Verfassungsbeschwerde TTIP, CETA - Helmut Gobsch

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  • Name : Dipl.-Phys. Helmut Gobsch Strae, Nr.: Max-Reger-Str. 15PLZ, Ort: 06110 Halle(Saale)Tel: 0345 80 40 559

    AnBundesverfassungsgerichtPostfach 1771

    76006 KarlsruheHalle, 26.08. 2014

    VerfassungsbeschwerdeAntrag auf einstweilige Anordnung

    von Dipl.-Phys. Helmut Gobsch, Max-Reger-Str. 15, 06110 Halle(Saale)

    -Beschwerdefhrer- wegen

    der drohenden Zustimmung der Bundesregierung im Rat der Europischen Union zu denAbkommen CETA (Comprehensive Economic and Trade Agreement) zwischen EuropischerUnion und Kanada und TTIP (Transatlantic Trade and Investment Partnership) zwischenEuropischer Union und den USA.

    Der Beschwerdefhrer erhebt Verfassungsbeschwerde gegen die drohende Zustimmung derBundesregierung im Rat der Europischen Union zu den genannten Abkommen, rgt dieVerletzung seiner Grund- und Menschenrechte aus Art. 1(1), (2), 2(1), 3 (1), 19 (2), 19(4)1,20(1), 20 (2)1, 20(2), 20 (3), 20 (4), 23, 24, 38 (1), 79 (3), 93 (1) Nr. 1, 2, 3, 4a GG sowieArt. 8, Art. 21(1), (3) der Allgemeinen Erklrung der Menschenrechte (AEMR), Art. 1 (1),Art. 2 (1), Art. 25a) IPBPR, Art. 1(2), Art. 2(1) der UNO-Charta, Art. 3(1) AEUV, Art. 13EMRK und EU-Grundrechtecharta/Prambel und beantragt, die drohende Zustimmung zu denbeiden Abkommen seitens der Bundesregierung fr grundgesetzwidrig zu erklren undeinstweilig anzuordnen:

    Die Bundesregierung unterlsst bis auf weiteres jede Zustimmung zu den AbkommenCETA und TTIP

    BegrndungSachverhalt (unstreitig)Die Verhandlungen ber das Freihandelsabkommen Transatlantic Trade and Investment Partnership,TTIP, das Freihandelsabkommen zwischen der Europischen Union (EU) und den Vereinigten Staatenvon Amerika (USA), stehen vor dem Abschluss und die ber das Comprehensive Economic and TradeAgreement, CETA, das Freihandelsabkommen zwischen der EU und Kanada, sind schonabgeschlossen. Beim EU-Kanada-Gipfel am 25. September 2014 soll der Startschuss fr dieRatifizierung von CETA gegeben werden. Die multinationalen Unternehmen und die mitinternationalen Streitigkeiten befassten Anwlte drngen, die Abkommen schnellstmglich zuschlieen, die ersteren, weil die Deregulierung in den Abkommen ihre Geschftsmglichkeitenerweitert, die letzteren, weil das eintrgliche Mandate mit sich bringt. Die Auseinandersetzungenhaben uerst hohe Gegenstandswerte. Die genauen Regelungen der neuen Freihandelsabkommensind noch nicht bekannt. Die Verhandlungen ber TTIP sind zum einen noch nicht abgeschlossen undwerden zum anderen geheim gefhrt, dabei sind nicht nur das Lebensmittelrecht, sondern auch unsere

  • Sozialstandards, die Finanzmrkte und das Arbeitsrecht, fast alles, betroffen, vor allem aberInvestitionsregeln, die es Konzernen gestatten, nationale Umwelt-, Verbraucherschutz-,Gesundheitsgesetze und natrliche Besonderheiten eines Landes eigenmchtig zu unterlaufen.Regierungen und Verwaltungen bis hinunter zu Bundeslndern und Kommunen sollen in vielenDingen des Alltags verpflichtet werden. Die TTIP- und CETA-Bestimmungen werden fr alle Ebenenbindend sein (EU, Bund, Lnder, Gemeinden); damit wird auf fast allen Politikfeldern der Einfluss dergewhlten und demokratisch legitimierten Politik und auch Volksentscheiden entzogen.

    Die Verhandlungen sind intransparent. Die Verhandlungstexte sind smtlich geheim. DieZwischenergebnisse kommen selbst fr Parlamentarier nur bruchstckhaft und oft nur fr Expertenverstndlich an die ffentlichkeit. Bereits diese Vertraulichkeit ist mit demokratischen Prinzipienunvereinbar. Die Brger mssen ber derart wichtige Vertrge, mit denen sie lange Zeit werden lebenmssen, rechtzeitig informiert sein, bevor diese geschlossen sind. Sonst knnen sie an der politischenWillensbildung, die unverbrchliches demokratisches Recht der Brger/innen ist, schlechterdingsnicht wirksam teilnehmen. Nach dem Abschluss der schwierigen Verhandlungen ist eine nderung derVertragstexte praktisch ausgeschlossen.

    TTIP und CETA sollen dafr sorgen, dass Handels- und Investitionsstrme zwischen der EU und denUSA bzw. zwischen der EU und Kanada mglichst ungehemmt flieen knnen. Besonders in SachenInvestitionsschutz enthalten die beiden Vertrge verfassungsrechtlich anstige Punkte.Unternehmen und Investoren sollen das Recht erhalten, Staaten vor eigens dafr gebildeten geheimtagenden und ohne Berufungsrecht entscheidenden - Schiedsgerichten auf Entschdigung zuverklagen. Geplant (in solchen Abkommen nicht blich) sind:

    eine Verpflichtung zur Nichtdiskriminierung von Auslndern gegenber Inlndern, ein Verbot entschdigungsloser Enteignungen, ein Verpflichtung zur gerechten und billigen Behandlung der vom Abkommen geschtzten

    Personen und Unternehmen.

    Rechtliche BewertungAllgemeinDie EU-Kommission verspricht mit den beiden Abkommen nicht nur Arbeitspltze, sie verspricht auchein riesiges Wachstum: 120 Mrd. Wirtschaftswachstum fr die EU. In Wahrheit bedeutet dieRiesenzahl, laut der eigenen Studie des Handelskommissar de Gucht, ein zustzliches Wachstum vongerade mal winzigen 0,5% und das in 10 Jahren!!! Das macht pro Jahr 0,05%, das ist nicht dergroe Effekt, von dem die EU-Kommission immer spricht. (Quelle: Freihandelsabkommen: dasMrchen vom Jobwunder Monitor, 30.01.2014 https://www.youtube.com/watch?v=2M2a_O-cdjk)

    Auch der Hauptautor smtlicher deutscher Studien Prof. Gabriel Felbermayr vom ifo-Institut hltunterm Strich die Effekte des Freihandelsabkommens selbst fr gar nicht so gro: bei Beschftigungein Zuwachs von 0,4 %. Er besttigt, dass die Politik und das Wirtschaftsministerium die kleinenZahlen als Jobwunder verkaufen. (Quelle: Freihandelsabkommen: das Mrchen vom Jobwunder -Monitor 30. 01.2014 https://www.youtube.com/watch?v=2M2a_O-cdjk)

    Die Verhandlungen fhrt nach Art. 207 Abs. 3 Unterabs. 1 AEUV die Kommission der EU, die der Ratder EU dazu ermchtigt hat. Das Europische Parlament (EP) wird von dem Stand der Verhandlungendurch die Kommission lediglich informiert ohne das Recht zur Verffentlichung. Grundstzlichbeschliet der Rat ber den Abschluss der Abkommen mit qualifizierter Mehrheit. Die nationalenParlamente sind nicht in das Verfahren einbezogen, weil die Mitgliedstaaten die Vertrge nichtschlieen. Sie haben diese nur zu beachten und werden zur Vertragserfllung gezwungen sein. DieEuropische Union hat nach Art. 3 Abs. 1 AEUV jedoch die ausschlieliche Zustndigkeit nur fr diegemeinsame Handelspolitik. Es ist eine schwere Missachtung der Souvernitt der Vlker, derMitgliedstaaten, zumal mittels der Freihandelsabkommen TTIP und CETA die Wirtschaftspolitik derMitgliedstaaten weitgehend festgelegt wird, also ihre Wirtschaftshoheit wesentlich, vor allem durchden Investitionsschutz, eingeschrnkt wird. Eine allgemeine Befugnis zur Wirtschaftspolitik hat dieEuropische Union nicht, sondern nach Art. 5 Abs. 1 AEUV nur die zur Koordination, die allerdingsdem Rat erlaubt, Grundzge dieser Politik zu beschlieen. Der einzelne Mitgliedstaat, etwa

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  • Deutschland, kann bei dem Beschluss des Rates ber die Handelsabkommen sogar berstimmtwerden. Eine solche Entmachtung eines global ausgerichteten Wirtschaftsstaates ist nicht hinnehmbar.

    TTIP und CETA versprechen umfassenden Schutz vor Handelshemmnissen undUngleichbehandlung. Darunter fallen nicht nur Zlle und Steuern, sondern auch Beihilfen anKonkurrenten, Wirtschaftsfrderung fr andere Branchen, Regelungen zu Sozialversicherung,Arbeitsrecht und Verbraucherschutz, Umweltauflagen, Sicherheitsstandards, Gewerbepolizei,Kapitalmarktregulierung oder Rechtsregeln im Schul-, Wissenschafts- und Kulturbereich. Mit CETAverpflichten sich EU und Kanada, bisher durchgefhrte Deregulierungen und Privatisierungen nichtmehr rckgngig zu machen (lock-in - oder ratchet-Klausel). Wenn eine Gemeinde, einBundesland oder ein Staat sich dennoch dazu entschliet, drohen knftig teure Konzernklagenaufgrund entgangener Profite zustzlich zum oft exorbitanten Kaufpreis fr die meist billigverscherbelten Stadtwerke, Krankenhuser oder Verkehrslinien. Rekommunalisierungen wrdenschlicht unbezahlbar. Schon mit CETA knnten Konzerne mit Sitz oder Tochterfirma in Kanada, so z.B. auch deutsche, die ihren Konzernsitz kurzerhand dorthin verlegen, die EU-Mitgliedsstaaten vorgeheim tagenden privaten Schiedsgerichten verklagen. Dort entscheiden keine unabhngigen Richter,sondern private Anwlte von Wirtschaftskanzleien ohne Berufungsmglichkeit vor einem ffentlichenGericht. Mit CETA knnten US-Konzerne auch schon europische Staaten verklagen, wenn ihreGesetze Gewinne schmlern. Die Konzerne mssten dazu nur eine Tochterfirma in Kanada erffnen.Verliert der Staat, zahlen die Brger/innen mit ihren Steuergeldern. Mit CETA drohen die gleichenSchiedsgerichtsverfahren wie mit TTIP. Eine Berufung ist nicht mglich.

    Mit den TTIP-Verhandlungen nimmt sich die EU-Kommission das Recht heraus, auch in solcheBereiche hineinzuwirken, in denen die Mitgliedstaaten nach wie vor allein das Sagen haben, wie etwain das Steuerrecht und in das Schulwesen. Damit wrde die EU ihren durch die EU-Vertrge gesetztenKompetenzrahmen ganz klar berschreiten. Diese Rahmen neu zu bestimmen, Regelungskompetenzenan die EU zu bertragen, ist allein Sache der Mitgliedstaaten. Die EU kann sich nicht selbst neueKompetenzen schaffen.

    Das Abkommen kann Gentechnikprodukte in europischen Supermrkten erzwingen, weil ihr Verbotden freien Handel behindert. Es kann die Privatisierung der Wasserversorgung erzwingen, weil zueiner freien Wirtschaft ein freier Dienstleistungssektor bei der Infrastruktur gehrt, in die manBereiche ffentlicher Daseinsgrundvorsorge einbezieht. Es kann die regionale Flchennutzung undRaumplanung, Wasserschutz und Waldnutzung, ffentliche Auftragsvergabe und Rohstoffausbeutungregeln. Es kann Gemeinden oder Regionen zwingen, Fracking zuzulassen (Hydraulic Fracturing sindTiefenbohrungen zur Frderung von Erdgas durch das Erzeugen von Rissen im Gestein mit Einsatzeiner Vielzahl giftiger, das Grundwasser schdigender Chemikalien), das z. B. in dicht besiedeltenGebieten Deutschlands weit strengere Schutzregeln erfordert, als in sehr dnn oder gar nichtbesiedelten Landesteilen der USA.

    Der schwedische Energiekonzern Vattenfall klagt bereits gegen den deutschen Atomausstieg(Aktenzeichen im Bundeswirtschaftsministerium: ARB/12/12). Die Bundesregierung soll 4Milliarden Euro Schadenersatz zahlen, weil Vattenfall wegen des Atomausstiegs weniger Profitmacht. Verhandelt wird vor einem privaten Schiedsgericht. Geheim. Nur zahlen msste dieBevlkerung. Denn es ist ihr Geld, das dann an Vattenfall ginge und fr Bildung oder Soziales nichtmehr zur Verfgung stnde. Es gibt bereits zwei solcher Klagen in Deutschland.

    Philip Morris klagt gegen Uruguay, weil seine Antirauchergesetze ein Investitionsschutzabkommenmit der Schweiz, dem Firmensitz von Philip Morris International, verletzen sollen. Der Jahresumsatzvon Philip Morris liegt um 50 Prozent ber dem Bruttoinlandsprodukt von Uruguay. Wenn Uruguaydiesen Prozess verliert, werden andere Lnder in Panik geraten und nicht mehr wagen, Manahmengegen das Rauchen zu ergreifen. Peruanische und gyptische Gesetze werden bereits angefochten. Daskleine, arme Ecuador musste zwei Milliarden Dollar zahlen, weil es die Bevlkerung gegenUrwaldrodungen und Verschmutzungen durch einen US-lkonzern schtzen wollte.

    Die Europische Union ist zwar fr Auenhandel zustndig, was sie zum Abschluss von Freihandels-

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  • und Investitionsschutzvertrgen berechtigt. Dass die EU damit sich selbst und die Mitgliedstaaten aninternationale Schiedsgerichte ausliefert, bei denen Private gegen hoheitliches Handeln der EU undder Mitgliedstaaten klagen knnen, ist darin jedoch nicht vorgesehen. Damit wrde die EU dieSouvernittsverhltnisse zwischen ihr und den Mitgliedstaaten auer Kraft setzen. Die EU ist nichtberechtigt, ber den Umfang der Souvernitt der Mitgliedstaaten zu bestimmen. Die Mitgliedstaatenhaben ihr durch die Europischen Vertrge einzelne Hoheitsrechte bertragen. Die BundesrepublikDeutschland darf dem EU-Abkommen, das diese Schiedsgerichtsbarkeit vorsieht, nicht zustimmen;dieser Souvernittsverzicht ist von Artikel 23 GG (europische Integration) nicht gedeckt.

    Die internationale Schiedsgerichtsbarkeit, die Artikel 24 GG der Bundesrepublik erlaubt, betrifft nurRechtsstreitigkeiten zwischen Staaten, nicht auch Ansprche von Privaten gegen den Staat. DieBundesrepublik hat zwar bereits einem Klagerecht von privaten Investoren zugestimmt, als sie 1969dem bereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten undAngehrigen anderer Staaten beitrat, mit dem ein International Center for Settlement of InvestmentDisputes (Ein Schiedsgericht zum Investitionsschutz) in Washington D. C. bei der Weltbankeingerichtet wurde. Dieses bereinkommen setzt jedoch die freiwillige Zustimmung desVertragsstaates zu einem konkreten Schiedsverfahren mit einem bestimmten Investor voraus. Deshalbist es nach dem Grundgesetz noch unbedenklich. Anders das TTIP und CETA: Die beiden Abkommensollen die EU-Mitgliedstaaten dazu zwingen, sich grundstzlich mit jedem beliebigen US-amerikanischen bzw. kanadischen Investor auf ein Schiedsgerichtsverfahren ber jeden denkbarenInvestitionsstreit einzulassen. Das zu akzeptieren ist der Bundesrepublik Deutschland nach ihremVerfassungsrecht nicht erlaubt.

    Diese geplanten Sonderklagerechte fr Konzerne (ISDS) hintergehen den Rechtsstaat undunterlaufen demokratische Entscheidungen. Denn die Drohungen, die das Abkommengegenber dem deutschen Gesetzgeber enthalten soll, beschdigen enorm das Wahlrecht derBrger/innen nach Artikel 38 GG. Diese Freihandelszone wre durch Wahlen, Regierungswechseloder Protestaktionen nicht mehr angreifbar, weil es dazu der Einstimmigkeit aller Parteien bedarf auch solcher Kleinstaaten, deren Stimmen kuflich sind. Verletzungen kommen vor einSchiedsgericht, das von etwa 15 Rechtsanwaltskanzleien beherrscht wird, die sich aufInvestitionsklagen gegen Staaten spezialisiert haben. Vor solchen Tribunalen sind jetzt schonStreitwerte von 14 Milliarden Dollar anhngig. Weltweit sind schon 568 solcher Konzernklagenaufgrund hnlicher Abkommen bekannt. Gegen ihre Entscheidungen gibt es keine Berufung. Weil EU, USA und Kanada die Freihandels- und Investitionsabkommen TTIP und CETA abschlieenwollen, stehen Demokratie und Rechtsstaat, Umwelt- und Verbraucherschutz, soziale Standards undkulturelle Vielfalt in Europa auf dem Spiel. Demokratische Entscheidungen durch Wahlen,Volksabstimmungen in den Bundeslndern und Brgerentscheide in den Kommunen werden durch dieAbkommen TTIP und CETA nicht nur wirkungslos, sondern knnen fr die Brger/innen alsSteuerzahler durch das Schiedsgerichtsverfahren sehr teuer werden.

    Hinter den Abkommen TTIP und CETA steckt in Wirklichkeit eine radikale Deregulierungsagenda, dieweit ber den Abbau von Zllen hinausgeht und dabei demokratisch nicht legitimiert ist. TTIP undCETA bedrohen nicht nur Standards im Verbraucher- oder Umweltschutz, sondern auch diedemokratischen Standards selbst aus den folgenden Grnden: Staaten knnen verklagt werden

    Konzerne sollen Sonderklagerechte bekommen, Investoren knnen Staaten dann aufSchadenersatz verklagen, wenn sie sich diskriminierend behandelt fhlen, ihre Investitionenindirekt geschwcht sehen oder indirekt enteignet werden, z.B. weil Parlament oder Volkandere Gesetze beschlossen haben.

    Die Klagen werden vor nicht-staatlichen Schiedsgerichten gefhrt, verhandelt undentschieden, nicht ffentlich, in Hinterzimmern; eine Berufungsmglichkeit gibt es nicht.

    Schadenersatzzahlungen in Milliardenhhe sind mglich. Diese Verfahren boomen jetzt schon; weltweit sind es ber 500. Mit dem TTIP wrden sie

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  • noch zunehmen, weil die beiden grten Wirtschaftsblcke mit den meisten Konzernenbeteiligt sind.

    Konzerne schreiben Gesetze mito Handels- oder investitionsbeschrnkende Manahmen und auch Gesetze sollen

    schon frhzeitig mit stakeholdern (in der Regel: Konzern- undWirtschaftsvertreter) beraten werden. Zitat aus einem Lobbyistenpapier:Interessengruppen wrden mit Regulierern zusammen an einem Tisch sitzen,um gemeinsam Gesetze zu schreiben.

    o Damit hat die Politik es noch schwerer, sich im Sinne des Gemeinwohlsgegenber der Wirtschaftslobby zu behaupten.

    Alles ist geheim Die Zusammensetzung der Vorbereitungsgruppe, die Studien zum Abkommen vorgelegt

    haben, ist nicht bekannt. Die Verhandlungen sind nicht ffentlich Die Verhandlungstexte sind geheim; sie werden erst verffentlicht, wenn alles ausgehandelt ist

    und unwiderruflich entschieden ist.

    Die Parlamente haben wenig zu sagen Verhandlungen werden allein von der EU-Kommission gefhrt. Das Europische Parlament stimmt am Ende ber einen ellenlangen Vertragstext pauschal mit

    Ja oder Nein ab; nderungen werden nicht mehr mglich sein. Dies gilt auch fr dienationalen Parlamente wie den Bundestag.

    Der Lobbyismus wird auf die Spitze getrieben In der wichtigen Vorbereitungsphase des Abkommens gab es 119 Konsultationen mit

    Konzern- und Industrievertretern und nur 11 mit anderen Interessenvertretern. Aus den Vertrgen kommt die EU kaum heraus

    Internationale Vertrge sind nur schwer nderbar; es mssen alle Vertragsparteien zustimmen. Da jahrelang verhandelt wird, ist die Bereitschaft zur nderung gering. Regeln, die Investitionen schtzen, haben hufig eine Dauer von 20 Jahren. In der Zeit wird

    der Bundestag 4-5 mal gewhlt; so oft also kann sich Politik ndern und damit auch dieGrundlage fr Investitionen, was Anlass fr Klagen gibt.

    Der Investitionsschutz, wie er im CETA und TTIP verhandelt wird, wrde den deutschen Staat berdas Grundgesetz hinaus verpflichten. Das ist mit dem deutschen Grundgesetz nicht vereinbar. Auchdas Wahl- und Abstimmungsrecht der Brger/innen ist umso weniger wert, je weniger der Bundestag,die Landtage und die Gemeinderte wegen TTIP und CETA etwas zu regeln haben oder zu regelnwagen. Rechtliche BewertungIm EinzelnenArt. 1(1), 20 (3) GG, Art. 21(1) der Allgemeinen Erklrung der MenschenrechteDie beiden Abkommen, CETA und TTIP, verletzen durch ihre Investitionsklausel denBeschwerdefhrer in seinem unantastbaren GG-rechtsstaatskonstitutiven Grund- und Menschenrechtauf Menschenwrde, indem die beiden Abkommen durch die intrasparent gefhrten Verhandlungenund geheime Verhandlungstexte ihm ebenfalls GG-rechtsstaatskonstitutives Recht als Teil desVerfassungsorgans Volk rauben und so die ihm vom GG zugewiesene Staatsgewalt usurpieren und denBeschwerdefhrer zum bloen Objekt der bermacht von auslndischen Investoren hinabwrdigen.Durch die angestrebte Investitionsschutzklausel in beiden Abkommen sollen auslndische Investorenein vom deutschen Staat unantastbares Grundrecht auf ungestrte Investitionen erhalten. Jeder auslndische Investor, dem ein neues deutsches Gesetz oder eine Behrdenentscheidungunbequem wird, knnte der Bundesrepublik vorwerfen, sie behandele ihn ungerecht und schulde

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  • Entschdigung wegen einer Entwertung seiner Investitionen. Der Bundesrepublik drohen damit selbstdann Entschdigungszahlungen, die der Beschwerdefhrer als Steuerzahler mittragen muss, auch dannwenn die Bundesrepublik sich gem Artikel 20 Absatz 3 GG strikt an das Grundgesetz gehalten hatund kein deutsches Gericht einen Fehler feststellen kann. Eine Verurteilung des deutschen Staates zurEntschdigung wrde eine Verbindlichkeit des Staates ohne Zustimmung des Parlaments schaffen undverletzt damit die Haushaltshoheit des Bundestages oder eines Landesparlaments. Der deutsche Staatwird durch eine konturlose internationale Blankettklausel ber gerechte und billige Behandlung undihre Anwendung durch ein internationales geheimes! - Schiedsgericht einer unberechenbaren, seinenHaushalt belastenden Fremdbestimmung ausgeliefert. Deshalb ist die Zustimmung solch einerRegelung nach GG dem deutschen Staat nicht erlaubt.

    Art. 1(2) GG, Art. 21 (1) AEMR, 25 a) IPBPR Die beiden Abkommen, CETA und TTIP, verletzen den Beschwerdefhrer in seinem unverletzlichenGG-rechtsstaatskonstitutiven Grund- und Menschenrecht auf Menschenrechtsgeltung, indem sie ihmdurch die angestrebte Investitionsschutzklausel ihm ebenfalls GG-rechtsstaatskonstitutives Recht aufdie Wahrnehmung seine Menschenrechte aus Art. 21(1) AEMR und 25a) IPBPR auf Mitgestaltung desGemeinwesens wirkungslos machen. Damit wird die ihm vom GG, AEMR und IPBPR garantierteStaatsgewalt von fremden grundrechtsungebundenen Privatunternehmen verfassungswidrig usurpiert.Die Brger/innen mssen ber derart wichtige Vertrge und Schutzklausel, mit denen sie lange Zeitwerden leben mssen, rechtzeitig informiert sein, bevor diese geschlossen sind. Sonst knnen sie ander politischen Willensbildung, die ihr demokratiekonstitutives Recht ist, schlechterdings nichtwirksam teilnehmen. Die Brger/innen haben das Recht auch bei diesen Abkommen auf transparenteVerhandlungen und Akteneinsicht. Internationale Verhandlungen erfordern Transparenz und Recht aufAkteneinsicht.

    Internationale Verhandlungen von europischen Institutionen knnen nur eingeschrnkt unterAusschluss der ffentlichkeit gefhrt werden. Der EuGH hat gerade mit seinem Urteil vom 3. Juli2014 zum SWIFT-Bankdatenabkommen zwischen der EU und den USA (Az.: C- 350/12) das Rechtauf Akteneinsicht abermals gestrkt. Wenngleich die Beteiligung der ffentlichkeit an Verhandlungenber ein internationales Abkommen notwendigerweise beschrnkt sei, gelte dies nicht fr alleDokumente, so der EuGH. Vielmehr msse das Organ, das den Zugang zu einem Dokumentverweigere, erlutern, inwiefern andernfalls eine konkrete und tatschliche Beeintrchtigung einesnach Art. 4 der EU- Aktenzugangsverordnung Nr. 1049/2001 geschtzten Interesses, vorliegen knnte.

    Art. 19 (2), 19 (4), Art. 20 (1), (2), (3), 23, 24, 93(1) Nr. 1, 2, 3, 4a GG, Art. 8 AEMR, Art.13EMRK In Artikel 19 Absatz 4 GG steht die sogenannte Rechtsweggarantie fr jeden: Wird jemand durch dieffentliche Gewalt verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zustndigkeit nichtbegrndet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Die Garantie des Rechtswegs hat den Effektzugunsten des deutschen Staates und dem Beschwerdefhrer. Der deutsche Staat braucht sich wegender Ausbung seiner Hoheitsmacht nur bei deutschen Gerichten, nicht auch bei auerdeutschenGerichten zu verantworten. Auch der Beschwerdefhrer kann sich wegen eventueller willkrlichenHandlungen eines Unternehmens oder Investors bei deutschen Gerichten ihr Recht zu suchen. Dasfolgt eigentlich schon aus der vom GG umschriebene Souvernitt der Bundesrepublik und aus demDemokratieprinzip, denn auch die deutschen Gerichte sind nur an die Verfassung und diedemokratischen Gesetze gebunden. Das Grundgesetz begrndet die Bundesrepublik Deutschland alsunabhngigen Staat, also mit niemandem rechtlich ber sich. Die deutschen Staatsorgane drfen sichnur insoweit an fremden Willen rechtlich binden, als das Grundgesetz es selbst vorsieht, so an dieeuropische Integration (Art.23 GG) und an Schiedsgerichte zur Regelung zwischenstaatlicherStreitigkeiten (Art.24 GG). Den deutschen Staat den eigenen Gerichten zu entziehen, verbietetauerdem das in Artikel 20 Absatz 1 und 2 GG niedergelegte Demokratieprinzip, denn nur diedeutschen Gerichte sind nach Artikel 20 Absatz 3 GG an das deutsche Grundgesetz und das nach ihrdemokratisch beschlossene Gesetz gebunden. Wrde sich der deutsche Staat fr sein hoheitlichesHandeln einem privaten Schiedsgericht unterwerfen, wrde er damit seine Souvernitt einerdemokratisch illegitimen auerdeutschen Instanz ausliefern. Dafr enthlt das Grundgesetz keineErmchtigung.

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  • Mit einer gesetzlich konzedierten Schiedsgerichtsbarkeit gegen Staaten fr Private geben die Staatenihren Vertrag und ihren mglichen Streit ber seinen Inhalt aus der Hand. Dafr enthlt das GG keineErmchtigung. CETA und TTIP sollen die EU und ihre Mitgliedstaaten verpflichten, sich mit jedembeliebigen amerikanischen bzw. kanadischen Investor auf ein Schiedsgerichtsverfahren ber jedendenkbaren Investitionsstreit einzulassen. Das zu akzeptieren ist der Bundesrepublik Deutschland nachihrem Grundgesetz strikt verboten.

    Die Schiedsvereinbarung setzt in der Regel voraus, dass ein bestimmtes Rechtsverhltnis zwischenden Parteien schon besteht, aus dem schiedsbedrftige Ansprche entstehen knnen, so etwa 1029der deutschen Zivilprozessordnung, die internationalen Standard wiedergibt. Dass ein Staat einemnoch ganz unbestimmten Personenkreis ein Schiedsangebot macht, das dann von jedem, der dieVoraussetzungen erfllt, angenommen werden kann (hier: von den Investoren aus dem anderen Staat),passt nicht zu den Schutzvorkehrungen gegen unbedachte und grenzenlose Preisgabe von staatlichemRechtsschutz, die das Schiedsrecht berall sonst aufstellt. Auch fr den Beschwerdefhrer bleibt dergarantierte Rechtsweg nach GG (Art.19 (2), (4) GG und Art. 93(1) Nr. 1, 2, 3, 4a GG), AEMR undEMRK wegen z. B. umweltschdigender oder gesundheitsschdigender Handlungsweise seitens einesauslndischen Unternehmens bzw. Investors vollkommen versagt, da die deutschen Gerichte frStreitigkeiten mit auslndischen Unternehmen und Investoren nicht mehr zustndig sind. AuchVerfassungsbeschwerden seitens des Beschwerdefhrers in diesen Bereichen sind vllig sinnlos, dader staatliche Rechtsschutz fr einen Beschwerde fhrenden Brger nicht mehr existiert.

    Art. 1(1), 3 GG, Art. 1 (2), Art. 2 (1) der UNO-Charta, Art. 1 (1), Art. 2 (1), Art. 25 a) IPBPRFreihandels- und Investitionsschutzabkommen haben den Zweck, die Brger und Unternehmen derAbkommensstaaten gegen Handelshemmnisse im abkommensgebundenen Ausland zu schtzen. Frden Schutz der Brger in ihrem eigenen Heimatstaat sind sie nicht da. Deutsche Brger und so auchder Beschwerdefhrer und deutsche Unternehmen knnen sich gegen Deutschland nicht auf dasAbkommen berufen, also auf die Pflicht zur gerechten und billigen Behandlung und den Zugang zueinem Schiedsgericht, wohl aber knnen es auslndische Brger und Unternehmen. Das ist eine denGrundgedanken solcher Abkommen eigentlich widersprechende Ungleichbehandlung der Inlndergegenber der Auslnder. Und das ist eindeutig Inlnderdiskriminierung

    Inlnderdiskriminierung verstt gegen das Gleichheitsgebot des GG (Art. 3), der UNO-Charta unddes IPBPR. Deutsche Brger und Unternehmen fallen mit ihren Investitionen in Deutschland nicht inden sachlichen Bereich des Abkommens und deshalb knnen sie gegen ihren Staat nur den Schutz desdeutschen Rechts und nicht den gesteigerten Schutz des Abkommens beanspruchen. TTIP und CETAverstoen deshalb gegen das GG, die UNO-Charta und den IPBPR und sie zwingen dieBundesrepublik Deutschland zur Inlnderdiskriminierung. Nach Art. 1 (1) GG ist die Bundesrepublikverpflichtet, die Wrde des Menschen in jeder Hinsicht, auch vor unternehmerischer Willkr, zuschtzen

    Art. 20 (1), (3), 23, 79 (3) GG, Art. 3 (1) AEUV, EU-GrundrechtechartaCETA und TTIP versprechen umfassenden Schutz vor Handelshemmnissen undUngleichbehandlungen. Darunter fallen nicht nur Zlle und Steuern, sondern auch Beihilfen anKonkurrenten, Wirtschaftsfrderung fr andere Branchen, Regelungen zu Sozialversicherung,Arbeitsrecht und Verbraucherschutz, Umweltauflagen, Sicherheitsstandards, Gewerbepolizei,Kapitalmarktregelungen oder Rechtsregeln im Schul-, Wissenschafts- und Kulturbereich. Mit denCETA- und TTIP-Verhandlungen nimmt sich die EU-Kommission ultra vires das Recht heraus, auchin solche Bereiche hineinzuwirken, in denen die Mitgliedstaaten nach wie vor souvern undalleinzustndig geblieben sind, wie etwa in das Steuerrecht und in das Schulwesen. Damit wrde dieEU ihren durch die EU-Vertrge gesetzten Kompetenzrahmen klar berschreiten. Diese Rahmen neuzu bestimmen, ist allein Sache der Mitgliedstaaten. Die EU kann sich nicht selbst neue Kompetenzenschaffen. Die EU ist laut Art. 3 (1) AEUV fr Auenhandel zustndig (gemeinsame Handelspolitik), was siezwar zum Abschluss von Freihandels- und Investitionsschutzvertrgen berechtigt, aber dass sie damitsich selbst und die Mitgliedstaaten an internationale Schiedsgerichte ausliefert, bei denen Private

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  • gegen hoheitliches Handeln der EU und der Mitgliedstaaten klagen knnen, ist darin berhaupt nichtvorgesehen. Damit wrde sie die Souvernittsverhltnisse zwischen ihr und den Mitgliedstaaten aufden Kopf stellen. Nicht die EU bestimmt ber den Umfang der Souvernitt der Mitgliedstaaten,sondern diese haben ihr durch die Europischen Vertrge einzelne Hoheitsrechte bertragen mehrnicht. Ein Kernelement der Souvernitt der Mitgliedstaaten ist nach herrschender Auffassung, dassder einzelne Staat sich fr sein hoheitliches Handeln nicht vor fremden und sogar demokratisch nichtlegitimierten Gerichten verantworten muss. Das von der EU abgeschlossene CETA und auch TTIPwrden dagegen die EU selbst und ihre Mitgliedstaaten gerade dazu zwingen, sich diesendemokratisch illegitimen Schiedsgerichten zu unterwerfen und ist daher ein Versto gegen den alleEU-Organe bindenden Subsidiarittsgrundsatz.

    Mit der Auslieferung der Mitgliedstaaten an internationale Schiedsgerichte verletzt die EU sogar dieEU-Grundrechtecharta, worin die Mitgliedstaaten schon in der Prambel ausdrcklich erklrt haben,dass die Europische Union sich grndet () auf die unteilbaren und universellen Werte der Wrdedes Menschen, der Freiheit, der Gleichheit und der Solidaritt. Und die EU beruht auf denGrundstzen der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit. Sie stellt den Menschen in den Mittelpunkt,indem sie.einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts begrndet. Da dieMitgliedstaaten und damit auch die Unionsbrger/innen an die Willkr unberechenbarer demokratischillegitimer Schiedsgerichte durch die EU ausgeliefert werden sollen, haben die Unionsbrger/innennur noch Scheinwahlen in der EU. Sie knnen nmlich mit ihrer Stimme nichts mehr beeinflussenoder verndern. Dem Beschwerdefhrer als EU-Brger wren seine Rechte auf demokratischeGrundstze und Rechtsstaatlichkeit durch die Schiedsgerichtsbarkeit der Bundesrepublik Deutschlandvollkommen weggenommen. Mit der vorgesehenen Schiedsgerichtsbarkeit hat die EU sich selbst neueKompetenzen geschaffen und sich auch von ihrer Grundrechtecharta verabschiedet.

    Auch das BVerfG hat es (in den Urteilen zu den EU-Vertrgen) oft genug ausgesprochen: Die EU kannsich nicht selbst neue Kompetenzen schaffen; eine Erweiterung ihrer Kompetenzen ist nur durch einenderung der Europischen Vertrge mglich, und ber diese bestimmen die Mitgliedstaaten durchihre Regierungen und Parlamente. Hlt die EU sich daran nicht, knnen ihre aus der vorgegebenenKompetenzordnung ausbrechenden Rechtsakte vom BVerfG abgewehrt werden. Die BundesrepublikDeutschland darf dem EU-Abkommen, dass diese demokratisch illegitime Schiedsgerichtsbarkeitvorsieht, nicht zustimmen. Die Bundesrepublik ist laut Art. 20 (1) ein demokratischer und sozialerBundesstaat. Fr einen demokratischen und sozialen Staat sind solche Schiedsgerichtsbarkeit, wie dieEU das vorsieht, unzulssig. Da die Gesetzgebung der Bundesrepublik laut Art. 20 (3) an dieverfassungsmige Ordnung gebunden, also mindestens an Menschenrechtsgeltung, Volkshoheit undGewaltentrennung, arg. Art. 79 (3) GG, gebunden ist, wre der Souvernittsverzicht durch dieBundesregierung oder durch den Bundestag von Artikel 23 GG (europische Integration) nichtgedeckt.

    Art. 1 (1), (2), 3 (1), 19 (4), 20 (2), 38 (1) GG, Art. 21 (1) AEMR, Art. 1 (2), (3) der UNO-Charta,Art.1 (1), (2), 25a) IPBPRDie vorgesehene Gltigkeit der Schiedsgerichtsbarkeit in der Bundesrepublik Deutschland wrde diewichtigsten demokratischen Rechte des Beschwerdefhrers ernsthaft beschdigen. Die rechtlicheBindung in potenziell allen Politikbereichen, die die Abkommen CETA und TTIP dem deutschenGesetzgeber auferlegen sollen, und die Kompetenzanmaung der EU, die ihn, den deutschenGesetzgeber, an eigener Gesetzgebung hindern und wegen doch beschlossener Gesetze vorinternationale Schiedsgerichte bringen soll, hhlen nicht nur das Wahlrecht, das die Brger/innen nachArt. 38 (1) GG haben, sondern auch die Abstimmungsrechte auf Lnder- und Gemeindeebene aus.Der Bundestag, die Landtage, Stadt- und Gemeinderte htten durch die entstehendenSchiedsgerichtsverfahren immer weniger zu entscheiden. Ihre Handlungsfhigkeit wre vlliggenommen. Damit wrde das Gestaltungsrecht des Beschwerdefhrers in ffentlichenAngelegenheiten nach 20 (2) GG, Art. 21 (1) AEMR und Art. 25 a) IPBPR, nach den Grundstzen derDemokratie, nicht mehr gegeben sein. Das Selbstbestimmungsrecht der EU-Vlker nach Art. 1 (2),(3) der UNO-Charta und Art. 1 (1), (2) IPBPR wrde durch die angestrebte Schiedsgerichtsbarkeitauch nicht mehr gegeben sein, da internationale Vertrge nur sehr schwer nderbar sind, da alleVertragspartner einer nderung zustimmen mssen.

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  • Durch die vorgesehenen Schiedsgerichte der Abkommen CETA und TTIP knnen die EU-Brger/innen und so auch der Beschwerdefhrer mit laufenden Steuererhhungen rechnen. Verliert einStaat, zahlen nmlich die Brger/innen mit ihren Steuergeldern. Damit wre die freieEntfaltungsmglichkeit des Beschwerdefhrers nach Art. 2 (1) GG auch stark eingeschrnkt, da ernicht wie eine Person, sondern nur wie ein steuernzahlendes Objekt behandelt wrde.

    Durch die Schiedsgerichtsbarkeit wren die Menschen entgegen Art. 3 (1) GG auch nicht mehr gleich.Fr den Beschwerdefhrer wre der Weg zu einem Schiedsgericht wegen eventueller schdlicherHandlungen eines Unternehmens oder Investors untersagt. Auch die deutschen Gerichte knnten die indem Art. 19 (4) GG versprochene Rechtsweggarantie nicht mehr verwirklichen. Es wrewidersprchlich seitens der Bundesrepublik Deutschland, einer EU-Regelung zuzustimmen, die demBeschwerdefhrer und EU-Brgern Grund- und Menschenrechte nimmt und nur das Widerstandsrechtaus Art. 20 (4) GG wegen beseitigter verfassungsmiger Ordnung gegen eventuelle willkrlicheHandlungsweisen eines Unternehmens oder Investors belsst. Die beiden Abkommen CETA und TTIPwren fr die Brger/innen der EU und so auch fr den Beschwerdefhrer nach den Grundstzen derDemokratie durch Wahlen, Abstimmungen, Regierungswechsel oder Protestaktionen nicht mehrangreifbar, obwohl das Bundesverfassungsgericht selbst im Urteil des zweiten Senats zum LissabonVertrag BVerG, 2 BvE 2/08 vom 30.6.2009 die Unvernderlichkeit der Grundstze der Demokratiedas Recht der Brgerdurch Wahlen und Abstimmungen die ffentliche Gewalt personell undsachlich zu bestimmen besttigt:

    Absatz 211b) Das Recht der Brger, in Freiheit und Gleichheit durch Wahlen und Abstimmungen dieffentliche Gewalt personell und sachlich zu bestimmen, ist der elementare Bestandteil desDemokratieprinzips. Der Anspruch auf freie und gleiche Teilhabe an der ffentlichen Gewalt ist inder Wrde des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG) verankert. Er gehrt zu den durch Art. 20 Abs. 1 undAbs. 2 GG in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG als unvernderbar festgelegten Grundstzen desdeutschen Verfassungsrechts.

    Absatz 212aa) Soweit im ffentlichen Raum verbindliche Entscheidungen fr die Brger getroffen werden,insbesondere ber Eingriffe in Grundrechte, mssen diese Entscheidungen auf einen freigebildeten Mehrheitswillen des Volkes zurckreichen. Die vom Grundgesetz verfasste Ordnunggeht vom Eigenwert und der Wrde des zu Freiheit befhigten Menschen aus. Diese Ordnung istrechtsstaatliche Herrschaft auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen derjeweiligen Mehrheit in Freiheit und Gleichheit (vgl. BVerfGE 2, 1 ). Die Brger sind danachkeiner politischen Gewalt unterworfen, der sie nicht ausweichen knnen und die sie nichtprinzipiell personell und sachlich zu gleichem Anteil in Freiheit zu bestimmen vermgen.

    Absatz 213bb) Fr die vom Grundgesetz verfasste Staatsordnung ist eine durch Wahlen und Abstimmungenbettigte Selbstbestimmung des Volkes nach dem Mehrheitsprinzip konstitutiv.

    Die Zustimmung der Bundesregierung und anderer Bundesorgane zu den beiden Abkommen, CETAund TTIP, wre nach diesem BVerfG-Urteil eindeutig auch verfassungswidrig. Der ehemaligerUnterhndler von groen Freihandelsabkommen bei WTO und GATT, der WirtschaftswissenschaftlerJagdish Bhagwati kommt zu einem vernichtenden Urteil: "Freihandel ist gut. Dieses Abkommen abersollte nicht unterzeichnet werden. Schon gar nicht von den Europern, sie werden am Ende dieVerlierer sein." Dieses Urteil gilt fr beide Abkommen: CETA und TTIP.

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    Tel: 0345 80 40 55976006 KarlsruheVerfassungsbeschwerdeAntrag auf einstweilige AnordnungBegrndungRechtliche Bewertung

    Staaten knnen verklagt werdenKonzerne schreiben Gesetze mitHandels- oder investitionsbeschrnkende Manahmen und auch Gesetze sollen schon frhzeitig mit stakeholdern (in der Regel: Konzern- und Wirtschaftsvertreter) beraten werden. Zitat aus einem Lobbyistenpapier: Interessengruppen wrden mit Regulierern zusammen an einem Tisch sitzen, um gemeinsam Gesetze zu schreiben.Damit hat die Politik es noch schwerer, sich im Sinne des Gemeinwohls gegenber der Wirtschaftslobby zu behaupten.Alles ist geheimDie Parlamente haben wenig zu sagenRechtliche BewertungArt. 1(1), 20 (3) GG, Art. 21(1) der Allgemeinen Erklrung der MenschenrechteArt. 1(2) GG, Art. 21 (1) AEMR, 25 a) IPBPRAbsatz 212aa) Soweit im ffentlichen Raum verbindliche Entscheidungen fr die Brger getroffen werden, insbesondere ber Eingriffe in Grundrechte, mssen diese Entscheidungen auf einen frei gebildeten Mehrheitswillen des Volkes zurckreichen. Die vom Grundgesetz verfasste Ordnung geht vom Eigenwert und der Wrde des zu Freiheit befhigten Menschen aus. Diese Ordnung ist rechtsstaatliche Herrschaft auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit in Freiheit und Gleichheit (vgl. BVerfGE 2, 1 ). Die Brger sind danach keiner politischen Gewalt unterworfen, der sie nicht ausweichen knnen und die sie nicht prinzipiell personell und sachlich zu gleichem Anteil in Freiheit zu bestimmen vermgen.