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EIN SACHVERSTÄNDIGER BERICHTET AUS DER PRAXIS Nr. 130 Naturstein 08 | 18 11 Ein privater Bauherr kaufte eine U-för- mige Küche mit Arbeitsplatten aus poliertem STAR GALAXY in einem gut mit Natursteinmustern bestückten Küchenstudio. Unter den Ausstellungs- stücken war eine STAR GALAXY- Musterfläche als Insellösung in makel- loser Qualität von Steinmetz A. Eben- falls in der Ausstellung präsentiert wurde eine Musterfliese in der Größe 15 x 30 x 1,2 cm von Steinmetz B. Letz- tere stellte für den Bauherrn die Grund- lage für seine Kaufentscheidung dar. Arbeitsplatte reklamiert Nach dem Einbau der von Steinmetz B produzierten Küchenarbeitsplatte rekla- mierte der Käufer umgehend deren Oberflächenqualität im Vergleich mit dem Muster aus dem Küchenstudio. Die gelieferte Arbeitsplatte weise eine Viel- zahl von Poren und offene kleine Stel- len auf, bemängelte er. Um den Kunden zufriedenzustellen, ließ das Küchenstu- dio die reklamierte Arbeitsplatte durch vom Steinmetz A produzierte Platten ersetzen. Zuvor hatte es einen ö.b.u.v. Sachverständigen mit der Bewertung der bemängelten Platten unter Berük- ksichtigung der Musterfliese betraut. Das Gutachten Der Gutachter besichtigte die Platte vor ihrem Ersatz und verglich sie mit der Musterfliese. Den vom Kunden bemän- gelten Streiflichteffekt ließ er außer Acht. Er kam aber dennoch zu dem Entschluss, dass die Unterschiede zwi- schen der Oberflächenqualität der Musterfliese und der tatsächlich gelie- ferten Qualität nicht zu tolerieren seien. Allerdings sei die industriell produ- zierte Musterfliese des Steinmetzes B nur bedingt als Muster geeignet gewe- sen. Mit 15 x 30 x 1,2 cm sei sie zu klein, um als Muster für eine Arbeits- platte zu dienen, die aus einer Unmaß- tafel gefertigt wird. In seinem Merkblatt 2.02 b Küchenarbeitsplatten empfehle der Bundesverband Deutscher Stein- metze (BIV), Kunden dazu anzuleiten, sich die zur Verarbeitung anstehende Unmaßtafel vorab im Betrieb oder beim Großhändler anzusehen und daraufhin eine Auswahl zu treffen. Berater muss informieren Außerdem habe das Küchenstudio den Kunden nicht ausreichend über die lie- ferbare Qualität informiert. Entscheide sich der Kunde auf Basis eines Hand- musters für ein Material, habe der Ver- käufer die Pflicht, ihn auf mögliche Abweichungen hinzuweisen. Der Bera- ter hätte den Bauherrn über die natür- lichen Schwankungen im Erschei- nungsbild der Gesteinssorte STAR GALAXY aufklären müssen. Es handle sich um einen fein- bis mittelkörnigen GUTACHTEN In der 130. Folge unserer Serie über Schadensfälle berichtet Harald Zahn über die Reklamation einer polierten Küchenarbeitsplatte aus STAR GALAXY. Diese entsprach nicht dem Muster, das dem Kunden im Küchenstudio gezeigt worden war. Der Berater hatte den Kunden nicht ausreichend informiert. Unterschiede bei STAR GALAXY Musterfliese aus dem Küchenstudio von Steinmetz B Vergleich der Oberflächen der Muster- fliese und der Arbeitsplatte Fotos: Dipl.-Ing. Harald Zahn

Unterschiede bei STAR GALAXY€¦ · 12 Naturstein 08 | 18 schwarzen Gabbro/Norrit mit gold-glänzenden Bronzit-Schuppen. Diese Bronzite würden bei der Politur der Oberfläche eine

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EIN SACHVERSTÄNDIGER

BERICHTET AUS DER PRAXIS

Nr. 130

Naturstein 08 | 18 11

Ein privater Bauherr kaufte eine U-för-

mige Küche mit Arbeitsplatten aus

poliertem STAR GALAXY in einem gut

mit Natursteinmustern bestückten

Küchenstudio. Unter den Ausstellungs-

stücken war eine STAR GALAXY-

Musterfläche als Insellösung in makel -

loser Qualität von Steinmetz A. Eben-

falls in der Ausstellung präsentiert

wurde eine Musterfliese in der Größe

15 x 30 x 1,2 cm von Steinmetz B. Letz-

tere stellte für den Bauherrn die Grund-

lage für seine Kaufentscheidung dar.

Arbeitsplatte reklamiertNach dem Einbau der von Steinmetz B

produzierten Küchenarbeitsplatte rekla-

mierte der Käufer umgehend deren

Oberflächenqualität im Vergleich mit

dem Muster aus dem Küchenstudio. Die

gelieferte Arbeitsplatte weise eine Viel-

zahl von Poren und offene kleine Stel-

len auf, bemängelte er. Um den Kunden

zufriedenzustellen, ließ das Küchenstu-

dio die reklamierte Arbeitsplatte durch

vom Steinmetz A produzierte Platten

ersetzen. Zuvor hatte es einen ö.b.u.v.

Sachverständigen mit der Bewertung

der bemängelten Platten unter Berük-

ksichtigung der Musterfliese betraut.

Das GutachtenDer Gutachter besichtigte die Platte vor

ihrem Ersatz und verglich sie mit der

Musterfliese. Den vom Kunden bemän-

gelten Streiflichteffekt ließ er außer

Acht. Er kam aber dennoch zu dem

Entschluss, dass die Unterschiede zwi-

schen der Oberflächenqualität der

Musterfliese und der tatsächlich gelie-

ferten Qualität nicht zu tolerieren seien.

Allerdings sei die industriell produ-

zierte Musterfliese des Steinmetzes B

nur bedingt als Muster geeignet gewe-

sen. Mit 15 x 30 x 1,2 cm sei sie zu

klein, um als Muster für eine Arbeits-

platte zu dienen, die aus einer Unmaß-

tafel gefertigt wird. In seinem Merkblatt

2.02 b Küchenarbeitsplatten empfehle

der Bundesverband Deutscher Stein-

metze (BIV), Kunden dazu anzuleiten,

sich die zur Verarbeitung anstehende

Unmaßtafel vorab im Betrieb oder beim

Großhändler anzu sehen und daraufhin

eine Auswahl zu treffen.

Berater muss informierenAußerdem habe das Küchenstudio den

Kunden nicht ausreichend über die lie-

ferbare Qualität informiert. Entscheide

sich der Kunde auf Basis eines Hand-

musters für ein Material, habe der Ver-

käufer die Pflicht, ihn auf mögliche

Abweichungen hinzuweisen. Der Bera-

ter hätte den Bauherrn über die natür-

lichen Schwankungen im Erschei-

nungsbild der Gesteinssorte STAR

GALAXY aufklären müssen. Es handle

sich um einen fein- bis mittelkörnigen

GUTACHTEN

In der 130. Folge unserer Serie über Schadensfälle berichtet Harald Zahn

über die Reklamation einer polierten Küchenarbeitsplatte aus STAR GALAXY.

Diese entsprach nicht dem Muster, das dem Kunden im Küchenstudio gezeigt

worden war. Der Berater hatte den Kunden nicht ausreichend informiert.

Unterschiede bei STAR GALAXY

Musterfliese aus dem Küchenstudio von Steinmetz B

Vergleich der Oberflächen der Muster-fliese und der ArbeitsplatteFotos: Dipl.-Ing. Harald Zahn

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12 Naturstein 08 | 18

schwarzen Gabbro/Norrit mit gold-

glänzenden Bronzit-Schuppen. Diese

Bronzite würden bei der Politur der

Oberfläche eine große Rollen spielen,

da Unterschiede im Glanzgrad und in

der Rauigkeit das Politurergebnis

beeinflussen. Großhändler müssten

ihre Kunden darüber informieren, dass

polierte STAR GALAXY-Oberflächen

nicht immer gleichmäßig geschlossen

sind. Grundsätzlich sehe Naturwerk-

stein niemals zu 100% wie eine hoch-

glanzlackierte Oberfläche aus und sei

genauso wenig mit einer Glasplatte zu

vergleichen. Naturbedingt seien

Abweichungen vom Handmuster zum

Endprodukt üblich. Darüber müssten

Berater ihre Kunden im Vorfeld infor-

mieren.

Steinmetz muss prüfenUm Reklamationen und Beanstandun-

gen zu vermeiden, führt ein umsichtig

arbeitender Steinmetz eine Warenein-

GUTACHTEN

Dipl.-Ing.Harald Zahn

ist ö.b.u.v. Sachverständiger im

Steinmetzhandwerk, Buchautor, seit

vielen Jahren Naturstein-Autor und

mit seiner Frau Agnes Organisator

unseres Naturstein-Bauseminars.

FAZIT

Die Qualität der Oberfläche, die dem

Endkunde im Küchenstudio gezeigt

wird, ist bei Lieferung und Montage

vertraglich einzuhalten. Kaufent-

scheidungen auf der Grundlage klei-

ner Muster sind problematisch. Der

Berater muss den Kunden darauf

hinweisen, wenn die gewählte

Gesteinssorte, je nach Unmaßplatte,

anders ausfallen kann und dies

schriftlich vermerken. Die Auswahl

durch den Endkunden im Lager oder

beim Großhändler ist dringend zu

empfehlen. Der produzierende Stein-

metz hat eine Wareneingangskon-

trolle durchzuführen und muss die

zugesicherte Eigenschaft durch opti-

sche Endabnahme sicherstellen.

EIN SACHVERSTÄNDIGER

BERICHTET AUS DER PRAXIS

Nr. 130

gangskontrolle und eine umfassende

Qualitäts-Sichtabnahme durch und

beachtet seine Prüf- und Hinweis-

pflicht, insbesondere bei Gesteinssor-

ten wie STAR GALAXY, die bekannt-

lich unterschiedlich ausfallen können.

Wie in der »großen Enzyklopädie der

Steine« vermerkt, seien in solchen Fäl-

len Bemusterungen korrekt durchzu-

führen und der Lieferant zu befragen.

Gegebenenfalls seien Muster gemäß

dem »Technischen Hinweis 004

Bemusterung« des BIV vor der

Fertigung mit der Unmaßplatte abzu-

gleichen.

Der Gutachter wies außerdem darauf

hin, dass naturgegebene Unregel -

mäßigkeiten im Gestein kein Grund

zur Beanstandung sind, sondern viel-

mehr ein Zeichen für die Vielfalt der

Natur. So weise auch der Deutsche

Naturwerkstein-Verband (DNV) in sei-

nen Empfehlungen für die Beurteilung

von Natursteinen auf die natürlichen

Linker Bereich der Arbeitsplatte Rechter Bereich der Arbeitsplatte

Detailfoto im Streiflicht Detailfoto der Arbeitsplatte

Eigenschaften von Gesteinen hin, ins-

besondere auf Unterschiede in Farbe

und Struktur.

Steinmetz B forderte über seinen

Rechtsanwalt seinen Werklohn ein.

Das Küchenstudio rechnete die Kosten

für die Demontage, Neuanfertigung

und Montage einer neuen Küchen-

arbeitsplatte, eines neuen Spülbeckens

sowie die Kosten des Gutachters gegen

den Werklohn auf.

Dipl.-Ing. Harald Zahn

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EIN SACHVERSTÄNDIGER

BERICHTET AUS DER PRAXIS

Nr. 122

Naturstein 04 | 17 63

Die Besitzer eines privaten Wohnhau-

ses erwarben im November 2013 eine

neue Kücheneinrichtung mit einer

Arbeitsplatte aus der Werksteinsorte

NERO ASSOLUTO poliert in 3 cm

Dicke. Geliefert und montiert wurde

die neue Küche im April 2014. Wenig

später reklamierten die Käufer Kratzer

in der Oberfläche der Küchenarbeits -

platte, die sie als ȟberaus empfind-

lich« beschrieben. In der Folgezeit fan-

den mehrere Termine vor Ort statt,

darunter einer mit dem Werkskunden-

dienst des Herstellers. Die Termine

verliefen aus Sicht des Kunden ergeb-

nislos. Der Lieferant verweigerte die

geforderte Nachbesserung der Arbeits-

platte.

»Ich wollte eigentlich Granit!«Dem Bauherr zufolge hatte ein Mitar-

beiter des Lieferanten beim Verkaufs-

gespräch in Bezug zur später bestell-

ten Arbeitsplatte behauptet, NERO

ASSOLUTO sei das Robusteste, was

auf dem Markt erhältlich sei, man

könne darauf ohne Beschädigung der

Oberfläche Fleisch mit dem Messer

schneiden. Außerdem gab der Bauherr

»üblichen Gebrauch« für die Beschädi-

gung der Arbeitsplatte an. Diese sei

nicht aus Granit. Das sei als Mangel

zu werten.

Der Bauherr klagte und verlangte

3.282 € zuzüglich Schadenersatz für

Demontage der Küchenmöbel sowie

Lieferung und Montage einer neuen

Arbeitsplatte aus Granit. Der Lieferant

beantragte, die Klage abzuweisen.

Gründe für die Beschädigungen der

Arbeitsplatte seien durch übermäßige

Beanspruchung und unsachgemäßen

Gebrauch entstanden. Die Arbeitsplatte

weise eine hohe Kratzbeständigkeit

auf. Eine besondere Beschaffenheits-

vereinbarung sei nicht getroffen wor-

den. Das Gericht befragte 2016 Zeugen

und beauftragte einen Sachverstän-

digen. Dieser erstellte sein Gutachten

(August 2016) und wurde im Novem-

ber vom Gericht persönlich angehört.

Eine besondere Beschaffenheitwar nicht vereinbartDer Kunde und Kläger habe keinen

Anspruch gegen den Lieferanten,

urteilte das Gericht. Die Klage wurde

abgewiesen, die Rechtskosten wurden

dem Kläger auferlegt. Begründung:

Ein Schadenersatzanspruch aus einem

Mangel bei Verschaffung des Werks

(Lieferung und Montage der Küche)

im Sinne des BGB liege nicht vor.

Aufgrund des zwischen den Parteien

geschlossenen Vertrags sei das werks-

vertragliche Sachmängelgewährleis -

tungsrecht anzuwenden. Die Beweis-

last hätte beim Kläger gelegen, nach-

dem dieser – spätestens durch die

GUTACHTEN

In der 122. Folge unserer Serie über Schadensfälle berichtet Dipl.-Ing. Harald

Zahn über die Reklamation einer Küchenarbeitsplatte aus NERO ASSOLUTO.

Der Beklagte bekam Recht. Er hatte wie vereinbart geliefert.

Kratzer durch Gebrauch

Detailaufnahme Kratzer oberhalb Fotolineal

Gesamtansicht der Küche mit Arbeitsplatteaus NERO ASSOLUTO Fotos: Dipl.-Ing. H. Zahn

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64 Naturstein 04 | 17

Ingebrauchnahme der Küche – das

Werk konkludent abgenommen habe.

Eine »positive Beschaffenheitsvereinba-

rung« über die Widerstandsfähigkeit

der Arbeitsplatte (unkaputtbar, auch

beim Schneiden von Fleisch mit dem

Messer) ist nach Aussage des Gerichts

ebensowenig bewiesen wie eine posi-

tive Beschaffenheitsvereinbarung des

Inhalts, dass die Arbeitsplatte aus Gra-

nit sein sollte. Aus der Auftragsbestäti-

gung sei, so das Gericht, lediglich

ersichtlich, dass eine Naturstein-

Arbeitsplatte aus der Gesteinssorte

NERO ASSOLUTO geliefert werden

sollte. Bei der Annahme des Kunden,

dass er eine Arbeitsplatte aus Granit

erhalte, handele es sich daher um eine

einseitige Vorstellung.

Kein SachmangelEin Sachmangel liegt gemäß Urteil

nicht vor. Die Arbeitsplatte sei für die

gewöhnliche Verwendung geeignet

und weise eine Beschaffenheit auf, die

bei Werken der gleichen Art üblich ist

und die der Besteller nach Art des

Werks erwarten konnte. Die Kratzer

auf der Arbeitsplatte sind für das

Gericht unstrittig erst nach der Mon-

tage entstanden. Wie im Sachverstän-

digengutachten ausgeführt, sei die

Arbeitsplatte für die gewöhnliche Ver-

wendung geeignet und weise keine

besondere Kratzanfälligkeit auf. Der

Sachverständige hatte dem Richter an

einer Musterplatte aus NERO ASSO-

LUTO vorgeführt, dass diese Gesteins-

sorte durch einen härten Stein, in die-

sem Fall einen Diamant, geritzt werden

kann. Derartige Kratzer könnten auch

entstehen, wenn z.B. unter einem

guss eisernen Bräter oder einem Römer-

topf ein Eisenpartikelchen oder ein

Quarzkorn über die Arbeitsplatte gezo-

gen wird. Diese Beschädigungsmög-

lichkeiten stünden aber nicht der Tat-

sache entgegen, dass die Arbeitsplatte

grundsätzlich als Küchenarbeitsplatte

geeignet sei. Das Urteil ist unter dem

Aktenzeichen 20 C 394/15 beim Amts-

gericht Essen hinterlegt.

Dipl.-Ing. Harald Zahn

GUTACHTEN

Dipl.-Ing.Harald Zahn

ist ö.b.u.v. Sachverständiger im

Steinmetzhandwerk, Buchautor, seit

vielen Jahren Naturstein-Autor und

mit seiner Frau Agnes Organisator

unseres Naturstein-Bauseminars.

FAZIT

Verwenden Sie im Beratungs -

gespräch unbedingt die richtigen

Gesteinsbezeichnungen und verspre-

chen Sie Ihrem Kunden keinerlei

Eigenschaften, die das gewählte

Gestein nicht erfüllen kann. Für Sie

als ausführender Steinmetz ist die

technisch und optisch einwandfreie

Lieferung und Montage der Kü chen -

arbeitsplatte samt schriftlicher

Abnahmebescheinigung eminent

wichtig, da nach der Unterschrift die

Beweislast eines angeblichen Man-

gels juristisch auf den Kunden

übergeht.

EIN SACHVERSTÄNDIGER

BERICHTET AUS DER PRAXIS

Nr. 122

Fläche vor demFenster in mitt-lerer Ansicht

Arbeitsplatte imBereich vor dem Fenster im Gegen-licht

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Naturstein 02 | 15 57

Den Besitzern eines normalen Wohn-

hauses lieferte ein Unternehmer im

Februar 2010 eine neue Küche mit

einer Abdeckplatte aus Naturwerkstein

sowie rückseitiger Wandbekleidung in

einem Gesamtwert von 10.800 €.

In der Auftragsbestätigung heißt es:

»Granitanlage Shiwakashi 3 cm lt.

Zeichnung«, Kostenpunkt: 2.961,54 €.

Der Unternehmer hatte die Küchen -

arbeitsplatte bei einem auf die Ferti-

gung von Küchenarbeitsplatten spezia-

lisierten Steinmetzbetrieb bezogen.

Nach dem Einbau der Küche stattete

der Unternehmer den Bauherrn mit

einem Pflegeset zur Imprägnierung der

Küchenarbeitsplatte aus.

Weihnachten 2011 vergoss der Bauherr

rechts neben der Induktionsherdplatte

Öl, das in diesem Bereich über die

Arbeitsplatte lief. Nach einiger Zeit

tauchten im Bereich der Induktions-

herdplatte braune Verfärbungen auf.

Im Mai 2012 setzte sich der Bauherr

mit dem Unternehmer in Verbindung

und erhielt zur Beseitigung der Ver-

fleckung ein Produkt namens »Öl-Ex«.

Als seine Reinigungsversuche erfolglos

blieben, forderte er den Unternehmer

mit anwaltlicher Hilfe unter Fristset-

zung dazu auf, ihm 4.095 € für eine

neue Küchenarbeitsplatte zu zahlen.

Im Zuge des Rechtsstreits erwarb der

Bauherr für 4.420 € eine neue Küchen-

arbeitsplatte aus der Gesteinssorte

Giallo California, »edelpoliert«.

Der Beklagte berief sich auf das Kauf-

recht und sprach von Verjährung. Der

beklagte Unternehmer behauptete, der

Kunde habe nicht eine Arbeitsplatte

aus Granit, sondern explizit aus der

Gesteinssorte Shivakashi gewünscht.

Urteil und UrteilsbegründungDas Gericht hörte die Parteien persön-

lich an und erhob durch Vernehmung

von drei Zeugen und Einholung eines

schriftlichen Sachverständigengutach-

tens Beweis. Der Sachverständige

schilderte den Mangel und ergänzte

seinen Bericht um die ermittelten Man-

gelbeseitigungskosten und die Kosten

für eine Neulieferung einer Küchen -

arbeitsplatte aus Granit inkl. Demon-

tage der Altanlage. Das Amtsgericht

veruteilte den Unternehmer am

28. Novem ber zur Zahlung von 3.610 €

zuzüglich 402 € außergerichtlicher

Kosten an den Bauherrn. Der Unter-

nehmer sollte auch 88 % der Kosten

des Rechtsstreits übernehmen.

Das Urteil umfasst 15 Seiten.

Hier die wesentlichen Gründe für

die Entscheidung des Amtsgerichts:

In der 109. Folge unserer Serie über Schadensfälle berichtet der

Sachverständige Dipl.-Ing. Harald Zahn über die Reklamation einer

Küchenarbeitsplatte. Der klagende Bauherr bekam Recht. Der Beklagte

hatte ihn nicht gründlich informiert.

GUTACHTEN

Küchenarbeitsplatte einmal neu

EIN SACHVERSTÄNDIGER

BERICHTET AUS DER PRAXIS

Nr. 109

Ansicht der Küche mit eingebauter Induktionsherdplatte Fotos: Dipl.-Ing. Harald Zahn Kantenbereich

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58 Naturstein 02 | 15

Die Parteien hatten einen Werkliefe-

rungsvertrag geschlossen. Demzufolge

habe der beklagte Unternehmer dem

Bauherrn nicht nur die Lieferung der

Arbeitsplatte, sondern auch Beratung

und Planung geschuldet. In der

Beweisaufnahme hatte der Sachver-

ständige festgestellt, dass die streit-

gegenständliche Arbeitsplatte nicht aus

Granit, sondern aus »Granulit« besteht.

Diese Gesteinsart entspreche aber nicht

der mit dem Bauherrn vereinbarten

Beschaffenheit. Das Amtsgericht führte

aus, dass der Unternehmer bei der Be -

schreibung der Sache vom Empfänger-

horizont des Kunden hätte ausgehen

müssen, der sich auf die Sachkunde

des Verkäufers und entsprechende

Beratung verlassen können muss.

Weicht die Kaufbeschreibung eines

Natursteins von seiner geologischen

Bezeichnung ab, hat der Verkäufer die

Pflicht, den Käufer auf diesen Unter-

schied hinzuweisen, so das Gericht.

Das war in diesem Fall nicht unstreitig

erfolgt. Dem Beklagten waren die geo-

logischen Unterschiede vor der Lektüre

des Gutachtens nicht im Einzelnen

bekannt gewesen.

Das Amtsgericht beschied daher, dass

der Kläger Anspruch auf den Ersatz der

GUTACHTEN

Dipl.-Ing.Harald Zahn

ist ö.b.u.v. Sachverständiger im

Steinmetzhandwerk, Buchautor, seit

vielen Jahren Naturstein-Autor und

mit seiner Frau Agnes Organisator

unseres Naturstein-Bauseminars.

FAZIT

Beim Verkauf von Küchenarbeitsplatten

ist es mit dem Herstellen und Liefern

nicht getan. Der Verkäufer hat die Pflicht,

das jeweilige Material mit der genauen

geologischen Bezeichnung anzubieten und

den Käufer ausführlich über die verschie-

denen Eigenschaften der Gesteine im Ge-

brauchsumfeld des Kunden in Kenntnis zu

setzen.

EIN SACHVERSTÄNDIGER

BERICHTET AUS DER PRAXIS

Nr. 109

Platte hat sowie auf Erstattung sämt-

licher Kosten, die der Austausch

sowohl der Arbeitsplatte als auch der

Wandplatten mit sich bringt. Arbeits-

platte und Wandbekleidung bildeten

eine Einheit, und ein einheitliches

Erscheinungsbild sei aufgrund der Ein-

zigartigkeit jeder Natursteinplatte nur

durch eine einheitliche Neumontage

wiederherzustellen.

Ob der Kläger dann tatsächlich das

vom Sachverständigen vorgeschlagene

Material Bianco Sardo kauft oder ein

gänzlich anderes, ist für den Schadens-

ersatz unerheblich. Das Urteil liegt

unter dem Aktenzeichen 3 C 214 / 12

beim Amtsgericht Rheda-Wiedenbrück.

Dipl.-Ing. Harald Zahn

Verschmutzung am Rand des Aus-schnitts und lose Befestigungsteile

Verschmutzung in der Detailansicht

Zur Begutachtung wurde die Induktionsherdplatte hochgeklappt.

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Naturstein 08 | 13 21

Falsch beraten

§ EIN SAcHVERStäNDIGER

BERIcHtEt AUS DER

PRAxIS

Im Restaurant eines renommiertenHotels wurde auf eine neue Buffet-anlage eine 3 cm dicke Naturstein-abdeckung aus poliertem ImperialWhite aufgebracht. Im August 2011wurden für die Abdeckung 4 341 €brutto in Rechnung gestellt.Im Laufe der Nutzung fielen den Be-treibern des Restaurants Verfleckun-gen auf. Über ihre Rechtsanwälte be-antragten sie deshalb beim Gerichtein selbstständiges Beweisverfahrenmit dem Auftrag, einen Katalog vonFragen zu beantworten. U. a. solltegeklärt werden, ob die »Verfleckung«auf Material minderer Qualität zu-rückzuführen sei und ob die Natur-werksteinabdeckung der Güte undQualität des überreichten Muster-stücks entspreche.

Der OrtsterminIm Zuge des Beweisverfahrens trafensich die Restaurantbetreiber und derSteinmetz vor Ort. Die Natursteinplat-ten bildeten die Grundlage für denAufbau des Buffets, erklärten die Be-treiber des Restaurants. Die Gäste trä-ten direkt an die Platten heran, um

dort die mundgerecht vorbereitetenund appetitlich dekorierten Speisenund Getränke entgegenzunehmen.Die »schwarzen Adern und dunklenFlächenbereiche« im Naturstein sähenfür die Gäste so aus, als ob dort Flüs-sigkeiten wie Öl, Wein und Soßenausgelaufen wären und seien damitirritierend. Die Abdeckung entsprechenicht den Erwartungen. Sie hätten dieNatursteinabdeckung ja gerade des-halb gewählt, um eine wertige Optikzu erzielen. Die überreichte Muster-platte habe im Gegensatz zu der aus-geführten Abdeckung keinerleischwarze Einschlüsse aufgewiesen.Sie seien bei der Bestellung davon

°G

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HT

EN

100

Dies ist die hundertste Folge

der Gutachten-Serie von Ha-

rald Zahn. Seit Januar 2004

verfolgt er mit seinen Berich-

ten das Ziel, Fachbetrieben am

Beispiel geführter Bauprozesse

vor Augen zu führen, welche

Fehler sie unbedingt vermei-

den müssen. Zum Jubiläum

stellen wir auf Wunsch des

Autors die Frage, was Sie, die

Leser, von der Serie halten und

was sie Ihnen für die Berufs-

praxis bringt. Sammeln Sie die

Berichte? Sollen wir die Serie

weiterführen? Schreiben Sie

uns: an Bärbel Holländer,

[email protected]

oder direkt an Harald Zahn,

[email protected]. Danke!

In dieser Folge geht es um

Beanstandungen an einer

Buffetabdeckung aus Imperial

White. Der Steinmetz hatte die

möglichen Farb- und Struktur-

schwankungen dem Kunden

im Vorfeld nicht anschaulich

gemacht.

Die gesamte Buffet-Anlage Fotos: Dipl-Ing. Harald Zahn

Die 20 x 7 cm kleine Musterfliese und derEckbereich der Buffetabdeckung

Page 8: Unterschiede bei STAR GALAXY€¦ · 12 Naturstein 08 | 18 schwarzen Gabbro/Norrit mit gold-glänzenden Bronzit-Schuppen. Diese Bronzite würden bei der Politur der Oberfläche eine

22 Naturstein 08 | 13

§EIN SAcHVERStäNDIGER

BERIcHtEt AUS DER

PRAxIS

ausgegangen, dass genau diese Stein-qualität zum Einsatz kommen würde,so die Restaurantbetreiber. Die einge-bauten Arbeitsplatten seien aber starkstukturiert und verfärbt und damitunansehnlich.Der Steinmetz, der die Naturwerk-steinplatten geliefert hatte, wies dar-auf hin, dass er seine Muster grund-sätzlich mit einem Aufkleber versehe,auf dem erläutert sei, dass Natursteinin Farbe und Struktur Schwankungenunterliegen kann. Außerdem wies derSteinmetz auf seine ausgedrucktenGeschäftsbedingungen hin. Das Mus-ter, das er den Restaurantbetreibernüberreicht hatte, war 20 x 7 x 1 cmgroß.

Das GutachtenDer Sachverständige beantworteteausführlich die elf Fragen des Beweis-beschlusses vom Gericht. Er wies da-rauf hin, dass gemäß DIN 18332 »Na-turwerksteinarbeiten« Farb-, Struktur-und texturschwankungen innerhalbdesselben Vorkommens zulässig sind,wobei die Bandbreite möglicherSchwankungen durch entsprechendeBemusterung aufgezeigt werden sollte.In den Bewertungskriterien des Deut-schen Naturwerkstein-Verbands(DNV) wird darauf verwiesen, dassdie Bandbreite der Variationen auchdurch entsprechende Bemusterung

eingeschränkt werden kann. Einefach- und farbgerechte Bemusterungwird als unbedingt erforderlich emp-fohlen. In den letzten Jahren sind dieKunden sehr sensibel geworden, wasden Anspruch an ein gleichmäßigesErscheinungsbild des gewählten Na-tursteins betrifft.Eine qualitativ hoch-wertige Beratung und geschultes Per-sonal sind daher unabdingbar. Bei Ge-steinssorten mit großen Farb- undStrukturschwankungen, wie sie auchImperial White aufweisen kann, solltedie Auswahl nach Möglichkeit direktan Unmaßtafeln vorgenommen wer-den, dies entweder im eigenen Lager-bestand oder beim Großhändler.Ausgehend von den Fragen des Be-weisbeschlusses sowie unter Berück-sichtigung von Normen, Merkblät-tern, Veröffentlichungen in Fachbü-chern und auch eigener Erfahrungenführte der Sachverständige in seinemGutachten folgende Fakten auf:Die gesteinssorte Imperial Whiteweist in teilbereichen schwarzgraueschlierige bis wolkige Ornamente undEinschlüsse auf. Dabei handelt es sichum naturgegebene und somit unver-änderliche Mineralanhäufungen. DieFarb- und Strukturschwankungen die-ser Gesteinssorte sind den Fachleutender Naturstein verarbeitenden Betrie-be bekannt. Für die geforderte Aus-führung im Vorzeigebereich eines

Hotel-Restaurants hätte der Steinmetzin seinem Beratungs- und Verkaufsge-spräch nicht auf ein 20 x 7 cm kleinesMuster stützen dürfen. Seiner Verant-wortung als Fachmann ist er damitnicht gerecht geworden. Vielmehrhätte er dem Kunden, der ja Natur-stein-Laie ist, eine Gesteinsauswahlanhand von Unmaßplatten ermög-lichen müssen. Die Restaurantbetrei-ber hätten dann die Bandbreite derStruktur- und Farbschwankungen er-kannt und die Möglichkeit gehabt, aufeine andere Gesteinssorte auszuwei-chen. Ein Aufkleber mit dem Hinweis,dass Farbschwankungen auftretenkönnen, reicht als Beratung nicht aus,so der Sachverständige.

VergleichNach unbestätigten Berichten habensich in diesem Streitfall der Steinmetzund die Restaurantbetreiber auf einenfinanziellen Nachlass geeinigt.Die Unterlagen zu diesem Fall sindbeim Amtsgericht Recklinghausen un-ter dem Aktenzeichen 13 H 5/11hinterlegt.

Dipl.-Ing. Harald Zahn

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FAZIT

Naturstein ist ein erklärungsbedürftiges

Produkt. Eine intensive Beratung mit

wirklichkeitsgetreuer und somit effektiver

Bemusterung sind unbedingt zu empfehlen.

Steinmetze wissen, dass es bei den meisten

Gesteinssorten Farb- und Strukturschwan-

kungen gibt. Das muss er dem Kunden an-

schaulich darstellen, vor allem dann, wenn

dieser mit einer Gesteinssorte liebäugelt,

bei der besonders große Schwankungen

möglich sind, und wenn es um eine Anwen-

dung geht, bei der die Optik eine große

Rolle spielt.

Teilflächen der Abdeckung, darauf jeweils die 20 x 7 cm kleine Musterfliese

Page 9: Unterschiede bei STAR GALAXY€¦ · 12 Naturstein 08 | 18 schwarzen Gabbro/Norrit mit gold-glänzenden Bronzit-Schuppen. Diese Bronzite würden bei der Politur der Oberfläche eine

Naturstein 12 | 12 37

Aufklärungsversäumnis teuer bezahlt

§ EIN SAcHVERSTäNDIGER

BERIcHTET AuS DER

PRAxIS

Ein Privatkunde erwarb im Jahr 2006von einem Küchenstudio eine Einbau-küche samt Elektrogeräten mit einerKüchenarbeitsplatte aus Naturwerk-stein, bestehend aus drei Teilplatten in30 mm Dicke. Der Gesamtkaufpreis be-trug 9500 €. Nach dem Einbau der Ar-beitsplatte übergab der ausführendeBetrieb der Kundschaft ein Pflege- undReinigungsset. Strittig ist, was es imEinzelnen enthielt. Tatsache ist, dassdie Küchennutzer für die Pflege der Ar-beitsplatte neben dem mitgeliefertenPflegemittel auch herkömmliche Ge-schirrspülmittel wie »Pril« und »Akuta«sowie Fettlöser, und Multifettreinigerverwendeten. Die Arbeitsplatte verfärb-te sich an mehreren Stellen und zwarjeweils da, wo keine Küchengerätestanden.Im Mai 2009 forderte der Kunde dasKüchenstudio dazu auf, die Verfärbun-gen zu beseitigen. Das Studio informier-te den Hersteller der Küchenarbeits-platte, woraufhin ein Termin mit einemMitarbeiter des Herstellers vereinbartwurde. In Abstimmung mit dem Her-

steller behandelte die Kundschaft dieverfärbte Oberfläche mit dem empfoh-lenen Mittel – ohne Erfolg.

Die KlageDie Kundschaft entschloss sich zur Kla-ge. Der Hersteller habe die Arbeitsplat-te nicht richtig imprägniert, behauptetesie. Eine fachgerechte Imprägnierunghalte mehrere Jahre. Außerdem sei sieseitens des Küchenstudios bei der Lie-ferung und nach dem Einbau der Kü-che nicht ausdrücklich darauf hinge-wiesen worden, dass die Naturwerk-steinplatte einer regelmäßigen Impräg-nierung bedürfe und ausschließlich mitbestimmten Mitteln zu reinigen sei.Über eine spezielle Pflege sei gar nichtgesprochen worden.Auch habe man ihrnach dem Einbau der Platte kein Im-prägniermttel übergeben. Das Küchen-studio habe sie auch nicht darauf hin-gewiesen, dass der Naturwerkstein dieEigenschaft besitze, Wasser und anderein der Küche üblicherweise vorkom-menden Flüssigkeiten wie Öl, Fett undSpülmittel schnell aufzunehmen unddass diese aus diesem Grund sofort ab-zuwischen seien, so die Kundschaft.Hätte sie das gewusst, hätte sie diesselbstverständlich berücksichtigt undausschließlich die erforderlichen spe-ziellen Pflegemittel verwendet. Insge-samt sei die eingebaute Naturwerk-steinplatte aber überhaupt nicht dauer-haft als Küchenplatte geeignet, da auchbei ausreichender Imprägnierung keinvollkommener Schutz der Oberflächegewährleistet werden könne, führte dieKundschaft ins Feld. Die Naturwerk-steinplatte sei daher mangelhaft; zu-mindest aber habe das Küchenstudioseiner Aufklärungspflicht nicht genügt.

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96

In der 96. Folge unserer Serie

schildern wir den Streit um

eine Küchenarbeitsplatte. Weil

das Küchenstudio die Kund-

schaft nicht ausreichend

aufgeklärt und beraten hatte,

bekam diese Recht – und eine

neue Arbeitsplatte.

Flecken auf der Küchenarbeitsplatte ausPadang Fotos: Dipl.-Ing. Harald Zahn

Page 10: Unterschiede bei STAR GALAXY€¦ · 12 Naturstein 08 | 18 schwarzen Gabbro/Norrit mit gold-glänzenden Bronzit-Schuppen. Diese Bronzite würden bei der Politur der Oberfläche eine

FAZIT

Geben Sie dem Kunden anlässlich der Über-

gabe der eingebauten Natursteinarbeits-

platte unbedingt eine Reinigungs- und Pfle-

geanleitung an die Hand. Diese Anleitung

sollte Hinweise darauf enthalten, wie die

Oberflächen zu gebrauchen sind und wel-

che Maßnahmen, Mittel und Produkte sich

nachteilig auf die Naturwerksteinplatte

auswirken können.

AAcchhttuunngg:: Lassen Sie sich die Übergabe der-

artiger Schriftstücke schriftlich bestätigen!

38 Naturstein 12 | 12

§EIN SAcHVERSTäNDIGER

BERIcHTET AuS DER

PRAxIS

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werksteinplatten zustehen. Zwar seidie Arbeitsplatte aus dem chinesischenGranit Padang an sich nicht mangelbe-haftet; bei ausreichender Imprägnie-rung und richtiger Pflege sei diese Ge-steinssorte durchaus für die Verwen-dung als Arbeitsplatte geeignet. Eineunzureichende Imprägnierung durchden Hersteller sei nicht bewiesen.Allerdings habe das Küchenstudio imRahmen des abgeschlossenen Kaufver-trags seiner Aufklärungspflicht nichtgenügt. Es hätte den Kunden detailliertüber die Eigenschaften von Padangaufklären und ihn darauf hinweisenmüssen, dass Flüssigkeiten wie Wasser,Öle und Fette usw. möglichst schnellvon der Plattenoberfläche zu beseitigensind und dass die Arbeitsplatte nur mitspeziellen und nicht mit herkömm-lichen Produkten wie Geschirrspülmit-teln behandelt werden darf.Dass Arbeitsplatten in Küchen bestim-mungsgemäß mit Wasser, Ölen undFetten in Berührung kommen, liege aufder Hand, so das Gericht. Die für dieschadensfreie Nutzung der Platte not-wendigen Verhaltensregeln seien demNutzer in der Beratungsphase unmiss-verständlich mitzuteilen. Das Gerichtweist in der urteilsbegründung daraufhin, dass sich das Küchenstudio nichtmehr an die im Verkaufs- und Bera-

Die Kundschaft forderte daher den Er-satz der Arbeitsplatten in geeignetemMaterial.Dem Küchenstudio zufolge hatte derHersteller die Naturwerksteinplattewirksam imprägniert und die Kund-schaft direkt nach dem Einbau der Kü-che auf die notwendige Pflege hinge-wiesen. Dabei habe er auch ein Pflege-set samt Imprägniermittel und ausrei-chender Pflegeanleitung übergeben.Das Gericht erhob Beweis, indem esZeugen vernahm und ein Sachverstän-digengutachten in Auftrag gab.

Das GutachtenDer Sachverständige zeigte in seinemGutachten nachvollziehbar und schlüs-sig auf, dass die verwendete Granitsor-te Padang Flüssigkeiten schneller auf-nimmt als andere Granitsorten. Er gingdavon aus, dass die Platte durch denHersteller ordentlich imprägniert wor-den war, und bestätigte, dass die einge-bauten Platten mit speziellen Mittelnhätten gereinigt werden müssen. DieVerfärbungen seien auf die erfolgteReinigung mit nicht geeigneten, her-kömmlichen Mitteln zurückzuführen.

Das UrteilDas Gericht entschied im September2012, dass dem Kunden neue Natur-

Flecken auf der Padang-Abdeckung der Anrichte

Diese Mittel sind für die Reinigungvon Arbeitsplatten aus Padang un-geeignet.

tungsgespräch getätigten Aussagen zurReinigung und Pflege erinnern konnte.Die Aussage des Küchenstudios seidiesbezüglich unergiebig gewesen.Wenn eine fachgerechte Beratung undAufklärung mangels eigener Kenntnisnicht geleis tet werden könne, dürfe dasnicht zu Lasten des Kunden gehen, sodas Gericht. Die Inhaber des Küchen-studios seien vielmehr dafür verant-wortlich, sich und ihren Angestelltendie zur fachgerechten Beratung erfor-derliche Kenntnis zu verschaffen. Außerdem sei aufgrund der allgemei-nen Lebenserfahrung davon auszuge-hen, dass Naturwerksteinplatten regel-mäßig auch mit herkömmlichen Reini-gungsmitteln gereinigt werden. DieVerfärbungen der Arbeitsplatten seienauf mangelnde Aufklärung durch dasKüchenstudio zurückzuführen. Des-halb und weil die Verfärbungen nichtbeseitigt werden konnten, gestand dasGericht dem Kläger das Recht zu, vomKüchenstudio neue Naturwerkstein-platten zu verlangen und damit die Kü-che in den Zustand zu versetzen, indem sie bei entsprechender Aufklärunggeblieben wäre. Das urteil ist unter dem Aktenzeichen14 c 108/11 beim Amtsgericht Rheinehinterlegt.

Dipl.-Ing. Harald Zahn

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Naturstein 10 | 12 31

Werksteinarbeiten mit kleinen Mängeln

§ EiN SAcHVErStäNDiGEr

BEricHtEt AUS DEr

PrAxiS

Ein nach großzügiger Planung in den1930er Jahren errichtetes, frei stehen-des Einfamilienwohnhaus wurdekernsaniert. Dabei sollten auch neueFensterbänke sowie Küchenarbeits-platten mit dazugehöriger Wandbe-kleidung eingebaut werden. Hierfürerstellte ein Steinmetz ein schriftli-ches Angebot. Nachdem ihm der Auf-trag erteilt worden war, erstellte ereine Auftragsbestätigung mit einemEndbetrag von 12748 €. Drei Zahlun-gen mit einem Gesamtbetrag von9 000 € gingen bei ihm ein. Das restli-

che Honorar behielten die Bauherrenunter Verweis auf Mängel ein. DerSteinmetz behauptete aber, er habemangelfreie Werkleistungen erbrachtund klagte seinen restlichen Werk-lohn in Höhe von 3510 € ein. Die re-klamierten Ungenauigkeiten an denFensterbänken hätten sich aufgrundder nicht rechtwinklig gearbeitetenFensterlaibungen ergeben, die nichtvon ihm, sondern von der Bauherr-schaft zu verantworten seien.Die Bauherren beharrten darauf, dassdie Werkleistung des Steinverarbeiters

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95

In der 95. Folge unserer Serie

geht es um Werksteinarbeiten

in einem Altbau. Der beauf-

tragte Steinmetz klagte seinen

Restlohn ein, den ihm die Bau-

herren mit Verweis auf Mängel

verweigert hatten. Der Sach-

verständige stellte kleine

Mängel fest. Die Bauherrschaft

hätte dafür nur das Doppelte

der voraussichtlichen Repara-

turkosten zurückhalten dür-

fen. Das Gericht sprach dem

Steinmetz den fehlenden Lohn

zu, einen Teil davon aber nur

unter der Voraussetzung, dass

die festgestellten Mängel voll-

umfänglich beseitigt werden.

Aderung und Struktursind mangelfrei.Fotos: Dipl.-Ing. Harald Zahn

Die Abstände zur Wandvariieren.

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FAZIT

Werksteinarbeiten im Innenbereich sind

besonders präzise auszuführen. Dabei ist

darauf zu achten, dass die Arbeiten auch

im Detail so gearbeitet sind, dass sie hohen

optischen Ansprüchen genügen. Wenn sich

aufgrund von baulichen Voraussetzungen

(Altbau) Unregelmäßigkeiten nicht vermei-

den lassen, sollte man den Bauherrn darü-

ber informieren und mit ihm zusammen

entscheiden, wie weiter verfahren werden

soll, z.B. ob der Untergrund verändert wer-

den muss. Wenn der Steinmetz keinerlei

fachliche Bedenken angemeldet hat, wird

ihm das im Falle eines Rechtsstreits zur

Last gelegt.

32 Naturstein 10 | 12

§EiN SAcHVErStäNDiGEr

BEricHtEt AUS DEr

PrAxiS

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dem kleinen Küchenfester schräg ver-laufe. An der Erkerfensterbank seiendie Spalten an den Fensterbänken sogroß, dass eine Abdeckung durch dieSockelleisten nur teilweise möglichgewesen sei. Der Versatz an und dieAder in der Küchenarbeitsplatte seienaber innerhalb der toleranz. Der Sachverständige kam in seinenGutachten vom 8. Juli 2009 und 11. Mai 2010 zu dem Ergebnis, dassfür die Mängelbeseitigung Kosten inHöhe von 731 € erforderlich seien.

Urteil Die beklagten Bauherren wurden am6. Oktober 2010 dazu verurteilt, demKläger 2012 € nebst Zinsen zu zahlen.Die restschuld von 1500 € sei dannZug um Zug nach erfolgter Beseiti -gung der durch den Sachverständigen

Mängel aufweise. Durch eine Küchen-arbeitsplatte verlaufe eine Ader. DieArbeitsplatte über der Spülmaschineweise eine Schräge auf, und eine Kan-te sei nicht poliert. Außerdem rekla-mierten die Bauherren Spalten vonmehreren Millimetern zur Wand. ins-gesamt sei unsauber gearbeitet wor-den, so ihr Fazit.Das Gericht beschloss, den tatsachendurch die Vernehmung von Zeugenund die Einholung eines Sachverstän-digengutachtens auf den Grund zugehen.

Ergebnis der BeweisaufnahmeDie Beweisaufnahme durch den Sach-verständigen ergab, dass der Klägertatsächlich nicht mängelfrei gearbeitethatte. So sei zu beanstanden, dass dierechte Fuge an der Fensterbank vor

festgestellten Mängel zu begleichen.Außerdem müsse die beklagte Bau -herrschaft drei Viertel der Kosten desrechtsstreits tragen. Für das restlicheViertel müsse der Kläger aufkommen.

UrteilsbegründungAufgrund des zwischen den Parteiengeschlossenen Werkvertrags hatte derSteinmetz einen Anspruch auf Zah-lung von 3 510 € seitens der Bauherr-schaft. Für die vor Ort festgestelltenMängel hatte der Sachverständige re-paraturkosten in Höhe von 731 € an-gesetzt. Höchstens das Doppelte, alsorund 1500 €, hätten die Bauherrenzurückbehalten dürfen. 2010 € stan-den dem Kläger also sofort zu, derrest Zug um Zug nach erfolgter Män-gelbeseitigung. Das Urteil ist unter dem Aktenzeichen53 c 78/08 beim Amtsgericht reck -linghausen hinterlegt.

Dipl.-Ing. Harald Zahn

Keilfuge in der Fensterlaibung Der Sockel fehlt.

Offene Keilfuge zwischen Fensterbank undFensterlaibung

Abplatzung an der Hinterkante der Küchen-arbeitsplatte

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Naturstein 04 | 12 43

Haarriss oder Haarspalterei?

§ EIN SAcHVERStäNDIGER

BERIcHtEt AUS DER

PRAxIS

Ein Küchenstudio baute in einem Ein-familienhaus eine Küche mit einer2 cm dicken, polierten Abdeckplatteaus Nero Impala ein, die von einemrenommierten, auf Arbeitsplatten spe-zialisierten Steinmetzbetrieb stammte.Nach der Ausführung reklamierte derBauherr einen Riss in der Platte undverweigerte eine noch ausstehendeZahlung von 540 €. Daraufhin landeteder Fall vor Gericht, das einen Sach-verständigen mit der Erstellung einesGutachtens beauftragte. Konkret ginges darum, zu klären, ob der Riss aufeinen Fabrikations- oder Montagefeh-ler zurückzuführen sei.

Kaum erkennbarer Mini-RissWie sich bei einem Ortstermin he-rausstellte, war der Riss überausklein. Die Hausherrin hatte einigeMühe, ihn überhaupt zu finden. DerHaarriss war nur im Gegenlicht er-kennbar, und dann auch nur, wenn

man eine bestimmte Körperpositioneinnahm. In einem Viertelkreisbogenverlief er über die Arbeitsplatte (siehekleines Foto). Bei einem zweiten Orts-termin stellte der Sachverständigefest, dass die Platte an einem Endeausschließlich auf einer Ecke auflag(siehe mit »A« gekennzeichneten Be-reich in der Skizze auf der nächstenSeite). Auf einer Länge von 83 cm biszur Wand gab es keine Berührungs-punkte mit der Unterkonstruktion.Der Sachverständige kam zu demSchluss, dass der Riss wegen des Feh-lens einer planen Auflage und wegender mit 2 cm relativ geringen Platten-dicke entstanden war. In seinem Gut-achten hielt er fest, dass es eine Kom-bination aus Montage- und Fabrika-tionsfehler vorliege.

Ergänzende StellungnahmeNachdem die Rechtsanwälte mit demGutachten nicht einverstanden waren,

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92

In der 92. Folge unserer Serie

geht es um ein Küchenstudio,

das von einem Steinmetz eine

Küchenarbeitsplatte bezog und

bei einem Kunden montierte.

Der reklamierte und wollte

nicht bezahlen, musste es aber

letztendlich doch.

»Rissverlauf« Viertelkreis

Gesamtansicht der Küche

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FAZIT

Dass ein Gericht sich – wie im hier vorge-

stellten Fall – bei der Urteilsbegründung

auch auf Regelungen einer Fachnorm

stützt, ist bemerkenswert. Grundsätzlich

spielt die Optik bei Küchenarbeitsplatten

und anderen Gegenständen zur Innenein-

richtung eine große Rolle. Deswegen ist

es selbstverständlich wichtig, dass hoch-

wertig und so präzise wie möglich produ-

ziert wird. Andererseits darf man nie ver-

gessen, dass es sich bei Naturstein um ein

Naturprodukt handelt, das – anders als

industriell gefertigte Gegenstände – eben

nicht immer gleich in Farbe und Zusam-

mensetzung ist.

44 Naturstein 04 | 12

§EIN SAcHVERStäNDIGER

BERIcHtEt AUS DER

PRAxIS

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und EN DIN 1469 dar und die Ar-beitsplatte sei in der vertraglich zuge-sicherten Weise verwendbar, so dieBegründung des Richters. Der Bau-herr musste die ausstehenden 540 €zzgl. Zinsen bezahlen und darüberhinaus für die gesamten Kosten desRechtsstreits aufkommen – wahr-scheinlich rund 3000 €.Aktenzeichen 11 c 336/10 Amtsge-richt Recklinghausen

Dipl.-Ing. Harald Zahn

erstellte der Sachverständige im Auf-trag des Gerichts ein Ergänzungsgut-achten. Darin wies er unmissver-ständlich darauf hin, dass es sich beidem Riss laut EN DIN 1469 Natur -steinprodukte um keinen optischenMangel handelte, da er aus 2 m Ent-fernung nicht erkennbar war.

Das UrteilLetztendlich bekam das KüchenstudioRecht. Der feine Riss stelle keinenSachmangel im Sinne von § 434 BGB

Der im Gegenlicht erkennbare, sehr schwache Haarriss Riss-Verlauf an der Vorderkante

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Naturstein 10 | 10 73

Ärger mit Küchenarbeitsplatte

§ EiN SAcHVERStäNDiGER

BERicHtEt AuS DER

PRAxiS

Auf der Suche nach einer Naturstein-Küchenarbeitsplatte für sein Einfami-lienhaus ließ sich ein Ehepaar in ei-nem Möbelhaus mehrere ca. 2m hoheMusterplatten zeigen, darunter ein»marmoriertes« Muster des Gesteins»Juparana Sunrise«, das starke Mase-rungen und kleine Glitzerpartikel auf-wies. Die Bauherren entschieden sich,das Material für ihre ansonsten weißeKüche zu verwenden.Als die Arbeitsplatte geliefert und ein-gebaut wurde, war die Ehefrau nichtzu Hause. Als sie die Arbeitsplattespäter inspizierte, war sie enttäuscht:Anders als das Muster im Möbelmarktwies das gelieferte Gestein keine Ma-serung auf und unterschied sich stark

in der Struktur. Die Kundin hattenach eigenen Angaben genau das be-kommen, was sie nicht gewollt hatte,nämlich »Salz und Pfeffer«. Sie habekeine Oberfläche mit »körniger Struk-tur« wie bei Natursteinsorten wie Bi-anco Sardo oder Rosa Beta ge-wünscht. Die Bauherrin setzte sichmit dem Möbelhaus in Verbindungund reklamierte die gelieferte Ware.Dort hieß es, dass ihre Bestellung aneinen Steinmetzbetrieb in der Regionweitergeleitet worden sei.

Das GutachtenNach einigem Hin und her beschlossman, einen Sachverständigen hinzu-zuziehen. Der bestätigte in seinem

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82

In der 82. Folge unserer Serie

geht es um eine Küchenarbeits-

platte aus Juparana Sunrise.

Nach dem Einbau waren die

Bauherrn mit der Struktur des

Gesteins unzufrieden.

Küche mitArbeitsplatteaus JuparanaSunrise

Page 16: Unterschiede bei STAR GALAXY€¦ · 12 Naturstein 08 | 18 schwarzen Gabbro/Norrit mit gold-glänzenden Bronzit-Schuppen. Diese Bronzite würden bei der Politur der Oberfläche eine

FAZITUm Reklamationen vorzubeugen, sollte in

der Ausstellung deutlich darauf hingewie-

sen werden, dass Naturwerkstein Farb-

und Strukturschwankungen aufweisen

kann. Mit unterschiedlichen Mustern des

gleichen Gesteins kann man Kunden für

mögliche Variationen sensibilisieren.

Wichtig ist auch, Muster mit den richtigen

geologischen Bezeichnungen zu versehen.

Der Fertigungsbetrieb hat dafür zu sor-

gen, dass ausgestellte Muster optisch sei-

nem aktuellen Lieferprogramm entspre-

chen. Vorteilhaft ist es außerdem, sich

Unmaßplatten vor dem Zuschnitt persön-

lich anzusehen.

74 Naturstein 10 | 10

§EiN SAcHVERStäNDiGER

BERicHtEt AuS DER

PRAxiS

Gutachten, dass der für die Küchenar-beitsplatte verwendete Natursteinnicht dem im Möbelhaus gezeigtenMuster entsprach. Die starken Mase-rungen und vereinzelten Glitzerparti-kel fehlten. Der Sachverständige be-zog sich u.a. auf die DiN 18332 undwies darauf hin, dass Farb- undStrukturschwankungen innerhalb desselben Gesteinsvorkommens gemäßBandbreite der Bemusterung zulässigsind. Darauf war die Kundin aber beiihrer Kaufentscheidung nicht hinge-wiesen worden.

Besuch beim SteinmetzNachdem das Gutachten vorlag, be-suchten die Bauherren den ausfüh-renden Steinmetz, wo sie auch dasMuster fanden, das man ihnen imMöbelgeschäft gezeigt hatte. DerSteinmetz erzählte den Eheleuten, diesich zuerst nicht zu erkennen gaben,dass es das Gestein mit der ge-wünschten Struktur seit über einem

Jahr nicht mehr gebe. Der Block ausdem es stammt sei verarbeitet wordenund vorläufig nicht mehr zu bekom-men. Die Bauherren besuchten nochmehrere Großhändler in der Regionund erklärten sich schließlich bereit,die Platte für eine maßvolle Zuzah-lung gegen ein anderes Material aus-tauschen zu lassen. Der Möbelhänd-ler veranschlagte hierfür 900 €. DasGeschäft kam nicht zu Stande. Nachweiteren Gesprächen und zusätzli-chem Schriftwechsel blieben unzu-friedene und verärgerte Bauherren zu-rück. Dipl.-Ing. Harald Zahn

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Ausgestellte Musterim Möbelgeschäft

Die Oberfläche derverbauten Küchenarbeits -platte im Detail

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Naturstein 05 | 09 1

5 000 € für zwei Stiche ?

§ EiN SACHVERSTäNDiGER

BERiCHTET AuS DEm

GERiCHTSSAAL

In der 65. Folge über Schadens-

fälle geht es um zwei kaum

sichtbare Stiche in einer Kü-

chenarbeitsplatte. Ein Ehepaar

hatte deshalb 5000 € vom

Rechnungsbetrag einbehalten.

Das Gericht verurteilte die

Kunden jedoch zur vollstän-

digen Zahlung. Die Stiche seien

kein Mangel, der zur Ge-

brauchsunfähigkeit der Küche

führe, sondern Eigenschaften

eines Naturprodukts.

Neu eingebaute Küchenmöbel mit einerArbeitsplatte aus Naturstein warenGegenstand eines Rechtsstreits zwi-schen einem Küchenlieferanten und ei-nem Ehepaar, das die Küche bestellthatte. Der Küchenlieferant lieferte dieKüche und baute sie auch ein. Die 4 cmdicke Küchenarbeitsplatte aus JuparanaColombo wurde von einem regionalenSteinmetzbetrieb bezogen, der dieseauch auflegte. Die Rechnung stellte erim September 2007.

Die KlageDas Ehepaar bezahlte jedoch nur einenkleinen Teil der Rechnung und behielt5 000 € ein. Daraufhin verklagte der Lie-ferant die Kunden auf vollständige Zah-lung seiner Leistungen. Doch anstatt zubezahlen, reklamierte das Ehepaar undverlangte überdies Schadenersatz. DieKüche sei mangelhaft und weiche vonden vertraglichen Vorgaben ab. Die Kü-chenarbeitsplatte habe einen Sprung,die zur Gebrauchsunfähigkeit der Kücheführe. Weiter sei die Dunstabzugshaubeanstatt 90 cm nur 60 cm breit. Außer-

dem seien die Griffe und die Armaturunterschiedlich chrommatt und bron-zechrommatt. Noch dazu habe sie derLieferant mangelhaft beraten. Das Ehe-paar erhob Widerklage in Höhe von6132 € gegen den Küchenlieferanten.

Das GutachtenBeim Ortstermin waren der vom Amts-gericht beauftragte Sachverständige, dasEhepaar, der Lieferant und der Stein-metz zugegen. Bezüglich der Küchenar-beitsplatte wurden ein ca. 65 mm lan-ger Stich und direkt daneben ein ca.35 mm langer Stich gezeigt, die fotogra-fisch nur schwer zu dokumentieren wa-ren. Der Steinmetzmeister erklärte, erhabe bereits im Vorfeld angeboten, dieStiche vor Ort so nachzuarbeiten, dassman diese so gut wie nicht mehr sehenkönne.Das Gutachten hielt fest, dass Stiche inder Oberfläche von Küchenarbeitsplat-ten aus Naturstein nicht ausgeschlossenwerden könnten, da es sich um ein Na-turprodukt handele. Überdies könntendie Stiche mit einem Aufwand von 300

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Ansicht der Küchen-

arbeitsplatte:

Fotolineal im Bereich

des Fensters

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2 Naturstein 05 | 09

§EiN SACHVERSTäNDiGER

BERiCHTET AuS DEm

GERiCHTSSAAL

€ nachgearbeitet werden. Hinsichtlichder Griffe und Armatur stellte der Sach-verständige fest, dass diese chrommattseien und den geforderten und bestell-ten Erscheinungsformen entsprächen.Wegen der Dunstabzugshaube habe derKunde gemäß den Bestellunterlagen60 cm Breite bestellt.

Das Urteilim November 2008 verurteilte dasAmtsgericht Recklinghausen das Ehe-paar auf Zahlung der von ihm einbehal-tenen 5000 € nebst Zinsen an den Kü-chenlieferanten. Die Widerklage aufSchadensersatz wurde abgewiesen. DieKosten des Rechtsstreits hatte das Ehe-paar als Gesamtschuldner zu tragen.Das Gericht erklärte die Klage als be-gründet, die Widerklage hingegen alsunbegründet. in seinem Gutachten habe

der Sachverständige dargelegt, dass dieNatursteinplatte zwar kaum sichtbareStiche aufweise, diese jedoch nicht alsmangel anzusehen seien. Sie seien viel-mehr Eigenschaften dieses Naturpro-dukts und würden die Tauglichkeit derKüchenarbeitsplatte nicht in Frage stel-len. Auch bezüglich der anderen Streit-punkte gab das Gericht dem Küchenlie-feranten Recht. Für ihn hätte es nachEinschätzung des Gerichts überhauptkeinen Sinn gemacht, vertragliche Vor-gaben des Kunden eigenmächtig zu än-dern. Lebensnäher und bedeutendwahrscheinlicher sei die Annahme, dassdie vorgenommenen änderungen amursprünglichen Vertragsinhalt auf denKunden selbst zurückgehen. Bezüglichder Widerklage kritisierte das Gericht,dass der Kunde einen Betrag einfordernwollte, der wesentlich über den bereits

von ihnen gezahlten hinaus gegangenwäre. Dies könne nicht billig und rech-tens sein (AZ 13 C 343 / 07 Amtsge-richt Recklinghausen).

FazitDie zu liefernden und einzubauendenBauteile sind klar zu definieren, even-tuell zeichnerisch festzuhalten undschriftlich zu vereinbaren. Die Eigen-schaften des verwendeten Steins sindklar zu benennen und zu bemustern.Für einen Stein typische feine Rissekönnen die Tauglichkeit einer Küchen-platte nicht beeinträchtigen. mit dembeschriebenen urteil hat das Gerichtderartige Risse als Eigenschaft bestimm-ter Natursteine akzeptiert.

Dipl.-Ing. Harald Zahn

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Auch dieser Stich ist

kaum sichtbar.

Kaum sichtbarer Stich

am Plattenende

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Backe backe Kuchen ...

Ein Sachverständiger berichtet aus dem Gerichtssaal (37)§

Der Sachverständige erhielt imRahmen eines selbstständigen Be-weisverfahrens bei einem Amtsge-richt den Auftrag, in der Küche ei-ner Eigentumswohnung die Abdeck-platten aus Naturstein zu beurtei-len. Die Eigentümer der Wohnung,ein Rentner-Ehepaar, hatten in ei-nem großen Möbelhaus eine neueKüche samt Arbeitsplatten aus Na-turwerkstein gekauft. Die Arbeits-platten wurden von einem Stein-metzen gefertigt und im November2003 montiert. Auftraggeber desBeweisverfahrens gegen den Stein-metzen war das Möbelhaus.

Der Ortstermin

Beim Ortstermin waren die Eigen-tümer und ein Mitarbeiter des Mö-belhauses zugegen. Der Steinmetzerschien nicht.Die Hausfrau wies den Sachverstän-digen auf die Rückwand hinter demHerd und auf bestimmte Bereicheder Arbeitsplatte hin. Auf beiden Flä-chen waren deutliche Flecken zu er-kennen.Die Eheleute hatten die Kü-che im Möbelhaus ausgesucht undsich anhand von Handmustern fürAbdeck- bzw. Arbeitsplatten ausSIVAKASI IVORY BROWN ent-schieden. Die Hausfrau sagte, siehabe den Steinmetzen ausdrücklichdarauf hingewiesen, dass sie die Ar-beitsplatten richtig nutzen wollte,z.B. auch für die Zubereitung vonKuchenteig. Der Steinmetz habe ihrzugesichert, dass das ausgesuchte Ge-

der Natursteingroßhändler oder derMöbelverkäufer hätten ihr Pflege-hinweise gegeben, bemängelte dieWohnungseigentümerin. Der Stein-metz habe ihr lediglich geraten, dieFlächen bei Bedarf mit einem Spül-tuch abzuwischen.Die Flecken, die dann doch auftra-ten, habe der Steinmetz mit Reini-gungsmitteln zu entfernen versucht,jedoch ohne Erfolg.Wenn sie um dieEmpfindlichkeit des Materials ge-wusst hätte, hätte sie diesen Stein niegewählt, so die Dame des Hauses. Inihrer Not habe sie sich anderswo er-kundigt und erfahren, dass andereFirmen ihre Arbeitsplatten grund-sätzlich imprägnieren.

In der 37. Folge unserer Artikelserie über Schadens-fälle geht es um eine verfleckte Küchenarbeits-platte aus IVORY BROWN. Der mit der Fertigungund Montage betraute Steinmetz hatte die Kundenschlecht beraten. Die Reklamation war berechtigt.

stein absolut unempfindlich sei; Ku-chenteig darauf auszurollen sei keinProblem. Auf ihre Frage nach Im-prägnierungs- oder Pflegemittelnhabe der Steinmetz erklärt, dass eineImprägnierung nicht notwendig sei;er könne ihr aber, so sie das wünsche,eine kleine Flasche FLECKSTOPbestellen; vorrätig habe er so etwasnicht. Weder der Steinmetz, noch

Naturstein 1/2007

Gutachten

Die Flächen

wurden zu spät

imprägniert und

falsch gereinigt.

Verfleckung der

Arbeitsplatte und

der Rückwand im

Herdbereich

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Ein Sachverständiger berichtet aus dem Gerichtssaal (37)§

Naturstein 1/2007

Gutachten

Nach dem Ortstermin besuchte derSachverständige den Steinmetzen aneinem »Tag der offenen Tür« in des-sen Betrieb und sprach ihn auf dasbesagte Handmuster an. Ferner ver-einbarte er einen Gesprächsterminmit einem auf Natursteine speziali-sierten Großhändler.

Recherche zum Thema

Imprägnierung

Im Zuge der Recherche stellte derSachverständige im Gespräch mitanderen Fachleuten fest, dass die Ge-steinssorte IVORY BROWN be-kanntermaßen stark saugfähig ist unddaher in bestimmten Anwendungs-bereichen imprägniert werden sollte.Eine einmalige Imprägnierung reichtbei diesem Stein, wie er erfuhr, oftnicht aus.Zudem verursachen gerade die beimKuchenbacken zum Einsatz kom-menden Fette sowie Zucker,Eiweiß,Stärke und Spülmittel (Tenside) star-ke Verfärbungen, die mit Fett- undÖl-Fleckentfernern unter Umstän-den nicht beseitigt werden können.Auch nach einer fachgerecht ausge-führten Imprägnierung bleibt dasGestein bedingt saugfähig, sodass esüber einen längeren Zeitraum unterdem zusätzlichen Einfluss mechani-scher Belastung zu Verunreinigungenund zu einer mehr oder weniger in-tensiven Verfleckung kommen kann.Daher ist festzuhalten, dass Impräg-nierungen die Verfleckung von Na-tursteinflächen je nach Gesteinsart

und -sorte zwar deutlich verringern,aber nicht endgültig verhindernkönnen.

Das Gutachten

In dem im März 2006 ausgeführtenGutachten bestätigt der Sachverstän-dige die beanstandete Verfleckungund nimmt Stellung zu den Kosteneiner eventuellen Fleckentfernung.Er bescheibt und erläutert, wie einesolche Fleckentfernung durchge-führt werden könnte, weist aber klardarauf hin, dass eine 100%ige Reini-gung aufgrund des festgestellten Ver-fleckungsgrads nicht in Aussicht zustellen sei. Sollten alle Reinigungs-

Zum AutorDipl.-Ing. Harald Zahn, langjähriger Inha-ber eines Handwerksbetriebs in Halternam See, ist seit über 30 Jahren öffent-lich bestellter und vereidigter Sachver-ständiger im Betonstein- und Terrazzo-hersteller-Handwerk sowie im Stein-metz- und Steinbildhauerhandwerk. Erhat bislang über 800 Gutachten erstellt.Als Obermeister der Steinmetz- undSteinbildhauer-Innung für Gelsenkir-chen und das Vest Recklinghausen so-wie als Fachgruppenleiter des Beton-stein- und Terrazzohersteller-Hand-werks im Baugewerbeverband West-falen berichtet er in dieser Serie vonProzessen und deren Ausgang.Die Fälle sind authentisch.

Dipl.-Ing. Harald ZahnRömerstr. 1645721 Haltern am See / WestfalenTel.: 0 23 64 / 40 98Fax: 0 23 64 / 40 90E-Mail: [email protected]: www.harald-zahn.de

K U R Z I N F O :

versuche scheitern, sind die Arbeits-platten auszutauschen, schlägt er vor.Das Gutachten wurde durch denSachverständigen um technische In-formationen über Imprägnierungenund Fleckentferner bekannter Her-steller ergänzt.

Kein Rechtsstreit

Ein Rechtsstreit zwischen den Par-teien konnte infolge des Gutachtensim selbstständigen Beweisverfahrenverhindert werden.

Fazit

Der Steinmetz sollte sich mit denGebrauchseigenschaften aller markt-gängigen Gesteinsarten und -sortenvertraut machen und seine Kundenentsprechend beraten. Klare Hin-weise zur Nutzung, Reinigung undPflege der verwirklichten Natur-steinbeläge sind für den verantwor-tungsvollen Fachmann nicht Kür,sondern Pflicht, auch, wenn es umPrivatobjekte geht.

Das Aktenzeichen

Das Beweisverfahren wird unterdem Aktenzeichen 11 H 10 / 05beim Amtsgericht Gladbeck geführt.

An dieser Stelle

wurde die

Arbeitsplatte

durch ein dau-

ernd aufliegendes

Brettchen vor

Verfleckung

geschützt.

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NatursteinGutachten

Naturstein 1/2004

Schwarze Flecken in derKüchenarbeitsplatte

Ein Sachverständiger berichtet aus dem Gerichtssaal (1)

❚ Das Objekt

Bei nachstehendem Objekt handeltes sich um ein repräsentatives Ein-familienwohnhaus, bei dem dieKüche zum Wohnraum hin offengestaltet wurde. Bild 1 zeigt eineGesamtansicht der Kücheneinrich-tung.Der Rechtsstreit entstand zwischendem Küchenlieferanten, der auchdie Arbeitsplatte aus Naturwerk-stein geliefert hatte, und dem Bau-herrn. Der Bauherr hatte sich überMängel in der Verarbeitung derKüchenmöbel und an der 4 cmdicken, polierten Küchenarbeits-platte aus NERO ASSOLUTO be-schwert. Uns interessiert hier nurdie Mängelrüge an der Naturwerk-steinplatte. Der Küchenlieferanthatte sie von einem Steinmetzender Region bezogen.

❚ Der Ortstermin

Der Sachverständige machte sichzunächst mit den in der Akte aufge-führten Mängelpunkte vertraut, umdann – kurz vor dem anberaumtenOrtstermin – in der Objekt-Regiondrei Großhändler aufzusuchen undsich dort 4 cm dicke Unmaßtafelnaus NERO ASSOLUTO zu besehen.Anschließend fuhr er zum Ortster-min, wo er sich vom Bauherrn diereklamierten Mängelpunkte zeigenließ. Zum einen waren das ca. 5-Markstück-große schwarze Fleckenan verschiedenen Stellen im NERO

ASSOLUTO, Bild 2. Zum anderenhatte der Bauherr einen Kratzer ander Oberseite einer Abdeckplatte,eine nicht beigeschliffene Fase undeine matte Stelle im Bereich derSpüle reklamiert.

❚ Das Gutachten

In seinem Gutachten bestätigte derSachverständige die Erkennbarkeitschwarzer Flecken im Naturwerk-stein NERO ASSOLUTO, den er alsNaturwerkstein auswies. Er be-schrieb die besonderen Eigenschaf-ten dieser Gesteinssorte und unter-mauerte seine Ausführung mit ei-ner geologischen Stellungnahmeder Firma Rock Consulting. Fernerwies er auf ein Ergebnis seiner Re-cherchen hin: Ein bekanntes che-misches Produkt, das für die Im-prägnierung von Küchenarbeits-platten verwendet wird, könne sol-

Dipl.-Ing. Harald Zahn ❚ Die erste Folge der neu-

en NATURSTEIN-Serie zum Thema Schadensfäl-

le ist einem Streitfall über schwarze Flecken in

einer Arbeitsplatte aus NERO ASSOLUTO ge-

widmet. Der Bauherr bekam nicht Recht.

§

Bild 1

Bild 2

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NatursteinGutachten

Naturstein 1/2004

che schwarze Flecken in NERO ASSOLUTO aktivieren. Bezüglichder Bearbeitungsmängel Kratzer,Fase und matte Stelle zeigte er auf,dass man die reklamierten Stellenin wenigen Arbeitsschritten nachar-beiten und somit die Mängelpunktebeheben könne.

❚ Die Gerichtsverhandlung

In dem beschriebenen Streit zwi-schen dem Küchenlieferanten unddem Bauherrn kam es sodann zurVerhandlung beim Oberlandesge-richt. Bei diesem Gerichtsterminwurde auch der Sachverständigegehört; die Mitarbeiter des Stein-metzbetriebs und die Frau des Be-triebsinhabers wurden als Zeugenvernommen. Wie ihren Aussagen zuentnehmen war, hatten die Mitar-beiter das zu verarbeitende Werk-stück für die Herstellung derKüchenarbeitsplatte zum Bauherrntransportiert, um sein Einverständ-nis mit dem Zuschnitt und mit derweiteren Bearbeitung, u. a. demAusfräsen der Aussparung für dieSpüle, einzuholen. Eben das bestrittder Bauherr im Zuge des Gerichts-termins. Der Senat hatte nun dieAufgabe, die Zeugenaussagen, dieBehauptungen des Bauherrn sowiedie eingeholten Gutachten über dieKüchenmöbel und die Arbeitsplattegegeneinander abzuwägen und zuwürdigen.

❚ Das Urteil

Der Senat des Oberlandesgerichtsstützte sein Urteil bezüglich der Na-tursteinreklamation auf folgendeFeststellung: Dass der Bauherr denErhalt der Küche bestätigt hat, seinicht als Abnahme zu werten. Da eraber die Küche seit ihrer Lieferungbenutze, sei davon auszugehen,dass er sie als das vertraglich ge-schuldete Werk abgenommen hat.Er könne demnach nicht den voll-ständigen Austausch der reklamier-ten Küchenarbeitsplatte verlangen.

❚ Die Urteilsbegründung

Nach der Beweisaufnahme und -bewertung stand für den Senat

fest, dass der Bauherr die geliefer-te Platte mitsamt den Flecken ge-billigt hat. Die Arbeitsplatte weiseunstreitbar sichtbare Gesteinsein-schlüsse auf, was den Steinmetzendazu veranlasst habe, den Bau-herrn vor der Fertigung der Kü-chenarbeitsplatte um seine Billi-gung und grünes Licht für die Aus-führung zu bitten. Zu diesemZweck hätten die Mitarbeiter desSteinmetzbetriebs die Rohplatteeigens zur Wohnung des Bauherrngebracht. Den Zeugenaussagenzufolge habe der Bauherr nach Be-sichtigung der Platte sein Einver-ständnis gegeben. Ohne die Zu-stimmung des Bauherrn wäre diePlatte nicht weiter bearbeitet wor-den, ist der Senat überzeugt. DieAussagen der Zeugen, in diesemFall die Mitarbeiter des Steinmetz-betriebs, hätten diesbezüglich kei-nen Anlass zu Zweifeln gegeben,denn der Steinmetz und seineMitarbeiter hätten ja das Ziel ver-folgt, Reklamationen vorzubeu-gen. Dass der Steinmetz den Bau-herrn um sein Einverständnis ge-beten und dann die Platte gegendessen erklärten Willen eingebauthat, sei nicht anzunehmen; eshätte ja keinerlei Sinn ergeben.

Kurzinfo:

Zum AutorDipl.-Ing. Harald Zahn, Inhabereines eigenen Handwerksbetriebsin Haltern am See, ist seit über 30Jahren öffentlich bestellter undvereidigter Sachverständiger imBetonstein- und Terrazzoherstel-ler-Handwerk sowie im Stein-metz- und Steinbildhauerhand-werk. Er hat bislang über 700 Gut-achten erstellt. Als Ober-meister der Steinmetz- und Stein-bildhauer-Innung für Gelsenkir-chen und das Vest Recklinghau-sen sowie als Fachgruppenleiterdes Betonstein- und Terrazzoher-steller-Handwerks im Baugewer-beverband Westfalen berichtet er

in dieser Serie von Prozessen undderen Ausgang. Die Fälle sind aut-hentisch.Dipl.-Ing. Harald ZahnRömerstr. 1645721 Haltern am See/WestfalenTel.: 0 23 64/40 98Fax: 0 23 64/40 90E-Mail: [email protected]: www.harald-zahn.de

Dass der Bauherr seine Aussage, dieden Aussagen der Zeugen vor Ge-richt entgegensteht, nicht beweisenkonnte, wurde ihm zur Last gelegt.Der Reklamation der Bearbeitungs-mängel entsprach der Senat jedochmit der Feststellung einer Wertmin-derung der gelieferten Ware inHöhe von 1 518,00 DM netto. DerSachverständige hatte ja bestätigt,dass die Platte verschiedene Män-gel – Kratzer, Schleifspuren undStriemen sowie eine schief laufendeEcke – aufwies. Er hatte ferner da-rauf hingewiesen, dass diese Män-gel durch geringfügige Nachbear-beitung zu beheben seien; aller-dings werde dem Bauherrn dabeiein gewisser Schaden durch Ver-schmutzungen in der Wohnungentstehen. Dem Küchenlieferantenals Kläger sprach der Senat darauf-hin unter Berücksichtigung einesMinderungsbetrags und Berück-sichtigung der Mängelbeseitigungs-kosten noch die berechtigte Forde-rung von 17 800 DM zu.

❚ Aktenzeichen

Der komplette Wortlaut des Urteilskann beim OLG Hamm unter demAZ 34 U 151/99 angefordert wer-den. 5

Ein Sachverständiger berichtet aus dem Gerichtssaal (1)§