1
Rechtsprechung bbl 2010, Heft 3 Juni 111 © Springer-Verlag 2010 stücksteilung im Hinblick auf die Erhöhung der Effek- tivität von Planungsmaßnahmen öffentliche Interessen der Raumordnung iSd § 2 Abs 4 lit a K-GTG entgegen- stehen. (Abweisung) Flächenwidmung „gemischtes Baugebiet“; Biomas- se-Heizkraftwerk; Immissionen; subjektiv-öffentliche Nachbarrechte; Sachverständigengutachten; un- schlüssige Beweiswürdigung DOI 10.1007/s00738-010-0848-1 § 23 Abs 3 krnt BauO 1996; § 2 Abs 6 krnt GPlG 1982 Bei der Beurteilung der Widmungskonformität ist auf den Betriebstyp abzustellen. Bei der Qualifikation des Betriebstyps müssen alle wesentlichen Umstände des Betriebes (hier: Biomasse-Heizkraftwerk) erfasst werden. Bleiben im Amtssachverständigengutachten wesentliche Umstände des Betriebes beim Be- triebstypenvergleich unberücksichtigt, beruht die behördliche Entscheidung auf einer unschlüs- sigen Beweiswürdigung. VwGH 15.12.2009, 2009/05/0213 <68> Aus der Begründung: Die Bestreitung der Widmungs- konformität der gegenständlichen Betriebstype durch die Bf kann nicht allein damit abgetan werden, dass die Bf den eingeholten Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten sind. Sie haben durch die im Verfahren getroffenen Hinweise auf die der Holzzerkleinerung dienende Hammermühle und die möglicherweise nicht voll gedämmte Außen- haut des Betriebsgebäudes Umstände aufgezeigt, die in den Sachverständigengutachten, soweit dem VwGH vorliegend, keine Berücksichtigung bei Prüfung der Widmungskonformität des Vorhabens fanden, weshalb die Feststellung, der A-bewertete flächenbezogene Schallleistungspegel betrage bei Tag nicht mehr als 50 dB, auf einer nicht schlüssigen Beweiswürdigung beruht. (Auebung) Niederösterreich Umwidmung; Erlöschen der Bauplatzerklärung DOI 10.1007/s00738-010-0849-0 § 11 nö BauO 1996 Voraussetzung der Bauplatzeigenschaft ist in je- dem Fall die Baulandwidmung des Grundstü- ckes. Ein noch nicht zum Bauplatz erklärtes Grund- stück, das weder mit einem Gebäude noch mit einer großvolumigen Anlage bebaut ist und das infolge Umwidmung nach den Bestimmungen des nö ROG seine Baulandwidmung verliert, kann nicht mehr zum Bauplatz erklärt werden. VwGH 15.12.2009, 2008/05/0083 <69> Aus der Begründung: Nach § 11 Abs 2 BO kann nur ein im Bauland liegendes Grundstück zum Bauplatz erklärt werden. Die Baulandwidmung ist demnach in jedem Fall Voraussetzung der Bauplatzeigenschaſt (vgl das Erk v 14.11.2006, 2004/05/0278). Es kann dahinstehen, ob die von der bel Beh vertre- tene Rechtsauffassung zutri, dass § 22 Abs 3 ROG im Beschwerdefall nicht anzuwenden sei. Nach § 11 Abs 2 letzter Satz BO erlischt nämlich die Bauplatzerklärung, wenn ein zum Bauplatz erklärtes Grundstück, das weder mit einem Gebäude noch mit einer großvolumigen Anlage (§ 23 Abs 3) bebaut ist, durch Umwidmung nach den Bestimmungen des ROG die Baulandwidmung verliert. Dieser Erlöschenstatbe- stand gilt sowohl für „geborene“ Bauplätze nach § 11 Abs 1 BO als auch für die nach § 11 Abs 2 BO zu Bau- plätzen erklärten Grundstücke im Bauland (vgl hiezu nochmals das Erk v 14.11.2006). Da – wie oben festge- halten – eine Voraussetzung der Bauplatzeigenschaſt in jedem Fall die Baulandwidmung des betreffenden Grundstückes ist, führt nicht nur der Verlust der Bau- landwidmung eines Grundstückes unter den Voraus- setzungen des § 11 Abs 2 letzter Satz BO zum Erlöschen der Bauplatzerklärung. Ausgehend von der dargestell- ten Rechtslage kann vielmehr auch ein noch nicht zum Bauplatz erklärtes Grundstück, das weder mit einem Gebäude noch mit einer großvolumigen Anlage iSd § 23 Abs 3 BO bebaut ist und das infolge Umwidmung nach den Bestimmungen des ROG seine Baulandwid- mung verliert, nicht mehr zum Bauplatz erklärt wer- den. In ihrem Antrag auf Bauplatzerklärung v 18.12.1997 führten die Bf aus, dass ihre Grundstücke begrünt sei- en bzw landwirtschaſtlich genutzt würden. Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich zweifelsfrei, dass die Grundstücke der Bf unbebaut sind. Gegentei- liges haben die Bf auch nicht behauptet. Eine Bauplatzerklärung dieser Grundstücke ist da- her nicht möglich. (Abweisung) Müllbehälter, Geruchsimmissionen; Beeinträchtigung des Grundwasserhaushaltes; subjektiv-öffentliche Nachbarrechte DOI 10.1007/s00738-010-0850-7 §§ 6 Abs 2, 48 Abs 1 nö BauO 1996 Mit der Wohnnutzung typischerweise verbunde- ne Immissionen (hier: Geruchsentwicklung aus vorgeschriebenen Müllbehältern) sind von den Nachbarn hinzunehmen. Nachbarn kommt kein subjektiv-öffentliches Recht zu, dass durch ein Bauvorhaben der Grund-

Umwidmung; Erlöschen der Bauplatzerklärung

  • Upload
    k-giese

  • View
    212

  • Download
    0

Embed Size (px)

Citation preview

Rechtsprechungbbl2010, Heft 3Juni 111

© Springer-Verlag 2010

stücksteilung im Hinblick auf die Erhöhung der Effek-tivität von Planungsmaßnahmen öffentliche Interessen der Raumordnung iSd § 2 Abs 4 lit a K-GTG entgegen-stehen. (Abweisung)

Flächenwidmung „gemischtes Baugebiet“; Biomas-se-Heizkraftwerk; Immissionen; subjektiv-öffentliche Nachbarrechte; Sachverständigengutachten; un-schlüssige Beweiswürdigung

DOI 10.1007/s00738-010-0848-1

§ 23 Abs 3 krnt BauO 1996; § 2 Abs 6 krnt GPlG 1982

Bei der Beurteilung der Widmungskonformität ist auf den Betriebstyp abzustellen.

Bei der Qualifikation des Betriebstyps müssen alle wesentlichen Umstände des Betriebes (hier: Biomasse-Heizkraftwerk) erfasst werden.

Bleiben im Amtssachverständigengutachten wesentliche Umstände des Betriebes beim Be-triebstypenvergleich unberücksichtigt, beruht die behördliche Entscheidung auf einer unschlüs-sigen Beweiswürdigung.

VwGH 15.12.2009, 2009/05/0213 <68>

Aus der Begründung: Die Bestreitung der Widmungs-konformität der gegenständlichen Betriebstype durch die Bf kann nicht allein damit abgetan werden, dass die Bf den eingeholten Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten sind. Sie haben durch die im Verfahren getroffenen Hinweise auf die der Holzzerkleinerung dienende Hammermühle und die möglicherweise nicht voll gedämmte Außen-haut des Betriebsgebäudes Umstände aufgezeigt, die in den Sachverständigengutachten, soweit dem VwGH vorliegend, keine Berücksichtigung bei Prüfung der Widmungskonformität des Vorhabens fanden, weshalb die Feststellung, der A-bewertete flächenbezogene Schallleistungspegel betrage bei Tag nicht mehr als 50 dB, auf einer nicht schlüssigen Beweiswürdigung beruht. (Aufhebung)

Niederösterreich

Umwidmung; Erlöschen der Bauplatzerklärung

DOI 10.1007/s00738-010-0849-0

§ 11 nö BauO 1996

Voraussetzung der Bauplatzeigenschaft ist in je-dem Fall die Baulandwidmung des Grundstü-ckes.

Ein noch nicht zum Bauplatz erklärtes Grund-stück, das weder mit einem Gebäude noch mit einer großvolumigen Anlage bebaut ist und das

infolge Umwidmung nach den Bestimmungen des nö ROG seine Baulandwidmung verliert, kann nicht mehr zum Bauplatz erklärt werden.

VwGH 15.12.2009, 2008/05/0083 <69>

Aus der Begründung: Nach § 11 Abs 2 BO kann nur ein im Bauland liegendes Grundstück zum Bauplatz erklärt werden. Die Baulandwidmung ist demnach in jedem Fall Voraussetzung der Bauplatzeigenschaft (vgl das Erk v 14.11.2006, 2004/05/0278).

Es kann dahinstehen, ob die von der bel Beh vertre-tene Rechtsauffassung zutrifft, dass § 22 Abs 3 ROG im Beschwerdefall nicht anzuwenden sei.

Nach § 11 Abs 2 letzter Satz BO erlischt nämlich die Bauplatzerklärung, wenn ein zum Bauplatz erklärtes Grundstück, das weder mit einem Gebäude noch mit einer großvolumigen Anlage (§ 23 Abs 3) bebaut ist, durch Umwidmung nach den Bestimmungen des ROG die Baulandwidmung verliert. Dieser Erlöschenstatbe-stand gilt sowohl für „geborene“ Bauplätze nach § 11 Abs 1 BO als auch für die nach § 11 Abs 2 BO zu Bau-plätzen erklärten Grundstücke im Bauland (vgl hiezu nochmals das Erk v 14.11.2006). Da – wie oben festge-halten – eine Voraussetzung der Bauplatzeigenschaft in jedem Fall die Baulandwidmung des betreffenden Grundstückes ist, führt nicht nur der Verlust der Bau-landwidmung eines Grundstückes unter den Voraus-setzungen des § 11 Abs 2 letzter Satz BO zum Erlöschen der Bauplatzerklärung. Ausgehend von der dargestell-ten Rechtslage kann vielmehr auch ein noch nicht zum Bauplatz erklärtes Grundstück, das weder mit einem Gebäude noch mit einer großvolumigen Anlage iSd § 23 Abs 3 BO bebaut ist und das infolge Umwidmung nach den Bestimmungen des ROG seine Baulandwid-mung verliert, nicht mehr zum Bauplatz erklärt wer-den. In ihrem Antrag auf Bauplatzerklärung v 18.12.1997 führten die Bf aus, dass ihre Grundstücke begrünt sei-en bzw landwirtschaftlich genutzt würden. Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich zweifelsfrei, dass die Grundstücke der Bf unbebaut sind. Gegentei-liges haben die Bf auch nicht behauptet.

Eine Bauplatzerklärung dieser Grundstücke ist da-her nicht möglich. (Abweisung)

Müllbehälter, Geruchsimmissionen; Beeinträchtigung des Grundwasserhaushaltes; subjektiv-öffentliche Nachbarrechte

DOI 10.1007/s00738-010-0850-7

§§ 6 Abs 2, 48 Abs 1 nö BauO 1996

Mit der Wohnnutzung typischerweise verbunde-ne Immissionen (hier: Geruchsentwicklung aus vorgeschriebenen Müllbehältern) sind von den Nachbarn hinzunehmen.

Nachbarn kommt kein subjektiv-öffentliches Recht zu, dass durch ein Bauvorhaben der Grund-