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Unterkunftskosten Laufender Bedarf für Unterkunft Allgemeines Nach den §§ 9 und 22 Abs. 1 SGB II bzw. §§ 27 und 35 Abs. 1 SGB XII umfasst der notwendige Lebensunterhalt auch die Kosten der Unterkunft. Gemäß § 22 Abs. 1 SGB II bzw. § 35 Abs. 1 SGB XII werden Leistungen für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen gewährt, soweit diese angemessen sind. Zuständigkeitsregelung mit der EGH Mit der EGH wurde eine Regelung getroffen, wann ein Antrag auf Übernahme der Umzugs- und Räumungskosten durch die EGH und wann durch die Sozialzentren zu bearbeiten ist. Diese Regelung gilt entsprechend für Anträge auf Mietkostenübernahme während der Kündigungsfrist. Höhe der grundsicherungs- bzw. sozialhilferechtlich angemessenen Kosten der Unterkunft Die Beurteilung der "Angemessenheit" richtet sich vornehmlich nach den Verhältnissen auf dem örtlichen Wohnungsmarkt. Es kommt darauf an, zu welchem Mietzins Wohnungen angeboten werden, die ein Hilfeempfänger bei entsprechenden Bemühungen zu erlangen vermag und die nach Lage, Größe und Ausstattung geeignet sind, seinen grundsicherungs- bzw. sozialhilferechtlichen Bedarf zu decken. Bei der Bestimmung der Angemessenheit der Unterkunftskosten kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Grundsicherung nach dem SGB II bzw. die Sozialhilfe nach dem SGB XII nur zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts dient. Der Hilfeempfänger kann sich nicht aussuchen, ob er eine teure Wohnung anmietet oder sich auf das Notwendige beschränkt. Maßgeblich ist daher bei der Bildung einer grundsicherungs- bzw. sozialhilferechtlichen Höchstgrenze für Unterkunftskosten nicht der höchstmögliche Betrag für den jeweiligen Ort in Nordfriesland. Der Hilfesuchende muss sich auf bescheidenere Unterkunftskosten beschränken. Es ist sinngemäß darauf abzustellen, welche Wohnungen Bezieher unterer Lohn- und Gehaltsgruppen üblicher- und vernünftigerweise anmieten. Dieser Personenkreis unternimmt regelmäßig erhebliche Anstrengungen, Wohnungen mit einem unterdurchschnittlichen Mietzins anzumieten, weil diese Personen wissen, dass sie anderenfalls ihren (notwendigen) Lebensunterhalt im Übrigen aus ihrem Einkommen und Vermögen nicht decken können bzw. dass ihnen keinerlei freie Mittel mehr zur Verfügung stehen. Aussagen über das im Kreisgebiet Nordfriesland anzutreffende, von der jeweiligen Lage am Wohnungsmarkt beeinflusste Mietzinsniveau lassen sich nicht anhand eines Mietpreisspiegels treffen, weil im Kreisgebiet Nordfriesland ein Mietpreisspiegel nicht existiert. Die angemessenen Unterkunftskosten wurden mit Hilfe eines externen Unternehmens im Rahmen

Unterkunftskosten Laufender Bedarf für Unterkunft · Regelung betrifft ausschließlich 3-Personenhaushalte auf der Insel Sylt. ... • Kosten der Müllentsorgung, der Wasserversorgung

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Unterkunftskosten

Laufender Bedarf für Unterkunft

Allgemeines

Nach den §§ 9 und 22 Abs. 1 SGB II bzw. §§ 27 und 35 Abs. 1 SGB XII umfasst der notwendige Lebensunterhalt auch die Kosten der Unterkunft.

Gemäß § 22 Abs. 1 SGB II bzw. § 35 Abs. 1 SGB XII werden Leistungen für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen gewährt, soweit diese angemessen sind.

Zuständigkeitsregelung mit der EGH

Mit der EGH wurde eine Regelung getroffen, wann ein Antrag auf Übernahme der Umzugs- und Räumungskosten durch die EGH und wann durch die Sozialzentren zu bearbeiten ist. Diese Regelung gilt entsprechend für Anträge auf Mietkostenübernahme während der Kündigungsfrist.

Höhe der grundsicherungs- bzw. sozialhilferechtlich angemessenen Kosten der Unterkunft

Die Beurteilung der "Angemessenheit" richtet sich vornehmlich nach den Verhältnissen auf dem örtlichen Wohnungsmarkt. Es kommt darauf an, zu welchem Mietzins Wohnungen angeboten werden, die ein Hilfeempfänger bei entsprechenden Bemühungen zu erlangen vermag und die nach Lage, Größe und Ausstattung geeignet sind, seinen grundsicherungs- bzw. sozialhilferechtlichen Bedarf zu decken.

Bei der Bestimmung der Angemessenheit der Unterkunftskosten kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Grundsicherung nach dem SGB II bzw. die Sozialhilfe nach dem SGB XII nur zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts dient. Der Hilfeempfänger kann sich nicht aussuchen, ob er eine teure Wohnung anmietet oder sich auf das Notwendige beschränkt. Maßgeblich ist daher bei der Bildung einer grundsicherungs- bzw. sozialhilferechtlichen Höchstgrenze für Unterkunftskosten nicht der höchstmögliche Betrag für den jeweiligen Ort in Nordfriesland. Der Hilfesuchende muss sich auf bescheidenere Unterkunftskosten beschränken. Es ist sinngemäß darauf abzustellen, welche Wohnungen Bezieher unterer Lohn- und Gehaltsgruppen üblicher- und vernünftigerweise anmieten. Dieser Personenkreis unternimmt regelmäßig erhebliche Anstrengungen, Wohnungen mit einem unterdurchschnittlichen Mietzins anzumieten, weil diese Personen wissen, dass sie anderenfalls ihren (notwendigen) Lebensunterhalt im Übrigen aus ihrem Einkommen und Vermögen nicht decken können bzw. dass ihnen keinerlei freie Mittel mehr zur Verfügung stehen.

Aussagen über das im Kreisgebiet Nordfriesland anzutreffende, von der jeweiligen Lage am Wohnungsmarkt beeinflusste Mietzinsniveau lassen sich nicht anhand eines Mietpreisspiegels treffen, weil im Kreisgebiet Nordfriesland ein Mietpreisspiegel nicht existiert. Die angemessenen Unterkunftskosten wurden mit Hilfe eines externen Unternehmens im Rahmen

eines sog. schlüssigen Konzepts ermittelt. Dabei wurden die in der nachfolgenden Tabelle festgelegten Höchstsätze gebildet. Es ist festzustellen, dass zu diesen Höchstsätzen angemessener Wohnraum erhältlich ist.

Hinsichtlich der Beurteilung der grundsicherungs- bzw. sozialhilferechtlich angemessenen Wohnungsgröße wurden die Wohnungsförderungsbestimmungen (Verwaltungsvorschrift zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung nach Wohnungsbindungsgesetz und Wohnraumförderungsgesetz – VwV-SozWo 2004 -, Amtsblatt Schl.-H. 2004, S. 548) herangezogen und für verbindlich erklärt.

Im Streitfall (Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung oder Klagen vor dem Schleswig-Holsteinischen Sozialgericht) hat der Grundsicherungs- bzw. Sozialhilfeträger nachzuweisen, dass zu diesen Sätzen auch Wohnraum erhältlich ist. In den vorstehenden Beträgen sind Betriebskosten für Kabel-TV und für Aufzüge nicht enthalten. Ist die Unterkunft ohne Berücksichtigung dieser Nebenkosten im Rahmen der vorstehenden Tabellenwerte angemessen und ist die Wohnung mit einem Fahrstuhl ausgestattet oder besteht für die Wohnung mietvertraglich ein Anschlusszwang für Kabel-TV (Nachweis erforderlich), werden die Kabelanschlussgebühren und die Betriebskosten für den Fahrstuhl zusätzlich in nachgewiesener tatsächlicher Höhe berücksichtigt.

Die Frage der Angemessenheit der Unterkunftskosten ist für Mieter und Hauseigentümer nach einheitlichen Kriterien zu beantworten. § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II und § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII sind eine rein vermögensrechtliche Schutzvorschrift gegenüber dem Verwertungsbegehren des Grundsicherungsträgers bzw. Sozialhilfeträgers, wirken sich aber nicht auf die Höher der nach § 22 bzw. § 35 SGB XII zu übernehmenden Unterkunftskosten aus. § 22 Abs. 1 SGB II und § 35 Abs. 1 SGB XII sehen insofern ohne Differenzierung danach, ob der Wohnbedarf durch Eigentum oder Miete gedeckt wird, Leistungen für Unterkunft und Heizung bis zur Grenze der Angemessenheit vor. Aus diesem Grund sind auch nicht die für Hauseigentum, sondern die für Mietwohnungen geltenden Wohnflächengrenzen bei der Angemessenheitsprüfung im Rahmen des § 22 SGB II bzw. § 35 SGB XII zu berücksichtigen (so Bundessozialgericht <BSG>, Urteil vom 19.09.2008, B 14 AS 54/07 R, RdNr. 20).

Weitere Rechtsprechung: BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 2/05 R BSG, Urteil vom 15.04.2008, Az.: B 14/7b AS 34/06 R BSG, Urteil vom 02.07.2009, Az.: B 14 AS 32/07 R

Der Vergleich mit den Kosten für eine Mietwohnung ist anhand der im Kalenderjahr anfallenden Kosten vorzunehmen, da die Kosten für Eigenheime größtenteils nicht monatlich, sondern in größeren Abständen anfallen (BSG, Urteil vom 24.02.2011, Az.: B 14 AS 61/10 R).

Richtwerte in der Zeit vom 1. Juli 2015 bis 31. März 2016

Haushalt mit

Nachrichtlich: angemessene Wohnfläche (in qm)

Mietpreisregionen

Nord Süd Insel Sylt

Inseln Amrum und Föhr

Ämter Städte Husum und bis ab

Südtondern und Mittleres

Nordfriesland

Tönning, Gemeinde

Reußenköge, Ämter Eiderstedt, Nordsee-Treene,

Pellworm und Viöl

31.12.2015 1.1.2016

1 Person 50 330 € 332 € 364

€ 339 € 386 €

2 Personen

60 362 € 379 € 378

€ 418 € 468 €

3 Personen

75 452 € 463 € 461

€ 496 € 557 €

4 Personen

85 506 € 516 € 615

€ 575 € 650 €

5 Personen

95 580 € 580 € 886

€ 660 € 743 €

6 Personen

105 644 € 624 € 980

€ 739 € 832 €

je weitere Person

10 62 € 60 € 94 € 80 € 90 €

In den vorstehenden Beträgen sind Betriebskosten für Kabel-TV und für Aufzüge nicht enthalten. Ist die Unterkunft ohne Berücksichtigung dieser Nebenkosten im Rahmen der vorstehenden Tabellenwerte angemessen und ist die Wohnung mit einem Fahrstuhl ausgestattet oder besteht für die Wohnung mietvertraglich ein Anschlusszwang für Kabel-TV (Nachweis erforderlich), werden die Kabelanschlussgebühren und die Betriebskosten für den Fahrstuhl zusätzlich in nachgewiesener tatsächlicher Höhe berücksichtigt.

Richtwerte in der Zeit ab 1. April 2016

Haushalt mit

Nachrichtlich: angemessene Wohnfläche (in qm)

Mietpreisregionen

Nord Süd Insel Sylt

Inseln Amrum und Föhr

Ämter Südtondern

und Mittleres Nordfriesland

Städte Husum und Tönning,

Gemeinde Reußenköge,

Ämter Eiderstedt,

Nordsee-Treene, Pellworm und

Viöl

bis 31.12.2015 (nachrichtlich)

ab 1.1.2016

1 Person 50 343 € 346 € 368

€ 339 € 386 €

2 Personen

60 387 € 394 € 388

€ 418 € 468 €

3 Personen

75 469 € 479 € 451 € *

496 € 557 €

4 Personen

85 527 € 526 € 616

€ 575 € 650 €

5 Personen

95 595 € 587 € 894

€ 660 € 743 €

6 Personen

105 652 € 652 € 989

€ 739 € 832 €

je weitere Person

10 62 € 62 € 95 € 80 € 90 €

In den vorstehenden Beträgen sind Betriebskosten für Kabel-TV und für Aufzüge nicht enthalten. Ist die Unterkunft ohne Berücksichtigung dieser Nebenkosten im Rahmen der vorstehenden Tabellenwerte angemessen und ist die Wohnung mit einem Fahrstuhl ausgestattet oder besteht für die Wohnung mietvertraglich ein Anschlusszwang für Kabel-TV (Nachweis erforderlich), werden die Kabelanschlussgebühren und die Betriebskosten für den Fahrstuhl zusätzlich in nachgewiesener tatsächlicher Höhe berücksichtigt.

• Liegen die ab 1. April 2016 geltenden Richtwerte unterhalb der im vorherigen Zeitraum maßgeblichen Werte, besteht in laufenden Leistungsfällen Bestandsschutz; die niedrigeren Werte gelten insofern nur für Neufälle und bei Umzügen. Diese Regelung betrifft ausschließlich 3-Personenhaushalte auf der Insel Sylt.

Angemessene Unterkunftskosten in Haushaltsgemeinschaften und Wohngemeinschaften

Bei der Festlegung der angemessenen Unterkunftskosten in Haushaltsgemeinschaften und Wohngemeinschaften ist nicht auf die Zahl der Mitglieder der Verwandten und Verschwägerten in der Haushaltsgemeinschaft oder auf die Zahl der Bewohner in der Wohngemeinschaft abzustellen, sondern auf die Anzahl der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft in dem Haushalt bzw. der Unterkunft.

Lebt daher ein über 25jähriges und erwerbsfähiges Kind in Haushaltsgemeinschaft mit seinen Eltern, gelten für dieses Kind die Angemessenheitsgrenzen für 1-Personenhaushalte.

Gründen drei alleinstehende Personen in Husum eine Wohngemeinschaft, so gilt für jede Person in der Wohngemeinschaft der Richtwert für einen 1-Personenhaushalt (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 18. Juni 2008, B 14/11b AS 61/06 R).

Die nähere rechtliche Begründung zur Festlegung der angemessenen Unterkunftskosten in Haushalts- und Wohngemeinschaften im vorstehenden Umfange können hier entnommen werden.

Ermittlung der tatsächlichen Unterkunftskosten in einer Haushaltsgemeinschaft und Wohngemeinschaft

a) Ermittlung der tatsächlichen Unterkunftskosten in einer Haushaltsgemeinschaft

• Wohnen Leistungsbegehrende in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, können Unterkunfts- und Heizkosten sowohl im Recht des SGB II als auch im Recht des SGB XII nur bis zur vorgenannten Angemessenheitsgrenze berücksichtigt werden, wenn der Leistungsbegehrende einer wirksamen Zahlungsverpflichtung ausgesetzt ist (i. d. R. durch einen Mietvertrag) und es sich nicht um ein Scheingeschäft im Sinne des § 117 Abs. 1 BGB handelt und auch nicht um ein Geschäft, das gegen Treu und Glauben im Sinne von § 242 BGB verstößt.

• Der Höhe nach begrenzt ist die Berücksichtigung der auf einer Zahlungsverpflichtung basierenden tatsächlichen Unterkunfts- und Heizkosten jedoch auf den auf das leistungsbegehrende Haushaltsmitglied entfallende Kopfanteil der tatsächlichen Aufwendungen für die von allen Haushaltsmitgliedern bewohnte Unterkunft, wenn das leistungsbegehrende Haushaltsmitglied keine abgeschlossene Wohnung bzw. keinen abgeschlossenen Wohnbereich innerhalb des Hauses oder der Wohnung bewohnt.

• Sind alle Haushaltsmitglieder auf Leistungen nach dem SGB II und/oder SGB XII angewiesen, ist regelmäßig eine kopfanteilige Aufteilung der tatsächlichen Unterkunfts- und Heizkosten vorzunehmen.

• Ausnahmen von der Kopfteilmethode sind - auch innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft - bei einem über das normale Maß hinausgehenden Bedarf einer der in der Wohnung lebenden Person wegen Behinderung oder Pflegebedürftigkeit denkbar.

b) Ermittlung der tatsächlichen Unterkunftskosten in einer Wohngemeinschaft

• Bei Wohngemeinschaften gelten vorrangig die vertraglichen Verpflichtungen, sofern diese kein Scheingeschäft im Sinne von § 117 Abs. 1 BGB darstellen oder nicht gegen Treu und Glauben im Sinne von § 242 BGB verstoßen.

• Sind die auf den Leistungsbegehrenden entfallenden Mietkosten im Einzelnen nicht vertraglich festgehalten (z. B. wenn keine Einzel-Mietverträge mit den WG-Mitgliedern geschlossen wurde, sondern alle WG-Mitglieder haben den Mietvertrag über die gesamte Wohnung unterzeichnet), ist eine kopfanteilige Aufteilung vorzunehmen.

c) Rechtliche Begründung

• Die rechtliche Begründung zum Vorgehen in dem unter den Buchstaben a) und b) beschriebenen Sinne kann hier nachgelesen werden.

Inhalt der Kosten der Unterkunft

Die Kosten der Unterkunft umfassen die sogenannte Bruttokaltmiete. Das heißt, neben der Kaltmiete sind auch sämtliche Nebenkosten, außer Heizkosten, enthalten.

Unterkunftskosten bei gemieteten Unterkünften

Anzuerkennende kalte Nebenkosten

Als Nebenkosten sind anzuerkennen:

• vom Vermieter umgelegte Kosten (Gebäudeversicherung, Grundsteuern, pauschaler Erhaltungsaufwand für Schönheitsreparaturen, Umlage für Hauswart, Gartenpflege, Schornsteinfeger, Aufzug bzw. allgemeine Beleuchtung)

• Kosten der Müllentsorgung, der Wasserversorgung und -entsorgung, Straßenreinigung.

• Kosten für Gemeinschaftsantenne/Kabelanschluss, sofern mietvertraglich ein Anschlusszwang besteht, ein Ausschluss von der Benutzung (Einbau einer Sperrdose) somit nicht möglich ist (vgl. BSG, Urteil vom 19.02.2009, B 4 AS 48/08 R). Eine schriftliche Erklärung ist bei Wohnungen der Gewoba Nord Baugenossenschaft eG nicht zu fordern, weil von der Gewoba generell eine Sperrung aus technischen oder sonstigen Gründen abgelehnt wird.

• Kosten für einen Pkw-Stellplatz oder eine Garage nur, wenn die Wohnung ohne den Stellplatz oder die Garage nicht anmietbar ist und die Unterkunftskosten sich bei fehlender "Abtrennbarkeit" des Stellplatzes bzw. der Garage noch innerhalb der Angemessenheit halten (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 10/06 R, in juris, Rz. 28).

Zuschlag für Schönheitsreparaturen

Ein wirksam zwischen Vermieter und Mieter vereinbarter Zuschlag zur (Kalt)Miete für die Übernahme der Schönheitsreparaturen durch den Vermieter ist Bestandteil des Mietzinses und gehört damit zu den Kosten der Unterkunft im Sinne von § 22 Abs. 1 SGB II. Wenn der Zuschlag dazu führt, dass die Miete insgesamt als nicht mehr angemessen anzusehen ist, kommt ggf. eine Aufforderung zur Senkung der Unterkunftskosten in Betracht. Im Regelsatz enthalten sind nur die dem Mieter obliegenden so genannten Kleinreparaturen.

Rechtsprechung: BSG, Urteil vom 19.03.2008 – B 11b AS 31/06 R

Aber Achtung: Entsprechende Klauseln in Mietverträgen können in vielen Fällen unwirksam sein. Anhaltspunkte:

• Der Zuschlag beträgt mehr als 0,71 € pro Quadratmeter Wohnfläche. • Die Mieterhöhung für einen bereits bestehenden Mietvertrag ist auf einen Zuschlag für

Schönheitsreparaturen zurückzuführen. Häufig versuchen Vermieter, unwirksame Klauseln zu Schönheitsreparaturen auf den Mieter überzuwälzen, indem für die Zukunft ein Zuschlag zur Miete verlangt wird. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) jedoch nicht zulässig. Der Mieter muss einen Wunsch des Vermieters, den Mietvertrag zu ändern, nicht akzeptieren. Ein Vermieter darf einen bestehenden Vertrag nicht einseitig ändern, zusätzliche Klauseln einführen oder

streichen. Näheres hierzu siehe unter dem Kapitel Rechtswidrige Mieterhöhung durch Vermieter

• Bei neu abgeschlossenen Mietverträgen wird die Vereinbarung eines Zuschlages dagegen i. d. R. wirksam sein.

Möblierungszuschlag

Ein zwischen Vermieter und Mieter vereinbarte Vergütung für die Überlassung von Möbeln, Kühlschränken, Waschmaschinen und dgl. (Möblierungszuschlag) ist Bestandteil des Mietzinses und gehört damit zu den Kosten der Unterkunft im Sinne von § 22 Abs. 1 SGB II. Ein Abzug von den Kosten der Unterkunft ist aufgrund der Pauschalierung der Regelleistung im SGB II nicht zulässig. Wenn der Möblierungszuschlag dazu führt, dass die Miete insgesamt als nicht mehr angemessen anzusehen ist, kommt ggf. eine Aufforderung zur Senkung der Unterkunftskosten in Betracht.

Rechtsprechung: BSG, Urteil vom 07.05.2009 – B 14 AS 14/08 R

Von den Unterkunftskosten ist daher weder ein vom Vermieter konkret ausgewiesener Möblierungszuschlag noch ein Pauschalbetrag für Möblierung abzusetzen.

Ausnahme: Konkret ausgewiesene Möblierungszuschläge können abgesetzt werden, wenn der Mieter – ähnlich wie z.B. auch beim Kabelfernsehen oder bei einer Garage – ein Wahlrecht hat(te), ob er den Wohnraum möbliert oder unmöbliert anmietet.

Stromkosten in Miete

Sofern Stromkosten, die nicht im Zusammenhang mit der Heizung und der Erzeugung von Warmwasser stehen (Haushaltsstrom), im Mietvertrag oder der Vermieterbescheinigung gesondert als Nebenkosten ausgewiesen werden, sind diese Kosten nicht als Unterkunftskosten zu berücksichtigen, weil die Kosten für Haushaltsstrom Bestandteil des Regelbedarfs sind (vgl. § 20 Abs. 1 SGB II und § 27a Abs. 1 SGB XII). Eine Berücksichtigung von Haushaltsstrom als kalte Nebenkosten würde insofern zu einer Doppelberücksichtigung führen.

Sind die Kosten für Haushaltsstrom dagegen nicht gesondert im Mietvertrag oder der Vermieterbescheinigung als Nebenkosten ausgewiesen, sondern Teil einer vereinbarten Pauschalmiete (Warmmiete), ist die Pauschalmiete nicht um den im Regelbedarf enthaltenen Anteil für Haushaltsstrom zu kürzen (so BSG, Urteil vom 24.11.2011, B 14 AS 151/10 R, in juris).

Der für SGB II-Sachen zuständige 14. Senat des BSG begründet seine Auffassung unter anderem damit, dass eine derartige Kürzung dem Pauschalcharakter der Regelleistungen zuwider laufe: Ob der Hilfebedürftige 20,74 Euro oder mehr oder weniger für die Haushaltsenergie ausgibt, bleibt ihm nach dem Konzept des SGB II überlassen. Wenn er sich eine kleine Wohnung nimmt und einen geringen Energieverbrauch hat, kann er den insofern nicht genutzten Anteil aus seiner Regelleistung anderweitig verwenden. Dies darf nach der aufgezeigten Systematik des SGB II nicht durch entsprechende Anrechnungen von Einzelpositionen aus der Regelleistung auf die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung konterkariert werden, so das BSG.

Sofern evtl. durch den Haushaltsstrom die Pauschalmiete unangemessen ist, ist in rechtlich zulässiger Weise ein Kostensenkungsverfahren einzuleiten (siehe BSG, Urteil vom 24.11.2011, RdNr. 27, aaO.).

Im Rechtskreis des SGB XII gilt die vorstehende Regelung nicht vollständig. Sind in der Pauschalmiete auch die Kosten für Haushaltsstrom enthalten, sind die tatsächlichen Unterkunftskosten um den in den jeweiligen Regelbedarfen enthaltenen Anteile für Haushaltsstrom zu kürzen. Dies ergibt sich aus der Anwendung des § 27a Abs. 4 Satz 1 1. Alt. SGB XII, wonach der individuelle Bedarf abweichend vom Regelsatz festgesetzt wird, wenn ein Bedarf ganz oder teilweise anderweitig gedeckt ist. Diese Vorschrift gilt gem. § 42 Nr. 1 SGB XII auch für Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII. Der Anteil für Haushaltsstrom beträgt z. B. beim Regelbedarf für Alleinstehende oder Alleinerziehende in 2016 monatlich 31,40 €.

Durch die Absetzung von den tatsächlichen Unterkunftskosten und nicht von den maßgeblichen Regelsätzen wird sichergestellt, dass in Fällen, in denen nach einer Kostensenkungsaufforderung nur angemessene Aufwendungen für Unterkunft in die Leistungsberechnung eingestellt werden und rechnerisch eine Berücksichtigung der Kosten für Haushaltsstrom nicht erfolgt, nicht versehentlich dennoch eine Absetzung von den Regelsätzen vorgenommen wird.

Vgl. zur Berücksichtigung von Kosten für Haushaltsstrom in Pauschalmieten im Recht der Sozialhilfe u. a. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 04.12.2014, L 7 SO 2474/14, BSG, Urteil vom 24.02.2016, B 8 SO 13/14 R, jeweils in juris).

Einlagerung persönlicher Gegenstände

In Einzelfällen können auch die Kosten für die Einlagerung persönlicher Gegenstände/ für die Anmietung eines Lagerraums zu den Kosten der Unterkunft gehören. Nach Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG) dient § 22 SGB II dazu, den Berechtigten ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen, indem die Kosten für eine Wohnung übernommen werden. Die Wohnung ist jedoch nicht nur „Dach über dem Kopf" sondern muss auch sicherstellen, dass der Hilfebedürftige seine persönlichen Gegenstände verwahren kann.

Die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme sind jedoch streng zu prüfen:

1. Der eigentliche Wohnraum ist derart klein und beengt, dass dort persönliche Gegenstände nicht in dem erforderlichen Umfang untergebracht werden können. Ggf. ist dies durch Einschaltung des Außendiensts zu überprüfen.

2. Die Miete für den Lagerraum muss für sich genommen angemessen sein.

3. Die angemessenen Kosten der Unterkunft dürfen insgesamt nicht überschritten werden.

4. Der zusätzlich angemietete Raum muss in angemessener Zeit erreichbar sein.

5. Das Lager dient nicht dazu, ungeschützte Vermögensgegenstände, Sammlerobjekte oder dergleichen zu lagern.

Rechtsprechung: BSG, Urteil vom 16.12.2008, B 4 AS 1/08 R

Die Übernahme von Einlagerungskosten kommt im Einzelfall auch bei Inhaftierung und stationärem Aufenthalt in Betracht.

Geschäftsräume (z. B. für Kindertagespflege)

Die Übernahme von Leistungen für Unterkunft und Heizung ist ausschließlich für private Wohnräume vorgesehen, nicht dagegen für Geschäftsräume, wie zum Beispiel

• Künstleratelier (BSG, Urteil vom 23.11.2006 – B 11 b AS 3/05 R) • Räume für Kindertagespflege

Rechtswidrige Mieterhöhung durch Vermieter

Bei der Prüfung, inwieweit die Miete angemessen ist, kann nur eine rechtmäßig geforderte Miete berücksichtigt werden. So ist eine Mieterhöhung bei einer frei finanzierten Wohnung unwirksam, die der Vermieter damit begründet, dass die im Mietvertrag vereinbarte Klausel betreffs der Schönheitsreparaturen unwirksam ist und ihm deshalb nunmehr unerwartet die insoweit entstehenden Kosten treffen. Der Vermieter kann nur eine Zustimmung des Mieters zu einer Mieterhöhung im Rahmen der ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen. Den Mieterhöhungsgrund „nicht (wirksam) vereinbarte Kostenübernahme hinsichtlich der Schönheitsreparaturen" kennt das geltende Mietrecht nicht. Der Vermieter müsse als Verwender der Schönheitsreparaturklauseln für die Folgen ihre Unwirksamkeit einstehen und somit auch die Lasten der Schönheitsreparaturen tragen, so der Bundesgerichtshof in seinem Urteil von Juli 2008 (Az.: VIII ZR 181/07).

Sollte der Hilfesuchende und Mieter wegen mangelnder Rechtskenntnis einer solchen Mieterhöhung zugestimmt haben, so berechtigt es den Grundsicherungsträger nicht dazu, einen geringeren als den mietvertraglich vereinbarten Betrag anzusetzen. In diesen Fällen sind zunächst die tatsächlichen und zum Teil unwirksamen Unterkunftskosten zu berücksichtigen. Gleichzeitig ist das Kostensenkungsverfahren nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II zu betreiben (siehe hierzu nachstehende Hinweise). Denn eine aufgrund einer unwirksamen Vereinbarung getätigte Zahlung ist nicht angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Dies gilt auch dann, wenn sich die möglicherweise nicht wirksam vereinbarte Miete insgesamt noch im Rahmen einer angemessenen Miete, also der Referenzmiete bewegt (so BSG, Urteil vom 22.09.2009, B 4 AS 8/09 R, zu einem Leistungsfall nach dem SGB II, in dem der Grundsicherungsträger die Staffelmietvereinbarung für unwirksam hielt). Eine Kostensenkungsaufforderung darf sich gewöhnlich darauf beschränken, dem Hilfebedürftigen lediglich den nach Auffassung des Grundsicherungsträgers angemessenen Mietzins und die Folgen mangelnder Kostensenkung vor Augen zu führen. In Fallkonstellationen wie der vorliegenden muss die Kostensenkungsaufforderung dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen darüber hinaus den Rechtsstandpunkt des Grundsicherungsträgers in einer Weise verdeutlichen, die ihn zur Durchsetzung seiner Rechte gegenüber dem Vermieter in die Lage versetzt, so das Bundessozialgericht in dem oben genannten Urteil.

Aus diesem Grunde ist in Fällen, in denen die Miete für rechtswidrig erachtet wird, zunächst die Fachaufsicht des Kreises Nordfriesland um eine zivilrechtliche Stellungnahme zu bitten.

Unterkunftskosten bei Wohneigentum

Auch Belastungen für ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung zählen zu den Kosten der Unterkunft. Sie werden grundsätzlich ebenso wie die von Mietwohnungen gehandhabt.

Sofern ein angemessenes Eigenheim oder eine Eigentumswohnung selbst bewohnt wird, gehören zu den Kosten der Unterkunft auch die damit verbundenen Belastungen. Zur Ermittlung der Belastungen kann auf die Regelung der § 7 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII zurückgegriffen werden. Dazu gehören insbesondere:

• Beiträge zur Wohngebäudeversicherung • Erbbauzins/ -pacht • Grundsteuern • Müllabfuhr • Schornsteinfegergebühr • Schuldzinsen für Hypotheken des Wohneigentums (ohne Verzugszinsen) • Straßenreinigung • Wasser- und Abwassergebühren • sonstige öffentliche Lasten, z. B. Gebühr für Niederschlagswasser.

Zur Ermittlung der Hauslasten kann der Vordruck "Grundstücksbogen" genutzt werden.

Rechtsprechung: BSG, Urteil vom 7.7.2011, B 14 AS 51/10 R.

Es ist darauf zu achten, dass jährlich eine sogenannte Hauslastenberechnung durchgeführt wird, weil sich nicht nur die Betriebskosten, sondern auch die Zinslasten laufend verändern. Aus diesem Grunde wird empfohlen, den Leistungsberechtigten aufzugeben, einen Zins- und Tilgungsplan seines Kreditgebers bis zum Ende der Laufzeit des Kredits oder der 5-, 10-, 15-, 20- oder 30jährigen Zinsbindungsfrist vorzulegen, damit die konkreten Zinslasten im voraus für den in der Zukunft liegenden Bewilligungszeitraum berechnet werden können.

Grundsätzlich keine Berücksichtigung von Tilgungsbeträgen

Tilgungsleistungen gehören grundsätzlich nicht zu den Aufwendungen für die Unterkunft, da die Leistungen nach SGB II/ SGB XII nicht der Vermögensbildung dienen sollen. Ausnahmen kommen nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht, wenn ohne die Übernahme der Tilgungsleistungen sonst der Verlust des Wohnraums droht und wenn das Eigentum bereits weitgehend finanziert ist. In derartigen Fällen ist der Schutz der Wohnung vorrangig.

Rechtsprechung: BSG, Urteil vom 18.06.2008 – B 14/11b AS 67/06 R BSG, Urteil vom 7.7.2011, B 14 AS 79/10 R BSG, Urteil vom 16.2.2012, B 4 AS 14/11 R BSG, Urteil vom 22.8.2012, B 14 AS 1/12 R (gesamtschuldnerische Haftung bei getrenntlebenden Ehegatten)

Voraussetzungen für eine Übernahme der Tilgungsleistungen in Form eines Zuschusses:

• Das Eigenheim oder die Eigentumswohnung ist angemessen i. S. v. § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II.

• Der Leistungsempfänger weist nach, dass ohne Zahlung der Tilgungsleistungen der Wohnraum gefährdet ist.

• Das selbst genutzte Wohneigentum ist bereits weitgehend finanziert, so dass es nicht um den Aufbau, sondern allenfalls um den Erhalt bereits bestehender Vermögenswerte geht.

• Der Leistungsempfänger weist nach, dass er alle Möglichkeiten zur Aussetzung oder Verminderung der Tilgungsleistungen (Aussetzen, Herabsetzen oder Strecken der Tilgung) ausgeschöpft hat.

• Die Kosten insgesamt übersteigen nicht diejenigen Aufwendungen, die für eine angemessene Mietwohnung zu tragen wären.

Die Gesamtkosten der Unterkunft übersteigen die Richtwerte für angemessene Unterkunftskosten:

Sind die o.a. Voraussetzungen zwar erfüllt, aber die Gesamtkosten übersteigen die Richtwerte für angemessene Unterkunftskosten, kommt die Übernahme von Tilgungsleistungen nur in Betracht, wenn der Wohnraum gefährdet ist und durch die Übernahme der Tilgungsbeträge tatsächlich auf Dauer gesichert werden kann. Ist z.B. aufgrund hoher Finanzierungsbeträge und einer langen Restfinanzierungsdauer absehbar, dass immer wieder Zahlungsrückstände entstehen werden, ist die Übernahme der Kosten nicht gerechtfertigt und auch nicht geeignet, um den Wohnraum dauerhaft im Sinne von § 22 Abs. 8 SGB II zu sichern.

Im Falle einer Kostenübernahme sind die Tilgungsleistungen bis zur Höhe der „Miethöchstgrenze" als Zuschuss, darüber hinaus als Darlehen gem. § 22 Abs. 8 SGB II/ § 36 SGB XII zu übernehmen.

Bevor eine Berücksichtigung von Tilgungsleistungen erfolgt, ist Rücksprache mit der entsprechenden Fachaufsicht zu halten.

Erhaltungsaufwand

ωωωω SGB II

⇐ § 22 Abs. 2 SGB II

Zu den Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 SGB II gehören Erhaltungsaufwendungen für selbstgenutztes Eigentum. Voraussetzung hierfür ist, dass es sich um ein angemessenes Hausgrundstück oder eine angemessene Eigentumswohnung im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II handelt. Eine bedarfserhöhende Berücksichtigung einer Pauschale für unbestimmte zukünftige Erhaltungsaufwendungen (Erhaltungspauschale) ist rechtlich nicht möglich (BSG, Urteil vom 03.03.2009, B 4 AS 38/08 R).

Anerkannt werden können unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparaturen. Unabweisbar sind dabei nur zeitlich besonders dringliche Aufwendungen, die absolut unerlässlich sind und nicht zu einer Verbesserung des Standards des selbst genutzten Eigenheims führen, z.B.

• undichtes Dach • kaputte Heizungsanlage.

Beträge für Instandhaltungsrücklagen können nur berücksichtigt werden, wenn eine zivilrechtliche Verpflichtung zur Zahlung besteht, zum Beispiel bei einem entsprechenden Beschluß der Eigentümergemeinschaft (BSG, Urteil vom 22.8.2012, B 14 AS 1/12 R).

Liegen die Aufwendungen für die Unterkunft bereits ohne den Erhaltungsaufwand über dem Wert für angemessene Kosten, kann die Leistung nicht als Zuschuss erbracht werden. Es kommt allenfalls ein Darlehen gem. § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II in Betracht.

In den übrigen Fällen ist zu ermitteln, ob die Kosten der Unterkunft inklusive der Aufwendungen für Instandhaltungen und Reparaturen noch angemessen sind. Dazu sind die Aufwendungen auf zwölf Monate umzulegen. Bis zur Höhe der Angemessenheitsgrenze sind die Aufwendungen als Zuschuss zu gewähren, darüber hinaus kann ein Darlehen gewährt werden.

Bei der Entscheidung über die Gewährung von Darlehen gem. § 22 Abs. 2 SGB II sind die Voraussetzungen des § 42a SGB II zu prüfen. Darlehen sind dinglich zu sichern.

Zur Ermittlung der Aufwendungen sind i.d.R. mindestens drei Kostenvoranschläge von Firmen vorzulegen. Die Kosten des günstigsten Kostenvoranschlags sind auf zwölf Monate aufzuteilen.

Berücksichtigung von Anliegerbeiträgen

Als Kosten der Unterkunft für Eigenheime sind diejenigen Aufwendungen anzuerkennen, die tatsächlich und untrennbar mit der Nutzung des Eigentums verbunden sind. Dazu können auch Anschlusskosten und Anliegerbeiträge gehören. Im Übrigen gelten die Ausführungen zu Erhaltungsaufwand entsprechend.

Rechtsprechung: BSG, Urteil vom 24.2.2011, B 14 AS 61/10 R

ωωωω SGB XII

§ 35 SGB XII enthält zwar keine Regelung zu den Aufwendungen für Instandhaltung und Reparaturen, die vorstehenden Hinweise sind aber entsprechend anzuwenden.

Mietverträge zwischen Verwandten/Angehörigen

Grundsätzlich ergibt sich die tatsächliche Miete aus dem Mietvertrag. Dies gilt auch für Leistungsberechtigte, die Wohnraum von Angehörigen mieten. In diesen Fällen sind Verträge aber nur dann zugrunde zu legen, wenn sie bürgerlich-rechtlich wirksam geschlossen sind. Dies setzt zumindest voraus, dass die Hauptpflichten der Vertragsparteien wie das Überlassen einer bestimmten Mietsache zur Nutzung und die Höhe der zu entrichtenden Miete, schriftlich oder mündlich, klar und eindeutig vereinbart worden sind und entsprechend dem Vereinbarten durchgeführt werden. Es ist zu belegen, dass ein ernsthafter Bindungswille nach §§ 117 Abs. 1, 133 BGB besteht (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26.08.2010, L 8 SO 52/08, RdNr. 39; BSG, Urteil vom 25.08.2011, B 8 SO 29/10 R, RdNr. 13) und die Mietzahlungen tatsächlich geleistet worden sind.

"Anhaltspunkte" für einen unwirksamen Mietvertrag können sein:

- Mietbeginn zeitgleich mit der Antragstellung

- keine Mietzahlungen vor Antragstellung

Rechtsprechung: Urteil BSG vom 7.5.2009, B 14 AS 31/07 R Urteil BSG vom 3.3.2009, B 4 AS 37/08 R Urteil BSG vom 25.8.2011, B 8 SO 29/10 R

Beispiele für eine Entscheidung, in der ein Mietvertrag wegen folgender Unstimmigkeiten nicht anerkannt wurde:

• Der Tochter wurde kein eigenes Zimmer sondern die gesamte Wohnung zur Mitbenutzung vermietet.

• Größe und Zuschnitt der Wohnung (4 Räume für 6 Personen) ließen die Zuweisung eines Zimmers zur alleinigen Nutzung kaum zu.

• Es war nicht erkennbar, dass sich die Wohnverhältnisse nach Abschluss des Untermietvertrages geändert hätten. So bestand weiter eine Haushaltsgemeinschaft.

• Der Mietvertrag sollte genau ab Inkrafttreten des SGB II gelten.

Rechtsprechung: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.9.2006, L 8 AS 5071/05

Verbleiben auch nach ergänzenden Auskünften des Antragstellers und ggf. des Vermieters Zweifel an der Wirksamkeit eines Mietvertrages, kann eine Nachfrage beim Finanzamt gem. § 21 Abs. 4 SGB X bzw. § 31 a Abgabenordnung (AO) dahingehend erfolgen, inwieweit dort in den Steuererklärungen Mieteinnahmen angegeben wurden. § 116 AO sieht zudem vor, dass Gerichte und die Behörden von Bund, Ländern und kommunalen Trägern der öffentlichen Verwaltung Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die den Verdacht einer Steuerstraftat begründen, der Finanzbehörde mitzuteilen haben.

Angemessenheit bei wirksamen Mietverträgen zwischen Angehörigen

Die Prüfung, welche Kosten für einen (Unter-)Mietvertrag in derartigen Fällen als angemessen anerkannt werden können, kann anhand der Kopfteilmethode erfolgen. I.d.R. ist eine Miete, die über den jeweiligen Kopfteil hinausgeht, nicht als angemessen anzusehen, auch wenn der jeweilige Angemessenheits-Richtwert für eine Person noch nicht überschritten ist. Dies gilt insbesondere wenn die weiteren Personen im Haushalt ebenfalls leistungsberechtigt nach SGB II oder SGB XII sind und wenn keine abgeschlossene Wohnung vermietet wird.

Beispiel: 3 Personen in einer Wohnung, für die insgesamt 600 € zu entrichten sind. Für die leistungsberechtigte Person wurde eine (Unter-)Miete von 300 € vereinbart.

Rechtsprechung: Urteil Bundessozialgericht vom 14.4.2011, B 8 SO 18/09

Keine Mietübernahme bei Mängeln an der Wohnbeschaffenheit

Bei Übernahme der Mietkosten ist zu beachten, dass die Wohnung erhaltenswert ist. Insoweit ist zu prüfen, ob die Wohnung aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Lage und Ausstattung ein menschenwürdiges Wohnen gewährleistet, denn mit Steuergeldern darf der Sozialhilfe-/Grundsicherungsträger keine menschenunwürdigen Verhältnisse konsolidieren. Unterkunftskosten für baurechtswidrige Wohnungen sind in der Regel aus Mitteln des SGB II/SGB XII nicht zu übernehmen, da staatliche Stellen rechtswidrige Zustände im Hinblick

auf die Einheit der Rechtsordnung nicht fördern dürfen. Bei berechtigten Zweifeln sind entsprechende Ermittlungen anzustellen (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Beschluß vom 07.03.2013, L 3 AS 69/13 B ER - VW-Bus -).

Obdachlosenunterkunft

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG) sind Nutzungsentgelte für Wohnraum, den die Ordnungsbehörden zur Beseitigung von Obdachlosigkeit zuweisen, Unterkunftskosten i. S. des Sozialrechts und müssen daher – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – auch im Rahmen des SGB II / SGB XII in voller Höhe übernommen werden.

Kostenübernahme für zwei Wohnungen

Bei Ehegatten kann in besonderen Einzelfällen eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 7 SGB II vorliegen, obwohl die Ehegatten zwei getrennte Wohnungen bewohnen. Entscheidend ist, dass beide Ehegatten die Ehe fortsetzen und sich nicht trennen wollen.

Die Kosten der Unterkunft für beide Wohnungen sind jedoch nur anzuerkennen, wenn diese angemessen sind. Dabei ist auf die angemessenen Kosten für einen 2-Personen-Haushalt abzustellen. Übersteigen die Kosten den angemessenen Umfang, sind die Ehegatten zur Senkung der Kosten aufzufordern. Bei der Frist zur Kostensenkung sollte berücksichtigt werden, dass i.d.R. kein neuer Wohnraum gesucht werden muss, sondern eine der beiden vorhandenen Wohnungen bezogen werden kann.

Rechtsprechung: BSG-Urteil vom 18.02.2010, Az.: B 4 AS 49/09 R

Erwachsenes Kind, das auswärts studiert und wohnt

Der Mietaufwand, den ein Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt deshalb zusätzlich hat, weil er für sein erwachsenes Kind, das auswärts studiert und wohnt, Wohnraum vorhält, damit dieses während der Semesterferien und an den Wochenenden im Elternhaus wohnen kann, gehört nicht zu den angemessenen Kosten der Unterkunft

Rechtsprechung: BVerwG, Urteil vom 22.8.1985, FEVS 35/93

Staffelmiete

Nach Mietrecht liegt eine Staffelvereinbarung vor, wenn im Mietvertrag Mieterhöhungen für einen längeren Zeitraum (maximal 10 Jahre) im Voraus festgelegt werden. Die Erhöhungen müssen jeweils mindestens 1 Jahr auseinander liegen. Die Vereinbarung muss jeweils die neue Miethöhe oder den Erhöhungsbetrag nennen. Andere Mieterhöhungen, außer wegen gestiegener Nebenkosten, sind ausgeschlossen. Bei einem Staffelmietvertrag kann das Kündigungsrecht des Mieters nicht für mehr als 4 Jahre ausgeschlossen werden.

Unwirksame Mieterhöhungen können also vorliegen, wenn

• zwischen den Erhöhungen weniger als ein Jahr liegt, • statt der neuen Miethöhe oder des Erhöhungsbetrages nur ein Prozentsatz genannt ist,

• zusätzlich zur Staffelmiete eine Erhöhung aufgrund einer Anpassung an die örtliche Vergleichsmiete o.ä. erfolgen soll.

Unabhängig von den Richtwerten ist die Miete (die Mieterhöhung) aus einem Staffelmietvertrag unangemessen, wenn sie unwirksam vereinbart wurde.

Liegen Anhaltspunkte für eine unwirksame Staffelmietvereinbarung vor, können die Unterkunftskosten nicht von vornherein auf die angemessenen Kosten abgesenkt werden. Stattdessen ist der Leistungsempfänger zur Senkung der Kosten mit Fristsetzung aufzufordern.

� siehe „Sonderfall zivilrechtlich unwirksame Mieterhöhung"

Umzug in eine Wohnung mit Staffelmiete:

Ist erkennbar, dass die Kosten der Unterkunft die Richtwerte nach einer Mieterhöhung übersteigen werden, wird keine Zustimmung ausgesprochen. Gleiches gilt, wenn der Mietvertrag nicht den mietrechtlichen Anforderungen an eine Staffelmiete entspricht.

Für bereits laufende Staffelmietverträge gilt:

Wird der Richtwert für angemessene Unterkunftskosten durch eine Mieterhöhung im Rahmen der Staffelmietvereinbarung überschritten, ist zu prüfen, ob eine Aufforderung zur Senkung der Kosten erfolgen muss.

_ Siehe „Prüfung im Einzelfall" und "Kostensenkungsverfahren"

Der Leistungsempfänger ist ggf. bereits bei Leistungsbeginn schriftlich darauf hinzuweisen, dass und zu welchem Zeitpunkt die vereinbarte Staffelmiete den gegenwärtigen Richtwert übersteigt und dass voraussichtlich ein Kostensenkungsverfahren eingeleitet wird. Durch rechtzeitige Überwachung der Fälle ist eine tatsächliche Übernahme der überhöhten Kosten auszuschließen.

Übernahme angemessener Kosten von Anfang an

Es sind sofort von Hilfebeginn an lediglich die grundsicherungs- bzw. sozialhilferechtlich angemessenen Unterkunftskosten zu übernehmen, wenn

• während des Bezugs von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ein neues Mietverhältnis begründet wird, in welchem die Unterkunftskosten unangemessen hoch sind, oder

• der Leistungsbegehrende bösgläubig, also zurechenbar sowohl in Kenntnis des zu erwartenden SGB II- oder SGB XII-Leistungsbezugs als auch in Kenntnis der Unangemessenheit der tatsächlichen Kosten der Unterkunft beispielsweise ein Mietvertrag über eine "Luxuswohnung" abgeschlossen hat. In diesen Fällen brauchen die unangemessenen Kosten je nach Lage des Einzelfalls nicht oder jedenfalls nicht für sechs Monate vom Grundsicherungs- oder Sozialhilfeträger übernommen zu werden (vgl. BSG, Urteil vom 17.12.2009, B 4 AS 19/09 R, in juris, Rz. 17 ff.; BSG, Urteil vom 30.08.2010, B 4 AS 10/10 R, in juris).

Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten für eine Übergangszeit

Nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II bzw. § 35 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB XII sind Aufwendungen für die Unterkunft, soweit sie den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, als Bedarf solange anzuerkennen, wie eine Senkung der Aufwendungen durch Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise nicht möglich oder nicht zumutbar ist, in der Regel jedoch längstens für 6 Monate. Hiermit ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen (ausnahmsweise) unangemessen hohe Kosten einer Unterkunft im Rahmen der Grundsicherung übernommen werden.

Es handelt sich um eine Art Schutzvorschrift für diejenigen Personen, die bereits vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit unangemessen hohe Unterkunftskosten hatten. Ihnen muss die Möglichkeit gegeben werden, sich der neuen Situation anzupassen und insbesondere unter Einhaltung der Kündigungsfristen preiswerteren Wohnraum zu suchen.

Zu einem Kostensenkungsverfahren kommt es nur, wenn

• die tatsächlichen Unterkunftskosten die Richtwerte überschreiten und • keine Besonderheiten des Einzelfalls vorliegen, die es rechtfertigen, von den

Richtwerten abzuweichen und vorübergehend oder auf Dauer die tatsächlichen KdU anzuerkennen (siehe Hinweise zur Berücksichtigung von Besonderheiten im Einzelfall).

Persönliches Gespräch vor Kostensenkungsaufforderung

Eine Aufforderung zur Senkung der Kosten der Unterkunft greift tief in die individuellen Bedürfnisse und Interessen der Hilfesuchenden ein und erfordert daher ein sensibles Vorgehen. Sind Besonderheiten des Einzelfalls nicht bereits von vornherein bekannt, ist daher vor einer schriftlichen Aufforderung zur Senkung der Kosten eine "Anhörung" durchzuführen. Um die individuelle Situation umfassend zu klären und die erforderliche Einzelfallentscheidung treffen zu können, ist diese Anhörung möglichst im Rahmen eines persönlichen Gesprächs durchzuführen. Das Ergebnis des Gesprächs ist in Form einer Verhandlungsniederschrift zu dokumentieren und von den Gesprächsteilnehmern zu unterschreiben.

Insbesondere die folgenden Aspekte sind im Rahmen der "Anhörung" zu klären:

• Besteht ein besonderer Wohnbedarf? (z.B. bei Schwangerschaft, Schwerbehinderung, dauerhafter Pflegebedürftigkeit)

• Gibt es andere Gründe, von den Richtwerten für angemessene KdU abzuweichen? • Gibt es Gründe, die einen Umzug vorübergehend oder auf Dauer unzumutbar

erscheinen lassen? • Ist eine Senkung der Unterkunftskosten anders als durch Umzug, z.B. durch

Untervermietung o.ä., möglich? • Welche Kündigungsfristen oder andere Fristen sind ggf. zu berücksichtigen? • Welche Besonderheiten sind ggf. hinsichtlich des sozialen Umfelds zu

berücksichtigen? (z.B. Betreuung der pflegebedürftigen Mutter)

Einer Kostensenkung steht nicht entgegen, wenn

• ein selbst genutztes, in den Aufwendungen aber unangemessen teures Eigenheim in der Übergangsfrist nicht oder nur unter Wert veräußert werden kann oder

• dass der Hilfebedürftige einen Zeitmietvertrag abgeschlossen hat, in dem eine vorzeitige Kündigung auch aus wichtigem Grund ausgeschlossen ist.

Rechtsprechung: LSG Hessen, Beschluss vom 28.03.2006, Az.: L 7 AS 122/05 ER und 121/05 ER BSG, Urteil vom 19.02.2009, Az.: B 4 AS 30/08 R.

Möglichkeiten der Kostensenkung

Leistungsberechtigte können nicht zu einem Umzug, sondern nur zu einer Senkung der Kosten aufgefordert werden!

Leistungsberechtigte haben verschiedene Möglichkeiten, die Kosten der Unterkunft zu senken, z.B.

• Senkung der Verbrauchskosten • Vereinbarung einer Mietsenkung mit dem Vermieter • Untervermietung, insbesondere bei Eigenheimen • Umzug

Soweit wie möglich, hat der Erhalt der Wohnung Vorrang, so dass ein Umzug erst die letzte Möglichkeit zur Kostensenkung darstellt.

Übergangsfrist von maximal 6 Monaten

Bei der gesetzlichen sechsmonatigen "Übergangsfrist" handelt es sich grundsätzlich um eine Regelhöchstfrist, nicht dagegen um eine strikte Such- und Überlegungsfrist, die der Hilfeempfänger nach freiem Belieben ausschöpfen kann. Die Frist enthebt die Betroffenen dabei insbesondere nicht von der Obliegenheit zu umgehenden Kostensenkungsbemühungen ab Erkennbarkeit der Kostensenkungsnotwendigkeit (vgl. Urteil des SG Schleswig vom 26.07.2005, S 5 AS 75/05, Urteils-Nr. 269; BSG, Urteil vom 19.02.2009, B 4 AS 30/08 R, NDV-RD 2009, 94).

Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung sowie aus Kostengesichtspunkten und zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten ist den Leistungsempfängern regelmäßig eine Frist von 6 Monaten einzuräumen. Diese Frist ist auch anzuwenden, wenn der Leistungsempfänger von Anfang erklärt, sich nicht um eine kostengünstigere Unterkunft bemühen zu wollen.

Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn und soweit der Leistungsempfänger oder die Bedarfsgemeinschaft zutreffend darüber belehrt worden ist, dass die Unterkunftskosten unangemessen hoch sind, welche Unterkunftskosten als angemessen anerkannt werden und innerhalb welchen Zeitraumes die Kostensenkung auf das angemessene Niveau zu realisieren ist. Die Belehrung ist damit zwar zwingende Voraussetzung für eine spätere Kostensenkung; sie stellt indes keinen selbständig anfechtbaren Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Satz 1 SGB X dar, weil sie keine Regelung eines Einzelfalles enthält, sondern lediglich auf die geltende Rechtslage hinweist. Der Hinweis hat vielmehr alleine Aufklärungs- und Warnfunktion, damit der Hilfebedürftige bzw. die Bedarfsgemeinschaft Klarheit und die aus Sicht des Leistungsträgers angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft und ggf. die Heizung und einen Hinweis auf die Rechtslage erhält. Sind dem Leistungsempfänger die maßgeblichen

Gesichtspunkte bekannt, bedarf es nicht einmal der Aufklärung (siehe Bundessozialgericht, Urteil vom 7. November 2006, Az: B 7b AS 10/06 R, FEVS 58, 248).

Die Übergangsfrist von 6 Monaten beginnt aus Vereinfachungsgründen immer mit einem vollen Monat. Erfolgt die schriftliche Belehrung erst im Laufe eines Monats, zählt dieser Monat nicht mit (Beispiel: Belehrungsschreiben geht dem Hilfeempfänger am 5. September zu. Die Übergangsfrist von 6 Monaten beginnt somit am 1. Oktober zu laufen und endet mit Ablauf des Monats März des Folgejahres).

Die Belehrung sollte erfolgen, sobald bekannt ist, dass die tatsächlichen Unterkunftskosten unangemessen sind (in Erst-Antragsfällen unter Einbindung einer Unwirtschaftlichkeitsprüfung gem. § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II (siehe Hinweise). Somit kann das Belehrungsschreiben bereits bei Antragstellung übergeben bzw. versandt werden (dabei ist nachfolgend zu beachten, dass Ende der Übergangsfrist und Ende des Bewilligungszeitraums identisch sind).

Als Konsequenz aus der generellen Anwendung der sechsmonatigen Übergangsfrist ist von den Leistungsempfängern ein Nachweis über das Bemühen um eine kostengünstigere Wohnung nicht (mehr) zu fordern.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Leistungsberechtigten nicht nur Wohnungen zumutbar sind, deren Wohnungsgröße den Maximalwert der jeweils angemessen Quadratmeterzahl erreicht, sondern auch kleinere Wohnungen (vgl. LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 11.04.2011, L 11 AS 123/09, wonach bei alleinstehenden Leistungsberechtigten Wohnraum ab 25 m2 zumutbar ist.)

Anzumerken ist, dass die Wohnungssuche grundsätzlich im gesamten Gebiet des Grundsicherungsträgers zu erfolgen hat (vgl. u. a. BVerwG, Urteil vom 11.09.2000, NDV-RD 2001, 30); insbesondere Insulaner haben damit ihre Wohnungssuche auch auf den Bereich des Festlandes zu erweitern, sofern feste Bindungen (Berufsausbildung, Arbeitsplatz, Betreuung/Pflege von nahen Angehörigen bzw. durch nahe Angehörige, u. ä.) nicht bestehen oder ein hohes Alter nicht vorliegt.

Denn "Aufrechterhalten des sozialen Umfelds" bedeutet nicht, dass keinerlei Veränderungen der Wohnraumsituation stattfinden dürften. Vielmehr sind vom Hilfeempfänger auch Anfahrtswege mit öffentlichen Verkehrsmitteln hinzunehmen, wie sie etwas erwerbstätigen Personen als selbstverständlich zugemutet werden (vgl. BSG Urteil vom 17.12.2009, B 4 AS 27/09 R).

Solange ein Leistungsberechtigter selbst nicht nach angemessenem Wohnraum sucht und seine erfolglosen Bemühungen nicht nachweist, ist die Verwaltung nicht verpflichtet für jeden Monat neu angemessenen Wohnraum in ausreichender Zahl nachzuweisen.

Rechtsprechung: LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 11.04.2011, L 11 AS 123/09 LSG Thüringen, Beschluss vom 04.09.2008, L 9 AS 728/08 ER

Das LSG Schleswig-Holstein sieht ein Anzahl von 10 Wohnungen pro Monat als ausreichenden Nachweis dafür an, dass angemessener Wohnraum tatsächlich verfügbar war (Urteil vom 11.04.2011, L 11 AS 123/09)

Die Belehrung des Hilfebedürftigen bzw. des Bevollmächtigten der Bedarfsgemeinschaft, dass die tatsächlichen Unterkunftskosten nur für eine Übergangszeit als Bedarf anerkannt werden können, hat schriftlich zu erfolgen. Hierfür sind die in der Fachanwendung Open/Prosoz eingestellten Vordruckschreiben zu verwenden, die dort im Hauptordner im Unterordner "Formulare" zu finden sind.

Verlängerung der Übergangsfrist nur in besonderen Ausnahmefällen

Sind die 6 Monate im vollen Umfang ausgeschöpft, kommt eine Weitergewährung der unangemessenen Unterkunftskosten nur ganz ausnahmsweise in Betracht. Dies kann etwa dann gelten, wenn wegen schwerer Krankheit oder aus sonstigen in der Person des Hilfebedürftigen liegenden Gründen über einen längeren Zeitraum ein Umzug nicht möglich ist (siehe hierzu Hinweise zur Berücksichtigung von Besonderheiten im Einzelfall). . Die Gründe sind in der Akte zu dokumentieren.

Wird entschieden, dass den Leistungsberechtigten eine Kostensenkung vorübergehend nicht bzw. nur eingeschränkt zugemutet werden kann, ist regelmäßig zu prüfen, ob die Unzumutbarkeit weiterhin vorliegt. Beispiele: Gesundung nach Krankheit; keine Pflege des Elternteils mehr, weil Heimaufnahme erfolgt ist.

Rechtsprechung: BSG Urteil vom 19.02.2009, B 4 AS 30/08 R

Identität zwischen Übergangsfrist und Bewilligungszeitraum

Es ist darauf zu achten, dass der Bewilligungszeitraum während der Zeit der Berücksichtigung der unangemessenen Kosten der Unterkunft identisch ist mit der eingeräumten Übergangsfrist. Dies kollidiert nicht mit der Regelung in § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II bzw. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, wonach die Leistungen jeweils für 6 Monate bewilligt werden sollen bzw. bei Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII in der Regel für 12 Monate bewilligt werden, denn für die Begrenzung des Bewilligungszeitraums liegt ein sachlich gerechtfertigter Grund vor (unterschiedliche Sachverhalte des Hilfefalles während und nach der Übergangsfrist).

Zusicherung des Jobcenters vor Abschluss eines neuen Mietvertrages erforderlich

Der Leistungsempfänger soll vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft die Zustimmung des Grundsicherungsträgers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Hierbei ist der Grundsicherungsträger nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind (§ 22 Abs. 4 SGB II).

Holt der Leistungsempfänger keine vorherige Zustimmung vom Leistungsträger ein, so ist die Leistungspflicht auf die angemessenen Unterkunftskosten begrenzt (Sozialgericht Schleswig, Beschluss vom 30.12.2005, Az.: S 3 AS 753/05 ER, Urteils-Nr. 273). Eine vollständige Außerachtlassung von Unterkunftskosten bei der Hilfeberechnung ist jedoch nicht zulässig (vgl. Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30. Juni 2006, Az.: L 3 ER 120/06 AS, FEVS 58, 224).

Die Obliegenheit der Einholung der Zusicherung ist nicht zwingend an den Abschluss eines Vertrages geknüpft, sondern besteht bei jedweden Umzug in eine neue Unterkunft, also z. B.

auch wenn der Partner in die Wohnung seiner Partnerin, die Alleinmieterin der Wohnung ist, einzieht (Sozialgericht Schleswig, Beschluss vom 22. März 2006, Az.: S 1 AS 80/06 ER, bestätigt durch Landessozialgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17. Juli 2006, Az.: L 10 B 245/06 AS ER, beide Entscheidungen Urteils-Nr. 284).

Keine Zusicherung im Rahmen der Sozialhilfe erforderlich

Im Rahmen der Sozialhilfe hat der Hilfesuchende den für die neue Unterkunft zuständig werdenden Sozialhilfeträger lediglich vor Abschluss des Vertrage über die Umzugsgründe in die neue Unterkunft in Kenntnis zu setzen (§ 35 Abs. 2 Satz 3 SGB XII).

Unterbrechung der Hilfegewährung - erneute Kostensenkungsbelehrung?

Nach einer Unterbrechung der Hilfegewährung ist eine neue Aufforderung zur Kostensenkung nur dann erforderlich, wenn

• eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse (z.B. Änderung in der Familiengröße) sich ergeben hat oder

• wenn die Leistungsberechtigten berechtigt davon ausgehen konnten, über einen längeren Zeitraum (ca. 1 Jahr) oder auf Dauer den Lebensunterhalt selbst bestreiten zu können (Z. B. aufgrund eines unbefristeten Arbeitsvertrages mit bedarfsdeckendem Einkommen).

Rechtsprechung: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.09.2014, L 34 AS 224/14 LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.06.2012, L 6 AS 582/10 SG Dresen, Urteil vom 25.01.2013, S 20 AS 4915/11

Sonderfall zivilrechtlich unwirksame Mietvereinbarung

Kosten, die aufgrund einer zivilrechtlich unwirksamen Mietvereinbarung entstehen, stellen unangemessene Kosten der Unterkunft im Sinne des SGB II bzw. SGB XII dar, auch wenn die Miethöhe insgesamt noch unterhalb der Richtwerte für angemessene Unterkunftskosten liegt. Die Übernahme solcher Kosten kann jedoch nicht von vornherein abgelehnt werden. Vielmehr ist auch in derartigen Fällen ein Kostensenkungsverfahren durchzuführen.

Beispiele: zivilrechtlich unwirksame Mieterhöhungen, insbesondere bei Staffelmieten; die Miete enthält Bestandteile, die nicht auf den Mieter umgelegt werden dürfen; fehlerhafte Nebenkosten-Abrechnung; Vermieter fordert nach Mietrecht unzulässig eine Auszugsrenovierung.

Die Aufforderung zur Senkung der KdU muss den Leistungsberechtigten in die Lage versetzen, seine Rechte gegenüber dem Vermieter geltend zu machen und durchzusetzen. Es ist daher eine spezielle Aufforderung zur Senkung der KdU zu fertigen, aus der hervorgeht, warum der Mietvertrag für zivilrechtlich unwirksam gehalten wird. Der Leistungsberechtigte ist aufzufordern, mit dem Vermieter zu klären, dass die zivilrechtlich unwirksam vereinbarten Kosten von diesem nicht mehr verlangt werden und seine Bemühungen zeitgerecht gegenüber dem Träger nachzuweisen.

Die Leistungsberechtigten sind bei der Durchsetzung ihrer Forderungen gegenüber dem Vermieter zu unterstützen, z.B. durch Hilfen bei der Formulierung der Schreiben oder durch Kostenübernahme für den Mieterbund.

Rechtsprechung: BSG, Urteil vom 22.09.2009, B 4 AS 8/09 R (unwirksame Staffelmiete) BSG, Urteil vom 24.11.2011, B 14 AS 15/11 R (Kosten der Auszugsrenovierung)

Abweichende Regelung hinsichtlich der Höhe der grundsicherungs- bzw. sozialhilferechtlichen Angemessenheit

Die vorgegebenen Höchstsätze der Kosten der Unterkunft beziehen sich auf den Regelfall, von dem Ausnahmen möglich sind.

Aufstockung über die Höchstgrenze

Überschreiten die tatsächlichen Kosten den jeweiligen Richtwert, ist immer zu prüfen, ob Besonderheiten des Einzelfalls vorliegen, denen Rechnung getragen werden muss, indem

• von den Richtwerten abgewichen wird, • vorübergehend die tatsächlichen KdU anerkannt werden, • auf Dauer die tatsächlichen KdU anerkannt werden.

Die Berücksichtigung besonderer Umstände des Einzelfalls ist in der Akte zu dokumentieren.

Beispiele für besondere Umstände im Einzelfall: (keine abschließende Aufzählung!)

• Schwerbehinderte oder Pflegebedürftige, wenn aufgrund dessen ein abweichender Wohnbedarf besteht

• nachweislich weiterer Wohnbedarf in absehbarer Zeit, z.B. wegen der Geburt eines Kindes oder der Rückkehr eines Kindes aus Heimerziehung oder Familienpflege

• Scheidung, Trennung oder Heimaufnahme • Tod eines Familienmitgliedes • schwere Erkrankungen, z.B. Krebserkrankung

• Besonderheiten des Sozialen Umfelds

Beispiele:

• pflegebedürftiges Elternteil in Wohnungsnähe • Pflegeperson in besonderem Vertrauensverhältnis zum Leistungsberechtigten in

Wohnungsnähe • Kinderbetreuung wird durch Personen im Umfeld sichergestellt • Notwendige Einrichtungen oder Kontakte im Umfeld, z.B. bei akuter, schwerer

Krankheit, Schwerbehinderung, Suchterkrankung

• (Soziale) Belange von Kindern sollen nicht beeinträchtigt werden, insbesondere durch Vermeiden eines unterjährigen Schulwechsels

Hinweis:

Besonderheiten des sozialen Umfelds müssen nicht immer dazu führen, dass ein Umzug dauerhaft oder vorübergehend gar nicht zumutbar ist. Es kann auch der Bereich eingeschränkt sein, in dem sich Leistungsberechtigte um günstigeren Wohnraum bemühen müssen.

• Ausübung des Umgangsrechts

In die Entscheidungsfindung sollten folgende Aspekte einfließen:

• Alter, Anzahl, Geschlecht der Kinder • Wohnungssituation des Elternteils • Regelmäßigkeit/ Intensität der Aufenthalte

Rechtsprechung: SG Duisburg, Urteil vom 31.3.2009, S 5 AS 93/08 SG Fulda, Urteil vom 27.1.2019, S 10 AS 53/09 mit weiteren Rechtsprechungshinweisen

In den vorgenannten Fällen kann unter Berücksichtigung eventuell zu gewährender Mehrbedarfszuschläge eine Erhöhung der Grenze der grundsicherungs- bzw. sozialhilferechtlichen Angemessenheit von Unterkunftskosten um bis zu 20% erfolgen. Eine darüber hinaus gehende Erhöhung ist im Einzelfall mit der Fachaufsicht für passive Leistungen im Fachbereich Jugend, Soziales, Arbeit und Senioren des Kreises abzustimmen.

Unwirtschaftlichkeit des Umzugs (§ 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II)

Überschreitet die tatsächliche Brutto-Kaltmiete der bewohnten Unterkunft den aktuell geltenden Höchstwert der angemessenen Brutto-Kaltmiete (Mietobergrenze <MOG>), ist nach § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II eine Absenkung der unangemessenen Aufwendungen nicht zu fordern, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

Von einer Unwirtschaftlichkeit des Umzugs ist regelmäßig ohne weitere Prüfung auszugehen, wenn die tatsächliche Brutto-Kaltmiete die MOG um nicht mehr als 5 Euro im Monat überschreitet (Unwirtschaftlichkeitspauschale).

Beträgt die Differenz mehr als 5 Euro im Monat, ist im Einzelfall zu prüfen, ob dennoch ein Umzug unwirtschaftlich ist.

Aus folgenden Gründen kann in diesen Fällen ein Umzug als unwirtschaftlich angesehen werden (Aufzählung ist nicht abschließend):

• Die Kosten für einen Wohnungswechsel (Umzugskosten, Renovierung, Mietsicherheiten, doppelte Mietzahlung, ggf. Wohnungserstausstattung u.ä.) übersteigen die Kosten, die bei weiterer Berücksichtigung des unangemessenen KdU-Anteils für weitere 3 - 5 Jahre entstehen würden.

• Es besteht aller Wahrscheinlichkeit nach nur eine kurze Zeit der Hilfebedürftigkeit, da diese voraussichtlich innerhalb der nächsten 12 Monate beendet wird (z.B. wegen Arbeitsaufnahme, Eheschließung, bedarfsdeckender Rente, usw.).

• Es handelt sich um eine Vielzahl von Leistungsberechtigten (z.B. eine „Großsiedlung" mit mehreren Einsatzgemeinschaften/ Bedarfsgemeinschaften in einem Haushalt), so dass bei einem Umzug eine „Aufspaltung" in mehrere Unterkünfte und damit eine Kostenmehrung nicht ausgeschlossen werden kann.

• Der Richtwert für angemessene Kosten wird zwar um mehr als 5 Euro im Monat überschritten, dies wird aber durch verhältnismäßig geringe Heizkosten ausgeglichen, z.B. nach einer abgeschlossenen Modernisierung / Sanierung zur Energieeinsparung (vgl. BSG, Urteil vom 12.06.2013, B 14 AS 60/12 R)

Kostendeckelung bei nicht erforderlichem Umzug (§ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II)

Trotz Umzugs von einer angemessenen Unterkunft in eine andere, ebenfalls angemessen aber teure Unterkunft können im Recht der Grundsicherung für Arbeitssuchende in bestimmten Fällen nur die bisherigen angemessenen Unterkunfts- und Heizkosten berücksichtigt werden.

Dies betrifft die Fälle, in denen der Auszug aus der vormaligen und von den Kosten her angemessenen Unterkunft ohne wichtigen Grund erfolgte (§ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II). Da die Allgemeinheit nicht mit zusätzlichen Kosten unnötig belastet werden soll, können für die neu bezogene Wohnung nur die angemessenen Kosten der bisherigen Unterkunft übernommen werden.

Beispiel: Der alleinstehende erwerbsfähige Hilfesuchende bewohnte eine mängelfreie 45 qm-Wohnung zu einem Mietzins von 300 € (brutto kalt). Die neue Unterkunft kostet 330 € brutto kalt. Es können nur 300 € für die neue Unterkunft berücksichtigt werden, da die bisherige Wohnung von der Größe und den Kosten her angemessen war und wichtige Gründe für den Auszug nicht vorlagen.

Die Deckelung der Unterkunftskosten ist nur auf einen nicht erforderlichen Umzug innerhalb des Gebiets des Jobcenters beschränkt (BSG, Urteil vom 01.06.2010, B 4 AS 60/09).

Die Absenkung der Leistungen für Unterkunft und Heizung auf die vor einem Umzug zu tragenden Aufwendungen ist dann nicht zulässig, wenn in dem Monat, in dem der neue Mietvertrag geschlossen wurde, keine Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II bestand (BSG, Urteil vom 30.08.2010, B 4 AS 10/10 R).

Die Begrenzung der Unterkunfts- und Heizkosten bei einem nicht erforderlichen Umzug ist aufzuheben, wenn für mindestens einen Monat die Hilfebedürftigkeit durch die Erzielung bedarfsdeckenden Einkommens (in der Regel in Form von Erwerbseinkommen) beendet ist. Eine bloße Abmeldung aus dem Leistungsbezug trotz tatsächlich fortbestehender Hilfebedürftigkeit ist nicht ausreichend (vgl. BSG, Urteil vom 09.04.2014, B 14 AS 23/13 R).

Weitere Rechtsprechung:: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.12.2013 (L 2 AS 1281/12 ZVW) i. V. m. BSG, Urteil vom 24.11.2011 (B 14 AS 107/10 R): BSG, Urteil vom 29.04.2015 (B 14 AS 6/14 R)

Im Recht der Sozialhilfe existiert keine vergleichbare Regelung, so dass bei einem nicht erforderlichen Umzug die für die neue Wohnung geltende Mietobergrenze zu beachten ist. Die ggf. niedrigere tatsächliche und angemessene Miete der bisherigen Unterkunft ist insofern unbeachtlich.

Wann endet die Übernahme angemessener Kosten?

Die Anerkennung nur angemessener Kosten ist grundsätzlich nicht zeitlich begrenzt. Ändert sich später die Sach- oder Rechtslage, z.B. Zuzug weiterer Personen, kommt jedoch die Berücksichtigung höherer angemessener bzw. der tatsächlichen Kosten in Betracht.

Kopfanteilige Aufteilung der Unterkunftskosten

Die berücksichtigungsfähigen Kosten sind regelmäßig nach dem Kopfteilprinzip zu ermitteln. Dabei sind auch die Personen einzubeziehen, die nicht zur Bedarfsgemeinschaft aber zur Haushaltsgemeinschaft zählen.

Rechtsprechung: BSG, Urteil vom 23.11.2006, Az.: B 11b AS 1/06 R BSG, Urteil vom 27.2.2008, B 14/11b AS 55/06 R (HH-Gemeinschaft mit Kind, das BAföG bezieht) BSG, Urteil vom 18.02.2010 – B 14 AS 73/08 R (Ü25 im Haushalt der Eltern

SGB XII: Volljährige behinderte Kinder im Haushalt der Eltern

Leben erwachsene behinderte Kinder im Haushalt ihrer Eltern, werden KdU grundsätzlich nur als Bedarf berücksichtigt, sofern diese im Leistungsantrag als Bedarf geltend gemacht wurden. I.d.R. wird der Kopfteil bis maximal zur entsprechenden Angemessenheitsgrenze für eine Person als KdU berücksichtigt. Sofern eine abgeschlossene Wohnung vorgehalten wird, die ohne weiteres fremdvermietet werden kann, kann abweichend von der Kopfteilregelung die Angemessenheitsgrenze für einen Ein-Personen-Haushalt zugrunde gelegt werden.

Abweichungen vom regulären Kopfteilsprinzip im SGB II-Recht

Abweichung bei Sanktionen

Wird ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zu 100 % sanktioniert, was nach § 31 SGB II i. V. m. § 31a SGB II bei über 25jährigen Leistungsberechtigten (Ü25-Jährigen) bei der dritten Pflichtverletzung innerhalb eines Jahres und bei unter 25jährigen Leistungsberechtigten (U25-Jährigen) bei der zweiten Pflichtverletzung innerhalb eines Jahres der Fall ist und ist folglich damit der Wegfall der Leistungen für Unterkunft und Heizung verbunden, ist im Einzelfall für die Zeit der 100 %-Sanktion der berücksichtigungsfähige Unterkunfts- und Heizkostenbedarf nur auf die übrigen, jedoch weiterhin leistungsberechtigten Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft kopfanteilig zu verteilen. Damit soll eine mögliche

Bedarfsunterdeckung bei den übrigen Mitgliedern und vor allem eine faktische „Mithaftung" der nicht sanktionierten Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft vermieden werden.

Ein Abweichen in diesem Sinne vom regulären „Kopfteilsprinzip" hat jedoch erst zu erfolgen, wenn

• die sanktionierte Person im Rahmen der gegebenen Selbsthilfemöglichkeit sich auch nach ausdrücklichem Hinweis und positiver Ermessensentscheidung des Fallmanagements nicht bereiterklärt, nachträglich seinen Pflichten nachzukommen, um so die Sanktion bei Ü25-Jährigen auf 60 % des maßgeblichen Regelbedarfs (§ 31a Abs. 1 Satz 6 SGB II) oder bei U25-Jährigen auf den Leistungsanspruch für Unterkunft und Heizung (§ 31a Abs. 2 Satz 4 SGB II) zu begrenzen. Diese massive Verweigerungshaltung kann nicht zu Lasten der übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft gehen,

• die sanktionierte Person über kein eigenes Einkommen oder Vermögen verfügt, welches vorrangig zur Sicherung der Unterkunft einzusetzen ist (so auch Hinweise der BA zu den Sanktionsnormen des SGB II). Hierbei ist auch geschütztes Vermögen zu berücksichtigen. Bezieht die sanktionierte Person Kindergeld, ist dies auf dessen Kopfanteil anzurechnen. Ist das vorhandene Einkommen und Vermögen nicht ausreichend für die Bedarfsdeckung, ist der verbleibende Kopfanteil der sanktionierte Person auf die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft kopfanteilig zu verteilen.

Rechtsprechung:

BSG, Urteil vom 23. Mai 2013 – B 4 AS 67/12 R, SozR 4-4200 § 22 Nr. 68; in juris

Weitere Ausnahmen vom Kopfteilsprinzip können vorliegen:

• bei einseitiger Verpflichtung zur Tragung der Kosten aufgrund eines wirksamen Vertrages, z. B. eines notariell beurkundeten Grundstücksüberlassungs-Vertrags (BSG, Urteil vom 29.11.2012, B 14 AS 36/12 R),

• wenn ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft die Wohnung über einen längeren Zeitraum nicht nutzt und SGB II- oder SGB XII-Leistungen für die Unterkunft ausgeschlossen sind, zum Beispiel, wenn der Ehegatte sich auf Dauer im Pflegeheim aufhält (BSG, Urteil vom 16.04.2013, B 14 AS 71/12 R), oder bei längerfristiger Abwesenheit, zum Beispiel Auslandsaufenthalt oder Inhaftierung (BSG, Urteil vom 19.10.2010, B 14 AS 50/10 R).

Untermietverträge

Bei abweichenden Vereinbarungen (Untermietvertrag o.ä.) ist zu prüfen, ob die geltend gemachten Kosten in einem angemessenen Verhältnis zu den Gesamtkosten der Wohnung stehen und den tatsächlichen Wohnverhältnissen entsprechen. Beispielsweise wären Untermietkosten nicht als angemessen anzusehen, wenn sie sich auf rd. 75 % der Gesamtmiete belaufen, die untervermietete Wohnfläche aber nur rd. 33 % ausmacht.

Inhaftierung

Ausschluss SGB II-Anspruch

Mit jeder Art der (rechtsstaatlichen) Inhaftierung besteht für die inhaftierte Person automatisch ein (vollständiger) Leistungsausschluss nach dem SGB II vom ersten Tage an (§ 7 Abs. 4 Sätze 1 und 2 SGB II). Dies betrifft entsprechend auch die Kosten für Unterkunft und Heizung.

Zuständig für den Regelbedarf für die inhaftierte Person bleiben in jedem Fall allein die mit der Durchführung des SGB XII beauftragten Stellen (soweit nicht die Voraussetzungen des § 7 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB II vorliegen).

Frühestens bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB II (z.B. bei Freigängern in Beschäftigungsverhältnis auf dem allgemeinem Arbeitsmarkt mit mind. 15 Wochenstunden) kann wieder ein individueller Leistungsanspruch nach dem SGB II entstehen. Bei einem Zuständigkeitswechsel ist die getroffene Entscheidung des Sozialhilfeträgers in der Regel fortzuführen.

Im Rahmen des SGB XII kommt eine individuelle Übernahme der Unterkunftskosten bei Inhaftierten nur als Ermessensleistung zur Sicherung einer angemessenen Unterkunft und damit zur Vermeidung drohender Wohnungslosigkeit bei Haftentlassung in Betracht (§ 36 SGB XII).

Je nachdem, ob darüber hinaus noch weitere Personen einer Bedarfsgemeinschaft/ Einsatzgemeinschaft/ Haushaltsgemeinschaft angehören, ergeben sich unterschiedliche und wechselnde Fallkonstellationen. Aus Gründen der Kundenfreundlichkeit und zur Verwaltungsvereinfachung ist bei der Abgrenzung der jeweiligen Zuständigkeiten zur sinnvollen Aufgabenerfüllung wie folgt vorzugehen:

Inhaftierte ohne zugehörige Bedarfsgemeinschaft i.S.d. SGB II

Erfasst von der nachfolgenden Regelung sind bei Inhaftierung alleinstehende Personen und Personen bei denen nach der Inhaftierung von einer dauerhaften Trennung zur ehemaligen Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II auszugehen ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Voraussetzungen für die Annahme der Beibehaltung der Bedarfsgemeinschaft (s.u.) nicht mehr vorliegen.

Bei derartigen Inhaftierten können die Kosten für Unterkunft (und Heizung) nach Maßgabe des § 36 SGB XII nur übernommen werden, wenn es sich um angemessenen und erhaltenswerten Wohnraum handelt und die Inhaftierung nur von kurzer Dauer ist (max. für 6 Monate).

Wenn die Wohnung ausgesprochen günstig ist und zu erwarten ist, dass der/die Betroffene nach Haftentlassung keine annähernd so günstige Wohnung wieder findet, können die Kosten für Unterkunft im Einzelfall auch für einen längeren Zeitraum übernommen werden; dies ist aktenkundig zu begründen. Auf die Möglichkeit der vorübergehenden Untervermietung der Wohnung zur Vermeidung eigener Unterkunftsaufwendungen ist hinzuweisen.

Im Falle der Nichtübernahme ist über eine evtl. Kostenübernahme für die vorübergehende Unterbringung von Möbeln zu entscheiden.

Zuständig sind allein die mit der Durchführung des SGB XII beauftragten Stellen.

Entsprechendes gilt für Inhaftierte ohne zugehörige Einsatzgemeinschaft i.S.d. SGB XII

Soweit es darüber hinaus zu Fallkonstellationen kommt, bei denen (später) die Voraussetzungen i.S.d. § 7 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB II vorliegen, soll die einmal getroffene Entscheidung durch die mit der Durchführung des SGB II beauftragten Stellen fortgeführt werden.

Inhaftierte mit zugehöriger Bedarfsgemeinschaft i.S.d. SGB II

Eine weitere Zugehörigkeit zur Bedarfsgemeinschaft ist - insbesondere bei Ehepartnern - dann weiterhin anzunehmen, wenn beide Seiten -Inhaftierte wie Nichtinhaftierte - die erkennbare Absicht haben, die persönliche Verbindung in dem noch möglichen Rahmen aufrechtzuerhalten und nach dem Wegfall des Hindernisses die volle persönliche Gemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft) wiederherzustellen.

In diesen Fällen ist hinsichtlich der Unterkunftskosten eine atypische Bedarfslage vom ersten Tage der Inhaftierung an anzunehmen, die ein Abweichen von der kopfanteiligen Aufteilung der Kosten der Unterkunft auf alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft rechtfertigt.

Daher sind vom ersten Tage der Inhaftierung an, die Unterkunftskosten allein auf die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft anteilig aufzuteilen und führt somit zur alleinigen Zuständigkeit des Jobcenters hierfür. Dies entspricht einerseits der Rechtsprechung des BSG und dient andererseits dazu, zu verhindern, dass notwendige Mittel für die Unterkunftskosten fehlen bzw. ggf. für einen vorübergehenden Zeitraum eine weitere Zuständigkeit nach dem SGB XII (s.o.) begründet werden müsste.

Rechtsprechung: BSG, Urteil vom 19.10.2010, Az.: B 14 AS 50/10 R

Ein tatsächlicher Wohnraumbedarf besteht nach der Inhaftierung jedoch nur für die aktuell in der Wohnung verbleibenden Personen, so dass sich die Angemessenheit der Kosten grundsätzlich an den für diese (geringere) Personenanzahl maßgeblichen Richtwerten (s.o.) orientiert.

Bei Überschreitung dieser angemessenen Kosten ist grundsätzlich ein Mietsenkungsverfahren zu prüfen, wobei neben den „üblichen" Prüfung (inkl. der „Regelfrist" von 6 Monaten) zusätzlich die Dauer der Inhaftierung sowie die oben benannten Gesichtspunkte mit in die Ergebnisfindung einzubeziehen und aktenkundig zu machen sind.

Zuständig sind allein die mit der Durchführung des SGB II beauftragten Jobcenter.

Inhaftierte mit zugehöriger Einstehensgemeinschaft i.S.d. SGB XII

Für den Fall, dass nicht erwerbsfähige Inhaftierte vor der Inhaftierung zusammen mit ebenfalls nicht erwerbsfähigen Personen zusammengelebt haben und nach Maßgabe des SGB XII dabei einander oder zumindest einseitig zum Einsatz von Einkommen und Vermögen verpflichtet waren (Einsatzgemeinschaft i.S.d. SGB XII), gilt das Vorstehende entsprechend.

Zuständig sind in diesen Fällen jedoch allein die mit der Durchführung des SGB XII beauftragten Stellen.

Untermieteinnahmen

Einnahmen aus Untervermietung mindern die Unterkunftskosten, sind also von den Kosten der Unterkunft abzusetzen und nicht als Einkommen zu erfassen.

Abgrenzung zu Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung:

Von einer Untervermietung ist z.B. immer dann auszugehen, wenn Leistungsempfänger/innen aufgefordert wurden, ihr Kosten der Unterkunft zu reduzieren und deshalb Teile der Wohnung vermietet wurden.

Wird dagegen ein abgeschlossener Wohnraum vermietet, handelt es sich bei den darauf erzielten Mieten um Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, z.B. zweite Wohnung im Haus.

Zweifel an der Hilfsbedürftigkeit

Zweifel an der Hilfsbedürftigkeit von Leistungsempfänger/innen können bestehen, wenn

• der Leistungsträger nur angemessene Kosten anerkennt und • die Hilfesuchenden den Differenzbetrag finanzieren bzw. die Übernahme von

Mietschulden nicht beantragt wird, • obwohl keine zusätzlichen Mittel, wie z. B. Mehrbedarfszuschläge oder nicht

anrechenbare Einkünfte, vorhanden sind und es sich nicht nur um relativ geringfügige Beträge handelt.

Das gleiche gilt, wenn bei Eigenheimen oder Eigentumswohnungen von den Hilfesuchenden regelmäßig Kosten aufgebracht werden, für die keine Hilfen gewährt werden.

Es ist dann zu vermuten, dass unvollständige Angaben über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse gemacht wurden. Eine Weitergewährung der Leistungen zum Lebensunterhalt kommt nur in Betracht, wenn die Hilfesuchenden die Zweifel an der Hilfsbedürftigkeit ausräumen können.

Fälle, in denen nur angemessene Unterkunftskosten anerkannt werden, sollten daher regelmäßig, erstmalig spätestens nach Ablauf von 6 Monaten, daraufhin überprüft werden, ob die Voraussetzungen für eine Hilfegewährung noch weiterhin vorliegen (Anschreiben unter Hinweis auf die Mitwirkungspflichten; Aufforderung schlüssig darzulegen, wie die Kosten bestritten werden, Anforderung von Kontoauszügen für die vergangenen Monate).

Rechtsprechung: BayVGH, Beschluss vom 23.9.1998 (FEVS 49, 397): „Es ist im allgemeinen nicht glaubhaft, dass ein Hilfeempfänger dauerhaft bereit und in der Lage ist, die Differenz zwischen den angemessenen und den höheren tatsächlichen Kosten der Unterkunft aus dem Regelsatz zu bestreiten."

Zahlungen an Dritte

⇐ § 22 Abs. 7 SGB II ⇐ § 35 Abs. 1 Satz 2 ff. SGB XII

Grundsätzlich sind die Kosten für Unterkunft und Heizung an den Leistungsberechtigten zu zahlen. Auf Antrag der Leistungsberechtigten sind (Ist-Regelung, kein Ermessen!) die Kosten

an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte, z.B. Energieversorger zu leisten. Ein Beratungsgespräch mit den Antragstellern erscheint sinnvoll, um damit einhergehende Probleme deutlich zu machen, insbesondere die Aufgabe der wirtschaftlichen Selbständigkeit.

Die Kosten für Unterkunft und Heizung sollen an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch den Leistungsberechtigten nicht sichergestellt ist. Beispiele dafür, wann diese Voraussetzungen vorliegen, ergeben sich direkt aus dem Gesetz

> § 22 Abs. 7 Satz 3 SGB II > § 35 Abs. 1 Satz 4 SGB XII

Bei der schriftlichen Mitteilung, die Leistungen wegen nicht zweckentsprechender Verwendung durch die Leistungsberechtigten an einen Dritten auszuzahlen, handelt es sich um einen belastenden Verwaltungsakt, der u.a. eine Anhörung erfordert.

(§ 22 Abs. 7 Satz 4 SGB II / § 35 Abs. 1 Satz 5 SGB XII)

Hinweis: In den Bescheid ist der Zusatz aufzunehmen, dass der Leistungsberechtigte bei nicht ausreichendem Anspruch selbst für den Ausgleich des Differenzbetrages sorgen muss.

Aus der Umstellung der Zahlungsempfänger können weder die Vermieter noch die sonstigen Empfangsberechtigten eigene Rechte gegenüber dem Jobcenter bzw. dem Sozialhilfeträger herleiten.

Anforderung von Vermieterbescheinigungen Die tatsächlichen Kosten der Unterkunft sind von dem Hilfesuchenden gem. § 60 SGB I nachzuweisen. Als Nachweis dient zum einen der Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII, der vom Hilfesuchenden vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen und zu unterschreiben ist.

Zudem hat der Hilfesuchende regelmäßig den (aktuellen) Mietvertrag vorzulegen. Sofern sich aus dem Mietvertrag nicht alle notwendigen Daten ergeben, wäre zusätzlich die letzte Betriebskostenabrechnung und / oder Nebenkostenerhöhung vom Hilfesuchenden anzufordern.

Zum Nachweis der regelmäßigen Zahlung der Miete reicht die Vorlage einer Kopie des Dauerauftrags.

Erst wenn diese Unterlagen nicht zur Feststellung der tatsächlichen bzw. in der Hilfeberechnung zu berücksichtigenden Unterkunftskosten ausreichen oder beim Hilfesuchenden nicht vorliegen, ist es in Übereinstimmung mit den datenschutzrechtlichen Vorschriften und der Ansicht des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) zulässig, vom Hilfesuchenden im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten die Vorlage einer Vermieterbescheinigung zu fordern.

Eine regelmäßige Anforderung einer Vermieterbescheinigung ist jedenfalls datenschutzrechtlich nicht zulässig.

Zudem existiert im Gegensatz zum Wohngeldrecht (§ 25 Abs.3 WoGG) weder im Recht der Grundsicherung für Arbeitssuchende noch im Recht der Sozialhilfe eine direkte gesetzliche Verpflichtung des Vermieters zur Auskunft gegenüber der handelnden Behörde.

Sonstiges

Eingabe der Mietkosten in OPEN

Allgemein

Die von den Leistungsempfängern zu zahlenden tatsächlichen laufenden Mieten und berücksichtigungsfähigen Mietkosten sind in OPEN einzustellen. Leider basieren die Eingabemasken teilweise noch auf wohngeldrechtliche Erfordernisse vor der Wohngeldnovellierung in 2008. Aus diesem Grunde werden nachfolgende Hinweise zur einheitlichen Erfassung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung gegeben.

Bei der Eingabe in das Fachverfahren sind die Mietkosten grundsätzlich in folgende Bestandteile aufzuschlüsseln:

• "Grundmiete": Das ist der Mietzins oder umgangssprachlich in vielen Wohnungs-Anzeigen zu finden, die Kaltmiete

• "Nebenkosten": Hierunter sind die kalten Nebenkosten aufzunehmen, also die Vorauszahlungen bzw. Abschläge für Wasser, Abwasser, Grundsteuer, Müllbeseitigung, Straßenreinigung, Gebäudeversicherung, Schornsteinreinigung, Allgemeiner Strom (z. B. für Kellerbeleuchtung, Flurbeleuchtung, Außenbeleuchtung - auf keinen Fall der Haushaltsstrom, der vom Leistungsempfänger selbst genutzt wird, und aus den Regelleistungen bzw. Regelsätzen zu zahlen ist).

• "Heizkosten": Hierunter sind die reinen Wohnraumerwärmungs- und Warmwasserkosten zu verstehen.

Die notwendigen Daten können entweder aus dem Mietvertrag oder der ggf. anzufordernden Mietbescheinigung entnommen werden.

Besonderheiten bei der Eingabe

Zur Eingabe der monatlichen Brutto-Kaltmiete mit getrennt ausgewiesenen Nebenkosten

Es ist zunächst zu prüfen, ob die Brutto-Kaltmiete (Mietzins + kalte Nebenkosten) nur in angemessener Höhe für den Bewilligungszeitraum berücksichtigt werden kann oder ob die tatsächlichen Unterkunftskosten auch oberhalb der Mietobergrenze anzuerkennen sind, weil die Übergangsreglung (§ 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II bzw. § 35 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB XII) oder die Besonderheit des Einzelfalles greifen.

• Tatsächlich zu zahlende Brutto-Kaltmiete ist angemessen: Der Mietzins bzw. die Kaltmiete ist in tatsächlicher Höhe in der Maske "Miete" bei

„Grundmiete" einzugeben. Die kalten Nebenkosten sind in der Maske „Nebenkosten" ebenfalls in tatsächlicher Höhe einzustellen.

• Brutto-Kaltmiete ist nicht angemessen und kann nur in angemessener Höhe berücksichtigt werden: - Wichtig: Der Kürzungsbetrag, also die Differenz zwischen tatsächlicher Brutto-Kaltmiete und angemessener Brutto-Kaltmiete, ist nur in der Maske „Miete", im Feld "Kürzung wegen Unangemessenheit", einzustellen, es ist niemals eine Kürzung bei den Nebenkosten vorzunehmen! Begründung: - Nur auf diese Weise lassen sich der tatsächliche Mietzins und die tatsächlichen kalten Nebenkosten aus dem Fachverfahren realistisch auswerten. - Maßstab für die Angemessenheitsprüfung ist nach der Rechtsprechung des BSG die Brutto-Kaltmiete und nicht eine getrennte Prüfung nach angemessenem Mietzins und angemessenen kalten Nebenkosten. Der Kreis Nordfriesland hat daher als Grundsicherungs- und Sozialhilfeträger auch keine Vorgaben gemacht, was angemessene kalte Nebenkosten im Kreis Nordfriesland sind.

Beispiel:

Alleinstehender erwerbsfähiger Erstantragsteller und Leistungsberechtigter wohnt in Niebüll zur Miete in einer 60 qm großen Wohnung. Aus dem Mietvertrag in Verbindung mit der Mietbescheinigung ergeben sich folgende Mietkosten:

mtl. Mietzins/Kaltmiete: 300 Euro

mtl. kalte Nebenkostenvorauszahlungen: 60 Euro

mtl. Heiz- und Warmwasserkostenvorauszahlungen: 70 Euro

Die tatsächliche Brutto-Kaltmiete von 360 Euro überschreitet die angemessene Brutto-Kaltmiete von 332 Euro (Mietobergrenze von 307 Euro + 25 Euro Geringfügigkeitszuschlag) um 28 Euro.

Die Heiz- und Warmwasserkosten sind angemessene.

Die 6monatige Übergangsfrist ist nach einer vorherigen Belehrung des Leistungsempfängers abgelaufen.

Eingabe in OPEN nach der Übergangsfrist:

Ab dem 7. Monat der Hilfegewährung können nur angemessene Unterkunftskosten von monatlich 307 Euro berücksichtigt werden. Es ist nun folgende Eingabe in OPEN zu machen:

• In der Maske „Miete" ist als „Grundmiete" der Betrag 300 Euro einzutragen • In dem Feld „Kürzung wegen Unangemessenheit" ist der Betrag 53 Euro einzugeben. • In der Maske „Nebenkosten" ist als „tatsächlicher Betrag" der Betrag 60 Euro

einzustellen. • In der Maske „Heizkosten" ist in der Zeile „Monatliche Heizkosten" der Betrag 70

Euro einzugeben.

Zur Eingabe einer monatlichen pauschalierten Brutto-Kaltmiete mit separaten monatlichen Heiz- und Warmwasserkostenabschlägen

Legt der Leistungsberechtigte einen Mietvertrag vor, wonach eine pauschale Brutto-Kaltmiete vereinbart wurde und nur die Heiz- und ggf. Warmwasserkosten gesondert ausgewiesen und vom Vermieter abgerechnet werden, ist folgende Eingabe in Open zu tätigen:

• Die pauschalierte Brutto-Kaltmiete ist ausschließlich mit dem gesamten Betrag 'in der Maske "Miete" bei "Grundmiete" einzustellen.

• In der Maske "Nebenkosten" ist daher nichts einzutragen. • Ist die tatsächliche, pauschalierte Brutto-Kaltmiete unangemessen und können nur

angemessene Unterkunftskosten berücksichtigt werden, ist der Differenzbetrag zur angemessenen Brutto-Kaltmiete in das Feld „Kürzung wegen Unangemessenheit" in der Maske "Miete" zu erfassen.

• In der Maske „Heizkosten" ist in der Zeile „Monatliche Heizkosten" der tatsächliche Betrag der Heiz- und Warmwasserkostenvorauszahlungen einzugeben und für den Fall, dass nur angemessene Heiz- und Warmwasserkosten berücksichtigt werden können, einen Eintragung des Kürzungsbetrages in das Feld „Kürzung wegen Unangemessenheit" vorzunehmen.

Zur Eingabe einer pauschalierten Warmmiete in OPEN

Hat der Leistungsberechtigte eine pauschalierte Warmmiete zu zahlen, findet also keine Abrechnung sämtlicher Nebenkosten nach tatsächlichem Verbrauch statt, hat die Eingabe in OPEN wie folgt auszusehen:

• Die gesamte tatsächlich zu zahlende Warmmietpauschale, also auch der in der Pauschale enthaltene Anteil für Heizung und Warmwasser, ist in der Maske „Miete" im Feld „Grundmiete" einzustellen.

• In der Maske "Nebenkosten" ist also nichts einzutragen. • Auch in der Maske „Heizkosten" ist folglich nichts einzugeben

Können nur angemessene Unterkunftskosten oder / und Heiz- und Warmwasserkosten in der Hilfeberechnung berücksichtigt werden und sind die tatsächlichen, in einer Summe zusammengefassten pauschalierten Unterkunfts-, Heiz- und Warmwasserkosten unangemessen, ist ausschließlich in der Maske „Miete" der übersteigende Betrag in das Feld „Kürzung wegen Unangemessenheit" einzugeben.

Anschließend sind im Berechnungsbogen des Bescheides in der Spalte für Heizkosten sämtliche inhaltliche Bezeichnungen zu entfernen. In der Spalte für die Unterkunftskosten ist das Wort „Grundmiete" zu entfernen und durch die Wörter „tatsächliche Warmmiet-Pauschale" zu ersetzen. Darüber hinaus ist das Wort „Nebenkosten" aus der entsprechenden Zeile zu löschen.

Leider ist diese manuelle Anpassung des Berechnungsbogens erforderlich, weil der Berechnungsbogen von der Software-Firma konfiguriert wurde und nur von dieser Firma geändert werden kann; eine Anpassung oder Erstellung weiterer Berechnungsbögen für individuelle Bedürfnisse der Anwender durch die Systembetreuer ist daher nicht möglich.

Beispielsfall:

Ein alleinstehender Leistungsempfänger nach dem SGB II bewohnt eine Wohnung mit einer zu teuren Brutto-Kaltmiete. Die monatlichen Heizkosten sind angemessen. Nach Belehrung über die Unangemessenheit der Unterkunftskosten und Nennung der angemessenen Beträge mietet sich der Leistungsempfänger in Husum eine Wohnung zu einer pauschalierten Warmmiete in Höhe von monatlich 400 Euro an. Die Prüfung ergibt, dass auch Stromkosten für Haushaltsenergie in der Miete enthalten sind, aber nicht im Mietvertrag gesondert ausgewiesen werden. Die Warmwasserversorgung läuft über die Heizungsanlage. Eine vorherige Zusicherung wurde nicht eingeholt. Der Vermieter verlangt keine Mietkaution.

Fallbearbeitung:

1. „Händische" Berechnung der zu berücksichtigenden Unterkunfts-, Heiz- und Warmwasserkosten:

Ein Herausrechnen der Stromkosten aus den Mietkosten ist in diesem Fall mit Blick auf die Rechtsprechung des BSG nicht möglich, weil diese Kosten nicht separat im Mietvertrag ausgewiesen sind. Sie sind damit Teil der Brutto-Kaltmiete, begrenzt in diesem Fall auf das angemessene Maß.

Es können wegen der vorherigen Kostenbelehrung daher nur angemessene Unterkunftskosten in Höhe von monatlich 307,00 Euro anerkannt werden.

Wegen der fehlenden vorherigen Einholung einer Zusicherung zur Anmietung der Wohnung sind von Anfang an auch nur angemessene Heiz- und Warmwasserkosten berücksichtigungsfähig. Die angemessenen Heiz- und Warmwasserkosten werden mit Hilfe der Excel-Berechnungshilfe mit monatlich 70 Euro ermittelt.

Insgesamt können somit angemessene Unterkunfts- und Heizkosten in Höhe von monatlich 377 Euro in der Hilfeberechnung berücksichtigt werden.

2. Eingabe in OPEN:

In der Maske „Miete" ist im Feld „Grundmiete" der Betrag 400 Euro einzutragen.

In der gleichen Maske ist im Feld „Kürzung wegen Unangemessenheit" der Betrag 23,00 Euro einzugeben.

Anschließend sind im Berechnungsbogen in der Spalte für Heizkosten sämtliche Wörter zu löschen und in der Spalte für Unterkunftskosten ist das Wort „Grundmiete" durch die Wörter „tatsächliche Warmmietpauschale" zu ersetzen und das Wort „Nebenkosten" zu entfernen.

Zur Eingabe einer Miete mit zusammengefassten (pauschalierten) kalten und warmen Nebenkosten

Legt der Leistungsberechtigte einen Mietvertrag vor, in der lediglich die Kaltmiete (Grundmiete) separat ausgewiesen ist und sämtliche kalten und warmen Nebenkosten in einem Betrag als Nebenkosten dargestellt werden, ist zunächst wie folgt vorzugehen:

• Sofern es sich nicht aus dem Mietvertrag ergibt, ist dem Leistungsberechtigten aufzugeben nachzuweisen, ob die Nebenkosten nach einem Jahr in tatsächlicher Höhe

abgerechnet werden oder ob die Nebenkosten pauschaliert vom Vermieter gefordert werden, eine Abrechnung der tatsächlichen Kosten also nicht erfolgt.

• Werden die Nebenosten in tatsächlicher Höhe abgerechnet, ist dem Leistungsberechtigten zu bitten, sich von seinem Vermieter eine Aufteilung der Nebenkosten nach Heiz- und Warmwasserkosten und den übrigen Nebenkosten geben zu lassen.

Sind die Nebenkosten nach der vorstehenden Prüfung

• pauschaliert oder • werden die abrechenbaren Nebenkosten vom Vermieter zu Beginn des

Mietverhältnisses nicht aufgeteilt,

erfolgt die Eingabe in OPEN wie folgt:

• In der Maske „Miete" ist im Feld „Grundmiete" die Kaltmiete/der Mietzins einzugeben.

• In der Maske "Nebenkosten" sind sämtliche (pauschalierten) Nebenkosten, also auch die Heiz- und Warmwasserkosten einzutragen.

• In der Maske „Heizkosten" ist folglich nichts einzugeben! • Können nur angemessene Unterkunftskosten oder / und Heiz- und Warmwasserkosten

in der Hilfeberechnung berücksichtigt werden und ist die Summe aus Kaltmiete / Grundmiete und pauschalierten Nebenkosten unangemessen, ist ausschließlich in der Maske „Miete" der übersteigende Betrag in das Feld „Kürzung wegen Unangemessenheit" einzugeben und NICHT in der Maske „Nebenkosten".

Anschließend sind im Berechnungsbogen des Bescheides in der Spalte für Heizkosten sämtliche inhaltliche Bezeichnungen zu entfernen.

Die vorstehende Eingabe in OPEN erfolgt bei abrechenbaren, aber vom Vermieter zu Beginn des Mietverhältnisses nicht näher aufgeschlüsselten Nebenkosten, bis aufgrund der ersten Abrechnung eine Aufteilung der Nebenkosten nach kalten und warmen Nebenkosten möglich ist. Die Eingabe in OPEN erfolgt dann wie in Kapitel 3.1.2.1 beschrieben.

Weitere Eingaben in OPEN

In der Maske „Allgemein" ist für jede Wohnung die Größe der Wohnfläche anzugeben. Diese Angabe ist wichtig, um überhaupt Auswertungen für die Ermittlung der angemessenen Unterkunfts- und ggf. Heizkosten durchführen zu können.

Sollten die Daten zur Bezugsfertigkeit vorliegen, können auch diese eingetragen werden; müssen also nicht nachermittelt werden.

Sofern in der Maske „Allgemein" das Rahmen-Feld „Ausstattung" „Mit Sammelheizung", „Ohne Sammelheizung" vom hiesigen Systemverwalter freigeschaltet werden kann, sind auch hier künftig Eingaben zu machen, da nach Teilen der Rechtsprechung Wohnungen ohne Zentralheizung nicht als für die Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten heranzuziehenden „einfachen Standard" gelten, sondern als „untersten Standard" und somit nicht für die Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten genutzt werden dürfen.

Bedeutung der einheitlichen und differenzierten Darstellung der Mietkosten in OPEN

Die korrekte und einheitliche Vorgehensweise bei der Aufteilung der Mietkosten in der vorstehenden Art und Weise ist zusammenfassend erforderlich, um

• eine kreisweit einheitliche Darstellung der Mietkosten-Bestandteile in OPEN zu erreichen,

• eine kreisweit einheitliche Abbildung der Berechnung der berücksichtigungsfähigen Mietkosten in den Berechnungsbögen zu erzielen.

• um die Ermittlung der berücksichtigungsfähigen Unterkunftskosten- und Heizkosten-Bedarfe für den Leistungsempfänger einheitlich und mehr verständlicher in den Bescheiden darzustellen.

• Die vorstehenden Hinweise dienen auch dazu, eine nachvollziehbare, verlässliche und aussagefähige Datengrundlage zur Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten im Rahmen des vom Grundsicherungs- und Sozialhilfeträger nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu erstellenden „schlüssigen Konzepts" zu erhalten. Hierbei sind der tatsächliche Mietzins und die tatsächlichen kalten Nebenkosten von herausstechender Bedeutung.

Schuldenübernahme

⇐ § 22 Abs. 8 SGB II ⇐ § 36 Abs. 1 SGB XII

Die Vorschriften des SGB II und des SGB XII sind bis auf die Regelungen zur Form der Leistungsgewährung und zum Vermögenseinsatz wortgleich.

Voraussetzungen der Hilfegewährung

• Leistungen für Unterkunft und Heizung

Aus der Formulierung „sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden" ergibt sich, dass die Vorschrift nur für Empfänger/innen laufender Leistungen nach dem SGB II gilt. Wenn kein laufender Leistungsbezug vorliegt und ausschließlich die Übernahme von Mietschulden beantragt wird, ist dies nach dem SGB XII abzuwickeln, auch wenn es sich um Antragsteller/innen handelt, die eigentlich den Erwerbsfähigen im Sinne des SGB II zuzuordnen wären (§ 21 Satz 2 SGB XII).

• Stromschulden

Strom als Haushaltsenergie ist regelmäßig Bestandteil des Regelbedarfs. Sofern während des Bedarfszeitraums Stromschulden auflaufen ("Neuschulden"), können diese bei Vorliegen der Voraussetzungen als Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II (siehe Hinweise hierzu) bzw. § 37 Abs. 1 und 4 SGB XII übernommen werden.

Stromschulden fallen nur dann unter § 22 Abs. 8 SGB II bzw. § 36 Abs. 1 SGB XII, wenn eine Stromsperre droht und es sich um "Altschulden" handelt, also um Stromschulden aus der Vergangenheit, die bereits vor der Beantragung von Leistungen zur Sicherung des

Lebensunterhalts nach dem SGB II bzw. SGB XII, also vor Beginn der Bedarfszeit, vorlagen. Zu den „Altschulden“ gehören auch Nachzahlungsverpflichtungen, die sich aus einer vor Antragstellung eingegangenen Jahresabrechnung ergeben.

• Sicherung der Unterkunft/ Behebung einer vergleichbaren Notlage

Ziel der Vorschrift ist insbesondere die Verhütung drohender Obdachlosigkeit. Weiterhin kommt eine Hilfe in vergleichbaren Notlagen in Betracht. Dies ist der Fall, wenn die Lebensführung der Hilfesuchenden so empfindlich beeinträchtigt wird, dass existenzielle Grundbedürfnisse nicht mehr gedeckt werden können, z.B. wenn ein Abstellen der Heizung im Winter droht, Wasser abgedreht werden soll oder eine Stromsperre bevorsteht und gleichzeitig keine andere Möglichkeit besteht, warme Mahlzeiten zuzubereiten.

• Die Hilfe ist notwendig

Notwendig ist eine Hilfe, wenn durch sie die Notlage beseitigt oder verhindert werden kann und wenn keine Selbsthilfemöglichkeit besteht. Erklärt sich z. B. ein Vermieter oder ein Energieversorgungsunternehmen mit einer Ratenzahlung einverstanden, kann die Notlage aus eigenen Kräften überwunden werden.

• Die Hilfe ist gerechtfertigt

In folgenden Fällen könnte eine Hilfe z. B. nicht gerechtfertigt sein:

• Missbrauchsfälle, z. B. wenn die Miete von vornherein im Vertrauen auf die Leistung bewusst nicht gezahlt wurde,

• Die Wohnung kann auch durch die Mietschuldenübernahme auf Dauer nicht erhalten werden,

• Die Beibehaltung der bisherigen Wohnung liegt nicht im Interesse des Mieters und des Jobcenters bzw. des SGB XII-Trägers, z. B. wenn die Wohnung zu teuer ist.

• Im SGB XII: Keine Bereitschaft zur Rückzahlung

• Es ist kein vorrangig einzusetzendes Vermögen vorhanden

ωωωω SGB II

Der Grundfreibetrag für volljährige Personen in der Bedarfsgemeinschaft gem. § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen (§ 22 Abs. 8 Satz 3 SGB II)

ωωωω SGB XII

Der vorrangige Einsatz des Vermögens ist zwar in § 36 SGB XII nicht ausdrücklich festgelegt, aber dennoch im Rahmen der Ermessensausübung bzw. bei der Prüfung, ob eine Hilfe notwendig ist, zu berücksichtigen.

Soll-Regelung bzw. Kann-Vorschrift

Sind die o.a. Voraussetzungen erfüllt, sollen die Schulden übernommen werden, wenn sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. „Soll" bedeutet, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen grundsätzlich eine Verpflichtung zur Hilfegewährung besteht. Nur in

besonders begründeten Ausnahmefällen scheidet ein Anspruch auf Hilfe aus (§ 22 Abs. 8 Satz 2 SGB II/ § 36 Abs. 1 Satz 2 SGB XII).

Drohende Wohnungslosigkeit liegt vor, wenn

• bereits eine Räumungsklage anhängig ist • oder nach einer fristlosen Kündigung eine Räumungsklage droht • und auch ein Umzug in eine andere Wohnung nicht möglich oder nicht zumutbar ist.

Rechtsprechung: BSG, Urteil vom 17.06.2010, Az. B 14 AS 58/09 R LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20.11.2012, Az. L 3 AS 201/12 B ER (noch nicht veröffentlicht, Stand April 2013)

• Exkurs: Kündigung wegen Nichtzahlung der Mietkaution

Die Nichtzahlung der Kaution kann seit dem Mietrechtsänderungsgesetz vom 11. März 2013 einen wichtigen Grund für eine Kündigung darstellen (§ 569 Abs. 2 a BGB). Die Nichtzahlung der Kaution rechtfertigt eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses jedoch nur, wenn sie innerhalb einer angemessenen Frist im Sinne von § 314 Abs. 3 BGB erfolgt. In der zivilgerichtlichen Rechtsprechung wird bereits bei einem Abwarten von zehn Monaten von der Kenntnis der Nichtzahlung der Kaution bis zum Ausspruch der Kündigung von einer Verspätung ausgegangen, die nicht mehr als angemessen für eine fristlose Kündigung angesehen wird (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 05.05.2011, 2 U 793/10, in juris, Rz. 8). Vgl. auch LSG Schleswig-Holstein, Beschluß vom 16.09.2015, L 6 AS 180/15 B ER, in juris, Rz. 21).

Bei einer fristgemäßen Kündigung ist noch nicht von drohender Wohnungslosigkeit im Sinne des Satzes 2 auszugehen, so dass keine Verpflichtung zur Übernahme der Schulden besteht, sondern im Rahmen der Ermessensausübung über die Hilfegewährung zu entscheiden ist.

Sind die Voraussetzungen der Soll-Regelung nicht erfüllt, ist die Hilfegewährung in das Ermessen des Trägers gestellt. Bei der Ermessensausübung können folgende Gesichtspunkte eine Rolle spielen:

• Folgen der Ablehnung der Hilfe • Möglichkeit der Aufnahme eines Darlehens auf dem freien Kapitalmarkt • Möglichkeit, Hilfe von Verwandten oder Bekannten zu erhalten • Bereitschaft des Hilfesuchenden, nach seinen Kräften mitzuwirken, die Notlage zu

überwinden und unabhängig von der Hilfe zu werden • Ursachen der Notlage (ständige Lebensführung über den Einkommensverhältnissen?

Wurden bereits vorher Hilfen in entsprechenden Notlagen gewährt, ggf. sogar wiederholt?)

• Gebot der familiengerechten Hilfe (besondere Bedürfnisse von Kindern oder Kranken im Haushalt?)

• Insbesondere bei Energieschulden: alternative Möglichkeiten, die existenziellen Grundbedürfnisse wie die Zubereitung der Mahlzeiten oder die das Beheizen der Wohnung sicherzustellen

Die Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens setzt also eine sehr eingehende Sachverhaltsaufklärung voraus! Bei der Entscheidung über die Übernahme der Mietschulden

kommt dem Gesichtspunkt der Vermeidung von Obdachlosigkeit besondere Bedeutung zu, zu berücksichtigen sind bei der Ermessensabwägung aber auch die Gründe für das Entstehen der Notlage und die Bereitschaft der Hilfesuchenden an der Beseitigung der Notlage mitzuwirken.

Die Ermessensausübung ist zumindest in kurzer Form im Bescheid darzulegen.

Form der Hilfegewährung

ωωωω SGB II

Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden (§ 22 Abs. 8 Satz 4 SGB II).

Die Ausführungen im Kapitel Mietkautionen zu § 42 a SGB II gelten entsprechend.

ωωωω SGB XII

Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden (§ 36 Abs. 1 Satz 3 SGB XII). Auch hier ist jedoch im Rahmen der Ermessensausübung im Regelfall ein Darlehen zu gewähren. Die Ermessensausübung muss deutlich gemacht werden.

Rechtsgrundlage für eine Aufrechnung ist § 26 Abs. 3 SGB XII. Danach kann bei einer Darlehensvergabe wegen Mietschulden oder Energieschulden, für die bereits laufende Leistungen erbracht worden sind, der Rückzahlungsanspruch des Trägers der Sozialhilfe mit der laufenden Hilfe bis auf das unerlässliche Existenzminimum aufgerechnet werden (25 % der Regelsatzleistung).

Pfändung in Genossenschaftsanteile

⇐⇐⇐⇐ § 66 Genossenschaftsgesetz (GenG)

Genossenschaftsanteile können von einem Gläubiger gekündigt und gepfändet werden. Eine Hilfegewährung nach § 22 SGB II kommt nur im Ausnahmefall zur Vermeidung eines Wohnungsverlustes in Betracht. Zuvor müssen folgende Punkte abgeklärt sein (Nachweise bzw. schlüssige Darlegung durch die Leistungsberechtigten):

• Die Kündigung der Mitgliedschaft durch den Gläubiger ist rechtmäßig. Voraussetzungen: Schuldtitel muss endgültig vollstreckbar sein. Nachweis der fruchtlosen Zwangsvollstreckung (sog. Unpfändbarkeitsbescheinigung des Gerichtsvollziehers).

• Ein Vollstreckungsschutz gem. § 765 a ZPO[2] kann nicht gewährt werden. Dieser kann beim Amtsgericht wegen einer besonderen Härte = hier: Verlust der Wohnung beantragt werden.

• Eine Einigung mit der Wohnungsbaugesellschaft über die erneute Zahlung durch den Mieter ist nicht möglich.

Mitteilungen der Amtsgerichte

⇐ § 22 Abs. 9 SGB II ⇐ § 36 Abs. 2 SGB XII

Die Amtsgerichte sind verpflichtet, das Jobcenter bzw. den zuständigen Träger der Sozialhilfe über Räumungsklagen zu informieren.

Ist eine Mitteilung über Räumungsklagen eingegangen, empfiehlt es sich, unabhängig von einer Antragstellung, von Amts wegen zu ermitteln und im Rahmen der Aufklärungspflicht (§ 13 SGB I) sicherzustellen, dass ggf. durch Gewährung von Hilfen nach SGB II bzw. SGB XII eine evtl. drohende Obdachlosigkeit abgewendet werden kann. Da schriftliche Vorladungen häufig ignoriert werden, sind hier ggf. aufsuchende Hilfen angezeigt.

BGB-Vorschriften

Regelungen zu Mietverträgen finden sich in den §§ 535 ff. BGB. Die Möglichkeit zur außerordentlichen Kündigung wegen Mietrückständen ergibt sich aus § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB in Verbindung mit § 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB.

Übersichtliche Informationen zum Mietrecht sind im Internet zum Beispiel unter den folgenden Links zusammengestellt:

Berliner Mietergemeinschaft Internetratgeber Recht - Mietrecht

Einmalige Bedarfe für Unterkunft

Einmalige Bedarfe bei einem Wohnungswechsel

Allgemein

ωωωω SGB II

Vor einem Wohnungswechsel sollen die Leistungsberechtigten folgende Zusicherungen einholen:

• die Zusicherung zur Übernahme der künftigen angemessenen Unterkunftskosten (§ 22 Abs. 4 SGB II),

• die Zusicherung zur Übernahme der Wohnungsbeschaffungskosten und/ oder der Umzugskosten (§ 22 Abs. 6 SGB II),

• die Zusicherung zur Übernahme der Mietkaution (§ 22 Abs. 6 SGB II)

Eine Zusicherung ist ein Verwaltungsakt, der sich nur auf eine konkrete Wohnung und einen konkreten Umzug beziehen kann (BSG, Urteil vom 06.04.2011, B 4 AS 5/10 R

Achtung: Für Personen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gelten Besonderheiten (siehe Kap. „Sonderregelung U 25")

ωωωω SGB XII

Die Ausführungen gelten jeweils entsprechend. Zwar heißt es in § 35 Abs. 2 Sätze 4 und 5 SGB XII „Zustimmung" statt „Zusicherung" und ein Leistungsberechtigter muss den zuständigen Sozialhilfeträger nach § 35 Abs. 2 Satz 3 SGB XII wegen der künftigen

Unterkunftskosten lediglich in Kenntnis setzen. Letztlich ergeben sich aber die gleichen Rechtsfolgen. Sofern im Folgenden keine besonderen Ausführungen zum SGB XII gemacht werden, ist daher mit Zusicherung auch die Zustimmung im Sinne des § 35 SGB XII gemeint.

Zusicherung zur Anmietung einer neuer Wohnung

Will ein Leistungsberechtigter während des Leistungsbezuges umziehen oder wird er zu einem Wohnungswechsel aufgefordert, so soll er vor dem Abschluss eines Mietvertrages die Zusicherung zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Eine Verpflichtung, die Zusicherung zu erteilen, besteht nur, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

⇐ § 22 Abs. 4 SGB II ⇐ § 35 Abs. 2 Sätze 3 und 6 SGB XII

Zuständigkeit

ωωωω SGB II

Das Jobcenter am bisherigen Wohnort ist bei einem Wegzug in den Bereich eines anderen Jobcenters örtlich zuständig für die Prüfung der Angemessenheit der neuen Unterkunft unter Berücksichtigung der Richtlinien des neuen Trägers und die sich daraus ergebende Entscheidung über die Erteilung oder Ablehnung einer Zusicherung zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft.

Das Jobcenter am künftigen Wohnort ist vor Entscheidung über eine Zusicherung zu beteiligen (§ 22 Abs. 4 letzter Halbsatz SGB II).

Wurde eine Zusicherung gegeben, ohne dass der neue Träger beteiligt wurde oder obwohl er nicht einverstanden war, muss der neue Träger die Zusicherung trotzdem zunächst gegen sich gelten lassen.

Innerhalb des Landes Schleswig-Holstein haben sich die Jobcenter darauf verständigt, dass i.d.R. die Leistungsberechtigten gebeten werden sollen, vom Jobcenter des neuen Wohnorts die Zusicherung für die Übernahme der KdU zu beschaffen. Wenn dies im Einzelfall für den Leistungsberechtigten nicht zumutbar erscheint, soll eine telefonische Abstimmung der beteiligten Jobcenter erfolgen. Die rechtliche Zuständigkeit wird durch diese Absprache nicht verändert.

ωωωω SGB XII

Anders als im SGB II ist hier der Träger am neuen Wohnort für die Prüfung der Zustimmung zuständig, dass die Unterkunftskosten für die neue Wohnung angemessen sind und berücksichtigt werden können.

Notwendigkeit des Auszugs

Als Umzugsgründe kommen u. a. in Betracht:

• Bisherige Wohnung zu teuer, neue ist angemessen

• Wohnung deutlich zu groß und somit unangemessen teuer • Familienzuwachs • Scheidung/Trennung • Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung, nachweisbar durch

unterschriebenen Arbeitsvertrag und die entstehende Fahrtkosten wären zu hoch bzw. Fahrzeiten sind nicht zumutbar

• drohende Obdach-/Wohnungslosigkeit • Beseitigung von Obdach- bzw. Wohnungslosigkeit • gesundheitliche Gründe, wenn diese durch ein aktuelles aussagekräftiges ärztliches

Attest nachgewiesen und in Zweifelsfällen durch die Einschaltung des Amtsarztes oder ärztlichen Dienstes bestätigt sind.

• Beendigung Frauenhausaufenthalt • besondere Gründe im Einzelfall.

Die Gründe, die zur Zusicherung geführt haben, sind zu dokumentieren.

Keine ausreichenden Umzugsgründe sind z. B.:

• bessere Chancen zur Vermittlung in Arbeit • Bekanntenkreis/Familienanschluss • Streitigkeiten zwischen Eltern und Kindern, insbesondere Kinder in der Pubertät • Streitigkeiten mit Nachbarn bzw. dem Vermieter • Aufnahme einer Bildungsmaßnahme von kurzer Dauer, z. B. acht Wochen • Wohnumfeld (Stichwort „Ghetto") • bisherige Wohnung ist zwar zu teuer, aber die neue, günstigere Wohnung entspricht

immer noch nicht der Mietobergrenze • die Behauptung, dass die Wohnung mit Schimmel befallen ist (hier ist vorrangig der

Vermieter in die Pflicht zu nehmen, den Mietmangel abzustellen)

Notwendigkeit des Einzuges

Wird die Notwendigkeit des Auszuges bejaht, ist zu prüfen, ob die Kosten für die neue Wohnung angemessen sind. Dabei sind die angemessenen Kosten des neuen Wohnortes zugrunde zu legen.

Fehlende Zusicherung/Zustimmung

Zieht eine leistungsberechtigte Person um, ohne eine vorherige Zusicherung zu den Kosten der Unterkunft einzuholen (§ 22 Abs. 4 SGB II/§ 35 Abs. 2 Satz 4 SGB XII) oder obwohl diese abgelehnt wurde, hat dies folgende Auswirkungen auf die Leistungsgewährung:

• Umzug innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Trägers:

Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Kosten der Unterkunft, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt.

⇐ § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II ⇐ § 35 Abs. 2 Satz 3 SGB XII

Ändert sich später die Sach- oder Rechtslage, z.B. Zuzug weiterer Personen, kommt die Berücksichtigung der angemessenen Kosten in Betracht.

• Umzug in einen anderen Zuständigkeitsbereich:

Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Kosten der Unterkunft, werden die angemessenen Kosten des neuen zuständigen Trägers anerkannt.

Rechtsprechung: BSG, Urteil vom 01.06.2010, B 4 AS 60/09 R

Umzugskosten

Allgemein

Umzugskosten können nur übernommen werden, wenn vorher eine Zusicherung/Zustimmung zur Kostenübernahme vom Leistungsberechtigten eingeholt wurde.

Zieht ein Leistungsberechtigter trotz Ablehnung einer Zusicherung/Zustimmung oder ohne Kenntnis des Leistungsträgers und ohne Vorliegen einer Erforderlichkeit um, scheidet die Übernahme von Umzugskosten prinzipiell aus.

Die Kosten für einen notwendigen Umzug in eine stationäre Einrichtung (z. B. Pflegeheim) gehören zum weiteren notwendigen Bedarf im Sinne von § 27b Abs. 2 SGB XII, wenn diese während des Aufenthalts in der stationären Einrichtung geltend gemacht werden. Die Kosten sind vom nach § 98 Abs. 2 SGB XII örtlich zuständigen Sozialhilfeträger zu tragen (BSG, Urteil vom 15.11.2012, B 8 SO 25/11 R).

Zuständigkeit

ωωωω SGB II

Das Jobcenter am bisherigen Wohnort ist nach § 22 Abs. 6 SGB II örtlich zuständig über die Erteilung einer Zusicherung zur Übernahme von Umzugskosten zu entscheiden und hat bei Vorliegen einer Zusicherung die notwendigen Umzugskosten zu übernehmen.

ωωωω SGB XII

Das SGB XII enthält keine ausdrückliche gesetzliche Regelung, welcher Träger für Umzugskosten örtlich zuständig ist.

In Auslegung der allgemeinen Zuständigkeitsvorschrift in § 98 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ist für Umzugskosten regelmäßig der für den bisherigen Aufenthaltsort zuständige Sozialhilfeträger örtlich zuständig (so SG Stade, Beschluss vom 14.07.2009, S 19 SO 58/09 ER, ZfF 2010, 251).

Notwendige Umzugskosten

Zu den notwendigen Umzugskosten gehören insbesondere

• Aufwendungen für einen eventuell erforderlichen Mietwagen inkl. Benzinkosten, • die Anmietung von Umzugskartons, • die Kosten für Verpackungsmaterial • die Kosten für Sperrmüllentsorgung und

• die üblichen Kosten für die Versorgung mithelfender Familienangehöriger und Bekannter (Bewirtungspauschale von bis zu 50,00 € pro Person und Tag; siehe auch Hess. LSG v. 24.01.2012 - L 9 AS 698/11 B ER).

Als Umzugskosten können regelmäßig die Aufwendungen für einen Mietwagen übernommen werden. I.d.R. sind 3 Kostenvoranschläge zu verlangen. In begründeten Fällen können auch Kosten für einen Fahrer anerkannt werden.

Sofern nachweislich

• der Leistungsempfänger den Umzug nicht selbst durchführen kann (z.B. wegen Alter, Behinderung, körperlicher Konstitution oder der Betreuung von Kleinstkindern)

• und auch andere Hilfe durch Verwandte oder Bekannte nicht in Anspruch nehmen kann,

ist vorrangig auf die Inanspruchnahme von Umzugshelferunternehmen (z. B. studentische Helfer) zu verweisen. Ist dies nicht möglich, kann ein Umzugsunternehmen beauftragt werden.

Ist der Einsatz eines Umzugsunternehmens unvermeidbar, sind vom Hilfeempfänger mindestens 3 Kostenvoranschläge einzuholen.

Rechtsprechung: BSG, Urteil vom 06.05.2010, B 14 AS 7/09 R

Doppelte Miete

Die Übernahme einer doppelten Mietbelastung als Wohnungsbeschaffungskosten kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, insbesondere

• wenn der Umzug vom Leistungsträger veranlasst wurde, z.B. wegen Überschreitung der angemessenen Unterkunftskosten

• bei einem durch auswärtige Arbeitsaufnahme bedingten notwendigen Wohnungswechsel.

Doppelte Mietkosten sind soweit wie möglich zu vermeiden. Im Rahmen des Kostensenkungsverfahren und der Beratung anlässlich des Umzugs ist einzubeziehen, welche mietvertraglichen Verpflichtungen bestehen. Ggf. ist darauf hinzuweisen, dass intensive Bemühungen um einen Nachmieter erfolgen müssen.

Können bei einem notwendigen Wohnungswechsel die Mieträume wegen Kündigungsfristen oder notwendiger Renovierungsarbeiten nicht nahtlos aufeinander abgestimmt werden, kommt die Übernahme doppelter Mietaufwendungen in der Regel für einen Monat in Betracht.

Mietkaution

Allgemein

Die Mietkaution darf nach § 551 BRB [3] maximal 3 Monatsmieten betragen. Dabei ist von der Nettokaltmiete auszugehen.

Die Nichtzahlung der Kaution kann seit dem Mietrechtsänderungsgesetz vom 11. März 2013 einen wichtigen Grund für eine Kündigung darstellen (§ 569 Abs. 2 a BGB). Die Nichtzahlung der Kaution rechtfertigt eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses jedoch nur, wenn sie innerhalb einer angemessenen Frist im Sinne von § 314 Abs. 3 BGB erfolgt. In der zivilgerichtlichen Rechtsprechung wird bereits bei einem Abwarten von zehn Monaten von der Kenntnis der Nichtzahlung der Kaution bis zum Ausspruch der Kündigung von einer Verspätung ausgegangen, die nicht mehr als angemessen für eine fristlose Kündigung angesehen wird (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 05.05.2011, 2 U 793/10, in juris, Rz. 8). Vgl. auch LSG Schleswig-Holstein, Beschluß vom 16.09.2015, L 6 AS 180/15 B ER, in juris, Rz. 21).

Eine Mietkaution ist im Regelfall als Darlehen zu gewähren („soll").

Da die Mietkaution grds. vom Vermieter zurückzuzahlen ist, kommt es nur in ganz besonders gelagerten Einzelfällen in Betracht, von dieser Sollregelung abzuweichen.

Die Darlehensgewährung soll von einer Abtretung der Rückzahlungsansprüche gegenüber dem Vermieter abhängig gemacht werden. Es ist darauf zu achten, dass die Mietsicherheit vom Vermieter verzinst wird (§ 551 Abs. 3 BGB[4]).

Vor Gewährung der Mietkaution ist zu prüfen, ob ein Rückzahlungsanspruch auf die Kaution aus der vorher bewohnten Wohnung besteht. Wenn ja, sind diese Mittel vorrangig einzusetzen. Steht der Rückzahlungsbetrag nicht kurzfristig zur Verfügung, so dass ein Darlehen für die Mietkaution erforderlich wird, ist zu verlangen, dass der Anspruch zur Sicherung des Darlehens an den Leistungsträger abgetreten wird.

Eine Mietkaution kann nur nach vorheriger Zusicherung bzw. Zustimmung übernommen werden. Dabei muss die Zusicherung bzw. Zustimmung vor dem Zeitpunkt beantragt werden und erfolgen, zu dem die durch § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II bzw. § 35 Abs. 2 Satz 5 SGB XII ersatzbaren Kosten in rechtlich bedeutsamer Weise begründet werden, d. h. insbesondere vor Abschluss des Mietvertrages (vgl. SG Koblenz, Beschluß vom 18.02.2013, S 3 AS 363/13 ER).

Ein Anspruch auf eine nachträgliche Kostenübernahmeerklärung kann im Ausnahmefall nur dann bestehen, wenn trotz rechtzeitiger Antragstellung, d. h. vor Abschluss des Mietvertrages, das Jobcenter bei erkennbar dringlicher Umzugsnotwendigkeit pflichtwidrig eine zeitnahe Bescheidung unterlassen hat (vgl. SG Koblenz, Beschluß vom 18.02.2013, S 3 AS 363/13 ER).

ωωωω SGB II

Bei der Entscheidung über die Gewährung einer Mietkaution als Darlehen sind die Voraussetzungen des § 42a Abs. 1 SGB II zu prüfen, d.h. eine vorrangige Vermögensverwertung (auch Schonvermögen) und eine Bedarfsdeckung auf andere Weise. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach § 551 Abs. 2 BGB[5] die Mietkaution in drei gleichen monatlichen Raten gezahlt werden kann.

Bei mehreren Personen in einer Bedarfsgemeinschaft kann ein Darlehen auch gemeinsam an diese vergeben werden (§ 42 a Abs. 1 Satz 2 SGB II). Minderjährige oder volljährige Kinder sind nur dann nicht in die Darlehensvergabe einzubeziehen, wenn es im Einzelfall geboten ist, die Kinder nicht mit den Darlehensverpflichtungen der Eltern zu belasten.

Mehrere Darlehensnehmer gelten als Gesamtschuldner im Sinne des BGB. Das bedeutet, dass jeder einzelne Darlehensnehmer bis zur vollständigen Tilgung des Darlehens grundsätzlich zur Rückzahlung des Darlehens in voller Höhe verpflichtet ist.

Während des Bezugs von Leistungen nach dem SGB II wird das Darlehen für die Mietkaution durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 10 % der maßgeblichen Regelleistung getilgt. Darüber ist ein schriftlicher Bescheid zu erteilen (§ 42 a Abs. 2 SGB II).

Eine Aufrechnung ist nur bei demjenigen möglich, der auch Darlehensnehmer ist. Wenn das Darlehen an mehrere Personen vergeben wurde, bezieht sich der Aufrechnungsbetrag auf 10 % des maßgeblichen Regelbedarfes aller Darlehensnehmer.

Bei Rückzahlung durch den Vermieter wird das Darlehen sofort in Höhe des noch nicht getilgten Darlehensbetrages fällig (§ 42 a Abs. 3 SGB II). Das gleiche gilt bei Beendigung des Leistungsbezuges (§ 42 a Abs. 4 SGB II). Über die Rückzahlung des noch ausstehenden Betrages soll eine Vereinbarung getroffen werden, wobei die wirtschaftlichen Verhältnisse des Darlehensnehmers zu berücksichtigen sind.

Treffen mehrere Ansprüche bzw. mehrere Aufrechnungen zusammen, sind § 42 a Abs. 6 und § 43 Abs. 3 SGB II zu beachten.

ωωωω SGB XII

Nach schriftlicher Vereinbarung im Einvernehmen mit dem Darlehensnehmer kann eine monatliche Tilgung erfolgen. Höhe des Tilgungsbetrages: bis zu 10 % der an die gesamte Einstandsgemeinschaft zu zahlenden Regelleistung. Widerspricht der Hilfeempfänger dieser Regelung, ist nach bisheriger Rechtsprechung eine Aufrechnung bzw. monatliche Einbehaltung zur Tilgung des Darlehens nicht möglich.

Im Übrigen können die Regelungen des SGB II entsprechend angewandt werden.

Zuständigkeit

ωωωω SGB II

Nach § 22 Abs. 6 SGB II ist für die Übernahme einer Mietkaution das Jobcenter am Ort der neuen Unterkunft örtlich zuständig.

ωωωω SGB XII

Das SGB XII enthält keine ausdrückliche gesetzliche Regelung, welcher Träger für die Übernahme einer Mietkaution örtlich zuständig ist.

In Auslegung der allgemeinen Zuständigkeitsvorschrift in § 98 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ist für die Übernahme einer Mietkaution regelmäßig der für den neuen Aufenthaltsort zuständige Sozialhilfeträger örtlich zuständig (so SG Stade, Beschluss vom 14.07.2009, S 19 SO 58/09 ER, ZfF 2010, 251).

Genossenschaftsanteile

Genossenschaftsanteile sind vergleichbar mit Mietkautionen, so dass die Regelungen für Mietkautionen entsprechend gelten.

Zur Höhe der Genossenschaftsanteile gibt es keine gesetzliche Begrenzung. Überschreiten die Genossenschaftsanteile jedoch das Dreifache des monatlichen Mietzinses, gehören sie nicht zum notwendigen Lebensunterhalt, solange es möglich ist, angemessenen Wohnraum auch ohne Übernahme dieser hohen Kosten zu erhalten. Bei besonders günstigem Wohnraum können auch höhere Genossenschaftsanteile anerkannt werden.

Die Gewinnausschüttung (Dividende) erfolgt jährlich im Nachhinein. Die Dividende ist an den Leistungsträger abzutreten und vorrangig zur Tilgung des gewährten Darlehens für die Mietkaution einzusetzen (§ 42a Abs. 6 SGB II).

Rückzahlung von Darlehen für Kaution und Genossenschaftsanteile

Allgemeine Regelungen

Mit Einführung des § 42 a SGB II wurde die Darlehensbewilligung und -rückerstattung neu geregelt. Während der Dauer des Leistungsbezuges werden Rückzahlungsansprüche aus dem Darlehen durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 10 % des maßgeblichen Regelbedarfs getilgt, § 42 a Abs. 2 SGB II.

Der Darlehensrestbetrag wird entweder

• bei Rückzahlung der Kaution bzw. Genossenschaftsanteile durch den Vermieter an den Leistungsberechtigten oder

• bei Beendigung des Leistungsbezuges

sofort fällig.

Eine weitere Neuregelung ist, dass mehrere Darlehensnehmer als Gesamtschuldner haften, § 42 a Abs. 1 Satz 3 SGB II. Dies bedeutet, jeder Darlehensnehmer haftet für den gesamten Darlehensbetrag.

Verfahren bei Beendigung des Mietverhältnisses

Der Mieter hat einen Anspruch auf Rückzahlung der Kaution, sofern der Vermieter nicht eigene Ansprüche aus dem Mietverhältnis gegen die Kautionsrückzahlungsforderung aufrechnen kann.

Der Kautionsrückzahlungsanspruch ist an das Jobcenter Nordfriesland abzutreten.

Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist sowohl der übergegangene Anspruch gegenüber dem Vermieter als auch der Darlehensrückzahlungsanspruch gegen den Leistungsberechtigten zu prüfen.

Rückzahlungsanspruch gegenüber dem Vermieter

Der Vermieter hat die Kaution und die angesparten Zinsen zurückzuzahlen. Es ist zunächst die ordnungsgemäße Kautionsabrechnung vom Vermieter anzufordern.

Der Vermieter ist verpflichtet, die Kautionsabrechnung innerhalb einer angemessenen Frist vorzulegen. In der Regel ist eine Frist von sechs Monaten nach Mietende angemessen. Kommt er dieser Verpflichtung innerhalb der Frist nicht nach, wird er gemahnt. Legt er trotz Mahnung die Abrechnung nicht vor, wird der Kautionsbetrag zuzüglich vermuteter Zinsen in Höhe von 1 % jährlich vom Ersten des Folgemonats der Kautionszahlung bis zum Ende

des Fälligkeitsmonats zum Soll gestellt. Ggf. ist ein zivilrechtliches Vollstreckungsverfahren einzuleiten (Rücksprache mit Fachaufsicht halten).

Bei Genossenschaftsanteilen wird nur nach Beendigung der Mitgliedschaft ein Auszahlungsanspruch fällig. Die Beendigung des Mietverhältnisses begründet keinen Anspruch auf Rückzahlung der Genossenschaftsanteile. Das ausgeschiedene Mitglied kann die Auszahlung seines aufgelaufenen Geschäftsguthabens (Auseinandersetzungsguthaben) spätestens 6 Monate nach Ausscheiden aus der Genossenschaft verlangen, sofern die Satzung keine entgegenstehenden Bestimmungen enthält (§ 73 Abs. 2 S. 2 GenG).

Auch die Genossenschaft kann bestehende Ansprüche gegenüber dem Leistungsberechtigten mit dessen Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens aufrechnen.

Der bezifferte Anspruch auf Kautionsrückzahlung gegenüber dem Vermieter bzw. Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens gegenüber der Genossenschaft wird im Rahmen des Privatrechts mit einfachem Brief geltend gemacht. Der geltend gemachte Anspruch wird gegenüber dem Vermieter als privat-rechtliche Forderung zum Soll gestellt.

Die Forderung gegenüber dem Vermieter ist entsprechend zu reduzieren, sofern das Darlehen zum Teil durch monatliche Aufrechnung getilgt wurde. Der Vermieter ist darüber zu informieren, sofern ein Teil des Kautionsrückzahlungsanspruches dem Mieter zusteht und an diesen zu erstatten ist. Der Leistungsberechtigte erhält einen Abdruck des Schreibens.

Wird der gewährte Darlehensbetrag durch den Vermieter bzw. durch die Genossenschaft vollständig zurückgezahlt, können Rückzahlungsansprüche aus dem Darlehensbescheid gegenüber dem Leistungsberechtigten nicht geltend gemacht werden, da bereits vollständige

Erfüllung eingetreten ist. Der Leistungsberechtigte ist darüber zu informieren.

Ansprüche gegenüber dem Leistungsberechtigten

Der Kautionsrückszahlungsanspruch wurde an das Jobcenter abgetreten.

In diesem Fall ist das Darlehen nicht zur Rückzahlung fällig geworden, da die Fälligkeit erst dann eintritt, wenn der Vermieter die Kaution bzw. Genossenschaftsanteile an das Jobcenter zurückzahlt. Das Darlehen ist daher weiterhin wie bisher aufzurechnen. Es ist jedoch darauf zu achten, dass die Darlehensforderung entsprechend reduziert wird, sofern der Vermieter die Kaution an das Jobcenter zurückerstattet. Ansprüche aus der Rückzahlung der Kaution sind gegenüber dem Vermieter geltend zu machen. Das Verfahren ist unter Ziff. 2.1.1 beschrieben.

Wurde das Darlehen an mehrere Personen der Bedarfsgemeinschaft gewährt, haften diese als Gesamtschuldner, § 42 a Abs. 1 Satz 2 SGB II. Ein entsprechender Hinweis ist in dem Leistungsbescheid-Vordruck aufgenommen worden. In dem Leistungsbescheid wird gleichzeitig der Anspruch auf Darlehensrückerstattung geltend gemacht. Der geltend

gemachte Anspruch ist als öffentlich-rechtliche Forderung gegenüber dem/den Darlehensschuldner/n zum Soll zu stellen.

Verfahren bei Beendigung des laufenden Leistungsbezugs

ωωωω SGB II

Bestehende Ansprüche sind ausschließlich gegenüber dem Leistungsberechtigten und nicht gegenüber dem Vermieter geltend zu machen.

Die Forderung ist entsprechend zu reduzieren, sofern das Darlehen zum Teil durch Aufrechnung getilgt wurde.

Der noch nicht getilgte Darlehensbetrag ist mit Beendigung des Leistungsbezugs sofort fällig (§ 42a Abs. 4 Satz 1 SGB II).

Über die Rückzahlung des noch ausstehenden Darlehensrestes soll nach § 42a Abs. 4 Satz 2 SGB II eine Vereinbarung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Leistungsberechtigten getroffen werden. Der Leistungsberechtigte ist hierzu anzuhören.

Zeigt der Leistungsberechtigte auf die Anhörung keine Reaktion, ist die Forderung in einem Betrag fällig. Die Rückforderung des Darlehens ist per Leistungsbescheid geltend zu machen.

Für den Fall, dass der Leistungsberechtigte im Anhörungsverfahren Stundungs- oder Ratenzahlungsanträge stellt, ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Leistungsberechtigten zu prüfen, ob diesen Anträgen statt gegeben werden kann. Es handelt sich hierbei um eine Ermessensentscheidung, wobei Ratenzahlungsanträge in der Regel stattzugeben sind. Wird dem Antrag nicht stattgegeben, ist die Entscheidung genau zu begründen. Die Ablehnung stellt einen Verwaltungsakt dar.

Die Darlehensnehmer haften ab 01.04.2011 als Gesamtschuldner (§ 42 a Abs. 1 Satz 3 SGB II).

ωωωω SGB XII

Ansprüche werden ausschließlich gegenüber dem Leistungsberechtigten und nichtgegenüber dem Vermieter geltend gemacht. Der Rückerstattungsanspruch ist nach Anhörung mit Leistungsbescheid geltend zu machen.

Zeigt der Leistungsberechtigte auf die Anhörung keine Reaktion, ist die Forderung in einem Betrag fällig.

Für den Fall, dass der Leistungsberechtigte im Anhörungsverfahren Stundungs- oder Ratenzahlungsanträge stellt, ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Leistungsberechtigten zu prüfen, ob diesen Anträgen statt gegeben werden kann. Es handelt sich hierbei um eine Ermessensentscheidung, wobei Ratenzahlungsanträge in der Regel stattzugeben sind. Wird dem Antrag nicht stattgegeben, ist die Entscheidung genau zu begründen. Die Ablehnung stellt einen Verwaltungsakt dar.

Eine gleichlautende Vorschrift wie zur gesamtschuldnerischen Haftung nach § 42a Abs. 1 Satz 3 SGB II existiert im Sozialhilferecht nicht. Die Leistungsberechtigten haften somit nur

für ihren (kopfanteiligen) Anteil. Daraus folgt, dass der Rückerstattungsanspruch gemäß dem Einzelpersonenprinzip gegenüber jedem Schuldner getrennt beziffert und geltend gemacht werden muss.

Ist der Rückerstattungsanspruch aus dem Darlehen getilgt und besteht das Mietverhältnis weiter, ist an den Vermieter und den (ehemaligen) Leistungsberechtigten eine Mitteilung zu richten, dass der Anspruch auf Rückzahlung der Kaution bzw. auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens durch Tilgung des Darlehens nun dem Mieter zusteht und eine evtl. Abrechnung nach Ende des Mietverhältnisses ausschließlich mit diesem zu erfolgen hat.

Rückabtretung der abgetretenen Ansprüche auf Kautionsrückzahlung

Sofern der Leistungsberechtigte beabsichtigt, die Ansprüche auf Kautionsrückzahlung selbst gerichtlich geltend zu machen, können diese Ansprüche rückabgetreten werden.

Mieterdarlehen

Beim Mieterdarlehen beteiligen sich die Mieterinnen und Mieter durch ein zinsloses Mieterdarlehen mit langer Laufzeit an der Wohnung, wodurch die monatliche Mietbelastung sinken soll, ähnlich wie Genossenschaftsanteile.

Mieterdarlehn können zu den Wohnungsbeschaffungskosten gehören, wenn ohne Übernahme dieser Kosten keine angemessene Unterkunft zu erhalten ist.

Die Höhe ist gesetzlich nicht auf 3 Monats-Kaltmieten begrenzt und wird vor dem Einzug fällig. Überschreitet das Mieterdarlehn jedoch das Dreifache des monatlichen Mietzinses, gehören sie nicht zu den angemessenen Wohnungsbeschaffungskosten, solange es möglich ist, angemessenen Wohnraum auch ohne Übernahme dieser hohen Kosten zu erhalten.

Die Regelungen zu Mietkautionen gelten entsprechend.

Maklergebühren/Maklercourtage

Eine Übernahme von Maklerkosten kommt in aller Regel nicht in Betracht, da davon auszugehen ist, dass hinreichend nicht maklergebundene Wohnungen auf dem Markt erreichbar sind.

Ausnahmsweise ist eine Kostenübernahme möglich, wenn der Leistungsberechtigte wegen Behinderung/Krankheit oder Hilflosigkeit nicht selbst in der Lage ist, eine Wohnung zu suchen oder die Wohnung besonders günstig ist.

Sofern die Maklergebühren bzw. Courtagen in diesen Ausnahmefällen übernommen wurden, gehören diese zu den Wohnungsbeschaffungskosten gem. § 22 Abs. 6 SGB II bzw. § 35 Abs. 2 Satz 5 SGB XII. Eine vorherige Zusicherung bzw. Zustimmung ist erforderlich.

Bei der Entscheidung auf Übernahme oder Nichtübernahme dieser Gebühren handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, so dass die Ausübung des Ermessens zweifelsfrei in dem Bescheid zum Ausdruck zu bringen ist.

Sofern im Einzelfall die Übernahme einer Maklercourtage erfolgt, ist diese als Beihilfe zu gewähren.

Renovierungen/Schönheitsreparaturen

Grundsatz

Nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB[6] ist grundsätzlich der Vermieter verpflichtet, die Mietsache in vertragsgemäßem Zustand zu halten. Er muss somit Verschlechterungen der Mietsache beseitigen, soweit diese nicht vom Mieter zu vertreten sind. Daher sind Reparaturen und Renovierungen (auch Schönheitsreparaturen) an sich vom Vermieter zu tragen.

Diese gesetzliche Verpflichtung kann aber durch vertragliche Regelungen auf den Mieter übertragen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass entsprechende Regelungen im Mietvertrag wirksam sind.

Vorgehen bei unwirksamer Renovierungsklausel im Mietvertrag

Das Jobcenter bzw. der Sozialhilfeträger muss, wenn es eine Vereinbarung über die Unterkunftskosten für unwirksam hält, ein Kostensenkungverfahren nach 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II bzw. § 35 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB XII einleiten, weil eine auf einer unwirksamen Vereinbarung beruhende Aufwendung nicht angemessen ist. Der Grundsicherungs- bzw. Sozialhilfeträger muss dem Leistungsempfänger seinen Rechtsstandpunkt und das von ihm befürwortete Vorgehen gegenüber dem Vermieter aufzeigen, damit dieser in die Lage versetzt wird, seine Rechte gegenüber dem Vermieter wahrzunehmen.

Solange das Jobcenter bzw. der Sozialhilfeträger ein solches Kostensenkungsverfahren nicht eingeleitet hat, ist ebenso wie bei laufenden Mietzinsforderungen von der Angemessenheit der tatsächlichen Aufwendungen für die Schönheitsreparaturen / Auszugsrenovierung auszugehen.

Sollte keine Einigung zwischen den Mietparteien erzielt werden und der Vermieter den Hilfebedürftigen/Mieter wegen der Kosten der Reparaturen / Renovierung (i. d. R. wegen der Auszugsrenovierung) vor dem Zivilgericht verklagen, so wird das Jobcenter bzw. der Sozialhilfeträger seine Pflichten im Rahmen des Kostensenkungsverfahrens nur durch eine Beteiligung an dem Rechtsstreit, sei es als Nebenintervenient oder Streithelfer, nachkommen können, zumal das Kostenrisiko dieses Zivilverfahrens als Annex zu den umstrittenen Leistungen gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II bzw. § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII von ihm zu tragen ist.

Rechtsprechung: BSG, Urteil vom 24.11.2011, Az.: B 14 AS 15/11 R (NDV-RD 2012, 80)

Kleinreparaturen

Als Kleinreparaturen gelten solche Reparaturen bzw. Instandhaltungen, die in einer Mietwohnung üblicherweise auch außerhalb von Schönheitsreparaturen anfallen und vom Mieter selbst zu erledigen sind (z. B. die Beseitigung kleinerer Mängel).

Kleinreparaturen sind aus dem Regelbedarf zu bestreiten.

Schönheitsreparaturen

Als Schönheitsreparaturen gelten Arbeiten, die bei fortbestehendem Mietverhältnis aufgrund der Verschlechterung der Mietsache durch den vertragsgemäßen Gebrauch erforderlich

werden (z. B. Ausbleichen von Decken- und Wandfarbe, Vergilben von Fenster und Türlacken).

Aufwendungen für Schönheitsreparaturen sind lt. BSG nicht in der Regelleistung enthalten. Es handelt sich vielmehr um einmalige Kosten der Unterkunft i.S.d. § 22 Abs. 1 SGB II bzw. § 35 Abs. 1 SGB XII, die zu übernehmen sind, sofern die Unterkunftskosten insgesamt angemessen sind.

Rechtsprechung: BSG, Urteil vom 19.03.2008, Az. B 11b AS 31/06 R

Voraussetzungen für eine Kostenübernahme:

• Die Kosten der Unterkunft sind angemessen

Sofern die Kosten der Unterkunft unangemessen sind und der Mieter bereits aufgefordert wurde, sich um die Absenkung der Kosten zu bemühen bzw. bereits lediglich die angemessenen Kosten berücksichtigt werden, ist die Übernahme der Kosten für Schönheitsreparaturen nicht möglich.

Liegen die Kosten der Unterkunft unter dem jeweiligen Wert für angemessenen Wohnraum ist davon auszugehen, dass die Kosten durch die in größeren Abständen und mit begrenztem Aufwand durchzuführenden Schönheitsreparaturen nicht unangemessen werden.

• Die Vereinbarung im Mietvertrag ist wirksam

Eine Übernahme der Kosten für Schönheitsreparaturen kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn diese vom Mieter auch tatsächlich geschuldet werden. Diese Verpflichtung muss sich aus dem Mietvertrag ergeben.

unwirksame Klauseln in Mietverträgen:

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) sind viele Klauseln in Mietverträgen zu Schönheitsreparaturen unzulässig und unwirksam mit der Folge, dass der Mieter nicht verpflichtet ist, die Arbeiten durchzuführen.

Lt. Rechtsprechung des BGH müssen mietvertragliche Regelungen folgende Voraussetzungen erfüllen:

• wirksame Einbeziehung in den Vertrag:

die Klausel darf nicht an ungewöhnlicher Stelle platziert sein bzw. nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages muss nicht mit einer solchen Klausel gerechnet werden

• inhaltliche Wirksamkeit:

die Klausel darf den Mieter nicht unangemessen benachteiligen

• Bestimmtheit:

die Regelung muss so formuliert sein, dass der Umfang der Pflichten ohne weiteres erfasst werden kann

• Abweichung vom gesetzlichen Grundgedanken

der Inhalt der Klauseln darf nicht mit dem wesentlichen Inhalt der Regelung, von der abgewichen wird, unvereinbar sei

• übermäßiger Umfang von Pflichten

die Klausel darf keinen Gegenstand zum Inhalt haben, der nicht unter den Begriff der Schönheitsreparatur fällt

Vor diesem Hintergrund sind nachstehende Regelungen unzulässig und daher unwirksam:

• Starre Fristen, die die Renovierung von einem festen Zeitplan, nicht aber vom tatsächlichen Renovierungsbedarf abhängig machen (z. B. drei Jahre für Küche und Bad, fünf Jahre für andere Räume). Zulässig ist die Formulierung, wenn der Zeitplan durch Begriffe wie „in der Regel", „üblicherweise" o. Ä. relativiert wird.

• Unterschreitung der üblichen Renovierungsfristen (ca. drei Jahre für Küche, Bad, Dusche; ca. fünf Jahre für Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten; ca. sieben Jahre für sonstige Nebenräume)

• „Handwerkerklausel": der Mieter ist nicht verpflichtet, einen Handwerker für die Schönheitsreparaturen zu beauftragen, sondern kann diese auch selbst fachmännisch ausführen

• Regelungen, die während der Mietzeit zu einer Dekoration in einer bestimmten Farbwahl verpflichten

Diese Aufzählung ist nicht abschließend.

Sofern der Vermieter in derartigen Fällen die Auffassung vertritt, dass der Mieter verpflichtet ist, die Reparaturen zu erledigen, muss sich ggf. der Leistungsempfänger mit seinem Vermieter auseinandersetzen. Die Verantwortlichkeit für die von ihm eingegangenen mietvertraglichen Pflichten liegt im Grundsatz beim Mieter selbst und nicht beim Träger der Grundsicherungsleistungen.

Hält das Jobcenter bzw. der Sozialhilfeträger die Regelungen über die Schönheitsreparaturen im Mietvertrag für unwirksam, so ist eine Ablehnung der Übernahme der Kosten für die Schönheitsreparaturen nur zulässig, wenn zuvor ein Kostensenkungsverfahren eingeleitet wurde. Auf die Hinweise hierzu wird verwiesen.

Auszugsrenovierung

Bei einer Auszugsrenovierung handelt es sich um Schönheitsreparaturen, die bei einem Auszug fällig werden. Insofern kommt eine Kostenübernahme nur in Betracht, wenn,

• die entsprechende Vereinbarung im Mietvertrag rechtmäßig ist, • der Abnutzungszustand der Wohnung eine entsprechende Renovierung erfordert und • der Wechsel in eine andere Wohnung notwendig ist und zugesichert wurde.

Zusätzlich zu den bereits genannten Punkten sind folgende Klauseln in Mietverträgen unzulässig und daher unwirksam:

• Verpflichtung zur Endrenovierung ohne Rücksicht auf Zeitablauf oder die Notwendigkeit einer Renovierung. Zulässig ist dagegen eine Regelung, die vorsieht, dass bei Mietende diejenigen Renovierungsarbeiten auszuführen sind, die (wirksam vereinbart) eigentlich während des Mietverhältnisses hätten durchgeführt werden müssen.

• starre Doppelverpflichtung zu regelmäßigen Schönheitsreparaturen und einer Renovierung bei Auszug

• Regelungen, die den Mieter starr verpflichten, bei Auszug Tapeten oder Bodenbelege zu entfernen

Diese Aufzählung ist nicht abschließend.

Hält das Jobcenter bzw. der Sozialhilfeträger die Regelungen über die Schönheitsreparaturen im Mietvertrag für unwirksam, so ist eine Ablehnung der Übernahme der Kosten für die Auszugsrenovierung nur zulässig, wenn zuvor ein Kostensenkungsverfahren eingeleitet wurde. Auf die Hinweise hierzu wird verwiesen.

Sofern eine Auszugsrenovierung mietvertraglich geschuldet ist, sind die Kosten nach § 22 Abs. 1 SGB II bzw. § 35 Abs. 1 SGB XII zu übernehmen.

Zuständiger Träger

Weder im SGB II noch im SGB XII ist ausdrücklich festgelegt, welcher Träger für die Entscheidung über die Hilfegewährung zuständig ist. Da der Bedarf für die Auszugsrenovierung am Ort der zu renovierenden Wohnung, also am bisherigen Wohnort, entsteht, ist die Entscheidung über die Leistungsgewährung von dem dortigen Träger zu treffen.

Rechtsprechung: SG Stade, Beschluss vom 14.07.2009, Az.: S 19 SO 58/09 ER (ZfF 2010, 251) LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.11.2006 (EuG 61, 380)

Einzugsrenovierung

Nach der Rechtsprechung des BSG sind die Kosten einer Einzugsrenovierung dann angemessene Kosten der Unterkunft gemäß § 22 Abs. 1 SGB II bzw. § 35 Abs. 1 SGB XII, wenn die Einzugsrenovierung ortsüblich und erforderlich zur Herstellung des Wohnstandards im unteren Wohnsegment ist.

Rechtsprechung: BSG, Urteil vom 16.12.2008, Az. B 4 AS 49/07 R

Ortsüblichkeit:

Maßstab hierfür ist das untere Wohnsegment. Die Ortsüblichkeit ist im räumlichen Vergleich der Vergleichsmiete zu ermitteln.

Rechtsprechung: BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az. B 7b AS 10/06 R; BSG, Urteil vom 18.06.2008, Az. B 14/7b AS 44/06 R

Es ist demnach zu ermitteln, ob es im räumlichen Vergleichsbereich üblich ist, Wohnungen im unteren Wohnsegment in unrenoviertem Zustand zu übergeben. Ist das nicht der Fall, weil in nennenswertem Umfang renovierte Wohnungen vorhanden sind, kann keine Kostenübernahme erfolgen.

Erforderlichkeit:

Ob eine Einzugsrenovierung erforderlich ist, richtet sich nach dem Ausstattungsstandard im unteren Wohnsegment. Es ist daher lediglich von einem einfachen Ausstattungsgrad auszugehen.

Nach Auffassung des BSG gehört hierzu insbesondere eine Ausstattung der Wohnung mit einem einfachen Wand- und Fußbodenbelag.

Weitere Rechtsprechung: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 15.03.2012, L 6 AS 969/11 (bei fehlender mietvertraglicher Verpflichtung)

Zuständiger Träger

Weder im SGB II noch im SGB XII ist ausdrücklich festgelegt, welcher Träger für die Entscheidung über die Hilfegewährung zuständig ist. Da der Bedarf für die Einzugsrenovierung am Ort der zu renovierenden Wohnung, also am neuen Wohnort, entsteht, ist die Entscheidung über die Leistungsgewährung von dem dortigen Träger zu treffen.

Rechtsprechung: SG Stade, Beschluss vom 14.07.2009, Az.: S 19 SO 58/09 ER (ZfF 2010, 251) LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.11.2006 (EuG 61, 380)

Umfang der Kosten

Selbsthilfeverpflichtung

Sofern eine Kostenübernahme für Renovierungen/ Schönheitsreparaturen erforderlich ist, können nur die angemessenen Kosten berücksichtigt werden. Dabei ist die Angemessenheit an einfachsten Ansprüchen zu messen; zugrunde zu legen sind die Kosten, die sich bei Arbeitnehmern aus unteren Einkommensschichten ergeben würden.

Rechtsprechung: SG Hamburg, Beschluss vom 31.07.2006, Az. S 53 SO 31/06

Renovierungsarbeiten sind daher im Rahmen der Selbsthilfeverpflichtung grundsätzlich selbst durchzuführen. Daher besteht ein Anspruch auf Kostenübernahme lediglich für die Materialkosten und ggf. für Kosten, die für einen Helfer notwendig sind.

Die Leistungsempfänger müssen ggf. auch unter erhöhtem Zeitaufwand zumindest versuchen, die erforderlichen Arbeiten selbst durchzuführen. Mangelnde Geduld steht dieser Verpflichtung, entsprechende Bemühungen zu unternehmen, nicht entgegen. Falls fehlende Erfahrung vorgetragen wird, so ist auch dies kein Grund. Notfalls kann für Fehlversuche Hilfe für Materialien (z. B. 1 Rolle Tapete) nachbewilligt werden.

Können die Arbeiten im Einzelfall aufgrund Krankheit oder Behinderung nachweislich nicht selbst durchgeführt werden und stehen keine Helfer zur Verfügung, kann die Übernahme der Kosten eines Unternehmens erforderlich sein. Hierbei sind drei Kostenvoranschläge vorzulegen.

Zwischen völliger Selbsthilfe und vollständiger Fremdhilfe sind allerdings auch Abstufungen denkbar, also teilweise Fremdhilfe, z. B. bei Berufstätigkeit, vielen Kindern/ teilweise komplizierteren Renovierungsarbeiten.

Kosten für die Beseitigung von Schäden, die der Mieter durch vertragswidrigen Gebrauch selbst verursacht oder zu vertreten hat, können nicht übernommen werden.

Materialkosten

Zur Ermittlung des erforderlichen Umfangs der Renovierungsarbeiten ist ggf. ein Hausbesuch durchzuführen.

Für den Aufwand an Material und Kosten können folgende Orientierungswerte zugrunde gelegt werden:

Tapeten

Raufasertapete ist aufgrund der insgesamt geringeren Kosten der Vorzug zu geben. Eine Rolle ist ausreichend für ca. 15 m² Wandfläche - pro Rolle sollte der Preis von 6,00 € nicht überschritten werden. Zum Streichen der Tapete benötigt man ca. 1 l Farbe pro 5 m² - pro Liter sind ca. 2,00 € als angemessen anzusehen. Pro 15 m² Wandfläche entstehen so Kosten von ca. 12,00 € (6,00 € für eine Rolle Tapete + 6,00 € für 3 l Farbe).

Eine Rolle Raufasertapete hat eine Länge von 33 m. Sofern Leistungsempfänger behaupten, sie kämen mit der bewilligten Menge an Tapeten nicht aus, haben sie evtl. statt Raufaser Strukturtapete erworben - die Länge dieser Rollen beträgt ca. 10 m.

Nur ausnahmsweise (z. b. bei älteren Leistungsempfängern) sollte eine Hilfe für andere Tapeten gewährt werden. Hier ist ca. 1 Rolle für 5 m² Wandfläche ausreichend. Angemessen ist ein Preis von bis zu 7,00 € pro Rolle. Für 15 m² Wandfläche würde die Hilfe somit bis zu 21,00 € betragen.

Farben/Lacke

1 l Farbe ist ausreichend für 5 m² Wandfläche. Angemessen ist ein Preis von ca. 2,00 € pro Liter (siehe oben).

Sofern Lacke erforderlich sind (z. B. bei Türen) ist ein Preis von ca. 9,00 € pro Liter als angemessen anzusehen. 1 l Lackfarbe ist ausreichend für ca. 8 m² Fläche.

Kleister

Eine Packung reicht für 25 m² Wandfläche und kostet ca. 4,00 €.

Zubehör

Pauschal als angemessen für Zubehör wie Pinsel, Farbrollen etc. ist hier eine Hilfe von bis zu 15,00 € auszuzahlen. Ebenfalls 15,00 € sind für die Beschaffung eines gebrauchten Tapeziertisches anzusetzen; sofern ein Neuerwerb sich nicht umgehen lässt, ist hierfür ein Preis von 45,00 € zugrunde zulegen.

Sonderregelung U 25 (§ 22 Abs. 5 SGB II) Das SGB XII enthält eine entsprechende Regelung nicht. In vergleichbaren Fällen sollten Betroffene aber mit Hinweis auf den Nachrang der Sozialhilfe ebenfalls grundsätzlich auf die elterliche Wohnung verwiesen werden.

Anwendbarkeit § 22 Abs. 5 SGB II

Personen, die jünger als 25 Jahre sind, können nur unter erschwerten Voraussetzungen umziehen. Nach einem Umzug werden für diesen Personenkreis Leistungen für die Kosten der Unterkunft nur dann erbracht, wenn die Zusicherung (§ 34 SGB X) über die Leistungserbringung vor Abschluss des Mietvertrages erteilt wurde.

Eine Zusicherung ist nicht erforderlich

• für Personen, die am 17. Februar 2006 nicht mehr zum Haushalt der Eltern gehörten (§ 68 Abs. 2 SGB II).

• für U 25, die gemeinsam mit den übrigen Mitgliedern der BG umziehen. Maßgebend in den Fällen des gemeinsamen Umzugs ist dann die Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II.

• für U 25, die/der verheiratet sind oder waren • für U 25, die mit einem eigenen Kind zusammenleben. Die Hilfesuchenden bilden in

diesem Fall eine eigene Bedarfsgemeinschaft. • für Personen, die bereits in einer eigenen Wohnung lebten und wirtschaftlich auf

eigenen Füßen standen • wenn eine Wohnungsnahme ohne Auszug/Umzug erfolgt. • für U 25, die im Zeitpunkt des Umzugs keine Leistungen beantragt oder erhalten

haben. � siehe aber Missbrauchsklausel gem. § 22 Abs. 5 S. 4 SGB II und die dazu nachfolgend ergangenen Hinweise

Achtung: Bei nicht erforderlicher Zusicherung nach § 22 Abs. 5 SGB II ist bei einem Auszug/Umzug eine vorherige Zusicherung nach § 22 Abs. 2 SGB II jedoch auch von diesem Personenkreis einzuholen.

Verpflichtung zur Zusicherung

Eine Zusicherung muss erteilt werden, wenn

• ein Verweis auf die elterliche Wohnung aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht angebracht ist,

• die angestrebte Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder • ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.

(§ 22 Abs. 5 Satz 2 SGB II)

Übliche Generationenkonflikte stellen keinen Grund für eine Zusicherung dar. Es ist sowohl Eltern als auch Jugendlichen zuzumuten, auf ein gedeihliches Zusammenleben hinzuwirken und notwendige Kompromisse einzugehen. Bei den beengten Platzverhältnissen in der Wohnung der Eltern ist ein strenger Maßstab anzulegen. Es ist auch U 25 die gemeinsame Nutzung eines Zimmers mit jüngeren gleichgeschlechtlichen Geschwistern durchaus zumutbar.

Wenn die Voraussetzung nach Satz 2 von § 22 Abs. 5 SGB II vorliegen, kann nach § 22 Abs. 5 Satz 3 SGB II vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es den Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Die Anforderungen sind eng auszulegen und beschränken sich auf Not- und Krisensituationen, die eine sofortige Reaktion erfordern.

Beispiel: schwerwiegende Straftaten, Misshandlungen

Beteiligung der Jugendhilfe

Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe (ASD) soll (nur) eingebunden werden, wenn ein schwerwiegender sozialer Grund in Betracht kommt und

• Die/der Betroffene bzw. die Familie dem ASD bereits aus der Vergangenheit bekannt ist und somit möglicherweise im konkreten Fall sachdienliche Einschätzungen abgegeben werden können oder

• Ein etwaiger Auszug des Betroffenen sich auf in der BG lebende minderjährige Geschwister positiv/negativ auswirken könnte

Bei der Feststellung, ob der ASD beteiligt werden sollte, können daher folgende Fragen hilfreich sein:

• Gab es dieses oder ein ähnliches Problem (gemeint ist der potentiell schwerwiegende soziale Grund) bereits als Sie noch unter 18 Jahren waren?

• Hat davon eine staatliche Stelle wie zum Beispiel das Jugendamt Kenntnis erlangt? • Wie ist Ihr Verhältnis zu mit Ihnen lebenden Geschwistern? Wie ist das Verhältnis

dieser Geschwister zu Ihren Eltern? (Sind diese vom Problem ebenfalls betroffen?)

Die abschließende rechtliche Beurteilung bleibt stets dem SGB-II-Träger vorbehalten.

Datenschutzrechtlicher Hinweis bei Beteiligung des ASD: Es wird empfohlen, Personen unter 25 Jahren, welche dem ASD bereits bekannt sind, zur Einwilligung in die Verwendung der Daten des ASD aufzufordern. Die vom ASD nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII erhaltenen Informationen dürfen nur zweckgebunden (zur Feststellung über das Vorliegen schwerwiegender sozialer Gründe oder sonstiger ähnlich schwerwiegender Gründe) verwendet werden.

Schwerwiegender sozialer Grund

Schwerwiegende soziale Gründe liegen insbesondere dann vor, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung

• eine schwere Störung der Eltern-Kind-Beziehung besteht, das heißt, dass das Zusammenleben von Eltern und der Person unter 25 Jahren aus physischen und/oder psychischen Gründen nicht mehr möglich ist oder ein Zusammenleben wechselseitig nicht mehr zumutbar ist,

• ohne Umzug Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl der Person unter 25 Jahren besteht,

• die Platzverhältnisse in der Wohnung der Eltern zu beengt sind, • bei Zusammenleben mit Geschwistern in der Wohnung der Eltern eine

Geschlechtertrennung nicht möglich ist, • ein Verweisen auf die Wohnung der Eltern mangels entsprechender Pflichten nach

dem BGB (z.B. Entscheidung der Eltern gegen Gewährung von Naturalunterhalt bzw. Titel des Kindes auf Barunterhalt, § 1612 BGB, oder Entscheidung des Vormundschaftsgerichts auf Unterbringung außerhalb des Elternhauses) nicht möglich ist bzw. ein Verweisen unzumutbar ist, weil z.B. der sorgeberechtigte Elternteil sein Sorgerecht nie oder für längere Zeit nicht ausgeübt hat,

• die Person unter 25 Jahren fremd untergebracht ist oder sich in einer Einrichtung nach § 67 SGB XII oder in anderen Einrichtungen nach dem SGB II, SGB VIII oder SGB XII aufhält, für den Fall, dass sie aus einer solchen Einrichtung eine eigene Wohnung bezieht (im Vordergrund steht hier der „Therapie-“Erfolg, welcher durch Zurückziehen zu den Eltern nicht gefährdet werden soll),

• die Person unter 25 Jahren eine eigene Familie hat (z.B. Heirat/Lebenspartnerschaft oder Kind; ehe- oder partnerschaftsähnliche Beziehungen zählen hingegen nicht dazu).

Sonstiger ähnlich schwerwiegender Grund

Ein sonstiger ähnlich schwerwiegender Grund im Sinne von § 22 Abs. 5 Nr. 3 SGB II liegt insbesondere vor, wenn

• der Auszug sachlich gerechtfertigt war oder eine Zusicherung erteilt wurde und die Umstände sich nicht verändert haben,

• die Unter-25-Jährige schwanger ist, • der unter 25-jährige Kindsvater mit der Schwangeren zusammenziehen und eine

eigene Familie gründen will. Das gilt auch für den unter 25-jährigen Partner der Schwangeren.

Vorgenannten Gründe nicht abschließend

Die vorstehend aufgezählten Gründe sind nicht abschließend. Es handelt sich stets um eine Einzelfallentscheidung, nach der weitere Gründe als die Genannten für eine Zusicherung nach § 22 Abs. 5 SGB II denkbar sind. Die in § 22 Abs. 5 SGB II in Nummern 1 bis 3 genannten Gründe betreffen nur den Fall der Pflicht zur Erteilung der Zusicherung. Eine Zusicherung kann aber auch im Rahmen des Ermessens für andere Fälle erteilt werden. Der SGB II-Stelle steht daher frei, eine Zusicherung beispielsweise auch dann zu erteilen, wenn der Antragsteller demnächst das 25. Lebensjahr vollendet.

Voraussetzung „angemessene Kosten der Unterkunft"

Voraussetzung für die Erteilung der Zusicherung ist auch, dass die Kosten der Wohnung angemessen sind.

Maßgebend für die Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten sind diejenigen Aufwendungen, die ein vergleichbarer Personenkreis, hier junge Volljährige, die nicht mehr bei ihren Eltern wohnen und sich noch in der beruflichen Orientierungsphase oder der Ausbildung befinden, für Wohnraum aufzubringen vermögen. Da diese Personen, Studenten, Auszubildende oder Praktikanten ganz überwiegend nur über ein geringes Einkommen verfügen, müssen sie sich auf preiswerte Unterkünfte beschränken, insbesondere kleine möblierte Wohnungen, einzelne Zimmer, auch in Wohnheimen oder Wohngemeinschaften. Nichts anderes gilt bei jungen Erwachsenen, die Leistungen nach § 22 SGB II beanspruchen.

Rechtsprechung: LSG Schleswig, Beschluss vom 09.10.2009, L 11 B 465/09 AS ER

Aus diesem Grunde können höchstens die vorgenannten Richtwerte anerkannt werden.

Missbrauchsklausel

⇐ §§ 22 Abs. 5 Satz 4 SGB II

Ziehen U25 vor Beantragung von Leistungen nach dem SGB II in eine Unterkunft in der Absicht, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen, entfällt der Anspruch auf Kosten für Unterkunft und Heizung.

Beispiel: U 25 zieht ohne eigene Einkünfte aus, und die Eltern konnten absehbar nur vorübergehend den Lebensunterhalt finanzieren.

Verfahren

Zuständigkeit/ Rechtsnatur der Zusicherung

Zur Zuständigkeit und Rechtsnatur der Zusicherung siehe Hinweise zu den einmaligen Bedarfen bei Wohnungswechsel.

Rechtsfolgen einer fehlenden Zusicherung

Ohne Zusicherung werden für die angemietete Unterkunft bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres dauerhaft keine Leistungen erbracht. Statt der Regelleistung für Alleinstehende wird nur die Regelleistung für erwerbsfähige volljährige Angehörige gewährt (80 %; § 20 Abs. 3 SGB II). Schließlich entfällt auch ein Anspruch auf Leistungen für die Erstausstattung einer Wohnung (§ 24 Abs. 6 SGB II).

Hinweis im Bescheid

Wird eine Zusicherung erteilt, ist im Bescheid folgender Hinweis aufzunehmen: "Die Zusicherung der Kostenübernahme gilt für die Wohnung (Adresse einfügen)."