Universität Zürich - · PDF file2 Universität Zürich Dekanat der Medizinischen Fakultät 2. Teil Inhalt der individuellen Pflichtenhefte § 4 Einhaltung der vereinbarten Arbeitsanteile

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  • Universitt ZrichDekanat der Medizinischen Fakultt

    Zrichbergstrasse 14 CH-8091 Zrich

    Tel. +41 44 634 40 40 Fax +41 44 634 10 79

    www.med.unizh.ch/dekanat

    Rahmenpflichtenheft der Medizinischen Fakultt der Universitt Zrich fr Inhaberinnen und Inhaber von Qualifikationsstellen

    1. Teil Allgemeine Bestimmungen

    1 Grundstze Fr jede auf einer Qualifikationsstelle beschftigte Person erstellt die vorgesetzte Person ein individuelles Pflichtenheft in der Regel in Form einer Stellenbeschrei-bung, das von ihr und der Inhaberin oder dem Inhaber der Qualifikationsstelle sp-testens zum Zeitpunkt der Anstellung unterzeichnet wird. Vor der definitiven Ausfertigung des individuellen Pflichtenhefts ist der zuknfti-gen Inhaberin oder dem zuknftigen Inhaber einer Qualifikationsstelle das Rah-menpflichtenheft der Fakultt zuzustellen. Besteht kein gltig unterzeichnetes individuelles Pflichtenheft, gelten die inhalt- lichen Regelungen zu den individuellen Pflichtenheften des Rahmenpflichtenhef-tes.

    2 Anpassung des individuellen Pflichtenheftes whrend der Anstellung Die individuellen Pflichtenhefte werden bei Bedarf inhaltlich angepasst und neu vereinbart, namentlich wenn: a) die Inhaberin oder der Inhaber der Qualifikationsstelle eine neue Qualifikation

    erworben hat, die fr die Ausbung der Ttigkeiten im Rahmen der Anstel-lung relevant ist;

    b) eine qualitative oder quantitative Vernderung der Rechte, der Pflichten oder beider Bereiche vereinbart wird;

    c) eine Vernderung der Rechte oder Pflichten in einem Umfang vereinbart wird, der nicht im Verlauf eines Jahres kompensiert werden kann.

    Jede der unterzeichnenden Parteien kann eine Anpassung des individuellen Pflich-tenhefts verlangen.

    3 Vorgehen im Falle von Uneinigkeiten Im Falle von Uneinigkeiten knnen auf Wunsch der Inhaberin oder des Inhabers der Qualifikationsstelle auch allfllige Betreuerinnen und Betreuer ihrer oder seiner wissenschaftlichen Arbeit zur Beratung beigezogen werden. Kann zwischen der Inhaberin oder dem Inhaber der Qualifikationsstelle und der vorgesetzten Person keine Einigkeit ber den Inhalt des zu erstellenden individuel-len Pflichtenheftes erzielt werden, kann die Vorsteherin oder der Vorsteher des Institutes oder der Klinik nach Anhrung der beiden Parteien eine individuelle Stellenbeschreibung oder ein individuelles Pflichtenheft erstellen. ber diese indi-viduelle Stellenbeschreibung oder dieses individuelle Pflichtenheft kann sich jede der betroffenen Personen bei der Dekanin oder beim Dekan beschweren. Im brigen gelten die personalrechtlichen und verfahrensrechtlichen Bestimmun-gen der Universitt.

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    2. Teil Inhalt der individuellen Pflichtenhefte

    4 Einhaltung der vereinbarten Arbeitsanteile Der Ausgleich der im individuellen Pflichtenheft vereinbarten Arbeitsanteile in Forschung, Lehre, Dienstleistung und weiteren Aufgaben soll in der Regel inner-halb eines akademischen Jahres erfolgen, sptestens jedoch im darauf folgenden Jahr.

    5 Besonders zu bercksichtigende Aspekte Bei der Festlegung der Inhalte des individuellen Pflichtenhefts werden die Qualifi-kationen der Inhaberin oder des Inhabers der Qualifikationsstelle sowie deren oder dessen Qualifikationsziele bercksichtigt. Bei ffentlichrechtlich angestellten PhD-Absolventinnen und PhD-Absolventen gelten die Vorgaben der PhD-Reglemente der zustndigen Fakultten. Bei ffent-lichrechtlich angestellten klinisch ttigen Oberassistentinnen und Oberassistenten bzw. klinisch ttigen Assistentinnen und Assistenten gelten die entsprechenden Weiterbildungsverordnungen. Ebenso wird der Frderung der Gleichstellung von Frau und Mann und der Situa- tion der Personen mit Familienpflichten Rechnung getragen.

    6 Forschung Der prozentuale Anteil der Arbeitszeit gemss Anstellungsverfgung, die Inhabe-rinnen und Inhaber von Qualifikationsstellen fr Forschungsarbeiten und damit zusammenhngende Aktivitten wie Kongresse, Workshops usw. aufwenden kn-nen, betrgt mindestens 40 %. Diese Aktivitten dienen der eigenen wissenschaftli-chen Qualifikation. Falls der Forschungsanteil kleiner als 40 % sein soll, muss ein entsprechender Antrag zuhanden der Universittsleitung gestellt werden. Im individuellen Pflichtenheft knnen weitere Rechte und Pflichten im Bereich der Forschung vereinbart werden.

    7 Lehre Inhaberinnen und Inhaber von Qualifikationsstellen knnen unter angemessener Bercksichtigung ihrer Qualifikationsziele Lehraufgaben und andere Ttigkeiten im Zusammenhang mit der Lehre bertragen werden. Sie werden in den Lehrbe-trieb einbezogen. Der Umfang, in welchem die Inhaberinnen und Inhaber von Qualifikationsstellen in ihrem Anstellungsumfang selbststndige Lehre halten mssen, betrgt hchstens 30 % fr Assistierende und 50 % fr Oberassistentinnen und Oberassistenten. Falls der Anteil der Lehre grsser als 30 % bzw. 50 % sein soll, muss ein entsprechender Antrag zuhanden der Universittsleitung gestellt werden. In der Lehrttigkeit ist auch die wissenschaftliche Ausbildung von Weiterzubilden-den sowie die wissenschaftliche Betreuung von Doktorandinnen und Doktoranden angemessen zu bercksichtigen.

    Weitere Lehraufgaben knnen mit der Inhaberin oder dem Inhaber einer Qualifika-tionsstelle vereinbart werden. Der Gesamtumfang der Lehraufgaben darf 50 % der Arbeitszeit gemss Anstellungsverfgung nicht bersteigen. Falls der Anteil grs-ser als 50 % sein soll, muss ein entsprechender Antrag zuhanden der Universitts-leitung gestellt werden.

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    Im individuellen Pflichtenheft knnen weitere Rechte und Pflichten im Bereich der Lehre vereinbart werden.

    8 Dienstleistungen Unter Dienstleistungen werden die Betreuung von klinischen Patienten, die dia-gnostischen Ttigkeiten sowie Konsilien und das Erstellen von Gutachten etc. ver-standen. Die bernahme von Dienstleistungsaufgaben soll hchstens 50 % betra-gen, wobei in angemessenem Umfang die Mglichkeit zur Weiterbildung im Be-reich des Weiterbildungsprogramms einzurumen ist. Falls der Dienstleistungs-Anteil grsser als 50 % sein soll, muss ein entsprechender Antrag zuhanden der Universittsleitung gestellt werden.

    9 Weitere Aufgaben Mit Inhaberinnen und Inhabern von Qualifikationsstellen kann die bernahme von weiteren Aufgaben vereinbart werden. Als weitere Aufgaben gelten solche Arbei-ten, die eine wissenschaftliche Qualifikation erfordern, namentlich in den Berei-chen Bibliothek, Labor, Betreuung von Versuchstieren, Wartung und Betrieb von technischen Apparaturen und Informatikmitteln, Administration sowie Ttigkeit in universitren Gremien und Kommissionen. Zu diesem Bereich gehren auch um-fassende Weiterbildungsaufgaben. Die bernahme von weiteren Aufgaben soll zur wissenschaftlichen Weiterqualifi-zierung genutzt werden knnen, wobei in angemessenem Umfang die Mglichkeit zur Weiterbildung im Bereich der bernommenen Aufgaben einzurumen ist. Sol-che weiteren Aufgaben sollen von Inhaberinnen und Inhabern von Qualifikations-stellen nicht in grsserem Umfang ber lngere Zeit wahrgenommen werden.

    10 Mehrfachanstellungen Bei Mehrfachanstellungen auf Qualifikationsstellen der Universitt wird fr die Festlegung der Arbeitszeitanteile fr Forschung und Lehre der gesamte Anstel-lungsumfang bercksichtigt. Erfolgt eine teilzeitliche Anstellung auf eine Qualifikationsstelle der Universitt in Ergnzung zu einer Drittmittelanstellung, in deren Rahmen Arbeitszeit fr die ei-gene Forschungsarbeit vereinbart ist, kann in der ergnzenden Anstellung von der Festlegung der Arbeitszeitanteile fr Forschung und Lehre abgewichen werden. Dabei ist unter Bercksichtigung des gesamten Anstellungsumfangs den Bestim-mungen gemss 6 9 sinngemss Rechnung zu tragen.

    11 Laufbahngesprch Das individuelle Pflichtenheft enthlt Angaben darber, in welchen Zeitabstnden zwischen der Inhaberin oder dem Inhaber der Qualifikationsstelle und der vorge-setzten Person namentlich die berufliche Situation, die Leistung sowie die weiteren Qualifikationsziele und -schritte der Inhaberin oder des Inhabers der Qualifika- tionsstelle besprochen werden. Solche Laufbahngesprche sind im Rahmen der Mitarbeiterbeurteilung mindestens einmal jhrlich durchzufhren und schriftlich zu dokumentieren.

    12 Frderung Das individuelle Pflichtenheft kann weitere Angaben darber enthalten, wie die Inhaberin oder der Inhaber der Qualifikationsstelle aktiv gefrdert werden soll.

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    13 Schlussbestimmung Dieses Rahmenpflichtenheft tritt am Tag nach der Genehmigung durch die Erwei-terte Universittsleitung in Kraft. Durch die Erweiterte Universittsleitung genehmigt am 6. September 2005