. Diese Liste kann auf der Internetseite der Stadt SanktAugustin eingesehen werden oder auf Wunsch kosten-frei zugesandt werden.

Ansprechpartner für Fragen der Dichtheitsprüfung sind:Frau SchwambornTelefon: 02241/243 500Rathaus, Zi. 317E-Mail: [email protected]

Herr FloryTelefon: 02241/243 245Rathaus, Zi. 317E-Mail: [email protected]

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9. Bauschäden vermeiden

Damit Bauschäden gar nicht erst entstehen!

Sachverständige für Schäden an Gebäuden undInnenräumen beraten und begleiten private Bauher-ren.

Wer ein neues Haus bauen oder ein bestehendesumbauen möchte, wird mit einer Vielzahl von technischenDetails konfrontiert. Der Bauherr – meistens Laie in bau-technischer Hinsicht – kann diese oftmals nicht umfas-send einschätzen. Dies gilt insbesondere dann, wenn dieBaumaßnahme von einem Generalunternehmer oderBauträger durchgeführt werden soll.

Steigende Baukosten, hohe Anforderungen an die Bau-qualität und die immer knapper werdende Zeit machenes daher in zunehmendem Maße erforderlich, einenSachverständigen zur Unterstützung hinzuzuziehen.Nur so kann der bauunkundige Laie sicher sein, dass dieBaumaßnahme auch nach seinen Vorstellungen durch-geführt wird.

Schon im Vorfeld, also bei der Durchsicht von Baube-schreibungen und Exposees kann der Sachverständigewichtige Hinweise geben und konkrete Fragen zurAusführung stellen. Formulierungen wie: „tapezierfer-tige Oberflächen“ oder „hochwertiges Parkett“, bedür-fen unbedingt einer genauen Material- und Oberflä-chenangabe.

Damit Bauherren die ihnen vorgelegten Pläne auchwirklich verstehen können, ist ein intensives Beratungs-gespräch mit Erläuterungen zu wichtigen Ausführungs-details, z. B. zur Abdichtung der im Erdreich befindlichenBauteile oder zu Wärmedämmmaßnahmen, unerlässlich.

Um größtmögliche Sicherheit hinsichtlich der Ausfüh-rungsqualität der Arbeiten zu erhalten, ist die Hinzuzie-hung einer neutralen Kontrollinstanz sinnvoll. Dies leistetder Sachverständige in Form einer baubegleitenden Qua-

BAUSCHÄDEN VERMEIDEN

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Plankontrolle

Kostenschätzung

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litätsüberwachung (BQÜ). Es werden nach festgeleg-ten Terminen stichprobenartige Kontrollen durch denSachverständigen vor Ort durchgeführt. Hierbei findet eineÜberprüfung der komplexesten und erfahrungsgemäßschadensträchtigsten Details am Bau statt. Bei Fest-stellung von Ausführungsmängeln, werden Lösungs-möglichkeiten aufgezeigt und Hilfestellungen bei derKorrespondenz mit den Unternehmern gegeben.

Beim Kauf einer neuen oder älteren Immobilie ist dieBegleitung eines Sachverständigen bei der Ortsbesich-tigung eine – im wahrsten Sinne des Wortes – wertvol-le Hilfe. Werden Mängel, Schäden oder erforderlicheWerterhaltungsmaßnahmen vor Vertragsabschluss nichterkannt oder der Zustand des Gebäudes falsch einge-schätzt, können nicht vorhergesehene Reparatur- oderSanierungskosten das Budget deutlich überschreiten. DerSachverständige stellt durch Augenschein oder geziel-te Untersuchungen den tatsächlichen Gebäudezustandfest und kann danach notwenige Maßnahmen mitKosten beziffern.

Knäuper & Stengle Bausachverständige sind öffent-lich bestellt und vereidigt für Bau- und Innenraumschä-den. Sie wurden von einer Körperschaft des öffentlichenRechts auf besondere Sachkunde und persönliche Eig-nung geprüft.

Unser Team unterstützt Sie mit sechs Mitarbeitern ger-ne bei allen Fragen rund um die Immobilie. Mit derErfahrung aus 30 Jahren Baupraxis und über 1.500 fürPrivatkunden und Gerichte erstatteten Gutachten, sindwir für Sie in den Regionen Bonn/Rhein-Sieg, Köln,Leverkusen, Düsseldorf und darüber hinaus tätig.

Unter www.bausachverstaendige.eu erhalten Sie weite-re Informationen, auch über aktuelle Themen.

BAUSCHÄDEN VERMEIDEN

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Checkliste zur baubegleitenden Qualitätsüberwachung

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BAUMSCHUTZ

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10. Baumschutz

Der Rat der Stadt Sankt Augustin hat am 20.06.2001 eineBaumschutzsatzung beschlossen. An dieser Stelle wirdin verkürzter Form der für Bauherren wichtigste Teil die-ser Satzung wiedergegeben:

Generell sind Laubbäume und Eiben mit einem Stamm-umfang von 100 cm und mehr sowie Nadelbäume außerEiben mit einem Stammumfang von 150 cm und mehrgeschützt. Der Stammumfang wird in 1,00 m über demBoden, gemessen. Liegt der Kronenansatz unter dieserHöhe, ist der Stammumfang unmittelbar unter dem Kro-nenansatz maßgebend. Mehrstämmige Bäume sindgeschützt, wenn die Summe der Umfänge in 1,00 m Höhemindestens 100 cm bzw. 150 cm beträgt und mindestensein Stamm einen Mindestumfang von 40 cm aufweist.Geschützte Bäume dürfen nicht zerstört, entfernt,geschädigt oder in ihrem Erscheinungsbild wesentlich ver-ändert werden. Als Schädigung gelten insbesondereAbgrabungen, Aufschüttungen oder Bodenverdichtun-

gen im Wurzelbereich. Wird eine Baugenehmigung oderein Vorbescheid beantragt, oder werden Bauvorlagen fürein genehmigungsfreies Vorhaben eingereicht, so sind imLageplan alle auf dem Grundstück vorhandenen ge-schützten Bäume einzutragen. Das gilt auch für Bäumeauf Nachbargrundstücken, sofern die Krone sich über dasBaugrundstück erstreckt. Müssen bei der Verwirkli-chung von Vorhaben geschützte Bäume entfernt, zerstört,geschädigt oder in ihrem Erscheinungsbild wesentlich ver-ändert werden, so ist den Bauvorlagen ein Ausnahme-antrag beizufügen. Die Entscheidung über die bean-tragte Ausnahme ergeht im bauaufsichtlichen Verfahren;sie kann mit Auflagen und Nebenbestimmungen (z.B.Forderung einer Ersatzpflanzung) verbunden sein.

Ansprechpartnerin für Fragen zum Thema Baumschutzist:Frau RumpTelefon: 02241/243 281Rathaus, Zi. 301E-Mail: [email protected]

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11. Denkmalschutz

Am 1.7.1980 trat das Gesetz zum Schutz und zur Pfle-ge der Denkmäler im Land Nordrhein-Westfalen, kurz:Denkmalschutzgesetz (DSchGNRW), in Kraft. Aufgrunddieser gesetzlichen Regelung entstehen rechtlicheBeziehungen zwischen dem Eigentümer eines Denk-mals und der für die Umsetzung des Denkmalschutzge-setzes zuständigen Behörde. Diese ist für das Gebiet derStadt Sankt Augustin die Untere Denkmalbehörde(UDB) im Fachdienst Planung und Liegenschaften (FD6/10).

Alle Veränderungen an Baudenkmälern greifen fastzwangsläufig in die Substanz ein, vor allem dann, wenndas Gebäude mit zeitgemäßem Komfort ausgestattet wer-den soll. Jede Veränderung muss der UDB angezeigt wer-den. Der Begriff „Veränderung“ ist eng gefasst und um-fasst jede Tätigkeit, die den bestehenden Zustandändert. Dies gilt auch, wenn der bestehende Zustand nichthistorisch original ist oder wenn er auf nicht rechtmäßi-ge Weise zustande gekommen ist. Eine Erlaubnis ist beiVeränderungen eines Denkmals nur dann entbehrlich,wenn es sich um einfache Renovierungsarbeiten oderReparaturen handelt. Daher sollten schon im Planungs-stadium ein Architekt und/oder Denkmalschützer zuRate gezogen werden.

Rechte und Pflichten der Eigentümer von Denkmälern:

a) Rechte:– Information und Beratung– Zuschüsse und Förderungsmöglichkeiten– Steuerliche Vergünstigungen– Anspruch auf Übernahme des Denkmals durch die

Stadt, wenn die Pflicht zur Erhaltung wirtschaftlichunzumutbar ist

b) Pflichten:– Instandhaltungs- und Nutzungspflicht– Anzeige eines Eigentümerwechsels– Auskunftspflicht– Gewährung des Betretungsrechts– Einholen einer Erlaubnis bei der UDB vor Beseitigung,

Veränderung oder Nutzungsänderung eines Baudenk-mals oder eines ortsfesten Bodendenkmals und vor Ver-bringen derselben an einen anderen Ort

Aufgaben der Unteren Denkmalbehörde:

– Führen der Denkmalliste (Die Liste ist öffentlich und kannwährend der allgemeinen Öffnungszeiten der Stadt-verwaltung Sankt Augustin bei der UDB eingesehen wer-den.)

– Erteilung von Genehmigungen gem. § 9 DSchG NW– Beratung bei Reparatur- oder Sanierungsmaßnahmen– Beratung zu Förderungsmaßnahmen und Hilfe beim Aus-

füllen der Anträge– Antragstelle für Zuschüsse aus Mitteln des Landes

und der Pauschalzuweisung– Ausstellen von Bescheinigungen zur Vorlage beim

Finanzamt

Ansprechpartner für Fragen zum Denkmalschutz ist:Herr SimonTelefon: 02241/243 267Rathaus, Zi. 206E-Mail: [email protected]

DENKMALSCHUTZ

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WÄRMESCHUTZ UND ERNEUERBARE ENERGIEN

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12. Wärmeschutz und Erneuerbare Energien

Am 1.1.2009 ist das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz(EEWärmeG) in Kraft getreten. Der Gesetzgeber verfolgtmit dem EEWärmeG das Ziel, den Anteil erneuerbarerEnergien bei der Warmwasserbereitung und Beheizungvon Gebäuden zu erhöhen.

Diese Vorgaben sollen sich positiv auf die Klimabilanz desLandes auswirken und gleichzeitig einen zusätzlichenInvestitionsschub für die Bau- und Energieeffizienz-branche bewirken. Zudem verringert sich damit die Ab-hängigkeit von Importen fossiler Brennstoffe wie Erdöl,Kohle und Gas.

Das EEWärmeG schreibt vor, dass die Eigentümer vonNeubauten, die ihren Bauantrag ab dem 1.1.2009 ein-gereicht haben, einen Mindestanteil des Wärmeener-giebedarfs für die Beheizung des Gebäudes und dieWarmwasserbereitung anteilig mit erneuerbaren Energiendecken müssen.

Bauherren haben dabei die Möglichkeit zwischen Solar-anlagen zur Warmwasserbereitung oder Heizungs-unterstützung, einer Holzpelletheizung, Wärmepumpenoder einem Blockheizkraftwerk (BHKW) auszuwählen. Dasneue Gesetz gilt für die meisten Wohn- und Nichtwohn-gebäude.

In Folge der neuen Regelung soll sich bis zum Jahr 2020der Anteil regenerativer Energiequellen bei der Bereit-stellung thermischer Energie für neue Gebäude auf 14Prozent erhöhen. Die Anforderungen des EEWärmeG las-sen sich alternativ durch den Einsatz von Nah- undFernwärme mit einem Anteil von 50 Prozent aus erneu-erbaren Energien, Abwärme und/oder Kraft-Wärme-Kopplung, ein BHKW oder einen verbesserten Wärme-schutz der Gebäudehülle erfüllen.

Die Nutzung erneuerbarer Energien wird auch in Zukunftfinanziell gefördert. Als Förderinstrument hat die Bun-desregierung das Marktanreizprogramm bereit gestellt,das ab dem Jahr 2009 jährlich über Fördermittel von biszu 500 Millionen Euro verfügt. Das bedeutet mehr Pla-nungssicherheit für Investoren.Das Gesetz soll zudem den Ausbau von Wärmenetzenerleichtern. Es sieht vor, dass Kommunen auch im Inter-esse des Klimaschutzes den Anschluss und die Nutzungeines solchen Netzes vorschreiben können.

Nach Aussage der Landesregierung wird Nordrhein-Westfalen das neue EEWärmeG konsequent umsetzenund es gleichzeitig zum Anlass nehmen, die Aktivierungder immensen Potentiale im Gebäudebestand durchgeeignete Maßnahmen zu erreichen.

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13. Umgang mit Ressourcen

Bei der Planung eines Gebäudes spielen immer mehrAspekte eines sparsamen Umgangs mit den natürlichenRessourcen wie Wasser und Energie eine Rolle. Eine früh-zeitige Berücksichtigung dieser Güter schont langfristigneben der Umwelt auch den Geldbeutel des Bauherrn.

13.1 Regenwassernutzung

Als das wichtigste (Über-)Lebensmittel für Pflanzen, Tie-re und Menschen gleichermaßen wird Wasser zunehmendzum kostbaren Gut. Stetig steigende Preise für Frisch-und Abwasser sowie für die Wasseraufbereitung zeigen,dass unsere Wasservorräte durch Absinken der Grund-wasserspiegel immer knapper werden. In Sankt Augus-tin fallen pro Jahr etwa 600-700 mm Niederschlag.Ungenutzt verschwindet allerdings ein Großteil desWassers in den Abwasserkanälen. Bei geeignetem Un-tergrund ist eine Verrieselung des Niederschlagswassersauf dem Grundstück vorgeschrieben. Allein durch denEinsatz moderner, wassersparender Armaturen undHaushaltsgeräte in Kombination mit wassersparendemVerbrauchsverhalten kann jeder seinen durchschnitt-lichen täglichen Trinkwasserbedarf von 130 l auf 100 lpro Tag senken. Einsparungen um insgesamt fast die Hälf-te erzielt ein Haushalt mit dem Einbau einer modernenAnlage zur direkten Nutzung des Regenwassers. Nichtnur die Trinkwasserkosten werden eingespart. Regen-wassernutzung ist ein aktiver Beitrag zum Hochwasser-schutz und zur Verminderung der Kosten beim Bau vonTrinkwasserbrunnen. Darüber hinaus entlastet diesedezentrale Regenrückhaltung die Kanäle und Kläranla-gen von kurzfristig anfallenden großen Regenwasser-mengen. Eine vielfältige Pflanzen- und Tierwelt inFeuchtgebieten und Tümpeln kann sich dank stabil ge-haltener Grundwasserpegel entfalten. Bedachter Umgangmit dem kostbaren Nass gewinnt heute sowohl ökolo-gisch als auch wirtschaftlich zunehmend an Bedeutung.Eine ideale Alternative zum kostbaren Trinkwasser ist

Regenwasser in den Bereichen Toilettenspülung undGartenbewässerung. Bei rein privater Eigennutzung istauch der Betrieb einer Waschmaschine mit Regenwas-ser möglich. Fundierte Studien in den letzten Jahren konn-ten hygienische Bedenken ausräumen. Zudem schont dasweiche Regenwasser Wäsche und Waschmaschine.Das Prinzip einer Regenwassernutzungsanlage ist dabeidenkbar einfach:– Vom Dach abfließendes Regenwasser gelangt über die

Fallrohre und eine Filtereinrichtung in einen Sammel-tank.

– Eine Pumpe fördert das so gesammelte Regenwasserüber ein gesondertes Leitungssystem zu den Bedarfs-stellen.

– In Trockenperioden sorgt das moderne Hauswasser-werk automatisch für die Nachspeisung mit Trinkwas-ser.

– Für Regenperioden wird ein Überlauf – möglichst alsVersickerung im Garten (je nach Bodenbeschaffen-heit) vorgesehen.

Bei einem Neubau bieten sich als Wasserspeicher Erd-tanks aus Beton oder Recyclingkunststoff (PE) an. Beinachträglicher Installation lässt sich ein Kunststofftankim Keller unterbringen. Das Volumen eines Tanksberechnet sich nach der Größe der Auffangfläche, derNiederschlagsmenge und dem Brauchwasserbedarf.Überschlägig kann man von etwa 1.000 l Speichervolu-men pro Person ausgehen. Wegen der Säure desRegenwassers sollten die Regenwasserleitungen ausKunststoff (PE) und nicht aus Kupfer o.ä. (Korrosion!)bestehen. Die vollständige Trennung vom Trinkwasser-netz und eine Kennzeichnung aller Regenwasser füh-renden Leitungen und Armaturen ist dabei gesetzlich vor-geschrieben. Zusätzliche Wasserzähler müssen zurexakten Ermittlung der anfallenden Schmutzwasser-mengen eingebaut werden. Regenwassernutzungsanla-gen sind heute als moderne Komplettanlagen beimFachhändler erhältlich. Neben den Einsparungen beiden Trinkwasser- und den Niederschlagswassergebüh-

UMGANG MIT RESSOURCEN

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ren machen öffentliche Förderprogramme den Einbau derAnlagen wirtschaftlich attraktiv. Eine Amortisation wirdnach etwa 10-15 Jahren erreicht. Die Errichtung und derEinbau einer Regenwassernutzungsanlage ist bauord-nungsrechtlich genehmigungsfrei. Für die Art und Ge-staltung der Versickerung des Wassers aus dem Spei-cher-Überlauf ist vorab eine Erlaubnis der Unteren Was-serbehörde einzuholen. Diese Erlaubnis erteilt für denBereich der Stadt Sankt Augustin der Landrat desRhein-Sieg-Kreises. Der Wasserversorger ist abschlie-ßend formlos über die Inbetriebnahme der Anlage zu infor-mieren. Ab dem 01.11.2002 muss der Betrieb einerRegenwassernutzungsanlage auch dem Gesundheitsamtdes Rhein-Sieg-Kreises angezeigt werden.

13.2 Sonnenenergie

Auf 40 bis 60 Jahre schätzen Experten heute die Reich-weite der bekannten Lagerstätten fossiler Brennstoffe wie

Kohle, Öl und Gas. Nicht nur die Endlichkeit der Vorrä-te, sondern auch die Emissionen des Treibhausgases Koh-lendioxid (CO2) sprechen gegen eine uneingeschränkteNutzung dieser konventionellen Energieträger. Als Alter-native steht uns mit der Sonnenstrahlung eine uner-schöpfliche und besonders klimafreundliche Energie-quelle zur Verfügung, die jeder für sich nutzen kann. Innur zwei Tagen strahlt die Sonne mehr Energie auf unse-re Erde aus als in allen Öl- und Kohlevorkommen der Erdegespeichert ist. Bevor die Entscheidung für die Nutzungdieser erneuerbaren Energiequelle fällt, ist eine kritischePrüfung des Wohnumfeldes auf „Energiefresser“ rat-sam. Der Einsatz sparsamer Haushaltsgeräte und Ener-giesparlampen sowie eine perfekte Wärmedämmungsind ökologisch gesehen ebenso viel wert und außerdemwirtschaftlich sinnvoll. Grundsätzlich bieten sich zwei Nut-zungsmöglichkeiten für Sonnenenergie an: Stromer-zeugung (Fotovoltaik) zum einen sowie Warmwasserbe-reitung und/oder Unterstützung der Gebäudeheizung(Solarthermie) zum anderen.

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heizung moderne Komplettanlagen im Handel erhältlich.Insgesamt 20 bis 30% der Energie für Heizung undWarmwasser lassen sich mit diesem System einsparen.Nicht nur bei klarem Sonnenschein, sondern auch bei be-wölktem Himmel funktioniert die Energieumwandlung.

Die Errichtung einer Solaranlage bedarf i.d.R. keinerBaugenehmigung. Handelt es sich um denkmalge-schützte Häuser, wird jedoch eine Genehmigung derUnteren Denkmalbehörde erforderlich. Solarkollektorenlassen sich problemlos nicht nur auf dem Haus oder Gara-gendach, sondern auch als Terrassenüberdachung oderan der Fassade montieren. Für optimale Solarerträge sindein Anstellwinkel der Module von 30° bis 40° sowie Süd-ausrichtung erforderlich.

Beschattung sollte möglichst ausgeschlossen werden(Tagesverlauf beachten). Verschiedene Ständer-Systemeermöglichen eine Aufdach- oder eine Indach-Montage.Ggf. muss die Statik der Dachkonstruktion vor der Mon-tage auf ihre Eignung hin überprüft werden. Die Vielfaltder Fördermöglichkeiten (Zuschüsse und verbilligteDarlehen) aus Bundes- und Landesmitteln machen dieNutzung der Solartechnik zusätzlich wirtschaftlichattraktiv.

Ausführliche Informationen, aktuelle Förderanträge,Checklisten, Anbieterverzeichnisse sowie Adressen vonSankt Augustiner Haushalten, die im Einsatz Regen-wassernutzungsanlage und/oder Solaranlagen zeigenund bereit sind, ihre Erfahrungen weiter zu geben, sindbeim Büro für Natur- und Umweltschutz der Stadt SanktAugustin erhältlich.

Ansprechpartner für Fragen zur Regenwasser- undSonnenenergienutzung ist:Herr KasperTelefon: 02241/243 407 oder 243 269Rathaus, Zi. EG, Büro für Natur- und UmweltschutzE-Mail: [email protected]

UMGANG MIT RESSOURCEN

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Solarstrom – Fotovoltaik:Auf dem Dach oder an der Fassade montierte Solarmo-dule fangen das Sonnenlicht ein. Ein Generator wandeltdie gewonnene Energie direkt in elektrischen Strom um.Für die Umformung des solaren Gleichstromes in Netz-wechselstrom sorgt ein Wechselrichter. Bei Bedarf kannder selbst erzeugte Strom sofort im Haushalt genutzt wer-den. Bei erhöhtem Energiebedarf lässt sich problemlosStrom aus dem Netz beziehen. Den eigenen Solarstromkomplett ins Netz einzuspeisen ist besonders sinnvoll,denn das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ver-pflichtet alle Energieversorger zur festgelegten Vergütungfür jede ins Netz eingespeiste Kilowattstunde Solar-strom und schafft so Voraussetzungen für einen annä-hernd wirtschaftlichen Betrieb einer Fotovoltaik-Anlage.Entsprechende Zähler sichern eine korrekte Abrech-nung. Die typische netzgekoppelte Solarstromanlagefür ein Einfamilienhaus (vier Personen) sollte eine Leistungvon 2 bis 3 kW (Kilowatt) erbringen, was einer Kollek-torfläche von 20-30 m2 entspricht. Mit ihr kann rund dieHälfte des Strombedarfs gedeckt werden.

Solarwärme – Solarthermie:An der schwarzen Oberfläche der Kollektoren und Ab-sorber wird die Sonnenstrahlung in Wärme umgewan-delt. Eine Trägersubstanz (Wasser-Glykolgemisch) leitetsie über einen Kreislauf mit Wärmetauscher in einenperfekt isolierten Wärmespeicher. Solare Wärme, dienicht sofort verbraucht wird, wird hier bis zur späterenNutzung gespeichert. Die Regelung des Kreislaufs stel-len Messeinrichtungen und eine Pumpe sicher. Im Som-mer reicht die gewonnene Sonnenwärme meist für dengesamten Warmwasserbedarf; die Heizung kann kom-plett abgeschaltet werden. Zur Gewährleistung einerkonstanten Brauchwassertemperatur wird – vor allem imWinter – konventionell zugeheizt. 50 bis 80 % des Jah-res-Energiebedarfs kann ein Vier-Personen-Haushaltmit Hilfe von Solarwärme für die Warmwasserbereitungeinsparen (6 m2 Flachkollektor, 400 l Speicher). Ebensosind für die zusätzliche solare Unterstützung der Raum-

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ORDNUNGSRECHT

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14. Ordnungsrecht

14.1 Sondernutzungserlaubnis

Wenn während der Bauzeit öffentliche Verkehrsfläche inAnspruch genommen werden soll, ist eine Sondernut-zungserlaubnis beim Fachbereich 7 (Tiefbau) zu bean-tragen.

Ansprechpartner beim Bauhof der Stadt Sankt Augustin:Bauhof, ZentraleTelefon: 02241/243 365Am Bauhof (Menden)

14.2 Gaststätten und Gewerbe

Besteht die Absicht, eine Gaststätte zu eröffnen oder einGewerbe anzumelden, sollte Kontakt mit dem Fachbe-reich 1 (Ordnung und Recht) aufgenommen werden.

Ansprechpartner:Frau ErnstTelefon: 02241/243 285Zi. N 2E-Mail: [email protected] BrambachTelefon: 02241/243 314Zi. N 3E-Mail: [email protected]

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Stadt Sankt AugustinFachdienst Planung und LiegenschaftenRathaus, 2. ObergeschossFachdienstleitungHerr HeidelmeierZi. 201Telefon: 02241/243 266E-Mail: [email protected]

Stadt Sankt AugustinZentrale VergabestelleRathaus, ErdgeschossErschließungsverträgeHerr OttoZi. 14Telefon: 02241/243 306E-Mail: [email protected]

Rhein-Sieg-KreisDer LandratKaiser-Wilhelm-Platz 153721 SiegburgTelefon: 02241/13 0Telefax: 02241/13 2179

Besuchszeiten des Rathauses Sankt AugustinMontag bis Freitag 8.30 Uhr bis 12.00 UhrMontagnachmittag 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr

ADRESSEN, ANSPRECHPARTNER UND BESUCHSZEITEN

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Stadtverwaltung Sankt AugustinDer BürgermeisterMarkt 153757 Sankt AugustinTelefon: 02241/243 0Telefax: 02241/243 430

Stadt Sankt AugustinErster BeigeordneterRathaus, 4. ObergeschossHerr Rainer GleßZi. 413Telefon: 02241/243 235Telefax: 02241/243 510E-Mail: [email protected]

Stadt Sankt AugustinBaugenehmigungsbehörde –Fachdienst 6/30, BauaufsichtRathaus, 2. Obergeschoss

FachdienstleitungHerr TrübenbachZi. 121Telefon: 02241/243 275E-Mail: [email protected]

Planungsrechtliche VorprüfungHerr PieperZi. 210Telefon: 02241/243 273E-Mail: [email protected]

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53757 Sankt Augustin, Mendener Straße 23E-Mail: [email protected]

Telefon: 0 22 41 / 2 33 – 0Telefax: 0 22 41 / 2 33 – 50

Besuchszeiten:

Montag von 07:30 – 12:00 Uhr

und von 12:45 – 17:00 Uhr

Dienstag bis Donnerstag von 07:30 – 12:00 Uhr

und von 12:45 – 16:30 Uhr

Freitag von 07:30 – 13:00 Uhr

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