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1 Binder Rechtsanwälte, Baden und Aarau www.binderlegal.ch Universität St. Gallen Institut für Rechtswissenschaft und Rechtspraxis Luzern, 22. Januar 2008 Überblick über das System des Enteignungsrechts in der Schweiz Alexander Rey 2 Alexander Rey Die nächsten 25 Minuten Inhaltsübersicht (1) A. Ausgangspunkt Eigentumsgarantie 1. Geschichte 2. Rechtsgrundlagen 3. Eigentumsgarantie als Institutsgarantie, Bestandes- und Wertgarantie 4. Voraussetzungen öffentlichrechtlicher Eingriffe ins Eigentum B. Die öffentlichrechtlichen Eingriffe ins Eigentum 1. Übersicht 2. Begriffe

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Binder Rechtsanwälte, Baden und Aarau www.binderlegal.ch

Universität St. Gallen Institut für Rechtswissenschaft und RechtspraxisLuzern, 22. Januar 2008

Überblick über das System desEnteignungsrechts in der Schweiz

Alexander Rey

2 Alexander Rey

Die nächsten 25 Minuten

Inhaltsübersicht (1)

A. Ausgangspunkt Eigentumsgarantie

1. Geschichte2. Rechtsgrundlagen3. Eigentumsgarantie als Institutsgarantie, Bestandes- und Wertgarantie4. Voraussetzungen öffentlichrechtlicher Eingriffe ins Eigentum

B. Die öffentlichrechtlichen Eingriffe ins Eigentum

1. Übersicht2. Begriffe

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3 Alexander Rey

Inhaltsübersicht (2)

C. Elemente der formellen Enteignung

1. Begriffselemente2. Objekte der Enteignung3. Enteigner4. Entschädigung5. Verfahren der formellen Enteignung

Die nächsten 25 Minuten

D. Elemente der materiellen Enteignung

1. Übersicht2. Voraussetzungen des Eingriffs3. Voraussetzungen und Umfang der Entschädigungspflicht

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Inhaltsübersicht (2)

E. Entschädigungslose öffentlichrechtliche Eigentums-beschränkungen

F. Fragen

Die nächsten 25 Minuten

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1. Geschichte

• Eigentumsgarantie als verfassungsmässiges Recht• Verfassungen der nordamerikanischen Staaten (erstmals Virginia 1776)• Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte (Frankreich 1789, erste

französische Verfassung von 1791)• Helvetische Verfassung von 1798• Nicht erwähnt in der Vermittlungsakte (1803) und im Bundesvertrag von

1815: Trotzdem galt der Grundsatz der Entschädigungspflicht staatlicherEingriffe in privates Eigentum weiter

• Enthalten in verschiedenen kantonalen Verfassungen• Art. 21 der Bundesverfassung von 1848

A. Ausgangspunkt Eigentumsgarantie

• Enteignungsvorschriften• Kantonale Vorschriften• Bundesgesetz betreffend die Verbindlichkeit zur Abtretung von Privatrechten

vom 1. Mai 1850 (getrieben insbesondere vom Eisenbahnbau, späterElektrizität, Wassernutzung)

• Enteignungsgesetz von 1930 (Verfahren, Einbezug ZGB)

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2. Rechtsgrundlagen

• Art. 26 Bundesverfassung 19991 Das Eigentum ist gewährleistet.2 Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignunggleichkommen, werden voll entschädigt.

• Art. 5 Raumplanungsgesetz2 Führen Planungen zu Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignunggleich kommen, so wird voll entschädigt.

A. Ausgangspunkt Eigentumsgarantie

• Bundesgesetz über die Enteignung (EntG) vom 20. Juni 1930• Werke im nationalen/überregionalen Interesse• Andere im öffentlichen Interesse liegende Werke, wenn die

Anwendung EntG in einem Bundesgesetz vorgesehen ist• Wahlrecht (Art. 119 EntG)

• Kantonale Enteignungsvorschriften

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3. Eigentumsgarantie als Institutsgarantie, Bestandes- und Wertgarantie

1. Institutsgarantie• Adressat der Institutsgarantie ist der Gesetzgeber• Das Institut des Eigentums als Kerngehalt der Eigentumsgarantie darf

nicht angetastet werden (Art. 36 Abs. 4 BV)• Die wesentlichen Verfügungs- und Nutzungsrechte des Eigentums sind

zu wahren (BGE 114 Ib 23)

A. Ausgangspunkt Eigentumsgarantie

2. Bestandes- und Wertgarantie

• Eine Massnahme, welche nicht auf einer gesetzlichen Grundlageberuht, nicht im öffentlichen Interesse liegt oder nichtverhältnismässig ist, verletzt die Bestandesgarantie

• Zulässige Eingriffe ins Eigentum sind entschädigungspflichtig,wenn sie einer Enteignung gleichkommen (Wertgarantie)

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4. Voraussetzungen öffentlichrechtlicher Eingriffe ins Eigentum (1)

• Gesetzliche Grundlage• Erfordernis des Rechtssatzes (zumindest Verordnung) für leichte

Eingriffe (BGE 109 Ia 190; 108 Ia 35)• Erfordernis der Gesetzesform (formelles Gesetz) für schwere Eingriffe

(Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV, BGE 126 I 116; 119 Ia 366; Bundesgericht,in: ZBl 2006, S. 319)

A. Ausgangspunkt Eigentumsgarantie

• Öffentliches Interesse• Grundsätzlich ist jedes öffentliche Interesse geeignet, einen Eingriff in

die Eigentumsgarantie zu rechtfertigen, mit Ausnahme reinfiskalischer Interessen (BGE 111 Ia 98), insbesondere:

• Polizeiliche, sozialpolitische Interessen• Interessen der Raumplanung, des Umwelt-, Natur- und Heimatschutzes

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4. Voraussetzungen öffentlichrechtlicher Eingriffe ins Eigentum (2)

• Verhältnismässigkeit (BGE 126 I 222)• Eignung

Die in Frage stehende Massnahme muss einen tauglichen Versuchdarstellen, einen Beitrag zur Realisierung des Gesetzeszwecks zuleisten (BGE 117 Ia 144)

• Erforderlichkeit/ NotwendigkeitGrundsatz des mildesten Mittels: Es darf keine tauglichen, wenigereingreifenden Mittel geben

• Verhältnis von Eingriffszweck und EingriffswirkungZwischen dem öffentlichen Interesse an der Realisierung derZielsetzung und dem Interesse des Trägers des von derEigentumsgarantie geschützten Rechts an der Beibehaltung seinerNutzungs- und Verfügungsbefugnisse darf kein Missverhältnisbestehen (BGE 110 Ia 34)

A. Ausgangspunkt Eigentumsgarantie

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1. Übersicht

B. Die öffentlichrechtlichen Eingriffe ins Eigentum

Öffentlichrechtliche Eigentumseingriffe

FormelleEnteignung

MaterielleEnteignung

EntschädigungsloseöffentlichrechtlicheEigentumsbeschränkung

Entschädigungspflichtig Nicht entschädigungspflichtig

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2. Begriffe

• Formelle EnteignungEntzug von Rechten und Übertragung auf Enteigner

• Öffentlichrechtliche EigentumsbeschränkungBeschränkung der Nutzungs- und Verfügungsbefugnisse vonder Eigentumsgarantie unterstehenden Rechten

• Materielle EnteignungBeschränkung der Nutzungs- und Verfügungsbefugnisse vonder Eigentumsgarantie unterstehenden Rechten im Interesseder Allgemeinheit und in einer Intensität, welche sich für denbetroffenen Rechtsinhaber wie eine Enteignung auswirkt

B. Die öffentlichrechtlichen Eingriffe ins Eigentum

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1. Begriffselemente

C. Elemente der formellen Enteignung

• Entzug oder die Beschränkung von vermögenswerten Rechten,die unter dem Schutz der Eigentumsgarantie stehen

• Der Übergang dieser Rechte auf den Enteigner, meist dasGemeinwesen oder eine andere öffentlich-rechtlicheOrganisation

• Der Entzug der Rechte erfolgt einseitig durch Hoheitsakt, in derRegel durch eine Verfügung, einen Plan oder ein Gesetz

• Zweck des Eingriffes ist es, dem Enteigner die zur Erfüllungöffentlicher Aufgaben nötigen Rechte zu verschaffen

• Für die enteigneten Rechte ist volle Entschädigung zu leisten

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2. Objekte der Enteignung

1. Vermögensrechte des Privatrechts• Grundeigentum• Eigentum an beweglichen Sachen• Beschränkte dingliche Rechte• Nachbarrechte (Abwehrrechte des Nachbarrechts)• Obligatorische Rechte (Nutzungsrechte an einer zu enteignenden Sache)

C. Elemente der formellen Enteignung

2. Wohlerworbene Rechte des öffentlichen Rechts• „Ehehafte“ dingliche Rechte (Wasserrechte, Tavernenrechte u.ä.)• Vertragliche oder vertragsähnliche Rechte (Rechte aus

Erschliessungsvereinbarungen, aus Monopol- undSondernutzungskonzessionsverträgen u.ä.) (Verwaltungsgericht BE, in: BVR2007, S. 470 ff.; BGE 131 I 321)

3. Faktische Interessen?• Aufhebung/Einschränkung des Gemeingebrauchs an einer öffentlichen Strasse in

ihrer Auswirkung für die Anstösser (Erweiterung SchutzbereichEigentumsgarantie) (BGE 126 I 213 ff.; 131 I 16)

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3. Enteigner

• Gemeinwesen• Für sich selbst• Für Dritte

C. Elemente der formellen Enteignung

• Dritte mit übertragenem Enteignungsrecht• Zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe• Auf Bundesebene:

• Grundsätzlich nur gestützt auf Bundesgesetze (EBG, EleG, WRG, FMG)• Ausnahmsweise mit einfachem Bundesbeschluss

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4. Entschädigung (1)

• Geldersatz (Regel) oder Realersatz (Ausnahme)• EntG: Realersatz möglich für öffentliche Einrichtungen, Kulturland,

Wasser (vgl. auch Art. 18 EntG; BGE 128 II 376 f.; 123 II 568 ff.)

C. Elemente der formellen Enteignung

• Höhe der Entschädigung• Volle Entschädigung (Art. 26 Abs. 2 BV; BGE 127 I 188 f.)

• Entweder nach objektiven oder nach subjektiven Kriterien• Wahlrecht des Enteigneten

• Bemessung der Entschädigung nach dem Verkehrswert• Ermittlung des Verkehrswertes des enteigneten Rechts (primär objektiv

nach Vergleichsmethode; BGE 131 II 464 ff. Kritik an anderen Methoden)• Übriger durch die Enteignung verursachter Schaden• Anrechnung von Vorteilen (Werterhöhungen) aus dem Werk des

Enteigners

• Bemessung des subjektiven Schadens (objektiver Schaden durchEntzug des Rechts beim betroffenen Subjekt; BGE 112 Ib 536 f.)

• Spezialfall Teilenteignung• Differenzmethode (Wert des Gesamtgrundstücks minus Wert des

verbleibenden Teils = Entschädigungshöhe)

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4. Entschädigung (2)

• Inkonvenienzen• Unklarer Begriff• Vermögensrechtlicher Schaden ausserhalb des Verlustes des

Sachwertes (im übrigen Vermögen des Enteigneten)• Beispiele:

• Geschäftsverlegungs-/Umzugskosten• Kosten eines Berufswechsels• Erschwernisse in der Bewirtschaftung bei Teilenteignung• Erschwerung der Zufahrt

C. Elemente der formellen Enteignung

• Unfreiwilligkeitszuschlag (BGE 127 I 185 ff.)• Geht über den Ersatz des vollen Schadens hinaus• Eine Art Genugtuung, Ausgleich der affektiven Bindungen des

Eigentümers an sein Hab und Gut und insoweit zulässig• Nicht bei Entschädigungen für materielle Enteignungen• Nur bei Enteignungen nach kantonalem Recht, im EntG

ausgeschlossen (Fragen der Rechtsgleichheit)

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4. Entschädigung (3)

• Massgebender Berechnungszeitpunkt• Bund: Zeitpunkt der Einigungsverhandlung (Art. 19bis Abs. 1 EntG)• Kantone: In der Regel Entscheid Schätzungskommission

(unterschiedliche Regelungen)

C. Elemente der formellen Enteignung

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5. Verfahren der formellen Enteignung (1)

C. Elemente der formellen Enteignung

1. Entscheid über die Ausübung des Enteignungsrechts2. Planauflageverfahren

• Koordination mit Bewilligungsverfahren des öffentlichen Werks• Einsprache gegen Bauprojekt• Einsprache gegen Enteignung• Planänderungsbegehren• Entschädigungsbegehren

3. Einigungsverfahren4. Entscheid über

• Einsprachen gegen Zulässigkeit der Enteignungund

• Entschädigungsforderung (Berechtigung und Höhe)

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5. Verfahren der formellen Enteignung (2)

5. Vollzug• Bezahlung der Entschädigungssumme

und damit• Übergang der Rechte

6. Vorzeitige Besitzeinweisung (BGE 121 II 121 ff.)• Der Enteigner darf das beanspruchte Recht nutzen, bevor über

Enteignung und Entschädigung entschieden wurde• Erst möglich, wenn das Werk, für das das Enteignungsrecht erteilt

werden soll, rechtskräftig bewilligt ist• Der Enteigner muss gewichtigen Nachteil durch ein allfälliges

Zuwarten nachweisen• Keine Präjudizierung der zu beurteilenden Fragen (Enteignung,

Entschädigung)

C. Elemente der formellen Enteignung

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5. Verfahren der formellen Enteignung (3)

C. Elemente der formellen Enteignung

7. Rechtsschutz Bund• Streitigkeiten über Zulässigkeit und Umfang der Enteignung:

Departement oder Leitbehörde (gemäss Koordinationsgesetz)entscheidet über Einsprache Bundesverwaltungsgericht (Art. 33lit. d VGG) Bundesgericht (Beschwerde in öffentlich-rechtlichenAngelegenheiten) (Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG)

• Streitigkeiten über Entschädigung:Der Entscheid der Schätzungskommission unterliegt dem Weiterzugans Bundesverwaltungsgericht (Art. 33 lit. f VGG) Bundesgericht(Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) (Art. 86Abs. 1 lit. a BGG)

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5. Verfahren der formellen Enteignung (4)

8. Rechtsschutz Kantone (unterschiedlich)• Streitigkeiten über Zulässigkeit und Umfang der Enteignung:

Der Entscheid des Regierungsrats unterliegt der Beschwerde ans Kantonale Verwaltungsgericht Bundesgericht (Beschwerde inöffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG)

• Streitigkeiten über Entschädigung:Der Entscheid der Schätzungskommission unterliegt dem Weiterzugans Kantonale Verwaltungsgericht Bundesgericht (Beschwerde inöffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG)

• Es gelten die Anforderungen von Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 29a BV

C. Elemente der formellen Enteignung

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1. Übersicht

D. Elemente der materiellen Enteignung

Öffentlichrechtliche Eigentumseingriffe

FormelleEnteignung

MaterielleEnteignung

EntschädigungsloseöffentlichrechtlicheEigentumsbeschränkung

Entschädigungspflichtig Nicht entschädigungspflichtig

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2. Voraussetzungen des Eingriffs

1. Gesetzliche Grundlage• Erfordernis des Rechtssatzes• Erfordernis der Gesetzesform (schwere Eingriffe)

2. Öffentliches Interesse3. Verhältnismässigkeit

• Eignung der Massnahme• Erforderlichkeit• Verhältnis von Eingriffszweck und Eingriffswirkung

D. Elemente der materiellen Enteignung

24 Alexander Rey

3. Voraussetzungen und Umfang der Entschädigungspflicht (1)

D. Elemente der materiellen Enteignung

„Eine materielle Enteignung liegt vor, wenn dem Eigentümer derbisherige oder ein voraussehbarer künftiger Gebrauch einer Sacheuntersagt oder in einer Weise eingeschränkt wird, die besonders schwerwiegt, weil der betroffenen Person eine wesentliche aus dem Eigentumfliessende Befugnis entzogen wird. Geht der Eingriff weniger weit, sowird gleichwohl eine materielle Enteignung angenommen, falls einzelnePersonen so betroffen werden, dass ihr Opfer gegenüber derAllgemeinheit unzumutbar erschiene und es mit der Rechtsgleichheitnicht vereinbar wäre, wenn hiefür keine Entschädigung geleistet würde.In beiden Fällen ist die Möglichkeit einer künftigen besseren Nutzung derSache indessen nur zu berücksichtigen, wenn im massgebendenZeitpunkt anzunehmen war, sie lasse sich mit hoher Wahrscheinlichkeitin naher Zukunft verwirklichen.“ (BGE 123 II 487 ff.; 131 II 730 ff.).

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3. Voraussetzungen und Umfang der Entschädigungspflicht (2)

D. Elemente der materiellen Enteignung

1. Einschränkung eines bisherigen oder eines in naher Zukunft sehrwahrscheinlich realisierbaren Gebrauchs einer Sache (BGE 131 II76 f.)

2. Art des Eingriffs• Besondere Intensität (Ausmass des Eingriffs) (BGE 131 II 730 ff.; 123

II 487 ff., Bundesgericht, in: ZBl 2006, S. 42 ff.)oder

• Sonderopfer (Opfer gegenüber der Allgemeinheit unzumutbar) (BGE131 II 730 ff.; Bundesgericht, in: ZBl 2006, S. 42 ff.)

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3. Voraussetzungen und Umfang der Entschädigungspflicht (3)

D. Elemente der materiellen Enteignung

3. Höhe der Entschädigung• Volle Entschädigung

Es gelten die gleichen Grundsätze wie bei der formellen Enteignung• Verzinsung ab dem Zeitpunkt, in welchem der Berechtigte

unmissverständlich um Entschädigung ersucht (BGE 114 Ib 283 ff.;unter dem Vorbehalt abweichender kantonaler Vorschriften)

4. Massgeblicher ZeitpunktZeitpunkt des Inkrafttretens der Eigentumsbeschränkung (BGE132 II 222)

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3. Voraussetzungen und Umfang der Entschädigungspflicht (4)

5. Rechtsschutz• Geltung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (unabhängiges kantonales Gericht;

BGE 131 I 14 f.)• Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans

Bundesgericht (Art. 34 Abs. 1 RPG i.V.m. Art. 82 lit. a BGG)

D. Elemente der materiellen Enteignung

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1. Unterschiede zu öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungenmit Entschädigungsfolge• Es ist kein bisheriger oder in naher Zukunft sehr wahrscheinlicher

realisierbarer Gebrauch einer Sache betroffen• Kein schwerer Eingriff• Kein Sonderopfer

E. Entschädigungslose öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung

2. Sonderfall: Polizeilich motivierte Eigentumsbeschränkungen• Eingriffe zum Schutz von Polizeigütern, die sich gegen den Störer

richtenund

• der Abwehr einer konkreten unmittelbaren Gefahr dienen (BGE 105Ia 335 ff.)aber

• Entschädigungspflicht bei schweren Eingriffen zum Schutz derAllgemeinheit (Bundesgericht, in: ZBl 1991, S. 557 f.)

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