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Die völkerrechtliche Stellung des Memelgebietes by JOACHIM WALLAT Review by: O. Kimminich Archiv des Völkerrechts, 31. Bd., 1./2. H., UMWELTSCHUTZ / PROTECTION OF THE ENVIRONMENT (1993), pp. 186-187 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40798772 . Accessed: 17/06/2014 02:45 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to Archiv des Völkerrechts. http://www.jstor.org This content downloaded from 195.34.79.223 on Tue, 17 Jun 2014 02:46:00 AM All use subject to JSTOR Terms and Conditions

UMWELTSCHUTZ / PROTECTION OF THE ENVIRONMENT || Die völkerrechtliche Stellung des Memelgebietesby JOACHIM WALLAT

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Die völkerrechtliche Stellung des Memelgebietes by JOACHIM WALLATReview by: O. KimminichArchiv des Völkerrechts, 31. Bd., 1./2. H., UMWELTSCHUTZ / PROTECTION OF THEENVIRONMENT (1993), pp. 186-187Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40798772 .

Accessed: 17/06/2014 02:45

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186 Besprechungen

nicht so naiv zu glauben, daß dies in naher Zukunft geschehen werde. Er sei daher gezwungen, seine Untersuchung mit der negativen Bemerkung abzu- schließen, daß die Oder-Neiße-Linie ein Makel („blemish") auf der Land- karte Europas und „die größte Ver- höhnung der Gerechtigkeit im moder- nen Völkerrechts" bleiben werde (S. 136). Die Erschütterung dieses Mannes, der - aus einer Bemerkung in seinem Vor- wort zu schließen - nur durch einen Zufall auf das ganze Problem der Oder- Neiße-Linie gestoßen ist, zeigt sich nicht nur in diesen Schlußsätzen. Überall aber spürt man sein Bemühen, der Wahrheit und dem Recht zu dienen und durch seine objektive völkerrechts- wissenschaftliche Analyse dazu beizu- tragen, „daß niemals wieder Menschen gegen ihren Willen aus ihrer Heimat vertrieben werden" (Vorwort, 1. Seite, ohne Paginierung). Seit dem Inkraft- treten des Vertrags über die abschlies- sende Regelung in bezug auf Deutsch- land vom 12. September 1990 gibt es zwischen Deutschland und seinen Ver- tragspartnern keine Territorialfragen mehr. Aber die Frage der Vertreibung und der damit zusammenhängenden Menschenrechtsverletzungen und die Ge- fahr der Präzedenzwirkung dieser Vor- gänge, auf die der Autor so eindring- lich hingewiesen hat, ist offengeblieben.

K i m m i n i c h

JOACHIM WALLAT: D i e v ö 1 k e r- rechtliche Stellung des Memelgebietes. Frankfurt: Peter Lang. 1991. XXIX, 127 S.

Als diese Göttinger Dissertation ab- geschlossen wurde, zeichnete sich zwar die Befreiung der baltischen Staaten bereits ab. Aber niemand konnte wis- sen, daß sie so schnell erreicht werden würde. Sie hat der Memelfrage eine Zeitlang erneut Aktualität verliehen. Aber seit dem Inkrafttreten des Zwei- plus-Vier-Vertrages vom 12. Septem-

ber 1990 ist auch diese Phase vorbei. Insofern ist das Schlußergebnis des Autors, der endgültige Gebietsstand Deutschlands könne nur durch einen Friedensvertrag festgelegt werden und die Memelfrage sei noch immer offen (S. 127), schon wieder überholt.

Dennoch bleibt die Arbeit verdienst- voll. Sie ist eine vollständige und prä- zise Darstellung der Memelfrage vom Versailler Vertrag bis 1990 und bietet eine gründliche Erörterung aller damit zusammenhängenden völkerrechtlichen Einzelfragen. Eingeleitet wird sie durch einen historischen Rückblick, der vor allem auch klarmacht, warum das Me- melland jahrhundertelang eine überwie- gend deutsche Bevölkerung aufwies. Seine Ostgrenze, die zugleich die Gren- ze Preußens und später des Deutschen Reiches war, bestand 500 Jahre lang unverändert.

Die Veränderungen begannen mit Art. 99 des Versailler Vertrags, der das Memelgebiet unter die Herrschaft der Siegermächte des Ersten Weltkriegs stellte. Es folgte eine heute nur noch schwer verständliche Übergangszeit mit alliierter Besatzungsherrschaft, litaui- scher vertragswidriger Besetzung und Abschluß einer internationalen Kon- vention, auf deren Grundlage ein von Litauen immer wieder verletztes „Me- melstatut" errichtet wurde. Erst am 1. November 1938 hob Litauen nach zwölfjähriger Dauer den Kriegszustand im Memelgebiet auf, wodurch Landtags- wahlen ermöglicht wurden, die 87% für die deutsche Einheitsliste ergaben. Bald darauf begannen die Verhand- lungen, die zum deutsch-litauischen Staatsvertrag vom 23. März 1939 führ- ten, durch den das Memelland wieder zu Deutschland kam. Der Autor unter- sucht die völkerrechtliche Gültigkeit dieses Vertrages und bejaht sie, u. â. auch unter Hinweis auf die Haltung der ehemaligen Siegermächte des Ersten Weltkriegs.

Im letzten Teil der Arbeit wird die Rechtslage nach der Eroberung des Memellandes durch die sowjetischen

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Streitkräfte im Januar 1945 geprüft. Auf der Grundlage des Annexionsver- bots kann der Autor zu keinem andern als dem eingangs erwähnten Schluß- ergebnis gelangen. Nach dem Vertrag vom 12. September 1990 ist die Rechts- lage im Verhältnis zwischen der Sow- jetunion und der Bundesrepublik Deutschland klar, obwohl offengeblie- ben ist, durch welchen Rechtsakt eigent- lich die Sowjetunion die Gebietshoheit über das Memelland erlangte. Eine pi- kante Note erhält die Frage ferner da- durch, daß die Sowjetunion das Me- melland der Litauischen Sowjetrepublik einverleibte, was durch ein verfassungs- änderndes Gesetz der Litauischen Sow- jetrepublik vom 7. April 1948 ausdrück- lich bestätigt wurde. Gehört nun heute das Memelland zum wiedererstandenen Litauen? Noch im März 1990 erklärte Gorbatschow, daß bei einem Ausschei- den Litauens aus der UdSSR die Sow- jetunion nicht willens sei, vollends auf die Benutzung des Hafens vom Memel zu verzichten. Dabei betonte er, „daß Litauen kein Dokument besitze, das be- lege, daß die Stadt Memel zu Litauen gehöre" (S. 126). Wie sich diese Mei- nungsverschiedenheit zwischen der Sow- jetunion und Litauen weiterentwickelte, konnte der Autor selbstverständlich nicht mehr schildern.

Kim m i n i c h

GILBERT-HANNO GORNIG: Der Hitler-Stalin-Pakt. Schrif- ten zum Staats- und Völkerrecht. Herausg. von Dieter Blumen witz. Frankfurt: Peter Lang. 1990. XII, 184 S.

Zum 50. Jahrestag des berüchtigten Pakts hat Professor Dr. Gornig die Ereignisse und ihr Produkt aus völker- rechtlicher Sicht beleuchtet. Der ge- schichtliche Rückblick konnte sich auf wenige Monate des Jahres 1939 be- schränken; denn vorher deutete nichts auf einen solchen Pakt hin. Hitlers Absicht, Polen diplomatisch zu isolie- ren, läßt sich leicht nachweisen. Anders

steht es mit den Absichten Stalins. Gor- nig stützt sich auf sowjetische Quellen, insbesondere Schukow, und vertritt die Meinung, Stalin habe vor allem einen Zweifrontenkrieg vermeiden wollen, weil Krieg mit Japan drohte. Aber auch die Aussicht, in einem wegen Polens ausbrechenden Krieg mit den West- mächten als lachender Dritter aufzu- treten, wird erwähnt.

Die völkerrechtliche Analyse erstreckt sich sowohl auf den Nichtangriffspakt als auch auf das geheime Zusatzproto- koll, an dessen Echtheit - trotz anfäng- licher sowjetischer Dementis - nicht ge- zweifelt werden kann. Bezüglich des anwendbaren Rechts erörtert Gornig auch die Frage der Rückwirkung, ver- neint sie aber. Ob die Eroberungen, die infolge des Paktes von der Sow- jetunion und dem Deutschen Reich vor- genommen wurden, rückwirkend am Maßstab neuer Normen beurteilt wer- den können, läßt er ausdrücklich offen. Er kann dies, weil Annexionen schon damals völkerrechtswidrig waren.

Als mögliche Gründe für die Völker- rechtswidrigkeit untersucht Gornig Mängel beim Abschluß des Vertrages, Verstöße gegen das Kriegsverbot und das Gebot der Respektierung der Un- abhängigkeit der Staaten sowie Ver- tragsverletzungen (Briand-Kellogg- Pakt, deutsch-polnischer Nichtangriffs- pakt, sowjetisch-polnischer Nichtan- griffspakt, Friedensverträge und Nicht- angriffspakte der Sowjetunion mit den baltischen Staaten, Londoner Konven- tion über die Bestimmung des Angrei- fers). Das Ergebnis ist klar: Das ge- heime Zusatzprotokoll verstieß gegen den völkerrechtlichen Grundsatz der Unabhängigkeit der Staaten und das Interventionsverbot und war in Ver- bindung mit dem Grundsatz von Treu und Glauben insgesamt nichtig. Die weitere Frage ist nun, welche Konse- quenzen daraus für den deutsch-sow- jetischen Nichtangriffspakt zu ziehen sind. Daß der Pakt durch den Angriff des Deutschen Reiches beendet wurde, bedarf kaum der Erwähnung.

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