69
Verband Deutscher Weinexporteure e.V. Heussallee 26, 53113 Bonn +49 228 94 93 26 - 0 +49 228 94 93 26 - 23 [email protected] www.vdw-weinexport.de

Verband Deutscher Weinexporteure e.V. +49 228 94 93 26 - 0 ... · 4 Nachruf Ökonomierat Egon Anheuser Am 24. Juni ist Ökonomierat August Egon Anheuser kurz vor Vollendung seines

Embed Size (px)

Citation preview

Verband Deutscher Weinexporteure e.V.

Heussallee 26, 53113 Bonn

+49 228 94 93 26 - 0

+49 228 94 93 26 - 23

[email protected]

www.vdw-weinexport.de

Geschäftsbericht

des

Verbandes Deutscher Weinexporteure e. V.

für das Jahr 2009

2

Inhaltsverzeichnis

Nachruf Ökonomierat Egon Anheuser ....................................................................................4

1 Einführung ......................................................................................................................6

2 Verbandsorganisation und -arbeit ..................................................................................8

2.1 Allgemein........................................................................................................................8

2.2 Mitgliedschaften............................................................................................................11

2.2.1 Comité Vins ............................................................................................................11

2.2.2 GEFA – German Export Association for Food and Agri Products ..........................12

3 Weinexport 2009 ..........................................................................................................13

3.1 ReExporte ....................................................................................................................16

3.2 Hauptexportländer........................................................................................................16

3.3 Weinexportentwicklung insgesamt ...............................................................................17

4 Weinbaupolitik und Weinmarktpolitik............................................................................18

4.1 EG-Weinmarktorganisation ..........................................................................................18

4.1.1 Verordnung (EG) Nr. 491/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 zur Änderung der

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der

Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche

Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) ...........................................18

4.1.2 Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates

über die gemeinsame Marktorganisation für Wein .................................................19

4.2 Kennzeichnung allergener Zutaten und Inhaltsstoffe ...................................................31

4.3 Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates

betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel ....................................33

4.4 Nationales Weinrecht ...................................................................................................34

4.4.1 Fünftes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes ..................................................34

4.4.2 Neufassung der Weinverordnung...........................................................................44

4.4.3 Zehnte Verordnung zur Änderung der Weinverordnung.........................................44

4.4.4 Zwanzigste Verordnung zur Änderung der Weinverordnung..................................44

4.4.5 Verordnung zur Änderung der Neunzehnten und Zwanzigsten Verordnung zur

Änderung der Weinverordnung ..............................................................................46

4.4.6 Siebente Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchsetzung des

gemeinschaftlichen Weinrechts..............................................................................46

3

4.4.7 Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der

Alkoholhaltige Getränke-Verordnung .....................................................................47

4.4.8 Situation Gemeinschaftsmarketing.........................................................................51

5 Internationaler Handel ..................................................................................................53

5.1 Die Lage der Weltwirtschaft..........................................................................................53

5.2 Bilaterale Abkommen ...................................................................................................55

5.2.1 EU - USA ................................................................................................................55

5.3 Internationaler Weinhandel...........................................................................................56

5.3.1 EU: System zur Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren.......56

5.3.2 China: VDW setzt sich für Anpassung des SO2-Grenzwertes auf OIV-

Grenzwerte ein .......................................................................................................60

5.3.3 Nigeria: Senkung der Verbrauchsteuer ..................................................................60

5.3.4 Neuseeland: Erhöhung der Alkoholsteuer..............................................................60

5.3.5 Kroatien: Mehrwertsteuererhöhung ........................................................................60

5.3.6 Australien: Verbrauchsteuererhöhung....................................................................61

6 Situation in der Weinwirtschaft .....................................................................................62

6.1 EU-Markt ......................................................................................................................62

6.2 Deutschland – Weinmarkt ............................................................................................63

6.2.1 Weinjahr 2009 ........................................................................................................64

6.2.2 Weinvorräte ............................................................................................................65

6.2.3 Weinvorräte ............................................................................................................66

4

Nachruf Ökonomierat Egon Anheuser

Am 24. Juni ist Ökonomierat August Egon Anheuser kurz vor Vollendung seines 97.

Lebensjahres verstorben.

Die deutsche Weinwirtschaft verliert damit eine ihrer herausragenden Persönlichkeiten der

Nachkriegsgeschichte. Egon Anheuser wurde am 29. Juni 1912 in Bad Kreuznach

geboren. Bereits 1935 übernahm er die Leitung des Weinguts Ökonomierat August E.

Anheuser.

Unmittelbar nach dem Krieg gründete er die Gesellschaft „Weinkellereien Anheuser &

Fehrs“, um die Exportaktivitäten zu verstärken. Mit großem Engagement widmete er sich

dem Wiederaufbau des heimischen Weinbaus und der Reorganisation der

berufsständischen Interessenvertretung. Er war Gründungsmitglied der Arbeitsgemein-

schaft der deutschen Weinbauverbände im Jahre 1948 und des Deutschen

Weinbauverbandes im Jahre 1950 und blieb bis 1980 im Vorstand. Der Deutsche

Weinbauverband ernannte ihn 1992 zu seinem Ehrenmitglied.

Von Anfang an engagierte sich Egon Anheuser für die Förderung des deutschen

Weinexports und war Gründungsmitglied des VDW im Jahre 1951. Von 1974 bis 1991

stand er dem Verband Deutscher Weinexporteure vor und leitete den Verband als

Präsident erfolgreich und mit großem diplomatischem Geschick. Egon Anheuser war ein

Brückenbauer.

Bis zu seinem Tod verfolgte er als Ehrenpräsident des Verbandes Deutscher

Weinexporteure engagiert das Verbandsgeschehen und nahm immer wieder eine klare

Position zu aktuellen Fragen ein. Wegen seiner langjährigen Erfahrung suchte die

Geschäftsführung des VDW oft seinen Rat, den er offenherzig und gerne bereit war zu

geben.

Egon Anheuser erhielt viele Auszeichnungen für seine ehrenamtlichen Leistungen und

sein berufsständisches Engagement. Bereits 1972 wurde er zum Ökonomierat ernannt.

1977 wurde er mit dem Großen Bundesverdienstkreuz ausgezeichnet.

5

Der Verband Deutscher Weinexporteure wird Egon Anheuser als weltoffenen Ehrenmann

der deutschen Weinwirtschaft in Erinnerung bewahren und würdigen ihn als Vorbild für

nachkommende Generationen.

6

1 Einführung

Anlässlich der am 21. Juni 2010 stattfindenden ordentlichen Mitgliederversammlung des

Verbandes Deutscher Weinexporteure e. V. legt die Geschäftsstelle ihren Bericht für das

Geschäftjahr 2009 vor. Der Bericht soll die satzungsgemäßen Aufgaben und Aktivitäten

des Verbandes dokumentieren und auszugsweise die wichtigsten wirtschaftspolitischen

und rechtlichen Rahmenbedingungen für die deutschen Weinexporteure darlegen.

Nach § 2 der Satzung ist die zentrale Aufgabe des VDW die Förderung des Exportes

deutscher Weine. Zwei Aspekte stehen dabei im Mittelpunkt der Verbandsarbeit:

1. Die Schaffung adäquater handelspolitischer Rahmenbedingungen, die einen mög-

lichst einfachen und ungehinderten Zugang zu den Zielmärkten ermöglichen

und die

2. Mitgestaltung und Unterstützung des Gemeinschaftsmarketings auf den Export-

märkten.

Im Jahr 2009 (=vorläufige Jahresdaten) wurden 2,053 Millionen Hektoliter deutscher Wein

im Wert von 394 Millionen Euro aus der Bundesrepublik ausgeführt. Im Vergleich mit dem

entsprechenden Vorjahreszeitraum ergibt sich daraus ein Mengenverlust von 5,9 Prozent

sowie ein Wertminus von 7,8 Prozent. Dabei liegt der Durchschnittserlös mit 192 Euro pro

Hektoliter um 4 Euro pro Hektoliter unter dem vorjährigen Vergleichswert.

Einen genaueren Blick in die Exportstatistik erlaubt Ihnen Kapitel 3, in dem die Exportsta-

tistik 2009 erläutert wird. Ab Seite 10 finden Sie detaillierte Statistiken und die wichtigsten

zehn Zielmärkte.

Stärker als in den vergangenen Jahren hat der VDW die Interessenvertretung seiner Mit-

glieder auf die Brüsseler Ebene fokussiert. Denn insbesondere mit der Reform der EG-

Weinmarktorganisation standen wichtige Themen auf der Tagesordnung der Brüsseler In-

stitutionen und Organisationen.

7

Hierbei wurden Regelungen zu allergenen Inhaltsstoffen, Handelshemmnisse in China

sowie unter anderem das neue Steuersystem EMCS diskutiert, die sich auf den Export

auswirken können.

Die Mitgliedschaft im Comité Vins bewährte sich nicht zuletzt in diesem Zusammenhang

erneut als hervorragender Kommunikationskanal, um gemeinsam mit anderen europäi-

schen Verbänden gegenüber den Institutionen der Europäischen Union Position zu bezie-

hen.

Der VDW ist seit Oktober 2009 Mitglied der GEFA - German Export Association for Food

and Agri Products.

Erfolgreiche Interessenvertretung funktioniert nur auf Basis einer guten Zusammenarbeit

mit den entscheidenden politischen Institutionen.

Aus diesem Grunde möchten wir uns an dieser Stelle bei allen Vertretern der Politik, der

Bundes- und Länderministerien sowie weiterer Organisationen bedanken, mit denen wir im

Berichtsjahr offen und sachlich die wichtigsten Fragestellungen erörtern und Lösungen er-

arbeiten konnten.

Ende 2009 haben mehrere Weinkellereien den VDW verlassen, nachdem ihr Versuch, die

gemeinsame VDW und DWV-Geschäftsstelle zu sprengen und den Verband nach Trier zu

verlegen, an der Mehrheit der VDW-Mitglieder gescheitert war. Aufgrund dessen steht der

VDW vor einer großen Herausforderung aber auch Chance, ab 2010 als Sprachrohr für die

Exportinteressen der Erzeuger eine neue Konzeption zu entwickeln.

Peter Winter Dr. Rudolf Nickenig

Präsident Geschäftsführer

8

2 Verbandsorganisation und -arbeit

2.1 Allgemein

Entsprechend § 2 der Satzung leiten sich die Aufgaben des Verbandes Deutscher Wein-

exporteure e.V. wie folgt ab:

a) Vertretung der Interessen der deutschen Weinexporteure gegenüber den gesetz-

gebenden Organen und gegenüber der Verwaltung auf nationaler und internationaler

Ebene und gegenüber der Öffentlichkeit,

b) Information der Mitglieder über Fortentwicklung der rechtlichen Rahmenbedingungen

auf nationaler und internationaler Ebene, insbesondere auf den Exportmärkten,

c) Information der Mitglieder über wirtschaftliche und gesellschaftspolitische Entwick-

lungen, soweit sie für das Exportmarketing von Bedeutung sind,

d) Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Organisationen, die ähnliche

Aufgaben und Ziele wie der Verband haben,

e) Beratung der Mitglieder in Einzelfragen.

Zum 31.12.2009 hatte der Verband Deutscher Weinexporteure 36 Mitglieder.

Die jährliche ordentliche Mitgliederversammlung des Verbandes Deutscher

Weinexporteure fand am 6. Juli 2009 im Weingut Georg Müller Stiftung in Hattenheim

statt.

Am 10. September 2009 fand in Alzey eine außerordentliche Mitgliederversammlung statt

mit folgender Tagesordnung:

1. Begrüßung durch den Präsidenten Peter Winter

2. Änderung der Verbandssatzung – Sitzverlegung des Verbandes

3. Empfehlung an den Vorstand zur Geschäftsführung des Verbandes

4. Verschiedenes

9

Folgende Anträge wurden in der außerordentlichen Mitgliederversammlung abgestimmt.

1. Änderung der Verbandssatzung – Sitzverlegung des Verbandes

2. Empfehlung an den Vorstand zur Abberufung des Geschäftsführers

Beim ersten Antrag handelt es sich um eine Änderung der Verbandssatzung, die laut §10

Abs. 4 von einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden

muss. Für den 2. Antrag ist lediglich eine einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder

erforderlich.

Bei der Abstimmung über den Antrag „Änderung der Verbandssatzung – Sitzverlegung

des Verbandes“ wird der Antrag mit 10 Ja-Stimmen, 13 Nein-Stimmen und bei einer

Stimmenthaltung abgelehnt.

Bei der Abstimmung über den Antrag „Empfehlung an den Vorstand zur Abberufung des

Geschäftsführers Dr. Rudolf Nickenig“ wird der Antrag durch die Mitgliederversammlung

mit 10 Ja-Stimmen und 14 Nein-Stimmen abgelehnt.

Der Vorstand des VDW wurde im Jahr 2007 im Rahmen der Mitgliederversammlung am

13. Juni 2007 gewählt und setzt sich wie folgt zusammen:

Präsident:

Peter Winter

Weingut Georg Müller Stiftung, 65347 Hattenheim

Stellvertretender Präsident:

Herbert Reh

Weinkellerei Reh Kendermann GmbH, 54340 Leiwen

10

Weitere Vorstandsmitglieder:

Hans-Joachim Binz Wineconsale GmbH,

65203 Wiesbaden

Gerhard Brauer Ruppertsberger Winzerverein Hoheburg eG,

67152 Ruppertsberg

Dorothee Götte F.W. Langguth Erben GmbH & Co KG,

56841 Traben-Trarbach

Günter Hilmert Badischer Winzerkeller eG,

79206 Breisach

Johannes Hübinger Zimmermann-Graeff & Müller GmbH & Co.

56856 Zell/Mosel

Werner Kirchhoff Moselland eG Winzergenossenschaft,

54469 Bernkastel-Kues

Klaus Kürten Henkell & Co. Sektkellereien KG

65187 Wiesbaden

Nikolaus Schritz Reh Kendermann GmbH Weinkellerei,

55411 Bingen

Wilhelm Steifensand P.J. Valckenberg GmbH,

67547 Worms

Zum Jahresende 2009 sind folgende Mitgliedsunternehmen ausgetreten:

Reh Kendermann GmbH Weinkellerei

Zimmermann-Graeff & Müller GmbH & Co.

F.W. Langguth Erben GmbH & Co KG

Henkell & Co. Sektkellereien KG

WIV Wein International AG

Staatlicher Hofkeller Würzburg

Schmitt Söhne GmbH

Rüdesheimer Weinkellerei GmbH

J. Koll & Cie.

11

Im Jahr 2009 wurden rund 39 Informationsdienste via E-Mail an die Mitglieder verschickt.

Der Informationsdienst informiert über exportrelevante Themen und macht auf neue Mit-

teilungen möglichst zeitnah aufmerksam. Der Informationsdienst ist neben der Internet-

seite das Medium, mit dem die Mitgliedsunternehmen schnell über aktuelle Entwicklungen

im weltweiten Weinhandel informiert werden. Eine Archivfunktion erlaubt es den Mitglie-

dern sich jederzeit einen Überblick über Mitteilungen zu den zahlreichen Exportländern zu

verschaffen. Hierzu dient nicht nur die Internetseite www.vdw-weinexport.de sondern auch

das am 24. Juni 2008 frei geschaltete Exportportal. Der Verband Deutscher Weinexpor-

teure, das Deutsche Weininstitut und die Industrie- und Handelskammer Trier haben dort

ihre Exportinformationen als neues Serviceangebot in einem Portal gebündelt. Das Portal

wird von allen drei Organisationen laufend auf dem neusten Stand gehalten.

Aufgrund von Sicherheitsmängeln wurde die Internetseite im Berichtsjahr auf ein neues

System umgestellt.

Die Beantwortung zahlreicher Anfragen der Mitglieder stellte auch 2009 einen Schwer-

punkt der Serviceleistungen der Geschäftsstelle dar. In konkreten Fällen stand der VDW

mit zuständigen Stellen im In- und Ausland in Kontakt, um bei exportrelevanten Fragen

den Interessen seiner Mitglieder nachzukommen.

2.2 Mitgliedschaften

Mitgliedschaft des VDW besteht bei der National Association of Beverage Importers (NABI)

sowie beim Comité Européen des Entreprises Vins (Comité Vins) und der GEFA. Über die

Mitgliedschaft des VDW im Comité Vins und die Mitgliedschaft des Deutschen

Weinbauverbandes in COPA-COGECA und FIVS konnten im Jahr 2009 aufgrund der ge-

meinsamen Geschäftsführung wiederum deutliche Synergieeffekte auf europäischer Ebe-

ne bei der Wahrung von Interessen der deutschen Weinwirtschaft erzielt werden. Zwecks

der Interessenvertretung der deutschen Weinexporteure nahm der Geschäftsführer

zahlreichen Sitzungen und Gesprächen des Comité Vins teil.

2.2.1 Comité Vins

Im Comité Vins haben sich zahlreiche nationale Verbände des europäischen Weinhandels

und -exports zusammengeschlossen, um gemeinsam ihre Interessen auf europäischer

Ebene zu vertreten. Die Mitarbeit im Comité Vins bietet dem VDW ein hervorragendes

12

Forum zur Wahrung deutscher Interessen innerhalb einer EU-weiten Kooperation.

Weiterhin stellt das Comité Vins eine wichtige Informationsquelle zu relevanten

Fragestellungen der Verbandsarbeit dar.

2.2.2 GEFA – German Export Association for Food and Agri Products

Die GEFA fördert die Rahmenbedingungen für den Export von Lebensmitteln und

Produkten der Agrarwirtschaft. Sie ist Ansprechpartner der Bundesregierung in sämtlichen

Fragen der Exportförderung, bildet eine Kommunikationsplattform zwischen Politik,

Wirtschaft und Exportzielländern, koordiniert die produktübergreifenden Aufgaben der

Exportförderung, setzt diese um und unterstützt nach Maßgabe der Satzung die

produktspezifische Exportförderung seiner Mitglieder, z.B. durch Regierungsberatung und

Projekte der Exportförderung.

Zu den Aufgaben der GEFA zählen unter anderem die Organisation und Betreuung von

produktübergreifenden deutschen Gemeinschaftsständen auf internationalen

Fachmessen, von Tagungen, Delegationsreisen, Regierungsberatungsprojekten sowie die

Bearbeitung von Anfragen aus dem Ausland nach deutschen Produkten.

13

3 Weinexport 2009

Die gemeinsame Geschäftsstelle des Verbands Deutscher Weinexporteure und des Deut-

schen Weinbauverbandes wertet monatlich die Exportstatistiken auf der Basis der vom

Statistischen Bundesamt übermittelten Rohdaten aus. Die Auswertung erfolgt mit

finanzieller Unterstützung durch das Deutsche Weininstitut (DWI). Aufgrund spezifischerer

Auswertungsmöglichkeiten sind die Daten ab dem Erhebungsmonat Januar 2008 auf die

Netto-Ausfuhren an deutschen Weinen fokussiert.

Das offizielle Abschlussergebnis der Weinausfuhren 2009 lag bei Redaktionsschluss noch

nicht vor. Die hier vorgestellten Ergebnisse beruhen daher auf der Vergleichsbasis „vor-

läufige Zahlen 2008“ zu „vorläufige Zahlen 2009“. Diese Vergleichsebene erlaubt es aber

bereits, die Entwicklung des Außenhandels gut nachzuvollziehen. Unter anderem auf-

grund verspäteter Meldungen von auskunftspflichtigen Betrieben liegt das Gesamtniveau

der endgültigen Daten des Außenhandels erfahrungsgemäß etwas höher als es die vor-

läufigen Zahlen ausweisen. Es ist davon auszugehen, dass auch 2009 noch Nachmeldun-

gen einzuarbeiten sind.

Im Kalenderjahr 2009 wurden nach Angaben des Statistischen Bundesamtes insgesamt

3,2 Millionen Hektoliter Stillweine (bis 15 % vol) im Gesamtwert von 629 Millionen Euro

aus Deutschland ausgeführt. Im Vergleich zu den entsprechenden Vorjahresdaten ergibt

sich daraus ein Minus sowohl in der Menge (-2,7 %) als auch im Wert (-6,7 %). Der Durch-

schnittserlös lag bei 196 Euro/Hektoliter.

Die Stillweinausfuhren (bis 15 % vol) untergliedern sich in

42 % Qualitätswein und 58 % anderen Wein

84 % Flaschenware und 16 % Fassware

61 % Weißwein und 39 % Rotwein.

In der Ausfuhrstatistik sind weit über 100 Länder registriert, in die deutscher Wein im ver-

gangenen Jahr exportiert wurde. 75 Prozent der Exportmenge bzw. 63 Prozent des

Exportwertes entfallen auf die Staaten der Europäischen Union (EU 27), 25 Prozent bzw.

14

37 Prozent auf Drittstaaten. Für die zehn wichtigsten Länder summieren sich Exportmenge

bzw. -wert auf einen Anteil von 80 Prozent bzw. 76 Prozent an den Gesamtausfuhren.

Tabelle 1: Stillwein-Exporte 2009

Brutto- Netto-

Weinexporte

Weinexporte davon davon davon davon davon

1.000 hl Insgesamt = D-Wein

Qualitäts-

wein

Flaschen Weiß

Herkunft

Mosel Rhh

Pfalz

INSGESAMT 3.215 2.053 1.154 1.034 958 811 263 400 148

GROSSBRITANN 652 440 164 124 121 106 18 56 32

NIEDERLANDE 712 340 182 177 166 116 40 56 20

USA 270 263 237 237 220 205 124 47 34

RUSSLAND 215 176 99 99 97 91 2 76 12

SCHWEDEN 229 147 66 27 27 26 10 13 3

FRANKREICH 126 92 37 36 34 31 - 19 12

BELG LUXEMB 112 66 38 35 34 28 9 12 8

NORWEGEN 93 53 45 33 33 23 18 4 1

IRLAND 63 51 18 18 12 5 - 4 1

DAENEMARK 120 50 34 28 28 27 6 20 2

KANADA 50 48 38 38 36 33 11 19 4

POLEN 80 44 22 22 12 10 1 8 2

JAPAN 35 30 27 27 25 19 9 8 1

SCHWEIZ 30 11 8 6 5 2 1 1 -

sonstige 428 241 139 127 108 89 14 57 16

15

In Abbildung 1: Entwicklung der Stillweinexporte insgesamt 1993 bis 2009 sind die Daten

der Ausfuhren zu sehen.

Abbildung 1: Entwicklung der Stillweinexporte insgesamt 1993 bis 2009

.

0

1

2

1993

1994

1995

1996

1997

1998

1999

2000

2001

2002

2003

2004

2005

2006

2007

2008

2009

Weiss Rot

Mio hl

16

3.1 ReExporte

Der Anteil der ReExporte, also der Exportanteil ausländischer Weine am Gesamtexport,

summiert sich im Jahr 2009 auf 1,2 Millionen Hektoliter und 236 Millionen Euro.

Abbildung 2: Entwicklung der ReExporte 1993 bis 2009

3.2 Hauptexportländer

Die ersten drei Hauptabnehmerländer in der Rubrik „Brutto-Weinausfuhren“ aus

Deutschland sind die Niederlande, auf die rund 22 Prozent der Exportmenge und 17

Prozent des Exportwertes entfallen, sowie Großbritannien (20 % Mengenanteil, 17 %

Wertanteil) und die USA (8 % bzw. 14 %). Auf alle 27 Staaten der EU entfallen 75 Prozent

der Exportmenge und 63 Prozent des Wertes der gesamten Weinausfuhren.

Export von Liebfraumilchweinen

Der Höhepunkt der Liebfraumilchexporte wurde 1984 mit 1,3 Millionen Hektoliter und

einem Anteil von 42 Prozent an der Exportmenge erreicht. Seitdem ist die exportierte

Menge an Liebfraumilchweinen fast stetig rückläufig. So wurden auch 2009 erneut weniger

Liebfraumilchweine exportiert als noch ein Jahr zuvor. Der Anteil am Gesamtexport 2009

E

0,0

0,1

0,2

0,3

0,4

0,5

0,6

0,7

0,8

0,9

1,0

1993

1994

1995

1996

1997

1998

1999

2000

2001

2002

2003

2004

2005

2006

2007

2008

2009

W eiss Rot

M io HL

17

lag mit 393.000 Hektoliter bei knapp 12 Prozent. Diese verteilen sich in ihrer Herkunft zu

63 Prozent auf Rheinhessen, 16 Prozent auf die Nahe und 21 Prozent auf die Pfalz.

3.3 Weinexportentwicklung insgesamt

Die positive Weinexportentwicklung aus Deutschland in der Jahresdekade ab 2000 hat im

Jahr 2009, in einem insgesamt schwierigen gesamtwirtschaftlichen Umfeld, einen Dämpfer

hinnehmen müssen. Gegenüber dem Vorjahr ging die Gesamtexportmenge um 2,7 und

der -wert um 6,7 Prozent zurück.

2009 wurden insgesamt 3,2 Millionen Hektoliter (630 Mio. Euro) aus Deutschland

exportiert. Der Anteil an Weinen mit deutschem Ursprung daran lag bei 64 Prozent in der

Menge und 63 Prozent im Wert und entsprechend bei Weinen mit ausländischem

Ursprung bei 36 bzw. 37 Prozent.

Ein Blick in die eigentliche Domäne des deutschen Weinexports, also in die Struktur der

Weißweinexportentwicklung zeigt, dass die vor einigen Jahren noch intensiv diskutierte

Dominanz der Liebfraumilchweine stark zurückgegangen ist und durch andere

Weinkonzepte ersetzt wird. Mehr als vier Fünftel des Exports von Weinen deutschen

Ursprungs erfolgt abgefüllt (88 %), weniger als ein Fünftel als Fassware (12 %).

18

4 Weinbaupolitik und Weinmarktpolitik

4.1 EG-Weinmarktorganisation

4.1.1 Verordnung (EG) Nr. 491/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 zur Änderung

der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der

Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche

Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO)

Im Zuge dieser Verordnung, die im Amtsblatt der EU Nr. L 154 vom 17. Juni 2009

veröffentlicht wurde und die seit dem 1. August 2009 gilt, wurde die Verordnung (EG) Nr.

479/2008 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein aufgehoben und die

bisherigen Bestimmungen dieser Verordnung wurden zerstreut und völlig unübersichtlich,

soweit ersichtlich ohne inhaltliche Änderungen, über zahlreiche Bestimmungen und

Anhänge verteilt in die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame

Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche

Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) integriert.

Die Beschlussfassung zum Erlass dieser Verordnung erfolgte im Frühjahr 2009 unter der

Ratspräsidentschaft der Tschechischen Republik.

Die Verordnung (EG) Nr. 491/2009 zur Eingliederung der GMO Wein in die einheitliche

GMO umfasst insgesamt 56 Seiten. Alleine die ab Seite 52 des Amtsblattes abgedruckte

Entsprechungstabelle mit einer Gegenüberstellung der bisherigen Bestimmungen der

Verordnung (EG) Nr. 479/2008 und ihren neuen Artikelnummern in der Verordnung (EG)

Nr. 491/2009 umfasst insgesamt knapp fünf Seiten.

Unsere ablehnende Haltung gegen die Aufhebung der eigenständigen EG-

Weinmarktorganisation hatten wir bereits in unseren Geschäftsberichten 2007 und 2008

(S. 17-19) ausführlich dokumentiert.

Die Einbeziehung der EG-Marktorganisation in die Verordnung über die einheitliche GMO

macht die eindeutige Absicht der EU-Kommission, das bisher eigenständige Weinrecht

auszuhöhlen und in einem allgemeinen Lebensmittelrecht aufgehen zu lassen, klar

19

erkennbar. Ein gutes Beispiel hierfür ist auch das Bezeichnungsrecht. Analog der

Herkunftsbezeichnungen für Lebensmittel werden alle Herkunftsweine durch ein formales

Verfahren in „Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung“ und „Weine mit geschützter

geographischer Angabe“ kategorisiert. Weitere Berührungspunkte mit dem

Lebensmittelrecht sind die Kennzeichnung von allergenen Inhaltsstoffen oder auch die

Einbeziehung von Wein in die EU-Verordnung über gesundheits- und nährwertbezogene

Angaben bei Lebensmitteln, die ein Verbot der Verwendung gesundheitsbezogener

Angaben bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent

vorsieht.

Unmittelbare Folge hiervon ist das Verbot der bisherigen Kennzeichnung „Für Diabetiker

geeignet - nur nach Befragen des Arztes“ oder auch, dass Winzer nicht mehr mit dem

Begriff „bekömmlich“ für Wein werben dürfen, da es sich hierbei laut einer Entscheidung

des Verwaltungsgerichts Trier um eine gesundheitsbezogene Angabe handelt, die sowohl

in der Etikettierung als auch in der Werbung von Wein nicht verwendet werden darf.

Die Themen Weinbezeichnungsrecht und Kennzeichnung allergener Inhaltsstoffe werden

in diesem Geschäftsbericht noch in eigenen Kapiteln ausführlich behandelt.

4.1.2 Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates

über die gemeinsame Marktorganisation für Wein

Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission vom 10. Juli 2009 mit

Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates

hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der

diesbezüglichen Einschränkungen

Die Verordnung (EG) Nr. 606/2009 wurde im EU-Amtsblatt Nr. L 193 vom 24. Juli 2009

veröffentlicht und die Bestimmungen dieser Verordnung gelten seit 1. August 2009. Über

die Inhalte des Kommissionsentwurfs zu dieser Verordnung hatten wir bereits im

letztjährigen Geschäftsbericht (S. 26) berichtet.

In Anhang I A der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 erfolgt die Auflistung der zugelassenen

önologischen Verfahren und Behandlungen. In drei Spalten sind hierbei jeweils

20

geregelt: das önologische Verfahren, die Bedingungen für die Anwendung sowie

Grenzwerte für die Anwendung.

Anders als das bisherige Verzeichnis der zugelassenen Verfahren und Behandlungen in

Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999, wo jeweils eine getrennte Liste der

zulässigen önologischen Verfahren und Behandlungen für Vorerzeugnisse, RTK und

Weine vorgesehen ist, werden diese Regelungen nunmehr in einer Liste, differenziert für

die drei genannten Kategorien festgelegt.

Zusammenfassend sind nachfolgend die wesentlichen Änderungen der Verordnung (EG)

Nr. 606/2009 gegenüber dem bisherigen Recht dargestellt.

Gemäß Artikel 4 Absatz 2 können Erzeugnisse, die durch den Einsatz neuer

önologischer Verfahren zu Versuchszwecken gewonnen wurden, jetzt auch in

einem anderen als dem betreffenden Mitgliedstaat vermarktet werden, wenn die

zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats von dem den Versuch

erlaubenden Mitgliedstaat im Voraus über die Zulassungsbedingungen und die

betreffenden Mengen unterrichtet worden sind. Bisher war die Vermarktung von

Versuchsweinen in anderen Mitgliedstaaten nur möglich, sofern es sich bei dem zu

Versuchszwecken zugelassenen önologischen Verfahren um ein von der OIV

anerkanntes Verfahren handelt.

Das bisherige Verschnittverbot von rotem und weißem Tafelwein wurde für

einfachen Wein aufgehoben. In Artikel 8 Abs. 1 dieser Verordnung erfolgt jedoch

die Festlegung, dass der Verschnitt eines Weißweins ohne g.U./g.g.A. mit einem

Rotwein ohne g.U./g.g.A. keinen Roséwein ergeben darf.

Die Säuerung ist jetzt auch mit Milchsäure und Apfelsäure zugelassen (Anhang I A,

Ziffer 12).

Die bisher nur für die Weinbereitung zugelassene Verwendung von

Eichenholzstücken wurde auch für den Weinausbau, einschließlich für die Gärung

von frischen Weintrauben und Traubenmost zugelassen (Anhang I A, Ziffer 38

unter den in Anlage 9 festgelegten Bedingungen).

Die teilweise Entalkoholisierung von Wein wurde zugelassen (Anhang I A, Ziffer 40

in Verbindung mit Anlage 10). Bei den in Anlage 10 geregelten Vorschriften für die

Behandlung zur teilweisen Entalkoholisierung von Wein ist u.a. festgelegt, dass die

21

Verringerung des vorhandenen Alkoholgehalts zwei Volumenprozent nicht

überschreiten darf. Zudem ist festgelegt, dass der betreffende Wein nach der

Entalkoholisierung den vorgegebenen vorhandenen Mindestalkoholgehalt von 8,5

Volumenprozent in den Weinbauzonen A und B sowie von 9,0 Volumenprozent in

den anderen Weinbauzonen aufweisen muss.

Die SO2-Werte unterhalb von 300 mg/l wurden jeweils um 10 mg abgesenkt, dafür

wurde der Wert für die Ausnahmeregelung bei besonderen

Witterungsverhältnissen von 40 auf 50 mg erhöht (Anhang I B).

Die Süßung von Wein mit RTK wurde generell zugelassen und der

Gesamtalkoholgehalt des betreffenden Weines darf durch die Süßung mittels

Traubenmost, konzentriertem Traubenmost und RTK um maximal 4

Volumenprozent erhöht werden (Anhang I D). Bisher war die Süßung mit

konzentriertem Traubenmost und RTK ausschließlich für nicht angereicherte Weine

zugelassen mit der Vorgabe, dass der Gesamtalkoholgehalt des betreffenden

Weins um nicht mehr als 2 Volumenprozent erhöht wird.

Die Grenzwerte für den Gehalt der Weine an flüchtiger Säure wurden in

Anhang I C entsprechend den bisher in Anhang V Abschnitt B der Verordnung (EG)

Nr. 1493/1999 festgelegten Werten festgesetzt (18 Milliäquivalent/l für Weißwein

und Roséwein; 20 Milliäquivalent/l für Rotwein). Anders als im bislang geltenden

Recht, wo abweichende Werte in einer Durchführungsverordnung der Kommission

festgesetzt wurden (Artikel 24 iVm Anhang XVI der VO (EG) Nr. 423/2008, so z.B.

bei deutschem Wein: 30 Milliäquivalent/l für Eiswein und Beerenauslese, 35

Milliäquivalent/l für Trockenbeerenauslese), verzichtet das EU-Recht auf die

Festsetzung abweichender Werte. Stattdessen ist in Anhang I C der Verordnung

(EG) Nr. 606/2009 vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten diese Ausnahmen der EU-

Kommission mitteilen.

Im Rahmen einer Übergangsregelung (Artikel 10 Abs. 4) erfolgte die Festlegung, dass

vor dem 1. August 2009 erzeugte Weine zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch

angeboten oder geliefert werden dürfen, sofern sie den vor diesem Zeitpunkt geltenden

gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Regelungen entsprechen.

Gemäß Artikel 15 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr.606/2009 veröffentlicht die Kommission

im EU-Amtsblatt das Verzeichnis und die Beschreibung der Analysemethoden für

22

Erzeugnisse des Weinsektors, die im Sammelblatt der internationalen Methoden zur

Analyse von Wein und Traubenmost der OIV beschrieben und für die Kontrolle der in der

Gemeinschaftsregelung für die Erzeugung von Weinbauerzeugnissen festgelegten

Grenzwerte und Anforderungen anwendbar sind.

Dieses Verzeichnis und Beschreibung der Analysenmethoden wurde schließlich im

Amtsblatt der EU, C 43 vom 19. Februar 2010 veröffentlicht. Das Dokument umfasst

insgesamt 60 Seiten.

Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission vom 14. Juli 2009 mit

Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates

hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geographischen

Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung

bestimmter Weinbauerzeugnisse

Die Verordnung (EG) Nr. 607/2009 wurde gleichfalls im EU-Amtsblatt Nr. L 193 vom

24. Juli 2009 veröffentlicht und die Bestimmungen dieser Verordnung gelten seit dem

1. August 2009. Die Beratungen über die Kommissionsentwürfe zu dieser Verordnung

haben wir im letztjährigen Geschäftsbericht ausführlich dargestellt (S. 24-27).

Der Verordnungsentwurf der EU-Kommission hinsichtlich geschützter Ursprungs-

bezeichnungen und geographischer Angaben, traditioneller Begriffe sowie Kennzeichnung

und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse wurde im Brüsseler

Verwaltungsausschuss am 24. März 2009 vorläufig abgestimmt.

Das Ergebnis war eine positive Stellungnahme ohne Gegenstimmen bei einer

Stimmenthaltung Frankreichs. Strittig war bis zuletzt die Möglichkeit des Rot-/Weiß-

Verschnitts in Verbindung mit der Bezeichnung Rosé. Der von der Kommission

vorgelegte Vorschlag der Differenzierung zwischen „traditionellem Rosé“ (hergestellt aus

roten Trauben) und Verschnitt-Rosé („rosé by blending“ oder eine von den Mitgliedstaaten

oder Drittländern festgelegte entsprechende Bezeichnung) für Rosé-Weine, die aus einem

Rot-/Weiß-Verschnitt hervorgegangen sind, ist auf breite Zustimmung gestoßen.

23

Das von Deutschland erneut vorgetragene Anliegen, in Artikel 26 der Verordnung

(analytische und sensorische Prüfung) auf die Analyse der flüchtigen Säure zu

verzichten, wurde von der Kommission mit Verweis auf die gegenteilige Forderung anderer

Mitgliedstaaten sowie das Vorhandensein einer günstigen Analysemethode

zurückgewiesen.

Der Verordnungsentwurf wurde anschließend der WTO zur Notifizierung mit einer

zweimonatigen Prüfungsfrist zugeleitet. Schließlich wurde der Kommissionsentwurf im

Brüsseler Verwaltungsausschuss am 19. Juni 2009 endgültig verabschiedet.

Im Zuge der letzten Reform der EG-Weinmarktorganisation wurden wesentliche

Bestimmungen, die die Etikettierung der Weine betreffen, mit Wirkung zum 1. August 2009

geändert. So wurde das bisherige System der Klassifizierung der Weine in Tafel- und

Qualitätswein sowie Drittlandswein zum 1. August 2009 abgeschafft. Es wurde ersetzt

durch eine Differenzierung der Weine in Weine ohne geschützte Herkunftsangaben und

Weine mit geschützten Herkunftsangaben, wobei letztere in Weine mit geschützten

Ursprungsbezeichnungen (g.U.) und Weine mit geschützten geographischen Angaben

(g.g.A.) unterteilt werden.

Danach besteht nunmehr folgende Systematik der Weinkategorien:

Wein ohne geschützte Herkunftsangabe

Wein aus der Europäischen Gemeinschaft

Deutscher Wein

Deutscher Wein mit Angabe der Rebsorte und/oder des Jahrgangs

Wein mit geschützter Herkunftsangabe

Wein mit geschützter geographischer Angabe (Landwein)

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (Qualitätswein und Prädikatswein)

Die bisherige Kategorie Tafelwein ist weggefallen.

Die Anerkennung als geschützte Ursprungsbezeichnung oder geschützte geographische

Angabe erfolgt im Rahmen eines mehrstufigen Verwaltungsverfahrens auf zunächst

24

nationaler und anschließend auf EU-Ebene und endet mit der Aufnahme des Namens in

ein EU-Register. Mit der Aufnahme in dieses Register sollen die Ursprungsbezeichnungen

und geographischen Angaben umfassenden Schutz vor missbräuchlicher Verwendung

erfahren. Dieses Verfahren erfolgt in Anlehnung an die Verordnung (EG) Nr. 510/2006

zum Schutz geographischer Angaben und Ursprungserzeugnisse für Agrarerzeugnisse

und Lebensmittel. Von dem Anwendungsbereich dieser Verordnung sind Wein und

Spirituosen ausdrücklich ausgenommen.

Trotz dieser Systemumstellung konnte der Erhalt des bisherigen deutschen Qualitäts- und

Bezeichnungssystems über die Anerkennung von traditionellen Begriffen als

Ursprungsbezeichnungen bzw. als geographische Angaben erreicht werden. In der

neuen EG-Weinmarktorganisation wurde den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eröffnet,

anstelle der Begriffe „geschützte Ursprungsbezeichnung“ und „geschützte geographische

Angabe“ die „traditionellen Begriffe“ in der Etikettierung anzugeben.

Neu ist, dass auch für Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung (Qualitäts- und

Prädikatswein) und geschützter geographischer Angabe (Landwein) die Herkunft durch

Begriffe wie „Deutscher Wein“, „Wein aus Deutschland“ oder ähnliche Begriffe anzugeben

ist. Anerkannt sind auch die Angaben „Deutscher Qualitätswein“ oder „Deutscher

Prädikatswein“.

Auch für die Weine ohne geschützte Herkunftsangabe wurde die Angabe einer Herkunft

vorgeschrieben. Diesbezüglich sind je nach Herkunft u.a. Angaben wie „Deutscher Wein“,

„Product of Germany“, „Wein aus der Europäischen Gemeinschaft“, „Gemeinschaftswein“

oder „Verschnitt von Weinen aus verschiedenen Ländern der europäischen Gemeinschaft“

anzugeben.

Auch das neue EG-Weinbezeichnungsrecht verfügt unter Beibehaltung des sogenannten

Missbrauchsprinzips über eine liberale Ausrichtung. Wie bisher wird die Verwendung von

obligatorischen Angaben (u.a. Verkehrsbezeichnung, vorhandener Alkoholgehalt,

Abfüllerangabe) zwingend vom EU-Gesetzgeber vorgeschrieben. Hinsichtlich der

fakultativen Angaben bleibt es bei der Differenzierung zwischen „bestimmten Angaben

unter bestimmten Voraussetzungen“, deren Verwendungskriterien im EG-Recht und im

nationalen Recht normiert sind, und „anderen Angaben“.

25

In Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 (Analytische und organoleptische

Untersuchung) ist geregelt, dass bei der analytischen Prüfung der Weine mit g.U./g.g.A die

flüchtige Säure obligatorisch zu bestimmen ist.

Artikel 48 (Bestehende geschützte traditionelle Begriffe) bestimmt, dass traditionelle

Begriffe, die gemäß den Artikeln 24, 28 und 29 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002

geschützt sind, automatisch im Rahmen der vorliegenden Verordnung geschützt sind,

sofern

a) der Kommission bis zum 1. Mai 2009 eine Zusammenfassung der

Begriffsbestimmung und der Verwendungsbedingungen übermittelt wurde,

b) die Mitgliedstaaten oder Drittländer den Schutz bestimmter traditioneller Begriffe

nicht eingestellt haben.

Die für Deutschland geschützten spezifischen traditionellen Begriffe im Sinne von

Artikel 54 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 sind in Anhang XII Teil A dieser

Verordnung festgelegt. Folgende Begriffe werden diesbezüglich für Deutschland

anerkannt:

Prädikatswein, ergänzt durch die jeweiligen Prädikatsbegriffe

Qualitätswein, auch ergänzt durch b.A.

Qualitätslikörwein, auch ergänzt durch b.A.

Qualitätsperlwein, auch ergänzt durch b.A.

Sekt b.A.

Landwein

Winzersekt

In Teil B dieses Anhangs sind die sogenannten ergänzenden traditionellen Begriffe (für

Deutschland u.a. Classic, Hock, Liebfrau(en)milch) aufgelistet.

Die in Anhang XIX Teil A geregelten obligatorischen Geschmacksangaben für Schauwein

wurden zum Teil in Anlehnung an das OIV-Reglement um 3 Gramm pro Liter abgesenkt.

Im Gegenzug wurde in Artikel 58 Abs. 3 für Schaumwein eine Toleranz von 3 Gramm pro

Liter bei der Geschmacks-/Zuckergehaltsangabe festgelegt.

26

Die Angabe des Zuckergehaltes bei anderen Weinen als Schaumweinen wird

entsprechend dem bisherigen Recht gemäß Artikel 64 im Anhang XIX Teil B geregelt. Neu

ist, dass für Stillwein eine Toleranz von 1 g/l bei der Geschmacksangabe zugelassen wird,

wobei jedoch die Regelungen Säure + 2 für trocken und Säure + 10 für halbtrocken

bestehen bleiben.

In Artikel 58 Absatz 4 erfolgt die Festlegung, dass für Likörwein, Perlwein und Perlwein mit

zugesetzter Kohlensäure die in Absatz 1 für Stillwein festgelegten Werte nicht gelten,

sofern die Mitgliedstaaten oder Drittländer die Bedingungen für die Angabe des

Zuckergehalts regeln.

Damit gelten in Deutschland für Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure

weiterhin die in § 41 Abs. 2 Weinverordnung festgelegten Werte für die

Geschmacksangaben

„trocken“, bei einem Restzuckergehalt zwischen 0 und 35 g/l

„halbtrocken“, bei einem Restzuckergehalt zwischen 33 und 55 g/l

„mild“, bei einem Restzuckergehalt von mehr als 50 g/l

Von besonderer Bedeutung ist die in Artikel 73 Absatz 4 geregelte Übergangs-

bestimmung, die wie folgt formuliert ist:

„Vor dem 31. Dezember 2010 vermarktete oder etikettierte Weine, die den vor dem

1. August 2009 geltenden relevanten Bestimmungen entsprechen, dürfen bis zur

Erschöpfung der Bestände vermarktet werden.“

Über die Tragweite dieser Regelung bestanden zunächst unterschiedliche Auffassungen.

Hier stellte sich u.a. die Frage, ob es noch einen Tafelwein des Jahrgangs 2009 und ggf.

2010 geben kann.

Allgemein anerkannt wurde schließlich, dass die Verwendung der Angabe Tafelwein noch

für die Weinjahrgänge 2009 und 2010 verwendet werden darf, dass hierbei allerdings auch

für diese Weine die neuen önologischen Bestimmungen Anwendung finden, wie u.a. die

Absenkung der zulässigen Anreicherungsspannen um 0,5 Volumenprozent.

27

Am 11. November 2009 hat uns das BMELV einen Kommissionsentwurf zur Änderung

der Verordnung 607/2009 sowie eine Analyse der Kommission zu den Perspektiven

des Weinsektors, jeweils ausschließlich in englischer bzw. französischer Sprachfassung

zugeleitet. Der Änderungsentwurf, der offensichtlich dazu dient, erforderliche Korrekturen

an der Verordnung vorzunehmen, sieht u.a. folgende Änderungsvorschläge vor:

Artikel 25 Jährliche Kontrolle

Durch eine im Absatz 1 dieser Vorschrift vorgesehene Änderung über die

durchzuführenden jährlichen Kontrollen soll eine Kombination von systematischen

Kontrollen, Kontrollen nach dem Zufallsprinzip und Stichprobenkontrollen ermöglicht

werden.

Damit soll dem deutschen Anliegen Rechnung getragen werden, bei der systematisch

stattfindenden Qualitätsweinprüfung nicht alle in Artikel 26 Buchst. a der Verordnung

genannten Faktoren systematisch prüfen zu müssen und hinsichtlich der Einhaltung des

Gehalts an flüchtiger Säure von einer systematischen Kontrolle absehen zu können.

Insoweit wären Stichprobenkontrollen/Kontrollen nach dem Zufallsprinzip ausreichend.

Artikel 53 bis Geschützte Ursprungsbezeichnungen und geographische Angaben

Hier sollte die Festlegung erfolgen, dass die obligatorischen Angaben „geschützte

Ursprungsbezeichnung“ oder „geschützte geographische Angabe“ durch die Abkürzungen

„g.U.“ oder „g.g.A.“ angegeben werden können.

Darüber hinaus haben wir darauf verwiesen, dass Absatz 2 des Artikels 67 (Name einer

kleineren geographischen Einheit), wonach die bisherige Verschnittregelung bei

Verwendung einer Süßreserve auf maximal 15 Prozent eingeschränkt wird, einer

dringenden Korrektur bedarf.

Die deutsche Weinwirtschaft hat die Bundesregierung aufgefordert, sich gegenüber der

EU-Kommission dafür einzusetzen, dass hier wie im bisherigen Recht die Festlegung

erfolgen soll, dass die für eine etwaige Süßung verwendete Erzeugnismenge bei der

28

Vorgabe, dass mindestens 85 Prozent der Trauben, aus denen der Wein gewonnen

wurde, aus dieser kleineren Einheit stammen müssen, nicht berücksichtigt werden.

Als Argumentation wurde vorgebracht, dass eine im jetzigen Recht getroffene enge

Regelung vollkommen an der Realität der Weinbaupraxis vorbeigehen würde. Sie hätte

zur Folge, dass viele engere Bezeichnungen nicht mehr verwendet werden können, da es

technisch und wirtschaftlich nahezu unmöglich sei, für jede Weinpartie je nach

unterschiedlicher Herkunft und Qualitätsstufe eine eignen Süßreserve vorzuhalten. Zudem

mache es keinen Sinn, wenn wie in den Artikeln 61 und 62 der Verordnung (EG)

Nr. 607/2009 der Fall, die Festlegung erfolgt, dass bei der Angabe des Jahrgangs und der

Rebsorte die für eine etwaige Süßung verwendeten Erzeugnisse nicht berücksichtigt

werden und demgegenüber bei der Angabe einer kleineren geographischen Einheit diese

Möglichkeit nicht zuzulassen.

Anfang Dezember 2009 hat uns das BMELV darüber unterrichtet, dass der Einheitliche

Verwaltungsausschuss am 1. Dezember 2009 seine Beratungen mit einigen

Textänderungen abgeschlossen hat und die Mehrheit der Mitgliedstaaten der

Verordnungsänderung in einer vorläufigen Abstimmung zugestimmt hat. Die beschlossene

Textfassung werde nunmehr der WTO zur Notifizierung zugeleitet. Nach der

zweimonatigen Äußerungsfrist für Drittstaaten sei die verbindliche Abstimmung im

Verwaltungsausschuss für Februar 2010 geplant.

Die gegenüber dem Vorentwurf im Verwaltungsausschuss beschlossenen Änderungen

betreffen u.a. folgende Regelungen:

Artikel 53a Geschützte Ursprungsbezeichnungen und geographische Angaben

Die im Vorentwurf vorgesehene Festlegung, dass die obligatorischen Angaben

„geschützte Ursprungsbezeichnung“ oder „geschützte geographische Angabe“ durch die

Abkürzungen „g.U.“ oder „g.g.A.“ angegeben werden können, wurde nicht in die

Änderung der Verordnung aufgenommen.

29

Artikel 67 Name einer kleineren geographischen Einheit

Erfreulicherweise soll in Artikel 67 Absatz 2 die Festlegung erfolgen, dass die für eine

etwaige Süßung verwendete Erzeugnismenge bei der Vorgabe, dass mindestens 85

Prozent der Trauben, aus denen der Wein gewonnen wurde, aus dieser kleineren

geographischen Einheit stammen müssen, nicht berücksichtigt werden. Damit kann an der

Regelung des § 40 Abs. 1 Ziffer 2 Weinverordnung festgehalten werden, wonach

einschließlich des zur Süßung verwendeten Traubenmostes nicht mehr als 25 Prozent der

zur Herstellung verwendeten Erzeugnisse aus anderen geographischen Einheiten des

bestimmten Anbaugebietes stammen dürfen.

Nicht aufgegriffen wurde dagegen die deutsche Forderung zur Änderung von Artikel 56

(Angabe des Abfüllers), entsprechend dem bisher geltenden Recht die Möglichkeit

vorzusehen, bei der Abfüllung in einer Gemeinde in der näheren Umgebung zum Sitz des

Abfüllers auf die zusätzliche Angabe des tatsächlichen Abfüllortes zu verzichten.

Bei Redaktionsschluss zu diesem Geschäftsbericht stand die Veröffentlichung der

Änderungsverordnung im EU-Amtsblatt noch aus.

Analyse der EU-Kommission zu den Perspektiven des Weinsektors

Die Inhalte der zusammen mit dem Entwurf zur Änderung der Verordnung (EG)

Nr. 607/2009 vorgelegten Kommissionsdokumente zu den Perspektiven des

Weinsektors (32 Seiten in französischer Sprachfassung) mit einer englischen

Kurzfassung (1,5 Seiten) hat das BMELV wie folgt zusammengefasst:

„Im Ergebnis sieht die KOM - trotz erfolgreicher Weinmarktreform - wachsende

Überschüsse auf die EU zukommen. Diese Einschätzung wird noch dadurch bekräftigt,

dass mögliche negative Auswirkungen der Weltwirtschaftskrise in den Prognosen kaum

berücksichtigt werden konnten.

Vor diesem Hintergrund fordert die KOM weitere Anstrengungen zur Stabilisierung des

Binnenmarktes. Angesichts eines relativ stabilen Weinverbrauchs müssten vor allem die

30

Exportaktivitäten verstärkt werden. Die im Rahmen der Weinmarktreform beschlossenen

Maßnahmen böten hierfür gute Voraussetzungen.

Im Einzelnen geht die KOM davon aus, dass 2015/2016 in der EU bei geringerer

Anbaufläche (175.000 Hektar weniger aufgrund des Rodungsprogramms) und höherem

Hektarertrag rund 170 Millionen Hektoliter Wein erzeugt werden. Der Pro-Kopf-Verbrauch

dürfte im Vergleich zu 2007/2008 leicht von 27,5 auf 26,7 Liter zurückgehen, was einem

Gesamtverbrauch von 135,9 Millionen Hektoliter entsprechen würde. Beim Außenhandel

rechnet die KOM mit einem Anstieg der Ausfuhren von heute 17,9 Millionen Hektoliter auf

dann 20,4 Millionen Hektoliter. Die Einfuhren dürften noch etwas stärker von 12,5 Millionen

Hektoliter auf 16,4 Millionen Hektoliter zunehmen. Abzüglich einer destillierten Menge von

6,5 Millionen Hektoliter würde dann ein bestandswirksamer Überschuss von 7,4 Millionen

Hektoliter verbleiben.“

Mit dieser Einschätzung der EU-Kommission ist es aus unserer Sicht völlig unvereinbar,

am Wegfall der Anbauregelung Ende 2015 bzw. Ende 2018 festzuhalten. Wir werden uns

weiterhin mit allem Nachdruck dafür einsetzen, dass das Pflanzrechtesystem

gemeinschaftsweit über den 31. Dezember 2015 hinaus beibehalten wird!

Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 mit

Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates

hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung

von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die

Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im

Weinsektor

Die Verordnung (EG) Nr. 436/2009 wurde im EU Amtsblatt Nr. L 128 vom 27. Mai 2009

veröffentlicht und ihre Bestimmungen gelten seit dem 1. August 2009.

Eine wesentliche Änderung gegenüber dem bisher geltenden Recht betrifft den Termin

zur Abgabe der Ernte- und Erzeugungsmeldungen. Gemäß Artikel 16 Abs. 1 der

Verordnung sind diese Meldungen bis spätestens 15. Januar vorzulegen, wobei die

Mitgliedstaaten jedoch dazu ermächtigt werden, frühere Termine festzulegen. Deutschland

hat von dieser Ermächtigung keinen Gebrauch gemacht.

31

Bei den Bestimmungen über die Weinbaukartei, die Begleitdokumente und die Ein- und

Ausgangsbücher im Weinsektor verbleibt es im Wesentlichen beim Status quo.

Nachdem der Verordnungsentwurf zu dieser Verordnung in deutscher Sprachfassung

vorlag, bewertete das BMELV einzelne Bestimmungen als nicht akzeptabel. Dies betrifft

vor allem Artikel 41 Abs. 1 Buchstabe u), wonach jede Schwefelung in die Bücher

einzutragen ist. Deutschland hat schließlich gegen die Annahme des Verordnungsentwurfs

gestimmt.

4.2 Kennzeichnung allergener Zutaten und Inhaltsstoffe

Den Fortgang der Beratungen zur Kennzeichnung weiterer allergener Zutaten und

Inhaltsstoffe haben wir im letztjährigen Geschäftsbericht (S. 29 - 31) dargestellt.

Anfang März 2009 haben wir weitere vertrauliche Informationen aus Brüssel darüber

erhalten, dass der bisher festgesetzte Termin 1. Juni 2009 zur Kennzeichnung weiterer

allergener Inhaltsstoffe auf den 1. Januar 2011 verschoben werden soll. Die

Generaldirektion SANCO hatte einen entsprechenden Vorschlag zur Änderung der

Richtlinie 2007/68/EG der Kommission vom 27. November 2007 zur Änderung von

Anhang IIIa der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

hinsichtlich bestimmter Lebensmittelzutaten vorgelegt.

Mit der Richtlinie 2007/68/EG wurden seinerzeit die Richtlinie 2005/26/EG, die eine Liste

der Lebensmittelzutaten oder Stoffe enthielt, die vorläufig von einer Etikettierungspflicht

ausgenommen wurden, aufgehoben und folgende Änderungen des Anhangs IIIa der

Richtlinie 2000/13/EG betreffend die Allergenkennzeichnung von Wein vorgenommen:

Fischgelatine oder Hausenblase, die als Klärhilfsmittel in Wein (und Bier)

verwendet wird, wurde dauerhaft von einer Deklarierungspflicht freigestellt.

Bezüglich der aus Ei gewonnenen Klärungsmittel Lysozym und Albumin sowie von

Milch-(Kasein)-Erzeugnissen, die als Klärungsmittel in Wein verwendet werden,

wurden die Mitgliedstaaten verpflichtet, entsprechende Rechtsvorschriften zu

erlassen, die eine Kennzeichnungspflicht ab dem 1. Juni 2009 vorsehen.

In Deutschland wurden diese Richtlinienvorgaben durch die am 19. März 2008 in Kraft

getretene Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Weinverordnung umgesetzt.

32

Der nunmehr vorgelegte Vorschlag sah eine Änderung der Richtlinie 2007/68/EG

dahingehend vor, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, zuzulassen, dass Wein

gemäß der Definition in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 479/2008, der nach dem

31. Mai 2009 in den Handel gebracht oder etikettiert wurde und die Bestimmungen der

Richtlinie 2005/26/EG erfüllt, bis 31. Dezember 2010 vermarktet werden darf.

Diesen Änderungsvorschlag hat die Generaldirektion SANCO anderen Kommissions-

dienststellen im Rahmen des kommissionsinternen Konsultationsverfahrens mit der Bitte

um kurzfristige Zustimmung zugeleitet.

Da von anderen Kommissionsdienststellen keine Einwände erfolgten, wurde der Vorschlag

schließlich dem federführenden Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und

Tiergesundheit zur Beschlussfassung zugeleitet, der schließlich am 27. März 2009 diese

Terminverschiebung einstimmig beschlossen hat.

Gemäß dieser Beschlussfassung erfolgte schließlich per Verordnung (EG) Nr. 415/2009

der Kommission vom 20. Mai 2009 zur Änderung der Richtlinie 2007/68/EG zur Änderung

von Anhang IIIa der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

hinsichtlich bestimmter Lebensmittelzutaten in einem neu eingefügten Absatz 3 in Artikel 3

der maßgeblichen Richtlinie 2007/68/EG folgende Festlegung: „Abweichend von Absatz 2

dieses Artikels lassen die Mitgliedstaaten zu, dass Weine gemäß der Definition in Anhang

IV der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 (EG-Weinmarktorganisation), die vor dem 31.

Dezember 2010 in den Handel gebracht oder etikettiert wurden und die Bestimmungen der

Richtlinie 2005/26/EG erfüllen, bis zur Erschöpfung der Bestände verkauft werden dürfen.“

Über die von der OIV (Internationale Organisation für Rebe und Wein) im Jahre 2009

vorgelegte Evaluierung hinsichtlich des allergenen Potenzials verschiedener

Weinbehandlungsmittel auf Eiweiß- und Milchbasis lag bei Redaktionsschluss zu diesem

Geschäftsbericht noch keine Entscheidung der Europäischen Behörde für

Lebensmittelsicherheit (EFSA) vor.

33

4.3 Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments

und des Rates betreffend die Information der Verbraucher über

Lebensmittel

Den Fortgang der Beratungen zum Erlass dieser Verordnung haben wir im letztjährigen

Geschäftsbericht (S. 31) dargestellt.

Anfang März 2009 verschob der federführende Umweltausschuss die Abstimmung über

einen Bericht zum Verordnungsentwurf der EU-Kommission, der dem Plenum vorgelegt

werden könnte, auf die neue Legislaturperiode. Mit ihrer Entscheidung folgten die

Abgeordneten dem Vorschlag von Berichterstatterin Dr. Renate Sommer, die empfohlen

hatte, ein neues Papier zu erarbeiten. Die Ausschussmitglieder hatten insgesamt mehr als

1000 Änderungsvorschläge eingereicht.

Das Dossier sei zu kompliziert und komplex, erläuterte Dr. Sommer. Man habe sich zu

keinem der Schlüsselpunkte auf Kompromisse einigen können. Deshalb müsse das

Parlament Gelegenheit bekommen, sich nach der Europawahl eingehender mit dem

Entwurf zu befassen.

Anlass zur Sorge bereitete der Fortgang der Beratungen in der federführenden

Ratsarbeitsgruppe. Nach uns zugegangenen vertraulichen Informationen sah ein

Vorschlag der Ratspräsidentschaft folgende Abweichungen gegenüber dem

Kommissionsvorschlag bezüglich alkoholischer Getränke vor:

Die Verpflichtung der Kommission, fünf Jahre nach Inkraftsetzung der Verordnung einen

Bericht vorzulegen, in dem sie ggf. spezielle Anforderungen an die Zutatenkennzeichnung

und an die Nährwertkennzeichnung für diese Getränke vorschlagen wird, sollte

abgeändert werden in innerhalb von fünf Jahren nach Inkraftsetzung der Verordnung.

Zudem sollte ein neuer Erwägungsgrund 28 aufgenommen werden, wonach unter

Bezugnahme auf den Kommissionsbericht betreffend die Nährwertkennzeichnung bei

alkoholischen Getränken die Feststellung erfolgt, dass dieser insbesondere dem

Gesichtspunkt einer obligatorischen Kennzeichnung eines Energiewertes bei

alkoholischen Getränken als Maßnahme zum Schutz der öffentlichen Gesundheit

Rechnung tragen soll.

34

Im Dezember 2009 hat uns das BMELV darüber unterrichtet, dass die Ratsarbeitsgruppe

sich im November auf einen Präsidentschaftsvorschlag geeinigt hat, demzufolge die

Kommission innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung den Bericht zu

den alkoholischen Getränken vorlegt. Die Kommission könne dem Bericht ggfs. konkrete

Maßnahmenvorschläge beifügen. Konkrete Maßnahmenvorschläge seien nicht

zwangsläufig zu erwarten. Das Rechtssetzungsverfahren für solche eventuelle

Maßnahmen nehme üblicherweise geraume Zeit in Anspruch, innerhalb derer die Belange

der Alkoholwirtschaft eingebracht werden könnten. Die Planungssicherheit der

Alkoholwirtschaft sei nicht dadurch gefährdet, dass die Vorlage des Berichts früher als

nach dem Vorschlag vorgesehen erfolgen soll. Wichtig sei aus Sicht des

Bundesministeriums die Akzeptanz der Ausnahmeregelung für alkoholische Getränke

in den Beratungen der Ratsarbeitsgruppe.

Zudem hat uns das BMELV darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Ratsarbeitsgruppe von

einer Ergänzung des Erwägungsgrunds 28 dahingehend, dass der Kommissionsbericht

insbesondere die verpflichtende Angabe des Energiewertes bei alkoholischen Getränken

als Maßnahme zum Schutz der Gesundheit in Betracht ziehen soll, abgesehen hat.

Bis zum Redaktionsschluss zu diesem Geschäftsbericht konnten die Beratungen zur

Verabschiedung der Verordnung noch nicht zum Abschluss gebracht werden.

4.4 Nationales Weinrecht

4.4.1 Fünftes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes

Im April 2009 hat uns das BMELV diesen Gesetzentwurf mit folgenden einleitenden

Anmerkungen hierzu zur Kenntnisnahme zugeleitet:

„Der Wechsel in der EG-Qualitätspolitik für Weine hin zum Schutz von

Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben verbunden mit der Anerkennung

traditioneller Begriffe erfordert eine Änderung des Weingesetzes noch in dieser

Legislaturperiode, was aus Zeitgründen nur noch durch eine Gesetzesinitiative aus der

Mitte des Deutschen Bundestages möglich ist. Zum 1. August 2009 werden die im Zuge

der Weinmarktreform beschlossenen Änderungen in der Einteilung und Bezeichnung der

Weine sowie im Bereich Önologie wirksam. Im Weingesetz sind neben den die Einteilung

35

und Bezeichnung der Weine betreffenden Änderungen auch Anpassungen bei etlichen

anderen Vorschriften vorzunehmen.

Mit dem Entwurf wird der Ansatz verfolgt, nur die Änderungen vorzusehen, die zur Umset-

zung des neuen Gemeinschaftsrechts erforderlich sind. Das System der

Qualitätsweinregelungen bleibt bestehen. Soweit neue Regelungen aufgenommen

werden, gehen diese auf gemeinschaftsrechtliche Erfordernisse zurück.

Zur Umsetzung der neuen EG-Systematik werden im Wesentlichen folgende

Änderungen des Weingesetzes vorgesehen:

Herstellung des Bezuges der Vorschriften über Qualitätsweine und Prädikatsweine

bestimmter Anbaugebiete zu den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über

die Eintragung und den Schutz von Ursprungsbezeichnungen. Für Landweine wird

ein Bezug zu den Vorschriften über geschützte geografische Angaben

aufgenommen.

Ausschluss der Verwendung des Begriffes „geschützte Ursprungsbezeichnung“

oder „geschützte geografische Angabe“ bis Ende 2011, d. h. bis zu dem Zeitpunkt,

zu dem die Produktspezifikationen für die Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete

und die Landweine spätestens in Brüssel vorgelegt werden müssen.

Ersetzung des entfallenen Begriffes Tafelwein als untere Weinkategorie durch den

Begriff Wein oder Landwein oder durch beide Begriffe.

Übertragung der Zuständigkeit für das nationale Vorverfahren für eine Eintragung

von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben in das

Gemeinschaftsregister auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.

Beschreibung von fünf Weingruppen (Prädikats- und Qualitätswein, Landwein,

Wein mit Rebsorten- oder Jahrgangsangabe, Wein, Grundwein) für das

sogenannte Qualitätsgruppenmodell und Festlegung der maximal zulässigen

Höchsterträge für andere Weine als die Qualitäts- und Prädikatsweine von 150

Hektoliter/Hektar sowie für Grundweine (bisher Verarbeitungswein genannt) von

200 Hektoliter/ Hektar.

Aufnahme einer Reihe von Verordnungsermächtigungen für das BMELV, um den

Bereich der Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben sowie der

Kontrollen von Produktspezifikationen näher regeln zu können.“

36

Im Einzelnen sah der Gesetzentwurf u.a. folgende Änderungen vor:

§ 2 Begriffsbestimmungen

In den neu eingefügten Ziffern 24 und 25 werden Definitionen von „Qualitätswein“ und

„Landwein“ aufgenommen. Hierbei erfolgt die Festlegung, dass der Begriff „Qualitätswein“

die Qualitätsweine und Prädikatsweine bestimmter Anbaugebiete erfasst, die künftig

aufgrund der Eintragung des Namens der bestimmten Anbaugebiete in das

Gemeinschaftsregister für geschützte Ursprungsbezeichnungen EG-rechtlich als

geschützte Ursprungsbezeichnungen charakterisiert sind.

Entsprechend wird für Landwein bestimmt, dass mit dem Begriff „Landwein“ die Weine

gemeint sind, die aufgrund der Eintragung in das Gemeinschaftsregister EG-rechtlich

Weine mit geschützter geographischer Angabe sind.

§ 3 Weinbaugebiete

Im Hinblick auf den Wegfall der Kategorie „Tafelwein“ ab dem 1. August 2009 wird im

Absatz 2 die Ermächtigung des BMELV zur Festlegung der Weinbaugebiete und

Untergebiete für Tafelwein gestrichen.

In den neu eingefügten Absätzen 4 und 5 wird festgelegt, dass für die Qualitätsweine die

EG-rechtlichen Bestimmungen über Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung und für

Landweine die EG-rechtlichen Bestimmungen für Weine mit geschützter geographischer

Angabe Anwendung finden.

§ 3b Stützungsprogramm

Gemäß Absatz 2 dieser Bestimmung werden aus den verfügbaren Gemeinschaftsmitteln

jährlich eine Million Euro zur Unterstützung von Maßnahmen zur Absatzförderung auf

Drittlandsmärkten, mit deren Durchführung die Bundesanstalt für Ernährung und

Landwirtschaft beauftragt wurde, zur Verfügung gestellt. Im Rahmen einer Ergänzung

dieses Absatzes ist vorgesehen, dass für den Fall, dass kein jährlicher Bedarf in Höhe von

37

einer Million für diese Maßnahme besteht, eine Mittelübertragung für Maßnahmen der

Länder vorgenommen werden kann.

§ 6 Wiederbepflanzungen

In Absatz 5 werden die Länder dazu ermächtigt, einem Betrieb ein Wiederbe-

pflanzungsrecht zu gewähren, der sich zur Rodung einer Fläche vor Ablauf des dritten

Jahres nach Anpflanzung der neuen Reben verpflichtet.

Von dieser EU-Ermächtigung wurde bislang in Deutschland kein Gebrauch gemacht.

§ 7 Neuanpflanzungen, Anbaueignung

Im Zuge einer Ergänzung des Absatzes 1 wird festgelegt, dass eine Erteilung von

Neuanpflanzungsrechten künftig auch bei Eignung einer Fläche zur Erzeugung von

Landwein möglich sein soll. Zudem wird die Angabe „Tafelwein mit geographischer

Angabe“ durch „Landwein“ ersetzt.

§ 8a Bewirtschaftung des Produktionspotenzials

Da in der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 für die auf Grundlage dieser Verordnung erteilten

Wiederbepflanzungsrechte keine Geltungsdauer mehr bestimmt ist, werden

Bestimmungen über die Geltungsdauer der Wiederbepflanzungsrechte im Absatz 4 dieser

Bestimmung aufgenommen (bis zum Ende des 8. bzw. 13. auf das Jahr der Rodung

folgenden Jahres).

§ 9 Hektarertrag

Absatz 1

Gemäß Ziffer 1 kann ein Hektarertrag künftig auch für Landweingebiete oder Teile dieser

Gebiete festgesetzt werden.

Da das Rebsortenmodell seit Jahren nicht zur Anwendung kam, wird künftig auf diese

Möglichkeit verzichtet.

38

Für das Qualitätsgruppenmodell werden künftig fünf Weingruppen festgelegt

(Prädikatswein und Qualitätswein, Landwein, Wein mit Rebsorten- und/oder

Jahrgangsangabe, Wein ohne Rebsorten- und ohne Jahrgangsangabe, Grundwein),

hinsichtlich derer eine gesonderte Festlegung der Hektarerträge erfolgen kann. Eine

Verpflichtung, fünf Weingruppen zu bilden, besteht jedoch nicht.

Der Termin für die gesonderte Berechnung der Gesamthektarerträge wird im Hinblick auf

die im EU-Recht vorgenommen Verschiebung des Termins zur Abgabe der Ernte- und

Erzeugungsmeldungen auf den 15. Januar des dem Erntejahr folgenden Jahres gleichfalls

auf diesen Termin verschoben.

Absatz 1a Grundwein

Die Gruppe der bisherigen Verarbeitungsweine wird in „Grundwein“ umbenannt,

verbunden mit einer Anpassung an gemeinschaftsrechtliche Änderungen.

Absatz 2

Nachdem die gemeinschaftsrechtliche Vorgabe, wie die Hektarerträge für Qualitätsweine

zu bilden sind, entfallen ist, wird eine solche in Absatz 2 aufgenommen. Danach setzen die

Landesregierungen einen Hektarertrag für Trauben, Traubenmost oder Wein für die

Qualitäts- und Landweingebiete fest. Wird der Hektarertrag für Traubenmost oder Wein

festgesetzt, so ist er auf die zu ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnisse entsprechend

anzuwenden.

Absatz 3

Wird der Hektarertrag für Qualitätsgruppen unterschiedlich festgesetzt, so darf dieser für

anderen Wein als Qualitätswein und Prädikatswein 150 Hektoliter pro Hektar und für

Grundwein 200 Hektoliter pro Hektar nicht übersteigen.

39

Absatz 4

Hier erfolgt die Festlegung, dass bei der Berechnung der Gesamthektarerträge die Erträge

von Rebflächen nicht zu berücksichtigen sind, die nach dem neuen EU-Recht von der EU-

Kommission als geographisches Gebiet für eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder

geschützte geographische Angabe anerkannt worden sind und unter diesen anerkannten

Bezeichnungen vermarktet werden. Der Ertrag dieser Rebflächen, die für die

Ursprungsbezeichnung oder geographische Angabe abgegrenzt sind, soll getrennt geführt

und erfasst werden.

Absatz 5

Im Sinne des bisher geltenden Rechts kann ein Ausgleich des Gesamthektarertrages

zwischen den gesondert festgesetzten Hektarerträgen für Steil- und Flachlagen erfolgen.

§ 12 Ermächtigungen

Mangels einer praktischen Relevanz wird die in Abs. 3 Ziffer 1 vorgesehene

Länderermächtigung, Betriebe, die sich verpflichten, für mehrere Jahre auf die Erzeugung

von Qualitätswein zu verzichten, von der Anwendung der Bestimmungen über die

Hektarertragsregelung freizustellen, gestrichen.

§ 15 Erhöhung des Alkoholgehalts, Süßung

Bei den Formulierungen zu den Verordnungsermächtigungen betreffend die Süßung

(Ziffer 2) und Erhöhung des Alkoholgehalts (Ziffer 5) werden Änderungen vorgenommen,

die sich am Regelungsbedarf aufgrund des geänderten Gemeinschaftsrechts orientieren.

§ 16a Produktspezifikationen

Mit dieser Regelung erfolgt die Festlegung, dass die im „4. Abschnitt Qualitätswein b.A.

und Landwein“ geregelten Bestimmungen über Anforderungen und Eigenschaften von

Qualitätsweinen und Landweinen Teil der Produktspezifikationen im Sinne des Artikels 35

Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 zur Beschreibung der Weine aus den

bestimmten Anbaugebieten sowie den Landweingebieten und Gegenstand der Kontrollen

der Einhaltungen der Spezifikationen nach Artikel 48 der genannten Verordnung sind.

40

§ 22 Landwein

Gemäß Absatz 1 müssen die zur Weinherstellung verwendeten Trauben zu mindestens 85

Prozent aus dem genannten Landweingebiet stammen (bisher 100 Prozent). Zudem ist die

bisher geltende Vorgabe, dass konzentrierter Traubenmost nicht zugesetzt werden darf,

im Gesetzentwurf nicht mehr vorgesehen.

Gemäß der neu eingefügten Ziffer 3 muss der Abfüller von der nach Landesrecht

zuständigen Stelle in das System der jährlichen Kontrollen zur Einhaltung der für

Landweine bestehenden Produktspezifikationen aufgenommen worden sein.

Im Absatz 2 ist eine Ermächtigung des BMELV vorgesehen, Vorschriften über das Süßen

und den Restzuckergehalt von Landwein zu erlassen. Zudem kann das

Bundesministerium vorschreiben, dass bestimmte Maßnahmen bei der jährlichen Kontrolle

der Einhaltung der Spezifikationen durchzuführen sind, insbesondere kann es bestimmen,

dass analytische Untersuchungen der Weine in systematischer Weise oder

stichprobenweise durchgeführt werden.

In Absatz 3 werden die Länder ermächtigt, weitere Anforderungen für Landwein

festzulegen.

§ 22a Jährliche Kontrollen der Spezifikationen

Es wird eine Verordnungsermächtigung des BMELV aufgenommen, Einzelheiten der

Kontrollen zur Einhaltung der Produktspezifikationen von Ursprungsbezeichnungen und

geographischen Angaben zu regeln, soweit dies zur Durchführung der gemeinschaftlichen

Vorschriften über Ursprungsbezeichnungen und geographische Angaben erforderlich ist.

Gemäß Absatz 2 regeln die Länder die für die Durchführung der Kontrollen zuständigen

Stellen, wobei sie einzelne Kontrollmaßnahmen auf nichtstaatliche Stellen übertragen

können.

41

§ 22b Schutz geographischer Bezeichnungen

In dieser neuen Vorschrift werden Bestimmungen zum Schutz geographischer

Bezeichnungen in Anlehnung an Bestimmungen des Markengesetzes vorgesehen, um zu

einem wirksamen Schutz der gemeinschaftsrechtlich geschützten

Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben und auch der nach

Weinlagenrecht anerkannten Lagen und Bereiche beizutragen.

§ 22c Antrag auf Schutz einer geographischen Bezeichnung nach EG-Recht

Mit dieser Bestimmung wird das nationale Vorverfahren im Sinne des Artikels 38 der

Verordnung (EG) Nr. 479/2008 geregelt.

Anträge auf Eintragung einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geographischen

Angabe in das EU-Register der geschützten Herkunftsangaben sind bei der Bundesanstalt

für Landwirtschaft und Ernährung zu stellen. Nähere Einzelheiten zum Ablauf des

Verfahrens regeln die Absätze 2 bis 7 dieser Bestimmung. In Absatz 8 wird zwecks der

Regelung von Einzelheiten eine Verordnungsermächtigung für das BMELV vorgesehen.

§ 22d Merkmale von Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter

geographischer Angabe

Diese neue Vorschrift sieht eine Ermächtigung des BMELV vor, Anforderungen hinsichtlich

der Hektarerträge, Mindestalkoholgehalte und charakteristischen Merkmale festzulegen,

die von Weinen zu erfüllen sind, für die ein Antrag auf den Schutz einer

Ursprungsbezeichnung oder geographischen Angabe gestellt wird. Hierdurch soll das

BMELV in die Lage versetzt werden, grundlegende Bestimmungen für Weine, die

Gegenstand einer Produktspezifikation sind, festlegen zu können.

§ 23 Angabe kleinerer geographischer Einheiten

In Absatz 1 wird festgelegt, dass Erzeugnisse, die mit dem Namen eines bestimmten

Anbaugebietes, der als Ursprungsbezeichnung geschützt ist, gekennzeichnet sind, neben

dem Namen des bestimmten Anbaugebietes die Namen von in die Weinbergsrolle

42

eingetragenen Lagen und Bereichen sowie die Namen von Gemeinden und Ortsteilen

tragen dürfen.

In Absatz 4 Nr. 4 und Absatz 5 werden Verfahrensregeln der Länder für den Fall

vorgesehen, dass ein Schutz einer in der Weinbergsrolle eingetragenen Lage oder eines

Bereiches als Ursprungsbezeichnung oder geographische Angabe beantragt wird.

Verfahrensmäßig sollen die Rechte derjenigen, die durch eine Antragstellung oder eine

mögliche Eintragung betroffen sind, auch über eine Beteiligung nach § 22c Absatz 3

gewahrt werden.

§ 23a Verwendung mehrerer geschützter Bezeichnungen

Mit dieser neuen Bestimmung wird das Bundesministerium ermächtigt, Einzelheiten der

Kennzeichnung von Erzeugnissen mit Ursprungsbezeichnung oder geographischer

Angabe, die diesen Status in dem neuen Schutz verleihenden Verfahren erlangt haben,

und die Verwendung der Namen eines bestimmten Anbaugebietes, eines

Landweingebietes oder eines traditionellen Begriffs näher zu regeln.

§ 24 Bezeichnungen und sonstige Angaben

Der bisherige Absatz 1, der die Verwendung gesundheitsbezogener Angaben regelt, wird

wegen Unvereinbarkeit mit EU-Recht (Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen

Parlaments und des Rates über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über

Lebensmittel) aufgehoben.

In einem dafür neu aufgenommenen Absatz 1 erfolgt die Festlegung, dass Erzeugnisse

mit Weinnamen, die gemäß Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 automatisch

geschützt sind, (Namen der bestimmten Anbaugebiete und der Landweingebiete) bis zum

31.12.2011 nicht mit den Angaben „Geschützte Ursprungsbezeichnung“ und „Geschützte

geographische Angabe“ gekennzeichnet werden dürfen.

In einem neu aufgenommenen Absatz 5 werden die Landesregierungen verpflichtet, durch

Rechtsverordnung ein Zulassungs-, Zertifizierungs- und Kontrollverfahren für Wein ohne

geschützte Herkunftsbezeichnung, der eine Rebsorten- oder Jahrgangsangabe trägt,

43

einzurichten, um die Richtigkeit der betreffenden Angaben zu gewährleisten. Sie können

dabei Maßnahmen auf nicht staatliche Stellen übertragen.

§ 56 Übergangsregeln

In einer neu eingefügten Übergangsvorschrift (Absatz 11) erfolgt die Festlegung, dass

Erzeugnisse, die nach dem 1. August 2009 und vor Inkraftsetzung dieser

Weingesetzänderung abweichend von § 24 Abs. 1 gekennzeichnet oder in Verkehr

gebracht worden sind (d.h. unter Verwendung der Angaben „Geschützte

Ursprungsbezeichnung“ oder „Geschützte geographische Angabe“), bis zum Aufbrauchen

der Bestände weiterhin in Verkehr gebracht werden dürfen.

Am 17. Juni 2009 hat der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und

Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages den Entwurf eines Fünften Gesetzes

zur Änderung des Weingesetzes mit einer Änderung angenommen.

Der Ausschuss hat beschlossen, die im Gesetzentwurf enthaltenen Verweisungen auf die

Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 (GMO Wein) auf die Vorschriften der

Verordnung 1234/2007 über die einheitliche GMO umzustellen.

Ein eingebrachter Entschließungsantrag bezüglich der Thematik „Auspressungsgrad bei

den verschiedenen Stufen der Weinbereitung“ wurde seitens der Regierungskoalition

mehrheitlich abgelehnt.

Am 18. Juni 2009 hat der Deutsche Bundestag den Entwurf eines Fünften Gesetzes zur

Änderung des Weingesetzes im Sinne der Beschlussempfehlung des Ausschusses für

Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz angenommen.

Am 10. Juli 2009 hat der Bundesrat der Weingesetzänderung zugestimmt.

Schließlich wurde das Fünfte Gesetz zur Änderung des Weingesetzes im

Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 49 vom 3. August 2009 verkündet und ist einen Tag später in

Kraft getreten. Das verabschiedete Gesetz entspricht dem einleitend dargestellten

Gesetzentwurf. Einzige Änderungen sind die im Gesetzentwurf enthaltenen Verweisungen

44

auf die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 (GMO Wein), die im Gesetz auf die

Vorschriften der Verordnung über die einheitliche GMO umgestellt wurden.

4.4.2 Neufassung der Weinverordnung

Im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 21 vom 27. April 2009 wurde die Bekanntmachung der

Neufassung der Weinverordnung in der seit dem 14. November 2008 geltenden Fassung

veröffentlicht.

Diese Neufassung dient lediglich dazu, aus Gründen der Rechtsklarheit und im Sinne

einer einfacheren Handhabung dieser Bestimmungen, die zwischenzeitlichen Änderungen

der Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 in einem

aktuellen Text zusammenzufassen.

4.4.3 Zehnte Verordnung zur Änderung der Weinverordnung

Diese Verordnung wurde als Eilverordnung im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 44 vom 24. Juli

2009 veröffentlicht und ist am 25. Juli 2009 in Kraft getreten.

Einziger Regelungsgegenstand dieser Verordnung ist die Aufnahme der neuen

Landweinnamen „Landwein Neckar“, Landwein Oberrhein“, „Landwein Rhein“, „Landwein

Rhein-Neckar“ und „Schleswig-Holsteinischer Landwein“. Die Aufnahme dieser neuen

Landweinnamen dient mit Ausnahme von Schleswig-Holsteinischer Landwein dazu, den

Wegfall bisheriger Tafelweingebiete/Untergebiete zu kompensieren.

Um eine automatische Registrierung als geschützte geographische Angabe von der

EU-Kommission zu erhalten, mussten diese Bezeichnungen national anerkannt und der

Kommission bis zum 1. August des Jahres gemeldet werden. Die Einhaltung des

Stichtages 1. August machte den Erlass dieser Verordnung als Eilverordnung erforderlich.

In unserer Stellungnahme zu dieser Verordnung hatten wir die vorgesehene Erweiterung

der Liste der Landweingebietsnamen ausdrücklich begrüßt.

4.4.4 Zwanzigste Verordnung zur Änderung der Weinverordnung

Diese Verordnung wurde als Eilverordnung im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 66 vom

8. Oktober 2009 verkündet und ist tags darauf in Kraft getreten.

45

Die wesentlichen Regelungsinhalte dieser Verordnung sind nachfolgend dargestellt:

§ 13 Behandlungsverfahren und Gehalte an Stoffen

In einem neu eingefügten Absatz 6 wird bei inländischem Traubenmost und Wein aus im

Jahre 2009 geernteten Trauben die Säuerung nach Maßgabe des geltenden EG-Rechts

zugelassen. Anders als noch im Verordnungsentwurf vorgesehen, wurde die Säuerung für

alle deutschen Weinbaugebiete zugelassen.

§ 15 Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes

Im Absatz 1 macht das BMELV von der ihm eingeräumten Ermächtigung Gebrauch, den

maximalen Gesamtalkoholgehalt nach Anreicherung für Rotweine, die zu deutschem

Wein, Rebsorten- und/oder Jahrgangswein oder zu Landwein bereitet werden, auf

12 Volumenprozent in der Weinbauzone A und 12,5 Volumenprozent in der Weinbauzone

B festzusetzen. Diese Werte waren bisher direkt im Gemeinschaftsrecht geregelt.

Gemäß der den Mitgliedstaaten eingeräumten Möglichkeit, höhere Werte für die

Erzeugung von Weinen mit einer Ursprungsbezeichnung festzusetzen, wird der

Gesamtalkoholgehalt nach Anreicherung bei Qualitätswein b.A. im Absatz 2 auf maximal

15 Volumenprozent festgesetzt.

§ 18 Weitere Verarbeitungsregeln

In Absatz 15 Nr. 3 dieser Bestimmung wird die Zulassung der Säuerung für Erzeugnisse

des Weinjahrgangs 2009 ergänzt um die Erlaubnis, eine solche Behandlung in mehreren

Arbeitsgängen vorzunehmen, so wie dies bereits bei der Zulassung der Säuerung im

Jahre 2003 der Fall war.

Auf der Grundlage der neuen EG-Weinmarktorganisation können die Mitgliedstaaten in

Jahren mit außergewöhnlichen Witterungsbedingungen die Säuerung bei frischen

Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost, Jungwein und Wein auch

in den Weinbauzonen A und B unter den in der EG-Weinmarktorganisation (Anhang XVa

Abschnitt C Nr. 6 der VO (EG) Nr. 1234/2007) festgelegten Bedingungen zulassen.

46

4.4.5 Verordnung zur Änderung der Neunzehnten und Zwanzigsten Verordnung

zur Änderung der Weinverordnung

Einziger Regelungsinhalt dieser im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 81 vom 30. Dezember

2009 verkündeten und tags darauf in Kraft getretenen Verordnung ist die „Entfristung“ der

Neunzehnten und Zwanzigsten Verordnung zur Änderung der Weinverordnung.

Mit der Neunzehnten Verordnung zur Änderung der Weinverordnung wurden fünf neue

Landweingebietsnamen in die Weinverordnung aufgenommen. Dies war per Eilverordnung

des BMELV erfolgt, um eine gemeinschaftsrechtliche Voraussetzung für den

automatischen EU-Schutz dieser Bezeichnungen zu erfüllen. Mit der Zwanzigsten

Änderungsverordnung hat das BMELV gleichfalls per Eilverordnung u.a. die Säuerung von

Wein und Traubenmost des Jahrgangs 2009 zugelassen.

Die Geltungsdauer von Eilverordnungen, die zunächst ohne die erforderliche Zustimmung

des Bundesrates erlassen werden, muss auf sechs Monate begrenzt werden. Nachdem

der Bundesrat diesen beiden Verordnungen am 18. Dezember 2009 zugestimmt hatte,

konnte die unbefristete Geltung der Neunzehnten und Zwanzigsten Verordnung zur

Änderung der Weinverordnung angeordnet werden.

4.4.6 Siebente Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchsetzung des

gemeinschaftlichen Weinrechts

Diese Verordnung wurde im elektronischen Bundesanzeiger vom 31. Juli 2009

veröffentlicht und ist einen Tag später in Kraft getreten.

Die Änderungen dieser Verordnung dienen der Anpassung von Verweisen auf EG-

Bestimmungen an inzwischen geändertes Gemeinschaftsrecht, die Tatbestände

bezeichnen, die als Straftat nach dem Weingesetz zu ahnden sind oder als

Ordnungswidrigkeit verfolgt werden können. Nachdem die bisher eigenständige

gemeinsame Weinmarktorganisation (Verordnung (EG) Nr. 479/2008) zum 1. August 2009

aufgehoben und in die einheitliche GMO der Agrarmärkte (Verordnung (EG)

Nr. 1234/2007) integriert wurde und zudem mittlerweile auch neue

Durchführungsvorschriften zur bisherigen GMO Wein, wie etwa die Verordnungen (EG) Nr.

606/2009 und 607/2009 in Kraft getreten sind, mussten die in der vorliegenden

Verordnung enthaltenen Verweise auf das alte EG-Recht aktualisiert werden, um auf diese

47

Weise sicherzustellen, dass Verstöße gegen das neue Recht entsprechend geahndet

werden können.

4.4.7 Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der

Alkoholhaltige Getränke-Verordnung

Anfang Oktober hat uns das Bundesministerium ein Arbeitspapier mit Vorschlägen für eine

nächste Änderung der Weinverordnung mit der Bitte um Stellungnahme zugeleitet.

Dieses Arbeitspapier sah neben redaktionellen Anpassungen der Verordnung an

inzwischen geändertes Gemeinschaftsrecht und erforderlichen Anpassungen wegen

Wegfalls der Kategorie Tafelwein u.a. folgende Änderungen der Weinverordnung vor:

§ 13 Behandlungsverfahren und Gehalt an Stoffen

In dem neu aufgenommenen Absatz 6 werden die bisher im EG-Recht geregelten

abweichenden Grenzwerte für den Gehalt an flüchtiger Säure bei Eiswein, Beerenauslese

und Trockenbeerenauslese unverändert in die Weinverordnung übernommen.

§ 16 Süßung

In einem neu eingefügten Absatz 1a wird festgelegt, dass Landwein nach Maßgabe des

Anhangs I D Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 (Regelung, dass der

Gesamtalkoholgehalt des betreffenden Weins nicht um mehr als vier Volumenprozent

erhöht werden darf) nur mit Traubenmost gesüßt werden darf.

§ 16a Restzuckergehalt bei Landwein

Die bisher in § 41 Abs. 3 getroffene Regelung, wonach der Restzuckergehalt bei einem

unter der Bezeichnung „Landwein“ in den Verkehr gebrachten Wein nicht den für die

Angabe „halbtrocken“ höchstzulässigen Wert übersteigen darf, wird jetzt in den neuen

§ 16a aufgenommen. Zudem erfolgt hier die Festlegung, dass die Restzuckerbegrenzung

„halbtrocken“ nicht für die unter der Bezeichnung „Landwein Neckar“, „Landwein Rhein-

Neckar“, „Landwein Oberrhein“ oder „Landwein Rhein“ in Verkehr gebrachten Landweine

gilt.

48

§ 18 Weitere Verarbeitungsregeln

Gemäß EU-Recht ist das vollständige Auspressen von Weintrauben untersagt. Die

Mitgliedstaaten werden verpflichtet, die Alkoholmenge, die in den betreffenden

Nebenerzeugnissen enthalten sein soll, auf mindestens fünf Prozent der in dem erzeugten

Wein enthaltenen Volumenanteile an Alkohol festzusetzen.

In dem neu angefügten Absatz 16 wird diese EU-Vorgabe 1:1 umgesetzt.

§ 32d Abweichungen; Ausnahmen (bei „Classic“ und „Selection“)

In der im Absatz 4 geregelten Übergangsbestimmung, wonach die Angaben „Classic“ und

„Selection“ in Abweichung von den Vorgaben der Weinverordnung bis zum 31. Dezember

2010 weiter verwendet werden dürfen, sofern sie vor dem 6. Dezember 2000 in

Überstimmung mit dem bisher geltenden Recht verwendet wurden, soll das Datum

31. Dezember 2010 durch das Datum 31. Dezember 2015 ersetzt werden.

§ 33 Liebfrau(en)milch, Hock

Nachdem die Kategorie Tafelwein entfallen ist, soll der traditionelle Begriff „Hock“ an

Landwein Rhein gebunden werden. Auf Basis der Festlegung von Landwein Rhein und

Öffnung der Restzuckerbegrenzung für Landwein Rhein wird „Hock“ im Absatz 4 definiert

als ein Wein mit Herkunft Rhein und bisheriger lieblicher Geschmacksausrichtung.

§ 39 Geographische Angaben

Im Absatz 1 dieser Bestimmung erfolgt die Klarstellung, dass der Name eines Bereichs

und einer Lage nicht gleichzeitig verwendet werden dürfen.

Mit Datum vom 5. November 2009 haben wir dem Bundesministerium folgende vorläufige

Stellungnahme des VDW zu diesem BMELV-Arbeitspapier zugeleitet.

49

„Der Verband Deutscher Weinexporteure (VDW) äußert sich aufgrund der eingegangenen

Stellungnahmen von Mitgliedsunternehmen folgendermaßen zu exportrelevanten Fragen

des o. a. Entwurfs:

§ 16 Süßung von Landwein

Die Haltung unserer Mitglieder ist zu diesem Vorschlag geteilt. Teilweise wird eine nicht

unerhebliche Einschränkung der Wettbewerbsfähigkeit gegenüber ausländischen

Unternehmen befürchtet. Darüber hinaus werden finanzielle Nachteile und erhebliche

Schwierigkeiten in der praktischen Handhabung gegenüber europäischen Mitbewerbern

als Ablehnungsgründe angeführt. Ein Teil unserer Mitglieder, insbesondere aus dem

Bereich Weingüter und Winzergenossenschaften, unterstützt den Vorschlag, die Süßung

von Landwein nur mit Traubenmost zuzulassen.

§16a Restzuckergehalt für Landwein

Die Mitglieder des VDW sprechen sich erneut dafür aus, für die vier genannten

Landweingebiete, insbesondere für den „Landwein Rhein“, den Restzuckergehalt nicht zu

begrenzen.

§18 Weitere Verarbeitungsregeln

Der VDW begrüßt, dass vorgesehen ist, die EU-Vorgaben 1:1 umzusetzen. Es ist darauf

zu achten, dass keine neuen bürokratischen Lasten entstehen.

§ 19 Herstellung von Qualitätswein außerhalb des bestimmten Anbaugebietes

Im Sinne einer anzustrebenden Entbürokratisierung sollte auf der Grundlage von Art. 6

Abs. 2 Buchstabe b der VO (EG) Nr. 607/2009 die Herstellung von Qualitäts- und

Prädikatswein sowie Sekt b. A. generell, also ohne vorherige Genehmigung der

zuständigen Landesbehörde, zugelassen werden.

50

§ 33 Liebfrau(en)milch; Hock

Die Anbindung des Begriffs „Hock“ an „Landwein Rhein“ wird akzeptiert. Von einem

Mitgliedsbetrieb wurden wir in diesem Zusammenhang ausdrücklich noch einmal gebeten,

sicherzustellen, dass noch vorhandene Bestände an Tafelwein nach altem Recht unter der

Bezeichnung „Hock“ bis zum 31. Dezember 2010 hergestellt und etikettiert werden dürfen

und auch nach dem 31. Dezember 2010 bis zur vollen Erschöpfung aufgebraucht werden

dürfen.

§ 39 Geographische Angaben

Der Hinweis, dass der Name eines Bereichs und einer Lage nicht zusammen verwendet

werden dürfen, sollte gestrichen werden.

§ 40 Angabe kleiner geographischer Einheiten

Die Einschränkung der bisherigen Verschnittregelung bei Verwendung einer Süßreserve

von bislang 25 Prozent auf 15 Prozent stößt auf die ausdrückliche Ablehnung unserer

Mitgliedsbetriebe.

§ 54 Übergangsregelung

Im Rahmen der Übergangsregelung für die Allergenkennzeichnung erwarten unsere

Mitgliedsbetriebe eine frühzeitige Information darüber, welche Inhaltsstoffe zukünftig

kennzeichnungspflichtig sein werden. Insbesondere wird auch Klarheit betreffend der

Sprachregelung erwartet.

Wir behalten uns vor, diese ersten Kommentare zu ergänzen, wenn neue Erkenntnisse

betreffend der Vorschläge vorliegen.“

Anfang Februar 2010 hat uns das BMELV den Entwurf einer Verordnung zur Änderung

der Weinverordnung und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung mit der Bitte um

Stellungnahme zugeleitet. Die meisten Änderungen dieses Entwurfs sind bereits in dem

BMELV-Arbeitspapier zur Vorbereitung einer 21. Verordnung zur Änderung der

51

Weinverordnung vom 7. Dezember 2009 angekündigt worden. Einige weitere

Ergänzungen sind laut BMELV aufgrund der zu dem Arbeitspapier eingegangenen

Stellungnahmen hinzugefügt worden. Hierbei wurden auch Anregungen aus unserer

Stellungnahme berücksichtigt.

Der weitere Verlauf der Beratungen des Verordnungsentwurfs wird im nächsten

Geschäftsbericht darzustellen sein.

4.4.8 Situation Gemeinschaftsmarketing

Nach seinem Urteil zur Verfassungswidrigkeit des Absatzfondsgesetzes

(s. Geschäftsbericht 2009, S. 34/35) hat das Bundesverfassungsgericht am 5. Juni 2009

seine Entscheidung in Sachen Holzabsatzfonds verkündet. Das Gericht kommt zum

Schluss, dass auch die Sonderabgabe, die im Rahmen des Holzabsatzfondsgesetzes

erhoben wird, nicht verfassungskonform und das Gesetz damit nichtig ist.

In seiner Begründung ist das Gericht eins zu eins seiner Argumentation in Sachen

Absatzfondsgesetz gefolgt. Als Hauptgrund für die Unzulässigkeit der Sonderabgabe wird

das moderate Außenhandelsdefizit, das die deutsche Holzwirtschaft bereits bei Schaffung

des Gesetzes aufweisen konnte, genannt. Seit 2005 existiert im Holzbereich sogar ein

Außenhandelsüberschuss, so dass das Gericht zu dem Schluss kommt, dass hier keine

Beeinträchtigungen oder Nachteile im transnationalen Wettbewerb gegeben sind.

Anfang Januar 2010 hat das Verwaltungsgericht Koblenz die Klage eines Moselwinzers

gegen die Erhebung der Abgaben für den Deutschen Weinfonds abgewiesen. In seiner

Urteilsbegründung hat das Gericht festgestellt, dass die Abgabe nicht gegen

höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen das Verfassungsrecht verstößt. Das

Gericht hat daher keine Veranlassung dazu gesehen, das Verfahren dem

Bundesverfassungsrecht vorzulegen.

Anders als in den vom Bundesverfassungsgericht getroffenen Entscheidungen zum

landwirtschaftlichen Absatzfonds und zum Holzfonds erfüllt die Abgabe zum Deutschen

Weinfonds nach Überzeugung des Gerichts die besonderen Anforderungen an eine

verfassungskonforme Sonderabgabe.

52

In einer Pressemitteilung vom 4. Februar 2010 hat die Parlamentarische Staatssekretärin

im Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Julia

Klöckner, das Urteil und die in der Urteilsbegründung enthaltenen klaren Aussagen

nachdrücklich begrüßt. Durch dieses Urteil sah sie die vom BMELV vertretene Auffassung

bestätigt, dass die Abgaberegelungen des Weingesetzes auch vor dem Hintergrund der

Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum Absatz- und Holzabsatzfonds als

rechtswirksam und damit weiterhin anzuwenden sind.

Der Aufsichtsratsvorsitzende des Deutschen Weinfonds, Weinbaupräsident Norbert Weber

hat diese erste gerichtliche Entscheidung zugunsten des Deutschen Weinfonds gerade im

Vorfeld der anstehenden Winterversammlungen als wichtige Rückenstärkung für das

nationale und gebietliche Gemeinschaftsmarketing bewertet.

Da seitens der unterlegenen Partei Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts

Koblenz eingelegt wurde, bleibt der Fortgang des weiteren Verfahrens mit Spannung

abzuwarten.

53

5 Internationaler Handel

5.1 Die Lage der Weltwirtschaft

Im Herbst 2009 scheint der Tiefpunkt der schwersten weltwirtschaftlichen Rezession seit

dem Zweiten Weltkrieg überschritten. Vieles deutet auf eine konjunkturelle Erholung hin.

Die Lage an den Weltfinanzmärkten hat sich erheblich entspannt, die

Stimmungsindikatoren weisen wieder nach oben, die Auftragseingänge haben

zugenommen, und die Produktion ist gestiegen. Der Welthandel, der bis in das Frühjahr

hinein rückläufig gewesen war, nahm im Sommer wieder deutlich zu. In einer Reihe von

Schwellenländern, vor allem im asiatischen Raum, war die gesamtwirtschaftliche

Produktion bereits im zweiten Quartal wieder deutlich aufwärts gerichtet.

Seit dem Frühjahr 2009 hat sich die Konjunktur in Asien kräftig belebt. Zuvor war auch

dieser Wirtschaftsraum von der globalen Rezession erfasst worden: Weil die asiatischen

Volkswirtschaften überwiegend exportorientiert sind, wurden sie von dem massiven

Einbruch des Welthandels besonders schwer getroffen. Jedoch brachen

Industrieproduktion und Außenhandel nur kurzzeitig ein. Sie hatten ihren Tiefpunkt bereits

Anfang des Jahres und damit früher als andernorts erreicht, und seither scheint die

Produktion wieder auf ihren alten Wachstumspfad zuzusteuern.

Die kräftige Erholung wurde von expansiven geld- und finanzpolitischen Maßnahmen

ausgelöst, wie sie weltweit ergriffen worden sind. Dass die Wirtschaftspolitik in Asien

schneller und durchschlagender wirkte als anderswo, ist zum einen darauf zurückzuführen,

dass die Bankensysteme der asiatischen Schwellenländer von der Finanzkrise weitgehend

verschont geblieben sind. Zum anderen wurden die Länder vom durch die Krise

ausgelösten Versiegen der internationalen Kapitalströme weniger als viele andere

Schwellenländer getroffen, nicht zuletzt, weil in der Region in den letzten Jahren

erhebliche Leistungsbilanzüberschüsse erwirtschaftet wurden.

Die Ländergruppe insgesamt profitiert in diesem und wohl auch im nächsten Jahr von der

hohen konjunkturellen Dynamik in China. Dort nimmt die Wertschöpfung in der Industrie

seit dem Frühjahr wieder kräftig zu, nachdem sie um die Jahreswende wohl kaum mehr

54

als stagniert hatte. Stimuliert wurde der Produktionsanstieg von den Ende 2008

verkündeten Fiskalprogrammen, welche offensichtlich rasch umgesetzt werden konnten.

Dabei handelt es sich – neben Anreizen zum Kauf von Konsumgütern – vor allem um

Investitionen in die öffentliche Infrastruktur, mit besonderen Schwerpunkten im

Gesundheitssektor und im unterentwickelten Westen des Landes. Die zweite Säule der

expansiven Wirtschaftspolitik waren Anreize zur Vergabe und zur Aufnahme von Krediten.

Die gesamtwirtschaftliche Produktion in Japan steigt seit dem Frühjahr 2009 wieder

deutlich, nachdem sie zuvor ein Jahr lang zurückgegangen war. Im zweiten Quartal legte

das reale Bruttoinlandsprodukt mit 0,6 Prozent gegenüber dem Vorquartal vergleichsweise

kräftig zu. Maßgeblich war der Impuls von Seiten der Exportnachfrage, insbesondere aus

den übrigen asiatischen Ländern. Da gleichzeitig die Importe weiter zurückgingen, nahm

der Außenbeitrag stark zu. Zwar wurden auch der private Konsum und die öffentlichen

Investitionen – letztere im Rahmen der staatlichen Konjunkturstimulierung – spürbar

ausgeweitet, doch nahm die Inlandsnachfrage insgesamt infolge weiter stark rückläufiger

Unternehmensinvestitionen nochmals ab.

Die indische Wirtschaft hat sich in der weltweiten Wirtschafts- und Finanzkrise bisher recht

robust gezeigt. Die Zuwachsrate der gesamtwirtschaftlichen Produktion gegenüber dem

Vorjahreszeitraum war im Winterhalbjahr um etwa zwei Prozentpunkte auf knapp

6 Prozent gesunken. Im zweiten Quartal lag die Rate wieder leicht oberhalb der 6 Prozent-

Marke. Die vergleichsweise stabile Entwicklung erklärt sich zum einen daraus, dass die

indische Volkswirtschaft nicht so offen ist wie die vieler anderer asiatischer

Schwellenländer.

Die Wirtschaft in Lateinamerika hat sich nach dem konjunkturellen Einbruch im

Winterhalbjahr recht frühzeitig wieder stabilisiert. Sie profitierte dabei von der im

Jahresverlauf wieder anziehenden Nachfrage nach Rohstoffen. Auch die Rohstoffpreise

haben seit ihrem Tief um die Jahreswende wieder stark zugelegt. Die akute Phase der

Finanzkrise scheint glimpflich überstanden worden zu sein: Nach einem dramatischen

Anstieg im Winter sind die Risikoprämien auf die meisten Staatstitel rasch wieder gefallen.

Sie bewegen sich gegenwärtig auf Niveaus wie sie Mitte des Jahrzehnts üblich waren.

55

Die globale Wirtschafts- und Finanzkrise hat die russische Wirtschaft stark getroffen. Zum

einen führte der Einbruch der globalen Nachfrage nach Rohstoffen zusammen mit dem

Verfall der Rohstoffpreise zu einem massiven Rückgang bei den Exporterlösen. Zum

anderen trugen binnenwirtschaftliche Faktoren, wie Probleme im Finanzsektor und das

Ende einer Spekulationsblase am Immobilienmarkt, dazu bei, dass die Investitionen

drastisch eingeschränkt wurden. Steigende Arbeitslosigkeit und rückläufige

Realeinkommen dämpften den privaten Konsum. Das reale Bruttoinlandsprodukt lag im

ersten Halbjahr 2009 um 10,4 Prozent niedriger als im entsprechenden Vorjahreszeitraum.

Im Euroraum wurde im zweiten Quartal 2009 die konjunkturelle Talsohle erreicht.

Nachdem die gesamtwirtschaftliche Produktion im ersten Vierteljahr noch um 2,5 Prozent

und in den letzten drei Monaten des vergangenen Jahres um 1,8 Prozent gesunken war,

ging sie nur noch um 0,2 Prozent gegenüber dem Vorquartal zurück. In einigen Ländern,

etwa in Spanien, Italien, den Niederlanden, Belgien, Finnland und Österreich, nahm das

Bruttoinlandsprodukt zwar nochmals zum Teil recht deutlich ab, in anderen, darunter in

den beiden größten Volkswirtschaften Deutschland und Frankreich sowie in Portugal,

Griechenland, der Slowakei und Slowenien, stieg es aber bereits merklich. Für das dritte

Quartal lassen die Indikatoren einen spürbaren Anstieg der wirtschaftlichen Aktivität

erwarten.

5.2 Bilaterale Abkommen

5.2.1 EU - USA

Verordnung (EG) Nr. 113/2009 der Kommission vom 6. Februar 2009 über die Ver-

wendung bestimmter traditioneller Begriffe auf den Etiketten von aus den Vereinig-

ten Staaten eingeführtem Wein

Aufgrund des Weinabkommens der EU mit den USA lässt die Gemeinschaft die Verwen-

dung von Begriffen wie u.a. „chateau“, „classic“, „clos“, „fine“, „late“, „bottled vintage“,

„noble“, „ruby“, „superior“, „sur lie“ und „vintage“ für Weine mit Ursprung in den USA zu,

wenn die Begriffe zum Zeitpunkt der Einfuhr für die Verwendung auf amerikanischen

Weinetiketten in den Vereinigten Staaten auf einer COLA (Certificate of Label Approval -

Bescheinigung der Genehmigung des Etiketts) genehmigt worden sind.

56

Danach bleibt die Zulassung bis 10. März 2009 in Kraft und wird automatisch um weitere

aufeinanderfolgende Zweijahreszeiträume verlängert, es sei denn, eine Vertragspartei

übermittelt der anderen Vertragspartei eine schriftliche Mitteilung, dass der Zeitraum nicht

verlängert werden soll.

Die EU-Kommission hat den Vereinigten Staaten mit Schreiben vom 8. September 2008

mitgeteilt, dass der Zeitraum nicht über den 10. März 2009 hinaus verlängert werden soll.

Der Grund hierfür liegt wohl darin, dass die in dem Weinhandelsabkommen zwischen der

EU und den USA getroffene Vereinbarung, wonach die Vertragsparteien innerhalb von

neunzig Tagen nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens Verhandlungen zum Abschluss

weiterer Abkommen aufnehmen, um den Handel zwischen den Vertragsparteien noch

weiter zu erleichtern, bisher offensichtlich nicht eingehalten wurde.

Mit der Verordnung (EG) Nr. 113/2009 wurde eine Übergangsregelung eingeführt, die es

zulässt, dass die Bestände an amerikanischen Weinen, die vor dem 10. März 2009 in die

EU eingeführt wurden und die infolge der Nichtverlängerung der Zulassung nicht mehr den

geltenden Etikettierungsvorschriften entsprechen, weiterhin zum Verkauf vorrätig gehalten

und in Verkehr gebracht werden dürfen, bis die Bestände erschöpft sind.

5.3 Internationaler Weinhandel

Nachfolgend sind die Schwerpunkte im internationalen Handel, über die die Geschäfts-

stelle des Verbandes Deutscher Weinexporteure ihre Mitglieder regelmäßig informiert hat,

und die Probleme im Handel mit Drittländern, mit denen sich der VDW intensiv auseinan-

dergesetzt hat, aufgelistet.

5.3.1 EU: System zur Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren

Im Geschäftsbericht 2005 berichteten wir über die Entscheidung des Rates und des Euro-

päischen Parlaments, die vorsieht, die bei der innergemeinschaftlichen Beförderung

verbrauchsteuerpflichtiger Waren (Alkohol, Tabakwaren und Energieerzeugnisse) unter

Steueraussetzung erforderliche Begleitdokumentation auf EDV umzustellen.

57

Das mit dieser Entscheidung eingeführte EDV-System soll es den Mitgliedstaaten ermögli-

chen, laufende Beförderungen in Echtzeit zu verfolgen und die erforderlichen Vorkontrol-

len zu veranlassen.

Die schrittweise Inbetriebnahme des Systems zur Kontrolle der Beförderung verbrauch-

steuerpflichtiger Waren (EMCS = Excise Movement and Control System) ist Gegenstand

der vom Verbrauchsteuerausschuss im Januar 2007 gebilligten stufenweisen Einführung

anhand von Funktionsschritten auf EU-Ebene:

FS0 Bestimmungsland-Funktionalität zum 1. April 2010: jeder Mitgliedstaat muss

zu diesem Termin in der Lage sein, elektronisch eröffnete Verbrauchsteuer-Beför-

derungsverfahren auch elektronisch zu beenden (sogenannte Übermittlung des

Empfangsberichts = Report of Receipt).

FS1 Versendungs- und Bestimmungsland-Funktionalität zum 1. Januar 2011: Die

Mitgliedstaaten müssen in der Lage sein, elektronisch eröffnete Verbrauchsteuer-

Beförderungsverfahren sowohl zu eröffnen als auch zu beenden.

FS2 Weitere erforderliche Funktionalitäten wie zum Beispiel Splitting, Schnittstellen

ATLAS Einfuhr/Ausfuhr zum 1. Januar 2012.

Grundsätze und Ziele des IT-Verfahrens EMCS:

Ersatz des begleitenden Verwaltungsdokuments (bVD) durch ein System elektroni-

scher Meldungen (elektronisches Verwaltungsdokument eVD).

Technische Vernetzung der Mitgliedstaaten über ein gemeinsames Netzwerk /Mail-

system (CCN – CSI = Netzwerk über das Daten versendet werden, nicht Internet).

Entwicklung und Betrieb des nationalen Systems in Eigenverantwortung der Mit-

gliedstaaten sowie in der Zusammenarbeit mit der EU-Kommission in Brüssel.

Anbindung der Wirtschaftsbeteiligten an das jeweilige nationale System und Nut-

zung zu möglichst niedrigen Kosten (unter anderem Bereitstellung einer Internet-

schnittstelle).

Bekämpfung des Steuerbetrugs, Erleichterung der Verwaltungsverfahren und des

Handelsverkehrs, Bürokratieabbau.

58

Standardisierter, effizienter und sicherer Datenaustausch zwischen den Mitglied-

staaten und Wirtschaftsbeteiligten.

Abfrage von laufenden Beförderungsverfahren in Echtzeit und risikoorientierte

Vorabkontrollen und Vorortkontrollen durch die Behörden.

Schnellere Freigabe der geleisteten Sicherheit und somit ist ein effizienteres wirt-

schaftliches Handeln möglich.

Die Europäische Kommission hat am 14. Februar 2008 einen Vorschlag für eine Richtlinie

des Rates über das allgemeine Verbrauchsteuersystem vorgelegt. Hierdurch sollen die

Bestimmungen der Richtlinie Nr. 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das

allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle

verbrauchsteuerpflichtiger Waren neu gefasst werden, um der Einführung des Systems zur

Beförderung und Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (EMCS) Rechnung zu tragen.

Das EMCS wurde infolge der Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 16. Juni 2003 über die Einführung eines EDV-gestützten Systems zur

Beförderung und Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren eingerichtet.

Durch diese Änderungen soll ein vereinfachtes, papierloses Umfeld für den Handel

geschaffen und gleichzeitig den zuständigen Behörden ein integriertes, rasches und

risikoorientiertes Vorgehen bei Kontrollen ermöglicht werden. Die erste Beratung des

Vorschlages in der zuständigen Ratsarbeitsgruppe in Brüssel hat am 11. März 2008

stattgefunden.

Die Richtlinie 92/12/EWG beinhaltet grundsätzliche Bestimmungen bezüglich der ver-

brauchsteuerpflichtigen Waren Mineralöl, Alkohol, alkoholische Getränke (u.a. Wein) und

Tabakwaren.

Nach Artikel 18 Absatz 1 der Richtlinie 92/12/EWG sind verbrauchsteuerpflichtige Waren,

die zwischen verschiedenen Mitgliedstaaten im Verfahren der Steueraussetzung befördert

werden, mit einem vom Versender ausgestellten begleitenden Verwaltungsdokument

(BVD) zu versenden. Inhalt und Form des BVD sind in der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92

der Kommission zum begleitenden Verwaltungsdokument bei der Beförderung

verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung festgelegt.

59

Nach dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über das allgemeine Verbrauch-

steuersystem ist vorgesehen, das begleitende Verwaltungsdokument (BVD) durch ein

elektronisches begleitendes Verwaltungsdokument (e-BVD) zu ersetzen. Dabei ist wie

nach der geltenden Richtlinie 92/12/EWG (Artikel 29) eine Ausnahme für kleine

Weinbaubetriebe vorgesehen.

Gemäß Artikel 38 Abs. 1 des Vorschlages können die Mitgliedstaaten kleine Weinerzeuger

von den Verpflichtungen der Kapitel III (Herstellung, Verarbeitung und Besitz) und IV

(Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Aussetzung der Verbrauchsteuer)

sowie von weiteren Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Beförderung und

Überwachung befreien. Nehmen kleine Weinerzeuger selbst Lieferungen in andere

Mitgliedstaaten vor, müssen sie die zuständigen Behörden ihres Mitgliedstaates darüber

unterrichten und die Pflichten aus der Verordnung (EWG) Nr. 884/2001 der Kommission

mit Durchführungsbestimmungen zu den Begleitdokumenten für die Beförderung von

Weinbauerzeugnissen und zu den Ein- und Ausgangsbüchern im Weinsektor erfüllen.

Unter kleinen Weinerzeugern sind Personen zu verstehen, die durchschnittlich weniger als

1.000 Hektoliter Wein im Jahr erzeugen.

Ist ein kleiner Weinerzeuger nach Absatz 1 befreit, so unterrichtet der Empfänger die

zuständigen Steuerbehörden des Bestimmungsmitgliedstaats mittels des nach der

Verordnung (EWG) Nr. 884/2001 erforderlichen Dokuments oder durch einen Verweis

darauf über die erhaltenen Weinlieferungen.

Am 14. Januar 2009 wurde schließlich die Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16.

Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der

Richtlinie 92/12/EWG im Amtsblatt der Europäischen Union L 9 veröffentlicht.

In Kraft getreten ist die Richtlinie am 15. Januar 2009.

60

5.3.2 China: VDW setzt sich für Anpassung des SO2-Grenzwertes auf OIV-Grenz-

werte ein

Weine, hier insbesondere Süßweine (Beerenauslesen, Trockenbeerenauslesen und Eis-

wein), die nach China exportiert werden sollen, dürfen den Höchstgehalt von 250 mg/l SO2

nicht übersteigen. In einem konkreten Fall hat der Verband Deutscher Weinexporteure

sich dafür eingesetzt, dass die Grenzwerte in China auf die OIV-Grenzwerte angepasst

werden. Trotz vieler Schreiben an das Comité Vins und Einschaltung einer Europaabge-

ordneten sind die Bemühungen leider ohne Erfolg geblieben.

Die Kommission setzt sich für ein Abkommen mit China ein, zum Redaktionsschluss

dieses Geschäftsberichtes lagen noch keine weiteren Erkenntnisse vor.

5.3.3 Nigeria: Senkung der Verbrauchsteuer

Die 1999 in Nigeria wieder eingeführten Verbrauchsteuern wurden im Berichtsjahr von

vierzig auf zwanzig Prozent gesenkt.

5.3.4 Neuseeland: Erhöhung der Alkoholsteuer

Die Steuern auf alkoholhaltige Getränke und Lebensmittel steigen zum 1. Juli 2009. Für

Bier mit einem Alkoholgehalt von mehr als 2,5 Prozent steigt der Steuersatz von 24,765

auf 25,476 NZ$ je Liter reinen Alkohols. Bei Wein bis zu einem Alkoholgehalt von 14

Prozent steigt der Steuersatz von 2,4765 auf 2,5476 NZ$ je Liter. Die Alkoholsteuern in

Neuseeland werden jährlich entsprechend der Entwicklung des Verbraucherpreisindex

angepasst.

5.3.5 Kroatien: Mehrwertsteuererhöhung

Im kroatischen Amtsblatt „Narodne Novine“ Nr. 94 vom 1. August 2009 wurde die

Änderung des Mehrwertsteuergesetzes veröffentlicht. Der Mehrwertsteuersatz wurde von

22 auf 23 Prozent erhöht und soll neben anderen Steuererhöhungen und der Einführung

einer Krisensteuer zur Senkung des Budgetdefizits beitragen. Das neue Gesetz ist am 1.

August 2009 in Kraft getreten.

61

5.3.6 Australien: Verbrauchsteuererhöhung

Mit Wirkung zum 1. August 2009 wurden in Australien die Verbrauchsteuern auf Alkohol

und Tabak erhöht. Sie sind dort an den Verbraucherpreisindex gekoppelt und werden

regelmäßig angepasst. Die Branntweinsteuer erhöht sich von 69,19 auf 69,49 AUS$ je

Liter reinen Alkohols, die Tabaksteuer von 321 auf 322,93 AUS$ je Kilogramm.

62

6 Situation in der Weinwirtschaft

6.1 EU-Markt

Auf europäischer Ebene (EU 27) betrug die Weinmosternte 2009 insgesamt 165 Millionen

Hektoliter. Darin enthalten sind 6,9 Millionen Hektoliter für die Traubensaftproduktion.

Insgesamt ergab die Weinernte 2009 um 4 Prozent unter dem Vorjahresniveau.

Tabelle 2: EU-Weinmosternte 2009

(Erntehochrechnung; DG AGRI)

Kampagne Kampagne

5 Jahresmittel 2008/2009 2009/2010 Vorjahr lgj. Mittel

in Mio. hl in Mio. hl in Mio. hl in % in %

Italien 52,1 50,5 46,5 - 8 - 11

Frankreich 50,9 42,8 47,3 10 - 7

Spanien 43,8 41,9 36,1 - 14 - 18

Deutschland 9,7 10,0 9,3 - 7 - 5

Rumänien 5,2 6,8 5,6 - 17 8

Portugal 6,8 5,6 6,0 7 - 12

Griechenland 3,9 3,9 3,6 - 7 - 8

Ungarn 3,7 3,5 3,4 - 2 - 7

Österreich 2,6 3,0 2,4 - 21 - 9

Bulgarien 1,8 1,6 2,0 25 13

Tschechien 0,6 0,8 0,6 - 22 - 2

Slowenien 0,9 0,8 0,8 10 - 3

Slowakei 0,4 0,4 - - -

Zypern 0,2 0,1 0,1 - 11 - 37

Luxemburg 0,1 0,1 0,1 4 - 2

andere - - 0,8 - -

EU-27 182,7 171,8 164,6 -4 -10

63

6.2 Deutschland – Weinmarkt

Nach Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes beträgt das amtliche Ender-

gebnis der Weinmosterntemenge im Jahr 2009 9,1 Millionen Hektoliter. Dieses

Erntevolumen liegt um 7,3 Prozent unter dem langjährigen Mittelwert sowie im Vergleich

zur Vorjahresmenge (2008: 10,0 Mio. hl) um 8,6 Prozent niedriger.

Tabelle 3: Deutsche Weinmosternte 2009

Eine an den Oechslegraden orientierte qualitative Beurteilung der 2009er Weinmosternte

ergab ein durchschnittliches Mostgewicht von 85° Oechsle für diesen Jahrgang.

Nach Aufteilung des Erntevolumens auf die verschiedenen Qualitätsstufen entfallen auf

- den Wein/Landweinsektor 4 %

- den Qualitätsweinsektor 43 %

- den Prädikatsweinsektor 53 %

59 Prozent der Ernte waren Weißmost, 41 Prozent Rotmost.

Mittel aus Veränderung

1999-2008 2008 2009 ggü. Vorjahr

Anbaugebiete Mio. hl Mio. hl Mio. hl in %

Ahr 0,044 0,043 0,032 -23,4

Mittelrhein 0,036 0,037 0,028 -22,8

Mosel 1,001 0,908 0,814 -10,3

Nahe 0,364 0,380 0,313 -17,7

Rheinhessen 2,662 2,865 2,557 -10,8

Pfalz 2,375 2,390 2,353 -1,6

Rheingau 0,263 0,276 0,216 -21,8

Hess. Bergstrasse 0,035 0,037 0,031 -16,7

Franken 0,496 0,464 0,451 -2,7

Württemberg 1,224 1,136 1,101 -3,0

Baden 1,298 1,382 1,204 -12,8

Saale-Unstrut 0,040 0,055 0,025 -53,6

Sachsen 0,021 0,027 0,010 -62,7

+++Gesamt+++ 9,859 10,001 9,135 -8,6

64

6.2.1 Weinjahr 2009

Der Witterungs- und Vegetationsverlauf ist an dieser Stelle als Gesamtbetrachtung über

alle Anbaugebiete beschrieben. Regionalspezifische Besonderheiten und Ereignisse

(bspw. Frostschäden in den Anbaugebieten Saale-Unstrut und Sachsen, lokaler Hagel-

schlag, …) sind nicht näher dargestellt; ausführliche Informationen hierzu sind auf den

Internetseiten der regional zuständigen Lehr-, Versuchs- und Forschungsanstalten online

abrufbar.

Nach einem der kältesten Winter seit zwanzig Jahren, mit überdurchschnittlich vielen

Frost- und Eistagen, riss die Natur Ende März das Ruder herum und bescherte bereits im

April Sommertage, so dass es im Jahr 2009 eigentlich keinen richtigen Frühling gab. Dem

frühen Blütebeginn bereits im Mai folgte eine kühlere Witterungsperiode, die eine insge-

samt länger andauernde Blütezeit bewirkte. Je nach Sorte und Standort hatte das durch-

wachsene Blütewetter Anteil an Verrieselungsverlusten. Wenn dies nicht im Übermaß

erfolgt, kommt es im Praktischen einer natürlichen Ertragsreduzierung zugute und ist dem

Qualitätsstreben förderlich.

Eine gute Niederschlagsverteilung während der Vegetationszeit begünstigte die Verfüg-

barkeit an Nährstoffen, bewahrte die Reben vor Stresssituationen und wirkte sich günstig

auf die Traubenentwicklung aus. Ausreichend Niederschlag erfordert aber auch große

Wachsamkeit gegenüber pilzlichen Schaderregern, die bei Feuchtigkeit und Wärme be-

sonders günstige Entwicklungsbedingungen vorfinden, was 2009 mancherorts für die

Winzer eine Herausforderung war.

Insgesamt lag die Durchschnittstemperatur 2009während der Vegetationsmonate April bis

September erneut über dem langjährigen Mittel, obwohl keine absoluten Spitzenwerte zu

verzeichnen waren. Auch dieser Umstand nützt den Trauben, weil er

Assimilationsstörungen und Sonnenbrand vermeidet. Zusätzliche ertragsregulierende

Maßnahmen, wie das Entblättern der Traubenzone und das Ausdünnen zu stark belasteter

Rebanlagen (grüne Ernte), gaben den letzten Schliff für eine optimale

Traubenentwicklung.

Vielerorts setzte bereits im Juli das Weichwerden der Beeren und die beginnende Verfär-

bung bei den roten Sorten ein, was gegenüber dem langjährigen Mittel einen gut zehn-

65

tägigen Vorsprung bedeutete. Ein schöner August ließ den Reifevorsprung weiter

anwachsen und schaffte die Bedingungen für einen großen Qualitätssprung.

Mitte September wurde verhalten mit der Lese begonnen. Die Oechslegrade des 2009er

Jahrgangs kamen nahe an den Stand des Spitzenjahres 2003 heran, wobei die

Säurewerte höher als die entsprechenden 2003er Werte lagen.

Die ersten Proben des 2009er Weinjahrgangs präsentieren sich reif, fruchtig und frisch.

Der neue Jahrgang hat das Qualitätsziel bestens erfüllt; besondere Erwartungen gelten

den Rotweinen. In Qualität und Menge bringt der 2009er Weinjahrgang beste Vorausset-

zungen mit sich, um in der Marktnachfrage auf großes Interesse zu stoßen.

6.2.2 Weinvorräte

Das Statistische Bundesamt veröffentlicht alljährlich die Bestandslage an Wein und

Traubenmost, die am Erhebungsstichtag in den Kellern und Lagerräumen der Weinbau-

betriebe, Winzergenossenschaften, in verarbeitenden Betriebe und aller Unternehmen des

Großhandels lagern, soweit diese zum Bezugszeitpunkt über mindestens hundert

Hektoliter verfügten. Erhebungsstichtag war der 31. Juli 2009.

Die Bestandsnachweise informieren über die Markt- und Absatzverhältnisse für Wein und

sind für markt- und wirtschaftspolitische Maßnahmen und Entscheidungen von Bedeutung.

Zum Ende des Weinwirtschaftsjahres 2008/2009, also dem 31. Juli 2009, lagerte in den

meldepflichtigen Betrieben in Deutschland ein Weinbestand von insgesamt 12,9 Millionen

Hektoliter Trinkwein. Dies entspricht im Vergleich zum Stand der zwölf Monate

umfassenden Vorjahresperiode (12,5 Mio. hl) einer um 0,4 Millionen Hektoliter oder 3,3

Prozent höheren Bestandslage.

Vom Gesamtbestand an Weinvorräten entfallen 7,7 Millionen Hektoliter (= 59 %) auf Weiß-

und 5,2 Millionen Hektoliter (= 41 %) auf Rotweine. Die Gesamtvorräte setzen sich aus

9,8 Millionen Hektoliter inländischem Wein (=76 %), 3,1 Millionen Hektoliter aus-

ländischem Wein (= 24 %) und 3.063 Hektoliter Traubenmost zusammen.

66

Am Gesamtbestand haben die Schaumweinvorräte mit 2,4 Millionen Hektoliter einen Anteil

von rund 19 Prozent. 0,8 Millionen Hektoliter sind inländischer Schaumwein, 1,6 Millionen

Hektoliter sind ausländische Schaumweine aus den EU-Mitgliedsländern.

Die Verteilung der Bestände deutscher Herkunft (9,8 Mio. hl = 76 %) nach qualitativen

Kriterien ergibt folgendes Bild: 6,3 Millionen Hektoliter Qualitätswein (= 53 % vom

Gesamtbestand), 1,7 Millionen Hektoliter Qualitätsweine mit Prädikat (13 %), 0,5 Millionen

Hektoliter Tafelweine (4 %) und 0,8 Millionen Hektoliter Schaumweine (6 %). Die Position

der sonstigen Weine, Perl- und Likörweine ist gering und umfasst lediglich 0,7 Prozent der

Bestände.

Die Bestände mit Weinen aus anderen EU-Ländern in Höhe von 2,6 Millionen Hektoliter

(= 20 %) teilen sich wie folgt auf: Der Anteil der Schaumweine mit 1,7 Millionen Hektoliter

(13 % vom Gesamtbestand) rangiert vor der Position Tafelweine mit 0,6 Millionen

Hektoliter (= 4 %), vor den Qualitätsweinen mit 0,3 Millionen Hektoliter (2 %) und der

Kategorie sonstige Weine mit 0,1 Millionen Hektoliter (0,8 %).

Am Ende des Weinwirtschaftsjahres 2008/09 lagerten 54 Prozent der Bestände beim

Erzeuger und 46 Prozent beim Handel.

6.2.3 Weinvorräte

In der Weinbilanz wird die im Inland vermarktete Menge an Trink- und Schaumwein aus

den Bestandsveränderungen, der Weinerzeugung, den Ein- und Ausfuhren sowie der

Destillation ermittelt.

Aus den Marktdaten ergibt sich für das Weinwirtschaftsjahr 2008/2009 ein in Deutschland

insgesamt vermarktetes Trinkweinvolumen von 19,510 Millionen Hektoliter. Davon

entfallen 16,428 Millionen Hektoliter auf den Stillweinsektor, der sich aus 7,108 Millionen

Hektoliter Stillweinen inländischer Herkunft und 9,320 Millionen Hektoliter Stillweinen

ausländischer Herkunft zusammensetzt. Der Konsum von Schaumwein, der hauptsächlich

aus ausländischen Grundweinen hergestellt wird, berechnet sich im Bezugszeitraum auf

3,082 Millionen Hektoliter.

67

Bezogen auf die Bevölkerung Deutschlands von 81,9 Millionen Einwohnern ergibt sich

daraus insgesamt ein theoretischer Pro-Kopf-Verbrauch von 23,8 Liter an Still- und

Schaumweinen pro Person und Jahr.

Somit ist im abgelaufenen Weinwirtschaftsjahr 2008/2009 das inländische Marktvolumen

für Still- und Schaumweine gegenüber dem Vorjahr zurückgegangen (-2,7 %). Der Absatz

für Stillweine im Speziellen lag bei 16,4 Millionen Hektoliter (-3,2 %), der Konsum von

Schaumweinen bei 3,1 Millionen Hektoliter (+0,3 %).

Nach den Daten der Trinkweinbilanz 2008/2009 verteilen sich die Marktanteile auf dem

deutschen Stillweinmarkt zwischen Inlands- und Import-Stillweinen derzeit auf 43 Prozent

bzw. 57 Prozent.

Tabelle. 4: Trinkweinbilanz2008/2009

1.8.2008 bis 31.7.2009

in 1.000 hl Deutscher Wein Ausländ. Wein Schaumwein

Anfangsbestand per 1.8.2008*) 12.514 8.565 1.568 2.381

+ Weineinfuhren 14.170 11.005 3.165

+ Weinerzeugung 10.091 9.881 210

= Summe 36.775 18.446 12.573 5.756

./. Weinausfuhren (1.8.08-31.7.09) -3.787 -2.216 -1.334*) -237

./. Verarbeitung (VW, Dest./Essig) -550 -90 -460

= zur Verfügung stehende Menge 32.438 16.140 10.779 5.519

./. Endbestand per 31.7.2009 12.928 9.032 1.459 2.437

= vermarktete Menge 19.510 7.108 9.320 3.082

= theoret. Pro-Kopf-Verbrauch [l] 23,8 8,7 11,4 3,7

%-Veränderung zur Vorperiode -2,7 -2,4 -3,9 0,3

= vermarktete Menge WWJ 07/08 20.050 7.282 9.696 3.072

= theoret. PKV [l] Vorperiode 24,4 8,9 11,8 3,7

*) rundungsgbedingte Differenzen möglich

*) ReExporte aufgrund von Untererfassung in den DeStatis-Daten um 0,2 Mio. hl höher angesetzt!

68