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dbb hamburg Hamburg im Juli 2017
IN DIESEM HEFT
Fortsetzung Titelthema ............... 2
Verbesserungen………………………..2
Inkrafttreten der EGO……………….3
Neue Entgeltgruppen 9 …………...6
Entgelttabellen …………………...7—11
Tarifeinheitsgesetz-Urteil………….13
Musterantrag ............................. 14
Rückwirkend zum 1. Januar 2017 tritt
die neue Entgeltordnung der AVH in
Kraft. Viele Beschäftigte profitieren
von den neuen und modernen Ein-
gruppierungsmerkmalen – wie etwa
viele Mitarbeiter der Stadtreinigung
Hamburg, Hamburg Port Authority,
Hamburger Friedhöfe, Elbkinder Kin-
dertagesstätten, Elbphilharmonie und
Laeiszhalle Service und viele andere.
Die neue Entgeltordnung bringt für
einen großen Teil aller Berufe im Gel-
tungsbereich des TV-AVH
(Tarifvertrag der Arbeitsrechtlichen
Vereinigung Hamburg) eine positive
finanzielle Aufwertung, erklärt der
stellvertretende Vorsitzende des dbb
hamburg und gleichzeitig der Ver-
handlungsführer bei den Tarifver-
handlungen Michael Adomat. Die
Tarifvertragsparteien hatten über
Jahre hinweg eine Neubewertung
von hunderten Tätigkeitsmerkmalen
verhandelt.
Öffnung mehrerer Entgeltgruppen
Die neue Entgeltordnung löst das
bisherige Übergangsrecht ab und
reformiert die Eingruppierungsrege-
lungen für gut 35.000 Beschäftigte.
Zu den zentralen Änderungen im bis-
herigen Eingruppierungsrecht gehört
die Öffnung der Entgeltgruppen 4
und 7 auch für den Bereich der ehe-
maligen Angestellten. Diese waren
TV-AVH 2017
Neue Entgeltordnung für AVH-Betriebe
Wichtiger Hinweis: Alle Angaben in dieser Tarifinfo, ohne
Gewähr und Anspruch auf Vollständig-
keit. Scheib– und Druckfehler vorbehal-
ten.
bisher den ehemaligen Arbeitern
vorbehalten.
Zudem werden ab 1. Januar 2017
Beschäftigte mit einer mindestens
dreijähriger Ausbildung in einem
anerkannten Ausbildungsberuf
grundsätzlich in Entgeltgruppe 5
eingruppiert.
Die Entgeltgruppe 9 wird in drei
Entgeltgruppen (9a, 9b und 9c) auf-
geteilt. Dann gilt: Beschäftigte mit
einem Bachelorabschluss und ent-
sprechenden Tätigkeiten werden
grundsätzlich in die Entgeltgruppe
9b eingestuft.
Masterabschlüsse werden mit den
früheren wissenschaftlichen Hoch-
schulabschlüssen gleichgestellt.
Der Pflegebereich bekommt eine
eigene Entgelttabelle und neue Ein-
gruppierungsmerkmale.
Fortsetzung Seite 2
Michael Adomat
Stv. Landesbundvorsitzender dbb hamburg
und Verhandlungsführer des dbb
2
dbb hamburg Juli 2017
Aufbau der Entgeltordnung Fortsetzung von Seite 1
Stufengleiche Höhergruppie-
rung ab März 2017
Ab dem 1. März 2017 wird die bis-
herige betragsmäßige Höhergrup-
pierung durch die stufengleiche
Höhergruppierung abgelöst. Damit
wurde eine jahrelang vom dbb ge-
forderte Regelung vereinbart. Sie
wirkt jedoch noch nicht für Höher-
gruppierungen aufgrund Inkrafttre-
tens der Entgeltordnung, sondern
erst für Um– und Höhergruppie-
rungen ab März 2017.
Die Entgeltordnung gliedert sich in
einen Allgemeinen Teil und spar-
tenbezogene Besondere Teile.
Der Allgemeine Teil enthält die
Vorbemerkungen für alle Entgelt-
gruppen sowie die allgemeinen
Tätigkeitsmerkmale und die für
alle Besonderen Teile geltenden
speziellen Merkmale. Hierzu gehö-
ren unter anderem Beschäftigte in
der Informations- und Kommunika-
tionstechnik, Meister, Ingenieure
und Bezügerechner. Im Besonde-
ren Teil Verwaltung finden sich
Tätigkeitsmerkmale für rund 25
Berufsgruppen. Im Besonderen
Teil für Pflege- und Betreuungs-
einrichtungen finden sich auszugs-
weise die Tätigkeitsmerkmale aus
den Gesundheitsberufen wieder,
nämlich sofern sie im Zusammen-
hang mit Pflege- und Betreuungs-
einrichtungen stehen.
Eine Vielzahl der Beschäftigten
kann von der Entgeltordnung profi-
tieren. Beispielsweise ergeben sich
Verbesserungen für die Beschäftig-
ten in der allgemeinen Verwaltung,
die nach Inkrafttreten des TV-AVH
neu eingestellt oder umgruppiert
wurden. Die Entgeltordnung regelt
unter anderem die Neuzuordnung
von Tätigkeitsmerkmalen der bis-
her noch immer weitergeltenden
Anlage 1a zum BAT mit Aufstiegen
bis einschließlich der Merkmale der
Vergütungsgruppe Vc mit Aufstieg
nach Vb. Dies betrifft also Beschäf-
tigte der Entgeltgruppen 2 bis 8.
Tätigkeitsmerkmale mit bis zu
sechsjährigen Aufstiegen werden
der höheren Entgeltgruppe zuge-
ordnet. Beschäftigte mit abge-
schlossener dreijähriger Berufs-
ausbildung und entsprechender
Tätigkeit werden mindestens der
Entgeltgruppe 5 zugeordnet.
Für die Tätigkeiten von Meistern,
die eine Aufstiegsfortbildung so-
wohl als IHK- beziehungsweise
BBiG-Meister wie auch als Gärt-
nermeister abgeschlossen haben,
erfolgt bei entsprechenden Tätig-
keiten die Eckeingruppierung nun-
mehr in die Entgeltgruppe 8. Dar-
auf aufbauende Tätigkeitsmerkma-
le führen beispielsweise durch das
zusätzliche Merkmal einer Auf-
sichtsfunktion in Entgeltgruppe 9a
beziehungsweise durch die Bedeu-
tung des Aufgabengebietes und
Selbständigkeit entsprechend der
Entgeltgruppe 9b bis in die Entgelt-
gruppe 9c, für die eine Leitungs-
funktion vorausgesetzt wird.
Staatlich geprüfte Techniker sowie
sonstige Beschäftigte, die aufgrund
gleichwertiger Fähigkeiten und ih-
rer Erfahrungen entsprechende
Tätigkeiten
Fortsetzung auf Seite 3
Verbesserungen
3
dbb hamburg Juli 2017
Fortsetzung von Seite 2
ausüben sind ab Entgeltgruppe 8
einzugruppieren. Hiernach ist eine
höhere Eingruppierung über Ent-
geltgruppe 9a (Selbstständigkeit)
bis nach Entgeltgruppe 9b mög-
lich, für die insbesondere schwieri-
ge Aufgaben beispielsweise be-
dingt durch Spezialkenntnisse ge-
fordert werden.
Die Eckeingruppierung von Ingeni-
euren mit entsprechenden Tätig-
keiten erfolgt in Entgeltgruppe 10
und gilt ebenso für den „sonstigen“
Beschäftigten, der aufgrund
gleichwertiger Fähigkeiten und
seiner Erfahrungen entsprechende
Tätigkeiten ausübt. Für Ingenieure
ebenso wie für diesen „sonstigen“
Beschäftigten sind Heraushebun-
gen nach Entgeltgruppe 11 durch
besondere Leistungen, nach Ent-
geltgruppe 12 durch besondere
Schwierigkeit und Bedeutung oder
Spezialkenntnisse sowie durch
weitere Verantwortung bis nach
Entgeltgruppe 13 ausgebracht.
Die neue Entgeltordnung entfaltet
unmittelbare Wirkung für ab 1. Janu-
ar 2017 neu stattfindende Eingrup-
pierungsvorgänge. Für bereits vor
dem 1. Januar 2017 Beschäftigte
gilt: Mit der Überleitung in die Ent-
geltordnung ist kein neuer Eingrup-
pierungsvorgang verbunden. Die
Überleitung erfolgt unter Beibehal-
tung der bisherigen Entgeltgruppe
für die Dauer der unverändert auszu-
übenden Tätigkeit. Ergibt sich jedoch
nach der Entgeltordnung eine höhe-
re Entgeltgruppe als bisher, so gilt
diese höhere Entgeltgruppe auf An-
trag. Dieser Antrag ist binnen eines
Jahres ab Inkrafttreten der Ent-
geltordnung zu stellen, also bis zum
31. Dezember 2017. Da eine etwai-
ge Höhergruppierung aufgrund des
Inkrafttretens der Entgeltordnung
immer rückwirkend zum 1. Januar
2017 erfolgt, erleiden Beschäftigte
durch das Ausnutzen der langen
Frist von einem Jahr keinerlei Nach-
teile. Zwischen dem 1. Januar 2017
und dem Zeitpunkt einer Antragsstel-
lung bleiben aufgrund der Rückwir-
kung auf den 1. Januar 2017 zwi-
schenzeitlich eintretende Stufenver-
änderungen unbeachtlich. Zu beach-
ten ist, dass mit einer Höhergruppie-
rung auch weitere Veränderungen
im Entgelt verbunden sein können.
So kann es beispielsweise zur An-
rechnung eines individuellen Struk-
turausgleichs kommen oder es kann
sich die Höhe der Jahressonderzah-
lung verändern. Aus diesem Grund
ist zu empfehlen, dass sich Beschäf-
tigte ihre individuellen monetären
Konsequenzen genau betrachten
und nicht voreilig einen Antrag stel-
len. Auch daher wurde die lange
Frist von einem Jahr vereinbart.
Inkrafttreten der Entgeltordnung
Thomas Nuppenau
Stv. Vorsitzender komba hamburg
und Mitglied Verhandlungskommession
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dbb hamburg Juli 2017
Veränderungen bringt die Ent-
geltordnung zum TV-AVH bei der
Eingruppierung in die Entgeltgrup-
pe 9. Dieser Entgeltgruppe waren
ab dem Inkrafttreten des neuen TV
-AVH unterschiedlich bewertete
Tätigkeiten sowohl von Vergü-
tungsgruppen des vergleichsweise
mittleren Dienstes (beispielsweise
VGr Vb nach Aufstieg aus VGr Vc
BAT/-O) wie auch des gehobenen
Dienstes (beispielsweise VGr Vb
mit Aufstieg nach VGr IVb BAT/-O)
zugeordnet ebenso wie bisherige
Arbeitermerkmale aus dem Lohn-
gruppenverzeichnis (LGr 9 BMT-
G/-O).
Die erforderliche Differenzierung
zwischen diesen bereits nach BAT
und BMT-G unterschiedlichen
Wertigkeiten erfolgte innerhalb der
Entgeltgruppe 9 durch unter-
schiedliche Stufenregelungen.
Gemäß dem Anhang zu § 16 TV-
AVH folgte daraus die sogenannte
kleine Entgeltgruppe 9, die wieder-
um zwischen Beschäftigten in An-
gestelltentätigkeiten bis Vergü-
tungsgruppe Vb BAT/-O bezie-
hungsweise in Arbeitertätigkeiten
nach Lohngruppe 9 BMT-G/-O
unterschied. Erstere müssen bis-
lang neun Jahre statt regulär drei
Jahre in Stufe 3 verbringen und
waren zuvor fünf statt regulär zwei
Jahre in Stufe 2. Die Stufe 4 galt
bislang in EG 9 auch für besonde-
re körperlich und handwerklich
geprägte Tätigkeiten als Endstufe,
nur wurde sie nach sieben statt
regulär drei jahren erreicht. Dem-
gegenüber blieb der Durchlauf in
der „normalen“ Entgeltgruppe 9 bis
zur bisherigen Endstufe 5 mit je-
weils regulären Stufenverweildau-
ern den Beschäftigten in Ange-
stelltentätigkeiten der Vergütungs-
gruppe Vb mit Aufstieg nach Ver-
gütungsgruppe IVb BAT/-O vorbe-
halten. Dieser Umstand führte in
den vergangenen Jahren bei den
Beschäftigten zu großem Unmut.
Der dbb forderte daher eine
„Entzerrung“ der Entgeltgruppe 9,
um eine bessere Differenzierung
zu schaffen. Dies wird zum 1. Ja-
nuar 2017 dadurch umgesetzt,
dass die bisherige Entgeltgruppe 9
durch die Entgeltgruppen 9a, 9b
und 9c ersetzt wird. Mit der neuen
Entgeltordnung werden somit ins-
besondere Höhergruppierungs-
möglichkeiten nach Entgeltgruppe
9b und nach Entgeltgruppe 9c ge-
schaffen sowie entsprechende
Tatbestände für Zulagenregelun-
gen bei einer lediglich vorüberge-
henden Übertragung der höher-
wertigen Tätigkeit eröffnet.
Neue Entgeltgruppen 9a, 9b und 9c
Unsere Partner:
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Antrag auf Höhergruppierung aufgrund der neuen Entgeltordnung des TV-AVH
Um eine sich nach der neuen Ent-geltordnung ergebende Höhergruppie-rung zu erreichen, muss ein persönli-cher formloser Antrag gestellt werden, denn § 29b Abs. 1 besagt:
„Ergibt sich nach der Anlage 1 – Ent-geltordnung zum TV-AVH eine höhere Entgeltgruppe, sind die Beschäftigten auf Antrag in der Entgeltgruppe ein-gruppiert, die sich nach § 12 TV-AVH ergibt“
Ganz wichtig:
• Ein solcher Antrag nach § 29b Abs. 1 TVÜ-AVH – also einer, der mit Verbesserungen in der neuen Entgeltordnung begründet wird – kann nur zwischen dem 1.1. und dem 31.12.2017 (Ausschlussfrist) gestellt werden,
• Der Antrag wirkt auf den Stand am 1.1. 2017 zurück (auch zwi-schenzeitlich in 2017 erfolgte Stu-fensteigerungen werden dabei zurückgerechnet),
• und ein solcher Antrag wird nach dem alten Höhergruppierungsver-fahren abgewickelt! In § 29b Abs. 2 heißt es: Die Stufenzuordnung in der höheren Entgeltgruppe rich-
tet sich nach den Regelungen für Höhergruppierungen (§ 17 Abs. 4 TV-AVH in der bis zum 28. Febru-ar 2017 geltenden Fassung). Das ist das sogenannte alte Verfahren. Wie das abläuft und was dabei herauskommt, haben wir auf den Seiten 9 und 10 im Zusammen-hang mit der Tabelle dargestellt. Da zum 1. März 2017 der soge-nannte stufengleiche Aufstieg ein-geführt wird, haben sich bereits Missverständnisse eingestellt. Daher wiederholen wir hier noch-mals des Hinweis:
• Jeder Antrag, der mit der neuen Entgeltordnung begründet wird – wird nach dem alten Verfahren (Höhergruppierungsgewinn min-destens durch Garantiebeträge bestimmt, nicht grundsätzlich durch stufengleiche Höhergrup-pierung) vollzogen– es spielt hier keine Rolle, ob ein solcher Antrag vor oder nach dem 1. März 2017 gestellt wird!
• Eine stufengleiche Höhergruppie-rung gibt es nur dann, wenn nach dem 1. März 2017 eine Übertra-gung höherwertiger Tätigkeiten stattfindet und der Antrag hier-durch begründet ist oder sich der Arbeitsplatz nach dem 1. März
2017 arbeitstechnisch so verän-dert hat, dass sich daraus eine Höhergruppierung ergibt.
• Als Service haben wir auf der nächsten Seite einen Blanco Vor-druck eines Antrages zur Höher-gruppierung nach § 29b TVÜ-AVH abgedruckt.
• Achtung, aufgrund von mögli-chen Schlechterstellungen durch Verringerung des sog. Weih-nachtsgeldes (Sonderzuwendung) und/oder der Altersteilzeit sowie anderer möglicher Faktoren, wei-sen wir Eindringlich daraufhin, dass ein Antrag erst nach Abwä-gung und Prüfung aller Faktoren gestellt werden sollte. Hier kann es zu tatsächlichen finanziellen Verlusten kommen, in Abhängig-keit zur Dauer der Beschäftigung beispielsweise bis zur Rente. (Altersteilzeitregelung beachten!)
• Es kommt nicht auf Schnelligkeit an, Genauigkeit zählt hier. Jeder Kollege der durch die neue Ent-geltordnung eine Höhergruppie-rung zu erwarten hätte, hat Zeit bis zum 31.Dezember 2017. Selbst wenn erst im Dezember 2017 ein Antrag gestellt wird, er-folgt eine Rückwirkende Höher-gruppierung zum 1. Januar 2017.
13
Absender
Name: ____________________________ Datum:_______________ Dienststelle: ____________________________
An die Personalabteilung Antrag auf Höhergruppierung ab dem 01.01.2017 gem. neuer Entgeltordnung TV-AVH Sehr geehrte Damen und Herren, ich bin derzeitig in der Entgeltgruppe ____ TV-AVH eingruppiert und meine Ausbildung/Tätigkeit weist Merk-male auf, welche gem. der neuen Entgeltordnung einer höheren Entgeltgruppe im TV-AVH angehören. In der neuen Entgeltordnung, die ab dem 1.1.2017 gilt, ist für meine Tätigkeit die Entgeltgruppe ____ vorgese-hen. Aus diesem Grund beantrage ich die Höhergruppierung sowie die Eingruppierung in die Entgeltgruppe ____ rückwirkend ab dem 1.1.2017. Bitte bestätigen Sie mir den Erhalt meines Antrages schriftlich. Mit freundlichen Grüßen _______________________ Unterschrift
dbb hamburg
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Wichtiger Hinweis:
Wir geben uns immer sehr große Mü-
he bei unseren Publikationen, den-
noch lassen sich nicht immer Fehler
vermeiden, aus diesem Grunde sind
alle Angaben ohne Gewähr.
Impressum
dbb hamburg
Mönkedamm 11
20457 Hamburg
Tel.:040—251 39 26
E-Mail: [email protected]
Fotos: dbb hamburg und pixabay
© Copyright dbb hamburg 2017
Nachdruck, auch in Teilen, ohne
vorherige schriftliche Genehmigung
verboten.
V.i.s.d.P.: Michael Adomat
© Adomat/Nuppenau 07/2017