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1 dbb hamburg Hamburg im Juli 2017 IN DIESEM HEFT Fortsetzung Titelthema............... 2 Verbesserungen………………………..2 Inkraſttreten der EGO……………….3 Neue Entgeltgruppen 9 …………...6 Entgelabellen …………………...711 Tarifeinheitsgesetz-Urteil………….13 Musterantrag ............................. 14 Rückwirkend zum 1. Januar 2017 tritt die neue Entgeltordnung der AVH in Kraft. Viele Beschäftigte profitieren von den neuen und modernen Ein- gruppierungsmerkmalen – wie etwa viele Mitarbeiter der Stadtreinigung Hamburg, Hamburg Port Authority, Hamburger Friedhöfe, Elbkinder Kin- dertagesstätten, Elbphilharmonie und Laeiszhalle Service und viele andere. Die neue Entgeltordnung bringt für einen großen Teil aller Berufe im Gel- tungsbereich des TV-AVH (Tarifvertrag der Arbeitsrechtlichen Vereinigung Hamburg) eine positive finanzielle Aufwertung, erklärt der stellvertretende Vorsitzende des dbb hamburg und gleichzeitig der Ver- handlungsführer bei den Tarifver- handlungen Michael Adomat. Die Tarifvertragsparteien hatten über Jahre hinweg eine Neubewertung von hunderten Tätigkeitsmerkmalen verhandelt. Öffnung mehrerer Entgeltgruppen Die neue Entgeltordnung löst das bisherige Übergangsrecht ab und reformiert die Eingruppierungsrege- lungen für gut 35.000 Beschäftigte. Zu den zentralen Änderungen im bis- herigen Eingruppierungsrecht gehört die Öffnung der Entgeltgruppen 4 und 7 auch für den Bereich der ehe- maligen Angestellten. Diese waren TV-AVH 2017 Neue Entgeltordnung für AVH-Betriebe Wichger Hinweis: Alle Angaben in dieser Tarifinfo, ohne Gewähr und Anspruch auf Vollständig- keit. Scheib– und Druckfehler vorbehal- ten. bisher den ehemaligen Arbeitern vorbehalten. Zudem werden ab 1. Januar 2017 Beschäftigte mit einer mindestens dreijähriger Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf grundsätzlich in Entgeltgruppe 5 eingruppiert. Die Entgeltgruppe 9 wird in drei Entgeltgruppen (9a, 9b und 9c) auf- geteilt. Dann gilt: Beschäftigte mit einem Bachelorabschluss und ent- sprechenden Tätigkeiten werden grundsätzlich in die Entgeltgruppe 9b eingestuft. Masterabschlüsse werden mit den früheren wissenschaftlichen Hoch- schulabschlüssen gleichgestellt. Der Pflegebereich bekommt eine eigene Entgelttabelle und neue Ein- gruppierungsmerkmale. Fortsetzung Seite 2 Michael Adomat Stv. Landesbundvorsitzender dbb hamburg und Verhandlungsführer des dbb

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1

dbb hamburg Hamburg im Juli 2017

IN DIESEM HEFT

Fortsetzung Titelthema ............... 2

Verbesserungen………………………..2

Inkrafttreten der EGO……………….3

Neue Entgeltgruppen 9 …………...6

Entgelttabellen …………………...7—11

Tarifeinheitsgesetz-Urteil………….13

Musterantrag ............................. 14

Rückwirkend zum 1. Januar 2017 tritt

die neue Entgeltordnung der AVH in

Kraft. Viele Beschäftigte profitieren

von den neuen und modernen Ein-

gruppierungsmerkmalen – wie etwa

viele Mitarbeiter der Stadtreinigung

Hamburg, Hamburg Port Authority,

Hamburger Friedhöfe, Elbkinder Kin-

dertagesstätten, Elbphilharmonie und

Laeiszhalle Service und viele andere.

Die neue Entgeltordnung bringt für

einen großen Teil aller Berufe im Gel-

tungsbereich des TV-AVH

(Tarifvertrag der Arbeitsrechtlichen

Vereinigung Hamburg) eine positive

finanzielle Aufwertung, erklärt der

stellvertretende Vorsitzende des dbb

hamburg und gleichzeitig der Ver-

handlungsführer bei den Tarifver-

handlungen Michael Adomat. Die

Tarifvertragsparteien hatten über

Jahre hinweg eine Neubewertung

von hunderten Tätigkeitsmerkmalen

verhandelt.

Öffnung mehrerer Entgeltgruppen

Die neue Entgeltordnung löst das

bisherige Übergangsrecht ab und

reformiert die Eingruppierungsrege-

lungen für gut 35.000 Beschäftigte.

Zu den zentralen Änderungen im bis-

herigen Eingruppierungsrecht gehört

die Öffnung der Entgeltgruppen 4

und 7 auch für den Bereich der ehe-

maligen Angestellten. Diese waren

TV-AVH 2017

Neue Entgeltordnung für AVH-Betriebe

Wichtiger Hinweis: Alle Angaben in dieser Tarifinfo, ohne

Gewähr und Anspruch auf Vollständig-

keit. Scheib– und Druckfehler vorbehal-

ten.

bisher den ehemaligen Arbeitern

vorbehalten.

Zudem werden ab 1. Januar 2017

Beschäftigte mit einer mindestens

dreijähriger Ausbildung in einem

anerkannten Ausbildungsberuf

grundsätzlich in Entgeltgruppe 5

eingruppiert.

Die Entgeltgruppe 9 wird in drei

Entgeltgruppen (9a, 9b und 9c) auf-

geteilt. Dann gilt: Beschäftigte mit

einem Bachelorabschluss und ent-

sprechenden Tätigkeiten werden

grundsätzlich in die Entgeltgruppe

9b eingestuft.

Masterabschlüsse werden mit den

früheren wissenschaftlichen Hoch-

schulabschlüssen gleichgestellt.

Der Pflegebereich bekommt eine

eigene Entgelttabelle und neue Ein-

gruppierungsmerkmale.

Fortsetzung Seite 2

Michael Adomat

Stv. Landesbundvorsitzender dbb hamburg

und Verhandlungsführer des dbb

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dbb hamburg Juli 2017

Aufbau der Entgeltordnung Fortsetzung von Seite 1

Stufengleiche Höhergruppie-

rung ab März 2017

Ab dem 1. März 2017 wird die bis-

herige betragsmäßige Höhergrup-

pierung durch die stufengleiche

Höhergruppierung abgelöst. Damit

wurde eine jahrelang vom dbb ge-

forderte Regelung vereinbart. Sie

wirkt jedoch noch nicht für Höher-

gruppierungen aufgrund Inkrafttre-

tens der Entgeltordnung, sondern

erst für Um– und Höhergruppie-

rungen ab März 2017.

Die Entgeltordnung gliedert sich in

einen Allgemeinen Teil und spar-

tenbezogene Besondere Teile.

Der Allgemeine Teil enthält die

Vorbemerkungen für alle Entgelt-

gruppen sowie die allgemeinen

Tätigkeitsmerkmale und die für

alle Besonderen Teile geltenden

speziellen Merkmale. Hierzu gehö-

ren unter anderem Beschäftigte in

der Informations- und Kommunika-

tionstechnik, Meister, Ingenieure

und Bezügerechner. Im Besonde-

ren Teil Verwaltung finden sich

Tätigkeitsmerkmale für rund 25

Berufsgruppen. Im Besonderen

Teil für Pflege- und Betreuungs-

einrichtungen finden sich auszugs-

weise die Tätigkeitsmerkmale aus

den Gesundheitsberufen wieder,

nämlich sofern sie im Zusammen-

hang mit Pflege- und Betreuungs-

einrichtungen stehen.

Eine Vielzahl der Beschäftigten

kann von der Entgeltordnung profi-

tieren. Beispielsweise ergeben sich

Verbesserungen für die Beschäftig-

ten in der allgemeinen Verwaltung,

die nach Inkrafttreten des TV-AVH

neu eingestellt oder umgruppiert

wurden. Die Entgeltordnung regelt

unter anderem die Neuzuordnung

von Tätigkeitsmerkmalen der bis-

her noch immer weitergeltenden

Anlage 1a zum BAT mit Aufstiegen

bis einschließlich der Merkmale der

Vergütungsgruppe Vc mit Aufstieg

nach Vb. Dies betrifft also Beschäf-

tigte der Entgeltgruppen 2 bis 8.

Tätigkeitsmerkmale mit bis zu

sechsjährigen Aufstiegen werden

der höheren Entgeltgruppe zuge-

ordnet. Beschäftigte mit abge-

schlossener dreijähriger Berufs-

ausbildung und entsprechender

Tätigkeit werden mindestens der

Entgeltgruppe 5 zugeordnet.

Für die Tätigkeiten von Meistern,

die eine Aufstiegsfortbildung so-

wohl als IHK- beziehungsweise

BBiG-Meister wie auch als Gärt-

nermeister abgeschlossen haben,

erfolgt bei entsprechenden Tätig-

keiten die Eckeingruppierung nun-

mehr in die Entgeltgruppe 8. Dar-

auf aufbauende Tätigkeitsmerkma-

le führen beispielsweise durch das

zusätzliche Merkmal einer Auf-

sichtsfunktion in Entgeltgruppe 9a

beziehungsweise durch die Bedeu-

tung des Aufgabengebietes und

Selbständigkeit entsprechend der

Entgeltgruppe 9b bis in die Entgelt-

gruppe 9c, für die eine Leitungs-

funktion vorausgesetzt wird.

Staatlich geprüfte Techniker sowie

sonstige Beschäftigte, die aufgrund

gleichwertiger Fähigkeiten und ih-

rer Erfahrungen entsprechende

Tätigkeiten

Fortsetzung auf Seite 3

Verbesserungen

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dbb hamburg Juli 2017

Fortsetzung von Seite 2

ausüben sind ab Entgeltgruppe 8

einzugruppieren. Hiernach ist eine

höhere Eingruppierung über Ent-

geltgruppe 9a (Selbstständigkeit)

bis nach Entgeltgruppe 9b mög-

lich, für die insbesondere schwieri-

ge Aufgaben beispielsweise be-

dingt durch Spezialkenntnisse ge-

fordert werden.

Die Eckeingruppierung von Ingeni-

euren mit entsprechenden Tätig-

keiten erfolgt in Entgeltgruppe 10

und gilt ebenso für den „sonstigen“

Beschäftigten, der aufgrund

gleichwertiger Fähigkeiten und

seiner Erfahrungen entsprechende

Tätigkeiten ausübt. Für Ingenieure

ebenso wie für diesen „sonstigen“

Beschäftigten sind Heraushebun-

gen nach Entgeltgruppe 11 durch

besondere Leistungen, nach Ent-

geltgruppe 12 durch besondere

Schwierigkeit und Bedeutung oder

Spezialkenntnisse sowie durch

weitere Verantwortung bis nach

Entgeltgruppe 13 ausgebracht.

Die neue Entgeltordnung entfaltet

unmittelbare Wirkung für ab 1. Janu-

ar 2017 neu stattfindende Eingrup-

pierungsvorgänge. Für bereits vor

dem 1. Januar 2017 Beschäftigte

gilt: Mit der Überleitung in die Ent-

geltordnung ist kein neuer Eingrup-

pierungsvorgang verbunden. Die

Überleitung erfolgt unter Beibehal-

tung der bisherigen Entgeltgruppe

für die Dauer der unverändert auszu-

übenden Tätigkeit. Ergibt sich jedoch

nach der Entgeltordnung eine höhe-

re Entgeltgruppe als bisher, so gilt

diese höhere Entgeltgruppe auf An-

trag. Dieser Antrag ist binnen eines

Jahres ab Inkrafttreten der Ent-

geltordnung zu stellen, also bis zum

31. Dezember 2017. Da eine etwai-

ge Höhergruppierung aufgrund des

Inkrafttretens der Entgeltordnung

immer rückwirkend zum 1. Januar

2017 erfolgt, erleiden Beschäftigte

durch das Ausnutzen der langen

Frist von einem Jahr keinerlei Nach-

teile. Zwischen dem 1. Januar 2017

und dem Zeitpunkt einer Antragsstel-

lung bleiben aufgrund der Rückwir-

kung auf den 1. Januar 2017 zwi-

schenzeitlich eintretende Stufenver-

änderungen unbeachtlich. Zu beach-

ten ist, dass mit einer Höhergruppie-

rung auch weitere Veränderungen

im Entgelt verbunden sein können.

So kann es beispielsweise zur An-

rechnung eines individuellen Struk-

turausgleichs kommen oder es kann

sich die Höhe der Jahressonderzah-

lung verändern. Aus diesem Grund

ist zu empfehlen, dass sich Beschäf-

tigte ihre individuellen monetären

Konsequenzen genau betrachten

und nicht voreilig einen Antrag stel-

len. Auch daher wurde die lange

Frist von einem Jahr vereinbart.

Inkrafttreten der Entgeltordnung

Thomas Nuppenau

Stv. Vorsitzender komba hamburg

und Mitglied Verhandlungskommession

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dbb hamburg Juli 2017

Veränderungen bringt die Ent-

geltordnung zum TV-AVH bei der

Eingruppierung in die Entgeltgrup-

pe 9. Dieser Entgeltgruppe waren

ab dem Inkrafttreten des neuen TV

-AVH unterschiedlich bewertete

Tätigkeiten sowohl von Vergü-

tungsgruppen des vergleichsweise

mittleren Dienstes (beispielsweise

VGr Vb nach Aufstieg aus VGr Vc

BAT/-O) wie auch des gehobenen

Dienstes (beispielsweise VGr Vb

mit Aufstieg nach VGr IVb BAT/-O)

zugeordnet ebenso wie bisherige

Arbeitermerkmale aus dem Lohn-

gruppenverzeichnis (LGr 9 BMT-

G/-O).

Die erforderliche Differenzierung

zwischen diesen bereits nach BAT

und BMT-G unterschiedlichen

Wertigkeiten erfolgte innerhalb der

Entgeltgruppe 9 durch unter-

schiedliche Stufenregelungen.

Gemäß dem Anhang zu § 16 TV-

AVH folgte daraus die sogenannte

kleine Entgeltgruppe 9, die wieder-

um zwischen Beschäftigten in An-

gestelltentätigkeiten bis Vergü-

tungsgruppe Vb BAT/-O bezie-

hungsweise in Arbeitertätigkeiten

nach Lohngruppe 9 BMT-G/-O

unterschied. Erstere müssen bis-

lang neun Jahre statt regulär drei

Jahre in Stufe 3 verbringen und

waren zuvor fünf statt regulär zwei

Jahre in Stufe 2. Die Stufe 4 galt

bislang in EG 9 auch für besonde-

re körperlich und handwerklich

geprägte Tätigkeiten als Endstufe,

nur wurde sie nach sieben statt

regulär drei jahren erreicht. Dem-

gegenüber blieb der Durchlauf in

der „normalen“ Entgeltgruppe 9 bis

zur bisherigen Endstufe 5 mit je-

weils regulären Stufenverweildau-

ern den Beschäftigten in Ange-

stelltentätigkeiten der Vergütungs-

gruppe Vb mit Aufstieg nach Ver-

gütungsgruppe IVb BAT/-O vorbe-

halten. Dieser Umstand führte in

den vergangenen Jahren bei den

Beschäftigten zu großem Unmut.

Der dbb forderte daher eine

„Entzerrung“ der Entgeltgruppe 9,

um eine bessere Differenzierung

zu schaffen. Dies wird zum 1. Ja-

nuar 2017 dadurch umgesetzt,

dass die bisherige Entgeltgruppe 9

durch die Entgeltgruppen 9a, 9b

und 9c ersetzt wird. Mit der neuen

Entgeltordnung werden somit ins-

besondere Höhergruppierungs-

möglichkeiten nach Entgeltgruppe

9b und nach Entgeltgruppe 9c ge-

schaffen sowie entsprechende

Tatbestände für Zulagenregelun-

gen bei einer lediglich vorüberge-

henden Übertragung der höher-

wertigen Tätigkeit eröffnet.

Neue Entgeltgruppen 9a, 9b und 9c

Unsere Partner:

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Antrag auf Höhergruppierung aufgrund der neuen Entgeltordnung des TV-AVH

Um eine sich nach der neuen Ent-geltordnung ergebende Höhergruppie-rung zu erreichen, muss ein persönli-cher formloser Antrag gestellt werden, denn § 29b Abs. 1 besagt:

„Ergibt sich nach der Anlage 1 – Ent-geltordnung zum TV-AVH eine höhere Entgeltgruppe, sind die Beschäftigten auf Antrag in der Entgeltgruppe ein-gruppiert, die sich nach § 12 TV-AVH ergibt“

Ganz wichtig:

• Ein solcher Antrag nach § 29b Abs. 1 TVÜ-AVH – also einer, der mit Verbesserungen in der neuen Entgeltordnung begründet wird – kann nur zwischen dem 1.1. und dem 31.12.2017 (Ausschlussfrist) gestellt werden,

• Der Antrag wirkt auf den Stand am 1.1. 2017 zurück (auch zwi-schenzeitlich in 2017 erfolgte Stu-fensteigerungen werden dabei zurückgerechnet),

• und ein solcher Antrag wird nach dem alten Höhergruppierungsver-fahren abgewickelt! In § 29b Abs. 2 heißt es: Die Stufenzuordnung in der höheren Entgeltgruppe rich-

tet sich nach den Regelungen für Höhergruppierungen (§ 17 Abs. 4 TV-AVH in der bis zum 28. Febru-ar 2017 geltenden Fassung). Das ist das sogenannte alte Verfahren. Wie das abläuft und was dabei herauskommt, haben wir auf den Seiten 9 und 10 im Zusammen-hang mit der Tabelle dargestellt. Da zum 1. März 2017 der soge-nannte stufengleiche Aufstieg ein-geführt wird, haben sich bereits Missverständnisse eingestellt. Daher wiederholen wir hier noch-mals des Hinweis:

• Jeder Antrag, der mit der neuen Entgeltordnung begründet wird – wird nach dem alten Verfahren (Höhergruppierungsgewinn min-destens durch Garantiebeträge bestimmt, nicht grundsätzlich durch stufengleiche Höhergrup-pierung) vollzogen– es spielt hier keine Rolle, ob ein solcher Antrag vor oder nach dem 1. März 2017 gestellt wird!

• Eine stufengleiche Höhergruppie-rung gibt es nur dann, wenn nach dem 1. März 2017 eine Übertra-gung höherwertiger Tätigkeiten stattfindet und der Antrag hier-durch begründet ist oder sich der Arbeitsplatz nach dem 1. März

2017 arbeitstechnisch so verän-dert hat, dass sich daraus eine Höhergruppierung ergibt.

• Als Service haben wir auf der nächsten Seite einen Blanco Vor-druck eines Antrages zur Höher-gruppierung nach § 29b TVÜ-AVH abgedruckt.

• Achtung, aufgrund von mögli-chen Schlechterstellungen durch Verringerung des sog. Weih-nachtsgeldes (Sonderzuwendung) und/oder der Altersteilzeit sowie anderer möglicher Faktoren, wei-sen wir Eindringlich daraufhin, dass ein Antrag erst nach Abwä-gung und Prüfung aller Faktoren gestellt werden sollte. Hier kann es zu tatsächlichen finanziellen Verlusten kommen, in Abhängig-keit zur Dauer der Beschäftigung beispielsweise bis zur Rente. (Altersteilzeitregelung beachten!)

• Es kommt nicht auf Schnelligkeit an, Genauigkeit zählt hier. Jeder Kollege der durch die neue Ent-geltordnung eine Höhergruppie-rung zu erwarten hätte, hat Zeit bis zum 31.Dezember 2017. Selbst wenn erst im Dezember 2017 ein Antrag gestellt wird, er-folgt eine Rückwirkende Höher-gruppierung zum 1. Januar 2017.

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Absender

Name: ____________________________ Datum:_______________ Dienststelle: ____________________________

An die Personalabteilung Antrag auf Höhergruppierung ab dem 01.01.2017 gem. neuer Entgeltordnung TV-AVH Sehr geehrte Damen und Herren, ich bin derzeitig in der Entgeltgruppe ____ TV-AVH eingruppiert und meine Ausbildung/Tätigkeit weist Merk-male auf, welche gem. der neuen Entgeltordnung einer höheren Entgeltgruppe im TV-AVH angehören. In der neuen Entgeltordnung, die ab dem 1.1.2017 gilt, ist für meine Tätigkeit die Entgeltgruppe ____ vorgese-hen. Aus diesem Grund beantrage ich die Höhergruppierung sowie die Eingruppierung in die Entgeltgruppe ____ rückwirkend ab dem 1.1.2017. Bitte bestätigen Sie mir den Erhalt meines Antrages schriftlich. Mit freundlichen Grüßen _______________________ Unterschrift

dbb hamburg

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Wichtiger Hinweis:

Wir geben uns immer sehr große Mü-

he bei unseren Publikationen, den-

noch lassen sich nicht immer Fehler

vermeiden, aus diesem Grunde sind

alle Angaben ohne Gewähr.

Impressum

dbb hamburg

Mönkedamm 11

20457 Hamburg

Tel.:040—251 39 26

E-Mail: [email protected]

Fotos: dbb hamburg und pixabay

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verboten.

V.i.s.d.P.: Michael Adomat

© Adomat/Nuppenau 07/2017