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Abschrift fI I ., Oberlandesgericht Frankfurt am Main 5U 133/11 3/3 0 96/10 Landgericht Frankfurt am Main Verkündet am 6. November 2012 Tönnies Justizangestellte Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL· In dem Rechtsstreit I - •- Beklagte und Berufungsklägerin, (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Wasmann, c/o Gleiss Lutz, Maybachstraße 6, 70469 Stuttgart, Geschäftszeichen: DW/nd 71825-10 002) gegen 1_ ..... -. ~ ... ~. --- .I - - ---- - _ n, Klägerinnen und Berufungsbeklagte, (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Theo Schubert, Humboldtstraße2, 79098 Freiburg, Geschäftszeichen: Ak-30/10) I I i

Urteil olg frankfurt am main vom 06.11.2012

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Page 1: Urteil olg frankfurt am main vom 06.11.2012

Abschrift

fII., Oberlandesgericht Frankfurt am Main

5 U 133/113/3 0 96/10 Landgericht Frankfurt am Main

Verkündet am 6. November 2012

Tönnies JustizangestellteUrkundsbeamtin der Geschäftsstelle

OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL·

In dem Rechtsstreit

I - • - •

Beklagte und Berufungsklägerin,

(Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Wasmann, c/o Gleiss Lutz,Maybachstraße 6, 70469 Stuttgart, Geschäftszeichen: DW/nd 71825-10 002)

gegen1_ .....-.~...~.---. I - - - - - - -

_ n,

Klägerinnen und Berufungsbeklagte,

(Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Theo Schubert, Humboldtstraße2,79098 Freiburg, Geschäftszeichen: Ak-30/10)

• I

I

i

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2

hat d~r 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch den-

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Schwarz, den Richter am

Oberlandesgericht Busch und den Richter am Oberlande~gericht Dr. Zeitz aufgrund

der mündlichen Verhandlung vom 12. Oktober 2012

für Recht erkannt:

Aufdie Berufung der Beklagten wird das am 2. November2011 verkündete

Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main

teilweise abgeändert und zur KlarsteIlung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an Klägerin zu 1.) 291,10 €nebst Zinsen in Höhe

von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. Juni 2010 und an

die Klägerin zu 2.) 28,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über

dem Basiszinssatz seitdem 4. Juni 2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die

Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird ,zurückgewiesen.

Von den Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Beklagten haben

die Klägerin zu 1.) 9/10 und die Klägerin zu 2.) 1/10 zu tragen. Die

außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen tragen diese jeweils selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wie auch das angefochtene Urteil im

Umfang seiner Aufrechterhaltung ohne Sicherheitsleistung vorläufig

vollstreckbar ist.

Gründe:

I.

Die Klägerinnen verlangen die Auszahlung von Dividenden der Beklagten, die in den

Hauptversammlungen zwischer.l dem 29.5.1997 und 9.4.2009 beschlossen worden

waren, die Klägerin zu 1.) zusammen 5.148,48 €, die Klägerin zu 2.) zusammen

505,92 €. Die Klägerinnen waren 1988 Inhaber von 50 (Klägerin zu 1.) und 5

(Klägerin zu 2.) Aktien der_ die mit dem Vertrag vom 28.4.1988 und

anschließend~n Zustimmungen der Hauptversammlungvon der

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einer Rechtsvorg.ängerin der Beklagten (künftig vereinfachend nur: Beklagte), 'durch

einen Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag dominiert werden sollte (hier"

Anl. B 1, BI. 74 ff. d.A.). Neben anderen Aktionären der_führten die

Klägerinnen ein Spruchverfahren zur Erreichung einer höheren Ausgleichszahlung

und einer verbesserten Abfi.ndung qurch, dasdurch eine Entscheidung vom

1T 11.2009 nach 21 Jahren abgeschlossen wurde und das damit endete, dass der in

dem Vertrag bestimmte Abfindungsbetrag in Aktien der Beklagten verbessert wurde.

In der Zwischenzeit war die _1996 auf die' Beklagte verschmolzen worden,

sodass der Klägerinzu 1.) statt 50~ktien aus der Umwandlung 71 Aktien der

Beklagten und der Klägerin zu 2.) für ihre fünf AEG-Aktien sieben Aktien zustanden

(Umtauschverhältnis 7 zu 10 angesichts Aktiensplits bei der Beklagten auf 5,00 DM).

(\ Die Depotbankder Klägerinnennahm den Umtausch der Akti~nurkunden aber nicht

vor" die 1997 für kraftlos erklärt wurden. Nach Veröffentlichung des Beschlusses zur

Beendigung des Spruchverfahrens am 4.12.2009 im Bundesanzeiger verlangten die

Klägerinnen von der Beklagten am 5,1.2010 den Umtausch ihrer_-Aktien und

erhielten entsprechend dem erkannten Umtauschverhältnis' (2,9 zu 1 bzw. 10 nach

Aktiensplit) entsprechend 173 Aktien und 17 Aktien, allerdings nur mit einer

Dividendenberechtigung ab 2010. Die Berechtigung zum Erhalt von Dividenden aus

der Zeit zwischen der Verschmelzung und der Annahme des Abfindungsangebots ist

. streitig.

Die Klägerinnen haben die Ansicht vertreten, auf die insgesamt erhaltenen 173 und.17 Aktien der Beklagten auch für die Jahre 1997 bis 2009 Dividendenansprüche zu

haben, deren Höhe je Aktie zwischen den Parteien unstreitig ist und aus der

Aufstellung der Klägerinnen zur Klageschrift folgt (BI. 14 d.A.), woraus sich die

Klägerin zu 1.) 5.148,48 € und die Klägerin zu 2.) 505,92 € errechn~n.

Die Klägerinnen haben beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 1.) 5.148,48 € nebst Zinsen in

Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4.6.2010 zu,.zahlen, und an die Klägerin zu 2.) 505,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5

Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4.6.2010 zu zahlen.

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IIr ~.I

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.Die Beklagte hat beantragt,

die Klagen abzuweisen.

Die Bek~agte hat behauptet, die Klägerinnen hätten auf ihre durch die

Verschmelzung erlangten Mitgliedsrechte an der Beklagten bereits die

beschlossenen und ihnen zustehenden Dividenden erhalten. Das Gegenteil müssten

die Klägerinnen beweisen. Aus dem im Spruchverfahren angepassten

Abfindungsangebot seien sie für di~ Zeit vor dessen Annahme nicht

dividendenberechtigt. Sie hat sich auf Verjährung berufen.

, Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, weil den Klägerinnen die Dividenden.aus ihrem durch die Verschmelzung entstandenen Mitgliedsrecht zustünden, zu

dessen Erfüllung die Beklagte beweisfällig sei. Ein Verjährungslauf sei durch das

Spruchverfahren gehemmt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des

erstinstanzlichen Parteivortrags und wegen der Entscheidungsgründe wird auf das

angefochtene Urteil Bezug genommen.

Mit ihrer Berufung weist die Beklagte darauf hin, dass das Landgericht nicht nach

den Erwerbstatbeständen unterschieden habe. Zu den in der Verschmelzung

erlangten Aktien liege die Beweislast wegen des Bankgeheimnisses bei der Klägerin.

Insoweit komme eine Hemmung der Verjährung nicht in Betracht, weil diese nicht

Gegenstand des Spruchverfahrens gewesen seien. Die weiteren durch die Annahme

des Abfindungsangebotserlangten Aktien seienfOr die Vergangenheit nicht

dividendenberechtigt, weil nach dem Beherrschungsvertrag zurAbfindung nur Aktien

. mit aktueller Gewinnberechtigung zu gewähren seien.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klagen abzuweisen.

Die Klägerinnen beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

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Die Klägerinnen verteidigen das Urteil.

11.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig eingelegt und gerechtfertigt worden. Das'" ,

Rechtsmittel hat überwiege~d Erfolg, nämlich soweit das Urteil des Landgerichts auf

einem Rechtsfehler beruht (§ 513 Abs.1 ZPO). Die Rechtsschutzziele der

Klägerinnen sind dahin auszulegen, dass jede Klägerin nur Zahlung an sich selbst

verlangt.

1. Aktien aus 'der Verschmelzung

Zu den durch die Verschmelzung im Jahr 1996 den Klägerinnen nach § 20 Abs.1

Nr.3 UmwG zugekommenen Aktionärsrechten an der Beklagten im Umfang von 71

und sieben Aktien sind aus § 58 Abs.4 AktG iVm. dem jeweiligen

Gewinnverwendun'gsbeschluss den Klägerinnen Zahlungsansprüche entstanden.

Erfüllung (§ 362 Abs.1 BGB) ist dazu nicht eingetreten, denn Zahlungen auf diese

i\nsprüche hat die Beklagte nicht substantiiert vorgetragen. Dazu war sie aber,

gehalten, nachdem die Klägerinnen den Erhalt der Dividenden bestritten'haben, Eine

Verschwiegenheitspflicht der Depotbank der Klägerinnen, auf die sich die Beklagte

zurück zieht, kann die Beklagte nicht an weiterem Vortrag hindern, nämlich dazü,

wann sie welche ZahlÜngen an die Klägerinnen bzw. ihre Depotbank geleistet hat,

, die in Vo~lmacht der Depotkunden bei verwahrten Wertpapieren das Inkasso

übernimmt (vgl. Schimansky/Bunte/Lwoski, Bankrechthandbuch, 4. Aufl. 2011, § 72

Rz.175). Aktienurkunden der Beklagten a,us der 1996 erfolgten Vers,chmelzung

wurden tatsächlich bei einer Depotbank der Klägerinnen überhaupt 'nicht verwahrt.

Die Klägerinhen hatten vielmehr, wie aus der Andienung vom 5.1.2010 ausreichend

folgt, die inzwischen für kraftlos erklärten Aktienurkundender IIIIIIIII noch bei ihrer

Depotbank in StreifbandverWahrung, also körperlich,liegen.

Die Dividendenansprüche aus den 1996 erlangten Mitgliedsrechten an der

Beklagten, also im Umfang von 71 und sieben Aktien, sind aber ganz überwiegend

verjährt, worauf sich die Beklagte berufen hat, § 214 BGB 'iVm. §§ 195,199 Abs.1

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BGB und Art.22~ § 6 Abs.4 EGBGB. Danach gilt ab 1.1.2002 die dreijährige

Regelverjährung auch zu den Dividendenansprüchen 1997 bis 2001, weil die

subjektiven Voraussetzungen nach § 199 Abs.1 Nr:2 BGB vorlagen. Die Klägerinnen

waren sich mindestens infolge grober Fahrlässigkeit über die Verschmelzung nicht im

Klaren. Das führt dazu, dass eine Hemmung erstmals durch die alsbald zugestellte (§

167 ZPO) Klage, also am 10. August 2010, eintrat. Eine frühere Hemmung der

Verjährung ist durch das Spruchverfahren schon deshalb nicht eingetfeten, weil der

Dividendenanspruch zu den 71 'und sieben Aktien sich aus der Verschmelzung ergibt

und von dem Verlauf des Spruchverfahrens zum Gewinn- und Beherrschungsyertrag

unabhängig war. Danach kann die Beklagte die Leistung für die Dividenden'

verweigern, die mit der Hauptversammlung vom 13.4.2006 und früher fällig wurden,

denn di'ese Ansprüche verjährten Ende 2009. Es bleiben Ansprüche aus den, .

GewinnverwendungsbeschlÜssen der Hauptversammlungen vom 5.4.2007,

10.4.2008 und 9.4.2009', nämlich von 4,10 € je Aktie. Für die Klägerin zu 1.) führt das

zu 291,10 € und für die Klägerin zu 2.) zu 28,70 €.

2. Aktien aus der Ausübung des Abfindungsanspruchs

Insoweit ist die Klage unbegründet.

Im Umfang der Aktien, die den Klägerinnen durch die Annahme des im

Spruchverfahren erhöhten Abfindungsangebots zugekommen sind (102 und 10

Stück), besteht aus § 5 des Gewinn- und Beherrschungsvertrags iVm. § 328 Abs.1

8GB (vgl. dazu BGH vom 8.5.2006, I1ZR 27/05 - BGHZ 167, 299 - RZ.18 bei juris)

ein Anspruch auf Dividendenzahlungen nicht.

Die Bestimmung der angemessenen Abfindung wirkt allerdings nach allgemeiner'

Ansicht zurück auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses (BGH, wie vor;

MüKo/AktG/Kubls, 3. Aufl. 2010, § 13 SpruchG Rz.2; Bürgers/EderlefTheusinger,

AktG, 2. Aufl. 2011, RZ.1 u.a.m.). Auch ist unschädlich, dass die Verschmelzung den

Beherrschungsvertrag hat erlöschen lassen. Denn das entstandene Drittrecht der

. Klägerinnen entfiel dÜrch eine Konfusion von Versprechendem und

Versprechensempfänger nicht, was sich auch aus den Grundsätzen des

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vertragsübergreifenden Spruchverfahrens ergibt (vgl. MüKo/Paulsen, AktG, § 305•

Rz.38).

§ 5 Abs.1 des Beherrschungsvertrags (BI. 78 d.A.) räumt jedoch dem 1\1 J ~ktionär

nur ein Recht ein, seine Aktien in einem - im Spruchverfahren verbesserten -

Verhältnis in solche der Beklagten umzutauschen, also einen

! Verschaffungsanspruch. Dieser kann nicht dahin ausgelegt werden, auch nicht im

Wege ergänzender Vertragsauslegung, dass er bei Ausübung rückständige•

Dividendencoupons einschlösse (a.A. Heidel/Meilicke, AktG, 3. Aufl. 2011, § 305

Rz.64). Denn durch ein solches Erg~bnis würde der Aktionär des beherrschten

Unternehmens sich zu Unrecht bereichern. Die gegebenenfalls im Spruchverfahren

anzupassende Ausgleichszahlung nach § 304 Abs.1 AktG, die ihm bis zur Ausübung

des Abfindungsrechts nach Beendigung des Spruchverfahrens zusteht, ersetzt

nämlich die ihm ansonsten zustehende Dividende, die dadurch entfällt, dass der

Gewinn vollständig dem herrschenden Unternehmen zugeführt wird. Würde der

außenstehende Aktionär neben dieser Entschädigung für die Dividende noch

rückwirkend die Dividende aus den Abfindungsaktien erhalten, würde sein

eingesetztes Kapital am Erfolg des herrschenden Unternehmens in doppelter Weise

profitieren.

Das kann man nicht unter Hinweis auf § 305 Abs.3 Satz3 AktG in Frage stellen. Nach

dieser Bestimmung w~rden allerdings Abfindungsbeträge, die in bar geleistet

werden, also nicht in Aktien des herrschenden Unternehmens, ab Wirksamkeit des

GuB-Vertrags mi~5 Prozentpunkten über Basiszins verzinst. Es entspricht aber

höchstrichterlicherRechtsprecQung (vgl. BGHvom 10.12.2007, 11 ZR 199/06....,BGHZ

174,378 RZ.8 bei juris;Bürgers/Körber, AktG, 2. Auf!. 2011, § 305 RZ.12 jemwN.),

dass zur Vermeidung einer Überkompensation die Abfindungszinsen mit dem

erhaltenen jährlichen Ausgleichsbetrag zu verrechnen sind.

Die sich aus der Verschmelzung im Jahr 1996 ergebende Sondersituation rechtfertigt

keine andere Beurteilung, insbesondere keine abweichende Auslegung des früheren

Unternehmensvertrags. Damit traten nämlich nur an die Stelle der

Ausgleichzahlungen die Erträge aus den durch die Verschmelzung erlangten Aktien,..

deren Angemessenheit im Zeitpunkt der Verschmelzungsentscheidung zu

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I ..,

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unterstellen ist. Eine Anfechtung und gerichtliche Abänderung der Unitauschrelation

ist nicht vorgetragen.

Äl.:IS § 58 Abs.4 AktG iVm.mit den jeweiligen Gewinnverwendungsbeschlüssen, alsq

aus dem Mitgliedschaftsrecht selbst, haben die Klägerinnen im Umfang der 2010

erlangten weiteren Äktien 'keinen Anspruch auf vergangene Dividende, weil sie im

! Zeitpunkt der Entstehung der Dividendenansprüche (1997 bis 2009) zwar einen

schuldrechtlichen Anspruch hatten, nicht aber Rechtsinhaber waren, Auch aus..

Verzug (§ 286 Abs.1 BGB) besteht ein weitergehender Anspruch nicht, weil die

Entstehung des Anspruchs auf.Aktienverschaffung das Abfindungsverlangen der

Klägerin voraussetzte, das erst 2010 erfolgte.

Der Zinsanspruch, im Berufungsverfahren ohnehin nicht gesondert angegriffen,

beruht jedenfalls ab dem beantragten Zeitpunkt - hier - auf § 286 Abs.2 Ziff.1 BGB.

Die Leistung der Dividende ist hier durch den Tag der Hauptversammlung bestimmt.

Die Kosten haben die Klägerinnen nach § 91 Abs.1 ZPO iVm. § 100 Abs.2 ZPO

insgesamt zu tragen; weil ihr Teilerfolg verhältnismäßig gering ist, § 92 Abs.2 ZPO.

Die Regelung gilt nämlich auch, wenn die beklagte Partei nur geringfügig verurteilt·

worden ist (vgl. Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO,32. Aufl. 2011, § 92 Rz. 8).

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs.2 ZPO

nicht vorliegen.

Streitwert im Berufungsverfahren: 5.654,40 €

Dr. Schwarz Busch Dr. Zeitz