Upload
hoangngoc
View
214
Download
0
Embed Size (px)
Citation preview
Verband Deutscher Weinexporteure e.V.
Heussallee 26, 53113 Bonn
+49 228 94 93 26 - 0
+49 228 94 93 26 - 23
www.vdw-weinexport.de
2
Inhaltsverzeichnis
Nachruf Ökonomierat Egon Anheuser ....................................................................................4
1 Einführung ......................................................................................................................6
2 Verbandsorganisation und -arbeit ..................................................................................8
2.1 Allgemein........................................................................................................................8
2.2 Mitgliedschaften............................................................................................................11
2.2.1 Comité Vins ............................................................................................................11
2.2.2 GEFA – German Export Association for Food and Agri Products ..........................12
3 Weinexport 2009 ..........................................................................................................13
3.1 ReExporte ....................................................................................................................16
3.2 Hauptexportländer........................................................................................................16
3.3 Weinexportentwicklung insgesamt ...............................................................................17
4 Weinbaupolitik und Weinmarktpolitik............................................................................18
4.1 EG-Weinmarktorganisation ..........................................................................................18
4.1.1 Verordnung (EG) Nr. 491/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der
Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche
Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) ...........................................18
4.1.2 Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates
über die gemeinsame Marktorganisation für Wein .................................................19
4.2 Kennzeichnung allergener Zutaten und Inhaltsstoffe ...................................................31
4.3 Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates
betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel ....................................33
4.4 Nationales Weinrecht ...................................................................................................34
4.4.1 Fünftes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes ..................................................34
4.4.2 Neufassung der Weinverordnung...........................................................................44
4.4.3 Zehnte Verordnung zur Änderung der Weinverordnung.........................................44
4.4.4 Zwanzigste Verordnung zur Änderung der Weinverordnung..................................44
4.4.5 Verordnung zur Änderung der Neunzehnten und Zwanzigsten Verordnung zur
Änderung der Weinverordnung ..............................................................................46
4.4.6 Siebente Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchsetzung des
gemeinschaftlichen Weinrechts..............................................................................46
3
4.4.7 Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der
Alkoholhaltige Getränke-Verordnung .....................................................................47
4.4.8 Situation Gemeinschaftsmarketing.........................................................................51
5 Internationaler Handel ..................................................................................................53
5.1 Die Lage der Weltwirtschaft..........................................................................................53
5.2 Bilaterale Abkommen ...................................................................................................55
5.2.1 EU - USA ................................................................................................................55
5.3 Internationaler Weinhandel...........................................................................................56
5.3.1 EU: System zur Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren.......56
5.3.2 China: VDW setzt sich für Anpassung des SO2-Grenzwertes auf OIV-
Grenzwerte ein .......................................................................................................60
5.3.3 Nigeria: Senkung der Verbrauchsteuer ..................................................................60
5.3.4 Neuseeland: Erhöhung der Alkoholsteuer..............................................................60
5.3.5 Kroatien: Mehrwertsteuererhöhung ........................................................................60
5.3.6 Australien: Verbrauchsteuererhöhung....................................................................61
6 Situation in der Weinwirtschaft .....................................................................................62
6.1 EU-Markt ......................................................................................................................62
6.2 Deutschland – Weinmarkt ............................................................................................63
6.2.1 Weinjahr 2009 ........................................................................................................64
6.2.2 Weinvorräte ............................................................................................................65
6.2.3 Weinvorräte ............................................................................................................66
4
Nachruf Ökonomierat Egon Anheuser
Am 24. Juni ist Ökonomierat August Egon Anheuser kurz vor Vollendung seines 97.
Lebensjahres verstorben.
Die deutsche Weinwirtschaft verliert damit eine ihrer herausragenden Persönlichkeiten der
Nachkriegsgeschichte. Egon Anheuser wurde am 29. Juni 1912 in Bad Kreuznach
geboren. Bereits 1935 übernahm er die Leitung des Weinguts Ökonomierat August E.
Anheuser.
Unmittelbar nach dem Krieg gründete er die Gesellschaft „Weinkellereien Anheuser &
Fehrs“, um die Exportaktivitäten zu verstärken. Mit großem Engagement widmete er sich
dem Wiederaufbau des heimischen Weinbaus und der Reorganisation der
berufsständischen Interessenvertretung. Er war Gründungsmitglied der Arbeitsgemein-
schaft der deutschen Weinbauverbände im Jahre 1948 und des Deutschen
Weinbauverbandes im Jahre 1950 und blieb bis 1980 im Vorstand. Der Deutsche
Weinbauverband ernannte ihn 1992 zu seinem Ehrenmitglied.
Von Anfang an engagierte sich Egon Anheuser für die Förderung des deutschen
Weinexports und war Gründungsmitglied des VDW im Jahre 1951. Von 1974 bis 1991
stand er dem Verband Deutscher Weinexporteure vor und leitete den Verband als
Präsident erfolgreich und mit großem diplomatischem Geschick. Egon Anheuser war ein
Brückenbauer.
Bis zu seinem Tod verfolgte er als Ehrenpräsident des Verbandes Deutscher
Weinexporteure engagiert das Verbandsgeschehen und nahm immer wieder eine klare
Position zu aktuellen Fragen ein. Wegen seiner langjährigen Erfahrung suchte die
Geschäftsführung des VDW oft seinen Rat, den er offenherzig und gerne bereit war zu
geben.
Egon Anheuser erhielt viele Auszeichnungen für seine ehrenamtlichen Leistungen und
sein berufsständisches Engagement. Bereits 1972 wurde er zum Ökonomierat ernannt.
1977 wurde er mit dem Großen Bundesverdienstkreuz ausgezeichnet.
5
Der Verband Deutscher Weinexporteure wird Egon Anheuser als weltoffenen Ehrenmann
der deutschen Weinwirtschaft in Erinnerung bewahren und würdigen ihn als Vorbild für
nachkommende Generationen.
6
1 Einführung
Anlässlich der am 21. Juni 2010 stattfindenden ordentlichen Mitgliederversammlung des
Verbandes Deutscher Weinexporteure e. V. legt die Geschäftsstelle ihren Bericht für das
Geschäftjahr 2009 vor. Der Bericht soll die satzungsgemäßen Aufgaben und Aktivitäten
des Verbandes dokumentieren und auszugsweise die wichtigsten wirtschaftspolitischen
und rechtlichen Rahmenbedingungen für die deutschen Weinexporteure darlegen.
Nach § 2 der Satzung ist die zentrale Aufgabe des VDW die Förderung des Exportes
deutscher Weine. Zwei Aspekte stehen dabei im Mittelpunkt der Verbandsarbeit:
1. Die Schaffung adäquater handelspolitischer Rahmenbedingungen, die einen mög-
lichst einfachen und ungehinderten Zugang zu den Zielmärkten ermöglichen
und die
2. Mitgestaltung und Unterstützung des Gemeinschaftsmarketings auf den Export-
märkten.
Im Jahr 2009 (=vorläufige Jahresdaten) wurden 2,053 Millionen Hektoliter deutscher Wein
im Wert von 394 Millionen Euro aus der Bundesrepublik ausgeführt. Im Vergleich mit dem
entsprechenden Vorjahreszeitraum ergibt sich daraus ein Mengenverlust von 5,9 Prozent
sowie ein Wertminus von 7,8 Prozent. Dabei liegt der Durchschnittserlös mit 192 Euro pro
Hektoliter um 4 Euro pro Hektoliter unter dem vorjährigen Vergleichswert.
Einen genaueren Blick in die Exportstatistik erlaubt Ihnen Kapitel 3, in dem die Exportsta-
tistik 2009 erläutert wird. Ab Seite 10 finden Sie detaillierte Statistiken und die wichtigsten
zehn Zielmärkte.
Stärker als in den vergangenen Jahren hat der VDW die Interessenvertretung seiner Mit-
glieder auf die Brüsseler Ebene fokussiert. Denn insbesondere mit der Reform der EG-
Weinmarktorganisation standen wichtige Themen auf der Tagesordnung der Brüsseler In-
stitutionen und Organisationen.
7
Hierbei wurden Regelungen zu allergenen Inhaltsstoffen, Handelshemmnisse in China
sowie unter anderem das neue Steuersystem EMCS diskutiert, die sich auf den Export
auswirken können.
Die Mitgliedschaft im Comité Vins bewährte sich nicht zuletzt in diesem Zusammenhang
erneut als hervorragender Kommunikationskanal, um gemeinsam mit anderen europäi-
schen Verbänden gegenüber den Institutionen der Europäischen Union Position zu bezie-
hen.
Der VDW ist seit Oktober 2009 Mitglied der GEFA - German Export Association for Food
and Agri Products.
Erfolgreiche Interessenvertretung funktioniert nur auf Basis einer guten Zusammenarbeit
mit den entscheidenden politischen Institutionen.
Aus diesem Grunde möchten wir uns an dieser Stelle bei allen Vertretern der Politik, der
Bundes- und Länderministerien sowie weiterer Organisationen bedanken, mit denen wir im
Berichtsjahr offen und sachlich die wichtigsten Fragestellungen erörtern und Lösungen er-
arbeiten konnten.
Ende 2009 haben mehrere Weinkellereien den VDW verlassen, nachdem ihr Versuch, die
gemeinsame VDW und DWV-Geschäftsstelle zu sprengen und den Verband nach Trier zu
verlegen, an der Mehrheit der VDW-Mitglieder gescheitert war. Aufgrund dessen steht der
VDW vor einer großen Herausforderung aber auch Chance, ab 2010 als Sprachrohr für die
Exportinteressen der Erzeuger eine neue Konzeption zu entwickeln.
Peter Winter Dr. Rudolf Nickenig
Präsident Geschäftsführer
8
2 Verbandsorganisation und -arbeit
2.1 Allgemein
Entsprechend § 2 der Satzung leiten sich die Aufgaben des Verbandes Deutscher Wein-
exporteure e.V. wie folgt ab:
a) Vertretung der Interessen der deutschen Weinexporteure gegenüber den gesetz-
gebenden Organen und gegenüber der Verwaltung auf nationaler und internationaler
Ebene und gegenüber der Öffentlichkeit,
b) Information der Mitglieder über Fortentwicklung der rechtlichen Rahmenbedingungen
auf nationaler und internationaler Ebene, insbesondere auf den Exportmärkten,
c) Information der Mitglieder über wirtschaftliche und gesellschaftspolitische Entwick-
lungen, soweit sie für das Exportmarketing von Bedeutung sind,
d) Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Organisationen, die ähnliche
Aufgaben und Ziele wie der Verband haben,
e) Beratung der Mitglieder in Einzelfragen.
Zum 31.12.2009 hatte der Verband Deutscher Weinexporteure 36 Mitglieder.
Die jährliche ordentliche Mitgliederversammlung des Verbandes Deutscher
Weinexporteure fand am 6. Juli 2009 im Weingut Georg Müller Stiftung in Hattenheim
statt.
Am 10. September 2009 fand in Alzey eine außerordentliche Mitgliederversammlung statt
mit folgender Tagesordnung:
1. Begrüßung durch den Präsidenten Peter Winter
2. Änderung der Verbandssatzung – Sitzverlegung des Verbandes
3. Empfehlung an den Vorstand zur Geschäftsführung des Verbandes
4. Verschiedenes
9
Folgende Anträge wurden in der außerordentlichen Mitgliederversammlung abgestimmt.
1. Änderung der Verbandssatzung – Sitzverlegung des Verbandes
2. Empfehlung an den Vorstand zur Abberufung des Geschäftsführers
Beim ersten Antrag handelt es sich um eine Änderung der Verbandssatzung, die laut §10
Abs. 4 von einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden
muss. Für den 2. Antrag ist lediglich eine einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder
erforderlich.
Bei der Abstimmung über den Antrag „Änderung der Verbandssatzung – Sitzverlegung
des Verbandes“ wird der Antrag mit 10 Ja-Stimmen, 13 Nein-Stimmen und bei einer
Stimmenthaltung abgelehnt.
Bei der Abstimmung über den Antrag „Empfehlung an den Vorstand zur Abberufung des
Geschäftsführers Dr. Rudolf Nickenig“ wird der Antrag durch die Mitgliederversammlung
mit 10 Ja-Stimmen und 14 Nein-Stimmen abgelehnt.
Der Vorstand des VDW wurde im Jahr 2007 im Rahmen der Mitgliederversammlung am
13. Juni 2007 gewählt und setzt sich wie folgt zusammen:
Präsident:
Peter Winter
Weingut Georg Müller Stiftung, 65347 Hattenheim
Stellvertretender Präsident:
Herbert Reh
Weinkellerei Reh Kendermann GmbH, 54340 Leiwen
10
Weitere Vorstandsmitglieder:
Hans-Joachim Binz Wineconsale GmbH,
65203 Wiesbaden
Gerhard Brauer Ruppertsberger Winzerverein Hoheburg eG,
67152 Ruppertsberg
Dorothee Götte F.W. Langguth Erben GmbH & Co KG,
56841 Traben-Trarbach
Günter Hilmert Badischer Winzerkeller eG,
79206 Breisach
Johannes Hübinger Zimmermann-Graeff & Müller GmbH & Co.
56856 Zell/Mosel
Werner Kirchhoff Moselland eG Winzergenossenschaft,
54469 Bernkastel-Kues
Klaus Kürten Henkell & Co. Sektkellereien KG
65187 Wiesbaden
Nikolaus Schritz Reh Kendermann GmbH Weinkellerei,
55411 Bingen
Wilhelm Steifensand P.J. Valckenberg GmbH,
67547 Worms
Zum Jahresende 2009 sind folgende Mitgliedsunternehmen ausgetreten:
Reh Kendermann GmbH Weinkellerei
Zimmermann-Graeff & Müller GmbH & Co.
F.W. Langguth Erben GmbH & Co KG
Henkell & Co. Sektkellereien KG
WIV Wein International AG
Staatlicher Hofkeller Würzburg
Schmitt Söhne GmbH
Rüdesheimer Weinkellerei GmbH
J. Koll & Cie.
11
Im Jahr 2009 wurden rund 39 Informationsdienste via E-Mail an die Mitglieder verschickt.
Der Informationsdienst informiert über exportrelevante Themen und macht auf neue Mit-
teilungen möglichst zeitnah aufmerksam. Der Informationsdienst ist neben der Internet-
seite das Medium, mit dem die Mitgliedsunternehmen schnell über aktuelle Entwicklungen
im weltweiten Weinhandel informiert werden. Eine Archivfunktion erlaubt es den Mitglie-
dern sich jederzeit einen Überblick über Mitteilungen zu den zahlreichen Exportländern zu
verschaffen. Hierzu dient nicht nur die Internetseite www.vdw-weinexport.de sondern auch
das am 24. Juni 2008 frei geschaltete Exportportal. Der Verband Deutscher Weinexpor-
teure, das Deutsche Weininstitut und die Industrie- und Handelskammer Trier haben dort
ihre Exportinformationen als neues Serviceangebot in einem Portal gebündelt. Das Portal
wird von allen drei Organisationen laufend auf dem neusten Stand gehalten.
Aufgrund von Sicherheitsmängeln wurde die Internetseite im Berichtsjahr auf ein neues
System umgestellt.
Die Beantwortung zahlreicher Anfragen der Mitglieder stellte auch 2009 einen Schwer-
punkt der Serviceleistungen der Geschäftsstelle dar. In konkreten Fällen stand der VDW
mit zuständigen Stellen im In- und Ausland in Kontakt, um bei exportrelevanten Fragen
den Interessen seiner Mitglieder nachzukommen.
2.2 Mitgliedschaften
Mitgliedschaft des VDW besteht bei der National Association of Beverage Importers (NABI)
sowie beim Comité Européen des Entreprises Vins (Comité Vins) und der GEFA. Über die
Mitgliedschaft des VDW im Comité Vins und die Mitgliedschaft des Deutschen
Weinbauverbandes in COPA-COGECA und FIVS konnten im Jahr 2009 aufgrund der ge-
meinsamen Geschäftsführung wiederum deutliche Synergieeffekte auf europäischer Ebe-
ne bei der Wahrung von Interessen der deutschen Weinwirtschaft erzielt werden. Zwecks
der Interessenvertretung der deutschen Weinexporteure nahm der Geschäftsführer
zahlreichen Sitzungen und Gesprächen des Comité Vins teil.
2.2.1 Comité Vins
Im Comité Vins haben sich zahlreiche nationale Verbände des europäischen Weinhandels
und -exports zusammengeschlossen, um gemeinsam ihre Interessen auf europäischer
Ebene zu vertreten. Die Mitarbeit im Comité Vins bietet dem VDW ein hervorragendes
12
Forum zur Wahrung deutscher Interessen innerhalb einer EU-weiten Kooperation.
Weiterhin stellt das Comité Vins eine wichtige Informationsquelle zu relevanten
Fragestellungen der Verbandsarbeit dar.
2.2.2 GEFA – German Export Association for Food and Agri Products
Die GEFA fördert die Rahmenbedingungen für den Export von Lebensmitteln und
Produkten der Agrarwirtschaft. Sie ist Ansprechpartner der Bundesregierung in sämtlichen
Fragen der Exportförderung, bildet eine Kommunikationsplattform zwischen Politik,
Wirtschaft und Exportzielländern, koordiniert die produktübergreifenden Aufgaben der
Exportförderung, setzt diese um und unterstützt nach Maßgabe der Satzung die
produktspezifische Exportförderung seiner Mitglieder, z.B. durch Regierungsberatung und
Projekte der Exportförderung.
Zu den Aufgaben der GEFA zählen unter anderem die Organisation und Betreuung von
produktübergreifenden deutschen Gemeinschaftsständen auf internationalen
Fachmessen, von Tagungen, Delegationsreisen, Regierungsberatungsprojekten sowie die
Bearbeitung von Anfragen aus dem Ausland nach deutschen Produkten.
13
3 Weinexport 2009
Die gemeinsame Geschäftsstelle des Verbands Deutscher Weinexporteure und des Deut-
schen Weinbauverbandes wertet monatlich die Exportstatistiken auf der Basis der vom
Statistischen Bundesamt übermittelten Rohdaten aus. Die Auswertung erfolgt mit
finanzieller Unterstützung durch das Deutsche Weininstitut (DWI). Aufgrund spezifischerer
Auswertungsmöglichkeiten sind die Daten ab dem Erhebungsmonat Januar 2008 auf die
Netto-Ausfuhren an deutschen Weinen fokussiert.
Das offizielle Abschlussergebnis der Weinausfuhren 2009 lag bei Redaktionsschluss noch
nicht vor. Die hier vorgestellten Ergebnisse beruhen daher auf der Vergleichsbasis „vor-
läufige Zahlen 2008“ zu „vorläufige Zahlen 2009“. Diese Vergleichsebene erlaubt es aber
bereits, die Entwicklung des Außenhandels gut nachzuvollziehen. Unter anderem auf-
grund verspäteter Meldungen von auskunftspflichtigen Betrieben liegt das Gesamtniveau
der endgültigen Daten des Außenhandels erfahrungsgemäß etwas höher als es die vor-
läufigen Zahlen ausweisen. Es ist davon auszugehen, dass auch 2009 noch Nachmeldun-
gen einzuarbeiten sind.
Im Kalenderjahr 2009 wurden nach Angaben des Statistischen Bundesamtes insgesamt
3,2 Millionen Hektoliter Stillweine (bis 15 % vol) im Gesamtwert von 629 Millionen Euro
aus Deutschland ausgeführt. Im Vergleich zu den entsprechenden Vorjahresdaten ergibt
sich daraus ein Minus sowohl in der Menge (-2,7 %) als auch im Wert (-6,7 %). Der Durch-
schnittserlös lag bei 196 Euro/Hektoliter.
Die Stillweinausfuhren (bis 15 % vol) untergliedern sich in
42 % Qualitätswein und 58 % anderen Wein
84 % Flaschenware und 16 % Fassware
61 % Weißwein und 39 % Rotwein.
In der Ausfuhrstatistik sind weit über 100 Länder registriert, in die deutscher Wein im ver-
gangenen Jahr exportiert wurde. 75 Prozent der Exportmenge bzw. 63 Prozent des
Exportwertes entfallen auf die Staaten der Europäischen Union (EU 27), 25 Prozent bzw.
14
37 Prozent auf Drittstaaten. Für die zehn wichtigsten Länder summieren sich Exportmenge
bzw. -wert auf einen Anteil von 80 Prozent bzw. 76 Prozent an den Gesamtausfuhren.
Tabelle 1: Stillwein-Exporte 2009
Brutto- Netto-
Weinexporte
Weinexporte davon davon davon davon davon
1.000 hl Insgesamt = D-Wein
Qualitäts-
wein
Flaschen Weiß
Herkunft
Mosel Rhh
Pfalz
INSGESAMT 3.215 2.053 1.154 1.034 958 811 263 400 148
GROSSBRITANN 652 440 164 124 121 106 18 56 32
NIEDERLANDE 712 340 182 177 166 116 40 56 20
USA 270 263 237 237 220 205 124 47 34
RUSSLAND 215 176 99 99 97 91 2 76 12
SCHWEDEN 229 147 66 27 27 26 10 13 3
FRANKREICH 126 92 37 36 34 31 - 19 12
BELG LUXEMB 112 66 38 35 34 28 9 12 8
NORWEGEN 93 53 45 33 33 23 18 4 1
IRLAND 63 51 18 18 12 5 - 4 1
DAENEMARK 120 50 34 28 28 27 6 20 2
KANADA 50 48 38 38 36 33 11 19 4
POLEN 80 44 22 22 12 10 1 8 2
JAPAN 35 30 27 27 25 19 9 8 1
SCHWEIZ 30 11 8 6 5 2 1 1 -
sonstige 428 241 139 127 108 89 14 57 16
15
In Abbildung 1: Entwicklung der Stillweinexporte insgesamt 1993 bis 2009 sind die Daten
der Ausfuhren zu sehen.
Abbildung 1: Entwicklung der Stillweinexporte insgesamt 1993 bis 2009
.
0
1
2
1993
1994
1995
1996
1997
1998
1999
2000
2001
2002
2003
2004
2005
2006
2007
2008
2009
Weiss Rot
Mio hl
16
3.1 ReExporte
Der Anteil der ReExporte, also der Exportanteil ausländischer Weine am Gesamtexport,
summiert sich im Jahr 2009 auf 1,2 Millionen Hektoliter und 236 Millionen Euro.
Abbildung 2: Entwicklung der ReExporte 1993 bis 2009
3.2 Hauptexportländer
Die ersten drei Hauptabnehmerländer in der Rubrik „Brutto-Weinausfuhren“ aus
Deutschland sind die Niederlande, auf die rund 22 Prozent der Exportmenge und 17
Prozent des Exportwertes entfallen, sowie Großbritannien (20 % Mengenanteil, 17 %
Wertanteil) und die USA (8 % bzw. 14 %). Auf alle 27 Staaten der EU entfallen 75 Prozent
der Exportmenge und 63 Prozent des Wertes der gesamten Weinausfuhren.
Export von Liebfraumilchweinen
Der Höhepunkt der Liebfraumilchexporte wurde 1984 mit 1,3 Millionen Hektoliter und
einem Anteil von 42 Prozent an der Exportmenge erreicht. Seitdem ist die exportierte
Menge an Liebfraumilchweinen fast stetig rückläufig. So wurden auch 2009 erneut weniger
Liebfraumilchweine exportiert als noch ein Jahr zuvor. Der Anteil am Gesamtexport 2009
E
0,0
0,1
0,2
0,3
0,4
0,5
0,6
0,7
0,8
0,9
1,0
1993
1994
1995
1996
1997
1998
1999
2000
2001
2002
2003
2004
2005
2006
2007
2008
2009
W eiss Rot
M io HL
17
lag mit 393.000 Hektoliter bei knapp 12 Prozent. Diese verteilen sich in ihrer Herkunft zu
63 Prozent auf Rheinhessen, 16 Prozent auf die Nahe und 21 Prozent auf die Pfalz.
3.3 Weinexportentwicklung insgesamt
Die positive Weinexportentwicklung aus Deutschland in der Jahresdekade ab 2000 hat im
Jahr 2009, in einem insgesamt schwierigen gesamtwirtschaftlichen Umfeld, einen Dämpfer
hinnehmen müssen. Gegenüber dem Vorjahr ging die Gesamtexportmenge um 2,7 und
der -wert um 6,7 Prozent zurück.
2009 wurden insgesamt 3,2 Millionen Hektoliter (630 Mio. Euro) aus Deutschland
exportiert. Der Anteil an Weinen mit deutschem Ursprung daran lag bei 64 Prozent in der
Menge und 63 Prozent im Wert und entsprechend bei Weinen mit ausländischem
Ursprung bei 36 bzw. 37 Prozent.
Ein Blick in die eigentliche Domäne des deutschen Weinexports, also in die Struktur der
Weißweinexportentwicklung zeigt, dass die vor einigen Jahren noch intensiv diskutierte
Dominanz der Liebfraumilchweine stark zurückgegangen ist und durch andere
Weinkonzepte ersetzt wird. Mehr als vier Fünftel des Exports von Weinen deutschen
Ursprungs erfolgt abgefüllt (88 %), weniger als ein Fünftel als Fassware (12 %).
18
4 Weinbaupolitik und Weinmarktpolitik
4.1 EG-Weinmarktorganisation
4.1.1 Verordnung (EG) Nr. 491/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 zur Änderung
der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der
Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche
Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO)
Im Zuge dieser Verordnung, die im Amtsblatt der EU Nr. L 154 vom 17. Juni 2009
veröffentlicht wurde und die seit dem 1. August 2009 gilt, wurde die Verordnung (EG) Nr.
479/2008 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein aufgehoben und die
bisherigen Bestimmungen dieser Verordnung wurden zerstreut und völlig unübersichtlich,
soweit ersichtlich ohne inhaltliche Änderungen, über zahlreiche Bestimmungen und
Anhänge verteilt in die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame
Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche
Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) integriert.
Die Beschlussfassung zum Erlass dieser Verordnung erfolgte im Frühjahr 2009 unter der
Ratspräsidentschaft der Tschechischen Republik.
Die Verordnung (EG) Nr. 491/2009 zur Eingliederung der GMO Wein in die einheitliche
GMO umfasst insgesamt 56 Seiten. Alleine die ab Seite 52 des Amtsblattes abgedruckte
Entsprechungstabelle mit einer Gegenüberstellung der bisherigen Bestimmungen der
Verordnung (EG) Nr. 479/2008 und ihren neuen Artikelnummern in der Verordnung (EG)
Nr. 491/2009 umfasst insgesamt knapp fünf Seiten.
Unsere ablehnende Haltung gegen die Aufhebung der eigenständigen EG-
Weinmarktorganisation hatten wir bereits in unseren Geschäftsberichten 2007 und 2008
(S. 17-19) ausführlich dokumentiert.
Die Einbeziehung der EG-Marktorganisation in die Verordnung über die einheitliche GMO
macht die eindeutige Absicht der EU-Kommission, das bisher eigenständige Weinrecht
auszuhöhlen und in einem allgemeinen Lebensmittelrecht aufgehen zu lassen, klar
19
erkennbar. Ein gutes Beispiel hierfür ist auch das Bezeichnungsrecht. Analog der
Herkunftsbezeichnungen für Lebensmittel werden alle Herkunftsweine durch ein formales
Verfahren in „Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung“ und „Weine mit geschützter
geographischer Angabe“ kategorisiert. Weitere Berührungspunkte mit dem
Lebensmittelrecht sind die Kennzeichnung von allergenen Inhaltsstoffen oder auch die
Einbeziehung von Wein in die EU-Verordnung über gesundheits- und nährwertbezogene
Angaben bei Lebensmitteln, die ein Verbot der Verwendung gesundheitsbezogener
Angaben bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent
vorsieht.
Unmittelbare Folge hiervon ist das Verbot der bisherigen Kennzeichnung „Für Diabetiker
geeignet - nur nach Befragen des Arztes“ oder auch, dass Winzer nicht mehr mit dem
Begriff „bekömmlich“ für Wein werben dürfen, da es sich hierbei laut einer Entscheidung
des Verwaltungsgerichts Trier um eine gesundheitsbezogene Angabe handelt, die sowohl
in der Etikettierung als auch in der Werbung von Wein nicht verwendet werden darf.
Die Themen Weinbezeichnungsrecht und Kennzeichnung allergener Inhaltsstoffe werden
in diesem Geschäftsbericht noch in eigenen Kapiteln ausführlich behandelt.
4.1.2 Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates
über die gemeinsame Marktorganisation für Wein
Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission vom 10. Juli 2009 mit
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates
hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der
diesbezüglichen Einschränkungen
Die Verordnung (EG) Nr. 606/2009 wurde im EU-Amtsblatt Nr. L 193 vom 24. Juli 2009
veröffentlicht und die Bestimmungen dieser Verordnung gelten seit 1. August 2009. Über
die Inhalte des Kommissionsentwurfs zu dieser Verordnung hatten wir bereits im
letztjährigen Geschäftsbericht (S. 26) berichtet.
In Anhang I A der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 erfolgt die Auflistung der zugelassenen
önologischen Verfahren und Behandlungen. In drei Spalten sind hierbei jeweils
20
geregelt: das önologische Verfahren, die Bedingungen für die Anwendung sowie
Grenzwerte für die Anwendung.
Anders als das bisherige Verzeichnis der zugelassenen Verfahren und Behandlungen in
Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999, wo jeweils eine getrennte Liste der
zulässigen önologischen Verfahren und Behandlungen für Vorerzeugnisse, RTK und
Weine vorgesehen ist, werden diese Regelungen nunmehr in einer Liste, differenziert für
die drei genannten Kategorien festgelegt.
Zusammenfassend sind nachfolgend die wesentlichen Änderungen der Verordnung (EG)
Nr. 606/2009 gegenüber dem bisherigen Recht dargestellt.
Gemäß Artikel 4 Absatz 2 können Erzeugnisse, die durch den Einsatz neuer
önologischer Verfahren zu Versuchszwecken gewonnen wurden, jetzt auch in
einem anderen als dem betreffenden Mitgliedstaat vermarktet werden, wenn die
zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats von dem den Versuch
erlaubenden Mitgliedstaat im Voraus über die Zulassungsbedingungen und die
betreffenden Mengen unterrichtet worden sind. Bisher war die Vermarktung von
Versuchsweinen in anderen Mitgliedstaaten nur möglich, sofern es sich bei dem zu
Versuchszwecken zugelassenen önologischen Verfahren um ein von der OIV
anerkanntes Verfahren handelt.
Das bisherige Verschnittverbot von rotem und weißem Tafelwein wurde für
einfachen Wein aufgehoben. In Artikel 8 Abs. 1 dieser Verordnung erfolgt jedoch
die Festlegung, dass der Verschnitt eines Weißweins ohne g.U./g.g.A. mit einem
Rotwein ohne g.U./g.g.A. keinen Roséwein ergeben darf.
Die Säuerung ist jetzt auch mit Milchsäure und Apfelsäure zugelassen (Anhang I A,
Ziffer 12).
Die bisher nur für die Weinbereitung zugelassene Verwendung von
Eichenholzstücken wurde auch für den Weinausbau, einschließlich für die Gärung
von frischen Weintrauben und Traubenmost zugelassen (Anhang I A, Ziffer 38
unter den in Anlage 9 festgelegten Bedingungen).
Die teilweise Entalkoholisierung von Wein wurde zugelassen (Anhang I A, Ziffer 40
in Verbindung mit Anlage 10). Bei den in Anlage 10 geregelten Vorschriften für die
Behandlung zur teilweisen Entalkoholisierung von Wein ist u.a. festgelegt, dass die
21
Verringerung des vorhandenen Alkoholgehalts zwei Volumenprozent nicht
überschreiten darf. Zudem ist festgelegt, dass der betreffende Wein nach der
Entalkoholisierung den vorgegebenen vorhandenen Mindestalkoholgehalt von 8,5
Volumenprozent in den Weinbauzonen A und B sowie von 9,0 Volumenprozent in
den anderen Weinbauzonen aufweisen muss.
Die SO2-Werte unterhalb von 300 mg/l wurden jeweils um 10 mg abgesenkt, dafür
wurde der Wert für die Ausnahmeregelung bei besonderen
Witterungsverhältnissen von 40 auf 50 mg erhöht (Anhang I B).
Die Süßung von Wein mit RTK wurde generell zugelassen und der
Gesamtalkoholgehalt des betreffenden Weines darf durch die Süßung mittels
Traubenmost, konzentriertem Traubenmost und RTK um maximal 4
Volumenprozent erhöht werden (Anhang I D). Bisher war die Süßung mit
konzentriertem Traubenmost und RTK ausschließlich für nicht angereicherte Weine
zugelassen mit der Vorgabe, dass der Gesamtalkoholgehalt des betreffenden
Weins um nicht mehr als 2 Volumenprozent erhöht wird.
Die Grenzwerte für den Gehalt der Weine an flüchtiger Säure wurden in
Anhang I C entsprechend den bisher in Anhang V Abschnitt B der Verordnung (EG)
Nr. 1493/1999 festgelegten Werten festgesetzt (18 Milliäquivalent/l für Weißwein
und Roséwein; 20 Milliäquivalent/l für Rotwein). Anders als im bislang geltenden
Recht, wo abweichende Werte in einer Durchführungsverordnung der Kommission
festgesetzt wurden (Artikel 24 iVm Anhang XVI der VO (EG) Nr. 423/2008, so z.B.
bei deutschem Wein: 30 Milliäquivalent/l für Eiswein und Beerenauslese, 35
Milliäquivalent/l für Trockenbeerenauslese), verzichtet das EU-Recht auf die
Festsetzung abweichender Werte. Stattdessen ist in Anhang I C der Verordnung
(EG) Nr. 606/2009 vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten diese Ausnahmen der EU-
Kommission mitteilen.
Im Rahmen einer Übergangsregelung (Artikel 10 Abs. 4) erfolgte die Festlegung, dass
vor dem 1. August 2009 erzeugte Weine zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch
angeboten oder geliefert werden dürfen, sofern sie den vor diesem Zeitpunkt geltenden
gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Regelungen entsprechen.
Gemäß Artikel 15 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr.606/2009 veröffentlicht die Kommission
im EU-Amtsblatt das Verzeichnis und die Beschreibung der Analysemethoden für
22
Erzeugnisse des Weinsektors, die im Sammelblatt der internationalen Methoden zur
Analyse von Wein und Traubenmost der OIV beschrieben und für die Kontrolle der in der
Gemeinschaftsregelung für die Erzeugung von Weinbauerzeugnissen festgelegten
Grenzwerte und Anforderungen anwendbar sind.
Dieses Verzeichnis und Beschreibung der Analysenmethoden wurde schließlich im
Amtsblatt der EU, C 43 vom 19. Februar 2010 veröffentlicht. Das Dokument umfasst
insgesamt 60 Seiten.
Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission vom 14. Juli 2009 mit
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates
hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geographischen
Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung
bestimmter Weinbauerzeugnisse
Die Verordnung (EG) Nr. 607/2009 wurde gleichfalls im EU-Amtsblatt Nr. L 193 vom
24. Juli 2009 veröffentlicht und die Bestimmungen dieser Verordnung gelten seit dem
1. August 2009. Die Beratungen über die Kommissionsentwürfe zu dieser Verordnung
haben wir im letztjährigen Geschäftsbericht ausführlich dargestellt (S. 24-27).
Der Verordnungsentwurf der EU-Kommission hinsichtlich geschützter Ursprungs-
bezeichnungen und geographischer Angaben, traditioneller Begriffe sowie Kennzeichnung
und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse wurde im Brüsseler
Verwaltungsausschuss am 24. März 2009 vorläufig abgestimmt.
Das Ergebnis war eine positive Stellungnahme ohne Gegenstimmen bei einer
Stimmenthaltung Frankreichs. Strittig war bis zuletzt die Möglichkeit des Rot-/Weiß-
Verschnitts in Verbindung mit der Bezeichnung Rosé. Der von der Kommission
vorgelegte Vorschlag der Differenzierung zwischen „traditionellem Rosé“ (hergestellt aus
roten Trauben) und Verschnitt-Rosé („rosé by blending“ oder eine von den Mitgliedstaaten
oder Drittländern festgelegte entsprechende Bezeichnung) für Rosé-Weine, die aus einem
Rot-/Weiß-Verschnitt hervorgegangen sind, ist auf breite Zustimmung gestoßen.
23
Das von Deutschland erneut vorgetragene Anliegen, in Artikel 26 der Verordnung
(analytische und sensorische Prüfung) auf die Analyse der flüchtigen Säure zu
verzichten, wurde von der Kommission mit Verweis auf die gegenteilige Forderung anderer
Mitgliedstaaten sowie das Vorhandensein einer günstigen Analysemethode
zurückgewiesen.
Der Verordnungsentwurf wurde anschließend der WTO zur Notifizierung mit einer
zweimonatigen Prüfungsfrist zugeleitet. Schließlich wurde der Kommissionsentwurf im
Brüsseler Verwaltungsausschuss am 19. Juni 2009 endgültig verabschiedet.
Im Zuge der letzten Reform der EG-Weinmarktorganisation wurden wesentliche
Bestimmungen, die die Etikettierung der Weine betreffen, mit Wirkung zum 1. August 2009
geändert. So wurde das bisherige System der Klassifizierung der Weine in Tafel- und
Qualitätswein sowie Drittlandswein zum 1. August 2009 abgeschafft. Es wurde ersetzt
durch eine Differenzierung der Weine in Weine ohne geschützte Herkunftsangaben und
Weine mit geschützten Herkunftsangaben, wobei letztere in Weine mit geschützten
Ursprungsbezeichnungen (g.U.) und Weine mit geschützten geographischen Angaben
(g.g.A.) unterteilt werden.
Danach besteht nunmehr folgende Systematik der Weinkategorien:
Wein ohne geschützte Herkunftsangabe
Wein aus der Europäischen Gemeinschaft
Deutscher Wein
Deutscher Wein mit Angabe der Rebsorte und/oder des Jahrgangs
Wein mit geschützter Herkunftsangabe
Wein mit geschützter geographischer Angabe (Landwein)
Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (Qualitätswein und Prädikatswein)
Die bisherige Kategorie Tafelwein ist weggefallen.
Die Anerkennung als geschützte Ursprungsbezeichnung oder geschützte geographische
Angabe erfolgt im Rahmen eines mehrstufigen Verwaltungsverfahrens auf zunächst
24
nationaler und anschließend auf EU-Ebene und endet mit der Aufnahme des Namens in
ein EU-Register. Mit der Aufnahme in dieses Register sollen die Ursprungsbezeichnungen
und geographischen Angaben umfassenden Schutz vor missbräuchlicher Verwendung
erfahren. Dieses Verfahren erfolgt in Anlehnung an die Verordnung (EG) Nr. 510/2006
zum Schutz geographischer Angaben und Ursprungserzeugnisse für Agrarerzeugnisse
und Lebensmittel. Von dem Anwendungsbereich dieser Verordnung sind Wein und
Spirituosen ausdrücklich ausgenommen.
Trotz dieser Systemumstellung konnte der Erhalt des bisherigen deutschen Qualitäts- und
Bezeichnungssystems über die Anerkennung von traditionellen Begriffen als
Ursprungsbezeichnungen bzw. als geographische Angaben erreicht werden. In der
neuen EG-Weinmarktorganisation wurde den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eröffnet,
anstelle der Begriffe „geschützte Ursprungsbezeichnung“ und „geschützte geographische
Angabe“ die „traditionellen Begriffe“ in der Etikettierung anzugeben.
Neu ist, dass auch für Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung (Qualitäts- und
Prädikatswein) und geschützter geographischer Angabe (Landwein) die Herkunft durch
Begriffe wie „Deutscher Wein“, „Wein aus Deutschland“ oder ähnliche Begriffe anzugeben
ist. Anerkannt sind auch die Angaben „Deutscher Qualitätswein“ oder „Deutscher
Prädikatswein“.
Auch für die Weine ohne geschützte Herkunftsangabe wurde die Angabe einer Herkunft
vorgeschrieben. Diesbezüglich sind je nach Herkunft u.a. Angaben wie „Deutscher Wein“,
„Product of Germany“, „Wein aus der Europäischen Gemeinschaft“, „Gemeinschaftswein“
oder „Verschnitt von Weinen aus verschiedenen Ländern der europäischen Gemeinschaft“
anzugeben.
Auch das neue EG-Weinbezeichnungsrecht verfügt unter Beibehaltung des sogenannten
Missbrauchsprinzips über eine liberale Ausrichtung. Wie bisher wird die Verwendung von
obligatorischen Angaben (u.a. Verkehrsbezeichnung, vorhandener Alkoholgehalt,
Abfüllerangabe) zwingend vom EU-Gesetzgeber vorgeschrieben. Hinsichtlich der
fakultativen Angaben bleibt es bei der Differenzierung zwischen „bestimmten Angaben
unter bestimmten Voraussetzungen“, deren Verwendungskriterien im EG-Recht und im
nationalen Recht normiert sind, und „anderen Angaben“.
25
In Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 (Analytische und organoleptische
Untersuchung) ist geregelt, dass bei der analytischen Prüfung der Weine mit g.U./g.g.A die
flüchtige Säure obligatorisch zu bestimmen ist.
Artikel 48 (Bestehende geschützte traditionelle Begriffe) bestimmt, dass traditionelle
Begriffe, die gemäß den Artikeln 24, 28 und 29 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002
geschützt sind, automatisch im Rahmen der vorliegenden Verordnung geschützt sind,
sofern
a) der Kommission bis zum 1. Mai 2009 eine Zusammenfassung der
Begriffsbestimmung und der Verwendungsbedingungen übermittelt wurde,
b) die Mitgliedstaaten oder Drittländer den Schutz bestimmter traditioneller Begriffe
nicht eingestellt haben.
Die für Deutschland geschützten spezifischen traditionellen Begriffe im Sinne von
Artikel 54 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 sind in Anhang XII Teil A dieser
Verordnung festgelegt. Folgende Begriffe werden diesbezüglich für Deutschland
anerkannt:
Prädikatswein, ergänzt durch die jeweiligen Prädikatsbegriffe
Qualitätswein, auch ergänzt durch b.A.
Qualitätslikörwein, auch ergänzt durch b.A.
Qualitätsperlwein, auch ergänzt durch b.A.
Sekt b.A.
Landwein
Winzersekt
In Teil B dieses Anhangs sind die sogenannten ergänzenden traditionellen Begriffe (für
Deutschland u.a. Classic, Hock, Liebfrau(en)milch) aufgelistet.
Die in Anhang XIX Teil A geregelten obligatorischen Geschmacksangaben für Schauwein
wurden zum Teil in Anlehnung an das OIV-Reglement um 3 Gramm pro Liter abgesenkt.
Im Gegenzug wurde in Artikel 58 Abs. 3 für Schaumwein eine Toleranz von 3 Gramm pro
Liter bei der Geschmacks-/Zuckergehaltsangabe festgelegt.
26
Die Angabe des Zuckergehaltes bei anderen Weinen als Schaumweinen wird
entsprechend dem bisherigen Recht gemäß Artikel 64 im Anhang XIX Teil B geregelt. Neu
ist, dass für Stillwein eine Toleranz von 1 g/l bei der Geschmacksangabe zugelassen wird,
wobei jedoch die Regelungen Säure + 2 für trocken und Säure + 10 für halbtrocken
bestehen bleiben.
In Artikel 58 Absatz 4 erfolgt die Festlegung, dass für Likörwein, Perlwein und Perlwein mit
zugesetzter Kohlensäure die in Absatz 1 für Stillwein festgelegten Werte nicht gelten,
sofern die Mitgliedstaaten oder Drittländer die Bedingungen für die Angabe des
Zuckergehalts regeln.
Damit gelten in Deutschland für Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure
weiterhin die in § 41 Abs. 2 Weinverordnung festgelegten Werte für die
Geschmacksangaben
„trocken“, bei einem Restzuckergehalt zwischen 0 und 35 g/l
„halbtrocken“, bei einem Restzuckergehalt zwischen 33 und 55 g/l
„mild“, bei einem Restzuckergehalt von mehr als 50 g/l
Von besonderer Bedeutung ist die in Artikel 73 Absatz 4 geregelte Übergangs-
bestimmung, die wie folgt formuliert ist:
„Vor dem 31. Dezember 2010 vermarktete oder etikettierte Weine, die den vor dem
1. August 2009 geltenden relevanten Bestimmungen entsprechen, dürfen bis zur
Erschöpfung der Bestände vermarktet werden.“
Über die Tragweite dieser Regelung bestanden zunächst unterschiedliche Auffassungen.
Hier stellte sich u.a. die Frage, ob es noch einen Tafelwein des Jahrgangs 2009 und ggf.
2010 geben kann.
Allgemein anerkannt wurde schließlich, dass die Verwendung der Angabe Tafelwein noch
für die Weinjahrgänge 2009 und 2010 verwendet werden darf, dass hierbei allerdings auch
für diese Weine die neuen önologischen Bestimmungen Anwendung finden, wie u.a. die
Absenkung der zulässigen Anreicherungsspannen um 0,5 Volumenprozent.
27
Am 11. November 2009 hat uns das BMELV einen Kommissionsentwurf zur Änderung
der Verordnung 607/2009 sowie eine Analyse der Kommission zu den Perspektiven
des Weinsektors, jeweils ausschließlich in englischer bzw. französischer Sprachfassung
zugeleitet. Der Änderungsentwurf, der offensichtlich dazu dient, erforderliche Korrekturen
an der Verordnung vorzunehmen, sieht u.a. folgende Änderungsvorschläge vor:
Artikel 25 Jährliche Kontrolle
Durch eine im Absatz 1 dieser Vorschrift vorgesehene Änderung über die
durchzuführenden jährlichen Kontrollen soll eine Kombination von systematischen
Kontrollen, Kontrollen nach dem Zufallsprinzip und Stichprobenkontrollen ermöglicht
werden.
Damit soll dem deutschen Anliegen Rechnung getragen werden, bei der systematisch
stattfindenden Qualitätsweinprüfung nicht alle in Artikel 26 Buchst. a der Verordnung
genannten Faktoren systematisch prüfen zu müssen und hinsichtlich der Einhaltung des
Gehalts an flüchtiger Säure von einer systematischen Kontrolle absehen zu können.
Insoweit wären Stichprobenkontrollen/Kontrollen nach dem Zufallsprinzip ausreichend.
Artikel 53 bis Geschützte Ursprungsbezeichnungen und geographische Angaben
Hier sollte die Festlegung erfolgen, dass die obligatorischen Angaben „geschützte
Ursprungsbezeichnung“ oder „geschützte geographische Angabe“ durch die Abkürzungen
„g.U.“ oder „g.g.A.“ angegeben werden können.
Darüber hinaus haben wir darauf verwiesen, dass Absatz 2 des Artikels 67 (Name einer
kleineren geographischen Einheit), wonach die bisherige Verschnittregelung bei
Verwendung einer Süßreserve auf maximal 15 Prozent eingeschränkt wird, einer
dringenden Korrektur bedarf.
Die deutsche Weinwirtschaft hat die Bundesregierung aufgefordert, sich gegenüber der
EU-Kommission dafür einzusetzen, dass hier wie im bisherigen Recht die Festlegung
erfolgen soll, dass die für eine etwaige Süßung verwendete Erzeugnismenge bei der
28
Vorgabe, dass mindestens 85 Prozent der Trauben, aus denen der Wein gewonnen
wurde, aus dieser kleineren Einheit stammen müssen, nicht berücksichtigt werden.
Als Argumentation wurde vorgebracht, dass eine im jetzigen Recht getroffene enge
Regelung vollkommen an der Realität der Weinbaupraxis vorbeigehen würde. Sie hätte
zur Folge, dass viele engere Bezeichnungen nicht mehr verwendet werden können, da es
technisch und wirtschaftlich nahezu unmöglich sei, für jede Weinpartie je nach
unterschiedlicher Herkunft und Qualitätsstufe eine eignen Süßreserve vorzuhalten. Zudem
mache es keinen Sinn, wenn wie in den Artikeln 61 und 62 der Verordnung (EG)
Nr. 607/2009 der Fall, die Festlegung erfolgt, dass bei der Angabe des Jahrgangs und der
Rebsorte die für eine etwaige Süßung verwendeten Erzeugnisse nicht berücksichtigt
werden und demgegenüber bei der Angabe einer kleineren geographischen Einheit diese
Möglichkeit nicht zuzulassen.
Anfang Dezember 2009 hat uns das BMELV darüber unterrichtet, dass der Einheitliche
Verwaltungsausschuss am 1. Dezember 2009 seine Beratungen mit einigen
Textänderungen abgeschlossen hat und die Mehrheit der Mitgliedstaaten der
Verordnungsänderung in einer vorläufigen Abstimmung zugestimmt hat. Die beschlossene
Textfassung werde nunmehr der WTO zur Notifizierung zugeleitet. Nach der
zweimonatigen Äußerungsfrist für Drittstaaten sei die verbindliche Abstimmung im
Verwaltungsausschuss für Februar 2010 geplant.
Die gegenüber dem Vorentwurf im Verwaltungsausschuss beschlossenen Änderungen
betreffen u.a. folgende Regelungen:
Artikel 53a Geschützte Ursprungsbezeichnungen und geographische Angaben
Die im Vorentwurf vorgesehene Festlegung, dass die obligatorischen Angaben
„geschützte Ursprungsbezeichnung“ oder „geschützte geographische Angabe“ durch die
Abkürzungen „g.U.“ oder „g.g.A.“ angegeben werden können, wurde nicht in die
Änderung der Verordnung aufgenommen.
29
Artikel 67 Name einer kleineren geographischen Einheit
Erfreulicherweise soll in Artikel 67 Absatz 2 die Festlegung erfolgen, dass die für eine
etwaige Süßung verwendete Erzeugnismenge bei der Vorgabe, dass mindestens 85
Prozent der Trauben, aus denen der Wein gewonnen wurde, aus dieser kleineren
geographischen Einheit stammen müssen, nicht berücksichtigt werden. Damit kann an der
Regelung des § 40 Abs. 1 Ziffer 2 Weinverordnung festgehalten werden, wonach
einschließlich des zur Süßung verwendeten Traubenmostes nicht mehr als 25 Prozent der
zur Herstellung verwendeten Erzeugnisse aus anderen geographischen Einheiten des
bestimmten Anbaugebietes stammen dürfen.
Nicht aufgegriffen wurde dagegen die deutsche Forderung zur Änderung von Artikel 56
(Angabe des Abfüllers), entsprechend dem bisher geltenden Recht die Möglichkeit
vorzusehen, bei der Abfüllung in einer Gemeinde in der näheren Umgebung zum Sitz des
Abfüllers auf die zusätzliche Angabe des tatsächlichen Abfüllortes zu verzichten.
Bei Redaktionsschluss zu diesem Geschäftsbericht stand die Veröffentlichung der
Änderungsverordnung im EU-Amtsblatt noch aus.
Analyse der EU-Kommission zu den Perspektiven des Weinsektors
Die Inhalte der zusammen mit dem Entwurf zur Änderung der Verordnung (EG)
Nr. 607/2009 vorgelegten Kommissionsdokumente zu den Perspektiven des
Weinsektors (32 Seiten in französischer Sprachfassung) mit einer englischen
Kurzfassung (1,5 Seiten) hat das BMELV wie folgt zusammengefasst:
„Im Ergebnis sieht die KOM - trotz erfolgreicher Weinmarktreform - wachsende
Überschüsse auf die EU zukommen. Diese Einschätzung wird noch dadurch bekräftigt,
dass mögliche negative Auswirkungen der Weltwirtschaftskrise in den Prognosen kaum
berücksichtigt werden konnten.
Vor diesem Hintergrund fordert die KOM weitere Anstrengungen zur Stabilisierung des
Binnenmarktes. Angesichts eines relativ stabilen Weinverbrauchs müssten vor allem die
30
Exportaktivitäten verstärkt werden. Die im Rahmen der Weinmarktreform beschlossenen
Maßnahmen böten hierfür gute Voraussetzungen.
Im Einzelnen geht die KOM davon aus, dass 2015/2016 in der EU bei geringerer
Anbaufläche (175.000 Hektar weniger aufgrund des Rodungsprogramms) und höherem
Hektarertrag rund 170 Millionen Hektoliter Wein erzeugt werden. Der Pro-Kopf-Verbrauch
dürfte im Vergleich zu 2007/2008 leicht von 27,5 auf 26,7 Liter zurückgehen, was einem
Gesamtverbrauch von 135,9 Millionen Hektoliter entsprechen würde. Beim Außenhandel
rechnet die KOM mit einem Anstieg der Ausfuhren von heute 17,9 Millionen Hektoliter auf
dann 20,4 Millionen Hektoliter. Die Einfuhren dürften noch etwas stärker von 12,5 Millionen
Hektoliter auf 16,4 Millionen Hektoliter zunehmen. Abzüglich einer destillierten Menge von
6,5 Millionen Hektoliter würde dann ein bestandswirksamer Überschuss von 7,4 Millionen
Hektoliter verbleiben.“
Mit dieser Einschätzung der EU-Kommission ist es aus unserer Sicht völlig unvereinbar,
am Wegfall der Anbauregelung Ende 2015 bzw. Ende 2018 festzuhalten. Wir werden uns
weiterhin mit allem Nachdruck dafür einsetzen, dass das Pflanzrechtesystem
gemeinschaftsweit über den 31. Dezember 2015 hinaus beibehalten wird!
Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 mit
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates
hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung
von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die
Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im
Weinsektor
Die Verordnung (EG) Nr. 436/2009 wurde im EU Amtsblatt Nr. L 128 vom 27. Mai 2009
veröffentlicht und ihre Bestimmungen gelten seit dem 1. August 2009.
Eine wesentliche Änderung gegenüber dem bisher geltenden Recht betrifft den Termin
zur Abgabe der Ernte- und Erzeugungsmeldungen. Gemäß Artikel 16 Abs. 1 der
Verordnung sind diese Meldungen bis spätestens 15. Januar vorzulegen, wobei die
Mitgliedstaaten jedoch dazu ermächtigt werden, frühere Termine festzulegen. Deutschland
hat von dieser Ermächtigung keinen Gebrauch gemacht.
31
Bei den Bestimmungen über die Weinbaukartei, die Begleitdokumente und die Ein- und
Ausgangsbücher im Weinsektor verbleibt es im Wesentlichen beim Status quo.
Nachdem der Verordnungsentwurf zu dieser Verordnung in deutscher Sprachfassung
vorlag, bewertete das BMELV einzelne Bestimmungen als nicht akzeptabel. Dies betrifft
vor allem Artikel 41 Abs. 1 Buchstabe u), wonach jede Schwefelung in die Bücher
einzutragen ist. Deutschland hat schließlich gegen die Annahme des Verordnungsentwurfs
gestimmt.
4.2 Kennzeichnung allergener Zutaten und Inhaltsstoffe
Den Fortgang der Beratungen zur Kennzeichnung weiterer allergener Zutaten und
Inhaltsstoffe haben wir im letztjährigen Geschäftsbericht (S. 29 - 31) dargestellt.
Anfang März 2009 haben wir weitere vertrauliche Informationen aus Brüssel darüber
erhalten, dass der bisher festgesetzte Termin 1. Juni 2009 zur Kennzeichnung weiterer
allergener Inhaltsstoffe auf den 1. Januar 2011 verschoben werden soll. Die
Generaldirektion SANCO hatte einen entsprechenden Vorschlag zur Änderung der
Richtlinie 2007/68/EG der Kommission vom 27. November 2007 zur Änderung von
Anhang IIIa der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
hinsichtlich bestimmter Lebensmittelzutaten vorgelegt.
Mit der Richtlinie 2007/68/EG wurden seinerzeit die Richtlinie 2005/26/EG, die eine Liste
der Lebensmittelzutaten oder Stoffe enthielt, die vorläufig von einer Etikettierungspflicht
ausgenommen wurden, aufgehoben und folgende Änderungen des Anhangs IIIa der
Richtlinie 2000/13/EG betreffend die Allergenkennzeichnung von Wein vorgenommen:
Fischgelatine oder Hausenblase, die als Klärhilfsmittel in Wein (und Bier)
verwendet wird, wurde dauerhaft von einer Deklarierungspflicht freigestellt.
Bezüglich der aus Ei gewonnenen Klärungsmittel Lysozym und Albumin sowie von
Milch-(Kasein)-Erzeugnissen, die als Klärungsmittel in Wein verwendet werden,
wurden die Mitgliedstaaten verpflichtet, entsprechende Rechtsvorschriften zu
erlassen, die eine Kennzeichnungspflicht ab dem 1. Juni 2009 vorsehen.
In Deutschland wurden diese Richtlinienvorgaben durch die am 19. März 2008 in Kraft
getretene Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Weinverordnung umgesetzt.
32
Der nunmehr vorgelegte Vorschlag sah eine Änderung der Richtlinie 2007/68/EG
dahingehend vor, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, zuzulassen, dass Wein
gemäß der Definition in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 479/2008, der nach dem
31. Mai 2009 in den Handel gebracht oder etikettiert wurde und die Bestimmungen der
Richtlinie 2005/26/EG erfüllt, bis 31. Dezember 2010 vermarktet werden darf.
Diesen Änderungsvorschlag hat die Generaldirektion SANCO anderen Kommissions-
dienststellen im Rahmen des kommissionsinternen Konsultationsverfahrens mit der Bitte
um kurzfristige Zustimmung zugeleitet.
Da von anderen Kommissionsdienststellen keine Einwände erfolgten, wurde der Vorschlag
schließlich dem federführenden Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und
Tiergesundheit zur Beschlussfassung zugeleitet, der schließlich am 27. März 2009 diese
Terminverschiebung einstimmig beschlossen hat.
Gemäß dieser Beschlussfassung erfolgte schließlich per Verordnung (EG) Nr. 415/2009
der Kommission vom 20. Mai 2009 zur Änderung der Richtlinie 2007/68/EG zur Änderung
von Anhang IIIa der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
hinsichtlich bestimmter Lebensmittelzutaten in einem neu eingefügten Absatz 3 in Artikel 3
der maßgeblichen Richtlinie 2007/68/EG folgende Festlegung: „Abweichend von Absatz 2
dieses Artikels lassen die Mitgliedstaaten zu, dass Weine gemäß der Definition in Anhang
IV der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 (EG-Weinmarktorganisation), die vor dem 31.
Dezember 2010 in den Handel gebracht oder etikettiert wurden und die Bestimmungen der
Richtlinie 2005/26/EG erfüllen, bis zur Erschöpfung der Bestände verkauft werden dürfen.“
Über die von der OIV (Internationale Organisation für Rebe und Wein) im Jahre 2009
vorgelegte Evaluierung hinsichtlich des allergenen Potenzials verschiedener
Weinbehandlungsmittel auf Eiweiß- und Milchbasis lag bei Redaktionsschluss zu diesem
Geschäftsbericht noch keine Entscheidung der Europäischen Behörde für
Lebensmittelsicherheit (EFSA) vor.
33
4.3 Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments
und des Rates betreffend die Information der Verbraucher über
Lebensmittel
Den Fortgang der Beratungen zum Erlass dieser Verordnung haben wir im letztjährigen
Geschäftsbericht (S. 31) dargestellt.
Anfang März 2009 verschob der federführende Umweltausschuss die Abstimmung über
einen Bericht zum Verordnungsentwurf der EU-Kommission, der dem Plenum vorgelegt
werden könnte, auf die neue Legislaturperiode. Mit ihrer Entscheidung folgten die
Abgeordneten dem Vorschlag von Berichterstatterin Dr. Renate Sommer, die empfohlen
hatte, ein neues Papier zu erarbeiten. Die Ausschussmitglieder hatten insgesamt mehr als
1000 Änderungsvorschläge eingereicht.
Das Dossier sei zu kompliziert und komplex, erläuterte Dr. Sommer. Man habe sich zu
keinem der Schlüsselpunkte auf Kompromisse einigen können. Deshalb müsse das
Parlament Gelegenheit bekommen, sich nach der Europawahl eingehender mit dem
Entwurf zu befassen.
Anlass zur Sorge bereitete der Fortgang der Beratungen in der federführenden
Ratsarbeitsgruppe. Nach uns zugegangenen vertraulichen Informationen sah ein
Vorschlag der Ratspräsidentschaft folgende Abweichungen gegenüber dem
Kommissionsvorschlag bezüglich alkoholischer Getränke vor:
Die Verpflichtung der Kommission, fünf Jahre nach Inkraftsetzung der Verordnung einen
Bericht vorzulegen, in dem sie ggf. spezielle Anforderungen an die Zutatenkennzeichnung
und an die Nährwertkennzeichnung für diese Getränke vorschlagen wird, sollte
abgeändert werden in innerhalb von fünf Jahren nach Inkraftsetzung der Verordnung.
Zudem sollte ein neuer Erwägungsgrund 28 aufgenommen werden, wonach unter
Bezugnahme auf den Kommissionsbericht betreffend die Nährwertkennzeichnung bei
alkoholischen Getränken die Feststellung erfolgt, dass dieser insbesondere dem
Gesichtspunkt einer obligatorischen Kennzeichnung eines Energiewertes bei
alkoholischen Getränken als Maßnahme zum Schutz der öffentlichen Gesundheit
Rechnung tragen soll.
34
Im Dezember 2009 hat uns das BMELV darüber unterrichtet, dass die Ratsarbeitsgruppe
sich im November auf einen Präsidentschaftsvorschlag geeinigt hat, demzufolge die
Kommission innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung den Bericht zu
den alkoholischen Getränken vorlegt. Die Kommission könne dem Bericht ggfs. konkrete
Maßnahmenvorschläge beifügen. Konkrete Maßnahmenvorschläge seien nicht
zwangsläufig zu erwarten. Das Rechtssetzungsverfahren für solche eventuelle
Maßnahmen nehme üblicherweise geraume Zeit in Anspruch, innerhalb derer die Belange
der Alkoholwirtschaft eingebracht werden könnten. Die Planungssicherheit der
Alkoholwirtschaft sei nicht dadurch gefährdet, dass die Vorlage des Berichts früher als
nach dem Vorschlag vorgesehen erfolgen soll. Wichtig sei aus Sicht des
Bundesministeriums die Akzeptanz der Ausnahmeregelung für alkoholische Getränke
in den Beratungen der Ratsarbeitsgruppe.
Zudem hat uns das BMELV darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Ratsarbeitsgruppe von
einer Ergänzung des Erwägungsgrunds 28 dahingehend, dass der Kommissionsbericht
insbesondere die verpflichtende Angabe des Energiewertes bei alkoholischen Getränken
als Maßnahme zum Schutz der Gesundheit in Betracht ziehen soll, abgesehen hat.
Bis zum Redaktionsschluss zu diesem Geschäftsbericht konnten die Beratungen zur
Verabschiedung der Verordnung noch nicht zum Abschluss gebracht werden.
4.4 Nationales Weinrecht
4.4.1 Fünftes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
Im April 2009 hat uns das BMELV diesen Gesetzentwurf mit folgenden einleitenden
Anmerkungen hierzu zur Kenntnisnahme zugeleitet:
„Der Wechsel in der EG-Qualitätspolitik für Weine hin zum Schutz von
Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben verbunden mit der Anerkennung
traditioneller Begriffe erfordert eine Änderung des Weingesetzes noch in dieser
Legislaturperiode, was aus Zeitgründen nur noch durch eine Gesetzesinitiative aus der
Mitte des Deutschen Bundestages möglich ist. Zum 1. August 2009 werden die im Zuge
der Weinmarktreform beschlossenen Änderungen in der Einteilung und Bezeichnung der
Weine sowie im Bereich Önologie wirksam. Im Weingesetz sind neben den die Einteilung
35
und Bezeichnung der Weine betreffenden Änderungen auch Anpassungen bei etlichen
anderen Vorschriften vorzunehmen.
Mit dem Entwurf wird der Ansatz verfolgt, nur die Änderungen vorzusehen, die zur Umset-
zung des neuen Gemeinschaftsrechts erforderlich sind. Das System der
Qualitätsweinregelungen bleibt bestehen. Soweit neue Regelungen aufgenommen
werden, gehen diese auf gemeinschaftsrechtliche Erfordernisse zurück.
Zur Umsetzung der neuen EG-Systematik werden im Wesentlichen folgende
Änderungen des Weingesetzes vorgesehen:
Herstellung des Bezuges der Vorschriften über Qualitätsweine und Prädikatsweine
bestimmter Anbaugebiete zu den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über
die Eintragung und den Schutz von Ursprungsbezeichnungen. Für Landweine wird
ein Bezug zu den Vorschriften über geschützte geografische Angaben
aufgenommen.
Ausschluss der Verwendung des Begriffes „geschützte Ursprungsbezeichnung“
oder „geschützte geografische Angabe“ bis Ende 2011, d. h. bis zu dem Zeitpunkt,
zu dem die Produktspezifikationen für die Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete
und die Landweine spätestens in Brüssel vorgelegt werden müssen.
Ersetzung des entfallenen Begriffes Tafelwein als untere Weinkategorie durch den
Begriff Wein oder Landwein oder durch beide Begriffe.
Übertragung der Zuständigkeit für das nationale Vorverfahren für eine Eintragung
von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben in das
Gemeinschaftsregister auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.
Beschreibung von fünf Weingruppen (Prädikats- und Qualitätswein, Landwein,
Wein mit Rebsorten- oder Jahrgangsangabe, Wein, Grundwein) für das
sogenannte Qualitätsgruppenmodell und Festlegung der maximal zulässigen
Höchsterträge für andere Weine als die Qualitäts- und Prädikatsweine von 150
Hektoliter/Hektar sowie für Grundweine (bisher Verarbeitungswein genannt) von
200 Hektoliter/ Hektar.
Aufnahme einer Reihe von Verordnungsermächtigungen für das BMELV, um den
Bereich der Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben sowie der
Kontrollen von Produktspezifikationen näher regeln zu können.“
36
Im Einzelnen sah der Gesetzentwurf u.a. folgende Änderungen vor:
§ 2 Begriffsbestimmungen
In den neu eingefügten Ziffern 24 und 25 werden Definitionen von „Qualitätswein“ und
„Landwein“ aufgenommen. Hierbei erfolgt die Festlegung, dass der Begriff „Qualitätswein“
die Qualitätsweine und Prädikatsweine bestimmter Anbaugebiete erfasst, die künftig
aufgrund der Eintragung des Namens der bestimmten Anbaugebiete in das
Gemeinschaftsregister für geschützte Ursprungsbezeichnungen EG-rechtlich als
geschützte Ursprungsbezeichnungen charakterisiert sind.
Entsprechend wird für Landwein bestimmt, dass mit dem Begriff „Landwein“ die Weine
gemeint sind, die aufgrund der Eintragung in das Gemeinschaftsregister EG-rechtlich
Weine mit geschützter geographischer Angabe sind.
§ 3 Weinbaugebiete
Im Hinblick auf den Wegfall der Kategorie „Tafelwein“ ab dem 1. August 2009 wird im
Absatz 2 die Ermächtigung des BMELV zur Festlegung der Weinbaugebiete und
Untergebiete für Tafelwein gestrichen.
In den neu eingefügten Absätzen 4 und 5 wird festgelegt, dass für die Qualitätsweine die
EG-rechtlichen Bestimmungen über Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung und für
Landweine die EG-rechtlichen Bestimmungen für Weine mit geschützter geographischer
Angabe Anwendung finden.
§ 3b Stützungsprogramm
Gemäß Absatz 2 dieser Bestimmung werden aus den verfügbaren Gemeinschaftsmitteln
jährlich eine Million Euro zur Unterstützung von Maßnahmen zur Absatzförderung auf
Drittlandsmärkten, mit deren Durchführung die Bundesanstalt für Ernährung und
Landwirtschaft beauftragt wurde, zur Verfügung gestellt. Im Rahmen einer Ergänzung
dieses Absatzes ist vorgesehen, dass für den Fall, dass kein jährlicher Bedarf in Höhe von
37
einer Million für diese Maßnahme besteht, eine Mittelübertragung für Maßnahmen der
Länder vorgenommen werden kann.
§ 6 Wiederbepflanzungen
In Absatz 5 werden die Länder dazu ermächtigt, einem Betrieb ein Wiederbe-
pflanzungsrecht zu gewähren, der sich zur Rodung einer Fläche vor Ablauf des dritten
Jahres nach Anpflanzung der neuen Reben verpflichtet.
Von dieser EU-Ermächtigung wurde bislang in Deutschland kein Gebrauch gemacht.
§ 7 Neuanpflanzungen, Anbaueignung
Im Zuge einer Ergänzung des Absatzes 1 wird festgelegt, dass eine Erteilung von
Neuanpflanzungsrechten künftig auch bei Eignung einer Fläche zur Erzeugung von
Landwein möglich sein soll. Zudem wird die Angabe „Tafelwein mit geographischer
Angabe“ durch „Landwein“ ersetzt.
§ 8a Bewirtschaftung des Produktionspotenzials
Da in der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 für die auf Grundlage dieser Verordnung erteilten
Wiederbepflanzungsrechte keine Geltungsdauer mehr bestimmt ist, werden
Bestimmungen über die Geltungsdauer der Wiederbepflanzungsrechte im Absatz 4 dieser
Bestimmung aufgenommen (bis zum Ende des 8. bzw. 13. auf das Jahr der Rodung
folgenden Jahres).
§ 9 Hektarertrag
Absatz 1
Gemäß Ziffer 1 kann ein Hektarertrag künftig auch für Landweingebiete oder Teile dieser
Gebiete festgesetzt werden.
Da das Rebsortenmodell seit Jahren nicht zur Anwendung kam, wird künftig auf diese
Möglichkeit verzichtet.
38
Für das Qualitätsgruppenmodell werden künftig fünf Weingruppen festgelegt
(Prädikatswein und Qualitätswein, Landwein, Wein mit Rebsorten- und/oder
Jahrgangsangabe, Wein ohne Rebsorten- und ohne Jahrgangsangabe, Grundwein),
hinsichtlich derer eine gesonderte Festlegung der Hektarerträge erfolgen kann. Eine
Verpflichtung, fünf Weingruppen zu bilden, besteht jedoch nicht.
Der Termin für die gesonderte Berechnung der Gesamthektarerträge wird im Hinblick auf
die im EU-Recht vorgenommen Verschiebung des Termins zur Abgabe der Ernte- und
Erzeugungsmeldungen auf den 15. Januar des dem Erntejahr folgenden Jahres gleichfalls
auf diesen Termin verschoben.
Absatz 1a Grundwein
Die Gruppe der bisherigen Verarbeitungsweine wird in „Grundwein“ umbenannt,
verbunden mit einer Anpassung an gemeinschaftsrechtliche Änderungen.
Absatz 2
Nachdem die gemeinschaftsrechtliche Vorgabe, wie die Hektarerträge für Qualitätsweine
zu bilden sind, entfallen ist, wird eine solche in Absatz 2 aufgenommen. Danach setzen die
Landesregierungen einen Hektarertrag für Trauben, Traubenmost oder Wein für die
Qualitäts- und Landweingebiete fest. Wird der Hektarertrag für Traubenmost oder Wein
festgesetzt, so ist er auf die zu ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnisse entsprechend
anzuwenden.
Absatz 3
Wird der Hektarertrag für Qualitätsgruppen unterschiedlich festgesetzt, so darf dieser für
anderen Wein als Qualitätswein und Prädikatswein 150 Hektoliter pro Hektar und für
Grundwein 200 Hektoliter pro Hektar nicht übersteigen.
39
Absatz 4
Hier erfolgt die Festlegung, dass bei der Berechnung der Gesamthektarerträge die Erträge
von Rebflächen nicht zu berücksichtigen sind, die nach dem neuen EU-Recht von der EU-
Kommission als geographisches Gebiet für eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder
geschützte geographische Angabe anerkannt worden sind und unter diesen anerkannten
Bezeichnungen vermarktet werden. Der Ertrag dieser Rebflächen, die für die
Ursprungsbezeichnung oder geographische Angabe abgegrenzt sind, soll getrennt geführt
und erfasst werden.
Absatz 5
Im Sinne des bisher geltenden Rechts kann ein Ausgleich des Gesamthektarertrages
zwischen den gesondert festgesetzten Hektarerträgen für Steil- und Flachlagen erfolgen.
§ 12 Ermächtigungen
Mangels einer praktischen Relevanz wird die in Abs. 3 Ziffer 1 vorgesehene
Länderermächtigung, Betriebe, die sich verpflichten, für mehrere Jahre auf die Erzeugung
von Qualitätswein zu verzichten, von der Anwendung der Bestimmungen über die
Hektarertragsregelung freizustellen, gestrichen.
§ 15 Erhöhung des Alkoholgehalts, Süßung
Bei den Formulierungen zu den Verordnungsermächtigungen betreffend die Süßung
(Ziffer 2) und Erhöhung des Alkoholgehalts (Ziffer 5) werden Änderungen vorgenommen,
die sich am Regelungsbedarf aufgrund des geänderten Gemeinschaftsrechts orientieren.
§ 16a Produktspezifikationen
Mit dieser Regelung erfolgt die Festlegung, dass die im „4. Abschnitt Qualitätswein b.A.
und Landwein“ geregelten Bestimmungen über Anforderungen und Eigenschaften von
Qualitätsweinen und Landweinen Teil der Produktspezifikationen im Sinne des Artikels 35
Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 zur Beschreibung der Weine aus den
bestimmten Anbaugebieten sowie den Landweingebieten und Gegenstand der Kontrollen
der Einhaltungen der Spezifikationen nach Artikel 48 der genannten Verordnung sind.
40
§ 22 Landwein
Gemäß Absatz 1 müssen die zur Weinherstellung verwendeten Trauben zu mindestens 85
Prozent aus dem genannten Landweingebiet stammen (bisher 100 Prozent). Zudem ist die
bisher geltende Vorgabe, dass konzentrierter Traubenmost nicht zugesetzt werden darf,
im Gesetzentwurf nicht mehr vorgesehen.
Gemäß der neu eingefügten Ziffer 3 muss der Abfüller von der nach Landesrecht
zuständigen Stelle in das System der jährlichen Kontrollen zur Einhaltung der für
Landweine bestehenden Produktspezifikationen aufgenommen worden sein.
Im Absatz 2 ist eine Ermächtigung des BMELV vorgesehen, Vorschriften über das Süßen
und den Restzuckergehalt von Landwein zu erlassen. Zudem kann das
Bundesministerium vorschreiben, dass bestimmte Maßnahmen bei der jährlichen Kontrolle
der Einhaltung der Spezifikationen durchzuführen sind, insbesondere kann es bestimmen,
dass analytische Untersuchungen der Weine in systematischer Weise oder
stichprobenweise durchgeführt werden.
In Absatz 3 werden die Länder ermächtigt, weitere Anforderungen für Landwein
festzulegen.
§ 22a Jährliche Kontrollen der Spezifikationen
Es wird eine Verordnungsermächtigung des BMELV aufgenommen, Einzelheiten der
Kontrollen zur Einhaltung der Produktspezifikationen von Ursprungsbezeichnungen und
geographischen Angaben zu regeln, soweit dies zur Durchführung der gemeinschaftlichen
Vorschriften über Ursprungsbezeichnungen und geographische Angaben erforderlich ist.
Gemäß Absatz 2 regeln die Länder die für die Durchführung der Kontrollen zuständigen
Stellen, wobei sie einzelne Kontrollmaßnahmen auf nichtstaatliche Stellen übertragen
können.
41
§ 22b Schutz geographischer Bezeichnungen
In dieser neuen Vorschrift werden Bestimmungen zum Schutz geographischer
Bezeichnungen in Anlehnung an Bestimmungen des Markengesetzes vorgesehen, um zu
einem wirksamen Schutz der gemeinschaftsrechtlich geschützten
Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben und auch der nach
Weinlagenrecht anerkannten Lagen und Bereiche beizutragen.
§ 22c Antrag auf Schutz einer geographischen Bezeichnung nach EG-Recht
Mit dieser Bestimmung wird das nationale Vorverfahren im Sinne des Artikels 38 der
Verordnung (EG) Nr. 479/2008 geregelt.
Anträge auf Eintragung einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geographischen
Angabe in das EU-Register der geschützten Herkunftsangaben sind bei der Bundesanstalt
für Landwirtschaft und Ernährung zu stellen. Nähere Einzelheiten zum Ablauf des
Verfahrens regeln die Absätze 2 bis 7 dieser Bestimmung. In Absatz 8 wird zwecks der
Regelung von Einzelheiten eine Verordnungsermächtigung für das BMELV vorgesehen.
§ 22d Merkmale von Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter
geographischer Angabe
Diese neue Vorschrift sieht eine Ermächtigung des BMELV vor, Anforderungen hinsichtlich
der Hektarerträge, Mindestalkoholgehalte und charakteristischen Merkmale festzulegen,
die von Weinen zu erfüllen sind, für die ein Antrag auf den Schutz einer
Ursprungsbezeichnung oder geographischen Angabe gestellt wird. Hierdurch soll das
BMELV in die Lage versetzt werden, grundlegende Bestimmungen für Weine, die
Gegenstand einer Produktspezifikation sind, festlegen zu können.
§ 23 Angabe kleinerer geographischer Einheiten
In Absatz 1 wird festgelegt, dass Erzeugnisse, die mit dem Namen eines bestimmten
Anbaugebietes, der als Ursprungsbezeichnung geschützt ist, gekennzeichnet sind, neben
dem Namen des bestimmten Anbaugebietes die Namen von in die Weinbergsrolle
42
eingetragenen Lagen und Bereichen sowie die Namen von Gemeinden und Ortsteilen
tragen dürfen.
In Absatz 4 Nr. 4 und Absatz 5 werden Verfahrensregeln der Länder für den Fall
vorgesehen, dass ein Schutz einer in der Weinbergsrolle eingetragenen Lage oder eines
Bereiches als Ursprungsbezeichnung oder geographische Angabe beantragt wird.
Verfahrensmäßig sollen die Rechte derjenigen, die durch eine Antragstellung oder eine
mögliche Eintragung betroffen sind, auch über eine Beteiligung nach § 22c Absatz 3
gewahrt werden.
§ 23a Verwendung mehrerer geschützter Bezeichnungen
Mit dieser neuen Bestimmung wird das Bundesministerium ermächtigt, Einzelheiten der
Kennzeichnung von Erzeugnissen mit Ursprungsbezeichnung oder geographischer
Angabe, die diesen Status in dem neuen Schutz verleihenden Verfahren erlangt haben,
und die Verwendung der Namen eines bestimmten Anbaugebietes, eines
Landweingebietes oder eines traditionellen Begriffs näher zu regeln.
§ 24 Bezeichnungen und sonstige Angaben
Der bisherige Absatz 1, der die Verwendung gesundheitsbezogener Angaben regelt, wird
wegen Unvereinbarkeit mit EU-Recht (Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen
Parlaments und des Rates über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über
Lebensmittel) aufgehoben.
In einem dafür neu aufgenommenen Absatz 1 erfolgt die Festlegung, dass Erzeugnisse
mit Weinnamen, die gemäß Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 automatisch
geschützt sind, (Namen der bestimmten Anbaugebiete und der Landweingebiete) bis zum
31.12.2011 nicht mit den Angaben „Geschützte Ursprungsbezeichnung“ und „Geschützte
geographische Angabe“ gekennzeichnet werden dürfen.
In einem neu aufgenommenen Absatz 5 werden die Landesregierungen verpflichtet, durch
Rechtsverordnung ein Zulassungs-, Zertifizierungs- und Kontrollverfahren für Wein ohne
geschützte Herkunftsbezeichnung, der eine Rebsorten- oder Jahrgangsangabe trägt,
43
einzurichten, um die Richtigkeit der betreffenden Angaben zu gewährleisten. Sie können
dabei Maßnahmen auf nicht staatliche Stellen übertragen.
§ 56 Übergangsregeln
In einer neu eingefügten Übergangsvorschrift (Absatz 11) erfolgt die Festlegung, dass
Erzeugnisse, die nach dem 1. August 2009 und vor Inkraftsetzung dieser
Weingesetzänderung abweichend von § 24 Abs. 1 gekennzeichnet oder in Verkehr
gebracht worden sind (d.h. unter Verwendung der Angaben „Geschützte
Ursprungsbezeichnung“ oder „Geschützte geographische Angabe“), bis zum Aufbrauchen
der Bestände weiterhin in Verkehr gebracht werden dürfen.
Am 17. Juni 2009 hat der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages den Entwurf eines Fünften Gesetzes
zur Änderung des Weingesetzes mit einer Änderung angenommen.
Der Ausschuss hat beschlossen, die im Gesetzentwurf enthaltenen Verweisungen auf die
Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 (GMO Wein) auf die Vorschriften der
Verordnung 1234/2007 über die einheitliche GMO umzustellen.
Ein eingebrachter Entschließungsantrag bezüglich der Thematik „Auspressungsgrad bei
den verschiedenen Stufen der Weinbereitung“ wurde seitens der Regierungskoalition
mehrheitlich abgelehnt.
Am 18. Juni 2009 hat der Deutsche Bundestag den Entwurf eines Fünften Gesetzes zur
Änderung des Weingesetzes im Sinne der Beschlussempfehlung des Ausschusses für
Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz angenommen.
Am 10. Juli 2009 hat der Bundesrat der Weingesetzänderung zugestimmt.
Schließlich wurde das Fünfte Gesetz zur Änderung des Weingesetzes im
Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 49 vom 3. August 2009 verkündet und ist einen Tag später in
Kraft getreten. Das verabschiedete Gesetz entspricht dem einleitend dargestellten
Gesetzentwurf. Einzige Änderungen sind die im Gesetzentwurf enthaltenen Verweisungen
44
auf die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 (GMO Wein), die im Gesetz auf die
Vorschriften der Verordnung über die einheitliche GMO umgestellt wurden.
4.4.2 Neufassung der Weinverordnung
Im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 21 vom 27. April 2009 wurde die Bekanntmachung der
Neufassung der Weinverordnung in der seit dem 14. November 2008 geltenden Fassung
veröffentlicht.
Diese Neufassung dient lediglich dazu, aus Gründen der Rechtsklarheit und im Sinne
einer einfacheren Handhabung dieser Bestimmungen, die zwischenzeitlichen Änderungen
der Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 in einem
aktuellen Text zusammenzufassen.
4.4.3 Zehnte Verordnung zur Änderung der Weinverordnung
Diese Verordnung wurde als Eilverordnung im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 44 vom 24. Juli
2009 veröffentlicht und ist am 25. Juli 2009 in Kraft getreten.
Einziger Regelungsgegenstand dieser Verordnung ist die Aufnahme der neuen
Landweinnamen „Landwein Neckar“, Landwein Oberrhein“, „Landwein Rhein“, „Landwein
Rhein-Neckar“ und „Schleswig-Holsteinischer Landwein“. Die Aufnahme dieser neuen
Landweinnamen dient mit Ausnahme von Schleswig-Holsteinischer Landwein dazu, den
Wegfall bisheriger Tafelweingebiete/Untergebiete zu kompensieren.
Um eine automatische Registrierung als geschützte geographische Angabe von der
EU-Kommission zu erhalten, mussten diese Bezeichnungen national anerkannt und der
Kommission bis zum 1. August des Jahres gemeldet werden. Die Einhaltung des
Stichtages 1. August machte den Erlass dieser Verordnung als Eilverordnung erforderlich.
In unserer Stellungnahme zu dieser Verordnung hatten wir die vorgesehene Erweiterung
der Liste der Landweingebietsnamen ausdrücklich begrüßt.
4.4.4 Zwanzigste Verordnung zur Änderung der Weinverordnung
Diese Verordnung wurde als Eilverordnung im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 66 vom
8. Oktober 2009 verkündet und ist tags darauf in Kraft getreten.
45
Die wesentlichen Regelungsinhalte dieser Verordnung sind nachfolgend dargestellt:
§ 13 Behandlungsverfahren und Gehalte an Stoffen
In einem neu eingefügten Absatz 6 wird bei inländischem Traubenmost und Wein aus im
Jahre 2009 geernteten Trauben die Säuerung nach Maßgabe des geltenden EG-Rechts
zugelassen. Anders als noch im Verordnungsentwurf vorgesehen, wurde die Säuerung für
alle deutschen Weinbaugebiete zugelassen.
§ 15 Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes
Im Absatz 1 macht das BMELV von der ihm eingeräumten Ermächtigung Gebrauch, den
maximalen Gesamtalkoholgehalt nach Anreicherung für Rotweine, die zu deutschem
Wein, Rebsorten- und/oder Jahrgangswein oder zu Landwein bereitet werden, auf
12 Volumenprozent in der Weinbauzone A und 12,5 Volumenprozent in der Weinbauzone
B festzusetzen. Diese Werte waren bisher direkt im Gemeinschaftsrecht geregelt.
Gemäß der den Mitgliedstaaten eingeräumten Möglichkeit, höhere Werte für die
Erzeugung von Weinen mit einer Ursprungsbezeichnung festzusetzen, wird der
Gesamtalkoholgehalt nach Anreicherung bei Qualitätswein b.A. im Absatz 2 auf maximal
15 Volumenprozent festgesetzt.
§ 18 Weitere Verarbeitungsregeln
In Absatz 15 Nr. 3 dieser Bestimmung wird die Zulassung der Säuerung für Erzeugnisse
des Weinjahrgangs 2009 ergänzt um die Erlaubnis, eine solche Behandlung in mehreren
Arbeitsgängen vorzunehmen, so wie dies bereits bei der Zulassung der Säuerung im
Jahre 2003 der Fall war.
Auf der Grundlage der neuen EG-Weinmarktorganisation können die Mitgliedstaaten in
Jahren mit außergewöhnlichen Witterungsbedingungen die Säuerung bei frischen
Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost, Jungwein und Wein auch
in den Weinbauzonen A und B unter den in der EG-Weinmarktorganisation (Anhang XVa
Abschnitt C Nr. 6 der VO (EG) Nr. 1234/2007) festgelegten Bedingungen zulassen.
46
4.4.5 Verordnung zur Änderung der Neunzehnten und Zwanzigsten Verordnung
zur Änderung der Weinverordnung
Einziger Regelungsinhalt dieser im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 81 vom 30. Dezember
2009 verkündeten und tags darauf in Kraft getretenen Verordnung ist die „Entfristung“ der
Neunzehnten und Zwanzigsten Verordnung zur Änderung der Weinverordnung.
Mit der Neunzehnten Verordnung zur Änderung der Weinverordnung wurden fünf neue
Landweingebietsnamen in die Weinverordnung aufgenommen. Dies war per Eilverordnung
des BMELV erfolgt, um eine gemeinschaftsrechtliche Voraussetzung für den
automatischen EU-Schutz dieser Bezeichnungen zu erfüllen. Mit der Zwanzigsten
Änderungsverordnung hat das BMELV gleichfalls per Eilverordnung u.a. die Säuerung von
Wein und Traubenmost des Jahrgangs 2009 zugelassen.
Die Geltungsdauer von Eilverordnungen, die zunächst ohne die erforderliche Zustimmung
des Bundesrates erlassen werden, muss auf sechs Monate begrenzt werden. Nachdem
der Bundesrat diesen beiden Verordnungen am 18. Dezember 2009 zugestimmt hatte,
konnte die unbefristete Geltung der Neunzehnten und Zwanzigsten Verordnung zur
Änderung der Weinverordnung angeordnet werden.
4.4.6 Siebente Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchsetzung des
gemeinschaftlichen Weinrechts
Diese Verordnung wurde im elektronischen Bundesanzeiger vom 31. Juli 2009
veröffentlicht und ist einen Tag später in Kraft getreten.
Die Änderungen dieser Verordnung dienen der Anpassung von Verweisen auf EG-
Bestimmungen an inzwischen geändertes Gemeinschaftsrecht, die Tatbestände
bezeichnen, die als Straftat nach dem Weingesetz zu ahnden sind oder als
Ordnungswidrigkeit verfolgt werden können. Nachdem die bisher eigenständige
gemeinsame Weinmarktorganisation (Verordnung (EG) Nr. 479/2008) zum 1. August 2009
aufgehoben und in die einheitliche GMO der Agrarmärkte (Verordnung (EG)
Nr. 1234/2007) integriert wurde und zudem mittlerweile auch neue
Durchführungsvorschriften zur bisherigen GMO Wein, wie etwa die Verordnungen (EG) Nr.
606/2009 und 607/2009 in Kraft getreten sind, mussten die in der vorliegenden
Verordnung enthaltenen Verweise auf das alte EG-Recht aktualisiert werden, um auf diese
47
Weise sicherzustellen, dass Verstöße gegen das neue Recht entsprechend geahndet
werden können.
4.4.7 Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der
Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
Anfang Oktober hat uns das Bundesministerium ein Arbeitspapier mit Vorschlägen für eine
nächste Änderung der Weinverordnung mit der Bitte um Stellungnahme zugeleitet.
Dieses Arbeitspapier sah neben redaktionellen Anpassungen der Verordnung an
inzwischen geändertes Gemeinschaftsrecht und erforderlichen Anpassungen wegen
Wegfalls der Kategorie Tafelwein u.a. folgende Änderungen der Weinverordnung vor:
§ 13 Behandlungsverfahren und Gehalt an Stoffen
In dem neu aufgenommenen Absatz 6 werden die bisher im EG-Recht geregelten
abweichenden Grenzwerte für den Gehalt an flüchtiger Säure bei Eiswein, Beerenauslese
und Trockenbeerenauslese unverändert in die Weinverordnung übernommen.
§ 16 Süßung
In einem neu eingefügten Absatz 1a wird festgelegt, dass Landwein nach Maßgabe des
Anhangs I D Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 (Regelung, dass der
Gesamtalkoholgehalt des betreffenden Weins nicht um mehr als vier Volumenprozent
erhöht werden darf) nur mit Traubenmost gesüßt werden darf.
§ 16a Restzuckergehalt bei Landwein
Die bisher in § 41 Abs. 3 getroffene Regelung, wonach der Restzuckergehalt bei einem
unter der Bezeichnung „Landwein“ in den Verkehr gebrachten Wein nicht den für die
Angabe „halbtrocken“ höchstzulässigen Wert übersteigen darf, wird jetzt in den neuen
§ 16a aufgenommen. Zudem erfolgt hier die Festlegung, dass die Restzuckerbegrenzung
„halbtrocken“ nicht für die unter der Bezeichnung „Landwein Neckar“, „Landwein Rhein-
Neckar“, „Landwein Oberrhein“ oder „Landwein Rhein“ in Verkehr gebrachten Landweine
gilt.
48
§ 18 Weitere Verarbeitungsregeln
Gemäß EU-Recht ist das vollständige Auspressen von Weintrauben untersagt. Die
Mitgliedstaaten werden verpflichtet, die Alkoholmenge, die in den betreffenden
Nebenerzeugnissen enthalten sein soll, auf mindestens fünf Prozent der in dem erzeugten
Wein enthaltenen Volumenanteile an Alkohol festzusetzen.
In dem neu angefügten Absatz 16 wird diese EU-Vorgabe 1:1 umgesetzt.
§ 32d Abweichungen; Ausnahmen (bei „Classic“ und „Selection“)
In der im Absatz 4 geregelten Übergangsbestimmung, wonach die Angaben „Classic“ und
„Selection“ in Abweichung von den Vorgaben der Weinverordnung bis zum 31. Dezember
2010 weiter verwendet werden dürfen, sofern sie vor dem 6. Dezember 2000 in
Überstimmung mit dem bisher geltenden Recht verwendet wurden, soll das Datum
31. Dezember 2010 durch das Datum 31. Dezember 2015 ersetzt werden.
§ 33 Liebfrau(en)milch, Hock
Nachdem die Kategorie Tafelwein entfallen ist, soll der traditionelle Begriff „Hock“ an
Landwein Rhein gebunden werden. Auf Basis der Festlegung von Landwein Rhein und
Öffnung der Restzuckerbegrenzung für Landwein Rhein wird „Hock“ im Absatz 4 definiert
als ein Wein mit Herkunft Rhein und bisheriger lieblicher Geschmacksausrichtung.
§ 39 Geographische Angaben
Im Absatz 1 dieser Bestimmung erfolgt die Klarstellung, dass der Name eines Bereichs
und einer Lage nicht gleichzeitig verwendet werden dürfen.
Mit Datum vom 5. November 2009 haben wir dem Bundesministerium folgende vorläufige
Stellungnahme des VDW zu diesem BMELV-Arbeitspapier zugeleitet.
49
„Der Verband Deutscher Weinexporteure (VDW) äußert sich aufgrund der eingegangenen
Stellungnahmen von Mitgliedsunternehmen folgendermaßen zu exportrelevanten Fragen
des o. a. Entwurfs:
§ 16 Süßung von Landwein
Die Haltung unserer Mitglieder ist zu diesem Vorschlag geteilt. Teilweise wird eine nicht
unerhebliche Einschränkung der Wettbewerbsfähigkeit gegenüber ausländischen
Unternehmen befürchtet. Darüber hinaus werden finanzielle Nachteile und erhebliche
Schwierigkeiten in der praktischen Handhabung gegenüber europäischen Mitbewerbern
als Ablehnungsgründe angeführt. Ein Teil unserer Mitglieder, insbesondere aus dem
Bereich Weingüter und Winzergenossenschaften, unterstützt den Vorschlag, die Süßung
von Landwein nur mit Traubenmost zuzulassen.
§16a Restzuckergehalt für Landwein
Die Mitglieder des VDW sprechen sich erneut dafür aus, für die vier genannten
Landweingebiete, insbesondere für den „Landwein Rhein“, den Restzuckergehalt nicht zu
begrenzen.
§18 Weitere Verarbeitungsregeln
Der VDW begrüßt, dass vorgesehen ist, die EU-Vorgaben 1:1 umzusetzen. Es ist darauf
zu achten, dass keine neuen bürokratischen Lasten entstehen.
§ 19 Herstellung von Qualitätswein außerhalb des bestimmten Anbaugebietes
Im Sinne einer anzustrebenden Entbürokratisierung sollte auf der Grundlage von Art. 6
Abs. 2 Buchstabe b der VO (EG) Nr. 607/2009 die Herstellung von Qualitäts- und
Prädikatswein sowie Sekt b. A. generell, also ohne vorherige Genehmigung der
zuständigen Landesbehörde, zugelassen werden.
50
§ 33 Liebfrau(en)milch; Hock
Die Anbindung des Begriffs „Hock“ an „Landwein Rhein“ wird akzeptiert. Von einem
Mitgliedsbetrieb wurden wir in diesem Zusammenhang ausdrücklich noch einmal gebeten,
sicherzustellen, dass noch vorhandene Bestände an Tafelwein nach altem Recht unter der
Bezeichnung „Hock“ bis zum 31. Dezember 2010 hergestellt und etikettiert werden dürfen
und auch nach dem 31. Dezember 2010 bis zur vollen Erschöpfung aufgebraucht werden
dürfen.
§ 39 Geographische Angaben
Der Hinweis, dass der Name eines Bereichs und einer Lage nicht zusammen verwendet
werden dürfen, sollte gestrichen werden.
§ 40 Angabe kleiner geographischer Einheiten
Die Einschränkung der bisherigen Verschnittregelung bei Verwendung einer Süßreserve
von bislang 25 Prozent auf 15 Prozent stößt auf die ausdrückliche Ablehnung unserer
Mitgliedsbetriebe.
§ 54 Übergangsregelung
Im Rahmen der Übergangsregelung für die Allergenkennzeichnung erwarten unsere
Mitgliedsbetriebe eine frühzeitige Information darüber, welche Inhaltsstoffe zukünftig
kennzeichnungspflichtig sein werden. Insbesondere wird auch Klarheit betreffend der
Sprachregelung erwartet.
Wir behalten uns vor, diese ersten Kommentare zu ergänzen, wenn neue Erkenntnisse
betreffend der Vorschläge vorliegen.“
Anfang Februar 2010 hat uns das BMELV den Entwurf einer Verordnung zur Änderung
der Weinverordnung und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung mit der Bitte um
Stellungnahme zugeleitet. Die meisten Änderungen dieses Entwurfs sind bereits in dem
BMELV-Arbeitspapier zur Vorbereitung einer 21. Verordnung zur Änderung der
51
Weinverordnung vom 7. Dezember 2009 angekündigt worden. Einige weitere
Ergänzungen sind laut BMELV aufgrund der zu dem Arbeitspapier eingegangenen
Stellungnahmen hinzugefügt worden. Hierbei wurden auch Anregungen aus unserer
Stellungnahme berücksichtigt.
Der weitere Verlauf der Beratungen des Verordnungsentwurfs wird im nächsten
Geschäftsbericht darzustellen sein.
4.4.8 Situation Gemeinschaftsmarketing
Nach seinem Urteil zur Verfassungswidrigkeit des Absatzfondsgesetzes
(s. Geschäftsbericht 2009, S. 34/35) hat das Bundesverfassungsgericht am 5. Juni 2009
seine Entscheidung in Sachen Holzabsatzfonds verkündet. Das Gericht kommt zum
Schluss, dass auch die Sonderabgabe, die im Rahmen des Holzabsatzfondsgesetzes
erhoben wird, nicht verfassungskonform und das Gesetz damit nichtig ist.
In seiner Begründung ist das Gericht eins zu eins seiner Argumentation in Sachen
Absatzfondsgesetz gefolgt. Als Hauptgrund für die Unzulässigkeit der Sonderabgabe wird
das moderate Außenhandelsdefizit, das die deutsche Holzwirtschaft bereits bei Schaffung
des Gesetzes aufweisen konnte, genannt. Seit 2005 existiert im Holzbereich sogar ein
Außenhandelsüberschuss, so dass das Gericht zu dem Schluss kommt, dass hier keine
Beeinträchtigungen oder Nachteile im transnationalen Wettbewerb gegeben sind.
Anfang Januar 2010 hat das Verwaltungsgericht Koblenz die Klage eines Moselwinzers
gegen die Erhebung der Abgaben für den Deutschen Weinfonds abgewiesen. In seiner
Urteilsbegründung hat das Gericht festgestellt, dass die Abgabe nicht gegen
höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen das Verfassungsrecht verstößt. Das
Gericht hat daher keine Veranlassung dazu gesehen, das Verfahren dem
Bundesverfassungsrecht vorzulegen.
Anders als in den vom Bundesverfassungsgericht getroffenen Entscheidungen zum
landwirtschaftlichen Absatzfonds und zum Holzfonds erfüllt die Abgabe zum Deutschen
Weinfonds nach Überzeugung des Gerichts die besonderen Anforderungen an eine
verfassungskonforme Sonderabgabe.
52
In einer Pressemitteilung vom 4. Februar 2010 hat die Parlamentarische Staatssekretärin
im Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Julia
Klöckner, das Urteil und die in der Urteilsbegründung enthaltenen klaren Aussagen
nachdrücklich begrüßt. Durch dieses Urteil sah sie die vom BMELV vertretene Auffassung
bestätigt, dass die Abgaberegelungen des Weingesetzes auch vor dem Hintergrund der
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum Absatz- und Holzabsatzfonds als
rechtswirksam und damit weiterhin anzuwenden sind.
Der Aufsichtsratsvorsitzende des Deutschen Weinfonds, Weinbaupräsident Norbert Weber
hat diese erste gerichtliche Entscheidung zugunsten des Deutschen Weinfonds gerade im
Vorfeld der anstehenden Winterversammlungen als wichtige Rückenstärkung für das
nationale und gebietliche Gemeinschaftsmarketing bewertet.
Da seitens der unterlegenen Partei Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
Koblenz eingelegt wurde, bleibt der Fortgang des weiteren Verfahrens mit Spannung
abzuwarten.
53
5 Internationaler Handel
5.1 Die Lage der Weltwirtschaft
Im Herbst 2009 scheint der Tiefpunkt der schwersten weltwirtschaftlichen Rezession seit
dem Zweiten Weltkrieg überschritten. Vieles deutet auf eine konjunkturelle Erholung hin.
Die Lage an den Weltfinanzmärkten hat sich erheblich entspannt, die
Stimmungsindikatoren weisen wieder nach oben, die Auftragseingänge haben
zugenommen, und die Produktion ist gestiegen. Der Welthandel, der bis in das Frühjahr
hinein rückläufig gewesen war, nahm im Sommer wieder deutlich zu. In einer Reihe von
Schwellenländern, vor allem im asiatischen Raum, war die gesamtwirtschaftliche
Produktion bereits im zweiten Quartal wieder deutlich aufwärts gerichtet.
Seit dem Frühjahr 2009 hat sich die Konjunktur in Asien kräftig belebt. Zuvor war auch
dieser Wirtschaftsraum von der globalen Rezession erfasst worden: Weil die asiatischen
Volkswirtschaften überwiegend exportorientiert sind, wurden sie von dem massiven
Einbruch des Welthandels besonders schwer getroffen. Jedoch brachen
Industrieproduktion und Außenhandel nur kurzzeitig ein. Sie hatten ihren Tiefpunkt bereits
Anfang des Jahres und damit früher als andernorts erreicht, und seither scheint die
Produktion wieder auf ihren alten Wachstumspfad zuzusteuern.
Die kräftige Erholung wurde von expansiven geld- und finanzpolitischen Maßnahmen
ausgelöst, wie sie weltweit ergriffen worden sind. Dass die Wirtschaftspolitik in Asien
schneller und durchschlagender wirkte als anderswo, ist zum einen darauf zurückzuführen,
dass die Bankensysteme der asiatischen Schwellenländer von der Finanzkrise weitgehend
verschont geblieben sind. Zum anderen wurden die Länder vom durch die Krise
ausgelösten Versiegen der internationalen Kapitalströme weniger als viele andere
Schwellenländer getroffen, nicht zuletzt, weil in der Region in den letzten Jahren
erhebliche Leistungsbilanzüberschüsse erwirtschaftet wurden.
Die Ländergruppe insgesamt profitiert in diesem und wohl auch im nächsten Jahr von der
hohen konjunkturellen Dynamik in China. Dort nimmt die Wertschöpfung in der Industrie
seit dem Frühjahr wieder kräftig zu, nachdem sie um die Jahreswende wohl kaum mehr
54
als stagniert hatte. Stimuliert wurde der Produktionsanstieg von den Ende 2008
verkündeten Fiskalprogrammen, welche offensichtlich rasch umgesetzt werden konnten.
Dabei handelt es sich – neben Anreizen zum Kauf von Konsumgütern – vor allem um
Investitionen in die öffentliche Infrastruktur, mit besonderen Schwerpunkten im
Gesundheitssektor und im unterentwickelten Westen des Landes. Die zweite Säule der
expansiven Wirtschaftspolitik waren Anreize zur Vergabe und zur Aufnahme von Krediten.
Die gesamtwirtschaftliche Produktion in Japan steigt seit dem Frühjahr 2009 wieder
deutlich, nachdem sie zuvor ein Jahr lang zurückgegangen war. Im zweiten Quartal legte
das reale Bruttoinlandsprodukt mit 0,6 Prozent gegenüber dem Vorquartal vergleichsweise
kräftig zu. Maßgeblich war der Impuls von Seiten der Exportnachfrage, insbesondere aus
den übrigen asiatischen Ländern. Da gleichzeitig die Importe weiter zurückgingen, nahm
der Außenbeitrag stark zu. Zwar wurden auch der private Konsum und die öffentlichen
Investitionen – letztere im Rahmen der staatlichen Konjunkturstimulierung – spürbar
ausgeweitet, doch nahm die Inlandsnachfrage insgesamt infolge weiter stark rückläufiger
Unternehmensinvestitionen nochmals ab.
Die indische Wirtschaft hat sich in der weltweiten Wirtschafts- und Finanzkrise bisher recht
robust gezeigt. Die Zuwachsrate der gesamtwirtschaftlichen Produktion gegenüber dem
Vorjahreszeitraum war im Winterhalbjahr um etwa zwei Prozentpunkte auf knapp
6 Prozent gesunken. Im zweiten Quartal lag die Rate wieder leicht oberhalb der 6 Prozent-
Marke. Die vergleichsweise stabile Entwicklung erklärt sich zum einen daraus, dass die
indische Volkswirtschaft nicht so offen ist wie die vieler anderer asiatischer
Schwellenländer.
Die Wirtschaft in Lateinamerika hat sich nach dem konjunkturellen Einbruch im
Winterhalbjahr recht frühzeitig wieder stabilisiert. Sie profitierte dabei von der im
Jahresverlauf wieder anziehenden Nachfrage nach Rohstoffen. Auch die Rohstoffpreise
haben seit ihrem Tief um die Jahreswende wieder stark zugelegt. Die akute Phase der
Finanzkrise scheint glimpflich überstanden worden zu sein: Nach einem dramatischen
Anstieg im Winter sind die Risikoprämien auf die meisten Staatstitel rasch wieder gefallen.
Sie bewegen sich gegenwärtig auf Niveaus wie sie Mitte des Jahrzehnts üblich waren.
55
Die globale Wirtschafts- und Finanzkrise hat die russische Wirtschaft stark getroffen. Zum
einen führte der Einbruch der globalen Nachfrage nach Rohstoffen zusammen mit dem
Verfall der Rohstoffpreise zu einem massiven Rückgang bei den Exporterlösen. Zum
anderen trugen binnenwirtschaftliche Faktoren, wie Probleme im Finanzsektor und das
Ende einer Spekulationsblase am Immobilienmarkt, dazu bei, dass die Investitionen
drastisch eingeschränkt wurden. Steigende Arbeitslosigkeit und rückläufige
Realeinkommen dämpften den privaten Konsum. Das reale Bruttoinlandsprodukt lag im
ersten Halbjahr 2009 um 10,4 Prozent niedriger als im entsprechenden Vorjahreszeitraum.
Im Euroraum wurde im zweiten Quartal 2009 die konjunkturelle Talsohle erreicht.
Nachdem die gesamtwirtschaftliche Produktion im ersten Vierteljahr noch um 2,5 Prozent
und in den letzten drei Monaten des vergangenen Jahres um 1,8 Prozent gesunken war,
ging sie nur noch um 0,2 Prozent gegenüber dem Vorquartal zurück. In einigen Ländern,
etwa in Spanien, Italien, den Niederlanden, Belgien, Finnland und Österreich, nahm das
Bruttoinlandsprodukt zwar nochmals zum Teil recht deutlich ab, in anderen, darunter in
den beiden größten Volkswirtschaften Deutschland und Frankreich sowie in Portugal,
Griechenland, der Slowakei und Slowenien, stieg es aber bereits merklich. Für das dritte
Quartal lassen die Indikatoren einen spürbaren Anstieg der wirtschaftlichen Aktivität
erwarten.
5.2 Bilaterale Abkommen
5.2.1 EU - USA
Verordnung (EG) Nr. 113/2009 der Kommission vom 6. Februar 2009 über die Ver-
wendung bestimmter traditioneller Begriffe auf den Etiketten von aus den Vereinig-
ten Staaten eingeführtem Wein
Aufgrund des Weinabkommens der EU mit den USA lässt die Gemeinschaft die Verwen-
dung von Begriffen wie u.a. „chateau“, „classic“, „clos“, „fine“, „late“, „bottled vintage“,
„noble“, „ruby“, „superior“, „sur lie“ und „vintage“ für Weine mit Ursprung in den USA zu,
wenn die Begriffe zum Zeitpunkt der Einfuhr für die Verwendung auf amerikanischen
Weinetiketten in den Vereinigten Staaten auf einer COLA (Certificate of Label Approval -
Bescheinigung der Genehmigung des Etiketts) genehmigt worden sind.
56
Danach bleibt die Zulassung bis 10. März 2009 in Kraft und wird automatisch um weitere
aufeinanderfolgende Zweijahreszeiträume verlängert, es sei denn, eine Vertragspartei
übermittelt der anderen Vertragspartei eine schriftliche Mitteilung, dass der Zeitraum nicht
verlängert werden soll.
Die EU-Kommission hat den Vereinigten Staaten mit Schreiben vom 8. September 2008
mitgeteilt, dass der Zeitraum nicht über den 10. März 2009 hinaus verlängert werden soll.
Der Grund hierfür liegt wohl darin, dass die in dem Weinhandelsabkommen zwischen der
EU und den USA getroffene Vereinbarung, wonach die Vertragsparteien innerhalb von
neunzig Tagen nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens Verhandlungen zum Abschluss
weiterer Abkommen aufnehmen, um den Handel zwischen den Vertragsparteien noch
weiter zu erleichtern, bisher offensichtlich nicht eingehalten wurde.
Mit der Verordnung (EG) Nr. 113/2009 wurde eine Übergangsregelung eingeführt, die es
zulässt, dass die Bestände an amerikanischen Weinen, die vor dem 10. März 2009 in die
EU eingeführt wurden und die infolge der Nichtverlängerung der Zulassung nicht mehr den
geltenden Etikettierungsvorschriften entsprechen, weiterhin zum Verkauf vorrätig gehalten
und in Verkehr gebracht werden dürfen, bis die Bestände erschöpft sind.
5.3 Internationaler Weinhandel
Nachfolgend sind die Schwerpunkte im internationalen Handel, über die die Geschäfts-
stelle des Verbandes Deutscher Weinexporteure ihre Mitglieder regelmäßig informiert hat,
und die Probleme im Handel mit Drittländern, mit denen sich der VDW intensiv auseinan-
dergesetzt hat, aufgelistet.
5.3.1 EU: System zur Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren
Im Geschäftsbericht 2005 berichteten wir über die Entscheidung des Rates und des Euro-
päischen Parlaments, die vorsieht, die bei der innergemeinschaftlichen Beförderung
verbrauchsteuerpflichtiger Waren (Alkohol, Tabakwaren und Energieerzeugnisse) unter
Steueraussetzung erforderliche Begleitdokumentation auf EDV umzustellen.
57
Das mit dieser Entscheidung eingeführte EDV-System soll es den Mitgliedstaaten ermögli-
chen, laufende Beförderungen in Echtzeit zu verfolgen und die erforderlichen Vorkontrol-
len zu veranlassen.
Die schrittweise Inbetriebnahme des Systems zur Kontrolle der Beförderung verbrauch-
steuerpflichtiger Waren (EMCS = Excise Movement and Control System) ist Gegenstand
der vom Verbrauchsteuerausschuss im Januar 2007 gebilligten stufenweisen Einführung
anhand von Funktionsschritten auf EU-Ebene:
FS0 Bestimmungsland-Funktionalität zum 1. April 2010: jeder Mitgliedstaat muss
zu diesem Termin in der Lage sein, elektronisch eröffnete Verbrauchsteuer-Beför-
derungsverfahren auch elektronisch zu beenden (sogenannte Übermittlung des
Empfangsberichts = Report of Receipt).
FS1 Versendungs- und Bestimmungsland-Funktionalität zum 1. Januar 2011: Die
Mitgliedstaaten müssen in der Lage sein, elektronisch eröffnete Verbrauchsteuer-
Beförderungsverfahren sowohl zu eröffnen als auch zu beenden.
FS2 Weitere erforderliche Funktionalitäten wie zum Beispiel Splitting, Schnittstellen
ATLAS Einfuhr/Ausfuhr zum 1. Januar 2012.
Grundsätze und Ziele des IT-Verfahrens EMCS:
Ersatz des begleitenden Verwaltungsdokuments (bVD) durch ein System elektroni-
scher Meldungen (elektronisches Verwaltungsdokument eVD).
Technische Vernetzung der Mitgliedstaaten über ein gemeinsames Netzwerk /Mail-
system (CCN – CSI = Netzwerk über das Daten versendet werden, nicht Internet).
Entwicklung und Betrieb des nationalen Systems in Eigenverantwortung der Mit-
gliedstaaten sowie in der Zusammenarbeit mit der EU-Kommission in Brüssel.
Anbindung der Wirtschaftsbeteiligten an das jeweilige nationale System und Nut-
zung zu möglichst niedrigen Kosten (unter anderem Bereitstellung einer Internet-
schnittstelle).
Bekämpfung des Steuerbetrugs, Erleichterung der Verwaltungsverfahren und des
Handelsverkehrs, Bürokratieabbau.
58
Standardisierter, effizienter und sicherer Datenaustausch zwischen den Mitglied-
staaten und Wirtschaftsbeteiligten.
Abfrage von laufenden Beförderungsverfahren in Echtzeit und risikoorientierte
Vorabkontrollen und Vorortkontrollen durch die Behörden.
Schnellere Freigabe der geleisteten Sicherheit und somit ist ein effizienteres wirt-
schaftliches Handeln möglich.
Die Europäische Kommission hat am 14. Februar 2008 einen Vorschlag für eine Richtlinie
des Rates über das allgemeine Verbrauchsteuersystem vorgelegt. Hierdurch sollen die
Bestimmungen der Richtlinie Nr. 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das
allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle
verbrauchsteuerpflichtiger Waren neu gefasst werden, um der Einführung des Systems zur
Beförderung und Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (EMCS) Rechnung zu tragen.
Das EMCS wurde infolge der Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 16. Juni 2003 über die Einführung eines EDV-gestützten Systems zur
Beförderung und Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren eingerichtet.
Durch diese Änderungen soll ein vereinfachtes, papierloses Umfeld für den Handel
geschaffen und gleichzeitig den zuständigen Behörden ein integriertes, rasches und
risikoorientiertes Vorgehen bei Kontrollen ermöglicht werden. Die erste Beratung des
Vorschlages in der zuständigen Ratsarbeitsgruppe in Brüssel hat am 11. März 2008
stattgefunden.
Die Richtlinie 92/12/EWG beinhaltet grundsätzliche Bestimmungen bezüglich der ver-
brauchsteuerpflichtigen Waren Mineralöl, Alkohol, alkoholische Getränke (u.a. Wein) und
Tabakwaren.
Nach Artikel 18 Absatz 1 der Richtlinie 92/12/EWG sind verbrauchsteuerpflichtige Waren,
die zwischen verschiedenen Mitgliedstaaten im Verfahren der Steueraussetzung befördert
werden, mit einem vom Versender ausgestellten begleitenden Verwaltungsdokument
(BVD) zu versenden. Inhalt und Form des BVD sind in der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92
der Kommission zum begleitenden Verwaltungsdokument bei der Beförderung
verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung festgelegt.
59
Nach dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über das allgemeine Verbrauch-
steuersystem ist vorgesehen, das begleitende Verwaltungsdokument (BVD) durch ein
elektronisches begleitendes Verwaltungsdokument (e-BVD) zu ersetzen. Dabei ist wie
nach der geltenden Richtlinie 92/12/EWG (Artikel 29) eine Ausnahme für kleine
Weinbaubetriebe vorgesehen.
Gemäß Artikel 38 Abs. 1 des Vorschlages können die Mitgliedstaaten kleine Weinerzeuger
von den Verpflichtungen der Kapitel III (Herstellung, Verarbeitung und Besitz) und IV
(Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Aussetzung der Verbrauchsteuer)
sowie von weiteren Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Beförderung und
Überwachung befreien. Nehmen kleine Weinerzeuger selbst Lieferungen in andere
Mitgliedstaaten vor, müssen sie die zuständigen Behörden ihres Mitgliedstaates darüber
unterrichten und die Pflichten aus der Verordnung (EWG) Nr. 884/2001 der Kommission
mit Durchführungsbestimmungen zu den Begleitdokumenten für die Beförderung von
Weinbauerzeugnissen und zu den Ein- und Ausgangsbüchern im Weinsektor erfüllen.
Unter kleinen Weinerzeugern sind Personen zu verstehen, die durchschnittlich weniger als
1.000 Hektoliter Wein im Jahr erzeugen.
Ist ein kleiner Weinerzeuger nach Absatz 1 befreit, so unterrichtet der Empfänger die
zuständigen Steuerbehörden des Bestimmungsmitgliedstaats mittels des nach der
Verordnung (EWG) Nr. 884/2001 erforderlichen Dokuments oder durch einen Verweis
darauf über die erhaltenen Weinlieferungen.
Am 14. Januar 2009 wurde schließlich die Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16.
Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der
Richtlinie 92/12/EWG im Amtsblatt der Europäischen Union L 9 veröffentlicht.
In Kraft getreten ist die Richtlinie am 15. Januar 2009.
60
5.3.2 China: VDW setzt sich für Anpassung des SO2-Grenzwertes auf OIV-Grenz-
werte ein
Weine, hier insbesondere Süßweine (Beerenauslesen, Trockenbeerenauslesen und Eis-
wein), die nach China exportiert werden sollen, dürfen den Höchstgehalt von 250 mg/l SO2
nicht übersteigen. In einem konkreten Fall hat der Verband Deutscher Weinexporteure
sich dafür eingesetzt, dass die Grenzwerte in China auf die OIV-Grenzwerte angepasst
werden. Trotz vieler Schreiben an das Comité Vins und Einschaltung einer Europaabge-
ordneten sind die Bemühungen leider ohne Erfolg geblieben.
Die Kommission setzt sich für ein Abkommen mit China ein, zum Redaktionsschluss
dieses Geschäftsberichtes lagen noch keine weiteren Erkenntnisse vor.
5.3.3 Nigeria: Senkung der Verbrauchsteuer
Die 1999 in Nigeria wieder eingeführten Verbrauchsteuern wurden im Berichtsjahr von
vierzig auf zwanzig Prozent gesenkt.
5.3.4 Neuseeland: Erhöhung der Alkoholsteuer
Die Steuern auf alkoholhaltige Getränke und Lebensmittel steigen zum 1. Juli 2009. Für
Bier mit einem Alkoholgehalt von mehr als 2,5 Prozent steigt der Steuersatz von 24,765
auf 25,476 NZ$ je Liter reinen Alkohols. Bei Wein bis zu einem Alkoholgehalt von 14
Prozent steigt der Steuersatz von 2,4765 auf 2,5476 NZ$ je Liter. Die Alkoholsteuern in
Neuseeland werden jährlich entsprechend der Entwicklung des Verbraucherpreisindex
angepasst.
5.3.5 Kroatien: Mehrwertsteuererhöhung
Im kroatischen Amtsblatt „Narodne Novine“ Nr. 94 vom 1. August 2009 wurde die
Änderung des Mehrwertsteuergesetzes veröffentlicht. Der Mehrwertsteuersatz wurde von
22 auf 23 Prozent erhöht und soll neben anderen Steuererhöhungen und der Einführung
einer Krisensteuer zur Senkung des Budgetdefizits beitragen. Das neue Gesetz ist am 1.
August 2009 in Kraft getreten.
61
5.3.6 Australien: Verbrauchsteuererhöhung
Mit Wirkung zum 1. August 2009 wurden in Australien die Verbrauchsteuern auf Alkohol
und Tabak erhöht. Sie sind dort an den Verbraucherpreisindex gekoppelt und werden
regelmäßig angepasst. Die Branntweinsteuer erhöht sich von 69,19 auf 69,49 AUS$ je
Liter reinen Alkohols, die Tabaksteuer von 321 auf 322,93 AUS$ je Kilogramm.
62
6 Situation in der Weinwirtschaft
6.1 EU-Markt
Auf europäischer Ebene (EU 27) betrug die Weinmosternte 2009 insgesamt 165 Millionen
Hektoliter. Darin enthalten sind 6,9 Millionen Hektoliter für die Traubensaftproduktion.
Insgesamt ergab die Weinernte 2009 um 4 Prozent unter dem Vorjahresniveau.
Tabelle 2: EU-Weinmosternte 2009
(Erntehochrechnung; DG AGRI)
Kampagne Kampagne
5 Jahresmittel 2008/2009 2009/2010 Vorjahr lgj. Mittel
in Mio. hl in Mio. hl in Mio. hl in % in %
Italien 52,1 50,5 46,5 - 8 - 11
Frankreich 50,9 42,8 47,3 10 - 7
Spanien 43,8 41,9 36,1 - 14 - 18
Deutschland 9,7 10,0 9,3 - 7 - 5
Rumänien 5,2 6,8 5,6 - 17 8
Portugal 6,8 5,6 6,0 7 - 12
Griechenland 3,9 3,9 3,6 - 7 - 8
Ungarn 3,7 3,5 3,4 - 2 - 7
Österreich 2,6 3,0 2,4 - 21 - 9
Bulgarien 1,8 1,6 2,0 25 13
Tschechien 0,6 0,8 0,6 - 22 - 2
Slowenien 0,9 0,8 0,8 10 - 3
Slowakei 0,4 0,4 - - -
Zypern 0,2 0,1 0,1 - 11 - 37
Luxemburg 0,1 0,1 0,1 4 - 2
andere - - 0,8 - -
EU-27 182,7 171,8 164,6 -4 -10
63
6.2 Deutschland – Weinmarkt
Nach Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes beträgt das amtliche Ender-
gebnis der Weinmosterntemenge im Jahr 2009 9,1 Millionen Hektoliter. Dieses
Erntevolumen liegt um 7,3 Prozent unter dem langjährigen Mittelwert sowie im Vergleich
zur Vorjahresmenge (2008: 10,0 Mio. hl) um 8,6 Prozent niedriger.
Tabelle 3: Deutsche Weinmosternte 2009
Eine an den Oechslegraden orientierte qualitative Beurteilung der 2009er Weinmosternte
ergab ein durchschnittliches Mostgewicht von 85° Oechsle für diesen Jahrgang.
Nach Aufteilung des Erntevolumens auf die verschiedenen Qualitätsstufen entfallen auf
- den Wein/Landweinsektor 4 %
- den Qualitätsweinsektor 43 %
- den Prädikatsweinsektor 53 %
59 Prozent der Ernte waren Weißmost, 41 Prozent Rotmost.
Mittel aus Veränderung
1999-2008 2008 2009 ggü. Vorjahr
Anbaugebiete Mio. hl Mio. hl Mio. hl in %
Ahr 0,044 0,043 0,032 -23,4
Mittelrhein 0,036 0,037 0,028 -22,8
Mosel 1,001 0,908 0,814 -10,3
Nahe 0,364 0,380 0,313 -17,7
Rheinhessen 2,662 2,865 2,557 -10,8
Pfalz 2,375 2,390 2,353 -1,6
Rheingau 0,263 0,276 0,216 -21,8
Hess. Bergstrasse 0,035 0,037 0,031 -16,7
Franken 0,496 0,464 0,451 -2,7
Württemberg 1,224 1,136 1,101 -3,0
Baden 1,298 1,382 1,204 -12,8
Saale-Unstrut 0,040 0,055 0,025 -53,6
Sachsen 0,021 0,027 0,010 -62,7
+++Gesamt+++ 9,859 10,001 9,135 -8,6
64
6.2.1 Weinjahr 2009
Der Witterungs- und Vegetationsverlauf ist an dieser Stelle als Gesamtbetrachtung über
alle Anbaugebiete beschrieben. Regionalspezifische Besonderheiten und Ereignisse
(bspw. Frostschäden in den Anbaugebieten Saale-Unstrut und Sachsen, lokaler Hagel-
schlag, …) sind nicht näher dargestellt; ausführliche Informationen hierzu sind auf den
Internetseiten der regional zuständigen Lehr-, Versuchs- und Forschungsanstalten online
abrufbar.
Nach einem der kältesten Winter seit zwanzig Jahren, mit überdurchschnittlich vielen
Frost- und Eistagen, riss die Natur Ende März das Ruder herum und bescherte bereits im
April Sommertage, so dass es im Jahr 2009 eigentlich keinen richtigen Frühling gab. Dem
frühen Blütebeginn bereits im Mai folgte eine kühlere Witterungsperiode, die eine insge-
samt länger andauernde Blütezeit bewirkte. Je nach Sorte und Standort hatte das durch-
wachsene Blütewetter Anteil an Verrieselungsverlusten. Wenn dies nicht im Übermaß
erfolgt, kommt es im Praktischen einer natürlichen Ertragsreduzierung zugute und ist dem
Qualitätsstreben förderlich.
Eine gute Niederschlagsverteilung während der Vegetationszeit begünstigte die Verfüg-
barkeit an Nährstoffen, bewahrte die Reben vor Stresssituationen und wirkte sich günstig
auf die Traubenentwicklung aus. Ausreichend Niederschlag erfordert aber auch große
Wachsamkeit gegenüber pilzlichen Schaderregern, die bei Feuchtigkeit und Wärme be-
sonders günstige Entwicklungsbedingungen vorfinden, was 2009 mancherorts für die
Winzer eine Herausforderung war.
Insgesamt lag die Durchschnittstemperatur 2009während der Vegetationsmonate April bis
September erneut über dem langjährigen Mittel, obwohl keine absoluten Spitzenwerte zu
verzeichnen waren. Auch dieser Umstand nützt den Trauben, weil er
Assimilationsstörungen und Sonnenbrand vermeidet. Zusätzliche ertragsregulierende
Maßnahmen, wie das Entblättern der Traubenzone und das Ausdünnen zu stark belasteter
Rebanlagen (grüne Ernte), gaben den letzten Schliff für eine optimale
Traubenentwicklung.
Vielerorts setzte bereits im Juli das Weichwerden der Beeren und die beginnende Verfär-
bung bei den roten Sorten ein, was gegenüber dem langjährigen Mittel einen gut zehn-
65
tägigen Vorsprung bedeutete. Ein schöner August ließ den Reifevorsprung weiter
anwachsen und schaffte die Bedingungen für einen großen Qualitätssprung.
Mitte September wurde verhalten mit der Lese begonnen. Die Oechslegrade des 2009er
Jahrgangs kamen nahe an den Stand des Spitzenjahres 2003 heran, wobei die
Säurewerte höher als die entsprechenden 2003er Werte lagen.
Die ersten Proben des 2009er Weinjahrgangs präsentieren sich reif, fruchtig und frisch.
Der neue Jahrgang hat das Qualitätsziel bestens erfüllt; besondere Erwartungen gelten
den Rotweinen. In Qualität und Menge bringt der 2009er Weinjahrgang beste Vorausset-
zungen mit sich, um in der Marktnachfrage auf großes Interesse zu stoßen.
6.2.2 Weinvorräte
Das Statistische Bundesamt veröffentlicht alljährlich die Bestandslage an Wein und
Traubenmost, die am Erhebungsstichtag in den Kellern und Lagerräumen der Weinbau-
betriebe, Winzergenossenschaften, in verarbeitenden Betriebe und aller Unternehmen des
Großhandels lagern, soweit diese zum Bezugszeitpunkt über mindestens hundert
Hektoliter verfügten. Erhebungsstichtag war der 31. Juli 2009.
Die Bestandsnachweise informieren über die Markt- und Absatzverhältnisse für Wein und
sind für markt- und wirtschaftspolitische Maßnahmen und Entscheidungen von Bedeutung.
Zum Ende des Weinwirtschaftsjahres 2008/2009, also dem 31. Juli 2009, lagerte in den
meldepflichtigen Betrieben in Deutschland ein Weinbestand von insgesamt 12,9 Millionen
Hektoliter Trinkwein. Dies entspricht im Vergleich zum Stand der zwölf Monate
umfassenden Vorjahresperiode (12,5 Mio. hl) einer um 0,4 Millionen Hektoliter oder 3,3
Prozent höheren Bestandslage.
Vom Gesamtbestand an Weinvorräten entfallen 7,7 Millionen Hektoliter (= 59 %) auf Weiß-
und 5,2 Millionen Hektoliter (= 41 %) auf Rotweine. Die Gesamtvorräte setzen sich aus
9,8 Millionen Hektoliter inländischem Wein (=76 %), 3,1 Millionen Hektoliter aus-
ländischem Wein (= 24 %) und 3.063 Hektoliter Traubenmost zusammen.
66
Am Gesamtbestand haben die Schaumweinvorräte mit 2,4 Millionen Hektoliter einen Anteil
von rund 19 Prozent. 0,8 Millionen Hektoliter sind inländischer Schaumwein, 1,6 Millionen
Hektoliter sind ausländische Schaumweine aus den EU-Mitgliedsländern.
Die Verteilung der Bestände deutscher Herkunft (9,8 Mio. hl = 76 %) nach qualitativen
Kriterien ergibt folgendes Bild: 6,3 Millionen Hektoliter Qualitätswein (= 53 % vom
Gesamtbestand), 1,7 Millionen Hektoliter Qualitätsweine mit Prädikat (13 %), 0,5 Millionen
Hektoliter Tafelweine (4 %) und 0,8 Millionen Hektoliter Schaumweine (6 %). Die Position
der sonstigen Weine, Perl- und Likörweine ist gering und umfasst lediglich 0,7 Prozent der
Bestände.
Die Bestände mit Weinen aus anderen EU-Ländern in Höhe von 2,6 Millionen Hektoliter
(= 20 %) teilen sich wie folgt auf: Der Anteil der Schaumweine mit 1,7 Millionen Hektoliter
(13 % vom Gesamtbestand) rangiert vor der Position Tafelweine mit 0,6 Millionen
Hektoliter (= 4 %), vor den Qualitätsweinen mit 0,3 Millionen Hektoliter (2 %) und der
Kategorie sonstige Weine mit 0,1 Millionen Hektoliter (0,8 %).
Am Ende des Weinwirtschaftsjahres 2008/09 lagerten 54 Prozent der Bestände beim
Erzeuger und 46 Prozent beim Handel.
6.2.3 Weinvorräte
In der Weinbilanz wird die im Inland vermarktete Menge an Trink- und Schaumwein aus
den Bestandsveränderungen, der Weinerzeugung, den Ein- und Ausfuhren sowie der
Destillation ermittelt.
Aus den Marktdaten ergibt sich für das Weinwirtschaftsjahr 2008/2009 ein in Deutschland
insgesamt vermarktetes Trinkweinvolumen von 19,510 Millionen Hektoliter. Davon
entfallen 16,428 Millionen Hektoliter auf den Stillweinsektor, der sich aus 7,108 Millionen
Hektoliter Stillweinen inländischer Herkunft und 9,320 Millionen Hektoliter Stillweinen
ausländischer Herkunft zusammensetzt. Der Konsum von Schaumwein, der hauptsächlich
aus ausländischen Grundweinen hergestellt wird, berechnet sich im Bezugszeitraum auf
3,082 Millionen Hektoliter.
67
Bezogen auf die Bevölkerung Deutschlands von 81,9 Millionen Einwohnern ergibt sich
daraus insgesamt ein theoretischer Pro-Kopf-Verbrauch von 23,8 Liter an Still- und
Schaumweinen pro Person und Jahr.
Somit ist im abgelaufenen Weinwirtschaftsjahr 2008/2009 das inländische Marktvolumen
für Still- und Schaumweine gegenüber dem Vorjahr zurückgegangen (-2,7 %). Der Absatz
für Stillweine im Speziellen lag bei 16,4 Millionen Hektoliter (-3,2 %), der Konsum von
Schaumweinen bei 3,1 Millionen Hektoliter (+0,3 %).
Nach den Daten der Trinkweinbilanz 2008/2009 verteilen sich die Marktanteile auf dem
deutschen Stillweinmarkt zwischen Inlands- und Import-Stillweinen derzeit auf 43 Prozent
bzw. 57 Prozent.
Tabelle. 4: Trinkweinbilanz2008/2009
1.8.2008 bis 31.7.2009
in 1.000 hl Deutscher Wein Ausländ. Wein Schaumwein
Anfangsbestand per 1.8.2008*) 12.514 8.565 1.568 2.381
+ Weineinfuhren 14.170 11.005 3.165
+ Weinerzeugung 10.091 9.881 210
= Summe 36.775 18.446 12.573 5.756
./. Weinausfuhren (1.8.08-31.7.09) -3.787 -2.216 -1.334*) -237
./. Verarbeitung (VW, Dest./Essig) -550 -90 -460
= zur Verfügung stehende Menge 32.438 16.140 10.779 5.519
./. Endbestand per 31.7.2009 12.928 9.032 1.459 2.437
= vermarktete Menge 19.510 7.108 9.320 3.082
= theoret. Pro-Kopf-Verbrauch [l] 23,8 8,7 11,4 3,7
%-Veränderung zur Vorperiode -2,7 -2,4 -3,9 0,3
= vermarktete Menge WWJ 07/08 20.050 7.282 9.696 3.072
= theoret. PKV [l] Vorperiode 24,4 8,9 11,8 3,7
*) rundungsgbedingte Differenzen möglich
*) ReExporte aufgrund von Untererfassung in den DeStatis-Daten um 0,2 Mio. hl höher angesetzt!