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Überblick. Einleitung Die Offensichtlichkeitsprüfung Das Prüfungsverfahren Ergänzungen zur Patentprüfung. Die Offensichtlichkeitsprüfung. Die Mindestvoraussetzungen Die gesetzlichen Bestimmungen Die Zuständigkeit Definition von Offensichtlichkeit Formelle Mängel. - PowerPoint PPT Presentation
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03.12.2001
Prof. Dr.-Ing. BurgerSeminar / Patentprüfung
• Einleitung
• Die Offensichtlichkeitsprüfung
• Das Prüfungsverfahren
• Ergänzungen zur Patentprüfung
Überblick
03.12.2001
Prof. Dr.-Ing. BurgerSeminar / Patentprüfung
Die Offensichtlichkeitsprüfung
• Die Mindestvoraussetzungen
• Die gesetzlichen Bestimmungen
• Die Zuständigkeit
• Definition von Offensichtlichkeit
• Formelle Mängel
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Die Mindestvorrausetzungen
• Rechtswirksame Anmeldung– Erfindung– Schriftlich , in deutscher Sprache– Antrag muss zweifelsfrei einer Person zugeordnet
werden können
• Anmeldung nur vollständig gültig
03.12.2001
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Gesetzliche Bestimmungen
• Mängel– Keine Erfindung– Keine gewerbliche Anwendbarkeit– Ausschluss von Anmeldung nach §2 PatG– Keine Verbesserung einer Erfindung
– Anmelder wird aufgefordert, sich zu äußern
• Verstöße gegen die Anmeldeverordnung
03.12.2001
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Zuständigkeiten
• Prüfungsstelle der zust. Patentabteilung• Prüfung auf offensichtliche formelle Mängel
• Sachbearbeiter des mittleren und gehobenen Dienstes
• Prüfung auf Einheitlichkeit und materiellrechtliche Mängel
• Prüfer der zust. Patentabteilung• Anmeldung wird klassifiziert
03.12.2001
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Offensichtlichkeit
• Anmeldung ist nur auf offensichtliche Mängel zu prüfen– Dinge die SOFORT auffallen– OHNE Ermittlungen und Nachforschungen– Mängel müssen KURZ darstellbar sein
• Bleibt teilweise Ermessenssache
03.12.2001
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Formelle Mängel
• Patenterteilungsantrag– Unvollständig– Inhalt weicht von der Vollmacht ab
• Zweifel an Identität des Anmelders– Anmeldung unter seiner Firma– Anmeldung unter seinem bürgerlichen Namen
03.12.2001
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Formelle Mängel
• Mehrere Anmelder– Kein Zustellungsbevollmächtigter benannt– Nicht alle Unterschriften vorhanden
• Teile der Anmeldeunterlagen fehlen– Patentansprüche, Beschreibung
Zeichnung, Zusammenfassung
03.12.2001
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Formelle Mängel
• Vollmachtsurkunde für Vertreter– Unvollständig oder fehlend
• Antrag aus dem Ausland– Vollmachtsurkunde fehlt– Vollmachtsurkunde entspricht nicht §25
• Bezeichnung der Erfindung ist nicht kurz und präzise
• Erfinderbenennung fehlt
03.12.2001
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Andere Verstöße
• Behinderung der Offenlegungsschrift– Mangelnde Qualität der Unterlagen– Formatforderungen nach §§6-8 PatAnmV
• DIN A4• Elektronische Erfassbarkeit• Nummerierungen
• Nicht zu rügen sind Verstöße gegen Bestim-mungen über Aufbau und Beschreibung
03.12.2001
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Einheitlichkeit
• Technischer Zusammenhang zwischen mehreren Erfindungen einer Anmeldung
Einheitlichkeit
• Unübersichtlichkeit einer Anmeldung Behandlung in verschiedenen Verfahren
• Für jede Erfindung eine Anmeldung
03.12.2001
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Erfindung nach § 42 PatG
Voraussetzungen:• Anmeldung besteht aus einer Anweisung,
Kräfte, Stoffe oder natürliche Energien zur Herbeiführung eines Erfolgs zu nutzen.
Feststellung auf Neuheit ist nicht Teil der
Offensichtlichkeitsprüfung.
Bei Nichterfüllung folgt eine Beanstandung
03.12.2001
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Gewerbliche Anwendbarkeit
• Erfindung muss auf gewerblichem Gebiet herstellbar oder benutzbar sein.
Gewerblich nicht anwendbar:• Verfahren zur chirurgischen und
therapeutischen Behandlung• Diagnostische Verfahren
Aber Erzeugnisse, Stoffe und Stoffgemische
dieser Behandlungen sind gewerblich
anwendbar
03.12.2001
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Patentierungsverbote
• Erfindungen, die gegen die guten Sitten verstoßen.
• Pflanzensorten
• Tierarten
• Biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen und Tieren.
03.12.2001
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Patentierungsverbote
• Nationale Gesetzgebung ist kein Verweigerungsgrund.
• Gilt nur wenn keine Möglichkeit besteht, die Erfindung ohne Verstoß gegen die guten Sitten verwenden zu können. z.B. bei Kriegswaffen oder Lebensmitteln
03.12.2001
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Zusatzanmeldungen
• Gegenstand muss eine Verbesserung oder Ausbildung des Hauptpatents sein.
• Hätte zusammen mit dem Hauptpatent abgegeben werden können.
• Spätestens 18 Monate nach der Hauptanmeldung.
03.12.2001
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Abschluss der Offensichtlichkeitsprüfung
• Bei Nichtbehebung der Mängel
Zurückweisung der Anmeldung
Der Anmelder kann den Prüfer von der
Richtigkeit der Anmeldung überzeugen.
03.12.2001
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Abschluss der Offensichtlichkeitsprüfung
Nichtbehebbarer Mangel:• der Anmeldungsgegenstand ist keine
Erfindung• ist nicht gewerblich anwendbar• ist von der Patenterteilung ausgeschlossen
Der Anmelder kann den Prüfer umstimmen.
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Abschluss der Offensichtlichkeitsprüfung
• Sind keine Mängel festgestellt, werden die Unterlagen zur Offenlegung freigegeben.
• Die abschließende Entscheidung nach 4 Monaten.
03.12.2001
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Prüfungsverfahren nach §44 PatG
• Prüfungsantrag
• sachliche Prüfung– Offenbarung der Erfindung– Bearbeitungsreihenfolge– Gegenstand der Prüfung– erster Prüfungsbescheid
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Prüfungsantrag
• Das Patentamt prüft die Patentanmeldung auf Antrag
Antrag
Benachrichtigung des Patentanmelders
Patentanmelder jeder Dritte
- Drittanmelder ist am Prüfungsverfahren nicht beteiligt
03.12.2001
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Prüfungsantrag
• Erfüllt die Anmeldung die Anforderungen?– Sind Mängel aus der Offensichtlichkeitsprüfung
abgestellt?– Sind fehlende Zeichnungen / Unterlagen
nachgereicht worden?– Sind Übersetzungen vorhanden?– Sind die Gebühren gezahlt worden?
• sonst gilt der Antrag als nicht gestellt
03.12.2001
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Prüfungsantrag
• Patentfähigkeit des Gegenstandes– Ist die Neuheit der Erfindung gegeben?– Beruht die Anmeldung auf einer erfinderischen
Tätigkeit ?– Ist der Anmeldegegenstand gewerblich
anwendbar?– Verstoß gegen die Sitten?
03.12.2001
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sachliche Prüfung
Offenbarung der Erfindung
• Die Erfindung muss aus der Anmeldung zu erkennen sein– deutlich und ausführlich beschrieben– aber nicht unbedingt in allen Einzelheiten– entscheidende Richtung angeben– von einem Fachmann ausführbar– nicht zu allgemein oder abstrakt
03.12.2001
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Offenbarung der Erfindung
• Die Erfindung darf nicht allein mit dem erreichtem Erfolg umschrieben werden– andere Mittel und Wege dürfen nicht geschützt
werden– der technische Fortschritt darf nicht behindert
werden
03.12.2001
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Bearbeitungsreihenfolge
• Grundsätzliche Reihenfolge nach zeitlichem Eingang
• Bevorzugte Bearbeitung– Entfall der Zuständigkeit– der Anmelder kommt den Auflagen nicht nach– Patenterteilung kann unverzüglich erfolgen– Patentanmeldung enthält Mängel– Zusammengehörige Fälle werden gemeinsam
bearbeitet
03.12.2001
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Gegenstand der Prüfung
• das Schutzbegehren des Anmelders– Es ergibt sich aus den Patentansprüchen
• Gegenstand des Patentes ist festzulegen nicht dessen Schutzumfang
• Ergebnis der Prüfung ist die Patentschrift, die die Ansprüche enthält
• Aus der Patentschrift ergibt sich der Schutzumfang
03.12.2001
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Erster Prüfungsbescheid
• Bescheide dienen der Vorbereitung einer Entscheidung– möglichst wenige Bescheide– sachlicher Stil– klare, eindeutige Formulierung der Forderungen– Gedankenfolge des Prüfers muss nachvollziehbar
sein– Bescheid muss ein klares Bild von der Auffassung
des Prüfer vermitteln
03.12.2001
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Erster Prüfungsbescheid
• Überarbeitung der Beschreibungsunterlagen nur, wenn gewährbar erscheinende Ansprüche vorhanden sind
• Die Formmängelbeseitigung kann mit dem sachlichen Prüfungsbescheid verbunden werden.– Ausnahme: die Prüfung ist wegen dieser Mängel
nicht möglich
03.12.2001
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Erster Prüfungsbescheid
• Wenn mehrere Einzelfragen behandelt werden z.B.:– formale Mängel– erfinderische Tätigkeit– Neuheit
soll der Bescheid in nummerierte Abschnitte gegliedert werden
• bei Ablehnung Hinweise auf Textstellen und Abbildungen
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Prüfungsverfahren nach §44 PatG
• Recherche im Prüfungsverfahren– Der Stand der Technik– Vorgehensweise
• Prüfung der Patentfähigkeit – Neuheit– Erfinderische Tätigkeit– Gewerbliche Anwendbarkeit
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Der Stand der Technik
• Quellen zum Stand der Technik– Kenntnisse, die vor dem Anmeldetag
• schriftlich, mündlich, durch Benutzung oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden
– Patentanmeldungen• die älter sind, aber erst nach der Anmeldung des
jüngeren Patents veröffentlicht wurden
03.12.2001
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Recherche im PrüfungsverfahrenVorgehensweise
• Ziel: Stand der Technik ermitteln– Patenfähigkeit muss vollständig und abschließend
beurteilt werden– in einem Arbeitsgang recherchieren– Recherche außerhalb der eigenen Prüfstelle sind
zulässig– Grundsatz: gründliche, aber nicht unsachgemäß
übertriebene Recherche
03.12.2001
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Recherche im PrüfungsverfahrenVorgehensweise (Beispiel)
• Stich- und Schlagwortverzeichnis– Korkenzieher B67B 7/04– Korkenheber B67B 7/08
• Sektion B Arbeitsverfahren; Transportieren– bei B67B 7/00- hand- oder kraftbetätigte
Vorrichtungen zum Öffnen von geschlossenen Behältern
– bei B67B 7/08 ... unter Verwendung von Gas- und Luftdruck
03.12.2001
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Recherche im PrüfungsverfahrenVorgehensweise (Beispiel)
• Herausgabe von Offenlegungsschriften (Akten)– 2 Offenlegungsschriften waren vorhanden
• Herausgabe von Mikrofilmen– 1 Mikrofilm war vorhanden
• Herausgabe von CD-Rom´s– alle Daten ab 1995– keine Daten zum Beispiel
03.12.2001
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Prüfung der PatentfähigkeitNeuheit
• Vergleich des Anmeldegegenstandes mit jeder Veröffentlichung– fehlt ein Merkmal in der Veröffentlichung, so gilt
der Anmeldungsgegenstand als neu
• ältere Anmeldung im Prüfungsverfahren– kein Vergleich möglich
• Verwendung erst nach Offenlegung
03.12.2001
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Prüfung der PatentfähigkeitErfinderische Tätigkeit
• Beurteilung nach 2 Merkmalen
– zusammengefasster Stand der Technik– einschlägiger Fachmann
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Prüfung der PatenfähigkeitErfinderische Tätigkeit
• zusammengefasster Stand der Technik
– alle Kenntnisse, die maßgebend am Tag der Anmeldung bekannt waren
– nationale und internationale Patente und Anmeldungen
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Prüfung der PatenfähigkeitErfinderische Tätigkeit
• einschlägiger Fachmann– Prüfung, ob Anmeldungsgegenstand sich nicht in
naheliegender Weise für den Durchschnittsfachmann aus dem zusammengefassten Stand der Technik ergibt
03.12.2001
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Prüfung der PatenfähigkeitErfinderische Tätigkeit
Bemerkung:
Der Prüfer hat selbstkritisch zu bedenken, dass er, während er beurteilt, ob die Erfindung am Anmeldetag bzw. Prioritätstag nahegelegen hat, die Erfindung bereits kennt.
Eine rückschauende Betrachtungsweise muss vermieden werden.
03.12.2001
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Prüfung der PatenfähigkeitErfinderische Tätigkeit
• Indizien– sprunghafte Weiterentwicklung– Überwindung technischer Vorurteile– vergebliche Bemühungen von Fachleuten– Verbilligung von Fertigungsmethoden
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Prüfung der Patenfähigkeitgewerbliche Anwendbarkeit
• Möglichkeit der Herstellung oder Benutzung auf irgendeinem gewerblichen Gebiet einschließlich Landwirtschaft
• nicht gewerblich anwendbar gelten dagegen Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung
03.12.2001
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• Festgestellte Mängel in der Offensichtlichkeitsprüfung
• Patentansprüche der Anmelder
• Recherche– Stand der Technik
• Beurteilung der Patentfähigkeit
Die Patentprüfung
03.12.2001
Prof. Dr.-Ing. BurgerSeminar / Patentprüfung
Wie ist der Antrag auszufüllen?
Kurze, genaue technische
Beschreibung ohne Marken und Phantasienamen
11349100
Druckluftbetriebener Korkenzieher
x
x x
Druckluftbetriebener Korkenheber
Festgestellte Formelle Mängel
03.12.2001
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Der Patentanspruch
1. Korkenzieher bestehend aus einem vorzugsweise aus Kunststoff herzustellenden Körper,
der aus einem Deckel und einem Grundkörper besteht, zur Aufnahme einer Treibgaspatrone
dient und durch ein Gewinde zusammengeschraubt werden kann, einer in den Grundkörper
eingearbeiteten Hohlnadel, einer eingelegten Dichtung, wobei der druckluftbetriebene
Korkenheber
gekennzeichnet ist
durch ein im Grundkörper eingearbeitetes Ventil, welches ein Dosieren des Treibgases zulässt,
durch zwei in Längsrichtung eingearbeitete Materialaussparungen, durch die sich der Grund-
körper zusammendrücken lässt und ein Verklemmen mit dem Flaschenhals ermöglicht, durch
einen, in zwei weiteren Aussparungen, geführten Schieber.
2. Der druckluftbetriebener Korkenheber nach Patentanspruch 1,
dadurch gekennzeichnet,
das ein dämpfendes Element im Bereich der Korkenaufnahme eingesetzt wird.
Druckluftbetriebener Korkenheber
Festgestellte Formelle Mängel
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• Hauptansprüche– im Grundkörper eingearbeitetes Ventil, das zur
Dosierung des Treibgases dient– Verklemmen des Korkenhebers mit der Flasche,
durch Zusammendrücken des Grundkörpers– geführter Schieber
• Nebenanspruch– dämpfendes Element im Bereich der
Korkenaufnahme
Patentansprüche der Anmelder
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Korken-heber im Schnitt
Deckel(6)
Treibgas-Patrone(7)
Dichtung(8)
Ventil(4)
Grundkörper(1)
Hohlnadel(2)
Schieber(5)
Korken(3)
Rückhaltesockel(9)
Patentansprüche der Anmelder
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RechercheStand der Technik
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RechercheStand der Technik
Nummer: 3107342
Int. Cl.3: B67B7/08
Anmeldetag: 26.02.1981
Offenlegungstag: 13.05.1982
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• Verstoß gegen die Sitten
• Gewerbliche Anwendbarkeit
• Neuheit
• erfinderische Tätigkeit
Prüfung der Patentfähigkeit
03.12.2001
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Korken- heber in der Seiten-ansicht
Deckel(6)
Grundkörper(1)
Ventil(4)
Hohlnadel(2)
Schieber(5)
Flasche mit Korken(3)
Prüfung der Patentfähigkeit
03.12.2001
Prof. Dr.-Ing. BurgerSeminar / Patentprüfung
Korken-heber im Schnitt
Deckel(6)
Treibgas-Patrone(7)
Dichtung(8)
Ventil(4)
Grundkörper(1)
Hohlnadel(2)
Schieber(5)
Korken(3)
Rückhaltesockel(9)
Prüfung der Patentfähigkeit
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Korken-
heber im
Schnitt
bei ge-
öffneter
Flasche
Schieber(5)
Korken(3)
Hohlnadel(2)
Detail - Hohlnadel
Prüfung der Patentfähigkeit
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Prüfung der PatentfähigkeitRecherche im Prüfungsverfahren
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Prüfung der PatentfähigkeitRecherche im Prüfungsverfahren
03.12.2001
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Ergänzungen zur Patentprüfung
• Freie Teilung der Anmeldung
• Änderung der Unterlagen
• Anhörung und Rücksprachen
• Vorbereitung der Patenterteilung
03.12.2001
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Freie Teilung der Anmeldung
• Anmelder kann seine Anmeldung jederzeit teilen– Schriftliche Erklärung erforderlich– Drei Monate zum Zahlen der Gebühren und
einreichen der erforderliche Unterlagen
• Abgetrennter Teil gilt als eigenständige Anmeldung
• Fristen und Prioritäten der Anmeldung bleiben erhalten und gelten auch für den abgetrennten Teil
03.12.2001
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Änderung der Unterlagen
• Änderung der Anmeldeunterlagen generell bis zum Entschluss über Patenterteilung zulässig– Wenn sie den Anmeldungsgegenstand nicht
erweitern– Vor Stellen des Prüfungsantrages nur:
• Um Mängel zu beseitigen• Um Patentansprüche zu ändern
– Unzulässige Änderungen sind zurückzunehmen, sonst Zurückweisung der gesamten Anmeldung
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Anhörung und Rücksprachen
• Anhörung
• Vorsprache ohne Ladung
• Fernmündliche Rücksprachen
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Die Anhörung
• Was kennzeichnet eine Anhörung?– Prüfungsstelle kann die Beteiligten jederzeit laden
und anhören– Zeugen, Sachverständige und die Beteiligten
können eidlich und uneidlich vernommen werden– Der Prüfer leitet die Anhörung– Anhörung ist nicht öffentlich
03.12.2001
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Die Anhörung
• Die Möglichkeiten des Anmelders– Anmelder kann Antrag auf Anhörung bzw.
Vorführung stellen– Anhörung bzw. Vorführung muss sachdienlich sein– Antrag wird abgewiesen, wenn:
• Er nicht auch schriftlich eingereicht wurde• Er vom Prüfer als nicht sachdienlich eingestuft wurde
– Abweisung ist nicht anfechtbar
03.12.2001
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Die Anhörung
• Wann eine Anhörung?– Anhörung gilt grundsätzlich in jedem Verfahren als
sachdienlich– Insbesondere, wenn zügige Durchführung des
Verfahrens schriftlich nicht möglich ist
• Ziel der Anhörung– Ohne weiteren Bescheid zu einem Beschluss über
den Anmeldungsgegenstand zu gelangen– Beschluss ist verbindlich– Beschluss ist schriftlich zuzustellen
03.12.2001
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Die Anhörung
• vor Beginn der Anhörung– Prüfer muss mit Sachlage und Akteninhalt
vollständig vertraut sein– Sind bisher nicht erörterte Fragen zu klären, muss
in der Vorladung darauf hingewiesen werden– Geladene Personen müssen sich dem Prüfer
ausweisen– Vertreter müssen Vollmachtsurkunde vorzeigen
03.12.2001
Prof. Dr.-Ing. BurgerSeminar / Patentprüfung
Die Anhörung
• Während der Anhörung– Prüfer zeigt zunächst unklare Punkte auf– Punkte werden dann gemeinsam geklärt– Erweckt der Anzuhörende den Eindruck nicht
ausreichend vorbereitet zu sein, bricht der Prüfer die Anhörung ab
– Bei positivem Beschluss werden möglichst noch vor Ort die Patentansprüche und Beschreibung gemeinsam ausgearbeitet
– abschließendes Protokoll der Anhörung ist von allen zu unterschreiben
03.12.2001
Prof. Dr.-Ing. BurgerSeminar / Patentprüfung
Vorbereitung der Patenterteilung
• Einreichung erteilungsreifer Unterlagen– Anmelder muss alle Unterlagen mit der PatAnmV
in Einklang bringen– Insbesondere die Beschreibung und Ansprüche– Bei ungeübten Anmeldern Hilfestellung und
Vorschläge durch den Prüfer
• Redaktion der Unterlagen– Patentschriften sind amtliche Veröffentlichungen– Redaktionelle Überarbeitung der Unterlagen durch
den Prüfer– Nach Verkündigung des Beschlusses keine
Änderungen mehr möglich