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Steiermärkische Krankenanstaltengesellschaft m.b.H. _____ _

ANSTALTSORDNUNG

für die

Landesnervenklinik Sigmund Freud Graz

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ABSCHNITT I

Art und Aufgaben der Krankenanstalt

§ 1 Art der Krankenanstalt

Die Landesnervenklinik Sigmund Freud Graz, am Standort Wagner Jauregg Platz 1, 8053 Graz - im Folgenden Krankenanstalt genannt - ist eine öffentliche Sonderkrankenanstalt im Sinne des KALG für die Sonderfächer Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin , Kinder­und Jugendpsychiatrie sowie Neurologie.

§ 1a Personenbezogene Bezeichnungen, Optionale Bestimmungen

(1) Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

(2) a) Die Bestimmungen über Kinderschutzgruppen gelten nur für die Krankenanstalten LSF Graz und LKH Leoben mit Leistungsangebot in Kinder- und Jugendheilkunde.

b) Die Bestimmungen über Departments (und Institute) gelten nur in den Krankenanstalten , für die wie aus der Anlage ersichtlich eine sanitätsbehördliche Genehmigung für eine solche Gliederung vorliegt.

c) Die Bestimmungen über dislozierte Tageskliniken gelten für alle gesondert genehmigten dislozierten Einheiten wie zB für das Beratungszentrum für psychische und soziale Fragen

d) Die Bestimmungen über dislozierte Tageskliniken und Ambulanzen gelten für alle gesondert genehmigten dislozierten Einheiten wie z. B. für das Beratungszentrum für psychische und soziale Fragen sowie die dislozierte psychiatrische Ambulanz am LKH Hartberg.

§ 2 Aufgaben und Betriebsziel

(1) Die Krankenanstalt hat nach Maßgabe ihrer Einrichtung unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und der Bestimmungen dieser Anstaltsordnung Personen zur Feststellung des Gesundheitszustandes durch Untersuchung , zur Vorbeugung , Besserung und Heilung von Krankheiten des Faches Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin , Neurologie sowie Kinder- und Jugendpsychiatrie durch Behandlung aufzunehmen, zu behandeln und der Heilung oder Besserung zuzuführen . Dies umfasst auch die Behandlung und Betreuung von Patienten, die an einer psychischen Krankheit leiden und im Zusammenhang damit ihr Leben oder die Gesundheit oder das Leben oder die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährden sowie die Aufnahme von Patienten , die von einem Gericht zugewiesen werden. durch Behandlung Die Krankenanstalt ist überdies zur Aufnahme, Behandlung, Beaufsichtigung und Absonderung von Kranken bestimmt, die an einer psychischen Krankheit leiden und im Zusammenhang damit ihr Leben oder ihre Gesundheit oder das Leben oder die Gesundheit anderer gefährden.

(2) Die Krankenanstalt hat im Sinne des Abs . 1 auch Patienten zum Zwecke der erforderlichen Pflege aufzunehmen, soferne eine solche außerhalb der Krankenanstalt nicht gewährleistet ist.

(3) Die Krankenanstalt hat geistig abnorme Rechtsbrecher aufzunehmen. Diese Aufnahmen sind nur aufgrund der Einweisung der Strafgerichte durchzuführen.

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(4) Eine Behandlung isolierpflichtiger Krankheiten erfolgt nur nach Maßgabe der für eine abgesonderte Unterbringung der Patienten gegebenen Möglichkeiten.

(5) Kranke, die wegen des Fehlens entsprechender Einrichtungen (z.B. Fachabteilung, Fachpersonal , Spezialeinrichtungen) nicht oder nur mit unvertretbarem technischen und wirtschaftlichen Aufwand untersucht und behandelt werden können , werden nach erfolgter erster ärztlichen Hilfe an eine für solche Fälle eingerichtete Krankenanstalt überstellt. Die unbedingt notwendige erste ärztliche Hilfe ist in der Krankenanstalt in jedem erforderlichen Fall zu leisten.

(6) Die Krankenhausbetreuung der zu versorgenden Patienten hat mit dem Ziel zu erfolgen, dass unter Bedachtnahme auf eine zeitgemäße medizinisch pflegerische Versorgung der Bevölkerung ein wirtschaftlicher Betrieb der Krankenanstalt zu gewährleisten ist.

ABSCHNITT"

Träger der Krankenanstalten , Organisation, Einrichtungen und leitende Organe der Krankenanstalt

§ 3 Träger der Krankenanstalt

Träger der Krankenanstalt ist die Steiermärkische Krankenanstaltengesellschaft m.b.H . Stiftingtalstraße 4 bis 6, 8010 Graz, idF kurz "KAGes" bezeichnet.

§ 4 Verhältnis zum Träger der Krankenanstalt

(1) Dem Träger der Krankenanstalt bzw. dessen Organen sind die im Gesellschaftsvertrag und in den Geschäftsordnungen der Organe genannten Zuständigkeiten vorbehalten.

(2) Die Organe der KAGes sind :

a) der Vorstand b) der Aufsichtsrat c) die Generalversammlung

(3) Die Geschäfte der KAGes werden durch die Geschäftsführung besorgt. Die Geschäftsführer bilden den Vorstand . Die Geschäftsführung wird im Folgenden als Vorstand der KAGes bezeichnet.

(4) Der Vorstand der KAGes und die in § 7 der Anstaltsordnung genannten Organe der Krankenanstalt arbeiten gemeinsam an der Erreichung aufgabenbezogener Ziele im Sinne dieser Anstaltsordnung.

(5) Der Vorstand der KAGes entscheidet gegenüber der Krankenanstalt insbesonders hinsichtlich:

a) Antragsteilung an Behörden b) Antragsteilung von Angelegenheiten, die der Zustimmung des Aufsichtsrates oder der

Generalversammlung bedürfen; c) Grundsätze der Gestaltung, Erstellung und Fortschreibung des Wirtschaftsplanes

einschließlich Stellen- und Investitionsplan, des Jahresabschlusses und der Kostenrechnung ;

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d) Änderungen des medizinischen Leistungsangebotes; e) Grundsätze der Organisation und Gestaltung des Finanz- und Rechnungswesens , der

EDV, des Berichtswesens und des Controlling ; f) Grundsätze der Organisation und Gestaltung des Personalwesens; g) Grundsätze und Richtlinien des Beschaffungswesens; h) Grundsätze der Rechts- , Vertrags- Versicherungs- und Darlehensangelegenheiten; i) Grundsätze und Organisation der Verwaltungs-, Wirtschafts-, Versorgungs- und

technische Dienste; j) Grundsätze der Öffentlichkeitsarbeit der Krankenanstalt . k) Grundsätze des Qualitäts- und Risikomanagements

(6) Soweit der Vorstand der KAGes Aufgabengebiete oder einzelne Aufgaben an leitende Mitarbeiter von KAGes Management und Services, die Anstaltsleitung oder an leitende Organe der Krankenanstalt überträgt, gehen die Zuständigkeiten und Verantwortung auf diese über.

§ 5 Organisation der Krankenanstalt

In der Krankenanstalt bestehen gemäß den Bestimmungen des KALG folgende Dienstbereiche:

a) der ärztliche Dienst einschließlich des Dienstes des Krankenhaushygienikers, der Psychologen, der Psychotherapeuten, des medizinisch-technischen Dienstes , des Sozialdienstes und des allgemeinen therapeutischen Dienstes wie z. B. Sport-, Musik- und Kunsttherapeuten sowie Sozialpädagogen;

b) der Verwaltungs-, Wirtschafts- und Technische Dienst; c) der Krankenpflegedienst.

§ 6 Medizinische Gliederung der Krankenanstalt

(1) Die Krankenanstalt besteht im medizinischen Bereich aus den in der Anlage ausgeführten Einrichtungen.

(2) Für andere fachärztliche Versorgung ist bei Bedarf ein Facharzt des betreffenden medizinischen Sonderfaches als Konsiliararzt beizuziehen .

(3) Das ärztliche und psychologische Personal der LSF hat bei Bedarf im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen eine Konsiliar-Liaison-Versorgung anderer Krankenanstalten durchzuführen.

§ 7 Organe der Krankenanstalt

Organe der Krankenanstalt und die Vertretung nach außen sind :

(1) die Anstaltsleitung als Kollegialorgan (2) der ärztliche Leiter (Ärztlicher Direktor) (3) der Betriebsdirektor (Betriebsdirektor) (4) der Leiter des Pflegedienstes (Pflegedirektor)

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§ 8 Die Anstaltsleitung

(1) Der Anstaltsleitung als Kollegialorgan gehören als Mitglieder an:

a) der Ärztliche Direktor b) der Betriebsdirektor c) der Pflegedirektor

(2) Im Verhinderungsfall werden die Mitglieder der Anstaltsleitung durch deren Stellvertreter vertreten.

(3) Die Anstaltsleitung hat die Krankenanstalt im Auftrag der KAGes zu leiten ; dabei sind die vom Vorstand den Organen der KAGes vorgegebenen Ziele bei Planung , Durchführung und Überwachung verantwortungsbewusst anzustreben und ist die Anstaltsleitung gegenüber der KAGes für die Durchführung der Aufträge bzw. Erreichung der vorgegebenen Ziele verantwortlich.

(4) Der Anstaltsleitung obliegt im Rahmen der Geschäftsordnung und Anordnung des Vorstands der KAGes insbesonders:

a) die Vertretung der Krankenanstalt nach außen entsprechend den vom Vorstand der KAGes vorgegebenen Grundsätzen;

b) die Entscheidung über Angelegenheiten , die in die Zuständigkeit mehrerer Dienstbereiche der Krankenanstalt fallen ;

c) die innere Organisation , Gestaltung und Koordination der Dienste der Krankenanstalt; die Aufsicht und innere Kontrolle über den Anstaltsbetrieb und die an der Krankenanstalt bestehenden Einrichtungen;

d) die Erstattung von Vorschlägen über die betriebliche Weiterentwicklung, insbesondere Vorbereitung des Wirtschaftsplanes (auf Basis der vom Vorstand der KAGes genehmigten Leistungsdaten) , Antragstellungen baulicher und anderer Investitionsvorhaben;

e) die laufende Überwachung und rechtzeitige Veranlassung der notwendigen Maßnahmen zur Einhaltung des Wirtschaftsplanes;

f) die Verantwortung für die anstaltsbezogene Durchführung von Maßnahmenvorschlägen der Präventivkräfte nach dem ASchG, des Brandschutz- und des Gefahrengutbeauftragten;

g) die Koordination der Bettenausnützung und Bettenbelegung; bei voraussichtlich saisonal bedingtem Unterbelag sind Stationen, wenn dies medizinisch und wirtschaftlich vertretbar ist , zeitweilig zu schließen ;

h) die Einhaltung der Bestimmungen über die Aufnahme der Patienten und der Bestimmungen über die Aufnahme in die Sonderklasse;

i) die Überprüfung eingegangener Beschwerden oder aufgetretener Unzukömmlichkeiten; j) Vergabe von Personalunterkünften ; k) die Hausaufsicht und die Einhaltung der Hausordnung; I) die Koordination im Sinne bestmöglicher patientenbezogener Prozesse inklusive der

Zuweisung , der Aufnahme und der koordinierten Entlassung; m) die laufende Überwachung des Qualitäts- und Risikomanagement-Systems im LKH

(5) Die Anstaltsleitung ist vom Ärztlichen Direktor im erforderlichen Ausmaß, mindestens jedoch zwölf Mal jährlich (möglichst einmal monatlich) einzuberufen. Über Verlangen eines Mitgliedes der Anstaltsleitung ist jedenfalls innerhalb einer Woche eine Sitzung durch den Ärztlichen Direktor einzuberufen. Bei dessen Verhinderung hat die Einberufung der Sitzung durch das an Dienstjahren älteste anwesende Mitglied der Anstaltsleitung zu erfolgen.

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(6) Die Anstaltsleitung ist bei Anwesenheit aller Mitgl ieder beschlussfähig. Die Mitglieder der Anstaltsleitung und im Verhinderungsfall deren Stellvertreter sind verpflichtet, an den Sitzungen der Anstaltsleitung teilzunehmen . Für einen gültigen Beschluss ist Einstimmigkeit erforderlich .

(7) Zu den Sitzungen der Anstaltsleitung können über Beschluss weitere Personen mit beratender Stimme beigezogen werden.

(8) Über jede Sitzung der Anstaltsleitung ist durch den Schriftführer ein Beschlussprotokoll aufzunehmen, welches Ort , Zeit der Sitzung, die Namen der Teilnehmer, die gestellten Anträge und gefassten Beschlüsse sowie allfällige kontroversielle Meinungen zu Tagesordnungspunkten zu enthalten hat. Dieses Protokoll ist von allen Mitgliedern der Anstaltsleitung zu unterfertigen und mindestens drei Jahre aufzubewahren .

(9) Kommt nach zweimaliger Beratung in der Anstaltsleitung ein antragsgemäßer Beschluss nicht zustande , so steht jenen Mitgliedern der Anstaltsleitung , die diesen Antrag unterstützt haben, ein Appellationsrecht an den Vorstand der KAGes zu . Bis zum Vorliegen einer Entscheidung des Vorstands der KAGes kann bei Gefahr im Verzug jedes Mitglied der Anstaltsleitung für den eigenen Bereich Verfügungen treffen ; handelt es sich um Fragen der Pflege als Teil der medizinischen Behandlung , so steht die Entscheidung für den Fall , dass keine Übereinstimmung erzielt werden kann, jedenfalls dem Ärztlichen Direktor zu .

§ 9 Der Ärztliche Direktor

(1) Zum Ärztlichen Leiter wird vom Vorstand der KAGes ein geeigneter Facharzt aufgrund einer Ausschreibung bestellt. Er führt die Funktionsbezeichnung "Ärztlicher Direktor".

(2) Dem Ärztlichen Direktor obliegt im Rahmen seiner Funktionsbeschreibung die verantwortliche Leitung des ärztlichen Dienstes der Krankenanstalt und der mit der ärztlichen Untersuchung und Behandlung zusammenhängenden Aufgaben des medizinisch­technischen Dienstes , des psychologischen und psychotherapeutischen Dienstes sowie der paramedizinischen Berufsgruppen im therapeutischen Bereich.

Dies betrifft insbesonders:

a) die Planung , Gestaltung, Organisation und Kontrolle des gesamten ärztlichen Dienstes, des medizinisch technischen Dienstes , des psychologischen und psychotherapeutischen Dienstes sowie die Ausübung der Dienstaufsicht für diesen Bereich ;

b) die Koordination der Tätigkeit der Konsiliarärzte ; c) die Koordination der ärztlichen , psychologisch-psychotherapeutischen und

medizintechnischen Fort- und Weiterbildung ; d) die Sorge um die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und behörd lichen

Verfügungen , der Anstaltsordnung und sonstiger Dienstvorschriften im ärztlichen , psychologischen und medizin-technischen Bereich ;

e) die Behandlung von Beschwerden von Patienten oder Angehörigen den ärztlichen Dienst, den medizinisch technischen Dienst und den psychologischen und psychotherapeutischen Dienst betreffend ; Information des betroffenen Leiters der die Beschwerde betreffenden Abteilung oder Instituts.

f) die Koordination der Kontaktpflege zu den niedergelassenen Ärzten im Einzugsgebiet der Krankenanstalt;

g) die Überwachung des arbeitsmedizinischen Dienstes einschließlich der dem Krankenhauspersonal vorgeschriebenen Untersuchungen und Impfungen;

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h) Die Koordination und Mitverantwortung für den wirtschaftlichen Einsatz medizinischer Ge­und Verbrauchsgüter unter Berücksichtigung der Ziele der Apothekenbetriebsordnung , des Arzneimittelgesetztes und des Suchtmittelgesetzes.

i) die Verantwortung über die Umsetzung der Anstaltshygiene im Zusammenwirken mit dem für die Stmk. Landeskrankenanstalten bestellten Krankenhaushygieniker;

j) die Fachaufsicht über die patientengebundene Dokumentation und die gesetzlich vorgeschriebenen Vormerkungen ;

k) das Vorschlagsrecht für den ärztlichen , medizinisch-technischen, psychologischen und paramedizinischen Stellenplan sowie die medizinischen Investitionen;

I) das Vorschlagsrecht über zu bestellende Konsiliarfachärzte ; m) die Erteilung von Auskünften , welche die Verschwiegenheitspflicht berühren ; n) die Totenbeschau. Der Ärztliche Direktor kann im Sinne des Stmk.

Leichenbestattungsgesetzes 1992 idgF die Totenbeschau einem Anstaltsarzt übertragen. 0) die Organisation der Patientenaufklärung, der Einwilligung und der Einhaltung der

Patientenrechte im ärztlichen , psychologischen und psychotherapeutischen und medizin­technischen Bereich ;

p) die Kontrolle und Koordination des CL-Dienstes q) Die Regelung des ärztlichen Schreibdienstes in seinem Wirkungsbereich r) die Installation und Überwachung des Blutdepots im Sinne des § 11 f Stmk. KALG; s) Mitwirkung an Maßnahmen zur Katastrophenmedizin gemäß gesetzlichem Auftrag. t) die Kontrolle und Koordination des psychologischen und psychotherapeutischen Dienstes

(sofern nicht eine Delegation an die Primariatsleitung erfolgt).

(3) Der Ärztliche Direktor kann im Rahmen seiner Aufgaben dem Personal des ärztlichen Dienstes, des medizinisch-technischen Dienstes, des psychologischen und psychotherapeutischen sowie des paramedizinischen Dienstes Weisungen allgemeiner Art erteilen und hat die Einhaltung dieser Weisungen zu überwachen.

(4) In Angelegenheiten , die sich auf die nichtärztlichen Dienste auswirken , ist das Einvernehmen mit dem für diese Dienste jeweils zuständigen Mitglied der Anstaltsleitung herzustellen . Bei Nichteinigung ist die Anstaltsleitung zu befassen.

(5) Besondere Vorkommnisse im ärztlichen Bereich sind unter Beachtung der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht der Anstaltsleitung und dem Vorstand der KAGes unverzüglich mitzuteilen .

§ 10 Der Betriebsdirektor

(1) Der Betriebsdirektor wird aufgrund einer öffentlichen Ausschreibung vom Vorstand der KAGes bestellt. Er führt die Funktionsbezeichnung "Betriebsdirektor" .

(2) Dem Betriebsdirektor obliegt die verantwortliche Leitung der wirtschaftlichen , administrativen und technischen Angelegenheiten der Krankenanstalt . Er hat die Aufgabe, diese Angelegenheiten sicherzustellen und für die sach- und zeitgerechte Erledigung unter Bedachtnahme auf die medizinischen und pflegerischen Erfordernisse Sorge zu tragen . Er ist zu sparsamer Wirtschaftsführung verpflichtet. Der Bereich der gesamten wirtschaftlichen , administrativen und technischen Angelegenheiten wird im Folgenden als Verwaltungsbereich bezeichnet. Dem Betriebsdirektor obliegt im Rahmen seiner Funktionsbeschreibung und auf Anordnungen des Vorstands der KAGes insbesonders:

a) die Leitung , Planung , Organisation und Koordination des Verwaltungsbereiches; b) die Ausübung der Dienstaufsicht, der Personaleinsatz, die Dienstplangestaltung und die

Diensteinteilung des Personals des Verwaltungsbereiches ; c) die Organisation und der Vollzug des innerbetrieblichen Finanz- und Rechnungswesens ; d) die Sorge für die Aus- und Weiterbildung des Personals des Verwaltungsbereiches;

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e) die Behandlung von Beschwerden von Patienten oder Angehörigen über die die Verwaltung betreffenden Tätigkeiten , Information des betroffenen Leiters des die Beschwerde betreffenden Bereichs beim Betriebsdirektor.

f) die Sorge um die Einhaltung gesetzl icher Vorschriften , behörd licher Anordnungen und der Anstaltsordnung ;

g) die Rechnungslegung , Evidenthaltung und Einbringung von Pflege- und Sondergebühren und sonstigen Forderungen ;

h) die Vorbereitung und den Vollzug des Wirtschaftsplanes administrativ zu koord inieren und für den Verwaltungsbereich zu verantworten ;

i) die Beschaffung, Evidenthaltung und Verte ilung sämtl icher Güter der Krankenanstalt sofern nicht fü r bestimmte Produkte eigene Organisationseinheiten (z.B. Anstaltsapotheke, Medikamentendepot) eingerichtet sind und die gesamte Entsorgung ;

j) das Vorschlagsrecht der PersonaleinsteIlung im Rahmen der Einstellungsrichtlinien, der Beförderung, Entlassung und Kündigung für das Personal des Verwaltungsbereiches;

k) der Vollzug der Personaladministration ; I) die Verwaltung der Dienstwohnungen und Dienstunterkünfte; m) die Postabwicklung; n) die Wahrnehmung der Pflichten des Hausverwalters einschließlich der Instandhaltung der

Liegenschaft( en) ; 0) und die Einbeziehung bzw. die Überwachung des sicherheitstechnischen Dienstes gemäß

ASchG.

(3) Im Rahmen dieser Aufgaben kann der Betriebsdirektor dem Personal des Verwaltungsbereiches Weisungen allgemeiner Art zu ertei len und hat die Einhaltung dieser Weisungen zu überwachen.

(4) In Angelegenheiten , die sich auf den ärztlichen oder den Pflegedienst auswirken, ist das Einvernehmen mit dem für diesen Dienst zuständigen Mitglied der Anstaltsleitung herzustellen. Bei Nichteinigung ist die Anstaltsleitung zu befassen.

(5) Besondere Vorkommnisse im Verwaltungsbereich sind der Anstaltsleitung und dem Vorstand der KAGes unverzüglich mitzuteilen.

§ 11 Der Pflegedirektor

(1) Als Leiter des Pflegedienstes wird aufgrund einer öffentlichen Ausschreibung eine leitende diplomierte Krankenschwester/ein leitender diplomierter Krankenpfleger bestellt. Diese führen die Funktionsbezeichnung "Pflegedirektorin" bzw. "Pflegedirektor".

(2) Der Pflegedirektor hat die Aufgabe , eine dem Pflegebedarf der Patienten angepasste Krankenpflege sicherzustellen , für die sorgfältige Ausführung der ärztlichen medizinisch­fachlichen Anordnungen Sorge zu tragen und einen sachgerechten, sparsamen und schonenden Umgang mit Wirtschaftsgütern sicherzustellen . Dem Pflegedirektor obliegen im Rahmen ihrer Funktionsbeschreibung und auf Anordnungen des Vorstands der KAGes insbesondere:

a) die Planung , Organisation , Koordination und Kontrolle des gesamten Pflegebereiches (Aufbau- und Ablauforganisation , Arbeitsverteilung , Personaleinsatz, Versetzungen innerhalb des Pflegebereiches, Dienstplangestaltung, Dienst- und Urlaubseinteilung) ;

b) die Sorge für die Aus- und Weiterbildung des Pflegepersonals; c) die Sorge für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, behördl icher Anordnungen , der

Anstaltsordnung und sonstiger Vorschriften im Pflegebereich ; d) die Sorge um die Qualität der Pflege und Pflegedokumentation ; e) die Behandlung von Beschwerden von Patienten oder Angehörigen über die Pflege;

Information des betroffenen Leiters der die Beschwerde betreffenden Abteilung oder Instituts;

f) die Vorbereitung der Antragsteilung zum Stellenplan sowie der Investitionsanträge des Pflegebereiches;

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g) das Vorschlagsrecht der PersonaleinsteIlung im Rahmen der Einstellungsrichtlinien, der Besetzung von Pflegefunktionen sowie der Kündigung und Entlassung des im Pflegedienst tätigen Personals;

h) die Mitwirkung bei Anstaltshygiene; i) die fallweise Teilnahme an der Hauptvisite; j) die Feststellung, Planung und Koordination des medizinischen Sachbedarfes für den

Pflege bereich ; k) die Sorge um die Einhaltung administrativer und wirtschaftlicher Regelungen.

(3) Im Rahmen dieser Aufgaben kann der Pflegedirektor den im Pflegebereich tätigen Personen Weisung erteilen. Ihm obliegt die Einteilung und Überwachung der Einhaltung der Arbeitszeit für diese Personen.

(4) In Angelegenheiten , die sich auf den ärztlichen oder Verwaltungsbereich auswirken , ist das Einvernehmen mit dem Ärztlichen Direktor oder dem Betriebsdirektor herzustellen. Kommt dabei keine Einigung zustande, ist die Anstaltsleitung zu befassen.

(5) Besondere Vorkommnisse im Pflegebereich sind der Anstaltsleitung und dem Vorstand der KAGes unter Beachtung der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unverzüglich mitzuteilen.

§ 12 Vertretung der Krankenanstalt und Zeichnungsberechtigung

(1) Die Krankenanstalt wird in Angelegenheiten~des Trägers der Krankenanstalt durch das nach dem Gesellschaftsvertrag der Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft m.b.H. zuständige Organ (Vorstand, Aufsichtsrat, Generalversammlung) nach den Bestimmungen des UGB vertreten .

(2) Erklärungen und Willensäußerungen namens der Krankenanstalt, die Verpflichtungen beinhalten , bedürfen der Zustimmung des Betriebsdirektors , sofern nicht Organe der KAGes direkt zuständig sind .

(3) Regelungen bezüglich Verfügungen über Bankkonten der Krankenanstalt sind von der Betriebsdirektion zu treffen und dem Vorstand der KAGes zur Genehmigung vorzulegen.

ABSCHNITT 111

Dienstobliegenheiten aller in der Krankenanstalt beschäftigten Personen

§ 13 Behandlungs-, Pflege- und Betreuungspflicht

Aller in der Krankenanstalt Beschäftigten oder in Ausbildung stehenden Personen muss bewusst sein , dass die gewissenhafte Erfüllung der ihnen zugewiesenen Aufgaben der Linderung der Leiden , der Wiederherstellung der Gesundheit erkrankter Menschen und der Erhaltung des menschlichen Lebens dient. Sie haben sich gegenüber den Patienten und Besuchern rücksichtsvoll , höflich und hilfsbereit zu verhalten. Die Intimsphäre der Patienten ist zu wahren. Sie sind weiters verpflichtet, die Einrichtungen und Betriebsmittel der Krankenanstalt sorgfältig und ausschließlich im Rahmen der dienstlichen Notwendigkeiten zu gebrauchen. Das gesamte Personal ist verpflichtet , seine Aufgaben im Interesse der Pfleglinge und nach den Grundsätzen größter Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erfüllen.

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§ 14 Sicherstellung religiöser Betreuung der Patienten

Die Mitarbeiter der Krankenanstalt sind angehalten , nach Möglichkeit für die unverzügliche Verständigung eines Seelsorgers bzw. anderen religiösen Beistandes zu sorgen, wenn ein Patient dessen Besuch wünscht. Den Patienten ist der Besuch des Gottesdienstes sowie religiöser Andachtsübungen nach Maßgabe des Gesundheitszustandes zu ermöglichen.

§ 15 Verschwiegenheitspflicht

(1) Alle in der Krankenanstalt Beschäftigten oder in Ausbildung stehenden Personen sind zur Verschwiegenheit nach den Bestimmungen des KALG und einschlägiger Dienst- und Berufsrechte verpflichtet.

(2) Die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht wird disziplinär geahndet. Eine allfällige straf- und zivil rechtliche Haftung bleibt dadurch unberührt.

(3) Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch im Ruhestand sowie nach Auflösung des Dienstverhältnisses unverändert fort .

§ 16 Persönlichkeitsrechte

Bei besonderer öffentlicher Interessenlage können unter Wahrung datenschutzrechtlicher Bestimmungen (insbesondere der Wahrung des Rechtes auf Verschwiegenheit gemäß § 6 a (2) lit c KALG iVm §12 KALG) öffentliche oder mediale Auskünften nur nach ausdrücklicher Zustimmung des ärztlichen Direktors der Krankenanstalt erteilt werden. In Zweifelsfällen ist die beabsichtigte öffentliche Auskunft dem Vorstand der KAGes zur Entscheidung vorzulegen .

§ 17 Verbot der Geschenkannahme

Allen in der Krankenanstalt Beschäftigten oder in Ausbildung stehenden Personen ist es untersagt, von Patienten oder deren Angehörigen Geld oder Geldeswert anzunehmen oder sich einen Vorteil zuwenden oder zusichern zu lassen. Es ist ihnen auch untersagt, von Patienten Geld oder sonstige Gegenstände zu entleihen.

§ 18 Verbot des Warenverkaufs

Allen in der Krankenanstalt beschäftigten Bediensteten oder in Ausbildung stehenden Personen ist es untersagt, im Bereich der Krankenanstalt auf eigene Rechnung oder kommissionsweise irgendwelche Waren zu verkaufen oder dort sonstige geschäftliche Aktivitäten zu entwickeln .

§ 19 Werbeverbot

Jede Art der Werbung für bestimmte Behandlungsmethoden sowie für die Anwendung bestimmter Arzneimittel oder bestimmter Heilbehelfe in der Krankenanstalt ist verboten . Vom Verbot ausgenommen sind die öffentliche Bekanntmachung neuer Einrichtungen oder Behandlungsmethoden sowie deren Beschreibung , sofern diese Bekanntmachungen unentgeltlich sind und der Leiter der betreffenden Abteilung , der Ärztliche Direktor und der Verwaltungsdirektor sowie der Vorstand der KAGes diesen Bekanntmachungen zugestimmt haben.

§ 20 Sorgfaltspflicht

Alle in der Krankenanstalt Beschäftigten sowie in Ausbildung stehende Personen haben die Pflicht, die Anstaltseinrichtungen schonend zu benützen und Verbrauchsgüter zweckgerecht und sparsam zu verwenden. Die Sorgfaltspflicht erstreckt sich auch auf übernommenes Patienteneigentum.

Patienteneigentum wie Geld oder andere Wertgegenstände darf nur gegen Ausstellung einer schriftlichen Bestätigung übernommen werden. Beanstandungen wegen Beschädigungen von Wertsachen, Kleidungsstücken oder sonstigen Gegenständen, die sich in Verwahrung der

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Krankenanstalt befunden haben sind unverzüglich nach Rückgabe der Gegenstände geltend zu machen.

Festgestellte Schäden an Gebäuden und Einrichtungen sowie Mängel an Anlagen und Geräten sind vom Schadensverursacher und Feststeller unverzüglich dem unmittelbaren Vorgesetzten zu melden und von diesem im Dienstwege an den Betriebsdirektor weiterzuleiten.

§ 21 Zusammenarbeit

Alle im Krankenhaus beschäftigten Personen sind zur innerbetrieblichen Zusammenarbeit im Interesse der Erreichung des Betriebszieles verpflichtet. Dies gilt auch für die Zusammenarbeit mit den anderen Krankenanstalten.

§ 22 Verantwortlichkeit und Haftung

Die Bediensteten der Krankenanstalt sind für die sachgerechte , ordentliche und gewissenhafte Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben gegenüber der KAGes verantwortlich. Die Mitarbeiter der Krankenanstalt müssen während ihrer Dienstzeit stets voll einsatzbereit sein. Während des Dienstes darf keine Beeinträchtigung der Tätigkeit durch den Konsum von Alkohol oder Suchtmittel bestehen . Eine Missachtung dieses Verbotes stellt eine schwere Dienstpflichtverletzung dar.

Die zivil- und strafrechtliche Haftung bzw. die allfällige disziplinarrechtliche Verantwortung wird dadurch nicht berührt.

ABSCHNITT IV

Die Dienste der Krankenanstalt, besondere Obliegenheiten bestimmter Personen oder Personengruppen

§ 23 Der ärztliche Dienst

(1) Allgemeines:

a) Der ärztliche Dienst besteht in der Ausübung der Medizin in der Krankenanstalt und umfasst jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen gegründete Tätigkeit, die im Rahmen der Bestimmungen des Ärztegesetzes unmittelbar oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird .

b) Der ärztliche Dienst darf in der Krankenanstalt nur von Ärzten versehen werden , die nach den Vorschriften des Ärztegesetzes zur Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt sind .

(2) Ziel des ärztlichen Dienstes ist, die der AufgabensteIlung der Krankenanstalt entsprechende medizinische Behandlung bestmöglich zu gewährleisten .

(3) Die Bestimmungen des KALG über den ärztlichen Dienst sind als im Wortlaut integrierte Bestandteile dieser Anstaltsordnung von allen Angehörigen des ärztlichen Dienstes gewissenhaft zu erfüllen .

(4) Gesetzliche Vorschriften sowie die Weisungen von Vorgesetzten außerhalb der eigenverantwortlichen Berufsausübung sind zu befolgen.

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§ 24 Die Struktur des ärztlichen Dienstes

(1) Der ärztliche Dienst gliedert sich in:

a) den Ärztlichen Direktor b) die Abteilungs- und Institutsleiter c) die Leiter der gemeinsamen Einrichtungen d) die Departmentleiter e) die nachgeordneten Ärzte

(2) Die Namen des Ärztlichen Direktors und der diensthabenden Ärzte sind in der Krankenanstalt an geeigneter, gut sichtbarer Stelle anzuschlagen .

§ 25 Der Abteilungs- und Institutsleiter (Primarärzte) (optional: Departementsleiter und Fachärzte)

(1) Zur Führung der Abteilungen und Institute der Krankenanstalt werden vom Vorstand der KAGes aufgrund einer öffentlichen Ausschreibung geeignete Fachärzte bestellt. Für den Fall der Dienstverhinderung des Abteilungsleiters vertritt ihn ein Departementleiter bzw. bei ungegliederten Anstalten der 1. Oberarzt, bei dessen Verhinderung ein vom Abteilungsleiter bestimmter Facharzt oder Arzt mit ius practicandi.

(2) Dem Abteilungs- und Institutsleiter obliegen im Rahmen seiner Funktionsbeschreibung :

a) die verantwortliche ärztlich-organisatorische Leitung der ihm zugewiesenen medizinischen Organisationseinheit und Ambulanz sowie allenfalls in die Verantwortung dieser Organisationseinheit fallender sonstiger medizinischer Einrichtungen;

b) die Regelung des ärztlichen Dienstes des ärztlichen Schreibdienstes in seinem Wirkungsbereich sowie des medizinisch-technischen Dienstes sofern eine Delegation des Ärztlichen Direktors vorliegt;

c) die Untersuchung und Behandlung der Patienten sowie grundsätzlich die Aufnahme, Transferierung und Entlassung dieser Patienten ;

d) die Erteilung der notwendigen ärztlichen Anordnungen an die der Organisationseinheit zugeteilten Ärzte und in medizinisch fachlicher Hinsicht an das Pflegepersonal sowie das medizinisch-technische Personal , sofern eine Delegation des Ärztlichen Direktors vorliegt;

e) die Überwachung der Diensteinhaltung der Ärzte der Abteilung und sofern eine Delegation des Ärztlichen Direktors vorliegt, die Überwachung der Diensteinteilung des medizinisch­technischen Personals der jeweiligen Abteilung ;

f) das Vorschlagsrecht der PersonaleinsteIlung im Rahmen der Einstellungsrichtlinien , der Beförderung, Entlassung und Kündigung für das ärztliche Personal (ausgenommen Turnusärzte) , sowie in Abstimmung mit dem Betriebsdirektor für die ärztlichen Schreibkräfte und sofern eine Delegation des Ärztlichen Direktors vorliegt , für die medizinisch-technischen Dienste.

g) die Sorge für die Aus- und Weiterbildung des ärztlichen Personals und der ärztlichen Schreibkräfte sowie des medizinisch-technischen Dienstes sofern eine Delegation des Ärztlichen Direktors vorliegt.

h) die Verantwortung für die ordnungsgemäße zeitgerechte Führung der Aufzeichnungen (z.8. Krankengeschichte, Operationsprotokolle , Niederschriften über die Entnahme von Organen und Organteilen Verstorbener zum Zwecke der Transplantation), für die Vormerkungen und den sonstigen Schriftverkehr;

i) die Unterstützung des Ärztlichen Direktors der Krankenanstalt , die Verpflichtung zur Teilnahme an Primarärztesitzungen sowie die Befolgung der Anordnungen des Ärztlichen Direktors nach § 9 (4) dieser Anstaltsordnung .

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§ 25 a Leistungserfassung

Die Abteilungs-, Instituts- und Departementleiter (letztere im Wege über den Abteilungsleiter) haben der Verwaltung alle erforderlichen Unterlagen für die Berechnung der Leistungen der Krankenanstalt termingerecht zu übermitteln.

§ 26 Die nachgeordneten Ärzte

(1) Hierarchische Gliederung:

a) Erster Oberarzt (Stellvertreter des Primararztes - ausgenommen bei Abteilungen mit Departmentgliederung)

b) Stationskoordinierender Oberarzt c) Oberarzt d) Assistenzarzt e) Stationsarzt f) Turnusarzt

(2) Den nachgeordneten Ärzten obliegt im Rahmen der Bestimmungen des Ärztegesetzes die Durchführung des ärztlichen Dienstes nach den Weisungen und unter der Aufsicht des zuständigen Abteilungsleiters.

(3) Die nachgeordneten Ärzte bzw. die Instituts- oder Departmentleiter sind verpflichtet, sich am Nacht-, Sonn- und Feiertags- und Ambulanzdienst zu beteiligen. Sie sind auch verpflichtet, Blutabnahmen nach den straßenpolizeilichen Vorschriften sowie im Bedarfsfall klinische Untersuchungen auf Alkohol gem § 5 (5) StVO durchzuführen. Diese Untersuchungen dürfen nur von nachgeordneten Ärzten gem. (1) a - b sowie von der unter c - e genannten Personengruppe mit ius practicandi vorgenommen werden .

(4) Im übrigen gelten für Ärzte, die Landesbedienstete sind, das Landes- Dienst- und Besoldungsrecht, die Dienstanordnung für Spitalsärzte und für Ärzte, die von der Stmk. Krankenanstaltengesellschaft m.b.H. in ein Dienstverhältnis aufgenommen worden sind , die Bestimmungen der Betriebsvereinbarung vom 23.12.1985 sowie der Zusatzvereinbarungen idjwF.

§ 27 Konsiliarärzte

Konsiliarärzte werden im Rahmen der abgeschlossenen Verträge auf Anforderung des Ärztlichen Direktors, eines Abteilungs- bzw. Departmentleiter zur fachärztlichen Beratung zugezogen.

§ 28 Ärztliche Krankenvisite

(1) Alle Patienten sind (im Einvernehmen mit dem Pflegedirektor) täglich mindestens einmal - nach Möglichkeit im Rahmen der festgelegten Zeiten von einem Facharzt (stationsführenden Arzt) zu besuchen (Hauptvisite) .

(2) Die Zeit der ärztlichen Visite ist so anzusetzen, dass sich keine Mehrleistungen für das Krankenpflegepersonal ergeben und sie möglichst nicht in die Essens- oder Ruhezeiten der Patienten fällt.

§ 29 Arzneimittelvorrat, Arzneimittelbestimmungen

(1) Die Krankenanstalt betreibt keine Anstaltsapotheke. Die Versorgung der Anstalt erfolgt über einen Konsiliarapotheker.

(2) Konsiliarapotheker im Sinne des KALG ist ein vom Vorstand der KAGes bestellter Magister der Pharmazie.

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(3) Umgang mit Arzneimitteln:

a) Das Aufziehen von Arzneien in Injektionsspritzen und Infusionsleitungen darf nur vom zuständigen Arzt selbst oder von einer von ihm beauftragten fachlich befugten Person vorgenommen werden . Der Arzt wird durch das Aufziehen von Arzneimitteln durch eine beauftragte Person nicht von seinen Pflichten befreit, sich von der ordnungsgemäßen Verabreichung des anzuwendenden Mittels zu überzeugen.

b) Infusionslösungen dürfen nur verwendet werden , wenn aus der Signatur Art und Dosis der Inhaltsstoffe und die Prüfung auf Keim- und Pyrogenfreiheit zu ersehen ist.

(4) Der Konsiliarapotheker hat den Arzneimittelvorrat der Krankenanstalt hinsichtlich der vorschriftsmäßigen Aufbewahrung und Beschaffenheit der Arzneimittel mindestens einmal vierteljährlich zu überprüfen und allfällige Mängel dem Ärztlichen Direktor der Krankenanstalt zu melden; diesen hat er ferner in allen Arzneimittelangelegenheiten fachlich zu beraten und zu unterstützen.

(5) Der Liason-Apothekendienst ist dienstrechtlich der zuständigen Apothekenleitung unterstellt und hat die Aufgabe der Qualitätssicherung im Hinblick auf ärztliche Kompetenz der Verschreibung und die Konsequenzen der Verschreibung (Nebenwirkungen, Interdependenzen etc.) wahr zu nehmen. Die ärztliche Verantwortung für die Verschreibung von Medikamenten wird durch diesen Dienst in keinster Weise berührt.

§ 30 Krankenhaushygiene

(1) Die Verantwortung für die Umsetzung aller Belange der Hygiene der Krankenanstalt fällt im Zusammenwirken mit dem vom Vorstand der KAGes nach den Vorschriften des KALG bestellten Krankenhaushygieniker in den Aufgabenbereich des Ärztlichen Direktors. Dem zum Krankenhaushygieniker oder Hygienebeauftragten bestimmten Arzt ist zur Unterstützung seiner Aufgabe mindestens eine qualifizierte Person des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege als Hygienefachkraft beizustellen . Der bestellte Arzt hat dem Ärztlichen Direktor und dem Vorstand der KAGes alle Maßnahmen vorzuschlagen , die vom Standpunkt der Hygiene für die ordnungsgemäße Behandlung der Patienten der Krankenanstalt notwendig oder empfehlenswert sind . Er ist bei allen Planungen für Neu-, Zu­und Umbauten der Krankenanstalt hinzuzuziehen.

(2) In die unter Absatz 1 genannte Verantwortung fällt insbesonders:

a) die Sorge um die Überwachung der Funktionsfähigkeit von einschlägigen Einrichtungen wie Sterilisations- und Desinfektionsanlagen,

b) der Einsatz geeigneter Desinfektionsmittel , c) die Schulung und Beratung des Anstaltspersonals auf dem Gebiet der Hygiene, d) die routinemäßige Kontrolle aller hygienischen Belange der Krankenanstalt und die

Einleitung allenfalls erforderlicher Maßnahmen.

(3) Der Krankenhaushygieniker / Hygienebeauftragte hat auch die Einhaltung der aus hygienischen Gründen erlassenen Anordnung zu überwachen, diesbezügliche Missstände oder Unzulänglichkeiten abzustellen und den Vorstand der KAGes entsprechend zu informieren.

(4) Zur Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Infektionen in Krankenanstalten und zu der Gesunderhaltung aller Betroffenen ist ein Hygieneteam zu gründen, dem der Krankenhaushygieniker bzw. der Hygienebeauftragte, die Hygienefachkraft und weitere für Belange der Hygiene bestellte Angehörige des ärztlichen und des nicht-ärztlichen Dienstes der Krankenanstalt angehören sollen . Zur Durchführung dieser Aufgaben hat das Hygieneteam einen Hygieneplan zu erstellen. Das Hygieneteam ist auch bei allen Planungen für Neu-, Zu­und Umbauten und bei der Anschaffung von Geräten und Gütern , durch die eine

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Infektionsgefahr entstehen kann , beizuziehen. Das Hygieneteam hat darüber hinaus alle für die Wahrung der Hygiene wichtigen Angelegenheiten zu beraten und Beschlüsse zu fassen. Das Protokoll dieser Beschlüsse ist schriftlich an den für die Umsetzung Verantwortlichen weiterzuleiten.

§ 31 Sozialarbeiterischer Dienst

Ziel dieses Dienstes ist die soziale Betreuung der Patienten im Zusammenhang mit der Betreuung in der Krankenanstalt.

Den Sozialarbeitern obliegen: a) die Koordination von Maßnahmen zwischen Patienten und Angehörigen , Behörden und

Institutionen b) die Erledigung von persönlichen Angelegenheiten im Interesse und mit Zustimmung der

Patienten c) die Unterstützung der Patienten im Rahmen des Entlassungsprozesses bzw. im Rahmen von

sozialen Problemen während des Aufenthaltes.

Die Arbeit des sozialarbeiterischen Dienstes erfolgt grundsätzlich auf Anweisung des verantwortlichen Arztes. Die Tätigkeit der Sozialarbeiter hat im Einvernehmen mit dem Abteilungsvorstand zu erfolgen. Die Sozialarbeiter sind dem ärztlichen Dienst angeschlossen.

§ 32 Der Psychologische Dienst

Für diesen Dienst dürfen nur Psychologen nach dem Psychologengesetz in der derzeit gültigen Fassung herangezogen werden . Zu den Aufgaben des psychologischen Dienstes gehören insbesondere die klinisch-psychologischen Diagnostik und zwar im Sinne einer Aufnahme - und einer Verlaufsdiagnostik. Der psychologische Dienst hat die Aufgabe bei gutachterlicher Tätigkeit der Institution Landesnervenklinik Sigmund Freud entsprechend Unterstützungsleistungen auf Anweisung von Ärzten durchzuführen.

Der Psychologische Dienst hat auch die klinisch-psychologische Behandlung der Patienten im Einvernehmen mit dem ärztlichen Dienst durchzuführen.#

Sind Psychologen im Rahmen von Zusatzausbildungen Psychotherapeuten , so können sie, nach Absprache mit dem behandlungsführenden Arzt, auch psychotherapeutisch tätig werden.

Der Psychologische Dienst untersteht dem ärztlichen Leiter.

§ 33 Der medizinisch-technische Dienst

(1) Ziel des medizinisch-technischen Dienstes ist die der AufgabensteIlung der Krankenanstalt entsprechende fachkundige und sachgerechte Leistungserbringung im Bereich der Diagnostik und Therapie.

(2) Es dürfen zur Ausübung des medizinisch-technischen Dienstes nur Personen herangezogen werden, die nach den einschlägigen Rechtsvorschriften hiezu befugt sind .

(3) Die Bediensteten des medizinisch-technischen Dienstes haben ihre Tätigkeit gewissenhaft und nach den Regeln des Berufsstandes auszuüben. Sie haben die gesetzlichen Vorschriften , die Anstaltsordnung sowie die Anordnungen der Vorgesetzten zu befolgen.

(4) Im Übrigen gilt die vom Vorstand der KAGes erlassene Dienstordnung für die Bediensteten der Steiermärkischen Landeskrankenanstalten idgF.

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(5) Organisatorische Zuordnung des medizinisch-technischen Dienstes:

a) Der medizinisch-technische Dienst ist dem ärztlichen Di rektor organisatorisch zugeordnet. b) Die Bediensteten dieses Dienstes sind in Ausübung ihrer Tätigkeit einer Abteilung , einer

Ambulanz oder einer sonstigen Einrichtung zur Dienstleistung zugeteilt und dem zuständigen Leiter (Abteilungsleiter) unterstellt, sofern eine Delegation des Ärztlichen Direktors vorliegt.

c) Die anstaltsweite Organisation und Koordination des medizinisch-technischen Dienstes obliegt dem Ärztlichen Direktor. Die MTD-Koordinatorin unterstützt - im Wege des Ärztlichen Direktors - die Organisation und Koordination des MTD-Bereiches zur Sicherstellung einer bedarfsgerechten Patientenversorgung.

§ 34 Der gehobene Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege und die Pflegehilfe

(1) Ziel des Krankenpflegedienstes ist, die der AufgabensteIlung der Krankenanstalt entsprechende bestmögliche umfassende Pflege und Betreuung der Patienten sicherzustellen .

(2) Es dürfen zur Ausübung des Pflegedienstes nur Personen heranzogen werden , die nach den einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere nach den Bestimmungen der §§ 27ff des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG 1997 idgF) hiezu befugt sind .

(3) Die Angehörigen des Pflegedienstes haben die gesetzlichen Vorschriften , die Anstaltsordnung sowie die Weisungen der Vorgesetzten zu befolgen.

(4) Im Übrigen gilt die vom Vorstand der KAGes erlassene Dienstordnung für die Bediensteten der Steiermärkischen Landeskrankenanstalten idgF.

(5) Die Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege üben ihre Tätigkeiten gemäß den Bestimmungen des GuKG aus. Diese Rechtsgrundlage legt für den gehobenen Dienst grundsätzl ich folgende Tätigkeitsbereiche fest:

a) den eigenverantwortlichen Tätigkeitsbereich gemäß § 14 GuKG: Dieser umfasst die eigenverantwortliche Diagnostik, Planung, Organisation , Durchführung und Kontrolle aller pflegerischen Maßnahmen, die Gesundheitsförderung- und Beratung im Rahmen der Pflege sowie die Anleitung und Überwachung des Hilfspersonales der Praktikanten und Schüler.

b) den mitverantwortl ichen Tätigkeitsbere ich gemäß § 15 GuKG: Dieser umfasst die Durchführung diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen nach ärztlicher Anordnung . Der anordnende Arzt trägt dabei die Anordnungsverantwortung , dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege obliegt die Durchführungsverantwortung .

c) den interdisziplinären Tätigkeitsbereich gemäß § 16 GuKG: Dieser umfasst jene Bereiche die sowohl die Gesundheits- und Krankenpflege als auch andere Berufe betreffen.

Eine exemplarische Aufzäh lung von Tätigkeiten welche unter a), b), c) fallen , ist aus dem jeweiligen Gesetzestext ersichtlich.

(6) Die Strukturen des gehobenen Dienstes fü r Gesundheits- und Krankenpflege:

a) der Pflegedirektor; b) die (den) Oberschwester(-pfleger) c) die (den) Stationsschwester(-pfleger); d) die Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege

(7) Das Berufsbild der Pflegehilfe ist im GuKG normiert. Die Pflegehilfe umfasst die Betreuung pflegebedürftiger Menschen zur Unterstützung von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sowie von Ärzten .

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(8) Funktionell werden der gehobene Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege sowie die Pflegehilfe a) auf bettenführenden Abteilungen b) im Funktionsdienst (zB auf der Intensivstation, auf der Ambulanz, .. . ) tätig .

§ 35 Der Verwaltungsdienst

(1) Ziel des Verwaltungsdienstes ist die kontinuierliche Gewährleistung der Aufgabenerfüllung im Bereiche des Verwaltungsdienstes.

(2) Die Bediensteten im Bereich des Verwaltungsdienstes haben ihre Tätigkeit gewissenhaft unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften , der Anstaltsordnung , der Vorschriften des Vorstands der KAGes sowie nach den Weisungen ihrer Vorgesetzten auszuüben.

(3) Die Verwaltungsdienste gliedern sich in folgende Bereiche:

a) die administrative Verwaltung (Personalverwaltung, Finanz- und Rechnungswesen, Patientenabrechnung , allgemeine Verwaltung)

b) die Wirtschafts- und Versorgungsdienste c) die technischen Dienste und das Sicherheitswesen

§ 36 Technischer Sicherheitsbeauftragter

(1) Die Aufgaben des technischen Sicherheitsbeauftragten werden im Sinne des KALG von einer vom Vorstand der KAGes bestellten , fachlich geeigneten Person verantwortlich wahrgenommen (technischer Sicherheitsbeauftragter).

(2) Der technische Sicherheitsbeauftragte erfüllt seine Aufgaben nach den Bestimmungen des § 11 b KALG.

(3) Hinsichtlich der Heranziehung technischen Personals des Verwaltungsdienstes zu Hilfeleistungen im Rahmen der Aufgabenerfüllung hat der technische Sicherheitsbeauftragte das Einvernehmen mit dem Betriebsdirektor herzustellen.

ABSCHNITT V

Aufnahme und Entlassung von Patienten

§ 37 Aufnahme in die Anstaltspflege

(1) Die Aufnahme anstaltsbedürftiger Kranker in die Krankenanstalt hat nach den Bestimmungen des KALG durch die Anstaltsleitung auf Grund der Untersuchung durch den hierfür bestimmten Anstaltsarzt (Aufnahmearzt) zu erfolgen. Der Aufnahmearzt hat auf Grund seiner Untersuchung die zunächst notwendigen diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen festzulegen .

Der Aufnahmearzt ist im Zweifelsfall verpflichtet, die Weisung des Abteilungsleiters bzw. des Ärztlichen Leiters der Krankenanstalt einzuholen .

(2) Die Aufnahme von Patienten ist auf anstaltsbedürftige Personen beschränkt. Darunter sind solche Erkrankte zu verstehen, die einer stationären Pflege und Behandlung bedürfen , für welche in der Krankenanstalt nach der Art der Erkrankung die entsprechenden Einrichtungen vorhanden sind und nach dem systemisierten Stand ein Bett zur Verfügung steht. Als anstaltsbedürftige Personen gelten jene, für die auf Grund ärztlicher Untersuchung festgestellter körperl icher oder geistiger Zustand die Aufnahme in die Krankenanstaltspflege erforderlich ist.

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(3) Unabweisbare Kranke sind Personen, deren körperlicher oder geistiger Zustand nach dem Urteil des Aufnahmearztes bei sonstiger schwerer Gesundheitsschädigung oder Lebensgefahr eine sofortige Anstaltsaufnahme erfordert; sie müssen auch dann aufgenommen werden , wenn ein zum systemisierten Bettenstand zählendes Bett nicht vorhanden ist (Notaufnahme) . Die Anstaltsleitung ist verpflichtet, hierfür eine ausreichende Zahl von Notbetten und die in diesem Zusammenhang notwendigen Ressourcen bereitzuhalten. Als unabweisbare Kranke gelten auch Frauen, wenn eine Entbindung unmittelbar bevorsteht.

(4) Den unabweisbaren Kranken sind Personen gleichzustellen , die auf Grund besonderer Vorschriften von einer Behörde eingewiesen werden . Ist eine sichere Verwahrung der betroffenen Patienten in der Krankenanstalt nötig , so hat die einweisende Stelle jedoch selbst für die dazu nötigen Maßnahmen zu sorgen. Unabweisbare Patienten der Allgemeinen Gebührenklasse dürfen wegen Vollbelags nicht abgewiesen werden , wenn in den Krankenzimmern der Sonderklasse noch unbelegte Betten vorhanden sind. In diesem Fall sind unabweisbare Kranke ohne Verrechnung von Mehrkosten so lange in der Sonderklasse aufzunehmen, bis der Platzmangel in der Allgemeinen Gebührenklasse behoben ist und der Zustand des Patienten die Verlegung in die Allgemeine Gebührenklasse zulässt.

(5) Kann eine anstaltsbedürftige Mutter nur gemeinsam mit Ihrem Säugling aufgenommen werden , so sind Mutter und Säugling gemeinsam in die Krankenanstaltenpflege zu nehmen.

(6) Ist die Aufnahme einer anstaltsbedürftigen Person wegen Vollbelags oder des Mangels der nach der Art der Erkrankung erforderlichen Ei1lrichtungen nicht möglich , hat der Aufnahmearzt unverzüglich die Verbindung mit einer anderen Krankenanstalt einzuleiten , die ihn voraussichtlich aufnehmen kann .

(7) Der Aufnahmearzt hat über jede Ablehnung der Aufnahme eines Patienten einen Vermerk zu führen und dabei die Gründe anzuführen, die für die Ablehnung der Aufnahme maßgebend waren .

(8) Der Aufnahmearzt hat jede Aufnahme eines Patienten unverzüglich der Krankenhausverwaltung (Aufnahmekanzlei) bekannt zu geben und dafür zu sorgen, dass dort die notwendigen Angaben über die persönlichen Verhältnisse des Aufgenommenen gemacht werden . Gehfähige aufzunehmende Personen oder Begleitpersonen haben unverzüglich bei der Verwaltung alle zur administrativen Aufnahme erforderlichen Angaben zu machen.

(9) In der Krankenhausverwaltung (Aufnahmekanzlei) sind über die Aufnahme und Entlassung der Patienten Vermerke zu führen , in denen die Patienten mit fortlaufenden Nummern, mit Vor- und Zunamen (auch unter Angabe früherer Zunamen bzw. Geburtsnamen) , Geburtsdaten , Beruf, Familienstand, religiösem Bekenntnis , Wohnsitz, und bei nicht eigenberechtigten Personen auch unter Angabe des Vor- und Zunamens, Berufs- und Wohnsitz ihres gesetzlichen Vertreters, anzuführen sind . Ferner sind dort einzutragen: Name, Beruf, Anschrift der nächsten Angehörigen , die von der Aufnahme, Entlassung oder Ableben zu verständigen sind , der oder die Kostenträger für den Krankenanstaltsaufenthalt , die Gebührenklasse, in welcher der Patient aufgenommen wurde , der Aufnahme- und Entlassungstag, die Bezeichnung der Krankheit, durch welche die Aufnahme verursacht wurde (Aufnahmediagnose) und im Fall des Ablebens des Patienten in der Krankenanstalt der Todestag und die Todesursache.

§ 38 Entlassung aus der Anstaltspflege, Verständigung im Todesfall

(1) Patienten, die auf Grund des durch anstaltsärztliche Untersuchung festgestellten Behandlungserfolges der Anstaltspflege nicht mehr bedürfen , sind aus der Anstaltspflege zu entlassen. Anstaltsbedürftige Patienten sind zu entlassen, wenn ihre ÜbersteIlung in eine andere Krankenanstalt notwendig wird und sichergestellt ist. Der Abteilungsleiter oder sein Stellvertreter hat vor jeder Entlassung in einer Untersuchung festzustellen und zu dokumentieren, ob der Patient geheilt, gebessert oder ungeheilt entlassen wird.

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(2) Kann der Patient nicht sich selbst überlassen werden und stehen keine Angehörigen zur Verfügung , so ist qer Träger der öffentlichen Fürsorge durch den im Abs. 1 genannten Arzt vor der Entlassung rechtzeitig zu verständigen.

(3) Wünscht der Patient oder sein gesetzlicher Vertreter die vorzeitige Entlassung, so hat der behandelnde Arzt auf allfällige für die Gesundheit nachteilige Folgen aufmerksam zu machen und darüber eine Niederschrift aufzunehmen. Eine vorzeitige Entlassung ist jedoch nicht zulässig , wenn der Patient auf Grund von besonderen Vorschriften von einer Behörde in Krankenanstaltspflege eingewiesen worden ist.

(4) Die vorzeitige Entlassung eines Patienten aus disziplinären Gründen darf nur vom Ärztlichen Leiter der Krankenanstalt im Einvernehmen mit dem Leiter der zuständigen Abteilung und zwar dann verfügt werden , wenn der Patient in grober Weise gegen die Hausordnung oder gegen wichtige ärztliche Anordnungen verstoßen hat und erfolglos verwarnt wurde oder auf Grund des bisherigen Verhaltens des Patienten zu befürchten ist, dass er eine Gefahr für die Gesundheit, körperliche Sicherheit oder die Sicherheit des Eigentums anderer Patienten der Krankenanstalt darstellt. Eine vorzeitige Entlassung eines unabweisbaren Patienten ist jedoch nicht zulässig.

(5) Bei bedrohlicher Verschlechterung des Befindens, jedenfalls im Fall des Todes eines Patienten, hat der diensthabende Anstaltsarzt bzw. die diensthabende Stationsschwester zu veranlassen , dass die bekannt gegebenen Angehörigen oder Stellen sofort und auf schnellstem Wege benachrichtigt werden.

§ 39 Gebührenklassen

(1) In öffentlichen Krankenanstalten kann neben der Allgemeinen Gebührenklasse eine Sonderklasse geführt werden. Diese Einrichtungen müssen hinsichtlich Verpflegung und Unterbringung/Ausstattung sowie der Bettenanzahl in den Krankenzimmern (maximal 25 % der bereitgestellten Gesamtbetten der Krankenanstalt) eine Unterscheidung zur Allgemeinen Gebührenklasse aufweisen.

(2) Anstaltspflichtige Personen sind in die Sonderklasse nur über deren ausdrücklichen Wunsch aufzunehmen. Der Patient/Zahlungsverpflichtete ist bei der Aufnahme in die Sonderklasse ausdrücklich schriftlich über die Aufnahmebedingungen sowie Kostentragungspflicht zu informieren und aufzuklären.

(3) Die Aufnahme und Dauer eines vollstationären oder tagesklinischen Aufenthaltes eines Sonderklasse-Patienten hat sich dabei ausschließlich an medizinisch objektiven Kriterien zu orientieren. Die Notwendigkeit der stationären Aufnahme ist vom aufnehmenden/untersuchenden Anstaltsarzt zu beurteilen und fällt letztlich in die Verantwortung des Leiters einer Klinik/Abteilung.

§ 40 Pflegegebühren, Sondergebühren und Sonderaufwendungen

(1) Sonderklasse-Patienten sind zur Zahlung der Ein- und Mehrbettzimmerzuschläge sowie Sondergebühren (Anstalts- und Arztgebühren nach der Sondergebühren-Verordnung oder Tagesklinik-Verordnung verpflichtet. Andere Entgelte darf die Krankenanstalt von den in Anstaltspflege genommenen Personen, ihren Angehörigen oder den Kostenträgern nicht einheben.

(2) Die Aufnahme in der Sonderklasse kann von der Beibringung einer Sonderklasse­Verpflichtungserklärung sowie vom Erlag einer Vorauszahlung (bis zu jeweils 30 Tagen) oder von der Beibringung einer Kostenübernahmeerklärung einer Privaten Krankenversicherung oder einer sonstigen Versicherung bzw. Zuschusskasse abhängig gemacht werden.

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(3) Kann eine Zahlung der Pflege- und Sondergebühren dem Patienten/Zahlungsverpfl ichteten nicht mehr zugemutet oder von ihm nicht mehr gewährleistet werden oder liegt keine Kostenübernahme einer Privaten Krankenversicherung oder sonstigen Versicherung bzw. Zuschusskasse (mehr) vor, ist nach entsprechender Information des Patienten eine Verlegung in die Allgemeine Gebührenklasse durchzuführen.

(4) Hinsichtlich der Aufnahme und des Verbleibens in der Sonderklasse sind die diesbezüglichen Vorschriften des Vorstands der KAGes einzuhalten ; dies betrifft insbesondere Verpflichtungserklärungen , Kostenübernahmen Dritter, Vorauszahlungen und Teilabrechnungen bei länger dauernden stationären Aufenthalten .

(5) Die Pflege- und Sondergebühren sowie allfällige Sonderaufwendungen im Sinne des Abs . 1 sind dem Zahlungspflichtigen· vorzuschreiben. Sie werden mit dem Tag der Vorschreibung fällig .

(6) Die Berechnung, Rechnungslegung und Einbringung der Pflegegebühren und Sondergebühren sowie allfälliger Sonderaufwendungen ist nach den entsprechenden Weisungen des Vorstands der KAGes im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften , der einschlägigen Verordnungen der Stmk. Landesregierung und der durch den Vorstand der KAGes abgeschlossenen Vereinbarungen durchzuführen.

(7) Die Ärztehonorare im Rahmen der Sondergebühren werden über die Verwaltung der Krankenanstalt abgerechnet.

ABSCHNITT VI

Allgemeine Bestimmungen

§ 41 Forschung und Lehre

Neben der Hauptaufgabe einer Landeskrankenanstalt , die Versorgung der Patienten sicherzustellen , stellt auch die Förderung von Forschung und Lehre , soweit dies der Patientenversorgung nicht entgegensteht, ein elementares Unternehmensziel des Trägers der Krankenanstalt dar. Über die für Zwecke von Forschung und Lehre entstehenden Kosten sind gesonderte Vereinbarungen mit der Medizinischen Universität Graz, Universitätsplatz 3, 8010 Graz, (MUG) oder Dritten zu treffen. Auftragsforschungen bedürfen der vorherigen ausdrücklichen Genehmigung durch den Vorstand der KAGes und zuvor hat ein positives Votum der Ethikkommission gemäß § 11 c KALG vorzuliegen. Es ist sicherzustellen , dass die der Krankenanstalt entstehenden Kosten zur Gänze gedeckt sind .

§ 42 Qualitätssicherung

Die Durchführung von Qualitätssicherungsmaßnahmen wird durch die Anstaltsleitung sichergestellt . Im Rahmen des vom Träger für den Betrieb vorgesehenen Qualitätsmanagementsystems sind Maßnahmen der Qualitätssicherung der Krankenanstalt zu setzen und regelmäßig vergleichende Prüfungen dieses Systems mit anderen Krankenanstalten vorzunehmen. Im Rahmen des Qualitätsmanagementsystems sind die Struktur, der Prozess, die Ergebnisqualität sowie Erkenntnisse aus dem Risikomanagement zu berücksichtigen. Dabei ist insbesondere auf die Nachhaltigkeit der getroffenen Maßnahmen im Sinne einer "lernenden Organisation" Bedacht zu nehmen. Unter der Leitung eines Qualitätsmanagers ist eine Qualitätsmanagementkommission einzusetzen, der ' zumindest ein Vertreter des ärztlichen Dienstes, des Pflegedienstes, des medizinisch-technischen Dienstes und des Verwaltungsdienstes angehört.

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§ 43 Patienten rechte

(1) Die KAGes hat sicherzustellen , dass die Patienten ihr Recht auf Aufklärung und Information über die Behandlungsmöglichkeiten samt Risken ausüben können und dass auf Wunsch des Patienten diesem oder einer Vertrauensperson des Patienten medizinische Informationen durch einen Arzt in einer möglichst verständlicher und schonungsvoller Art gegeben werden.

(2) Die KAGes hat sicherzustellen , dass die Patienten ihr Recht auf Einsichtnahme in die Krankengeschichte und die Herstellung von Abschriften oder Ablichtungen davon ausüben können .

(3) Ebenso sind nach Maßgabe der § 6 a KALG idgF alle übrigen Patientenrechte zu wahren und insbesondere das Recht auf Information über die Patientenrechte, rücksichtsvolle Behandlung , Kontakt- und Besuchsmöglichkeiten, Einbringung von Anregungen und Beschwerden sowie das Recht auf würdevolles Sterben bzw. Sicherstellung der Kontaktmöglichkeit mit Vertrauenspersonen bei Sterbenden sowie außerhalb der Besuchszeit bei nachhaltiger Verschlechterung des Gesundheitszustandes sicherzustellen.

§ 44 Leichenöffnungen

Die Leiche eines in einer Krankenanstalt verstorbenen Patienten ist zu obduzieren , wenn die Obduktion sanitätspolizeilich oder gerichtlich angeordnet worden oder zur Wahrung anderer öffentlicher oder wissenschaftlicher Interessen, j~besondere wegen diagnostischer Unklarheit des Falles oder wegen eines vorgenommenen operativen Eingriffes erforderlich ist. Weiters darf eine Obduktion generell mit Zustimmung des Verstorbenen zu dessen Lebzeiten oder nach dessen Ableben mit Zustimmung der nächsten Angehörigen durchgeführt werden (vgl § 32 KALG idgF).

§ 45 Rauchverbot

Grundsätzlich ist das Rauchen in der Anstalt untersagt. Die Zonen, in denen das Rauchen ausnahmsweise erlaubt ist, sind gesondert gekennzeichnet.

§ 46 Die Hausordnung

Die in der Anlage beigefügte Hausordnung bildet einen integrierten Bestandteil dieser Anstaltsordnung .

§ 47 Kinderschutzgruppen (gilt für Krankenanstalten mit Leistungsangebot in Kinder- und Jugendheilkunde (LKH Leoben, LSF Graz)

(1) Aufgrund des Leistungsangebotes in Kinder- und Jugendheilkunde bzw. Kinderchirurgie besteht gem § 11 g KALG die Verpflichtung, eine Kinderschutzgruppe einzurichten. Der Kinderschutzgruppe hat als Vertreter des ärztlichen Dienstes ein Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde oder für Kinderchirurgie, ein Vertreter des Pflegedienstes (insbesondere der Kinder- und Jugendlichenpflege) und Personen , die zu psychologischen Betreuung oder psychotherapeutischen Versorgung in der Krankenanstalt tätig sind, anzugehören. Im Einzelfall kann mit Beschluss der Kinderschutzgruppe ein Vertreter des zuständigen Jugendwohlfahrtträgers beigezogen werden. Der Kinderschutzgruppe obliegt unter anderem die Früherkennung von Gewalt an oder Vernachlässigung von Kindern und die Sensibilisierung der in Betracht kommenden Berufsgruppen für Gewalt an Kindern.

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§ 48 Sonderbestimmungen für psychiatrische Abteilungen

(1) Basierend auf § 6a (2) lit mund § 16 lit c KALG sind in allen KAGes Krankenanstalten Psychologen beschäftigt. Aufgrund des Anstaltszweckes ist eine ausreichende Versorgung auf dem Gebiet der Psychotherapie sowie eine ausreichende klinisch-psychologische und gesundheitspsychologische Betreuung vorzusehen . Für den psychologischen Dienst dürfen nur Psychologen nach dem Psychologengesetz 1990 (BGB!. Nr. 360/1990 idgF) herangezogen werden .

(2) Für Personen, die aufgrund einer psychischen Krankheit Freiheitsbeschränkungen iSd Unterbringungsgesetzes unterliegen, sind nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen unverzüglich das Gericht und der Verein für Patientenanwaltschaft zu verständigen . Es ist sicherzustellen, dass Patientenanwälte und Gerichte die ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben in der Krankenanstalt ohne jede Beeinträchtigung wahrnehmen können . Es ist weiters sicherzustellen , dass sowohl für die Durchführung mündlicher Verhandlungen , als auch für die Tätigkeit der Patientenanwälte die erforderlichen und geeigneten Räumlichkeiten in der Krankenanstalt zur Verfügung stehen. Rechtsgrundlage für die Aufnahme und Behandlung sowie die Entlassung psychisch kranker Patienten bilden das KALG sowie das Unterbringungsgesetz (BGB!. Nr. 155/1990 idgF).

(3) Für Patienten, die in Unterbringungsbereichen aufgenommen werden müssen, gelten die definierten Routinestandards und Richtlinien -aer LSF in der jeweils geltenden Fassung . Für systematischen Aufenthalt im Freien muss gesorgt werden .

§ 49 Heimaufenthaltsgesetz

(1) Für Personen, die auf Grund einer psychischen Erkrankung oder geistigen Behinderung einer Freiheitsbeschränkung unter Anwendung der Bestimmungen des Heimaufenthaltsgesetzes (BGBI Nr. 11/2004 idgF) unterliegen, sind die gesetzlichen Meldepflichten vom Leiter der Abteilung bzw. seinem Vertreter zu erfüllen .

(2) Für Personen die aufgrund einer psychischer Krankheit oder geistiger Behinderung in einer Krankenanstalt Freiheitsbeschränkungen iSd Heimaufenthaltsgesetzes idgF unterliegen, ist unverzüglich der von Gesetzes wegen bestellte Verein für Bewohnervertretung zu verständigen . Der Bewohnervertreter wird den Bewohner über die beabsichtigten Vertretungshandlungen und alle sonstigen Angelegenheiten auf eine geeignete und den Zustand des Patienten entsprechende Art aufklären. Personen, die unter den Anwendungsbereich des Unterbringungsgesetzes fallen , sind von dieser Regelung ausgenommen.

(3) Die Umsetzung des Heimaufenthaltsgesetzes erfolgt nach den Richtlinien der KAGes in der jeweils geltenden Fassung.

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ABSCHNITT VII

Schlussbestimmungen

§ 50 Verstöße gegen die Anstaltsordnung

Unbeschadet der Bestimmungen des § 63 KALG werden Verstöße gegen die Anstaltsordnung , insbesondere Verletzungen der Verschwiegenheitspflicht, als Pflichtverletzung dienstrechtlich geahndet.

§ 51 Gesetzliche Bestimmungen

Soweit in der vorstehenden Anstaltsordnung keine eigenen Regelungen getroffen wurden, gelten für den gesamten Betrieb der Krankenanstalt die Gesetze und Verordnungen der Republik Österreich und des Landes Steiermark, insbesondere auch die Bestimmungen des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten (KaKuG idgF) und des KALG, LGBI.Nr. 66/1999 idgF, sowie die dazu erlassenen Durchführungsverordnungen.

§ 52 Genehmigungspflicht

Diese Anstaltsordnung und ihre Änderung bedarf zur Rechtswirksamkeit der Genehmigung durch die Stmk. Landesregierung. . ~

Die Genehmigung erfolgte mit Bescheid der Stmk. Landesregierung vom GZ.: ..... ....... ... ... , gemäß § 9 Abs. 5 KALG .

(J~~I/~ (Bernhard Haas, MBA) (

Betriebsdirektor ~

~ krf (v-\\V}, \r (Franz Lenhardt)

Pflegedirektor (Prim.Univ.-Prof. DDr. Michael Lehofer)

Ärztlicher Direktor

Seite 23 von 23 30.6. 2011

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Seite 1 von 4 Anlage zur Anstaltsordnung LSF Stand: 30.6.2011

Beiblatt zur Anstaltsordnung LSF

zu § 6 Medizinische Gliederung der Krankenanstalt

(1) Die Krankenanstalt besteht im medizinischen Bereich aus folgenden Einrichtungen:

Fachabteilungen (GZ FA8A-86.01 -301/2011-26 vom 24.1.2011) Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie 1

Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie 2

Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie 3

Abteilung für Alterspsychiatrie und Alterspsychotherapie

Zentrum für Suchtmedizin

Abteilung für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie

Gemeinsamer Fachbereich für Innere Medizin (Anmerkung: vormals Konservativer

Fachbereich, GZ FA8A-86 La 20/7-2004 vom 1.12.2004)

Ambulanzen LSF Graz

Name der Ambulanz Sanitätsbehördliche Datum Genehmigung

Ambulatorium der Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie 1 GZ 12-86 La 8/11 -1991 29 .04.1991 (ehem. Ambulatorium der Allgemeinpsychiatrischen Abteilung I) Ambulatorium der Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie 2 GZ 12-86 La 8/11 -1991 29.04.1991 (ehem. Ambulatorium der Allgemeinpsychiatrischen Abteilung 11) Ambulatorium der Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie 3 GZ 12-86 La 8/11 -1991 29.04.1991 (ehem. Ambulatorium der Allgemeinpsychiatrischen Abteilung 111) Suchtmedizinische Ambulanz (ehem. Ambulatorium der Abteilung für GZ 12-86 La 8/11 -1991 29.04.1991 Alkohol - und Suchtkranke) Substitutionsambulanz Im Rahmen GZ 12-86 La

29.04.1991 (ehem. Drogenambulanz) 8/11-1991 Ambulatorium der Abteilung für Alterspsychiatrie und Alterspsychotherapie GZ 12-':86 La 8/11 -1991 29.04.1991 (ehem. Ambulatorium der Gerontopsychiatrischen Abteilung) Gedächtnisambulanz der Abteilung für Alterspsychiatrie Im Rahmen GZ 12-86 La

29.04.1991 und Alterspsychotherapie 8/11-1991 (ehem. Geronto) Ambulatorium für cerebrovasculäre

GZ 12-86 La 8/11 -1991 29.04.1991 Erkrankungen Anstaltsambulatorium für psychische 12-86 La 3/11-1995 14.02.1995 und soziale Fragen

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Ambulanz der Abteilung für Kinder-und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie 12-86 La 2/18-1992 09.04 .1992 (ehem. Ambulanz der neuropsychiatrischen Kinder und Jugendabteilung1 Dislozierte psychiatrische Ambulanz GZ FA8A-86.01 -

29 .6.2010 der LSF am LKH Hartberg 301/2010-22

Die Ambulanztätigkeit wird an der jeweiligen Abteilung durchgeführt.

Tageskliniken :

Name der Tageskl inik Sanitätsbehördliche Datum Genehmigung

Tagesklinik der Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie 1 FA8A-86 La2/60-2005 07 .12.2005 (ehem. Allgemeinpsychiatrischen Abteilung 1) Tagesklinik der Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie 3 FA8A-86 .01-301/2009-16 12.03.2009 (ehem. Allgemeinpsychiatrischen Abteilung 3)

. ~

Tagesklinik des FA8A-86 La3/35-2005 08.08 .2005 Beratungszentrums

Tagesklinischer Bereich der Abteilung für Kinder- und Jugendpsychiatrie und FA8A-86 La2/2006-63 30.11 .2006 psychotherapie (ehem. Kinder und Jugendpsychiatrie) Tagesklinische Bereiche Neurologie, gemeinsamer Fachbereich Manualmedizin, Alterspsychiatrie und FA8A-86 La 2/41-2002 15.11 .2002 Psychotherapie) (ehem. TKL-Bereiche Neuro inkl. Manual + Geronto)

Fachbereiche:

Name des Fachbereiches Sanitätsbehördliche Datum Genehmigung

Gemeinsamer Fachbereich für Schlafmedizin 12-86 La 14/14-2001 12.02.2001

Gemeinsamer Fachbereich FA8A-86 La 20/7-2004 01 .12.2004

Manuelle Medizin Gem. Fachbereich

FA8A-86 La 3/35-2005 Beratungszentrum für psychische 8.8.2005 und soziale Fragen Gemeinsamer Fachbereich für FA8A-86 La 19/6-2004 23.4.2004 Innere Medizin FA8A-86.01-301/2011- 24.1.2011 (ehem. Konservativer Fachbereich)

26

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Seite 3 von 4 Anlage zur Anstaltsordnung LSF Stand: 30.6.201 1

Sonstige besondere Einrichtungen:

Psychiatrische Familienpflege

Konsiliarärztliche Versorgung

• Augenheilkunde • DermatologieNenerologie

• Gynäkologie

• Hals- Nasen - Ohren • Neurochirurgie • Orthopädie • Lungenkrankheiten • Radiologie • Zahnheilkunde

Einrichtungen

(2) Für andere fachärztliche Versorgung ist bei Bedarf ein Facharzt des betreffenden medizinischen Sonderfaches als Konsiliararz t beizuziehen.

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Planbetten It. Bescheid GZ FA8A - 86.01-301/2011-26 vom 24.1.2011)

F acha~.ei I~ ng AKL SKL IÜ Rehab- -=egesarpt - --- _. =----:-~::-:';'"..;:.,.-:=-- .~ --= ...::;:;. - -_._...:;.--~==---= --:-.-.. : -.-""'"~= - offen geschl - CSumme- - .. ' - - - - - betten -;-._._- --. --

Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie 1 82 24 4 118 122

Tagesklinischer Bereich 12

Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie 2 79 19 98 4 102

Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie 3 95 18 4

Tagesklinischer Bereich 12 137 141

Tagesklinischer Bereich (Beratungszentrum) 12

Abteilung für Alterspsychiatrie und 68 33 8 -psychotherapie 107 115

Tagesklinischer Bereich 6

Zentrum für Suchtmedizin 110 11 121 4 125

Abteilung für Kinder- und Jugendpsychiatrie und · 26 7 -psychotherapie 41 41

Tagesklinischer Bereich 8

Abteilung für Neurologie 41 41 22 4

Neuro-Rehab-B Betten 12 12 12

Neura-Rehab-C Betten 34 34 10 44 130

Strake Unit 5 5

Schlafmedizin 2 2

Summe 604 11~ 716 56 4 56 776

Auflistung der Kooperationen (MR, CT, etc.) unter Anführung des jeweiligen Kooperationspartners

Kooperationen

Labor UKH/ BHB Klinisches Institut für Mikrobiologie und Labordiagnostik Kooperationen mit anderen LKH's unter anderem im Rahmen des CL-Dienstes

Anmerkung : Der LSF ist seit 27.10.2008 die Führung der Bezeichnung "Lehrkrankenhaus der Medizinischen Universität Graz" (L-KH der MUG) auf Grund eines Kooperationsvertrages mit der MUG zuerkannt.