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Verantwortung im Arbeitsschutz
Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und GartenbauB0
2
Kontakt:
Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)Weißensteinstraße 70 - 72 34131 Kassel
0561 785-0 [email protected]
Die Broschüre B02 „Verantwortung im Arbeitsschutz“ ersetzt die GBG 4 der ehemaligen Gartenbau-Berufsgenossenschaft.
3
Inhalt
Einleitung 5
Unternehmer, Führungskräfte und Beschäftigte 6
Der Unternehmerbegriff 6
Unternehmerpflichten 6
DelegierenvonUnternehmerpflichten(Pflichtenübertragung) 8
GrundlegendePflichteneinerFührungskraft 9
Grenzen der Verantwortung einer Führungskraft 10
VerantwortungundPflichtenvonBeschäftigten 10
Leiharbeitnehmer, Arbeitnehmerüberlassung 10
Wesentliche Gesetze und Verordnungen im Arbeitsschutz 11
Beschäftigte mit besonderen Aufgaben 13
Fachkraft für Arbeitssicherheit 13
Betriebsarzt/Arbeitsmediziner 14
Sicherheitsbeauftragte 15
Betriebs-/Personalrat 16
Der Arbeitsausschuss 17
Grundlegende Unternehmerpflichten 18
Erste Hilfe 18
Ersthelfer 19
4
Inhalt
Ärztliche Versorgung nach einem Unfall 20
MeldepflichtundUnfallanzeige 20
Gefährdungsbeurteilung 21
Unterweisung 22
Unterweisungsanlass 22
Betriebsanweisungen 23
PersönlicheSchutzausrüstung 24
Rechtsfolgen 25
Das Strafrecht 25
Das Ordnungswidrigkeitenrecht 25
Das Zivilrecht 26
Das Arbeitsrecht 27
Anhang 29
Kernaussagen aus Straf- und Zivilurteilen nach gravierendenVerstößengegenFührungspflichten 29
5
ArbeitsunfälleundkrankheitsbedingteFehlzeitenvonBeschäftigtensind,unabhängigvondemdamitverbundenenSchmerzundLeid,teuerundstörendenBetriebsablauf.Um dem aktiv entgegenzuwirken, müssen Sicherheit und Gesundheitsschutz in die Or-ganisation der Betriebe integriert werden.
Dies deckt sich mit den Erfahrungen der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft: OrganisatorischeDefizitesindzunehmendUrsachefürUnfälleundBerufskrankheiten.
Mit dieser Broschüre wollen wir Sie als verantwortlichen Unternehmer bzw. verantwort-liche Führungskraft in der Landwirtschaft, in Forsten und im Gartenbau unterstützen, Ihre betriebliche Organisation so weiterzuentwickeln, dass Arbeitssicherheit und Gesundheits-schutzselbstverständlicheBestandteilesind.
Dies bietet Ihnen mehrere Vorteile:
� IhreMitarbeiterkönnenunterbestmöglichenArbeitsbedingungenauchoptimaleLei-stung erbringen.
� DerBetriebsablaufisteffizientundstörungsarm.
� SieerfüllenIhregesetzlicheVerpflichtungundschaffendarüberhinauseineRechtssicherheit.
� DieAufgabenundPflichtendereinzelnenMitarbeiterwerdenfestgelegtunddamitjedem Mitarbeiter seine Verantwortungsbereiche verdeutlicht.
DieseBroschüregibteinenÜberblick,welchePflichten,AufgabenundRechteUnter-nehmerundFührungskräftehaben,umsichselbstunddieBeschäftigtenvorUnfall-undGesundheitsgefahren sowie deren Folgen zu schützen.
Könnten Sie nachweisen, dass Sie Ihren Aufgaben im Arbeitsschutz nachge-kommen sind?
Kennen Sie Ihre Aufgaben im Arbeitsschutz?
Haben Sie Ihren Führungskräften Aufgaben und Kompetenzen übertragen?
Einleitung
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Der Unternehmerbegriff
UnternehmersindnatürlicheundjuristischePersonenundrechtsfähigePersonengesell-schaften.Unternehmerist,werdiebetrieblichenundfinanziellenMittelinderHandhältundletztlichdieEntscheidungentrifftsowiedasRisikoträgt.Eskönnen,jenachUnter-nehmensform,EinzelpersonenoderPersonengruppenverantwortlichsein.
Die Verantwortung des Unternehmers für Sicherheit und Gesundheitsschutz ist ein un-trennbarer Bestandteil seiner unternehmerischen Gesamtverantwortung.
Unternehmerpflichten
1. DieBetriebszieleumdieBelangedesArbeitsschutzesergänzenundimUnterneh-men bekanntmachen.
Unternehmensform VerantwortungEinzelunternehmen Inhaber
GmbH Geschäftsführer
AG, Genossenschaft Vorstand
oHG, KG Vertretungsberechtigte(r) Gesellschafter
GmbH & Co. KG Geschäftsführer der GmbH
Eingetragener Verein Vorstandsvorsitzender
GbR Verantwortlicher Gesellschafter
KG Komplementär
Ltd. Geschäftsführer
Stadt, Gemeinde Oberbürgermeister oder Bürgermeister
Kirchlicher Friedhof z. B. Vorsitzender des Kirchenvorstandes oder des Kirchengemeinderates
Unternehmer, Führungskräfte und Beschäftigte
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2. Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften und sonstiger Arbeitsschutzvorschrif-ten kontrollieren.
3. AufgabenundKompetenzenimArbeitsschutzfürdieFührungskräftefestlegenundihnen übertragen.
4. BeiderBesetzungvonFührungspositionendieQualifikationimArbeitsschutzberücksichtigen.
5 Sichvergewissern,obundwiedieFührungskräfteundMitarbeiterihreAufgabenundPflichtenimArbeitsschutzerfüllen(Kontrollpflicht).
6. AuswahlbefähigterMitarbeiterunterBeachtungfachlicherundpersönlicherEig-nung (z. B. bei Baumarbeiten oder Führen von Erdbaumaschinen).
7. Gefährdungsbeurteilungenerstellen(durchführenundnotwendigeSchlussfolge-rungen ziehen).
8. Sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung sicherstellen und even-tuell Sicherheitsbeauftragte bestellen.
9. UnterweisungenderBeschäftigtenüberGefahrenundSchutzmaßnahmen.
10.MittelfürdenArbeitsschutzkostenlosbereitstellen(z.B.persönlicheSchutzausrüstung).
11. Erstellung von Betriebsanweisungen.
12.PrüfungvonArbeitsmitteln,überwachungsbedürftigenoderprüfpflichtigenAnlagendurchführen oder veranlassen.
13. Organisation der Ersten Hilfe und des Unfallmeldewesens.
14. Schutzalterbestimmungen für Jugendliche und Mutterschutzbestimmung beachten.
15. Als Unternehmer und Vorgesetzter selbst mit gutem Beispiel vorangehen!
Unternehmer, Führungskräfte und Beschäftigte
8
Delegieren von Unternehmerpflichten (Pflichtenübertragung)
Im Rahmen seiner Gesamtverantwortung muss der Unternehmer entscheiden, welche Aufgaben im Arbeitsschutz er selbst übernimmt und welche er delegiert. Er kann grund-sätzlichallePflichten,dieArbeitssicherheitundGesundheitsschutzbetreffen,übertra-gen,wennerdengeeignetenBeschäftigtendienotwendigeVerfügungsbefugnisüberfinanzielleMittelundWeisungsbefugnisgegenüberanderenMitarbeiterneinräumt.ErkannsichseinerVerantwortungjedochniemalsvollständigentledigen.ImArbeitsschutzbleibtihmdieOrganisations-undKontrollpflichtimmererhalten.Hierzugehörtdiesorg-fältigeAuswahl,BestellungundKontrollederAufsichtsführenden.
Der Unternehmer muss nach § 13 (2) ArbSchG und § 4 (1) VSG 1.1 die Übertragung seiner Pflichtenschriftlichbestätigen.Die Verantwortungsbereiche und die Befugnisse sind zu be-schreiben. Der Mitarbeiter hat diesePflichtenübertragungzuunterschreibenunderhälteineAusfertigung (siehe Mustervor-druck, Quelle: VSG 1.1)
VSG1.1
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2. Mustervordruck zur Übertragung von Unternehmer-pflichten
Übertragung von Unternehmerpflichten
Herrn/Frau................................................................................................................ werden für den Betrieb/die Abteilung*) .................................................................. .................................................................................................................................. .................................................................................................................................. der Firma.................................................................................................................. ..................................................................................................................................
(Name und Sitz der Firma)
die dem Unternehmer hinsichtlich des Arbeitsschutzes und der Unfallverhü-tung obliegenden Pflichten übertragen, in eigener Verantwortung − Einrichtungen zu schaffen und zu erhalten*)
− Anordnungen und sonstige Maßnahmen zu treffen*)
− ärztliche Untersuchungen von Beschäftigten zu veranlassen*)
soweit ein Betrag von ....................................... EUR nicht überschritten wird*).Dazu gehören insbesondere: .................................................................................................................................. .................................................................................................................................. ..................................................................................................................................
..........................................................Ort, Datum
............................................................ ........................................................ Unterschrift des Unternehmers Unterschrift des Verpflichteten
*) Nichtzutreffendes streichen
Unternehmer, Führungskräfte und Beschäftigte
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FührungskräftesindalleBeschäftigteneinesUnternehmens,dieWeisungsbefugnissegegenüberanderenMitarbeiternhaben.AufgrundderWeisungsbefugnisträgt jederVorgesetzte und Aufsichtsführende Verantwortung für den Arbeitsschutz. Damit ist jeder Führungskraft,derfürmindestenseineanderePersonweisungsbefugtist.Hierzuzäh-lenauchMitarbeiter,dienurvorübergehendanderenPersonenAnweisungenzugebenhaben,z.B.beimAnlerneneinesAuszubildenden.EineschriftlicheBestätigungisthier-zu nicht erforderlich.
Grundlegende Pflichten einer Führungskraft
� BeschäftigteentsprechendihrerEignungauswählenundeinsetzen
� Gefährdungenermittelnundbeurteilen
� MaßnahmenzurBeseitigungvonGefährdungentreffen
� Mitarbeiter unterweisen
� BeschäftigtebeiFehlverhaltenansprechenundermahnen
� die Wirksamkeit von Arbeitsschutzmaßnahmen überprüfen
� bei drohenden Gefahren die Arbeit einstellen
� wennnotwendig,auchimeigenenVerantwortungsbereichPflichtendelegieren
Hierzu müssen Sie
� Anweisungen erteilen und
� regelmäßigeKontrollendurchführen.
FachkräftefürArbeitssicherheitundSicherheitsbeauftragtesinddieBeraterdesUn-ternehmers ohne Weisungs- und Anordnungsbefugnis. Auf sie sollten deshalb keine Unternehmerpflichtenübertragenwerden.
Unternehmer, Führungskräfte und Beschäftigte
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Grenzen der Verantwortung einer Führungskraft
Die Verantwortung einer Führungskraft reicht nur so weit, wie auch die ihr übertragenen Befugnisse reichen.
Sie endet dort, wo die zur Verfügung stehenden Mittel und die Weisungsbefugnis der Führungskraftenden.SiehataberdiePflicht,Mängel,diedieFührungskraftselbstnichtabstellenkann,ihremVorgesetztenoderUnternehmerzumelden.InAbhängigkeitvomGradderGefährdunghatsievorläufigeSicherungsmaßnahmenzuveranlassen.
Verantwortung und Pflichten von Beschäftigten
AlleBeschäftigtensindverpflichtet,diedemArbeitsschutzdienendenMaßnahmenzuunterstützen.Dazugehöreninsbesondere:
� BefolgenderAnweisungen,diederUnternehmerunddieFührungskräftezumZweck des Arbeitsschutzes erteilen,
� BenutzenderzurVerfügunggestelltenpersönlichenSchutzausrüstung,
� bestimmungsgemäßeBenutzungderbetrieblichenEinrichtungen,
� unverzüglicheMeldungfestgestellterMängelandenVorgesetzten,soferndieBe-seitigungderMängelnichtmöglichist.
Jeder Mitarbeiter kann bei Verletzung dieser Pflichten rechtlich zur Verantwortung gezogen werden!
Leiharbeitnehmer, Arbeitnehmerüberlassung
SobaldBeschäftigteandererBetriebevollständigindeneigenenBetriebsablaufintegriertwerdenundeineWeisungsbefugnisgegenüberdiesenBeschäftigtenbesteht,treffendenUnternehmer hieraus Verantwortlichkeiten. Die rechtliche Konstruktion nennt sich Leih-arbeitsverhältnisbzw.Arbeitnehmerüberlassungsvertrag.
Unternehmer, Führungskräfte und Beschäftigte
11
Hier stellt ein Arbeitgeber als Verleiher einem anderen Arbeitgeber - dem Entleiher - vo-rübergehendseineArbeitskräftealsLeiharbeitnehmerzurVerfügung.DasWeisungsrechtgeht hierbei vom Verleiher auf den Entleiher über.
Für die Beantwortung der Frage nach der Verantwortlichkeit für die Arbeitssicherheit ist insbesondere § 11 Absatz 6 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) heranzuziehen, der auch für die nichtgewerbliche Arbeitnehmerüberlassung gilt. Danach ist der Entleiher für den Arbeits- und Gesundheitsschutz am Einsatzort der Leiharbeitnehmer verantwort-lich.Erhatdiessicherzustellen, indemersievollständigindenBetriebsablaufundindiebetrieblicheArbeitsschutzorganisationintegriert.VorBeginnderBeschäftigungundbeiVeränderungenimArbeitsbereichmussersieüberdieGefahrenfürSicherheitundGesundheit sowie über Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren unterrichtenundunterweisen.DieUnternehmerpflichtendesVerleihersbeschränkensichbeiderBeschäftigungderLeiharbeitnehmervornehmlichaufKontroll-undÜberwa-chungsaufgaben;insbesonderedarauf,obderEntleiherauchseinerVerpflichtungaufUnterweisungderLeiharbeitnehmervorAufnahmederTätigkeitsowieEinhaltungdereinschlägigenUnfallverhütungsvorschriftennachkommt.
Wesentliche Gesetze und Verordnungen im Arbeitsschutz
NebendenAufsichtspersonenderBerufsgenossenschaft,diehauptsächlichBeratungenund Betriebsbesichtigungen sowie Unfalluntersuchungen in den versicherten Betrieben durchführen, wird die Einhaltung der vom Bund erlassenen Arbeitsschutzvorschriften in derRegelvondenstaatlichenGewerbeaufsichtsämtern,dieineinigenBundesländernauch als Ämter für Arbeitsschutz und Verbraucherschutz bezeichnet werden, überwacht. DieGewerbeaufsichtsämtersindregionalzuständigundunterstehendenBundesländern.
In der nachfolgenden Übersicht werden die wichtigsten Gesetze und Vorschriften im Ar-beitsschutzmitdenzuständigenBehördengenannt:
Unternehmer, Führungskräfte und Beschäftigte
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Gesetz bzw. Vorschrift Zuständige Behörde Inhalt
Unfallverhütungsvorschriften Berufsgenossenschaft Vorschriften über Sicherheit und Gesundheitsschutz
SGB VII Berufsgenossenschaft Regelung der gesetzlichen Unfallversicherung
Arbeitssicherungsgesetz Gewerbeaufsichtsamt Regelung zur Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit und Arbeitsmedizinern
Arbeitsschutzgesetz Gewerbeaufsichtsamt Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer
Betriebssicherheitsverordnung Gewerbeaufsichtsamt Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes
Mutterschutzgesetz Gewerbeaufsichtsamt Schutz erwerbstätiger und werdender Mütter
Jugendarbeitsschutzgesetz Gewerbeaufsichtsamt Vorschriften bei der Beschäftigung Jugendlicher
PSA-Benutzungsverordnung Gewerbeaufsichtsamt Bereitstellung und Benutzung persönlicher Schutzausrüstung
Bildschirmarbeitsplatzverordnung Gewerbeaufsichtsamt Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze
Lastenhandhabungsverordnung Gewerbeaufsichtsamt Anforderungen bei der manuellen Handhabung von Lasten
Arbeitsstättenverordnung Gewerbeaufsichtsamt Anforderungen bezüglich Einrichtung und Betrieb von Arbeitsstätten
Gefahrstoffverordnung Gewerbeaufsichtsamt Vorschriften zum Umgang mit Gefahrstoffen
Biostoffverordnung Gewerbeaufsichtsamt Schutz beim Umang mit biologischen Arbeitsstoffen
Verordnung zur arbeitsmedizi-nischen Vorsorge (ArbMedVV)
Gewerbeaufsichtsamt Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge
Wesentliche Gesetze und Verordnungen im Arbeitsschutz
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Fachkraft für Arbeitssicherheit:
Aufgaben und Verantwortung
FachkräftefürArbeitssicherheitsind indenBetriebenderLandwirtschaft,derForstenund des Gartenbaus entsprechend der Unfallverhütungsvorschrift »Sicherheitstech-nische und arbeitsmedizinische Betreuung und spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge beibesondererGefährdungamArbeitsplatz«(VSG1.2)zubestellenundwerdendurchdie Berufsgenossenschaft aus- und fortgebildet.
DieFachkraft fürArbeitssicherheithateineberatendeFunktion.SieberätdenUnter-nehmerunddieFührungskräfteinallenFragenderArbeitssicherheiteinschließlichdermenschengerechten Gestaltung der Arbeit.
AlsBeraterhatsie jedochselbstnichtunmittelbardieMöglichkeit,sicherheitswidrigeZuständezubeseitigen.DieEntscheidungüberdieDurchführungundsomitauchdieVerantwortung liegt beim Unternehmer oder dessen Beauftragten.
DieAufgabenderFachkräftefürArbeitssicherheitsind:
� BeratungdesUnternehmersundandererFührungskräfteüberArbeitsverfahren,technischeArbeitsmittelundGestaltungvonArbeitsplätzen
� BeratungbeiPlanungen
� Beratung bei der Beurteilung von Arbeitsbedingungen
� SicherheitstechnischeÜberprüfungvonGeräten,MaschinenundArbeitsverfahren
� Beobachten der Unfallverhütungsmaßnahmen im Betrieb
� BegehungderArbeitsstättenundArbeitsplätze
� UntersuchungallerArbeitsunfälleimUnternehmen,ErfassungundAuswertungderUntersuchungsergebnisse sowie Vorschlagen von Maßnahmen zur Verhütung die-serUnfälle
Beschäftigte mit besonderen Aufgaben
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� AnleitenundMotivierenderBeschäftigtenzusicheremVerhalten
� Unterstützung der Sicherheitsbeauftragten
FachkräftefürArbeitssicherheithabenin ihrerFunktionkeineWeisungsbefugnisundsollten keine Vorgesetztenstellung besitzen. Sollte dies trotzdem der Fall sein, so besit-zensieindieserFunktiondiegleicheVerantwortungwieandereFührungskräfte.
Der Betriebsarzt/Arbeitsmediziner:
Aufgaben und Verantwortung
Arbeitsmediziner sind in den Betrieben der Landwirtschaft, der Forsten und des Garten-baus entsprechend der Unfallverhütungsvorschrift »Sicherheitstechnische und arbeits-medizinsche Betreuung und spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge bei besonderer Ge-sundheitsgefährdungamArbeitsplatz«(VSG1.2)zubestellen.
Aufgabe des Arbeitsmediziners ist es, den Unternehmer in arbeitsmedizinischen, arbeits-psychologischen, ergonomischen und hygienischen Fragen zu beraten. Zu diesen Auf-gabenzähleninsbesondere:
� BeratungdesUnternehmersundandererFührungskräfteinallenFragendesGesundheitsschutzes
� BeratungbeiPlanungen
� Beratung bei der Beurteilung von Arbeitsbedingungen
� Beobachten der Unfallverhütungsmaßnahmen im Betrieb
� BegehungderArbeitsstättenundArbeitsplätze
� ArbeitsmedizinischeBeurteilungundBeratungderBeschäftigten,ErfassungundAuswertung der Untersuchungsergebnisse
Beschäftigte mit besonderen Aufgaben
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� Untersuchung der Ursachen arbeitsbedingter Erkrankungen im Betrieb, Erfassung und Auswertung der Untersuchungsergebnisse sowie Vorschlagen von Maßnahmen zur Verhütung dieser Erkrankungen
� AnleitenundMotivierenderBeschäftigtenzusicheremVerhalten
� UnterstützungderFachkräftefürArbeitssicherheitundSicherheitsbeauftragten
� Schulung der Ersthelfer
DarüberhinauskönnenvomArbeitsmedizinerBeratungenundUntersuchungennachder ArbMedVV vorgenommen werden.
ArbeitsmedizinerhabenihreAufgabeningleicherWeisewiedieFachkräftefürArbeits-sicherheit durchzuführen und sind im selben Umfang verantwortlich. Sie unterliegen un-eingeschränktderärztlichenSchweigepflicht,auchgegenüberdemUnternehmer.
Spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
Spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung muss dann durchgeführt werden, wennbesondereGefährdungenamArbeitsplatzvorliegen.AlsgesetzlicheGrundlageistdie Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) zu nennen. Aus Gründen derärztlichenSchweigepflichtunddesDatenschutzeserhältderUnternehmerkeineBe-fundeoderDiagnosenvonuntersuchtenBeschäftigten.LediglichderBeschäftigteerhältauf Wunsch das Ergebnis der Untersuchung.
Der Sicherheitsbeauftragte:
Aufgaben und Verantwortung
DerUnternehmerhatinBetriebenmitmehrals20BeschäftigtenSicherheitsbeauftragtezubestellen(SGBVII,VSG1.1).Eshatsichjedochbewährt,auchinkleinerenUnter-nehmen Sicherheitsbeauftragte zu bestellen und von der Berufsgenossenschaft aus- und fortbilden zu lassen.
Beschäftigte mit besonderen Aufgaben
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SicherheitsbeauftragtesindinihremunmittelbarenArbeitsbereichtätig.SieunterstützendenUnternehmerunddieFührungskräftemitihremErfahrungswissenimArbeitsschutz.Sie sind vor Ort Ansprechpartner für Kollegen. Zu Sicherheitsbeauftragten sollten Be-schäftigteohneVorgesetztenfunktionbestelltwerden.
SicherheitsbeauftragtekönnenalssolchewederWeisungenerteilennochAufsichtfüh-ren. Es ergibt sich somit aus der Funktion als Sicherheitsbeauftragter im Vergleich zu denanderenBeschäftigtenkeinezusätzlicheVerantwortung.
ZudenAufgabenderSicherheitsbeauftragtengehören:
� Unterstützung des Unternehmers bei der Durchführung von Maßnahmen zur Verhü-tungvonArbeitsunfällenundBerufskrankheiten
� BeschäftigteaufUnfall-undGesundheitsgefahrenaufmerksammachen
� darauf achten, dass vorgeschriebene Schutzeinrichtungen vorhanden sind und von denMitarbeiternordnungsgemäßbenutztwerden
� MeldensicherheitstechnischerMängelandenVorgesetzten
� Teilnahme an Betriebsbesichtigungen und Unfalluntersuchungen in ihrem Bereich
Der Betriebs-/Personalrat:
Aufgaben und Verantwortung
AlsgewählteVertretungallerArbeitnehmeristderBetriebs-bzw.Personalratnichtnurberechtigt,sondernauchverpflichtet,folgendeAufgabenzuerfüllen:
� Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften überwachen
� Anregungen und Beschwerden der Arbeitnehmer entgegennehmen und auf Abhilfe beim Unternehmer hinwirken
Beschäftigte mit besonderen Aufgaben
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� Mitbestimmung bei betrieblichen Regelungen bezüglich des Arbeits- und Gesund-heitsschutzes der Arbeitnehmer
� VertretungderInteressenderBeschäftigtenindenArbeitsschutzausschuss sitzungen
Der Arbeitsausschuss:
Mitglieder des Arbeitsschutzausschusses
InBetriebenmitmehrals20BeschäftigtenhatderUnternehmereinenArbeitsschutzaus-schuss zu bilden. Der Arbeitsschutzausschuss hat folgende Mitglieder:
� Unternehmer oder ein von ihm Beauftragter
� zweiBetriebs-bzw.Personalratsmit-glieder (wenn vorhanden)
� Betriebsarzt/Arbeitsmediziner
� Fachkraft für Arbeitssicherheit
� Sicherheitsbeauftragte
Aufgaben des Arbeitsschutzausschusses
DerArbeitsschutzausschussmussmindestensvierteljährlichtagen.Erdientdazu,Fragender Sicherheit und des Gesundheitsschutzes auf eine breite Basis zu stellen, Entschei-dungen vorzubereiten und den Arbeitsschutz im Betrieb weiterzuentwickeln.
Fachkraft fürArbeitssicherheit
Unternehmeroder Beauftragter
Sicherheits-beauftragter
Betriebsarzt/Arbeitsmediziner
Betriebs-, Personalrat (2 Mitglieder)
Beschäftigte mit besonderen Aufgaben
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Der Unternehmer sorgt dafür, dass nach einem Unfall die notwendige Erste Hilfe geleistet werdenkannundeineerforderlicheärztlicheVersorgungveranlasstwird.
Erste Hilfe
ZudenVoraussetzungenderErstenHilfeimBetriebgehören:
� Ausbildung von Mitarbeitern über Erste-Hilfe-Leistung
� Meldeeinrichtungen(Funk,Telefon,Personen-Notsignal-Anlagenetc.)
� Erste-Hilfe-Material (Verbandkasten) in ausreichender Anzahl und geschützt gela-gert (siehe Unfallverhütungsvorschrift „Erste Hilfe“ VSG 1.3)
� Rettungstransportmittel (z. B. Krankentragen)
� Aushang„AnleitungzurErstenHilfebeiUnfällen“
� UnterweisungzurErstenHilfemindestenseinmaljährlich
Haben Sie veranlasst, dass eine ausreichende Zahl an Ersthelfern und ausrei-chend Erste-Hilfe-Material zur Verfügung steht?
Wissen Sie, wann ein Unfall gemeldet werden muss?
Werden Unfälle und Beinahe-Unfälle in Ihrem Unternehmen erfasst und ausgewertet?
Grundlegende Unternehmerpflichten
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Ersthelfer
InBetriebenmitmehrals10BeschäftigtenmussmindestenseinErsthelfervorhandensein.Beimehrals20Beschäftigtenistzusätzlichje10BeschäftigteeinweitererErsthel-fer erforderlich. Für Betriebe, die gleichzeitig mehrere wechselnde Einsatzstellen haben, istessinnvoll,unabhängigvonderBeschäftigtenzahlmehrereErsthelferausbildenzulassen. Die Ausbildung zum Ersthelfer wird unter anderem von den Unfall-Hilfe-Organi-sationen durchgeführt:
� Deutsches Rotes Kreuz (DRK)
� Arbeiter-Samariter-Bund (ASB)
� Malteser-Hilfsdienst (MHD)
� Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft (DLRG)
� Johanniter-Unfall-Hilfe (JUH)
Die Ausbildung sollte innerhalb von zwei Jahren durch eine 8-stündige Fortbildung aufge-frischt werden. Die Lehrgangsgebühren der Kurse werden von der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft übernommen. Die Organisationen rechnen mit der Sozialversi-cherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) direkt ab.
NichtmeldepflichtigeUnfälleundkleinereVerletzungensolltenschriftlichfestgehaltenwerden,damitderNachweiseinesArbeitsunfalleserfolgenkann.IndiesenFällenkannein Verbandbuch verwendet werden, das in jedem Verbandkasten vorhanden sein sollte. DasVerbandbuchkönnenSiekostenlosbeiderSozialversicherungfürLandwirtschaft,Forsten und Gartenbau erhalten.
Grundlegende Unternehmerpflichten
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Ärztliche Versorgung nach einem Unfall
IsteinePersoninfolgeeinesArbeitsunfallsbehandlungsbedürftig,musssieeinenDurch-gangsarzt(D-Arzt)aufsuchen.DieAnschriftenderDurchgangsärztekönnenbeiderLand-wirtschaftlichen Berufsgenossenschaft erfragt werden (auch unter www.svlfg.de). Name, Adresse und Telefonnummer des D-Arztes sowie andere für den Ernstfall wichtige Ruf-nummernsolltengutsichtbarausgehängtwerden.DenAushang„AnleitungzurErstenHilfebeiUnfällen“könnenSiebeiderSozialversicherungfürLandwirtschaft,ForstenundGartenbau kostenlos erhalten.
Meldepflicht und Unfallanzeige
Arbeitsunfälle,diemehralsdreiKalendertageArbeitsunfähigkeitzurFolgehabenundKrankheiten,dieimZusammenhangmitderBeschäftigung(Berufskrankheiten)stehen,müssen vom Unternehmer an die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft gemeldet werden.SchwereundtödlicheArbeitsunfällesindsofortzumelden.DerUnternehmerkommtseinerMeldepflichtnach,indemerdenUnfallmitHilfeeinerUnfallanzeigebeiderLandwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft meldet. Auf unserer Homepage unter www.svlfg.debestehtdieMöglichkeit,eineUnfallanzeigeelektronischvorzunehmen.
ImEinzelnenbeziehtsichdieseVerpflichtungauffolgendeUnfälleundKrankheiten:
ArbeitsunfällesindUnfälle,dieeinBeschäftigterwährendseinerArbeitoderaufDienst-wegen erleidet.
WegeunfällesindUnfälle,diesichaufdemdirektenWegvonundzurArbeitsstätteereignen.
BerufskrankheitensindKrankheiten,diesicheinBeschäftigterdurchdieArbeitzuziehtund die entweder in der Berufskrankheitenverordnung verzeichnet sind oder nach aktu-ellen medizinischen Erkenntnissen durch den Beruf verursacht werden.
Nach jedem Unfall sollte eine innerbetriebliche Unfalluntersuchung erfolgen. Hieraus las-sensichSchlussfolgerungenzurPräventionableiten,umUnfällezukünftigzuvermeiden.
Grundlegende Unternehmerpflichten
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UnterstützungbeiderUnfalluntersuchungfindetderUnternehmerbeiseinerFachkraftfür Arbeitssicherheit und den Sicherheitsbeauftragten.
Gefährdungsbeurteilung
Kennen Sie die mit den Tätigkeiten Ihrer Mitarbeiter verbundenen Gefährdungen und Belastungen?
Haben Sie die Beurteilung der Arbeitsbedingungen durchgeführt oder dies veranlasst?
Treffen Sie Maßnahmen, um den erkannten Gefährdungen und Belastungen zu begegnen?
Informieren Sie Ihre Beschäftigten, wie sie sicher und gesundheitsgerecht arbeiten?
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Gefahren für die Gesundheit der Mitar-beitersogeringwiemöglichbleiben.DazumusserdieGefahrenkennen,denendieBe-schäftigtenbeiderAusübungihrerTätigkeitausgesetztsind.NursokannergeeigneteSchutzmaßnahmen festlegen und für deren Umsetzung im Unternehmen sorgen. Diese GrundpflichtdesUnternehmerszurGefährdungsbeurteilungistim§5desArbeitsschutz-gesetzes geregelt.
Der Unternehmer kann sich hierbei von der Fachkraft für Arbeitssicherheit, dem Arbeits-mediziner und dem Sicherheitsbeauftragten beraten lassen. Auch die Außendienstmit-arbeiterderSozialversicherungfürLandwirtschaft,ForstenundGartenbaukönnenfürweitereInformationenhinzugezogenwerden.AusdenErkenntnissenderGefährdungs-beurteilung sollen Maßnahmen abgeleitet und umgesetzt werden. Hierbei gilt, dass tech-nischeLösungendenVorrangvororganisatorischenLösungenunddiesewiederumdenVorrangvorpersönlicherSchutzausrüstunghaben.
DerBereichPräventionderSozialversicherungfürLandwirtschaft,ForstenundGar-tenbauhatspeziellfürversicherteBetriebeHandlungshilfenzurErstellungderGefähr-dungsbeurteilungerarbeitet,welchekostenlosbezogenwerdenkönnen.Diesesollenden Unternehmer unterstützen.
Grundlegende Unternehmerpflichten
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Unterweisung
DamitsichdieBeschäftigtensicherheits-undgesundheitsgerechtverhaltenkönnen,müssensieüberdieGefährdungenamArbeitsplatzinformiertwerden.
DiePflichtzurUnterweisungergibtsichfürdenUnternehmernichtnurausseinergrund-sätzlichenFürsorgepflichtfürseineMitarbeiter,sondernauchausverschiedenenVerord-nungen und Unfallverhütungsvorschriften.
DieUnterweisungistinangemessenenAbständen,mindestensjedocheinmaljährlich,zu wiederholen. Bei Jugendlichen (unter 18 Jahren) ist die Unterweisung mindestens halbjährlichdurchzuführen.
DieUnterweisungkannaufgeeigneteFührungskräfteimBetriebdelegiertwerden.
Unterweisungsanlass
� bei Neueinstellung oder Versetzung an einen anderen Arbeitsplatz
� beiEinführungneuerMaschinen,Einrichtungen,GeräteundArbeitsverfahren
� beim Umgang mit Gefahrstoffen, Biostoffen
� nachUnfällen,Beinahe-UnfällenoderStörfällen
� über die Ergebnisse von Betriebsbegehungen der Fachkraft für Arbeitssicher-heit, des Arbeitsmediziners oder der Aufsichtsperson der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft
� überneueodergeänderteUnfallverhütungsvorschriften
Eine Unterweisung erreicht ihr Ziel am besten, wenn sie interessant und praxisbezogen ist und sich die Mitarbeiter intensiv beteiligen. Dafür muss der Unternehmer sich genü-gendZeitnehmen.WermiterhobenemZeigefingerVorschriftenvorliest,wirdnichtvielerreichen.DerBeschäftigtewirdnurdannseinVerhaltenändern,wennihmerklärtwird,warumeineGefährdungbesteht.
Grundlegende Unternehmerpflichten
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Es wird empfohlen, die Unterweisung schriftlich festzuhalten und sich diese von den Beschäftigtenschriftlichbestätigenzulassen.HierzuistbeiderSozialversicherungfürLandwirtschaft,ForstenundGartenbaueinUnterweisungsbucherhältlich.UnterstützungbeiderUnterweisungerhältderUnternehmervonseinerFachkraftfürArbeitssicherheitund dem Arbeitsmediziner. Die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft stellt hierfür Medien(Unterweisungshilfen,Präsentationen,Filme,Broschüren)zurVerfügungundunterstütztihrerseitsdieFachkräftefürArbeitssicherheitundArbeitsmedizin.
Motivieren Sie Ihre Mitarbeiter, sich aktiv am Arbeitsschutz zu beteiligen?
Wissen Ihre Mitarbeiter, worauf es im Arbeitsschutz ankommt?
Sind Ihre Mitarbeiter über Gefahren im Umgang mit Maschinen und Arbeitsver-fahren richtig informiert?
Geben Sie Ihren Mitarbeitern Gelegenheit, eigene Ideen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen einzubringen?
Würdigen Sie ein sicheres und gesundheitsgerechtes Verhalten Ihrer Mitarbeiter?
Ahnden Sie Verstöße?
Betriebsanweisungen
Nach der Gefahrstoffverordnung, der Biostoffverordnung und den Unfallverhütungsvor-schriftenistzurInformationderBeschäftigtendieErstellungvonBetriebsanweisungenvorgeschrieben. Es handelt sich hierbei um Anweisungen des Unternehmers an seine Beschäftigten.Betriebsanweisungenregelndassicherheits-undgesundheitsgerechteVerhalten im Umgang mit den jeweiligen Maschinen, Arbeitsverfahren sowie im Umgang mit Gefahrstoffen und Biostoffen. In Kurzform werden die notwendigen Anweisungen auf einemBlatterfasstundandenjeweiligenArbeitsplätzenausgehängt.SokannsichjederBeschäftigtejederzeitinformieren.
Grundlegende Unternehmerpflichten
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Betriebsanweisungen bilden eine geeignete Grundlage für die Durchführung von Si-cherheitsunterweisungen.SiemüsseninverständlicherFormundinderSprachederBeschäftigtenverfasstwerden.FürdiegängigstenMaschinen,Arbeitsverfahren,Gefahr-stoffe und biologische Arbeitsstoffe hat die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft bereitsVorschlägezuBetriebsanweisungenerstellt.DiesekönnenvomUnternehmerbezogen werden.
Persönliche Schutzausrüstung
PersönlicheSchutzausrüstungenkostennichtnurGeld,sondernhelfenauch,Kostenzu sparen. Aus diesem Grund sollte es deshalb im Interesse des Unternehmers liegen, dieBeschäftigtenentsprechendüberdieHandhabungzuunterweisenundsiezurBe-nutzung der Schutzkleidung zu motivieren. Der Unternehmer hat seinen Mitarbeitern die persönlicheSchutzausrüstungunentgeltlichzurVerfügungzustellen.
Natürlich ist es notwendig, dass der Unternehmer stets mit gutem Beispiel vorangeht!
DieBeschäftigtensolltenbeiNichtbeachtungnebendenpersönlichenFolgenaufdiebetriebswirtschaftlichen und rechtlichen Konsequenzen hingewiesen werden. Folgt der BeschäftigtedenAnordnungennicht,sohatderUnternehmerdasRecht,denMitarbeiterabzumahnen und ggf. die Lohnfortzahlung nach einem Arbeitsunfall zu streichen. Weitere InformationenzumThema„PersönlicheSchutzausrüstungen“erhaltenSieaufunsererHomepage unter www.svlfg.de.
Grundlegende Unternehmerpflichten
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KommenderUnternehmeroderdieineinemUnternehmenbeschäftigtenPersonenih-renPflichtenimArbeitsschutznichtnach,müssensiemitRechtsfolgenrechnen.DiesekönnensichausdemStrafrecht,demOrdnungswidrigkeitenrecht,demZivilrechtoderdem Arbeitsrecht ergeben.
Das Strafrecht
Das Strafrecht hat die Aufgabe, Rechtsgüter zu schützen, die für das Zusammenleben in der staatlichen Gemeinschaft unverzichtbar sind. Wichtige Rechtsgüter des Einzelnen sind vor allem Leben, Gesundheit, Freiheit und Eigentum. Bei Zuwiderhandlung gegen dieBestimmungendesStrafgesetzbucheskönnenGeld-undFreiheitsstrafenverhängtwerden.DieStrafverfolgungerfolgtselbstständigdurchdieStaatsanwaltschaftenbzw.die Strafgerichtsbarkeit.
Körperverletzung und Tötung
ImZusammenhangmitArbeitsunfällensinddieTatbeständeKörperverletzungundTö-tung von praktischer Bedeutung. Für eine strafrechtliche Verfolgung muss der Arbeits-unfall durch ein schuldhaftes Handeln oder Unterlassen zu einer Verletzung oder zum Tod geführt haben. Also auch das „Nicht-Tun“, das Unterlassen einer gebotenen Hand-lung,kannzueinerstrafrechtlichenVerfolgungführen,wenneineRechtsverpflichtungzurUnfallverhütung,alsozumTätigwerden,besteht.DiesergibtsichinsbesondereausdenUnternehmerverpflichtungen.
Schuldhaftistnichtnurvorsätzliches,sondernauchfahrlässigesHandelnoderUnterlas-sen.ImSinnedesStrafrechtshandeltbereitsfahrlässig,werdieSorgfaltaußerAchtlässt,zuderernachseinenpersönlichenKenntnissenundFähigkeitenimstandegewesenwäre.
Anlass/Erläuterung Vorschrift Verstoß Rechtsfolgen
Fahrlässige Körperverletzung § 229 StGB Fahrlässiges Handeln (Tun oder Unterlassen)
Freiheitsstrafe bis zu 3 oder 5 Jahren oder Geldstrafe
Fahrlässige Tötung § 222 StGB
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Das Ordnungswidrigkeitenrecht
Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) hat die Aufgabe, die Einhaltungen von Gemeinschaftsregeln sicherzustellen bzw. Verstöße dagegen zu ahnden.OrdnungswidrigkeitstatbeständegibtesindenverschiedenstenBereichen,z.B. imStraßenverkehr, Baurecht, Arbeitsschutz, Umweltschutz.
Im Gegensatz zum Strafrecht kann bereits die Nichtbeachtung einer Vorschrift geahndet werden, wenn dies vom Vorschriftengeber vorher so bestimmt worden ist (vgl. in den Un-fallverhütungsvorschriften den Abschnitt „Ordnungswidrigkeiten“). Zu einem Unfall oder einer Verletzung muss es nicht gekommen sein.
BeiVerstößengegenRechtsvorschriftenimberufsgenossenschaftlichenBereichkanndie Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft aufgrund des Sozialgesetzbuches VII Bußgelderbiszu10.000Euroverhängen.
Das Zivilrecht
Allgemeines Schadensersatzprinzip
Nach dem allgemeinen Schadensersatzprinzip des Zivilrechts muss jeder, der einen anderenschuldhaftschädigt,diefinanziellenFolgentragen.DerSchädigerhatdemGeschädigteninsbesondereErsatzzuleistenfürKörperschäden,VermögensschädenundSachschäden.DerzuersetzendeSchadenumfasstvorallemBehandlungskosten,EinkommenseinbußenundandereunmittelbarmitdemKörperschadenverbundeneVer-mögensnachteilesowie–alsGenugtuungfürdieKörperschädigung–Schmerzensgeld.
Haftungsprivileg
DasallgemeineSchadensersatzprinzipwirdbeiArbeitsunfällendurchSonderregelungendesUnfallversicherungsrechtswesentlicheingeschränkt.
BeiArbeitsunfällentrittdiegesetzlicheUnfallversicherungfürdieBeseitigungundEnt-schädigungderunfallbedingtenKörperschädenundderenFolgenein.DassogenannteHaftungsprivileg bewirkt, dass dann der Verletzte oder seine Hinterbliebenen keine Scha-densersatzanprüchegegendenUnternehmeroderdenimselbenBetriebbeschäftigten
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Unfallverursacher haben. Dadurch sind auch Schmerzensgeldansprüche ausgeschlossen. DasHaftungsprivileggiltauch,wennBeschäftigteverschiedenerUnternehmenvorüber-gehendbetrieblicheTätigkeitenineinerBetriebsstätteverrichten.
DieAnwendungdesHaftungsprivilegsistausgeschlossen,wennderUnfallvomSchä-digervorsätzlichverursachtwurde.DieHaftungdesSchädigersfürggf.entstandeneSachschädenwirdnichtvonderBerufsgenossenschaftgetragenundrichtetsichnachdem Schadensersatzrecht.
Regressansprüche der Berufsgenossenschaft
WereinenVersichertenvorsätzlichodergrobfahrlässigschädigt,haftetgegenüberderBerufsgenossenschaft für alles, was sie infolge des Arbeitsunfalls aufwenden muss, je-dochnurbiszurHöhedeszivilrechtlichenSchadensersatzanspruchs(dieLeistungenderBerufsgenossenschaftkönnenüberdiezivilrechtlichenSchadenersatzansprüchehinaus-gehen,ummöglichstdievolleErwerbsfähigkeitdesGeschädigtenwiederherzustellen).
Gegen den Verletzten selbst kann die Berufsgenossenschaft auch bei Eigenverschulden keinen Regress nehmen.
Regressverfahren bei der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft werden überwie-gendaufgrundvonStraßenverkehrsunfällendurchgeführt(InanspruchnahmederKfz-HaftpflichtversicherungdesUnfallverursachers),aberauchbeiUnfällen,dieihreUrsacheim Missbrauch von Alkohol oder Drogen haben.
Das Arbeitsrecht
Arbeitnehmerhaftung
DieHaftungdesBeschäftigtengegenüberdemUnternehmeristaufgrundderRechtspre-chungzurArbeitnehmerhaftungbeiallenTätigkeiteneingeschränkt,diedurchdenBetriebveranlasstsindundaufgrunddesArbeitsverhältnissesgeleistetwerden.
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Folgen aus dem Arbeitsvertrag
DieEinhaltungderArbeitsschutzvorschriftengehörtzudenarbeitsvertraglichenPflichteneinesjedenBeschäftigten.DazuzähltfürVorgesetzteauchdieordnungsgemäßeundvollständigeWahrnehmungderUnternehmerpflichtenindenihnenübertragenenZu-ständigkeitsbereichen.BeiVerstößengegendieseVertragspflichten(z.B.Weigerung,diepersönlicheSchutzausrüstungenzubenutzen)setztsichderBeschäftigtearbeits-vertraglichen Konsequenzen aus.
Diesekönnensein:
� Ermahnung
� Abmahnung
� Verwarnung/Verweis
� Kündigung
DieKündigungdesArbeitsverhältnissesalsweitestreichendearbeitsvertraglicheMaß-nahmekommtnurbeigravierendenVerstößenmitbesondersschwerenFolgenoderimWiederholungsfall nach vorausgegangener Abmahnung in Betracht.
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Kernaussagen aus Straf- und Zivilurteilen nach gravierenden Verstößen gegen Führungs pflichten:
DerAngeklagtehättekontrollierenmüssen,obderMitarbeitersichentsprechendderUnterweisung (über eine Gefahrensituation) verhalten hat. Da er Kontrollen unterließ, verstießerfahrlässiggegenseineFührungspflicht.
DerAngeklagtehättesichselbstdarumkümmernmüssen,obseinMitarbeitersichauchrichtigverhält.Erhättesichnichtdaraufverlassendürfen,dassderMitarbeiterschonwisse, was er zu tun habe.
Der Angeklagte hat zwar gesagt, was zu tun sei. Bei der besonderen Situation sei das aberzuwenigundzuungenaugewesen.DashättederAngeklagteerkennenmüssen.
Der Angeklagte vergewisserte sich nicht, ob der Mitarbeiter seine Anweisung auch ver-standen hat.
Der Angeklagte unterließ es, noch einmal nachzufragen, obwohl er wusste, dass er sich auf diesen Mitarbeiter nicht immer so verlassen konnte wie auf andere.
DaderMitarbeitergeradeerstneuindenBetriebgekommenwar,hättesichderAn-geklagte durch Stichproben davon überzeugen müssen, ob der neue Mitarbeiter auch zuverlässigist.
Der angeklagte Unternehmer kannte die Unfallverhütungsvorschrift. Sie forderte, dass der Mitarbeiter vor der Aufnahme seiner Arbeit besonders zu unterweisen sei. Er verstieß fahrlässiggegenseineFührungspflichtenindemeresunterließ,diegesetzlichvorge-schriebene Unterweisung durchzuführen.
DerAngeklagtehatseinePflichtenalsArbeitgeberdadurchverletzt,dasseresunterließ,dieEinhaltungderArbeitsschutzbestimmungenregelmäßigzuüberwachen,obwohlerin der Vergangenheit festgestellt hat, dass der von ihm insoweit beauftragte Vorarbeiter seinenVerpflichtungennichtnachkam(VerurteilungwegenfahrlässigerKörperverletzung/OLGRostock,Urteilvom10.09.2004-Az.:1Ss80/04I72/04).
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Dem angeklagten Juniorchef waren die Bremsprobleme an der Zugmaschine seiner Firmabekannt.EineWochevordemtödlichenUnfallhattederleitendeMitarbeiterderfirmeneigenenKfz-WerkstattihnaufdendesolatenZustandderBremsenhingewiesenunddabeigeäußert,dasFahrzeugseinichtmehrbeherrschbar.DerJuniorchefbestandjedoch darauf, dass der Fahrer die vorgesehenen Fahrten weiter durchführte (Verurteilung desJuniorchefswegenfahrlässigerTötung/BGH,Beschlussvom06.03.2008-Az.:4StR669/07=>dieVerurteilungdesWerkstattleiterswurdeaufgehobenundzurerneutenVerhandlungandasLandgerichtzurückverwiesen[UrsächlichkeitseinesFehlverhaltensfürdentödlichenUnfallwarfraglich]).
AlsverantwortlicherKolonnenführermussteerdieeinschlägigenSicherheitsbestim-mungenkennen.Dennochließereszu,dassseineLeutezumindesthäufigvölligun-gesichertinweitüber5mHöheihregefahrenträchtigeArbeitverrichten.ErselbstgingihnenindieserHinsichtmitschlechtemBeispielvoran(grobeFahrlässigkeitgegeben/OLGKöln,Urteilvom20.01.1998-Az.:15U51/96,inVersR1999,1560).
DerArbeitgeberhatdenArbeitsunfallgrobfahrlässigherbeigeführt.Erräumtein,dasserkeine einzige der vorgeschriebenen Unfallverhütungsmaßregeln beachtet habe. „Wenn er esnichteinmalin2Jahrenfürnötighält,sichdieKenntnisfürdieUnfallverhütungsregelnfür das von ihm ausgeübte Gewerbe zu verschaffen, dann zeigt dies ein ganz besonders hohesMaßanFahrlässigkeit“(OLGMünchen,Urteilvom20.04.1999-Az.5U6722/98).
DemGeschäftsführerderBeklagtenwarendieunzureichendenDeutschkenntnissedesVerunfalltenbekannt.ErkanntezudemgenaudasRisikodesArbeitsplatzesundhätteihn deshalb nicht einfach an der Arbeitsstelle nur absetzen und sich allein überlassen dürfen, sondern durch genaue Arbeitsanweisungen sicherstellen müssen, dass sich die gegebeneGefahrnichtverwirklichenkann(grobeFahrlässigkeitgegeben/LGHanau,Urteilvom25.05.2004-Az.:1O1183/03,in:VersR2005,219).
DerbeklagteGeräteführer,derdemVerunfalltengegenüberweisungsbefugtunddabeiverpflichtetwar,dieArbeitsanweisungenunterBeachtungderUnfallverhütungsvorschriftenzuerteilen,wiesdenVerletztenan,dieReinigungdesGerätesmitderbehandschuhtenHandbeilaufendemBetriebvorzunehmen.DerBeklagteließdamitsämtlicheihmbe-kanntenSchutzanordnungenaußerAcht.UnterdenkonkretenUmständenhättesichihmauchaufdrängenmüssen,dassdieUnfallverhütungsvorschriftenstrikteingehaltenwerdenmüssen,nachdemerselbstschoneinmalmitseinemPulloverindemGeräthängenge-blieben war. Er hatte sich nur deshalb blaue Flecken und Kratzer zugezogen, weil von
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eineranderenPersonzeitnahderNotausschalterbetätigtwurde(grobeFahrlässigkeitgegeben / OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12.12.2007 - Az.: 6 U 200/06).
VondemUnternehmerwaralsGeschäftsführereinesmitEntwässerungsarbeitenbe-trautenUnternehmenszufordern,dassihmdieeinschlägigenUnfallverhütungsvorschrif-ten bekannt waren und dass er diesen entsprechend seine Anweisungen zur Arbeitsaus-führungerteilt(grobeFahrlässigkeitgegeben/LGSaarbrücken,Urteilvom28.07.2005-Az.:4O19/04,in:VersR2006,975mitAnmerkungKiel).
Schriften und ArbeitshilfenWeitereSchriften,PraxishilfenundRechtsvorschriftensindaufunsererHomepage (www.svlfg.de)unterderRubrikPräventionzufinden.
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Herausgeber:
Sozialversicherung für Landwirtschaft,Forsten und GartenbauWeißensteinstraße 70 -7234131 Kassel 0561 785-0www.svlfg.de
Stand: 8 / 2014
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