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Verband landwirtschaftlicher Fachbildung Verband landwirtschaftlicher Fachbildung Ingolstadt/Eichstätt Ingolstadt/Eichstätt

26. Februar 201326. Februar 2013

Aktuelle SteuerfragenAktuelle Steuerfragen

30 Jahre Kanzlei Beilngries

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Referent:

Albert MeierSteuerberaterGeschäftsführerNiederlassungsleiter

Kanzlei BeilngriesKirchstraße 8Grampersdorf92339 BeilngriesTel.: 08466/940050Fax: 08466/940060www.BERATA-Beilngries.de

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Kanzlei Beilngries

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Steuerberater Kanzlei Beilngries

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Mitarbeiter LBD

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Mitarbeiter BERATA

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• Erstellung der Buchführung nach System LAND-DATA durch unsere Mitarbeiter auf Ihrem Betrieb

• Laufende Auswertungen Ihrer Buchführung

• Steuerliche und betriebswirtschaftliche Jahresabschlüsse, Gewinnermittlungen gem. § 4 Abs. 3 EStG und 13 a EStG

• Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten zur Steuerminimierung bei der Rechtsformwahl und Unternehmensnachfolge

Unser Angebot an Dienstleistungen

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• Erstellung von Steuererklärungen

• Lohn- und Gehaltsabrechnungen

• Unterstützung bei der Betriebsprüfung

• Rechtsbehelfsverfahren beim Finanzamt, Vertretung vor den Finanzgerichten, dem Bundesfinanzhof und dem EuGH

Unser Angebot an Dienstleistungen

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• Unternehmensanalysen, Betriebsvergleiche, Kostenstellen- und Deckungsbeitragsrechnungen, bzw. Betriebszweigabrechnungen

• Statistische Auswertungen für Agrarberichte, Situationsbericht, Regionalstatistiken und Sonderauswertungen

• Erfüllung von Nachweispflichten (Düngeverordnung)

• Kredit-Management (Basel II, Rating)

• Investitions- und Liquiditätsrechnung

Unser Angebot an Dienstleistungen

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• Überblick der Themen

• Aktuelle Steuerrechtsänderungen

• Umsatzsteuerliche Behandlung für das Ehrenamt

• Anstellung betriebseigener Studenten

• Abgrenzung Arbeitnehmer–Tätigkeit

• Osteuropäische Saison-Arbeitskraft

• Direktverbrauch Strom bei Photovoltaikanlagen

• Größenklassen BpO ab 01.01.2013

• Einkünfte Forstbetrieb

• Abgrenzung LuF und Gewerbe (ertragsteuerlich)

• Auslandsgeschäfte in der Umsatzsteuer

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I. JStG 2013

II. Weitere Änderungen

III. Änderung beim Minijob

IV. Elektronische Lohnsteuerkarte

V. Elektronische Rechnung

VI. Elektronische Steuererklärung

Vermittlungs-ausschuss!Am 01.02.2013 Keine Einigung

Aktuelle Steuerrechtsänderungen

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Entwicklung Jahressteuergesetz 2013

Das Jahressteuergesetz ist im Parlament gescheitert

Grund: Forderung der Opposition nach Gleichstellung der einge- tragenen Lebenspartnerschaften auch bei der Einkommensteuer.

Am 06.02.2013 hat das Kabinett den Entwurf für ein Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (AmtshilfeRLUmsG) beschlossen.Das Gesetz wurde am 21.02.2013 in den Bundestag eingebracht und wird diese Woche abschließend beraten.

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I. Jahressteuergesetz 2013

Die wichtigsten Änderungen:

Einkommensteuer:

Wehrsold und Dienstgeld für freiwillig Wehrdienstleistende sind auch in Zukunft steuerfrei. Neu aufgenommen wurde, dass alle Bezüge von Reservisten von der Steuer ausgenommen werden. Außerdem sollen (Taschen-)Geldbezüge in freiwilligen zivilen Diensten, insbesondere im Jugendfreiwilligendienst steuerbefreit sein.

Einführung einer neuen Lohnsteuer-Nachschau in § 42g EStG

Bisher nicht beschlossen und in das AmtshilfeRLUmsG nicht aufgenommen.

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Umsatzsteuer

Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers wird auf Lieferungen von Gas (über das Erdgasnetz) und von Elektrizität durch einen im Inland ansässigen Unternehmer an einen anderen Unternehmer ausgeweitet, sofern dieser selbst derartige Leistungen erbringt (§ 13b Abs. 2 Nr. 5 Buchst. b und Abs. 5 Satz 2 UStG).

Photovoltaikanlagen und Windkraftanlagen sind nicht betroffen.

Wird eine Rechnung vom Leistungsempfänger oder in seinem Auftrag von einem Dritten ausgestellt, muss sie die Angabe „Gutschrift“ enthalten.

In das AmtshilfeRLUmsG aufgenommen.

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Aufbewahrungspflichten

Die Aufbewahrungsfristen sollen in der AO, HGB und UStG zunächst ab 2013 von 10 Jahre auf 8 Jahre und in einem weiteren Schritt ab 2015 auf 7 Jahre verkürzt werden.

Bisher nicht beschlossen und in das AmtshilfeRLUmsG nicht aufgenommen.

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II. Weitere Änderungen

1.Gesetz zum Abbau der kalten Progression

Der Grundfreibetrag wird in 2013 auf 8.130 € angehoben

ab 2014 beträgt der Grundfreibetrag 8.354 €

Die vorgesehene Anpassung des Tarifverlaufs, die den Effekt der kalten Progression beschränken sollte, wurde jedoch vom Bundesrat abgelehnt.

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© BERATA-GmbH Steuerberatungsgesellschaft, Dipl. Ing.agr. Karsten Roth, Steuerberater

Einkommensteuertabelle 2012zu versteuerndes Einkommen ESt Grenzsteuersatz Ø Steuersatz

- 0,0% 0,0%8.004 - € 0,0% 0,0%

10.000 315 € 17,6% 3,2%13.000 927 € 23,1% 7,1%15.000 1.410 € 24,7% 9,4%20.000 2.701 € 27,0% 13,5%25.000 4.106 € 29,3% 16,5%30.000 5.625 € 31,5% 18,8%35.000 7.259 € 33,8% 20,7%40.000 9.007 € 36,1% 22,5%45.000 10.870 € 38,4% 24,2%50.000 12.847 € 40,7% 25,7%52.800 14.004 € 42,0% 26,5%55.000 14.928 € 42,0% 27,1%60.000 17.028 € 42,0% 28,4%70.000 21.228 € 42,0% 30,5%80.000 25.428 € 42,0% 31,8%

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Progressionskurve - Grundtabelle

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Progressionskurve - Splittingtabelle

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Besteuerung nicht entnommener Gewinne § 34a EStG - Thesaurierung

§ 34a EStG: Besonderer Steuersatz für nicht entnommene

(thesaurierte) Gewinne

Gewinn ./. Saldo aus Einlagen und Entnahmen

Proportionaler Steuersatz

28,25% + SolZ 1,55 % = 29,80 %

Nur auf Antrag (betriebs- und personenbezogen)

Nachversteuerung bei späterer Entnahme

25,00% + SolZ 1,37 % = 26,37 %

Gesamtbelastung einschl. Nachversteuerung: 48,32 %

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2. Reisekostenrechtsänderung ab 2014 durch das Gesetz zur Veränderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung

Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen:

statt bisher 3 Stufen: bei mehr als 8 Std. Abwesenheit 6 € bei mehr als 14 Std. Abwesenheit 12 € bei mehr als 24 Std. Abwesenheit 24 €

NEU: bei mehr als 8 Std. Abwesenheit 12 € (gilt auch für An- und Abreisetag bei mehrtägiger Abwesenheit) bei mehr als 24 Std. Abwesenheit 24 €

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III. Änderungen bei Minijobs durch das Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung

Erhöhung der Minijob-Grenzevon 400 € auf450 €

Erhöhung der Midijob-Grenze von 800 € auf850 €

Erhöhung der Familienversicherung von 375 € auf 385 € von 400 € auf 450 € mit Minijob

gilt ab 01.01.2013

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III. Änderungen bei Minijobs

Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei(ab 1.01.2013 Ausnahme RV-Pflicht mit Befreiungsoption)

Arbeitgeber zahlt: 13 % Krankenversicherung 5 % in Privathaushalten 15 % Rentenversicherung 5 % in Privathaushalten 2 % Pauschsteuer

Die Beiträge und Steuer (30 %) sind zusammen mit den Umlagen U1 und U2 und dem Insolvenzgeld (0,99 %) andie Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-Seezu entrichten.

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III. Änderungen bei Minijobs

Mit Ausnahme der Vollrentner muss der Arbeitnehmer bei neuen Verträgen ab 01.01.2013 einen Rentenversicherungsbeitrag von 3,9 % tragen.Befreiung auf Antrag möglich (keine Rückwirkung)Beratung bei der Deutschen Rentenversicherungeinholen unter Tel. 0800/10004800

Altverträge vor dem 01.01.2013 bleiben unberührt.Bei Änderungen nach dem 01.01.2013 auf über 400 € gilt das neue Recht.

Die Grenze bei der Landw. Alterskasse bleibt bei 400 €.

Ein neuer Minijobler mit 420 € kann sich bei der LAK auf Antrag (nicht rückwirkend) befreien lassen.

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Midijob

Bei Arbeitsentgelten zwischen 450 € und 850 € im Monat wird der AN-

Anteil zur Sozialversicherung vermindert gerechnet, um den Anreiz zur

sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit zu erhöhen.

Gleichzeitig wird der Arbeitslohn aber voll steuerpflichtig. Spätestens

nach der Einkommensteuererklärung kommt das böse Erwachen und

die AN drängen zurück in den 450 € Job.

Für bisherige Midijobs zwischen 400 € und 450 € gibt es eine

Übergangsregelung bis 31.12.2014.

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IV. Elektronische Lohnsteuerkarte

Ab 1.1.2013 kommt nun endgültig dieelektronische Lohnsteuerkarte.

Der Arbeitgeber führt den Lohnsteuerabzug nicht mehr aufgrund der Merkmale auf der Lohnsteuerkarte, sondern anhand von Elektronischen Lohn-Steuer- Abzugs-Merkmalen(kurz: ELStAM) durch, die ihm von der Finanzverwaltung zur Verfügung gestellt werden.

Achtung: Dies bedeutet aber auch, dass alle, die bisher einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen hatten, nun für 2013 einen neuen Antrag zur Lohnsteuer-Ermäßigung stellen müssen.

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V. Elektronische Rechnung

Was ist eine elektronische Rechnung?

Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird.

Hierunter fallen alle Rechnungen, die per E-Mail ggf. mit PDF- oder Textdateianhang, per Computer-Telefax oder Fax-Server, per Web-Download oder im Wege des Datenträgeraustausches (EDJ) übermittelt werden.

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Welche Anforderungen werden an die Archivierung gestellt?

Unternehmer müssen erhaltene Rechnungen 10 Jahre aufbewahren. Dabei müssen die Rechnungen während der Aufbewahrungsfrist jederzeit lesbar und maschinell auswertbar sein. Für elektronische Rechnungen gilt nunmehr die Besonderheit, dass diese während der Dauer der Aufbewahrungsfrist elektronisch auf einem Datenträger aufbewahrt werden müssen, wobei keine Änderungen mehr möglich sein dürfen. Als derartige Datenträger kommen vornehmlich CDs und DVDs in Betracht.

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Achtung !

Eine Aufbewahrung nur als Papierausdruck ist unzulässig.

Zwar gewährt eine ausgedruckte Rechnung einen Vorsteuerabzug, da aber die Aufbewahrung in Papierform nicht zulässig ist, begeht man dadurch eine Ordnungswidrigkeit.

Insofern kann die Vorgehensweise, elektronische Rechnungen auszudrucken, nicht empfohlen werden.

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VI. Elektronische Steuererklärung

Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften sind ab dem Veranlagungszeitraum 2011 verpflichtet, ihre Steuererklärungen elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln.

Dies betrifft Einkünfte• aus Land- und Forstwirtschaft• aus Gewerbebetrieb • aus selbständiger Arbeit

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Umsatzsteuerliche Behandlung für das Ehrenamt

Umsatzsteuerfreiheit für Aufwandsentschädigungen ist in § 4 Nr. 26 UStG geregelt.

Danach ist die ehrenamtliche Tätigkeit umsatzsteuerfrei,

a)wenn sie für juristische Personen des öffentlichen Rechts ausgeübt wird oderb)wenn das Entgelt für diese Tätigkeit nur in Auslagenersatz und einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis besteht.

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Rechtsprechung zu ehrenamtlichen Tätigkeiten

BFH mit Urteil 20.08.2009: Tätigkeit im Aufsichtsrat einer Volksbank eG ist keine ehrenamtliche Tätigkeit!

FG Baden-Württemberg vom 28.10.2009

Vorstandstätigkeit beim Maschinenring ist keine ehrenamtliche Tätigkeit!

Vorstandstätigkeit beim Kreisbauernverband ist ehrenamtlich!

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BMF Schreiben vom 02.01.2012

Weitere Auflagen für nicht juristische Personen:

Entgelt für diese Tätigkeit muss angemessen sein (angemessen ist bis 50€/Std. und insg. 17.500€/Jahr)Zeitaufwand ist nachvollziehbar zu dokumentierenKeine pauschale Vergütungen möglich.

Vereinfachung wenn Vergütung <2.100€/Jahr, dann ist kein Stundennachweis und keine Angemessenheitsprüfung durchzuführen.

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AnstellungbetriebseigenerStudenten

Durch das BFH-Urteil vom 09.06.2011 und durch die Verfügung der OFD Rheinland vom 29.03.2012 wurden die Grundsätze zur regelmäßigen Arbeitsstätte neu geregelt.

Eine Bildungseinrichtung gilt ab sofort nicht mehr als regelmäßige Arbeitsstätte, auch wenn diese längerfristig über vier Jahre aufgesucht wird.

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Neue Möglichkeiten nach den Entscheidungen:

Anstellung des Studenten im landwirtschaftlichen Betrieb mit Vereinbarung zur Übernahme der Studienkosten über einen Darlehensvertrag.

Abzugsfähige Kosten:

Fahrten zwischen der Heimatwohnung und der Studienwohnung wie DienstreisenFahrten zwischen der Studienwohnung und dem Studienort wie DienstreisenVerpflegungsmehraufwendungen für die ersten drei MonateDie Miete für die StudienwohnungAlle Kosten im Zusammenhang mit dem Studium, z.B. Studiengebühren, Arbeitsmittel, etc.

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Sozialversicherungsrechtlich

Bei einer Vergütung bis 450 € ist der Student Minijobler, wenn die Beschäftigung < 20 Std./Woche beträgt (Familienversicherung).

Wenn > 20 Std./Woche, dann Mifa

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Abgrenzung der Einkünfte

Selbständig oder Arbeitnehmer

Arbeitgeber ArbeitnehmerDienstverhältnis

Arbeitslohn

„Unterordnung“„Überordnung“

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Arbeitnehmer ist, wer nach dem Gesamtbild der Verhältnisse unselbständig ist, Abgrenzungsmerkmale für Unselbständigkeit:

Persönliche Abhängigkeit Weisungsgebundenheit und Eingliederung(Ort, Zeit und Inhalt der Tätigkeit wie Arbeitnehmer)Feste Arbeitszeiten und feste BezügeUrlaubsanspruch und Anspruch auf sonstige SozialleistungenLohnfortzahlung im Krankheitsfall, ÜberstundenvergütungZeitlicher Umfang der DienstleistungUnselbständigkeit in Organisation und Durchführung der TätigkeitKein Unternehmerrisiko und keine UnternehmerinitiativeKein KapitaleinsatzSchulden der Arbeitskraft nicht eines Arbeitserfolges

Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit

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Sozialversicherung - Arbeitgeberpflichten

• Beantragung Arbeitgebernummer bei Agentur

• Meldepflicht bei Sozialversicherung

• Beitragszahlung und Lohnsteuerpflicht

• Sofortmeldung bei bestimmten Branchen (z.B. Gastronomie, Metzger, Forstwirtschaft, Gebäudereiniger, Fuhrunternehmen und Baubranche etc.)

• Fragebogen Arbeitnehmer für Gehaltsabrechnung und Versicherungsstatus

• Führung von Lohnkonten

• Pflichtversicherung bei LBG

© BERATA-GmbH Steuerberatungsgesellschaft, Dipl. Ing.agr. Karsten Roth, Steuerberater

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Sozialversicherung - Beitragsätze

2010 2011 2012 2013

Rentenversicherung 19,9 % 19,9 % 19,6 18,9

Arbeitslosenvers. 2,8 % 3,0 % 3,0 3,0

Pflegeversicherung /

kinderlos1,92 %

2,20 %

1,95 %

2,20 %

1,95 %

2,20 %

2,05 %

2,30 %Krankenversicherung

(AG-Anteil / AN-Anteil)14,9 %

(7,0 / 7,9)

15,5 %(7,3 / 8,2)

15,5 %(7,3 / 8,2)

15,5 %(7,3 / 8,2)

© BERATA-GmbH Steuerberatungsgesellschaft, Dipl. Ing.agr. Karsten Roth, Steuerberater

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Möglichkeiten der Beschäftigung

• sozialversicherungspflichtige Beschäftigung

• Beschäftigung in der Gleitzone (450 € - 850 €)

• Kurzfristige Beschäftigung (sog. 50-Tage-Regel)

• Geringfügige Beschäftigung (sog. 450 €-Job)(30% pauschale Abgabe)

• Beschäftigung nach Haushaltsscheckverfahren(12% pauschale Abgabe + Berufsgenossenschaft)

© BERATA-GmbH Steuerberatungsgesellschaft, Dipl. Ing.agr. Karsten Roth, Steuerberater

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5 %-Pauschale nur bei LuF-Tätigkeiten (keine Fachtätigkeiten) keine wiederkehrende Tätigkeiten, nur Saisonarbeiten max. 180 Tage Beschäftigung max. 12 €/Stunde

25 %-Pauschale Gelegentliches, nicht regelmäßiges Arbeiten max. 18 zusammenhängende Tage Max. 12 €/Stunde 62 €/Tag

Lohnsteuerkarte (= Versteuerung) Lohnsteuerhöhe richtet sich nach der Lohnsteuerklasse Eventuell Rückerstattung bei Veranlagung

Lohnsteuerpauschalierung / Lohnsteuerabzug

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Grundfall AlternativeGewinn aus Land und ForstwirtschaftWirtschaftsjahr 2010/2011 100.000

145.000 99.250Wirtschaftsjahr 2011/2012 190.000

Gewinn aus GewerbebetriebBiogasanlage 30.000 30.000

Einkünfte aus V+V Ehefrau 10.000 10.000

Summe der Einkünfte 185.000 139.250

./ . Freibetrag Landwirtschaft 0

Gesamtbetrag der Einkünfte 185.000 139.250

./ . Vorsorgeaufwendungen 10.138 10.138

./ . Rürup

./ . Sonderausgaben 6.000 6.000

./ . Riesterzu versteuernde Einkommen 168.862 123.112

Einkommensteuer 54.578 35.362Auswirkung - 19.216

Beispiel Beschäftigung eines AN

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Osteuropäische Saison-AK

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Mit Beitritt eines Landes zur EU gilt grundsätzlich das

Sozialversicherungsrecht des Entsendelandes.

Zum 1. Mai 2004 sind beigetreten:

•Estland, Lettland, Litauen, Polen, Tschechien, Slowakei, Ungarn,

Slowenien, Malta, Zypern

Zum 1. Januar 2007 sind beigetreten:

• Bulgarien und Rumänien

Zeitliche Anwendung

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Seite 46

Zeitliche Anwendung

• Mit Beitritt Polens zur EU am 1. Mai 2004 gilt das Recht des

Entsendelandes, also Polen. Vor allem in der Landwirtschaft war

diese Konsequenz jedoch nicht bewusst.

• Durch bilaterales Abkommen Polen – BRD am 15. Juni 2005 wurde

deshalb bestimmt, dass hiervon abweichend bis zum 30. Juni 2005

in allen Fällen deutsches Recht gilt.

• Für Landwirte und Selbständige ist der Termin der 01. 01. 2006

• Das gilt jedoch nur für Polen, nicht für die anderen Beitrittsländer.

• Maßgebend ist der Arbeitsbeginn der Saison-AK.

• Bei allen anderen Ländern gilt der Beitrittstermin.

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Saisonarbeitskräfte in der Land- und Forstwirtschaft

Rechtslage ab Beitritt für osteurop. AK

MiFa Landwirtschaft

Landwirte

Selbstständige bei ähnlicher Tätigkeit

AN im Erholungsurlaub

In BRD eventuell sozialversicherungsfrei

Sozialversicherungsrecht Heimatland

Arbeitslose

Hausfrauen mit Teilzeitbeschäftigung

Schüler/Studenten

Rentner

Hausfrauen

In BRD Sozialversicherungspflichtig

AN im unbezahlten Urlaub

Selbstständige bei anderer Tätigkeit

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Bei Arbeitnehmern ist zu unterscheiden:

•Üben sie die Tätigkeit während ihres Erholungsurlaubs aus, so gilt das Recht des Heimatlandes.

•Üben sie die Tätigkeit während eines unbezahlten Urlaubs aus, so gilt deutsches Recht.

•Nach „Ablauf“ der A 1 ist ein AN im unbezahlten Urlaub zwingend in Deutschland anzumelden und zu versichern.

•Alle anderen Saison-AK sind nach wie vor nach deutschem Recht zu beurteilen.

•Bei den anderen Gruppen kann eine kurzfristige Beschäftigung vorliegen.

Rechtliche Voraussetzungen

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• Zur Beurteilung in der deutschen Sozialversicherung ist dringend geboten, den „Fragebogen zur Feststellung der Versicherungs-pflicht“ vollständig ausgefüllt zu den Lohnunterlagen zu nehmen.

• Der Statusbogen ist für jedes Entsendeland in deutsch / Heimat-sprache über die Agentur für Arbeit im Internet abrufbar.

• „Vollständig“ meint, dass bei jeder Frage eine Antwort zu geben ist.

• Wird z. B. bei Frage 3 (Arbeitslosigkeit) keine Angabe gemacht und bei Frage 4 (Hausfrau) „Ja“ angekreuzt, akzeptieren das die Prüfer der DRV nicht.

Rechtliche Voraussetzungen

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Seite 50

• Liegt Versicherungspflicht im Heimatland vor, so ist das von der

zuständigen Stelle mit dem Formblatt A 1 (früher E 101) zu beschei-

nigen.

• Wichtig ist, dass auf Seite 2 Punkt 4.1.1 oder 4.1.2 angekreuzt ist.

• Nur dann handelt es sich um eine im Heimatland versicherungs-

pflichtige Saison-AK, für die Beiträge abzuführen sind.

• Im Falle 4.1.2 ist noch die Branche der Selbständigkeit zu prüfen.

Rechtliche Voraussetzungen

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Seite 52

Versicherungszweig Beitragssatz (%) Arbeitgeberanteil Arbeitnehmeranteil

Altersrentenversicherung 19,52 9,76 9,76

Erwerbsunfähigkeits-versicherung 8,0 6,5 1,5

Krankenversicherung

(Geldleistungen) 2,45 - 2,45

Unfallversicherung 1,93 1,93 -

Krankenversicherung (Sachleistungen) 9,0 - 9,0

Arbeitsfond (Leistungen bei Arbeitslosigkeit 2,45 2,45 -

Höhe der Sozialversicherungsbeiträge

Lohnberechnung - Polen

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Seite 53

Hinweis:

•Die Abwicklung der Berechnung und Abführung der Sozial-versicherungsbeiträge nach Polen ist ausführlich mit den entsprechenden Arbeitshilfen auf einer CD der Firma ASOB dokumentiert und zu erwerben.

•Vordrucke für die benötigten deutsch/polnischen Formulare sind in der Regel enthalten.

•Über die Internetseite der ZUS sind die notwendigen Formulare ebenfalls herunterzuladen, jedoch nur in polnischer Sprache.

Technischer Ablauf

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Seite 54

Lohnsteuerpauschalierung

Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Pauschalierung der

Lohnsteuer mit 5 % des Bruttoarbeitslohns möglich.

Das gilt nur für Arbeitgeber der Land- und Forstwirtschaft, auch dann

wenn sie in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft geführt werden.

Zur Lohnsteuer kommt der Solidaritätszuschlag von 5,5 % und

pauschale Kirchensteuer von 7 % .

Wenn der Arbeitgeber für einzelne Arbeitnehmer nachweist, dass sie

konfessionslos sind, spart er für diese die pauschale Kirchensteuer,

muss für die verbleibenden aber die Kirchensteuer in Höhe des Regel-

steuersatzes ( 9 %) abführen.

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Seite 55

Typische land- und forstwirtschaftliche Arbeiten sind alle, die zur

ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Betriebs notwendig sind.

Tätigkeiten der Vermarktung gehören nicht dazu.

Die Arbeiten dürfen nicht ganzjährig anfallen. Dieses Merkmal ist

abstrakt, nicht betriebsbezogen zu prüfen. Schweine füttern und Kühe

melken sind typisch ganzjährige Arbeiten, Ernte aller Produkte typisch

saisonal.

Unschädlich ist die Ausübung anderer landwirtschaftlicher Arbeiten,

wenn sie 25 % der Gesamttätigkeitsdauer nicht überschreiten.

Lohnsteuerpauschalierung

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Seite 56

Unabhängig von der Art der Tätigkeit darf die Dauer 180 Tage im Jahr

nicht überschreiten. Grundlage ist das zivilrechtliche Beschäftigungs-

verhältnis, nicht die Zahl der tatsächlich gearbeiteten Tage. Urlaubs-

und Krankheitstage sind somit mit zu rechnen.

Die Pauschalierung ist nicht an einen bestimmten Höchstbetrag

gebunden, der Stundenlohn darf jedoch 12 Euro nicht übersteigen.

Lohnsteuerpauschalierung

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Seite 57

Bei der Arbeitskraft darf es sich nicht um eine Fachkraft handeln. Nach

der Rechtsprechung sind Arbeiter mit einer Berufsausbildung in der

Landwirtschaft immer als Fachkraft einzustufen.

Wird ein Arbeitnehmer anstelle einer Fachkraft eingesetzt, ist er/sie

auch als Fachkraft einzustufen. Der BFH nennt hier einen Einsatz von

mehr als 25 % als Grenze.

Einige Finanzämter gehen davon aus, dass bei mehrjährigem Einsatz

einer Arbeitskraft, z. B. als Erntehelfer, auch der Status „Fachkraft“

gegeben ist. (noch nicht gerichtlich überprüft)

Lohnsteuerpauschalierung

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Seite 58

Keine Fachkraftkenntnisse sind erforderlich bei

• Erntearbeiten

• Arbeiten der Marktaufbereitung (Putzen, Bündeln, etc.)

• Pikier- und Topfarbeiten

• Kulturpflege in der Forstwirtschaft

• Unkraut jäten

• Verladung von Produkten

Lohnsteuerpauschalierung

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Seite 59

Grundsätzlich sind die Saisonarbeitskräfte nur mit ihrem Einkommen

aus der nichtselbständigen Tätigkeit steuerpflichtig, also beschränkt

steuerpflichtig.

Dadurch entgehen ihnen Vergünstigungen des deutschen Steuer-

rechts, wie z. B. Realsplitting bei Geschiedenen, Ehegattensplitting.

Zumindest für EU-Bürger hat der EUGH dies als nicht vertragskonform

angesehen, wodurch es zu der Regelung der §§ 1 Abs. 3 und 1a EStG

kam.

Fiktive unbeschränkte Steuerpflicht

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Seite 60

§ 1 Abs. 3 EStG regelt, dass auf Antrag steuerpflichtige EU-Bürger, die

keinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in Deutschland haben, als

unbeschränkt Steuerpflichtig gelten, wenn

•ihre Einkünfte im Antragsjahr zu mind. 90 % der deutschen

Einkommensteuer unterliegen

oder

• die ausländischen Einkünfte unter dem Grundfreibetrag liegen

und

• die Höhe der ausländischen Einkünfte durch eine Bescheinigung

der dortigen Finanzbehörde bestätigt wird.

Fiktive unbeschränkte Steuerpflicht

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Seite 61

Auch nach Einführung des ELSTAM-Verfahrens für unbeschränkt

Steuerpflichtige ist für beschränkt steuerpflichtige

Saisonarbeitnehmer weiter die Ersatzbescheinigung zu beantragen (§

39 d in Verbindung mit § 50 Abs. 1 EStG).

Beschränkt Steuerpflichtige nehmen nicht am EWLSTAM teil.

Der Antrag kann vom Arbeitgeber im Auftrag des Arbeitnehmers beim

zuständigen Betriebsfinanzamt gestellt werden.

Auf der Bescheinigung ist die Steuerklasse (immer I), der Gültigkeits-

zeitraum und gegebenenfalls die abziehbaren Werbungskosten anzu-

geben.

Besteuerung nach Ersatzbescheinigung

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Seite 62

Werbungskosten:

Wenn vom Arbeitgeber nicht erstattet, können die gleichen Werbungs-

kosten geltend gemacht werden wie bei unbeschränkt Steuerpflichtigen:

• Fahrt zur Arbeitsaufnahme

• Doppelte Haushaltsführung

• Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

• Arbeitskleidung

Besteuerung nach Ersatzbescheinigung

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Seite 63

Doppelte Haushaltsführung:

Voraussetzung ist der Nachweis eines eigenen Hausstandes im

Heimatland. Bei verheirateten Arbeitnehmern wird dies in der Regel

ohne weitere Nachweise anerkannt, ledige Arbeitnehmer müssen dies

glaubhaft machen.

Hilfsmittel ist hier das Formular „Nachweis der doppelten Haushalts-

führung“, das in polnisch und in rumänisch vorliegt. Das Formular

muss im Heimatland unterschrieben/gestempelt werden und sollte

deshalb bereits vor der Arbeitsaufnahme zugesandt werden.

Zunehmend geringe Akzeptanz von den ausländischen Behörden., z.

T. erkennen auch deutsche Finanzämter es nicht an (Begründung: Ein

nicht amtliches Formular einer ausländischen Behörde).

Besteuerung nach Ersatzbescheinigung

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Seite 64

Ist die doppelte Haushaltsführung anerkannt, können folgende

Aufwendungen geltend gemacht werden:

• Verpflegungsmehraufwand, für die ersten 3 Monate:

24 Euro/Tag

• Kosten der Unterkunft

• Kosten für Familienheimfahrten (glaubhaft machen)

• Kosten für wöchentliches Telefonat (15 Minuten)

• Reisenebenkosten (Mautgebühr, Unfallkosten)

Der in der Lohnsteuertabelle eingearbeitete Werbungskosten-

pauschbetrag wird mit 83 Euro/Monat in Abzug gebracht.

Besteuerung nach Ersatzbescheinigung

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Seite 65

In der Steuerklasse I bleibt im Jahr 2013 ein Betrag von ca. 900 Euro im

Monat steuerfrei.

Dieser Betrag erhöht sich um die anerkannten Werbungskosten,

abhängig von der Dauer des Aufenthalts der Arbeitskraft:

Bei einem bis zu 3 Monate dauernden Arbeitseinsatz z. B. auf

1537 Euro (900 + 720 ./. 83)

Besteuerung nach Ersatzbescheinigung

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Seite 66

Wird auf der Ersatzbescheinigung auch nur 1 Euro Werbungskosten

eingetragen, besteht seit 2009 die Pflicht zur Abgabe einer Steuer-

erklärung durch den Arbeitnehmer.

Mit dem Jahressteuergesetz 2010 ist diese Regelung rückwirkend ab

2009 dahin gehend geändert worden, dass die Veranlagungspflicht

erst ab einem Jahresarbeitslohn von 10.200 Euro (Ledige) bzw. 19.400

Euro (Verheiratete) greift. Die höhere Grenze gilt nur, wenn beide

Ehegatten als Saisonarbeitskraft in Deutschland gearbeitet haben.

Mit zweisprachigen Formschreiben kann der Arbeitgeber den Arbeit-

nehmer über diese Rechtsfrage informieren.

Besteuerung nach Ersatzbescheinigung

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Seite 67

Werden Werbungskosten auf der Ersatzbescheinigung eingetragen,

bekommt der Arbeitnehmer vom Belegenheitsfinanzamt der ersten

Arbeitsaufnahme eine ID-Nummer zugeteilt.

Die Einhaltung der Veranlagungsgrenze wird durch dieses Finanzamt

überprüft (Arbeitslohn über 10.200 € / Jahr).

Die Veranlagungspflicht besteht für den Steuerpflichtigen, also dem

Arbeitnehmer. Ihn muss das Finanzamt auffordern, ihm gegenüber

gegebenenfalls Zwangsmaßnahmen zur Durchsetzung der Veran-

lagung treffen.

Das Recht auf Eintragung eines Werbungskostenfreibetrages im

Folgejahr ist nicht an die durchgeführte Veranlagung für das Vorjahr

gebunden.

Besteuerung nach Ersatzbescheinigung

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Seite 68

Sofern eine Pflichtveranlagung durchzuführen ist, sind die Einkünfte

der Saisonarbeitskraft aus dem Heimatland im Rahmen des

Progressionsvorbehalts (§ 32b Abs. 1 Nr.5) zu berücksichtigen.

Beispiel:

Die ledige Saison-AK hat 2012 in Deutschland einen Bruttolohn von

11.000 Euro erhalten, der aufgrund eines Freibetrages auf der

Ersatzbescheinigung (2.500 Euro) steuerfrei ausgezahlt wurde. Die

Einkünfte in Polen betrugen 2012 10.000 Euro.

Die Steuerbelastung beträgt auf Grund des Progressionsvorbehalts

1.050 Euro (+ Soli und KiSt).

Besteuerung nach Ersatzbescheinigung

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Seite 69

Direktverbrauch Strom bei Photovoltaikanlagen

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Seite 70

Eigenverbrauch bei Photovoltaikanlagen

Anlagen mit Inbetriebnahme Datum 01.01.2009 – 31.03.2012) 

Beispiel PV-Anlage: Baujahr: 2011Leistung: 30 kWpAK: 60.000,- €Stromproduktion p.a.: 30.000 kWhEigenverbrauch: 9.000 kWhStrombezugspreis: 0,18 €/kWh

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Seite 71

Ertragsteuer: Neben der Vergütung für den eingespeisten Strom ist auch die reduzierte Vergütung für den eigenverbrauchten Strom zu erfassen.Zusätzlich ist der für private Zwecke eigengenutzte Strom als Entnahme zu erfassen und mit dem Teilwert zu bewerten.

Der Teilwert kann aus Vereinfachungsgründen mit dem Strompreis für aus dem Netz des Energieversorgers bezogenen Strom angesetzt werden (OFD Rheinland v. 22.03.2011): 

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Seite 72

Eigenverbrauchsanlagen:Vereinfachungsregel in BayernUmsatzsteuer und Ertragsteuer werden gleich behandelt:

Lieferung: 30.000 kWh x 0,2874 € = 8.622,- €+ 19% USt 1.638,- €= Summe 10.260,- €

 ./. Rücklieferung:

9.000 kWh x 0,1638 € = 1.474,- €+ 19 % USt 280,- €= Summe: 1.754,- € => ./.1.754,- €

 = Überweisungsbetrag v. Stromversorger: 8.506,- €  

=> Umsatzsteuerzahllast = 1.638,- €

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Seite 73

Was ist, wenn Eigenverbraucher

a.Privatperson:-> Vorsteuer aus Rücklieferung ist nicht abziehbar, da keine unternehmerische Verwendung.

b.Pauschalierender Landwirt-> Vorsteuer aus Rücklieferung ist nicht abziehbar, da keine Verwendung, die zum Vorsteuerabzug berechtigt.-> Die Vorsteuer und die Stromkosten stellen Aufwand im LuF-Betrieb dar.

c.Regelbesteuerender Landwirt-> Vorsteuer aus Rücklieferung ist abziehbar, da die Verwendung im regelbesteuernden landwirtschaftlichen Betrieb zum Vorsteuerabzug berechtigt.-> Die Stromkosten sind Aufwand im LuF-Betrieb.

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Seite 74

Anlagen mit Inbetriebnahme Datum ab 01.04.2013

Der Landwirt bekommt für die tatsächlich gelieferten kWh die gestaffelte Vergütung nach § 32 EEG.

Lieferung: 21.000 kWh x 0,1832 € = 3.847,- €+ 19% USt 731,- €= Summe 4.578,- €

 = Überweisungsbetrag v. Stromversorger

Privatentnahme: 9000 kWhTeilwert für die Einkommensteuer 0,18 € kWh

Unentgeltliche Lieferung: 9000 kWhSelbstkosten für die Umsatzsteuer 0,10 € kWh

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Seite 75

Was ist, wenn Eigenverbraucher

a.Privatperson:Vorsteuer aus Herstellungskosten und Unterhalt voll abziehbar.

Umsatzsteuer aus Eigenverbrauch ist an das Finanzamt abzuführen.

b.Pauschalierender LandwirtVorsteuer aus Herstellkosten und Unterhalt ist anteilig nicht abziehbar, da keine Verwendung, die zum Vorsteuerabzug berechtigt. Die Stromkosten stellen Aufwand im LuF-Betrieb dar. Gestaltung durch Dachverpachtung an Familienangehörige

c.Regelbesteuerender LandwirtVorsteuer aus Herstellkosten und Unterhalt ist abziehbar, da die Verwendung im regelbesteuernden landwirtschaftlichen Betrieb zum Vorsteuerabzug berechtigt.Die Kosten des Stroms sind Aufwand im LuF-Betrieb.

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Seite 76

Größenklassen BpO ab 01.01.2013Betriebsart Betriebsmer

kmale in €Großbetriebe

( G )Mittelbetrieb

e ( M )Kleinbetriebe

( K )

über

Handelsbetriebe Umsatz 7.300.000 900.000 170.000

Gewinn 280.000 56.000 36.000

Fertigungs-betriebe

Umsatz 4.300.000 510.000 170.000

Gewinn 250.000 56.000 36.000

Freie Berufe Umsatz 4.700.000 830.000 170.000

Gewinn 580.000 130.000 36.000

Land- und forstwirt-schaftliche Betriebe

Wirtschaftsw. der selbst bew. Fläche

230.000 105.000 47.000

Gewinn 125.000 65.000 36.000

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Seite 77

Steuervereinfachungsgesetz 2011-Die wichtigsten Änderungen bei der Forstwirtschaft:

• Neufassung des § 34b EStG ab VZ 2012

Für die außerordentlichen Holznutzungen (z.B. Kalamitätsnutzungen) kann vom ersten Festmeter an der halbe Steuersatz in Anspruch genommen werden.

Die bisherigen nutzungssatzbezogenen Unterscheidungen (innerhalb und außerhalb des Nutzungssatzes) entfallen.

Außerordentliche Holznutzungen nur noch bei Zwang.

Page 77: Verband landwirtschaftlicher Fachbildung Ingolstadt/Eichstätt Verband landwirtschaftlicher Fachbildung Ingolstadt/Eichstätt 26. Februar 2013 Aktuelle Steuerfragen

Seite 78

Steuervereinfachungsgesetz 2011-Die wichtigsten Änderungen bei der Forstwirtschaft:

• Neufassung des § 34b EStG ab VZ 2012

Der Viertelsteuersatz kann für jene außerordentlichen Holznutzungen in Anspruch genommen werden, die den Umfang des Nutzungssatzes übersteigen

(nur hier wird der Nutzungssatz entsprechend den bisherigen Regelungen noch benötigt).

Page 78: Verband landwirtschaftlicher Fachbildung Ingolstadt/Eichstätt Verband landwirtschaftlicher Fachbildung Ingolstadt/Eichstätt 26. Februar 2013 Aktuelle Steuerfragen

Seite 79

Steuervereinfachungsgesetz 2011-Die wichtigsten Änderungen bei der Forstwirtschaft:

• Neufassung des § 34b EStG ab VZ 2012

Darüber hinaus gilt der Viertelsteuersatz für sämtliche Kalamitätsnutzungen,

wenn für das jeweilige Jahr eine Einschlagsbeschränkung nach dem Forstschädenausgleichsgesetz angeordnet wurde,

oder

wenn die Bundesregierung dies zur Anwendung bringt (nach besonderen Schadensereignissen)

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Seite 80

Betriebsausgabenpauschale nach § 51 EStDV

• Neue 50-Hektargrenze:Die Betriebsausgabenpauschale darf nur in Anspruch genommen werden, wenn die forstwirtschaftlich genutzte Fläche 50 ha nicht übersteigt.

• Absenkung der Betriebsausgabenpauschale:Absenkung von 65% auf 55% aus der Verwertung eingeschlagenen Holzes Absenkung von 40% auf 20 % aus der Verwertung stehenden Holzes

Gilt nur für die Einnahmen aus der Holznutzung (also nicht für z.B. Forstbetriebsbeihilfen etc.)

Page 80: Verband landwirtschaftlicher Fachbildung Ingolstadt/Eichstätt Verband landwirtschaftlicher Fachbildung Ingolstadt/Eichstätt 26. Februar 2013 Aktuelle Steuerfragen

Seite 81

Betriebsausgabenpauschale nach § 51 EStDV

• Wiederaufforstungskosten:Die Wiederaufforstungskosten sind zukünftig neben der Betriebsausgabenpauschale als Betriebsausgaben gesondert berücksichtigungsfähig.

Page 81: Verband landwirtschaftlicher Fachbildung Ingolstadt/Eichstätt Verband landwirtschaftlicher Fachbildung Ingolstadt/Eichstätt 26. Februar 2013 Aktuelle Steuerfragen

Seite 82

Betriebsausgabenpauschale nach § 51 EStDV

Die neue 50-Hektargrenze sowie die Absenkung der Betriebsausgabenpauschale gelten erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen.

 Beispiel:Grünlandbetrieb mit Forst ab 01.05.2012„normale“ Landwirtschaft mit Forst ab 01.07.2012Reine Forstbetriebe ab 01.10.2012

 

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Abgrenzung der Einkünfte aus Land- und

Forstwirtschaft zum Gewerbebetrieb

Direktvermarktung

Biogasanlagen

Kompostierung und Klärschlammabfuhr

Photovoltaikanlage

Dienstleistungen für die Landwirtschaft

Dienstleistungen für Nichtlandwirte

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Seite 84

Grundsätze zur Abgrenzung:

Land- und forstwirtschaftliche und gewerbliche Tätigkeiten innerhalb eines Betriebs sind trennbar;

Handelsgeschäfte, in denen eigene oder fremde Erzeugnisse abgesetzt werden, sind getrennt zu beurteilen;

Einführung des Umsatz-Umsatz-Vergleichs;

Page 84: Verband landwirtschaftlicher Fachbildung Ingolstadt/Eichstätt Verband landwirtschaftlicher Fachbildung Ingolstadt/Eichstätt 26. Februar 2013 Aktuelle Steuerfragen

Seite 85

Einführung einer relativen Umsatzgrenze von einem Drittel, jedoch zu Gunsten der Land- und Forstwirtschaft bezogen auf die gesamten Umsätze des Betriebs;

Einführung einer absoluten Umsatzgrenze von 51.500 € für Handelsgeschäfte;

Keine Unterscheidung zugekaufter Waren zwischen betriebstypischen und betriebs-untypischen Erzeugnissen und Handelswaren zur Vervollständigung der Produktpalette.

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Seite 86

Direktvermarktung

1. Verkauf eigenerzeugter landwirtschaftlicher Produkte, z.B. Milch, Kartoffeln

Landwirtschaft

2. Verkauf von eigenerzeugten Produkten der 1. Verarbeitungsstufe, z.B. Butter, Mehl, Schweinehälften, Rinderviertel

Landwirtschaft

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Seite 87

Der Hofladen gehört zur Landwirtschaft, wenn der Umsatz aus den zugekauften Produkten oder den Produkten der 2. Verarbeitungsstufe

nicht mehr als 1/3 des Gesamtumsatzes und

nicht mehr als 51.500 EUR im WJ und nicht mehr als 50% des Gesamtumsatzes incl. Dienstleistungen beträgt

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Seite 88

Biogasanlagen

Biogas = 1. Verarbeitungsstufe

Landwirtschaft, wenn mehr als 50% der eingesetzten Substrate aus der eigenen Landwirtschaft stammen

aber: Stromerzeugung ist immer gewerblich!

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Seite 89

Kompostierung undKlärschlammabfuhr

Die Entsorgung organischerAbfälle stellt noch landwirt-schaftliche Einkünfte dar,

wenn die gewonnenen Erzeugnisse nahezu ausschließlich im LuF-Betriebverwendet werden, z.B. der Kompostoder Klärschlamm wird zu mehr als 90% auf die eigenen Flächen aus-gebracht

Page 89: Verband landwirtschaftlicher Fachbildung Ingolstadt/Eichstätt Verband landwirtschaftlicher Fachbildung Ingolstadt/Eichstätt 26. Februar 2013 Aktuelle Steuerfragen

Seite 90

Photovoltaik

Photovoltaikanlagen sind immer gewerblich, selbst wenn diese auf einem landwirtschaftlichen Gebäude installiert werden, außer 90 % Eigen-verbrauch.

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Seite 91

Dienstleistungen für die Landwirtschaft

Die Überlassung von Wirtschaftsgütern an Dritte oder die Erbringung von Dienstleistungen mit diesen, stellt grundsätzlich eine gewerbliche Tätigkeit dar.

Aber: Die Einnahmen aus Dienstleistungen werden unter folgenden Vorausset- zungen noch der Landwirtschaft zu- gerechnet:

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Seite 92

1. Maschinen werden > 10 % im eigenen Betrieb eingesetzt

2. Der Umsatz aus diesen Dienstleistungen liegt unter 1/3 des Gesamtumsatzes

3. Die Einnahmen aus Dienstleistungen betragen weniger als 51.500 € je Wirtschaftsjahr

4. Werden Dienstleistungen ohne Verwendung von eigenen Erzeugnissen oder eigenen Wirtschafts-gütern verrichtet, muss ein funktionaler Zusammenhang mit typisch land- und forst-wirtschaftlichen Tätigkeiten bestehen.

Vorsicht: Abgrenzung zur Arbeitnehmertätigkeit

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Seite 93

Es wurde durch das BMF-Schreiben vom 19.12.2011 und den gleichlautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 15.12.2011 eine neue 50%-Grenze eingeführt.

Die Umsätze aus allen Bereichen, die grundsätzlich Gewerbe sind, aber aus Vereinfachungsgründen noch der Landwirtschaft zugerechnet werden, wie die Verwendung von Wirtschaftsgüter außerhalb des Betriebes und die Direktvermarktung, dürfen insgesamt nicht mehr als 50% des Gesamtumsatzes des Betriebes betragen.

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Seite 94

Auslandsgeschäfte von regel- und durchschnittsbesteuernden Landwirten

Verkauf ins AuslandZukauf aus dem Ausland

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Seite 95

Auslandsgeschäfte von regel- und durchschnittsbesteuernden Landwirten

Ausfuhrlieferungen

Innergemeinschaftliche Lieferung

Innergemeinschaftlicher Erwerb

Einfuhr aus Drittland

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Seite 96

Ausfuhrlieferung

Beispiel:Ein deutscher Landwirt liefert eine Kuh nach Russland.

Regelbesteuernder Landwirt:

-> Lieferung nach § 4 Nr. 1a UStG steuerfrei

Pauschalierender Landwirt:

-> Keine Steuerfreiheit, der Landwirt muss den Durchschnittssatz 10,7 % in Rechnung stellen.-> Empfänger kann sich die Steuer unter Umständen über

das Vergütungsverfahren wieder erstatten lassen.

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Seite 97

InnergemeinschaftlicheLieferung

Beispiel:Ein deutscher Landwirt liefert Kartoffeln nach Italien.

Regelbesteuernder Landwirt:

-> Lieferung nach § 4 Nr. 1b UStG steuerfrei

Pauschalierender Landwirt:

-> Keine Steuerfreiheit, der Landwirt muss den Durchschnittssatz in Rechnung stellen.-> Empfänger kann sich die Steuer über dasVergütungsverfahren wieder erstatten lassen.

Page 97: Verband landwirtschaftlicher Fachbildung Ingolstadt/Eichstätt Verband landwirtschaftlicher Fachbildung Ingolstadt/Eichstätt 26. Februar 2013 Aktuelle Steuerfragen

Seite 98

InnergemeinschaftlicherErwerb

Beispiel:Ein deutscher Landwirt kauftPflanzenschutzmittel in Italien ein.

Regelbesteuernder Landwirt:

-> Lieferung des Pflanzenschutzmittels ist nach § 4 Nr. 1b UStG steuerfrei (keine Umsatzsteuerbelastung).

-> Der innergemeinschaftliche Erwerb ist nach § 1a UStG zu versteuern 19 % und der Landwirt muss die entsprechende deutsche USt an das Finanzamt abführen.

-> Ist die Lieferung für sein Unternehmen und verwendet er den Gegenstand nicht zu steuerfreien Zwecken, hat er in gleicher Höhe einen Vorsteuerabzug.

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Pauschalierender Landwirt:

-> Für den pauschalierenden Landwirt gilt grundsätzlich die Vorschrift für den innergemeinschaftlichen Erwerb nicht, § 1a Abs. 3 Nr. 1c UStG.-> Außer, der Gesamtbetrag der Entgelte für diese innergemeinschaftlichen Erwerbe hat den Betrag von 12.500 € im vorangegangen Kalenderjahr überstiegen oder wird diesen im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich übersteigen. (Erwerbschwelle § 1a Abs. 3 Nr. 2 UStG).

-> Folge: Der Landwirt kann Waren von geringem Wert aus anderen EU-Mitgliedstaaten beziehen und muss diese nicht als innergemeinschaftlichen Erwerb besteuern.

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-> Der Landwirt kann auch auf die Anwendung dieser Vergünstigung verzichten und alle Erwerbe aus EU-Staaten als innergemeinschaftlichen Erwerb freiwillig besteuern § 1a Abs. 4 UStG.

Macht das Sinn?

Dies macht Sinn, wenn die ausländischen Steuersätze höher sind als die deutschen.

Beispiel:Ein pauschalierender Landwirt kauft in Italien eine neue Aufstallung für den Rinderstall für 8.000 € + USt.

Mit italienischer USt (21%) 8.000 € + 1.680 € = 9.680 €Mit deutscher USt (19%) 8.000 € + 1.520 € = 9.520 €

Differenz 160 €

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Einfuhr aus Drittland

Beispiel:Ein deutscher Landwirt kauft eineMaschine in der USA.

-> Die Einfuhr ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG ein steuerbarer Vorgang.

-> Einfuhr ist das Verbringen eines Gegenstandes von einem Nicht-EU-Gebiet ins Inland, § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG.

-> Steuerschuldner ist derjenige, der bei der Einfuhr die Verfügungsmacht über die Maschine hat, § 13a Abs. 2 UStG.

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Regelbesteuernder Landwirt:

-> Der Regelbesteuerer kann die Einfuhrumsatzsteuer abziehen, wenn er die Maschine zu steuerpflichtigen Zwecken einsetzt, § 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG

Pauschalierender Landwirt:

-> Beim Pauschalierer ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen, § 24 Abs. 1 Satz 4 UStG.

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