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Neues aus der Elektrotechnik Jahrgang 2009 INHALT: Editorial Anlagenverantwortlicher (AnVA) VDE 0105-100 Wussten Sie, dass … TÜV Saarland Bildung + Consulting weitet ihre Aktivitäten im englischsprachigen Ausland aus TRBS 1201 - Prüfungen TRBS 2131 - Elektrische Gefährdung Neue Anforderungen - TRBS 2131 - Elektrische Gefährdung Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) Electrostatic Discharge - ESD GHS-Verordnung Änderungen in der VDE 0105-100 Umlauf r Elektroabteilung r Abteilung Technik r ........................................................... r ........................................................... Guten Tag, liebe Fachkolleginnen und -kollegen, mit der modernen Arbeitsschutzvorschrift und dem damit verbundenen Bürokra- tieabbau erhalten die Unternehmer, und damit auch Sie, mehr Verantwortung, aber auch mehr Entscheidungsspielraum für Maßnahmen des Arbeitsschutzes. Ar- beitsschutzrecht wird jetzt vereinfacht, flexibler und handhabbarer gemacht. Statt jedes noch so kleine Detail zu regeln, werden sich Gesetze, Verordnungen und Unfallverhütungsvorschriften (UVVs) an folgenden Grundprinzipien ausrichten: Festsetzen von Sicherheitsgrundsätzen und Schutzzielen, Definition von allge- mein gehaltenen Arbeitsschutzanforde- rungen und Verzicht auf detaillierte Ver- haltensvorgaben wie sie in den bisherigen UVVs beschrieben waren. Wenn Sie den neu geschaffenen Entscheidungsspiel- raum konsequent nutzen, ergeben sich entscheidende Vorteile und Erleichte- rungen für Ihr Handeln. Entscheidungen im Bereich des Arbeits- schutzes werden nach Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung getroffen. Sie ist ein relativ neues Instrument und zieht sich wie ein roter Faden durch alle Arbeitsschutzregelwerke; dazu gehören im weitesten Sinne auch die VDE-Bestim- mungen. Es ist deshalb zwingend erfor- derlich, dass Sie sich mit dem Thema Ge- fährdungsbeurteilung für Ihren Bereich intensiv auseinandersetzen. Packen wir es an! Mit bester Empfehlung Ihr Franz Swoboda Anlagenverantwortlicher (AnVA) VDE 0105-100 Anlagenverantwortlicher - AnVA ist ein Begriff der ausschließlich in der VDE 0105-100 vorkommt. Er wird in dieser VDE-Bestimmung an verschiedenen Stellen erwähnt und zwar in Absatz 3.2.2 / 4.3 / 4.4 / 5.1 / 6.1 / 6.2 / 6.3.8Z / 7.2 und 7.5. Im Absatz 3.2.2 sind die Anforderungen an den AnVA detailliert beschrieben. Der AnVA ist fachlich nur der VEFK unter- stellt. Er übernimmt nur die Verantwor- tung für die von der VEFK zugewiesenen Anlagenteile. Nach VDE 0105 Abs. 4.3 muss der AnVA mit Weisungsbefugnis für den Betrieb Elektrofachkraft sein. Die Anforderungen bezüglich der fachlichen Qualifikation wie bei der VEFK, also Techniker, Meister oder Ingenieur, Ba- chelor oder Master im Berufsfeld Elek- trotechnik ist nicht vorgegeben. Somit können als AnVA erfahrene Elektrofach- kräfte eingesetzt werden. Bei dem AnVA handelt es sich immer um eine natür- liche Person. Für eine Anlage oder ein Anlagenteil kann zu jedem Zeitpunkt nur eine Person als Anlagenverantwortlicher tätig sein. Der AnVA mit Weisungsbefugnis kann einen Teil seiner Aufgabe an Elektro- fachkräfte (EFK), Elektrofachkräfte für festgelegte Tätigkeiten (EFKfT) oder an elektrotechnisch unterwiesene Perso- nen (EUP) übertragen, er behält jedoch immer die Gesamtverantwortung. Wussten Sie, dass in der UVV BGV A1 § 8 neun den Elek- trobereich betreffende Tätigkeiten bei- spielhaft als gefährlich eingestuft wer- den? Dies sind im Folgenden: - Arbeiten mit Absturzgefahr - Arbeiten in Silos, Behältern oder engen Räumen - Schweißen in engen Räumen - Feuerarbeiten in brand- oder explosionsgefährdeten Bereichen oder an geschlossenen Hohlkörpern VEFK Aktuell Ausgabe 2 Oktober 2009

VEFK - Consulting GmbH...VEFK Aktuell Seite 3 che. In der nächsten Ausgabe der VEFK Aktuell werden Details zu EMF und ESC praxisnah erläutert. Weitere Informatio-nen zu EMF finden

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  • Neues aus der Elektrotechnik Jahrgang 2009

    INHALT:

    • Editorial

    • Anlagenverantwortlicher (AnVA)VDE 0105-100

    • Wussten Sie, dass …

    • TÜV Saarland Bildung + Consulting weitet ihre Aktivitätenim englischsprachigen Auslandaus

    • TRBS 1201 - Prüfungen

    • TRBS 2131 - Elektrische Gefährdung

    • Neue Anforderungen - TRBS 2131 - Elektrische Gefährdung

    • Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV)

    • Electrostatic Discharge - ESD

    • GHS-Verordnung

    • Änderungen in der VDE 0105-100

    Umlauf

    r Elektroabteilung

    r Abteilung Technik

    r ...........................................................

    r ...........................................................

    Guten Tag,liebe Fachkolleginnen und -kollegen,

    mit der modernen Arbeitsschutz vor schriftund dem damit verbundenen Bürokra -tieabbau erhalten die Unter nehmer, unddamit auch Sie, mehr Verantwortung,aber auch mehr Entscheidungsspielraumfür Maß nahmen des Arbeitsschutzes. Ar -beitsschutzrecht wird jetzt verein facht,flexibler und handhabbarer gemacht.Statt jedes noch so kleine Detail zu regeln,werden sich Ge setze, Verordnungen undUnfallver hütungsvorschriften (UVVs) anfol genden Grundprinzipien ausrichten:Festsetzen von Sicherheitsgrundsät zenund Schutzzielen, Definition von allge-mein gehaltenen Arbeitsschutz anfor de -rungen und Verzicht auf de taillierte Ver -haltensvorgaben wie sie in den bisherigenUVVs beschrieben waren. Wenn Sie denneu geschaffe nen Entscheidungsspiel-raum konse quent nutzen, ergeben sichentschei dende Vorteile und Erleichte -rungen für Ihr Handeln.

    Entscheidungen im Bereich des Arbeits-schutzes werden nach Durchführungeiner Gefährdungsbeurtei lung getroffen.Sie ist ein relativ neues In strument undzieht sich wie ein roter Faden durch alleArbeitsschutzregelwerke; dazu gehö renim weitesten Sinne auch die VDE-Bestim-mungen. Es ist deshalb zwingend erfor-derlich, dass Sie sich mit dem Thema Ge-fährdungsbeur teilung für Ihren Bereichintensiv auseinandersetzen. Packen wires an!

    Mit bester Empfehlung

    Ihr Franz Swoboda

    Anlagenverantwortlicher (AnVA) VDE 0105-100

    Anlagenverantwortlicher - AnVA ist einBegriff der ausschließlich in der VDE0105-100 vorkommt. Er wird in dieserVDE-Bestimmung an ver schiedenenStel len erwähnt und zwar in Absatz3.2.2 / 4.3 / 4.4 / 5.1 / 6.1 / 6.2 / 6.3.8Z /7.2 und 7.5.

    Im Absatz 3.2.2 sind die Anforderun genan den AnVA detailliert beschrie ben. DerAnVA ist fachlich nur der VEFK unter-stellt. Er übernimmt nur die Verantwor-tung für die von der VEFK zugewiesenenAnlagenteile. Nach VDE 0105 Abs. 4.3muss der AnVA mit Weisungsbefugnisfür den Betrieb Elektrofachkraft sein. DieAnforderungen bezüglich der fachli chenQualifikation wie bei der VEFK, alsoTechniker, Meister oder Ingeni eur, Ba-chelor oder Master im Be rufsfeld Elek-trotechnik ist nicht vor gegeben. Somitkönnen als AnVA erfahrene Elektrofach-kräfte einge setzt werden. Bei dem AnVAhandelt es sich immer um eine natür -liche Person. Für eine Anlage oder einAnlagenteil kann zu jedem Zeitpunkt nureine Person als Anlagenverant wortlichertätig sein.

    Der AnVA mit Weisungsbefugnis kanneinen Teil seiner Aufgabe an Elektro-fachkräfte (EFK), Elektrofach kräfte fürfestgelegte Tätigkeiten (EFKfT) oder anelektrotechnisch unterwiesene Perso-nen (EUP) über tragen, er behält jedochimmer die Gesamtverantwortung.

    Wussten Sie, dass

    in der UVV BGV A1 § 8 neun den Elek-trobereich betreffende Tätigkei ten bei-spielhaft als gefährlich einge stuft wer-den? Dies sind im Folgen den:

    - Arbeiten mit Absturzgefahr

    - Arbeiten in Silos, Behältern oderengen Räumen

    - Schweißen in engen Räumen

    - Feuerarbeiten in brand- oder explosionsgefährdeten Bereichenoder an geschlossenen Hohlkörpern

    VEFKAktuell

    Ausgabe 2 Oktober 2009

  • VEFK Aktuell Seite 2

    - Gasdruckproben und Dichtigkeits-prüfungen an Behältern

    - Fällen von Bäumen

    - Arbeiten im Bereich von Gleisenwährend des Bahnbetriebes

    - Arbeiten in gasgefährdeten Bereichen

    - Umgang mit besonderen Gefahrstoffen

    Nach Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) § 4.7 müssen alle vorgenannten Tätig-keiten schriftlich angewiesen werden;entweder, wenn im betref fenden Regel-werk gefordert, über eine Betriebsan-weisung (Form und Inhalt siehe BGI 578)oder über eine Arbeitsanweisung (Formund Inhalt siehe VDE 0105 Abs. 6.3.5).

    TÜV Saarland Bildung + ConsultingGmbH weitet ihre Aktivitäten im englischsprachigen Ausland aus.

    Neben den Seminaraktivitäten, die wir seitJahren im europäischen Ausland (wieFrankreich, Luxemburg und Spanien)wahrnehmen, kommen jetzt zwei weitereKontinente, nämlich Afrika und Amerikahinzu. In New Jersey/USA konnten wirdas Semi nar „Arbeiten an Batterien vonBrennstoffzellen-Fahr zeugen“ für einengroßen deutschen Au tomobil herstellergleich zweimal durchfüh ren. In Nigeria /Afrika haben wir für das staatliche Unter-nehmen NTC-SHESTCO in der Nähe derni geriani schen Hauptstadt auf Em -pfehlung des ErrichterunternehmensAREVA Nuclear Power das Seminar„Schalt berechtigung in Mittel span nungs -an lagen“ in Theorie und Praxis durch -geführt. Im Praxisteil konnte während desSeminars sehr freizügig an der luftisolier-ten AREVA-Mittelspannungsanlage PI 100geschaltet werden. Die Teilnehmer habenwährend des Seminars sehr viel prakti-sche Er fahrung und Sicherheit für ihre Auf-gabe als „Schaltberechtigte“ ge wonnen.

    Dass die drei genannten Seminare inenglischer Sprache durchgeführt wur-den, versteht sich von selbst.

    Herr Dipl.-Ing. Wolfgang Schwinn, Leiterdes Fachbereichs Elektrotech nik undEnergiemanagement der TÜV SaarlandBildung + Consulting GmbH, war mitder Durchführung des Seminars betraut.

    Weiterhin heißt es, dass die bisher be-währte Prüffrist für ortsfeste elekt rischeArbeitsmittel, soweit erforder lich, fest-gesetzt wird, jedoch min destens alle 4Jahre durchgeführt werden muss.

    Sie sehen, außer der mindestens jähr-lich durchzuführenden Prüfung vonelektrischen Arbeitsmitteln, die unterNormalbedingungen eingesetzt werden,ist alles beim Alten geblieben.

    TRBS 2131 - Elektrische Gefährdung

    In der o.g. Regel werden die Gefähr -dungen „elektrischer Schlag, Störlicht-bogen, elektrische, magnetische undelektromagnetische Felder (EMF) sowiestatische Elektrizität (ESC)“ aufgeführtund definiert. Sie richtet sich nicht nuran Elektrofach kräfte oder elektrotech-nisch unter wiesene Personen, sondernauch an fachfremde Mitarbeiter wieSchwei ßer, Bauarbeiter, medizintechni-sches Personal etc.

    Die genannten Gefährdungen müs senermittelt und bewertet werden. Maß -nahmen und praxisnahe Lösun gen sindzu erarbeiten. Die Ergeb nisse müssendokumentiert werden und sind den Mit -arbeitern in ver ständlicher Form überUnterweisun gen zu vermitteln. Elektri-scher Schlag oder Störlichtbogen be-zeich net die Möglichkeit eines gesund-heit lichen Schadens, hervorgerufendurch gefähr liche Körperströme, einenLichtbogen oder ein Sekundär unfall, derdurch Schockwirkung eines elektri-schen Schlages entsteht. Mit diesen Begriffen können wir aus Erfahrung mitdem früheren elektri schen Regelwerkgut umgehen. Probleme machen dieneu zu be wertenden Gefährdungendurch elektrische, magnetische undelek tromagnetische Felder und durchstatische Elektrizität.

    Die TRBS 2131 macht so gut wie keinekonkreten Angaben über zuläs sigeGrenzwerte und unzulässige Exposit -ionen. Erfahrungen in diesen neuen Aufgabenbereichen liegen – wennüberhaupt – nur bei einigen wenigenFachfirmen vor. Bei der übergroßen Zahlvon Elektrofach kräften in Industrie -betrieben fehlt jegliche Erfahrung in diesen Berei chen. Es fehlen außerdemHinweise auf praxisnahe Messverfahrenzur Erfassung elektrischer Größen beiEMF, elektrostatischer Aufladung (ESC)und Entladung (ESD). Ebenso fehlen amMarkt geeignete und ein fach zu be -dienende Messgeräte für diese Berei-AREVA MS-Schaltanlage PI 100

    Gruppenbild der Seminarteilnehmer

    TRBS 1201 - Prüfungen

    Im Abschnitt 3.5.2 der TRBS 1201 „Prü-fungen nach § 10 Betriebssicherheits-verordnung (BetrSichV) durch befähigtePersonen (BP)“ werden am Beispielelektrische Arbeitsmittel Hinweise fürPrüffristen gegeben, die sehr stark andie Forderungen aus Tabelle 1B derBGV A3 erinnern. Hier heißt es, dass alsMaß für die ausreichende Bemessungvon Prüffristen elektrischer Arbeitsmitteldie Fehlerquote herangezogen wer denkann. Natürlich kann die Prüffrist auchüber die wesentlich aufwändi gere Ge-fährdungsbeurteilung ermit telt werden.

    Weiter heißt es, dass sich aufgrund vonBetriebserfahrungen und arbeitsmittel -bezogenen Fehlerquoten folgendeRichtwerte für Prüffristen bewährthaben: z.B. wie bisher, so weit erforder-lich, jedoch mindestens jährlich; undnur das ist neu. An sonsten gelten fürstark bean spruchte elektrische Arbeits-mittel wie früher: Verlängerungs- undGeräteanschlussleitungen mit Steckvor-richtungen – Verkürzung der Prüffrist aufdie Hälfte, also 6 Monate und auf Bau-stellen, erhebliche Ver kürzung der Prüf-frist auf ein Viertel. Beweg li che Leitun-gen mit Stecker und Festanschluss,Anschlussleitungen mit Stecker in Bürosoder unter ähnli chen Bedingungen –Verlängerung der Prüffrist auf das Dop-pelte, also 2 Jahre.

  • VEFK Aktuell Seite 3

    che. In der nächsten Ausgabe der VEFKAktuell werden Details zu EMF und ESCpraxisnah erläutert. Weitere Informatio-nen zu EMF finden Sie in der berufs -genossenschaftlichen Regel BGR B11und zu ESD in der BGR 132.

    Bitte beachten Sie in diesem Zu -sammenhang unsere Seminare zu denThemen Elektromagnetische Verträg-lichkeit (EMV) und Electrostatic Disch-arge (ESD - Elektrostati sche Ent -ladung), die wir im Angebot haben.Weiter gehende Informationen zu die-sen Seminaren erhalten Sie unter:www.tuev-seminare.de oder tele -fonisch über Herrn Wolfgang Schwinn,Tel.-Nr. 0 68 97 / 5 06 - 5 14.

    Neue Anforderungen: TRBS 2131- Elektrische Gefährdung

    1. Neuerung TRBS 2131 Abs. 4.2

    In der TRBS 2131 Abs. 4.2 gibt es beider Beurteilung der Gefährdun gendurch elektrischen Schlag eine wesent -liche Änderung. Die bisheri gen Span-nungswerte 50 V AC und 120V DC sindhalbiert worden. Es ist jetzt eine Ge -fährdung des Menschen ab 25 V AC und60 V DC zu erwar ten. Die neuen Span-nungspegel kennen wir bereits seit langer Zeit aus der Tierhaltung und auslandwirt schaftlichen Betrieben. DieseÄnde rung hat gravierende Auswirkung,z.B. auf Arbeiten unter Spannung (AuS).Waren vorher Arbeiten bis 50 V AC bzw.120 V DC als AuS-Kate gorie a) oder b)eingestuft, fallen diese jetzt in die Ka -tegorie c) mit allen organisatorischenMaßnahmen, beginnend bei der ge for -derten Spe zialausbildung der Elektro-fachkräfte bis zum Erstellen von Arbeits-anwei sungen für diese Tätigkeiten.Da von betroffen sind z. B. Betreiber vonTelekommunikationsanlagen und eineVielzahl von MSR-Anlagen sowie derBereich Elektropneumatik und Elektro-hydraulik.

    Bitte achten Sie darauf, dass Sie in derIhnen vorliegenden BGR A3 – im Absatz1.2 und in der VDE 0105 Abs. 6.3 dieWerte 50 V AC und 120 V DC von Handkorrigieren.

    2. Neuerung TRBS 2131 Abs. 4.2

    In der Tabelle 1 der TRBS 2131, Annäh-rungszone DV in Anhängigkeit von derNennspannung, wird im Ge gensatz zurBGV A3 nicht mehr zwi schen elektri-schen und nicht elektro technischen Ar-beiten unterschieden. Der Schutz -abstand ist jetzt einheitlich für alleArbeiten bei Nennspannung bis 1 kV auf1 Meter festgesetzt. Betroffen davon istauch die Tabelle 102 der VDE 0101-100.Bitte denken Sie daran, die Änderungenin dem jeweiligen Regelwerk vorzu -nehmen.

    3. Neuerung - TRBS 2131Abs. 5.1 + 5.2

    Im Absatz 5.1 werden beispielhaft Werk-zeuge, Geräte und Anlagen genannt, beidenen mit einer Gefähr dung durch elek-trische, mag netische und elektromag-netische Felder zu rechnen ist.

    Im Absatz 5.2 werden Geräte aufge-führt, bei denen nicht mit einer unzuläs-sigen Exposition zu rechnen ist. Hierzugehören:

    - Elektrowerkzeuge, Haushaltsgeräteund Geräte der Bürokommunikation,einschließlich ihrer Bildschirmgeräte

    - Niederspannungsverteilungsanlagenin Wohn- und Bürogebäuden

    - Elektromotorische Antriebe undTransformatoren mit Anschluss -leistungen kleiner 200 kVA

    - Lichtbogenschweißgeräte

    Abweichend hiervon kann es in be-stimmten Fällen zu einer besonderenGefährdung von Trägern aktiver Implan-tate (z.B. Herzschritt macher) und zuStörungen an Gerä ten, die mit einerempfindlichen Elek tronik (z.B. hochwer-tige Hörhilfen) ausgestattet sind, kom-men. Da in Absatz 5.2 bei Transformato-ren eine Scheinleistung von max. 200kVA als unkritisch genannt wurde, soll-ten alle Schalträume, in denen Transfor-matoren mit einer größeren Anschluss-leistung installiert sind (auch mehrereTransformatoren mit einer Gesamtleis-tung größer 200 kVA) zusätzlich zumSchild „Blitzpfeil“ (Warnschild Nr. W08)mit dem Schild „Verbot für Herzschritt -macherträger“ (Warnschild Nr. P11) ge-kennzeichnet werden.

    Elektromagnetische Verträglichkeit - EMV

    Die bisherige EMV-Richtlinie89/336/EWG wird durch die Neufas sung2004/108/EG ersetzt.

    Seit dem 20. Juli 2007 kann die neueEMV-Richtlinie durch die Hersteller an-gewendet werden. Produkte, die derbisherigen Richtlinie 89/336/EWG ent-sprechen, durften noch bis ein -schließlich 19. Juli 2009 in Verkehr ge-bracht werden.

    Hinsichtlich der Rechte und Pflichtenkann man mindestens drei EMV-Interes-sengruppen unterscheiden: die Geräte-hersteller, die Systemher steller (die Ein-zelgeräte in Ihren Anlagen verwenden)und die Betreiber.

    Für den Hersteller kann es durch dieVernachlässigung der EMV-Proble matikzu enormen Einbußen, z.B. Vertriebsver-bote oder Bußgelder seitens der Markt-aufsicht kommen. Der Betreiber kanndurch EMV-Probleme, verursacht z.B.durch unsachgemäße Frequenzumrich-ter-Installation, empfindlich in seinemProduktionsprozess gestört werden.

    Elektromagnetische Verträglichkeit wirddurch die Normenreihe EN 61000 be-

    Schild W08 - BGV A8

    Schild P11 - BGV A8

  • den Prüfungen“ und die zu sätz lichendeutschen normativen Festlegungenwurden in der vorlie genden Norm zu-sammengeführt, um die Zusammen-hänge zu verdeutli chen und dieLes barkeit zu er leich tern. Bei der Zu-sammenführung hat es eine Reihe vonÄnderungen und Neuerungen gegeben.Um nur einige zu nennen:

    - Nennung der vier Hauptgründe fürdie wiederkehrende Prüfung, da runter z. B. Sicherheit vonPerso nen und Nutztieren bzw.Schutz gegen Schäden an Eigentum

    - Beschreibung der Anforderungen an den Prüfbericht

    - Nennung der Mindestinhalte einesPrüfberichts

    - Beschreibung der Ermittlung derHäufigkeit der wiederkehrenden Prüfung.

    Der eigentliche Ablauf der wiederkeh -renden Prüfung mit Besichtigen, Mes-sen und Erproben bleibt im We -sentlichen unverändert.

    Unsere aktuellen Seminarbeschrei-bungen finden Sie im Internet unterwww.tuev-seminare.de

    Ihre fachlichen Fragen beantworten:

    Herr Franz SwobodaTel.-Nr. 0 68 97 / 5 06 - 5 10

    Herr Wolfgang SchwinnTel.-Nr. 0 68 97 / 5 06 - 5 14

    VEFK aktuell

    Gerne senden wir die „VEFK aktuell„auch an Ihnen bekannte Fachkollegin-nen und -kollegen.

    Bitte mailen Sie uns Ihre Anforderung an [email protected]

    Die „VEFK aktuell“ ist kostenfrei.

    VEFK Aktuell Seite 4

    schrieben, dies entspricht bei den VDE-Bestimmungen den Normenrei hen VDE0839 und VDE 0847. Stell vertretendseien hier die zwei wich tigsten Normengenannt:

    - DIN EN 61000-6-2 (VDE 0839-6-2)Fachgrundnormen Störfestigkeit für Industriebereiche

    - DIN EN 61000-6-4 (VDE 0839-6-4)Fachgrundnormen Störaussendungfür Industriebereiche

    Electrostatic Discharge - ESD

    Elektrostatische Entladungen könnenz.B. in der Halbleiterfertigung zur Zer-störung oder Vorschädigung, insbeson-dere von Elektronikbautei len, führen. DieAuslieferung vorge schädigter Bauteileerhöht die Kosten des Herstellers undauch die des Betreibers.

    Elektrostatische Entladungen beim Be-treiber haben weiterhin negative Ein-flüsse auf:

    - Transportprozesse (z.B. Folien)

    - Sicherheit (Explosionsgeschützte Anlagen)

    - Gesundheit der Mitarbeiter

    Wichtige technische Regeln und aner-kannte Regeln der Technik be züglichder elektrostatischen Ladung sind:

    - TRBS 2131Elektrische Gefährdungen

    - TRBS 2153Vermeidung von Zündgefahren inFolge elektrostatischer Aufladungen(ehemals BGR 132)

    - DIN EN 61340 Elektrostatik

    Beide Seiten, Hersteller und Betrei ber,sollten sich im ureigensten Inte resse mitESD auseinandersetzen und ihre verant-wortlichen Mitarbeiter und/oder Enwick-ler entsprechend aufqualifizieren.

    GHS-Verordnung

    Am 20. Januar 2009 ist die GHS-Verord-nung europaweit in Kraft ge treten. GHSsteht für Globally Har monised Systemund weist somit bereits über den Namenauf eine weltweit einheitliche Einstu-fung, Kennzeichnung und Verpackungvon Stoffen und Gemischen hin.

    Ziel der neuen Verordnung ist es, durchVerwendung international vereinbarterEinstufungskriterien und einheitlicher

    Ele mente für die Kenn zeichnung denUmwelt- und Ge sundheitsschutz welt-weit zu harmo nisieren, was sicherlicheine sinnvolle Verbesserung darstellt.

    Im neuen GHS-System gibt es:

    - neue Gefahr-Piktogramme mit teilweise neuen Symbolen

    - Signalwörter (Gefahr oder Achtung)

    - Gefahrenhinweise - H-Sätze (hazard statements) bisher R-Sätze

    - Vorgehensweise - P-Sätze (precautionary statements) bisher S-Sätze

    - Gefahrklassen, unterteilt in Gefahrkategorien

    Auf den neuen Piktogrammen wird in-nerhalb der Raute die Hauptgefah -renklasse dargestellt. Zusätzlich wird einSignalwort wie „Gefahr“ oder „Achtung“mit abgebildet.

    Die neuen Kennzeichnungen dürfen absofort verwendet werden. Den Herstel-lern wird allerdings eine Über gangsfristfür die komplette Umstel lung bis spä-testens 31.05.2015 gewährt.

    Verantwortlich für den Inhalt:

    Franz Swoboda,TÜV SaarlandBildung + Consulting GmbH,66280 Sulzbach / SaarTelefon: 0 68 97 / 5 06 - 5 10E-Mail: franz.swoboda@

    tuev-seminare.de

    Die neue Einstufung ist für Stoffe bereitsab 01.12.2010 und für Gemische ab01.06.2015 zwingend.

    Änderungen in der VDE 0105-100

    Der komplette Abschnitt 5.3.101 – Wie-derkehrende Prüfungen – ist seit Sep-tember 2009 nach Anhang A1 der vor-genannten Norm verschoben worden.

    Die Anforderungen aus HD (Harmo -nisierungsdokument) 60364-6:2007 Ab -schnitt 62 bezüglich der „Wieder kehren -